Das Rostocker Armeninstitut von 1803.
                      Anspruch und Wirklichkeit




                                         Dissertation
                                             zur
                          Erlangung des akademischen Grades
                             Doctor philosophiae (Dr. phil.)
                              der Philosophischen Fakultät
                                der Universität Rostock




vorgelegt von
Jan Straßenburg, geb. am 25.9.1972 in Flensburg
aus Schleswig



Schleswig, 06.11.2004
2


Inhalt
1. EINLEITUNG ..................................................................................................................... 5
   1.1 THEMA UND FRAGESTELLUNGEN ..............................................................................5
   1.2 FORSCHUNGSSTAND .......................................................................................... 10
      1.2.1 Armut..................................................................................................................... 10
      1.2.2 Quantitative Methoden................................................................................................ 16
   1.3 QUELLEN UND METHODEN .................................................................................. 20
      1.3.1 Normative Quellen ..................................................................................................... 20
      1.3.2 Serielle Quellen......................................................................................................... 23
2. RAHMENBEDINGUNGEN IN ROSTOCK ........................................................................ 29
   2.1 POLITISCHE VERHÄLTNISSE .................................................................................. 29
   2.2 WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE .......................................................................... 42
3. ARMUT UND ARMENFÜRSORGE IN ROSTOCK VOR 1803........................................... 46
   3.1 ARMUT UND ARMENFÜRSORGE IN ROSTOCK VOM MITTELALTER BIS ZUR NEUZEIT ................... 46
      3.1.1 Mittelalterliche Armenfürsorge....................................................................................... 46
      3.1.2 Frühneuzeitliche Reformen in Rostock.............................................................................. 50
   3.2 DIE ARMEN IN ROSTOCK – SUPPLIKEN ..................................................................... 55
      3.2.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 55
      3.2.2 Ein Musterfall........................................................................................................... 58
      3.2.3 Eheprobleme............................................................................................................. 61
      3.2.4 Forderungen und Drohungen......................................................................................... 66
      3.2.5 Prozesskosten ............................................................................................................ 70
      3.2.6 Sozialkapital............................................................................................................ 79
      3.2.7 Zusammenfassung ...................................................................................................... 89
   3.3 ARMENFÜRSORGEKONZEPTE 1749-1788................................................................... 92
      3.3.1 Ordnungen und Pläne ................................................................................................. 92
         3.3.1.1. Finanzierung...................................................................................... 94
         3.3.1.2 Verwaltung........................................................................................ 97
         3.3.1.3 Versorgung ........................................................................................ 98
         3.3.1.4 Arbeitsbeschaffung ..............................................................................101
         3.3.1.5 Bettelverbot ......................................................................................102
      3.3.2 Verhandlungen.........................................................................................................105
         3.3.2.1 „E.E. Raths der Stadt Rostock Allmosen und Bettler Ordnung“ 1750 und „Rostocksche Allmosen
         und Bettler=Ordnung“ 1767 ...............................................................................105
         3.3.2.2 „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley“ 1788..........................................110
      3.3.3 Zusammenfassung .....................................................................................................114
4. ENTSTEHUNG DES ARMENINSTITUTS VON 1803 ........................................................118
   4.1. VORBEMERKUNG............................................................................................118
   4.2 ARMENORDNUNG UND INSTRUKTION .....................................................................118
      4.2.1 Vorbemerkungen .......................................................................................................118
      4.2.2 Inhalte...................................................................................................................119
         4.2.2.1 Verwaltung.......................................................................................119
         4.2.2.2 Mittelbeschaffung................................................................................121
         4.2.2.3 Personenkreis ....................................................................................124
         4.2.2.4 Hilfsleistungen ...................................................................................124
         4.2.2.5 Bettelei............................................................................................129
3

   4.3 HERAUSBILDUNG VON ARMENORDNUNG UND INSTRUKTION ...........................................133
      4.3.1 Verhandlungsverlauf..................................................................................................133
      4.3.2 Verhandlungsschwerpunkte ..........................................................................................147
         4.3.2.1 Ziele des Instituts................................................................................147
         4.3.2.2 Amtsdauer der Mitglieder......................................................................148
         4.3.2.3 Spendensammlung ..............................................................................149
         4.3.2.4 Kreis der Anspruchberechtigten...............................................................154
         4.3.2.5 Arbeitsanstalt ....................................................................................155
         4.3.2.6 Armenlisten ......................................................................................157
         4.3.2.7 Krankenversorgung .............................................................................159
         4.3.2.8 Kinder.............................................................................................161
         4.3.2.9 Strafmaßnahmen.................................................................................164
         4.3.2.10 Beschleunigung des Verfahrens ..............................................................165
   4.4 ERÖFFNUNGSVORBEREITUNGEN ............................................................................167
   4.5 ZUSAMMENLEGUNG DER ARMENFÜRSORGEEINRICHTUNGEN ...........................................172
      4.5.1 Lazarett und Waisenhaus ............................................................................................172
         4.5.1.1 Lazarett ...........................................................................................173
         4.5.1.2 Waisenhaus.......................................................................................178
      4.5.2 Kleinere Einrichtungen...............................................................................................185
   4.6 ZUSAMMENFASSUNG .........................................................................................186
5. INSTITUTSARBEIT 1804–1822........................................................................................194
   5.1 SPENDER ......................................................................................................194
      5.1.1 Klagen...................................................................................................................194
      5.1.2 Ende der Freiwilligkeit ...............................................................................................197
      5.1.3 Analyse der Spenderlisten ............................................................................................209
         5.1.3.1 Vorbemerkung...................................................................................209
         5.1.3.2 Spenderzahlen....................................................................................209
            5.1.3.2.1 Populationsgröße ..........................................................................209
            5.1.3.2.2 Familienstand der Frauen.................................................................212
            5.1.3.2.3 Zusammensetzung nach Segmenten und Berufsgruppen.............................212
               5.1.3.2.3.1 Alle Spender..........................................................................212
               5.2.3.2.3.2 Nach Spendenarten ..................................................................213
         5.1.3.3 Spendensummen.................................................................................215
            5.1.3.3.1 Alle Spender................................................................................215
            5.1.3.3.2 Fahnendetails...............................................................................217
            5.1.3.3.3 Spendenhöhe pro Kopf ...................................................................218
   5.2 ARME ..........................................................................................................219
      5.2.1 Fallbeispiele ............................................................................................................219
      5.2.2 Bettelei ..................................................................................................................233
      5.2.3 Analyse der Armenlisten ..............................................................................................239
         5.2.3.1 Vorbemerkungen................................................................................239
         5.2.3.2 Gesamtpopulation...............................................................................240
         5.2.3.3 Kontinuität und Dauer der Versorgung ......................................................243
         5.2.3.4 Verlaufsdaten ....................................................................................245
            5.2.3.4.1 Anzahl der Versorgten ....................................................................245
            5.2.3.4.2 Familienstand und Beruf ..................................................................247
            5.2.3.4.3 Auszahlungen...............................................................................248
         5.2.3.5 Fremde Arme ....................................................................................256
   5.3 FINANZEN UND BILANZEN...................................................................................257
      5.3.1 Einnahmen und Ausgaben des Instituts............................................................................260
4

         5.3.1.1 Einnahmen .......................................................................................260
         5.3.1.2 Ausgaben .........................................................................................264
      5.3.2 Vermögensbilanzen....................................................................................................266
   5.4 PERSONAL ....................................................................................................269
   5.5 KRANKENVERSORGUNG .....................................................................................272
      5.5.1 Krankenversorgung....................................................................................................272
      5.5.2 Jahresberichte des zweiten Ausschusses .............................................................................280
   5.6 KINDER .......................................................................................................282
      5.6.1 Die Lehr- und Industrieschule des Armeninstituts ...............................................................282
         5.6.1.1 Grundvoraussetzungen .........................................................................282
         5.6.1.2 Realisierungsmaßnahmen ......................................................................284
         5.6.1.3 Arbeitsaufnahme.................................................................................300
         5.6.1.4 Probleme .........................................................................................312
      5.6.2 Jahresberichte des dritten Ausschusses ..............................................................................322
   5.7 ARBEITSANSTALT UND WARENLAGER......................................................................325
      5.7.1 Entstehung..............................................................................................................325
      5.7.2 Einrichtung.............................................................................................................328
      5.7.3 Probleme ................................................................................................................330
      5.7.4 Jahresberichte des vierten Ausschusses ..............................................................................341
   5.8 RUMFORDSCHE SUPPENKÜCHE .............................................................................345
   5.9 ZUSAMMENFASSUNG .........................................................................................349
6. AUSBLICK BIS 1826........................................................................................................382
7. ABBILDUNGEN UND TABELLEN...................................................................................387
   7.1 TABELLENVERZEICHNIS ......................................................................................387
   7.2 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ...................................................................................388
   7.3 ABBILDUNGEN UND TABELLEN .............................................................................390
   7.3 ABBILDUNGEN UND TABELLEN .............................................................................390
8. QUELLEN UND LITERATURVERZEICHNIS ..................................................................439
   8.1 VERZEICHNIS DER UNGEDRUCKTEN QUELLEN ............................................................439
   8.2 VERZEICHNIS DER GEDRUCKTEN QUELLEN................................................................441
   8.3 LITERATUR ...................................................................................................450
9. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .......................................................................................473
ANHANG............................................................................................................................475
   1. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1750...................................................475
   2. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1767...................................................485
   3. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1788...................................................495
   4. ENTWURF ROSTOCKER ARMENORDNUNG 1801...........................................................507
   5. ROSTOCKER ARMENORDNUNG 1803 .......................................................................526
   6. INSTRUKTION FÜR DAS ARMENKOLLEGIUM 1803 ..........................................................545
   7. KARTE ..........................................................................................................547
THESEN ..............................................................................................................................548
5


1. Einleitung
1.1 Thema und Fragestellungen

        „Es werden allezeit Arme sein im Lande; darum gebiete ich dir und sage, daß du deine Hand auftust deinem
        Bruder, der bedrängt und arm ist in deinem Lande.“ (5. Mose 15, 11)

          1995 richteten Abgeordnete und die Fraktion der SPD eine Große Anfrage an die damalige
Bundesregierung, in der sie Aufschluss über den sozialpolitischen Zustand der Gesellschaft und die
Maßnahmen der Regierung gegen etwaige Missstände forderten. Sie ging davon aus, dass „private
Resignation, individuelle Verelendung und sozialräumliche Ausgrenzung“ die Gesellschaft belasten würden und
„politische Apathie“ das politische System auf eine schwere Probe stelle.1 Gut ein halbes Jahr später
antwortete die Bundesregierung nicht nur mit einer ganze Reihe von Daten, sondern auch mit einer
aufschlussreichen Klarstellung darüber, was man heute von offizieller Seite unter Armut in der
Bundesrepublik Deutschland versteht:2

        „Armut ist [...] nicht als Mangel an Mitteln zur Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung
        und Unterkunft zu verstehen. Die Sicherstellung dieser Grundbedürfnisse ist in der Bundesrepublik
        Deutschland gewährleistet. Armut kann aber auch nicht – wie es die vorliegende Anfrage unterstellt – als
        Unterschreitung eines bestimmten gesellschaftlichen Durchschnittseinkommens verstanden werden. [...]
        Als arm können nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll [...] z.B. Menschen in Lebenslagen beschrieben
        werden, in denen sie aufgrund vielfältiger Benachteiligungen daran gehindert sind, ihre Grundanliegen in
        einem Maße zu verwirklichen, das innerhalb der Gesellschaft als Mindestmaß für eine menschenwürdige
        Existenz oder als Minimum der Teilhabe an den Ressourcen und Lebenschancen dieser Gesellschaft angesehen
        wird.“3

1
  BT-Drucksache 13/1527 v. 30.5.1995. Große Anfrage der Abgeordneten [...] und der Fraktion der SPD. Armut in der Bundesrepublik
Deutschland, Bonn 1995.
2
  BT-Drucksache 13/3339 v. 28.11.1995. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Konrad Gilges, Gerd
Andres, Ernst Bahr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 13/1527 – Armut in der Bundesrepublik Deutschland,
Bonn 1995.
3
  BT-Drucksache 13/3339 v. 28.11.1995. Die Bundesregierung spielt auf einen immer wieder anzutreffende
Armutsdefinition an, die die Grenze der Einkommensarmut ansetzt bei 50% des durchschnittlich verfügbaren Einkommens.
Zu den Feldern heutiger staatlicher Unterstützung in einer guten schematischen Übersicht: BLEY, Helmar: Sozialrecht,
Frankfurt am Main 1988, S. 17. Allgemein zu diesem Thema und den Problemen von Armutsdefinitionen auch: BT-
Drucksache 13/11368 v. 25.8.1998: Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland
– 10. Kinder- und Jugendbericht – mit der Stellungnahme der Bundesregierung“, Bonn 1998, S. 89f.; BECKERMANN, Wilfried: „The
measurement of poverty“, in: Aspects of Poverty in Early Modern Europe, hrsg. v. Thomas Riis, Alphen aan den Rijn u.a. 1981, S.
47-63; ADAMY, Wilhelm / Johannes STEFFEN: Abseits des Wohlstands. Arbeitslosigkeit und neue Armut, Darmstadt 1998;
HANESCH, Walter u.a. Armut und Ungleichheit in Deutschland. Der neue Armutsbericht der Hans-Böckler-Stiftung, des DGB und des
Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Reinbeck bei Hamburg 2000; HRADIL, Stefan: Soziale Ungleichheit in Deutschland, Opladen
1999; KAUFMANN, Franz-Xaver: Herausforderung des Sozialstaates, Frankfurt am Main 1997. Zur Entstehung des Sozialstaates
und seiner gesetzlichen Grundlagen neben den genannten auch HACKENBERG, Helga: „Die Entwicklung der Sozialhilfe von
der Armenfürsorge zur Arbeitsmarktpolitik“, in: Sozialpolitische Trends in Deutschland in den letzten drei Dekaden. Eva-Elisabeth
Schewe zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Frank Schulz-Nieswandt, Berlin 2000, S. 125-141. (=Sozialpolitische Schriften, Bd.
81). Zu den Grundlagen des Solidaritäts- und Subsidiaritätsgedankens, der dem Sozialsystem zugrunde liegt: SCHULIN,
Bertram: „Solidarität und Subsidiarität“, in: Handbuch Sozialpolitik, hrsg. v. Bernd von Maydell / Walter Kannengießer,
Pfullingen 1988, S. 85-93. Zum derzeitigen Stand der Diskussionen: ROHLEDER, Christoph: Armut, Arbeitsmarkt- und
Sozialpolitik. Eine kritische Bestandsaufnahme der wissenschaftlichen und politischen Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland, Phil.
Diss., Paderborn 1998; zum Problem einer historischen Definition von Armut: MYL'NIKOW, Aleksandr S.: „Die Armut – ein
6



         Es liegt auf der Hand, dass sich die praktische Ausgestaltung einer wie auch immer gearteten
Sozialfürsorge unter diesen Bedingungen weitaus komplizierter gestaltet, als mittelalterliche Konzepte
einer christlich fundierten Symbiose aus dem durch das Geben eines Almosens zum Heil geführten
Einzelnen und dem durch dieses Almosen schlicht am Leben gehaltenen Bettler.4 Heute steht nicht mehr
nur das bloße Überleben im Vordergrund, das vielmehr als selbstverständlich und nicht mehr der
Diskussion wert erachtet wird. Es geht um ein menschenwürdiges Leben, dessen Inhalte relativ zur
übrigen Gesellschaft definiert werden. Zu einem solchen muss auch derjenige gelangen können, der es
aus eigener Kraft nicht schaffen kann.
         Die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert gilt als Umbruchzeit zwischen der feudal-ständischen
Gesellschaft der Frühen Neuzeit und dem bürokratischen Industriestaat der Moderne5. Mit ihr war die
Diskussion um die vermeintlich oder wirklich zunehmende Armut6 und um die geeigneten Mittel ihrer
Bekämpfung voll entbrannt. Die alten Konzepte der rein privaten oder privat organisierten, wie auch
der kirchlichen Armenfürsorge,7 die die vorhergehenden Jahrhunderte beherrscht hatten, waren unter

relativer Begriff“, in: Hunger und Elend in Ländern des Mare Balticum. Zum Pauperismus im Ostseeraum zwischen 1600 und 1900,
hrsg. v. Kai Detlev Sievers, Neumünster 1998, S. 25-32.
4
  Zum mittelalterlichen Armenwesen allgemein: MOLLAT, Michel: Die Armen im Mittelalter, München 1984; Fischer,
Wolfram: Armut in der Geschichte. Erscheinungsformen und Lösungsversuche der ‚Sozialen Frage’ in Europa seit dem
Mittelalter, Göttingen 1982; SACHßE, Christoph / Florian TENNSTEDT: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Bd. 1: Vom
Spätmittelalter bis zum 1. Weltkrieg, 2. Auflage Stuttgart / Berlin / Köln 1998, S. 29f.; OEXLE, Otto Gerhard: „Armut,
Armutsbegriff und Armenfürsorge im Mittelalter“, in: Soziale Sicherheit und soziale Disziplinierung. Beiträge zu einer historischen
Theorie der Sozialpolitik, hrsg. v. Christoph Sachße / Florian Tennstedt, Frankfurt am Main 1986, S. 73-100; POHL, Hans:
„Einführung. Sozialpolitik vom Mittelalter bis zur Gegenwart“, in: Staatliche, städtische, betriebliche und kirchliche Sozialpolitik
vom Mittelalter bis zur Gegenwart, hrsg. v. Hans Pohl, Stuttgart 1991, S. 7-63, hier: S. 16ff.; PALME, Rudolf: „Städtische
Sozialpolitik bis zum 16. Jahrhundert“, in: Staatliche, städtische, betriebliche und kirchliche Sozialpolitik vom Mittelalter bis zur
Gegenwart, hrsg. v. Hans Pohl, Stuttgart 1991, S. 45-64. (=VSWG Beiheft 95); BRINKER, Anne Kathrin: Armenfürsorge als
Sozialpolitik im frühmodernen dänischen Staat, Hamburg 1994. (=Beiträge zur deutschen und europäischen Geschichte, Bd. 11),
S. 7ff.; BRÄUER, Helmut: „Almosenausteilungsplätze – Orte der Barmherzigkeit und Selbstdarstellung, des Gesprächs und
der Disziplinierung“, in: Die Stadt als Kommunikationsraum. Beiträge zur Stadtgeschichte vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert.
Festschrift für Karl Czok zum 75. Geburtstag, hrsg. v. Helmut Bräuer / Elke Schlenkrich, Leipzig 2001, S. 57-100;
KNEFELKAMP, Ulrich: „Sozialdisziplinierung oder Armenfürsorge? Untersuchung normativer Quellen in Bamberg und
Nürnberg vom 14. bis zum 17. Jahrhundert“, in: Die Stadt als Kommunikationsraum. Beiträge zur Stadtgeschichte vom Mittelalter bis
ins 20. Jahrhundert. Festschrift für Karl Czok zum 75. Geburtstag, hrsg. v. Helmut Bräuer / Elke Schlenkrich, Leipzig 2001,
S. 515-533. Speziell zu dem mittelatlerlichen Ausgleichssystem von Geben und Nehmen und der damit zusammenhängenden
Werkgerechtigkeit: ANGENENDT, Arnold: Geschichte der Religiosität im Mittelalter, Darmstadt 1997, S. 586ff.; SCHERPNER,
Hans: Theorie der Fürsorge, Göttingen 1962, S. 123.
5
  Dazu KOCKA, Jürgen: Weder Stand noch Klasse. Unterschichten um 1800, Bonn 1990. (=Geschichte der Arbeiter und der
Arbeiterbewegung in Deutschland seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, Bd. 1), S. 25ff.; GALL, Lothar: Von der ständischen zur
bürgerlichen Gesellschaft, München 1993, S. 53f.
6
  Dazu vor allem ABEL, Wilhelm: Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Deutschland, Göttingen 1986 und ders.:
Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Europa. Versuch einer Synopsis, Hamburg / Berlin 1978.
7
  Zur Geschichte der Armenfürsorge allgemein vor allem RIIS, Thomas (Hrsg.): Aspects of Poverty in Early Modern Europe,
Alphen aan den Rijn u.a. 1981; FISCHER, Armut; SACHßE, Christoph / Florian TENNSTEDT (Hrsg.): Bettler, Gauner und
Proleten. Armut und Armenfürsorge in der deutschen Geschichte. Ein Bildlesebuc, Reinbeck bei Hamburg 1983; dies. (Hrsg.): Soziale
Sicherheit und soziale Disziplinierung. Beiträge zu einer historischen Theorie der Sozialpolitik, Frankfurt am Main 1986; KOCKA,
Stand; GEREMEK, Bronislaw: Geschichte der Armut. Elend und Barmherzigkeit in Europa, München 1991; JÜTTE, Robert: Poverty
and deviance in early modern Europe, Cambridge 1994; HIPPEL, Wolfgang von: Armut, Unterschichten, Randgruppen in der frühen
Neuzeit, München 1995. (=Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 34); SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge; GLÜBER,
Wolfgang: Darstellung von Armut und bürgerlicher Armenfürsorge im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Phil. Diss., Frankfurt
am Main 2000 (mit stark kunsthistorischer Ausprägung); RHEINHEIMER, Martin: Arme, Bettler und Vaganten. Überleben in der Not
1450-1850, Frankfurt am Main 2000; RICHTER, Johannes: Frühneuzeitliche Armenfürsorge als Disziplinierung. Zur
sozialpädagogischen Bedeutung eines Perspektivenwechsels, Frankfurt am Main u.a. 2001; GRELL, Ole Peter (Hrsg.): Health Care and
7

den neuen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr in der Lage, der
Armut Herr zu werden. Gleichzeitig fand aber auch ein Bewusstseinswandel statt: Man war nicht mehr
Willens, sich mit diesen Gegebenheiten abzufinden.8
         „Sicherheit“, „Arbeit“, „Erziehung“, „Würde“, „Ordnung“ waren die Schlagwörter, die Zeit und
Diskussionen des gesamten 18. Jahrhunderts prägten.9 Ausgehend von Großbritannien vollzog sich in
Europa ein tiefgreifender Wandel im Umgang mit den unterbürgerlichen Schichten, vor allem mit den
sesshaften und nichtsesshaften Armen. Auch wenn das Herzogtum und spätere Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin von den zunehmenden Veränderungen vor allem wirtschaftlich-industrieller und
damit einhergehend auch politischer Art wenig ergriffen wurde,10 blieb die angesprochene geistige
Entwicklung unter der sich formierenden bildungsbürgerlichen Elite auch hier nicht aus. Vor allem in
Schwerin und Rostock begann man Ende des 18. Jahrhunderts verstärkt den Diskussionen und
Entwicklungen in Göttingen und Hamburg zu folgen, die beide in Bezug auf eine zeitgemäße, das heißt
institutionalisierte und bürokratisierte Armenfürsorge eine Vorreiterrolle einnehmen sollten.11
         Manifestationen der neuen Überlegungen zur Behandlung von Armen und Bettlern waren aber
nicht nur Zucht- und Arbeitshäuser12, sondern vor allem die Armenanstalten, die, meist städtisch oder
landesherrlich organisiert und eingerichtet, in erster Linie dazu dienen sollten, die Bettelei abzustellen.
Als wirksames Mittel dagegen wurde angesehen, ihnen Arbeit zu verschaffen und sie und vor allem ihre
Kinder zur „Industriosität“13 zu erziehen. Neben die traditionelle punktuelle Hilfeleistung


Poor Relief in 18th and 19th Century Northern Europe, Aldershot u.a. 2002; CUNNINGHAM, Hugh / Joanna INNES (Hrsg.):
Charity, Philantropy and Reform. From the 1690s to 1850, Houndmills / New York 2002
8
  Dazu BLESSING, Werner K.: „Gedrängte Evolution: Bemerkungen zum Erfahrungs- und Verhaltenswandel in Deutschland
um 1800“, in: Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution, hrsg. v. Helmut Berding / Etienne Francois /
Hans-Peter Ullmann, Frankfurt am Main 1989, S. 426-451.
9
  Ähnlich auch METZ, Karl H.: „Staatsräson und Menschenfreundlichkeit. Formen und Wandlungen der Armenpflege im
Ancien Régime Frankreichs, Deutschlands und Großbritanniens“, in: VSWG 72 (1985), S. 1-26., hier: S. 1. Siehe auch RITZ,
Hans-Günther / Volker STAMM: „Funktionen staatlicher Sozialpolitik im Übergang zum Frühkapitalismus“, in: Zähmen und
Bewahren. Die Anfänge bürgerlicher Sozialpolitik, hrsg. v. Christian Marzahn / Hans-Günther Ritz , Bielefeld 1984, S. 91-136,
hier: S. 96f.; SONNTAG, Michael: ‚Das Verborgene des Herzens’. Zur Geschichte der Individualität, Reinbek bei Hamburg 1999, S.
152ff.; SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge, S. 131f.
10
   SCHULTZ, Helga: „Zur Herausbildung der Arbeiterklasse in Rostock in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“, in:
Wissenschaftliche Zeitschrift der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock 21 (1972), Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, H.
2, S. 237-244.
11
   Mehr als 20 Städte übernahmen das Hamburger Modell. Siehe dazu KOCH, Charlotte: Wandlungen der Wohlfahrtspflege im
Zeitalter der Aufklärung, Erlangen 1933, S. 158; auch HERZIG, Arno: „Vom ‚Hamburger Modell’ zum ‚Elberfelder System’“,
in: Bernhard Mehnke: Armut und Elend in Hamburg. Eine Untersuchung über das öffentliche Armenwesen in der ersten Hälfte des 19.
Jahrhunderts, Hamburg 1982, S. III-XVI. (=Ergebnisse 17). Für Göttingen: HERRMANN, Ulrich: „Armut – Armenversorgung
– Armenerziehung an der Wende zum 19. Jahrhundert“, in: ‚Das pädagogische Jahrhundert’. Volksaufklärung und Erziehung zur
Armut im 18. Jahrhundert in Deutschland, hrsg. v. Ulrich Herrmann, Weinheim / Basel 1981, S. 194-218, hier: S. 159f.
(=Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens in Deutschland, Bd. 1). Insgesamt dazu auch MANKE, Matthias: „‚Daß den
Armen geholfen, und die Betteley abgestellet werde.’ Inhalt, Aufgaben und Probleme der Armengesetzgebung in Rostock
(1803-1822)“, in: Städtisches Gesundheits- und Fürsorgewesen vor 1800, hrsg. v. Peter Johanek, Köln u.a. 2000, S. 243-274.
(=Städteforschungen, Reihe A, Bd. 50), hier: S. 248ff.
12
   Darauf hoben besonders SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge, S. 113ff. und METZ, Staatsraison, S. 11ff. ab. Sachße /
Tennstedt konnten zwar mit den Schlagwörtern der „Kommunalisierung“, „Pädagogisierung“, „Rationalisierung“ und
„Bürokratisierung“ ein Beschreibungsschema der Veränderungen innerhalb der Armenfürsorge im Zuge der Frühen Neuzeit
schaffen, das sich gut nachvollziehen lässt – und dem auch in der vorliegenden Arbeit stellenweise gefolgt wird –, dem aber
auch aufgrund ihrer Zentrierung auf Preußen und einer allzu Konzentierung auf die repressiven Elemente des Sozialsystems
kritisch gegenüber getreten werden muss. Siehe dazu HIPPEL, Armut, S. 101f u. 109ff.
13
   Siehe ausführlich dazu Kapitel 5.6.
8

unterschiedlicher Art trat jetzt der Versuch einer strukturellen Bekämpfung des gesamten Phänomens
Armut. Der Schnittpunkt beider Bemühungen waren die Armeninstitute.
         Wenn im Titel der vorliegenden Arbeit von Anspruch und Wirklichkeit die Rede ist, so ist mit
Anspruch eben jene geistige Auseinandersetzung, sind jene Gedanken gemeint, die die Zeit bestimmten
und die Anlass und Ansporn gaben, solche Armeninstitute zu gründen. Dass in Rostock ein solches
Institut mit dem 1.1.1804 seine Arbeit aufnahm14 ist kein Unikum, sondern passt vollkommen in das
Bild, das sich einem in vielen Städten Mitteleuropas bietet. Auch die Organisation im Einzelnen ist fast
musterhaft mit bereits bestehenden Instituten anderer Städte vergleichbar.15
         Ein Augenmerk dieser Untersuchung liegt daher, neben dem Charakter einer stadt- und
regionalgeschichtlichen Grundlagenforschung, auf dem Spannungsfeld zwischen den theoretischen
Ansprüchen und dem Versuch ihrer Umsetzung in die Praxis. Dabei wird angestrebt, das Bild so
detailgetreu wie möglich wiederzugeben, da

       „die in der Forschung vertretenen Wirkungsmodelle solange eindimensional bleiben [müssen], als nicht genauer
       untersucht wird, wie die mit der Publikation, der Anwendung und allenfalls der sanktionsbewehrten
       Durchsetzung dieser Gesetze befaßten Behörden, Amtsträger und Gerichte die Bestimmungen aus den
       Policeyordnungen handhabten, nutzten oder übergingen.“16

         Durch die außerordentlich günstige Quellenlage für die Stadt Rostock besteht die Möglichkeit,
eine institutionalisierte, städtische Armenanstalt der Zeit vor dem Pauperismus einer solchen Analyse zu
unterziehen.
         Der Zeitraum der Untersuchung umfasst zum Einen die Jahre 1804 bis 1822, in der das
Rostocker Armeninstitut durch freiwillige Spenden finanziert wurde, am Ende aber von diesem Prinzip
Abstand nehmen musste und sich gezwungen sah, beim Rat und der Bürgerschaft die Einführung einer
Steuer zugunsten der Armen zu erwirken. Zur Klärung der Frage nach den Ursprüngen der
Bestimmungen der Armenordnung von 1803 wird die Untersuchung zum Anderen ergänzt um die
Darstellung der vorangegangenen Versuche einer Reform des Sozialsystems in Rostock, die
zurückreichten bis in das Jahr 1750. In den Jahren zwischen 1750 und 1803, so stellte sich heraus, hatte
man sich drei Mal – 1750, 1767 und 1788 – bemüht, zu einer Umgestaltung der Armenversorgung zu
kommen, war aber damit aus unterschiedlichen Gründen gescheitert. Darüber hinaus können durch
einen umfangreichen Fundus an Suppliken, die von Bedürftigen beim Rat eingegeben wurden, diese

14
   Allgemein wird in den Quellen und in der Literatur vom „Armeninstitut von 1803“ geredet, auch wenn es erst mit dem
1.1.1804 seine Arbeit aufnahm. Die Gründungsbeschlüsse und die Publikation der Armenordnung fallen aber in das Jahr
1803.
15
   Auf eine eingehende Beschreibung der allgemeinen Entwicklung der Armenfürsorge und anderer Armenfürsorgeanstalten
wird daher in der vorliegenden Arbeit auch verzichtet. Der Fokus der Darstellung richtet sich – wie bereits erwähnt –
weniger auf einen überregionalen Vergleich, als vielmehr – im ersten Teil – auf die Analyse der innerstädtischen Genese der
neuen Armenordnung als Bürokratisierungsprozess. Die allgemeine Geschichte der Armenfürsorge und ihrer
unterschiedlichen Ausprägungen ist inzwischen in zahlreichen Überblickswerken gut zusammengefasst. Dort findet sich auch
die weiterführende Literatur, ohne dass sie in der vorliegenden Arbeit nocheinmal ausgebreitet werden müsste. Siehe
Anmerkung 7.
16
   HOLENSTEIN, André: „Die Umstände der Normen – die Normen der Umstände. Policeyordnungen im kommunikativen
Handeln von Verwaltung und lokaler Gesellschaft im Ancien Régime“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl
Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 1-46. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129), hier: S. 8.
9

administrativen Vorhaben kontrastiert werden durch eine Sicht „von unten“, die deutlich macht, wie
sich Armut im Rostock des 18. Jahrhunderts manifestierte.
         Es soll aber nicht nur eine Lücke in der Stadtgeschichtsschreibung für Rostock geschlossen
werden, sondern auch ein von der Forschung bisher noch wenig beachteter Ansatz verfolgt, indem
zusätzlich eine statistische Analyse von historischen Massendaten sowohl zu den Armen selbst als auch zu
den Spendern aus der Rostocker Einwohnerschaft vorgenommen wurde. Es kann so exemplarisch
vorgeführt werden, wie diese Grunddaten für Aussagen zur Sozialfürsorge genutzt werden können.
         Den Kern der Untersuchung bildet schließlich eine detaillierte Darstellung der Herausbildung
der Armenadministration. Im Mittelpunkt steht dabei der in der Forschungsliteratur oft vernachlässigte
Aspekt der Entstehung der Armenordnung als neuer Norm und weniger deren Implementierung. Dazu
zählen auch die ideengeschichtlichen Grundlagen der selbstgesetzten Ziele und die praktizierten
Fürsorgemodalitäten. Eingerahmt werden die Hauptpunkte der vorliegenden Arbeit durch eine
Darstellung der allgemeinen Umstände wirtschaftlicher und politischer Art, in denen das Armeninstitut
verortet war.
         Im Mittelpunkt stehen also zwei Fragenkomplexe:
1.) Geschichte, Funktion und Wirkung
             o Welche Vorläufer der untersuchten institutionalisierten Armenfürsorge gab es, und
                welche Unterschiede können ausgemacht werden?
            o   Welche Faktoren hatten einen Einfluss auf die Gründung, die Ausgestaltung und die
                Arbeit des Instituts?
            o   Lassen sich Bemessungsgrundlagen für die ausgegebenen Hilfen aus der Praxis des
                Instituts ableiten?
            o   Wie reagierten die Armen, die ehemaligen und die neuen Träger auf die neue
                Verwaltungsform sozialer Fürsorge?
            o   Welche Probleme stellten sich unabhängig von theoretischen Vorgaben aus der Arbeit
                der Armenanstalt heraus?
            o   Welche Faktoren bewirkten, dass sich das auf dem Solidaritätsgedanken beruhende
                  Prinzip der freiwilligen Spenden 1822 nicht mehr aufrechterhalten ließ?
2.) Stratifikation und Geschlechtsspezifik
              o Gab es berufs- oder schichtbedingte Unterschiede und Veränderungen im Spenden-
                  verhalten oder in der Zusammensetzung der Empfängergruppen in sowohl synchroner,
                als auch diachroner Hinsicht?
            o   Wurden Männer auf andere Art und Weise versorgt als Frauen?
            o   In welcher Form und Häufigkeit wurden Kinder unterstützt?
            o   Wie war die Häufigkeitsverteilung zwischen den Geschlechtern in der Gruppe der
                Empfänger, und welche Zumessungsunterschiede lassen sich aufzeigen?
10


1.2 Forschungsstand
1.2.1 Armut
         Das Interesse an der Beschäftigung mit historischen Formen von Armut ist im Zuge der stärker
an sozialgeschichtlichen Fragen orientierten Geschichtsauffassung in den letzten Jahrzehnten gestiegen.
Im Mittelpunkt dieses Interesses standen zunächst Fragen nach den Formen von Armenfürsorge in den
bedeutenderen Städten des Reiches, deren Innovationskraft dank universitärer oder wirtschaftlicher
Beziehungen im Allgemeinen größer war, als die ländlicher Ansiedlungen. Die Weiterentwicklung einer
zentralisierten und bürokratisierten Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert wird dabei bereits als
eine dritte Welle von Reformen angesehen,17 nach einer ersten im Spätmittelalter im Zusammenhang
mit der Pest und einer zweiten im 15. und 16. Jahrhundert im Zusammenhang mit der
Konfessionalisierung von Politik und Lebensumwelt und dem Trend zu einer stärkeren
Sozialdisziplinierung (G. Oestreich)18 oder Zivilisierung (N. Elias).19 Der Übergang zum bürgerlichen
Zeitalter war demgegenüber geprägt durch eine intensivere Konzentration auf den Arbeitsgedanken, der
zum grundlegenden Paradigma der Armenfürsorge dieser Jahrhunderte wurde.20
        Neuere Forschungsansätze konzentrieren sich weniger auf die Bemühungen der Obrigkeiten um
die Bekämpfung der Armut, als sie versuchen, Leben und Umfeld der Armen selbst in den Mittelpunkt
zu rücken.21 Hier zeigte sich, dass diese nicht nur die Hilfe staatlicher oder städtischer Institutionen in
Anspruch nahmen, sondern sich in unterschiedlichem Maße auch gegenseitig unterstützten, also über
entsprechendes „soziales Kapital“ (P. Bourdieu) verfügten.22 Diese Erscheinung war dabei auf dem Lande

17
   HIPPEL, Armut, S. 104ff.
18
   OESTREICH, Gerhard: „Strukturprobleme des europäischen Absolutismus“, in: ders.: Geist und Gestalt des frühmodernen
Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 179-197 [Zuerst in: VSWG 55 (1969), S. 329-347] und „Policey und Prudentia
civilis in der barocken Gesellschaft von Stadt und Staat“, in: ders.: Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze,
Berlin 1980, S. 367-379. [Zuerst in: Barock-Symposium 1974, hrsg. v. Albrecht Schöne, München 1976, S. 10-21]. Zur
Diskussion um Oestreichs Ansatz siehe Anmerkung 28.
19
   ELIAS, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation. Soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen, 2 Bde., Frankfurt am Main
1998. Zum Zivilisationsprozess: RICHTER, Armenfürsorge, S. 25ff.; SMUDITS, Alfred: „Öffentlichkeit und der Prozeß der
Zivilisation“, in: Der unendliche Prozeß der Zivilisation, hrsg. v. Helmut Kuzmic, New York 1991, S. 113-136; BUCHHOLZ,
Werner: „Anfänge der Sozialdisziplinierung im Mittelalter. Die Reichsstadt Nürnberg als Beispiel“, in: ZHF 2 (1991), S. 129-
147, hier: S. 131f.; BURKE, Peter: „Zivilisation, Disziplin, Unordnung: Fallstudien zu Geschichte und Gesellschaftstheorie“,
in: Die Frühe Neuzeit in der Geschichtswissenschaft. Forschungstendenzen und Forschungserträge, hrsg. v. Nada Boskovska Leimgruber,
Paderborn u.a. 1997, S. 59-69, hier: S. 59f. und 64ff. Burke äußert seine Kritik an Elias sehr pointiert: „Elias könnte man vor
allem vorwerfen, daß er zuviel Zeit am Tisch verbrachte und sich zu intensiv mit dem beschäftigte, was einer seiner Schüler ‚die Zivilisierung
des Appetits’ nennt. Das geht auf Kosten der Selbstbeherrschung und anderer Bereiche.“; ebenda, S. 66; LILIENTHAL, Markus: „Norbert
Elias. Über den Prozeß der Zivilisation (1937-39)“, in: Gerhard Gamm u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001,
S. 134-147; LINDEMANN, Gesa: „Die reflexive Anthropologie des Zivilisationsprozesses“, in: Soziale Welt. Zeitschrift für
sozialwissenschaftliche Forschung und Praxis 52 (2001), H. 2, S. 181-198; zum Zusammenhang von Zivilisationsprozess und
Erziehung: RUTSCHKY, Katharina: „Erziehung als Fortschritt ohne Erfahrung“, in: Schwarze Pädagogik. Quellen zur
Naturgeschichte der bürgerlichen Erziehung, hrsg. v. Katharina Rutschky, Frankfurt am Main, Berlin 1977, S. XVII-LXV, hier: S.
XXXIIff.; HARRINGTON, Joel F.: „Bad Parents, the State, and the Early Modern Civilizing Process“, in: German History 16
(1998), No 1, S. 16-28, v. a. S. 18f.
20
   Zur Wandlung der Bedeutung von Arbeit siehe HIPPEL, Armut, S. 107; MÜNCH, Paul: Lebensformen in der frühen Neuzeit,
Berlin 1998, S. 304ff.; über die Herausbildung einer „universelle[n] Pädagogik der Arbeit“ FOUCAULT, Michel: Überwachen und
Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, Frankfurt am Main 1994, S. 156ff.
21
   JÜTTE, Poverty, S. 2f.
22
   Bourdieu fasst diesen Begriff wesentlich weiter, als es im Verlauf dieser Arbeit geschehen kann. Diese Form des Kapitals
steht im Zusammenhang mit seinem Habitus-Konzept neben ökonomischem, kulturellem und symbolischem Kapital. Ziel
11

sehr viel stärker ausgeprägt als in den Städten, und so ist die Erforschung der ländlichen Verhältnisse ein
weites Feld noch zu leistender historischer Arbeit.23 Darüber hinaus werden im Forschungsfeld von
Policeyordnungen und obrigkeitlichen Regulationsbemühungen in letzter Zeit Veränderungen im
Selbstverständnis von Herrschaft und in den Begründungszusammenhängen für deren Umgang mit den
Armen untersucht. Im Wesentlichen geht es hier um die Veränderungen in den für diesen Bereich
zentralen Begriffen „Eigennutz“ und „Gemeinnutz“ (W. Schulze),24 die beide für Verhaltensbegründungen
konstitutiv waren. Der gemeine Nutzen war letztlich auch das Ziel der Armenfürsorge, die nicht nur die
öffentliche Sicherheit erhöhen, sondern auch mit der Verknüpfung von Armuts- und Arbeitsgedanken
die Produktivität der Gesellschaft insgesamt steigern sollte. Hinter diesen Bemühungen stand nun aber
nicht mehr der Selbstzweck oder eine transzendente Ordnungsvorstellung von einer gut eingerichteten
Gesellschaft, vielmehr ging es nun um die gerechte Verteilung von Arbeit und Entlohnung.
         Arbeiten zum 18. Jahrhundert beschäftigen sich zumeist mit der Idee, Entstehung und
Arbeitsweise von Zuchthäusern, und hier wiederum mit einem Fokus auf die Verhältnisse in Preußen. In
der Arbeit von Christoph Sachse und Florian Tennstedt wird dies deutlich.25 Dabei konnten die Autoren
aber mit den Begriffen „Kommunalisierung“, „Bürokratisierung“, „Pädagogisierung“ und „Rationalisierung“ eine
weit über diesen räumlich beschränkten Themenkreis hinaus anwendbare Systematik schaffen, die bei
aller notwendigen Differenzierung im Einzelfall der jeweils untersuchten Städte und Länder den
Grundzug der Veränderungen in der Armenfürsorge während der Frühen Neuzeit auf den Punkt zu
bringen vermögen.26
        Die Forschung zur Armenfürsorge im 19. Jahrhundert konzentriert sich dagegen vornehmlich
auf die Auswirkungen der industriellen Revolution, die im Begriff des Pauperismus erfasst werden.


beim Einsatz dieser Kapitalformen ist innerhalb der sozialen Felder ein Kampf um Macht und gesellschaftliche Positionierung.
Die bewusste oder unbewusste Kapitalisierung des Sozialen macht die in den sozialen Netzwerken gemachten dauerhaften
Beziehungen nutzbar. Dazu GAMM, Gerhard: „Pierre Bourdieu: Sozialer Sinn. Kritik der theoretischen Vernunft (1980)“, in:
ders. u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001, S. 225-248, hier: S. 239ff.; als Primärtext kann dienen BOURDIEU,
Pierre: „Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital“, in: Soziale Ungleichheit, hrsg. v. Reinhard Kreckel, Bd.
2, Göttingen 1983, S. 183-198; auch das Kapitel „Der Habitus als Vermittlung zwischen Strukturen und Praxis“, in:
BOURDIEU, Pierre: Zur Soziologie der symbolischen Formen, Frankfurt am Main 1997; zur Verwendung dieser Ansätze in den
Geschichtswissenschaften: SCHINDLER, Norbert: Widerspenstige Leute. Studien zur Volkskultur in der frühen Neuzeit, Frankfurt am
Main 1992, vor allem das Kapitel „Jenseits des Zwangs? Zur Ökonomie des Kulturellen inner- und außerhalb der
bürgerlichen Gesellschaft“, S. 20ff.; REICHARDT, Sven: „Bourdieu für Historiker? Ein kultursoziologisches Angebot an die
Sozialgeschichte“, in: Geschichte zwischen Kultur und Gesellschaft. Beiträge zur Theoriedebatte, hrsg. v. Thomas Mergel / Thomas
Welskopp, München 1997, S. 71-94; MERGEL, Thomas: „Geschichte und Soziologie“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v.
Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 621-651, hier: S. 644ff.; DROSTE, Heiko: „Habitus und Sprache.
Kritische Anmerkungen zu Pierre Bourdieu“, in: ZHF 29 (2001), H. 1, S. 95-120; ebenso RHEINHEIMER, Arme, S. 96ff.;
DINGES, Martin: „Frühneuzeitliche Armenfürsorge als Sozialdisziplinierung?“, in: GG 17 (1991), S. 5-29, hier: S. 20ff. und
JÜTTE, Poverty, S. 83ff. Zum Habitus-Konzept: KRAIS, Beate / Gunter GEBAUER: Habitus, Bielefeld 2002.
23
   Siehe dazu HIPPEL, Armut, S. 67ff.
24
   SCHULZE, Winfried: „Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der
Frühen Neuzeit“, in: HZ 243 (1986), S. 591-626. Siehe dazu auch MÜNKLER, Herfried / Harald BLUHM: „Einleitung:
Gemeinwohl und Gemeinsinn als politisch-soziale Leitbegriffe“, in: Gemeinwohl und Gemeinsinn. Historische Semantik politischer
Leitbegriffe, hrsg. v. Herfried Münkler / Harald Bluhm, Berlin 2001, S. 9-30; VOLLHARDT, Friedrich: „Eigennutz –
Selbstliebe – Individuelles Glück“, in: Entdeckung des Ich. Die Geschichte der Individualisierung vom Mittelalter bis zur Gegenwart,
hrsg. v. Richard van Dülmen, Köln u.a. 2001, S. 219-242, hier v.a. S. 226ff. und 230ff; SONNTAG, Individualität, S. 160ff.
25
   SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge. Kritik zum „marxistisch inspirierten“ und die repressiven Momente des Wandels in
der Armenfürsorge allzusehr betonenden Ansatz der Autoren: HIPPEL, Armut, S. 109.
26
   Ähnlich HIPPEL, Armut, S. 47. Siehe dazu aber auch die Bemerkungen in Anmerkung 12.
12

Massenarmut und Arbeiterelend sind sowohl in der sozialistischen als auch der bürgerlichen Forschung
intensiv, wenn auch mit deutlich unterschiedlichen Ergebnissen historisch analysiert worden.27 Dass die
Jahrhundertwende auch zugleich den Übergang zu einem neuen Armenfürsorgekonzept mit sich
brachte, ist dabei erstaunlicherweise weder in der einen noch in der anderen Forschungsrichtung
ausreichend bedacht worden.
         Strittig ist weiterhin, ob es überhaupt möglich ist, strukturelle Konzepte wie die
Sozialdisziplinierung mit den aus den qualitativen und quantitativen Quellen abzulesenden realen
Verhältnissen abzugleichen, selbst wenn die bereits angesprochenen Probleme mit den Quellen zu
Unterschichten beachtet werden.28 Im Kern bemängeln die Gegner eines solchen strukturellen Ansatzes,
dass dieser allzu realitätsfern sei. Quellen würden durch den Fokus des Konzeptes interpretiert und so
ausgewählt und zurechtgelegt, dass sie von vornherein die eigentlich erst zu überprüfenden Hypothesen
stützen. Befürworter des Ansatzes halten dem entgegen, dass sich gesellschaftsstrukturelle
Veränderungen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, nie in wirklich reiner Form in actu
wiederfinden lassen, sondern auf dem Weg zur Konkretisierung im Einzelfall notwendigerweise im
Detail aufgelöst werden müssten. Exemplarisch ist dieser Streit zwischen Martin Dinges und Robert
Jütte ausgetragen worden.29



27
   Dazu HIPPEL, Armut, S. 56f.; JÜTTE, Poverty, S. 102ff.; allgemein zu den unterschiedlichen Ausprägungen der historischen
Forschung in der BRD bzw. der DDR BUCHHOLZ, Werner: „Vergleichende Landesgeschichte und Konzepte der
Regionalgeschichte von Karl Lamprecht bis zur Wiedervereinigung im Jahre 1990“, in: ders.: Landesgeschichte in Deutschland.
Bestandsaufnahme – Analyse – Perspektiven, Paderborn u.a. 1998, S. 11-60.
28
   Zu diesem Thema ist insbesondere heranzuziehen: SCHULZE, Winfried: „Gerhard Oestreichs Begriff ‚Sozialdisziplinierung’
in der Frühen Neuzeit“, in: ZHF 14 (1987), S. 265-302; DINGES, Armenfürsorge; JÜTTE, Robert: „‚Disziplin zu predigen ist
eine Sache, sich ihr zu unterwerfen eine andere’ (Cervantes). Prolegomena zu einer Sozialgeschichte der Armenfürsorge
diesseits und jenseits des Fortschritts“, in: GG 17 (1991), S. 92-101; BUCHHOLZ, Sozialdisziplinierung, v.a. S. 132ff.;
LOTTES, Günther: „Disziplin und Emanzipation. Das Sozialdisziplinerungskonzept und die Interpretation der
frühneuzeitlichen Geschichte“, in: WestF 42 (1992), S. 64-74; BOGNER, Ralf Georg: „Arbeiten zur Sozialdisziplinierung in der
Frühen Neuzeit. Ein Forschungsbericht für die Jahre 1980-1994. Erster Teil“, in: Frühneuzeit-Info 7 (1996), H. 1, S. 127-142;
MÜLLER, Christa: „Arbeiten zur Sozialdisziplinierung in der Frühen Neuzeit. Ein Forschungsbericht für die Jahre 1980-1994.
Zweiter Teil“, in: Frühneuzeit-Info 7 (1996), H. 2, S. 240-252; Hippel, Armut, S. 110f.; REINHARD, Wolfgang:
„Sozialdisziplinierung – Konfessionalisierung – Modernisierung. Ein historiographischer Diskurs“, in: Die Frühe Neuzeit in der
Geschichtswissenschaft. Forschungstendenzen und Forschungserträge, hrsg. v. Nada Boskovska Leimgruber, Paderborn u.a.1997, S.
39-55, hier: S. 39ff.; WEBER, Matthias: „Bereitwillig gelebte Sozialdisziplinierung? Das funktionale System der
Polizeiordnungen im 16. und 17. Jahrhundert“, in: ZRG GA 115 (1998), S. 420-440, hier: S. 421ff.; SCHILLING, Heinz:
„Profil und Perspektiven einer interdisziplinären und komparatistischen Disziplinierungsforschung jenseits einer Dichotomie
von Gesellschafts- und Kulturgeschichte“, in: Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im
frühneuzeitlichen Europa, hrsg. v. Heinz Schilling, Frankfurt am Main 1999, S. 3-36. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 127);
KRÜGER, Kersten: „Policey zwischen Sozialregulierung und Sozialdisziplinierung, Reaktion und Aktion – Begriffsbildung
durch Gerhard Oestreich 1972-1974“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main
2000, S. 107-119. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129); HÄRTER, Karl: „Soziale Disziplinierung durch Strafe?
Intentionen frühneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis“, in: ZHF 26 (1999), S. 365-379; TILGNER,
Daniel: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierug. Die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von
1623, Münster / Hamburg / London 2000. (=Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte, Bd.
3), S. 27-54 mit einem guten Forschungsüberblick; BRIETZKE, Dirk: Arbeitsdisziplin und Armut in der Frühen Neuzeit. Die Zucht-
und Arbeitshäuser in den Hansestädten Bremen, Hamburg und Lübeck und die Durchsetzung bürgerlicher Arbeitsmoral im 17. und 18.
Jahrhundert, Hamburg 2000. (= Beiträge zur Geschichte Hamburgs 59), S. 24-33; RHEINHEIMER, Arme, S. 110ff.; FREITAG,
Winfried: „Mißverständnis eines ‚Konzeptes’. Zu Gerhard Oestreichs ‚Fundamentalprozeß’ der Sozialdisziplinierung“, in:
ZHF 28 (2001), S. 513-538; RICHTER, Armenfürsorge, S. 27ff.
29
   DINGES, Armenfürsorge und im selben Heft der GG JÜTTE, Disziplin.
13

        Insgesamt zeigen Einzelforschungen zur städtischen Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert
aber methodisch und strukturell große Ähnlichkeit, die sich wohl aus der relativen Gleichheit solcher
Anstalten in Aufbau und Struktur und der damit einhergehenden Quellengleichheit ergibt. Sowohl Ralf
Tappe für Goslar als auch Günter Riemeier für Lemgo und Wieland Sachse für Göttingen haben zum
einen Verwaltungsakten der jeweiligen Institute und Stadträte ausgewertet, zum anderen in
unterschiedlichem Maße Massendaten über die Spender und vor allem die Empfänger analysiert.30 Sie
berücksichtigten dabei notwendigerweise auch die wirtschaftlichen, politischen und sozialen
Rahmenbedingungen in den Städten, die Entwicklung vor der Gründung des Instituts und sonstige
Ausprägungen von Armenfürsorge, wie Hospitäler und Waisenhäuser.
        Die meisten Forschungen zur Armut oder zur Lage der Unterschichten stehen aber fast
unterschiedslos vor dem Problem, dass ihnen eine feste Datengrundlage fehlt. Die quantitative Seite des
Armutsproblems steht in der Sicherheit der vorliegenden Erkenntnisse weit hinter der der
administrativen Strukturen zurück.31 Zahlen werden kaum präsentiert; zumeist sind sie der einschlägigen
Literatur von Wilhelm Abel, Wolfram Fischer oder Hans-Ulrich Wehler entnommen32 oder
entstammen vorliegenden Detailstudien anderer Orte oder Zeiträume.
        Dabei ist dieser Umstand in den meisten Fällen dem Fehlen von geeignetem Quellenmaterial
anzulasten, das eine gesicherte Aussage zu quantitativen Aspekten der Armut zulassen würde. Die in den
letzten Jahren verstärkt als Grundlage für stratifikatorische Untersuchungen zur Gesellschaft der Frühen
Neuzeit herangezogenen Kontributionsregister und Volkszählungen bieten, der Natur ihrer Entstehung



30
   TAPPE, Ralf: Der Armuth zum besten. Das Goslarer Armen- und Waisenhaus und die Sozialpolitik der Freien Reichsstadt im 18.
Jahrhundert, Bielefeld 1997; RIEMEIER, Günter: 700 Jahre Armenfürsorge in Lemgo, Lemgo 1993; SACHSE, Wieland: „Über
Armenfürsorge und Arme in Göttingen im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Eine Skizze“, in: Theorie und Empirie in
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte. Festschrift für Wilhelm Abel zum 80. Geburtstag, hrsg. v. Karl Heinrich
Kaufhold / Friedrich Riemann, Göttingen 1984, S. 217-242. (=Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
Bd. 11).
31
   Als Beispiele seien hier angeführt: JÜTTE, Poverty; DORN, Ulrike: Öffentliche Armenpflege in Köln von 1794-1871, Köln und
Wien 1990; RHEINHEIMER, Martin: „Armut in Großsolt (Angeln) 1700-1900“, in: ZSHG 118 (1993), S. 21-134; JÜTTE,
Robert: „Health care provision and poor relief in early modern Hanseatic towns. Hamburg, Bremen and Lübeck“, in: Health
Care and Poor Relief in Protestant Europe 1500-1700, hrsg. v. Ole Peter Grell / Andrew Cunningham, London u. New York
1997, S. 108-128; SACHSE, Armenfürsorge und Arme in Göttingen; GRÜNDER, Horst: „Kommunale Armenfürsorge im 19.
Jahrhundert am Beispiel der Stadt Münster“, in: Kommunale Leistungsverwaltung und Stadtentwicklung vom Vormärz bis zur
Weimarer Republik, hrsg. v. Heinrich Blotevogel, Köln / Wien 1990, S. 59-70. (=Städteforschung, Reihe A, Bd. 30); im
selben Band auch REULECKE, Jürgen: „Die Armenfürsorge als Teil der kommunalen Leistungsverwaltung und
Daseinsvorsorge im 19. Jahrhundert“, S. 71-80; WEISBROD, Bernd: „Wohltätigkeit und ‚symbolische Gewalt’ in der
Frühindustrialisierung. Städtische Armut und Armenpolitik in Wuppertal“, in: Vom Elend der Handarbeit. Probleme historischer
Unterschichtenforschung, hrsg. v. Hans Mommsen / Winfried Schulze, Stuttgart 1981, S. 334-354. (=GG 24); OBERMEIER,
Anita: „Findel- und Waisenkinder. Zur Geschichte der Sozialfürsoge in der Reichsstadt Augsburg“, in: ZHVSchwaben 83
(1990), S. 129-162; SCHULZ, Günther: „Armut und Armenpolitik in Deutschland im frühen 19. Jahrhundert“, in: HJb 115
(1995), S. 388-410; WÜST, Wolfgang: „Die gezüchtigte Armut. Sozialer Disziplinierungsanspruch in den Arbeits- und
Armenanstalten der ‚vorderen’ Reichskreise“, in: ZHVSchwaben 89 (1998), S. 95-124; GRZYWATZ, Berthold: „Armenfürsorge
im 19. Jahrhundert. Die Grenzen der kommunalen Daseinsvorsorge“, in: ZfG 47 (1999), S. 583-614; MEUMANN, Markus:
„Kinderfürsorge in nordwestdeutschen Städten des 17. und 18. Jahrhunderts zwischen landesherrlicher Reglementierung und
kommunalem Eigeninteresse“, in: Städtisches Gesundheits- und Fürsorgewesen vor 1800, hrsg. v. Peter Johanek, Köln u.a. 2000,
S. 181-198. (=Städteforschungen Reihe A, Bd. 50).
32
   ABEL, Massenarmut Europa; WEHLER, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Erster Band: Vom Feudalismus des Alten
Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära 1700-1815, München 1996; FISCHER, Armut. An dieser Stelle sind
inzwischen auch SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge zu erwähnen.
14

nach, wenig Auskunft über die sozial am tiefsten stehenden Mitglieder der Gemeinschaft.33 So enthalten
auch diese Untersuchungen nur wenig Material für gesicherte Aussagen über die Anzahl der Armen und
eine „Morphologie der Armut“34.
         Wegweisend sind solche Arbeiten aber auf methodischem Gebiet. Sowohl Fragen der
Quellenkritik an überlieferten seriellen Daten, also auch die sich daraus ergebenden Analysemethoden
werden vor allem in den Untersuchungen zur Sozialstruktur der Städte Göttingen35, Altona36 und
Rostock37 intensiv behandelt, während die Armutsproblematik leider randständig bleibt. Umgekehrt
kranken die Untersuchungen zur Sozialfürsorge oft an unreflektierter Benutzung vorliegenden
Zahlenmaterials, das zur flankierenden Darstellung der gesellschaftlichen Gegebenheiten herangezogen
wird.
         Die Forschungslage zum Rostocker Armenwesen im Speziellen, aber auch zur Rostocker
Stadtgeschichte im Allgemeinen schließlich ist sehr ungünstig.
         Die letzte Monografie aus diesem Themenbereich erschien 2003 unter der Herausgeberschaft
Karsten Schröders –derzeit Leiter des Archivs der Hansestadt Rostock.38 Durchaus unter
fachwissenschaftlicher Beteiligung entstanden, verfolgen die Autoren aber gezielt eine
populärwissenschaftliche Grundlinie: „Auf eine wissenschaftliche Geschichte der alten Hanse- und
Universitätsstadt an der Warnow müssen die Leser [...] weiter warten.“39 Die Geschichte der Armenfürsorge
oder die Armenanstalt von 1803 werden darüber hinaus gar nicht angesprochen. Eine weitere mono-
graphische Überblicksdarstellung stammt von Karl Friedrich Olechnowitz aus dem Jahr 1968, der noch
ganz der marxistisch-leninistischen Geschichtstheorie verbunden ist, aber weiterhin ein unverzichtbares
Grundlagenwerk darstellt.40 Ähnliches gilt für Helga Schulz, die mit ihrer Darstellung von
innerstädtischen Unruhen im 18. Jahrhundert, unabhängig von der weltanschaulichen Ausrichtung der
Deutungen, wichtige Hinweise auf die politischen und sozialen Grundlagen in Rostock liefert.41
        Für den Zeitraum um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert liegen neuere Arbeiten vor.
Tilo Propp hat in seinem Versuch einer dichten Beschreibung der Ereignisse des „Rostocker
Butterkriegs“ von 1800 wichtige und interessante Details zum Leben und zur Sozialstruktur geliefert, die




33
   MANKE, Matthias: Rostock zwischen Revolution und Biedermeier. Alltag und Sozialstruktur, Rostock 2000. (= Rostocker Studie
zur Regionalgeschichte, Bd. 1).
34
   SACHSE, Armenfürsorge und Arme in Göttingen, S. 233.
35
   SACHSE, Burkhard: Soziale Differenzierung und regionale Verteilung der Bevölkerung Göttingens im 18. Jahrhundert, Hildesheim
1978; SACHSE, Wieland: Göttingen im 18. und 19. Jahrhundert. Zur Bevölkerungs- und Sozialstruktur einer deutschen Universitätsstadt,
Göttingen 1987.
36
   BRANDENBURG, Hajo: Die Sozialstruktur der Stadt Altona um 1800, Rostock 2000. (= Rostocker Studien zur
Regionalgeschichte, Bd. 3).
37
   MANKE, Rostock.
38
   SCHRÖDER, Karsten (Hrsg.): In deinen Mauern herrsche Eintracht und allgemeines Wohlergehen. Eine Geschichte der Stadt Rostock
von ihren Ursprüngen bis zum Jahr 1990, Rostock 2003.
39
   Ebenda, S. 12.
40
   OLECHNOWITZ, Karl Friedrich: Rostock von der Stadtrechtsbestätigung im Jahre 1218 bis zur bürgerlich-demokratischen Revolution
von 1848/49, Rostock 1968.
41
   SCHULTZ, Helga: Soziale und politische Auseinandersetzungen in Rostock im 18. Jahrhundert, Weimar 1974. (= Abhandlungen
zur Handels- und Sozialgeschichte, Bd. XIII).
15

halfen, zu einem besseren Bild des damaligen Rostock zu kommen.42 Speziell zum Armenwesen findet
sich jedoch nichts.
         Die Arbeit von Matthias Manke zur Stadtgeschichte zwischen Revolution und Biedermeier
umfasst ebenfalls diesen Zeitraum.43 Er untersucht detailliert die Sozialstruktur und den Alltag in der
Hansestadt und konzentriert sich dabei nicht nur auf wirtschaftliche und politische Zusammenhänge,
sondern geht beispielsweise auch auf Themen des Alltags wie der Straßenreinigung oder der
Stadtbeleuchtung ein. In einem Kapitel seiner Dissertation44 liefert Manke einen ersten Überblick über
Entstehung, Entwicklung und Struktur des Rostocker Armeninstituts. Es ist aber für die gedruckte
Fassung der Arbeit wieder gestrichen worden, so dass dieser Teil der Öffentlichkeit nur schwer
zugänglich ist. Manke hat eine leicht überarbeitete und etwas ausgebaute Fassung zwar als Aufsatz
veröffentlicht,45 der aber im wesentlichen keine neueren Erkenntnisse liefert, zumal es dem Autoren
nicht möglich war, auf ungedruckte Quellen des Stadtarchivs Rostock zurückzugreifen.46
         Zusammen mit Holger Sasnowski hat Matthias Manke schließlich auch noch einen Aufsatz zur
quantitativen Analyse der Armengeldlisten verfasst, in dem die Autoren versuchen, aus einer
stichprobenartigen Anzahl von Jahren sozialtopographische und stratifikatorische Erkenntnisse zu
gewinnen.47 Ihrem Ansatz kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. Sie haben die wirtschaftliche
Leistungskraft der Beitragszahler über die gleichmäßige Verteilung der Haushalte auf Dezilen zu
ermitteln versucht und kamen dabei unter anderem zu dem                                Ergebnis, dass der ermittelte
Konzentrationskoeffizient der Beitragshöhen der Haushaltsvorstände                    bis 1810 sank, danach bis 1814
wieder anstieg und bis 1822 schließlich wieder absackte. Manke                        und Sasnowski sahen in dieser
Entwicklung eine Veränderung der sozialökonomischen Unterschiede                      in der Stadt Rostock. Es ist aber
zweifelhaft, ob aus diesen Zahlen bereits auf eine reale Entwicklung sozialer Schichtung geschlossen
werden kann. Da bis 1821 die Zahlungshöhe der Beiträge auf individueller Selbsteinschätzung beruhte,
gab der ermittelte Koeffizient strenggenommen nur das Maß der Ungleichverteilung der
Spendenbeiträge wieder, nicht der wirtschaftlichen Kraft der Spender. Davon abgesehen stellt aber auch
dieser Aufsatz einen wichtigen methodischen Beitrag zur Analyse des Armeninstituts dar.48
        Kersten Krüger und Heiko Schön schließlich beschäftigen sich in einem Aufsatz mit der
Armenfürsorge bis zum 19. Jahrhundert, sparen also die hier interessierende Zeit nach 1803 vollständig


42
   PROPP, Tilo: Der Rostocker Butterkrieg. Kollektives Handeln im Tumult vom 29./30. Oktober 1800, Rostock 2000. (= Rostocker
Studien zur Regionalgeschichte, Bd. 2).
43
   MANKE, Rostock.
44
   MANKE, Matthias: Rostock zwischen Revolution und Biedermeier. Alltag und Sozialstruktur, Phil. Diss, Hamburg 1998.
45
   MANKE, Armengesetzgebung.
46
   Durch langjährige Umstrukturierungsmaßnahmen der Bestände des Archivs war es der Fachwissenschaft trotz mehrfacher
Intervention durch Mitglieder des Historischen Instituts der Universität Rostock nicht möglich, Einblick in den jetzigen
Bestand „Armen- und Sozialwesen“ zu nehmen. Manke musste sich deshalb auf die Auswertung von gedrucktem Material
beschränken.
47
   MANKE, Matthias / Holger SASNOWSKI: „Die quantitative Analyse der Rostocker Armengeldlisten (1804-1822)“, in:
Quantität und Struktur. Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz und Stefan Kroll,
Rostock 1999, S. 261-281.
48
   Die Autoren waren so freundlich, mir ihre Datenbank zu überlassen. Sie wurde um die fehlenden Jahre ergänzt und so
erreicht, dass für die statistischen Analysen der Daten auf die Grundgesamtheit aller Spender und Empfänger in den Jahren
1804 bis 1822 zurückgegriffen werden konnte. Siehe Kapitel 1.3.2.
16

aus.49 Gleichwohl ist diese kurze Abhandlung für die Entwicklung des Armenfürsorgegedankens in
Rostock sehr instruktiv.
         Ist die Forschungslage zu neueren Arbeiten zur Armenfürsorge in Rostock als sehr dünn zu
betrachten, so kann für die ältere Literatur kein besseres Urteil gefällt werden. Eine einzige längere
Auseinandersetzung mit dem Institut liegt vor. Sie stammt von Dethloff Ludolf Eobald Karsten aus dem
Jahr 1835 und muss selbst quellenkritisch gelesen werden, auch wenn der Autor zahlreiche Einzelheiten
aus der Entstehung und der Geschichte des Instituts liefert, die in dieser Form aus den Quellen nicht
ersichtlich waren.50

1.2.2 Quantitative Methoden

        „Im Laufe der vergangenen Generation ist eine Reihe von Historikern zu der Erkenntnis gekommen, dass
        Zählen, sofern die Umstände es erlauben, bei der Erklärung einer begrenzten Gattung historischer Probleme
        hilfreich sein kann.“51

         Vor 35 Jahren formulierte der britische Historiker William O. Aydelotte diesen Satz, der im
Hinblick auf die in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts geführten Auseinandersetzungen um
Chancen und Risiken von quantitativen Methoden in der Geschichtswissenschaft eher wie das Ende als
der Anfang einer Zeit des Methodenstreits klang. Mehrere Einschränkungen der Möglichkeit eines
Einsatzes quantitativer Methoden wurden hier bereits angesprochen, die gegenwärtig in der historischen
Forschung allgemein akzeptiert sind und einiges an Schärfe aus der Auseinandersetzung genommen
haben:52

49
   KRÜGER, Kersten / Heiko SCHÖN: „Policey und Armenfürsorge in Rostock in der frühen Neuzeit“, in: Land am Meer.
Pommern im Spiegel seiner Geschichte. Roderich Schmidt zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz / Günter Mangelsdorf,
Köln / Weimar / Wien 1995, S. 537-559.
50
   KARSTEN, Dethloff Ludolf Eobald: Unsere Armenversorgung wie sie war und ist, Rostock 1835. Die Abhandlung von WIGGERS,
Moritz: Die Entwickelung der Armenpflege in Rostock und die Notwendigkeit ihres weiteren Ausbaues, Rostock 1912 enthält nur
Informationen aus dem Aufsatz von Karsten. Syndikus Karsten war ein intimer Kenner der Rostocker Verhältnisse, weil er
als Mitglied der Reformkommission zur Neustrukturierung des Armenwesens in den Jahren 1824-26 zugriff auf die
Archivquellen hatte. So ist seine gedruckte Abhandlung mit dem Kommissionsbericht vom 20.1.1826 [AHR 1.1.3.16, Nr.
33] passagenweise identisch. Zu der erneuten Reform siehe ausführlich Kapitel 6.
51
   AYDELOTTE, William O.: „Quantifizierung in der Geschichtswissenschaft“, in: Geschichte und Soziologie, hrsg. v. Hans Ulrich
Wehler, Königsstein im Taunus 1984, S. 259-282. (Zuerst als: „Quantification in History“, in: American Historical Review 71
(1966), S. 803-825), hier: S. 259.
52
   HOBOHM, Hans-Christoph: „Historia ex machina. Der EDV-Einsatz in der Geschichtswissenschaft und eine Erinnnerung an
seine Voraussetzungen“, in: Neue Methoden der Analyse historischer Daten, hrsg. v. Heinrich Best / Helmut Thome, St.
Katharinen 1991, S. 363-375, hier: S. 363f. Allgemein zur Diskussion innerhalb der Geschichtswissenschaften eine kleine
Auswahl aus der unübersehbar gewordenen Literatur in chronologischer Reihenfolge: LÜCKERATH, Carl August:
„Prolegomena zur elektronischen Datenverarbeitung im Bereich der Geschichtswissenschaft“, in: HZ 207 (1968), S. 265-296;
IRSIGLER, Franz (Hrsg.): Quantitative Methoden in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Vorneuzeit, Stuttgart 1978. (=HSF, Bd.
4); darin vor allem WEYRAUCH, Erdmann: „Methodische Überlegungen zum Einsatz der EDV im Arbeitsvorhaben
‚Sozialschichtung in Städten’“, S. 9-23; JARAUSCH, Karl Heinz / Gerhard ARMINGER / Manfred THALLER (Hrsg.):
Quantitative Methoden in der Geschichtswissenschaft. Eine Einführung in die Forschung, Datenverarbeitung und Statistik, Darmstadt
1985; zur Geschichte als historischer Sozialwissenschaft und der Quantifizierung in den Geschichtswissenschaften: MEYER,
Robert: „Die Sozialstruktur der Stadt Oldenburg nach der Vermögensbeschreibung von 1630“, in: Sozialstruktur der Stadt
Oldenburg 1630 und 1678. Analysen in historischer Finanzsoziologie anhand staatlicher Steuerregister, hrsg. v. Kersten Krüger,
Oldenburg 1986, S. 9-180, hier: S. 15-19; zum Komplex der Methoden und Quellenkritik: BOELCKE, Willi A.: Wirtschafts-
und Sozialgeschichte. Einführung, Bibliographie, Methoden, Problemfelder, Darmstadt 1987, S. 91-106; BEST, Heinrich: „Historische
Sozialforschung und Soziologie. Reminiszenzen und Reflektionen zum zwanzigsten Geburtstag der Gründung der
17

         Zunächst sind es nur einige Historiker, die sich dieser Form der Aufarbeitung von Quellen
angenommen haben. Weder hat sich die Analyse von Massendaten als Königsweg der Disziplin
herausgestellt noch als universell einsetzbares Mittel der historischen Forschung. Die
arbeitsökonomischen Schranken mögen zwar durch die in den letzten Jahrzehnten immer leichter
handhabbare Technik weitgehend abgebaut worden sein, aber die methodischen Anforderungen sind
dadurch nicht geringer geworden.53 Es besteht heute vielmehr die Gefahr, sich durch leicht benutzbare
Programme zur Analyse solcher Massendaten über diese Schwierigkeiten hinwegtäuschen zu lassen.54
         Nicht alle Bereiche historischer Forschung eignen sich für den Einsatz von quantitativen
Methoden.55 Gerade in den letzten Jahrzehnten haben sich Teildisziplinen wie Mentalitätsgeschichte,
Oral History, Psychohistorie oder historische Semantik herausgebildet, deren Fragestellungen in eine
andere Richtung zielen und deren Quellengrundlagen für den Einsatz numerischer Datenverarbeitung
ungeeignet sind.
         Aber auch im Kerngebiet des Einsatzes quantitativer Methoden, der historischen
Sozialforschung, haben die Diskussionen der 70er und 80er Jahre um Sinn und Unsinn des Einsatzes von
Massendatenanalysen zur Klärung historischer Problemstellungen beigetragen. Niemand würde heute
behaupten, dass der Einsatz dieser Techniken grundsätzlich ein höheres intellektuelles Niveau bedeute,
als rein diskursives Vorgehen.56 Quantitative Methoden sind akzeptiert als geschichtswissenschaftliches
Mittel zum Zweck der Klärung spezifischer Fragen, die sich ohne dieses Mittel nicht beantworten
ließen.57
          Schon früh stellte sich heraus, dass der Streit zwischen „Quantifizierern“ und „Hermeneutikern“
im Wesentlichen ein Kommunikationsproblem war,58 das sich aus der jeweils verwendeten
Wissenschaftssprache und der unterschiedlichen Definition von Methodenstrenge ergab. Es führte dazu,
dass sich gegenseitig unterstellt wurde, den jeweiligen Alleinvertretungsanspruch der „richtigen“
historischen Methode zu behaupten. Hinzu trat der Anspruch, die Disziplin zu „verwissenschaftlichen“, was
heißen sollte, zu „vernatur-/ oder versozialwissenschaftlichen“.59 Ausgehend von dem Vorsatz, den


Arbeitsgemeinschaft QUANTUM“, in: HSF 21 (1996), Nr. 2, S. 81-90; HORVATH, Peter: Geschichte Online. Neue
Möglichkeiten für die historische Fachinformation, Köln 1997. (=HSF, Suppl. 8), hier vor allem S. 52-70 und zuletzt BISTE, Bärbel
und Rüdiger HOHLS (Hrsg.): Fachinformation und EDV-Arbeitstechniken für Historiker. Einführung und Arbeitsbuch, Köln 2000.
(=HSR Suppl. 12), darin insbesondere: HOHLS, Rüdiger: „Eine (Kurz-)Geschichte des Computers und seiner
Nutzbarmachung in den Geschichtswissenschaften“, S. 23-50.
53
   Ein plastisches Bild des erheblich höheren technischen und organisatorischen Arbeitsaufwandes einer statistischen
Untersuchung noch Mitte der 80er Jahre bietet MEYER, Oldenburg, S. 75; einige Jahre später hatten sich die Bedingungen
schon wesentlich verbessert: KRÜGER, Kersten (Hrsg.): Die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst nach der Steuererhebung von
1744, Teil 1: Berufliche Gliederung und Veranlagung der Steuerpflichtigen, Oldenburg 1988. (=Inventare und kleinere Schriften
des Staatsarchivs in Oldenburg, Heft 31), S. XIIIf.; dazu auch HOHLS, (Kurz-)Geschichte, S. 45f.
54
   HOBOHM, Historia, S. 363.
55
   AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 277.
56
   THALLER, Manfred: „Von der Mißverständlichkeit des Selbstverständlichen. Beobachtungen zur Diskussion über die
Nützlichkeit formaler Verfahren in der Geschichtswissenschaft“, in: Frühe Neuzeit – Frühe Moderne?, hrsg. v. Rudolf Vierhaus,
Göttingen 1992, S. 443-467. (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 104), hier: S. 444.
57
   Zur Diskussion um die EDV als historische Hilfswissenschaft LÜCKERATH, Prolegomena, S. 292f.
58
   JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 198, ähnlich auch ebenda, S. 1f.
59
   LeRoy Ladurie kommentierte: „Geschichte, die nicht quantifizierbar ist, kann nicht behaupten, wissenschaftlich zu sein.“, zitiert
nach JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 193f; demgegenüber hat Hans-Jürgen Goertz dezidiert
ausgeführt: „Die Geschichtswissenschaft ist keine empirische Wissenschaft.“, GOERTZ, Hans-Jürgen: „Geschichte – Erfahrung und
18

Ansprüchen der statistisch arbeitenden Sozialwissenschaftler gerecht zu werden, also Methodenstrenge
zu bewahren und Validität, Falsifizierbarkeit, Vergleichbarkeit und Kritisierbarkeit der Ergebnisse zu
gewährleisten,60 liefen zwei Stränge der Auseinandersetzung parallel: Durch den Einsatz von
statistischen, also mathematischen Verfahren sollten bessere Antworten auf historische Probleme
gefunden werden, und zugleich wurde die vermeintliche Theoriearmut der Geschichtswissenschaften
bemängelt.61
          Beide Diskussionen sind gegenwärtig nahezu zum Erliegen gekommen.62 Ein
Methodenpluralismus hat sich im Zuge der weiteren Ausdifferenzierung der Teildisziplinen historischer
Forschung etabliert. Als eine mögliche Arbeitsweise existiert der Einsatz von Quantifizierungen mit
einer weitgehend akzeptierten, aber gegenüber den ursprünglichen Forderungen „entschärften“ Strenge
an Theorie und Methode.63
          Darüber hinaus ist der Einsatz von Computern in den Geschichtswissenschaften keineswegs
mehr gleichzusetzen mit der Anwendung statistischer Methoden. Andere Bereiche des Rechnereinsatzes
sind hinzugekommen und genießen große Aufmerksamkeit.64 Heute stehen Einsatzmöglichkeiten
digitaler Editionen, multimedialer Lernumgebungen, historischer Geoinformationssysteme und neuer
Kommunikationswege im Zentrum des Interesses. Verquickungen sind dabei in vielen Bereichen zu
erkennen, so bei der Nutzung von digitalen Präsentationsmöglichkeiten der Ergebnisse quantitativ
ausgewerteter historischer Quellen. Durch die Vernetzung der Universitäten und
Forschungseinrichtungen ergeben sich darüber hinaus vielseitige Erleichterungen beim Austausch der
aufgenommenen Daten, bei der schnellen Nutzbarmachung für weitere Vorhaben und der
Überprüfbarkeit der Ergebnisse.
       Die Forschungsrelevanz der „Zählungen“, die von einigen Historikern unter gegebenen
Umständen einer begrenzten Gattung von Quellen unter spezifischen Fragestellungen vorgenommen
wurden, ist vielfältig dokumentiert und akzeptiert.65 Die Auswertungen von Volkszählungslisten,
Kontributionsregistern, Kirchenbüchern oder Aushebungslisten haben wichtige Erkenntnisse zur



Wissenschaft“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v. Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 15-41, hier: S. 34;
zu diesem „Paradigmenwechsel“ auch HORVATH, Geschichte Online, S. 41f.
60
   Eine sehr gute Einführung in die Methoden und Ansprüche der Sozialwissenschaften, die ja weiterhin auch als Vorbild jeder
statistisch arbeitenden Disziplin gelten können, gibt HUBER, Oswald: Das psychologische Experiment. Eine Einführung, Bern u.a.
1987, S. 28-62. Zu diesem Thema auch JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 188f.
61
   Zur Verflechtung von Theoriediskussion und dem Einsatz quantitativer Methoden JARAUSCH / ARMINGER / THALLER,
Quantitative Methoden, S. 184ff.; MEYER, Oldenburg, S. 15; BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 107.
62
   HOHLS, (Kurz-)Geschichte, S. 41 und 50.
63
   BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 93 führt zwar an: „Mangel an Methode kennzeichnet den Amateur.“, schwächt
diese Aussage aber gleich darauf mit dem Hinweis auf die zu beachtende „subjektive Wertkomponente“ wieder ab.
64
   Dazu derzeit der beste Überblick bei BISTE / HOHLS, Fachinformation; einen Ausblick auf zukünftige Einsatzmöglichkeiten
von „Elektronenrechnern“ gab schon LÜCKERATH, Prolegomena, S. 284-290; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative
Methoden, S. 2.; HOBOHM, Historia, S. 366ff.
65
   KAUFHOLD, Karl Heinrich: „Die historische Gewerbestatistik im Rahmen einer historischen Statistik von Deutschland (bis
1914)“, in: Wirtschaftsstruktur und Ernährungslage 1770-1870. Anthropometrische, gewerbe- und agrarstatistische Forschungsansätze,
hrsg. v. Jörg Baten / Markus A. Denzel, St. Katharinen 1997, S. 7-20. Beispiele computergestützter Forschungen bei
HORVATH, Geschichte Online, S. 57ff. und 66f.; MINCHINTON, Walter: „Die Veränderung der Nachfragestruktur von 1750
bis 1914“, in: Europäische Wirtschaftsgeschichte. Bd. 3: Die Industrielle Revolution, hrsg. v. Carlo M. Cipolla, Stuttgart / New
York 1976, S. 47-115.
19

Sozialstruktur historischer Gesellschaften geliefert.66 Und es steht fest, dass ohne die flankierende
Heranziehung der „klassischen“ qualitativen Überlieferungen die statistischen Analysen von Massendaten
oberflächlich bleiben müssen, wenig aussagekräftig sind und als bloße „Technikspielerei“ dastehen.67 Es
besteht aber weiterhin ein erhebliches Defizit an systematischen Untersuchungen zu den Eigenschaften
serieller Quellen.68
         Festzuhalten bleiben folgende Grundsätze:69
         Die erkenntnisleitende Fragestellung, die zu prüfenden Hypothesen und die daraus abgeleiteten
Forschungsmethoden müssen selbstverständlich auf das vorliegende Material abgestimmt werden.70 Nur
dann ist der zu leistende Arbeitsaufwand einer quantitativen Analyse von Massendaten gerechtfertigt. 71
         Die statistischen Methoden müssen beherrscht werden.72 Gerade hier liegt, wie schon erwähnt,
eine große Gefahr in der relativ leichten Handhabbarkeit moderner Analyseprogramme. So erfreulich es
ist, dass durch diese Entwicklung Schranken in der Bereitschaft zur Anwendung solcher Verfahren
abgebaut wurden, so kommt der Bearbeiter doch nicht darum herum, sich über den Sinn und Zweck der
einzelnen statistischen Analyseverfahren Klarheit zu verschaffen, bevor er an die Auswertungen geht.
Nicht alle Verfahren sind für jeden Gegenstand geeignet, auch wenn die Ergebnisse scheinbar
interessante Tatsachen liefern. Deren Aussagekraft hängt im Wesentlichen davon ab, ob auch die richtige
Methode auf die vorliegenden Daten im Hinblick auf die zu prüfenden Hypothesen angewandt worden
ist.73
       Historische Massendaten müssen wegen des weitgehenden Fehlens grundsätzlicher
Untersuchungen einer eingehenden Quellenkritik durch den jeweiligen Bearbeiter unterworfen
werden.74 Zu beachten bleiben trotz scheinbarer Objektivität der Angaben die gleichen Aspekte wie bei
qualitativem Material: Wer erstellte die Quelle, zu welchem Zweck, zu welchem Zeitpunkt, mit
welchem Ziel etc.?

66
   Zur Methodik dieser Forschungen KRÜGER, Oldenburg, S. XI-XXVIII; GREVE, Klaus: „Volkszählungen und
Landgewerbelisten in Schleswig-Holstein in dänischer Zeit- Quellenmaterial zur Berufsstatistik?“, in: Schleswig-Holsteins Weg
in die Moderne. Zehn Jahre Arbeitskreis für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holstein, hrsg. v. Ingwer E. Momsen,
Neumünster 1988, S. 363-378. (=Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holsteins, Bd. 15).
67
   Dazu AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 278.
68
   Grundlegend dazu FISCHER, Wolfram / Andreas KUNZ (Hrsg.): Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen,
Methoden, Forschungsziele, Opladen 1991.
69
   Ähnliche Grundsätze bereits bei LÜCKERATH, Prolegomena, S. 272; ebenso WEYRAUCH, Methodische Überlegungen, S.
14f. und S. 19; zum formalisierten Forschungsprozess JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 13ff.
70
   Dazu auch schon AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 261f.; ähnlich auch HOBOHM, Historia, S. 374; vor allem JARAUSCH /
ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 188ff.
71
   AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 268; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 5f., 11f. und 201.
72
   Grundlegend für statistische Methoden bleibt weiterhin „Der Bortz“: BORTZ, Jürgen: Statistik für Sozialwissenschaftler, Berlin
/ Heidelberg 1999. Einen kurzen Überblick über statistische Methoden für Historiker bei KRÜGER, Kersten: „Historische
Statistik“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v. Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 59-82. Zur
Notwendigkeit der Beherrschung dieser Methoden auch für quantitativ arbeitende Historiker bereits AYDELOTTE,
Quantifizierung, S. 265; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 183f.
73
   AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 266 spricht in diesem Fall von einer Situation, die in Fachkreisen als „GIGO“ bekannt ist:
„garbage in and garbage out“. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
74
   JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 4 und 12f.; eingehende Quellenkritik von
Volkszählungslisten bei GREVE, Volkszählungen, S. 365ff.; zu den Umständen und den Bedingungen der Entstehung
historischer Statistiken in Deutschland: SACHSE, Wieland: „Die publizierte Statistik bis um 1860. Grundzüge und
Entwicklungstendenzen“, in: Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen, Methoden, Forschungsziele, hrsg. v.
Wolfram Fischer / Andreas Kunz, Opladen 1991, S. 3-14, hier vor allem S. 6f. und S. 12ff.
20

        Schließlich müssen die Ergebnisse dieses Teils der Untersuchung flankiert werden durch
Erkenntnisse, die sich aus vorhandenen qualitativen Quellen ergeben haben.75 Qualitative Forschung
kann zwar ohne jede quantitative Analyse auskommen, aber nicht umgekehrt. Das bekannteste Beispiel
für diese Forderung dürfte der berühmte statistisch signifikante Zusammenhang zwischen Geburtenrate
und Storchenpopulation in ländlichen Gebieten sein, der ohne Beachtung des „qualitativen“ Aspekts der
Umweltbeschaffenheit zu falschen Schlüssen führen muss.76

1.3 Quellen und Methoden
1.3.1 Normative Quellen
          Erstmalig wurde es für die vorliegende Arbeit möglich, eine Geschichte zur Armenfürsorge in
Rostock auf eine hinreichend große Anzahl von Archivmaterialien zu stellen. Dabei handelte es sich vor
allem um den Bestand „Rat, Armen- und Sozialwesen“ des Archivs der Hansestadt Rostock (AHR).77 Sie
bilden zusammen mit den Akten der Hundertmänner, der bürgerschaftlichen Vertretung in zwei
Quartieren den Kern der für die vorliegende Untersuchung herangezogenen ungedruckten Quellen.
          Es fand sich ein bereits aus dem Jahr 1750 stammender Entwurf einer Armenordnung für die
Stadt Rostock, der als der erste bis jetzt nachweisbare Versuch gelten muss, ein Versorgungssystem zu
installieren, das bereits große Ähnlichkeiten mit der erst 1803 verwirklichten Einrichtung zeigte. Ein
Vergleich zwischen diesem Vorläufer, zwei weiteren ebenfalls erst jetzt aufgefundenen Versuchen aus
den Jahren 1767 und 1788 und schließlich dem Armeninstitut von 1803 gab nicht nur darüber
Aufschluss, dass die meisten Ideen in Rostock selbst entwickelt wurden und der Einfluss von
auswärtigen Vorbildern daher erheblich relativiert werden muss. Es konnte auch der Prozess aufgezeigt
werden, der in dem halben Jahrhundert zwischen dem ersten Versuch einer Neuordnung und der
Durchführung ablief und dieses erst ermöglichte. Was für Hindernisse konnten überwunden werden?
Welche diskursiven Veränderungen lassen sich aufzeigen? Rückten andere Schwierigkeiten in den
Diskussionen in den Mittelpunkt? Die Klärung dieser Fragen wird auch dadurch begünstigt, dass zu den
Vorgängen jeweils Aktenstücke der Ratsseite und derjenigen der bürgerschaftlichen Vertretung
vorliegen.
        Nachdem 1800 das 1. Quartier der Bürgerschaft erneut eine Modernisierung der Fürsorge
angeregt hatte, setzte ein Reformprozess ein, der eine Unmenge Aktenmaterial produzierte, das heute
noch vorliegt und ausgewertet wurde. Dadurch wurde es möglich, detailliert nachzuzeichnen, welche


75
   AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 275; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 183; MEYER,
Oldenburg, S. 17; KRÜGER, Historische Statistik, S. 70; BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 98 schreibt dazu
pointiert: „Die statistische Zahl kann vollends zur Chimäre werden, wenn man über alle Quantitäten die gegebenen Qualitäten vergißt,
wenn Menschen wie ‚Gurken und Tomaten’ gezählt werden [...].“
76
   JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 184.
77
   Bei der Zitation von handschriftlichen Quellen wurden Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik des Originals nur
in den Fällen modernisiert, in denen es sich offensichtlich um Flüchtigkeitsfehler handelte, wenn es für das Verständnis des
Inhalts unabdingbar notwendig war oder Missverständnissen vorgebeugt werden musste. Das gilt vor allem für die
Wiedergabe von Teilen der Suppliken, da bei diesen die Fehlerhaftigkeit der Rechtschreibung selbst ein Merkmal des
Schreibers war. Streichungen in den handschriftlichen Originalen wurden ebenfalls beibehalten. Eine jedesmalige
Kennzeichnung zum Zitat kann daher entfallen.
21

Absichten die Vertreter der unterschiedlichen Interessengruppen verfolgten, und vor allem auch welche
Menschen- und Weltbilder hinter den Beiträgen zur Diskussion standen. Der Reformprozess war ein
mühevoller Weg aus immer wieder abgehaltenen Verhandlungen, aus den Ab- und Eingaben der
Quartiere an den Rat, aus Propositionen des Rates zu einzelnen Punkten des Gesamtwerkes, aber auch
aus Eingaben einzelner Gewerke beim 2. Quartier, wenn zünftische Interessen verletzt zu werden
drohten. Diese Versuche der Besitzstandswahrung stellten sich in der Folge auch als eines der
dauerhaften Probleme des Armeninstituts heraus. Die Auseinandersetzungen mit den Ämtern der
Weber und der Tuchmacher wegen der im Werkhaus von arbeitsfähigen Armen verrichteten
Tätigkeiten überdauerte den gesamten Zeitraum und wurden alle paar Jahre wieder aufgefrischt.
         Auf folgenden Gebieten lagen die Schwerpunkte der Probleme der praktischen Tätigkeit des
Instituts in den Jahren 1804 bis 1822: Einziehung der übrigen Armenspenden und Integration in das
Institut, Personalfragen, das Verhältnis von Armenschule und Elternschaft und Nutzbarmachung von
neuen Finanzquellen. Vor allem der letzte Punkt machte einen Großteil des Schriftverkehrs und der
Verhandlungen aus. Es ging dabei nicht nur um die Aufforderung zum Spenden bei der Erlangung des
Bürgerrechts, bei Stadtbuchschriften, die Erhebung eines Pflichtbeitrags zugunsten der Armen von
Schauspielern, bei Maskeraden, Bällen und von fremden Schiffern. Überraschend war vor allem die
Tatsache, dass man bereits 1808 die Forderung nach der zwangsweisen Eintreibung von Beiträgen
erhob. Die Diskussion um diesen Punkt riss bis zur Einführung dieser Armensteuer 1822 nicht ab und
mündete schließlich in eine Reform der gesamten Anstalt. Eine Untersuchungskommission wurde
eingesetzt, die die Einrichtung einer Revision zu unterwerfen hatte. Die Abstattung ihres umfangreichen
Berichtes im Jahr 1826 markiert zugleich den Endpunkt des Untersuchungszeitraumes.
         Als zweiter großer Themenkomplex in der Untersuchung des Armeninstituts stellte sich die
Lehr- und Industrieschule heraus, die 1803 statt des Waisenhauses im Kloster St. Katharinen
eingerichtet wurde. Zur Geschichte der Vorgängereinrichtung liegen ebenfalls zahlreiche Aktenstücke
vor, die ergänzend ausgewertet wurden. Nach langen und gut dokumentierten Diskussionen, in die
schließlich auch der Landesherr einbezogen wurde, hatte man sich gegen das Fortbestehen des
Waisenhauses entschieden und die Kinder auf Pflegefamilien verteilt. Auslöser dafür dürfte nicht zuletzt
die oft erhobene Kritik an der schlechten Administration gewesen sein, die im Zuge der
Auseinandersetzungen mit den Vorstehern ausführlich dargelegt wurde. Im letzten Jahrzehnt des 18.
Jahrhunderts kam es zu weitreichenden Plänen einer Revision der ganzen Anstalt, die aber zu keinem
Konsens führten. Sie wurden schließlich gegenstandslos, als die Entscheidung gefallen war, das
Waisenhaus aufzulösen.
        Erneute Auseinandersetzungen, ebenfalls hervorragend im Archiv der Stadt Rostock
dokumentiert, entstanden bereits in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts, als das Armeninstitut zum
einen die Katharinen-Kirche säkularisieren lassen wollte, zum anderen im Waisenhaus die dort
errichtete Lehr- und Industrieschule für arme Kinder auszubauen plante. Beide Vorgänge waren mit
erheblichen Kosten verbunden, die zusammen mit der Frage nach der Notwendigkeit einer solche
Schule von verschiedenen Seiten bemängelt wurden. Das Institut wiederum sah es als eine seiner
vornehmsten Aufgaben an, für den Unterricht der Kinder zu sorgen, da nur so der Kreislauf von
22

niedrigem Bildungsgrad und Armut zu durchbrechen war. Ein weiteres Mal wurde das Thema akut, als
dasselbe 1819 den Abbruch der Kirche vorschlug. Sie sollte durch einen zweckmäßigeren Neubau
ersetzt werden. Die nötigen Geldmittel gedachte man durch ein Aktiensystem aufzubringen. Dagegen
opponierte vor allem das 2. Quartier der Bürgerschaft, das erhebliche Vorbehalte gegen eine solche
Finanzierung vorbrachte. Man einigte sich schließlich auf den Verkauf des Gebäudes an das Zucht- und
Werkhaus.
        Der innere Aufbau der Schule, ihr Zweck und die Inhalte des Lehrplanes bargen weiteres
Konfliktpotential. Aus dem Jahr 1803 liegen jetzt zwei detaillierte Schulpläne vor, deren einzelne Teile
in der Folge intensiv diskutiert worden sind. Hier werden unterschiedliche, zeitgenössisch auch
überregional diskutierte pädagogische und bildungspolitische Ansätze deutlich, die es möglich machen,
exemplarisch nachzuzeichnen, wie diese auf der untersten Ebene zu realisieren versucht wurden und
welche Widerstände dabei zu überwinden waren.
        Aus dem ausgewerteten Material kann darüber hinaus erschlossen werden, welche
Schwierigkeiten sich aus dem alltäglichen Betrieb einer solchen Schule ergaben. Ähnlich wie bei der
Arbeitsanstalt waren auch die in der Industrieschule angefertigten Waren kaum abzusetzen. Dieser
Umstand führte dazu, dass sich die finanzielle Lage der Einrichtung zunehmend verschlechterte.
Flankiert wurden diese Probleme auch hier von Auseinandersetzungen mit einzelnen Ämtern des 2.
Quartiers der Bürgerschaft, die sich in ihren Zunftrechten beeinträchtigt sahen. Beschwerden über die
Lehrkräfte, über die Verwaltung der Schule und den ungenügenden Bildungsgrad der Kinder auf der
einen und über das Verhalten der Eltern auf der anderen Seite traten noch hinzu. Insgesamt ließ sich
hier, wie bei der Arbeit des ganzen Instituts, jenseits von rein normativen Vorgaben und Ordnungen
auch das tägliche Leben einer Armenschule zu Beginn des 19. Jahrhunderts darstellen, was in der
Forschung bislang nicht in allen Fällen genügend zur Ausführung gebracht worden ist.
       Im Gegensatz zu den bisher angeführten Themenkomplexen besteht eine oft konstatierte
Schwierigkeit, Quellen ausfindig zu machen, die einen Einblick in die Welt der Armen selbst gewähren.
Das Armeninstitut hat nach 1803 jeden, der um Unterstützung gebeten hat, einer genauen Prüfung
unterworfen. Die zugestandene Beihilfe basierte also auf Einzelfallentscheidungen auf der Grundlage von
erstellten Verhörprotokollen. Diese wären ein hervorragendes Mittel gewesen, um Aufschluss über die
Lebenssituation der Armen zu erlangen. Wie sich herausstellte, sind sie leider nicht überliefert.
Allerdings fanden sich in den Beständen des Rates umfangreiche Sammlungen von Bittschriften. Es
handelt sich dabei um gut 150 Suppliken aus dem Zeitraum von 1770 bis 1833, die von Rostocker
Bürgern selbst an den Rat gerichtet wurden. Diese Art von Quellen ist nur selten in einem solchen
Umfang erhalten geblieben.78 Die Auswertung lässt einen Blick auf die Sicht der Betroffenen, auf
individuelle Ausprägungen von Armut und auf Verhaltensstrukturen ihr gegenüber zu. Dadurch konnten
sowohl die interindividuellen und verallgemeinernden Ergebnisse der quantitativen Analysen, als auch
die beschriebenen Stücke aus der behördlichen Sicht „von oben“ kontrastiert und abgeglichen werden.

78
  Siehe auch KARWEICK, Jörg: „‚Tiefgebeugt von Nahrungssorgen und Gram’. Schreiben an Behörden“, in: ‚Denn das
Schreiben gehört nicht zu meiner täglichen Beschäftigung’. Der Alltag kleiner Leute in Bittschriften, Briefen und Berichten aus dem 19.
Jahrhundert. Ein Lesebuch, hrsg. v. Siegfried Grosse u.a., Bonn 1989, S. 17-89, hier: S. 25.
23


1.3.2 Serielle Quellen
        Angesichts der angeführten Schwierigkeiten, zu sicheren Aussagen über Anzahl und
Zusammensetzung der Gruppe der von durch institutionalisierte Fürsorgemaßnahmen versorgten
Armen gelangen zu können,79 kann die Quellenlage für die Stadt Rostock nach 1803 als hervorragend
bezeichnet werden.
        Das in diesem Jahr neu gegründete Institut verfolgte einen Kurs der offensiven
Öffentlichkeitsarbeit, indem es sich selbst auferlegte, alle Arbeit und Leistung dokumentierenden
Zahlen durch Publikationen bekannt zu machen.80 Die Listen aller Spender, sowohl derjenigen, die sich
für jährlich festgelegte Beträge entschieden hatten, als auch derjenigen, die sich lediglich zu
wöchentlichen Spenden fähig sahen, wurden im untersuchten Zeitraum von 1804 bis 1822 nahezu
lückenlos veröffentlicht.81
        Ergänzt wurden diese Angaben noch durch die Erträge der in öffentlichen und privaten
Gebäuden aufgestellten Sammelbüchsen und der unregelmäßigen Spenden, die dem Institut zukamen.
Die Spenderlisten enthalten folgende Details: Beruf, Name und zumeist Vorname des Spenders, gefolgt
vom jeweiligen Betrag in Reichstalern und Schillingen. Die Spender ordneten sich nach den Rostocker
Bürgerfahnen (städtischen Bürgermilizeinheiten)82 und in einer Reihenfolge, die sich an das übliche
Procedere der Steuererhebung anlehnte. Die Büchsen waren alphabetisch nach dem Aufstellungsort
sortiert. Schließlich lagen in gedruckter Form noch Aufstellungen von Spenden aus Veranstaltungen,
Hochzeiten, Strafgeldern und anderen unregelmäßigen Gelegenheiten vor, aufgezeichnet nach Datum
des Eingangs beim Armeninstitut unter Angabe der Gründe und zumeist des Einlieferers.
        Ähnlich verfuhren die Administratoren mit den vom Institut erfassten und betreuten Armen.
Diesen wurde jeweils und einmalig eine Nummer zugeordnet, die zusammen mit dem Namen, einem
Beruf und/oder einer anderen näheren Bezeichnung (z.B. „Die epileptische Pannberg“) und dem erhaltenen
Betrag in Reichstalern, Schillingen und Pfennigen veröffentlicht wurde.
        Jeder Ausschuss – jede Abteilung – des Instituts hatte jährlich seine Abrechnungen über
Einnahmen und Ausgaben dem Leitungsgremium vorzulegen, aus denen man dann eine
Gesamtabrechnung und eine Jahresendbilanz zusammenstellte. Alle diese Daten wurden in detaillierter
Form veröffentlicht, so dass nicht nur grobe Übersichten über die finanzielle Lage des Instituts
vorliegen, sondern unter anderem auch genaue Aufstellungen der im Arbeitshaus verarbeiteten
Materialien, der dafür ausgezahlten Löhne, der Menge der im Warenlager vorhandenen Produkte, der


79
   Siehe Kapitel 1.2.2.
80
   Literatur zur Genese der bürgerlichen Öffentlichkeit bei SACHSE, Statistik, S. 4, Anmerkung 5; für die Bedeutung der
Veröffentlichung solcher statistischen Daten für die Herausbildung einer amtlichen Statistik auch SCHÖNE, Walter:
Zeitungswesen und Statistik. Eine Untersuchung über den Einfluss der periodischen Presse auf die Entstehung und Entwicklung der
staatswissenschaftlichen Literatur, speziell der Statistik, Jena 1924.
81
   Die Veröffentlichung übernahmen die beiden größten Rostocker Zeitungen. Abrechnungen, Spender- und Empfängerlisten
erschienen regelmäßig zunächst in den RNGA und später in den WRNA; die Listen mit unregelmäßigen Spenden, die dem
Institut zuflossen, wurden im AuszugNZ abgedruckt.
82
   Siehe dazu MANKE, Rostock, S. 126ff.; PROPP, Butterkrieg, S. 44f.; NOLDE, Adolf Friedrich: Bemerkungen aus dem Gebiete
der Heilkunde und Anthropologie, Bd. 1: Medicinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner, 2
Abteilungen, Erfurt 1807, hier 1. Abteilung, S. 255f. Zu den Fahnen siehe die Karte „Die Rostocker Bürgerfahnen um 1800“
im Anhang und zur Verwertbarkeit der Fahnenangabe in den Listen Kapitel 5.1.3.4.
24

Anzahl der vom Institut behandelten Kranken und versorgten Kinder, deren Verdienst in der
Industrieschule und des anteiligen Verbleibs dieser Gelder bei den Eltern, den Kindern und dem
Institut.
          Flankierend zu diesen das Institut und die Armen selbst betreffenden Daten sind die von
Matthias Manke erschlossenen Kontributionsregister von 1808 und 1819 sowie die Volkszählungsliste
von 1819 hinzugezogen worden.83
          Schließlich sind noch durchgängig Daten aus den offiziellen Statistiken des Landes vorhanden.
Dazu zählen vor allem Einwohnerzahlen, Nahrungsstände in Rostock, Geburts-, Konfirmations-,
Kopulations- und Sterberegister.84 Diese im Staatskalender angeführten Zahlen zur Rostocker
Bevölkerung müssen aber als zu ungenau angesehen werden, um sie für einen Vergleich des erhobenen
Datenmaterials aus den Spender- und Empfängerlisten heranziehen zu können.85 So konnten leider keine
Auswertungen zu Anteilen an der Rostocker Gesamtbevölkerung vorgenommen werden, die
hinreichend valide Ergebnisse erbracht hätten.
          Die geforderte Überprüfbarkeit von statistischen Analysen verlangt nicht nur die Möglichkeit
einer Rekapitulation der für die Auswertungen gewählten Verfahren.86 Es ist darüber hinaus auch
unerlässlich, die Arbeitsschritte der Erfassung und Bearbeitung der Daten für andere Forscher
nachvollziehbar zu machen. Das im in der vorliegenden Arbeit gewählte Verfahren soll beispielhaft
anhand der Spender- und Empfängerlisten dargestellt werden.
        Zunächst mussten die Vorlagen in eine Datenbank überführt werden. Um die Möglichkeit zu
schaffen, die Daten einer Verwendung als digitale Edition zugänglich zu machen, war es notwendig, sich
einer 1:1-Relation zwischen Original und Abschrift so weit wie möglich anzunähern, also jede
Abweichung entweder zu vermeiden oder kenntlich zu machen.
        Technisch geschah dies unter Verwendung des Datenbanksystems MS Access,87 das Teil des MS-
Office-2000-Pakets ist. Dieses bietet mit dem OLE-System (Object-Linking-Embedded) die
Möglichkeit, Daten auch in der zugehörigen Textverarbeitung MS Word und der Tabellenkalkulation
MS Excel ohne Konvertierungsverluste problemlos zu verarbeiten.
        Zur Aufnahme der Listen wurden folgende Felder erstellt:88 ID, Armennummer, Jahr, Fahne,
Beruf, Nachname, Vorname, Titel, Zusatz, Reichstaler, Schillinge, Pfennige und Anmerkungen. Das
Feld „Titel“ dienten dazu, adlige Titel vom eigentlichen Namen abzutrennen. Im Feld „Zusatz“ wurden
nähere Bezeichnungen oder andere Zusätze eingetragen, also „und Sohn“, „senior“ oder die fast immer

83
   Matthias Manke war so freundlich, diese Datensätze zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Daten siehe MANKE, Rostock, S.
35ff.
84
   Abgedruckt in: Herzoglich Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1776-1815 und Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1816-.
85
   Matthias Manke hat die Mängel ausgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen: „In Anbetracht der unvollständigen
Bevölkerungszahlen muß es als wenig sinnvoll betrachtet werden, eine Aussage über das jährliche Bevölkerungswachstum zu treffen.“ In
einigen Jahren fehlten Kinder unter fünf Jahren, in anderen Militärangehörige oder Studenten, in einigen zählte man beide
mit, in einigen alle drei nicht. Zudem fanden sich nach Mankes Angaben noch zahlreiche weitere Fehler, die diese Daten
zusätzlich zu einer unsicheren Quelle machen. MANKE, Rostock, S. 310ff., das Zitat S. 311.
86
   Siehe Kapitel 1.2.2.
87
   Kurz zu dieser Software im Einsatz für die Geschichtswissenschaften THAMM, Susanne / Bärbel BISTE: „MS Access“, in:
BISTE / HOHLS, Fachinformation, S. 279–287.
88
   Zum generellen Vorgehen bei der Anlegung von Datenbanken für historische Quellen BRANDENBURG, Altona, S. 108ff.
25

genannte Berufsbezeichnung des verstorbenen Mannes einer Witwe, wie „Glashändler Müller Witwe“. Der
aufgezeichnete Beruf ist zunächst nur im weitesten Sinne als tatsächliche Haupterwerbsbezeichnung zu
verstehen, sondern eher als nähere Beschreibung einer Person, die nicht nur Berufe im engeren Sinne
umfassten, sondern ebenso Familienstandsangaben wie „Wittwe“, „Demoiselle“ oder „Unbegebene“. Die
Anmerkungen dienten vornehmlich dazu, Abweichungen zwischen dem Original und dem
Datenbankeintrag zu dokumentieren, um eine spätere Rekonstruktion zu ermöglichen. Ebenfalls in
dieses Feld wurden die für die aufgenommenen Listen markanten Einträge für Zahlungsunwillige, „will
nichts geben“ oder „hat nichts gegeben“, übertragen. Um möglichst viele Möglichkeiten für eine spätere
Weiterverarbeitung zu schaffen, wurden zunächst diese Daten getrennt nach regelmäßigen
„pränumerierten“ und wöchentlichen Beiträgen aufgenommen, je Kategorie zusätzlich getrennt nach
Jahren.
         Insgesamt wurden so in einem ersten Bearbeitungsschritt 56.454 Datensätze mit je bis zu 12
Merkmalsausprägungen in 56 Tabellen gespeichert. Davon entfielen auf die Armen 19 Dateien mit
11.693 Datensätzen, auf die beiden Spenderlisten je 18 Tabellen mit 31.928 pränumeriert bzw. 9885
wöchentlich Zahlenden und schließlich auf das Jahr 1822 in einer Tabelle 2948 Beiträge aus der
Zwangserlegung.
         Zur Aufbereitung des vorliegenden Materials und für die statistischen Analysen wurde das
Tabellenkalkulationsprogramm MS Excel verwendet.89 Zunächst wurden die einzeln vorliegenden
Tabellen aus Access in je ein Tabellenblatt innerhalb eines Satzes in Excel importiert, und getrennt nach
regelmäßigen Spenden, wöchentlichen Sammlungserträgen und Empfängern, der Reihe nach bearbeitet.
        Das Normalisieren der Angaben betraf in erster Linie die noch nicht standardisierte
Orthographie der Namen.90 Dabei wurde die jeweils häufigste Schreibweise benutzt. Wo die
Möglichkeit bestand, wurde der Vorname für die Jahre rekonstruiert, in denen er nicht aufgezeichnet
worden war. Dies war jedoch nur bei eher seltenen Familiennamen praktikabel, wohingegen es sich als
nahezu unmöglich erwies, trotz Berufsbezeichnung und Fahnenzugehörigkeit die Vornamen aller 308
angeführten „Ahrens’’“ oder der 453 „Schmidts“ nachträglich eindeutig zuzuordnen. Ähnlich verhielt es
sich mit der Zuordnung fehlender Berufsangaben.
        Beide Versuche gestalteten sich bei den Armenlisten einfacher, da hier mit der Armennummer
ein eindeutiges Identifikationsmerkmal vorlag. Um die Aussagekraft der angestrebten Auswertungen zu
erhöhen und die Anzahl der fehlenden Daten zu minimieren, wurde ebenfalls versucht, die Berufe der
verstorbenen Ehemänner von Witwen zu rekonstruieren, so diese nicht in der Form „Maurermeister
Klinger Witwe“ bereits angeführt waren. In vielen Fällen war dies durch Vergleich möglich, wenn der
Eintrag eines Mannes unter Einschluss der Berufsangabe bis zu einem Stichjahr regelmäßig erschien und
eine Frau desselben Namens, derselben Fahnenzugehörigkeit und zumeist mit der gleichen Beitragshöhe
unmittelbar im folgenden Jahr genannt wurde. Ebenso konnte auf diesem Weg der Vorname eines


89
   Zum Einsatz im geschichtswissenschaftlichen Kontext THAMM, Susanne / Bärbel BISTE: „Tabellenkalkulation, Datenanalyse
und Datenbanksysteme“, in: BISTE / HOHLS, Fachinformation, S. 225–232; als praxisorientiertes Lehrbuch sehr gut: MONKA,
Michael / Werner VOß: Statistik am PC. Lösungen mit Excel, München 2000.
90
   Zu diesem Problem der Quellen auch KRÜGER, Oldenburg, S. XXVI.
26

Mannes erschlossen werden, wenn dieser bei seiner Witwe genannt wurde: „Kleiderseller P.H. Schulz
Witwe“.
         Schließlich bestand noch die Möglichkeit, fehlende Einträge durch Rückgriff auf die
Kontributionsregister und die Volkszählungsliste zu rekonstruieren. In diesem Fall jedoch war erhöhte
Vorsicht angebracht, da sich diese Listen lediglich jeweils auf ein Jahr bezogen. Bei der Frage des
Familienstandes konnte zum Beispiel nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
sich ein Eintrag als Witwer in der Volkszählung von 1819 auch bereits auf die vorangegangenen Jahre
bezog.
         Nach der Normalisierung der Namen und der Rekonstruktion der Vornamen wurden folgende
Kodierungen vorgenommen bzw. zusätzlich eingefügt: PräWö (Wöchentliche oder ordentliche Spende),
FAM (Familienstand), Berufkodes nach dem Altonaer System, SX (Geschlecht) und SUM (Betrag als
Summe der Währungsstückelungen). Zusätzlich waren nichtkodierte Felder nötig: VZKontr
(Abweichende Angaben zum Beruf in den Volkszählungs- und Kontributionslisten), EditAnm
(Nachweise von Daten aus anderen Quellen), BerufOrig und NameOrig (Angabe der ursprünglichen,
jetzt normalisierten Angaben).
         Die Geschlechtskodierung erwies sich als problemlos, lediglich 13 Fälle ließen sich weder durch
die Angabe von Vornamen noch durch Berufsbezeichnungen zuordnen. Die Zuordnung des
Familienstandes war bei Witwen, Demoiselles, Unbegebenen und anderen eindeutigen Angaben
unproblematisch. Andere Fälle, z.B. „Madame“, konnten nach Hinzuziehung anderen Quellenmaterials
zugeordnet werden. Als aussichtslos erwies sich bei den Spenderlisten der Versuch, den Familienstand
der Männer zu erschließen, die Kodierung wurde hier auf Frauen beschränkt.
        Bei den Armenlisten machte es das Vorhandensein zahlreicher Kinder notwendig, diese
auszählbar zu machen. Realisiert wurde das über den Familienstand, da die hier angeführten
Minderjährigen alle als ledig angesehen werden konnten.91 Durch eine weitere Aufschlüsselung des
Kodes ergaben sich also keine Konflikte mit anderen Familienstandsangaben. Kinder erhielten eine
eigene Kennziffer, so dass unter ledigen Personen ausschließlich Erwachsene zu verstehen sind.
        Das Merkmal Geschlecht konnte hier lediglich bei 31 Listeneinträgen nicht erschlossen werden,
was einem Anteil von knapp über 1% entsprach und innerhalb der statistischen Fehlertoleranzbreite lag.
        Als Problem stellte sich heraus, dass die Armen erst ab dem Jahr 1807 mit einer Nummer
versehen waren. Es musste also versucht werden, die fehlenden Angaben für die Jahre 1804-06
nachzutragen. Dies geschah im Wesentlichen durch einen Vergleich der späteren, nummerierten Listen
mit denen der ersten drei Jahre. Es hat sich bei diesem Vorgehen erwiesen, dass die Armen auch im
fraglichen Zeitraum bereits in der Reihenfolge ihrer späteren Nummerierung geordnet waren.


91
  Abweichend von der Familienstandskodierung, die Matthias Manke für seine Daten vorgenommen hat, wird hier der
Terminus „Kind“ für die in den Armenlisten als „Kind“ oder „Schulkind“ geführten Personen angewandt. Manke hatte durch die
höhere Detailgenauigkeit der ihm vorliegenden Quellen eine Differenzierung zwischen Kindern unter 21 und über 21 Jahren
vorgenommen. Nach den Angaben der Armenlisten ist demgegenüber anzunehmen, dass es sich bei der Angabe „Kind“ um
ein noch nicht schulfähiges Kind unter fünf Jahren handelt, während „Schulkinder“ in einem Alter zwischen der Einschulung
mit etwa fünf Jahren und der Entlassung nach der Konfirmation mit etwa 15 Jahren anzusiedeln sind. Ältere Kinder bis zum
Alter von 21 Jahren bildeten hier die Ausnahme. Dazu MANKE, Rostock, S. 310ff. und 341.
27

         Für 1390 Einträge der ersten drei Jahre sind die Nummern der betreffenden Armen
rekonstruiert worden. Lediglich 31 Fälle ließen sich nicht mehr in das vorgegebene Schema einordnen.
Diese wurden an die Gesamtliste angehängt und fortlaufend nummeriert. Am Schluss konnten 2514
Personen identifiziert werden, die das Institut im Laufe der 19 Jahre unterschiedlich lang und intensiv
versorgt hatte.
         Die Auswertung der aufgenommenen Berufsbezeichnungen war nicht unproblematisch.92 Die
Angaben in den Armen- und Spenderlisten waren nicht darauf ausgelegt, „Stand und Gewerbe“ in der
gleichen Art und Weise wie bei den Volkszählungs- und Kontributionsregistern wiederzugeben.93
Während diese sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht die differenzierteren Daten
beinhalteten, fallen die hier erschlossenen Quellen in der Relevanz für eine Erwerbsstrukturanalyse
dahinter zurück – insbesondere, weil Angaben für Nebentätigkeiten, Zweit- und Drittberufe fehlen. Da
man gewöhnlich nicht nur einer Tätigkeit nachging, sondern vor allem bei schwächerem
Konjunkturverlauf weitere Einkunftsmöglichkeiten nutzte, sind die Angaben in den Listen als
unzureichend anzusehen. Dennoch lassen sich auch mit den hier vorliegenden, weniger differenzierten
Daten inhärente Strukturen dieser Gruppe aufzeigen, sofern der Begriff Beruf“ „im Sinne einer analytischen
Kategorie zur Veranschaulichung eines komplexen Sachverhalts“ 94 verwendet wird und nicht als Angabe des
tatsächlichen Haupterwerbs.
        Technisch wurde die Kodierung der Berufsangaben in den Listen durch die Verwendung der
sogenannten „Altonaer Berufssystematik“ realisiert, die eine hierarchische Struktur städtischer
Erwerbsmöglichkeiten am Beginn des 19. Jahrhunderts bietet. Sie nimmt zunächst eine Einteilung in
folgende vier Sektoren vor: „Urproduktion und Abbau von Rohstoffen“, „Weiterverarbeitung und
Veredelung“, „Dienstleistung und Vertrieb“ und, für alle nicht in diesen unterzubringenden Branchen,
„Unspezifische Lohnarbeit“. In einer Baumstruktur werden alle Berufe zunächst über Obergruppen und
dann jeweils ein oder zwei Untergruppen unterhalb dieser Sektoren strukturiert eingeordnet. Jeder
Beruf wird so mit einer eindeutigen Kodierung versehen, die den Sektor (SE), die Obergruppe (OG),
erste Untergruppe (U1), zweite Untergruppe (U2), eine Berufsnummer (NR) und schließlich einen
Berufszusatz (BZ) beinhaltete. Die vorletzte Ordnungsgruppe konnte auf Grund der wenig
differenzierten Angaben in den bearbeiteten Listen vernachlässigt werden. Da eine Auszählung auf dieser
Ebene keine hinreichende Aussagekraft hätte, wurde eine Konzentration auf die Sektoren und Branchen
angestrebt. Der Berufszusatz wurde dagegen beibehalten, da dieser Angaben über den Professionsgrad
enthielt, also über eigene Kodierungen für Meister, Gesellen, Lehrlinge usw. eine Auszählung hier sehr
einfach machte.
        Insgesamt besteht die verwendete und gegenüber dem Original leicht abgeänderte und an die
Rostocker Verhältnisse angepasste Berufssystematik aus 4 Sektoren, 35 Obergruppen, 170



92
   Generell zu den Schwierigkeiten von Berufsangaben in historisch-statistischem Quellenmaterial GREVE, Volkszählungen, S.
368f.
93
   Dazu MANKE, Rostock, S. 204f.
94
   MANKE / SASNOWSKI, Armengeldlisten, S. 263, Anmerkung 11.
28

Untergruppen ersten Grades und 401 Untergruppen zweiten Grades, die den in den Datensätzen
vorgefundenen Berufsangaben zugeordnet wurden.
         Da alle Sozialfälle nach der Berufssystematik in der Obergruppe 82 zusammengefasst waren,
kam diese für eine Auswertung, wie sie in der vorliegenden Untersuchung vorgenommen wurde, nicht
in Frage. Naheliegend war es, die Armen nach demselben Berufssystem zu codieren wie die Spender.
Für dieses Vorgehen sprach nicht nur die Hypothese, dass viele der vom Institut versorgten nur, modern
gesprochen, „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ bekamen, also ihrem eigentlichen Beruf weiterhin
nachgingen. Ebenso interessierte bei den Auszählungen, wie bereits erwähnt, weniger die tatsächliche
Tätigkeit der betreffenden Person, als vielmehr die stratifikatorische Zuordnung innerhalb der
Sozialstruktur Rostocks. Letztlich wurden also auf diese Weise beispielsweise Schuster, vormalige
(arbeitslose) Schuster und die Witwen von Schustern oder vormaligen Schustern mit dem gleichen
Berufscode versehen, da sie zum einen aus der selben sozialen Gruppe innerhalb der Stadtgemeinschaft
stammten und zum anderen die Witwen über die Familienstandskodierung leicht herausgefiltert werden
konnten. Es verblieben in der Obergruppe 82 also lediglich die körperlich oder geistig behinderten
Personen, die auch ohne ihre Abhängigkeit vom Armeninstitut hier zugeordnet worden wären.
         Auf ähnliche Art und Weise musste auch mit der Obergruppe 81 (Nicht erwerbstätig) verfahren
werden, da in dieser eigentlich die eben erwähnten arbeitslosen Handwerker der Untergruppe 4
(Ehemalige) zugeordnet werden müssten. Da aber in den Armenlisten bei der Auszählung dieser Gruppe
mehr der ehemalige Beruf und weniger ihr jetzige Status im Mittelpunkt steht, wurden unter dieser
Obergruppe lediglich die übrigen hier gruppierten Personen kodiert, also Kapitalisten95,
Unterhaltsempfänger und vor allem die zahlreichen Kinder, die im Institut kostenlosen Schulunterricht
genossen.
        Unter der Obergruppe 99 wurden schließlich alle diejenigen zusammengefasst, deren Angaben
nicht ausreichten, eine genaue Zuordnung machen zu können. In den meisten Fällen handelt es sich
dabei um Witwen und unverheiratete Frauen (Unbegebene), bei denen zwar angenommen werden
kann, dass sie einem Nebenerwerb nachgingen, der jedoch auch durch die Heranziehung der
Kontributionslisten und der Volkszählungsdaten nicht genauer festzustellen war.
         Am Ende dieses Datenverarbeitungsprozesses lagen zwei rechentechnissch auswertbare Listen
aller Spender und aller Empfänger vor, die in den Jahren 1804 bis 1822 mit dem Armeninstitut auf die
eine oder andere Weise in Verbindung standen. Sie konnten beliebig sortiert, eingeschränkt ausgewählt
oder auf andere Art und Weise so zusammengestellt werden, dass sich die weitere statistische
Auswertung technisch sehr einfach gestaltete. Die Hypothesen, die vor jeder Auswertung aufgestellt
wurden, werden im Zuge der Darstellung der Ergebnisse in den jeweiligen Kapiteln der vorliegenden
Untersuchung präsentiert.



95
  Darunter sind hier diejenigen zu verstehen, die von ihrem Kapital leben. Ein ideologisch besetzter Begriff ist damit nicht
gemeint. BRANDENBURG, Hajo u.a.: Berufe in Altona 1803. Berufssystematik für eine präindustrielle Stadtgesellschaft anhand der
Volkszählung, Kiel 1991. (=Kleine Schriften des Arbeitskreises für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holstein, Bd.
1), S. 83f.
29


2. Rahmenbedingungen in Rostock

2.1 Politische Verhältnisse
        Die Reformierung des Rostocker Armenwesens begann – wie bereits erwähnt – nicht erst mit
der Aufnahme der Verhandlungen zwischen Rat und Bürgerschaft im Jahr 1802,96 sondern reichte
zurück bis 1750, als die erste von drei Armenordnungen des 18. Jahrhunderts ausgearbeitet worden
war.97 Damit lief dieser Prozess in einer Zeit ab, die – neben den katastrophalen Auswirkungen des
siebenjährigen Krieges98 und der Spaltung der Universität99 – politisch von zwei wichtigen Ereignissen
dominiert wurde, die die rechtlich-administrativen Verhältnisse in Rostock tiefgreifend
umstrukturierten: Die Herausbildung des Hundertmännerregulativs 1770 und der Abschluss des
Rostocker Erbvertrages 1788.100
        Das Vorspiel zur Herausbildung des Hundertmännerregulativs begann bereits 1748.101 Herzog
Christian Ludwig bot der Stadt zur Beilegung der immer wieder ausbrechenden Auseinandersetzungen
einen Vertrag an, der die Abtretung der Akzise an den Landesherren und die Gewährung des
herzoglichen Besatzungsrechtes vorsah. Als Gegenleistung war Christian Ludwig bereit, seine Residenz
nach Rostock zu verlegen und eine ganze Reihe von fiskalischen Vergünstigungen zuzugestehen. Damit
spaltete er die Stadt. Während der Rat, dominiert von Kaufleuten, Reedern und Brauern gegen den
Vertrag votierten – die Akzise war immerhin eine ihrer Haupteinnahmequellen und die Gewährung des
Besatzungsrecht konnte nicht in ihrem auf Autonomie bedachten Interesse liegen – waren die Quartiere
der Bürgerschaft geteilter Meinung. Die Gewerke schließlich sprachen sich entschieden für die
herzoglichen Pläne aus. Sie betrachteten die Akzise als reine Belastung ohne persönlichen Nutzen.
Zudem versprach die Anwesenheit des Landesherren in der Stadt eine verbesserte Kontrolle des Rates,
dem von Seiten der sogenannten „Bewegung der Tausend“ willkürliche Handhabung von Rechten,
persönliche Bereicherung an den Stadtgütern, Unterschlagung von erheblichem Ausmaß,
Verschwägerung und Vetternwirtschaft vorgeworfen wurde.102 Nicht zuletzt versprach die Verlegung
der Residenz Arbeit.



96
   Siehe Kapitel 4.3.1.
97
   Siehe Kapitel 3.3.
98
   Eindrücklich beschrieben bei OLECHNOWITZ, Rostock, S. 198ff. und BERNITT, Hans: Zur Geschichte der Stadt Rostock,
Rostock 2001. [ND der Ausgabe Rostock 1956], S. 195ff.; KARGE, Wolf / Ernst MÜNCH / Hartmut SCHMIED: Die Geschichte
Mecklenburgs. Rostock 1993, S. 99ff.; zu den Differenzen zwischen Stadt und Landesherrschaft während des Krieges auch
SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 140ff.
99
   Siehe dazu BERNITT, Rostock, S. 199ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 139f.; FLEISCHHAUER, Elisabeth u.a.: Die
Universität Rostock in ihrer Geschichte, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit ringen. 575 Jahre Universität Rostock,
hrsg. v. Rektor der Universität Rostock, Rostock 1994, S. 9-39, hier: S. 17ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 174ff.
100
    „Regulativ des Collegii der Hundertmänner“ v. 25.8.1770, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande.
Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3: Staatsrechtliche Sachen,
Wismar / Ludwigslust 1868, S. 445-462; „Erbvertrag zwischen der Landesherrschaft und der Stadt Rostock“ v. 13.5.1788,
abgedruckt im selben Band, S. 462-530.
101
    Zum Folgenden weit ausführlicher SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 116ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 193ff.
102
    Dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 128.
30

         Die städtische Administration bestand zu diesem Zeitpunkt aus dem Magistrat „Ein Ehrbarer
Rath“ oder kurz „E. E. Rath“ und der „Ehrliebenden Bürgerschaft“. Der Rat setzte sich zusammen aus
drei Bürgermeistern, zwei Syndici und 16 Ratsherren. Er verfügte über das Selbstergänzungsrecht.103 Die
Wahl war weder durch bürgerschaftliche Gremien noch durch den Landesherren bestätigungspflichtig
und galt auf Lebenszeit. Die Besetzung der Ratsämter rotierte jährlich. Durch diese Rechte und die
Dominanz einiger weniger Familien, deren verwandtschaftlichen Beziehungen untereinander und der
faktischen Einschränkung der Ratsbefähigung auf Kaufleute und Juristen bildete der Rat eine weitgehend
in sich geschlossene Führungsgruppe,104 deren Machtstellung fast uneingeschränkt war.105 Sie umfasste
die vollständige Verantwortlichkeit für die innere und äußere Politik der Stadt und die gesamte
Gesetzgebung – mit Ausnahme der meisten geistlichen Belange, die dem Landesherren zustanden.
         Zum Gesetzgebungsrecht gehörte insbesondere die Policey und das Stadtrecht, das die
Grundlage der gesamten Rechtsprechung war und in einigen Fällen auch vom geltenden
mecklenburgischen Landrecht abweichen konnte. Für den Rat galt der Grundsatz „Stadtrecht bricht
Landrecht“.106 Die Erlassung von Verordnungen und Gesetzen war nicht von der Zustimmung des
Landesherren abhängig.
         Die Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle Bürger und Einwohner im Jurisdiktionsgebiet der
Stadt, mit Ausnahme der Eximierten, die der landesherrlichen Rechtssprechung unterstanden.
Appelationen gegen Urteile der städtischen Gerichte waren möglich, sowohl an die Stadt Lübeck107 – das
Rostocker Stadtrecht war lübisch – als auch an das Hof- und Landgericht in Güstrow oder den
Landesherren selbst. Das Reichskammergericht in Wetzlar war schließlich die letzte Berufungsinstanz.
Appelationen waren unzulässig bei peinlichen und Kriminalsachen, bei geringfügigem Streitwert,
eindeutigen Belegen, die das Urteil rechtfertigten oder bei klar erwiesener Schuld. Sollte allerdings der
Rat selbst Partei eines Verfahrens sein, dann waren erstinstanzlich entweder, bei auswärtigen Klagen
gegen den Rat, das Hof- und Landgericht zuständig oder, bei Streitfällen zwischen Rat und Gemeinde,
zwischen Rat und einem einzelnen Bürger, soweit eine vorhergehende Vermittlung durch benachbarte
Städte erfolglos geblieben war, der Landesherr selbst („Rostockscher Recurs“108).
        Ausgeübt wurde die Gerichtsbarkeit in erster Instanz an den städtischen Niedergerichten, die
Ratsämtern zugeordnet waren.109 Die drei wichtigsten waren Gewett-, Kämmerei- und Niedergericht.110



103
    Die Folgenden Ausführungen, so nicht anders gekennzeichnet, nach SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 97ff. und
MANKE, Rostock, S. 140ff. Das Selbstergänzungsrecht ist für Schultz der eigentliche Grund für die Missbräuche, zu denen es
im Laufe des 18. Jahrhunderts von Ratsseiten gekommen war. Ebenda, S. 104.
104
    Dazu ausführlich MANKE, Rostock, S. 173ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 104f.
105
    Siehe kritisch zum ungleichen Verteilungsschlüssel von Kaufleuten und Gelehrten im Rat auch NOLDE, Bemerkungen, 1.
Abt., S. 245f.
106
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 98.
107
    Die letzte Appelation an diese Instanz fand allerdings 1721 statt, danach ist dieses Vorgehen nicht mehr nachzuweisen.
SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 99. Das Folgende: ebenda.
108
    Dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 99f.
109
    Allgemein zu den Ämtern der Ratsherren auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 250, dort auch eine zeitgenössische
Einschätzung der Einträglichkeit dieser Ämter.
110
    Das ebenfalls vorhandene Waisengericht war zwar auch für elternlose Kinder zuständig, aber nur im weitesten Sinne
damit Teil des Sozialfürsorgesystems. Seine Kompetenzen hatte es vielmehr in Vormundschaftssachen. Siehe MARTINI,Johann
31

Das Gewettgericht war zuständig für Zivil- und Kriminalprozesssachen von Angehörigen der Ämter und
Konzessionisten, Bönhasen, Freimeister, des ganzen Strandgebiets inklusive aller Gebäude und
Einrichtungen, von Strandvögten und Strandfuhrleuten, der Unterwarnow mit der Fischerei, der ganzen
Heide inklusive der dort befindlichen Ortschaften und Dörfer, Heidevögten, Wildschützen, der Bauern
in Rövershagen und schließlich des Hafenortes Warnemünde.111 Dem Kämmereigericht war das gesamte
Stadtfeld mit allen seinen Bewohnern zugeordnet, d.h. alle Bürger und Einwohner, die zwischen
Stadtmauer und Zingeln wohnten, einschließlich deren Gärten, Wiesen und Mühlen. Hinzu kamen noch
die Stadtlandgüter und deren Bewohner, allerdings unter Ausschluss von Rövershagen, für das ja das
Gewettgericht zuständig war; schließlich noch die Kriminaljurisdiktion über die Güter, Dörfern und
Mühlen der Hospitäler. Innerhalb der Stadtmauern war das Kämmereigericht zuständig für alle
Bausachen einschließlich der daran arbeitenden Maurer und Zimmerleute, der ganze Bauhof, die Waage
einschließlich der dort tätigen Personen, der Marstall und die Stadtdiener. Vor dem Niedergericht
wurden schließlich alle Klagesachen innerhalb der Stadtzingeln verhandelt, die nicht vor das Obergericht
kamen, alle Gastrechtsstreitigkeiten und alle Vormundschaftssachen.
         Das Obergericht fungierte als zweite Instanz und setzte sich zusammen aus dem ganzen Rat, den
Vorsitz hatte der zweite Syndicus.112 Waren Missstände in der Rechtssprechung schon durch die
Kombination von Bindung des Gerichtsvorsitzes an ein Ratsamt, jährlicher Rotation der Inhaber dieser
Ämter – unabhängig von ihrem Berufsstand – und der äußerst disparaten Zuständigkeiten der
Niedergerichte fast unausweichlich, so wurde diese Gefahr noch dadurch verstärkt, dass zum Einen der
vorsitzende Richter der ersten Instanz zugleich urteilendes Mitglied der zweiten Instanz war, zum
Anderen, dass zumindest ein Ratsmitglied auch dem Hof- und Landgericht angehörte und damit auch
der zweiten Appellationsinstanz.113
         Neben der judikativen war auch die exekutivische Gewalt in Form der Kameral- und Policey-
Departements an Ratsämter gekoppelt.114 Auch hier waren die Zuständigkeit auf Gewett und Kämmerei
verteilt. Das Gewett war zuständig für die Gewerbepolicey, die öffentliche Ordnung in Warnemünde,
Aufsicht über Maße, Gewichte, Vorkäufereien, Bestrafung von Schlägern, Dieben, Prostituierten,
Gottelästerern und schließlich für die Überwachung der Hochzeits-, Begräbnis-, Feuer- und
Pestordnungen. Der Kämmerei waren alle Bausachen zugeordnet, ebenso wie die Stadtwaage,
Brandanstalten, Wegeinstandhaltung, das Weinamt und nicht zuletzt die Armenordnung.
       Wie noch auszuführen sein wird, waren es vor allem die städtischen Finanzen, deren desolate
Verwaltung immer wieder Anlass zu heftigen Anklagen seitens etablierter oder selbsternannter



Matthias: Bemerkungen über Vormundschaften in Beziehung auf mecklenburgische Gesetze, 4 Abteilungen, Rostock 1800, 1. Abt., S.
5f.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100, Anmerkung 177.
111
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100. Das Folgende: ebenda. Die Zusammenstellung der Zuständigkeiten entnahm
Schultz einem Bericht des Rates aus dem Jahr 1770. Ob und wie sich diese Bereiche vorher oder später noch verschoben
haben sagt sie nicht. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit konnte dieser Punkt auch nicht geklärt werden. Es ist aber zu
vermuten, dass es in diesem Bereich nur wenige Änderungen gegeben haben wird.
112
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 101.
113
    MANKE, Rostock, S. 141. Siehe auch das Urteil von SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100f.
114
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 101f.
32

bürgerschaftlicher Vertretungen gaben. Das Aerario, also die Stadtkasse, bestand nicht als solche.115 Das
Finanzsystem setzte sich vielmehr aus zeitweise über 20 Teilkassen zusammen. Zunächst hatten sowohl
Gewett als auch Kämmerei ihre eigenen Kassen, in die beim Gewett die Einkünfte aus der Heide, aus
Rövershagen und aus Warnemünde flossen, bei der Kämmerei aus allen Pachten und Mieten der übrigen
städtischen Landgüter, des Stadtfeldes und der Grundstücke innerhalb der Stadt, daneben oblag ihr auch
die Ausführung von Bausachen. Beide Behörden lieferten einmal im Quartal lediglich den Überschuss als
Nettoeinnahme an das Aerario ab, verwalteten aber ansonsten ihre Gelder selbst. Die Stadtkasse selbst
bestand aus einer Lade mit zwei Fächern, der „Alten Kasse“, in die die Einnahmen aus dem Schoss
flossen und der „Neuen Kasse“, die vor allem aus Akziseerträgen gespeist wurde. Schließlich existierten
noch Kassen einzelner Ratsämter, die ebenfalls nur die Nettoeinnahme nach Abzug aller selbst
ausgegebenen Gelder dem Aerario überließen. Dass bei einem komplexen Finanzsystem wie diesem die
Kontrolle über den Verbleib der Gelder und eine eingehende Revision hätten stattfinden müssen, um
Missbräuchen vorzubeugen, ist evident. Durch gezielte Verzögerungen verstand es der Rat aber, solche
Revisionen über Jahre hinaus nicht stattfinden zu lassen. Die vorgeschriebene Gegenkontrolle durch
einen bürgerlichen Deputierten – der sogenannte Kassebürger – wurde dadurch unterlaufen, dass dieser
nicht nur das Bürgerhauptbuch bei der Alten Kasse führte, sondern auch gleich als rätlich angestellter
Kassesensekretär fungierte. „Die Ausschaltung jeglicher Kontrolle war perfekt.“116 Zudem befanden sich die
Bücher in desolatem Zustand – worauf noch zurückzukommen sein wird.
        Schließlich fungierten die Senatoren – wie sich die Rostocker Ratsherren selbst nannten – neben
ihren eigentlichen Amtsgeschäften noch als Patrone der Ämter, Kirchen, Klöster, Stiftungen und der
Großen Stadtschule. Sie waren darüber hinaus auch Pflichtdirektoren des Armeninstituts, der
Kaufmannskompanie, der Brauerkompanie und der Leichengesellschaft sowie Provisoren des Klosters
Ribnitz.
         Der Rat trat dreimal die Woche zusammen.117 Er hatte das Recht, die Quartiere der
Hundertmänner als bürgerschaftlichen Vertretung zu Versammlungen einzuberufen und gab ihnen die
Beratungsthemen vor.
         Dieses in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gegründete Gremium, das in den Quellen
zumeist als „Ehrl. Bürgerschaft“ auftritt, bestand bis zum neuen Regulativ von 1770 aus vier Quartieren,
die sich aus je 25 Männern zusammensetzten, 15 Kaufleuten und Brauern sowie 10 Handwerkern.118 Es
hatte das Selbstergänzungsrecht inne, der Rat das Bestätigungsrecht. Die Wahl erfolgte auf Lebenszeit.
Nach einer Einberufung der Quartiere durch den Rat und Vorlage der Sache, über die beschlossen
werden sollte, stimmte zunächst jedes Quartier für sich ab, bevor es zu einer „Curiatabstimmung“119


115
    Das und das Folgende: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 102f.
116
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 103.
117
    NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 251. Die Angabe bezieht sich allerdings auf den Anfang des 19. Jahrhunderts. Ob diese
Versammlungsmodalitäten einer Wandlung unterlegen waren, erwähnt Nolde nicht.
118
    Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 93ff. und BUNSEN, Friedrich: „Der Rostocker Erbvertrag
vom 13. Mai 1788“, in: Beitr. Rost. 2 (1896), H. 1, S. 1-24, hier: S. 4f.; zur Geschichte des Hundertmännerkollegiums auch
EHLERS, Ingrid: „Das Hundermännerkollegium – 300 Jahre die ständische Bürgervertretung Rostocks“, in: Rostock im in
Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 83-88.
119
    BUNSEN, Erbvertrag, S. 5.
33

kam, bei der eine Zweidrittelmehrheit den Ausschlag gab, während innerhalb des Quartiers eine
einfache Mehrheit ausreichend war. Durch diesen Modus war es möglich, dass insgesamt eine
Minderheit von 39 Abstimmungsberechtigten die übrigen majorisieren konnte. Zudem war die
Beschlussfähigkeit schon bei einer Anwesenheit von nur 40 Mitgliedern gegeben und die Stimmen von
nur zwei Quartieren waren in Kombination mit den Ratsstimmen für die Beschlussfassung ausreichend.
Eine Rücksprache mit den Ämtern oder den jeweiligen Kompanien musste nicht stattfinden. Da die
Kaufleute nicht nur den Rat dominierten, sondern auch die Hundertmänner, kam es zu einer äußerst
engen Verzahnung beider, die die Kontrollfunktion der bürgerschaftlichen Vertretung erheblich
beeinträchtigte – noch verstärkt durch häufige verwandtschaftliche Beziehungen untereinander. Es wäre
theoretisch möglich gewesen, dass nur 12 Kaufleute zusammen mit dem Rat eine umstrittene Sache für
sich entscheiden konnten, ohne dass die Vertreter des Handwerks dagegen hätten vorgehen können. So
kann von einer Mitbestimmung der Bürgerschaft nur sehr eingeschränkt gesprochen werden. Die
Beteiligung von Vertretern der Hundertmänner an den Stadtämtern – deputierte Kassebürger bei der
Alten Kasse, dem Aerario und der Akzise mit administrativen Aufgaben, jedoch ohne
Entscheidungsbefugnis – führte eher zu einer noch engeren Verbindung mit den Senatoren, als dass hier
tatsächlich deren Tätigkeiten kontrollierend begleitet wurden.
         Aufgrund dieser Dominanz der Kaufmannschaft innerhalb der Bürgerschaft und der dadurch
limitierten Mitsprachemöglichkeiten von weiten Teilen der übrigen Einwohnerschaft hatte sich in einer
rechtlichen Grauzone und ohne Anerkennung durch den Rat die etwas nebulöse „Bewegung der
Tausende“ zusammengetan.120 Helga Schultz geht davon aus, dass es sich dabei um einen
Zusammenschluss aller nicht vertretenen Ämter und Gewerke handelte, die aber erst durch die eingangs
angesprochenen Auseinandersetzungen politisiert worden seien.121 Zweimal im Jahr trafen sich bis zu 20
Älteste von Handwerksämtern als Deputierte auf dem Schusterschütting und beratschlagten anhängige
Differenzen mit den Kaufleuten. Sie hatten ihr Amt lebenslang inne und ergänzten sich selbst, allerdings
unter Hinzuziehung der Vier Gewerke, also der vier mit besonderen Privilegien ausgestatteten
„Führungsämter“.122 Warum allerdings eine solche Vereinigung, wie Schultz selbst anführt, 1748 dem
Rat nicht bekannt gewesen sein sollte,123 bleibt dabei unklar. Es ist kaum anzunehmen, dass ihre
Mitglieder dazu in der Lage waren, eine stringente Geheimhaltungspolitik zu betreiben. Die Existenz
der Vereinigung ist aber von Schultz zweifelsfrei belegt.
        Der Herzog jedoch verstand es, diese Tausende in seine Pläne zur Einziehung der Akzise und
der Erlangung des Besatzungsrechts einzubinden.124 So standen sich zwei ungewöhnlich
zusammengesetzte Parteien gegenüber: auf der einen Seite der Rat und zwei Quartiere der


120
    Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 91ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 194.
121
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 92.
122
    Siehe dazu LUDWIG, Ulrike: Handwerk in Rostock im 18. Jahrhundert. Zur Sozialstruktur der Rostocker Ämterorganisation, Masch.,
Magisterarbeit, Rostock 2001, S. 51f.
123
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 93.
124
    Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 117f. und 126; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195; HEITZ, Gerhard:
„Konflikte und Vergleiche. Die Auseinandersetzungen zwischen Landesherren und Stadt 1748-1827“, in: Rostock im Ostseeraum
in Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 77-82, hier: S. 78;
MANKE, Rostock, S. 103f.
34

Hundertmänner und auf der anderen Seite der Herzog und die rechtlich nicht abgesicherte, aber durch
den allgemeinen Unmut über das herrscherliche Gebahren des Rates125 durchaus machtvollen
Tausende.126 Als Christian Ludwig dem Rat befahl, mit den Tausenden zu verhandeln und dieser sich
weigerte, eskalierte der Konflikt.127 Das Zusammentreffen von Herzog, Rat und Hundertmännern in
Rostock wurde begleitet von einem wohlorganisierten Volksauflauf, an dem auch zahlreiche
Warnemünder teilnahmen.128 Man kam aber zu keiner Einigung. Der Landesherr ergriff daraufhin die
Waffen, ließ kurzerhand die Akzisebuden besetzten und seine Miliz einrücken. Daraufhin blieb dem Rat
nichts anderes übrig, als sich dieser Machprobe geschlagen zu geben und der Landesherrlichen
Konvention zuzustimmen.129
        Der Konflikt selbst war damit nicht gelöst worden.130 Auch auf die Stellung des Rates und der
Hundertmänner hatte er keinen Einfluss, so dass es nur eine Frage der Zeit war, bis beide
Auseinandersetzungen ihre Fortsetzung fanden. Sie hingen auch zusammen, wie die Einbeziehung der
Tausende durch den Herzog gezeigt hatte – boten die innerstädtischen Streitigkeiten dem Landesherren
doch einen hervorragenden Hebel, um gegen den Rat zu opponieren. Die Frage nach der
Unabhängigkeit der Stadt vom Landesherren wurde dann 1754 durch das Rechtsgutachten von Angelus
Johann Daniel Aepinius wieder öffentlich gestellt, dem drei Jahre später Bürgermeister Nettelbladt mit
seinem Gegengutachten antwortete.131 Es dauerte noch einige Zeit – der siebenjährige Krieg war
ausgebrochen und ließ alle anderen politischen Händel in den Hintergrund treten – bis es 1762 erneut
zu einer offenen Auseinandersetzung kam.
        Preußen erhob in diesem Jahr gegenüber Rostock Forderungen nach einem Abtrag von 25.000
Rthlr. Kriegsschulden, jedoch nicht in Form einer Vermögenssteuer, sondern als Grundsteuer auf
Häuser und Buden, wobei Buden nur halb so hoch besteuert werden sollten, wie Häuser.132 Fühlten sich
die Handwerker schon allein dadurch zu stark belastet, so wurde ihr Unmut noch durch das Vorgehen
der Kaufmannschaft verstärkt. Diese legte ihren Anteil an den Zahlungen schlicht um. Sie erhoben von
den Empfängern ihrer Waren eine zusätzliche Abgabe, die diese wiederum als Preisaufschlag an den

125
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 196.
126
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 118.
127
    Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195.
128
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 120. Das Folgende: ebenda, S. 120ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195 beschreibt
die Situation bildreich: „Der Lärm der Volksmassen vor dem Palais, in den Ohren eingeschüchterter Ratsherren ‚ein gräßliches Geschrey’,
bildete die Begleitmusik zu den Verhandlungen zwischen Herzog und Rat und zwang die Ratsherren und Bürgermeister zum Nachgeben;
denn ‚Wenn man mit Ihro Durchlaucht jetzt nicht übereinkäme, würde der gemeine Mann ihm und allen anderen die Hälse brechen’!“.
129
    „Landesherrliche Convention mit der Stadt Rostock“ v. 26.4.1748, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen
Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3: Staatsrechtliche
Sachen, Wismar / Ludwigslust 1868, S. 455-442. Der Inhalt der Konvention ist im Rahmen dieser Arbeit nicht von Belang.
Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 123ff.; HEITZ, Konflikte, S. 77f. und MANKE, Rostock, S. 103.
130
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 199; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 125 und 133.
131
    AEPINIUS, Angelus Johann Daniel: Urkundliche Bestättigung der Herzoglich-Mecklenburgischen hohen Gerechtsamen über Dero
Akademie und Rath Rostock, besonders in Absicht der vieljährigen, zwischen beyden vorwaltenden Streitigkeiten, o.O. 1754;
NETTELBLADT, Heinrich: Historisch-Diplomatische Abhandlung von dem Ursprunge der Stadt Rostock Gerechtsame und derselben ersteren
Verfassung in weltlichen Sachen bis an das Jahr 1358, nebst denen von Originalen entnommenen Urkunden, Münzen, Siegeln und anderen
Altertümern der mittleren Zeit, welche die Beweise enthalten, Rostock 1757. Ausführlich zu den Auseinandersetzungen in dieser
Zeit und zu den beiden Gutachten SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 133ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 200.
132
    Dazu und zum Folgenden: BUNSEN, Erbvertrag, S. 4f. und S. 7; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 142ff.;
OLECHNOWITZ, Rostock, S. 200f.
35

Endkunden weiterreichten, also letztlich – zumindest zum Teil – wieder an die Handwerker, die diese
Doppelbelastung als äußerst ungerecht empfanden. Eine Einflussnahme über die Hundertmänner kam
schon wegen der dargestellten Stimmverhältnisse nicht nicht in Frage, sodass Beschwerde beim Rat
eingelegt wurde. Unterzeichnet war das Gravamen mit „Vier Gewerke und übrige Deputierte der
Tausende“. Noch unter dem Eindruck der Ereignisse von 1748 reagierte der Rat diesmal mit größerer
Härte. Er missbilligte das Ansinnen, verbot die Beschwerdeführung, sprach den Tausenden jede
Legitimation ab und stellte jede weitere Zusammenkunft der Bewegung unter Strafe. Daraufhin
wandten sich die Gewerke und die Tausende an den Landesherren. Dort beklagten sie das Steuergebaren
des Rates und die Abgabenlast, vor allem aber erhoben sie Anklage gegen die Hundertmänner, denen sie
aufgrund der Dominanz von Kaufleuten und der Ernennung durch den Rat das Vertretungsrecht der
Bürgerschaft absprachen. Nach Meinung der Klageerheber seien die Hundertmänner lediglich von der
Bürgerschaft – und damit waren hier alle nicht zum ersten Stand gehörenden Rostocker gemeint –
mandatiert. Sie drohten also mit einer Absetzung.
        Es folgten die schon üblichen Auseinandersetzungen:133 Der Rat sprach den Gewerken das Recht
auf Beschwerdeführung ab, bezeichnete sie als Aufrührer und stellte noch einmal die
Alleinvertretungsrechte von Rat und Hundertmänner heraus. Der Herzog hatte inzwischen seinem
Stadtkommandanten befohlen, diejenigen Handwerker, die es wünschten, vor der Zwangseintreibung
der Steuern zu schützen. Die Hundertmänner wandten sich an das Reichskammergericht in Wetzlar und
fuhren ansonsten mit der Steuererhebung unverwandt fort. Die Gewerke wiederum baten den Herzog
um die Einsetzung einer Untersuchungskommission. Der Herzog kam dem auch nach, während der Rat,
als eine Art Strafmaßnahme, die Steuerlast nochmals erhöhte und die Älterleute verhören ließ, sie also
weiter kriminalisierte. Zugleich versuchte er auch weiterhin über die Klageerhebung in Wetzlar den
Fortgang der Sache zu verzögern und die Einsetzung der Untersuchungskommission zu verhindern.
Erfolg hatte er damit nicht.
        1764 begann sie ihre Arbeit im Weißen Kolleg in Rostock.134 Die Gewerke legten eine 42
Punkte umfassende Klageschrift vor, in der sie eine Neugestaltung von Rat und Hundertmännern
forderten und schwere Vorwürfe erhoben.135 So beklagte sie, dass die Bürgerschaft von Entscheidungen
über wichtige Stadtangelegenheiten ausgeschlossen werde, dass nur unzureichende Informationen über
die Geschäfte weitergegeben würden, dass die Stadtämter aus den Reihen der Hundertmänner besetzt
würden, es sich also um Ratspolitik handele, nicht um die Vertretung der Interessen der Bürgerschaft
und sie beklagten die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Rat und Hundertmännern.136
Dem Rat warfen sie vor, die Stadtfinanzen als Ratsgeheimnis zu behandeln, Vetternwirtschaft zu
betreiben, bei der Besetzung der Ratsämter korrupt zu sein, der Bürgerschaft den Zutritt zu den


133
    Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 201f.; BUNSEN, Erbvertrag, S. 5.
134
    Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 146ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 202f.; BUNSEN,
Erbvertrag, S. 6.
135
    Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 144f.
136
    Olechnowitz urteilt dazu: „Offensichtlich hatte es also der Rat verstanden die Hundertmänner im Laufe der Zeit – und das Überwiegen
der Kaufleute und Brauer in diesem Ausschuß bot ihm alle Möglichkeiten dazu – aus einer Repräsentation der Gemeinde in ein Organ des
Rates zu verwandeln.“ OLECHNOWITZ, Rostock, S. 202.
36

Ratsverhandlungen zu verweigern, eigenmächtig Katastereinträge geändert zu haben,137 korrupte und
egoistische Sporteln- und Finanzwirtschaft zu betreiben, niemanden Einblick in die Finanzen der Stadt zu
gewähren, sich eigentlich unentgeltliche Amtshandlungen bezahlen zu lassen, sich mit Stadtgeldern
persönlich zu bereichern und Vorteilsnahme durch auswärtige Kaufleute zu praktizieren. Bei alledem
müsste die Bürgerschaft widerspruchslos Steuern zahlen. Eigentlich, so die Vertreter der Gewerke,
müssten die Ratsmitglieder durch die Bürgerschaft gewählt werden. Die konkreten Forderungen aber
sahen lediglich vor, die Hundertmänner zu entlassen und durch Abgeordnete zu ersetzen, die von den
Ämtern gewählt seien. Diese dürften dann kein städtisches Amt übernehmen, und der Rat müsste
verpflichtet werden, mit ihnen alle Stadtangelegenheiten zu besprechen. Die Rechtsberatung der
bürgerschaftlichen Vertreter sollte ein gewählter Syndicus übernehmen, der keine verwandtschaftlichen
Beziehungen zu Ratsmitgliedern haben dürfte und nicht in den Rat wählbar sei. Alle Beschlüsse der
Hundertmänner müsste zuvor von der Gemeinde genehmigt werden. Vor allem aber müssten die
Kontrollen der Stadtfinanzen, der Rechnungen und der Kasse erheblich verstärkt werden.
         Wie bereits erwähnt, befand sich die Finanzverwaltung in einem desolaten Zustand. Eine 1765
eingeleitete Untersuchung der Rechnungen von 1747/48 hatte ergeben, dass es beträchtliche
Unterschlagungen gegeben haben muss, zumindest eine unverantwortlich nachlässige
Rechnungsführung: Rechnungen und Quittungen fehlten, Ausgaben und Einnahmen waren nicht in
Übereinstimmung zu bringen und allgemein herrschte das größte Durcheinander, eine Kontrolle war
kaum möglich.138 Der Rat wiederum weigerte sich beharrlich, diesen Teil der Verwaltung durch die
Kommission prüfen zu lassen, bis 1774 schließlich die Kassenstube gewaltsam geöffnet wurde.139 Es
konnte allerdings nur noch festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit der größte Teil der
Stadtrechnungen verschwunden waren.

        „Alles war dazu angetan, den Verdacht der Bürgerschaft, die den Rat einer betrügerischen, korrupten
        Rechnungsführung bezichtigte, zu bestätigen. Der Rat betrachtete sein Amt als zusätzliche Pfründe der
        persönlichen Bereicherung auf Kosten des Gemeinwohls.“140.

        Bis 1766 hatte die Kommission dann diesen ersten Punkt der Gravamina der Gewerke
abgehandelt und es erging zunächst eine landesherrliche Resolution über die Neuordnung des
Hundertmännerkollegiums.141 Die Quartiere, Kaufleute und Brauer sowie der Rat legten daraufhin
wieder Beschwerde in Wetzlar ein, um auch diesmal zu versuchen, die Umsetzung zu verzögern oder zu
verhindern.142 Der Kommission gelang es allerdings, zu einer gütlichen Beilegung zu kommen143 und am


137
    Offenbar hatte man Manipulationen an den Katastereinträgen vorgenommen, so dass Buden zu Häuser wurden und damit
die Steuerlast erhöht wurde. OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203.
138
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 103f., die noch weitere Missstände auflistet.
139
    Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 147.
140
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203.
141
    Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 204f.
142
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 147f. Siehe dazu auch den Kommentar englischen Reisenden Thomas Nugent, der
1766 auch Rostock besuchte: „Der Magistrat hat jetzt ans Reichskammergericht zu Wetzlar appelliert, daß immer sehr willfährig ist,
dergleichen Zwistigkeiten zwischen den deutschen Fürsten und ihren Untertanen zu unterhalten, weil dadurch gewissermaßen das Ansehen
dieser Fürsten geschwächt, die Autorität des Reichskammergerichts hingegen beträchtlich vermehrt wird.“ NUGENT, Thomas: Reisen durch
37

25.8.1770 erfolgte schließlich der Erlass des „Regulativs des Collegii der Hundertmänner“, mit dem
dieses Gremium eine tiefgreifende Umstrukturierung erfuhr.144
        Die übrigen Punkte konnten in den sich jahrelang hinziehenden Verhandlungen jedoch nie
wirklich geklärt werden. Dafür waren aber Kosten in Höhe von geschätzt 70.000 Rthlr. und einer
halben Tonne Gold angefallen.145 Erst 1785 wurde – reichsgerichtlich 1781 dem Landesherren
anbefohlen146 – eine neue herzogliche Untersuchungskommission eingesetzt, um den Streit endgültig
beizulegen.147 Ihre Arbeit führte 1788 zum Abschluss des Rostocker Erbvertrages, der das Verhältnis von
Herzog und Stadt neu regelte, ohne allzu viele Veränderungen vorzunehmen.148

       „Im Abwägen der Einzelbestimmungen erkenne wir das Augenmaß der Konfliktparteien. Beide Seiten lösten
       sich von Wunschvorstellungen und fanden zum Vergleich. Der Fürst konnte die Einbeziehung der für ihre
       Aufsässigkeit und Halsstarrigkeit bekannten Stadt verkünden, während der Rat die Sonderstellung der Stadt
       bestätigt fand.“149

       Das Hundertmännerkollegium war hingegen völlig neu geordnet worden.150 Es bestand nun aus
zwei Quartieren. Im ersten saßen 50 frei gewählte Mitglieder der Kaufmannschaft und der Brauer, im
zweiten 50 frei gewählte Mitglieder der Vier Gewerke und der anderen Ämter. Damit war die
Möglichkeit der Kaufleute und Brauer verloren gegangen, die Abstimmungen zu majorisieren, auch
wenn der neue Verteilungsschlüssel nicht den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen unter der
Bevölkerung widerspiegelte: 1819, wie Manke anführt, hatte die Kaufmannskompanie 195 Mitglieder,
alle Ämter (ohne das Schonfahrergelag) aber 1055.151 Zudem waren nicht alle Berufsgruppen vertreten,
es fehlten einige Gewerke, die Gelehrten und die zahlreichen Arbeitsleute.152 Die Besetzung des 2.
Quartiers mit Vertretern aus den beteiligten Ämtern ist nicht genau geklärt. Weder waren alle
vertreten, noch ist ein Zusammenhang zwischen Größe und Vertreterzahl auszumachen. Voraussetzung
für die Wahl waren jedenfalls Lese- und Schreibkundigkeit, „Geschick“ bei der Amtsführung,
Unbescholtenheit und Erfüllung der bürgerlichen Pflichten und Lasten. Darüber hinaus musste der
gewählte Vertreter abkömmlich sein, was zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden war, sich aber
faktisch ergab. Ein großes Problem war die Bindung an die jeweilige Korporation, da imperativ
mandatiert wurde.153 Das machte sich vor allem im 2. Quartier immer wieder bemerkbar, weil es

Deutschland und vorzüglich durch Mecklenburg, 2 Bd., Berlin / Stettin 1781-1782. [ND, hrsg. v. Sabine Bock, Schwerin 1998],
S. 121. Weiteren Äußerungen zur Tagespolitik enthält sich Nugent dann allerdings.
143
    Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 148ff.
144
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 155f.
145
    BUNSEN, Erbvertrag, S. 6.
146
    MANKE, Rostock, S. 104. Dazu auch SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 163f., die allerdings für das Jahr der
Entscheidung des Reichskammergerichts 1782 angiebt und nachweist.
147
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 205; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 166f.; BUNSEN, Erbvertrag, S. 9.
148
    Ausführlich dazu BUNSEN, Erbvertrag; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 205f.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 170ff.;
BERNITT, Rostock, S. 203ff.; MANKE, Rostock, S. 104ff.
149
    HEITZ, Konflikte, S. 80.
150
    Die folgenden Ausführungen nach MANKE, Rostock, S. 159ff.
151
    Ebenda, S. 161. Kritisch zu diesem Missverhältnis schon NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 243.
152
    Dazu auch LUDWIG, Handwerk, S. 52ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 156f. und NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt.,
S. 242f.
153
    Auch diesen Umstand kritisierte bereits Nolde. Ebenda, S. 243f.
38

sowohl zeitlich zu erheblichen Verzögerungen kommen konnte, als auch die Ämter über
Beschwerdeführung Einfluss nehmen konnten.154

        „Die formale Bindung der Entscheide an Rat- und Bürgerschluß verstärkte diesen Effekt [der Hemmung
        konstruktiven Handelns, J.S.], da die Nicht-Kaufleute und -Brauer eher eine bestimmte Politik unterbinden
        als spezifisch eigene Interessen durchsetzen konnten. – Im Gegensatz dazu waren Kaufleute und Brauer im
        handlungsmächtigeren, weil anders befugten und in die Kompetenz der städtischen Verwaltung involvierten
        Rat präsent bzw. dieser partiell in deren Korporationen.“155

        Ein Rat- und Bürgerschluss war erforderlich bei der Modifizierung von Statuten und
Verordnungen in Bezug auf den städtischen Haushalt, die Verwaltung, die Officianten, die Policey, die
Justiz und das Stadteigentum. Daneben aber auch bei der Einrichtung von neuen Auflagen und
Belastungen der Einwohner, der Regulierung ordentlicher und außerordentlicher Einnahmen und
Ausgaben einschließlich des Ankaufs und Verkaufs oder der Verpfändung und Wiedereinlösung
städtischer Grundstücke, bei Veränderungen in Kirchen-, Schul- und Hospitalangelegenheiten,
bürgerlichen Rechten und Freiheiten, den Einkünften der Officianten, Holzverkäufen u.a.m. Ebenso
war die Zustimmung der Hundertmänner erforderlich bei Instruktionen an die Rostocker Mitglieder des
Engeren Ausschusses. Sie besaßen schließlich auch noch Kontroll- und Beigeordnetenbefugnisse bei den
Kameral- und Policey-Departements. Der Kompetenzbereich der Hundertmänner war also ganz
erheblich ausgeweitet worden. Sie besaßen nun, bei gleichzeitig gelockerter Verbindung zu den
Ratsmitgliedern, tatsächlich eine Kontrollfunktion gegenüber dem Rat, statt ein Organ desselben zu
sein.156
         Dazu gehörte auch die Versammlungsfreiheit. Die Quartiere konnten sich nun zwar auf eigene
Initiative hin beraten, durften dies jedoch nicht gemeinsam tun. Solche Bürgerschaftsversammlungen
war nur Deputierten gestattet. Die Bürgerschlüsse konnten dem Rat vorgetragen und zu weiteren
Beschlussfassung eingereicht werden. Versammlungsort war das Rathaus. Schließlich wurde den
Hundertmännern ein Appelationsrecht an den Landesherren zugebilligt, das jedoch kaum genutzt
wurde.157

154
    Das zeigte sich sowohl bei der Herausbildung der Armenordnung von 1803 als auch bei der Tätigkeit des Armeninstituts
immer wieder. Siehe unter anderem Kapitel 4.3 und 6.7.
155
    MANKE, Rostock, S. 164. Mit ganz ähnlicher Kritik auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 253: „Dieses Verhältnis E.E.
Raths zu der Bürgerschaft, und den sie repräsentierenden Quartieren ist nun aber häufig wieder die Ursache, dass manche sehr wichtige und
nöthige Verbesserung bey uns unterbleiben. Denn einmal hat, wie schon oben bemerkt worden, der kleinere Theil des Raths, der aus den
Gelehrten besteht, nicht nur den in Sachen, welche die Handlung nicht betreffen, mehrentheils unerfahrnen und schwer zu überzeugenden
Kaufmann zu gewinnen; ist ihm aber auch dies gelungen, so hat er noch alles von den Quartieren zu befürchten. Eben so ist das Interesse der
Gewerker von dem der Kaufleute getrennt, wodurch gleichfalls mancher Vorschlag, zu dessen Ausführung das 1. Quartier seine Einwilligung
gegeben hat, bey dem zweyten seinen Gegner findet, so dass kein Raths- und Bürgerschluss formirt werden kann. Wo überdem zur Ausführung
irgend einer Sache – und welche Verbesserung erfordert nicht einigen Kostenaufwand! – Geldzuschüsse von den Quartieren bewilligt werden
sollen, da pflegen nicht selten unter mancherley Vorwand diese verweigert zu werden, und alles bleibt beym Alten.“
156
    Allderings weißt Nolde schon 1807 wieder auf Missbräuche hin, die die enge Verzahnung von Bürgerschaft und Rat durch
das bürgerschaftliche Deputationswesen in vielen Amtsbereichen mit sich brächten. NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 254.
157
    Zu Details der Zusammenarbeit von Rat und Bürgerschaft und dem bürokratischen System der Verwaltungsarbeit siehe
Kapitel 4.3.1. Eine der ersten Reformen, die diese neue Bürgerschaft anstieß, war offensichtlich die Neuregelung der
Stadtkassenverwaltung. 1776 war der Prozess abgeschlossen. Punckte worüber E.E. Rath und die Ehrl. Bürgerschaft sich zur
Instruction an das Casse=Departement einverstanden, Rostock am 18.12.1776. Die Punkte lassen erkennen, dass es neben der
erhöhten Kontrolle der Geldflüsse und einer genauen Regelung der dazugehörigen Verfahren auch die Tendenz gab, die
39

         Standen die drei Armenordnungen des 18. Jahrhunderts jeweils unter anderen Bedingungen der
politisch-rechtlichen Ordnung innerhalb der Stadt – was auch deutlich im Diskussionsprozess zumindest
der Ordnungen von 1750 und 1767 nachvollzogen werden kann158 – so waren es unmittelbar vor dem
erneuten Anstoß zur Neuordnung im Jahr 1801 zwei Ereignisse, die Rostock erschütterten: Die
Gesellenunruhen von 1795 und der „Rostocker Butterkrieg“ von 1800.159 Diese beiden Konflikte hatten
aber als Subsistenzproteste keinen Einfluss auf die stadtrechtlichen Grundlagen der Mitbestimmung der
Bürgerschaft.
         Die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert war dann zwar politisch von den Ereignissen in
Frankreich dominiert, die zunehmend an Einfluss auch auf das übrige Europa gewannen. Im Reich aber
hatte man sich zunächst damit zufrieden gegeben, die Geschehnisse rund um die Französische Revolution
mit interessiertem Blick zu beobachten, nicht ahnend, welchen Umwälzungen Reich und Länder noch
ausgesetzt werden sollten.160 Auch das Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und damit auch Rostock
blieb, außer den erwähnten Subsistenzprotesten, von revolutionären Umtrieben weitgehend
verschont.161
         Die langfristigen Folgen der Französischen Revolution wurden ernsthaft erst in Form des
zweiten Koalitionskriegs für die Rostocker spürbar, nach der verlorenen Schlacht bei Jena und Auerstädt
am 14.10.1806 und mit der ganzen Härte für den unterlegenen Gegner. General Blücher162 flüchtete
nach der verlorenen Schlacht, von französischen Truppen verfolgt, über Mecklenburg nach Holstein, wo
er in Lübeck schließlich kapitulieren musste.163 Im Zuge dessen begann am 8.11.1806 die bis 1813 mit
kurzer Unterbrechung dauernde französische Besetzung mit den üblichen Folgen: Einquartierung,
Beschlagnahmungen von Waren, wirtschaftlicher Stillstand, Zwangsabgaben, Sondersteuern. Die
Rostocker versuchten mit allen Mitteln, die schwersten Lasten zu umgehen, und so musste der Rat der
Stadt im Dezember 1806 mit Missfallen wahrnehmen,

       „daß mehrere Bürger und Einwohner sich auf allerhand unerlaubten Wegen, und namentlich auch durch das
       Loskaufen, von der Einquartierung befreyen. So unpassend es nun auch an sich ist, sich der gemeinen
       Mitleidenheit zu entziehen; so will E. E. Rath doch zum Ueberfluß alle Bürger und Einwohner hiedurch
       ernstlich erinnern und ermahnen, sich des Loskaufens von der Einquartierung, und aller sonstiger Mittel
       dieselbe zu umgehen, so gewiß zu enthalten, als widrigenfalls ein solcher Handel im voraus für nichtig
       erkläret, und der Contravenient dieserwegen nachdrücklich bestrafet werden soll.“164

Kassen zusammenzufassen und die Bürgerschaft an der Kontrolle zu beteiligen. Dazu gehörte vor allem die
Rechnungsführung, die wiederum von einem bürgerschaftlichen Vertreter übernommen werden sollte, dessen Amtszeit
sechs Jahre betrug.
158
    Siehe Kapitel 3.3.2.
159
    Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 212ff.; KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 107f.; BERNITT,
Rostock, S. 210ff.; zum „Rostocker Butterkrieg“ vergleiche vor allem PROPP, Butterkrieg.
160
    Dazu KOCKA, Stand, S. 25ff.; WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 353ff.
161
    KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 107.
162
    Dazu FACHBEREICH GESCHICHTE, UNIVERSITÄT ROSTOCK (Hrsg.): Gebhard Leberecht von Blücher: ein großer Sohn der Stadt
Rostock. Lebenswerk, Vermächtnis und Erbe, Rostock 1993.
163
    Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 216ff.; zu den Befreiungskriegen auch KEUBKE, Klaus-Ulrich: „Befreiungskriege in
Mecklenburg und Pommern“, in: Ein Jahrtausend Mecklenburg und Vorpommern. Biographie einer norddeutschen Region in
Einzeldarstellungen, hrsg. v. Wolf Karge, Rostock 1995, S. 213-221; KRAUSE, Ludwig: „Schill in Rostock 1809“, in: Beitr. Rost.
9 (1915), S. 1-32.
164
    VO v. 18.12.1806.
40

         Über die Höhe der Belastungen, die die Rostocker über die Jahre zu tragen hatten, gibt die
lange Liste der Verordnungen und Erlegung von Sondersteuern Aufschluss, die in regelmäßigen
Abständen in den „Wöchentlichen Rostocker Nachrichten und Anzeigen“ abgedruckt wurden.165 Dabei
waren es nicht nur Sondererhebungen des Landesfürsten zum Ausgleich für die Lasten der Landstädte
bzw. der eigenen Kasse,166 sondern auch Erlegungen zum Ausgleich der Stadtkasse,167 Sondersteuern
wegen der Einquartierungskosten,168 Erlegungen zur Verpflegung im Barnstorfer Wald lagernder
Soldaten169 und schließlich, vielleicht um so lieber gezahlte Sondererhebungen zur Aufstellung und
Ausrüstung des Befreiungsheeres.170 Hinzu traten noch die immer wieder aufflackernden
Hornviehseuchen, wohl auch eine indirekte Folge des Krieges und der Besetzung, für deren Bekämpfung
ebenfalls Abgaben eingefordert wurden.171
         Die Einquartierung gestaltete sich so, daß jedes Haus zwei und jede Bude einen Soldaten
aufzunehmen hatte, bei Bedarf, bspw. im Falle eines Durchmarsches auch mehr. Nur in Ausnahmefällen
war bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Bequartierten eine Abmilderung zulässig. Arme waren
ausgenommen:

       „Diese Unvermögenheit muß aber entweder so notorisch seyn, daß darüber gar kein Zweifel bey denen zur
       Kriegs=Kasse Deputierten obwaltet, oder sie muß durch den Receptions=Schein der Armen=Ordnung, oder
       durch glaubwürdiges Zeugniß der ordentlichen Obrigkeit bescheinigt werden.“172

       Jeder Unteroffizier und Soldat war täglich mit einem halben Pfund Fleisch mit Suppe, eineinhalb
Pfund Brot, zwei „Bouteillen“ Bier und einem Glas Branntwein zu verpflegen.173
       Der Unmut der Bevölkerung ließ nicht auf sich warten, und zog sowohl das Verbot politischer
Äußerungen nach sich,174 als auch Anweisungen, sich dem Militär friedlich gegenüber zu verhalten.175 Als
problematisch sollte sich auch herausstellen, die von Napoleon nach dem Beitritt Mecklenburgs zum
Rheinbund 1808 eingeforderten Truppenkontingente zu stellen. Zeugnis davon liefern die langen Listen
der Männer, die zwar „gezogen“ werden sollten, 176 aber sich versteckten oder flüchtig waren ebenso,177




165
    Es handelt sich insgesamt um rund 50 Verordnungen, Erinnerungen und Anmahnungen im Zeitraum von 1806 bis 1813,
die in kriegsbedingten Zusammenhängen stehen.
166
    VOs v. 25.2.1808; 23.3.1808; 16.10.1810; 8.11.1811; 14.12.1811; 17.6.1812; 28.8.1812; 23.9.1812; 24.4.1813;
9.10.1813; 18.12.1813; 26.2.1814; 13.7.1814; 17.10.1814; 11.2.1815; 30.8.1815.
167
    VOs v. 22.3.1811; 4.11.1812; 19.3.1813; 25.7.1813; 30.10.1815.
168
    VOs v. 25.1.1809; 30.8.1809; 21.1.1811; 17.8.1811; 11.10.1811; 15.1.1812; 2.4.1812; 9.4.1812; 9.12.1812.
169
    VOs v. 5.10.1811 und 16.12.1811.
170
    VOs v. 3.4.1813; 26.10.1813; 10.4.1815; 12.7.1815.
171
    VOs v. 29.6.1808; 18.7.1810; 28.9.1814.
172
    E.E. Raths der Stadt Rostock Einquartierungs=Regulativ, in: WRNA v. 4.5.1808.
173
    VO als Beilage zu WRNA v. 3.2.1808.
174
    VOs v. 4.4.1807, 8.4.1807 und 2.1.1813.
175
    WRNA v. 3.2.1808.
176
    VO v. 22.3.1809: Truppenaushebungen des Landesherren; VOs v. 12.2.1810; 5.4.1811; 24.4.1811; 15.1.1812:
Matrosen für die kaiserliche Marine.
177
    Verzeichnis der in der Stadt Rostock fehlenden „Conscriptionspflichtigen“ als Anlage bei: WRNA v. 20.3.1811, noch einmal
ähnlich am 24.8.1812; VO v. 1.6.1811: Auslieferung flüchtiger französischer Soldaten; ähnlich auch VO v. 30.11.1811.
41

wie die sich verschärfenden Meldepflichten der männlichen Mitglieder der Stadtgesellschaft, v.a. der
Dienstboten.178
         Das Rostocker Armeninstitut hatte also nach 1804 gerade zwei Jahre Zeit, sich in geordneten
gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen zu entfalten und zu festigen, bevor ein nahezu
permanenter Ausnahmezustand denjenigen, die in erster Linie für den Erhalt und die
Funktionstüchtigkeit des Instituts verantwortlich waren, große Belastungen aufbürdete.
         Am 3.4.1813 begann der Landesherr mit einer Sammlung freiwilliger Beiträge „zur Unterstützung
des einzurichtenden Militairs“179, nachdem er bereits am 17.3.1813 zum freiwilligen Dienst in der Infanterie
aufgerufen hatte180. Die Begeisterung für den „nationalen Befreiungskrieg“ war groß, denn es fand sich
sowohl eine hohe Anzahl von Freiwilligen, als auch die Bereitschaft, Geld oder Sachwerte zu spenden.181
Die Stadt Rostock musste bezeichnenderweise am 7.4.1813 ein Verbot aussprechen, aus lauter
Überschwang heraus innerhalb der Stadtmauern Raketen abzuschießen oder Feuerwerk zu veranstalten,
vor allem, sich des Abfeuerns von Gewehren zu enthalten, ebenso wie des „lauten Unfugs“ und allgemein,
Ruhe und Ordnung beizubehalten.182 Die Stadt schien sich einem Befreiungstaumel hinzugeben. In
diesem Jahr erreichte die Last der Sondersteuern einen neuen Höhepunkt, da nicht nur befreundete
Truppen einquartiert werden mussten, sondern auch der am 29.8.1813 ausgerufene Landsturm
auszurüsten war. Nicht viel günstiger sah es noch 1814 aus, bis endlich am 17.7.1814 die
mecklenburgischen Truppen nach der Niederlage Napoleons ihren feierlichen Einzug in Rostock
hielten.183
         Politisch hatte sich dadurch allerdings nichts geändert. Außer der Erhebung des Herzogs von
Mecklenburg–Schwerin zum Großherzog blieb das Verhältnis zwischen Rostock und dem Landesherren
wie zuvor auf der Basis des Erbvertrags von 1788 bestehen. „Fast drei Jahrzehnte“, so schreibt Karl
Friedrich Olechnowitz, „herrschte in Mecklenburg die Friedhofsruhe der Reaktion.“184, konstatiert aber
gleichwohl: „Der Friedensschluß brachte für Rostock eine lange Periode ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung.“
        Nach der Errichtung des Blücherdenkmals, und der dazu nötigen Sammlung freiwilliger Beiträge
unter der Stadtbevölkerung185 wurde nun in Friedenszeiten eine neue Erhebung von Spendenbeiträgen
für das Armeninstitut durchgeführt,186 der Schutz des Schneideramtes vor Bönhasen187 erneuert und eine


178
    VO v. 5.4.1811: Meldepflicht für Dienstboten; 2.7.1811: Genaue Buchführung logierender Fremder, noch einmal
eingeschärft am 27.11.1811, am 19.3.1813 u.ö.
179
    WRNA v. 7.4.1813
180
    Dazu BERNITT, Rostock, S. 225 und OLECHNOWITZ, Rostock, S. 220f. Das Folgende: ebenda.
181
    Dazu BERNITT, Rostock, S. 225.
182
    VO v. 7.4.1813.
183
    Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 221.
184
    Ebenda, S. 222. Das Folgende: ebenda.
185
    "Es soll nach der huldvollen Absicht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, unsers allergnädigsten Herrn, dem Fürsten Blücher von
Wahlstatt Durchlaucht hier in seiner Vaterstadt auf Kosten des ganzen Landes ein Denkmal errichtet werden: Wer unter uns wird nicht gerne
dazu beytragen wollen [...]?", in: WRNA v. 28.2.1816.
186
    Siehe dazu Kapitel 3.3.3.
187
    VO v. 21.4.1817. Ob es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die erst jetzt wieder ins Bewusstsein der vormals
hauptsächlich mit Kriegsdingen beschäftigten Stadtoberen geraten ist, oder es sich hier um ein Maßnahme gegen die langsam
auch auf Mecklenburg übergreifenden Durchlöcherung der Zunftordnung handelte, bedarf noch einer genaueren
Untersuchung.
42

Art Wohnungsbauprogramm initiiert, das dem Mangel an kleinen Wohnungen „vorzüglich für die geringere
Classe der Einwohner“ Abhilfe schaffen sollte.188
         Für die Entwicklung des Armeninstituts relevante politische Ereignisse können aber nach dem
Ende der Befreiungskriege kaum noch ausgemacht werden, während der wirtschaftliche Sektor in dieser
Zeit einen erheblichen Ausbau erlebte.

2.2 Wirtschaftliche Verhältnisse
         Die wirtschaftlichen Wandlungsprozesse, die sich in dem Zeitraum von 1750 bis 1850
vollzogen, sind an Mächtigkeit kaum zu überschätzen. Die Herausbildung industrieller
Wirtschaftsformen, die ausgehend von England zunächst den Südwesten des Reiches erreichte und sich
von dort aus ausbreitete, führte nicht nur im Handwerk zu neuen Grundbedingungen, die die alte
Ständegesellschaft zu erodieren begannen und große Unsicherheiten für weite Bevölkerungsteile mit sich
brachten. Neue Produktionsformen stellten neue Anforderungen an die Produzierenden und neue
Absatzchancen erforderten neue Formen des Handelns.189
         Die Teuerungskrise des 18. Jahrhunderts verringerte europaweit die Kaufkraft der Löhne, deren
Anstieg weit hinter den Roggen- und damit letztendlich Brotpreisen zurückblieb.190 Als eine Folge davon
sank der Absatz von Gewerbeerzeugnissen und brachte eine Vielzahl der zumeist allein wirtschaftenden
Handwerksmeister191 an den Rand des Ruins oder darüber hinaus. Traten zu dieser strukturellen
Veränderung, die weitgehend auf einer deutlichen Bevölkerungsvermehrung192 mit durchschnittlich
sinkender Produktivität beruhen dürfte,193 noch Jahre mit Missernten hinzu (1771/72; 1803/04),194
stiegen die Getreidepreise in Höhen, die in ganzen Landstrichen schwere Hungersnöte ausbrechen und
die Armenzahlen sprunghaft ansteigen ließen. Das Katastrophale an einer derartigen Teuerung des
Getreidepreises lässt sich ermessen, wenn man ins Auge fasst, daß für eine fünfköpfige Familie in Berlin
um 1800 rund 44,2% der Lebenshaltungskosten auf Brot entfielen.195 In Krisenjahren wurden die
tierischen und andere je Nährwerteinheit teureren Produkte als erste dem schmaleren Budget geopfert,
was die Ernährungslage drastisch verschlechterte.196 Stiegen die Preise weiter, geriet die Familie an den
Rand des Existenzminimums und musste schließlich hungern.

       „Eine ständig zunehmende Zahl der stark wachsenden Bevölkerung erlangte vom ausgehenden 18. bis zum
       Beginn des 20. Jahrhunderts keinen Zugang mehr zu den bürgerlichen Berufen, zu Grundeigentum oder
       anderem Besitz, der als Grundlage für eine Familienexistenz dienen konnte. Für die Überschußbevölkerung

188
    VO v. 10.12.1818.
189
    Zur Komplexität des hier in Schlagworten erscheinenden Prozesses siehe vor allem WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S.
58ff. und für einen schnellen Überblick GALL, Gesellschaft, S. 12ff.; ebenso TENNSTEDT, Florian: Sozialgeschichte der
Sozialpolitik in Deutschland, Göttingen 1991, S. 13ff.
190
    Dazu ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 31ff.
191
    Dazu ebenda, S. 11.
192
    Zahlen bei WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 70.
193
    Ebenda, S. 71.
194
    Ebenda, S. 46f. u. 54f.
195
    Ebenda, S. 15. Vergleiche dazu auch Abbildung 5.
196
    Dazu ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 64 und zum Zusammenhang von Armut, mangelhafter Ernährung, Krankheit
und Tod das Schaubild bei MÜNCH, Lebensformen, S. 133.
43

        blieb somit nur der Ausweg, als ungelernte Arbeiter recht verschiedenartige Arbeitsangebote und
        Arbeitsbedingungen anzunehmen, um überhaupt leben zu können.“197

         Als Handels- und Gewerbestadt herkömmlicher Art198 wurde Rostock von diesen strukturellen
Entwicklungen nicht in vollem Ausmaß getroffen, so fehlten noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts
exportorientierte Verlage und Manufakturen.199 Das in „Ämtern“, also Zünften organisierte Handwerk
produzierte für die Stadt und die nähere Umgebung, während der Handel die eigentliche wirtschaftliche
Macht in der Stadt darstellte, aber noch ganz von der Produktion der Güter losgelöst war.200 Er
profitierte vor allem durch den großen Zuwachs an Ernteerträgen, der durch Umwandlung der
Agrarverhältnisse und Anbau von Weizen, der den gesteigerten Bedarf in Großbritannien und Übersee
befriedigen konnte.201 Von Exportbeschränkungen weitgehend ungebremst konnte die Rostocker
Kaufmannschaft vor allem in der zweiten Jahrhunderthälfte von der anhaltenden Konjunktur des
Getreides profitieren.
         Im Jahr 1800 konnte der Landesfürst von Rostock eine mit 50.000 Rthlr. mecklenburgische
Courant doppelt so hohe Akzise als Einnahme verbuchen, als noch fünfzig Jahre zuvor.202 Bis zur
Besetzung durch die Franzosen 1806 blühte der Handel in Rostock, während durch den starken Export
des Getreides eine Teuerung und Verknappung der Grundnahrungsmittel in Rostock selbst eintrat.203
Sowohl 1795 als auch 1800 kam es daher zu Unruhen, deren Ursachen und Bewertungen umstrittenen
sind.204
        Es muss aber wohl davon ausgegangen werden, daß die Gründung des Instituts 1803 in einer
Zeit beschlossen wurde, in der in Rostock so gut wie keine Anzeichen einer tiefgreifenden
Strukturänderung mit einhergehenden steigenden Verarmungstendenzen breitgefächerter
Gesellschaftsschichten zu erkennen waren.
        Das Wirtschaftswachstum endete schlagartig mit der französischen Besatzung, die den Handel
durch Kontinentalsperre und Sperrung des Hafens in Warnemünde nahezu zum Erliegen brachte.205 Die



197
    SAALFELD, Diedrich: „Die sozialökonomischen Lebensbedingungen der Unterschichten Deutschlands im 19. Jahrhundert“,
in: Theorie und Empirie in Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte. Festschrift für Wilhelm Abel zum 80. Geburtstag, hrsg. v.
Karl Heinrich Kaufhold / Friedrich Riemann, Göttingen 1984, S. 189-215. (=Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, Bd. 11), hier: S. 190.
198
    KOCKA, Stand, S. 102. Allgemein auch GALL, Lothar: „Vom alten zum neuen Bürgertum. Die mitteleuropäische Stadt im
Umbruch 1780-1820“, in: Vom alten zum neuen Bürgertum. Die mitteleuropäische Stadt im Umbruch 1780-1820, hrsg. v. Lothar
Gall, München 1991, S. 1-18.
199
    Dazu SCHULTZ, Arbeiterklasse, S. 238 und MANKE, Rostock, S. 264ff.
200
    SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 51.
201
    Dazu und zum Folgenden: MANKE, Rostock, S. 190f.
202
    Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 211.
203
    Ebenda, S. 212; dazu auch MANKE, Rostock, S. 191ff.
204
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 212ff., sieht beispielsweise die Unruhen als Ausdruck des Klassenkampfes; MANKE, Rostock,
S. 221 spricht hingegen von „frühneuzeitlichen Subsistenzproteste[n] als wahrnehmbare Folge des Paradigmenwechsels vom ‚gerechten
Preis’ zur durch Profitmaximierung bestimmten Marktorientierung [...].“ Allgemein zu Teuerungsprotesten und Volksunruhen
KOCKA, Stand, S. 187ff.; HERZIG, Arno: Unterschichtenprotest in Deutschland 1790-1870, Göttingen 1988; speziell zu Rostock
noch SCHILDHAUER, Johannes: „Gesellen- und Tagelöhnererhebungen in den mecklenburgischen Städten von 1790-1800“, in:
ZfG 7 (1959), H. 6, S. 1256-1288; PROPP, Butterkrieg.
205
    Dazu BERNITT, Rostock, S. 207 und 219; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 217.
44

Getreidepreise sanken rapide.206 Bei der Betrachtung des monatlich taxierten Brotgewichtes allerdings
fällt auf, daß es zunächst 1805 bis knapp unter den Wert von 1801 einbracht, danach aber stetig wieder
stieg. 1809 hatte es dann wieder fast die Höhe von 1804 erreicht. 207
          Relativ zum gewählten Richtjahr 1799 lässt sich beobachten, wie sich das Gewicht eines
„Aufessers“ oder „Esselbrotes“ in Quentchen208 je Schilling entwickelt hat (Tabelle 6/Abbildung 4).
Eindringlicher noch, als vielleicht mit den sonst in der Forschung üblichen Analysen der Getreidepreise,
die mehr auf das Handelsvolumen zielen, zeigt sich anhand des einzelhändlerischen Brotpreises vor Ort,
wie sich großwirtschaftliche Wetterlagen auf eine einzelne Familie auswirken können. Dieses um so
mehr, wenn man sich die prozentuale Zusammensetzung der Lebenshaltungskosten einer Familie um
1800 ansieht (Abbildung 5).209
          Fast die Hälfte aller Ausgaben entfielen auf das Grundnahrungsmittel Brot, erst an zweiter Stelle
auf Fleisch und pflanzliche Nahrung. Es ist unschwer vorzustellen, daß in den Jahren einer Teuerung der
Getreidepreise der Anteil des Brotes noch erheblich zunahm, so bereits vor dem Krieg 1801 oder 1805,
als das Brotgewicht bereits auf rund 80, respektive 77 Prozent zurückging. Aber es sollte noch
schlimmer kommen. Der Tiefststand war 1815 erreicht, als man für 1 ßl. gegenüber 1799 weniger als
die Hälfte (43,3%) Brot kaufen konnte. 1816 stieg der Wert bereits wieder rapide an, fiel aber gleich
darauf wieder deutlich ab. Erst ab 1817 entwickelte sich dann ein kontinuierlicher Aufwärtstrend, der
schließlich 1822 mit 78,41 Qu. bei gut 150% des Wertes von 1799 angelangt war.
         Wenn also angenommen wird, daß der Brotpreis in gewisser Weise stellvertretend für die
Lebenshaltungskosten stehen kann, dann verwundert eine solche Entwicklung doch. Tatsächlich erlebte
Rostock nach der Befreiung eine Phase gesteigerter wirtschaftlicher Aktivität.210 Der anhaltende
Kriegszustand hatte offensichtlich eine Deprivation an Gütern hervorgerufen, die jetzt ausgeglichen
werden musste und konnte. Der Schiffsverkehr – in einer Handels- und Hafenstadt wie Rostock erster
Indikator des wirtschaftlichen Zustandes – erreichte zwar bis 1822 nicht wieder die Zahlen der ersten




206
    KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 113.
207
    Die Werte wurden aus der in den WRNA publizierten Aufstellung der taxierten Gewichte unterschiedlicher Brotarten vom
Juni 1799 bis zum Dezember 1822 entnommen. Dabei konnte leider keine Vollständigkeit erreicht werden, da nicht in
jedem Jahr alle 12 Monatsangabe gedruckt wurden. Ebenso konnte lediglich der „Aufesser“ oder das „Esselbrot“ durchgängig
aufgenommen werden, da die übrigen Brotarten im Laufe der Jahre wechselten. Die gedruckten Gewichtsangaben in Pfund,
Lot und Quentchen sind in Quentchen umgerechnet und das arithmetische Mittel zur Darstellung herangezogen worden. Zur
Preisbindung von Getreideprodukten in Rostock: MANKE, Rostock, S. 283.
208
    Als Umrechnungsmaß galt das Pfund zu 32 Lot, das Lot zu vier Quentchen; nach heutigem Maß das Pfund zu ca. 487
Gramm. Dazu GERHARD, Hans-Jürgen / Karl Heinrich KAUFHOLD: Preise im vor- und frühindustriellen Deutschland:
Grundnahrungsmittel, Göttingen 1990, S. 403; SACHSE, Jörg: Alte Maße und Gewichte in Mecklenburg, Neustrelitz 1992
209
    Werte von ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 15. 1994 sah die entsprechende Verteilung wie folgt aus: Nahrungsmittel
24,0,% ; Bekleidung 7,1%; Miete, Energie 19,9%; Hausrat 10,2%, Gesundheit, Körperpflege 3,1%; Verkehr,
Kommunikation 20,9%; Bildung, Unterhaltung, Freizeit 11,3%; sonstiges 3,6%. Statistisches Bundesamt (Hrsg.):
Zahlenspiegel 1995. Statistisches Taschenbuch für Deutschland, Stuttgart 1995., S.51. Zum Folgenden siehe allgemein auch ABEL,
Wilhelm: Stufen der Ernährung, Göttingen 1981; BATEN, Jörg / Markus A. DENZEL (Hrsg.): Wirtschaftsstruktur und
Ernährungslage 1770-1870. Anthropometrische, gewerbe- und agrarstatistische Forschungsansätze, St. Katharinen 1997; MONTANARI,
Massimo: Der Hunger und der Überfluß. Kulturgeschichte der Ernährung in Europa, München 1999.
210
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 222f.
45

Jahre des Jahrhunderts, aber sie stiegen doch wieder auf ein ansehnliches Niveau (Tabelle 7/Abbildung
6).211
        Waren 1776 noch 776 Schiffe angekommen, sank die Zahl zunächst kontinuierlich auf 521 im
Jahr 1799 ab, stieg dann aber in den nächsten drei Jahren wieder an. 1801 erreichte die Zahl der
abgefahrenen Schiffe wieder fast das Niveau von 1776 und hielt sich bis 1803. Die Besetzung machte
dem Schiffsverkehr und damit dem Handel über See vorerst ein Ende, aber der Beitritt Dänemarks und
Schwedens zum Rheinbund ließen den Handel wieder kurzfristig florieren.212 Die Ziele der Fahrten
verlagerten sich dementsprechend nach Skandinavien und Westeuropa. Doch mit dem erneuten
Einmarsch der Franzosen 1810 kam der Handel bis 1813 wieder nahezu zum Erliegen, stieg dafür in den
darauf folgenden Jahren kontinuierlich an und pendelte sich dann gegen 1818 auf ein einigermaßen
gleichmäßiges Niveau von durchschnittlich 550 an- und abfahrenden Schiffen je Jahr ein.
        Zusammenfassend kann also konstatiert werden, daß auch die wirtschaftliche Entwicklung in
Rostock in den hier betrachteten Jahren maßgeblich durch die französische Besetzung, die darauf
folgenden Befreiungskriege und die anschließende Phase der Stabilität, oder „Grabesruhe der Reaktion“
geprägt war. Langfristig erkennbare strukturellen Änderungen der Wirtschaft im Ganzen, die in
Mecklenburg erst mit erheblichen Verzögerung zu greifen begannen, spielten in dieser Hinsicht noch
keine große Rolle. Für die Gewerbetreibenden änderte sich grundlegend nicht viel, während der
Handel, unterstützt durch die Wandlungen der Landwirtschaft in Mecklenburg hin zu einer
Konzentration des Landes in den Gutsherrschaften und der gesteigerten Getreideproduktion, einen Weg
fand, sich maßgeblich zu stärken.213 Hier zeigt sich zuerst der Geist der neuen Zeit. Der ausgeweitete
Handel, vor allem gegen überregionale Konkurrenz, verlangte eine Profitmaximierung und eine vorher
nicht gekannte Marktorientierung, die eine frühneuzeitliche Idee des „gerechten Preises“ nicht mehr zu
tragen in der Lage und Willens war. Diese „Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen“ zwischen dem
Handwerk, dem sogar ein über Rostock hinausgehender Handel weitgehend verschlossen blieb in einem
strukturschwachen und dünn besiedelten Land wie Mecklenburg, und dem sich in immer stärkerem
Konkurrenzkampf befindlichen Großhandel brachte Probleme mit sich, die von den Zeitgenossen kaum
auszumachen waren und die sich in steigenden Armenzahlen und deutlicher Aufweichung der festen und
damit auch sichernden Strukturen früherer Zeiten manifestierten.




211
    Die Anzahl der im jeweils vorangegangenen Jahr im schiffbaren Zeitraum in Rostock angekommenen und abgefahrenen
Schiffe ist in der ersten Ausgabe der WRNA eines jeden Jahres publiziert worden.
212
    OLECHNOWITZ, Rostock, S. 218f.
213
    MANKE, Rostock, S. 190ff. Das Folgende: ebenda.
46


3. Armut und Armenfürsorge in Rostock vor 1803

3.1 Armut und Armenfürsorge in Rostock vom Mittelalter
bis zur Neuzeit
3.1.1 Mittelalterliche Armenfürsorge
         Über die Versorgung der Armen im Rostock des Mittelalters ist nicht viel bekannt. Verstreut
finden sich einige moderne Forschungsbeiträge.214 Das Gros der detaillierteren Informationen zu
einzelnen Einrichtungen stammt aber immer noch aus dem 18., 19. und frühen 20. Jahrhundert,215 oder
lässt sich rückwirkend aus den archivischen Quellen zu Diskussionen um die Gründung des
Armeninstituts von 1803 erschließen.216 Im Folgenden soll versucht werden das darzulegen, was als
annähernd gesichert gelten kann.
         Die Armenfürsorge lag im Mittelalter wie üblich fast ausschließlich in den Händen kirchlicher
Institutionen, vor allem der Klöster und Hospitäler. Drei solcher Einrichtungen gab es im
mittelalterlichen Rostock: St. Katharinen, Hl. Geist und St. Georg (oder St. Jürgen). Die genauen
Gründungsdaten sind unsicher.
         St. Katharinen war ein Kloster der Franziskaner, die sich spät im 13. Jahrhundert hier
angesiedelt hatten.217 Es bot 80 Mönchen, den sog. „Grauen Brüdern“218 Platz und kann somit als groß




214
    KRÜGER / SCHÖN, Policey. Die Autoren streifen die mittelalterlichen Verhältnisse kurz, konzentrieren sich aber auf die
Entwicklungen nach der Reformation. Zum Bröcker Armenhaus ist noch ein neuerer Aufsatz vorhanden: MULSOW, Ralf:
„Das Bröckerstift in Rostock. Archäologische Untersuchung und historischer Kontext“, in: 777 Jahre Rostock. Neue Beiträge zur
Stadtgeschichte, hrsg. v. Ortwin Pelc, Rostock 1995, S. 53-132. Zur Lage der Unterschichten in Rostock existiert schließlich
eine ältere Untersuchung: SCHILDHAUER, Johannes: „Die Sozialstruktur der Hansestadt Rostock von 1378-1569“, in: Heinrich
Sproemberg zum 70. Geburtstag, wiss. Red. im Auftrag d. Hansischen Studien: Gerhard Heitz / Manfred Unger, Berlin 1961, S.
341-353.
215
    Zu den wichtigsten Arbeiten zählt KARSTEN, Armenversorgung; Zu einzelnen Einrichtungen in Rostock müssen weiterhin
die materialreichen Abhandlungen von Niehenck, Prediger an St. Nikolai aus dem 18. Jahrhundert herangezogen werden.
NIEHENCK, Georg Vitus Heinrich: „Zuverlässige Nachrichten von der Stiftung und Einrichtung des Rostockschen Zucht- und
Werkhauses“, in: GA v. 11.11.1767-9.12.1767; ders.: „Vom Bröcker Arm=Hause in Rostock, besonders von der Stiftung
und jetzigen innerlichen Einrichtung desselben“, in: GA v. 21.2.1770-28.2.1770; ders.: „Vom Catharinen=Kloster in
Rostock als nunmehrigem Aufbehalt armer Waysen=Kinder besonders von dieser letzteren Stiftung und sowohl innerlichen
als äusserlichen Einrichtung desselben“, in: GA v. 14.11.1770-19.12.1770. Kurze Zusammenfassungen zu einzelnen
Einrichtungen in: Festschrift der XXVI. Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege, Rostock 1901, S. 405-
416. Zum Bröcker Armenstift ist noch zu nennen: KRAUSE, Karl Ernst Hermann: Zum dreihunderjährigen Bestehen des Bröcker-
Stiftes in Rostock, Rostock 1883. Schließlich finden sich in den Beitr. Rost. noch verstreute Hinweise, u.a. KRAUSE, Ludwig:
„Die Entwickelung des geistlichen Grundbesitzes“, in: Beitr. Rost. 13 (1925), S. 46-55; AHRENS, Robert: „Die
Wohlfahrtspolitik des Rostocker Rats bis zum Ende des 15. Jahrhunderts“, in: Beitr. Rost. 15 (1926), S. 1-48; FISCHER, Kurt:
„Ein Neubauprojekt des Heiligen=Geist=Hospitals zu Rostock aus dem Jahre 1806“, in: Beitr. Rost. 17 (1929/1930), S. 111-
113.
216
    Ausführlich dazu Kapitel 4.3 und Kapitel 4.5. Dort auch Nachweise der Aktenstücke.
217
    Dazu und zum Folgenden: NIEHENCK, Catharinen=Kloster; KRÜGER / SCHÖN, Policey; Konzept Eingabe Rat an Herzog
v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]; Eingabe Rat an Herzog
v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
218
    NIEHENCK, Catharinen=Kloster, S. 194.
47

angesehen werden, immerhin wird über die Existenz von 19 Altären berichtet.219 Genauere
Informationen sind nicht erhalten, da alle wesentlichen Akten beim großen Brand vom 11. August 1677,
der weite Teile der Altstadt vernichtete, verloren gegangen sind.220 Es kann nur vermutet werden, dass
sich die hier lebenden Männer im üblichen Rahmen der Versorgung bedürftiger Bettler und Pilger
angenommen haben.
         Etwas mehr ist über Hl. Geist bekannt, das nach 1252 gegründet worden sein muss und
zunächst seinen Platz in der heutigen nördlichen Altstadt hatte.221 1265 brannte dieses Gebäude aber ab
und konnte erst nach intensiven Verhandlungen und der entsprechenden Mittelbeschaffung durch
zahlreiche Ablässe in der Gemeinde St. Jacobi wieder errichtet werden. In einem der Briefe wird bereits
der Zweck der Einrichtung deutlich:

       „Tho weten sie yedermenniglichcken, den disse Bref vorkümpt, Börgermeister unde gantze Gemene tho Rostock
       ehren Denst yetertyt tho voren, doen yedermenniglichcken kundt unde apenbar, da doer gude Lüde Allmissen
       dem Hilligen Geiste tho Ehren, unde för den armen, krancken un schwacken Lüden ein Hospital=Kercke
       angevangen un erburet.“222

         Bereits 1279 wurde es erneut Opfer der Flammen und konnte auch diesmal erst unter
Zuhilfenahme von Ablässen 1281 in der Neustadt aufgebaut werden, wo es dann für längere Zeit
Bestand hatte. Hier erhielt es auch das Recht, einen Geistlichen für die Kapelle zu besolden und die
Toten auf einem eigenen Kirchhof zu bestatten.223 Es wurde so aus dem Pfarrverband von St. Jacobi, der
Pfarrkirche der Neustadt, herausgelöst und eigenständig. Nachfolgerin dieser Kapelle war später die Hl.-
Geist-Kirche, die dann zwischen 1815 und 1818 abgebrochen wurde.
         Seine Funktion hatte es als Gast- und Siechenhaus für fremde Arme, die hier beherbergt, von
Ungeziefer befreit und gespeist wurden. Diese Aufgabe übernahmen die Brüder und Schwestern zum
Hl. Geist, die auch im Hospital wohnten, oder zumindest ein Anrecht auf Kost und Logis geltend
machen konnten, sie hatten also eine Präbende inne. Nur wenige Informationen liegen zur inneren
Organisation des Hauses vor. Das Hauswesen wurde durch einen Hofmeister (niederdeutsch Mester)
geleitet, und die Verwaltung stand unter der Oberaufsicht des Rates. Die Einkünfte speisten sich
vornehmlich aus Vermächtnissen und Zuwendungen von privater Seite, wobei der Rat die Gelder
einnahm und verwaltete. Die Bereitschaft für diese Einrichtung zu spenden war unter den Bürgern
Rostocks größer, als gegenüber dem ähnlich ausgerichteten Hospital zu St. Georg, wie aus vielen
erhaltenen Testamenten hervorgeht.

219
    So auch VORBERG, Axel: Die Einführung der Reformation in Rostock, Halle 1897. (=Schriften des Vereins für
Reformationsgeschichte, 15. Jg., 1. St., Nr. 58), S. 8; St. Jacobi soll demnach 30 Altäre gehabt haben, St. Petri 15, St.
Nikolai 18, St. Johannes 20, Hl. Kreuz 13, Hl. Geist 8, St. Georg 7, St. Lazarus 1 und St. Gertrud 4; ebenda, S. 7ff.; LISCH,
G.G.F.: „Beiträge zur Geschichte der Reformation in Rostock und des Dom=Capitels daselbst“, in: JVMGA 16 (1851), S. 9-
29.
220
    Eine eindringliche zeitgenössische Schilderung des Brandes bei N.N.: „Auszug dreyer Canzel= und Catheder=Reden, von
dem betrübten Rostocker Brande“, in: Rostocksche Etwas v. 5.8.1737.
221
    Dazu und zum Folgenden: AHRENS, Wohlfahrtspolitik, S. 46f.; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540 und 555ff.; CLEMENT,
Alb.: „Die Hospitalien zum Heiligen Geist und St. Georg“, in: Festschrift der XXVI. Versammlung des Deutschen Vereins für
öffentliche Gesundheitspflege, Rostock 1901, S. 405-407.
222
    „Privilegium fundationis Domus St. Spiritus“, in: WRostocksche Etwas 1747, S. 7f.
223
    Dazu und allgemein zu den kirchlichen Verhältnissen in Rostock vor der Reformation auch VORBERG, Reformation, S. 9.
48

         St. Georg wird zuerst 1266 erwähnt und lag außerhalb der Stadtmauern vor dem Steintor.224
Schon dieser Umstand lässt darauf schließen, dass es ähnlich wie in den meisten anderen Städten des
Mittelalters als Leprosium gedient hatte, also als Versorgungsinstitut für Aussätzige. So wird es 1279
auch als „Leprosenhaus“ und 1299 als „Leprosorium“ bezeichnet.225
         Die innere Ordnung des St.-Georg-Hospitals und die Verwaltung lässt sich über einen Umweg
erschließen:226 Am 11.11.1260 übersandte der Lübecker Bischof Johann von Trelow die Ordnung des
St.-Jürgen-Hospitals in Lübeck nach Rostock. Diese wiederum dürfte Vorbild für St. Georg gewesen
sein. Man verfuhr hier ähnlich wie in Hl. Geist, ein Hofmeister übernahm die praktischen Dinge und die
Oberaufsicht über zwei Vorsteher lag beim Rat.
         Auch St. Georg besaß eine eigene Kapelle, die 1278 aus dem Verband von St. Nikolai, der
Pfarrkirche der Altstadt, herausgelöst wurde. Ihre Nachfolgerin, die St.-Georgs-Kirche wurde während
des 30jährigen Krieges zusammen mit dem Hospital vom 22. bis 25. August 1631 niedergebrannt. Die
Gottesdienste fanden danach in anderen Kirchen statt. Das Hospital selbst ist nach 1650 zumindest zum
Teil in der Form eines Betsaals und verschiedener Präbenerwohnungen wieder aufgebaut worden.
         Neben diesem gab es auch noch ein St.-Georgs-Armenhaus, das vor dem großen Brand von
1677 am Burgwall gestanden haben soll, danach aber in die Lagerstrasse verlegt wurde.227 1777 existierte
es noch und bot 15 bis 16 Personen beiderlei Geschlechts eine freie Wohnung und jährlich etwas Geld
und Naturalien.228
       Gegen Ende des Mittelalters kamen dann noch weitere Einrichtungen hinzu. 1468 gründen die
Testamentsvollstrecker des verstorbenen Bernd Burmester das Hospital St. Gertrud und gaben ihm
durch den Kauf eines Hauses in der Kröpeliner Strasse einen festen Platz als Gasthaus für arme Elende
und Pilger. Es verfügte über 17 Betten.229 Als Vorsteher fungierten die Älterleute des
Schuhmacheramtes, die aber dem Rat rechenschaftspflichtig waren.




224
    Dazu und zum Folgenden: AHRENS, Wohlfahrtspolitik, S. 46f.; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540 und 555ff.; CLEMENT,
Hospitalien.
225
    Ebenda, S. 405. Die Charakterisierung der Leprosien, wie der Hospitäler insgesamt, als mittelalterliche
Armenfürsorgeeinrichtungen ist in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Wie bislang noch unveröffentlichte
Forschungsergebnisse zeigten, die auf einer Tagung zum Thema „Norm und Praxis der Armenfürsorge in Spätmittelalter und
früher Neuzeit“ des Lehrstuhls für Mittlere und Neuere Geschichte der Universität Siegen vom 7.-8.11.2002 präsentiert
wurden, war der Anteil der Aufwendungen dieser Einrichtungen für sozialfürsorgerische Zwecke nur relativ klein. Auch die
Leprosien waren demzufolge bereits in ihrer Frühzeit für Kranke gedacht, die sich einkaufen konnten, die ärmsten Teile der
Bevölkerung also kaum in ihnen zu finden gewesen sein werden. Schließlich muss von der Vorstellung Abstand genommen
werden, dass sie dem Ausschluss der Aussätzigen aus der Gesellschaft dienten. Nicht nur bestand die Möglichkeit, dass
Ehepartner dort mit einzogen, sondern es fand auch ein reger Besuchsverkehr von Verwandten im Hospital oder von
Leprosen in den Ortschaften statt.
226
    Nach CLEMENT, Hospitalien, S. 406.
227
    Dazu ebenda, S. 406.
228
    Tarnow verzeichnet in seinem „Plan von Rostock“ (1780-90) an dieser Stelle mit der Nummer 1466 zwei Grundstücke mit
dem Titel „ArmHauß Georg Mesterey“. KOHFELDT, Gustav (Hrsg.): Rostock im Jahrzehnt 1780/90. Stadtkarte des Hospitalmeisters J.M.
Tarnow mit Grundstückseinteilung und Hausbesitzerverzeichnis. Festgabe des Vereins für Rostocks Altertümer bei der 700-Jahr-Feier der
Stadt Rostock, Rostock 1918.
229
    Dazu KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540f.; SCHLIE, Friedrich: Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Grossherzogthums
Mecklenburg-Schwerin, Bd. 1, Schwerin 1896, S. 252; VORBERG, Reformation, S. 10, der allerdings als Gründungsdatum 1486
angibt.
49

         Ende des 15. Jahrhundert entstand am Heringstor das sogenannte Lazarett (St. Lazarus-
Hospital).230 Erwähnt wird es zuerst 1522 in dem Testament des Rostocker Bürgermeisters Arend
Hasselbeck als Pockenhaus: „[...] den armen Krancken in dem Pockenhuse by dem Herynck=Doer gheve ick
drüttich Marck Sund.“231 Das lässt darauf schließen, dass es kurz zuvor auf Grund dieser Seuche gegründet
wurde. Leider sind auch die Quellen zu dieser Einrichtung 1677 den Flammen zum Opfer gefallen, wie
bereits bei den Streitigkeiten zwischen den Vorstehern des Lazarus-Hospitals und dem Armenkollegium
1802/03 bedauert wurde:

       „Von dem Lazareth gehen uns die älteren Nachrichten gänzlich ab, und wir sind nicht vermögend, über die
       Stiftung desselben etwas Bestimmtes anzugeben. Die beyden Vorsteher des Lazareths [...] können eben wenig
       mit dienlichen Nachrichten aushelfen, weil die große Feuersbrunst vom Jahr 1677 das Lazareth mit
       eingeäschert hat, u. glaublich alle Papiere damals verbrannt sind. Auch unser Historicus Mag. Niehenck
       verläßt uns hier; so gründlich er die Geschichte mancher alten Stiftung beschrieben hat, so schweigt er doch
       von dem Lazareth gänzlich.“ 232

         Bis 1803 existierte es als Armenhaus am Heringstor und bot zu diesem Zeitpunkt 14 Präbenern,
die sich entsprechend eingekauft hatten, auf Lebenszeit ein Obdach, ein wenig Geld und freie Kost.233
Der Zweck hatte sich bis dahin allerdings gewandelt. Nun war auch dieses keine
Armenfürsorgeeinrichtung im engeren Sinne mehr, sondern für die Versorgung von rechtschaffenen
Bürgern und Dienstboten zuständig, die auf ihre alten Tage vor dem Verarmen geschützt werden
sollten.234 Es war also eine Art Altersheim geworden. Immerhin konnte man 1803, als das Lazarett im
neu gegründeten städtischen Armeninstitut aufging, diesem 7600 Rthlr. Kapitalvermögen und rund 100
Rthlr. jährliche Hebungen übergeben.235
         Von den Armen selbst ist noch weniger bekannt, als von den sie unterstützenden Einrichtungen.
Weder kann ihre Anzahl sicher bestimmt werden, noch gibt es nähere Auskünfte zu ihren
Lebensumständen. Für derartige Aussagen fehlt es an Quellen.
         Eine Auswertung von Steuerregistern des Zeitraums von 1368 bis 1559 durch Johannes
Schildhauer ergab, dass der Anteil derjenigen, die den geringsten oder gar keinen Steuersatz zahlten von
rund 25% im Jahr 1368 auf über 60% zu Beginn der Frühen Neuzeit anstieg.236 Vorausgesetzt, dass diese
Bevölkerungsteile in der ständigen Bedrohung lebten, durch widrige Umstände zu verarmen, und unter
der Annahme, dass der Anteil derjenigen recht groß war, die aufgrund schon vorhandener Armut
überhaupt nicht in den Steuerlisten verzeichnet waren, kann zumindest vorsichtig davon ausgegangen


230
    Zu dieser Einrichtung ist bisher am wenigsten bekannt geworden. Kurze Erwähnung findet es bei KRÜGER / SCHÖN,
Policey, S. 541 und bei SCHLIE, Denkmäler, S. 251. Weitere Informationen enthalten die schon erwähnten Quellen des AHR
im Zusammenhang mit der Neugründung des Armeninstituts von 1803. Hier vor allem Konzept Eingabe Rat an Herzog v.
7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
231
    Abgedruckt in: Rostocksche Etwas v. 21.1.1737.
232
    Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.5.
233
    Ebenda.
234
    Kopie einer Eingabe der Vorsteher des Lazarus-Hospitals von 2.6.1803 als Anlage bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v.
7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
235
    Bericht der Revisionskommission v. 20.1.1826, S. 8. Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.5.
236
    SCHILDHAUER, Sozialstruktur, S. 351f.
50

werden, dass in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung
Rostocks arm waren oder zumindest von Armut bedroht wurden.237 Für den betrachteten Zeitraum lässt
sich aber feststellen, dass die Schere zwischen Arm und Reich seit dem Mittelalter weiter auseinander
gegangen ist. Der Anteil derjenigen, die einen mittleren Betrag an Steuern zahlen mussten, wurde stetig
kleiner und stieg in den oberen und vor allem der in den unteren Segmenten an.238

3.1.2 Frühneuzeitliche Reformen in Rostock
        Die vermehrte obrigkeitliche Auseinandersetzung mit Armut und Bettelei, die zunehmende
Reglementierung dieser Felder, Ausweisung fremder Bettler und Koordinierungsversuche des
Almosenwesens kennzeichneten auch in Rostock die Entwicklung in der Frühen Neuzeit.239 Das Ziel der
Einrichtung von „Policey und guter Ordnung“240 veranlasste auch hier analog zu anderen Städten dieser
Größenordnung241 den Rat dazu, die Regelung in immer stärkerem Maß selbst in die Hand zu nehmen.
Vormals genuin kirchliche Angelegenheiten wurden säkularisiert.242
        Aus dem Mittelalter überkommen waren die erwähnten Hospitäler St. Georg und Hl. Geist, das
Armenhaus St. Gertrud, das Lazarett und das Kloster St. Katharinen. Dieses erfuhr von allen
Einrichtungen mit der Reformation den tiefgreifendsten Wandel.243 Nach der Vertreibung der dort
lebenden 80 Mönche wurde das Gebäude 1534 in ein Armenhaus umgewandelt, wofür es wegen seiner
Größe wohl bestens geeignet schien. Die Stadt legte die Formalitäten der Verwaltung fest, und eine
Ordnung der Einrichtung wird kurz darauf entstanden sein. Erhalten ist sie nicht. Die Leitung
übernahmen zwei Vorsteher aus dem Rat, ein Prediger und die Diakone. Aufschluss über die Praxis der
Armenfürsorge geben in eingeschränktem Maß zwei Armenordnungen von 1562 und 1563. Erstere
stammte aus der Feder Joachim Schröders, des Nachfolgers von Schlüter als Pastor an St. Petri, letztere
von den Ratsherren Jasper Frese und Heinrich Papandick.244 Die Kirche hatte es noch nicht aufgegeben,
um ihre Stellung innerhalb der Armenfürsorge zu kämpfen.
        Aus dem Entwurf der Ratsherren, der sich schließlich durchsetzte, wird deutlich, dass es eine
strenge Vorauswahl gab, wer aufzunehmen war, und wer nicht. Noch arbeitsfähige, „starke Bettler“,

237
    Ebenda.
238
    Das methodische Vorgehen Schildhauers ist problematisch. Es bleiben zu viele Fragen offen, um sie als wirklich gesichert
ansehen zu können: Wie groß war die Bevölkerungszahl Rostocks tatsächlich? Wenn die geschätzte Zahl von rund 11.000
Einwohnern auch nur annähernd stimmen sollte: 2021 von ihnen zahlten Steuern, was aber war mit den übrigen 8979
Männern und Frauen? In welchen Verhältnissen lebten sie? Für eine finanziell und wirtschaftlich zu dieser Zeit starke Stadt
wie Rostock ist kaum anzunehmen, dass sie alle in oder fast in Armut lebten. Doch wie viele von ihnen? Die Schätzung der
Einwohnerzahl stammt von Rosemarie Wiegand und ist ebenfalls nicht ausreichend abgesichert. WIEGAND, Rosemarie: „Zur
sozialökonomischen Struktur Rostocks“, in: Heinrich Sproemberg zum 70. Geburtstag, wiss. Red. im Auftrag d. Hansischen
Studien: Gerhard Heitz / Manfred Unger, Berlin 1961, S. 409-421, hier: S. 410. Die Autorin nimmt ebenfalls die
Steuerlisten zur Grundlage und rechnet ohne nähere Erläuterung auf einen Schoßpflichtigen fünf Einwohner. So kommt sie
für 1378 bei 2157 Steuerzahlern auf 10.785 und für 1385 auf 11.140 Einwohner. Solche Rechenexempel sind aber
methodisch in hohem Maß fragwürdig. Zu diesem Problem auch MANKE, Rostock, S. 306f.
239
    Hierzu allgemein KRÜGER / SCHÖN, Policey.
240
    MANKE, Armengesetzgebung, S. 243.
241
    Rostock hatte in der Frühen Neuzeit ca. 12-15.000 Einwohner. Dazu und zu den Problemem der Bestimmung von
Einwohnerzahlen MANKE, Rostock, S. 305ff.
242
    KARSTEN, Armenversorgung, S. 3f.
243
    Dazu und zum Folgenden die in Anmerkung 215 angeführte Literatur.
244
    Das Folgende nach KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 550ff.
51

Auswärtige und mit ansteckenden Krankheiten Behaftete wurden ausgeschlossen. Bei der Aufnahme
fand ein Verhör durch den Diakon und den Pastor des jeweiligen Kirchspiels des Armen statt. Wer
angenommen worden war, unterlag einem stark reglementierten Tagesablauf, der hauptsächlich aus
Gesängen und Gebeten bestand. Der Rat hatte also auch auf die religiösen Bestandteile der
Armenfürsorge seine Hand gelegt, während die Ordnung von Schröder diesen Bereich der Kirche
vorbehielt. Verboten war den Armen die Verletzung des Hausfriedens durch Streit und Ärger und die
Verunglimpfung des Hauses in der Öffentlichkeit durch Betteln und Klagen.245 Vergehen wurden
bestraft. Die Verwaltung übernahmen vom Rat ernannte Vorsteher. Diese sollte sich durch regelmäßige
Besuche bei den Armen ein Bild von den Zuständen machen. Diakone fungierten als Aufseher der
Einwohner, sie teilten die Almosen aus und sollten ihnen allgemein behilflich sein. Schließlich gab es
noch Armendiener, die als ständige Kontrollinstanz im Haus anwesend waren. Almosen wurden zentral
in einem gemeinen Kasten gesammelt und von dort auch wieder ausgeteilt. Schließlich wurde das
gesamte Hauswesen vierteljährlich einer Visitation durch Ratsmitglieder, Diakone und Prediger
unterworfen.
         Fast 100 Jahre bestand die Einrichtung in dieser Form. 1623/24 wurde hier dann ein von Rat
und Bürgerschaft beschlossenes Waisenhaus eingerichtet.246 Die Armen verteilte man auf die anderen
Einrichtungen der Stadt. Das Hospitäler St. Georg und Hl. Geist nahmen je 20 von ihnen auf, wofür St.
Georg ein eigenes Haus errichten ließ.247 Wer noch keinen Platz bekommen konnte, durfte vorerst
bleiben. Die Stelle wurde nach seinem Tod aber nicht wieder besetzt.248 Nach einer Spendensammlung249
zur Bestreitung der Unkosten des Aus- und Umbaus der Gebäude wurde am 24.6.1624 das Waisenhaus
mit 52 Jungen und Mädchen eröffnet:

       „Anno 1624, auf Johannis Baptiste, ist der anfang gemacht mit einnehmung der kinder in das new
       angerichtete weisenhaus zu Sanct Catharinen und sein vorerst aus allen vier kirchspielen etlich ausgenomen
       und zum ersten 52 kinder an jungen und megdeleins darin gethan worden. Und haben darauf die armen
       kinder sowoll die alten von den thüren den leuten zum uberdrüß abgeschaffet werden sollen. Es hat es aber
       dahin wegen der grossen tewerung im korn und der vielen armen dahin nicht gebracht werden konnen.“250

         Die Verwaltung übernahmen je vier Abgesandte aus der Bürgerschaft und dem Rat.251 Der
Umfang der von dieser Einrichtung übernommenen Aufgaben war groß:252 Aufgenommen wurden in
aller erster Linie Kinder, die keine Eltern mehr hatten und diejenigen, die „vor den Türen betteln“. Waren

245
    Ganz ähnlich finden sich diese Bestimmungen noch in den erneuerten Statuten des Bröcker-Armenhauses von 1839 wieder
[AHR 1.1.3.18, Nr. 29].
246
    Siehe dazu auch HEPPE, Heinrich: Geschichte des deutschen Volksschulwesens, Bd. 5, Gotha 1860, S. 396ff.
247
    EHLERS, Ingrid (Hrsg.): Vicke Schorler: Rostocker Chronik 1584-1625, Rostock 2000. (=Veröffentlichungen der historischen
Kommission für Mecklenburg, Reihe C: Quellen zur mecklenburgischen Geschichte, Bd. 3), S. 109. Die Vorsteher von St.
Georg waren demnach „Heinrich Kramer, Peter Eggerdes“ und zum Hl. Geist „Arendt Knöfenagel, Jochimus Kock.“
248
    NIEHENCK, Catharinen=Kloster, S. 109.
249
    Ebenda. Der Aufruf zur Spendensammlung durch gedruckten Bürger- und Ratsschluß v. 17.3.1624.
250
    EHLERS, Chronik, S. 115.
251
    Ebenda, S. 109. Die Vorsteher waren nach Schorler „Christopher Kleuenow, Caspar Frese, Christian von Thienen, Silvester
Sybrandt, Arendt von Scheuen, Jacop Karmon, Adam Borchartt und Hans Rekentroch“.
252
    Das Folgende nach Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32], wo der Rat aus einer nicht mehr
erhaltenen Instruktion für das Waisenhaus zitiert.
52

diese jünger als vier bis fünf Jahre, wurden sie in die Kost gegeben. Darüber hinaus bestand Söhne von
Handwerkern, die man nicht unterbringen konnte die Möglichkeit auf Kosten des Hauses Unterricht in
Lesen und Schreiben zu erhalten und notdürftig unterstützt zu werden. Andere Bürger, die mehr Kinder
hatten, als sie versorgen konnten, hatten die Chance, hier eine wöchentliche oder monatliche Beisteuer
zu bekommen. Durchreisenden Bettlern wurden Brot, ein Pott Bier und 2 ßl. gereicht, und schließlich
allen fremden Armen ein Almosen gegeben.
         Es sollte auch eine Arbeitsanstalt eingerichtet werden, in der diejenigen Armen, die keine
andere Gelegenheit dazu hatten, mit Spinnen, Nähen, Weben usw. ihren Unterhalt verdienten. Selbst
für Bedürftige, die noch eine Wohnung hatten, in der sie Heimarbeit treiben konnten, war man
zuständig: ihnen wurden Flachs und Wolle geliefert, die sie zu einem normalen Arbeitslohn verarbeiten
konnten. Das gleiche galt auch für die Armen anderer Einrichtungen. Finanziert wurde die Anstalt durch
bedeutende Einkünfte aus Legaten, durch Sammlungen bei Hochzeiten, vor und in den Kirchen usw.
Letztere brachten jährlich mehrere 100 Rthlr. ein.
         In dieser Form existierte das Waisenhaus bis 1803, als es in das neu gegründete Armeninstitut
Eingang fand und aufgelöst wurde.253 Dabei zog man den Besitz ein, der zu diesem Zeitpunkt aus 2000
Rthlr. jährlichen Einnahmen aus insgesamt 14.000 Rthlr. Kapital, liegenden Gründen und sonstigen
Hebungen bestand.
         Auch aus den anderen erwähnten Einrichtungen in Rostock wurden zu bestimmten Zeiten im
Jahr die Armen unterstützt. Dabei wandelten sich die Hospitäler von St. Georg und Hl. Geist zu
Institutionen, in die man sich einkaufen musste, wenn man in ihnen seinen Lebensabend verbringen
wollte. Zwar erhielt sich im Prinzip dadurch ein karitativer Zweck, aber offensichtlich war man im
Laufe der Zeit durch die Attraktivität der sicheren Versorgung mit allem Lebensnotwendigen einem
vermehrten Andrang auch besser situierter Bürger ausgesetzt gewesen, dem man sich nicht entzog.254
Zumal deren zum Teil bedeutender Nachlass nach ihrem Tod an das Hospital fiel. Auf diese Weise
konnten beide Einrichtungen im Laufe der Zeit erhebliche Kapitalbestände und Grundbesitz anhäufen.
Folgerichtig versuchte die Bürgerschaft sich einen Einfluss auf die Verwaltung zu sichern, der ihnen im
Erbvertrag von 1584 auch zugesichert wurde. Nun besaß diese ein Mitspracherecht bei der vom Rat zu
bewerkstelligenden Aufsicht über das Vermögen der beiden Häuser.
       Die jüngste Einrichtung zur Armenversorgung war das Bröcker Armenhaus am Alten Markt.255
Es wurde 1583 von dem reichen Brauer und Bürgermeister Hans Bröcker gestiftet und trug seinen
Namen.256 Die Verwaltung sollte laut Stiftungsbrief durch die beiden jüngsten Kirchenvorstehern von St.
Petri, die Rechnungsrevision durch die beiden jüngsten Ratsmitglieder erfolgen. Gedacht war diese
Einrichtung als Armenhaus für 16 ehrliche und fromme arme Leute, die hier freie Kost und Logis
erhalten sollten. Alles, was sie dorthin mitbrachten, wurde nach ihrem Tod verkauft und der Erlös

253
    Ausführlich dazu und zum Folgenden: Kapitel 4.5.1.2.
254
    Dazu und zum Folgenden: KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 555.
255
    Dazu und zum Folgenden: NIEHENCK, Bröcker Arm=Hause; KRAUSE, Bröcker-Stift; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 557f.;
MULSOW, Bröckerstift, S. 61ff. und schließlich AHR 1.1.3.18, Nr. 29.
256
    Das Testament mit den Stiftungsbestimmungen ist abgedruckt in: Rostocksche Etwas v. 28.4.1738 und in hochdeutscher
Übersetzung bei KRAUSE, Bröcker-Stift, S. 6f.
53

wiederum der Stiftung überlassen. Bröcker selbst versah diese bereits mit 8000 Mark sundisch und im
Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts kamen nicht weniger als 187 Vermächtnisse und Legate hinzu.257
         Die Bewohner erhielten neben geringen Geldzuwendungen vor allem ein eigenes Zimmer, freie
Heizung und diverse Naturalleistungen. Darüber hinaus wird es auch Sammlungen mit Büchsen von
Haus zu Haus gegeben haben, und Einkünfte aus den Belten (Sammelbecken), die zu Pfingsten und
Weihnachten vor den Türen von St. Petri aufgestellt waren.
         Das Bröcker Armenhaus unterlag im 18. Jahrhundert den gleichen Wandlungen, wie die
anderen Einrichtungen. Der anwachsende Kapitalstock ermöglichte die regelmäßige Verteilung von
Brot, Salz, Heringen, Hülsenfrüchten usw. neben dem freien Logis mit Wärme und Licht. Die
Attraktivität, hier seinen Alterssitz zu nehmen stieg an, und zunehmend wurden auch reichere
Rostocker hier gegen die Zahlung zunächst eines Anwartschafts- und schließlich eines Aufnahmegeldes
versorgt. 1770 fixierte man die Einkaufsgebühren, die vorher vom jeweiligen Administrator nach Lage
des Anwärters frei bestimmt worden waren. Das Präbendensystem hatte sich etabliert und man
spezialisierte sich auf ältere Frauen.258 Jetzt wurden auch sukzessive die Naturalleistungen durch
Auszahlung eines kleinen Rente ersetzt und statt der ursprünglich selbst mitzubringen Särge ein Sarggeld
erhoben.
         Anders als das Lazarus-Hospital oder das Waisenhaus blieb das Bröcker Armenhaus über das Jahr
1803 hinaus selbstständig. Senator Johann Christian Schröder gab in einem Promemoria zum Stand der
laufenden Diskussionen zwischen Rat und Bürgerschaft den Grund für diese Zurückhaltung an:

        „Müssen so viele milde Stiftungen als möglich herangezogen, u die Verwendung aller Wohlthaten unter einer
        Administration gesetzet werden, wenn anders die Stiftungs Urkunde keine unübersteiglichen Hindernisse
        macht, welches der Fall bey Familien Stipendien, beym Bröcker Hause, u. bey den Armen Häusern seyn
        würde.“259

         Neben den großen geschlossenen Einrichtungen existierten schließlich noch vielfältige kleinere
Quellen der Versorgung, so eine St.-Marien-Armenspende (gestiftet 1580),260 eine St.-Jacobi-
Armenspende (errichtet 1544),261 das Hoppische Legat von 1642,262 eine St.-Gertruden-Spende263 und
einige kleinere mehr.264

257
    Dieses und das Folgende: ebenda, S. 8f.
258
    Diese Bestimmung fand auch in die erneuerten Statuten von 1839 Eingang. § 8 bestimmte: Wenn es geht, so „ist auch bei
der Reception dahin zu verfahren, daß die männlichen Individuen nicht ¼ oder doch gewiß nicht die halbe Anzahl der Armenhäusler
überschreiten, da bei Weibern im allgemeinen die Hülfsbedürftigkeit voraus gesetzt werden mag.“ [AHR 1.1.3.18, Nr. 29].
259
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dazu ausführlich Kapitel 4.3.
260
    Supplik der Vorsteher der St. Marien-Armenspende v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
261
    Supplik der Vorsteher der St. Jacobi-Armenspende v. 6.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
262
    Hoppisches Legat 1728-1744 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
263
    Promemoria Armenkollegium v. 13.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
264
    Zu diesen sind vor allem nicht- oder semiöffentliche Legate für einen sehr eingeschränkten Personenkreis oder
Familienstipendien zu zählen. Einige von diesen werden von Johann Christian ESCHENBACH in seinen Annalen der Rostockschen
Academie eingehender vorgestellt. „Sassisches Stipendio“ in: Annalen v. 28.10.1788 und 13.7.1790; „Legat für Wittwen und
Waisen, vom Hrn. Obristen v. Restorf“, in: Annalen v. 29.3.1791; „Willebrandsches Stipendium“, in: Annalen v. 14.8.1792;
„Spalding Stiftung“, in: Annalen v. 20.3.1792 und 18.2.- 4.3.1794; „Hering-Schwedernsches Stipendium“, in: Annalen v.
14.7.1801; „Burensisches Stipendium“, in: Annalen v. 22.12.1801; „Guhlsches Familienstipendium“, in: Annalen v.
54

          Die Regulierung des Bettelwesens und der offenen Armenfürsorge geschah analog zu der
Entwicklung in den meisten Städten des Reiches in der Frühen Neuzeit, zunächst über städtische
Policey-Ordnungen, die auch als Mittel einer alle Lebensbereiche umfassenden Herrschaftsauffassung
dienten. In Rostock findet sich ebenso wie in anderen Städten die Herausbildung des
Arbeitspflichtgedankens, der Abwehr fremder Bettler, der Versuch der Rationalisierung der Versorgung
städtischer Armer und die Bemühungen um soziale Integration oder Disziplinierung der Bedürftigen. 265
Ausdruck dieser Maßnahmen waren nicht nur die jeweils auch vom Rat zu bestätigenden und
kontrollierten Ordnungen der genannten Einrichtungen, sondern auch eine städtische „Armenordnung“
als Institution. Sie war während des ganzen 18. Jahrhunderts das Ziel aller Diskussionen um eine Reform
der Armenfürsorge nach moderneren Grundsätzen, die allerdings weithin erfolglos blieben.
          Während man aber in anderen Städten des Reiches die steigende Zahl der Armen ausschließlich
mit strengeren Bettelverboten zu bekämpfen versuchte, griff man in Rostock zugleich auch zum
entgegengesetzten Mittel: Innerhalb der bereits im 17. Jahrhundert bestehenden „Langen Reihe“, und nur
hier, war es einheimischen und zum Teil auch fremden Armen, so diese im Besitz eines
Erlaubnisscheines waren, gestattet zu betteln.266 Armenvögte begleiteten den Zug der Armen an jedem
Samstag267 durch die Stadt und beaufsichtigten zum einen, dass das Betteln selbst der Ordnung gemäß
vonstatten ging und zum anderen, dass sich keine unberechtigten Personen hinzugesellten. Die Höhe der
Bemessungen war unterschiedlich, es gab feststehende wöchentliche, monatliche und jährliche Beiträge,
es wurde aber auch, gerade an Fremde, nach Augenmaß der erscheinenden Not gegeben. Neben dieser
und der geschlossenen Fürsorge in den genannten Anstalten existierte noch die offene Armenfürsorge
der Stadt.268 Diese bereits erwähnte „Armenordnung“269 muss bereits länger existiert haben, wird aber
erst im 18. Jahrhundert als städtische Kasse greifbar. Sie verteilte sogenannte Bettel- oder
Umgangsscheine, die ihre Verwendung hauptsächlich bei reisenden Handwerksgesellen fanden und die

12.1.1802; „Beselinsches Familienstipendium“, in: Annalen v. 26.1.1802 und 9.3.1802. Zu dem letzteren auch AHR
1.1.3.18, Nr. 18 (Beselinsches Familienstipendium); weiterhin auch AHR 1.1.3.18, Nr. 108 (Das Legat des Bürgers
Christoph König zu Osterburg); AHR 1.1.3.18, Nr. 33 (Das Legat des Vice-Consuls und Kaufmanns Vincent Sigmund
Brömse zu Rostock) und AHR 1.1.3.18, Nr. 185 (Die unablösliche Belegung des Sudemihlschen Legats für arme Mädchen
auf der Stadtkasse zu Rostock). Zu Eschenbach selbst siehe BRIE, Siegfried: „Eschenbach, Johann Christian E.“, in: ADB, Bd. 6
(1871), S. 339-340 und NEUMANN, Barbara: „Die Juristische Fakultät“, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit
ringen. 575 Jahre Universität Rostock, hrsg. v. Rektor der Universität Rostock, Rostock 1994, S. 132-170, hier: S. 148.
Allgemein zum Stiftungswesen die Beiträge in KIRCHGÄSSER, Bernhard / Hans-Peter BECHT (Hrsg.): Stadt und Mäzenatentum,
Sigmaringen 1997. (=Stadt in der Geschichte Bd. 23); KLEINKNECHT, Thomas: „Entstehung und Verwaltung von Stiftungen
als Gegenstand historischer Forschung“, in: Stiftung und Armenfürsorge in Münster vor 1800, hrsg. v. Fanz-Josef Jakobi u.a.,
Münster 1996, S. 9-25; CUNNINGHAM / INNES, Charity;
265
    KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 558f.
266
    Eine VO v. 2.5.1700 regelte die Lange Reihe neu; Auszüge in: SCHRÖDER, Johann Christian: Repertorium des Rostockschen
Rechts, Rostock o.J. [1783], S. 26, s.v. „Arme.“ und S. 17, s.v. „Allmosen“. Dazu und zum Folgenden: KARSTEN,
Armenversorgung, S. 5ff. Dieser gab die Jahreszahl korrekt wieder, wohingegen sowohl MANKE, Armengesetzgebung, S.
244, als auch WIGGERS, Entwickelung, S. 4 die Entstehung der Langen Reihe in das Jahr 1760 verlegen. Die falschen
Angaben entstanden aufgrund eines Fehlers im Druckbild der in der Universitätsbibliothek Rostock vorhandenen Ausgabe.
267
    Die VO v. 2.5.1700 selbst ewähnte demgegenüber sowohl den Samstag als auch den Mittwoch als Sammlungstage. Ob
Karsten hier aus eigener Erfahrung spricht, und die von der VO abweichende Durchführung anführt, oder ungenau gearbeitet
hat, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden.
268
    Dazu und zum Folgenden: KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 549f.
269
    Der Name der Behörde lautete übereinstimmend in allen Quellen „Armenordnung“, ohne dass ihr eine Armenordnung als
gesetzmaessig voll ausformulierte „policeyliche“ Ordnung im engeren Sinn zugrunde lag. Es gab seit 1750 lediglich Versuche,
ihr eine festere und rechtlich fundiertere Ausformung zu geben. Sie dazu Kapitel 3.3.
55

für eine bestimmte Zeit gültig waren. Fremde, mittellose Reisende wurden aus ihr mit Einmalzahlungen
abgefunden. Die Einnahmen stammten zum größten Teil aus den Zinsen von Kapitalfonds, aus
Schenkungen, den Kirchenbecken, mobilen und an den Stadttoren und der Langen Reihe aufgestellten
Armenbüchsen.270 Organisatorisch bestand die „Armenordnung“ aus zwei Ratsherren als Vorstand und vier
deputierten Bürgern als ehrenamtlichen „Beckenherren“ der vier Kirchspiele, die an jedem Sonn- und
Feiertag den Ertrag der Becken an die Ratsherren übergeben haben. Mit der Eröffnung des
Armeninstituts von 1803 wurde auch sie aufgelöst und mit der neuen Einrichtung vereinigt.
         Zur Mitte des 18. Jahrhunderts zeichnete sich ab, dass trotz wieder einsetzender Erstarkung des
Handels und Stabilität der Gesellschaft nach der Krise zu Beginn des 18. Jahrhunderts die bisherigen
Maßnahmen für eine Versorgung der Armen nicht mehr ausreichend waren.271 Das blieb auch den
Zeitgenossen nicht verborgen. Johann Jacob Quistorp, Pastor an St. Nikolai, unterbreitete 1766 den
Vorschlag, doch besser gleich die Sammlung zentral und obrigkeitlich ausführen zu lassen und dann je
nach Bemessung der Armut die Zuteilungen ebenso vorzunehmen.272 Auch von Ratsseiten wurden schon
1750 und dann 1767 zwei Versuche gemacht, die Armenfürsorge zu modernisieren. Beide überschritten
nie das Planungsstadium. Die Diskussion um eine wirkliche Reform aber riss nicht ab. Sie wurde genährt
durch die sich häufenden Anregungen aus anderen Städten und Ländern, und einer starken
Intensivierung der öffentlichen Diskussionen über dieses Thema. 1788 startete der Rat schließlich erneut
einen Versuch, musste aber das Experiment aber als gescheitert erklären, da die bei einer Umfrage
eingezeichneten Beiträge bei weitem hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten zurückblieben. Es
blieb also alles weiter beim Alten.

3.2 Die Armen in Rostock – Suppliken
        „Daß Elend welches mich und meine Fünf unmündigen Kinder bitter drückt, ist unbeschreiblich.“273

3.2.1 Vorbemerkungen
         Die Antwort des Rates der Stadt Rostock auf eine Supplik der Witwe des Kaufmanns Georg
Hinrich Herberding vom 6.1.1791274 fiel knapp aber deutlich aus: „daß sie mit ihren unaufhörlichen Anträgen
ein für allemahl hiemit abgewiesen seyn solle“.275 Supplizieren war keine Seltenheit.276 Es drohte vielmehr


270
    KARSTEN, Armenversorgung, S. 5f.
271
    MANKE, Armengesetzgebung, S. 244f.
272
    Zu diesem und den folgenden Vorschlägen und Refomversuchen siehe ausführlich Kapitel 3.3.
273
    Supplik Johann Reincke v. 5.7.1779 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
274
    Supplik Witwe Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 6.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
275
    Antwort Rat, o.D., auf: Supplik Witwe Herberding v. 6.1.1791[AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; die Konzepte der Antworten und
Kommissarien des Rates fanden sich üblicherweise auf der Rückseite der Supplik; Ausnahmen werden gekennzeichnet.
276
    Zum Supplikationswesen siehe allgemein: KARWEICK, Schreiben an Behörden; BRÄUER, Helmut: „Persönliche
Bittschriften als sozial- und mentalitätsgeschichtliche Quellen“, in: Tradition und Wandel: Beiträge zur Kirchen, Gesellschafts- und
Kulturgeschichte, hrsg. v. Gerhard Ammerer / Christian Rohr / Alfred Stefan Weiß, Wien 2001, S. 294-304; FUHRMANN,
Rosi / Beat KÜNIN / Andreas WÜRGLER: „Supplizierende Gemeinden. Aspekte einer vergleichenden Quellenbetrachtung“,
in: Gemeinde und Staat im Alten Europa, hrsg. v. Peter Blickle, München 1998, S. 267-323. (=HZ, Beihefte, Bd. 25); im selben
Band auch HOLENSTEIN, André: „Bittgesuche, Gesetze und Verwaltung. Zur Praxis ‚guter Policey’ in Gemeinde und Staat des
Ancien Régime am Beispiel der Markgrafschaft Baden(-Durlach)“, S. 325-357; SCHWERHOFF, Gerd: „Das Kölner
Supplikenwesen in der Frühen Neuzeit. Annäherungen an ein Kommunikationsmedium zwischen Untertanen und
56

geradezu eine „Verstopfung“277 der politischen Arbeit der Obrigkeiten durch einen nicht enden wollenden
Strom an Eingaben zu vielfältigsten Anliegen der Untertanen. Sie waren ein notwendiger Akt der
Kommunikation zwischen beiden Seiten, der dem Bürger die Möglichkeit gab, Interessen für sich selbst
oder dritten wahrzunehmen und umgekehrt seine Akzeptanz und Legitimation der Herrschenden zum
Ausdruck zu bringen.278 Diesen eröffnete sich ein Informationskanal für neu entstandene Problemlagen
oder ein neues Problembewusstsein der Untertanen.279

        „Supplikationen von ‚unten’ und der regelmäßige obrigkeitliche ‚Response’ etablierten im wechselseitigen
        Zusammenspiel einen regelrechten ‚Dialog’, wenn man so will, einen zweitseitig genutzten
        ‚Kommunikationskanal’ (Lasswell).“280

        Der Forschung eröffnen sie dadurch zwei Möglichkeiten der Erkenntniserweiterung über
Gegenstände, die lange Zeit hindurch nur am Rande Erwähnung fanden.281 Zum einen kann die Analyse
des direkten Austauschs zwischen Rat und Einwohnern den Blick auf die Herrschaftspraxis im
Spannungsfeld von Normentstehung, -gebung und -durchsetzung schärfen. Zum anderen können
Suppliken im allgemeinen und Unterstützungsgesuche im besonderen als „Ego-Dokumente“282 gelesen
werden. In ihnen kommen Menschen zu Wort, über die sonst nur die Akten der Armenverwaltungen
indirekt und gefiltert Auskunft geben. Die Armen werden erst hier als „sprechende Subjekte“ greifbar.283
Trotz dieser außergewöhnlichen sozialgeschichtlichen Bedeutung hat die Forschung zur Geschichte von




Obrigkeit“, in: Köln als Kommunikationszentrum. Studien zur frühneuzeitlichen Stadtgeschichte, hrsg. v. Georg Mölich / Gerd
Schwerhoff, Köln 2000, S. 473-496; SOKOLL, Thomas: „Selbstverständliche Armut. Armenbriefe in England 1750-1840“, in:
Ego-Dokumente. Annäherung an den Menschen in der Geschichte, hrsg. v. Winfried Schulze, Berlin 1996, S. 227-271 und im selben
Band auch SCHULZE, Winfried: „Ego-Dokumente. Annäherung an den Menschen in der Geschichte? Vorüberlegungen für die
Tagung ‚Ego-Dokumente’“, S. 11-33.
277
    SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 486; Zahlen ebenda, S. 475f.; dazu auch BRÄUER, Bittschriften, S. 296;
HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 346.
278
    Dazu SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 489;
279
    FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 320.
280
    SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 489.
281
    Dazu und zum Folgenden: SOKOLL, Armenbriefe, S. 227. Zur Forschungslage auch SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S.
474 und 488; BRÄUER, Bittschriften, S. 295; FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 269f., 305
und zu den Desideraten S. 321f.
282
    Dazu SCHULZE, Ego-Dokumente; SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 488. Im Folgenden werden ausschließlich
Suppliken berücksichtigt, die einen unmittelbaren Bezug auf die Verhütung von oder die Hilfe aus Armut hatten. Einen
exemplarischen Überblick über die vielfältigen Anlässe von Suppliken ebenda, S. 478ff.; einen Überblick über die Ergebnisse
einer Erhebung von Supplikationsgründen bei HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 345; zur Begriffsproblematik FUHRMANN /
KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 322. Auf der Basis der selbst erschlossenen Armen- und Spenderlisten,
den von Matthias Manke freundlicherweise zur Verfügung gestellten Datenbanken – der Volkzählung von 1819 und des
Kontributionsregisters von 1807 –, dem von Ernst Münch edierten und herausgegebenen Rostocker Grundregister und den
ebenfalls im Druck vorliegenden Kopulationsregistern Rostocker Gemeinden, sowie des Bürgerbuches wurde der Versuch
unternommen, die Identität der erwähnten Personen zu rekonstruieren. In den Fällen, in denen es gelungen ist, werden
ergänzende Angaben in den Fußnoten vermerkt. MÜNCH, Ernst: Das Rostocker Grundregister (1600-1820), 3 Bde., Rostock
1999; SCHUBERT, Franz: Kopulationsregister aus mecklenburgischen Kirchenbüchern von 1751-1800, Teil L: Rostock, Schwerin,
Wismar, Lfg. 1: Rostock, bearb. v. Christian Griem, Göttingen 1989; ders.: Bürgerbuecher aus Mecklenburg, Lfg. 1: Rostock, Teil 3:
1656-1806, Goettingen 1998.
283
    Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 227f. Der Begriff „Arme“ wird in diesem Zusammenhang erweitert benutzt und bezieht
auch derjenigen ein, die einer prekären Lebenssituationen ausgesetzt waren und als „labouring poor“ mit der ständigen Gefahr
lebten, in die Armut abzurutschen.
57

Armut und Fürsorge auf Bittschriften als Quellen nur selten zurückgegriffen.284 Unterschichten
erschienen zumeist als statistische Größen innerhalb eines stratifikatorischen Modells der untersuchten
Gesellschaft und ihre persönliche Lebenssituation wurde aus Kaufkraft-, Preis- und
Einkommensberechnungen erschlossen.285 Die Selbstwahrnehmung dieser Personen trat erst in den
letzten Jahrzehnten im Zuge von sich herausbildenden mentalitätsgeschichtlichen Ansätzen verstärkt in
den Mittelpunkt.286 Neben einer administrativen Kategorisierung „der Armen“ und der fiskalisch-
quantitativen Zuordnungen zu dieser Gruppe durch den Historiker stellt sich die Frage nach
Selbstkategorisierungen der Supplikanten und einer aus den Schilderungen ihrer individuellen Notlagen
abzuleitenden Rekonstruktion ihrer realen Lebensumstände.287
         Der letzte Punkt birgt dabei die größte Gefahr einer Fehlinterpretation, die sich aus dem
Kontext des Charakters und der Entstehung von Bittschriften ergibt.
         Allen hier untersuchten Schriftstücken war gemeinsam, dass sich durch sie jemand an einen
öffentlichen Amtsträger wandte, weil er um Unterstützung nachsuchte oder sich für eine empfangene
Leistung bedanken wollte. In diesem Sinne sind sie von strategischen Absichten geleitet, deren
Umsetzung bei dem geringen Alphabetisierungsgrad der betreffenden Personenkreise enge Grenzen
gesetzt waren.288 Wollten sie der vermeintlichen Gefahr ausweichen, durch eigenhändige
Formulierungen ihrer Wünsche den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Abfassung der Schriftstücke
nicht genügen zu können, mussten sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.289 Die Möglichkeit dazu
boten zahlreiche Schreiber, Konzipienten und Winkeladvokaten, die oft „aus Mitleiden“290 solche
Suppliken kostenlos aufsetzten oder zumindest in die richtige Form brachten. Man konnte sich auch
einer weit verbreiteten Nachbarschaftshilfe bedienen, in dem man einem schreibkundigen Bekannten in
die Hand diktierte. Schließlich standen mit Beichtvätern, Arbeitgebern oder Vormündern noch andere
auf diesem Gebiet geübte Personen für Hilfestellungen zur Verfügung.

        „Benutzung der Schrift kann auch bedeuten – und hat es in der Tat über weite Strecken der schriftlich
        überlieferten Geschichte bedeutet –, über die schreibende Hände anderer verfügen zu können. Schriftmacht
        besitzt nicht nur, wer selbst schreiben kann, sondern auch jeder, der zu gegebenem Anlaß einen Schreiber
        hat.“291




284
    SOKOLL, Armenbriefe, S. 230.
285
    Dazu auch HUNNECKE, Volker: „Überlegungen zur Geschichte der Armut im vorindustriellen Europa“, in: GG 9 (1983),
H. 4, S. 480-512, hier: S. 488ff.
286
    Zu diesem Ansatz in Bezug auf die Geschichte der Armut RUDERSDORF, Manfred: ‚Das Glück der Bettler’. Justus Möser und die
Welt der Armen. Mentalität und soziale Frage in Osnabrück zwischen Aufklärung und Säkularisation, Münster 1995, vor allem S. 4ff.
287
    Dazu ebenda, S. 13f.
288
    Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 228f. und 263f.; KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 25f.; zum Zusammenhang von
Form, Sprache und Argumentationsstrategie SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 483f.; ähnlich auch BRÄUER,
Bittschriften, S. 296; zum strategischen Charakter von Sprache auch DROSTE, Habitus, S. 111f.
289
    Dazu und zum Folgenden: BRÄUER, Bittschriften, S. 296; SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 482 und 485.
290
    Hier Supplik Färberwitwe Strahl[en] v. 13.2.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
291
    SOKOLL, Armenbriefe, S. 263.
58

         Durch die Erfahrung derjenigen, die immer wieder für die Abfassung einer Supplik
herangezogen wurden, entstand ein informelles Netz, innerhalb dessen bekannt war, wie die Gründe zu
formulieren waren, mit denen man sich an die Obrigkeit wandte, damit Aussicht auf Erfolg bestand.
         Jenseits der nachprüfbaren Fakten, die in den Stücken jeweils genannt wurden, und auf die sich
viele Bittsteller auch explizit bezogen, waren sie also von strategischen Selbstinszenierungen
durchdrungen, die es schwierig machen, Rückschlüsse auf die jeweilige reale Situation ziehen zu
können.292 Immer wiederkehrende Topoi, wie den der verarmten Witwe, die sich in die Hände der
christliebenden Obrigkeit begibt,293 legen diesen Befund auch für Rostock nahe. Andererseits können
gleichförmige Formulierungen und Tatsachenschilderungen auch darauf schließen lassen, dass die
Ursachen der Verarmung die gleichen waren. Krankheit, Alter, Tod des Ehemannes, Kinderreichtum
und Teuerungen betrafen nicht nur einzelne, sondern waren im untersuchten Zeitraum häufig
anzutreffende Gefahren, die Schwelle zur Verarmung zu überschreiten.
         Im Bestand Rat, Armen- und Sozialwesen des Archivs der Hansestadt Rostock fanden sich für
den untersuchten Zeitraum drei Aktenbündel, die Suppliken und durch sie entstandenes behördliches
Material in unterschiedlicher Zahl und Provenienz beinhalteten: Gesuche um Unterstützung, Bd. 3:
1770-1799, Gesuche um Unterstützung, Bd. 4: 1803-1833 und Gesuche um Aufnahme in das
Waisenhaus, Bd. 2: 1776-1799.294 Insgesamt wurden 142 von insgesamt ca. 300 Fällen erschlossen und
ausgewertet.295 Die Auswahl erfolgte dabei nicht nach Kriterien der Häufigkeit und eine statistische
Auswertung wurde aufgrund der Fragestellung nicht vorgenommen.296 Es wird vielmehr unter
Berücksichtigung der genannten interpretatorischen Schwierigkeiten der Facettenreichtum an Ursachen
und Graden von Armut aufgezeigt werden, an Möglichkeiten und Strategien einer den obrigkeitlichen
Maßnahmen vorgreifenden Selbsthilfe, an Kommunikationsstrategien, Argumentationsstrukturen und
sozialer Herkunft der Supplikanten.297

3.2.2 Ein Musterfall
         Am 23.12.1791 supplizierte die Ehefrau des Tagelöhners und vormaligen Maurerhandlangers
Prang an den Rat, ihr ein oder zwei Kinder ab- und dieselben im Waisenhaus aufzunehmen.298 Ihre
Supplik entsprach im wesentlichen dem mustergültigen Aufbau von Bittschriften, der eng an das antike

292
    Zu Argumentationsstrategien KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 87; BRÄUER, Bittschriften, S. 301ff.; zu dem
Problem einer möglichen Falschaussage ebenda, S. 300 und 301; auch SOKOLL, Armenbriefe, S. 262.
293
    Dazu SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 483.
294
    AHR 1.1.3.16, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 141.
295
    Dabei handelte es sich nicht in allen Fällen um vorliegende Suppliken, sondern auch um andere Quellengattungen, die
aber mit den betreffenden Fällen in engem Zusammenhang standen.
296
    Der weitaus größte Teil der Bittschriften stammte von Menschen, die den bekannten Hauptgefahren der Verarmung
ausgesetzt waren: Witwen, Kranke, Alte und Kinderreiche. Ihre Gesuche entsprachen in Bezug auf den Aufbau und die
Intention dem im Folgenden geschilderten Musterfall. Die Möglichkeiten einer statistischen Auswertung von Suppliken und
deren Klassifikation zeigt HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 330ff.
297
    Im Folgenden werden nur die Quellen aus der Zeit vor der Gründung des Armeninstituts von 1803 ausgewertet, da sich
der Charakter des behördlichen Umgangs mit supplizierenden Untertanen und der Art der überlieferten Quellen nach diesem
Zeitpunkt gravierend geändert hatten. Da es ab 1803 kaum noch Bittschriften im engeren Sinn gab, fanden sich in den Akten
zahlreiche Schriftstücke aus dem behördlichen Umfeld, die sich mit Einzelfällen von in Armut geratenen Bürgern und
Einwohnern Rostocks beschäftigten. Sie werden im betreffenden Zusammenhang des Kapitels 6.2.1 einbezogen.
298
    Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 23.12.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
59

Dispositionsschema einer Rede angelehnt war und aus den Elementen salutatio, captatio benevolentae,
narratio, petitio und conclusio bestand.299 Das Schriftstück war von einem Konzipienten namens
Rosenberg aufgesetzt worden.300
         Die salutatio bestand aus der üblichen Anrede an die Herren des Rates und war der beständigste
Teil der untersuchten Suppliken:

       „Wohl und Hochedelgebohrne,
       Hoch= und Wohlgelahrte,
       Hoch und Wohlweise,
       Hochgeehrteste Herren“301

         Ihm folgte in der captatio benevolentiae der Zweck des Schreibens: Sie liege mit einer
Brustkrankheit danieder und wende sich aus um ihre Kinder bekümmertem Herzen an den Rat. Diesem
Element muss eine zentrale Rolle in den Bittschriften zugemessen werden, weil es den Zweck hatte, den
Leser für das Folgende gewogen zu stimmen und dadurch einen gewissen Druck auszuüben. Der
Adressat sollte sich herausgefordert fühlen, da er derjenige war, der die Macht besaß, dem Machtlosen
aufzuhelfen. Dieser moralische Imperativ wird im vorliegenden Fall noch verstärkt, weil die Witwe als
eigentliches Ziel die Sorge um ihre Kinder als den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft
herausgestellt hat.
         War auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Leser für den Fall zu interessieren, folgte die
eigentliche Erzählung der Ursachen und Gründe, die die Supplikantin dazu zwangen, sich an den Rat zu
wenden:

       „Mein Ehemann, der hiesige Bürger und MaurerHandlanger Prang, ist meiner Obrigkeit also bekannt, daß es
       überflüssig, seinen, dem Müßiggange und dem Gesöffe so ganz ergebenen Lebenswandel hier noch näher
       dazustellen. Ich, sein so schuldloses Eheweib und meine eben so unschuldigen Kinder haben, Jahre hindurch,
       von diesem Wüstling nicht allein keinen Heller zum Unterhalt genoßen, sondern sind auch, nur zu oft, wenn
       ihn das Getränk übernommen, seinen Mishandlungen ausgesetzt gewesen.“

        Zwei wichtige und immer wiederkehrende Topoi werden hier angeführt. Zum einen wies sie
den Rat darauf hin, dass er bereits bestens mit wesentlichen Teilen der Lebensumstände der Bittstellerin
vertraut sei. Damit wird auf die Pflicht der Obrigkeit angespielt, sich um das Wohlergehen der ihr
anvertrauten Bürger zu sorgen und deutlich gemacht, dass man davon ausging, dass der Rat diesen
Verpflichtungen auch nachkam. Selbst wenn diesem die Kenntnis von den geschilderten Umständen
abging, wurde demselben durch diese Wendung unmöglich gemacht, sich sein Nichtwissen
einzugestehen.
        Zum anderen war in fast allen Bittschriften der Hinweis auf die eigene Unschuld an der
schlechten Lebenssituation ein fester Bestandteil. Ein Fremdverschulden war konstitutiv für die

299
    KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 29ff., das Folgende: ebenda; ähnlich auch BRÄUER, Bittschriften, S. 297ff.
300
    „conc Rosenberg“; solche Ausstellungsvermerke fanden sich in den meisten Fällen unterhalb von Ort und Datum auf der
letzten Seite der Suppliken.
301
    Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 23.12.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda.
60

Rechtmäßigkeit der Bitte um Unterstützung. Zu dieser Selbstcharakterisierung als „würdige Arme“
gehörte in der Regel auch der Verweis auf die eigene Arbeitsamkeit, die man bis zum letzten Moment
und nach allen Kräften ausgenutzt hätte:302 Solange die Supplikantin noch bei Gesundheit war, habe sie
Tag und Nacht gearbeitet, um sich und ihre unmündigen Kinder zu ernähren.
         Die Ursache ihrer Verarmung erwähnt sie dem Erzählmuster gemäß am Schluss: „seit Jahr und
Tag“ sei sie nun krank. Zunächst habe sie noch versucht zu arbeiten, wurde aber schließlich bettlägerig
und könne nun ihren Kindern das tägliche Brot nicht mehr besorgen.
         Ein weiteres Mal werden zwei bereits angeführte Elemente aufgegriffen und ins Feld geführt.
Ihr vorrangiges Bemühen um Selbstversorgung trotz Krankheit und die Sorge um die Kinder, hinter
denen sie selbst ganz zurück tritt. Mit dieser abermaligen moralischen Verstärkung ihrer Argumente
präsentiert sie ihre Bitte: Man möge ihr, wenn nicht zwei, so doch wenigstens ein Kind abnehmen, um
es im Waisenhaus unterzubringen.
         Diese Form findet sich in den meisten der untersuchten Gesuche um Abnahme von Kindern.
Der größere und unwahrscheinlichere Wunsch wird dem geringeren vorangestellt und verbessert damit
die Chancen auf Gewährung. Im Schatten der kostspieligen Aufnahme von zwei Kindern erscheint
diejenige von nur einem als machbar.
         Die Ehefrau des Tagelöhners Prang erhöht schließlich den moralischen Druck auf ihre Obrigkeit
noch um ein weiteres Grad: Sie habe keine Hoffnung mehr, ihre Gesundheit wieder zu erlangen, und
der Tod fiele ihr leichter, wenn eines ihrer Kinder in das Waisenhaus aufgenommen würde „und so zum
gott und Menschen wohlgefälligen Mitgliede des Staats gebildet werden dürfte.“ Für die übrigen Kinder müsse
„unser Aller himlischer Vater sorgen“, da sie dazu nicht mehr fähig sei, aber das Waisenhaus auch nicht mit
allen Kindern „belästigen“ dürfe.
         Dieses Argument scheint nachhaltig gewirkt zu haben, wenn auch auf Kosten ihres eigentlichen
Anliegens. Vom Rat wurde ihr am selben Tag beschieden, dass man zusichere, im Fall „ihres Absterbens“
für die Unterbringung ihrer Kinder im Waisenhaus „bestmöglichst“ zu sorgen.
         Mit dieser Bittschrift war der Fall noch nicht abgeschlossen. In einer zweiten Supplik vom
22.2.1792, die in ihrer Form schlichter gehalten war, schilderte sie ihren Fall ein weiteres Mal unter
Verwendung etwas anders gelagerter Argumentationsstrukturen:

          „Mein treuloser Ehemann Johann Prang hat mich seit Jahr und Tag verlaßen, und mir dadurch in ein großes
          Labyrinth von Noth versetzet. 3 Kinder wovon der aelteste schon bey einem Schmidt untergebracht die andere
          beyden aber noch mir zur Versorgung überlaßen. Gerne würde ich als Mutter meine Pflicht erfüllen und
          dieselben versorgen: so aber ist meine Gesundheit gänzlich Untergraben, und ich habe bis diese Stunde blos
          von milden Beytrag gutherziger Leute diese 2 Kinder unterhalten; allein ich kann sie doch nicht in der
          Gottesfurcht so erziehen, als es Pflicht und Gewissen von mir erfordert.“ 303

            Darum bitte sie um die Aufnahme ihrer siebenjährigen Tochter in das Waisenhaus.



302
      Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 257ff.
303
      Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 1.5.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
61

        Die wesentlichen Bestandteile des ersten Schreibens finden sich auch hier: ihre Unschuld an der
Lage, die Sorge um die Kinder und ihr Bemühen, den an sie gestellten Anforderungen Genüge zu tun.
Im Zentrum der inhaltlichen Darstellung steht in diesem Fall aber nicht die Tatsache, dass ihr Mann
Alkoholiker war und sie und die Kinder geschlagen hat, sondern dass er sie mit den Kindern sitzen ließ.
Auch betrifft ihre Sorge nicht mehr das nackte Überleben ihrer Kinder, sondern deren angemessene
Erziehung. Beide Argumente fanden sich in vielen Bittschreiben. Vor allem der Wunsch nach religiöser
Bildung und der Formung des Kindes zu einem brauchbaren Mitglied der Gesellschaft trat immer wieder
hervor und bediente herrschende Normvorstellungen des sich entwickelnden Bürgertums.
        Aus einem Protokollextrakt des Rates geht hervor, dass das Schreiben noch am selben Tag
verlesen wurde:

       „praes. Suppl. der Ehe Frau des TageLöhners Prange von welchem sie sich wegen seiner Vollerey und üblen
       Begegnung separiret hat, um reception einen ihrer Töchter ins WaysenHauß.
       Concl. daß Dn: Consul Senior geneig. möge, hierrüber mit den Vorstehern zu red.“ 304

        Ob sie von ihrem Mann verlassen wurde, wie in ihrem Schreiben dargestellt, oder sie selbst
gehandelt hatte, wie aus dem Ratsprotokoll hervorgeht, spielte für die obrigkeitliche Entscheidung in
diesem Fall keine Rolle. Die Unterredung mit den Waisenhausvorstehern erbrachte ein positives
Ergebnis: „detur decretum d. Vorstehern d. WH, d. älteste Mädchen aufzunehmen“305 lautete noch am gleichen
Tag das Konzept der rätlichen Weisung.

3.2.3 Eheprobleme
         Nur selten waren die Suppliken formal so mustergültig ausgestaltet wie im ausgeführten Fall.
Weit aus häufiger fand sich ein vereinfachter Aufbau, der zwar die wesentlichen Elemente beinhaltete,
aber die Reihenfolge und Ausgestaltung freier handhabte.
         Ein großes Risiko, die Armutsschwelle zu unterschreiten barg der Schritt, einer zerrütteten Ehe
zu entfliehen, in der durch Alkoholismus und körperliche Gewaltausübung zumeist die Frauen die
Leidtragenden waren. Johanna Elisabeth Ruge verließ 1783 ihren Mann, der nicht mehr für sie sorgen
und sie seine „fühlbare Tractamente [...] nicht länger ausstehen“ konnte.306 Die Ehefrau des Altschusters
Sahmkow war 1792 gezwungen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, „der notorisch wegen seiner
schlechten LebenArt bekannt ist“.307 Kaufmann Glave ließ 1792 seine Frau Dorothea, geborene Ostwaldt mit
drei kleinen Kindern und den Schulden sitzen, nachdem er Konkurs anmelden musste.308 Altschuster

304
    Ratsprotokollauszug v. 22.2.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
305
    Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 22.2.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
306
    Supplik Johanna Elisabeth Ruge v. 20.10.1783 und v. 24.10.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
307
    Supplik Geschiedene Altschuster Sahmkow v. 6.3.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Der Pantoffler Johann Ferdinand
Sahmkow und Anna Marg. Meier, Tochter eines Pantoffelmachers hatten am 27.11.1782 geheiratet. Das Rostocker
Kopulationsregister verzeichnet sie ein weiteres Mal, als sie am 8.10.1795 als Witwe des Altschusters Joh. Ferd. Sahmkow
den Schustermeister Gottfried Herman ehelichte. Dieser war Witwer einer Cath. Marg. Langhinrichs.
308
    Supplik Dorothea Glave[n] v. 23.8.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; von derselben auch Supplik v. 24.9.1792 und v.
8.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Juliana Dorothea Ostwald, am 20.7.1761 in Rostock als Tochter eines Kaufmanns
geboren, heiratete am 3.12.1785 den Brauer und Kaufmann Gottlieb Friedrich Glave. Dieser hatte vor ihr bereits zwei
Frauen geehelicht: am 15.1.1765 Magd. Marg. Meussling und am 8.7.1773 Juliana Eva Eleonora Petersen. Das Rostocker
62

Ernst war 1795 von seiner Frau verlassen worden, mit drei Kindern zurückgeblieben und geriet mit ihr
in gerichtlichen Streit, der erhebliche Prozesskosten verursachte.309
         In allen Fällen sahen sich die Supplikanten gezwungen, ihre Zuflucht zur Obrigkeit zu nehmen,
weil sie sonst keine Hilfe mehr bekommen konnten. Ziel ihrer Bemühungen war die Aufnahme eines
oder mehrerer Kinder in das Waisenhaus. Die Behandlung der Anliegen fiel unterschiedlich aus. Johanna
Elisabeth Ruge wurde beschieden, dass sie und ihr Ehemann einem redlich Erwerb nachzugehen hätten.
Komme dieser allerdings seien Pflichten nicht nach, so sollte sie das melden und man würde ihn den
Umständen nach zur Einhaltung seiner Obliegenheiten ermahnen.310 Im Fall der geschiedenen Ehefrau
des Altschusters Sahmkow versuchte man den Großvater väterlicherseits für den Unterhalt der Kinder
heranzuziehen, ihn zumindest aber zu einem jährlichen Beitrag zur Unterbringung der Kinder im
Waisenhaus zu verpflichten.311 Etwas mehr Glück hatten Altschuster Ernst und Dorothea Glave. Zwar
wurde ersterem zunächst abschlägig geantwortet, dass das Waisenhaus nur zur Aufnahme von vaterlosen
Kindern bestimmt sei,312 zwei Monate später aber erging eine Weisung an das Gewett, dem Altschuster
und seinen Kindern die notdürftige Verpflegung zukommen zu lassen, unter der Maßgabe, ihn nach
Verwandten zu befragen, die „zur Erleichterung seines jämmerlichen Nothstands“ in die Pflicht genommen
werden könnten.313 Dorothea Glave wurde auf die erste Supplik eine Beisteuer aus der Armenordnung
zugestanden,314 und auf ein weiteres Schreiben einen Monat später315 auch die Aufnahme ihrer ältesten
Tochter in das Waisenhaus zugesichert.316 Zusammenfassend waren die Reaktionen des Rates geprägt
von dem Versuch, die Bitten um Unterstützung zunächst abzuwehren. Die Zuständigkeit von
Institutionen wurde negiert, nahe Verwandte in die Pflicht genommen und noch nicht geschiedene
Eheleute dazu ermahnt, gemeinsam sich selbst aus der Misere zu befreien.
         Diesen Ansatz verfolgte man auch im Fall Burmeister. An ihm kann exemplarisch gezeigt
werden, dass die Selbstbeschreibungen in den Bittschriften nur bedingt Rückschlüsse auf die
tatsächlichen Vorgänge und Lebensumstände zulassen.
         Der Schneider Christoph Gabriel Burmeister begründete in seiner „ex misercordia“ von Johann
Bernhard Riedel ausgefertigten Supplik vom 12.1.1789 seine Notlage folgendermaßen:

Grundregister verzeichnet für den 30.7.1791 die Witwe Dorothea Glave als Besitzerin dreier Häuser in der Badstüber- und
der Schnickmannstraße (Tarnow Nr. – Vick und Nr. 1569). Die Namen der Kinder waren nicht sicher zu erschließen.
309
    Supplik Altschuster Ernst v. 22.4.1795 [AHR ebenda]. Altschuster Peter Ludwig Ernst heiratete bereits einmal verwitwet
am 11.10.1794 Marg. Elisab. Leopold, Tochter von Nicol. Leopold, Pastor in Rostock-Wulfshagen. Da die Eheleute zum
Zeitpunkt der Supplik noch kein ganzes Jahr verheiratet gewesen waren, ist anzunehmen, dass die Kinder aus erster Ehe des
Mannes stammten.
310
    Antwort Rat v. 27.10.1783, auf: Supplik Johanna Elisabeth Ruge v. 24.10.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Von 1805 bis
1808, resp. 1809 wurden unter den Nummern 448 und 509 ein Tagelöhner Ruge und dessen Ehefrau in den Armenlisten als
versorgt geführt. Ob es sich dabei um die Supplikantin und deren Ehemann handelte, konnte allerdings nicht abschließend
geklärt werden.
311
    Weisung Rat an Gewett v. 7.3.1792, auf: Supplik Sahmkow v. 6.3.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
312
    Antwort Rat, auf: Supplik Ernst v. 22.4.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
313
    Weisung Rat an Gewett v. 22.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Unter „Armenordnung“ ist hier und im Folgenden stets die
Rostocker Behörde, nicht ein Gesetzestext gemeint. Siehe dazu Kapitel 3.1.2.
314
    Weisung Rat an Armenordnung v. 24.8.1792, auf: Supplik Glave v. 23.8.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Sie wurde unter
der Nummer 253 von 1804 bis 1809 als Ehefrau und bis 1817 als Witwe des Kaufmanns Glave in den Armenlisten als
versorgt geführt.
315
    Supplik Glave v. 24.9.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
316
    Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 1.10.1792, auf: Supplik Glave v. 24.9.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
63

       „Ich habe leider eine Frau geheyrathet, die ohne mein Wißen vor der Hochzeit den Brantweins Trunck schon
       lange geliebet haben muste, nach der Hochzeit sich aber dem Gesöffe des Branteweins so sehr ergab, daß sie
       den Gesellen und Lehrburschen zum Scheusal betruncken niederfiel, meine Haus Wirthschaft negligirte, und es
       so weit trieb, daß mein Hauswesen zum Concurs gerieth, und ich mein Haus und noch wenige Meublen mit
       dem Rücken ansehen mußte. Ich lebte lange Zeit in der grösten Dürftigkeit, weil ich Creditlos ohne alle Arbeit
       blieb, bis ich mich endlich entschloß, um nur möglichst fortzukommen, in guter Leute Häusern für ein
       armseeliges Tagelohn bey freyer Kost zu schneidern.“317

         Das Ziel der Argumentation in der narratio ist auch hier deutlich: Burmeister sei an seiner Lage
unschuldig und habe alles versucht, sich selbst aus der Lage zu befreien. Das geringe Auskommen reichte
aber nicht aus, um Hausmiete, Feuerung und Lebensmittel für seine Familie zu bezahlen. Dadurch habe
sich seine Lage immer weiter verschlimmert:

       „Das wenige, was ich durch meine saure Arbeit verdient an meine Frau abgebe, wird mehrentheils in
       Branntewein vergurgelt, und das Kind leidet hauptsächlich an der nothdürftigsten Speisung. Zu allen diesen
       komt noch, daß ich kein Bette habe, darauf zu schlafen, und ich bin bereits so nackt und blos, daß ich ohn
       Hembd gehen muß. Bey allem diesen jammert mich mein 5½ jähriger Sohn am meisten. Tagtäglich bin ich
       aus dem Hause, in der größten Kälte sitzt er des Tages entblößt, fast ohne alle Kleidung und ohne Hemd, und
       des Nachts, liegt er eben also bey mir auf dem Stroh.“318

        Aus diesen Gründen bitte er um die Aufnahme seines Sohnes in das Waisenhaus.
        Zwei Tage später erging eine rätliche Weisung an das Gewettgericht, diesen Fall zu prüfen, den
Supplikanten und die Nachbarn zu befragen und das Protokoll zur weiteren Entscheidungsfindung
einzureichen.319 Dieses Vorgehen war in den untersuchten Fällen einmalig und zeigt, dass die Senatoren
misstrauisch geworden waren.
        Am 17.1.1789 fand die Befragung „in loco Judicii Gewettae“ unter Leitung der Senatoren Schultz
und Zoch statt.320 Vorgeladen waren neben den Eheleuten Burmeister auch Witwe Biel und deren Sohn,
bei denen dieselben wohnten.

       „Comparentibus ward die Ursache ihrer Vorladung bekannt gemacht und ihnen aufgegeben gewißenhaft und
       der Wahrheit gemäß anzuzeigen, was ihnen von der Lebensart und den sonstigen Verhältnißen des Schneider
       Burmeisters und seine [sic!] Frau bekannt sey.“

         Die Befragten gaben zunächst zu Protokoll, dass die Familie Burmeister seit Michaelis des
Vorjahres bei ihnen zur Miete lebten und sich in so armseligen Umständen befänden, dass es ihnen an
allen notwendigen Dingen, Bekleidung und Unterhalt fehlte. Sie hätten bei der strengen Kälte des
letzten Winters ohne jede Feuerung auskommen müssen. Ein Bett besäßen sie auch nicht und keinen
weiteren Verdienst, außer dem, was der Mann sich durch Schneiderarbeiten in anderer Leute Häuser


317
    Supplik Schneider Christoph Gabriel Burmeister v. 12.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Chrphr. Gabriel Burmeister
heiratete am 10.8.1773 Anna Dor. Bueck, verwitwete Ladendorff. Johann Bernhard Riedel war Prokurator. Zur
Alltäglichkeit des Branntweinkonsums siehe auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 171f. und Abt. 2, S. 68.
318
    Ebenda.
319
    Weisung Rat an Gewett v. 14.1.1789, auf: Supplik Burmeister v. 12.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
320
    Protokoll Sitzung Gewett v. 17.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda.
64

dazuverdienen könne. Das reichte aber „natürlich“ nicht für den Unterhalt von Frau und Kind. Vor allem
der Junge wäre sehr zu bedauern und zu bemitleiden, weil er nicht in die Schule ginge und Hunger und
Frost schutzlos ausgeliefert sei.
        Die Angaben Burmeisters zu seiner großen Armut und den elenden Lebensumständen konnten
von der Witwe bestätigt werden. Der Supplikant hatte in diesem Fall keine Veranlassung, die
Wirklichkeit trauriger darzustellen, als sie war, um die Chancen auf Unterstützung zu erhöhen. Eine
zunächst möglich erscheinende vorhergehende Absprache mit der Witwe darüber, dass man die
Aussagen vor Gericht aufeinander abstimme, kann nach den weiteren Angaben, die sie zur Lebensart der
Eheleute machte ausgeschlossen werden:

      „In Absicht der Lebensart unter einander, könten sie sich eben nicht so gantz besonders vertragen. An dem wäre
      es freilich, daß dann und wann Streit und Zanck unter den Eheleuten obwaltete, und dieser entsprünge
      vorzüglich wohl daraus, daß es ihnen an allen [sic!] gebräche, und die Frau von ihrem Mann den Unterhalt
      verlange. Auch wäre nicht von ihnen zu verschweigen, wenn sie es aufbringen könnten, den Branntewein
      liebten, welcher, wie Deponentin gehöret, die erste Quelle ihres beyderseitigen Unfalls gewesen seyn solte.“

         Im Übrigen, so die Befragte zum Abschluss, habe sie sich immer bemüht, schlichtend in die
Streitigkeiten einzugreifen. Oft genug wäre ihre „Dazwischenkunfft und Vermahnung“ auch erfolgreich
gewesen.
         Mehr wusste sie nicht zu sagen, wurde entlassen und man setzte die Untersuchung mit dem
Verhör der Eheleute fort, deren Äußeres laut Protokoll bereits dem armseligen Zustand entsprach, in
dem sie sich befanden.
         Beide gaben zunächst zu, dass der Ursprung ihrer schlechten Lebensumstände nur bei ihnen
selbst zu suchen sei. Burmeister konnte dabei aber nicht umhin,

      „vorzüglich dem Lebenswandel seiner Frau, und ihrer Neigung zum übermäßigen Gesöff die Veranlaßung
      seines Häuslichen Verderbens zuzuschreiben, als wodurch er geständlich selbst verleitet, und zu seinem Betrieb
      untauglich gemacht worden.

        Die von Burmeister in seiner Supplik präsentierten Tatsachen wurden also vor Gericht Stück für
Stück zurückgenommen und stellten sich zwar nicht als gelogen, aber doch als geschönt heraus. Seine
Frau war es nicht allein, die das von ihm verdiente Geld und den übrigen Hausstand in Alkohol
umsetzte, sondern der Schneider selbst war daran nicht unschuldig. Gleichwohl versuchte er seine Ehre
dadurch aufrecht zu erhalten, dass er sich als durch seine Frau verführt darstellte, die weiterhin als die
Quelle des Unglücks zu gelten hatte. Dementsprechend begann er in einem Akt vorauseilenden
Gehorsams dem Gericht argumentativ entgegen zu kommen und seinen Willen zur Besserung
unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen:

      „Er versicherte daneben, daß er jetzt alle seine Kräffte anwende, um sich möglichst wieder aufzuhelfen auch
      den Anfang damit zu machen, daß er in frembden Häusern um Kost und Tagelohn arbeitete. Er hatte auch die
      beste Hofnung zum nothdürftigen Unterhalt für sich und seine Frau, wenn es nur sich darin realisirte, daß
      Letztere einen ordentlichen Lebenswandel führte, besonders gäntzlich vom Truncke abzulaßen sich bequemen
65

      dürffte; und wenn er gleich bekennen müße hierinn zuspät um obrigkeitliche Assistence angerufen zu haben; so
      wolle er doch gehorsamst bitten, ihm solche von jetzo nicht zu versagen.“

         Es ist ohne weitere Quellen nicht zu entscheiden, ob Burmeister es mit seinen Versicherungen,
sich bessern zu wollen ernst meinte, oder ob ihm bewusst war, welche Strategie er bei einer solchen
gerichtlichen Untersuchung zu verfolgen hatte. Sein Bemühen zielte zum einen darauf, als Familienvater
moralisch integer zu erscheinen, und damit die Familie zu schützen. Eine Zuchthausstrafe, die in solchen
Fällen verhängt werden konnte, hätte Frau und Kinder mittel- und hilflos zurückgelassen. Zum anderen
konnte er aber auch nicht leugnen, dass sie sich selbstverschuldet in katastrophalen Umständen
befanden. Also musste sie die Schuld auf sich nehmen, da in ihrem Fall eine institutionelle Bestrafung
unwahrscheinlich war. Sie war ohnehin einem Hausherren unterstellt, der zur Aufsicht und Korrektur
von Fehlverhalten verpflichtet war.
         Falls es sich um eine Strategie gehandelt haben sollte, war sie aufgegangen. Die suggestive
Befragung der Ehefrau durch das Gericht glich einer Vorverurteilung:

      „Ob, da sie geständig gewesen, eine nicht zu duldende Neigung zur Übermäßigkeit im Trunck gehabt zu
      haben, auch nicht in Abrede seyn können, durch die Vernachläßigung ihrer als Frau und Mutter ihr
      obliegenden Pflichten an der Zerrüttung des Hauswesens ihres Mannes /: den sie jedoch auch zu seinem Theil
      verschiedene Vorwürfe zu machen glaubte :/ einen nicht unbeträchtlichen Antheil gehabt zu haben, sich wohl
      entschließen könte und würde von heute an eine vernünftige göttlichen und menschlichen Gesetzen gemäße
      Lebens=Art zu führen, mithin sich gäntzlich von aller Völlerey und Übermäßigkeit zu entfernen, nicht minder
      ihren Mann hinführo in ihrer Wirthschaft und sonst bestmöglichst und aufrichtigst helfen zu können, und
      überhaupt sich so zu benehmen, als einer rechtschaffenen Ehefrau die ihre bisherigen Fehler erkennet und
      bereuet und Gott Obrigkeit und Mann dieserhalb um Verzeihung und Vergebung zu bitten Ursache hat, und
      einer wohlgesinnten Mutter zustehet.“

         Sie willigte in das Gesagte ein, gestand ihr Fehlverhalten, bat um Verzeihung und versicherte,
dass sie den festen Willen habe, ihr zukünftiges Leben zur Zufriedenheit ihres Mannes einzurichten und
von allen ihr vorgeworfenen Fehlern Abstand zu nehmen.
         Mit strengen Verweisen für das Vergangene, Ermahnungen für die Zukunft und der Drohung,
sich im Wiederholungsfall weitere Schritte vorzubehalten, war der Fall für das Gericht abgeschlossen.
Burmeister wurde angewiesen, seine Vergehen von jetzt an durch „thätigen Fleiß, Betriebsamkeit, und
ebenmäßigen guten und nüchtern Lebenswandel zu ersetzen und wieder gut zu machen [...]“. Die Eheleute galten
den Richtern damit als wieder ausgesöhnt.
        Die Bitte um Aufnahme des Jungen in das Waisenhaus wurde abgeschlagen. Es sei, so das Urteil,
weiterhin ihre elterliche Pflicht selbst für Unterhalt, Erziehung und Bildung des Kindes zu sorgen.
Allerdings könnte die Armenordnung ihnen bis Ostern mit „weniger nothdürftiger Assistence“ zur Seite
stehen, wenn sie sich geziemend beim Herren der Armenordnung meldeten.
        Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass in diesem Fall die Angaben der Supplik zum Grad der
Hilfsbedürftigkeit der Wahrheit entsprachen. Die Familie lebte am Rand zur absoluten Armut.
Elementare Lebensnotwendigkeiten fehlten: sie hungerten, froren, hatten nicht genügend
Kleidungsstücke und waren nicht in der Lage, ihrem Kind nur die geringsten Bildungschancen zu
66

eröffnen. In Anbetracht dieses katastrophalen Szenarios ist es interessant, dass Burmeister sich
gezwungen sah in seiner Supplik die Ursachen zu verschleiern oder zumindest einseitige
Schuldzuweisungen auszusprechen. Er war sich über die Wichtigkeit einer günstigen Beurteilung seines
eigenen Lebenswandels durch die Obrigkeit bewusst. Sie war ein dem konkreten Notstand
gleichwertiges Kriterium im Entscheidungsprozess über eventuelle Beihilfen.
         Dieser Befund bestätigte sich auch im weiteren kommunikativen Verhalten Burmeisters
während der Verhandlung. Da er durch die Aussage seiner Vermieterin belastet wurde, versuchte er
seine moralische Position aufrechtzuerhalten, indem er sich als Verführter darstellte. Diese
Selbstcharakterisierung als unschuldig Schuldiger in Verbindung mit deutlichen Willensäußerungen zur
Besserung hatte Erfolg. Die Eheleute wurden ermahnt, in Zukunft ein ordentliches Leben zu führen und
mit der Zusage entlassen, dass man sich ihnen von Seiten der Armenordnung in Form einer kurzfristigen
Starthilfe annehmen werde.

3.2.4 Forderungen und Drohungen
        Neben der häufig anzutreffende sprachlichen Unterwerfungsgeste beinhalteten einige Suppliken
auch Drohungen für den Fall der Ablehnung. Ebenso fanden sich – abweichend von unspezifischen
Bitten um Hilfe – auch sehr konkrete Vorstellungen über obrigkeitliche Handlungen, die aus der Supplik
folgen sollten.
       Die Witwe des ehemaligen Waisenhauslehrers Michael, geborene Zander, begann ihre Supplik
vom 18.9.1783 noch mit einer mustergültigen captatio benevolentiae:

          „Die größte Betrübniß, welche durch einen nagenden Kummer, ja durch Thränen von mir und meinen armen
          Kindern begleitet wird, giebt mir die Feder in die Hand, und ich würde in meinem Elende verlohren seyn,
          wenn ich nicht die Erlaubniß hätte, mich Ewr: Wohl und Hoch Edelgebohrn hiedurch ehrerbietigst zu
          nähern.“321

         Im Folgenden führte sie weiter aus, dass sie schon lange bedürftig sei und alles versucht habe,
ihre Lage wieder zu ändern, ohne damit Erfolg zu haben. Über den Grad und die Art ihrer Not, über
ihre Lebensumstände schwieg sie sich allerdings aus. Dafür berichtete sie, dass sie sich bereits an den
Herzog gewandt hätte, um ein kleines Gnadengehalt zu erbitten. Von dort habe man sie aber wieder an
ihre Obrigkeit zurückverwiesen, weil ihr Mann so viele Jahre in Rostock gedient hätte. Da dem Rat ihre
Lage schon „sattsam bekannt“ sei, versprach sie sich von diesem Hilfe und fügte schließlich an, dass ihr
sonst „nur noch allein die Zuflucht zum Betteln“ übrig bliebe. Das aber könne der Rat kaum wollen.
         Aus Sicht der Supplikantin war das eine realistische Einschätzung, die den Grad ihrer
Bedürftigkeit unterstreichen und verdeutlichen sollte. Als Kommunikat im Zusammenhang mit einer
Bittschrift allerdings war dieser Zusatz eine unverhohlene Drohung gegen eine Obrigkeit, die sich
nachweislich bemühte, die öffentliche Bettelei durch die bessere Regulierung des Armenwesens
abzuschaffen. Es bleibt unklar, ob es sich um ein strategisches Vorgehen der Bittstellerin, oder um ein


321
      Supplik Witwe Waisenhauslehrer Michael v. 18.9.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
67

argumentatives Missgeschick handelte. Dass sie Druck auf den Rat ausüben wollte, geht aus ihren
weiteren Ausführungen hervor:

       „[...] mein verstorbener Mann [hat] sich damit beschäftiget, daß er dem hiesigen Waisenhause so viele Jahre
       getreulich im Unterrichte vorgestanden, wobei er zwar für sich und die Seinigen den nothdürftigsten Unterhalt
       erwerben, aber bey einer getreuen Administration nichts erübrigen können, und ist er alt und Lebenssatt bey
       diesem Dienst verstorben; so kann ich, als dessen hinterlaßene Wittwe, mich allerdings eines gerechten
       Beystandes versichert halten.“

        Sie fühlte sich berechtigt, Ansprüche auf den Beistand des Rates zu erheben, da ihr Mann über
viele Jahre hindurch bis zu seinem Tod selbst im karitativen Bereich tätig war, und sein Amt
gewissenhaft ausgeführt hatte. Basierten die meisten Suppliken auf der auch in Briefstellern angeratenen
reinen und mit verbalen Unterwerfungsgesten versehenen Bitte um Hilfe, herrscht hier ein fordernder
Ton. Die Witwe Michael unterstellte sich nicht allein der Gnade des Rates. Sie besaß dem eigenen
Empfinden nach vielmehr ein Recht auf ein lebenslanges Gnadengehalt, dass sie nun einforderte. Ihr
Vorgehen hatte Erfolg: Am nächsten Tag erhielt sie die Zusicherung, dass man ihr aus den beiden
Hospitälern und der Armenordnung Beihilfen zukommen lassen werde.322
        Etwas zurückhaltender kombinierte die Ehefrau des früheren Krügers Reetz Wünsche und
Drohungen.323 Ihre Supplik entsprach im Aufbau und der Argumentation weitgehend den
Gepflogenheiten. Ihr Mann sei dem Rat aus gerichtlichen Verfügungen „sattsam bekannt“. Sein schlechter
Lebenswandel habe ihn nun soweit herunter gebracht, dass er seinen Pflichten als Hausvater nicht mehr
nachkommen könne. Auch habe er ihr seit Michaelis dieses Jahres keinen Heller Haushaltsgeld mehr
zukommen lassen. Sie versuchte trotz ihrer Schwangerschaft für sich und ihre zwei Töchter durch
Spinnarbeiten „das trockene Brot“ zu verdienen und konnte doch nicht genug für alle unumgänglichen
Erfordernisse zusammen bringen. Sie wünschte nun, dass man das jüngere Mädchen in das Waisenhaus
aufnehmen möge, damit sie selbst Ammendienste zu leisten im Stande wäre. Außerdem habe sie dann
die Hoffnung, die ältere Tochter „vom Betteln vor den Thüren, das ich ihnen noch nie gestattet habe, gänzlich
abzuhalten.“
        Der Rat wurde durch diese Argumentationsweise in eine Zwangslage versetzt. Wollte man
weiterhin aktiv daran arbeiten, die allgemein beklagte Bettelei auf den Strassen zu verhindern, musste
der Supplikantin unter die Arme gegriffen werden. Während Witwe Michael Forderungen stellte, für
deren Durchsetzung sie auch mit Bettelei drohte, so handelt es sich hier um einen moralischen
Imperativ. Sollte der Rat seinen Pflichten als treusorgende Obrigkeit nicht nachkommen, wäre die
Tochter dazu gezwungen, auf illegalem Weg ihren Beitrag zur Haushaltskasse zu leisten.
        Eine noch direktere Art der Drohung setzten Johann Friedrich Priess und Nicolaus Heinrich
Witte als Vormünder der Kinder von Witwe Kemp ein.324


322
    Antwort Rat v. 19.9.1783, auf: Supplik Witwe Michael v. 18.9.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
323
    Supplik Ehefrau Reetz v. 10.12.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda.
324
    Supplik Johann Friedrich Priess und Nicolaus Heinrich Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Beide waren
Rostocker Kaufleute; über die Witwe und die Kinder waren keine weiteren Informationen zu erlangen.
68

         Die verstorbene Witwe habe nach Lage der Akten nichts hinterlassen, berichten die Vormünder
zunächst. Es gäbe zwar einen Nachlass in Höhe von 475 Rthlr., mit dem ihren Pflegekindern („Pupillen“)
aber nicht geholfen sei, da man der Mutter und ihren Kindern schon erhebliche zinslose Beihilfen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes hatten zukommen lassen. Nach der Begleichung der
Beerdigungskosten wären von dem angesprochenen Erbe lediglich 150 Rthlr. übrig geblieben. Eines der
Kinder lebe bereits im Waisenhaus, die beiden anderen seien aber noch unmündig und „unerzogen“.
Würden die Vormünder diese beiden weiterhin mit Nahrung, Kleidung und Bildung versorgen, so wäre
das Restkapital schnell aufgebraucht und die Kinder müssten Not leiden. Also baten sie um Aufnahme
der 10jährigen Tochter in das städtische Waisenhaus.
         Diese Supplik unterschied sich nicht nur im geschäftlichen Ton von den übrigen hier
betrachteten, ihr lag auch keine akute Notlage zugrunde. Es ging vielmehr um die Frage nach der
zukünftigen Finanzierung der Versorgung von Waisen durch deren Vormünder. Diese Last waren die
Supplikanten nicht mehr zu tragen bereit. Private Geldmittel konnten oder mochten sie dafür nicht
aufbringen, sondern setzten den Rat unter Druck, indem sie auf dessen Fürsorgepflicht gegenüber
verwaisten Kindern herausstellten. Es ist auch in diesem Fall denkbar, dass die beiden Kaufmänner nicht
ausschließlich strategisch argumentiert haben, sondern den aus ihrer Sicht natürlichen Gang der Dinge
beschrieben: War das Geld aufgebraucht, litten die Kinder Not.325
         Für ein bewusstes Vorgehen spricht, dass sie sich nicht damit zufrieden gaben, dem Rat über die
Erinnerung an seine Obliegenheiten unter Druck zu setzen. Zusätzlich versuchten sie gezielt die desolate
finanzielle Lage des Waisenhauses auszunutzen:

       „Hiebey müssen wir noch Bemerken, daß, sicherm Vernehmen nach, der Kaufmann Ledder als naher
       Anverwandter der Pupillen, in seinem Testament zum Faveur des Waysen-Hauses disponirt hat, und wir hoffen
       daher um so weniger eine Fehlbitte zu thun, als im entgegen gesetzten Fall zu befürchten seyn mögte, daß eine
       Abänderung der Disposition geschehen dürfte.“326

        Auf ihrer Supplik war kein Konzept einer Antwort oder einer Weisung vermerkt, lediglich ein
vieldeutiges „ad acta.“327
        Eine Kommunikationsstrategie, die über einen weiteren Weg der Druckausübung gegenüber
der Obrigkeit zum Erfolg führen sollte, wandte Kaufmann Joachim Westphal an. Als bedrängter und
notleidender Bürger der Stadt Rostock wandte er sich am 27.6.1786 an den Rat.328 Noch vor der



325
    Ähnlich gelagert war der Fall der Witwe des Kohlgärtners Gau [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Sie konnte nach der
Abbezahlung von Schulden aus dem Verkaufserlös eines kleinen Hauses keine Sicherheiten für ihre bei verwandten
Pflegeeltern untergebrachten Kinder mehr bieten. Daraufhin gab die Familie ihres Schwagers ihr Pflegekind wieder zurück.
Da sie selbst aber nicht genug verdienen konnte, versuchte sie auch diesen Jungen bei der anderen Familie unterzubringen.
Da diese aber nun dafür 8 Rthlr. jährlich verlangte, die die Witwe nicht zu zahlen in der Lage war, blieb ihr nichts anderes
übrig, als beim Rat um die Aufnahme dieses Kindes in das Waisenhaus anzutragen. Dem wurde zwar nicht stattgegeben, aber
man sicherte ihr zu, dass die Armenordnung ihr unter die Arme greifen werde.
326
    Supplik Pries und Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
327
    Vermerk Rat, auf: Supplik Pries und Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
328
    Supplik Kaufmann Joachim Westphal v. 27.6.1786 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Joch. Chrn. Westphal
ehelichte am 13.9.1754 Mademoiselle Doroth. Soph. Dörcks und war von 1754 bis 1774 im Grundregister als Besitzer
69

Schilderung seiner eigentlichen Lebensumstände und der Gründe, die ihn dazu zwangen, sich bittend an
seine Obrigkeit zu wenden, schilderte er seine eigenen Verdienste gegenüber der Stadt:

       „Es wird dieselben gütigst zurück erinnerlich seyn, daß ich seit 1754 als Brauer und Kaufmann alhier
       angeseßen gewesen; so habe ich nicht allein, alle schwere Kriegs Zeiten und Lasten mit ausgestanden, und
       dazu ein ansehnliches beygetragen, sondern auch Beysitzungen der damahligen Schöße so wohl, als auch beym
       Anfang der hohen Herzoglichen Commission als Deputirter Bürger unermüdet ohne Entgeld abgewartet, auch
       der St. Jacoby Kirche 8. Jahre getreulich gedienet.“

        Normalerweise beinhaltete die Selbstcharakterisierung der Supplikanten Hinweise auf
Ehrlichkeit, Arbeitsamkeit und ordentlichen Lebenswandel. Durch die Übernahme und Herausstellung
des bürgerlichen Tugendkanons dokumentierte man seine Unterordnung und erhoffte Wohlwollen zu
erreichen. Westphal verfolgte das gleiche Ziel, aber mit argumentativen Mitteln der Gleichordnung.
Nicht nur Wohlwollen sollte erregt werden, sondern Hochachtung und Respekt.
        Die Schilderung der Gründe für seine schlechte Lebenssituation beinhaltete demgegenüber
wieder die „klassischen“ Bestandteile Unschuld, Selbsthilfe, Vergeblichkeit:

       Da ich nun theils durch Uebertragung oberwehnten Kriegslasten, theils durch wiedrige Schicksal und Verlust
       in der Handlung bekanntlich in der betrübtesten Verfaßung gesetzet ward; so habe ich doch auf alle mögliche
       Art gesuchet, mir wieder zu helfen; aber die Schulungen des Höchsten, [...], haben mir nicht den gewünschten
       Erfolg meiner guten Vorsätze erlangen lassen [...]“

         Durch die argumentative Voranstellung der getragenen Kriegslasten macht er deutlich, dass er
die Stadt für mitschuldig an seiner Misere hielt und versuchte sie dadurch in die Pflicht zu nehmen. In
diesen Zusammenhang gestellt erscheint eine kleine Beihilfe gegenüber den erbrachten Leistungen als
nicht zu verweigern.
         Was ein dürftiger Zustand für ihn bedeutete und wie sich sein derzeitiges Leben gestaltete bleibt
im unklaren. Er werde jetzt 60 Jahre alt, schreibt er dazu, und ist durch den Mangel an Pflege von
schlechter körperlicher Konstitution. Außerdem musste er einen Knochenbruch erleiden. Aus diesen
Gründen und da ihm der nötige Unterhalt fehle, müsse er den Rat um Beistand bitten. Über die Art und
Weise dieser Hilfe hatte er sehr konkrete Vorstellungen:

        „Dieselben wollen gewogentlichst geneigen mir monathlich aus der Arm=Casse eine Wohlthat von Ein Rthl.
       16 ßl. auszusetzen, und den jetzt administrirenden Arm=Herrn Herrn Senatore Stubbe, gewogentlichst den
       Auftrag zu ertheilen, daß derselbe mir solches monathlich gütigst reichen möge; und mir die erwartende
       beyfällig Verordnung, ohnentgeldlich hochgeneigt zu gehen zu laßen, weil bey meiner jetzigen Situation mich
       jede Ausgabe beschweret.“

      Die exakt angegebene Höhe der gewünschten Zuwendungen und die genaue Beschreibung des
Modus der Austeilung lassen darauf schließen, dass Westphal entweder mit der Arbeit der
Armenordnung vertraut war, oder aber im Vorfeld dieser Supplik mündlich bei dem erwähnten Senator

zweier Häuser eingetragen. Das erste lag in der Badstüberstraße, Ecke Auf der Huder (Tarnow Nr. – Auerbach), das zweite
in der Schnickmannstraße (Tarnow Nr. 1572).
70

Stubbe um Hilfe angefragt hatte.329 In den überlieferten Fällen wurde die betreffende Person bei einem
solchen Vorgehen an den Rat verwiesen, da allein dieser die Entscheidungsgewalt inne hatte. Die
zusätzlich geäußerte Bitte um Erlassung der Gebühren zeugt schließlich von einer Kenntnis behördlicher
Vorgänge, die der Selbstcharakterisierung zu Beginn des Bittschreibens entspricht.
         Die Supplik von Kaufmann Westphal war zwar anders als üblich, aber auf ihre Art ebenfalls
normiert. Sie besteht nicht aus den erwähnten herkömmlichen Versatzstücken einer
erfolgversprechenden Darstellung des Schreibers und seiner Lebenssituation, sondern kann als
Dokument eines regelgerechten Behördenanschreibens angesehen werden. Diese Form einer
Präsentation der Wünsche zielte nicht darauf, Mitleid zu erregen, sondern einen Sachverhalt in die
richtigen Verwaltungsbahnen zu lenken, um eine korrekte Abwicklung des Vorgangs erwarten zu
können.
         Es ist leider keine Antwort des Rates überliefert. Aber aus einer zweiten Supplik vom
18.12.1786 geht hervor, dass Westphal monatlich 1 Rthlr. Beihilfe aus der Armenordnung erhielt.330
Die dabei noch erwünschten 1000 Stücke Torf, die der Walldiener ihm unentgeltlich ausgeben sollte,
wurden nicht genehmigt. Vielmehr, so die Antwort vom gleichen Tag, solle er sich mit der gewährten
Unterstützung begnügen und sich ansonsten eines ehrlichen Erwerbs befleißigen.331

3.2.5 Prozesskosten
         Armut drohte immer dann, wenn wichtige Grundpfeiler der Selbstversorgung wegfielen. Tod
des Ehemannes, Scheidung, Krankheiten, Unfälle oder Teuerungskrisen konnten unmittelbar
Lebensgrundlagen entziehen und ein Ersuchen um Unterstützung von obrigkeitlicher Seite notwendig
machen. Neben der häufig anzutreffenden Bitte um dauerhafte Abhilfe einer Notsituation durch
Abnahme eines Kindes oder Beilhilfen aus der Armenkasse, gab es auch Fälle, in denen um punktuelle
Hilfestellung nachgesucht wurde. Dazu zählten insbesondere Kosten, die auf Familien durch geführte
Prozesse zukamen oder durch Rechnungen, deren Begleichung ihnen unmöglich war.
         In einer Supplik vom 9.5. 1789 schilderte Böttcher Collatz sich selbst als sehr kranken Mann.332
Ein langjähriger „saltzer Fluß“333 an den Füßen und ein schwerer Bruch verursachten ihm große
Schmerzen. Schon einmal hatte er eine Unterstützung erhalten, als man in einem Rechtsstreit ihm
gegenüber mildernde Umstände geltend machte. Die Strafe war aber dennoch sehr drückend geworden
und jetzt solle er durch Zwangsmittel zur Zahlung einer Rechnung gebracht werden.




329
    Zu einem solchen informellen Vorgehen siehe auch die Fälle Witwe Husfeldt (in Kapitel 3.2.6) und Herberding (in
Kapitel 3.2.5).
330
    Supplik Kaufmann Joachim Westphal v. 18.12.1786 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
331
    Antwort Rat v. 18.12.1786, auf: Supplik Westphal [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
332
    Supplik Böttcher Collatz v. 9.5.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Es war nicht zu ermitteln, ob es sich
bei dem Supplikanten um Jakob Kollatz oder Johann Collatz handelte. Beide waren im Grundregister eingetragen und
erlangten ihr Bürgerrecht als Böttcher 1751, bzw. 1752. Johann Collatz hatte zweimal geheiratet, am 25.10.1751 Maria
Radlof und als deren Witwer am 29.9.1779 Cath. Marg. Bähr.
333
    Dabei handelte es sich um einen nässenden Hautausschlag, dessen Rückstände an salzige Kruste erinnerte. Dazu ADELUNG,
3. Teil, Sp. 1259f., s.v. „Salzfluß“; ZEDLER, Bd. 33, Sp. 1519, s.v. „Salzfluß“ rechnet die Krankheit den Katarrhen zu.
71

        Die Argumentationslinie verläuft in den gewohnten Bahnen. Collatz gibt zu, nicht ganz
unschuldig an seiner Situation zu sein, immerhin wurde er bereits wegen einer nicht genannten Tat
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Umstände versucht er aber durch den Hinweis auf
seine schwere Krankheit, das ihm bereits früher entgegengebrachte Wohlwollen und die zwar mühsame,
aber doch ordentlich vollzogene Abbezahlung der Strafe in seinem Sinne zu relativieren. Mit dem letzten
Argument machte er seine Anerkennung des Rates als legitime Obrigkeit und seine Unterwerfung unter
dieselbe deutlich. Alle Anordnungen hat er redlich befolgt, aber diese letzte Rechnung zu bezahlen ist
ihm unmöglich. Und da die Exekution droht, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich wiederum an
diejenigen zu wenden, die sich ihm gegenüber schon einmal strafmildernd gezeigt haben.
        Es folgte das wichtige Moment der Kombination aus unbedingtem Arbeitswillen und
begründeter Arbeitsunfähigkeit, das in Suppliken üblicherweise angeführt werden musste:

          „Ich konnte wenigstens noch im Sommer meine Hände und Füße zum Herings-Wracken kümmerlich
          gebrauchen. Aber leyder ist auch jetzt dieser kleine Verdienst dahin! Ich verlor meinen Dienst wegen meiner im
          vergangenen Winter befundenen Untauglichkeit! und dulde jetzt wegen Mangel an allem Nothdürftigen und
          wegen unbeschreiblicher Schmerzen, an meinen ganz von Haut entblößten Händen und Füßen, von
          menschlicher Hülfe und Linderung überall verlassen, bis zu Erbarmen.“

        Da er verheiratet war, musste auch seine Frau von der Erwartung entlastet werden, sie wäre
vorrangig zur Hilfe verpflichtet. Sie sei kränklich, schreibt Collatz, und von ihrem Spinnlohn, den sie
noch zu verdienen im Stande sei, könne sie gerade das trockene Brot kaufen. Von diesem geringen
Einkommen müssten aber auch noch die Kosten aus der Gerichtssache bezahlt werden, weshalb der
Supplikant darum ersuchte, dass man die Rechnungen stunden, die Zwangseintreibung abwenden und
die Gelder „im Hause schreiben“ lassen möge. Außerdem bat er um eine kleine Beihilfe für sich und seine
Frau.
        In dieser Supplik ist gut zwischen Grund und Anlass von Verarmung zu unterscheiden. Durch
eine schwere Krankheit geschwächt, musste Collatz seinen eigentlichen Beruf aufgeben und sehr viel
schlechter bezahlte Tätigkeiten annehmen. In Rechtsstreitigkeiten verwickelt und schließlich verurteilt
wurde bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner ärmlichen Verhältnisse das Strafmaß nicht voll
ausgeschöpft, sondern so bemessen, dass er die Summe eben noch zahlen konnte. Der Spielraum, den
man ihm finanziell ließ, war allerdings sehr eng bemessen. Nachdem Collatz seinen letzten Arbeitsplatz
verloren hatte, konnte er seine Rechnungen nicht mehr begleichen, wandte sich aber erst an die
Obrigkeit, als die Gläubiger drohten, zur Exekution zu schreiten. Verursacht durch Strafgelder, die den
finanziellen Handlungsrahmen auf das Notwendigste einschränkten, brauchte es nur noch des Anlasses
Arbeitsplatzverlust, um die Eheleute unmittelbar in Hilfsbedürftigkeit zu bringen.
         Drei Tage später ergingen zwei Weisungen an die Kriegskasse und die Armenordnung.334
Erstere hatte die „Billet-Gelder“ zu erlassen und letztere eine Beihilfe nach freiem Ermessen zu zahlen.




334
      Weisungen Rat an Kriegskasse und Armenordnung v. 11.5.1789, auf: Supplik Collatz [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
72

        Kosten, die sich aus gerichtlichen Auseinandersetzungen ergaben, konnten aber auch schon vor
einer Verurteilung so erheblich werden, dass die Betroffenen nicht in Lage waren, sie zu bezahlen. Die
Witwe des Taglöhners Buchtien trug 1780 eine solche Situation dem Rat vor:

        „Ich habe das widrige Schicksal von hiesiger Hoher Herzoglicher Justizcanzelley in einen Rechtshandel
        verwickelt zu seyn, welcher das Ansehen genommen hat, als dürfte derselbe wegen der Hartnäckigkeit meines
        Gegeners so bald noch nicht zu Ende gelangen. Weil ich nunmehr gar wohl einsahe habe ich um mein Recht
        geltend zu machen das Höchste Gericht um Creditirung der Gebühren angerufen, und auch dorten den
        gewünschten Zweck unter der Bedingung erhalten, daß ich von meiner Orts Obrigkeit ein Zeugnis meiner
        Armuth einbringen solle, und um hierinnen schuldigst zu gehorchen bitte ich um großgeneigste Erteilung
        derselben, unter Bescheinigung meiner bittersten Armuth, durch die Anl. sub. 0/.“335

        Es ging in diesem Fall nicht um die Abwendung einer lebensbedrohlichen Situation, sondern um
das auch Armen zustehende Recht auf gerichtliche Durchsetzung eines Anliegens. Es gab die
Möglichkeit, sich bei erwiesener Bedürftigkeit von Gerichtskosten befreien zu lassen,336 und die
Supplikantin versuchte, davon Gebrauch zu machen. Dem Anliegen gemäß, ist der Ton geschäftlich
gehalten. Das Schreiben wurde von Hinrich Tarnow aufgesetzt,337 der wahrscheinlich als ihr
Rechtsberater fungierte. Er beauftrage einen Notar, den Schneider Johann Jesaja Simon als Vermieter
der Witwe über deren Lebenssituation zu befragen.338 Das Protokoll dieser Untersuchung wurde
daraufhin dem Bittschreiben als Anlage beigefügt.
        An Eides statt erklärte der Schneider:

        „1.) Wie er heiße, wie alt und wes Stands er sey?
                   Rp. Johann Jesaias Simon, aetatis 41. Jahr, wäre ein Amts=Schneider alhie.
        2.) Ob und wie lange die Witwe Buchtien bey ihm im Hause sey?

335
    Supplik Witwe Buchtien v. 20.10.1780 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
336
    Hier griff das sog. „Armenrecht“, das gesetzlich verbriefte, dass Arme einen Rechtsbeistand unentgeltlich in Anspruch
nehmen durften, um ihre Recht durchzusetzen. „Armen=Recht, ist eine armen Leuten zugestandene Freyheit, einen, dem Ansehen
nach, gerechten Process, ohne bey dessen Führung einige Gerichts= oder Advocaten=Gebühren aus ihren Mitteln bezahlen zu dürffen, zu
ende zu bringen.“; ZEDLER, Bd. 2, Sp. 1538-1540, s.v. „Armen=Recht“. Für Rostock wurde das Recht in der Gerichtsordnung
v. 23.5.1586, T. 1, Tit. IX „Von den Armen Partheien“ verbrieft; Eines Erbarn Rhats der Stadt Rostock Newe Gerichtsordnung,
Rostock 1586, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der
Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 1, Wismar und Ludwigslust 1861, S. 81-97, hier: S. 95. Die
Gerichtsordnung wurde 1788 noch einmal bestätigt; § 49 Erbvertrag. Erbvertrag zwischen der Landesherrschaft und der Stadt
Rostock v. 13.5.1788, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der
Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3, Wismar / Ludwigslust 1868, S. 462-530. Für das Hof-
und Landgericht regelte diesen Punkt die Land- und Hofgerichtsordnung v. 2.7.1622, P.1, Tit. XIII „Von der Armen Partheyen“,
abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der
Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 1, Wismar und Ludwigslust 1861, S. 131-183, hier: S. 146. Für weitere
Nachweise siehe RÖTGER, Andreas N. (Hrsg.): Allgemeines Repertorium der Gesetzgebung für die Mecklenburg=Schwerinschen Lande,
Bd. 1, Güstrow 1824, S. 104-105, s.v. „Arme Partheien“ und SCHRÖDER, Repertorium, S. 27, s.v. „Arme Partheyen“. Siehe auch
WUNDEMANN, Johann Christian Friedrich: Meklenburg in Hinsicht auf Kultur, Kunst und Geschmack, Bd. 2, Schwerin und
Wismar 1803, S. 194f. Schließlich nahm noch Ambrose Bierce den Begriff in sein teuflisches Wörterbuch auf: „Armenrecht, das
– Methode, derzufolge einem Prozeßteilnehmer, der kein Geld für Anwälte hat, freundlichst getattet wird, seinen Prozeß zu verlieren.“
BIERCE, Ambrose: Des Teufels Wörterbuch, Zürich 1986, S. 12, s.v. „Armenrecht“.
337
    „Hinr. Tarnow“ unterhalb von Ort und Datum der Supplik.
338
    Protokoll der Befragung Schneider Simon, o.D. als Anlage bei: Supplik Buchtien [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende:
ebenda. Simon besaß vom 9.11.1765 bis zum 7.7.1785 eine Bude in der Lohgärberstraße nahe dem Alten Markt (Tarnow
Nr. 916/17).
73

                   Rp. Ja, sie logirte seit Ostern 1780 bey ihm.
        3.) Ob sie Vermögen hätte, und worin es bestünde?
                   Rp. Sie hätte nicht Stuhl, nicht Tisch, noch Bette, und schliefe in einer eingefallenen alten
                   Bettstelle auf einem Feder=Sack, der nicht 2. ßl. werth wäre. Ihre ganze Haabseeligkeit incl. der
                   Kleidung begehrte er nicht für 4. ßl. an sich zu kaufen.
        4.) Woher sie ihren Lebens=Unterhalt erhielte?
                   Rp. Sie schämte sich, hier in der Stadt zu betteln, deshalb sie Zeithero auf dem Lande Almosen
                   gesamlet, woher sie dann und wann etwas Brodt und Erdaepfel mitgebracht; zu Zeiten ernährte sie
                   sich auch vom Waschen; allein sie würde nicht viel gefodert. Ihren Sohn hätte sie bey einem Bauren
                   zum Gänse=Hüten hingegeben, und die Frau Land=Räthin von Thomstorff hätte versprochen, des
                   Winters das Schulgeld für ihn zu bezahlen. Zuweilen wäre die Buchtien so arm gewesen, daß sie
                   sich den ganzen Tag des Eßens enthalten müßen.“

        Dem Rat war aber offensichtlich der bereits im Fall des Böttchers Burmeister angeführte
Verdacht einer möglichen Absprache zwischen den Bittstellern und den für eine Bezeugung
herangezogenen Vermietern gekommen. Die notarielle Beglaubigung der Armut der Supplikantin
reichte noch nicht aus. Die Witwe habe, erhielt sie zur Antwort, „wegen ihrer angeblichen Armuth ein
Zeugniß ihres Beichtvaters zuforderst beyzubringen“.339 Erst danach könne dann eine Verfügung ergehen. Die
rechtliche Verbindlichkeit einer eidesstattlichen Erklärung wurde für weniger relevant angesehen, als die
Aussage eines Pastors. Dessen moralischer Integrität maß man gegenüber einer notariellen Beglaubigung
das größere Gewicht bei.340
          Der letzte in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Fall ist in Bezug auf
Selbstcharakterisierungen, Kommunikationsstrukturen und inkonsequenten Handlungsweisen des Rates
von besonderem Interesse.
          Über Jahre hinweg supplizierten Kaufmann Georg Hinrich Herberding sowie dessen Ehefrau
und spätere Witwe beim Rat, ohne sich von teilweise deutlichen Zurückweisungen abschrecken zu
lassen.341 Die erste erhaltene Bittschrift stammt vom 26.1. 1787, in der Herberding um Torf und Geld
für sich, seine Frau und seine fünf Kinder bat.342 Die Reaktion des Rates lässt darauf schließen, dass es

339
    Antwort Rat, auf: Supplik Buchtien [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
340
    Zur Pflicht, Atteste beizubringen auch FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 307; ähnlich auch
HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 352f. Als Beispiel eines solchen Führungszeugnisses: Kopie Attest Pastor Behrens zu St. Nicolai
in Wismar für Christina Dose v. 11.5.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]: „Auf geziemendes Ersuchen der Mademoiselle Dohsen, kann ich
derselben hiemit das Zeugnis geben nach der Wahrheit, daß sie in der Zeit, da sie mir hier bekannt gewesen verschiedene Jahre hindurch
einen guten und vor Menschen unsträflichen Wandel geführet, und bey Haltung der Schule in meiner Gemeine sich so verhalten habe, daß
ich mit ihr wohl zu frieden gewesen bin. Sie hat bey andern auch ein gutes Zeugnis gehabt, und es ist mir niemand bekannt, der an ihrem
Leben und Wandel, etwas habe aus zu setzen. Ihre Umstände sind dabey kümmerlich gewesen doch erweckte Gott mittleydige Herzen die ihr
in ihrer Noth beystanden. Gott stehe ihr ferner bey nach seiner großen Güte, und leite sie durch seinen Geist auf rechter Bahn, und laße sie
bey ihren Freunden in ihrer Kinder Stadt Rostock Hülfe und Beystand finden. Dies wünschet von gantzen Hertzen ihr Beicht Vater/Matthias
Daniel Behrens/Pastor zu St. Nicolay in Wismar/und assessor des Königl/Consistory“.
341
    Supplik Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; Supplik ders. v. 18.7.1787 [AHR
ebenda]; Supplik ders. v. 14.12.1787 [AHR ebenda]; Supplik H.C. Taddel, Ehefrau Kaufmann Herberding v. 8.2.1788 [AHR
ebenda]; Supplik dies. v. 21.2.1788 [AHR ebenda]; Supplik Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 5.3.1789 [AHR
ebenda]; Supplik ders. v. 24.3.1789 [AHR ebenda]; Supplik ders. v. 14.1.1790 [AHR ebenda]; Supplik Witwe Kaufmann
Herberding v. 5.3.1790 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 6.1.1791 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 8.1.1791 [AHR ebenda];
Supplik dies. v. 28.10.1791 [AHR ebenda]. Kaufmann Herberding hatte am 29.1.1763 das Bürgerrecht erlangt und kurz
darauf am 24.2.1763 ein Haus Ecke Kistenmacher-/Blutstraße (Tarnow Nr. 165) in unmittelbarer Nähe zum Neuen Markt
erworben. Das Gebäude blieb bis zum 21.2.1787 in seinem Besitz. Seine Frau war eine geborene Taddel.
342
    Supplik Kaufmann Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
74

bereits eine längere Geschichte von Versuchen gegeben haben musste, Beihilfen zu erlangen. Man
beschied ihm noch am selben Tag, dass er mit seinen Gesuchen ein für alle Mal Ruhe zu geben habe.343
          Im Widerspruch dazu beinhaltete die nächste Supplik vom 18.7. 1787 zunächst einen Dank des
Kaufmanns für zugeteilten Torf.344 Ob in der Zwischenzeit eine weitere Eingabe stattgefunden hatte, der
der Rat im Gegensatz zu seiner Ablehnung vom 26.1. gefolgt war, ist nicht mehr zu klären. Andernfalls
stellt sich die Frage, warum Torf ausgegeben wurde, obwohl man sich in dieser Hinsicht eigentlich
unmissverständlich geäußert hatte.
          In dieser zweiten Bittschrift wurden die bekannten Topoi von Unschuld, Unterwerfung und
Bekanntheit des Falls angeführt.

       „Gott weiß wie ungern Ew. Wohl und HochEdelgeborn ich so oft um einer [sic!] hochgeneigtesten Hülfe um
       mein und der Meinigen Nothstand darinn wir unverschuldet Stadt bekannt gestürzet sind zu erleichtern,
       anstehe [...].“

         Mit dem Verlust seiner Kreditwürdigkeit fehlte Herberding, wie er weiter ausführte, die
Grundlage zu einer kaufmännischen Existenz. Ohne Eigenkapital war es ihm unmöglich, von selbst
wieder auf die Beine zu kommen. Da er aber trotz seiner schlechten Lage, die er nicht weiter ausführt,
Kleidung und Unterhalt für sich, seine Frau und seine Kinder brauche, bittet er um Zuwendungen „aus
den Stiftungen und armen Cassen.“ Diese Wendung kann Herberding nur als Allgemeinplatz oder aus
Zynismus verwandt haben, weil es unwahrscheinlich ist, dass er ausgerechnet von den milden Stiftungen
Hilfe erwartete. Gegen sie führte er jahrlang einen Prozess, der ihn ruiniert hatte. 345 Entsprechend fiel
die Antwort des Rates aus:

       „daß bey seinem gegen die pia corpora bewiesenen bisherigem Benehmen er unter keinen Umständen auf einige
       Unterstützung von selbigen irgend einige Ansprüche zu machen befugt [sei].“

       Sein Gesuch werde ihm „ein für allemahl“346 abgeschlagen.
       Unverdrossen versuchte er es weiter. Am 14.12. 1787 supplizierte Herberding beim Rat um
Torf und Unterstützung für seine Familie, weil er um allen Kredit und Erwerb gebracht sei.347 Er war im
Zuge einer Verurteilung dazu gezwungen gewesen, sein Haus zu verlassen.348 Seine Möbel seien
entweder verpfändet oder weit unter Wert verkauft worden.
       Auch in diesem Fall sah man seine selbst diagnostizierte Notlage beim Rat mit anderen Augen,
denn ihm wurde ein weiteres Mal eine deutliche Absage erteilt:


343
    Antwort Rat v. 26.1.1787 auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
344
    Supplik Kaufmann Herberding v. 18.7.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
345
    Kaufmann Heberding war in einen langjährigen und stadtbekannten Prozess gegen das Hospital St. Georg verwickelt, bei
dem es um finanzrechtliche Fragen ging, die im Zusammenhang dieser Arbeit keine Rolle spielen und eine eigene
Untersuchung in rechtshistorischer Sicht verdienten. Dazu liegen im AHR zwei Aktenbündel vor: AHR 1.1.10, Nr. 3380
und Nr. 3381.
346
    Antwort Rat v. 25.7.1787, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 18.7.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
347
    Supplik Kaufmann Herberding v. 14.12.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
348
    Die Angaben seiner Supplik stimmen mit dem Grundregister überein; siehe Anmerkung 341.
75

       „daß so lange er in dem ihm zur Gewohnheit gewordenen Unfug fortfahren, und sich durch alle widrige
       Urthels Sprüche nicht von seinem Unrecht überzeugen laßen will, vielmehr den piis corporibus die Erlangung
       deßen, was ihnen von Gott und Rechtswegen gebühret, noch durch weitere Prozeßualische Weiterungen zu
       erschweren fortführet, seinem Gesuch um eine Unterstützung keine Obrigkeitliche gewährung angedeien könne
       noch werde.“349

         Da der Kaufmann selbst keinen Erfolg hatte, versuchte eineinhalb Monate später seine Frau mit
anderen Argumenten ihr Glück.350
         Wiederum steht Dank für zugeteilten Torf ganz zu Beginn des Bittschreibens. Wie schon im
Januar und Juli des Vorjahres ist eine Diskrepanz zwischen der Ablehung des Antrages und den aus der
nächsten Supplik zu erschließenden Handlungen des Rates zu konstatieren.
         Die Darstellung der Notlage der Familie wird in diesem Schreiben greifbarer, wenn auch in
ihrem tatsächlichen Ausmaß weiterhin undeutlich. Die geborene Taddel schreibt, dass sie nicht wisse,
wie sie sich und ihre fünf Kinder mit den nötigsten Kleidern und Lebensmitteln versorgen soll, da ihr
Mann als Kaufmann ohne Geld nichts verdienen könne und sie beide erkrankt seien. Dieser Zustand sei
dem Rat bekannt, und daher bittet sie um eine monatliche Zuwendung, „damit wir gleich andern
Bedürftigen einigermaßen geholfen werden.“
        Was sie unter Bedürftigkeit verstand oder an welche Art von Kleidung und Lebensmittel sie
dachte, die ihr als die nötigsten erschienen, geht aus dem Text nicht hervor. Als Ehefrau eines
Kaufmanns und aus einer Familie stammend, die der Rostocker „Führungsgruppe“351 zuzurechnen ist,
steht zu vermuten, dass sich ihre Vorstellung einer Notlage von derjenigen der meisten übrigen
Supplikanten unterschied.352 Verwandtschaftshilfen mussten in jedem Fall vor einer öffentlichen
Unterstützung ausgeschöpft werden.353 Dieser Umstand war den Supplikanten auch bewusst, so dass im
Normalfall in der Argumentation dieser Punkt angesprochen wurde. Sollte sie sich also mit ihrer Familie
überworfen haben, und aus diesem Grund aus dieser Richtung nichts zu erwarten haben, hätte sie diesen
Umstand als Legitimation erwähnen können. Unabhängig von der den tatsächlichen Lebensumständen
erlebte sie ihre Situation als besorgniserregend und nahm das Recht in Anspruch, sich hilfesuchend an
den Rat zu wenden.
        Eine erneut erfolgte Ablehnung des Gesuchs empfand sie als Ungerechtigkeit.354 In dieser wurde
ihr beschieden, dass der Rat nichts bewilligen könne und werde, solange ihr Mann nicht aufhöre, die
milden Stiftungen mit Prozessen zu überziehen und so sich und die seinigen mutwillig mit den
entstehenden Kosten belaste. Das machte sie zwei Wochen später in einer Wiederholung ihres Antrages
deutlich.355 Ausführlich stellte sie die Gründe dar, aus denen heraus ihr Mann die Prozesse führte. Die
Eheleute sahen sich im Recht,


349
    Antwort Rat v. 14.12.1787, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 14.12.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
350
    Supplik Ehefrau Herberding v. 8.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
351
    Zum Begriff der Führungsgruppe siehe MANKE, Rostock , S. 173f.
352
    Zur Familie Taddel ebenda, S. 188f.
353
    Siehe dazu Kapitel 3.2.6.
354
    Antwort Rat v. 8.2.1788, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 8.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
355
    Supplik Ehefrau Herberding v. 21.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
76

       „weil mein Mann sich von den Stiftungen nicht wieder [sic!] alle Welt=Recht, und wieder Ew. Wohl und
       HochEdelgebohrn eigenes Verfahren gegen andere Bürger nach einer besseren Münze als darin die Anleihe
       geschehen, das Seinige und das Meinige abnehmen laßen will und darf.“
         Der Rat möge also ihrem Mann zu seinem Recht verhelfen. Darüber hinaus bat sie ein weiteres
Mal um obrigkeitliche Unterstützung mit Torf und Holz zur Erleichterung ihrer Not an Lebensmitteln
und Unterhalt, da ihr Mann nun schon sechs Wochen krank, und sie selbst sowie ihre Tochter bereits
geschwächt seien.
         Auch jetzt ging sie mit keinem Wort auf die Art und Weise ihrer Notlage näher ein. Entgegen
dem üblichen Vorgehen, mit konkreten Beispielen die Bedürftigkeit zu verdeutlichen, beschränkte sich
die Kommunikationsstrategie hier ganz auf rechtliche Fragen.
         Ihre Argumentation hatte sich in diesem Punkt ausgeweitet. Die detaillierte Erläuterung des
Sachverhaltes und der Rekurs auf das bisherige Verhalten des Rates selbst dienten dazu, ihre Ansprüche
auf Hilfe zu untermauern. Waren die Eheleute in dem einem Fall ihrer Meinung nach deutlich im Recht,
so konnten die bisherigen Ablehnungen ihrer Bitten nur unrechtmäßig sein.
         Man ließ sich davon aber nicht beeindrucken. Die Antwort lautete schlicht, „daß es bey der vorigen
Bedeutung sein Bewenden behalte.“ 356
         Ein Jahr später war es wiederum der Kaufmann, der sich meldete.357 Einmal mehr bedankte er
sich über ihm geschenktes Holz, ohne dass ein Hinweis auf ein Entgegenkommen des Rats nachweisbar
wäre. Im übrigen knüpfte er in seiner Supplik an das an, was er ein Jahr zuvor bereits unterbreitet hatte.
Seit 10 Wochen krank könne er nichts verdienen und es fehle ihm an allen Lebensmitteln und Unterhalt
für Frau und Kinder. Deswegen bitte er um eine monatliche Unterstützung. Ein notwendiges Argument
von Bittschriften führte er aber erst hier ein, als er versicherte, arbeiten zu wollen, wenn er nur könne.
Durch den schlechten gesundheitlichen Zustand, in dem er und seine Frau sich befänden und den
Mangel, den sie litten, sei ihm die Annahme einer Tätigkeit aber nicht möglich.
        Ein weiteres Mal blieb der Notstand ohne anschauliche Beschreibungen, was gerade in
Wiederholungsanträgen häufig der Fall war. Die Bestandteile der Bittschrift blieben ohne große
Originalität im üblichen Rahmen und wurde am gleichen Tag noch abgelehnt.358
        Drei Wochen später erfolgte bereits der nächste Versuch, der argumentativ unmittelbar an den
vorhergehenden anschloss.359 Er sei von den Prozessen, mit denen ihn die geistlichen Stiftungen
überzogen hätten, ruiniert worden. Dadurch verlor er Haus und Mobiliar und wurde um Erwerb und
Kredit gebracht. Nun könne er als „Kaufmann ohne Geld“ nichts verdienen, um die Seinen zu unterhalten.
Der Rat dürfe aber nicht denken, so ein bisher noch nicht gebrauchter Hinweis, dass Herberding das
erbetene Geld für die Bestreitung der Prozesskosten brauche. Eine Bestätigung des Hof- und
Landgerichts vom 10.2. 1789, dass die „Transmissionskosten“ vorgeschossen werden, legte er bei.360 Er
wolle das Geld ausschließlich zur Linderung der Not seiner Familie verwenden.

356
    Antwort Rat v. 22.2.1788, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 21.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
357
    Supplik Kaufmann Herberding v. 5.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
358
    Antwort Rat v. 5.3.1789, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 5.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
359
    Supplik Kaufmann Herberding v. 24.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
360
    Kopie Bescheid Hof- und Landgericht v. 10.2.1789 als Anlage bei: Supplik Kaufmann Herberding v. 24.3.1789 [AHR
1.1.3.16, Nr. 5].
77

         Eine Antwort des Rates ist nicht überliefert, aber es muss zwischen dieser Bittschrift und der
letzten von Herberding selbst stammenden vom 14.1. 1790 ein Einsehen gegeben haben.361 Der darin
angeschlagene Tonfall lässt darauf schließen, dass es der Familie tatsächlich immer schlechter ging.
Herberding selbst war zusammen mit seinen Kindern von Professor Weber soweit geheilt worden, dass
er für einige Stunden sein Bett verlassen konnte und hoffte nun auf die vollständige Genesung
wenigstens seiner Kinder, wenn man die mühselige Anwendung der Heilmittel durchhalten könnte. Er
bittet um die Austeilung von Holz, dass ihm zum Kochen und Heizen fehlte und fügte zum Schluss noch
an, dass er nicht genug Geld hätte, um für einen Groschen Brot zu kaufen.
         Unabhängig davon, dass gar kein Holz oder Torf vorrätig sei, so die Antwort vom 16.1. 1790,362
habe er sich mit dem zufrieden zu geben, was ihm aus der Armenordnung gereicht würde. Im übrigen
habe er den Rat nicht mehr mit weiteren Bittschriften zu behelligen. Zu welchem Zeitpunkt die
öffentliche Hilfeleistung eingesetzt hatte, war aus den Akten nicht zu erschließen.
         Lange konnte sich Herberding dieser Zahlungen nicht erfreuen. Am 5.3. 1790, keine zwei
Monate später, wandte sich bereits seine Witwe erneut an den Rat und brachte Argumente vor, die in
solchen Fällen häufig angeführt wurden. 363 Sie sei nach dem Tod ihres Mannes noch weiter in das Elend
geraten, ebenso wie ihre Tochter krank und könne keinen Schilling verdienen. Sie bat aber nicht um
Unterstützung aus der Armenordnung, da sie eine solche inzwischen erhielt. Sie wehrte sich dagegen,
dass ihr diese aberkannt werden sollte, wie ihr, so schreibt sie, von Senator Langhals zugetragen worden
sei. Wieder einmal war ihr Versuch vergeblich:

       „daß, da dem Vernehmen nach von ihrer Familie derselben hinlänglich Unterstützung angedeihe, ihrem
       Gesuch nicht zu deferiren stehe.“364

        Die weiter oben angestellte Überlegung, dass ihr familiärer Hintergrund als geborene Taddel
eine extreme Notsituation wie die der Familie Burmeister verhindern sollte, wird hier bestätigt.
Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie überhaupt eine Unterstützung aus der
Armenkasse erhalten hatte, da ihr Umfeld bekannt gewesen sein dürfte. Vielleicht bedingte die desolate
Verwaltung der Armenordnung, dass erst mit einem neuen Präside eine nähere Überprüfung der
Versorgten ergab, dass in ihrem Fall keine Berechtigung vorlag. Möglich ist auch, dass sie trotz offizieller
Ablehnungen immer wieder mittels interner Fürsprachen mit Beihilfen bedacht worden war. Das mag
auch die erstaunlichen Differenzen zwischen der Haltung des Rates und den Dankesnoten der Eheleute
erklären.
        Die letzten drei erhaltenen Schreiben stammen von 1791. Die Witwe versuchte jetzt wenigstens
punktuelle Hilfe zu bekommen, nachdem ihr ein regelmäßiger Betrag verwehrt worden war. Zweimal
handelte es sich um die unentgeltliche Abgabe von Medikamenten durch Apotheker Mähl, die ihrer



361
    Supplik Kaufmann Herberding v. 14.1.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
362
    Antwort Rat v. 16.1.1790, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 14.1.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
363
    Supplik Witwe Herberding v. 5.3.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
364
    Antwort Rat v. 8.3.1790, auf: Supplik Witwe Herberding v. 5.3.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
78

erkrankten Tochter zugute kommen sollten.365 Das letzte Mal bat sie um Austeilung von Torf, da die
kalte Jahreszeit heranrückte.366 Ihre Hartnäckigkeit zahlte sich aus. Auf die erste Supplik beschied man
ihr noch, „daß sie mit ihren unaufhörlichen Anträgen ein für allemahl hiemit abgewiesen seyn solle.“367 Doch mit
der Wiederholung ihrer Bitte um kostenlose Medizin hatte sie Erfolg. Die Armenordnung, so die
Weisung,368 sollte ihr Medizin bis zu einem Höchstbetrag von 2 Rthlr. 32 ßl. zugestehen, ihr aber auch
mitteilen, dass sie mehr nicht zu erwarten und entgültig Ruhe zu geben habe. Für alle weiteren Gaben
sei sie an ihre wohlhabenden Verwandten verwiesen. Die letzte Anfrage um Torf wurde mit dem
sachlichen Hinweis abgewiesen, dass zur Zeit kein solcher vorrätig sei.369
         Der Fall Herberding unterscheidet sich in vielen Belangen beträchtlich von den übrigen.
Zunächst ist das Durchhaltevermögen der Supplikanten erstaunlich. Trotz zahlreicher, zum Teil heftiger
Zurückweisungen waren sie nicht davon abzubringen, immer wieder einen Versuch zu unternehmen,
über diesen Weg Hilfe zu bekommen. Ebenso wird an diesem Beispiel deutlich, dass die
gewohnheitsrechtliche Pflicht von Obrigkeiten ernst genommen wurde, auf Suppliken ihrer Untertanen
reagieren zu müssen.370 Ein Ignorieren von immer wiederkehrenden Bittschriften, die in jedem
vorherigen Fall mit einer Ablehnung bedacht worden waren, stand nicht zu Gebote. Es wurde eine
Antwort gegeben, auch wenn diese oft deutlich werden ließ, dass man diesen Teil seiner obrigkeitlichen
Pflicht als Last empfand.
         Der Aufbau, den die Schreiben der Herberdings aufwiesen, war eher schlicht. Die „klassischen“
Elemente einer Supplik wurde nur selten eingesetzt und immer wieder verwendete Topoi zur
Untermauerung der eigenen Argumentationsweise fanden sich nur vereinzelt. Entgegen dem Befund aus
Bittschriften anderer Kaufleute handelte es sich aber auch nicht um einen geschäftlichen Ton, der
eigenen Regeln folgte. Vielmehr wurde nach den ersten Ablehnungen auf kurze, formlose Bitten der
prozessualische Sachverhalt ausgebreitet, in der Hoffnung, den Rat von der Rechtmäßigkeit des eigenen
Handelns und damit auch des Anspruchs auf Hilfe zu überzeugen.
        Die Ausdauer, die die Eheleute in ihrer Supplikationspraxis zeigten, mag damit
zusammenhängen, dass von obrigkeitlicher Seite offensichtlich anders gehandelt wurde, als in den
abschlägigen Antwortschreiben angekündigt. Dieser Widerspruch ist ohne weitere Quellen nicht
aufzulösen. Sollte es sich tatsächlich erweisen, dass es nicht immer einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Äußerung und Tat gab, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung aller übrigen
Bittschriften. Die Handlungsstrategien des Rates in Bezug auf verarmte Rostocker wären in diesem Fall
aus dem überlieferten Material nicht mehr zu erschließen.
        Deutlich wurde demgegenüber, dass Armut als Selbstwahrnehmung abhängig war vom eigenen
sozialen Status. Herberding war ein erfolgreicher Kaufmann gewesen, bis er durch Rechtsstreitigkeiten
in Konkurs geriet und seinen Kredit verlor. Seine Frau stammte aus einer bekannten und wohlhabenden

365
    Suppliken Witwe Herberding v. 6.1. und 8.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
366
    Supplik Witwe Herberding v. 28.10.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
367
    Antwort Rat, o.D., auf: Supplik Witwe Herberding v. 6.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
368
    Weisung Rat an Armenordnung v. 14.1.1791, auf: Supplik Witwe Herberding v. 8.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
369
    Antwort Rat v. 31.10.1791, auf: Supplik Witwe Herberding v. 28.10.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
370
    Schwerhoff, Supplikationswesen, S. 489. Das Folgende: ebenda.
79

Rostocker Familie. Spätestens als Witwe wurde sie der üblichen Praxis gemäß von dieser unterstützt.
Zusätzlich erhielt sie noch Zuwendungen aus der Armenkasse. Da sie diese aber offensichtlich nicht über
die Verwandtschaftshilfe informiert hatte, wurden diese Gelder wahrscheinlich nach einer erneuten
Überprüfung ihres Falls umgehend wieder gestrichen. Die Aufgabe eines früher genossenen
Lebensstandards fiel ihr schwer, wobei die reale Situation, in der sie sich befand undeutlich bleibt. Dem
eigenen Empfinden nach stellte sich die Ehefrau und spätere Witwe aber wie selbstverständlich in eine
Reihe mit anderen Hilfsbedürftigen, die vom Rat Unterstützung erhielten. Tatsächlich scheint sich ihre
Situation im Laufe der Jahre noch verschlimmert zu haben. Von 1805 bis 1812 erhielt sie mit bis zu 35
Rthlr. erhebliche Beihilfen von dem neuen Armeninstitut. Ebenso versorgte man ihre Tochter Hedwig
Catharina von 1805 bis 1807 zunächst mit 21, dann mit 3 Rthlr. Dieser Umstand lässt allerdings keine
gesicherten Rückschlüsse auf ihre persönliche Situation fünfzehn Jahre früher zu.
        Der Fall zeigt schließlich eine desolate Verwaltung der Armenordnung. Weder wurde den
eigenen Entscheidungen entsprechend konsequent gehandelt, noch fand eine genauere Überprüfung der
Antragsteller statt. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz aller Ablehnungen, der familiären und
berufsständischen Herkunft der Supplikanten und der selbst verschuldeten Bedürftigkeit immer wieder
Unterstützungen geleistet wurden. Es ist denkbar, dass ein System aus persönlichen Fürsprachen oder
informellen und inoffiziellen Wegen zur Erlangung des Gewünschten genutzt wurde.371 Solche
Strukturen innerhalb der „Führungsgruppe“ waren nicht zuletzt heftig kritisierte Ursachen für
Forderungen einer umfassenden Ratsreform am Ende des 18. Jahrhunderts.372

3.2.6 Sozialkapital
        Nahezu jedes Individuum der ständischen Gesellschaft war unabhängig von seinem Status in ein
Netz von sozialen Beziehungen eingebunden, die seine Sozialisation maßgeblich beeinflussten, ihm sein
Fortkommen ermöglichten und sein Überleben sicherten. Die je unterschiedliche Ausprägung der
Möglichkeit, dieses Netzwerk zu nutzen kann mit Bourdieu als „soziales Kapital“373 bezeichnet und für
die Geschichtswissenschaft nutzbar gemacht werden, wie Martin Dinges exemplarisch vorgeführt hat.

       „Mit ‚Sozialkapital’ werden hier die Strukturen und Beziehungen – unterhalb kollektiver Kampfformen –
       bezeichnet, die es vorübergehend gestatteten, jenseits der kurzfristigen ökonomischen Rationalität
       marktförmiger Beziehungen zu überleben, ohne in die Abhängigkeit von Sozialhilfeinstitutionen zu
       geraten.“374

        Zu diesem Feld von Beziehungen gehörten neben der eigenen Familie Verwandte, Freunde,
Arbeitskollegen, Patenschaften und Mietverhältnisse, aber auch institutionalisierte Strukturen wie
Zünfte, Gesellenbruderschaften oder Vereine.375 Durch sie war es möglich, außerhalb einer
obrigkeitlichen Hilfe ein Abrutschen in Armut zu verhindern. Stabilität erlangte dieses System durch den

371
    Zur Patronage als Teil des sozialen Systems auch DROSTE, Habitus, S. 111f.
372
    Dazu MANKE, Rostock, S. 143ff.
373
    Siehe dazu Anmerkung 22.
374
    DINGES, Armenfürsorge, S. 20; ähnlich auch JÜTTE, Poverty, S. 83ff.
375
    DINGES, Armenfürsorge, S. 20ff., ebenso JÜTTE, Poverty, S. 84f.
80

vorausgesetzten Charakter der Gegenseitigkeit, durch das Vertrauen, in einer ähnlichen Notsituation
ebenso unterstützt zu werden, wie man selbst Hilfe gewährte. Dabei war die Ausprägung des
individuellen Sozialkapitals nicht auf eine spezielle Form oder Quelle der Unterstützung beschränkt,
sondern speiste sich aus einer Vielzahl von Möglichkeiten, die in unterschiedlichem Maß genutzt und der
jeweiligen Situation angepasst wurde.

          „From one time to another the problem-experiencing individual may use a different neighbour (co-worker etc.)
          or the same one, but he turns to the same type of helper. For any given problem one can visualize a pool of
          potential helpers whose capacity to form a network depends on the single individual who seeks aid in this
          social context.”376

         Armenordnungen bestimmten dementsprechend regelmäßig, dass die Möglichkeiten der in ihr
geregelten Fürsorge erst dann genutzt werden durften, wenn dem Antragsteller alle anderen Arten von
Hilfestellungen nicht mehr zur Verfügung standen, wenn also sein Sozialkapital aufgebraucht worden
war.
         Bei der Betrachtung der Suppliken ging es bisher um die kommunikativen Strukturen und die
Argumentationsweisen der Armen bei ihren Versuchen, obrigkeitliche Unterstützungen zu erhalten. Im
folgenden wird dagegen zu untersuchen sein, in wie weit sich Bittschriften als Quellen nutzen lassen, um
zu Aussagen über sonst überlieferungslos gebliebene Selbsthilfestrukturen durch Nutzung des
Sozialkapitals zu gelangen. Dabei sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
        Die Supplik beinhaltet Hinweise in Form von Schilderungen der Hilfesuchenden selbst;
        sie ist selbst Ausdruck einer solchen Hilfe, oder
        sie stammte von jemandem, der selbst als Teil des sozialen Netzes Unterstützung leistete, diese
nun aber an die Obrigkeit abgeben möchte.
        Entsprechend den Anforderungen der obrigkeitlich organisierten offenen und geschlossenen
Armenfürsorge gehörte es zu den üblichen Argumenten in Suppliken, darauf hinzuweisen, dass niemand
mehr existiere, dem die Pflicht zur Unterstützung auferlegt werden könne. Das konnte heißen, dass
keine näheren Verwandten mehr vorhanden waren, oder dass diese nicht vermögend genug waren, in
der Not einzuspringen. Auch wenn diese Pflicht nur dem engeren Verwandtenkreis auferlegt war,
schloss der Hinweis auf den Verlust des eigenen Sozialkapitals in fast allen Fällen auch die übrigen zu
diesem Bereich gehörigen Elemente mit ein. Als Allgemeinplatz diente dabei, dass man weder über
Verwandte, noch sonst irgendjemanden verfügte, an den man sich wenden könnte. Dieser Zusatz macht
deutlich, dass es als verbindlich angesehen wurde, sich zunächst alle übrigen Möglichkeiten zunutze zu
machen, bevor die Obrigkeit einzuschalten war.
        Familienhilfe bildete den Kern dieses Teils des sozialen Systems377 und konnte soweit gehen, dass
der helfende Teil selbst an den Rand der Armut geriet, wie die Supplik des ehemaligen
Bürgermeisterdieners Schwolssen zeigt. Er wandte sich am 15.1. 1791 an den Rat mit der Bitte, ihm



376
      Ebenda, S. 84.
377
      Dazu JÜTTE, Poverty, S. 86ff.
81

eine regelmäßige Beihilfe zukommen zu lassen, um seinen Schwiegersohn zu entlasten.378 Da dieser,
Bürgermeisterdiener Winckelmann, von ihm den Posten übernehmen durfte, traf man die
Vereinbarung, dass Schwolssen alle fixen Hebungen, Winckelmann aber alle „zufälligen“ Einnahmen
behalten sollten. So habe man lange mehr schlecht als recht leben können und sich alles versagt, was
nicht überlebenswichtig ist.
        Hier wird das Prinzip des reziproken Austausches deutlich. Schwolssen sichert seinem
Schwiegersohn die Nachfolge als Bürgermeisterdiener und bedingt sich dafür einen Teil der Einnahmen
aus. Offensichtlich war es ihm bei seinem Auskommen nicht möglich gewesen, Rücklagen für das Alter
zu schaffen. Ohne Hilfe seiner Verwandten wäre er von akuter Altersarmut bedroht gewesen und um
diese abzuwenden erschien es ihm als das sicherste Mittel, seinem Schwiegersohn ein Einkommen zu
verschaffen, von dem er selbst wiederum unterstützt werden konnte.
        Auf längere Sicht hätte das aber, so schilderte Schwolssen seine Lage weiter, „nicht zureichen
können“, zumal ihn die Gicht an das Bett fesselte und er sein Bittschreiben nicht einmal mehr selbst
unterschreiben könne. Eine Weile sei er noch von seinen Verwandten versorgt worden, jetzt aber ginge
auch das nicht mehr, obwohl sein Schwiegersohn mehr für ihn tue, als man von ihm verlangen könne.
Dass zwei Familien von einem Gehalt unterhalten werden müssen, das nur für eine reicht, ist ihm nun
nicht mehr erträglich. Man möge ihm also monatlich etwas bares Geld zukommen lassen. Einer
möglichen Zuteilung von Holz greift er argumentativ mit dem Hinweis vor, dass er den Fuhrlohn nicht
bezahlen könnte. Schließlich fügt er noch an, dass sein Leben nicht mehr lange wären dürfte man ihm
deswegen die noch verbliebene Zeit etwas angenehmer machen könnte.
        Die prekäre Lage derjenigen, die nur mit einem knapp bemessenen Einkommen versehen
waren, wird hier sehr deutlich. Solange sich Schwolssen und dessen Schwiegersohn ihren Posten noch
teilen konnten, beide also arbeiteten, konnte der Schwiegervater noch mit versorgt werden. Als dieser
erkrankte, musste Winckelmann allein wirtschaften, und die verbleibende Arbeitskraft reichte nicht
mehr aus, um beiden den Unterhalt zu gewährleisten. Dabei ist zu beachten, dass das gemeinsame
Arbeitsverhältnis kaum länger als ein Jahr gedauert haben kann. Wenn Schwolssen also davon spricht,
dass man eine ganze Weile mit dieser Regelung auskommen konnte und nach seinem Ausscheiden die
Unterstützung durch seinen Schwiegersohn auf lange Sicht nicht durchzuhalten gewesen wäre, so sind
diese Zeitangaben zu relativieren. Viel mehr zeigt sich, wie schnell die Lage nach der Erkrankung des
Schwiegervaters finanziell untragbar geworden war.
        Noch ein weiterer Punkt muss hervorgehoben werden: Der Schwiegervater und nicht der
Belastete wendete sich hilfesuchend an den Rat, um eine bedrohliche Lage von seinem Verwandten
abzuwenden. Die ursprüngliche Intention von Schwolssens Handlungen kehrte sich also um. Hatte die
Absprache über die Teilung des Postens den Sinn, ihn abzusichern, so diente die Verlagerung der
Hilfeleistung auf den Rat auch der Verhinderung von Armut bei seinem Schwiegersohn und dessen


378
   Supplik Exbürgermeisterdiener Johann Albrecht Schwolssen v. 15.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
Johann Albrecht Schwolssen wohnte in der Grapengießerstraße (Tarnow Nr. 1680) und war seit dem 23.10 1767 mit
Modesta Cicilia Elisab. Fürow verheiratet. Die gemeinsame Tochter Soph. Ilsabe Marg. ehelichte am 13.5.1789 Johann
Caspar Michael Winckelmann, geboren 1747 in Röbel und seit dem 24.2.1789 Bürger Rostocks.
82

Familie. Dieser Aspekt der Selbstlosigkeit wird noch verstärkt durch den Hinweis auf seinen nahen Tod.
Schwolssen selbst hat nichts mehr zu erwarten und seine Gegenleistung für die ihm in der Vergangenheit
zugekommene Hilfe ist die Entlastung der Familie.
          Das Gesuch hatte Erfolg. Der Rat wies die Armenordnung an, dass sie dem Supplikanten „seiner
vorgestellten Not wegen“ monatlich 1 Rthlr. 16 ßl. zukommen lasse.379 Hier dürfte, ähnlich wie im Fall der
Witwe des Waisenhauslehrers Michael die zumindest moralische Verpflichtung des Rates, für die
Hinterbliebenen seiner Bediensteten zu sorgen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Auch mit
seiner Prognose die ihm noch verbliebene Lebenszeit betreffend lag Schwolssen richtig. Vier Jahre später
war er verstorben.380
          Ein zweiter wichtiger Teil des nutzbaren Sozialkapitals bestand in Freundschaften oder
interfamiliärer Hilfe und betraf keineswegs nur die allgemein zu den unteren Mittel- oder
Unterschichten gezählten Bevölkerungsgruppen. Aus einer ähnlichen Lage wie die bereits weiter oben
angeführten Fälle von Verarmung innerhalb der üblicherweise zu den wohlhabenderen Teilen der
Rostocker Bevölkerung zählenden Kaufleute, Brauer und Schiffer, wandte sich am 15.11. 1784 die
Witwe des Schiffers Husfeldt an den Rat.

       „Es ist notorisch, daß mein Ehemann, der Schiffer Huhsfeldt vor etwa 10 Jahren zur See geblieben und mich
       nebst zweyen kleinen Kindern in dem traurigsten Umständen hinlaßen hat. Es ist actum kundig, daß gleich
       nach eingegangener Nachricht von seinem Tode Concursus erreget, und unser gemeinschaftliches Vermögen zur
       Befriedigung der Gläubiger verwandt ward. Ich habe mich während der Zeit mit meinen Kindern, wovon
       bereits eines verstorben, das andere aber ein Knabe von 12 Jahren ist, mit Händearbeit kümmerlich
       unterhalten, meine mit den Jahren sich vermehrende Schwachheit aber erlaubt mir nicht soviel zu erwerben als
       zu unseren Unterhalten erforderlich.“381

         Ähnlich wie im Fall Herberding ist hier nicht deutlich, was die Supplikantin unter einer
kümmerlichen Lage versteht oder als zu ihrem Unterhalt erforderlich erachtet. Die reale Situation, in
der sie sich befindet, bleibt unklar.
         Ihrer eigenen weiteren Schilderung zufolge versuchte sie zunächst, ihr Sozialkapital zu nutzen
und unter Schonung der öffentlichen Hand Verbindungen ihres sozialen Netzes zu aktivieren, von denen
sie sich Hilfe versprach.

        „Der Kaufmann Herr Garlieb welcher die traurige Lage, worin ich mich befinde am besten kennt, hat zwar
       die Güte gehabt, an den Herrn Senatoren Stange [...] das [...] angeschloßene Originalbillet abzusenden, um
       für mich etwas Armen Geld zu erwürken: allein seine Bemühung ist vergeblich gewesen [...].“




379
    Weisung Rat an Armenordnung v. 17.1.1791, auf: Supplik Schwolssen v. 15.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
380
    Supplik Leonora Sophia Schwolssen v. 15.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
381
    Supplik Witwe Schiffer Husfeldt v. 15.11.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Marg. Engell.
Borchwardt, verwitwete Plagemann, heiratete am 18.1. den Schiffer Joh. Joch. Husfeldt, Bürger seit dem 2.1.1767. Für den
16.2.1771 verzeichnet das Grundregister den Schiffer und Deputierten des Schonfahrergelags als Eigentümer eines Hauses in
der Großen Mönchenstraße (Tarnow Nr. 1283).
83

        Garlieb bat in seinem Interzessionsschreiben an Senator Stange,382 der armen Schifferwitwe
monatlich „ein kleines Almosen aus der ArmenCasse reichen zu lassen“, da sie nach dem Tod ihres Mannes mit
zwei kleinen Kindern „in den kläglichsten Umständen sitzen“ blieb.

        „Advocaten ermangelten nicht, es so einzuleiten, daß Haus und alle Habseeligkeiten ihr entrißen wurden und
        ihr der traurige Trost blieb, zu betteln. Bis jetzt hat sie sich noch durch ihrer Händearbeit kümmerlich
        ernährt, aber jetzt fält es der armen Frau, da sie auch kränklich ist, zu schwer.“

         Dieser informelle Weg blieb ihr jedoch verschlossen. Stange antwortete Garlieb, dass aufgrund
der schlechten Lage der Kasse ohne eine ausdrückliche Anweisung des Rates nichts zu machen sei. An
diesen möge sie sich wenden.383
         Witwe Husfeldt legte diese beiden Schriftstücke ihrer Supplik bei, um zu beweisen, dass die
Legitimität ihrer Ansprüche gegeben sei und sie ihren Teil zur pflichtgemäßen Nutzung des sozialen
Kapitals beigetragen hatte. Dass Stange darauf verweist, dass er wegen der schlechten finanziellen Lage
der Kasse nichts für sie tun könne, lässt den Rückschluss zu, dass es andernfalls und in besseren Zeiten
durchaus zur Praxis gehörte, solche Beziehungen zu nutzen. Ein Garant für einen Erfolg des Ansuchens
war ein solches Vorgehen nicht. Am 15.12. 1784 wurde ihr vom Rat mitgeteilt, dass ihre Bitte
abgeschlagen werde.384
         Die Initiierung einer Hilfestellung konnte auch ohne Zutun desjenigen geschehen, auf den sie
abzielte. Der Arzt und Professor Christian Ehrenfried Eschenbach leistete von sich aus aktive
Nachbarschaftshilfe, als er am 10.4. 1778 an den Rat supplizierte.385
         Sein ehemalige Nachbar, Goldschmied Jetz hatte seine Frau und seine Kinder in Armut
hinterlassen. Nur gelegentliche Hilfen von Bekannten ihres Mannes machten es möglich, dass die Kinder
Unterhalt und Erziehung erhielten. Diese Beihilfen waren aber unzureichend. Eschenbach führte weiter
aus:

        „Diese Kinder die aber auch dessen ungeachtet jetzo schon dem Publico zum Theil zur Last fallen, und in
        anwachsenden Jahren es vielleicht noch mehr thun werden müssen also versorgt werden.“386

          Da er nun gehört habe, dass im Waisenhaus eine Stelle frei wäre, ersucht er den Rat, den Sohn
dort aufnehmen zu lassen, was ihm am 13.4. 1778 auch zugesichert wurde.387


382
    Brief Kaufmann Jochim Hinrich Garlieb an Georg Christoph Stange, o.D. als Anlage bei: Supplik Husfeldt v. 15.11.1784
[AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Garlieb war Gewürzhändler und von 1785-1799 Mitglied des
Ratskollegiums. Stange war Weinhändler und von 1779-1799 Mitglied des Ratskollegiums.
383
    Schreiben Senator Stange an Kaufmann Garlieb, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
384
    Antwort Rat v. 15.12.1784, auf: Supplik Witwe Schiffer Husfeldt v. 15.11.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
385
    Supplik Prof. Dr. med. Christian Ehrenfried Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Eschenbach besaß am
Hopfenmarkt zwei Häuser (Tarnow Nr. 531 und 532). Eschenbach war Anatom und der erste Mediziner, der die
Geburtshilfe in Rostock als eigenständiges Fach lehrte. Seit 1756 war er Stadtphysikus und Professor für Medizin. Weitere
Schwerpunkte seiner – antomischen – Arbeit waren Kindsmorde und der Scheintod. KÜLZ, Jürgen: „Die Medizinische
Fakultät“, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit ringen. 575 Jahre Universität Rostock, hrsg. v. Rektor der Universität
Rostock, Rostock 1994, S. 171-218, hier: S. 190 und 208.
386
    Supplik Christian Ehrenfried Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
387
    Weisung Rat an Waisenhaus, o.D., auf: Supplik Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
84

         Es lassen sich an diesem Beispiel zwei Charakteristika eines aktiven sozialen Netzwerkes
aufzeigen. Zum einen registrierte Eschenbach die Lebenssituation seiner unmittelbaren Nachbarn, und
das unabhängig von ihrem Stand. Im hier geschilderten Bedarfsfall schritt er helfend ein. Er selbst sieht
sich in diesem Zusammenhang als Teil eines durch die Wohnnähe konstituierten Feldes von
Beziehungen, die verpflichtend wirken konnten. Nachbarschaften bildeten neben der Familie einen der
wichtigsten gesellschaftlichen Räume, die Sicherheit und gegenseitige Unterstützung gewährleisten
konnten und mussten.388 Zugleich versucht Eschenbach durch seine Bitte um Aufnahme eines der Kinder
in das Waisenhaus sich einen Vorteil zu verschaffen. Die Abhaltung dieser Kinder von der Bettelei ist für
ihn mit einer Erhöhung der Lebensqualität innerhalb seines Lebensraumes verbunden. Er ist als Teil des
belästigten „Publico“, von dem er spricht, auch einer der Leidtragenden durch die Armut der Familie
Jetz. Selbst in diesem Fall, bei dem es sich oberflächlich betrachtet um die selbstlose Hilfe eines zur
Rostocker Oberschicht zu zählenden Professors der Medizin für eine mittellose Nachbarin handelt, ist
das mit dem aktivierten Sozialkapital verbundene „reciprocity arrangement“389 evident.
         Sehr viel direkter tritt der Aspekt des Selbstnutzens in den Fällen hervor, in denen aktive Teile
des sozialen Netzwerkes versuchen, ihre Hilfsleistungen auf den Rat zu übertragen, um sich selbst vor
größerem Schaden zu schützen.390 Anders als im Fall Schwollsen, wo sich die Zielperson von
Bemühungen um Schutz vor Armut bei der Obrigkeit meldete, tritt am 25.6. 1788 mit Christian Kagell
jemand an diesen heran, der selbst entlastet zu werden wünscht.391
        Die familiäre Situation, aus der heraus er schreibt, ist ungünstig. Er selbst dient seit 36 Jahren
der Stadt als Bürgermeisterdiener. Sein Sohn hingegen hat sich als Kaufmann selbstständig gemacht, ist
aber an dieser Aufgabe gescheitert.392 „Bekanntlich“ habe dieser sein Vermögen durch einen Konkurs
verloren, und es sei nicht abzusehen, wie er je wieder den Unterhalt für seine drei Kinder bestreiten
soll. Aus diesem Grund hatte sich der Rat auch schon bereit gefunden, sich wenigstens anteilig an der
Versorgung der beiden jüngsten zu beteiligen.

       „Je weniger nun theils eine gleiche Versorgung des aeltesten Kindes, eines Knaben von 5 Jahren, zu erreichen
       stehet, theils auch die leider notorisch gewordene völlige In=Disposition meines Sohnes zur christlichen
       Auferziehung deßelben qualificirt ist, desto dringender wird mein Grosväterlicher Wunsch, diesen Knaben von
       dem Vater entfernet, und einer Gottesfürchtigen Bildung untergeben zu sehen.“

         Er habe sein eigenes Vermögen durch den Tod seiner Frau, die Hochzeit seiner Tochter sowie
die Erziehung und späteren Bedürfnisse seines eigenen Sohnes aufbrauchen müssen. Auch beschaffte er
seinen Enkeln notwendige Kleidungsstücke, verpflegte sie und zahlte eine jährliche Beisteuer.

388
    Dazu auch JÜTTE, Robert: „Das Stadtviertel als Problem und Gegenstand der frühneuzeitlichen Stadtgeschichtsforschung“,
in: BDLG 127 (1991), S. 235-269, vor allem S. 250ff.
389
    JÜTTE, Poverty, S. 84.
390
    Siehe ähnlich auch die Vormundschaftsfälle in Kapitel 3.2.4.
391
    Supplik Bürgermeisterdiener Christian Kagell v. 25.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda. Christian
Kagel erlangte das Bürgerrecht am 5.9.1752 und war vom 5.5.1763 bis zum 20.2.1790 als Besitzer eines Hauses Große
Mönchen-, Ecke Strandstraße im Grundregister eingetragen (Tarnow Nr. 1258).
392
    Der Makler und Kaufmann Christoph Jochim ehelichte am 28.6.1782 Justina Cath. Marg. Budde und besaß vom
23.1.1785 bis zum 23.1.1790 ein Haus am Neuen Markt (Tarnow Nr. 654) und vom 23.3.1784 bis zum 1.5.1787 ein
weiteres ebenfalls am Platz.
85

Schließlich sah er sich gezwungen weiteres Geld in seinen Sohn zu investieren, damit dieser nach seinem
Bankrott der Öffentlichkeit nicht zu Last fallen musste. Diese Umstände hätten ihm so zugesetzt,
schließt Kagell seine Supplik, dass er fürchte, vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu müssen und dann
nur noch sich selbst versorgen zu können. Seinen Enkel möge man aus diesen Gründen in das
Waisenhaus aufnehmen.
         Ähnlich wie im Fall Schwollsen zeigt sich, wie schmal der Grat zwischen einem ordentlichen
Auskommen und dem Unvermögen war, mehr als sich selbst versorgen zu können. Kagell musste von
seinem Einkommen nicht nur die im Normalfall bereits kostenintensiven Investitionen in die Beerdigung
seiner Frau und die Hochzeit seiner Tochter tätigen. Darüber hinaus war er verpflichtet und in der Lage,
seinem mittellos gewordenen Sohn unter die Arme zu greifen, ohne Hoffnung zu haben, dass sich dessen
schlechte Lebensumstände ändern werden. Die Not seiner Enkel, für die der Vater nicht mehr sorgen
konnte, war bereits so groß geworden, dass der Rat sich bereit erklärt hatte, für ihren Unterhalt
Unterstützungsleistungen zu zahlen. Den Restbetrag, eine angemessene Verpflegung und ihre
Kleidungsstücke musste Kagell aber selbst besorgen. Es ist davon auszugehen, dass die Summe, die aus
der öffentlichen Hand beigetragen wurde, so bemessen war, dass alle diese Ausgaben von ihm zwar
getätigt werden konnten, aber für Altersrücklagen kein Spielraum mehr blieb. Brach das Einkommen
durch eine Frühpensionierung weg, wurde es unmöglich, Unterstützungsleistungen gleich welcher Art
zu leisten. Für Kagell bestanden in diesem Fall keinerlei Verpflichtungen mehr. Aber die Sorge um das
Wohlergehen des weiterhin bei seinem Vater lebenden letzten Sohnes zwang ihn dazu, seine Aufgabe
innerhalb des sozialen Netzwerkes aufzukündigen, bevor eine wirkliche Mangelsituation eintrat. Der
Anteil, den er am Sozialkapital seines Sohnes ausmachte, war von diesem aufgebraucht worden. Den
Rest konzentrierte Kagell auf seine Enkel.
        Aus einem Briefwechsel zwischen den mit dem Fall betrauten Senatoren Koppe und Engelken
geht hervor, dass man nach Eingang der Supplik zunächst mit dem Vorsteher des Waisenhauses, Gerber
Thomann gesprochen hat.393 Dieser willigte zwar ein, trotz der hohen Kosten, die schon für die beiden
übrigen Kinder des Kaufmanns aufgewendet werden müssten, auch das dritte aufzunehmen. Er forderte
aber, dass der Großvater drei Jahre lang einen Beitrag von je 2 bis 3 Rthlr. an die beiden Wartefrauen
zahlen sollte. Nach Aussage von Koppe war Kagell dazu auch bereit, wenn das Kind nur so schnell wie
möglich per obrigkeitlichem Dekret aus den Händen des Vaters genommen würde. Beide Senatoren
hielten den Vorschlag für annehmbar. Am 28.6. 1788 erging schließlich die Weisung an das Waisenhaus,
„den eintretenden ganz besonderen [...] Umständen zufolge den Jungen aufzunehmen“, falls der Supplikant den
Frauen zwei Jahre lang je 2 Rthlr. 32 ßl. zahlt.394
        Es ist anzunehmen, dass die Zuzahlungspflicht zeitlich befristet wurde, weil Kagell angekündigt
hatte, seinen Beruf nicht mehr lange ausüben zu können. Ihm wurde so nicht nur die Sorge um die
Lebensumstände des Kindes genommen, sondern er selbst auch finanziell entlastet. Dadurch konnte es
ihm möglich werden, zumindest in der ihm noch verbliebenen Arbeitszeit Vorbereitungen für den

393
    Brief Senator Johann Christian Koppe an Senator Heinrich Askan Engelken v. 28.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Brief
Engelken an Koppe v. 28.6.1788 [AHR ebenda].
394
    Weisung Rat an Waisenhaus v. 28.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
86

Ruhestand zu treffen. Seine Handlungspflicht innerhalb des sozialen Netzes musste er aber weiterhin
erfüllen. Sie wurde lediglich auf ein erträgliches Maß reduziert, das für ihn und das Kind ungefährlich
war.
         Nicht immer war die Bereitstellung von Sozialkapital abhängig von vorhandenen finanziellen
Mitteln oder symbolischem Kapital.395 Ein Beispiel von aktiver und selbstloser Nachbarschaftshilfe
dokumentiert die Supplik einer Witwe Hartung, die sich am 5.3. 1777 an den Rat um Hilfe wandte.396
Sie hatte einige Tage zuvor einen Jungen namens Koditz bei sich aufgenommen, der in erbärmlichen
Zustand auf der Straße umherirrte.

        „Es hat derselbige schon vor einigen Jahren seine beyden Eltern verlohren, und obgleich der hiesige
        Schornsteinfeger Fritz ihn zu sich genommen hatte: so fand er ihn doch zum Gebrauch in der Profeßion zu
        jung und schwach, und trieb ihn daher, weil der Knabe ohnedem ausgefrohrene Füße hatte, ohne Erbarmen
        aus seinem Hause. Dieses Kind war also von allen Menschen verlaßen, in der Gefahr für Hunger und Frost
        elend umzukommen. Sein Wehklagen und Winseln bewog mich, meines eigenen dürftigen Zustandes
        ungeachtet, ihm einstweilen zu mir zu nehmen [...].“397

       Da sie nun selbst arm sei, so die Witwe weiter, bitte sie um Aufnahme des Jungen in das
Waisenhaus.
          Ihre Schilderung offenbart zunächst den schon bei Eschenbach gezeigten verpflichtenden
Charakter von Nachbarschaft. Darüber hinaus hatte sie gute Kenntnisse der Vorgänge innerhalb des
städtischen Nahbereichs, in dem sie lebte. Nicht nur war ihr die Herkunft und der familiäre Hintergrund
des Jungen bekannt. Sie wusste auch, wo er nach dem Tod seiner Eltern untergekommen war und aus
welchen Gründen der Schornsteinfeger ihn wieder fortgeschickt hatte. Dieses Detail offenbart noch eine
weitere Tatsache. Die freiwillige Pflegschaft, die dieser übernommen hatte, war von rein
utilitaristischem Charakter. Er handelte nicht aus Mitleid mit dem Waisen, sondern aus eigennützigen
Gründen der Brauchbarkeit des Jungen für die eigene Profession. Die Gefahr der Ausnutzung der Kinder
musste nach einhelliger Meinung der am Entscheidungsprozess für oder gegen die Beibehaltung des
Waisenhauses Beteiligten verhindert werden. Strenge Auflagen für diejenigen, die solche Kinder
aufnehmen wollten, sollten diese Gefahr schließlich verhindern. Unabhängig davon muss die
Handlungsweise des Schornsteinfegers aber vorsichtig beurteilt werden, weil nur die Schilderungen des
Falls aus der Sicht der Witwe vorliegen. Inwieweit hier noch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben,
kann ohne weitere Quellen nicht abschließend geklärt werden. Gerüchte, falsche Anschuldigungen und
persönliche Feindschaften flossen auch in anderen Fällen verzerrend in die Darstellungen durch
Supplikanten mit ein.


395
    „Symbolisches Kapital wird einerseits als Ehre bzw. Prestige umschrieben, andererseits als Kredit, der ein vielschichtiger Ausdruck für die
Einschätzung der Ehre des Individuums durch die Gruppe ist.“ DROSTE, Habitus, S. 97; der bessere Kredit oder die größere Ehre
war in der ständischen Gesellschaft – wie heute auch – ein Mittel, Wege der Hilfestellung nehmen zu können, die
Mitbürgern mit weniger symbolischem Kapital verschlossen bleiben; dazu auch GAMM, Bourdieu, S. 239f. Ein Versuch den
Begriff für die Geschichtswissenschaft nutzbar zu machen bei WEISBROD, Wohltätigkeit, vor allem S. 336.
396
    Supplik Witwe Hartung v. 5.3.1777 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
397
    Ebenda. Die Identität der Witwe und die des Jungen ließen sich nicht mehr rekonstruieren. Bei dem Schornsteinfeger
handelte es sich um Gustav Albrecht Fritz, wohnhaft in der Wollenweberstraße (Tarnow Nr. 1168).
87

        Aus der erst vier Monate später erfolgten Weisung des Rates geht hervor, dass dieser Bedenken
hatte, den Fall ungeprüft passieren zu lassen.398 Es sollte eine gerichtliche Untersuchung stattfinden und
der Schornsteinfeger dazu bewogen werden, den Jungen wieder aufzunehmen, da das Waisenhaus keine
Kapazitäten mehr frei hätte. Man ging also nicht davon aus, dass die Vorwürfe in Bezug auf die
Behandlung des Koditz in allen Punkten so gravierend waren, wie die Witwe sie geäußert hatte.
Andernfalls hätte auch die Möglichkeit bestanden, ihr selbst eine Beihilfe zukommen zu lassen und die
Pflegschaft zu übertragen. Der Gedanke, dass der Junge bei dem Schornsteinfeger die Möglichkeit
bekommen könnte, einen Beruf zu erlernen, mag ebenfalls in die Überlegungen eingeflossen sein.
        Am Verhalten der Witwe selbst lässt sich schließlich aufzeigen, dass es neben den bisher
geschilderten auch Fälle gab, in denen unmittelbar das soziale Gewissen als handlungsleitendes Faktum
in Erscheinung trat und den reziproken Charakter der Hilfsleistungen in den Hintergrund drängte. Die
nackte Not des Jungen zwang sie trotz ihrer eigenen Armut zu handeln und ihn aufzunehmen. Diese
Handlungsweise konnte unter den Umständen, in denen sie lebte und in betracht ihrer Möglichkeiten
nur auf eine kurzfristige Abstellung einer lebensbedrohlichen Situation zielen. Zu einer weitergehenden
Unterstützung fehlten ihr die finanziellen Mittel. Anders als der Schornsteinfeger Fritz nahm sie als
weiteren Schritt ihrer Hilfe aber ihr Recht in Anspruch, den Fall der Obrigkeit zu übergeben, und so für
den Jungen auch eine längerfristige Grundsicherung möglich zu machen.
         Es war unabhängig von den bisher geschilderten Aktivitäten privater Kreise die Pflicht von
Korporationen, innerhalb ihrer eigenen Strukturen sozial ausgleichend zu handeln und Notfälle selbst zu
regeln. In diesem Bereich hatten sich vor allem Zünfte und Gesellenbruderschaften um verarmte oder
sonst in Not geratene einheimische und fremde Amtsangehörige zu kümmern.399 Wie umfangreich diese
Hilfen ausfielen und in welchem Rahmen sie geleistet werden konnten, hing maßgeblich von der Stärke
des jeweiligen Gewerks und von seinem Organisationsgrad ab. Bestand es nur aus wenigen Meistern und
Gesellen, war die Grenze des Möglichen schnell erreicht. In diesem Fall verhielten sich die Ämter nicht
anders als Privatpersonen und supplizierten mit dem Hinweis an den Rat, alle anderen Mittel
ausgeschöpft zu haben.
        Der Filzmachergeselle Daniel Rinck aus Lübeck lag 1790 ein Vierteljahr mit
Gesundheitsproblemen in der Schusterherberge, wie aus einer Bittschrift des Filzmacherältesten Mörck
und des Filzmachermeisters Fischer hervorgeht.400 Die ärztliche Betreuung war bereits von dem Arzt
Georg Gustav Detharding unentgeltlich übernommen worden. Für Medizin, Verpflegung und Logis
musste aber das nur aus den beiden Meistern und vier Gesellen bestehende Amt aufkommen. Wegen
der finanziellen Schwäche des Gewerks waren die Supplikanten gezwungen gewesen, aus ihren privaten
Mitteln Gelder zur Verfügung stellen. Die eigentlich zuständige Gesellenbruderschaft konnte die Kosten
noch weniger tragen und ein Rücktransport nach Lübeck war aufgrund des gesundheitlichen Zustandes
des Gesellen ausgeschlossen. In dieser Situation blieb ihnen nichts anderes übrig, als sich um Übernahme

398
    Weisung Rat an Gewett v. 8.7.1777, auf: Supplik Hartung v. 5.3.1777 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
399
    Für Rostock siehe LUDWIG, Handwerk, S. 115ff.; allgemein WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 191f.; KOCKA, Stand, S.
105 u. 135f.; JÜTTE, Poverty, S. 97f.
400
    Supplik Filzmacherältester Nicolaus Mörck und Filzmachermeister Johann Hinrich Fischer v. 7.4.1790 [AHR 1.1.3.16,
Nr. 5].
88

der Kosten für Verpflegung und Medikamente durch die Armenordnung bittend an den Rat zu wenden.
Sie hatten Erfolg. Noch am selben Tag erging die Weisung, dass aus der Armenkasse den in Erfahrung zu
bringenden Umständen gemäß etwas gegeben werden solle, „doch ohne alle Folge“.401
         Weniger Glück hatten Zacharias Engelbrecht und Valentin Lorentz am 22.2. 1796.402 Beide
waren Gerberamtsmeister, Engelbrecht zugleich Ältester. Ihr Kollege Johann Tönnings war in Armut
geraten und konnte wegen körperlicher Leiden seinen schweren Beruf nicht mehr ausüben. Er war zwar
in einer „Lederfabrik in Stralsund“ untergekommen, konnte dort aber aufgrund seines gesundheitlichen
Zustandes nicht genug verdienen, um außer sich selbst auch seine zwei mutterlosen Kinder zu
versorgen. Die beiden Supplikanten baten, eines der beiden zu Ostern in das Waisenhaus aufzunehmen,
um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, ein „brauchbares Mitglied der Menschlichen Gesellschaft“ zu werden.
Der abschlägige Bescheid erfolgte ohne weitere Begründung am selben Tag.403
         Nicht alle Suppliken von Seiten einer Korporation beinhalteten die Bitte um freiwillige
Mildtätigkeit. Einen Rechtsanspruch versuchte das Amt der Pantoffler 1752 durchzusetzen und suchte
um die Aufnahme eines Gesellen in das Lazarett-Armenhaus am Heringstor an.404 Diesen gründeten sie
in der Bittschrift auf einen Vertrag zwischen dem Amt und den Gesellen der Pantoffler und dem
Armenhaus von 1555, in dem diesen gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags die Aufnahme von
verarmten Mitgliedern zugesichert wurde.405 Bis 1707 hatte man regelmäßig 8 ßl. oder 1 Mark Sundisch,
ab diesem Zeitpunkt 16 ßl. oder 1 Mark Lübisch gezahlt und die Gegenleistung nur ein einziges Mal im
Jahr 1707 in Anspruch genommen. Nun wünschte das Amt, dass der in Danzig gebürtige Gesellen
Jürgen Jansohn mit einer lebenslangen Verpflegung im Lazarett versehen werde. Er war 18 Jahre in
Rostock tätig gewesen, nun 60 Jahre alt und gebrechlich, also zu keiner Arbeit mehr fähig. Ihrem Antrag
wurde stattgegeben.406
         In allen drei Fällen waren sich die Ämter ihrer Pflicht zur vorrangigen Hilfestellung gegenüber
ihren Angehörigen bewusst. Diese ging über die rechtliche Verbindlichkeit hinaus, wie das Bemühen der
Filzmacher zeigte. Die beiden Meister halfen mit ihrem Privatvermögen aus, obwohl sie nicht dazu
verpflichtet gewesen wären. Zudem handelte es sich bei dem erkrankten Gesellen nicht um einen
Einheimischen, sondern um einen eigentlich an seinen Heimatort zu verweisenden auswärtigen
Handwerker. Die innere Verbundenheit eines kleines Amtes stärkte den Solidaritätsgedanken, der höher
eingestuft wurde, als die formale Zuständigkeit. Auch der fremde Geselle konnte auf ein Sozialkapital
bauen, dass ihm seine Zunftzugehörigkeit einbrachte. Erst als dieses verbraucht war, supplizierten die
Meister an den Rat um Unterstützung. Die Zustimmung des Rates dürfte im wesentlichen darauf


401
    Weisung Rat an Armenordnung v. 7.4.1790, auf: Supplik Mörck und Fischer v. 7.4.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
402
    Supplik Gerberältester Zacharias Engelbrecht und Gerbermeister Valentin Lorentz v. 22.2.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr.
141]. Das Folgende: ebenda.
403
    Antwort Rat v. 22.2.1796, auf: Supplik Engelbrecht und Lorentz v. 22.2.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
404
    Kopie Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 als Anlage Nr. 16 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
405
    Kopie Vereinbarung zwischen dem Amt der Pantoffler und den Gesellen resp. den Vorstehern des Armenhauses vor dem
Heringstor wegen der Verpflegung von armen Gesellen (1555); als Anlage bei: Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 [AHR
1.1.3.16, Nr. 141].
406
    Kopie Weisung Rat an Waisenhaus, o.D., auf: Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
89

zurückzuführen sein, dass man durch die kurzfristige und einmalige Beihilfe eine beschleunigte Heilung
und die dadurch möglich werdende Rückführung des Gesellen nach Lübeck zu erreichen hoffte.
         Anders lagen die Dinge im Fall Johann Tönnings. Die gewünschte Aufnahme eines seiner Kinder
in das Waisenhaus war für den Rat mit längerfristigen Kosten verbunden, wurde also strenger beurteilt.
Er hatte ebenfalls sein Sozialkapital zu nutzen versucht, indem anzunehmen ist, dass er die beiden
Meister gebeten hatte, für ihn beim Rat die Bitte einzureichen. Offensichtlich war er der Meinung, dass
ihr Gesuch mehr Erfolg haben dürfte, da ihr symbolisches Kapital höher einzuschätzen war. Welche
Gründe letztlich zur Ablehnung geführt haben, muss spekulativ bleiben. Zum einen ist es möglich, dass
das Waisenhaus keine Kapazitäten mehr frei hatte. Zum anderen beschränkte man die Aufgabe dieser
Institution auf die Aufnahme vaterloser Kinder.407 Schließlich wurde in der Supplik mit keinem Wort
eine zu erwartende vorhergehende Hilfeleistung durch das Amt erwähnt, so dass dem Rat die
interpretatorische Freiheit gegeben war, dass es eine solche nicht gegeben habe.
         Das Beispiel der Pantoffler zeigte einen zukunftsweisenden Bereich des sozialen Netzwerkes
innerhalb zünftischer Strukturen. Sie hatten für die ihnen obliegenden Unterstützungsleistungen dadurch
Vorsorge getroffen, dass sie sich vertraglich mit dem Lazarett-Armenhaus verbunden hatten. Durch den
so erlangten Rechtsanspruch verhinderte man überraschend nötig werdende und eventuell nicht
aufzubringende Versorgungsansprüche einzelner Mitglieder des Amtes. Die jährlich erfolgten Zahlungen
waren für das Amt eine Altersvorsorge, deren rechtmäßige Inanspruchnahme der Rat auch
anerkannte.408

3.2.7 Zusammenfassung
         Eine Supplik bestand im Idealfall aus festen argumentativen Bestandteilen, deren Inhalt zwar
dem Einzelfall anzupassen war, die in ihrer Reihenfolge aber einer bestimmten Systematik folgten und
festgelegte Funktionen zu erfüllen hatten. Die Analyse des in Rostock vorliegenden Materials zeigt, dass
in der Realität sehr viel flexibler vorgegangen wurde. Versatzstücke wurden weggelassen, in ihrer
Aufeinanderfolge ausgetauscht oder neue hinzugefügt. Dennoch fanden sich bestimmte Argumente
immer wieder und können zu einem Kanon gezählt werden, der die Bittschriften charakterisierte. Dazu
zählten eine korrekte Titulatur, eine benevolentiae captatio, der Hinweis auf die Vertrautheit des Rates
mit dem Fall, die Bekundung der eigenen Unschuld, der Hinweis auf vorausgegangene Versuche der
Selbsthilfe und die eigentliche Bitte. Die Funktionen, die sie zu erfüllen hatten beinhalteten die
Klarstellung des Machtverhältnisses zwischen Rat und Untertan, die moralische Verpflichtung zu
obrigkeitlicher Hilfe, die Bekundung der eigenen Würdigkeit und die Bescheidenheit des geäußerten
Wunsches. Die Gleichförmigkeit in der Verwendung bestimmter argumentativer Bestandteile ist darauf



407
   So festgestellt in der Antwort Rat, auf: Supplik Ernst v. 22.4.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
408
   Zu solchen Vorläufern einer Krankenversicherung in Rostock auch AMHAUSEND, Astrid: „Chaos“ und „unendliche
Verhandlungen“. Die Gründungsphase des Rostocker Stadtkrankenhauses 1794-1865, Rostock 2003. (=Rostocker Studien zur
Regionalgeschichte, Bd. 6), S. 139. Ähnlich auch: Artikel der Amtsgenossen und Gesellen des Tischleramtes zu Rostock, Rostock
1803, Art. VII.-IX, die eine amtsinterne Kasse einrichteten, die ausschließlich zur Versorgung kranker Gesellen dienen
sollte.
90

zurückzuführen, dass die Abfassung häufig durch Dritte geschah oder diese beratschlagend dem
Supplikanten zur Hilfe kamen.
        Die Bittschriften stammten aus sehr unterschiedlichen sozialen Schichten. Die Spannbreite
reichte vom „klassischen“ Milieu der in prekären Lebensumständen und ständig von Armut bedrohten
Unterschichten bis zu Mitgliedern kaufmännischer Kreise, die der Rostocker Führungsgruppe nahe
standen.
        Der Herkunft entsprechend unterschieden sie sich in Inhalt und Ton erheblich. Schreiben, deren
Verfasser den Unterschichten zuzurechnen waren, beinhalteten zumeist eine lebhafte Darstellung von
Not und Entbehrung, die dem Rat die als dramatisch empfundene Situation plastisch vor Augen führen
sollte. Hier ist zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Suppliken in der Regel von Dritten
aufgesetzt waren, deren sprachlichen Möglichkeiten auch entsprechend ausgebildet waren. Strategisches
Vorgehen war hier auch immer darauf ausgerichtet, was als möglich erschien. Konnte eine Hilfe nur
durch eine vollständige Unterstellung unter die Gnade des Rates erreicht werden, wurden die
entsprechenden Formulierungen gebraucht. Bestand ein Anspruch auf Hilfe, passte der Schreiber den
gleichen Sachverhalt und die ihn begleitenden Umstände sprachlich an.
        Je höher der soziale Status des Bittenden anzusetzen war, desto größere Freiheiten in der
Abweichung vom Normalfall konnten ausgemacht werden. Die Supplikanten nahmen weniger die
Haltung eines Bittstellers ein, der sich ganz der Gnade des Rates unterwarf, sondern hielten ihr
Schreiben in einem geschäftlichen Ton, der auf die Abwicklung eines behördlichen Vorgangs gerichtet
war. Zugleich war die Schilderung der Lebensumstände weniger anschaulich, die Art der Notlage blieb
weitgehend unklar.
        Zu argumentativen Sonderfällen zählten gezielte oder unbewusste Drohungen mit Bettelei oder
Entzug von Hilfeleistungen für karitative Einrichtungen der Stadt. Durch sie sollte der Druck auf den
Rat erhöht werden, der geäußerten Bitte nachzukommen. Hier zeigt sich, dass Suppliken durchaus
fordernd sein konnten. Diesen Befund bestätigten auch die Fälle, in denen Bittsteller sehr konkrete
Vorstellungen über die Art und Weise der Hilfe hatten. Dieses Anspruchsdenken gründete auf
erbrachten Leistungen gegenüber der Stadt, sei es wie bei Kaufmann Westphal eine ehrenamtliche
Tätigkeit und das Tragen von Kriegslasten, oder wie bei Witwe Michael die Tätigkeit des verstorbenen
Mannes als Waisenhauslehrer.
         Die aus den Fallschilderungen herauszulesenden Ursachen der Verarmung waren vielfältig und
bestätigten auch für Rostock die in der Forschung etablierten diesbezüglichen Thesen. Tod des
Ernährers, Trennung von Eheleuten, Arbeitsplatzverlust, Prozesskosten, Krankheiten und
Kinderreichtum konnten eine schon vorhandene ungünstige Ausgangslage soweit verschlimmern, dass
auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden musste. Als weiteres Faktum traten in den Suppliken noch
Geschäftsaufgaben hinzu, die sozial Höherstehende treffen konnten. In allen Fällen handelte es sich um
ein Wegbrechen oder Nichtvorhandensein des sozialen Netzwerkes, in das jedes Individuum
eingebunden war. Dabei zeigte sich, dass ein Ersuchen um Hilfe nicht erst dann erfolgte, wenn dieses
Netz nicht mehr trug. Einige Gesuche zielten auch auf eine vorsorgliche Regelung. Dabei stammten sie
sowohl von denjenigen, die von Armut bedroht waren, als auch von selbst tätigen Teilen des Netzes, die
91

befürchteten, ihre Funktion in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen zu können. Schließlich zeigte sich
auch, dass Hilfegesuche von Dritten eingereicht werden konnten, die nicht unmittelbar beteiligt waren.
         Die Nutzung des angesprochenen Netzwerkes gegenseitiger Hilfe basierte auf bestehendem
Sozialkapital, das in jedem Fall vor einer Unterstützungsleistung durch die Obrigkeit auszuschöpfen war.
Dieser Umstand trat argumentativ auch in den meisten hier untersuchten Suppliken zutage. Die dabei
beschriebenen Möglichkeiten der Nutzung des Sozialkapitals unterschieden sich im Hinblick auf die
soziale Herkunft des Bittenden nicht. Ihre Bestandteile waren in unterschiedlicher Ausprägung vor allem
die eigene Familie, Nachbarschaften und Korporationen. Mit steigendem sozialen Status stand vermehrt
auch symbolisches Kapital zur Verfügung, dessen Nutzung sich im Bemühen manifestieren konnte, auf
informellen Wegen zu einer Hilfestellung zu gelangen. Stand immer die Familie als primärer
Bezugspunkt innerhalb des sozialen Netzes im Vordergrund, zeigte sich vor allem bei sozial schwächeren
Einwohnern das unmittelbare Lebensumfeld als wichtiger Bestandteil desselben. Nachbarschaften
verfügten über ein hohes Maß an sozialer Kontrolle, die zugleich die Möglichkeit bot, in Notsituationen
helfend einzugreifen, oder sich, auch ungebeten, für andere einzusetzen.
         Die mit den Suppliken angestrebten Ziele divergierten stark, waren aber vom sozialen Status
unabhängig. Die Spannbreite reichte in den untersuchten Fällen von unspezifischer Hilfe über dauerhafte
oder einmalige Geldleistungen sowie Übernahme von Prozesskosten bis hin zur häufig anzutreffenden
Abnahme von Kindern in das Waisenhaus.
        Bis auf wenige Ausnahmen war auf jeder Supplik ein Konzept einer Antwort oder einer
Weisung zu finden, was den Schluss zulässt, dass man die gewohnheitsrechtliche Pflicht der Obrigkeit
ernst nahm, auf Suppliken einzugehen. Bei den Entscheidungen des Rates konnte kein systematisches
Vorgehen erschlossen werden, das Rückschlüsse auf die Wirksamkeit bestimmter
Argumentationsstrukturen oder sozialen Provenienz der Schreiben zulassen würde. Dem formalen
Aufbau der Supplik kam keine besondere Relevanz für die Entscheidungsfindung des Rates zu. Als
ausschlaggebende Kriterien müssen vielmehr die Beurteilung des Falls selbst und der moralischen
Integrität des Betroffenen angesehen werden. Die diesbezüglich häufig unaufgefordert beigelegte oder
nachträglich noch eingeforderte Erklärung des Beichtvaters verdeutlicht diesen Umstand. Mit großer
Wahrscheinlichkeit verfügte man darüber hinaus über weitere, nicht schriftlich überlieferte
Informationen zu den Einzelfällen. Im Fall Herberding zeigte sich schließlich eine große Divergenz
zwischen verbalem und realem Handeln der Obrigkeit, die nicht geklärt werden konnte. Sollte sich
herausstellen, dass die Antworten des Rates nur bedingt mit seinem Handeln in Übereinstimmung
gebracht werden kann, würde das den Aussagewert dieser Quellen negieren. Das Bemühen des Rates
war in Fällen die keinen unbegründeten abschlägigen Bescheid erhielten darauf gerichtet, Dritte mit der
Pflicht zur Hilfe zu belegen. Verwandte wurde herangezogen, die Zuständigkeit der Armenordnung
nicht anerkannt oder Bittsteller an andere Einrichtungen verwiesen.
         Die häufig aufzufindenden Wiederholungsanträge zeigten, dass ein Ablehnungsbescheid nicht als
endgültige Entscheidung angesehen wurde. Man ging vielmehr davon aus, dass falsche Prämissen und
Einschätzungen der geschilderten Situation vorgelegen hatten, die man in Folgeanträgen durch eine
erweiterte und geänderte Argumentation zu korrigieren suchte. Im quellenreich überlieferten Fall
92

Burmeister zeigte sich aber, dass die gemachten Angaben nicht immer mit der realen Situation
übereinstimmen mussten. Strategisches Vorgehen und gezieltes Beschönigen von selbstverschuldetem
Verhalten wurden hier deutlich. Dieses Vorgehen war notwendig, da eine dem bürgerlichen
Tugendkanon entsprechende Lebensführung konstitutiv für die Berechtigung war, obrigkeitliche Hilfe
erhalten zu können. Dementsprechend war auch das Verhalten des Supplikanten bei einer gerichtlichen
Untersuchung davon geprägt, trotz nachgewiesener Selbstverschuldung die eigene moralische Integrität
zu erhalten. Das Bewusstsein der Wichtigkeit dieses Beurteilungskriteriums war immer vorhanden. Es
hinderte aber nicht daran, den Versuch zu machen, eine Beihilfe aus öffentlichen Kassen zu erbitten.
Ähnliches gilt für die Selbstwahrnehmung der Bittsteller. Die Charakterisierung als „arm“ war ein Topos
in fast allen Schriftstücken, der aber abhängig vom sozialen Status des Schreibenden divergierende
Lebensumstände meinen konnte, die ohne Heranziehung weiterer flankierender Quellen zu den
Einzelfällen kaum zu beurteilen sind.

3.3 Armenfürsorgekonzepte 1749-1788
       „Armut, die – Beißerchen für die Zähne von Reformratten. Die Anzahl von Plänen zu ihrer Abschaffung ist
       gleich der Menge von Reformern, die an ihr leiden, plus der Menge von Philosophen, die nichts von ihr
       wissen.“409

3.3.1 Ordnungen und Pläne
         Am 10.3.1767 schrieb Senator Jakob Hinrich Baleke an seine Kollegen:

       „Es wurden mir die beygehenden zufälligen Gedancken ohnlängst von einem gewissen Bürger behändiget mit
       dem Ersuchen, ob ich nicht in die Wege richten wollte, daß ein solches heilsames Werck zum Stande gebracht
       würde. Dis veranlasset mich das vormalige Project mit denen Bürgerschaftl. Monitis wieder zur Hand zu
       nehmen, als wovon jenen Bürger nichts bekannt war. [...] Ich will dahero ersuchen, daß ein jeder seine
       Meinung darüber eröfnen ob= und was Art Er die Einrichtung am besten halte. Ich solte glauben, daß die
       Sache ganz gut zum Stande zu bringen, und die würcklichen Armen, auch solche Persohnen, die es nicht
       öffentlich Standes=halber Kündig seyn wollen, sich weit besser als jetzo stehen werden, zumalen wenn die
       Arm=Häuser in der Stadt keine frembde weiter annehmen, als wodurch so dann die Zahl der Einheimischen
       von der Armen Casse zu unterhalten vermindert wird.“410

       Er initiierte damit einen Reformprozess, der noch im selben Jahr zur Ausarbeitung einer
Armenordnung für die Stadt Rostock führte.411 Dieser Versuch einer Reorganisation der Fürsorge ist
bisher der Forschung ebenso unbekannt gewesen wie die im Brief genannten anderen beiden




409
    BIERCE, Wörterbuch, S. 12, s.v. „Armut“.
410
    Brief J[akob] H[inrich] Baleke an seine Kollegen v. 10.3.1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Zu Baleke siehe MANKE, Rostock,
S. 181. Er war der Verfasser des Rostocker Stadtrechts von 1757 und hatte 1764 von seinem Schwiegervater das
Bürgermeisteramt übernommen.
411
    „Rostocksche Almosen und Bettler=Ordnung publiciret im Jahr 1767“ [im Folgenden AO 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Nähere
Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang.
93

ungedruckten Texte, die zeittypische Abhandlung „Patriotische Gedancken, wie der einreißenden Betteley am
leichtesten zu steuren“412 und eine vollständig ausgearbeitete Armenordnung aus dem Jahr 1750413.
          In der Literatur ist man stets davon ausgegangen, dass die ersten Ideen zu einer Reorganisation
der Armenpflege von dem Pastor an St. Nikolai, Johann Jakob Quistorp, aus dem Jahr 1767
stammten.414 Einen, allerdings gescheiterten, ersten Versuch einer erneuerten Armenordnung datiert
man erst in das Jahr 1788, als ein Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Rostock415 soweit gediehen
war, dass man eine Subskription unter den Einwohnern durchführte.416
          Baleke wiederum schien nicht mehr zu wissen, dass auch der Entwurf von 1750 auf einer
Vorlage basierte. Er folgte sehr konkreten Vorschlägen, die ein Jahr zuvor vom Bürgermeister Heinrich
Nettelbladt unter dem Titel „Bedencken wegen Abschaffung des Bettelens und Einrichtung einer neuen beständigen
Arm Ordnung“417 dem Rat vorgelegt worden waren. Hier muss der Ursprung aller Reformversuche in den
darauf folgenden 54 Jahren angenommen werden, von denen jedoch keiner zur Ausführung kam.
          Schließlich beinhaltete auch die nur unvollständig im Druck erschienene Rostocker
Policeyordnung von 1757 einen Abschnitt zur Armenfürsorge.418 Sie muss als Rahmengesetzgebung




412
    „Patriotische Gedancken wie die einreißenden unmäßigen Betteley am leichtesten zu steuren, und die würcklich Arme in einem Lande oder
in einer Stadt am bequemsten zu versorgen sind“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Zwei Exemplare: a) handschriftlich; kürzere Fassung;
Titel: „Zufällige Gedanken, wie der [...]“; ohne Datierung. b) handschriftlich; längere Fassung von a), mit beigefügter
Vorerinnerung v. zweiter Hand u. leichten Korrekturen im Text von dritter Hand; Titel: „Patriotische Gedancken, wie der [...]“;
ohne Datierung.
413
    „E.E. Raths/der Stadt Rostock/Allmosen und Bettler Ordnung // Wodurch mittelst Versorgung/der wahren Armen,
aller/unordentlicher Bettler auf/den Gaßen und vor den/Thüren gesteuret/werden soll“ [im Folgenden AO 1750] [AHR 1.1.3.16, Nr.
21 und 1.1.1, Nr. 1541]. Nähere Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang.
414
    Dazu und zum Folgenden: MANKE, Armengesetzgebung, S. 246; KARSTEN, Armenversorgung, S. 8ff.; auch N.N.: „Die
Armenversorgungsanstalten im Herzogthum Mecklenburg-Schwerin“, in: Das Armenwesen in Abhandlungen und historischen
Darstellungen, hrsg. v. d. Gesellschaft deutscher Armenfreunde, Bd. 1, Leipzig 1806, S. 129-218, hier: S. 191f.
415
    „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley; zur Unterstützung der Armen und Versorgung der Bettler; nach den local Umständen
und der Verfassung der Stadt Rostock, eingerichtet“ [im Folgenden AO 1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Nähere Erläuterungen zu
diesem Aktenstück im Anhang.
416
    VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Abgedruckt in: Annalen v. 13.1.1789. Dazu auch Bericht der
Revisionsdeputation für das Armeninstitut von 1803 v. 20.1.1826, S. 3f. [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]; NOLDE, Bemerkungen, 1.
Abt., S. 258f.; KARSTEN, Armenversorgung, S. 10; MANKE, Armengesetzgebung, S. 246.
417
    Heinrich Nettelbladt: Bedencken wegen Abschaffung des Bettelns und Einrichtung einer neuen beständigen Arm Ordnung; 6.11.1749
[AHR 1.1.3.16, Nr. 20]. Acht Jahre später veröffentlichte derselbe Nettelbladt die berühmte „Historisch-diplomatische
Abhandlung von dem Urprung der Stadt Rostock Gerechtsame“ als rechtsgelehrtes Gegengutachten zu Angelus Johann Daniel
Aepinus’ „Urkundliche Bestätigung der herzoglich-mecklenburgischen Gerechtsame über dero Akademie und Rath zu
Rostock“ von 1754, in dem er dezidiert die Unabhängigkeit Rostocks von der landesherrlichen Gewalt herausstellte und
damit die Auseinandersetzungen zwischen Rat, Landesherr, Hundertmännern und Bürgerschaft erneut – nach 1748 – wieder
aufflammen ließ. Siehe dazu ausführlicher Kapitel 2.1.
418
    E.E. Raths der Stadt Rostock erneuerte und verbesserte Policey=Ordnung, Rostock 1757 [Im Folgenden PO 1757], Tit. VIII: Von
Verpflegung der Armen. Die Deckelinnenseite des Exemplars der ehemaligen Bibliothek der Ritter- und Landschaft enthält
folgende handschriftliche Bemerkung: „Nach ‚Gemeinnützige Aufsätze der Rostockschen Nachrichten de 1767, 46. Stück, S. 185. nota
G’ [=NIEHENCK, Zucht- und Werkhaus, S. 185; J.S.] ist die im Jahre 1757 erneuerte u. verbesserte Policey=Ordnung der Stadt
Rostock nicht vollständig abgedruckt, auch nicht eingeführt worden. Es haben nur 7 Bogen die Presse verlassen, auch diese kein öffentliches
Ansehen erhalten. Uebrigens soll der Rathsbuchdrucker Roese hart darüber angelassen sein, daß er die abgedruckten Bögen hin und wieder
weggegeben hat. J. [...] Unvollständiges Exemplar, Bogen A-G.; mehr nicht erschienen das hiesige Raths=Archiv enthält nur eine Abschrift
dieser Policey=Ordnung v. 1757; einen Abdruck hat dasselbe nicht. J. Das Exemplar, welches die hies. Univ. Bibliothek K.l. 157. (6.)
besitzt, enthält außer der Publ. Verordn. nur Pag. 1.-16. J.“ Die Angaben stimmen. Beide Exemplare befinden sich jetzt im
Bestand der Universitätsbibliothek Rostock. Zu dieser Policey-Ordnung auch KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 548f. Die
Autoren gehen bei der Beurteilung der PO 1757 aber irrtümlich davon aus, dass sie vollständig gedruckt worden sei.
94

angesehen werden. Die Details waren einer angesprochenen, aber noch nicht ausgeführten
Armenordnung überlassen worden.419 Die PO hat selbst nie Gesetzeskraft erlangt.420
         Johann Jakob Quistorp schließlich nahm zehn Jahre später in seiner veröffentlichten Abhandlung
„Das Recht der Armen in der ersten Kirche“421 zwar Bezug auf die realen Verhältnisse in Rostock, die er für
verbesserungsbedürftig hielt, aber erwähnte mit keinem Wort einen der vorangegangenen Versuche.
Auch inhaltlich setzte er andere Schwerpunkte. Dass er gleichwohl ernst genommen wurde, machen die
Voten einiger Ratsmitglieder in der Diskussion um die Armenordnung von 1767 deutlich.422
         Bei einem Vergleich all dieser Texte stellt sich zunächst heraus, dass die Nettelbladtschen
„Bedencken“ und die Armenordnungen von 1750 und 1767 in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang
stehen. Die „Patriotischen Gedancken“ beinhalten demgegenüber Vorschläge, wie sie in zahlreichen
Abhandlungen der Zeit, nicht nur in Rostock und Mecklenburg, gemacht wurden, und konzentrierten
sich ganz auf die Anlegung von Fabriken und Manufakturen. Zwischen der Armenordnung von 1788 und
ihren Vorläufern können schließlich nur wenige Zusammenhänge ausgemacht werden. Die Verordnung
ist anders strukturiert, in Teilen sehr viel detaillierter und setzt andere Schwerpunkte.
         Als Stationen im Prozess der Erneuerung des Armenwesens in den Jahren 1749 bis 1803 werden
im Folgenden die Armenordnungen von 1750, 1767 und 1788, die Policeyordnung von 1757 und
Quistorps Vorschläge von 1767 miteinander verglichen.423 Es wird dabei um die jeweils unterschiedlich
gewichteten und ausgearbeiteten Schwerpunkte                    Finanzierung,      Verwaltung,      Versorgung,
Arbeitsbeschaffung und Bettelverbot gehen.

3.3.1.1. Finanzierung
         Der Kern aller Reformvorschläge war die Etablierung eines Subskriptionssystems zur
zentralisierten Sammlung von Spenden. Zugleich entfachte dieser Punkt die heftigsten Diskussionen.
Das System basierte auf dem Gedanken, dass sich jeder Einwohner zu Jahresbeginn mit einem von ihm
selbst bestimmten Beitrag in ein Buch der AO einschreiben sollte, damit es dieser ermöglicht werde,
einen Überschlag über ihre Finanzlage im betreffenden Jahr zu machen. Der Betrag könnte dann in
unterschiedlicher Stückelung im Laufe des Jahres eingesammelt werden.
        Dieses Muster einer zentralisierten Almosensammlung findet sich in allen hier verglichenen
Texten. In den Details jedoch treten Unterschiede hervor, die divergierende Grundsätze deutlich
machen. Den höchsten Grad an Freiheit sprach vordergründig Quistorp den Spendern zu. Zwar wollte
auch er, dass die Bürger die Almosen, die sie vormals den Bettlern direkt gegebenen hatten, nun in
entsprechender Höhe an die Armenordnung zahlen sollten, damit diese die Gelder besser verwalten
könne.424 Aber er sprach sich dagegen aus, dass alle Einwohner Rostocks per obrigkeitlicher Verfügung


419
    PO 1757, S. 55.
420
    NIEHENCK, Zucht- und Werkhaus, S. 185.
421
    QUISTORP, Johann Jakob: „Vom Recht der Armen in der ersten Kirche“, in: GA v. 17.1.-5.2.1766.
422
    Dazu Kapitel 3.3.2.1.
423
    Die Armenordnungen von 1750 und 1767 werden im Folgenden als AO 1750/1767 bezeichnet, wenn die betreffende
Bestimmung unverändert übernommen wurde.
424
    QUISTORP, Recht, S. 21.
95

dieses System nutzen müssten.425 Nur diejenigen, die dem Almosengeben enthoben zu sein wünschten,
sollten daran teilnehmen. Als Gegenleistung habe die Armenordnung dafür zu sorgen, dass in Zukunft
die Bettler von den Türen der Subskribenten abgehalten würden. Er ging sogar soweit zu fordern, dass
die Armen gemeinsam unter Begleitung der Armenvögte wöchentlich einmal von Tür zu Tür derjenigen
ziehen sollten, die noch nicht zu den Subskribenten zählten.

       „Einer von unsern Mitbürgern und Einwohnern nach dem andern würde, entweder erweckt durch das gute
       Exempel seines Nachbahrn, vor dessen Thür der Schwarm der Armen, zum Zeichen, daß er der Subscribenten
       und Associirten einer sey, ruhig vorüber zieht, oder ermüdet durch die wöchentliche Last mit der guten oder
       schlechten Abfertigung der Armen, die zu seiner Thüre kommen, und einer nach dem andern um ein Allmosen
       bitten, oder beschämt durch die Vorstellung, daß er weniger liebreich, als andere seinesgleichen, heißen, und
       nicht eben so gut, wie sie, bey der Armen=Casse interessiret seyn, und monathlich seinen Beytrag thun solte,
       aus diesen und ähnlichen Gründen würde einer nach dem andern von selbst kommen, und sich zur Subscription
       und einen monathlichen Beytrag an die Armen=Casse erbieten. Und damit hätte man, was man wolte. Das
       Recht der Armen wäre gar ruhig und ohne Zwang wieder hergestellt“426

         Während Quistorp also bei Ablehnung eines direkten so einen indirekten Zwang einführen
wollte, werden Maßnahmen gegen Zahlungsverweigerer nur in der PO 1757 erwähnt:
       427




       „Unterstünde sich jemand, der um den Abtrag seiner verheissenen Almosen=Gabe freundlich begrüsset würde,
       den abgeordneten Diener mit Ungestümigkeit anzufahren, spöttisch zu begegnen und zu höhnen, denselben
       soll man, wenn er unserm Gerichts=Zwange unterworfen, dem Befinden nach, in eine Geld=Busse, welche der
       Armen=Casse zu gute kommen mag, nehmen.“428

        Bei der AO 1750 war man zurückhaltender und sprach sich lediglich dafür aus, dass die
betreffende Person mit einem Eintrag im Sammlungsbuch gekennzeichnet, und der Fall der Obrigkeit zu
Kenntnis gebracht werden sollte.429 Die Armenordnungen von 1767 und 1788 beinhalten keine
Hinweise mehr darauf, wie mit Zahlungsverweigerern umzugehen wäre.
        Alle Entwürfe außer dem Quistorpschen enthielten den Vorschlag, zunächst alle Einwohner
einschließlich der Eximierten zu befragen, wie viel sie zu geben bereit wären.430 Was Quistorp als
obrigkeitlichen Zwang empfand, galt den anderen als väterlich-bestimmende Maßnahme zum
Gemeinwohl. Da über die Abstellung der Bettelei alle Einwohner von einer zentralisierten
Armenversorgung profitieren würden, sollten auch alle am System teilnehmen.
         Die jeweils vorgeschlagenen Modalitäten der Einsammlung der Spenden differieren nur wenig.
Die Armenordnung von 1788 ist dabei die einzige, bei der eine in zahlreichen anderen Städten
durchgeführte Einteilung in Armen- bzw. Sammlungsdistrikte vorgenommen wurde,431 obwohl sich
bereits 1767 Jakob Hinrich Baleke in einem Pro Memoria zum Entwurf der Armenordnung für eine

425
    Ebenda, S. 23f. Das Folgende: ebenda.
426
    Ebenda, S. 24.
427
    Ebenda, S. 20.
428
    PO 1757, S. 55.
429
    Art. 6 AO 1750.
430
    Art. 4 und 7 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 54; § 26 AO 1788.
431
    § 27 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
96

derartige Einrichtung nach dem Vorbild Braunschweigs stark gemacht hatte.432 Der Vorschlag wurde
aber nicht aufgegriffen. In Rostock sollte es nach dem Plan von 1788 sechs Sammlungsbezirke mit
jeweils sechs bis acht Quartieren geben. Den Bezirken hatte ein bürgerschaftlicher Deputierter als
Vorsteher und Einnehmer vorzustehen und die Sammlung selbst in den Quartieren je ein Mitglied
desselben durchzuführen. Diejenigen, die einen festen Betrag pränumeriert, also subskribiert hätten,
waren von den wöchentlichen Umgängen ausgenommen. Sie zahlten an den Einnehmer des Bezirks
selbst. Hier wird der Einfluss von auswärtigen Vorbildern deutlich.433
         Was weitere Möglichkeiten der Mittelbeschaffung betraf, orientierte man sich entweder ganz
am bestehenden System (AO 1750/1767 und PO 1757)434 oder thematisierte diesen Bereich gar nicht
(Quistorp u. AO 1788). Zu den bereits existierenden Einkünften der AO gehörten zum einen
Kapitalzinsen, zahlreiche Büchsen in Amtsstuben, die Kirchenbecken und -blöcke, Büchsen in
Gasthäusern und Sammlungen am Pfingstmarkt, bei Hochzeiten, Begräbnissen usw.435 Daneben baten
auch die Hospitäler, das Waisenhaus und das Lazarett für die durch sie Versorgten bei zahlreichen
Gelegenheiten um milde Gaben. Schließlich gab es noch einen großen Anteil an privaten, nicht-
organisierten Spenden an einzelne (Haus-)Arme und an die große Zahl der Bettler. Um diese
Zersplitterung der Möglichkeiten Almosen zu geben und zu empfangen zumindest teilweise aufzuheben,
wollte man 1750 und 1767 neben dem Bettelverbot die Büchsen der Langen Reihe und der Hospitäler
abschaffen.436 Die sogenannte Gelbe Büchse sollte nur noch bei „solennen Begebenheiten und Gastmahlen“
herumgereicht werden.
         Quistorp und die AO 1788 erwähnten diese Bereiche gar nicht. Beide gingen zunächst von der
Pflicht der Verwandten aus, für ihre verarmten Familienmitglieder zu sorgen,437 und setzten ansonsten
ausschließlich auf die Einkünfte der zentralen Sammlung. Dass die zahlreichen Büchsen und Becken 1788
trotz ihrer fortdauernden Existenz mit keinem Wort erwähnt wurden, lässt darauf schließen, dass man

432
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Dagegen sprach sich lediglich [Neucrantz
?] und Wiese aus, da die Braunschweiger Verhältnisse nicht auf Rostock zu übertragen seien. Votum [Neucrantz ?] und
Wiese, Umlauf 1, o.D. [April 1767] [AHR ebenda]. Zu dem Promemoria, den Voten der Ratsumläufe und der Zitation siehe
Anmerkung 509. Zur Armenfürsorge in Braunschweig siehe einführend: ALBRECHT, Peter: „Die Reform der
Braunschweigischen Armenanstalt nach Hamburger Vorbild 1796-1805“, in: Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre
Hamburgische Allgemeine Armenanstalt, hrsg. v. Erich Braun / Franklin Kopitzsch, Hamburg 1990, S. 166-187; aus der älteren
Literatur v.a. auch MACK, Heinrich: Johann Anton Leisewitz als Reformator der Armenpflege in der Stadt Braunschweig, Wolfenbüttel
1905.
433
    Als Vorbild dürfte vor allem Hamburg gedient haben, wie aus einem Brief Johann Jacob Prehns hervorgeht, mit dem er
seinen Kollegen verschiedene Armenordnungen zur Durchsicht zusandte. „1) Entwurf der neuen Armenanstalt Lüneburg/2)
Entwurf der Armenanstalt Hamburg/3) vorläufige Nachricht von der daselbst einzuführenden neuen Armenordnung/4) einen vollständigen
Entwurf derselben/5) Nachweisung, wie es in Stargard gehalten wird./6) drei Notificati von Mandata aus Lübeck.“ Brief J[ohann] J[akob]
Prehn an einen Kollegen v. 9.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Es handelte sich dabei unter anderem um folgende Texte:
Entwurf einer verbesserten Armen-Anstalt für die Stadt Lüneburg, Lüneburg 1777; N.N. (Hrsg.): Vollständiger Entwurf der Neuen
Hamburger Armenordnung. Nebst einer Geschichte des Armenwesens in Hamburg. Aus des Hrn. Prof. Büsch kleinen Schriften gezogen,
Hamburg 1788; Neue Hamburgische Armen=Ordnung, beliebt durch Rath= und Bürger=Schluß den 18 Februar und 7 Juli 1788, in:
Vollständige Einrichtungen der neuen Hamburgischen Armen=Anstalt, hrsg. v. Armenkollegium Hamburg, Bd. 1, Hamburg 1788,
S. 5-49. Die übrigen waren nicht mehr eindeutig zu rekonstruieren.
434
    Art. 2 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 53.
435
    Vergleiche dazu und zum Folgenden: Kapitel 3.1.
436
    Art. 8 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda.
437
    Bei QUISTORP, Recht, S. 12 findet sich die Forderung implizit im Wunsch nach einer Wiederherstellung des Rechts der
Armen im Urchristentum, zu dem seiner Meinung nach die vorrangige Sorge der Verwandten für die Ihrigen gehörte. Die
AO 1788 erwähnt diesen Punkt explizit: § 6 AO 1788.
97

nicht daran dachte, sie anzugehen. Noch 1803 werden sie genannt. Einige wurden weiter bestehen
gelassen, andere abgeschafft.438

3.3.1.2 Verwaltung
        Erstaunlich wenig Raum nahm in allen Vorschlägen die Verwaltung der Armenordnung ein,

        „damit nun die zur Verpflegung der Armen, auf obgedachte Ahrt eingesamlete, und andere in die Armen Casse
        einfliessende Gelder guht verwaltet, und damit Christlich, recht und redlich umgegangen werde [...].“439

        Die größten Veränderungen in den Texten betrafen die Einbeziehung der Bürgerschaft in die
Entscheidungsstrukturen. 1750 sollte sie noch allein von den beiden jüngsten Herren des Rates
übernommen werden,440 1767 dann bereits durch diese und vier aus je einem Kirchspiel zu ernennende
Bürger.441 Die Deputierten des Rats hatten dabei die Direktion inne, diejenigen der Bürgerschaft die
Verwaltung der Kasse und die Rechnungslegung. Hier zeigen sich deutlich die sich wandelnden
Machtverhältnisse innerhalb Rostocks. Nicht zuletzt die mangelhafte Administration der städtischen
Kassen durch den Rat war einer der von der Bürgerschaft am heftigsten kritisierten Mißstände in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.442
        1788 besetzte man die Leitung mit drei Vertretern des Rates als Direktion und sechs Bürgern als
deren Beisitzer.443 Die Rechnungslegung wollte man einem anzustellenden Sekretär überlassen. War in
diesem Zusammenhang 1750 und 1767 noch wichtig, dass alle Kapitalflüsse allein der Kontrolle des
Rates unterworfen und diesem meldepflichtig waren,444 war eine solche Einflussnahme 1788 nicht mehr
vorgesehen.
        Zwei weitere Punkte wurden von der AO 1750 in die AO 1767 übernommen. Zum einen war
man darauf bedacht, Veruntreuung von Geldern zu verhindern. Es wurden für diesen Fall erhebliche
Strafen angedroht.445 Zum anderen sollte das Kapital nicht nur dadurch geschützt werden, dass man es
wie üblich bei der Stadtkasse versicherte, sondern der Administrator dieser Gelder wurde auch mit
seinem Privatvermögen in Haftung genommen.446
        In Bezug auf die Verwaltung sah man 1803 weiter reichende Maßnahmen vor.447 Durch die
Etablierung von fünf Ausschüssen mit Arbeitsteilung wurde sie ausgeweitet und spezialisiert. Der
Umfang der Aufgaben, die übernommen werden sollten, stieg dabei nicht wesentlich an. Man kam aber
zu der Erkenntnis, dass mit dem herkömmlichen Verwaltungsgebaren, das viele Kompetenzen auf

438
    Vergleiche dazu Kapitel 4.2.
439
    Art. 11 AO 1767.
440
    Art. 11 AO 1750.
441
    Art. 11 AO 1767. Das Folgende: ebenda.
442
    Ausführlich dazu Kapitel 2.1.
443
    § 20 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
444
    Art. 13 AO 1755 und AO 1767.
445
    Art. 14 AO 1755 nennt in diesem Fall für den Delinquenten „Supension und allenfalls Absetzung von seinem Rechtsstande, oder
anderer willkürlicher Straffe“, Art. 14 AO 1767 führt an: „derselbe soll mit 3facher Ersetzung und Bezalung desjenigen was Ihm davon zu
Nutze gekommen, oder der Casse Schaden geschehen, ist zum Besten der Armen Ordnung bestrafet werden, und seiner Ehren verlustig seyn.“
446
    Art. 13 AO 1755 und AO 1767.
447
    Dazu und zum Folgenden: Kapitel 4.2.
98

wenige Personen vereinigte, nicht weiterzukommen und eine Effizienzsteigerung nur durch die
Ausweitung der bürokratischen Strukturen zu erreichen war.

3.3.1.3 Versorgung
         Entsprechend der Zielsetzung aller Vorschläge nahm die Frage nach dem Umgang mit den
Armen und der besten Art und Weise ihrer Versorgung den größten Raum ein. Alle Armenordnungen
schlugen in diesem Zusammenhang folgenden vier Schritte vor: auffinden, prüfen, bemessen und
austeilen.
         Die PO 1757 schwieg sich als einzige darüber aus, wie und wo sich die Armen zu melden hätten
oder auf welche Art und Weise sie erfasst werden könnten. Auch dieser Punkt sollte vermutlich der
ankündigten näheren Bestimmung in einer Armenordnung überlassen werden. Quistorp hielt sich hier
ebenfalls zurück, da er den Armen bis zu einer gesicherten Finanzierungsgrundlage der Anstalt ein
geordnetes Betteln weiterhin erlauben wollte.448 Über die individuelle Bemessung und zentrale
Austeilung der Almosen gab er keine Auskünfte.
         Gemeinsam ist allen übrigen Entwürfen die Forderung, dass sich die Armen persönlich bei der
Armenordnung zu melden hätten, so nicht Krankheit oder andere wichtige Umstände sie daran
hinderten.449 Lediglich die AO 1788 ging noch weiter. In ihr wurde bestimmt, dass man in der Stadt
nach Armen suchen sollte, die aus Scham nicht öffentlich vorzutreten wagten.450 Des weiteren wurden
die Herren der bisherigen Armenordnung und die Prediger verpflichtet, Arme anzuzeigen, die ihnen
bekannt seien und sich noch nicht gemeldet hätten.451 Bedürftige, die sich ihres Standes wegen nicht als
Arme zu erkennen geben wollten, wurden 1750 und 1767 von der Pflicht enthoben, in öffentlicher
Sitzung persönlich vorzusprechen.452 In ihrem Fall sollte unter der Federführung des Präside der
Armenordnung eine geheime Untersuchung stattfinden, nach der die Höhe der ebenfalls geheim
auszuteilenden Zuwendung zu bestimmen war.
        Einer solche Prüfung hatten sich die übrigen Armen grundsätzlich zu unterziehen. Alle
untersuchten Vorschläge beinhalteten einen solchen Passus, der aber unterschiedlich detailliert ausfiel.
Die PO 1757 legte lediglich fest, dass diejenigen Armen, die einen unsittlichen Lebenswandel führen,
von der Versorgung ausgeschlossen werden sollten.453 Sowohl Quistorp als auch die Armenordnungen
von 1750 und 1767 forderten dagegen eine genaue Untersuchung der Lebensumstände der
Antragsteller.454 Nur 1767 wurde dabei eine auf die Ergebnisse abgestimmte Bedarfsfestsetzung
erwähnt.455


448
    QUISTORP, Recht, S. 23f.
449
    Art. 18 und 19 AO 1750 und 1767; § 22 AO 1788.
450
    § 23 AO 1788.
451
    § 24 AO 1788.
452
    Art. 20 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda.
453
    PO 1757, S. 51: „Würde eine in die Armen=Ordnung, oder in einem Armen=Hause aufgenommene Persohn, muthwillig delinquiren,
Hurerey betreiben, oder im Gesöf ausschweifen, soll dieselbe für ihre Begangenschaft, empfindlich bestrafet werden,und der genossenen
Wohlthat verlustig seyn, auch damit sie sodann dem Publico nicht zur Last liege, aus unserm Gebiethe verwiesen werden.“
454
    Art. 18 AO 1750 und AO 1767; QUISTORP, Recht, S. 22.
455
    Art. 19 AO 1750 und AO 1767.
99

        Bereits Quistorp erwähnt eine allgemein für förderlich gehaltene und praktizierte Einteilung der
Armen in bestimmte Klassen.456 Er gliederte zunächst die Arbeitsfähigen in diejenigen, die noch nicht
und diejenigen, die nicht mehr ihr Brot verdienen können. Zu den Geringverdienern zählte er
diejenigen, die nicht genug erwirtschaften, um ihre Familie zu ernähren und diejenigen, die nie zu
arbeiten gelernt haben. Die letzte Gruppe bildeten die Arbeitsunwilligen. 1788 wählte man eine etwas
abweichende Einteilung:

       „Alle Hülfsbedürftigen mit denen wir in einer solchen Verbindung stehen, daß sie auf unsern Beistand
       Anspruch machen, sind entweder hiesige Bürger und Einwohner, oder Fremde; Erwachsene und alte Personen,
       oder Kinder; Gesunde, oder Kranke, und werden einer wie der andere, zur Zahl der gänzlich Unvermögenden,
       oder zur Klasse solcher Personen gerechnet werden müssen, die zwar noch etwas verdienen, oder verdienen
       könnten, jedoch allemal einiger Unterstützung bedürfen, um ihr armseliges Leben zu erhalten.“457

         Damit war der Personenkreis umrissen, für den sich die Armenordnung verantwortlich fühlte.
Von jeder Art Unterstützung auszuschließen waren demnach lediglich diejenigen, die zwar noch
arbeiten könnten, es aber nicht wollten, selbst bei entsprechenden Angeboten der Obrigkeit.
         Die gemeldeten und als berechtigt angesehenen Armen mussten nach der AO 1750/1767 und
der AO 1788 in Listen erfasst werden.458 1788 wollte man diese zusätzlich gedruckt veröffentlicht
sehen.459 Ergänzend zu der Prüfung von offizieller Seite wurden die Bedürftigen in der AO 1750, der
AO 1767 und in der PO 1757 verpflichtet, ein Führungszeugnis ihres Beichtvaters vorzulegen, das ihnen
einen unbescholtenen Lebenswandel und ihre tatsächliche Armut bescheinigte.460 Die Höhe der auf diese
Untersuchungen hin 1750, 1767 und 1788 erwähnten Zuwendungen blieb unbestimmt. 1750 und 1767
wurde festgesetzt, dass zur Arbeit Unvermögende mehr erhalten sollten als diejenigen, die noch selbst
etwas verdienen könnten.461 Dadurch sollte für erstere der Anreiz zur Arbeitssuche aufrechterhalten
werden. Die AO 1788 führte darüber hinaus aus, dass sich die Bedarfsmessung nach der „Nothdurft“ des
Einzelnen zu richten habe und nicht nach dem Vermögen der Armenkasse.462
         Die Austeilung der Almosen sollte nach allen Armenordnungen auf der Schreiberei
stattfinden.463 Die Armen hatten sich hier an einem festgesetzten Termin zu einer bestimmten Uhrzeit
einzufinden und ihr Geld in Empfang zu nehmen. Bei Unpünktlichkeit wurde mit Entzug des jeweiligen
Quantums, im Wiederholungsfall mit gänzlichem Ausschluss aus der AO gedroht. Lediglich kranke
Arme durften sich nach den AO 1750 und 1767 das Geld in ihr Haus bringen lassen. In der AO 1788
galt die Anwesenheitspflicht nur noch für die Angehörigen der Langen Reihe, ehemalige Bettler und die
zum Arbeitsdienst auf öffentlichen Plätzen abgeordneten Armen.



456
    QUISTORP, Recht S. 22.
457
    § 5 AO 1788.
458
    Art. 15 AO 1750 und AO 1767; § 32 AO 1788.
459
    § 33 AO 1788.
460
    Art. 18 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 50f.
461
    Art. 19 AO 1750 und AO 1767.
462
    § 25 AO 1788.
463
    Art. 16 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 51; § 31 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
100

         Übereinstimmend führten alle hier untersuchten Quellen die Überzeugung an, dass die
Obrigkeit neben den reinen Geldzuwendungen auch entsprechend der jeweiligen Klassifizierung der
Armen andere Maßnahmen ergreifen musste, sollte den Armen dauerhaft geholfen werden.
         Eine wichtige Gruppe waren Kinder. Sowohl 1750 und 1767 als auch in der PO 1757 schlug
man vor, Waisen im städtischen Waisenhaus unterzubringen.464 Letztere widmete dieser Einrichtung
einen von der Versorgung der Armen unabhängigen Abschnitt.465 Quistorp äußerte sich nicht zum
Problem elternloser Kinder und plädierte lediglich für die Unterbringung von „unmündigen und
unerzogenen Kindern unter den Armen“466 zu zweit oder zu dritt bei Pflegeeltern.467 Ob er damit implizit
vorschlug, verarmten Eltern das Sorgerecht zu entziehen, bleibt unklar. Die AO 1788 schließlich zeigt
sich ungewohnt zurückhaltend. Sie sprach lediglich davon, dass auch die Kinder der Armen, wenn sie
noch nichts selbst verdienen könnten, einen Anspruch auf Hilfe hätten.468 Dafür ist hier das Versprechen,
ihnen schulische Bildung zukommen zu lassen, sehr viel umfassender als in allen anderen Vorschlägen.
Statt einer einzelnen Maßnahme wird eine Reform des gesamten Schulwesens angemahnt und ein Plan
dafür in Aussicht gestellt.469 Demgegenüber sprach man sich 1750 und 1767 lediglich dafür aus, das
Schulgeld von der Armenordnung übernehmen zu lassen.470 Die PO 1757 bestimmte kostenlosen
Unterricht in einer Freischule.471 Quistorp wollte die Kinder vor allem in Religion und Arbeitsamkeit
unterrichtet wissen.472
         Ähnlich umfassend waren die Pläne der AO 1788 in Bezug auf kranke Arme. Sahen die AO
1750, die AO 1767 und die PO 1757 kostenfreie Medizin und Behandlung durch den Stadtphysikus
vor,473 die PO 1757 immerhin auch unter Erwähnung eines Krankenhauses,474 so ging man 1788 sehr viel
weiter. Die städtischen Ärzte sollten jeweils in ihrem Distrikt die unentgeltliche Behandlung
übernehmen und Medikamente von den Apothekern zum Selbstkostenpreis an das Armeninstitut
geliefert werden.475 Darüber hinaus wurde aber auch die Errichtung eines Krankenhauses in Aussicht




464
    Die entsprechenden Passagen waren nahezu identisch: Art. 21 AO 1750 und AO 1767: „Die Fündlinge und Armen Waysen,
welche ihrer Jugend halber nicht im stande sind, ihr Brodt zu verdienen, sollen ins Waysen=Hauß aufgenommen, und fals die Einkünfte
dieses Hauses derselben Unterhaltung nicht erlauben wollten, zu deren Versorgung allenfalls das Geld aus der Armen Casse gegeben werden.
Wie denn auch denen Kindern, welche von ihren Eltern aus Dürftigkeit nicht zur Schule gehalten werden können, aus der Armen=Casse das
Geld gereichet werden soll, bis Sie zu dem Alter und Leibes=Kräften kommen, daß Sie andern Leuten dienen können.“; PO 1757, S. 52:
„Die Fündlinge und Waisen der Armen, die noch nicht im Stande sind, bey andern Leuten ihr Brod selbst zu verdienen, sollen ins
Waysenhauß aufgenommen werden; Falls aber die Einkünfte dieses Gestifts, derselben Unterhaltung nicht erlauben wollten; so sollen sie aus
der Armen=Casse, biß sie das zwölfte Jahr zurück gelegt, ihren nothdürftigen Unterhalt empfangen, auch in einer der Frey=Schulen umsonst
unterrichtet werden.“ Welche Verbindungen zwischen den Texte bestanden haben und inwiefern die AO 1750 als Vorlage für
die PO 1757 gedient haben könnte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden.
465
    „Tit. VI. Vom Waysen=Hause“; PO 1757, S. 30ff.
466
    QUISTORP, Recht, S. 22.
467
    Ebenda, S. 22f.
468
    § 12 AO 1788.
469
    § 43 AO 1788.
470
    Art. 21 AO 1750 und AO 1767.
471
    PO 1757, S. 52.
472
    QUISTORP, Recht, S. 23.
473
    Art. 23 AO 1750 und AO 1767.
474
    PO 1757, S. 52.
475
    §§ 9 und 10 AO 1788.
101

gestellt,476 in dem stationär diejenigen Heilung erfahren sollten, die in ihrem eigenen Haus nicht gut zu
behandeln waren.477 Einer fortschreitenden Professionalisierung von Behandlungsmethoden wurde also
durchaus auch in Rostock Rechnung zu tragen versucht.478

3.3.1.4 Arbeitsbeschaffung
        Bei der Sorge um die zwar arbeitsfähigen, aber unbeschäftigten Armen zeigen sich die größten
Unterschiede zwischen den Vorschlägen von 1788 und deren Vorgängern.
        Heinrich Nettelbladt hatte bereits 1749 die Verarbeitung von Wolle empfohlen, die dann von
anderen Armen weiterverwendet werden könnte, um die Endprodukte schließlich zu verkaufen.479 Die
ihm nachfolgenden Armenordnungen von 1750 und 1767 sprachen hingegen lediglich in unbestimmter
Weise davon, dass der Präside für die Gesunden Arbeit zu beschaffen habe.480 Auch bei Quistorp findet
sich nur der Hinweis, dass es Maßnahmen geben müsse für diejenigen, die nicht genug Verdienst
erwirtschaften könnten.481 Sie sollten Tätigkeiten ausüben, die das Institut ihnen verschaffte. Falls das
Einkommen dann immer noch nicht ausreichte, wäre der Rest aus der Kasse zu zahlen. Für diejenigen,
die noch nie zu arbeiten gelernt hätten, aber doch willens wären, einer Tätigkeit nachzugehen, schlägt er
schwere körperliche Arbeiten vor. „So hart, wie ein Stein“ zeigt er sich nur gegenüber den
Arbeitsunwilligen. Diese sollten ins Zucht- und Werkhaus gebracht werden, bis sie sich gebessert
hätten. Die PO 1757 schwieg zu diesem Punkt. 1788 aber nahm die Frage der Arbeitsbeschaffung sehr
viel Raum ein, und die Vorschläge hatten schon große Ähnlichkeit mit den Maßnahmen des
Armeninstituts von 1803. Zunächst sollten überraschend auch diejenigen, die selbstverschuldet in
Armut geraten waren, mit in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen integriert werden.482 Allen war
entweder zu Hause, in einem zu errichtenden Arbeitshaus oder in bestimmten, im Waisenhaus, dem
Hl.-Geist-Hof und im neuen Krankenhaus einzurichtenden Arbeitszimmern eine Beschäftigung
zuzuweisen.483 Darüber hinaus seien als Vorarbeiter Spinnmeister und -meisterinnen, eventuell auch ein
Wollarbeiter anzustellen. Spinnerinnen sollten die Armen im Verarbeiten von Flachs unterweisen.
Ähnlich könne auch beim Stricken von Strümpfen verfahren werden. Das Material sollten Kaufleute zum
Einkaufspreis liefern.484 Dieses müsse dann auf die sechs Vorsteher der Armenbezirke verteilt werden,
wo es die Armen zwei mal wöchentlich abzuholen, es zu verarbeiten und schließlich das fertige Produkt


476
    § 11 AO 1788. Die alte Einrichtung sah man als nicht mehr akzeptabel an: „[...] das bisherige Kranckenhaus, wegen seiner
schlechten Beschaffenheit und engen Raums [verdient kaum] diesen Nahmen zu führen [...].“
477
    Ebenda. Einzelheiten zur Verwaltung des Krankenhauses wurden in § 32 erläutert. Dieses Vorhaben erhielt später viel
Lob, konnte aber aus kostengründen nie realisiert werden. NOLDE, Bemerkungen, 2. Abt., S. 200: „Sehr erfreulich musste es
daher für jeden Freund der Armen und Kranken seyn, dass man in dem Entwurf einer zweckmässigen Armenordnung auch auf die Anlegung
eines genügendern Krankenhauses Bedacht genommen hatte. Wegen der erforderlichen Kosten ist der dazu entworfene Plan dermalen [...]
immer noch nicht ausgeführt worden [...].“
478
    Vergleiche AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 18f., 72 u.ö.
479
    Heinrich Nettelbladt: Bedencken wegen Abschaffung des Bettelns und Einrichtung einer neuen beständigen Arm Ordnung; 6.11.1749
[AHR 1.1.3.16, Nr. 20].
480
    Art. 18 AO 1750 und AO 1767.
481
    QUISTORP, Recht, S. 23. Das Folgende: ebenda.
482
    § 35 AO 1788.
483
    § 36 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
484
    § 37 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
102

wieder abzuliefern hätten. Nach einer Qualitätsprüfung durch einen Spinnmeister würden sie
entsprechend entlohnt. Die hergestellten Waren sollten nur verkauft werden, wenn deutlicher Gewinn
erzielt werden könnten. Andernfalls seien sie aufzubewahren, um von notleidenden Handwerkern
weiterverarbeitet zu werden.
         Ein solches verlagsähnliches System wurde 1803 auch tatsächlich eingerichtet.485 Der Erfolg war
jedoch zweifelhaft: Die Waren blieben unverkäuflich im Lager liegen, verdarben zum Teil und
bescherten dem Institut erhebliches totes Kapital, das in anderen Bereichen dringend gebraucht wurde.
         Ein Unikum unter den Hilfsmaßnahmen war schließlich die in der Armenordnung 1788
vorgeschlagene Anlegung eines Leihhauses, um „den ruin der Familien, die noch Etwas zu verpfänden oder sonst
Sicherheit zu leisten im Stande sind, möglichst zu verhüten“486. Ob eine solche Einrichtung nicht besser
Privatinitiativen überlassen bleiben sollte, war aber fraglich.487 1803 fand sie keine Erwähnung mehr.
Eine solche „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ war auf andere Art und Weise integriert worden.488
         Verstarb ein Armer, so schlugen die AO 1750/1767 und die PO 1757 übereinstimmend vor,
die Kosten des Begräbnisses aus der Armenkasse zu tragen, die Hinterlassenschaft dafür aber
einzuziehen.489 1750 und 1767 wurde darüber hinaus bestimmt, dass der Tod versorgter Bedürftiger von
Vermietern und Gastwirten zu melden war, damit das Erbe nicht an der AO vorbei zur Verteilung
kam.490 Quistorp und die AO 1788 erwähnten hierzu nichts.

3.3.1.5 Bettelverbot

        „Vorzüglich erstrecket sich die Obrigkeitliche Absicht dahin, daß die so sehr überhand genommenen, und für
        einen Jeden Einwohner vorzüglich lästige öffentliche Betteley, welcherley art solche auch bis anhero gewesen
        seyn mag, für die Zukunft, sowohl bey Einheimischen, als in Rücksicht aller Auswärtigen überall und gänzlich
        aufhören solle [...]“491

      Die Abschaffung der Bettelei war das zentrale Anliegen aller Versuche einer Reform des
Armenwesens des 18. Jahrhunderts. Entsprechend umfangreich waren auch die Bestimmungen der
meisten hier untersuchten Quellen. Lediglich die PO 1757 schwieg sich zu diesem Thema gänzlich aus.
Entweder enthielten die nicht gedruckten Abschnitte genauere Bestimmungen, oder man hielt die
bestehenden Bettlerordnungen für ausreichend.492 Genaues zum Umgang mit diesem Problem war auch


485
    Dazu Kapitel 4.3.2.5. und Kapitel 5.7.
486
    § 41 AO 1788.
487
    Vergleiche einen Kommentar von Protonotar Johann Christian Theodor Stever zu diesem Vorhaben: „Ich habe mittelbar bey
dem jungen H. Wiese den Gedanken erzeugt, ein Leih Haus anzulegen – . Es kann dis ein Mann, der Credit hat, mit ganz leerer Hand
thun.“ Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO 1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
Das Promemoria wurde von Stever am 4.1.1788 mit einem Brief an einen nicht genannten Gönner gesandt. Zu Stever siehe
MANKE, Rostock, S. 176ff.
488
    Dazu Kapitel 4.3.
489
    Art. 24 und 25 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 53.
490
    Art. 25 AO 1750 und AO 1767.
491
    VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
492
    Eine Zusammenstellung der entsprechenden Verordnungen und Bestimmungen findet sich bei SCHRÖDER, Repertorium,
S. 59ff. und 206.
103

von Quistorp nicht zu erfahren. Er führte lediglich an, dass ungeordnete Bettelei und damit
zusammenhängend auch jedes Almosengeben gänzlich verboten werden müsse.493
        Die Armenordnungen von 1750, 1767 und 1788 differenzierten zwischen einheimischen und
fremden Bettlern, reisenden Handwerksgesellen und auswärtigen Kollektanten.
        Der kleinste Teil der Vorschriften umfasste in allen drei Fällen den Umgang mit einheimischen
und fremden Bettlern. Auswärtige sollten unmittelbar an den Toren abgewiesen werden.494 Ein Mann
oder eine Frau, gleich welchen Standes oder Alters, auf frischer Tat ertappt, sei von den Armenvögten
sofort zu arretieren.495 Befinde man sie für schuldig und stammten sie aus Rostock, so drohte ihnen
entweder die Einweisung in das Zuchthaus (1750/1767) oder das Arbeitshaus (1788). Handele es sich
bei den Verurteilten um nicht ortsansässige Männer oder Frauen, so seien sie der Stadt zu verweisen.
1788 sollten sie zwar noch einen Zehrpfennig mit auf den Weg bekommen, aber im Wiederholungsfalle
mit zwei bis vier Wochen strenger Arbeit und bei abermaliger Übertretung mit einer Zuchthausstrafe
von mindestens drei Monaten bedroht werden.496
        Komplizierter gestaltete sich der Umgang mit Handwerksgesellen und mit Sammlern, die durch
andere Obrigkeiten legitimiert waren.
        Die reisende Gesellen betreffenden Bestimmungen wurden 1788 gegenüber 1750/1767
ausgeweitet. Diese sollten vormals, so sie keine Arbeit finden konnten, mit einem Zehrpfennig versehen
unmittelbar wieder der Stadt verwiesen werden.497 1788 unterschied man genauer. Zunächst waren alle
Handwerksgesellen an den Toren auf ihre Kundschaften hin zu überprüfen und an den Vorsitzenden der
Armenanstalt zu verweisen.498 Übten sie ein in der Stadt ansässiges Gewerbe aus, so erlaubte man ihnen
eine Frist von ein bis zwei Tagen, in der sie auf Arbeitssuche gehen konnten. Blieb diese erfolglos, so
wurden sie mit Reisegeld versehen weitergeschickt. Übten sie einen Beruf aus, den es in Rostock nicht
gab, mussten sie die Stadt fristlos verlassen. Mitglieder der sogenannten geschenkten Gewerke waren
von einer Unterstützung ausgeschlossen. Wurde ein solcher Geselle krank und dadurch an der
Weiterreise gehindert, so war er von seinem Gewerk zu versorgen. Konnte dieses die Heilung nicht
gewährleisten, musste der Geselle ins Krankenhaus überstellt werden. Gab es schließlich weder ein
Gewerk noch eine Bruderschaft, die für ihn einsprang, hatte die AO die Kosten zu tragen. Wurde ein
Handwerksgeselle der Bettelei überführt, so war er gewöhnlichen Bettlern gleichzustellen und
entsprechend zu verurteilen.499
        Fremde Bittsteller für Opfer von Feuersbrünsten oder Naturkatastrophen, für Opfer
konfessioneller Vertreibungen, oder für den Bau von Kirchen wandten sich auch in Rostock immer
wieder an die Obrigkeit, unter den Einwohnern der Stadt mit ihren Büchsen zu sammeln zu dürfen.500


493
    QUISTORP, Recht, S. 22.
494
    Art. 27 AO 1750 und AO 1767; § 13 AO 1788.
495
    Art. 36 AO 1750 und AO 1767; § 16 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
496
    § 16 AO 1788.
497
    Art. 31 AO 1750 und AO 1767.
498
    §§ 14 und 15 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
499
    § 16 AO 1788.
500
    Solche Suppliken sind für Rostock aus dem Zeitraum von 1600 bis 1827 erhalten [AHR 1.1.3.16, Nr. 2]. Die Auswertung
muss einer weiteren Forschungsarbeit überlassen bleiben.
104

Übereinstimmend wurde versucht, diese Art der Bettelei einzuschränken oder ganz zu unterbinden.
1750 und 1767 enthielten die Ordnungen noch ausführliche Abschnitte zur Behandlung der
unterschiedlichen Typen der Bittsteller, die nach einer Prüfung ihrer Bescheinigungen mit einer milden
Gabe aus der Armenkasse versehen werden konnten, dann aber weitergeschickt wurden.501 Die AO
1788 erwähnte diesen Bereich nur noch beiläufig. Wie üblich sollte auch weiterhin demjenigen, die sich
durch gültige Pässe oder andere beglaubigte landesherrliche und obrigkeitliche Zeugnisse ausweisen
konnte „aller gute Wille und möglichste Unterstützung wiederfahren.“502
        Ein Beherbergungsverbot für solche Kollektanten, die nicht mit einer speziellen Erlaubnis des
Rates versehen waren, und überhaupt für alle anderen der Bettelei Verdächtigen fand sich nur in den
Armenordnungen von 1750 und 1767.503 Solche Bestimmungen waren 1788 nicht mehr enthalten.
Möglicherweise wurde dieser Punkt inzwischen von umfassenderen policeylichen Maßnahmen
abgedeckt und gehörte damit nicht mehr zum engeren Bereich der Armenfürsorge.
        Eine ähnliche Tendenz zeigten die kontrollierenden und exekutivischen Maßnahmen, die zur
Umsetzung der Bestimmungen ergriffen werden mussten. Exekutiv waren Armenvögte tätig, deren
notwendige Anzahl aber umstritten blieb.504 Ihre Aufgaben waren in den Vorschlägen von 1750 und
1767 detailliert ausgeführt.505 Sie waren zunächst verpflichtet, die Straßen der Stadt jeweils in ihrem
Kirchspiel zu kontrollieren und Bettler jeder Art sofort aufzugreifen und auf die Schreiberei zu bringen.
Dort sollten diese einer näheren Prüfung unterzogen wurden. Für jeden Bettler wurde eine Prämie
ausgesetzt. Daneben hatten sie die einschlägigen Herbergen zu visitieren und die kranken Armen zu
besuchen. Deren Zustand war in Augenschein zu nehmen, ihnen die zugestandene Unterstützung
auszuhändigen und wenn es nötig war, über ihren Zustand Meldung zu machen. Darüber hinaus sollten
die Vögte für die Gottesdienstruhe sorgen, indem sie Hunde entfernten oder lärmende Kinder
bändigten. Schließlich bestand für sie die Pflicht, sich gegenseitig zu kontrollieren, um die bei schwerer
Strafe verbotene „Durchstecherey“506 mit den Bettlern zu verhindern. Es galt weiterhin zu verhüten, dass
die Vögte ihrer Arbeit nicht richtig nachkamen, gemeinsame Sache mit den Bettlern machten und
überhaupt die ihnen gestellten Aufgaben nicht erfüllten. Zudem sah man sich sowohl 1750 als auch 1767
gezwungen, die Behinderung der Vögte bei ihren Geschäften, vor allem bei der Ergreifung von Bettlern,
ausdrücklich zu verbieten und unter Strafe zu stellen.507


501
    Art. 31-34 AO 1750 und AO 1767.
502
    § 13 AO 1788.
503
    Art. 28 und 29 AO 1750 und AO 1767.
504
    Votum Senator [Johann David] Spalding, o.D. [Januar 1750] [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]; Votum Senator [Joachim Christian]
Danckwarth v. 17.1.1750 [AHR ebenda]; Promemoria der Monita des 1. Quartiers zur AO 1750, o.D. [1750] [AHR 1.1.1,
Nr. 1541]; Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Votum Senator J[ohann] G[eorg]
Burgmann zur AO 1767, o.D. [August 1767], Umlauf 2; Votum Senator [Christian Friedrich] Westphal zur AO 1767, o.D.
[August 1767], Umlauf 2. Ausführlicher zu diesen Quellen und der Zitation Anmerkung 509.
505
    Art. 35-39 AO 1750 und AO 1767.
506
    Art. 37 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda.
507
    Art. 40 AO 1750 und AO 1767. Zu dieser Form des Protestverhaltens gegen Bettelverfolgungen BRIETZKE, Dirk: „Armut
und Protestverhalten in den norddeutschen Hansestädten Hamburg, Bremen und Lübeck. Zum Widerstand gegen die
Verfolgung von Bettlern im 17. und 18. Jahrhundert“, in: Zeitenwenden. Herrschaft, Selbstbehauptung und Integration zwischen
Reformation und Liberalismus. Festgabe für Arno Herzig zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Jörg Deventer / Susanne Rau / Anne
Conrad, Münster / Hamburg / London 2000, S. 463-480.
105

          1788 bedachte man die Armenvögte nicht mehr mit speziellen Bestimmungen ihrer
Tätigkeitsfelder. Ihr Arbeitsbereich erstreckte sich nur noch auf die Festnahme von Bettlern, wobei sie
„der Policey Wache“ an die Seite gestellt waren.508

3.3.2 Verhandlungen
3.3.2.1 „E.E. Raths der Stadt Rostock Allmosen und Bettler Ordnung“ 1750 und „Rostocksche
Allmosen und Bettler=Ordnung“ 1767
        Am besten ist diese Diskussion für die Armenordnungen von 1750 bzw. 1767 überliefert.509
Jakob Hinrich Baleke hatte 1767 die ältere Armenordnung510 und die damaligen Einwände der
Bürgerschaft511 wieder hervorgeholt, nachdem ihm von einem Unbekannten die „Zufälligen Gedancken“512
zugegangen waren.513 Diesen beiden Stücken fügte er ein Pro Memoria von Bürgermeister Johann Georg
Burgmann514 und seine eigenen umfangreichen Bemerkungen hinzu515 und ließ alles an die Kollegen zur
Beurteilung gehen. Es folgte der gut überlieferte erste Umlauf.516 Nach einer wahrscheinlich von Senator
Julius Ludwig Burchardt vorgenommenen Korrektur und Revision des Textes von 1750517 gelangte diese



508
    § 16 AO 1788.
509
    Der erste Umlauf unter den Ratsmitgliedern zur AO 1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21] – im Folgenden Umlauf 1 – enthält die
Voten von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767]; [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767]; Joh[ann]
Joch[im] Detloff, o.D. [März 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder v.
24.3.[1767]; D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767]; [Johann Christian] Koppe v. 10.4.[1767]; Hinr[ich] Hoppe v.
11.4.[1767]; M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767]; [Johann Joachim] Bülow v. 13.4.[1767]; Johann Friedrich Eyler v.
14.4.[1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese [gemeinsame Abgabe, J.S.], o.D. [April 1767];
C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [April 1767]; [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767]. Ob Ostwald doppelt
votierte oder ob auf andere Art und Weise das doppelte Erscheinen im Umlauf zustande kam, kann an dieser Stelle nicht
geklärt werden. Es fehlen Voten von Andreas Hille, Julius Ludwig Burchardt, Peter Heinrich Behrmann. Die Zuordnung des
gemeinsam mit Wiese abgegebenen Votum zu Neucrantz ist unsicher. Die Namen der Ratsmitglieder aus: MÜNCH,
Grundregister, Bd. 3: Altstadt. Anhang, Register, S. 830f. Der zweite Umlauf zur AO 1767 [AHR ebenda] – im Folgenden
Umlauf 2 – enthält die Voten von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [August 1767]; [Chrstian Friedrich] Westphal, o.D.
[August 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [August 1767]; Joh[ann] J[ochen] Detloff, o.D. [August 1767]; [Johann
Friedrich] Hülsenbeck, o.D. [August 1767]; A[ndreas] D[avid] Wiese, o.D. [August 1767]; J[ohann] F[riedrich] Eyller, o.D.
[August 1767]; [Johann Christian] Koppe, o.D. [August 1767]; J[acob] C[hristoph] Schröder v. 29.8.[1767]. Schröder
vermerkte für den gleichen Tag noch „ab an Krey“. Die übrigen Voten von Krey, Neucrantz, Hille, Burchardt, Bülow,
Behrmann, Hoppe und Baleke sind nicht erhalten. Die neben den beiden Haupttexten erhaltenen Quellenstücke sind nur
unvollständig überliefert. Bei vielen fehlt eine Datierung, die jedoch aus der Stellung zu den und innerhalb der datierten
Voten der Ratsumläufe erschlossen werden konnte. Zudem sind viele Bemerkungen nur mit Namenskürzeln unterzeichnet.
Hier wurde ein Handschriftenvergleich mit namentlich gekennzeichneten Texten vorgenommen, der in fast allen Fällen die
Zuordnung zu einem Schreiber zuließ, sodass der gesamte Vorgang der Diskussion um die AO 1767 rekonstruiert werden
konnte. Das Promemoria zur Abgabe des 1. Quartiers zur AO 1750 und die Monita des 2. Quartiers zur AO 1750 [AHR
1.1.3.16, Nr. 21] sind ebenfalls nicht datiert. Der Inhalt der Forderungen kann sich aber nur auf die AO 1750 beziehen. Die
Zuordnung der Monita zum 2. Quartier ergab sich aus: Votum Senator Hinr[ich] Hoppe zur AO 1767 v. 1.4.[1767], Umlauf
1.
510
    AO 1750.
511
    Monita 2. Quartier [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
512
    Patriotische Gedancken wie die einreißenden unmäßigen Betteley am leichtesten zu steuren, und die würcklich Arme in einem Lande oder
in einer Stadt am bequemsten zu versorgen sind. [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Siehe zu diesem Dokument ausführlicher Anmerkung
412.
513
    Brief J[akob] H[inrich] Baleke an seine Kollegen v. 10.3.1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
514
    Promemoria J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
515
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
516
    Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
517
    Votum J[ohann] F[riedrich] Eyller, o.D. [August 1767], Umlauf 2 (wie Anmerkung 509).
106

überarbeitete Fassung noch im selben Jahr ein zweites Mal an die Ratsherren,518 die aber nichts
Wesentliches mehr zu monieren hatten. Daraufhin wurde eine Endausfertigung erstellt.519 An dieser
Stelle bricht die Überlieferung ab, und es sind weder die Monita der Bürgerschaft erhalten noch andere
Stücke, die eventuell Aufschluss darüber geben könnten, welche Umstände – neben den Konflikten
zwischen Rat und Bürgerschaft bzw. Rat und Landesherr – die Verwirklichung unmittelbar verhindert
haben.520
         Burgmann schrieb in seinem Votum des ersten Umlaufs, dass die Gegensätze zwischen der
Bürgerschaft und dem Rat das große Unglück der Stadt seien und dieselbe in ihren Abgaben von 1750
nichts weiter beizutragen gehabt hätten, als eine Mehrbeteiligung ihrer selbst.521 Damit lag er
weitgehend richtig. Sowohl das erste als auch das 2. Quartier hatten in allen wesentlichen Punkten
lediglich die Hinzuziehung von Vertretern aus ihrem Kreis gefordert.522 Darüber hinaus lehnte das 2.
Quartier 1750 das ganze Subskriptionssystem prinzipiell ab. Das erste war in diesem Punkt damals
zurückhaltender. Es äußerste sich zwar positiv über dieses Vorhaben, wollte aber vor einer Zustimmung
die Sicherheit erhalten, dass auch die Eximierten sich bereit erklärten, freiwillige Beiträge
einzuschreiben. 1767 kam Baleke dem entgegen, indem er vorschlug, die Eximierten zunächst in das
übliche Procedere der Subskription einzubeziehen und erst bei Ausbleiben von Einschreibungen den
Vorschlägen der Quartiere zu folgen.523 Ausgewählte Arme sollten mit einer Büchse unter Aufsicht eines
Vogts bei den betreffenden Personen vorsprechen und diese so dazu bringen, doch noch dem
gewünschten Pränumerationssystem beizutreten. Er folgte hier den bereits zitierten Vorschlägen
Quistorps. Johann Friedrich Hülsenbeck sekundierte mit dem Hinweis, er werde sich bei seinen
Kollegen für den vorgeschlagenen Modus einsetzen.524 Sollten sie sich nicht erweichen lassen, könne wie
von Baleke gewünscht vorgegangen werden. Die meisten übrigen Ratsmitglieder sahen durchaus die
Notwendigkeit, der Bürgerschaft entgegenzukommen, doch mahnten zu erhöhter Vorsicht, ihnen nicht
zu viele Rechte zuzugestehen.525 Man beabsichtigte offensichtlich, den Quartieren gewisse eher
marginale Mitspracherechte einzuräumen, um in den wichtigen Kontrollinstanzen die Befugnisse des
Rates bewahren zu können.
        Auch unabhängig von der Beteiligung der Bürgerschaft bildete die Einführung des
Subskriptionssystems den Schwerpunkt der Auseinandersetzungen um den Entwurf der Armenordnung
von 1767. Die Ratsmitglieder spalteten sich in zwei Lager. Befürworter wiesen darauf hin, dass es eine
unabdingbare Voraussetzung für eine neue und bessere Ordnung der Armenfürsorge sei, im Voraus zu


518
    Umlauf 2 (wie Anmerkung 509).
519
    AO 1767, Fassung b); zu den erhaltenen Fassungen siehe die Angaben im Anhang.
520
    Siehe dazu Kapitel 2.1.
521
    Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
522
    Promemoria zur Abgabe des 1. Quartiers [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Monita 2. Quartier [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das
Folgende: ebenda.
523
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda.
524
    Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
525
    Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder
v. 24.3.[1767]; Hinr[ich] Hoppe v. 11.4.[1767]; [Johann Joachim] Bülow v. 13.4.[1767]; Johann Friedrich Eyler v.
14.4.[1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767]; C[hristian] W[ilhelm]
Ostwald, o.D. [April 1767].
107

wissen, mit wie vielen Einkünften man überhaupt rechnen könne.526 Es müsse also ein jeder erklären,
was er freiwillig zu zahlen bereit sei, ohne dabei darauf zu achten, was sein Nachbar gab. Diese
Offenlegung der Spendenbereitschaft jedes Einzelnen stieß nicht auf ungeteilte Zustimmung. Johann
Joachim Detloff lehnte rundweg ab, andere wissen zu lassen, was er gebe, und wollte lieber weiterhin
selbst entscheiden.527 Ebenso argumentierte David Behrens, als er anführte, dass zunächst viele
Rostocker auch weiterhin über ihre Almosen selbst zu bestimmen wünschten.528 Darüber hinaus würden
diejenigen, die sich am Sammlungssystem beteiligten, mit der Zeit in ihrem Eifer erkalten und damit
den übrigen noch Zahlungswilligen zum Beispiel dienen, die Subskription wieder einzustellen. Die
Notwendigkeit. die Bürgerschaft an der Einführung der jährlichen Einzeichnung für freiwillige Beiträge
zu beteiligen, trat in den Argumentationen als Problem hinzu.529
         Während die Senatoren Michael Levin Krey und Johann Friedrich Eyler der Meinung waren,
dass trotz aller Schwierigkeiten der Versuch dennoch gewagt werden müsse,530 trat Hülsenbeck mit einer
ausführlichen Ablehnung der Einzeichnung fester Beträge hervor.531 Er zitierte zunächst die Einwände
der Bürgerschaft von 1750, der er seinen eigenen Angaben nach damals selbst angehörte hatte. Dort
hieß es, dass jeder selbst bestimmen solle, was er zu geben bereit sei, „denn ein wahrhaftig gutthätiges Hertz
mag nicht daß ein jeder wisse was es hierein thue“. Daneben sei es sehr hart für einen Subskribenten, wenn er
selbst in schlechtere Umstände komme und seinen Beitrag verringern müsse. Und schließlich:

       „Wenn diese subscription sich mit den Jahren minderte, wie fast zu vermuthen, da das menschliche Hertz zum
       guten bald erkaltet, und man hätte einmahl bey vorgefundener guten Sache eine vermehrte Zahl der Armen
       recipiret, wo sollte man es denn mit solchen Leuten machen und wie schwer würde es halten sie zurücke zu
       weisen, dann würde man zu dem noch vorhanden seynden wenigen Capital greiffen und wenn das mit
       draufgegangen so wäre der Umstand der Arm=Ordnung schlechter wie vorhin.“

        Für ganz unbegründet hielt Hülsenbeck diese Einwände nicht. Wenn also der Fonds der
Armenordnung auf irgendeine andere Art und Weise verbessert werden könne, so solle man auf die
Subskription verzichten,

       „die gewiß von denen mehrsten doch nur entweder aus Hochmuth oder anderen Gott mißfälligen Absichten
       geschehen würde. Denn ist das Hertz des Gebers nicht lauter und rein was kann denn Gott für einen
       Wohlgefallen daran haben.“



526
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509)
von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder v. 24.3.[1767]; [Johann Christian] Koppe
o.D. [August 1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767]. Eingeschränkt auch
M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767].
527
    Votum Joh[ann] Joch[im] Detloff, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
528
    Votum D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
529
    Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], [Johann Friedrich Hülsenbeck]
, [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767], M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v.
14.4.[1767].
530
    Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v.
14.4.[1767].
531
    Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
108

        Sein negatives Urteil über die Rostocker resultierte aus den wenigen Wochen seiner
Amtstätigkeit als Präside der Armenordnung, in denen er die „Kalt=Sinnigkeit und Lieblosigkeit“ seiner
Mitbürger wahrnehmen musste, obwohl ihnen doch regelmäßig und ausreichend Möglichkeiten zum
Almosengeben geboten wurden. In Anbetracht dessen hielt er auch die Rechnung eines Freundes für
wirklichkeitsfern, dass jährlich 6400 Rthlr. eingenommen werden könnten.
        Hülsenbeck schlug stattdessen vor, man sollte die wenigen Einwohner, die regelmäßig etwas
spendeten und dem überhoben zu sein wünschten, in eine zentrale Kasse zahlen lassen und dafür die
Bettler von ihren Türen fernhalten. Das Weitere finde sich in den Vorschlägen von Quistorp, die er für
durchaus praktikabel hielt.
        In einer Art Nachwort zu seinem Votum erläuterte er schließlich eingehender die Gründe für
seine ablehnende Haltung. Er befürchtete, dass man sich damit in Zukunft Schwierigkeiten schaffen
würde, die man jetzt gerade aus dem Weg zu räumen gedachte. Die herumgehenden Armen mit den
Büchsen könnten das beste Zeugnis davon abgeben, wie spröde sie von den meisten Einwohnern
abgefertigt würden.
        Er habe die Einrichtung von Subskriptionen in Wismar und in Wolgast gesehen, die ihn für
Rostock das Schlimmste befürchten ließen. An beiden Orten hatte man schon vor Jahren damit
angefangen, die Einwohner zur Einzeichnung zu bewegen, und daraufhin die Zahl der aufgenommenen
Armen erhöht.

       „Dies ging aber nicht nach der trocknen Beurtheilung des geringern Bürgers der auf seinen monathlichen
       Groschen oder Schilling sich mit seinem raisonnement was rechts zu gute that und immer glaubte, die Almosen
       würden an vornehmere ausgetheilt [...].“

       Da dieser weiter der eigene Herr seiner Armenadministration sein wollte, hörte er auf zu
geben. Die wenigen übrigen Einwohner konnte das Werk allein nicht weiter fortsetzen und wurde mit
der Zeit erneut von Bettlern bedrängt, die wieder anfingen herumzugehen. So hörte auch der letzte
Beitrag zur Subskription auf. Die rezipierten Armen waren aber noch da und meldeten sich auch
wehklagend an den ihnen bestimmten Orten. Zuletzt war die Armenordnung zahlungsunfähig
geworden, und es musste vor allem in Wolgast die Stadtkasse in Anspruch genommen werden, bis
buchstäblich der Letzte dieser Armen gestorben war. Ein solches Scheitern fürchtete Hülsenbeck auch
für Rostock und wünschte, man hätte die jetzige Armenordnung lieber so belassen, wie sie war, unter
Bedachtnahme vermehrter Einnahmemöglichkeiten und einer besseren Armutsminderung.
        Hier wird deutlich, dass für die Durchführbarkeit einer erneuerten Armenordnung auch die
mangelnde Reformbereitschaft der Einwohner Rostocks selbst als Hindernis eingeschätzt wurde.532 Bei
der angestrebten Verwaltung des Instituts traten hingegen erneut die Auseinandersetzungen mit den
Ansprüchen der Bürgerschaft in den Vordergrund.


532
  So sprach auch Senator Behrens davon, dass der Plan zwar gut sei, aber wer die „Denkungsart“ der Rostocker kenne, würde
wissen, dass die Einführung bei ihnen „nicht wohl thunlich sey.“ Es sei also besser, die Armenordnung nach der Gewohnheit und
dem „Wahn“ der Rostocker zu reformieren, da dieser stärker wirke, als alle Vernunftgründe; Votum D[avid] B[ehrens], o.D.
[März/April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
109

         Burgmann fällte wiederum das deutlichste Urteil: Die Zuziehung der Bürgerschaft war seiner
Meinung nach das beste Mittel, die Armenordnung überhaupt nicht zu Stande zu bringen.533 Ehemals
habe der Rat allein die volle Verwaltung innegehabt, jetzt aber sei man offensichtlich geneigt, den
Bürgern mehr Mitspracherecht einzuräumen. Er warnte jedoch davor, zu weit zu gehen. Auch
Hülsenbeck würde „die Bürgerl. concurence“534 zwar zulassen, doch nur so weit, dass die Autorität des Rates
nicht beschnitten werde. Andere Ratsmitglieder waren dagegen durchaus der Meinung, dass den
Forderungen der Bürgerschaft in diesem Punkt nachgegeben werden könne, etwa durch Hinzuziehung
von vier Vertretern als ständigen Mitgliedern des Armenkollegiums.535 Dadurch könne die Verwaltung
den rätlichen Vertretern erleichtert und den bürgerschaftlichen aufgebürdet werden. Bisher seien auch
vier Deputierte aus je einem Kirchspiel bei der Armenordnung zugezogen, was beibehalten werden
könne, ohne den Rat zu schädigen. Gegen die Beteiligung der Bürgerschaft an der Rechnungslegung
schließlich hatte niemand mehr etwas vorzubringen. Baleke und Burgmann sprachen sich sogar
ausdrücklich dafür aus.536 Ähnliches galt für die Modalitäten der Austeilung der Almosen. In diesem
Zusammenhang plädierte Burgmann dafür, dass die öffentliche Versammlung der Armen zur Austeilung
eingestellt werde, weil diese dem Spender nur zur Prahlerei diene und das Ehr- und Schamgefühl der
Armen verletzte.537 Die Gelder sollten lieber persönlich abgeholt oder durch den Diener zugestellt
werden.
        In Anbetracht der Wichtigkeit, die der Arbeitsbeschaffung 1788 und 1803 zugestanden wurde,
blieb dieser Punkt in der Diskussion der Ratsmitglieder erstaunlich gering beachtet. Baleke wünschte,
dass der Ankauf von Flachs, Wolle u.ä. in den Text eingebracht werde,538 Burgmann hielt allgemein ein
solches Vorhaben für sehr löblich,539 und Hülsenbeck merkte an, dass ein entsprechender Fonds
ausgemittelt werden müsse.540 Man war sich also entweder nicht der Schwierigkeiten eines solchen
Vorhabens bewusst oder hielt es für einen eher nebensächlichen Teil der Armenversorgung.
        Bei den übrigen diskutierten Punkten der AO 1750/1767 ist wiederum die Haltung
Hülsenbecks interessant. In seiner Funktion als Präside der Armenordnung musste er sich durch die
Reformvorschläge angegriffen fühlen, die ja voraussetzten, dass die aktuelle Versorgung der Armen
ungenügend sei. So insistierte er häufig darauf, dass viele der angesprochenen Punkte bereits
verwirklicht seien.541 Das betraf insbesondere die Einschreibung von neuen Armen, die Aufstellung und
Beibehaltung von Büchsen bei Gastwirten, die Aufnahme von Waisen ins Waisenhaus, den Ausschluss
von Armen, die noch dazu fähig seien, sich selbst zu versorgen, und die unentgeltliche Behandlung durch


533
    Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
534
    Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
535
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; ähnlich auch Votum [Bernhard Friedrich
Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
536
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21] und Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann,
o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Baleke hält die Konkurrenz der Bürgerschaft bei der Rechnungslegung
für notwendig, und Burgmann plädiert für die Zuziehung von zwei wohlhabenden Bürgern.
537
    Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
538
    Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
539
    Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
540
    Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
541
    Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
110

den Stadtphysikus mit entsprechender Medikation. In den übrigen Punkten erwies sich Hülsenbeck als
Vertreter derjenigen, die Neuerungen gegenüber nur sehr zurückhaltend waren. Die Hospitalbüchsen
wünschte er nur abgeschafft zu sehen, wenn vorher klar sei, dass die Spender hinterher die
entsprechenden Beiträge in die Armenbüchsen gäben. Die Verwaltung wollte er lieber nach dem alten
System fortgesetzt sehen, lediglich aufgestockt auf vier Herren des Direktoriums. Bezüglich der
Einziehung der Hinterlassenschaft verstorbener Armer verwies er auf eine bereits vorliegende
Verordnung des Rates, das alles Weitere regele, und die Lange Reihe sollte bestehen gelassen werden.542
         Insgesamt kann festgestellt werden, dass Hülsenbeck als Vertreter des zu reformierenden
Systems nur in wenigen Punkten einen Änderungsbedarf sah, sich tiefer gehenden Umgestaltungen aber
verschloss. Aus dieser Perspektive erscheint auch seine Ablehnung des Subskriptionssystems in einem
anderen Licht. Er argumentierte hier nicht mit theoretischen Überlegungen, sondern stützte sich ganz
auf seine Erfahrung. Immer wieder wurde in zeitgenössischen Diskussionen um die Armenfürsorge
diesem Faktor ein ganz erhebliches Gewicht zugesprochen. Hülsenbeck schien davon ausgegangen zu
sein, dass die von ihm selbst angeführten wenigen Wochen seiner Amtsführung und die negativen
Beispiele lediglich zweier anderer Städte ihm bereits soviel Deutungsmacht verliehen, dass er sich ganz
darauf stützen konnte.
         Die Haltung des Präside der Armenordnung war 1767 also folgende: Prinzipiell stimmte er
einer Erneuerung zu. Das Subskriptionssystem als Kern des ganzen Gebäudes sei allerdings bei den
Rostockern nicht durchsetzbar und im allgemeinen mit zu vielen Gefahren versehen. Andere Teile der
existierenden Fürsorge könnten entweder beibehalten werden oder waren bereits wie vorgeschlagen
umgesetzt. Lediglich bei einem kleinen Rest müssten Reformen durchgeführt werden. Mit einer solchen
Haltung war keine wirkliche Umgestaltung möglich. Es handelte sich vielmehr um den Versuch,
innerhalb eines angestoßenen Prozesses denselben so weit wie möglich zu verhindern, ohne sich mit
einer prinzipiellen Ablehnung aus der Diskussion auszuschließen.
         Der zweite Umlauf 1767 mit der revidierten Fassung des Textes der Armenordnung erbrachte
nichts mehr wesentlich Neues. Die Befürworter hatten sich weitgehend durchgesetzt. Hülsenbeck und
der ebenfalls dem Projekt sehr skeptisch gegenüberstehende Behrens verwiesen nur noch einmal auf ihre
vorigen Bedenken und wünschten im Übrigen ein gutes Gelingen mit der Hoffnung, dass ihre
Befürchtungen nicht eintreten mögen.543 Die beiden strittigen Punkte des ersten Umlaufs wurden nicht
mehr angesprochen. Die Beteiligung der Bürgerschaft an der Verwaltung wurde ebenso wenig moniert
wie die Einführung des Subskriptionssystems. Insgesamt erhielt die „Rostocksche Almosen und
Bettler=Ordnung“ von 1767 also ihre rätliche Approbation, ohne dann aber ausgeführt worden zu sein.

3.3.2.2 „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley“ 1788
        Während die Armenordnung von 1767 auf der Grundlage derjenigen von 1750 sich durch einen
dokumentierten Diskussionsprozess herausbildete, aber nie Gesetzeskraft erlangte, kann die Entstehung

542
  Zur Langen Reihe siehe Kapitel 3.1.2.
543
  Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767] und D[avid] B[ehrens], o.D.
[März/April 1767].
111

des „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Bettelei“544 von 1788, der fast zur Ausführung kam, nicht in der
gleichen Detailliertheit nachvollzogen werden. Es sind weder ein Umlauf unter den Ratsmitgliedern
überliefert noch die Monita der Bürgerschaft. Lediglich drei Äußerungen in zwei Briefen und einem Pro
Memoria können wenige Anhaltspunkte geben, was beteiligte Zeitgenossen von dem Entwurf dachten.545
        Eine vorliegende Endausfertigung der Armenordnung datiert auf den 5.12.1788. Am gleichen
Tag wurde durch eine Verordnung bekannt gemacht, dass man die Armenfürsorge in Rostock zu
reformieren gedachte:

       „Je mehr sich der Wunsch schon selbst rechtfertiget, dem Armen=Wesen auch in Rostock, nach dem Vorgange
       anderer angesehener Städte in und außerhalb Mecklenburg, eine solche Richtung verschaft zu sehen, daß die
       eben so lästige, als in manchem Betracht verderbliche Betteley ganz aufhöre, und solche nicht weiter unter dem
       Vorschub der Nothwendigkeit eintreten dürfe; desto angelegentlicher wird E.E. Rath es sich zum Ziel gesetzet
       seyn lassen, unter Göttlichen Beystand eine darauf abzweckende Einrichtung der hiesigen Armen=Anstalten
       einzuführen und zu Stande zu bringen.“546

       Wenige Tage zuvor war der Plan dem Justizrat der Schweriner Justizkanzlei, Johann Jacob
Prehn, von einem vermutlich in Rostock lebenden Kollegen vorgelegt worden und fand seine
Zustimmung.547 Er mahnte in einem Schreiben lediglich an, dass die ganze Sache sinnlos sei, wenn nicht
ein hinreichender Fonds zur Unterstützung der Armen ausgemittelt, ein Arbeitshaus eingerichtet und
Vorkehrungen zur besseren Einrichtung des Krankenhauses getroffen werden können.

       „Auf dem bisherigen Wege wird dieser Zweck jedoch schwerl. erreicht werden. Und es ist immer eine Schande
       für Rostock, daß wir das, was andern kleinen Städten möglich geworden, nicht möglich machen sollen.“

         Ähnlich hatte sich bereits im November Senator Joachim Friedrich Zoch geäußert.548 Dieser sah
ebenfalls die oben genannten Einrichtungen als zentrale Bestandteile einer neuen Fürsorge an, zweifelte
aber daran, dass hinreichende Geldmittel dazu beschafft werden könnten, und befürchtete, dass allein
die Einrichtung des Kollegiums „unendliche Schwierigkeiten finden“ werde. Da das Kapital kaum aus
privaten Beiträgen kommen könne, plädierte er dafür, lieber im kleinen Rahmen zu beginnen als an zu
großen Plänen das ganze Projekt scheitern zu lassen.
        Offensichtlich waren die Entscheidungsträger zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen und
beschlossen, anders als 1803,549 zunächst mit der Subskription zu beginnen und dann zu bestimmen,
welchen Umfang die neue Armenordnung haben könnte. Der Öffentlichkeit wollte man den Plan erst
ganz am Schluss präsentieren. So hieß es in der Verordnung vom 5.12.:



544
    AO 1788.
545
    Brief J[ohann] J[akob] Prehn an einen Kollegen v. 29.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Brief Senator [Joachim Friedrich]
Zoch an seine Kollegen v. 2.11.1788 [AHR ebenda]; Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO
1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
546
    VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21].
547
    Brief J[ohann] J[akob] Prehn an einen Kollegen v. 29.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda.
548
    Brief Senator [Joachim Friedrich] Zoch an seine Kollegen v. 2.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda.
549
    Zum Vorgehen 1803 siehe Kapitel 4.3.2.3.
112

       „Von selbst muß es einem jedem einleuchtend werden, daß ein hiezu führender angemessener Plan, und eine
       zweckdienliche, jene Voraussetzungen erwürckende Regulirung der Armen=Anstalten nicht ehe mit Würckung
       gefertiget werden könne, als bis der Fond, welcher zur Bestreitung der dazu nöthigen großen Kosten
       erfoderlich, ausgemittelt und in Richtigkeit gesetzet worden. Da dieses aber nicht anders als durch die Kentniß
       der jährlichen Beyträge, welche ein jeder Einwohner, beym vorausgeseztem Aufhören aller Betteley, zum Behuf
       des Armen Wesens zu leisten entschlossen ist, erreichet werden mag, mithin eben dahero die Einzeichnung der
       jährlichen Beyträge durchaus nothwendig wird; so siehet E.E. Rath eben dadurch sich veranlaßet, zu dieser
       Einzeichnung eine allgemeine Veranlassung zu geben, und solche in denen ersten Tagen Fahnenweise ins
       Werck setzen zu lassen.“550

         Die Höhe des Beitrag war jedem selbst überlassen, sollte sich aber daran orientieren, wie viel er
bisher freiwillig an Almosen und anderen Gaben an die Armen verteilt hatte und was er mit seinem
christlichen Gewissen angesichts seiner Vermögensverhältnisse als angemessen ansah.
         Gleichzeitig ergingen zwei Schreiben an die Universität und die Herzogliche Justizkanzlei, in
denen auch deren Jurisdiktionsverwandte aufgefordert wurden, an der Subskription teilzunehmen.551
Der positive Bescheid von Rektor und Konzil der Akademie erging am 13.12.1788 mit der Zusicherung,
den Plan mit aller Kraft zu unterstützen, falls dann auch verarmte Universitätsangehörige öffentlich
versorgt würden.552
        Vom 4.1.1789 stammt schließlich das letzte in diesem Zusammenhang überlieferte Dokument.
In einem Brief übersandte der Rostocker Protonotar Johann Christian Theodor Stever einem nicht
genannten Gönner ein Pro Memoria zur Armenordnung, das die einzige erhaltene Auseinandersetzung
mit einzelnen Punkten des Plans beinhaltete.553
        Zunächst sah er es als geboten an, die Quellen, aus denen sich nach § 2 AO 1788 der Fonds des
Armeninstituts speisen sollte, erheblich auszuweiten. Der Plan sah als Finanzgrundlage lediglich die
milden Beiträge der Einwohner vor. Diese müssten zentral erfasst und ebenso nach den Bedürfnissen der
Einzelnen wieder ausgeteilt werden. Stever ergänzte dagegen:

       „Vernünftiger Weise: addendam pnto:“
       a.) die Contribution wird geringer durch Verschaffung der Arbeiten
       b.) Es sind hierher zu ziehen, außer dem Fond der Armen-Ordnung selbst, die verschiedenen Armen-Institute,
       als Hospitalien, Lazareth, Bröcker-Armen-Haus, Jacobi-Spende und andere ex legatis herrührende
       Vertheilungen [...].“ 554

        Diese könnten entweder ganz dem Institut zugeschlagen werden oder zumindest mitteilten,
welche Personen durch sie unterstützt werden, damit diese nicht zweifach kassierten. Schließlich sollte
auch die Erbschaft derjenigen, die keine näheren Verwandten mehr hatten, an das Institut gehen und


550
    VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda.
551
    Konzept Anschreiben Rat an Rektor und Konzil der Universität Rostock v. 4.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]; Konzept
Anschreiben Rat an die Herzogliche Justizkanzlei in Rostock v. 4.12.1788 [AHR ebenda].
552
    Antwort Rektor und Konzil der Universität Rostock auf das Anschreiben Rat v. 4.12.1788 v. 13.12.1788 [AHR 1.1.3.16,
Nr. 21].
553
    Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO 1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das
Folgende: ebenda.
554
    Zu § 2 AO 1788. Hervorhebung im Original.
113

kurzzeitige Zuwendungen als Darlehen zurückgezahlt werden, sobald der betreffende Empfänger wieder
in bessere Verhältnisse gekommen sei.
         Eine wöchentliche Sammlung durch ein Mitglied des jeweiligen Quartiers lehnte Stever ab, da
dieses Vorgehen zu beschwerlich für die Bürger sei und ein „non-civis“555 sich wahrscheinlich gar nicht
dazu verstehen würde. Er sähe lieber eine flächendeckende Pränumeration umgesetzt, gekoppelt an
entsprechende exekutivische Befugnisse zur Eintreibung bei Zahlungsverzug.
         Bei der Versorgung der Armen hielt Stever es zunächst für überflüssig, aktiv nach verschämten
Armen zu suchen, weil diese sich seiner Meinung nach früher oder später von selbst melden würden. Er
schlug andererseits vor, einen Fonds von 200 Rthlr. zurückzulegen, um Teuerungskrisen abfangen zu
können. In solchen Zeiten hätten viele Bürger genug damit zu tun, ihre eigenen Familien zu ernähren,
als dass sie zusätzlich noch Spenden an das Armeninstitut gehen lassen könnten. Gegenüber den großen
Ankündigungen der Errichtung eines Kranken- und eines Leihhauses bzw. der Reform des gesamten
Schulwesens hegte er deutliches Misstrauen. Seiner Meinung nach sollte man sich hier sehr viel
vorsichtiger ausdrücken als im Entwurf getan. In allen drei Fällen sei es angebrachter, die
Ankündigungen so lange zurückzustellen, bis diese Einrichtungen auch tatsächlich realisiert worden
seien. Ein Leihhaus sei darüber hinaus auch von privater Hand leicht zu errichten, ohne dass sich das
Armeninstitut damit Kosten aufladen müsse. Das Waisenhaus mit der Armenordnung zu verbinden hielt
er allerdings für eine sehr gute Sache.
         In Bezug auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die die Armenordnung für arbeitsfähige Männer
und Frauen – ob sie verschuldet oder unverschuldet in Armut geraten waren – vorsah, griff Stever einen
Gedanken auf, der über die Versorgung im engeren Sinne hinausging. Scharf kritisierte er die
Unwirksamkeit der Konkurs-Ordnungen der Stadt Rostock, durch deren strengere Befolgung schon
eine große Zahl von Verarmungen hätten verhindert werden können. Ein zukünftiges „Policey-
Departement“556 sollte diesen Bereich mit überwachen. Er gibt sich auch mit der bloßen Ankündigung in
der AO 1788 nicht zufrieden, diese Ordnungen strenger durchzuführen, sondern fordert ein hartes
Durchgreifen:

       „Bey der Inattention auf falliten-Ordnung und Censur wird in Rücksicht aufs publicum keine Strafe
       angemessener seyn, als Relegation, ut malis hominibus resp. purgetur.“557

        Wandernde und erkrankte Handwerksgesellen möchte er ebenfalls strenger kontrolliert wissen,
als der Entwurf vorsah. Zunächst hatte Stever Bedenken, den genauen Modus der Behandlung dieser
Personengruppe öffentlich bekannt zu machen, weil dadurch auch Betrüger angezogen würden. Darüber
hinaus schlug er vor, einige Professionen, die nicht in Rostock, aber in den „Oberländern“558 existierten,
näher zu spezifizieren, „cum addito, daß solche Gesellen hier nichts zu schaffen hätten.“



555
    Zu § 26 AO 1788.
556
    Zu § 35 AO 1788.
557
    Zu § 42 AO 1788.
558
    Zu § 15 AO 1788.
114

        Schließlich hielt er, wohl zu recht, die Ankündigung für naiv, dass aufgegriffene Bettler und
Gesellen in das Arbeitshaus gebracht werden sollten, falls sie keine Reue zeigten:
      „Wird irgend einer es hieran ermangeln lassen? Paenitentia in continenti declarata passirt nur als mitigatio
      poenae.”559

         Aus Stevers Sicht war der Plan zur Abstellung der Bettelei von 1788 also noch deutlich
reformbedürftig. Einerseits hielt er die Kapitalbeschaffung für unzureichend, andererseits die
Ankündigungen der Ziele und Aufgaben in den Bereichen Schulwesen, Krankenversorgung und
Pfandleihe für viel zu weit reichend. Darüber hinaus könne man einige Ursachen der Verarmung schon
im Vorfeld verhindern, bevor die Armenordnung in Anspruch genommen werden müsse. Was Stever
also fordert war mehr Geld für weniger Aufgaben.

3.3.3 Zusammenfassung
         Bei den Plänen und Entwürfen der Jahre 1750, 1767 und 1788 waren zwei Bestandteile als
alternativlos angesehen worden: Die Beteiligung der Bürgerschaft an der Verwaltung und die Einführung
des Subskriptionssystems zur zentralen Erhebung der Spenden. Nach den schweren
Auseinandersetzungen zwischen Landesherr, Rat und Bürgerschaft in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts, die sich auch in den Äußerungen der Ratsmitglieder von 1767 widerspiegelten, war es
1788 selbstverständlich geworden, dass Vertreter der Quartiere in den Kontrollgremien der Fürsorge
ihre Mitspracherechte ausübten.560 Anders als 1803 dachte man aber nicht an die grundsätzliche
Umgestaltung der Verwaltung mit einer Ausweitung der bürokratischen Strukturen für eine effizientere
Arbeitsweise. Man konzentrierte sich bei der Suche nach neuen Finanzierungsgrundlagen ganz auf die
heftig umstrittene, aber doch als unabdingbar anerkannte Einführung des Subskriptionssystems. Wurden
1767 noch abschreckende Beispiele anderer Städte gegen diesen zentralisierten Sammlungsmodus
angeführt, fühlte man sich 1788 gerade von positiven auswärtigen Vorbildern bestärkt und übernahm
von dort zusätzlich die Einteilung der Stadt in Sammlungsdistrikte. Ziel war auch in diesem Fall eine
verbesserte Arbeitsökonomie durch gesteigerte Effizienz. Bei den Möglichkeiten der Nutzbarmachung
weiterer Geldquellen schreckte man vor tiefer greifenden Reformen zurück. Weder 1750/1767 noch
1788 wurde eine Zusammenfassung aller in Rostock existierenden Fürsorgeeinrichtungen unter einem
Dach angesprochen. Vorschläge zu solchen Maßnahmen, die erst 1803 durchgeführt wurden, blieben
Einzelnen vorbehalten, wurden aber nicht eingehender diskutiert.
        Den stärksten Reformeifer entwickelte man bei der Versorgung der Armen. Alle Entwürfe
sprachen sich für Einzelfallprüfungen und individualisierte Bedarfsfestsetzungen aus. Dabei konnten zwei
Tendenzen ausgemacht werden: Auf der einen Seite wurde eine stärkere Kontrolle und bessere
Erfassung der Armen bei genauerem Zuschnitt der Zuwendungen auf den Einzelfall ermöglicht. Auf der
anderen Seite kam es zu einer Aufweichung des persönlichen Kontakts zwischen Empfängern und
Direktorium. Galt es 1750/1767 noch als unabdingbar, dass die Bedürftigen ihre Gelder persönlich in

559
      Zu § 16 AO 1788.
560
      Siehe zu diesen Zusammenhängen Kapitel 2.1.
115

Empfang nahmen, damit zur gleichen Zeit nochmals eine Überprüfung stattfinden konnte, war man
1788 der Meinung, dass es ausreichte, wenn sich die Empfänger bis auf wenige Ausnahmen ihre
Almosen zustellen ließen. Die Kontrollmechanismen mussten als so ausreichend angesehen worden sein,
dass eine nochmalige Begutachtung durch den Augenschein des austeilenden Gremiums beschwerlich
und überflüssig erschien. Zur selben Entwicklung gehörte, dass man sich auch gegen eine öffentliche
Zurschaustellung der Armen während der Versammlung an einem „Almosenausteilungsplatz“561
aussprach, um die Würde der Betroffenen nicht zu verletzen. Erst in dem Moment, da die
Aussortierung von als unwürdig und unberechtigt angesehenen Bittstellern vollzogen war, konnte ein
solcher Schutz der Menschenwürde der verbliebenen Armen in das Bewusstsein der Obrigkeit rücken.
        Eine erhebliche Ausweitung erfuhren die Aufgabenbereiche Kranke und Kinder. Sah man es
vormals als ausreichend an, wenn ersteren mit kostenloser Behandlung und freien Medikamenten
geholfen wurde und letztere Schulgeld erhielten, waren die Bestimmungen 1788 umfangreicher. Nicht
nur wurde die ärztliche Versorgung detaillierter bestimmt, auch ein Krankenhauses war vorgesehen.
Ebenso blieb die Reform des gesamten Schulwesens der Stadt Rostock unausgeführt und war auch nach
1803 weiterhin lediglich im Gespräch. Zu diesem Zeitpunkt forderte vor allem das 2. Quartier der
Bürgerschaft, vor der Errichtung einer Armenschule die schon lange geplante Revision aller Schulen
vorzunehmen. Ob es sich bei der Bestimmung von 1788 also um einen tatsächlich verfolgten,
ambitionierten Plan handelte oder nur eine Kompromissformel gefunden wurde, mit der den
Quartieren entgegengekommen werden konnte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Auffällig ist,
dass die Bestimmungen von 1788 im Bereich Armenschulwesen in der Detailliertheit weit hinter denen
der Krankenversorgung zurückblieben.
        Die Sorge um die Schaffung von Verdienstmöglichkeiten für arbeitsfähige Arme stand sehr viel
stärker im Mittelpunkt. Alle untersuchten Abhandlungen, Ordnungen und Diskussionen vor 1788
beinhalteten nur sehr wenige Ideen zu diesem Problem. Erst der Plan aus diesem Jahr trat mit genauen
Vorschlägen hervor, die bereits deutlich an den Umfang in der Armenordnung von 1803 heranreichten.
Der Arbeitspflichtgedanke war zwar implizit in der Forderung, arbeitsfähige Arme auszuschließen,
immer vorhanden gewesen, aber die Notwendigkeit, obrigkeitliche Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
zu ergreifen, war erst später akzeptiert worden.
        Verschärfte Bestimmungen gegenüber fremden Handwerksgesellen und auswärtigen
Kollektanten traten der bereits angesprochenen Tendenz der verstärkten Kontrolle der Armen an die
Seite. Beide Gruppen wurden 1788 einer ausgeweiteten Reglementierung unterworfen, Sammlungen
gänzlich zu unterbinden versucht. Hier war das Ziel, die Anzahl derjenigen, die entweder der
Armenkasse zur Last fielen oder an der zentralen Verwaltung vorbei unter den Rostockern sammeln
wollten, so weit wie möglich einzuschränken.
        Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen oblag in allen Fällen den Armenvögten. Ihre
Zahl wurde im Laufe der Zeit erhöht, die Vorschriften gegen Amtsmissbrauch und Vernachlässigung der
Dienstpflicht wurden verschärft. Eine höhere Effizienz versprach man sich auch von einer Einschränkung


561
      BRÄUER, Almosenausteilungsplätze.
116

ihres Aufgabenbereichs, der 1767 noch einen ganzen Katalog von Tätigkeiten beinhaltete. 1788 waren
sie nunmehr weniger Kontrolleure der Armenordnung gegenüber den Armen, als vielmehr mit
gewissen exekutivischen Befugnissen ausgestattete Männer zur Ergreifung von Bettlern, die in dieser
Funktion der „Policey Wache“ an die Seite gestellt waren.
         Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Veränderungen in den Versuchen zur
Regulierung des Armenwesens zwischen 1750 und 1788 gekennzeichnet waren durch einen sich
verstärkenden Willen zur besseren Versorgung und stärkeren Kontrolle der Armen, einer höheren
Effizienz der Verwaltung, die gekoppelt war an eine besser gesicherte und größere finanzielle
Grundausstattung des Institut und einer Einschränkung der Aufgabenbereiche auf genauer bestimmte
Personenkreise.
         Der nachweislich vorhandene Wille zu einer Reform der Armenfürsorge in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts reichte aber bis 1803 nicht aus, um eine Verwirklichung zu erreichen. In den
Diskussionen von 1767 wurde deutlich, dass die Widerstände nicht einer bestimmten Personengruppe
zuzuordnen waren. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Konglomerat aus unterschiedlichen
Bedenken, Vorurteilen, persönlichen Abneigungen, schlechten Erfahrungen und nicht zuletzt den
widrigen politischen Umständen dieser Zeit.562 1750 war der Plan bereits im Keim erstickt. Nicht einmal
alle Quartiere waren dazu gekommen, ihre Monita abzugeben.563 Dass 1767 die Umsetzung nicht gelang,
trotz der breiten Zustimmung der Ratsmitglieder und der Beteiligung der Bürgerschaft an der
Verwaltung, wie diese 1750 gefordert hatte und gemäß den nur ein Jahr zuvor per landesherrlicher
Resolution erlassenen Befugnissen der Hundertmänner, ist wohl den noch drei Jahre fortdauernden
Auseinandersetzungen geschuldet. Einen deutlichen Hinweis darauf liefert das Konzept eines Schreibens
des Rates an die Universität vom 4.12.1788, in dem es heißt, dass „anderweitige, betrübte
Stadtangelegenheiten bis jezt eine Behinderung geworden, die hiezu erforderlichen Einleitungen zu treffen“564.
Neben den Auswirkungen des 7jährigen Krieges hatten die bis 1788 dauernden Auseinandersetzungen
zwischen Rat, Bürgerschaft und Landesherrschaft blockierende Auswirkungen gehabt. 1788 – im
Dezember, also nach der Verabschiedung des Rostocker Erbvertrags – scheiterte man schließlich an dem
fehlenden Zuspruch durch die Bevölkerung, die nicht im erwünschten Maß an der Subskription von
Beiträgen teilnahm.565 Hier hatte man offensichtlich psychologisch unklug gehandelt, indem man den
Einwohnern eine Spende abforderte, bevor sie den Plan zu Gesicht bekamen. Es ist leicht einzusehen,
dass sich bei diesem Vorgehen die Begeisterung der Öffentlichkeit in Grenzen hielt. Erst 1803 hatte man
daraus gelernt und die Reihenfolge umgekehrt: Vorstellung des Plans mit einem Aufruf zu

562
    Ausführlich dazu und zum Folgenden: Kapitel 2.1.
563
    Votum Senator Hinr[ich] Hoppe v. 11.4.1767, Umlauf 1 zur AO 1767 (wie Anmerkung 509).
564
    Konzept Anschreiben Rat an Rektor und Konzil der Universität Rostock v. 4.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20].
565
    Vergleiche NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 158: „Indem ich dieses schreibe, ist schon ein volles Jahrzehnt verflossen, dass man
den Versuch machte, durch freywillige Beyträge den Grund zu einer bessern Armenordnung zu legen. Der Versuch gelang nicht nach Wunsch;
weil man zum Theil noch keinen Plan entworfen hatte, nach welchem man verfahren wollte, zum Theil aber auch weil der misstrauische
Bürger eine den Armen selbst nicht erspriessliche Verwaltung eines solchen Fonds befürchtete.“ Dieser Teil seiner Bemerkungen stammte
laut Nolde bereits vom Ende des 18. Jahrhunderts, ebenda, S. XI.; ähnlich auch im Konzept der Eingabe Rat an Herzog v.
7.5.1803 [AHR 1.1.3.16. Nr. 31]: „Im Jahr 1788. lag schon ein Plan zur Ausführung bereit, aber das dama. Rostocksche Publicum war
zu wenig geneigt, ihn durch Beyträge zu unterstützen; die beste Absicht blieb unerreicht, weil der Fond zu klein war, eine Armenanstalt von
zweckmäßigem Umfange zu begründen.“
117

Verbesserungsvorschlägen, frühzeitige Ankündigung der Umfrage und durch eine gute Vorbereitung
ermöglichte rasche Arbeitsaufnahme des Instituts. Mehr als 50 Jahre hatte es gedauert, bis eine
grundlegend erneuerte Armenfürsorge auch in Rostock verwirklicht werden konnte.
118


4. Entstehung des Armeninstituts von 1803

4.1. Vorbemerkung
        Im Folgenden werden zunächst Aufbau und Inhalte der Armenordnung von 1803 und der sie
begleitenden Instruktion für das Armenkollegium vorgestellt und ausgebreitet, bevor auf den
Entstehungsprozess dieser gesetzlichen Grundlage für das Armeninstitut und die ersten praktischen
Schritte zu seiner Eröffnung am 1.1.1804 ausführlich eingegangen wird. Die Nachverfolgung und
Einordnung der Auseinandersetzungen und Argumentationslinien während des Diskussionsverlaufs der
Jahre 1800 bis 1804 wird durch diesen Bruch einer strikt chronologischen Nachzeichnung der Ereignisse
erheblich erleichtert und Dopplungen in den Ausführungen vorgebeugt.

4.2 Armenordnung und Instruktion
4.2.1 Vorbemerkungen
         Aus dem Misserfolg des Jahres 1788 hatten Rat und Bürgerschaft die Lehre gezogen, dass es für
eine erfolgreiche Reform des Armenwesens notwendig war, die geplanten tiefgreifenden
Veränderungen vor einer gesetzlichen Festsetzung der Öffentlichkeit bekannt zu machen und deren
Prüfung zu überlassen. So veröffentlichte man am 25.2.1803 zusammen mit einer Verordnung566 einen
„Entwurf zur Armenordnung für die Stadt Rostock“567 und forderte die Einwohner Rostocks ausdrücklich dazu
auf, Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen einzusenden.568 Der Entwurf bestand aus fünf
Abschnitten mit insgesamt 48 Paragraphen und zwei Anhängen. Die Abschnitte gliederten die
detaillierten Bestimmungen in die Bereiche Verwaltung,569 Mittelbeschaffung,570 Zielgruppen,571
Versorgungsangebote572 und Bettelei573. Nachdem keine nennenswerten Änderungsvorschläge der
Einwohner eingegangen waren, erlangte dieser Entwurf am 27.5.1803 durch einen Rats- und
Bürgerschluss Gesetzeskraft.574
         Eine die Armenordnung ergänzende Instruktion für das Armenkollegium575 wurde in den darauf
folgenden Monaten ausgearbeitet und am 23.7.1803 ebenfalls durch einen Rats- und Bürgerschluss als
Norm für die Arbeit des Kollegiums legitimiert.576 Sie besteht aus 19 Punkten, die einzelne Paragraphen


566
    VO v. 25.2.1803, abgedruckt in: SRG, S. 178f.
567
    Entwurf zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock, Rostock 1803 [im Folgenden AO 1803].
568
    VO v. 25.2.1803.
569
    „Erster Abschnitt. Das Verwaltungs=Personale“.
570
    „Zweyter Abschnitt. Von den Quellen, woraus die Mittel zur Versorgung der Armen zu schöpfen sind“.
571
    „Dritter Abschnitt. Von den Persohnen, welchen durch diese Versorgungs= Anstalt geholfen werden soll“.
572
    „Vierter Abschnitt. Von der Art und Weise, wie die Hülfe am besten geleistet werden kann“.
573
    „Fünfter Abschnitt. Von den Mitteln zur Einstellung der Betteley“.
574
    „Raths und Bürgerschluß vom 29sten April und 4ten May, wegen des zum förmlichen Stadt Gesetze erklärten und anerkannten Entwurfs
zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“ v. 27.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
575
    „Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Instruktion].
576
    „Raths= und Bürgerschluß vom 8ten und 22ten July 1803 betreffend die Instruction für das Armen=Collegium.“ v. 23.7.1803 [AHR
1.1.1, Nr. 1623].
119

der Armenordnung näher spezifizieren, Änderungen zum gedruckten Entwurf festhalten oder
Durchführungsverordnungen darstellen.577

4.2.2 Inhalte
         Der erste Paragraph der Armenordnung definierte die Ziele der neu zu schaffenden Institution:

       „Die Absicht dieser Armen=Anstalt gehet dahin, daß den Armen geholfen, und die Betteley eingestellet werde,
       imgleichen daß, sobald die Kräfte desselben es erlauben, auch die Quellen der Armuth verstopfet werden.“578

        Damit rückte 1803 erstmals in der Entwicklung der Rostocker Armenfürsorge auch das
Problem der strukturellen Armut in den Mittelpunkt der Bemühungen. Ging es vormals ausschließlich
um die Beseitigung akuter Armut mit dem Hauptaugenmerk auf der Verhinderung von Bettelei, so
wollte man nun auch die Ursachen von Armut ausfindig machen und bekämpfen.

4.2.2.1 Verwaltung
        Als Leitungsgremium zur Erfüllung dieser weitreichenden Aufgabe fungierte das
„Armen=Collegium“. Es setzte sich zusammen aus drei Vertretern des Rates, zehn Deputierten der
Bürgerschaft und drei Beisitzern aus dem Kreis der Eximierten („Herzogliche Jurisdictions=Verwandte“,
Mitglieder der Universität und Vertreter des geistlichen Ministeriums).579 Letztere übernahmen die
Aufgaben aber freiwillig und ohne Verpflichtungen. Hinzu kamen noch ein Notar als Armenschreiber,
fünf Armen- und ein Bürgermeisterdiener.580
        Das Kollegium bestimmte seine Ratsmitglieder für jeweils sechs Jahre.581 Alle zwei Jahre konnte
ein Deputierter durch einen neuen ersetzt werden. Ausnahmen von dieser Regel waren ausdrücklich nur
bei „wahrem Unvermögen“ erlaubt, wozu Tod, Alter, Krankheit oder Niederlegung der Ratsmitgliedschaft
gezählt wurden. In diesem Fall hatte ein anderer Senator diesen Posten für die verbliebenen Jahre
interimistisch zu besetzen oder sie zusätzlich zu seinen eigenen sechs Pflichtjahren zu übernehmen. Die
zehn bürgerschaftlichen Mitglieder wurden dieser, paritätisch auf beide Quartiere verteilt, vom Rat
vorgeschlagen. Sollten sie eigene Kandidaten präsentieren, so entschied das Los. Die Vorgeschlagenen
mussten ansässige Bürger, aber nicht notwendig gleichzeitig Repräsentanten ihres Quartiers sein.582 Sie
bekleideten ihr Amt auf vier Jahre, wobei auch hier zu verhüten war, dass mehr als zwei von ihnen


577
    Im Folgenden wird der Übersichtlichkeit halber auf die Bestimmungen der Instruktion bei der Darstellung des
betreffenden Paragraphen der Armenordnung in der Fußnote eingegangen.
578
    §1 AO 1803.
579
    §§ 3 und 4 AO 1803.
580
    Ebenda. Nach der Instruktion waren der Notar und die übrigen Bedienten zunächst nur interimistisch anzustellen, bis der
Umfang ihrer Tätigkeiten besser übersehen und dem nach auch ihr Gehalt bestimmt werden konnte. Das Armenkollegium
hatte dann entsprechende Vorschläge beim Rat einzureichen. Instruktion, Nr. 12.
581
    § 4 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
582
    Die Wahlfähigkeit der Mitglieder der Bürgerschaft wurde durch die Instruktion eingeschränkt. Sie bestimmte, dass
Mitglieder des 1. Quartiers, die bereits ein Amt als Revisor der Stadtkassenrechnungen innehatten, in alle Bereiche des
Armeninstituts gewählt werden konnten. Ihr Revisorenamt entband sie dabei nicht von der Pflicht zur Annahme der Wahl.
Die Mitglieder des 2. Quartiers, die als Revisoren der Stadtkassenrechnungen fungierten, waren hingegen von der Wahl in
Ämter des Armeninstituts ausgeschlossen. Instruktion, Nr. 18.
120

zugleich aufhörten. Der Erwählte konnten seine Berufung nicht ablehnen, „falls er nicht solche
Entschuldigungs=Gründe anzuführen hat, die von der Annahme einer Vormundschaft befreyen“. Eine freiwillige
Amtsverlängerung war möglich.
         Innerhalb des Armenkollegiums übernahmen die rätlichen Deputierten unter einem von ihnen
gestellten und halbjährlich wechselnden Präside die Leitungsaufgaben des Instituts.583 Sie beriefen
Versammlungen ein, koordinierten diese, votierten und achteten auf die Ausführung getroffener
Beschlüsse. Die Vertreter der Bürgerschaft beratschlagten gleichberechtigt die vorgebrachten Punkte
und votierten ebenfalls. Die Beisitzer aus dem Kreis der Eximierten schließlich übernahmen Aufgaben
eines Aufsichtsrates. Ihre Teilnahme an den Zusammenkünften hatte zwei Ziele. Zum einen sollten sie
einen unmittelbaren Einblick in die Arbeit dieser städtischen Behörde bekommen, zum anderen als
unabhängige Beteiligte dem Kollegium mit Ratschlägen zur Seite stehen. Auch sie waren
abstimmungsberechtigt.
         Die Aufgaben dieses Leitungsgremiums waren umfassend.

        „Die Beschäftigung des Armen=Collegii bestehet in der Aufsicht über die Festhaltung aller gemachten
        Anordnungen, in Bestimmung der Vorschläge zu nöthig erachteten Veränderungen und neuen Einrichtungen,
        in näherer Untersuchung der Umstände der Armen, und ihrer Gesundheitsbeschaffenheit, in genauer
        Beobachtung der zweckmässigen Vertheilung der Beyhülfe in jeder Classe der Hülfsbedürftigen, in Festsetzung
        der einem jeden Armen zu ertheilenden Beyhülfe, in der Oberaufsicht über die Verwaltungs=Ausschüsse, in
        Erwägung der von diesen Ausschüssen dem Collegio gemachten Berichte und Anzeigen, in Beschliessung über
        denselben, und in Revision und Quitirung der von den Administranten geführten Rechnungen.“584

      Entscheidungen wurden nach Abstimmung aller Kollegiumsmitglieder getroffen. Bei
Stimmengleichheit war zunächst der entsprechende Punkt nochmals durchzusprechen. Erst wenn auch
dann noch keine Entscheidung gefällt werden konnte, gaben die Stimmen der neun Ältesten den
Ausschlag. Juristisch waren die Bedienten dem Kollegium, dieses selbst aber unmittelbar dem Rat
unterstellt.
        Zur praktischen Ausführung der zahlreichen Aufgaben des Instituts war eine Arbeitsteilung
notwendig: Unterhalb des Kollegiums wurden fünf einander gleichgeordnete Verwaltungsausschüsse
eingerichtet. Sie waren mit folgenden Aufgaben betraut:

        „der 1ste, zur Besorgung der Einnahme, der 2te, zur Versorgung der Kranken, der 3te, zur Versorgung armer
        Kinder, der 4te zur Versorgung der übrigen hiesigen Armen, welche zu Arbeiten fähig sind, der fremden
        Handwerksburschen und anderer fremden Armen, imgleichen solcher Personen, die gegen die festgesetzte
        Bezahlung einige Materialien des Instituts zu verarbeiten wünschen,


583
   § 5 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
584
   § 6 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Die Aufgaben und Rechte des Armenkollegiums wurden in der Instruktion ergänzt
und spezifiziert. Es hatte demnach darauf zu achten, dass die Armenordnung selbst, aber auch „alle etwa künftig in dieser Policey-
Sache zu erlassenden Verordnungen“ unter seiner Leitung auch ordnungsgemäß befolgt und ausgeführt wurden. Dabei kam ihm
aber keine legislative Gewalt zu, es konnte nur Vorschläge einbringen, welche Veränderungen für die Arbeit des Instituts von
Vorteil wären. Ebenso wurde in der Instruktion die Neutralitätsverpflichtung ausdrücklich vorgeschrieben. Das Kollegium
hatte sich nicht durch Empfehlungen Dritter, Familienverhältnisse oder andere Beweggründe in seinen Entscheidungen
beeinflussen zu lassen und einzelne Arme zu begünstigen oder zu benachteiligen. Instruktion, Nr. 1.
121

       der 5te, zur Anschaffung aller Materialien, und ihrer Aufbewahrung, zur Aufsicht über die gefertigten
       Waaren, und über die gesamte Gebäude, so wie zum Absatz der Waaren.“585

        Um eine Zersplitterung der Anstalt in voneinander unabhängig wirtschaftende und arbeitende
Teile zu verhindern, übernahmen in den Ausschüssen je ein rätlicher und zwei bürgerschaftliche
Deputierte aus dem Kollegium Leitungsfunktionen, wobei erstere nur in zwei und letztere nur in einem
Ausschuss tätig werden durften.586 Außerdem setzte man in der Armenordnung den Personalbedarf der
Abteilungen unterschiedlich an, behielt sich eine Abänderung aber ausdrücklich vor. Zum ersten
Ausschuss sollten noch weitere zwei, zum zweiten acht, zum dritten zwei, zum vierten sechs und zum
fünften zwei Mitglieder hinzutreten. Sie wurden vom Armenkollegium gewählt, wobei die Entscheidung
nicht anfechtbar war, und blieben vier Jahre im Amt. Im übrigen galten für sie die gleichen Bedingungen
wie für die Deputierten des Kollegiums.
        Innerhalb der Ausschüsse hatten die Ratsmitglieder den Vorsitz inne, sie beriefen und leiteten
die Zusammenkünfte der Mitglieder, führten die Diskussion und brachten anstehende Entscheidungen
zur Abstimmung ein, wobei sie die erste Stimme abgaben.587 Zur Beschlussfassung war eine einfache
Mehrheit ausreichend. Die bürgerschaftlichen Mitglieder des Kollegiums fungierten hingegen als
Vorsteher. Sie versammelten sich auf die Einladung des Vorsitzenden hin, referierten über die Arbeiten
ihres Ausschusses, beratschlagten zur Diskussion stehende Punkte und stimmten darüber ab. Vor allem
aber lag die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses in ihren Händen.
         Alle Mitglieder sowohl des Armenkollegiums als auch der Ausschüsse hatten ihr Amt ohne
Entgelt zu übernehmen, sie bekleideten also Ehrenämter.588 Lediglich den „Unterbedienten“ war ein
angemessenes Salär zuzugestehen.589

4.2.2.2 Mittelbeschaffung
        Die Modalitäten der Mittelbeschaffung bildeten den Kern der neuen Armenordnung.
Bestehende karitative Einrichtungen gingen entweder ganz im Armeninstitut auf590 oder hatten in
Zukunft die Einkünfte, die zu mildtätigen Zwecken verwendet wurden, an dieses abzuführen.591 Arme,
die von diesen Einrichtungen versorgt worden waren, also schon einen Anspruch auf Hilfe hatten,
behielten diesen. Andere hergebrachte Möglichkeiten, den Armen Leistungen zukommen zu lassen,


585
    § 7 AO 1803.
586
    § 8 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
587
    § 9 AO 1803. Die Instruktion sprach dem Kollegium völlige Versammlungsfreiheit zu, legte ihm aber gleichzeitig auch die
Pflicht auf, für regelmäßige Beratungen bestimmte Tage festzusetzen, sobald die Arbeit des Instituts aufgenommen worden
war. Diese Sitzungen sollten zunächst im Rathaus, nach der Fertigstellung der neuen Einrichtung des Waisenhauses dort
stattfinden. Instruktion, Nr. 2
588
    § 10 AO 1803. Zur Frage der Kontinuität, mit der diese Posten ab 1804 besetzt wurden, siehe Kapitel 5.4. Zur
Diskussion um diesen Punkt vor der endgültigen Fassung der Armenordnung siehe Kapitel 4.3.2.2.
589
    Ebenda. Das Gehalt dieser Angestellten sollte laut Instruktion erst festgesetzt werden, wenn der Umfang ihrer
Amtsgeschäfte aus dem laufenden Betrieb der Anstalt deutlich geworden war. Vorschläge waren zunächst dem Rat
vorzulegen. Instruktion, Nr. 12.
590
    § 11 AO 1803. Dazu zählte man insbesondere die bisherige Armenordnung, das Waisenhaus, das Lazarett und die
Kirchenspenden von St. Marien, St. Gertrud und St. Jacobi.
591
    § 12 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
122

blieben bestehen.592 Dazu zählten die Becken vor den Kirchentüren, die Armenblöcke vor den Toren
und am Strande, die Armenbüchsen in öffentlichen Räumen wie den Rats- und Gerichtsstuben. Man
wies darauf hin, dass man es mit Dank anerkennen werde, wenn Privatpersonen sich bereit erklärten, in
ihren eigenen Häusern Armenbüchsen aufzustellen oder bei festlichen Anlässen herumgehen zu lassen.
Schließlich zählte man noch auf „Einnahmen aus zufälligen und ausserordentlichen Hebungen“593, worunter
man unter anderem Geschenke, Vermächtnisse und die Überschüsse des „Liebhaber=Theaters“594
verstand.595 Alle Beträge sollten öffentlich bekannt gemacht werden.
         Den größten Teil der Einnahmen wollte man aber durch direkte Spenden "aller christlich
gesinnten Bürger und Einwohner"596 erlangen, für die das bereits mehrmals vorgeschlagene
Pränumerationssystem eingerichtet wurde.597 Jeder konnte sich mit einem beliebigen Betrag in eine Liste
eintragen lassen, unabhängig davon, ob er eine Zahlung in monatlichen, viertel-, halb-, ganz- oder
mehrjährigen Raten bevorzugte.598 Der Eintrag galt immer für ein Jahr. Er blieb, so nicht mindestens 14
Tage vor Ablauf des Jahres geändert, automatisch auch für das folgende Jahr gültig. Alle Spenden
wurden in gedruckter Form bekannt gegeben. Innerhalb eines Jahres durfte der Betrag zwar erhöht,
aber nicht vermindert werden. Die Verpflichtung war nicht vererbbar. Für diejenigen, die sich nicht für
einen Jahresbetrag entscheiden mochten, wurde ein System von wöchentlichen Sammlungen
eingerichtet:599 je 104 Nachbarn bildeten einen Sammlungsdistrikt, innerhalb dessen je zwei von ihnen
gemeinschaftlich die Sammlungen veranstalteten, sodass über das Jahr jeder einmal mit der Sammlung
an der Reihe war. Der Spendenbetrag unterlag der freien Entscheidung des Angesprochenen, musste
aber öffentlich überreicht werden und wurde daraufhin in ein vorgefertigtes Buch, das die Namen aller
zum jeweiligen Distrikt gehörenden Einwohner verzeichnete, eingetragen. Das Geld lieferten die
Sammler zusammen mit dem Buch abends bei ihrem Vorsteher ab. Auch hier wurden die Namen der
Spender am Ende des Verwaltungsjahres in einer Liste abgedruckt.
       Um sich zunächst einen Überblick verschaffen zu können, wie viel Geld man auf diese Weise
überhaupt erwarten konnte, kündigte man im Entwurf zur Armenordnung an, eine Umfrage unter allen
Einwohnern zu veranstalten.600 Bei dieser sollte jeder Befragte angeben, was er zu spenden bereit wäre.
       Diejenigen, die sich trotz ausreichender finanzieller Kräfte weigerten, etwas zu geben, wurden
bei den beiden Sammlungsvarianten jeweils unterschiedlich behandelt. Während sie im Fall des

592
    § 14 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
593
    § 15 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
594
    Zu den Bemühungen des 1798/99 gegründeten „Liebhaber=Theaters“ um eine Unterstützung der Reformbemühungen des
Armenwesens siehe EBERT, Hermann: Versuch einer Geschichte des Theaters in Rostock, I. Heft: Vom Anfange dramatischer
Darstellungen bis an’s Ende des 18. Jahrunderts, Güstrow 1872, S. 92f., 96ff. und 99ff.
595
    Die Instruktion machte es dem Armenkollegium zusätzlich zur Pflicht, andere, bereits in Vorschlag gekommene
Einnahmequellen einer Machbarkeitsanalyse zu unterziehen und weitere ausfindig zu machen. Instruktion, Nr. 6. Zum
Einfluss der Spendenarten auf die Gesamteinnahmen des Instituts siehe Kapitel 5.1.3.3.
596
    § 13 AO 1803. Die Instruktion definierte diesen Personenkreis. Nach ihr sollten diejenigen um einen Spende gebeten
werden, die dauerhaft in Rostock wohnten, irgendeiner Arbeit nachgingen oder von ihren „Revenüen“ lebten. Ausgenommen
blieben Studenten, Unteroffiziere, Soldaten und, zumindest bis weitere Verordnungen erlassen werden, alle übrigen dem
Militär zuzurechnenden Personen, einschließlich der Witwen verstorbener Soldaten. Instruktion, Nr. 5.
597
    Siehe Kapitel 3.3.
598
    § 13, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
599
    § 13, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
600
    § 16 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
123

Pränumerationssystems zunächst am Ende des Jahres eine Zahlungsaufforderung erhielten und bei
fortgesetzter Weigerung auch mit gerichtlichen Schritten rechnen mussten,601 behielt sich das
Armenkollegium im Entwurf zur Armenordnung bei wöchentlich Beitragenden weitere Schritte vor.602
In beiden Fällen aber wurde der Name des Zahlungsunwilligen in den gedruckten Spendenlisten mit
dem Zusatz "will nichts geben" oder "hat nichts gegeben" versehen.
         Sämtliche Gelder wurden durch den administrierenden Vorsteher des ersten Ausschusses
erhoben und an die übrigen Ausschüsse, je nach deren Forderungen, wieder ausgezahlt.604 Über diese
         603


Geldflüsse musste in jeder gewöhnlichen Versammlung des Armenkollegiums Auskunft gegeben
werden. Zusätzlich war dieses auch zu jeder Zeit berechtigt, Einblick in die Bücher zu nehmen. Der
Administrant hatte die Rechnungslegung zu besorgen und mit Sorgfalt alle finanziellen Transaktionen zu
quittieren oder quittieren zu lassen.605 In diesem Amt wechselten sich die Vorsteher des ersten
Ausschusses jährlich ab.606 Zweimal im Monat hatten sie sich mit dem rätlichen Vorsitzenden zu treffen,
in außerordentlichen Fällen auch öfter.
         Kündigungen oder Anleihen von Kapital, das die Stadtkasse zu 5 Prozent verzinste, durften
ausschließlich durch das Armenkollegium selbst vorgenommen werden, das diese Gelder dann zur
weiteren Verwaltung dem Vorsteher des ersten Ausschusses übergab.607
         Die Rechnungen der einzelnen Ausschüsse mussten nach Ablauf des Jahres innerhalb von vier
Wochen beim jeweiligen rätlichen Vorsitzenden vorliegen.608 In einer Sitzung des Ausschusses wurden
sie daraufhin zusammen mit den zugehörigen Belegen revidiert, danach an das Armenkollegium
weitergereicht und in diesem zunächst ohne Belege in Umlauf gebracht. In einer Sitzung wurden sie dort
dann wiederum mit Belegen nochmals revidiert. Unklarheiten oder Fehler waren vom jeweiligen
Administranten sofort zu beseitigen. Lagen auf diese Art und Weise alle Rechnungen vor, bestimmte das
Armenkollegium einen Termin zur öffentlichen Rechnungslegung, bei dem es jedem Einwohner
freistand, zugegen zu sein. Ein weiteres Mal ging man in dieser Sitzung die Rechnungen durch und
quittierte sie schließlich, falls sich keine Unklarheiten mehr fanden. Traten solche noch immer auf, hatte
der betreffende Kassenverwalter weitere vier Wochen Zeit, sie zu beheben. Veruntreuungen wurden
angezeigt und gerichtlich verfolgt.609




601
    § 17, Abs. 3 AO 1803.
602
    § 13 AO 1803. Die Instruktion spezifizierte diesen Punkt genauer. Das Kollegium hatte demnach die Namen nicht nur in
den gedruckten Spenderlisten bekannt zu geben, sondern es sollte daraufhin auch beratschlagen, ob es diese Maßnahme für
ausreichend halte, oder die Weigerung der betreffenden Person durch einen Bericht dem Rat bekannt zu machen sei.
Instruktion, Nr. 4.
603
    § 17, Abs. 2 AO 1803.
604
    § 17, Abs. 4 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
605
    § 17, Abs. 2 AO 1803.
606
    § 17, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
607
    § 17, Abs. 5 AO 1803.
608
    § 30 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
609
    Die Instruktion bestimmte als zuständige Instanz für die Untersuchung des Falls das Niedergericht. Die Urteilsfindung
hingegen musste durch das Obergericht geschehen. Instruktion, Nr. 11.
124

4.2.2.3 Personenkreis

        "Durch dieses Versorgungs=Anstalt soll alle unentbehrliche Unterhaltung und Beyhülfe geleistet werden
        1.) armen Kranken, und denen die zu jedem Erwerb und zu jeder Arbeit unfähig sind,
        2.) armen Kindern,
        3.) Armen, die zwar etwas, aber nicht ihre ganze Nothdurft verdienen können,
        4.)Persohnen, die zwar eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen Mangel an Erwerb leicht werden
        können,610
        5.) gewissermassen armen Fremden und Reisenden."611

         Dieser für viele Armenordnungen aus dem Untersuchungszeitraum typische Personenkreis
erfuhr in Rostock noch eine entscheidende und nicht unumstrittene Erweiterung. Wenn die Kräfte des
Instituts ausreichten, sollte nun auch verarmten Handwerkern und anderen Einwohnern, die durch
Unglücksfälle in Not geraten waren und entsprechende Arbeitszeugnisse und Nachweise ihrer „guten
Lebensart“ vorweisen konnten, geholfen und diese nach Möglichkeit „wieder eingerichtet werden“.612

4.2.2.4 Hilfsleistungen

        „So unbeschränkt der Wunsch auch ist, einen jeden Hülfsbedürftigen den möglichsten Beystand zu leisten, so
        sind doch zur Vermeidung jeglichen Mißbrauchs der Wohlthätigkeit, nachstehende Bestimmungen
        unumgänglich nothwendig [...].“613

          Jeder, der eine Unterstützung wünschte, hatte sich bei dem zuständigen Vorsteher des
jeweiligen Ausschusses zu melden.614 Bis zu einer Höhe von 1 Rthlr. konnte der Vorsteher ohne weitere
Bearbeitung schnell und unbürokratisch Soforthilfe leisten. In allen anderen Fällen waren Bedürftigkeit
und Berechtigung des Bittstellers einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Befragungsformular
wurde der Publikation der Armenordnung als Anhang beigefügt und enthielt insgesamt 38 zum Teil
umfangreiche Fragen.615 An diese Untersuchung anschließend "erforschet [der Vorsteher, J.S.] nach
Möglichkeit sein voriges und gegenwärtiges Verhältniß, suchet sich so viel thunlich glaubhafte Zeugnisse zu
verschaffen, und stattet darüber in seinem Ausschusse bey nächster ordentlicher Zusammenkunft [...] Bericht ab."616
Auch hierfür lag der Armenordnung ein Musterblatt bei, das seinerseits 16 Punkte umfasste.617 Auf

610
    Die Hilfeleistungen, die dieser Gruppe von Bedürftigen gewährt werden konnten, wurden in der Instruktion auf das Maß
eingeschränkt, das durch § 23, Abs. 2 und § 26 AO 1803 definiert war. Instruktion, Nr. 7. Dieser Passus der Instruktion
bezog sich auf „§. 17. der Armen Ordnung“, muss inhaltlich aber § 18 zugeordnet werden. Es handelte sich dabei offensichtlich
um einen Schreibfehler.
611
    § 18 AO 1803. Wie wichtig eine solche Eingrenzung und näheren Bestimmung der Zielgruppe der neuen Armenanstalt
war, verdeutlich allein die Tatsache, dass diesem Paragraphen ein ganzer Abschnitt gewidmet wurde. Nach der Instruktion
waren Soldaten, deren Kinder und alle übrigen zum Militär zu rechnenden Personen von einer Unterstützung durch das
Armeninstitut so lange ausgeschlossen, bis weitere Beschlüsse zu diesem Punkt gefasst worden sind. Instruktion, Nr. 9.
612
    § 18 AO 1803.
613
    § 19 AO 1803.
614
    Dazu und zum Folgenden: ebenda, Abs. 1-8.
615
    AO 1803, Anhang A. "Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen".
616
    § 19, Abs. 2 AO 1803.
617
    AO 1803, Anhang B. "Instruction für den Vorsteher über die Punkte, nach welchen er bey der Reception eines Armen vorzüglich seinen
Bericht abzustatten hat".
125

dieser Grundlage erstellte der Vorsteher ein Gutachten und legte es dem Armenkollegium vor. Dieses
bestimmte daraufhin, wie und in welcher Höhe Hilfe bewilligt wurde. Den Beschluss teilte man dem
Vorsteher mit, der dem Armen dann einen "Receptions=Schein"618 aushändigte. Sowohl eine
Einschränkung als auch eine Steigerung der Leistungen hatten wieder diesen Weg zu durchlaufen.
Ausgenommen davon blieben Fälle akuter Not, in denen der Vorsteher bis zu 2 Rthlr. auszahlen konnte.
        Die gewährte Hilfe wurde als Darlehen angesehen,619 das nach Möglichkeit bei einer
verbesserten Lebenssituation des Empfängers zurückgezahlt oder im Todesfall durch Einziehung der
Erbschaft wieder getilgt werden sollte. Kinder waren von dieser Rückzahlungspflicht zwar
ausgenommen, es wurde aber von ihnen eine ihrer späteren Lebenssituation angemessene, freiwillige
Unterstützung des Instituts erwartet.
        Die Art der zu leistenden Hilfen wurde von den Ausschüssen je nach der ihnen zugeordneten
Klientel unterschiedlich ausgestaltet. Der zweite Ausschuss hatte sich um Kranke zu kümmern, der
dritte um arme Kinder und der vierte um diejenigen, die zwar noch arbeiten, aber damit nicht genug
verdienen konnten, um sich zu ernähren, des Weiteren temporär Arbeitslose und schließlich Reisende
und Handwerksgesellen.
        Zur Versorgung der Kranken plante man nach dem Verkauf des bisherigen Krankenhauses am
Alten Markt ein neues einzurichten, für das man das ehemalige Lazarett favorisierte.620 Dort sollten
diejenigen kuriert werden, deren Zustand oder häusliche Verhältnisse eine stationäre Behandlung
notwendig machten. Die Leitung dieser Einrichtung hatten die beiden Vorsteher des zweiten
Ausschusses zu übernehmen, unter denen die Administration jährlich wechselte. Ihnen oblag die
Aufsicht, die Einrichtung und die Verpflegung der Kranken. Darüber hinaus erwartete man von ihnen
Verbesserungsvorschläge, die dem Armenkollegium zur Beschlussfassung vorzulegen waren. Einmal
wöchentlich sollte eine Visitation durch die Vorsteher und einmal monatlich durch den ganzen
Ausschuss stattfinden. Dieser hatte daneben auch dafür zu sorgen, dass den ihm untergebenen Armen die
notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung zukam. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Armenordnung dieses Krankenhaus noch in der Planungsphase war, wollte man die näheren
Bestimmungen über den Bau, die Einrichtung, das Pflegepersonal, eine mögliche Verbindung mit einem
medizinisch-chirurgischen Klinikum621 und die kostengünstigste Möglichkeit der Beschaffung von
Medikamenten zu einem späteren Zeitpunkt treffen.622
        Arme, die nicht stationär behandelt werden mussten, wurden in ihren eigenen Wohnungen
versorgt.623 Dazu teilte man je zwei der Vorsteher des zweiten Ausschusses einem der vier Kirchspiele
zu, in dem sie sich um die dort befindlichen Kranken zu kümmern hatten. Die Administration wechselte
jährlich. Stellte sich die Arbeitslast in einer Gemeinde als zu groß heraus, behielt man sich eine weitere

618
    § 19, Abs. 5 AO 1803.
619
    § 19, Abs. 9 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
620
    § 20 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
621
    Gemeint ist hier das „Medicinisch-chirurgische Clinicum“ von Wilhelm Josephi. Siehe dazu auch Kapitel 4.3.2.7 und
ausführlich Kapitel 5.5.
622
    Die Instruktion bestimmte darüber hinaus nur, dass das Armenkollegium nach Möglichkeit auf Generika zurückgreifen
sollte. Instruktion, Nr. 13.
623
    § 21 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
126

Unterteilung in kleinere Bezirke vor. Der Vorsteher hatte innerhalb seines Kirchspiels dafür zu sorgen,
dass die Kranken die nötige medizinische Versorgung, die richtige Pflege und unentbehrliche Geld- und
Naturalleistungen erhielten und ihre Medikamente ordnungsgemäß einnahmen. Veränderungen in
diesem Bereich waren dem Ausschuss meldepflichtig. Sobald sie Mehrkosten zwischen 16 ßl. und 1
Rthlr. verursachten, musste dessen Zustimmung eingeholt werden, lagen sie darüber, die des
Armenkollegiums. Zur Begutachtung ihres Zustandes wurden die Kranken mindestens alle 14 Tage vom
Vorsteher und einmal im Quartal vom ganzen Ausschuss besucht. Starb ein kranker Armer, der in
keiner Leichengesellschaft war oder nicht genug Vermögen für eine Beerdigung hinterließ, so übernahm
das Armeninstitut die Kosten für eine Beisetzung auf dem als Armenfriedhof dienenden St.-Gertruden-
Kirchhof, die von den Armendienern durchgeführt wurde.
        Auch die Versorgung armer Kinder wurde einer tiefgreifenden Reform unterzogen. Die
Armenordnung bestimmte zunächst, dass neben dem rätlichen Vorsitzenden und den vier
bürgerschaftlichen Vorstehern noch die vier jüngsten Prediger der Hauptkirchen „cum voto consultativo“ zu
außerordentlichen Beisitzern dem dritten Ausschuss angegliedert wurden.624 Die Administration
wechselte auch hier unter den Vorstehern jährlich ab, sodass jeder die Aufsicht über die Hälfte der
Kinder führte.
        Das Waisenhaus wurde geschlossen und stattdessen die dort lebenden Minderjährigen bei ihren
Verwandten oder Pflegeeltern untergebracht. Sie blieben bis zum 15. Lebensjahr, in Ausnahmefällen
auch noch ein weiteres Jahr länger, in der Obhut der Armenanstalt. Wurden sie entlassen, sorgten das
Armenkollegium und der dritte Ausschuss für einen angemessenen Dienst oder eine anderweitige
Unterbringung.
        Je nach Einzelfallentscheidung des Armenkollegiums und den finanziellen Mitteln der
Verwandten wurden die Kinder vom Institut ganz oder teilweise mit Unterhaltszahlungen und Kleidung
versehen. Darüber hinaus erhielten sie bis zur Eröffnung einer eigenen Anstalt in den öffentlichen
Schulen Unterricht.625 Ebenso wurde ihnen „Unterricht in Arbeiten ertheilet“, damit sie so früh wie möglich
lernten, fleißig zu sein, und selbst etwas zu ihrer Versorgung verdienen konnten. Ähnlich wie das
Krankenhaus befand sich auch die Armenschule noch in der Planungsphase. Alle weiteren
Bestimmungen über den Unterrichtsinhalt oder die Einrichtung behielt man deshalb dem
Armenkollegium vor, das wiederum ein entsprechendes Erachten des dritten Ausschusses abwarten
wollte.
        Die traditionelle Weihnachtssammlung der Waisenkinder wurde ebenfalls abgeschafft und in die
Sommermonate verlegt. Genauere Bestimmungen und der Termin blieben dem Armenkollegium
überlassen.
        Äquivalent wie der zweite hatte auch der dritte Ausschuss die ihm unterstellten Schützlinge
einmal im Quartal aufzusuchen und zu begutachten, die Vorsteher mussten dies auch hier wenigstens


624
    § 22 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Zum Verhältnis zwischen der Armenordnung und den Rostocker Predigern sowie
deren Bedeutung für die Kommunikationswege zwischen Armeninstitut und Bevölkerung siehe Kapitel 4.6.
625
    Die Unterrichtspläne waren laut Instruktion noch einer zukünftigen näheren Bestimmung vorbehalten, zumal eine
Verbesserung des Schulwesens bereits in die Wege geleitet wurde. Instruktion, Nr. 14.
127

alle 14 Tage tun. Darüber hinaus konnte der dritte Ausschuss bei seinen Versammlungen Kinder
vorladen lassen.
         Alle übrigen Hilfsbedürftigen, die weder krank noch minderjährig waren, unterstellte man
schließlich dem vierten Ausschuss, dessen innere Struktur denen der anderen Abteilungen glich.626 Er
bestand aus einem rätlichen Vorsitzenden und acht bürgerschaftlichen Vorstehern, die sich auf die vier
Hauptpfarrbezirke der Stadt verteilten. Das Administratorenamt wechselte wie üblich jährlich.
         Einheimische Arbeitsfähige wurden nochmals auf ihre Bedürftigkeit untersucht, um die
Bemessung der Zuwendungen genau abstimmen zu können.627 Je nachdem, wie viel sie zum Leben
brauchten, wie viel Vermögen sie zur Verfügung hatten und wie viel sie durch eigene Arbeit, sei es
anderweitig oder am Institut, verdienen konnten, wurde bestimmt, ob sie überhaupt noch einer
weiteren Geldspende bedurften. Der administrierende Vorsteher des vierten Ausschusses übernahm
diese Überprüfung und lieferte dem Armenkollegium ein Gutachten ab, auf dessen Grundlage dieses
seine Entscheidung traf. Die Austeilung der gewährten Hilfe übernahm wiederum der Vorsteher. Der
Empfänger hatte sich jährlich beim Kollegium zu melden und einer erneuten Vernehmung zu stellen, die
Aufschluss darüber bringen sollte, ob ihm geholfen werden konnte. War das nicht der Fall, hatte er zu
erklären, warum die bisherigen Maßnahmen nicht gefruchtet hatten, und wie ihm besser zu helfen sei.
Diese Befragung diente dem Kollegium als Grundlage für eine veränderte Bedarfszumessung.
         Um Armen, die keine Beschäftigung finden konnten Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu
stellen, traf man entsprechende Vorkehrungen. Das Armenkollegium bestimmte dazu die Werkstoffe,
die von den Armen zu verarbeiten waren.628 Zu den in der Armenordnung genannten Tätigkeiten zählten
das Kratzen von Wolle, das Spinnen von Wolle, Flachs und Hede, Stricken und das Pflücken von Haaren
und Werg. Ebenso sah man vor, die Versorgten öffentliche Plätze fegen zu lassen, eine Beschäftigung,
die zuvor von der Langen Reihe übernommen worden war und damit eine gewisse Tradition besaß.629
Bei handwerklichen Arbeiten war darauf zu achten, dass keine Waren hergestellt und verkauft wurden,
auf die eine der Rostocker Zünfte ein Privileg hatte.630
         Das zu verarbeitende Material wurde den Armen in ihre eigenen Häuser geliefert und die
fertigen Stücke nach festgesetzten Preisen bezahlt. Damit aber auch diejenigen die Chance auf einen
Verdienst erhielten, die zu Hause nur unzureichende Licht- und Wärmeverhältnisse hatten, richtete man
Arbeitsstuben ein, in denen es jedem frei stand, für sich selbst oder das Institut zu arbeiten.




626
    § 23 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
627
    § 24 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
628
    § 25 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
629
    Siehe zu dieser Einrichtung Kapitel 3.1. Eine Gassenreinigungsordnung v. 28.11.1767 enthielt entsprechende
Bestimmungen.
630
    Diese Einschränkung wurde in der Instruktion noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Das Armenkollegium musste
demnach alle Arbeiten, die es ausführen lassen wollte, vorher anmelden und eine Zustimmung von Rat und Bürgerschaft
einholen, vor deren Eingang die in Frage stehenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden durften. Diese Maßnahme diente
dazu, wie die Instruktion wiederholt, die Zünfte vor der Verletzung ihrer Privilegien zu schützen. Instruktion, Nr. 8. Siehe
dazu Kapitel 5.7.3.
128

        Auf ähnliche Art und Weise sollte denjenigen geholfen werden, die nur zeitweise arbeitslos
geworden waren.631 Sollte der Vorsteher es für notwendig halten, Pfand oder Kaution für die Stoffe zu
nehmen, so stand ihm das frei.
        Ein in Not geratener Fremder, der die Unterstützung des Instituts wünschte, hatte sich bei dem
Vorsteher des vierten Ausschusses der Gemeinde, in der er untergekommen war, zu melden.632 Auch in
diesem Fall konnte der Vorsteher helfen, bis zu einem Betrag von 16 ßl. sofort, bis zu einem Betrag von
2 Rthlr. unter Zustimmung des Ausschusses. Erst bei größerer Bedürftigkeit war das Kollegium in der
schon geschilderten Art und Weise zu informieren. Für Handwerksgesellen galt ähnliches, die näheren
Bestimmungen wurden aber einer speziellen Instruktion für den vierten Ausschuss überlassen.633
        Während die ersten vier Ausschüsse unmittelbar mit den Bedürftigen in Kontakt traten und
armenpflegerische Aufgaben übernahmen, gehörte die Verwaltung aller institutseigenen Gebäude, die
Koordinierung weiterer Baumaßnahmen und notwendiger Reparaturen und die Anschaffung des
Arbeitsmaterials, der Lagerung der gefertigten Waren und der Verkauf derselben zum Tätigkeitsbereich
des fünften Ausschusses.634 Wie üblich wechselte die Administration unter den vier Vorstehern jährlich.
Sie hatten zunächst ein Augenmerk auf die Errichtung des geplanten Krankenhauses und die neue
Einrichtung des Waisenhauses zu haben.635 Risse und Kostenvoranschläge waren beim Armenkollegium
einzureichen und die Ausführung zu regeln, wenn Rat und Bürgerschaft ihre Zustimmung gegeben
haben. Im Waisenhaus waren dabei ein Raum für die Versammlungen des Kollegiums, eine Arbeitsstube
und das Magazin für Rohmaterial, Werkzeuge und fertige Waren einzurichten.
        Der Lagerhaltung und dem Verkauf der hergestellten Waren widmete man besondere
Aufmerksamkeit.636 Gegen Empfangsscheine wurde das Rohmaterial vom fünften an den dritten und
vierten Ausschuss abgeliefert und die Endprodukte von diesem gegen die ausgegebenen Quittungen
wieder in Empfang genommen. Bereits die Armenordnung stellte klar, dass ein Gewinn nicht zu
erwarten war, da der Absatz nur gelingen konnte, wenn man die Produkte unter Preis verkaufte. Den
Verlust musste das Institut tragen, konnte sich aber damit trösten,

       "daß edlere Zwecke erzielet, mehrere Leute nutzbar beschäftiget, dem Müssiggang gesteuret, Ruhe und
       Zufriedenheit der Bedrängten hergestellet, eine geschicktere und betriebsamere Jugend gebildet, und so allemal
       für Sittlichkeit und bürgerliche Wohlfahrt viel gewonnen worden."




631
    § 26 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
632
    § 27, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
633
    § 27, Abs. 2 AO 1803. Die Instruktion für den Ausschuss ist nicht erhalten. Aber diejenige für das Armenkollegium
schließt Gesellen der sogenannten geschenkten Gewerke aus dem Kreis der Empfangsberechtigten aus. Kam ein solcher aber
in Zahlungsschwierigkeiten, die er nicht durch das Geschenk seines Amtes begleichen konnte, war auch er „in subsidium“ vom
Institut zu unterstützen. Instruktion, Nr. 10. Auf den Zusammenhang von Versorgung notleidender Handwerksgesellen und
zünftischen Verpflichtungen wurde bereits hingewiesen, siehe Kapitel 3.2.6.
634
    § 28, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
635
    § 28, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
636
    § 29 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
129

        Über die Tätigkeiten des Instituts auf diesem Gebiet informierte sich das Armenkollegium
quartalsweise und nahm gemeinsam mit einem Sachverständigen einmal im Jahr um Johannis die
Gebäude in Augenschein.

4.2.2.5 Bettelei
        Aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Versorgung der Armen war Bettelei jeder Art für die
Zukunft in Rostock untersagt:

       „Wie nun in vorbestimmter Art für jeden Hülfsbedürftigen dadurch genügend gesorget wird, daß der
       Arbeitsfähige Gelegenheit hat zu arbeiten und zu verdienen, und dem Arbeitsunfähigen durch Gaben und
       Wohlthaten geholfen wird, so kann und soll auch dagegen jede Betteley und Ansprache um milde Gaben
       gänzlich untersaget seyn, sie geschehe in welcher Form sie immer wolle, vor den Thören, auf den Strassen, oder
       in den Häusern, heimlich oder öffentlich, von Einheimischen oder Fremden, Vornehmen oder Geringen,
       Erwachsenen oder Kindern, für sich selbst, oder für andere, persöhnlich durch würkliches Ansprechen und
       klägliches Geberden, oder durch Bettelbriefe, bey Hochzeiten und andern ausserordentlichen Gelegenheiten
       oder sonst, um Geld, Kleidungsstücke, Lebensmittel, oder um was es immer seyn möge; und soll dem zur Folge
       das Betteln der langen Reihe, das Umtragen der Armen= und Waisen=Büchsen, und das Präsentiren der
       Büchsen vor den Thören gänzlich aufhören.“637

        Ausgenommen davon waren Kollekten, die entweder durch einen förmlichen Rats- und
Bürgerschluss legitimiert oder traditionell zum Jahreswechsel durchgeführt wurden.638 Letztere sollten
noch so lange bestehen bleiben, bis eine Entscheidung durch das Armeninstitut vorlag, wie sie
abgeschafft werden könnten.
        Eine wirksame Verhinderung von Bettelei setzte genaue Bestimmungen zum Umgang mit
Reisenden und Fremden voraus. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der Eröffnung der Armenanstalt
waren keine fremden Armen mehr in der Stadt geduldet.639 Wollte sich jemand niederlassen, so hatte er
dazu eine obrigkeitliche Erlaubnis einzuholen, ohne die er keinen Anspruch auf Hilfe durch das Institut
geltend machen konnte. War es ihm nicht möglich, eine solche vorzuweisen, wurde er sofort der Stadt
verwiesen. Bettler, die deutlich als solche zu erkennen waren, mussten bereits von den Wachen an den
Toren abgewiesen werden. Zur allgemeinen Bekanntgabe dieser Maßregeln dienten aufgestellte
Warnschilder.640 War ein Fremder in Not geraten und hatte nach den Bestimmungen der Armenordnung
eine Beihilfe erhalten, so hatte er unmittelbar nach der Besserung seiner Lage die Stadt zu verlassen.641
Blieb er länger, ohne einer Beschäftigung nachzugehen, so wurde er als Bettler angesehen und
zwangsweise der Stadt verwiesen. Bestand für ihn aus irgendwelchen Gründen die Notwendigkeit, in
Rostock zu bleiben, so wurde ihm das nicht verwehrt. Er erhielt in diesem Fall aber keine Unterstützung
aus öffentlicher Hand mehr, und jede Bettelei wurde ihm untersagt. Hatte er sonst keine Möglichkeit,


637
    § 31 AO 1803.
638
    § 32 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
639
    § 33 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Zum Zusammenhang von Fremdenordnungen und Armenversorgung siehe Kapitel
3.1.
640
    § 34 AO 1803.
641
    § 35 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
130

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde ihm gestattet, in der Arbeitsanstalt einer Tätigkeit
nachzugehen.
        Ähnlich lauteten in der Armenordnung die Bestimmungen für den Umgang mit wandernden
Handwerksgesellen. Hatten diese keine gültigen Kundschaften bei sich, so waren sie wie offensichtliche
Bettler bereits an den Toren zurückzuweisen.642 Krugvätern und Herbergierern wurde verboten,
Gesellen bei sich unterzubringen, die nicht zu ihrer Kruglage gehörten.643 Diese waren an die zu ihrer
Profession gehörenden Herbergen zu verweisen. Außerdem hatten Gastwirte sich bei den Ämtern zu
erkundigen, ob es für die bei ihnen nicht länger als 24 Stunden zu beherbergenden Gesellen Arbeit gäbe
oder nicht.644 War das nicht der Fall, mussten diese nach Ablauf der Frist die Stadt wieder verlassen.
Wünschte ein Geselle aber länger zu bleiben, war der Krugvater verpflichtet, ihn an das zuständige
Gericht zu verweisen, um von dort eine Aufenthaltsgenehmigung einzuholen.
        Da es sich um Normen handelte, die auf einem materiellen und nicht informellen
Publikationsprinzip645 beruhten, war für ihre Wirksamkeit sicherzustellen, dass sie allen betreffenden
Personen ausdrücklich mitgeteilt würden. Sie konnten nur bindend werden, wenn sie auch bekannt
waren. Die Torwachen hatten also ankommenden Gesellen anzukündigen, dass innerhalb der Mauern
Rostocks jede Art der Bettelei verboten war.646 Zusätzlich wurden Exemplare der Armenordnung an alle
Krugväter verteilt, die ebenfalls allen Gästen die entsprechenden Verbote mitzuteilen hatten.
       Die letzte Maßregel, die eine der Ursachen von Bettelei verhindern sollte, betraf
Ammendienste, die häufig durch verarmte Frauen unter Vernachlässigung ihrer eigenen Kinder geleistet
wurden. Sie durften ein Kind nur noch mit der Zustimmung des Niedergerichts in die Kost nehmen.647
Bei Zuwiderhandlungen wurde ihnen die Berechtigung zum Empfang von Zuwendungen aus der
Armenkasse entzogen. Fiel das Kind selbst ebenfalls der Obhut des Instituts anheim, konnte auch eine
harte körperliche Strafe der Amme gegenüber ausgesprochen werden.
         Wurde trotz dieser Vorkehrungen jemand beim Betteln in der Stadt aufgegriffen, bestimmte die
Armenordnung eine ganze Reihe harter Strafmaßnahmen. Zunächst war die Person sofort dem Präside
des Instituts zu überstellen, der den Fall einer genaueren Untersuchung unterzog.648 Handelte es sich bei
dem Bettler um einen einheimischen Erwachsenen, dessen körperlicher Zustand in Ordnung war, ließ
ihn der Präside beim ersten Vorfall durch den Armendiener auspeitschen.649 Die Schwere dieser Strafe


642
    § 36 AO 1803.
643
    § 37 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
644
    § 38 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
645
    SCHILLING, Lothar: „Policey und Druckmedien im 18. Jahrhundert. Das Intelligenzblatt als Medium policeylicher
Kommunikation“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 413-452, hier:
S. 429. Dazu auch HÄRTER, Karl: „Gesetzgebungsprozess und gute Policey. Entstehungskontexte, Publikation und
Geltungskraft frühneuzeitlicher Policeygesetze“, o.O. 2002, S. 6ff. [Online: <http://www.univie.ac.at/policey-
ak/pwp/pwp_03.pdf>]. (=PoliceyWorkingPapers. Working Papers des Arbeitskreises Policey/Polizei in der Vormoderne
3).
646
    § 39 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
647
    § 40 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
648
    § 41 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
649
   § 41, Abs. 1, Ziff. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Die Instruktion machte bei der Bestrafung der Bettler einige
Einschränkungen. Nach ihr sollte unterschieden werden, ob jemand in der Öffentlichkeit gebettelt oder nur im privaten
Bereich, also Freunden oder Verwandten gegenüber. Wurden Vergehen der letzteren Art von den Betroffenen angezeigt,
131

war abhängig von der Art des Vergehens und dem Gesundheitszustand des Betroffenen.650 Der Präside
drohte ihm schließlich eine Steigerung des Strafmaßes im Wiederholungsfall an und notierte den Fall
kurz, um das Armenkollegium davon in Kenntnis zu setzen. Wurde die betreffende Person ein zweites
Mal aufgegriffen, sah die Armenordnung zusätzlich zur körperlichen Bestrafung auch einen
Gefängnisaufenthalt bei Wasser und Brot für die Dauer von 24 Stunden vor. Beim dritten Mal konnte
das Armenkollegium den Delinquenten, nach nochmaligem Auspeitschen, für einen beliebigen Zeitraum
in das Zuchthaus bringen lassen.
        Kinder von unter 10 Jahren waren lediglich mit einer kleinen Peitsche oder einer Rute zu
bestrafen.651 Außerdem verwarnte man die Eltern. Sollten sie ihr Kind ein weiteres Mal zum
Almosensammeln ausschicken, würden sie selbst zusammen mit dem Kind wie Bettler bestraft und mit
dem Zuchthaus bedroht. Bei Kindern im Alter von 10 bis 15 Jahren wurde dasselbe Strafmaß, wenn
auch ein wenig abgemildert, wie bei Erwachsenen angewendet. Auch deren Eltern wurden
entsprechend verwarnt. Sollten schließlich Soldatenkinder, gegen die man keine rechtliche Handhabe
hätte, aufgegriffen werden, so wären diese dem Kommandanten zu überstellen und dieser zu bitten,
ähnliche Strafen vollstrecken zu lassen.652
        Etwas schwieriger gestaltete sich die Behandlung von aufgegriffenen fremden Bettlern. Es war
zunächst zu klären, wann und wo diese die Stadt betreten hätten und ob ihnen die Bestimmungen der
Armenordnung bekannt waren.653 Hier wird das angesprochene Problem deutlich, dass das materielle
Publikationsprinzip der Normen mit sich brachte. Gab der Angeklagte an, keine Kenntnis von den
Verboten gehabt zu haben, blieb dem Institut nichts anderes übrig, als ihn mit entsprechenden
Verwarnungen für die Zukunft aus der Stadt schaffen zu lassen. Im anderen Fall drohten ihm harte
Strafen. Er wurde wie einheimische Bettler mit körperlicher Züchtigung versehen und der Stadt
verwiesen. Im Wiederholungsfall verdoppelte sich das Strafmaß, und man verlegte als demütigende
Geste den Vollzug auf einen öffentlichen Platz. Danach erfolgte wiederum unter Androhung einer
Einweisung in das Zuchthaus der Transport aus der Stadt.
        Den Einwohnern Rostocks wurde im Rahmen der Bettelbekämpfung erstmals eine tragende
Rolle zuerkannt. Dazu gehörte zunächst die Installation eines verordneten Denunziationswesens, das sie
verpflichtete, solche Personen anzuzeigen, die in verdächtiger Weise um ein Almosen fragten, ohne
sofort als Bettler erkennbar zu sein.654 Der Ort des Vorfalls, die näheren Umstände und eine
Personenbeschreibung waren sofort einem Mitglied des Armenkollegiums mitzuteilen. Daneben wurde


war der Delinquent zunächst nur zu verwarnen und erst im Wiederholungsfall auch körperlich zu bestrafen. Wurde keine
Anzeige erstattet, blieb die Tat ungeahndet, auch wenn der Fall dem Armenkollegium bekannt wurde. Instruktion, Nr. 16.
650
    Auch hier modifizierte die Instruktion die Bestimmungen der Armenordnung. Bettler, deren Gesundheitszustand keine
körperlichen Strafen zuließ, wurden im Gefängnis „resp. cum Carena“ oder im Zuchthaus festgesetzt. Darüber hinaus war in
jedem Fall bei den Auspeitschungen die nötige Mäßigung zu wahren, vor allem hatte man darauf zu achten, das der Bestrafte
keine dauerhaften Schädigungen davon trug. Instruktion, Nr. 16.
651
    § 41, Abs. 1, Ziff. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
652
    Die Instruktion bestärkt diesen Punkt, indem sie bestimmt, dass mit bettelnden Soldatenkindern verfahren werden soll,
wie in § 41 AO 1803 festgesetzt ist. Instruktion, Nr. 9.
653
    § 41, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
654
    § 42 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Siehe zum Denunziationswesen allgemein HOHKAMP, Michaela / Claudia ULBRICH:
Der Staatsbürger als Spitzel. Denunziationen während des 18. und 19. Jahrhunderts aus europäischer Perspektive, Leipzig 2001.
132

verboten, auf vorgezeigte Bettelbriefe Zuwendungen auszuteilen.655 Solche waren dem Bettler vielmehr
abzunehmen und dem Kollegium zu übersenden.656 Wer solche Schriftstücke selbst verfasste, schreiben
ließ oder auch nur wissentlich weitergab, wurde wie ein Bettler bestraft. Flankiert wurden diese
Maßnahmen durch die Anweisung an die fünf Armendiener, ihre nach anderen Amtsgeschäften noch
verbleibende Zeit damit zuzubringen, in der Stadt nach Verdächtigen zu suchen und diese
aufzugreifen.657 Ähnliches galt für alle übrigen städtischen Angestellten, insbesondere die Bürgermeister-
, Gewett- und Gerichtsdiener sowie die Policeywache. Jeder Einwohner war gehalten, ihnen auf
Anfrage sachdienliche Hinweise zu geben. Für die Ergreifung einer der Bettelei überführten Person
wurde eine Belohnung von 8 ßl. aus der Armenkasse ausgesetzt.658
         Schließlich sah sich das Kollegium verpflichtet, als Selbstschutzmaßnahme alle ihm bekannt
werdenden Leute, „die sich dem Müssiggange und der Völlerey ergeben“, gerichtlich verfolgen zu lassen, „um
solchem Unwesen bey Zeiten und zu der Folge Einhalt zu thun, damit solche unwürdige Staats=Bürger dem Institut
über kurz oder lang möglichst nicht zur Last fallen.“659
         Die Privatsphäre der Bürger und Einwohner und damit ein auf der Nutzung von Sozialkapital
beruhendes Selbsthilfepotenzial blieb unangetastet, vielmehr wurde „Freyheit bey eigentrieblichen
Wohlthaten“ gewährt:

        „Daß ein jeder unangesprochen, und unaufgefordert seinen Verwandten, Bekannten, Freunden, und sonst
        Jedermann, wie und wo er wolle, seine Wohlthaten zuwenden könne und möge, bleibet, wie es sich von selbst
        verstehet, unverwehret.“660

         Das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Einrichtung der städtischen Verwaltung, die zu
tiefgreifenden Veränderungen im täglichen Leben jedes Einzelnen führte, kann nur erreicht und erhalten
werden, wenn diese ihre Arbeit offen legt. Dementsprechend wurde zum Abschluss der Armenordnung
bestimmt, dass alle Ereignisse, Resultate, Berichte, jährlichen Rechnungsabschlüsse des Armeninstituts
und aller Verwaltungsausschüsse, und auch sonst alle für die Öffentlichkeit wissenswerten Dinge,
gedruckt und verbreitet werden sollten.661 Als Publikationsorgan wählte man die Wöchentlichen
Rostockschen Nachrichten und Anzeigen.662




655
    § 43 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
656
    Dieses hatte laut Instruktion auch darauf zu achten, dass nicht statt der verbotenen Bettelbriefe nun „Missiven,
Empfehlungsschreiben, oder ähnliche ein Allmosensammeln bezielende, und in fraudem legis erdachte scripta ciruliren.“ Instruktion, Nr.
17.
657
    § 44 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der Armendiener hatte nach der Instruktion
das Armenkollegium noch auszuarbeiten. Sie war von Rat und Bürgerschaft zu genehmigen. Instruktion, Nr. 15.
658
    § 45 AO 1803.
659
    § 46 AO 1803.
660
    § 47 AO 1803.
661
    § 48 AO 1803.
662
    Ebenda; der Abdruck geschah in diesem von Ratsbuchdrucker Müller 1765 gegründeten Intelligenzblatt und dem
dazugehörigen Beiblatt Rostocksche neue gemeinnützige Aufsätze für den Stadt- und Landmann. Zu beiden siehe BERNHARD, Kurt:
Zeitungen und Zeitschriften in Mecklenburg, Bonn 1989, S. 87ff. Allgemein auch KOHFELDT, Gustav: „Aus der 200jährigen
Geschichte der ‚Rostocker Zeitung’“, in: Beitr. Rost. 6 (1912), S. 1-70.
133


4.3 Herausbildung von Armenordnung und Instruktion
4.3.1 Verhandlungsverlauf
        Der Reformprozess, der zur Herausbildung der Armenordnung von 1803 führte, begann am
14.2.1800. 27 Deputierte des 1. Quartiers der Bürgerschaft hatten in einer Sitzung beschlossen, das
1788 zum Erliegen gekommene Projekt einer Erneuerung des Rostocker Armenwesens wieder
aufzugreifen.663 In ihrer Abgabe an den Rat vom selben Tag heißt es:

       „Es ist uns noch im Andencken, daß vor vielen Jahren eine Armen Anstalt sollte errichtet werden, und zum
       Zweck dessen, einige Mitglieder E.E. Raths sich bemüheten bey jedem Einwohner zu erfahren, wie viel derselbe
       jährlich in quartal ratis dazu hergeben wollte. Wie es aber weiter damit geworden ist, ist uns unbekant
       geblieben, nur so viel wissen wir mit Gewisheit, daß hieselbst keine Armen Anstalt zum Vorschein gekommen
       ist.“664

         Sie mahnten an, dass das Quartier sich mit einem bloßen Versuch nicht zufrieden geben dürfe.
Rostock müsse eine Armenanstalt bekommen. Zwar wisse man, dass eine Armenordnung existiere,665
von der die Armen in regelmäßigen Abständen Zuwendungen erhielten. Aber deren Art und Höhe
sowie die Größe des Vermögens dieser Einrichtung seien dem Quartier unbekannt. Das, so ein fast
zynischer Zusatz in der Abgabe, interessiere bei der jetzigen Einrichtung ohnehin niemanden, weil die
Spendenbeiträge für diese Armenordnung mit der Zeit immer mehr abnehmen dürften und sie
schließlich aufgegeben werden müsse. Diese vollständig unzureichende Anstalt sei also neu und
öffentlichkeitswirksamer einzurichten. „Das Publikum liebet hierin die Publicität“666 und wolle über alles
unterrichtet sein. Eine öffentliche Armenanstalt sei die beste Wahl, weil deren „Publicität“ das beste
Mittel zum Zweck der Erreichung der Ziele darstelle.

       „Wohlan’ denn E.E. Rath lassen Sie uns gemeinschaftlich eine öffentliche Armen Anstalt errichten, und diese
       von uns gemachte Eröfnungen Eingang finden; lassen Sie Ihre Mitbürger erfahren, daß E.E. Rath auch hierin
       alles mögliche thun will, so wie wir bereit sind keine Mühe und Arbeit uns verdriessen zu lassen. Wechselseitig
       werden wir dann bemühet seyn, uns vorläufig einander mit Materialien dazu an die Hand zu gehen und so
       dann hoffentlich das Werk zu einer solchen Endschaft bringen, daß die Nachkommenschaft uns noch dafür
       segnen wird.“




663
    Protokoll 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Die Protokolle des 1. Quartiers sind nur lückenhaft
überliefert. Für den Zeitraum von 1803 bis 1806 sind sie nicht erhalten.
664
    Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Das Folgende: ebenda.
665
    Sie bestand 1800 aus dem Präses Johann Ludwig Schrepp, der als Ratsherr nach dem Rotationsprinzip in diesem Jahr das
Amt ausübte, nachdem er im Jahr zuvor als Assessor der Armenordnung tätig war. Hinzu kam Senator Dr. Michael Eberhard
Prehn als Beisitzer, und die der Bürgerschaft angehörenden Beckenherren Simon Sigmund Ahrens (St. Marien), Nicolaus
Michaelsen (St. Jacobi), Johann Daniel Christian Witt (St. Nikolai) und N.N. Westphal (St. Petri). Als Armenschreiber
diente Kaspar Gabriel Eggers.
666
    Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Das Folgende: ebenda. Zu diesem „Schlagwort und
‚Gesinnungsbegriff der Politischen Aufklärung’“ WÜRGLER, Andreas: Unruhen und Öffentlichkeit. Städtische und ländliche
Protestbewegungen im 18. Jahrhundert, Tübingen 1995, S. 40; GESTRICH, Andreas: Absolutismus und Öffentlichkeit. Politische
Kommunikation in Deutschland zu Beginn des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1994; SMUDITS, Öffentlichkeit.
134

        Um das Projekt anzustoßen, schlugen die Deputierten vor, zunächst eine Kommission mit
höchstens zwei rätlichen und vier bürgerschaftlichen Vertretern einzusetzen.
        Einige der an dieser entscheidenden Sitzung beteiligten Kaufleute und Brauer waren zu diesem
Zeitpunkt selbst mit Ämtern betraut, die der Armenordnung direkt angehörten oder mit ihrer Arbeit in
engem Kontakt standen.667 Kaufmann Joachim Daniel Friedrich war von 1796 bis 1799
bürgerschaftlicher Vorsteher von St. Katharinen und dem Waisenhaus. Sein Nachfolger Christian
Friedrich Enderwitz war ebenfalls Teilnehmer der Sitzung vom 14.2.1800. Schließlich war Johann
Daniel Christian Witt(e) 12 Jahre lang, von 1791 bis zum Ende dieser Institution 1803, Beckenherr der
alten Armenordnung. Indem sie auf ihre Unwissenheit über die Arbeitsweise der Armenordnung und
den Zustand des Versorgungswesens in Rostock hinwiesen, machten die Deputierten deutlich, dass sie
mit der Beteiligung des Quartiers an der Verwaltung unzufrieden waren, vor allem aber mit dem engen
Rahmen von Eingriffsmöglichkeiten in die praktische Ausgestaltung normativer Vorgaben.668 Nach der
Gründung des neuen Instituts und der gesetzlichen Verankerung der bürgerschaftlichen Rechte bei der
Verwaltung beteiligten sich dementsprechend weit mehr Teilnehmer der Sitzung von 1800 am
Fürsorgewesen.669
        Die angeregte Kommission kam nicht zustande. Die weitere Entwicklung lässt vermuten, dass
das Projekt erst im darauf folgenden Jahr tatsächlich in Angriff genommen wurde. Am 24.1.1801 wurde
mit dem Prokurator Dr. Johann Christian Schröder die für den Fortgang der Dinge entscheidende
Person in das Ratskollegium gewählt.670 Als Präses der existierenden städtischen


667
    Alle hier angeführten Daten zu den beteiligten Personen wurden aus folgenden Quellen entnommen und in einer
Datenbank zusammengefasst: Herzoglich [Großherzoglich] Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1791-1822; Etat der
Stadt Rostock, Rostock 1805-1822; Personale der neuen Armen=Anstalt und Personale des Armen=Instituts, regelmäßig in jährlichem
Turnus ausgeliefert mit den RNGA und dem AuszugNZ; außerdem wurden zahlreiche Angaben entnommen aus den in
Anmerkung 282 genannten gedruckten Quellen.
668
    Als Beckenherren hatten die ehrenamtlich arbeitenden bürgerschaftlichen Vertreter lediglich das Geld abzuliefern, faktisch
aber keinen Einfluss auf dessen Verwendung. Siehe dazu Kapitel 3.1.
669
    Als Mitglieder des Armenkollegiums und unterschiedlicher Ausschüsse fungierten die Kaufleute Johann Christian Haase
(1808-1811), Carl Ernst Vick (1809-1822), Christian Friedrich Enderwitz (1806-1810), Hermann Eschenbach (1804-1806),
Andreas Hinrich Lorenz (1806-1807), Leonhardt Ludwig Saniter (1805-1807), Friedrich Wackerow (1804-1805), Peter
Meyer (1804-1807), Johann Bauer (1804-1807), Frantz Hinrich Meyer (1806-1810) und vor allem Zacharias Justus Susemihl
(1804-1822).
670
    Johann Christian Schröder wurde am 8.3.1760 in Rostock geboren und stammte aus ärmlichen Verhältnissen. Er nahm am
8.3.1777 – seinem 17. Geburtstag – das Studium der Rechte in Rostock auf, wechselte dann nach Göttingen, wurde dort
1783 promoviert und kehrte im Oktober desselben Jahres wieder nach Rostock zurück. Hier war er zunächst als Prokurator
an der herzoglichen Justizkanzlei, dann beim städtischen Obergericht und schließlich beim fürstlichen Konsistorium tätig. Am
9.10.1789 bezog er ein kleines Haus in der Schnickmannstrasse und heiratete am 20.4.1792 in St. Jacobi die 1771 in
Wehringen geborene Carolina Amalia Radel. Ihr Vater war zu diesem Zeitpunkt Pensionär in Wendisch-Mulsow. Durch den
beruflichen Werdegang zu Wohlstand und Anerkennung innerhalb der Rostocker Gesellschaft gekommen, wurde er am
24.1.1801 in den Rat gewählt, dem er bis zu seinem Tod am 19.6.1809 angehörte. Als Senator übernahm er juristische
Ämter beim Niedergericht und beim Gewett, deren Präses er zeitweise war. Darüber hinaus fungierte er unter anderem auch
Vizeprovisor des Klosters Ribnitz und rätlicher Zensor. Vor der Eröffnung des Armeninstituts war er 1801 Präses der alten
Armenordnung und danach bis zu seinem Tod rätlicher Deputierter im Armenkollegium und Mitglied des ersten
Ausschusses. Das Präsidialamt hatte er gemäß dem Rotationssystem in den Jahren 1804, 1805, 1807 und 1809 jeweils ein
halbes Jahr inne.
Quellen zu Schröders Biographie: KREY, Johann Bernhard: Andenken an hiesige Gelehrte aus dem 16ten, 17ten und ersten Hälfte des
18ten Jahrhunderts, enthaltend biographische Notizen, Bd. 7, Rostock 1816, S. 54. Kreys Angaben beruhen auf Aussagen von
Johann Ludwig Schulze, Schröders Schwiegersohn. Krey selbst war zum Zeitpunkt des Erscheinens des siebten Bandes
rätlicher Deputierter im Armenkollegium. STEVER, Christian Michael Theodor: „Rede am Grabe des unvergeßlichen Stifters
135

Armenfürsorgeeinrichtung machte dieser es sich nicht nur zur Aufgabe, den Entwurf für eine neue
Armenordnung auszuarbeiten, vielmehr waren seine Beiträge und Wortmeldungen innerhalb des
anschließenden Diskussionsprozesses auch stets ausschlaggebend für die Linie, die der Rat gegenüber
den Quartieren verfolgte. Er kann zu Recht als Stifter des Armeninstituts von 1803 bezeichnet
werden.671
        Schröder legte seinen Entwurf672 am 21.12.1801 dem Rat zur Begutachtung vor,673 begleitet von
einem Pro Memoria, in dem er ausführlich über seine Grundsätze und Beweggründe bei der Abfassung
berichtet.674 Er setzte zunächst voraus, dass es überhaupt im allgemeinen Interesse sei, das Armenwesen
in Rostock zu reformieren, und erwähnt dabei, dass alle bisherigen Versuche durch die „zeithero
überhäuften Stadt Geschäfte“ gescheitert seien, es aber nicht an gutem Willen gemangelt habe.
        Ausgangspunkt seiner Überlegungen waren zum einen die unausgeführt gebliebenen Entwürfe
von Armenordnungen der Stadt Rostock selbst.675 Darüber hinaus machte er sich aber auch der
Verhältnisse und Versuche anderer Städte kundig, wobei er Schwerin, Güstrow, Lüneburg, Hamburg,
Lübeck und Kiel besonders hervorhob. Deren Armenordnungen und Bestimmungen hatte er
durchgesehen, um daraus das ihm am brauchbarsten Erscheinende für seinen Entwurf zu entlehnen und
es an die Rostocker Verhältnisse anzupassen.676 Die Armenpflege in Kiel galt ihm dabei als besonders


der Armenordnung des Herrn Doctors und Senators Johann Christian Schröder im Jahr 1809 gehalten“, in: Predigten von M.
Christian Michael Theodor Stever, Rostock 1818, hrsg. v. Johann Bernhard Krey und Karl Genzken, S. 259-264. Ob Stevers
Aussagen zum Elternhaus Schröders zutreffend oder der Intention eines solchen Nachrufs geschuldet waren, ließ sich nicht
nachprüfen. HOFMEISTER, Adolph (Hrsg): Die Matrikeln der Universität Rostock, Bd. IV, 1.: Mich. 1694-Ost. 1747, Rostock
1901, S. 354 und 374; MÜNCH, Grundregister, Band 1, S. 225; SCHUBERT, Kopulationsregister Rostock, S. 67. Das
Kopulationsregister verzeichnet Schröder als Witwer. Über seine erste Hochzeit ließen sich aber keine weiteren
Informationen ausfindig machen.
671
    MANKE, Armengesetzgebung, S. 251f. relativiert die Rolle, die Schröder im Prozess der Herausbildung der
Armenordnung von 1803 spielte. Erst das Quellenmaterial des AHR zeigt, dass seinen Initiativen und Zuarbeiten tatsächlich
ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden muss.
672
    „Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [In der Folge: Entwurf AO]. Nähere Erläuterungen zu
diesem Aktenstück im Anhang.
673
    Ratsprotokoll v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.2, Nr. 173].
674
    Promemoria Johann Christian Schröder v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
675
    Dazu müssen diejenigen aus den Jahren 1750, 1767 und 1788 gezählt werden. Siehe Kapitel 3.3.
676
    Dabei handelte es sich wahrscheinlich um folgende Texte: Armen=Ordnung für die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin,
Schwerin 1788; Verbesserte Statuta zur Abstellung der Betteley in der Stadt Güstrow, Güstrow 1796; „Neue Hamburgische
Armen=Ordnung, beliebt durch Rath= und Bürger=Schluß den 18 Februar und 7 Juli 1788“, abgedruckt in: Vollständige
Einrichtungen der neuen Hamburgischen Armen=Anstalt, hrsg. v. Armenkollegium Hamburg, Bd. 1, Hamburg 1788, S. 5-49;
GESELLSCHAFT FREIWILLIGER ARMENFREUNDE [KIEL]: „Ansprache der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde an ihre
Mitbürger“, in: Schleswig-Holsteinische Provinzialblätter 1792, S. 287ff.; Entwurf einer verbesserten Armen-Anstalt für die Stadt
Lüneburg, Lüneburg 1777; Neue, durch Rath- und Bürger-Schluß beliebte, Einrichtung der Lübeckischen Armen-Anstalt, Lübeck 1801.
Sowohl die Lüneburger und Hamburger Armenordnungen, als auch verschiedene Ordnungen aus Lübeck lagen in Rostock
vor. Sie waren 1788 bereits herangezogen worden. Konzept Brief J[ohann] J[akob] Prehn an Ratskollegen, 9.12.1788 [AHR
1.1.3.16, Nr. 21]. Ob Schröder diese verwendete oder sich erneut welche schicken ließ bzw. wo die heute im AHR nicht
mehr vorliegenden Stücke in der Zwischenzeit verblieben waren, konnte nicht geklärt werden. Siehe dazu Anmerkung 433.
Auf einen Vergleich dieser Einrichtungen und der von Schröder entworfenen Armenordnung wird an dieser Stelle verzichtet.
Sowohl der zeitliche als auch räumliche Umfang der Dissertation ließen eine dafür notwendige Analyse jeder einzelnen dieser
Armenordnungen mit den Inhalten der Rostocker nicht zu. Darüber hinaus ist das Ergebnis einer solchen Analyse für das
prozessanalytische Interesse in der vorliegenden Arbeit nicht von Belang. Zur Geschichte dieser Einrichtungen siehe die
folgende Literatur: SCHÖN, Heiko: „Das Schweriner Armenwesen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts“, in: Quantität
und Struktur. Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz / Stefan Kroll, Rostock 1999, S.
191-210; kurz auch JESSE, Wilhelm: Geschichte der Stadt Schwerin. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 2 Bde., Schwerin 1913.
[ND Schwerin 1995]; BAUMGART, Willi: „Die geschichtliche Entwicklung des Sozialwesens in der Stadt Güstrow im Verlaufe
136

gutes Vorbild, „sie ist als das Resultat alles dessen anzusehen, was Theorie und Erfahrung bisher über
Armen=Anstalten geliefert haben [...]“.677 Ihr entnahm er Ideen zur Versorgung von Kranken, Kindern und
arbeitsfähigen Armen, während die Schweriner Armenanstalt ihm als Vorbild für Maßregeln zur
Abstellung der Bettelei diente.678
          Die zentralen Anstrengungen, so eine der Kernaussagen von Schröders Anmerkungen, müssten
im Bereich der Mittelbeschaffung gemacht werden, weil mit ihr das Niveau der Versorgung Bedürftiger
stehe und falle, „und die erheblichste Quelle dieser Unterstützung muß allemal die Wohlthätigkeit der Einwohner
seyn.“679 Sei nun zwar jeder Ort schuldig, seine eigenen Armen zu versorgen, so solle doch von einer
Erhebung regelrechter Armensteuern nach den Vermögensverhältnissen des Einzelnen zumindest
vorerst Abstand genommen werden. Niemand, so Schröder weiter, lasse sich gerne zu Wohltaten
zwingen. Ihm war es vielmehr wichtig, dass das ganze System auf freiwilligen und in ihrer Höhe selbst
bestimmbaren Beitragszahlungen beruhe. Einen positiven Einfluss erhoffte er sich von der im Plan


der letzten Jahrhunderte“, in: 725 Jahre Stadt Güstrow, Güstrow 1953, S. 55; MÜNCHMEYER, Ernst Heinrich Wilhelm:
„Über Armenwesen und Armenpflege mit besonderer Beziehung auf die Stadt Lüneburg“, in: Neues Vaterländisches Archiv, Bd.
4 (1823), S. 1-45; BRANDT, Martin: Die Bestrebungen der Hamburgischen Armenanstalt von 1788 zur Erziehung der
Armenbevölkerung. Ein Beitrag zur Geschichte der Industrieschule, Phil. Diss., Hamburg 1937; DUDA, Detlev: Die Hamburger
Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert. Eine soziologisch-historische Untersuchung, Phil. Diss., Weinheim, Basel 1981;
zahlreiche Beiträge in: BRAUN, Erich / Franklin KOPITZSCH (Hrsg.): Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre Hamburgische
Allgemeine Armenanstalt, Hamburg 1990; HERZIG, Hamburger Modell; JOACHIM, Herrmann: „Die Entwicklung von
Armenpflege und Wohltätigkeit in Hamburg bis ins 19. Jahrhundert“, in: ders.: Historische Arbeiten aus seinem Nachlass,
Hamburg 1936, S. 100-133; JÜTTE, Health care provision; KOPITZSCH, Franklin: „Die Hamburgische Gesellschaft zur
Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbe (Patriotische Gesellschaft von 1765) im Zeitalter der Aufklärung. Ein
Überblick“, in: Deutsche patriotische und gemeinnützige Gesellschaften, hrsg. v. Rudolf Vierhaus, München 1980, S. 71-118.
(=Wolfenbütteler Forschungen, Bd. 8); ders.: „Die Hamburger Aufklärung und das Armenproblem“, in: Arbeiter in Hamburg.
Unterschichten, Arbeiter und Arbeiterbewegung seit dem ausgehenden 18. Jahrundert, hrsg. v. Arno Herzig / Dieter Langewiesche /
Arnold Sywotek, Hamburg 1983, S. 51-59; LINDEMANN, Mary: Patriots and Paupers. Hamburg 1712-1830, New York u.a.
1990; dies.: „Unterschichten und Sozialpolitik in Hamburg 1799-1814“, in: Arbeiter in Hamburg. Unterschichten, Arbeiter und
Arbeiterbewegung seit dem ausgehenden 18. Jahrundert, hrsg. v. Arno Herzig / Dieter Langewiesche / Arnold Sywotek, Hamburg
1983, S. 61-70; dies.: „Urban Charity and the Relief of the Sick poor in Northern Germany, 1750-1850“, in: Health Care and
Poor Relief in 18th and 19th century northern Europe, hrsg. v. Ole Peter Grell, Aldershot u.a. 2002, S. 136-154; BRIETZKE, Dirk:
„‚Hamburg giebt den übrigen Christen das erste Beispiel ...’ Das Werk- und Zuchthaus als Kerninstanz des Hamburger
Armenwesens im 17. und 18. Jahrhundert“, in: Sozialpolitik der Aufklärung. Johann Beckmann und die Folgen. Ansätze moderner
Sozialpolitik im 18. Jahrhundert, hrsg. v. Hans-Peter Müller, Münster u.a. 1999, S. 48-59. (=Cottbuser Studien zur
Geschichte von Technik, Arbeit und Umwelt, Bd. 10); zu Lübeck: KOLLMANN, Paul: „Lübeck“, in: Das Armenwesen und die
Armengesetzgebung in europäischen Staaten, hrsg. v. Arthur Emminghaus, Berlin 1870, S. 301-324; BRIETZKE, Protestverhalten;
ders., Arbeitsdisziplin; JÜTTE, Health care provision; PELC, Ortwin: Armut in Lübeck im 18. und 19. Jahrhundert, Phil.
Diss., Hamburg 1991; ders.: „Die Armenversorgung in Lübeck in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“, in: ZVLGA
66 (1986), S. 143-184; ders.: „Die Lübecker Armenanstalt von 1783. Gründung, Organisation und Wirksamkeit bis 1813“,
in: Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre Hamburgische Allgemeine Armenanstalt, hrsg. v. Erich Braun / Franklin Kopitzsch,
Hamburg 1990, S. 108-128; SIEVERS, Kai Detlev: Leben in Armut. Zeugnisse der Armutskultur aus Lübeck und Schleswig-Holstein vom
Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert, Heide 1991.
677
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Zum Kieler Armenwesen siehe GRABER, Erich: Kiel und die
Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde 1793-1953. Ihr soziales, kulturelles und wirtschaftliches Wirken, Kiel 1953; SIEVERS, Kai
Detlev: „Die Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde in Kiel vom ausgehenden 18. bis zum 20. Jahrhundert“, in: Hunger und
Elend in Ländern des Mare Balticum. Zum Pauperismus im Ostseeraum zwischen 1600 und 1900, hrsg. v. Kai Detlev Sievers,
Neumünster 1998, S. 101-122; ders. / Karin STUKENBROCK: ‚Christliches Wohlwollen und braver Bürgersinn’. Private und
öffentliche Fürsorge in Kiel und ihre Bemühungen um die Lösung sozialer Probleme. Festschrift zum 200jährigen Besten der
Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde, Kiel / Neumünster 1993.
678
    Siehe dazu Kapitel 4.3.2.9.
679
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
137

vorgesehenen Veröffentlichung des Spendernamens und des Geldbetrags in den Zeitungen und durch die
zusätzlich frei wählbaren Zahlungsmodalitäten. Ohne ein Zwangssystem, darüber war Schröder sich
klar, war eine Armenanstalt aber auf ein positives Bild in der Öffentlichkeit angewiesen. Hierfür hielt er
es für unabdingbar, den Plan vor seiner Kodifizierung und vor der Befragung der Einwohner nach ihren
Spenden öffentlich zur Prüfung vorzulegen,

       „denn wenn ein jeder sieht, daß seine Gaben so zweckmäßig als immer möglich verwandt werden sollen, und
       wenn die Beyträge jährlich durch den Druck bekannt gemacht werden, so ist nicht zu fürchten, daß jemand
       gefühllos bleiben, und sich nicht entschliessen sollte, einen Beytrag zu liefern, der seinem Vermögen
       angemessen ist.“

        Bis dahin war es aber noch ein weiter Weg durch die langsam mahlenden Mühlen der Rostocker
Bürokratie. Um den Vorgang zu beschleunigen, machte Schröder im Pro Memoria den Vorschlag, nicht
nur ein Exemplar seines Entwurfs unter den Ratsmitgliedern zirkulieren zu lassen, sondern zugleich
auch eines der Bürgerschaft zuzusenden. Man entschied aber anders und wählte die zeitraubende übliche
Vorgehensweise, die eine Nachrangigkeit der Prüfung durch die Quartiere im zeitlichen Ablauf vorsah.
        Zum Abschluss seines Vorberichts machte Schröder noch einmal ausdrücklich darauf
aufmerksam, wie viel ihm persönlich an der ganzen Sache lag, wobei allerdings offen bleibt, ob es sich
dabei um einen wirklichen Ausdruck seiner Gefühle handelt, oder nicht vielmehr um eine rhetorische
Figur, die sein Anliegen empfehlen sollte:

       „Ich werde den Tag zu dem glücklichsten meines Lebens zählen, an welchem eine zweckmässige Armen Anstalt
       für unsere Stadt eröffnet wird, und empfehle diesen Gegenstand, als einen der wichtigsten unserer ganzen
       Polizey, zur baldigsten Prüfung und Beherzigung, und mich selbst zur Gewogenheit.“

        Zwei Tage später, am 23.12.1801, übersandte Bürgermeister Johann Friedrich Schultze gemäß
dem Beschluss der Ratssitzung vom 21.12.680 den Entwurf mit der Bitte um Durchsicht, Prüfung und
Beförderung an die Kollegen.681 Er bestand aus 47 Paragraphen und drei Anhängen und wies bereits sehr
große Ähnlichkeit mit der später gedruckten Version aus dem Jahr 1803 auf. Die Senatoren Detloff
Wilhelm Eckhardt und Johann Gottlieb Taddel ließen es sich nicht nehmen, auch an den Festtagen den
Plan durchzusehen und ihre Anmerkungen zu machen. Taddel reichte ihn am Tag darauf an Johann
Wilhelm Mahnke weiter, der den Entwurf bis zum Jahreswechsel behielt.682 Von diesem stammt auch
eines von zwei Pro Memoriae, die sich ausführlicher mit dem Plan auseinandersetzen.683 Weitere
Ratsmitglieder votierten zustimmend, ohne näher auf einzelne Punkte einzugehen.684 Der Entwurf


680
    Ratsprotokoll v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.2, Nr. 173].
681
    Schreiben Johann Friedrich Schulze v. 23.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
682
    Umlauf Rat Dezember 1801-Januar 1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
683
    Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Detloff
Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR ebenda].
684
    Umlauf Rat Dezember 1801-Januar 1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dabei handelte es sich um J[oachim] D[aniel] Koch,
[Johann Christian Theodor] Stever [sen.] und [Gustav Johann] Steinbeck. Von den übrigen Ratsmitgliedern Joachim Friedrich
Zoch, Christian Ludewig Johann Behm, Andreas David Wiese, Joachim Friedrich Schultze, Valentin Johann Beselin, Johann
Heinrich Burgmann, Christoph Wilhelm Levenhagen, Michael Eberhard Prehn, August Gottlob Weber und Johann Ludwig
138

wurde anschließend am 15.2.1802 in einer Ratssitzung besprochen.685 Aufgrund des Umfangs der
Bestimmungen waren aber noch zwei weitere Besprechungen am 17.2. und am 20.2. nötig,686 bevor
man am 26.2. zu einer abschließenden Stellungnahme bereit war.687
        Es folgte das in Rostock übliche Procedere der Verhandlungen zwischen Rat und Bürgerschaft
über konsenspflichtige Punkte von städtischem Belang.688 Der Vorgang begann in der Regel mit der
Genehmigung einer Proposition des Rates zum betreffenden Thema, die aufgrund der Voten der
Senatoren abgefasst worden war. Dieses Schriftstück wurde, gegebenenfalls zusammen mit weiteren
zugehörigen Aktenstücken, den gleichzeitig, aber getrennt voneinander tagenden Quartieren der
Bürgerschaft übergeben.689 Diese besprachen den Fall und fassten ihrerseits die Ergebnisse der Diskussion
in einer Abgabe zusammen, die wiederum vor den Rat gebracht wurde. In der nächsten Sitzung
besprachen die Senatoren den Inhalt der Abgaben, verfassten erneut eine Proposition, ließen diese den
Quartieren übersenden und setzten so den Gang der Verhandlungen fort. Zeichnete sich ab, dass auf
diesem Weg keine Einigung zu erzielen war, kamen Vertreter des Rates und beider Quartiere zu einer
„Committe“ zusammen, in der man in gemeinsamer Sitzung die strittigen Punkte diskutierte. Ihnen stand
jeweils „in Assistenz“ ein Rechtsberater zur Seite.690 Das vom Ratssekretär verfasste Protokoll wurde
zunächst in einer Ratssitzung durchgesehen und mit einer Proposition der Bürgerschaft übergeben.
Deren Quartiere erstellten erneut ihre Abgaben. Dieser Prozess wurde so lange fortgesetzt, bis
entweder ein Konsens erreicht wurde, oder man das ganze Projekt auf sich beruhen ließ. Das 2.
Quartier beanspruchte innerhalb solcher Verhandlungen zuweilen die längste Zeit zur
Entscheidungsfindung, da es unter Umständen dazu gezwungen war, zunächst die Meinungen der in ihm
zusammengeschlossenen Ämter abzuwarten.
         Die Verhandlungen zu Schröders Entwurf begannen mit der Proposition des Rates vom
26.2.1802.691 Mit dieser wurde der Bürgerschaft erstmalig das Projekt vorgestellt und zur Prüfung
überlassen. Der Rat knüpfte gezielt an die Abgabe des 1. Quartiers vom 14.2.1800692 an, indem er
zunächst die bisher gescheiterten Versuche eines solchen Reformprojekts erwähnt. Durch das „rühmliche
Beyspiel mehrerer benachbarter Städte aufgemuntert“, könne man aber nun „die frohe Hoffnung fassen, daß diese
wichtige Angelegenheit auch hieselbst diejenige patriotische Theilnahme, Mitarbeit und Unterstützung finden werde,


Schrepp sind keine Voten erhalten, die Unvollständigkeit des Umlaufbogens lässt aber darauf schließen, dass sie später noch
eingegangen waren.
685
    Ratsprotokollauszüge v. 15.2., 17.2. und 20.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Abschriften der Auszüge befinden sich
in fortlaufender Reihenfolge auf einem Bogen und dienten offensichtlich als Grundlage für die Proposition v. 26.2.1802
[AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Sie sind im Aktenbündel dieser beigefügt.
686
    Ebenda.
687
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
688
    Dazu MANKE, Rostock, S. 159f. Manke geht leider nicht genauer auf die Modalitäten der notwendigen Verhandlungen
zwischen Rat und Bürgerschaft in den täglichen Geschäften ein. Eine detaillierte Untersuchung kann auch an dieser Stelle
nicht geleistet werden und bleibt einem späteren Bearbeiter überlassen. Zu den Rechten und Befugnissen von Rat und
Bürgerschaft siehe Kap. 3.1.
689
    Die Quartiere wurden vom Rat zur Versammlung aufgefordert. Die Protokolle der Quartiere begannen in der Regel
entsprechend mit „E.E. Rath hatte zur heutigen Session bey 1 rt. Strafe fordern lassen“. Dazu auch MANKE, Rostock, S. 160.
690
    Für das 1. Quartier übernahm für lange Jahre Dr. Joachim Friedrich Karl Brandenburg diese Aufgabe, für das 2. Quartier
– ebenso beständig – Prof. Dr. Johann Christian Eschenbach.
691
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
692
    Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173].
139

welche zu ihrer begründung und zu ihrem Wachsthume wesentlich erforderlich ist.“ Man hoffe also, dass der
anliegende Plan im Ganzen die Zustimmung der Bürgerschaft finden werde, während die Details auf den
üblichen Wegen noch zu besprechen seien. Es folgen auf diese einleitenden Worte die Anmerkungen des
Rates zu einzelnen Paragraphen der Armenordnung, die aus den internen Verhandlungen
hervorgegangen waren.693 Das Ratsprotokoll erwähnt in diesem Zusammenhang noch, dass den
Quartieren auch erlaubt werden solle, die dem Plan zugrunde liegenden Armenordnungen anderer
Städte einzusehen.694
         Die Proposition wurde sofort der Bürgerschaft übergeben.695 Das 1. Quartier beschloss
daraufhin, zur Prüfung der Vorschläge eine fünfköpfige Untersuchungskommission einzurichten.696 Das
2. Quartier setzte die Beschlussfassung so lange aus, bis der Entwurf unter den Ämtern zirkuliert war.697
         Die Prüfungskommission des 1. Quartiers hatte ihre Arbeit am 20.3.1802 abgeschlossen698 und
legte die Ergebnisse in der Sitzung vom 22.3. den übrigen Vertretern der Brauer und Kaufleute vor.699
Wegen des Umfangs der Bemerkungen bedurfte es aber noch einer weiteren Zusammenkunft,700 bevor
man eine Abgabe verfassen701 und dem Rat übergeben konnte.702 Dort wurde sie am 26.3. verlesen.703
Durch den Umlauf unter den Ämtern dauerte es erheblich länger, bis auch das 2. Quartier seine
Diskussionsgrundlagen vorlegen konnte. Acht Wochen nach der Übergabe des Entwurfs wurde deshalb
bei dessen Abgesandten angefragt, wieweit sie inzwischen vorangekommen seien.704 Diese teilten
daraufhin mit, sie hofften, in zwei Wochen die Zirkulation unter den „Quartiersverwandten“ abgeschlossen
zu haben und dann die Abgabe verfassen zu können.705 Nachdem am 1.5. die Buchbinder als letzte die
Ordnung überprüft hatten,706 konnten die Vertreter des Quartiers auf ihrer Sitzung vom 7.5. mit der




693
    Siehe dazu Kapitel 4.3.2.
694
    Ratsprotokoll v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
695
    In den Ratsprotokollen ist dieses Vorgehen etwa in folgender Form verzeichnet: „6. Praes. die ad N. 2. hic entworfene
Proposition, so approbiret und sofort hinaufgegeben ward.“. Ratsprotokoll v. 18.5.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174].
696
    Zu ihren Mitgliedern wurden erwählt: Kaufmann Daniel Caspar Busch – zu diesem Zeitpunkt Vorsteher des Quartiers am
Zucht- und Werkhaus –, Ratsapotheker Jacob Christoph Mähl, Kaufmann Johann Ludwig Hoyer, Kaufmann Georg Stiller –
später von 1804 bis 1805 Mitglied des Armeninstituts und für die Krankenpflege im Kirchspiel St. Jacobi zuständig – und
Kaufmann Vincent Sigmund Brömse – später von 1804 bis 1816 tätig als bürgerlicher Deputierter im Armenkollegium.
Protokoll 1. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183].
697
    Protokoll 2. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. Eine dem Protokoll beiliegende, aber nicht als Anhang
gekennzeichnete Aufstellung nennt die Ämter und zum Teil die Daten, an denen sie den Entwurf bekommen hatten.
Verzeichnet sind 29 Ämter, beginnend mit den Lohgärbern und endend mit den Buchbindern, die jeweils den Erhalt selbst
quittierten. Der erste datierte Eintrag stammt vom Tischleramt am 22.4.1802, der letzte von den Buchbindern am 1.5.1802.
698
    Bericht der Untersuchungskommission v. 20.3.1802, als Anlage bei: Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16,
Nr. 31].
699
    Protokoll 1. Quartier v. 22.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183].
700
    Protokoll 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183].
701
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
702
    Protokoll 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183].
703
    Ratsprotokoll v. 26.3.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
704
    Kommittenprotokoll v. 21.4.1802, als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 21.4.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
705
    Abgabe 2. Quartier v. 21.4.1802, als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 21.4.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
706
    Umlauf unter den Ämtern, als Beilage bei Protokoll 2. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
140

Beschlussfassung beginnen.707 Weitere drei Verhandlungstage waren dazu notwendig,708 bis schließlich
am 28.5. auch das 2. Quartier seine umfangreichen Bemerkungen dem Rat vorlegen konnte.709
         Damit war der erste Entwicklungsgang im Entstehungsprozess der Armenordnung von 1803
abgeschlossen. Den gesamten Sommer des Jahres 1802 über ruhte das Projekt. Erst am 16. und 18.10.
trafen sich Rat und Bürgerschaft in einer Kommitte, um über die Abgaben des Frühjahrs zu sprechen
und die Verhandlungen aufzunehmen.710 Einen Monat zuvor hatte Schröder den Stand der Dinge in einer
nach den Paragraphen seines Entwurfs geordneten synoptischen Übersicht säuberlich
zusammengefasst.711 Vermutlich versuchte er zu verhindern, dass das Projekt im Sand verlief, und
brachte dazu Ordnung in die verwirrende und dadurch eventuell abschreckend wirkende Vielfalt der
Äußerungen des Rates und beider Quartiere. Seine Zusammenstellung mag auch oder zusätzlich dem
Rat als Grundlage für die anstehenden Diskussionen über die Einzelheiten des Plans gedient haben.
         Diese waren bis zum Jahresende soweit abgeschlossen, dass Schröder den Auftrag erhielt, die
Druckvorlage seines jetzt geänderten Entwurfs vorzubereiten.712 In den Hauptverhandlungen zwischen
Oktober und Dezember 1802 war es gelungen, in immer mehr Punkten zu einer Übereinkunft zu
gelangen.713 Es zeigte sich dabei, dass keine der beteiligten Parteien ihren Willen bevorzugt durchsetzen
konnte. Während das 1. Quartier und der Rat eher dazu neigten, in einigen Teilen nachzugeben, und
insgesamt mit Änderungsvorschlägen zurückhaltender waren, vertrat das 2. Quartier in zahlreichen und
umfangreichen Anmerkungen dezidiert Standpunkte, die sich zum Teil erheblich von denen der anderen
Beteiligten unterschieden. Bereits die zweite Kommitte vom 20.11.1802 beschäftigte sich ausschließlich
mit den Einwänden des 2. Quartiers,714 zu denen auch Schröder in einem Pro Memoria vom 15.11.
umfangreiche Bemerkungen gemacht hatte.715 Alle folgenden Verhandlungen richteten sich daran aus.
Für das 1. Quartier dagegen hätte die Diskussion über einzelne Paragraphen der Armenordnung schon
am 27.10. beendet werden können.716 Man war mit den Änderungen zufrieden und hoffte auf baldige
Ausführung der Bestimmungen. Dieses Interesse an einer Beschleunigung der sich hinziehenden
Verhandlungen zeigte es auch in den folgenden zwei Abgaben.717 In beiden approbierte man die
Beschlüsse der Kommitten und brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Plan endlich zur
Ausführung gebracht werden möge. In der zweiten ging man sogar noch einen Schritt weiter. Um das

707
    Protokoll 2. Quartier v. 7.5.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
708
    Protokoll 2. Quartier v. 12.5., 17.5. und 28.5.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
709
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
710
    Kommittenprotokolle v. 16.10.1802 und 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
711
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
712
    Ratsprotokoll v. 15.12.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
713
    Proposition v. 25.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2.
Quartier v. 5.11.1802 [AHR ebenda]; Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802
[AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 1.12.1802 [AHR ebenda]; Proposition v. 13.12.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 1.
Quartier v. 13.12.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR ebenda].
714
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
715
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
716
    Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
717
    Abgaben 1. Quartier v. 1.12.1802 und 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe zu diesen Bemühungen um ein
beschleunigtes Verfahren Kapitel 4.3.2.10.
141

Verfahren endlich abschließen zu können, rang man sich dazu durch, eine vorher abgelehnte Forderung
des 2. Quartiers doch zu genehmigen. 718 Für dieses hingegen war der Prozess damit erst am 13.12.
abgeschlossen.719 Nachdem die Mitglieder der Versammlung des 2. Quartiers mit 14 zu 18 Stimmen
beschlossen hatten, in einem anderen anhängigen Punkt nachzugeben,720 teilte man die Entscheidung
unter ausdrücklicher Beharrung auf den letzten beiden noch verbliebenen Streitfragen dem Rat mit.721
Dieser ging auf die Offerte ein und beendete damit die Verhandlungen.722
        Gemäß den Beschlüssen der Kommitte vom 20.11.723 wurden am 7.2.1803 einige gedruckte
Exemplare der Bürgerschaft übergeben.724 Darauf hatte das 2. Quartier gedrungen, dessen Ämter den
Entwurf einsehen wollten, bevor die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangte.725 Eine von Schröder in
Vorschlag gebrachte Übersendung einer Druckversion an den Herzog wurde abgelehnt.726 Man
fürchtete, dass dieser auf die Idee kommen könnte, in Zukunft immer von entsprechenden
Gesetzesvorhaben in Kenntnis gesetzt werden zu wollen, was dem auf seine Privilegien bedachten Rat
der Stadt keineswegs behagen konnte.
        Die Ämter des 2. Quartiers prüften in den folgenden Wochen den Entwurf,727 fanden aber
entweder gar nichts oder zumindest nichts Wesentliches mehr einzuwenden.728 Obgleich noch nicht alle
Abgaben der Ämter eingegangen waren, traten Rat und Bürgerschaft am 25.2. mit dem Entwurf vor die
Öffentlichkeit. In der begleitenden Verordnung machte der Rat nicht nur deutlich, dass er eine
verbesserte Armenversorgung für dringend notwendig hielt, sondern gab zugleich den Rostockern selbst
eine Mitschuld daran, dass es bisher nicht gelang, einen solchen Plan zu verwirklichen:729

       „Es hat aber Derselbe [Rat, J.S.] die so unerwartete als unangenehme Erfahrung machen müssen, daß Seine
       hierauf angewandte Bemühung fruchtlos geblieben ist, indem die im Jahr 1788 bey den hiesigen Einwohnern
       verfügte Subscription bey weitem nicht das Quantum gebracht hat, was die Nothwendigkeit zur Unterstützung



718
    Abgabe 1. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
719
    Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
720
    Der Auszählungszettel der Abstimmung als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 187].
721
    Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
722
    Ratsprotokoll v. 15.12.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
723
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
724
    Protokoll 2. Quartier v. 7.2.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 188].
725
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
726
    Ratsprotokoll v. 21.2.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda. Im Bestand des AHR befinden
sich zwei Ratsprotokollbücher für das Jahr 1803. Der eine (sehr schlecht erhaltene) Band wurde von Protonotar Johann
Christian Theodor Stever angelegt, der zweite (in Teilen umfänglichere) von Ratssekretär Johann Friedrich Hävernick.
727
    Verzeichnis Ämtervotierungen v. 23.2.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1622]. Das Folgende: ebenda. Das Verzeichnis wurde vom
Sekretär des 2. Quartiers August Peter Daniel Vick am 23.2. angelegt und danach fortgeführt. Insgesamt gaben 29 Ämter
ihre Voten ab, davon 23 mündlich und sechs schriftlich. Das Tischler- und das Schneideramt übermittelten Auszüge aus ihren
Sitzungsprotokollen. Das letzte Votum kam am 12.3. von den Glasern. Die Schriftstücke liegen dem Verzeichnis als Anlagen
bei.
728
    Das Tischleramt wünschte beispielsweise, dass bei der geplanten Einrichtung des Lazaretts der darin vorhandene
„Wasserpfosten“ auf die Straße verlegt werde, wie überhaupt die Anzahl der öffentlichen Pumpen erhöht werden sollte.
Protokollextrakt des Tischleramts v. 5.3.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1622]. Das Amt der Schneider hingegen führte als Grund für
seine Zustimmung seine eigene Unkenntnis der Sachlage an: „daß sie gegen die publicirte ArmenOrdnung, weil sie den gantzen
Zusammenhang der vorhergegangenen nicht kenneten, nichts einzuwenden hatten“. Protokollextrakt des Schneideramts v. 1.3.1803
[AHR 1.1.1, Nr. 1622].
729
    VO v. 25.2.1803. Das Folgende: ebenda.
142

        der Armuth erfordert, und der subscribirte Beytrag in zu ungleichem Verhältniß mit derjenigen Ausgabe stand,
        der fast ein jeder bey der täglichen Betteley ausgesetzet war und bis anhero ausgesetzet geblieben ist.“

        Trotzdem sei man bereit, einen neuen Versuch zu machen, zumal inzwischen in vielen anderen
Städten erfolgreich das Armenwesen reformiert worden sei, „ja zum Theil in solchen, die unserer guten Stadt
an Bevölkerung und Wohlstand nachstehen“. Jeder Einwohner wurde aufgefordert, den Plan zu prüfen und
gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen Verbesserungsvorschläge bei Senator Schröder schriftlich
einzureichen. Darüber hinaus teilt man den Einwohnern mit, dass in Kürze eine Deputation eingesetzt
werde, die bei jedem Einzelnen nachfrage,

        „1) ob und wie hoch er sich zu einer monatlichen, viertel= halb= oder ganz=jährigen Pränumeration
        bestimmen, oder
        2) ob er bey der wöchentlichen Sammlung geben wolle, was seine jedesmaligen Umstände erlauben.“

       Diese Spenden müssten die Finanzierungsgrundlage der Arbeit der neu zu gründenden Anstalt
sein, weil ihr Fonds auch nach der Zusammenfassung aller übrigen Einrichtungen nicht ausreichen
werde. Bei der Bemessung der Beitragshöhe solle sich also jeder darüber bewusst sein:

        „1) daß hinkünftig alle milden Gaben zur wahren Unterstützung der Armen aufs zweckmässigste werden
        verwandt werden, und
        2) daß Niemand, von der Zeit der Errichtung des Instituts an, mit der Betteley weiter belästiget werden solle,
        auch dabei berechnet,
        3) wie viel ihm bisher jährlich würklich abgebettelt worden“.

        Zwei Wochen später leitete der Rat weitere, auf Vorschlägen von Schröder beruhende Schritte
für die Umfrage ein.730 Zunächst wurde beschlossen, diese am Montag, den 28.3, durchzuführen. Zur
Unterstützung des Vorhabens wurden die Pastoren der vier Hauptkirchen schriftlich dazu aufgefordert,
in ihren Predigten am Sonntag zuvor ihre Gemeinde zur Mildtätigkeit anzuhalten und den Termin von
den Kanzeln bekannt zu machen.731 Mit der Durchführung selbst sollten 13 Deputationen betraut
werden. Jeder Fahne wurde eine Deputation zugeteilt, für die siebte und achte waren wegen ihrer
Größe jeweils zwei zuständig. Sie setzten sich zusammen aus einem Ratsmitglied, einem Vertreter aus

730
   Ratsprotokoll v. 9.3.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda.
731
   Das Schreiben an die Prediger, bzw. das Geistliche Ministerium ist erhalten. Schreiben Rat an Geistliches Ministerium,
o.D. [9.3.1803?] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Predigten von Samuel Gottlieb Lange, Georg Detharding und Johann
Christian Petersen sind gedruckt erschienen: LANGE, Samuel Gottlieb: Daß die Einwohner Rostocks, die neue Armenordnung aus
allen Kräften zu unterstützen schuldig sind. Eine Predigt gehalten am Sonntage Judica 1803, Rostock 1803; DETHARDING, Georg:
Was ist die neue Armen=Ordnung? Predigt am Zweyten Sonntage in der Fasten über das ordentliche Evangelium Matthäi 15, 21-23,
Rostock 1803 und PETERSEN, Johann Christian: Ueber Gott wohlgefällige Opfer, wodurch Christen dem Bilde ihres Erlösers ähnlich
werden. Eine Predigt am Sonntage Judica über die Epistel Hebr. 9, V. 11-15, Rostock 1803. Zu dieser siehe auch DAHL, Johann
Christian Wilhelm (Hrsg.): Predigten von Johann Christian Petersen. Professor der Theologie und Archidiakonus an der Jacobskirche in
Rostock, Rostock 1808, S. XVIf.; zu allen drei Predigten auch Annalen v. 5.7.1803. Eine vierte aus diesem Jahr stammende
und in Rostock gedruckte Predigt des Sternberger Predigers Rudolf Karl Friedrich Franke steht entgegen der naheliegenden
Vermutung nicht mit dem Rostocker Armeninstitut in Verbindung – schon wegen der zeitlichen Differenz zu den anderen:
FRANKE, Rudolf Karl Friederich: Von der Verbindlichkeit zur Mildthätigkeit gegen Dürftige, mit Rücksicht auf öffentliche
Armenversorgung. Eine Predigt, gehalten am zwölften Sonnt. nach Trinit. 1803 über das Evangelium, Rostock 1803. Dazu: Annalen v.
8.11.1803.
143

jedem Quartier der Bürgerschaft und dem Fahnenkapitän. Unterstützt wurden sie durch städtische
Diener. Schröder wurde beauftragt, eine entsprechende Instruktion für die Umfrage zu entwickeln.
          Am 14.3. erging eine Aufforderung an die Quartiere, aus ihrer Mitte 11 Mitglieder für die
Sondierung der Spendenbereitschaft zu bestimmen.732 Noch am selben Tag wählte das 2. Quartier aus 41
Sitzungsteilnehmern seine Abgesandten,733 während das erste vier Tage länger brauchte.734 Der Rat
stellte für diese Aufgabe 10 Senatoren ab.735 Schröder selbst übernahm zusammen mit Senator Taddel die
nördlich der Marienkirche gelegene große achte Fahne.
          Die Instruktion für die Delegationen lag am 20.3. vor. Sie bestimmte zunächst, was von jedem
Befragten vorrangig in Erfahrung zu bringen war und wie dieses verzeichnet werden sollte:736

       „1. Diejenigen die Praenumeration zeichnen wollen, schreiben der Regel nach das quantum selbst ein, wenn sie
       dies nicht wollen oder können, so geschieht es von der Deputation.
       2. Gegen den Namen dessen der sammeln will, wird in der Linie: von Sammlern, blos ein S. geschrieben.
       3. Wer sich als arm ausgibt wird als solcher annotiret, und deshalb das Wort arm bey seinem Namen
       geschrieben.
       4. Wenn jemand der sich nicht für arm ausgibt, erklärt, daß er nichts geben wolle, so wird auch solches bey
       seinem Namen angemerket.“737

        Ausgenommen waren Angehörige des Militärs und Studenten, nicht aber bei denselben
wohnende Personen, „mithin auch Advocaten, Candidaten, Secretärinn [sic!] p.p.“. Es sollte auch in allen
Häusern erfragt werden, ob noch weitere Personen dort wohnhaft seien, um die Listen entsprechend zu
ergänzen. War jemand verzogen, musste der neue Aufenthaltsort mitgeteilt und vermerkt werden.
Hausherren, die zum Zeitpunkt der Umfrage nicht anwesend sein konnten, hatten die Möglichkeit, auch
per schriftlicher Mitteilung ihren Entschluss kundzutun. Taten sie das nicht, so wurde ihnen die Liste
nachträglich noch einmal zugesandt. Es war nicht erlaubt, Bedingungen an den Spendenbeitrag zu
knüpfen. Geschah dies, sollte die betreffende Person dazu angehalten werden, von ihrer Forderung
Abstand zu nehmen, zumal jeder die Möglichkeit hatte, seine Wünsche innerhalb von sechs Wochen
dem neuen Institut mitzuteilen. In jedem Fall konnte aber ein Vermerk in der Liste gemacht werden.
„Eine solche Bedingung aber, die dem ganzen Plan widerspricht, z.B. daß der Beytrag nicht gedruckt werden solle, ist



732
    Proposition v. 14.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Differenz zu der Zahl der Deputierten ergab sich aus einem nicht
mehr im Einzelnen nachzuvollziehenden Beschluss, dass in den Fahnen sieben und acht doch nicht zwei Gruppen die Umfrage
durchführen sollten, sondern je eine, zu der aber nicht nur ein rätliches Mitglied gehörte, sondern zwei. Das geht aus einer
Aufstellung der Namen der Deputationsmitglieder jeder Fahne hervor. Promemoria, o.D. [23. od. 24.3.] [AHR 1.1.3.16,
Nr. 31].
733
    Es handelte sich dabei um die Herren Lütkemann, Stüdemann, Buuck, Bock, Schlüter, Kehr, Kählert, Schmidt, Mahnke,
Werner und Blümel. Reihenfolge der Namen wie in der Quelle. Protokoll 2. Quartier v. 14.3.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 188].
Der Auszählungszettel liegt dem Protokoll als Anlage Nr. 129 bei; dazu Abgabe 2. Quartier v. 14.3.1803 [AHR 1.1.3.16,
Nr. 31].
734
    Gewählt wurden die Kaufleute Kaufleute Mähl, Seban, Lorenz, Susemihl, Burckard Meyenn, Brömse, Meyer, Jürgens,
Grädener und Witte. Reihenfolge der Namen wie in der Quelle. Abgabe 1. Quartier v. 18.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
735
    Schrepp, Prehn, Levenhagen, Beselin, Koch, Hill, Peterssen, Eckart, Stever und Steinbeck. Reihenfolge der Namen wie in
der Quelle. Promemoria, o.D. [23. od. 24.3.] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
736
    Instruktion für die Deputierten der Umfrage v. 20.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
737
    Hervorhebungen im Original.
144

gar nicht anzunehmen.“738 Nach dem Abschluss der Umfrage waren die Einzelposten zu addieren, die
Summe und die Zahl der Sammler zu notieren und die Liste von allen Deputierten zu unterschreiben.
         Neben der Vorlage seiner Instruktion machte Schröder auch noch einen weiteren Vorschlag, wie
die Spendenbereitschaft der Rostocker gesteigert werden könnte.739 Er hielt es für vorteilhaft, bei der
Umfrage jeden Senator in der Fahne einzusetzen, in der dieser selbst wohnte, „um durch seine dortige
Bekanntschaften Einfluß auf die Subscriptionen zu gewinnen.“ Eine solche direkte Beeinflussung fand aber
keine Zustimmung. Stattdessen sollten sich die rätlichen Mitglieder der Deputationen nach ihrem Alter
verteilen, beginnend mit dem Ratssenior in der ersten Fahne.
         Nach einer letzten Absprache mit den bürgerschaftlichen Vertretern740 wurde mit einer
Verordnung vom 23.3., gedruckt in den Zeitungen und verlesen von den Kanzeln, bekannt gemacht,741
dass am 28.3. jeder Einwohner befragt werde,

       "ob und wie er nach seiner Woldenkenheit, nach Christen= und Menschen=Pflicht, so wie gegen planmäßige
       Abstellung aller Betteley, und völlige Unterstützung aller Hülfsbedürftigen, der Armen=Anstalt seine
       Wohlthaten zuzuwenden gedenke, ob er sich auf ein gewisses, erst bey Errichtung des Instituts zu zahlendes,
       Quantum unterzeichnen, oder bey der wöchentlichen Sammlung geben wolle, was seine jedesmaligen
       Umstände erlauben.“742

        Am 13.4. lag das amtliche Endergebnis vor.743 Schröder referierte dem Rat, dass 6393 Rthlr.
und 11 ßl. als Subskriptionen fest eingezeichnet worden waren. 530 Einwohner hatten sich entschieden,
lieber wöchentlich zu spenden und zu sammeln.744 122 seien gar nicht angetroffen worden. Wie üblich
wurde die Entscheidung über das weitere Vorgehen einer Kommitte vorbehalten, die am Tag darauf um
16 Uhr stattfand.745 In ihr wurde eine positive Bilanz der bisherigen Entwicklung gezogen. Der
Spendenbeitrag war fast doppelt so hoch ausgefallen wie 1788, und ein Vergleich mit den Einkünften
anderer Städte wie Lübeck, Erfurt, Hannover, Kiel, Schwerin, Güstrow und Hamburg ergab, dass man
mit dem Geld gut auskommen müsste. Es waren bisher keine besonderen Bemerkungen oder Vorschläge
aus der Öffentlichkeit eingegangen, und die Ämter des 2. Quartiers hatten auch nichts Wesentliches zu
monieren gehabt. Die Eröffnung der neuen Armenanstalt konnte also in die Wege geleitet werden. Man
beschloss, wegen der Zusammenlegung von Lazarett und Waisenhaus mit dem Institut zunächst eine



738
    Dass Schröder hier vorausschauend gedacht hatte, wurde am 28.3. bei der Umfrage klar. Es hatten tatsächlich viele
Einwohner versucht, ihren Beitrag an die Bedingung zu knüpfen, dass weder die Spender noch die Empfänger namentlich
veröffentlicht werden. VO v. 7.5.1803, in: AuszugNZ v. 8.5.1803.
739
    Ratsprotokoll v. 21.3.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda.
740
    Ratsprotokoll v. 23.3.1803 [AHR ebenda].
741
    Die handschriftliche Vorlage für die VO enthielt folgende Anweisungen:
„1. zu inseriren
bey Müller den 23sten März
---- Adler ------ 24 ---------- u. den 27sten
2. Zur Ablesung von den Canzeln zum 27sten zu expediren.“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
742
    VO v. 23.3.1803, abgedruckt in: AuszugNZ v. 24.3.1803.
743
    Ratsprotokoll v. 13.4.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda.
744
    Zu den verschiedenen Spendenmodi siehe Kapitel 4.2.2.2.
745
    Kommittenprotokoll v. 14.4.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
145

Entscheidung von landesherrlicher Seite einzuholen746 und nunmehr zur Wahl des Armenkollegiums zu
schreiten. Entsprechend positiv fiel die Proposition vom 18.4. aus:

        „Nach dem jüngsthin abgehaltenen in der Anlage beygefügten CommittenProtocoll ist der Gang der Sache im
        Betreff der neuen ArmenAnstalt dahin fortgerückt, daß jezt weitere Einleitungen zur Realisirung dieser
        heilsamen Angelegenheit zu treffen seyn [werden].“747

         Welchen Umfang diese „Einleitungen“ nach dem Willen des 2. Quartiers haben sollten, machte es
noch am selben Tag in seiner Abgabe klar.748 Es genehmigte zwar die Armenordnung im Allgemeinen,
„nur finden wir nothwendig, ein Paar Bedingungen hier noch zu wiederholen, die sich zwar von selbst verstehen, aber
denn doch zum Ueberfluß angeführt werden“. Diese wenigen Anmerkungen umfassten 16 Punkte und
knüpften nahtlos an die Diskussionen des Vorjahres an, die eigentlich schon für beendet gehaltenen
wurden. Damit war eine weitere Runde der Auseinandersetzungen eröffnet, die aber unter stärkerem
Zeitdruck stattfanden und in einer dichten Folge von Bemerkungen, Propositionen, Abgaben und
Kommitten schnell zu lösen versucht wurden.749 Am 7.5. wurde schließlich der Abschluss der
Entwicklung mit einer Verordnung öffentlich bekannt gemacht.

        „Der Entwurf ist nunmehro auch von Demselben [Rat; J.S.] und der Ehrl. Bürgerschaft bis auf einige wenige
        außerwesentliche, bey der Ausführung zu modificirende Nebendinge approbiret, und wird für die neue
        Armenanstalt zur Norm dienen bis Erfahrung zu Verbesserungen berechtigen oder eintretende Umstände
        Veränderungen nothwendig machen.“750

          Darüber hinaus teilte der Rat seine Freude über das gute Ergebnis der Umfrage und den
Zuspruch der Rostocker mit. Dem Wunsch vieler, die Namen der Spender und Empfänger nicht
öffentlich bekannt zu machen, konnte allerdings nicht entsprochen werden. Ein solches Ansinnen
widersprach dem von allen Seiten als wichtig angesehenen Grundsatz der „Publicität“ aller Geschäfte des
Instituts.
         Die Verordnung war noch nicht der den Gesetzgebungsprozess abschließende Rats- und
Bürgerschluss. Dieser erfolgte erst drei Wochen später, am 27.5.1803.751

746
    Zu diesem sich als schwierig herausstellenden Vorgang siehe ausführlich Kapitel 4.5.1.
747
    Proposition v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
748
    Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
749
    Abgabe 1. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des
Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR ebenda]; Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR ebenda]; Proposition
v. 29.4.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 29.4.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR
ebenda].
750
    VO v. 7.5.1803, Rostock 1803. Abdruck auch in: WRNA v. 11.5.1803 und in: SRG, S. 179. Das Folgende: ebenda.
751
    „1. Der in diesem Jahr abgedruckte und demnächst vertheilte Entwurf zur Armen=Ordnung erhält nach gemeinschaftlichen bereits
gemeinkündig gemachten Einverständnißen die Kraft einer förmlichen Policey=Verordnung. 2. Es ist demnach nunmehro nach Maasgabe der
darinn enthaltenen Bestimmungen das Weitere vorzubereiten und zu besorgen, damit dieses heilsame Institut so bald als immer möglich und
thunlich ist und seyn wird, in Gang und zur Ausführung gebracht werde. 3. Die wenigen bey dieser Ausführung zu modificirenden
Neben=Dinge sollen in der Instruction für das Armen=Collegium ihre Bestimmung erhalten.“ „Raths und Bürgerschluß vom 29sten April
und 4ten May, wegen des zum förmlichen Stadt Gesetzte erklärten und anerkannten Entwurfs zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“
[AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dass erst diese VO den Gesetzgebungsprozess abschloss, und nicht wie bei MANKE,
Armengesetzgebung, S. 252 angeführt bereits die VO v. 7.5.1803, geht unter anderem aus einer Eingabe des Rates beim
Herzog hervor, in dem dieser den Rats- und Bürgerschluss als Anlage beifügt, da durch diesen die Armenordnung als
146

        Die in ihm erwähnte und die Armenordnung selbst ergänzende und modifizierende Instruktion
für das Armenkollegium war im Vergleich zu den Verhandlungen des Vorjahres keinen umfangreicheren
Diskussionen mehr ausgesetzt.752 Den ersten Entwurf hatte Schröder am 9.5. dem Rat präsentiert,753 der
ihn mit seiner approbierenden Proposition zwei Tage später der Bürgerschaft zusandte.754 Das 1.
Quartier hatte wie gewöhnlich nichts einzuwenden.755 Es war wiederum das zweite, das mit
umfangreichen Änderungswünschen am 25.5. hervortrat,756 über die aber Ende Juni auf einer Kommitte
weitgehend konsentiert werden konnte.757 Das zugehörige Protokoll wurde vom 2. Quartier bis auf
wenige Ausnahmen zwei Tage später, vom ersten am 4.7. vollständig genehmigt.758 Eine entsprechend
modifizierte Version der Instruktion lag am 8.7. vor und wurde am 13.7. bzw. 22.7. von der
Bürgerschaft angenommen.759 Die Endausfertigung folgte einen Tag später.760
        Nach fast dreieinhalb Jahren war der Prozess der Entwicklung einer neuen Armenordnung und
einer Reformierung des Armenwesens der Stadt Rostock am 23.7.1803 abgeschlossen:

       „Raths= und Bürgerschluß
       vom 8ten und 22sten July 1804
       betreffend
       die Instruction für das Armen=Collegium.
       ----------------------
       1. Die Instruction für das Armen=Collegium, die aus 19. §.§. bestehet, soll nach gemeinschaftlicher
       Beliebung diesem Collegio zur Norm dienen, und ist
       2. demselben zu diesem Zwecke mitzutheilen.


förmliches Policey-Gesetz approbiert worden sei. Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Ein
Rats- und Bürgerschluss war auch für Entscheidungen, die nicht in der alleinigen Kompetenz des Rates lagen, gesetzlich
vorgeschrieben. Dazu MANKE, Rostock, S. 159f. Siehe dazu auch die Bemerkung des 2. Quartiers in seiner Abgabe v.
23.6.1803, dass die Instruktion als förmlicher Rats- und Bürgerschluss ausgefertigt werden müsse, da sie nicht gedruckt
werden sollte. Abgabe 2. Quartier v. 23.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
752
    „Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Instruktion]. Zu den Inhalten
dieser Endausfertigung siehe Kapitel 4.2. Die Verlagerung von Änderungen an der Armenordnung in eine nicht der
Öffentlichkeit zugängliche Dienstanweisung stellte sich in der Folge allerdings als nicht unproblematisch heraus. Dieser
Umstand eskalierte in den Jahren 1805 und 1806 im sogenannten „Tarnow-Streit“ zwischen dem Pastor an St. Marien Johann
Friedrich Tarnow und dem Armeninstitut, dem er selbst angehörte. Siehe dazu Kapitel 5.1.1.
753
    „Instruction für das Armen Collegium“, o. D. [9.5.1803] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Entwurf Instruktion I]. Die
Datierung nach Ratsprotokoll v. 9.5.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175].
754
    Proposition v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
755
    Abgabe 1. Quartier v. 11.5.1803 [AHR ebenda].
756
    Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR ebenda]. Die Proposition v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] war zusammen
mit einem erneuten Entwurf der Instruktion im 2. Quartier erst in der Sitzung v. 25.5.1803 verlesen worden. Protokoll 2.
Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. „Instruction für das Armen Collegium“ v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [im
Folgenden Entwurf Instruktion II].
757
    Kommittenprotokoll v. 21.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
758
    Abgabe 2. Quartier v. 23.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Abgabe 1. Quartier v. 4.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
Daraufhin verfügte der Rat die Ausfertigung. Ratsprotokoll v. 4.7.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175].
759
    „Instruction für das Armencollegium“, o.D. [8.7.1803] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Diese Konzept enthielt nur noch wenige
Abweichungen zur Endausfertigung. Proposition v. 8.7.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 13.7.1803 [AHR
ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 22.7.1803 [AHR ebenda]. Der Rat beschloss noch am selben Tag: „Comm. nunc dem
ArmenCollegio die Instruction zur Nachachtung“; Ratsprotokoll v. 22.7.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Die
Instruktion wurde Schröder als Vertreter des Armenkollegiums tatsächlich erst am 28.7. zugestellt. Schreiben Rat an
Armenkollegium v. 27.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Auf dem Schreiben ist die Absendung an Schröder am 28.7.
vermerkt.
760
    Instruktion.
147

                              Signatum Rostock d. 23 Juli 1803.

          Johann Christian Theodor Stever, Civitatis Rostochiensis Protonotarius.
          Carl Burchard Senior des 1 Quartiers.
          GH Grube Secr des 1st. Quart.
          Zach. Engelbrecht Senior des 2ten quartiers.
                   APDVick, Secr. des 2ten qu.“761

4.3.2 Verhandlungsschwerpunkte
4.3.2.1 Ziele des Instituts
         Mit seinem Entwurf hatte Schröder versucht, die ihm zur Verfügung stehenden praktischen und
theoretischen Vorbilder anderer Städte mit den spezifischen Anforderungen seiner eigenen Stadt zu
verbinden. Ihm war darüber hinaus daran gelegen, die bestehenden Verhältnisse nicht nur umzuformen,
sondern durch ein ganz neues System der Fürsorge zu ersetzen, das weit umfassender war als die alte
Armenordnung und die zahlreichen voneinander unabhängigen Einrichtungen in Rostock. Es ging ihm
nicht nur darum, akut in Not geratenen Einwohnern zu helfen, sondern auch strukturell gegen die
Voraussetzungen für die Entstehung von Armut vorzugehen. Diese Ideen zu einer modernisierten und
effektiven Sozialfürsorge brachte er deshalb an prominenter Stelle im ersten Paragraphen seines
Entwurfs unter:

        „Die Absicht dieser Armen=Anstalt gehet dahin, daß
        1. den Armen geholfen
        2. die Verarmung verhütet, und
        3. die Betteley eingestellet werde.“762

         Es stellte sich aber sehr schnell heraus, dass der zweite hier angeführte Zweck der neuen Anstalt
großes Konfliktpotenzial barg. Hier ging Schröder über die bekannten und gewohnten Ziele der
bisherigen Armenversorgung hinaus und schürte damit im 2. Quartier der Bürgerschaft Ängste, die es in
zahlreichen Einwänden zum Ausdruck brachte. „Nicht zu erreichen“ sei dieses Ziel,763 und „wir können uns
nicht überzeugen, daß die Verhütung künftiger Verarmung unter die Geschäfte und Zwecke des ArmenInstituts
aufgenommen werden können“.764 Die finanziellen Mittel der Anstalt würden kaum ausreichen, Spender
könnten abgeschreckt werden, zahlreiche Einwohner, deren Berechtigung kaum nachzuprüfen sei,
würden Ansprüche auf Versorgung anmelden, Patronagen könnten entstehen und die Geschäfte des
Armenkollegiums würden sich viel zu sehr ausweiten. Wie seine Erwiderungen zeigten,765 ging es
Schröder weniger um die praktische Umsetzung im Einzelnen als um das ideelle Ziel, Verarmung als
Ganzes zu verhüten und dabei möglichst gründlich vorzugehen: „ich denke vielmehr, daß jede öffentliche

761
    „Raths= und Bürgerschluß vom 8ten und 22sten July 1804 betreffend die Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR
1.1.1, Nr. 1623].
762
    § 1 Entwurf AO.
763
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
764
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
765
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl.
2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR ebenda]. Das Folgende: ebenda.
148

Anstalt, die irgend ein Staats Gebrechen heilen soll, immer dahin trachten muß, das Übel, womöglich mit der Wurzel
auszurotten“. Es spielte für Schröder daher keine Rolle, wann dieses Ziel zu erreichen sein würde, wenn
nur alle Bemühungen darauf ausgerichtet waren. Auch ihm war klar, dass zunächst die akute Not
beseitigt werden musste, bevor die Tätigkeitsfelder ausgeweitet werden konnten. Damit stand einem
Kompromiss nichts mehr im Wege.766 Man einigte sich auf eine neue Wortwahl, die die Kernaussage
beibehielt, aber weniger konkret war: die Verhütung von Armut sollte in Angriff genommen werden,
sobald die Kräfte des Instituts ausreichten.767

4.3.2.2 Amtsdauer der Mitglieder
        Das Armenkollegium, das diese Ziele als Leitungsgremium zu erreichen suchen sollte, bestand
aus Rats- und Bürgerschaftsmitgliedern, die nach Schröders ursprünglichen Vorschlägen ihr Amt sechs
bzw. acht Jahre auszuüben hatten.768 Er wollte damit ein zu häufiges Wechseln der Amtsinhaber
verhindern, wie es in den meisten anderen städtischen Posten durch das Rotationssystem üblich war.769
Er sah die Gefahr, dass bei zu kurzen Amtszeiten Kompetenzen wieder verloren gingen, die sich die
Verwalter in ihren jeweiligen Bereichen angeeignet hatten.770 Zudem wurde bei jedem Wechsel eines
Amtsinhabers auch die Arbeit in den Ausschüssen unterbrochen und destabilisiert, da selbstverständlich
auch dort jede Person individuelle Vorstellungen und Eigenarten zwangsläufig mitbrachte.771 Die
Bürgerschaft hingegen, die diese Vorschläge schon deshalb kritisch betrachtete, weil ihre Mitglieder die
Wahl in das Kollegium nicht ablehnen konnten,772 plädierte für kürzere Amtszeiten. Das 1. Quartier
schlug vor, zunächst nur fünf der zehn Deputierten für volle acht Jahre zu wählen, während die anderen
zunächst nur vier Jahre amtieren sollten.773 Zu dieser Einschränkung war der Rat bereit.774 Das 2.
Quartier dagegen wünschte zunächst eine sechsjährige,775 und, nachdem dies abgelehnt wurde,776 eine
vierjährige Amtszeit für alle bürgerschaftlichen Mitglieder. 777 Damit wäre die von Schröder ursprünglich
vorgeschlagene Amtsdauer halbiert worden. Dagegen opponierte er mit dem Hinweis, dass in diesem
Fall auch die rätlichen Mitglieder des Kollegiums nur noch die Hälfte der vorgesehenen Jahre, also drei


766
    Der Rat beschloss seine Zurückhaltung in diesem Punkt auf der Sitzung vom 17.11.1802: „Concl. [...] 2. Pto der projectirten
neuen ArmenOrdnung daß eventualiter darin nachzugeben sey, daß mit dieser neuen Ordnung keine Anstalt zur Verhütung der Armuth
verbunden werde“. Ratssitzung v. 17.11.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
767
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
768
    § 4 Entwurf AO.
769
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
770
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
771
    Siehe dazu auch Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31], der durch die
seiner Meinung nach zu große Zahl der Ausschüsse eine effiziente Arbeitsweise gefährdet sah. Ähnlich äußerte sich auch
Dethlof Wilhelm Eckart. Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR ebenda]. Auf diesen Punkt wurde aber in
den Diskussionen der Jahre 1802 und 1803 nicht mehr eingegangen.
772
    § 4 Entwurf AO.
773
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
774
    Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
775
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
776
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
777
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
149

amtieren könnten, „um diese nicht stärker als die Bürger zu oneriren“.778 Auf einer Kommitte einigten sich die
Deputierten von Rat und Bürgerschaft zunächst auf einen Kompromissvorschlag: Wer freiwillig länger
tätig sein wollte, könnte acht Jahre bleiben, alle übrigen Mitglieder vier Jahre.779 Das 2. Quartier blieb
jedoch hartnäckig. Es hielt vier Jahre noch immer für ausreichend und wäre damit einverstanden, wenn
dadurch auch die Amtszeit der rätlichen Deputierten im Kollegium verkürzt werden müsste.780 Da aber
auch Schröder, und mit ihm der Rat, nicht von seiner Position abrücken wollte,781 spielte das 2. Quartier
diese Bestimmung der Armenordnung gegen eine andere aus. Es könne in diesem fraglichen Punkt
immer noch nicht zustimmen, sei aber nun bereit, in der ebenfalls strittigen Frage der
Spendensammlung einzulenken,782 wo es zuvor kaum annehmbare Forderungen gestellt hatte.783 Die
Taktik hatte Erfolg. In der gedruckten und mit Gesetzeskraft ausgestatteten Fassung der Armenordnung
wurde die Zahl der zu amtierenden Jahre, wie vom 2. Quartier gewünscht, für die bürgerschaftlichen
Vertreter auf vier, für die rätlichen auf sechs Jahre festgesetzt.784 Nur noch ein weiteres Mal hatte das
Quartier in den laufenden Diskussionen auf diese Weise Druck ausgeübt: als es um die vollständige
Veröffentlichung aller Empfängernamen ging.785

4.3.2.3 Spendensammlung
        Der erste Entwurf hatte drei Möglichkeiten vorgesehen, dem Institut ein Almosen zukommen
zu lassen.786 Neben der Subskription auf viertel-, halb- oder ganzjährige Raten gab er denjenigen, die
dazu nicht in der Lage waren oder denen es „doch nicht angenehm seyn mögte“ die Möglichkeit, sich für
einen wöchentlichen Beitrag einzuzeichnen, den jeder nach Belieben erhöhen oder verringern konnte.
Zu diesem Zweck sollten je 52 Einwohner zu einem Distrikt zusammengefasst werden und pro Woche
im Jahr jeweils einer bei den anderen die Spenden einsammeln. Von dieser Pflicht konnte lediglich
„genugsam bescheinigte Kranckheit und der Wittwenstand“ entbinden; in diesen Fällen wurde die Aufgabe von
Angestellten des Instituts übernommen. Wer sich auch dieser Zahlungsform verweigerte, sollte einmal
wöchentlich von einem Armendiener aufgesucht werden, der ihm mit einer entsprechenden
Aufforderung die Armenbüchse vorhielt.
        Schnell war man sich einig, dass im Falle der Subskription zusätzlich sowohl monatliche als auch
mehrjährige Raten möglich sein müssten.787 Dabei wurde der Antrag des 2. Quartiers angenommen, bei
mehrjährigen Spenden das Geld auch tatsächlich nur in dem Jahr als Einnahme zu verbuchen, für das es


778
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
779
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
780
    Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
781
    Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
782
    Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
783
    Siehe Kapitel 4.3.2.3.
784
    Siehe Kapitel 4.2.2.1.
785
    Siehe Kapitel 4.3.2.6.
786
    § 13 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda.
787
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen
E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31];
Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
150

gegeben wurde.788 Uneinigkeit bestand indes bei der Regelung der wöchentlichen Beitragszahlungen.
Das 1. Quartier war nicht damit einverstanden, dass ein Spender die Höhe seines Beitrages im laufenden
Jahr herabsetzen durfte.789 Dagegen wandte Schröder ein, dass es abschreckend wirken könnte, „wenn
man den Geber vinculiren wollte, das ganze Jahr hindurch alle Woche gleich viel zu geben“.790 Einen positiven
Effekt erhoffte er sich dagegen von der Einzeichnung der Beiträge in das Sammlungsbuch.
          Den Hauptteil der Auseinandersetzungen machte aber die Frage aus, wer die Beitreibung der
wöchentlichen Almosen auszuführen hatte. Der Rat wünschte lediglich, dass die Sammlung von zweien,
nicht nur von einer Person vorzunehmen sei.791 Das 1. Quartier hingegen stimmte einer
Distriktseinteilung gar nicht zu, weil diese „Vergesellschaftung [...] weder anwendlich noch thunlich seyn
dürfte“.792 Vielmehr sei die Sammlung von den Armen selbst vorzunehmen, sowohl die reguläre
wöchentliche, als auch die Präsentation einer Büchse, da die Ausführung durch Armendiener „doch nur
bey den Taglöhnern und Dienstbothen anwendlich sey“. Das 2. Quartier hingegen verlangte, dass die wenig
standesgemäße wöchentliche Forderung von Beiträgen per Büchse weder durch Arme noch durch
Diener des Instituts, sondern durch „Bürger“ geschehe.793
          Auch Schröder war, gestützt auf die Erfahrungen in anderen Städten, der Ansicht, dass ein
höherer Ertrag zu erwarten stünde, wenn „ansehnliche Bürger, als wenn die Armen selbst um eine Gabe
bitten“.794 Zudem hätte letzteres auch den Ruch von Bettelei, die durch die Bestimmungen der
Armenordnung ja gerade abgeschafft werden sollte. Der größte Teil der Einwohner, nahm Schröder an,
werde sich ohnehin auf längere Zeiträume festlegen, und wer dazu keine Lust hat, „kann auch immer mit
dem onere des Einsammelns belastet werden“. Schließlich erläuterte er in Erwiderung auf die Bemerkungen
der Quartiere auch, was er mit dem Einsatz von Armendienern gegenüber Zahlungsverweigerern
beabsichtigte:

       „Die Samlung durch die Armendiener soll gewissermassen ein poenam seyn, so daß derjenige, der sich zu keiner
       jährlichen u. keiner wöchentlichen Gabe engagiren will, von den Armendienern mittelst praesentirung der
       Büchsen angesprochen, u. gleichsam bebettelt wird, statt daß in den Häusern der übrigen Einwohner keine
       Büchse kommen darf. Eventualiter wird dies auch noch ein Mittel seyn den kleinen Mann, wenn auch nur zu
       einer kleinen Gabe, heranzuziehen.“




788
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des
Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Für die Spendenlisten bedeut das selbstverständlich, dass die Angabe des gespendeten Betrages nicht
unbedingt der tatsächlich gespendeten Summe entsprechen muss. Es besteht die Möglichkeit, dass beispielsweise einmalig 50
Rthlr. gegeben wurden, die dann in den nächsten fünf Jahren jeweils mit 10 Rthlr. verzeichnet worden waren.
789
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
790
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
791
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
792
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
793
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
794
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
151

         Die Idee hierzu hatte Schröder wahrscheinlich von Johann Jacob Quistorp, der 1767 ganz
ähnlich argumentiert hatte.795 Beide hielten ein solches Druckmittel gegenüber Spendenunwilligen für
legitim, und, da die Entscheidung über eine Gabe und deren Höhe ausdrücklich dem Einzelnen
überlassen blieb, mit dem grundlegenden Freiwilligkeitsgedanken der ganzen Armenanstalt vereinbar.
         In einer Kommitte einigten sich die Vertreter von Rat und Bürgerschaft, dass die zweite und
dritte Art von Spendenerhebungen verbunden und durch Armendiener ausgeführt werden sollten.796
Dagegen opponierte weiterhin das 2. Quartier,797 dem Schröder auch jetzt wieder beipflichtete, in der,
wie sich zeigte, vergeblichen Hoffnung, dass das 1. Quartier, das die Änderung des Protokolls bewirkt
hatte, sich wieder umstimmen lasse.798 Dieses trug auf einer weiteren gemeinsamen Beratung die
Gründe vor, die für den Einsatz von Armendienern sprachen. So fürchtete man im 1. Quartier, dass die
Sammlung auch Analphabeten treffen, andere in ihren Geschäften stören oder Tagelöhner um ihren
Erwerb bringen könnte.799
         Die Diskussionen stockten zu diesem Zeitpunkt in drei noch verbliebenen Bereichen, sodass ein
Kompromiss unwahrscheinlich geworden war: in der Frage nach der Amtsdauer der Mitglieder des
Armenkollegiums, dem vollständigen Abdruck der Armenlisten und dem Sammlungsmodus. Die
Beteiligten mussten sich entscheiden, wo sie ihre Prioritäten setzten, wollten sie die Verhandlungen
nicht noch weiter in die Länge ziehen, denn daran hatte keine der Parteien ein Interesse. Das 2. Quartier
entschied sich dafür, alle Mittel einzusetzen, um die Liste der Armen ohne Ausnahmen drucken zu
lassen. Um in dieser Frage den eigenen Willen durchsetzen zu können, erhöhte man in der Frage der
wöchentlichen Sammlungen den Druck soweit, dass Rat und 1. Quartier nicht nachgeben konnten und
in den anderen strittigen Fragen einlenken mussten:

       „ad N. 12. Halten wir es nach wiederholter Erwegung nothwendig, daß die Einsammlung eben so, wie in
       andern Städten durch Bürger bewerkstelliget werde, und zwar in der Maße, daß sich Niemand hirvon
       ausschließen kann, wenn er auch selbst zu den Pränumeranten gehöre [...].“800

        Diejenigen einzubeziehen, die sich zu einer regelmäßigen und längerfristigen Spende
entschlossen hatten, war weder für den Rat noch für die Vertreter des 1. Quartiers akzeptabel. In einer
von Schröder selbst verfassten Proposition des Rates heißt es:

       „Das Ehrl. 2. Q: wünschet, daß das wöchentliche Einsammeln von allen ohne Unterschied, u. selbst von den
       Praenumeranten geschehen solle, so zeigen sich hiebey grosse Schwierigkeiten;
       a. es ist bedencklich, ein solches Zwangs Recht bey einer Anstalt einzuführen, die ihre vorzügliche
       Unterstützung aus freywilligen Beyträgen schöpfen, u. ihr Fortkommen den edeln Gefühlen der Menschen
       Liebe, u. nicht dem bürgerlichen Zwange verdanken soll,
       b. es wird neue Schwierigkeiten haben die Eximirten zum Sammeln zu zwingen,

795
    Siehe Kapitel 3.3.1.1.
796
    Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
797
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
798
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
799
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
800
    Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
152

       c. es ist nicht rathsam, daß wenn man den Einwohnern die Last der Betteley abnimmt, man ihnen gleich die
       Last des Sammelns wieder aufbürdet, besonders da diese mit persönlichen Dienstleistungen, u. mit
       unvermeidlicher Störung der Berufs Geschäfte verbunden ist.“801

         Der Rat lenkte aber zugleich ein, indem er versuchte, die Entscheidung auf einen späteren
Zeitpunkt zu verschieben. Da man zu keinem Kompromiss kommen könne, heißt es in der Proposition
weiter, sei es besser, dass zunächst alle Einwohner und Bürger von den Sammlungen verschont bleiben
sollen. Man hoffe, dass das 2. Quartier nicht auf seiner Meinung beharre, da erst die Erfahrungen nach
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Instituts lehren könnten, ob die getroffenen Maßnahmen wirklich
die besten seien. Die Entscheidung darüber müsse das Armenkollegium treffen. An der Entwicklung in
anderen Städten könne man sehen, dass eine Neuerung von so großem Umfang erst nach und nach zur
Vollkommenheit gebracht werden könnte.
         Die Zeit drängte.802 Es bestand offensichtlich der feste Wille, noch vor Jahresende 1802 die
Diskussionen um den Entwurf der Armenordnung zum Abschluss zu bringen. Alle Seiten sahen sich
gezwungen, in einigen Punkten Abstriche zu machen oder sie auf eine unbestimmte Zukunft zu
verschieben. Beim 2. Quartier bedürfte es allerdings noch einmal einer Ermahnung des Rats:

        „E.E. Rath heget zu dem Ehrl. 2. Q. das feste Vertrauen, es werde gleich demselben von dem lebhaften
       Wunsche beseelet seyn, eine für die leidende Menschheit so wichtige Anstalt je eher je lieber in Würcklichkeit
       zu sehen, mithin, da der vorgelegte Plan nach den geprüften wechselseitigen Wünschen modificiret, u. selbst
       die Stimme des Publici darüber gehöret werden soll, nicht länger Anstand nehmen, darin zu willigen, daß der
       Plan nunmehro rectificiret, u. in der verabredeten Art durch den Druck bekannt gemacht, hierauf die
       Subscription gesucht, danächst der gewünschte Anschlag formiret, sodann über die aus dem Publico u. den
       Ämtern kommenden Vorschläge u. Bemerkungen deliberiret, das Resultat festgesetzet, darnach die Instruction
       für das Armen=Collegium gefertiget u. hiernächst zur würcklichen Errichtung des Instituts geschritten
       werde.“803

         Diese Umstände wusste das Quartier zu nutzen. Es ließ die Maximalforderung nach einer
Beteiligung aller Einwohner an der Sammlung wieder fallen, allerdings nur unter der Bedingung, dass
man seinen Wünschen in den beiden anderen noch verbliebenen Streitfragen um die Amtsdauer und die
Veröffentlichung der Armenlisten nachkomme.804 Diese beiden Punkte wurden daraufhin wie gewünscht
geändert und gingen entsprechend modifiziert in die gedruckte Version der Armenordnung ein.805
        Ganz zufrieden war das 2. Quartier trotzdem immer noch nicht. Nachdem der gedruckte
Entwurf verteilt worden war, die Öffentlichkeit keine wesentlichen Verbesserungsvorschläge gemacht
und man die Umfrage zur Feststellung der Spendenbereitschaft der Rostocker durchgeführt hatte,
begann es erneut, über Details zu diskutieren. Diesmal konzentrierte es sich auf die Frage, inwieweit die
Spendenhöhe freiwillig sein sollte. Das 2. Quartier wiederholte als Bedingung seiner Zustimmung zu

801
    Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Hervorhebungen im Original. Die Handschrift des Textes stammt
von Schröder. Das Folgende: ebenda.
802
    Siehe dazu auch Kapitel 4.3.2.10.
803
    Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
804
    Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
805
    Siehe Kapitel 4.2.
153

dem ganzen Plan, dass die Privatbeiträge auf jeden Fall und vollständig von der freien Entscheidung jedes
Einzelnen abhängig waren.806 Dem Armenkollegium sollte das Recht abgesprochen werden, „eventualiter
das weitere zu beschliessen“, falls jemand sich zu gar keiner Spende bereit erklären sollte. Das 2. Quartier
war der Ansicht, dass „das Armen Collegium in einem solchen Falle nichts zu beschließen hat“807.
          Mit Weitsicht und in Kenntnis der Entwicklung in anderen Städten stimmte Schröder dem
Festhalten an der Selbstbestimmung der Beitragshöhe zwar zu, mahnte aber an, dass man sich das Recht,
notfalls auch Zwangsmittel einzuführen vorbehalten solle.808 Was die Kompetenzen des
Armenkollegiums betrifft, so stellte er fest, dass der betreffende Passus sich lediglich auf ein
Vorschlagsrecht des Kollegium gegenüber Rat und Bürgerschaft beziehe, „ob weitere Maßregeln gegen ihn
ergriffen werden sollen, oder ob man ihn damit freylassen will, daß er durch den Druck bekannt gemacht wird“.
          Der erste Punkt wurde auf einer Kommitte geklärt.809 Das Prinzip der Freiwilligkeit sollte nach
einhelliger Meinung der Beteiligten so lange gelten, bis es durch einen Rat- und Bürgerschluss
abgeschafft würde, wie der Ausdruck „das weitere beschließen“ zu interpretieren sei, konnte man sich aber
nicht einigen. Die Kommitte stellte fest, dass er so zu verstehen sei, wie Schröder ausgeführt hatte.
Ähnlich lautete daraufhin auch die Formulierung im ersten Entwurf der Instruktion für das
Armenkollegium.810 Das 2. Quartier leiste aber weiterhin Widerstand. Dabei zeigte sich, dass es hier
weniger die richtige Wortwahl des Gesetzestextes, als vielmehr Maßnahmen gegen Verweigerer
insgesamt in Frage stellte. Das Quartier forderte, die entsprechende Stelle in der Armenordnung zu
streichen.811 Die Bekanntmachung der Namen in den Zeitungen lasse es sich zwar gefallen, ebenso die
Berichterstattung an Rat und Bürgerschaft durch das Kollegium, auch wenn dieses dadurch unnötig stark
belastet werde,

       „aber die Ergreifung weiterer Maßregel gegen denjenigen, der nicht beytragen will, ist eine Verletzung des
       Grundsatzes, daß der Beytrag freywillig bleibe, ein Grundsatz, von dem wir nicht abgehen können.“

        Damit berief sich das Quartier auf einen von allen Seiten anerkannten Grundsatz des Instituts,
der zudem kurz zuvor noch von den Beteiligten wiederholt bekräftigt worden war.812 Eine Ablehnung
der Forderung erschien also kaum wahrscheinlich. Doch diesmal hatte das Quartier keinen Erfolg. Auf
einer weiteren Kommitte wurde beschlossen, sowohl den Gesetzestext als auch die näheren
Bestimmungen in der Instruktion nicht zu ändern.813 Dem, der nichts spendet, obwohl er könnte,
drohten unverändert Maßnahmen, die über eine entsprechende Kennzeichnung in den Spenderlisten
hinausgingen.



806
    Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
807
    Hervorhebung im Original.
808
    Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
809
    Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
810
    Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
811
    Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
812
    Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
813
    Kommittenprotokoll v. 21.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
154

4.3.2.4 Kreis der Anspruchberechtigten
          Schröders Entwurf der Armenordnung ging nicht nur in seinem bereits erwähnten Ziel,
strukturelle Armut zu verhüten, über das bis dahin gewohnte Maß hinaus. Er erweiterte auch den
Personenkreis, auf den sich die Arbeit der neuen Anstalt beziehen sollte. Dazu gehörten nun neben
Kranken, Kindern, Geringverdienern und reisenden Handwerksgesellen auch „Persohnen, die zwar
eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen Mangel an Erwerb leicht werden können“.814 Ein solcher
prohibitiver Ansatz war in Rostock ein Novum und stieß auf Ablehnung. Rat und 2. Quartier wollten
diesen Punkt ohne weitere Begründung ganz streichen lassen.815 Das 1. Quartier hingegen stimmte ihm
nachdrücklich zu, weil es

        „einleuchtend ungleich besser ist, jemanden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, ehe und bevor gänzliche
        Verarmung eintrit, als daß nachhero ein dergleichen Subject dem Institut ganz zur Last falle.“816

         Damit traf es die Intention Schröders, für den diese Maßnahme zu einem der wichtigsten Mittel
zur Verhütung struktureller Armut gehörte. Ohne sie würde, wie er ausführte, „ein Glied aus der ganzen
Kette gerissen“.817 Die Argumente überzeugten in der Folge auch den Rat,818 nicht aber das 2. Quartier,819
das ja der ganzen Idee einer Prävention ablehnend gegenüberstand. Es half auch nicht, dass Schröder zu
Recht darauf hinwies, dass die Ausführungsbestimmungen in den Paragraphen, die die Arbeit des hier
zuständigen vierten Ausschusses regelten, vom Quartier gar nicht bemängelt worden waren,820 es sich
also um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Zwar wurde für die gedruckte Version der
Armenordnung keine Änderungen vollzogen, aber die Diskussion um diesen Punkt riss nicht ab.
Nachdem der Plan verteilt worden war, monierte das 2. Quartier, dass die Bestimmungen zur
Armutsprävention nicht ausreichend genau gefasst seien.821 Erst nach weiteren Verhandlungen kam man
darin überein, diesen Punkt in der Instruktion für das Armenkollegium nachzubessern.822 Sie beinhaltete
schließlich eine entsprechende Einschränkung:

        „Die im § 18. Nr. 4 solchen Persohnen, die zwar eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen
        Mangel an Erwerb leicht werden können, zugesicherte Hülfe wird nur der Masse gereichet, als es der §. 23.
        litt: b. u. der §. 26. vorschreiben.“ 823



814
    § 18 Entwurf AO.
815
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31], Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Wie die
Diskussion innerhalb des Rates verlief, zu dem Schröder selbst gehörte, ist nicht überliefert.
816
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
817
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
818
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
819
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
820
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
821
    Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
822
    Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR ebenda].
823
    Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Endausfertigung der Instruktion bezieht sich
fälschlicherweise auf § 17, nicht § 18. Zitiert wurde die sachlich korrekte Fassung des Konzepts.
155

        Auch hierbei handelte es sich um eine echte Kompromissformel. Schröder hatte seinen Willen
durchgesetzt, die zum ideellen Ziel seines erweiterten Fürsorgebegriffs zählende Unterstützung auch
noch nicht ganz Verarmter kodifiziert zu sehen. Gleichzeitig schränkte diese Passage den
Interpretationsspielraum des Wortlauts der eigentlichen Armenordnung so ein, dass dies faktisch
beinahe einer Streichung des gesamten Punktes gleichkam, wie sie das 2. Quartier gewünscht hatte.

4.3.2.5 Arbeitsanstalt
          Mit den Interessen der Vier Gewerke und anderer Ämter kollidierte auch eine weitere, mit dem
der vorigen unmittelbar zusammenhängende Idee Schröders, die er in den Auseinandersetzungen
hartnäckig verteidigte. In § 7 bestimmte er, dass der vierte Ausschuss nicht nur arbeitsfähige Arme
versorgen solle, sondern auch Angebote für solche Personen zu machen, „die gegen die festgesetzte
Bezahlung einige Materialien des Instituts zu verarbeiten wünschen“.824 Die näheren Bestimmungen enthielt §
25, worin Schröder vorschlug, dass sich die Armen vor allem mit „Wolle= Flachs= und Hedespinnen,
Stricken, Haare= und Wergpflücken“ sowie dem „Fegen der öffentlichen Plätze“ beschäftigen sollten.825
          Das 2. Quartier monierte, dass die hierfür notwendigen Maßnahmen – die Anschaffung von
Rohmaterial, dessen Verarbeitung durch die Armen und der Verkauf auf Kosten der Armenkasse – nicht
nur den Arbeitsaufwand des Kollegiums unnötig vergrößern, sondern auch einen erheblichen
finanziellen Verlust bedeuten würden und „noch andere Bedenklichkeiten erregen“ könnten.826 Schröder hielt
diesen Befürchtungen entgegen, dass ein Gewinn für die ersten Jahre gar nicht vorgesehen sei, später
jedoch durchaus zu erwarten stehe.827 Um dies zu untermauern, zitierte er noch aus den
Tätigkeitsberichten des Kieler Arbeitshauses, die für die ersten Jahre sowohl Überschüsse als auch
Verluste verzeichnet hatten. Das Quartier war dadurch jedoch nicht zu beeindrucken: „Wir können uns
nicht überzeugen, daß die Verarbeitung von Waaren dem Armen=Institut vortheilhaft sey“.828 Anschaffung der
Waren und eines Gebäudes als Lager, notwendiger Arbeitsunterricht, Ausfall durch Produkte minderer
Qualität und andere Kostenfaktoren erforderten viel zu große finanzielle Aufwendungen, als dass sie
vom Institut getragen werden könnten.829 Es blieben nur jene Arbeiten, die weder das
Spendenaufkommen übersteigende Kosten verursachten, noch ein kaufmännisches Risiko mit sich
brächten. Diese werde das Armenkollegium aber ohnehin ausführen lassen. Eine Erweiterung der
Armenordnung, wie sie Schröder vorgesehen hatte, hielt das Quartier also für nicht bezahlbar und daher
für überflüssig. Dieser schien erst jetzt begriffen zu haben, dass die Ämter versuchten, eine der


824
    § 7 Entwurf AO.
825
    § 25 Entwurf AO. Zum Fegen siehe auch Anmerkung 629.
826
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
827
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
828
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
829
    Ähnliche Bedenken hatte auch Johann Wilhelm Mahnke in seinem Promemoria geäußert. Die Einrichtung eines
Arbeitshauses weitete seiner Meinung nach den Aufgabenkreis des Instituts allzu sehr aus. Darüber hinaus hegte er Zweifel an
der Durchführbarkeit von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: „Wer kann wohl von den alten Weibern das Gereichte von Wolle und
Flachs so wieder erhalten – es wird ein ewiger Streit werden. Wer Lust zu spinnen hat, findet in seiner Wohnung oder Keller dazu
Gelegenheit, u. dabey Auskommen – u. für faule alte Weiber hilft es nicht. Mit dem Hingehen nach dem Arbeits=Hause werden sie so
bereitwillig nicht seyn“. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
156

wichtigsten Stützen des geplanten Instituts zu demontieren.830 Mit aller Deutlichkeit machte er klar,
warum die Arbeitsanstalt eine unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen des ganzen Vorhabens war:
      „Ohne Arbeits Anstalt kann das Institut gar nicht bestehen, dies ist das erste Bedürfnis einer Armenpflege,
      hierüber herschet nur eine Stimme unter allen Gelehrten die über das Armen Wesen geschrieben haben, u.
      solche Arbeits Anstalt ist in allen Orten wo gute Armen-Ordnungen sind, selbst in dem kleinen Güstrow. [...]
      Haben wir keine Arbeits Anstalt, u. wollen die Armen blos aus der Casse unterstützen, so gebrauchen wir weit
      mehr Geld, als sonst, u. werden nimmer durch Beyträge soviel zusammenbringen, als hiezu gehöret. Überdem
      hat dies noch die schlimme Folge, daß die auf solche Art unterstützten Leute zum Müssiggange gewöhnet, u.
      nicht wie durch Arbeiten geschieht zum Fleiß u. zur Thätigkeit angehalten werden; wir würden durch unsere
      Wohlthaten keine guten sondern schlechte Menschen bilden, ja wir würden die Zahl der Armen selbst
      vergrössern, weil jeder lieber faullenzen als arbeiten mag.“831

        In dieser Frage war Schröder unter keiner Bedingung zum Einlenken bereit,832 und in keiner
anderen verteidigte er seine Position mit einer solchen Vehemenz. Er erwog sogar, notfalls den Herzog
einzuschalten:

        „Eine Arbeits Anstalt ist mit dem Wesen der ganzen Einrichtung so unzertrennlich verknüpft, daß hierüber gar
        nicht nachzugeben ist, u. daß, wenn das Quartier von seiner vorgefaßten Meinung nicht abgehen will, wir die
        Hülfe der Herzogl. Regierung nachsuchen müssen, u. auch ohnfehlbar erhalten werden.“833

          Sinn und Ziel einer solchen Arbeitsanstalt lagen für Schröder keineswegs darin, Gewinne zu
erwirtschaften. Auch verfolgte er eine ideelle Absicht, in diesem Fall eine pädagogische: aus den Armen
„arbeitssame u. fleissige Menschen“ zu machen. Die Waren, die sie herstellten, müssten zwar unter Wert
verkauft werden, gleichzeitig aber würden auch die Aufwendungen des Instituts sinken, wenn sich die
Armen einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst hinzuverdienten. Schröders Kompromissvorschlag sah
vor, in den ersten Jahren den Umfang der Tätigkeiten zu beschränken. Auf diese Weise sollten die
Befürchtungen des Quartiers entkräftet werden, dass die Anstalt zu groß und damit konkurrenzfähig
werden könnte. Schröder hielt es für sinnvoll, eine fixe Summe zur Bestreitung aller Kosten
auszumitteln. Wenn sich die ersten wirtschaftlichen Erfolge einstellten, könne das Kollegium das
weitere Vorgehen erneut verhandeln und entsprechende Beschlüsse fassen. Baukosten schließlich fielen

830
    Das Amt der Tuchmacher hatte bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass es eine Verarbeitung von Wolle nicht
akzeptieren könne, weil jeder, der dazu fähig wäre, auch innerhalb des Amtes eine Tätigkeit finden könnte. Abgabe 2.
Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu auch ausführlich Kapitel 5.7. Mit dieser Meinung waren die
Tuchmacher nicht allein. Auch Johann Wilhelm Mahnke hatte sich dazu geäußert: „verarmte Handwerker, welche Kräfte haben,
und Geschicklichkeit besitzen, können sich ohnedem halten, wenn sie Lust zu arbeiten haben“. Darüber hinaus fand er es problematisch,
„Mecklenburgische Wolle“ als Hauptprodukt herzustellen, weil die Tuchmacher schon genug Probleme hätten, ihr Auskommen
damit zu erwirtschaften. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
831
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Detloff Wilhelm Eckart hatte bereits beim ersten Umlauf des Schröder’schen Entwurfs im Ratskollegium
ganz ähnlich argumentiert: Das bisher von den Rostockern gespendete Geld für die Armenordnung würde zwar ordentlich
verteilt, aber es müsste dafür keinerlei Gegenleistung durch die Armen erbracht werden, „vielmehr haben sie es theils mit
Müssigang, theils weil es nicht genügend, in Elend und Jammer verzehret – Es sind allerley Fällen erfolget, deren kurze Dauer auch nur diese
Zeit einige Erleichterung verschaffet, nachhin aber ist dasselbe Elend wieder eingetreten“. Abhilfe könnte daher die Einrichtung einer
Arbeitsanstalt bringen. Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
832
    Der Rat folgte ihm darin: „Auf die Arbeits Anstalt sey zu insistiren“. Ratssitzung v. 17.11.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175].
833
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
157

gar nicht an, führt Schröder weiter aus, weil das Waisenhaus nach seiner Schließung dem Institut
zufallen solle, und dort die Waren problemlos gelagert werden könnten.
         Das Quartier lenkte ein, nachdem auf einer Kommitte eine Kapitaldecke von 3000 Rthlr. für
die Einrichtung des Arbeitsinstituts festgesetzt worden war, sowie bestimmt wurde, dass alle aus dem
laufenden Geschäft erwirtschafteten Verluste durch die jährlichen Einkünfte zu decken seien.834 Es
machte zur Bedingung, dass über die Arbeiten, die verrichtet werden sollten, und die ganze Art und
Weise der Einrichtung noch nähere Bestimmungen ausgearbeitet werden.835 Nach der Drucklegung der
neuen Armenordnung verschärfte das 2. Quartier seine Forderungen abermals. Es wünschte nun, dass
alle in § 25 unbestimmt gehaltenen weiteren Arbeiten, sollten sie mit irgendeiner der Rostocker Zünfte
kollidieren, jeweils vorher zur Genehmigung vorzulegen seien.836 Das Monitum wurde akzeptiert.837 Da
aber die Kommitte ausdrücklich das Armenkollegium als diejenige Instanz anführte, die um eine
Genehmigung anfragen sollte, musste das Quartier erneut seinen Standpunkt deutlich machen. Es sprach
gerade diesem die Kompetenz ab, darüber entscheiden zu können, ob eine Zunft betroffen sei.838 Das
könne allein die Bürgerschaft und das hieß: die Ämter selbst, vertreten durch das 2. Quartier. Nach
dessen Vorstellung hatte das Armenkollegium eine vollständige Liste aller Arbeiten zu erstellen und
einzureichen, die es ausführen lassen wollte, wie es auch in Zukunft alle weiteren geplanten
Betätigungen zuvor genehmigen lassen müsste. Auch damit hatte es Erfolg. Der Entscheidungsspielraum
des Armenkollegiums wurde in der Endfassung der Instruktion in allen Punkten wie gewünscht
eingeschränkt.839 Das Misstrauen auf Seiten der Ämter war dadurch aber nicht beseitigt worden. Es
verlagerte sich lediglich auf die Frage nach der Art und Weise, wie die genehmigten Arbeiten ausgeführt
werden sollten, in welchem Umfang und von wem. In der weiteren Entwicklung des Armeninstituts
kam es daher trotz der repressiven Bestimmungen von Armenordnung und Instruktion immer wieder zu
Konflikten.840

4.3.2.6 Armenlisten
        Jeder Arme, der sich für empfangsberechtigt hielt, musste sich bei seinem Vorsteher persönlich
melden und wurde von diesem einer Untersuchung unterzogen, die die Grundlage für die individuelle
Bedarfsbemessung bildete.841 Im Grundsatz glichen sich in diesem Punkt Schröders Entwurf und die
spätere gesetzliche Ordnung. Geändert wurde die Höhe des Betrags, den der Vorsteher ohne
Rücksprache bei akuten Notlagen höchstens auszahlen durfte und die Abschaffung des ursprünglich
vorgesehenen „Revers de eventualiter restituendo“, der vom Armen zu unterschreibenden



834
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
835
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
836
    Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
837
    Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31] und Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
838
    Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
839
    Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Instruktion v. 23.7.1803 [AHR ebenda].
840
    Siehe Kapitel 5.6.1.4 und 6.7.3
841
    Siehe Kapitel 4.2.
158

Rückerstattungsverpflichtung.842 Beide Änderungen waren vom 2. Quartier gefordert und nahezu
diskussionslos akzeptiert worden.843
        Schröders erster Entwurf enthielt in diesem Paragraphen aber auch bereits den Hinweis, dass die
Namen aller Empfänger sowie die ihnen gewährte Summe veröffentlicht werden sollten.844 Es ist
bemerkenswert, dass nicht in diesem Zusammenhang, sondern während der Auseinandersetzungen um
die Rechnungsführung und -legung dieser Punkt Anlass zu Diskussionen gab.845 Es ging neben einigen
Details der Prüfung der Rechnungen um die vom 1. Quartier gewünschte Veröffentlichung der
Einnahmen-/Ausgabenaufstellungen und der Bilanz nach der öffentlichen Rechnungslegung.846 In der
darauf folgenden Kommitte wurde dieser Punkt aber nicht mehr berührt.847 Erst das 2. Quartier brachte
ihn wieder in die Diskussion und fügte unvermittelt hinzu:

       „Nach reichlicher Erwegung halten wir denn doch dafür, daß jeder Empfänger und die Summe, die er
       empfängt, ebenfalls abgedruckt werden müßen wie das mit den Gebern geschehen soll.“848

        Ob sich der Ausdruck „denn doch“ auf vorherige, nicht überlieferte Auseinandersetzungen
zwischen den Beteiligten der Bürgerschaft und des Rates bezog oder auf interne Auseinandersetzungen
im Quartier, ist nicht zu ermitteln. Gleiches gilt für die Frage, warum das 2. Quartier diesen Punkt hier
anführte, obwohl die eigentliche Bestimmung zur Veröffentlichung der Empfängerlisten im § 19
eindeutig und unwidersprochen enthalten war. Sowohl dieser als auch § 17 wurden durch die daraufhin
entfachte Diskussion in ihrer Textgestalt nicht beeinflusst. § 19 hatte aber Auswirkungen auf die spätere
Handlungsweise des Armenkollegiums und ist ausschlaggebend für die Beurteilung das Grades der Güte
der Empfängerlisten für eine statistische Auswertung.849
        Wie aus Schröders Bemerkung zu der Abgabe des 2. Quartiers hervorgeht, hatte er eine
Veröffentlichung der Namen aller durch das Institut versorgten Armen gar nicht vorgesehen.850 Vielmehr
wollte er die Hausarmen davon verschont sehen, ein Anliegen, das auf einer daraufhin stattfindenden
Kommitte bestärkt wurde. Statt alle Empfängernamen unterschiedslos zu publizieren, so der Vorschlag,
sollte das Institut die Listen zunächst nach erfolgter Rechnungslegung den Quartieren zur Durchsicht
einreichen, „weil doch erhebliche Gründe eintreten könnten, daß eines Empfängers Nahme nicht gedruckt würde,


842
    § 19 Entwurf AO. Der Revers war als Anhang C beigefügt.
843
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen
E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und
Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
844
    § 19 Entwurf AO.
845
    § 17 Entwurf AO. Johann Christian Schröder hatte die Regelungen der Rechnungsaufnahme hier zugeordnet, während sie
in der gedruckten Fassung den Inhalt von § 30 bildeten.
846
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
847
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
848
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
849
    Vorraussetzung für eine stichhaltige Auswertung der Listen ist ihre Vollständigkeit. Unter den Annahme, dass dem
gesetzlich verankerten Grundsatz, alle Armen darin aufzuführen, auch Folge geleistet wurde, kann das aufgenommene
serielle Material als Grundgesamtheit aller Versorgten im Untersuchungszeitraum gelten. Zur Methode siehe Kapitel 1.3.2.
Die Auswertung der Daten in Kapitel 5.2.3.
850
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
159

besonders beym Anfange seiner Armuth und der Hofnung, ihm aufzuhelfen“.851 Die Beteiligten fürchteten
offensichtlich, dass auch weiterhin für bestimmte Bevölkerungsteile Bedürftigkeit stigmatisierend wirken
könnte. Aber auch in diesem Fall war das 2. Quartier nicht zum Einlenken bereit,852 während der Rat
mahnte, dass es „viele Härte gegen die Armen verrathen würde, wenn man alle ohne Unterschied durch den Druck
bekannt mache“.853 Vielmehr sei es dem Armenkollegium zu überlassen, in begründeten Fällen Ausnahmen
zu genehmigen. Allerdings beharrten die Senatoren nicht mehr nachdrücklich auf diesem Punkt: Wenn
das 2. Quartier sich gar nicht überzeugen lassen wolle, „so ist E.E. Rath nicht abgeneigt zur Beförderung eines
so gemeinnützigen u. wohlthätigen Instituts [...] nachzugeben“. Damit war die Frage entschieden. Wie bereits
ausgeführt, setzten die Vertreter der Gewerke und Ämter ihren Willen durch, indem sie ihre
Forderungen nach der Sammlung der wöchentlichen Beiträge durch unterschiedslos alle Einwohner
preisgaben. Die Armenlisten führten in der Folge für jeden Empfänger den Namen, die Armennummern
und den Betrag der gewährten Unterstützung.

4.3.2.7 Krankenversorgung
        Bereits 1788 hatte man es im Zuge der schließlich gescheiterten Reform des Armenwesens als
eine notwendige Maßnahme angesehen, das Krankenhaus am Alten Markt durch ein neues zu ersetzen
und die stationäre Versorgung erkrankter Armer zu gewährleisten.854 An diese Bemühungen knüpfte
Schröder in seinem ersten Entwurf an.855 Er wollte, abweichend von der späteren Armenordnung, zwei
Einrichtungen zur Disposition stellen: das Lazarett am Heringstor und das alte Krankenhaus bei der
Petrikirche, die allerdings noch zu erneuern und auszubauen wäre. Zusätzlich sah er noch die
Möglichkeit, einen Teil des Zwingers für das Institut nutzbar zu machen, in dem Patienten mit
ansteckenden Krankheiten behandelt werden könnten. Mit der Leitung des Lazaretts und des alten
Krankenhauses sollte je ein Vorsteher des zweiten Ausschusses über seine volle Amtszeit betraut
werden. Über die absehbar unbeliebte Verwaltung des Zwingers mussten sich beide einig werden oder
das Los entscheiden lassen. Diese Einrichtung brauchte aber im Gegensatz zu den beiden anderen durch
den Vorsteher nicht zwingend besucht werden. Eine von Schröder noch vorgesehene Arbeitspflicht für
diejenigen, deren Gesundheitszustand noch irgend eine Tätigkeit zulassen sollte, wurde allerdings später
gestrichen
        Die Maßnahmen zur Versorgung von kranken Armen nahmen im Grundsatz sowohl der Rat also
auch beide bürgerschaftliche Quartiere beifällig auf. Die Proposition stellte klar, dass die Einrichtung
von Krankenhäusern im Allgemeinen für Rostock dringend notwendig sei und dass bereits über die Art
und Größe dieser Einrichtungen verhandelt würde.856 Da das Armeninstitut aber zu Beginn seiner Arbeit


851
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
852
    Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
853
    Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
854
    Siehe Kapitel 3.3.1.3.
855
    § 20 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda.
856
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. Innerhalb des Ratskollegiums äußerten sich
Johann Wilhelm Mahnke und Detloff Wilhelm Eckart zu diesem Punkt unterschiedlich. Während Mahnke es ohne weitere
Begründung ablehnte, das Lazarett zum Krankenhaus einzurichten und dafür dasjenige am Alten Markt ausgebaut sehen
möchte, sprach sich Eckart gegen einen solchen Plan aus, weil er das gleiche Gebäude für völlig unbrauchbar hielt. Aber
160

noch nicht in allen Punkten vollständig sein könne, müsse den Bestimmungen der Passus hinzugesetzt
werden: „sobald die Kräfte deßelben es verstatten“. Das 1. Quartier wollte nicht so unbestimmt bleiben.857
Seiner Meinung nach war der Prozess erheblich zu beschleunigen; es sei notwendig, „daß die ersten Kräfte
des Instituts zu diesem Zweck verwendet werden“. Dieser Forderung schloss sich auch das 2. Quartier an.858 Es
zog aber eine Lösung vor, die allein das Lazarett als Krankenhaus vorsah, während das Gebäude am
Alten Markt verkauft werden könne. Für die Bewohner der Einrichtung am Heringstor müssten andere
Unterkünfte gesucht werden. Vor allem aber sei im Vorfeld ein genauer Kostenvoranschlag zu machen,
welche Beträge für die Einrichtung und die voraussichtlichen laufenden jährlichen Ausgaben aufgebracht
werden müssten.
          Die Beteiligten kamen vergleichsweise mühelos zu einer abschließenden gemeinsamen
Erklärung. Die Einrichtung eines Krankenhauses erhielt hohe Priorität, das bisherige Krankenhaus am
Alten Markt war zugunsten des Armeninstituts zu verkaufen, während das Lazarett als geeigneter
Standort festgelegt wurde.859 Alle weiteren näheren Bestimmungen über die Einrichtung und
Verwaltung sollten möglichst schnell erarbeitet und beschlossen werden. Einem erwünschten
Kostenvoranschlag stünden keine größeren Hindernisse im Weg. Seine Erstellung sollte in die Wege
geleitet werden.
          Auf welche Faktoren es zurückzuführen ist, dass nicht nur die Beschränkung auf das Lazarett und
der Verkauf des Gebäudes am Alten Markt in die Endfassung der Armenordnung Eingang fanden,
sondern dort auch zahlreiche weitere Änderungen gegenüber Schröders Vorschlag zu finden sind, ist aus
dem Quellenmaterial nicht zu erschließen. Weder die Option, den Zwinger hinzuzuziehen, noch die
Frage nach der Arbeitspflicht der dazu fähigen Kranken war Thema der Diskussionen, in der endgültigen
Armenordnung wurden diese beiden Punkte aber gestrichen. Dafür setzte man noch die Forderung
hinzu, dass auch die Verbindung mit einem „medicinisch=chirurgischen Clinico“ zu prüfen sei. Damit war
die Einrichtung des Arztes Dr. Wilhelm Josephi gemeint, der 1801 auf privater Basis ein klinisches
Institut zur Aus- und Fortbildung von Wundärzten gegründet hatte.860 Mit ihm stand das Armeninstitut
1803 in Verhandlungen.861
         Auf wessen Veranlassung dieser Zusatz in den Text der Armenordnung eingefügt worden war,
lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Er wurde in den weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr
thematisiert. Hier mahnte das 2. Quartier lediglich die Verpflichtung der Ärzte an, bei der


weder das Lazarett, noch der Zwinger erschienen ihm als die bessere Wahl. Beim Lazarett befürchtete er stiftungsrechtliche
Schwierigkeiten bei der Einziehung des Instituts, der Zwinger kam für ihn durch dessen schlechte Lage gar nicht in Frage.
Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Detloff Wilhelm
Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
857
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
858
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
859
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
860
    Dazu ausführlich AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39ff. Dass hier Josephis Klinikum gemeint war, geht auch aus einer
Eingabe des Rates bei der Herzoglichen Regierung hervor: „Dieserhalb ist auch schon im §. 20. die Verbindung des KrankenWesens
mit einem medicinisch-chirurgischen Clinico angewünscht, u. es wird keinen Zweifel leiden, daß solches auszuführen sey, da M Prof. Josephi
bereits seit einigen Jahren eine PrivatEntreprise mit einem Clinico versucht hat, und bey seiner rühmlichen Thätigkeit so glücklich gewesen
ist, damit im Gange zu kommen“. Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu auch Kapitel
5.5.
861
    Siehe dazu Kapitel 5.5.
161

Medikamentierung, wenn möglich, auf Generika zurückzugreifen.862 Die Instruktion enthielt nach der
Annahme dieses Vorschlags eine entsprechende Ergänzung zur Armenordnung.863
        Insgesamt blieben sowohl die Bestimmungen, als auch die Bemerkungen der Beteiligten auffällig
unverbindlich. Zwar sahen alle Verhandlungspartner die Einrichtung einer solchen Institution als
dringend notwendig an, aber konkrete Schritte zu einer Realisierung behielt man sich für die Zukunft
vor. Ob in diesem Fall die Erfahrungen mit einem bereits 1794 in Verbindung mit Josephi
unternommenen – und gescheiterten – ähnlichen Versuch ausschlaggebend waren,864 kann nur vermutet
werden. Man war vorsichtig geworden mit den Ankündigungen großer und voraussichtlich
kostenintensiver Projekte und bewahrte sich stattdessen bei der Formulierung der Norm ein hohes Maß
an Flexibilität.865

4.3.2.8 Kinder
        Starken Diskussionen war die Frage nach dem zukünftigen Umgang mit verarmten Kindern und
Waisen ausgesetzt. Schröder hatte anfangs vorgeschlagen, bei Kindern unter sechs Jahren zunächst dafür
zu sorgen, dass sie am Leben und gesund blieben, ältere sollten nach Möglichkeit auch eine Ausbildung
in Lehr- und Arbeitsschulen erhalten.866 Das Kollegium sollte dazu einen Stab von Pflegerinnen anstellen
und den Unterricht in „Schulwissenschaften“ und Handarbeiten fördern. Das Gehalt der Lehrerinnen,
Lehrer und Pflegerinnen sollte es selbst bestimmen können. Die Schließung des Waisenhauses hatte
Schröder noch nicht vorgesehen. Vielmehr sollten dort alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres aufgenommen und versorgt werden, die sonst nirgends unterzubringen waren. Die älteren
wiederum könnten dort in eigens zu diesem Zweck anzulegenden Räumen ihren Unterricht erhalten.
Unterzubringen waren sie aber vorrangig in ihrem Elternhaus oder bei Verwandten. Die bisher üblich
Sammlung der Waisenkinder zu Weihnachten wollte Schröder in den Sommer verlegt und als Festtag
ausgestaltet sehen: „Am Abend dieses Tages geniessen sie öffentlich ein mässiges frohes Mahl auf dem
Rosengarten“.867
        Rat und 2. Quartier waren anders als das erste nicht damit einverstanden, das Waisenhauses
beizubehalten.868 Dem Rat wäre es lieber, wenn das Gebäude als Krankenhaus genutzt würde, was aber



862
    Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
863
    Siehe Kapitel 4.2.
864
    Dazu AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39.
865
    Zur Vorsicht hatte bereits 1788 der Protonotar Johann Christian Theodor Stever im Zuge des Versuchs der
Neuformierung der Armenordnung gemahnt. Siehe Kapitel 3.3.2.2. Zu den Schwierigkeiten, die sich aus der
Zusammenlegung des Armeninstituts mit dem Lazarett ergeben hatten, die eine Voraussetzung für dessen Nutzung als
Krankenhaus war, siehe Kapitel 4.5.1.1. Zur flexiblen Gestaltung von Normen siehe HÄRTER, Soziale Disziplinierung und
Kapitel 4.6 der vorliegenden Arbeit.
866
    § 22 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda.
867
    Die Feier war allerdings für die Kinder weder kostenlos, noch konnten sie über das von ihnen gesammelte Geld frei
verfügen. Schröder wollte vielmehr einen Teil davon für die „Bewirthung“ verwendet sehen. Von den dann noch verbliebenen
Beträgen sollten Dinge angeschafft werden, die über die unmittelbaren Bedürfnisse der Kinder hinausgingen. § 22 Entwurf
AO.
868
    Über die richtige und nützliche Unterbringung von Verwaisten waren sich auch die zeitgenössischen Theoretiker der
Armenfürsorge nicht einig. Siehe zu dieser Diskussion Kapitel 5.6.1.1.
162

das Weiterbestehen der bisherigen Einrichtung ausschließen müsste.869 Das 2. Quartier fragte, ob es
nicht nützlicher sei, auch die Kinder unter sechs Jahren bei anderen Leuten unterzubringen, wollte
darüber aber noch mündlich debattieren.870 Schröder selbst sah sich ein weiteres Mal missverstanden.
Sein Vorschlag intendiere keineswegs ein Fortbestehen des Waisenhauses „nach seiner jetzigen Einrichtung“,
wie er in einer Bemerkung darlegte, sondern es sollten in dem Gebäude lediglich Räumlichkeiten
vorhanden sein, „damit man doch für den Nothfall u. i. subsedium eine Zuflucht hat“.871 Offensichtlich hielten
die anderen Beteiligten die Gefahr einer solchen Notlage aber für vernachlässigenswert. In der
abschließenden Kommitte kam man überein, dass die Armenordnung die Unterbringung aller Kinder
bei Eltern, Verwandten oder Pflegefamilien bestimmen sollte und dass das Waisenhaus zu schließen
sei.872
         Mit den Vorschlägen zur öffentlichen Sammlung der Waisenkinder waren ebenfalls nicht alle
Beteiligten einverstanden. Der Rat befand zwar den „Gartengang an einem Tage im Sommer“ für gut, nur
sollte die „Collation“ davon getrennt werden.873 Gründe dafür gaben die Senatoren nicht an. Ähnlicher
Ansicht war auch das 1. Quartier. Am vorteilhaftesten, so heißt es in der Abgabe, dürfte es sein, wenn
man den „solennen Umgang der Kinder“ jedes Jahr zum Pfingstmarkt stattfinden lasse.874 Die Idee einer
Verlegung der Sammlung vom Winter in das Frühjahr war nicht neu. Bereits 1793875 und noch einmal
1796876 hatten die bürgerlichen Vorsteher des Waisenhauses eindringlich beim Rat darum gebeten, weil
die Umstände unter denen die Kinder herumgehen mussten erbärmlich waren:

       „Wenn man aber hiebey bemercket, wie viele Unannehmlichkeiten diese zum Theil sehr zarten Kinder zu der
       Zeit ausgesettzet, wenn mehrentheils die größte Kälte eintritt, wenn man ein Zuschauer abgiebt, wie solche
       zitternd durch die Gassen wandern; so muß ein jeder fühlen, denn dies ist und bleibt eine rührende Scene.
       Erweget man hiebey, wie oft hieraus, und wie noch diesen Winter viele von den Waysen Kindern sich solche
       Kranckheiten, ja Todes=Fälle zugezogen, die bloß den Ursprung in Erkältungen gehabt haben; so muß
       solches unser und aller menschlich denkenden Mitleydene noch mehr erregen.“877


869
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Meinungen der Ratsherren, soweit sie sich noch rekonstruieren
lassen, waren dabei nicht einheitlich. Mahnke plädierte dafür, dass das Waisenhaus aufgrund seiner guten finanziellen
Ausstattung beibehalten und als eigenes Institut tätig werden sollte. Eckart hielt dagegen das Gebäude für gut geeignet, in
ihm die projektierte Arbeitsanstalt einzurichten. Gustav Johann Steinbeck schließlich vertrat einen moderaten Ansatz: Das
Waisenhaus sei als Einrichtung zu erhalten, sollte sich aber von der Katharinenkirche trennen, die nur mit Verlusten getragen
werden könnte. Ein Teil des Gebäudes könnte aber für die Arbeitsanstalt genutzt werden, zumal wenn man zwei bisher
versperrte Durchgänge zum Zucht- und Werkhaus wieder öffnete. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-
31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Votum
Gustav Johann Steinbeck, o.D. [Jan. 1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
870
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
871
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
872
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Beschlüsse flossen in den gedruckten Entwurf der
Armenordnung ein. Siehe Kapitel 4.2.
873
    Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
874
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
875
    Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 2.5.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123]. Der Rat lehnte das Ansuchen „eintretender
Bedencklickeiten wegen“ ab. [AHR ebenda].
876
    Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 20.5.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123]. Diesmal wurde der Vorschlag vom Rat zumindest
der inzwischen eingesetzten Kommission zur Verwaltungsreform des Waisenhauses zugestellt, auch wenn man weiterhin
Bedenken gegen die Verlegung des Termins hegte. [AHR ebenda].
877
    Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 20.5.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123].
163



        Die Zeit um den Pfingstmarkt wäre nicht nur für die Gesundheit der Kinder besser, sondern
auch für die Kasse des Waisenhauses, immerhin hoffte man,

        „daß die vielen hier anwesenden Fremden, so wie auch diejenigen welche bey Winters-Zeit aus Mangel der
        Nahrung, ihr Hauß und Herz verschließen, durch den Anblick der Unglücklichen gerührt, sich eben falls
        mildthätig beweisen, und durch den Umgang eine größere Einnahme erzwecket würde.“878

         1803 plädierte das 1. Quartier allerdings für eine Trennung von Sammlung und Feier, die
„Recreation“ sollte nicht am selben Tag, sondern nach dem jährlichen Examen an der Schule gewährt
werden.879 Vermutlich hatten Rat und Quartier Angst vor dem negativen Eindruck, der entstünde, wenn
„der HerumGang und die Schmauserey“880 auf den selben Tag fielen, zumal Schröder einen Teil der
Einnahmen in den Büchsen für das Fest selbst verwendet sehen wollte.881 Diesem hingegen war es
gleichgültig, wann genau die Kinder ihren Umzug durch die Stadt halten sollten, solange der Termin
nicht im Winter lag.882 Der Pfingstmarkt erschien ihm aber als ungünstiger Zeitpunkt, da er nicht an eine
positive Auswirkung auf die Höhe des Spendenbeitrags durch den Anblick verarmter Kinder glaubte.
Viele der Einheimischen wären seiner Meinung nach in dieser Zeit zu sehr beschäftigt, und die Fremden
dürften sich kaum für die Probleme der Rostocker Waisenkinder interessieren. Auch verteidigte er die
Verbindung von Sammlung und Feierlichkeiten:

        „Durch die öffentliche Collation der Kinder wird wahrscheinlich wie in Lübeck u. Hamburg eine Feierlichkeit
        entstehen, die das ganze Publicum interessiret, u. dadurch zur Mildthätigkeit ermuntert.“

        Die Kommitte umging eine Entscheidung und verlegte diese unter Ausschluss der
Wintermonate in die Kompetenzen des Armenkollegiums.883
        Ebenso wurden die näheren Bestimmungen für den Unterricht der Kinder der Zukunft
überlassen. Das 2. Quartier hatte zuvor gefordert, dass zunächst zu untersuchen sei, inwiefern die
Aktivitäten des Armeninstituts auf diesem Gebiet eine Erleichterung der übrigen Schulmeister Rostocks
wären und ob die drei bereits existierenden Freischulen einen Teil der Aufgaben übernehmen
könnten.884 Auf einer Kommitte beschloss man, dass zunächst die betreuten armen Kinder in die
bestehenden Schulen integriert werden sollten, bis über die weitere Einrichtung des institutseigenen
Unterrichts entschieden sei.885 In ähnlicher Unbestimmtheit wie beim Krankenhausvorhaben
präsentierten Rat und Bürgerschaft den Plan schließlich in der gedruckten Fassung der Armenordnung.886


878
    Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 2.5.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123].
879
    Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
880
    Ratsprotokollauszug v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
881
    § 22 Entwurf AO.
882
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
883
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
884
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
885
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
886
    Siehe Kapitel 4.2.
164

Auch der daraufhin erfolgte erneute Einwand des 2. Quartiers, dass die genauere Festlegung auf einen
Lehrplan und die beim Unterricht zu beachtenden Grundsätze nicht vergessen werden dürften,887
mündete lediglich in die offene Formulierung der Instruktion für das Armenkollegium: „Wegen der
Grundsätze, welche bey dem Unterrichte armer Kinder zu beobachten sind, wird noch nähere Bestimmung
vorbehalten“.888 Die ersten Vorschläge dazu erfolgten tatsächlich bereits in den ersten Monaten nach der
Eröffnung des Instituts und führten zu erneuten Diskussionen auf der Grundlage von vorgelegten
Schulplänen.889 Es zeigte sich also auch hier der Wille, statt einer konkreten Ausgestaltung aller
Einzelheiten der Norm eine flexiblere Variante zu erstellen, die einen möglichst großen
Handlungsspielraum für zukünftige Änderungen und Ausgestaltungen auf der Grundlage der realen
Entwicklung und der jeweiligen Umstände eröffnete.

4.3.2.9 Strafmaßnahmen
         Die Vorschläge zur Bestrafung von überführten Bettlern aus Schröders erstem Entwurf,890
erfuhren vor der Drucklegung nur wenige Änderungen. Wirkliche Einwände gingen erst im Zuge der
Erstellung der Instruktion für das Armenkollegium ein. Einige der Maßnahmen erschienen den
Beteiligten im Nachhinein als zu hart oder zu pauschal. Das 2. Quartier merkte an, dass Peitschenhiebe
zwar in vielen Fällen, aber nicht immer die angemessene Wahl seien.891 In der veröffentlichten Fassung
habe dieser Passus bereits „zu manchen übertriebenen Aeusserungen Gelegenheit gegeben“. Es solle doch
festgelegt werden, dass Rücksicht auf diejenigen zu nehmen sei, „die nicht gesunden Leibes, und ihrer
Seelenkräfte nicht mächtig sind“. Schröder kannte das Problem der in der Öffentlichkeit häufig
anzutreffenden ablehnenden Meinung zu solchen Maßnahmen.892 Er rechtfertigte Peitschenhiebe damit,
dass sie auch in andernorts nicht unüblich seien, „vielmehr aus einer vaterländischen ArmenOrdnung, näm. der
Schweriner § 31 entlehnt“.893 Und dass man Acht geben müsse auf den körperlichen Zustand des


887
    Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
888
    Instruktion v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
889
    Die Schule selbst hatte davon unabhängig ihre Tätigkeit aufgenommen. Der genaue Termin ist nicht überliefert, er muss
aber bereits vor April 1804 gelegen haben. Siehe dazu Kapitel 5.6.1.
890
    § 41 Entwurf AO.
891
    Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
892
    Armen=Ordnung für die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin, Schwerin 1788, S. 12ff. Zur Wandlung von Funktion und
Auffassung von Bestrafungen im Ancien Regime siehe vor allem FOUCAULT, Überwachen und Strafen, S. 133ff.; siehe auch
SIEVERS, Kai Detlev: „Prügelstrafe als Zeichen ständischer Ungleichheit“, in: Das Recht der kleinen Leute. Beiträge zur Rechtlichen
Volkskunde. Festschrift für Karl-Sigismund Kramer zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Kai Detlev Sievers / Konrad Köstlin, Berlin
1976, S. 195-206. Zu Foucault siehe FELHOFER, Gisela: Die Produktion des disziplinierten Menschen, Soz. Diss., Wien 1985, S.
39ff.; DINGES, Martin: „Michel Foucault, Justizphantasien und die Macht“, in: Mit den Waffen der Justiz. Zur
Kriminalitätsgeschichte des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, hrsg. v. Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff, Frankfurt am
Main 1993, S. 189-212; FINK-EITEL, Hinrich: Michel Foucault, Hamburg 1997; BURKE, Zivilisation, S. 64ff.; BRIETZKE,
Arbeitsdisziplin, S. 36ff.; HETZEL, Andreas: „Michel Foucault: Überwachen und Strafen (1975). Der Wille zum Wissen
(1976)“, in: Gerhard Gamm u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001, S. 195-224; MARCHAND, Suzanne:
„Foucault, die moderne Individualität und die Geschichte der humanistischen Bildung“, in: Geschichte zwischen Kultur und
Gesellschaft. Beiträge zur Theoriedebatte, hrsg. v. Thomas Mergel / Thomas Welskopp, München 1997, S. 323-348.
893
    Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. Der entsprechende Passus der Schweriner Armenordnung von 1787 lautete:
„Fänden die Armen=Voigte einen einheimischen Armen beim Betteln, so haben sie ihn so gleich zu demjenigen weltlichen Mitgliede des
Armen=Collegii, der am nächsten zur Hand ist, zu bringen, der ihn dann ganz kurz befraget, und nach Befund der Umstände, wenn er
gesunden Leibs und zum ersten Mal betreten ist, mit derben Peitschenstreichen, deren Zahl der cörperlichen Beschaffenheit und Bosheit eines
165

Delinquenten verstehe sich von selbst. Geschwächte oder kranke Personen seien anders, eventuell mit
Gefängnis bei Wasser und Brot zu bestrafen. Auf diese Ergänzungen einigte man sich in der
darauffolgenden Kommitte.894 Umstritten war, ob nun die ganze Armenordnung neu gedruckt werden
müsse. Für Schröder waren die Änderungen hierfür zu unerheblich.895 Es reiche völlig aus, wenn
entsprechende Spezifikationen in die Instruktion eingingen, weil eine Neuauflage Kosten verursachen
würde, die dem Anlass nicht angemessen wären. Zudem sei es unmöglich, eine Ordnung zu entwerfen,
die nicht mit der Zeit umgeändert oder verbessert werden müsse. „Man komt erst durch Erfahrung zur
Vollkommenheit, u. alle solche Policey Gesetze werden ja auch cum clausula erlassen, sie den Umständen nach zu
mehren, zu mindern oder aufzuheben“. Eine offene Ausgestaltung der Norm lag also erneut in Schröders
Interesse. Das 2. Quartier indes konnte erst durch die Vorlage der Buchdruckerrechnung davon
überzeugt werden, dass es günstiger sei, die Änderungen in die Instruktion aufzunehmen, als weitere
112 Rthlr. für den Druck aufzuwenden.896
         Zwischen der Kommitte und der Vorlage des ersten Entwurfs der Instruktion kam ein weiterer
Änderungswunsch auf, der in letztere Eingang fand: Beim Strafmaß sei zu unterscheiden, ob jemand
lediglich im Vertrauen bei Verwandten um Unterstützung gebeten oder öffentlich gebettelt habe.897
Ersteres könne, falls es zu einer Anzeige komme, zunächst nur mit einem Verweis geahndet werden und
erst im Wiederholungsfall mit einer Strafe. Auch diese ging dem 2. Quartier zu weit. Seiner Ansicht
nach war die Nachfrage eines Betroffenen bei „den Seinigen und auch Freunden, die nicht mit ihm verwandt
sind, imgl. Personen, mit denen er in sonstigen engeren Verhältnissen stehet, z.E. eheml. Dienstboten in Rücksicht auf
ihre Herrschaften“, straffrei zu stellen, sofern die Angesprochenen nicht selbst Anzeige erstatteten.898 Die
Forderung wurde erfüllt und ging entsprechend in die Instruktion ein.899

4.3.2.10 Beschleunigung des Verfahrens
        Allen Beteiligten war klar, dass die Durchsetzung einer so umfangreichen Reform eines Teils
der städtischen Verwaltung erhebliche Auseinandersetzungen mit sich bringen und damit Zeit kosten
würde. Da sowohl der Rat als auch die Bürgerschaft eingesehen hatten, dass der Zustand des Rostocker
Sozialwesens nicht nur desolat, sondern auch gegenüber der Entwicklung in anderen Städten innerhalb
und außerhalb Mecklenburg–Schwerins rückständig war, versuchte man so schnell wie möglich eine

jeden abgemessen wird, öffentlich züchtigen lässet, den Vorfall nur kurz notiret und bei der wöchentlichen Zusammenkunft dem Collegio
bekannt macht, allwo er dann registriret wird. Solche Art der Bestrafung wird bei Eröfnung des Instituts zuvor durch öffentlichen Ausruf
bekannt gemacht. Welcher Einheimischer zum zweiten Male auf Bettelei betroffen wird, bei dem werden die Peitschenschläge verdoppelt und
ein solcher Bettler noch obenrein [sic!] auf 24 Stunden in ein öffentliches Gefängniß bei Wasser und Brodt gesetzt, welche Strafe ihn sofort
bei der ersten Bestrafung zum voraus angedrohet wird. Das dritte Mal geschieht die Abführung nach Dömitz ins Zuchthaus, mittelst
Transportirung von Amt zu Amt, und wird auch diese Strafe das vorhergehende zweite Mal zum voraus angekündiget.“ Armen=Ordnung für
die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin, Schwerin 1788, S. 13.
894
    Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
895
    Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
896
    Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
897
    Entwurf Instruktion v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
898
    Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
899
    Instruktion v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Folgen hatte allerdings, dass damit die betreffenden Bestimmungen
nicht allgemein bekannt gemacht wurden, da die Instruktion selbst nicht für eine Veröffentlichung vorgesehen war. An
diesem Umstand entbrannte der sich über einen längeren Zeitraum hinziehende „Tarnow-Streit.“ Siehe Kapitel 5.1.1.
166

Realisierung zu erreichen. Streit entbrannte darüber, wie man vorgehen sollte und ob alle
Entscheidungen so wichtig seien, dass sie vor der Eröffnung des Instituts geklärt werden müssten. Das 2.
Quartier war hier zu den geringsten Zugeständnissen bereit. Bevor überhaupt irgendein Fortschritt zu
erzielen sei, müsse, so verlangte es unmittelbar nach der Prüfung von Schröders erstem Entwurf, ein
genauer Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des geplanten Instituts vorgelegt werden, damit
nicht, wie 1788 geschehen, der Plan scheitere.900 Es folgte die lange Sommerpause, bevor Schröder im
September mitteilte, dass er dazu nicht in der Lage sei:

        „Ich habe versucht hierüber Anschläge zu formiren, finde aber daß es unmöglich ist, solche mit Zuverlaß,
       selbst einmal nach Wahrscheinlichkeit bestimmt anzugeben, weil es an einem sichern Maasstabe für die
       Einnahmen u. Ausgaben fehlet, u. beyde gleich problematisch sind.“901

        Als Ausweg schlug er die später umgesetzte Befragung der Einwohner über ihre
Spendenbereitschaft vor. In der darauffolgenden Kommitte wurde nicht nur festgestellt, dass ein
Finanzplan nicht erstellt werden könne,902 es wurde auch deutlich gemacht, unter welchem Zeitdruck
das Projekt inzwischen stand:

       „Sollten wider Erwarten einige Puncte übrig bleiben, worüber E.E. Rath und die Ehrl. Bürgerschaft nicht
       einverstanden, so könne nicht füglich darnach die weitere Einleitung zur Errichtung dieses Armen Instituts
       aufgehalten werden. Vielmehr sey je eher je lieber der vorliegende Plan nach den vereinbarten Erinnerungen zu
       modificiren, ohne weitere Communication zum Druck zu befördern und unter den hiesigen Bürgern und
       Einwohnern zu vertheilen, mit einem Räthlichen Publicando, worin zu bemerken, daß Rath und Bürgerschaft
       im Wesentlichen darüber einverstanden, und einem jeden noch neue Vorschläge zu machen binnen 2
       Monathen frey bleibe, welche sodann näher geprüfet werden sollten, nach Verlauf von einem Monathe nach
       der Vertheilung des Plans solle mit dem Umgange zur Subscription der Anfang gemacht werden“.

        Einem so druckvollen Vorgehen konnte das 2. Quartier nicht zustimmen. Bevor der Plan der
Öffentlichkeit präsentiert werden könne, müsse es mit den Ämtern Rücksprache halten, was aber nicht
vor der Klärung der grundsätzlichen Fragen geschehen könne.903 Außerdem habe die beschleunigte
Vorgehensweise bei der „ErleuchtungsAnstalt“904 gezeigt, dass es im Nachhinein nur zu weiteren
Auseinandersetzungen komme, „wenn man nicht alles gleich reguliret“. Rat und 1. Quartier dagegen, die
beide nichts an den Beschlüssen der Kommitte auszusetzen hatten,905 waren offensichtlich eher darauf
bedacht, das Armeninstitut zu eröffnen und seine Arbeit aufnehmen zu lassen, statt sich schon vorher
mit zahlreichen Detailfragen zu beschäftigen. Das 2. Quartier insistierte aber auf der Klärung eben
dieser Einzelheiten, damit eine höhere Rechtssicherheit erreicht werde. Die Vertreter der Gewerke
hatten offensichtlich Angst, dass sie später, nachdem das Institut erst eröffnet worden war und die

900
    Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
901
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der
Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
902
    Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
903
    Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
904
    1802 hatte der Rat die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze selbst in die Hand genommen. Siehe dazu MANKE,
Rostock, S. 67.
905
    Proposition v. 25.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR ebenda].
167

laufenden Geschäfte Fakten schufen, vom Rat und erstem Quartier, die ja häufig übereinstimmend
votierten, ausgebootet werden könnten. Während der Planungsphase hatten sie sehr viel mehr
Einflussmöglichkeiten und folglich auch kein Interesse, diese zu verkürzen.
          Schröder sah keine Notwendigkeit, den Plan zunächst den Ämtern zur Kontrolle zu
übergeben.906 Nicht nur führte das „abermals unnöthigen Auffenthalt“, sondern die Öffentlichkeit würde
nach den bisherigen Übereinkünften auch genug Zeit bekommen, ihre Vorschläge einzureichen. Dabei
hätten dann auch die Vertreter der Ämter Gelegenheit, sich zu melden, „wenn sie würcklich noch was
besseres wissen sollten“. Man sollte zunächst noch eine weitere Kommitte abhalten; auf dieser ließen sich
nach Schröders Meinung sicherlich bereits viele Punkte klären. Alles Weitere sei dann aber „im Regulativs
mässigen Wege“ zu bestimmen.
          Der Kompromiss, auf den man sich einigte, sah vor, dass die bisherigen Änderungen an der
Armenordnung eingearbeitet würden und diese unmittelbar darauf in den Druck gegeben werden
sollte.907 Man kam dem 2. Quartier dabei insofern entgegen, als zunächst die Ämter vier Wochen vor
der Öffentlichkeit exklusiv das Recht erhielten, den Entwurf zu prüfen. Die von diesen an das 2.
Quartier gebrachten Verbesserungsvorschläge könnten dann mit denen der übrigen Einwohner
zusammengefasst werden und schließlich eine Instruktion für das Armeninstitut erstellt werden. Damit
gab sich das Quartier zufrieden, machte aber zur Bedingung, dass „die etwanigen Erinnerungen der Aemter
noch volle Wirkung behalten, und vor dem Abdrucke [...] erlediget sind.“908
         Obwohl der ganze Prozess der Neuformierung des Rostocker Sozialwesens von der Abgabe des
1. Quartiers am 14.2.1800 bis zum Rats- und Bürgerschluss für die Instruktion vom 23.7.1803 fast
dreieinhalb Jahre dauerte, brauchte man für die entscheidenden Verhandlungen lediglich acht Monate.
In dieser Zeit gelang es Rat und Bürgerschaft trotz zum Teil erheblicher Differenzen, eine neue
städtische Behörde zu schaffen und auch in Rostock eine auf modernen Prinzipien beruhende
Armenfürsorge zu etablieren.
         Die Umsetzung begann am 29.7.1803, als das Armenkollegium zu seiner Gründungssitzung
zusammentrat.909 Seine erste Amtshandlung bestand darin, den Wunsch an die Öffentlichkeit zu bringen,
eine genaue Übersicht über die in Rostock lebenden Armen zu erhalten. Am 31.7. erschien die
entsprechende Bekanntmachung des Kollegiums mit der Meldeaufforderung in den Wöchentlichen
Rostockschen Nachrichten und Anzeigen. Das Rostocker Armeninstitut war das erste Mal als offizielles
Organ tätig geworden.

4.4 Eröffnungsvorbereitungen
       Die Arbeit des neuen Armeninstituts begann lange vor dessen eigentlicher Eröffnung. Eines der
Hauptprobleme des alten Armenwesens der Stadt Rostock war die Vielzahl unterschiedlicher


906
    Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
907
    Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
908
    Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
909
    Bekanntmachung Armenkollegium v. 30.7.1803, in: WRNA v. 3.8.1803. Das Folgende: ebenda.
168

Einrichtungen, die untereinander unabhängig waren, keine einheitliche Linie in der Art und Weise der
Versorgung ihrer Bedürftigen hatten und sich in ihren Zielsetzungen unterschieden.910 Eine Auswirkung
dieser beklagten Zersplitterung des Fürsorgewesens war, dass über Zahl und Zusammensetzung der
Armen der Stadt Unkenntnis bestand. Mit der Schaffung des neuen Armeninstituts mussten sich die
Männer, die die Leitung übernommen hatten, zunächst einen Überblick über ihre zukünftige Klientel
verschaffen, bevor weitere Planungen angegangen werden konnten. Dieses Ziel verfolgte das
Armenkollegium mit der Anfang August 1803 veröffentlichten Aufforderung an alle, die sich als
bedürftig ansahen und für unterstützungsberechtigt hielten, sich bei ihrer Obrigkeit zu melden.911 Vom
8.8. bis zum 10.8. wurde ihnen die Gelegenheit geboten, sich jeweils zwischen 15 und 17 Uhr im
Rathaus beim Börsensaal einzufinden und ihr Anliegen vorzubringen. Wer verhindert war, hatte auch
die Möglichkeit, schriftlich einen Antrag zu stellen. Leider ist in den Quellen nicht überliefert, wer und
wie viele diesen Termin tatsächlich in Anspruch nahmen.912 Am 7.12. erfolgte eine weitere
Aufforderung des Kollegiums an alle, die sich bisher noch nicht gemeldet hatten.913 Ihnen wurde noch
einmal die Gelegenheit eingeräumt, bei dem von der neuen Behörde bestallten Sekretär Vick
vorzusprechen. Zur zusätzlichen Motivierung wurde darauf hingewiesen, dass ab 1804 jede Form von
Bettelei in der Stadt verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde. Offensichtlich glaubte man nicht,
dass sich nach dem ersten Aufruf schon alle Bedürftigen gemeldet hatten. Inwiefern der neuerlichen
Aufforderung Folge geleistet wurde, ist den Quellen allerdings nicht zu entnehmen.
        Bereits im Oktober hatten sich die Geschäfte des Armenkollegiums in einem Maß ausgeweitet,
dass dieses beim Rat der Stadt beantragte, ein eigenes Siegel entwerfen und führen zu dürfen.914
Vorgeschlagen wurde eine schlichte Form, die als Inschrift „Sigel des Armen=Collegii zu Rostock“ tragen
sollte. Der Rat versuchte zunächst, das Armenkollegium der Einfachheit halber dazu zu bewegen, das
alte Siegel der Armenordnung weiter zu benutzen.915 Nachdem Schröder dieses allerdings dem Rat
vorgelegt hatte, befand man es gemeinschaftlich als der neuen Sache nicht mehr angemessen und
genehmigte am 2.11. die Anschaffung eines neuen.916 Damit war auch symbolisch der letzte Schritt der
Schaffung einer neuen Behörde abgeschlossen und deren Amtsgewalt offiziell besiegelt.
         Ende November waren die Vorbereitungen soweit vorangeschritten, dass der Eröffnungstermin
des Instituts auf den 1.1.1804 festgelegt wurde.917 Damit war es nötig geworden, auch die Details zur
Durchsetzung der Bestimmungen der neuen Armenordnung zu klären und in die Tat umzusetzen. Dazu
zählte zunächst, bestehende Bettelmöglichkeiten zu bekämpfen. Am 29.11. ließ das Armenkollegium
dem Rat ein Pro Memoria zugehen, in dem es wünschte, der Rat möge beim Kommandanten der


910
    Siehe Kapitel 3.1.
911
    Bekanntmchung Armenkollegium v. 30.7.1803, in: WRNA v. 3.8.1803. Das Folgende: ebenda.
912
    Die Ratsprotokollbücher beinhalten keine weiteren Informationen. Offensichtlich wurde – anders als im Fall der Umfrage
zur Spendenbereitschaft – das Ergebnis des Meldetermins nicht in einer offiziellen Ratssitzung präsentiert.
913
    Bekanntmachung Armenkollegium v. 7.12.1803, in: WRNA v. 29.12.1803, Beilage. Das Folgende: ebenda.
914
    Eingabe Armenkollegium v. 26.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
915
    Ratsprotokoll v. 26.10.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174].
916
    Ratsprotokoll v. 2.11.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174].
917
    Promemoria Armenkollegium v. 29.11.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. Der Termin wurde mit der
Bekanntmachung Armenkollegium v. 7.12.1803 öffentlich gemacht.
169

Stadtwache erwirken, den Torwachen Folgendes anzuordnen: Erstens dürften keine offensichtlichen
Bettler mehr in die Stadt gelassen werden, zweitens sei den ankommenden Handwerksgesellen
mitzuteilen, dass jede Bettelei untersagt sei, und drittens waren solche Gesellen, die keine Kundschaft
hätten, gar nicht erst durch die Tore zu lassen. Zudem sah es das Kollegium als notwendig an, den
Gastwirten und Herbergierern jeweils ein Exemplar der Armenordnung zuzustellen und sie anzuweisen,
„den §.§. 37. 38. und 39. bey scharfer Ahndung auf genaueste nachzukommen“. Sie hatten folglich jedem
Ankommenden mitzuteilen, dass Betteln untersagt sei, es wurde ihnen verboten, Zimmer an
Handwerksgesellen zu vermieten, die nicht zu ihrer Kruglage gehörten, und sie durften keinen von
ihnen länger als 24 Stunden beherbergen. Bereits drei Tage später beschloss der Rat, den Forderungen
des Kollegiums nachzukommen.918 Es sollten entsprechende Schreiben an den Kommandanten, die
Gastwirte und die Kämmerei ergehen.919 Zusätzlich wurde letztere angewiesen, die vom Institut zu
gestaltenden Warnbretter an den Toren aufstellen zu lassen; das Niedergericht sollte das Gleiche
innerhalb der Zingeln tun.920
         Zu diesen Warnbrettern gingen die Meinungen auseinander, und die Diskussion gab einen
Vorgeschmack auf das zukünftige Verhältnis der Bürgerschaft zum neuen Institut. Während der Rat in
einer Proposition vom 7.12. seine Bereitschaft erklärte, die 16 Pfähle und 20 Bretter auf Stadtkosten
herstellen zu lassen,921 und das 1. Quartier dem beipflichtete,922 stimmte das 2. Quartier dieser Ausgabe
nur unwillig zu.923 Seiner Meinung nach verstieß dieses Vorgehen gegen die Grundsätze, auf die man sich
in den monatelangen Verhandlungen geeinigt hatte. Es stimme nur deshalb zu, weil das Institut selbst
noch keine Einnahmen habe, verbitte sich aber für alle Zukunft weitere solche Anliegen. „Ebenso ist es
ratsam, dass dieser Beschluss dem AC mitgeteilt wird, damit in Zukunft in dieser Hinsicht gar keine Anfragen mehr
gestellt werden und unnötige Bemühungen verhindert werden.“
          Ein anderer Schwerpunkt im Diskussionsprozess um die Ausgestaltung der neuen
Armenordnung betraf die Sammlung wöchentlicher Spenden. Man hatte sich darauf geeinigt und in § 13
der Armenordnung festgeschrieben, dass diejenigen, die sich für diesen Modus entschieden, die Beträge
auch selbst der Reihe nach bei ihren Nachbarn einsammeln sollten. Diese Entscheidung wurde gegen
Ende des Jahres 1803 von den Rostockern selbst wieder in Frage gestellt, und damit wurden die
intensiven Auseinandersetzungen ad absurdum geführt. Am 9.12. übersandte das Armenkollegium ein
Pro Memoria an den Rat, in dem es darlegte, „daß die mehrsten von ihnen und fast alle dies so verstanden
haben, daß sie zwar wöchentlich bey sich sammlen lassen, aber nicht selbst gehen, und nicht mitsammlen wollen.“924
Auf Nachfrage hätten viele zu Protokoll gegeben, dass sie andernfalls zu sehr in ihren eigenen Geschäften
eingeschränkt würden oder ihnen der Tagelohn verloren gehe. Diese Argumentation war dem Rat



918
    Ratsprotokoll v. 2.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. Das Folgende: ebenda.
919
    Entsprechenden Schriftstücke sind erhalten. Schreiben Rat an Kommandanten der Stadtwache v. 6.12.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 32]; Weisung Rat an Niedergericht v. 5.12.1803 [AHR ebenda].
920
    Weisung Rat an Kämmerei und Niedergericht v. 5.12.1803 [AHR ebenda].
921
    Proposition v. 7.12.1803 [AHR ebenda].
922
    Abgabe 1. Quartier v. 9.12.1803 [AHR ebenda].
923
    Abgabe 2. Quartier v. 9.12.1803 [AHR ebenda]. Das Folgende: ebenda.
924
    Promemoria Armeninstitut v. 9.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
170

bereits bekannt. In den Verhandlungen hatte bereits das 1. Quartier eben diese Punkte vorgebracht.925 Es
scheiterte letztlich am Widerstand des 2. Quartiers. Für dieses war, wie bereits angeführt,
entscheidend, dass bei Nachbarschaftssammlungen nachvollziehbar war, wo das Geld verblieb und ob
damit rechtmäßig umgegangen wurde. Demgegenüber betrachtete es den Prestigeverlust, der mit dem
Dienstleistungscharakter des persönlichen Sammelns möglicherweise einherging, als zweitrangig. Nun
sah sich das Armenkollegium durch die Einwohner Rostocks, von deren freiwilligen Spenden die
Existenz der ganzen Anstalt abhing, gezwungen, wieder umzuschwenken. Es griff im selben Pro
Memoria Schröders alten, seinerzeit abgelehnten Vorschlag wieder auf, die Sammlungen nun doch durch
Armendiener durchführen zu lassen. Diese Umgestaltung wurde damit gerechtfertigt, dass zum einen
die zu erwartenden Beiträge nicht eben hoch seien, da die meisten Rostocker sich für die Pränumeration
entschieden hätten und die übrigen „fast alle zu der unbemittelten Klasse“ gehörten. Zum anderen schien es
dem Armenkollegium wenig ratsam, die Bestimmungen des § 13 mit Zwangsmitteln durch die
Obrigkeit durchsetzen zu lassen. Die Änderungen sollten allerdings nur versuchsweise und temporär
durchgeführt werden. Das Kollegium schlug vor, einen Armendiener zu verpflichten, der des Lesens
und Schreibens mächtig sei und so in ein mitgeführtes Sammlungsbuch den Namen und den Betrag des
Spenders eintragen und am Ende des Jahres eine personengebundene summarische Übersicht erstellen
könne.
        Das 1. Quartier gab seine Approbation ein paar Tage später,926 nachdem sich der Rat in seiner
Proposition bereits positiv geäußert hatte.927 Das 2. Quartier sah sich hingegen unvermittelt erneut mit
Vorschlägen konfrontiert, gegen die es bereits ausführlich und mit großem Durchsetzungsvermögen
opponiert hatte. Der Widerstand war aber diesmal deutlich schwächer, was nicht zuletzt damit
zusammenhängen dürfte, dass das Vorhaben diesmal nicht nur von Vertretern der Rostocker
Einwohnerschaft initiiert wurde, die ihre Eigeninteressen verfolgten, sondern von den Vertretenen
selbst. Das Quartier versuchte daher, diese in seiner ersten Abgabe zum Thema abzuqualifizieren.928 Es
sei bedenklich, wenn auf Verlangen Einzelner „und noch dazu unbedeutender Contribuenten“ die
Armenordnung nach Belieben wieder geändert werden könne. Außerdem hielt man die Kosten für die
Anstellung eines Armendieners für zu hoch. Schon als die Armenordnung veröffentlicht werden sollte,
um sie von den Rostockern selbst prüfen zu lassen, hatte das 2. Quartier deutlich gemacht, dass es die
Meinung der amtlichen Vertreter derselben für gewichtiger hielt.929 Die Ämter waren daraufhin
privilegiert worden und hatten gedruckte Exemplare Wochen vor allen nicht korporierten Bürgern
erhalten. Ähnlich verlief es auch diesmal. Hieß es im Pro Memoria des Armenkollegiums noch, „die
mehresten von ihnen und fast alle“ lehnten Nachbarschaftssammlungen ab, waren dies nach den Worten des
2. Quartiers nur wenige. Die Meinung dieser Spender war für das Quartier auch deshalb weniger
wichtig, weil sie finanziell weniger potent erschienen. Hätte ein solches fiskalisches Kriterium allerdings
bei den Verhandlungen um die Ordnung eine vorrangige Rolle gespielt, so hätte sich das 1. Quartier und

925
    Siehe dazu Kapitel 4.3.2.3.
926
    Abgabe 1. Quartier v. 14.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
927
    Proposition v. 14.12.1803 [AHR ebenda].
928
    Abgabe 2. Quartier v. 14.12.1803 [AHR ebenda].
929
    Siehe dazu Kapitel 4.3.1.
171

der Rat in allen Punkten durchsetzen können, repräsentierte sie doch die diejenigen, die größere
Summen zu geben in der Lage waren.
         In einer Kommitte wurden die Argumente entkräftet.930 Nachdem man eingewandt hatte, dass
Zwangsmittel nur kontraproduktiv sein könnten, wurde dem 2. Quartier vorgerechnet, dass die Erträge
derjenigen, um die es hier ging so unbedeutend gar nicht waren. Selbst wenn man für jeden der 500-600
wöchentlich gebenden Spender „nur einen Sechsling auf die Woche in Anschlag bringe, bringe dies doch immer
eine jährliche Einnahme von einigen 100 Rt.“. Diesen Betrag sollte man nicht gefährden und deshalb den
Wünschen nachgeben. Dadurch sei auch gewährleistet, dass bei dieser finanziell ohnehin schwachen
Gruppe von Spendern die Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit nicht in Mitleidenschaft gezogen würden
und schließlich verursache der Armendiener keinerlei Zusatzkosten, weil er ohnehin angestellt und
täglich auf den Straßen unterwegs sei. Die Vertreter von Rat und beiden Quartieren einigten sich
darauf, einen Versuch zu wagen, die Sammlung von Armendienern durchführen zu lassen.
         Das 2. Quartier gab daraufhin seinen Widerstand auf und stimmte zu.931 Es gab aber noch einmal
die Befürchtung zu Protokoll, dass mit dieser Entscheidung viele derjenigen, die eigentlich feste Beträge
subskribiert hatten, nun den wöchentlichen Modus wählen würden.
         Kurz nach Weihnachten wurde es dann auch für die Spender ernst. Am 28.12. ließ das
Armenkollegium mitteilen, dass ab Neujahr mit der Einsammlung der zugesagten Gelder begonnen
werde.932 Subskribierte Beiträge sollten beim Vorsteher des ersten Ausschusses, Kaufmann Vincent
Siegmund Brömse, gegen Quittung abgeliefert werden. Für die wöchentlichen Beiträge wurden noch
einmal die Modifikationen erläutert, die sich durch Wünsche aus der Bevölkerung ergeben hatten. Die
Sammlung übernahm Armendiener Wilhelm Eberhard Jacob Schwarz.
        Andere Wünsche, die dem Kollegium zugetragen worden waren, fanden hingegen keine
Zustimmung. Am 14.12. präsentierte Bürgermeister Schrepp während einer Ratssitzung beispielsweise
ein „Handbillet“ der Kammerherrin von Plessen.933 Sie versprach darin, ihren Beitrag zum neuen
Armeninstitut leisten zu wollen, verknüpfte diese Zusicherung allerdings mit der Forderung, dass die
Brandwachengebühr, die sie für ihr Haus zu zahlen hatte, herabgesetzt und der dadurch aufgelaufene
Fehlbetrag erstattet werde. Dieses an Erpressung grenzende Vorgehen konnte beim Rat nicht positiv
aufgenommen werden. Es verdeutlicht, dass sich zumindest einige der wohlhabenderen Rostocker über
die Abhängigkeit des Instituts von ihren Gaben bewusst waren. Allein ihrem Gewissen sollte es anheim
gestellt werden, welchen Betrag die Kammerherrin zu geben bereit wäre, so lautete der Vorschlag für
ein Antwortschreiben des Bürgermeisters. Für alle „übrigen desiderationen“ wurde sie an die zuständigen
Behörden verwiesen.934



930
    Kommittenprotokoll v. 17.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
931
    Abgabe 2. Quartier v. 21.12.1803 [AHR ebenda].
932
    Bekanntmachung Armenkollegium v. 28.12.1803, in: WRNA v. 28.12.1803. Das Folgende: ebenda.
933
    Ratsprotokoll v. 14.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. Das Folgende: ebenda. Aus welchem Zweig der Plessens die
Kammerherrin stammte konnte nicht mehr ermittelt werden.
934
    Die Kammerherrin spendete in den folgenden Jahren 1804 und 1805 tatsächlich noch jeweils nicht unansehnliche 8 Rthlr.,
stellte ab 1806 allerdings ihre Spendentätigkeit ein und erschien dementsprechend in den Spenderlisten regelmäßig mit dem
Hinweis „will nichts geben“. Nur 1817 spendete sie noch einmal freiwillig 32 ßl. 1821 wurde sie dann auf eine Spende von 16
172

        Schließlich wurden nun auch die letzten Vorbereitungen für die neue Unterbringung der
Waisenkinder getroffen. Nach den gemeinsam gefassten Beschluss vom Oktober 1802 war die alte
Einrichtung aufzulösen und die dezentrale Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern vom Institut zu
gewährleisten. Nach den langen und überaus heftigen, bis vor den Herzog gebrachten
Auseinandersetzungen zwischen dem Armenkollegium und den Vorstehern des Waisenhauses konnte am
29.11.1803 der Vorgang mit einer Bekanntmachung des Armenkollegiums als abgeschlossen betrachtet
werden.935 Es teilt darin mit, dass man die 13 im Waisenhaus lebenden Jungen im Alter von 6 bis 16
Jahren und die 7 Mädchen von 12 bis 18 Jahren ab Neujahr 1804 bei Privatleuten unterbringen wolle.
Einige der Jungen hätten den Wunsch geäußert, eine Lehre als Schuster, Schneider, Tischler,
Stuhlmacher oder Weber zu beginnen oder zur See zu fahren. Alle diejenigen, vornehmlich aber Meister
der genannten Gewerbe und Seeleute, die bereit seien, eines dieser Kinder aufzunehmen und ihnen
einen regelmäßigen Schulbesuch garantieren könnten, sollten sich bei Kaufmann Adolph Friedrich
Sonnenschmidt melden.
        Damit waren alle wesentlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit des neu
geschaffenen Armeninstituts am 1.1.1804 gegeben. Die Armen waren registriert, eingeteilt und
individuell auf ihre Bedürftigkeit geprüft. Zugleich waren die notwendigen Maßnahmen zur
Durchsetzung des Bettelverbots geschaffen. Die Spender waren informiert, wann und wo sie ihre
Beiträge leisten konnten, die Unterbringung der Waisenkinder bei Pflegeeltern war in die Wege
geleitet, und nicht zuletzt besaß das Armeninstitut das symbolisch ausschlaggebende Insignum einer
städtischen Behörde: ein eigenes Siegel.

4.5 Zusammenlegung der Armenfürsorgeeinrichtungen
4.5.1 Lazarett und Waisenhaus

       „Friedrich Franz [...] pp.
       [...]
       Wir haben, nach Verlesung eurer Erklärung und Einreichung vom 28ten d. M., die Verbindung des dortigen
       Lazareths und des Waisenhauses mit der neuen Armen-Anstalt, in Verfolg unserer vorläufigen Resolution vom
       18. Aug: d. J., vermittelst der urschriftlich hiebei gefügten beiden Ausfertigungen, bewilliget und wollen
       demnächst von der wirklichen Eröfnung der zu errichtenden Armen-Anstalt berichtliche Anzeige in Gnaden,
       womit Wir auch gewogen verbleiben[...].“936
         Die beiden herzoglichen Mandate, die mit diesem Begleitschreiben am 30.9.1803 ausgestellt
worden waren, dürften beim Rat und insbesondere beim neu formierten Armenkollegium mit großer
Erleichterung aufgenommen worden sein. Die beiden größten Einrichtungen der bisherigen
Armenfürsorge hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt heftig dagegen gewehrt, dem neuen Armeninstitut
einverleibt zu werden. Für dieses wiederum war es eine geradezu existenzielle Notwendigkeit, in den

Rthlr. taxiert. Ihr Fall wurde bei den Diskussionen um die Einführung von Zwangsbeiträgen mit angeführt; siehe Kapitel
5.1.2.
935
    Bekanntmachung Armenkollegium v. 29.11.1803, in: WRNA v. 30.11.1803. Das Folgende: ebenda.
936
    Schreiben Herzog an Rat v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
173

Besitz sowohl des Lazaretts als auch des Waisenhauses zu kommen. Nicht nur, weil mit beiden
Gebäuden bereits in den Planungen weit reichende Vorhaben verbunden waren – das Lazarett sollte
zum Krankenhaus, das Waisenhaus zur Schul- und Lehranstalt umformiert werden – sondern auch, weil
man damit zugleich auf erhebliche Besitzstände Zugriff bekam. Ein kurzer Einblick in die Aufstellungen,
die darüber von den Vorstehern im Zuge der Auseinandersetzungen eingereicht wurden,937 macht auch
deutlich, warum die Gegenwehr so heftig ausfiel.
        Das Waisenhaus verfügte 1803 über ein Kapital von insgesamt 12.541 Rthlr. N 2/3, 982 Rthlr.
M.V. und 1700 Rthlr. in Gold. Hinzu kamen jährliche Einkünfte aus Erlegnissen von 604 Rthlr. N 2/3,
45 Rthlr. M.V. und 85 Rthlr. in Gold. An Immobilien besaß es zunächst große Teile des ehemaligen
Katharinen-Klosters mit der Kirche und dem zugehörigen Kirchhof, dem Waisenhaus mit Garten, einem
Speicher und zwei Buden für den Küster und den Pförtner, außerdem noch vier Gärten, drei Äcker und
zwölf Grashöfe außerhalb der Stadtmauern.
        Das etwas kleinere Lazarett besaß zum selben Zeitpunkt 6813 Rthlr. N 2/3, 197 Rthlr. M.V.
und 658 Rthlr. in Gold an Kapital, dazu hatte es jährliche Einkünfte von 335 Rthlr. N 2/3, 16 Rthlr.
M.V. und 33 Rthlr. in Gold. Und auch hier konnten die liegenden Gründe zusätzlich Begehrlichkeiten
wecken: Das Armenhaus besaß neben dem eigentlichen Gebäude mit Hof und Garten noch elf Gärten,
sechs Äcker und einen Grashof.
        Dem Armeninstitut stünden bei einer Ausführung des Plans zur Zusammenlegung also rund
20.000 Rthlr. N 2/3, 1200 Rthlr. M.V. und 2500 Rthlr. in Gold an Kapital zur Verfügung. Zusätzlich
hätte es jährlich allein in N 2/3 1000 Rthlr. feste Einnahmen. Die Beträge aus Verpachtungen der
liegenden Gründe und der Wert der Gebäude sind dabei noch gar nicht beziffert.

4.5.1.1 Lazarett
        Die Geschichte der Auseinandersetzungen um das Lazarett begann bereits 1802. Im Zuge der
Diskussionen um die Einverleibung der bestehenden Fürsorgeanstalten beschloss der Rat auf Anregung
des 1. Quartiers, die Kämmerei, die die Patronage über das Lazaretts inne hatte, anzuweisen, dessen
Vorsteher nach der Art, der Entstehung und dem Besitz ihres Instituts zu befragen.938 Die vorgeladenen
Kaufleute Christian Friedrich Enderwitz und Zacharias Carl Grädener schienen noch ahnungslos
gewesen zu sein, welchen Hintergrund diese Befragung hatte, da im betreffenden Sitzungsprotokoll mit
keinem Wort erwähnt wird, dass sie Protest anmelden wollten.939 Sie erläuterten lediglich, dass sie bei
ihren Nachforschungen über die Stiftung des Lazaretts und dessen weitere Geschichte so gut wie nichts
ausfindig machen konnten, weil die meisten Schriftstücke wohl beim großen Stadtbrand vernichtet



937
    Schreiben Vorsteher Lazarett an den Rat v. 17.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Schreiben Vorsteher Waisenhaus an
Rat v. 19.9.1803 [AHR ebenda]. Das Folgende nach den zusammen mit den Schreiben eingereichten Aufstellungen der
Kapitalien und Grundstücke.
938
    Ratsprotokoll v. 26.3.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]; Weisung Rat an Kämmerei v. 29.3.1802, auf: Abgabe 1. Quartier v.
24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
939
    Sitzungsprotokolle Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 1.4. und 13.4.1802 als Anlage Nr. 5 bei: Konzept Eingabe Rat an
Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
174

worden seien. Die Sitzung wurde vertagt, aber auch eine Woche später fiel das Ergebnis nicht besser
aus. Immerhin übergaben die Vorsteher eine Aufstellung des Besitzstandes an die Kämmerei.
         Danach ruhte der Vorgang fast ein ganzes Jahr. Erst im April 1803 waren auf Ratsseiten die
Vorbereitungen zur Installation der neuen Armenbehörde so weit vorangeschritten, dass man
entsprechende rechtliche Schritte zur Konsolidierung von Lazarett und Waisenhaus mit dem zukünftigen
Armeninstitut in die Wege leiten konnte.940 Zu Verhandlungsführern wurden die Senatoren Johann
Christian Theodor Stever und Johann Christian Schröder ernannt.941
         Der Widerstand der Vorsteher des Lazaretts, noch immer Enderwitz und Grädener, setzte am
21.4.1803 ein. In einem Schreiben an den Rat erklärten sie, dass sie sich weder berechtigt noch
verpflichtet fühlen, „zur Aufhebung eines Instituts zu wirken, dessen Aufrechterhaltung und möglichster Flor wir
bey unserer Annahme nach Gewissen zu besorgen, gelobt haben.“942 Sie lehnten jede Verhandlung darüber mit
dem Rat ab und ließen es ausdrücklich auf einen Rechtsstreit ankommen.
         Die sich im Folgenden entspinnende Auseinandersetzung hatte aber, anders als im Fall des
Waisenhauses, keinen formaljuristischen Charakter: Die Vorsteher wussten, dass ein Beschreiten des
Rechtswegs nur zu ihren Ungunsten ausgehen konnte, „da wir in unseren Rechten auch zugleich unseren
Gegner zu finden glauben“.943 Gleichwohl hatten sie im Hof- und Landgericht in Güstrow eine einstweilige
Verfügung gegen die Zusammenlegung zu erwirken versucht.944 Dass diese sich auf die
Armenversorgung positiv auswirken würde, stellte sie aber nicht in Abrede.945 Ihnen ging es ums
Prinzip, das sie mit dem Verweis auf ihre eidlichen Verpflichtungen der ihnen unterstellten Anstalt
verteidigten. Nach zweimaliger Vorforderung waren die Vorsteher schließlich bereit, eine schriftliche
Erklärung abzugeben.946 Sie umfasste vier Punkte und hatte ausdrücklich nicht den Charakter eines
Rechtsgutachtens gegenüber der Obrigkeit, sondern einer Rechtfertigung gegenüber den Patronen des
Lazaretts:
        Der Zweck der Stiftung sei nicht die Versorgung von Notleidenden und Armen, sondern von
rechtschaffenen Bürgern und betagten Dienstboten. Es handelte sich aus Sicht der Vorsteher also um ein
Altenheim. Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass die Nachkommen von Stiftern ihr Geld
zurückforderten, falls sich der Zweck der Einrichtung so gravierend ändern sollte, wie es vorgesehen
sei.
      Der Charakter der Leistungen würde sich ändern. Es sei doch ein erheblicher Unterschied, ob
man Zuwendungen erhalte, weil man durch den Kauf einer entsprechenden Präbende in Vorleistung


940
    Ratsdekret v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
941
    Ratsprotokoll v. 15.4.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]; Ratsdekret v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
942
    Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 21.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
943
    Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
944
    Dieses Vorgehen steht nicht im Widerspruch zur zitierten Äußerung der Vorsteher. Die einstweilige Verfügung sollte
lediglich Zeit verschaffen, um die anstehenden Fragen zwischen Vorstehern, Armenkollegium und den übrigen zuständigen
Stellen der Stadt klären zu können. Es wurde kein Rechtsstreit angestrebt.
945
    Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 24.5.1803 als Anlage Nr. 13 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog
v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
946
    Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
175

gegangen ist, oder von den Wohltaten einer Armenkasse abhängig werde und sich zudem einer
persönlichen Überprüfung unterziehen müsse. Was dem „schamlosen Bettler“ gleichgültig sein dürfte,
stelle sich dem „unverschuldet verarmten, rechtschaffenen Bürger, dem alten Dienstboten, dem hochbetagten
Familienvater, dem Unglücksfälle Frau und Kinder genommen haben“ problematisch dar.
         Durch die Bestimmungen zahlreicher Vermächtnisse bestünden für das Lazarett rechtliche
Verbindlichkeiten, sodass eine Auflösung der Einrichtung juristische Auseinandersetzungen nach sich
ziehen könnte.
         Schließlich sei es noch sehr zweifelhaft, ob das neue Armeninstitut, so gut es auch für die Stadt
Rostock wäre, tatsächlich zustande komme. Unter so unsicheren Bedingungen könne man eine
traditionsreiche, jahrhundertealte Institution wie das Lazarett nicht einfach aufgeben und schließen.
         Der Rat wiederum hatte bereits, parallel zu den Verhandlungen der Kämmerei mit den
Vertretern des Lazaretts, bei seinen Bemühungen um Konsentierung des Gesamtplans durch den Herzog
seine Beweggründe ausführlich dargestellt.947 Dabei verwiesen die Senatoren nach einem kurzen Abriss
der ihnen bekannten Geschichte der Einrichtung948 ausdrücklich auf die bereits am Ende des 18.
Jahrhunderts geführten Verhandlungen mit der Universität um die Errichtung eines klinisch-
medizinischen Instituts.949 Man sei damals übereingekommen, dass das Lazarett die besten
Voraussetzungen mitbringe, um darin ein Krankenhaus einzurichten. Der Plan sei aber dann nicht weiter
verfolgt worden. Im Zuge der Gründung einer neuen Armenanstalt greife man diesen Faden nun wieder
auf. Es folgen im Bericht die Details des Vorhabens.950 Schließlich versicherte der Rat, dass den Inhabern
der Präbendarien im Lazarett keine Rechte beschnitten werden sollten. Sie hätten weiterhin ein
lebenslange Stelle sicher, falls man ihnen nicht auf andere Art und Weise einen Ausgleich verschaffen
könne.
       Als einige Zeit später die Vorsteher ihre Begründungen für die Ablehnung eingereicht hatten,951
übermittelte der Rat diese dem Herzog und nahm dazu Stellung.952 Der Ton wurde ungehaltener:

       „Bedauerlich ist es allerdings, wenn den edelsten Absichten widersprochen wird, u. gefühlvolle Seelen müssen
       billig trauern, wenn man der leidenden Menschheit zu Hülfe eilen will, u. durch fuglose Hindernisse in diesem
       wohlthätigen Eifer gestöhret wird.“

         Die vier Argumente der Vorsteher hielt der Rat für völlig haltlos.
         Zunächst sei aus der Geschichte der Einrichtung heraus mit nichts zu begründen, dass es
lediglich zur Altersversorgung dienen sollte. Vielmehr könne das Lazarett historisch auf ein Pockenhaus
zurückgeführt werden.953 Auch wenn man selbst nur „Praesumtiones“ anführen könne, allein die
Bezeichnungen für das Gebäude seien ein gutes Argument für den krankenfürsorgerischen Charakter.

947
    Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
948
    Siehe dazu ausführlich Kapitel 3.1.
949
    Siehe dazu Kapitel 5.5.
950
    Siehe dazu Kapitel 4.3.2.7.
951
    Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
952
    Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
953
    Siehe dazu Kapitel 3.1.
176

Das Vorhaben des Rates sei also der ursprünglichen Intention des Stifters näher als die jetzige
Einrichtung.
         Der Befürchtung, dass die Versorgung durch eine Armenkasse stigmatisierend wirke, hielt der
Rat entgegen, dass höhere und umfassendere Ziele verfolgt würden, als „kleinlich den Dank einiger
Beneficiaten zu erhaschen“. Es gehe nicht bloß um Abstellung von Bettelei, sondern vor allem um Hilfe für
die Armen, Kontrolle des Müßiggangs, Arbeitsbeschaffung, Jugendbildung, Ruhe und Zufriedenheit der
Bedrängten, letztlich um die Verstopfung der Quellen von Armut selbst. Es sei dabei sicherlich
manchem lästig, sich prüfen lassen zu müssen. Aber nur so sei gewährleistet, dass die Spenden auch
tatsächlich bedarfsorientiert verteilt würden, eine Aufgabe, die ein Privatmann nie wirklich beurteilen
und leisten könne. An dieser Stelle drehte der Rat die Argumentation sogar um: Sollte es sich tatsächlich
so verhalten, dass das Lazarett ohne Überprüfung jedem sein Tor öffne, so begünstige es offensichtlich
„Faulheit und Müssiggang“. Gebe es dagegen eine Untersuchung der Antragsteller auf eine Präbende, so
mache man dort nichts anderes, als was das Armeninstitut tun wird.
         Was die Verpflichtungen angehe, die das Lazarett durch Vermächtnisse eingegangen ist, so
würden diese selbstverständlich übernommen. Die Präbendarien lasse man bestehen. Entweder blieben
die Männer und Frauen dort wohnen oder man werde sie anderweitig unterbringen.
         Schließlich erwiderten die Senatoren auf die von den Vorstehern angeführten Bedenken, ob das
neue Institut überhaupt realisiert werde, „daß sie auf diesen Fall, den der Himmel verhüten wolle, ihr Lazareth
zurück erhalten können.“ Es solle aber doch wohl in Rostock möglich sein, was in anderen Städten
Mecklenburgs und Deutschlands schon erfolgreich durchgeführt wurde. Der Zuspruch der Rostocker sei
bereits gesichert, und alle Zeichen stünden auf Erfolg.
        Zur Eingabe der Vorsteher beim Hof- und Landgericht Güstrow zeigte der Rat schließlich an,
dass er nicht mit einem Erfolg rechne. Hier wird seine Rechtsauffassung deutlich, der er auch bei der
Auseinandersetzung mit dem Waisenhaus konsequent folgte. Ein „Inhibitorum“ sei schon deshalb nicht zu
erwarten, weil die anhängige Sache gar nicht in die Zuständigkeit des Hof- und Landgerichts gehöre.
Zum einen, weil die Vorsteher als bloße Administratoren gar kein „ius contradicendi“ hätten, vor allem
aber, weil die „Innovatio Beneficii ex justa cause, vi potestatis ecclesiasticae, et consensu Patronum gesetzlich
geschehen kann.“ Der Herzog als Bischof bestimmte über die Geschicke ehemals kirchlicher
Einrichtungen. Auf dieses argumentative Vorgehen wird beim Waisenhaus noch zurückzukommen
sein.954
         Eventuell vorhandene finanzielle Ängste der Vorsteher entkräftete der Rat am Schluss: Ihnen
sollten keine Einbußen drohen. Sie könnten ihre Einkünfte behalten.
         Eine Antwort des Herzogs blieb zunächst aus. Da die Vorbereitungen zur Eröffnung des
Armeninstituts immer weiter voranschritten, sah sich der Rat Anfang August gezwungen, noch einmal
um einen landesherrlichen Konsens nachzusuchen,955 und erhielt daraufhin die Anweisung, zunächst eine
vollständige Auflistung der Besitzstände des Lazaretts einzureichen.956 Ein letztes Mal versuchten

954
    Siehe Kapitel 4.5.1.2.
955
    Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 1.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
956
    Mandat Herzog Friedrich Franz v. 18.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
177

daraufhin die Vorsteher des Lazaretts, die Zusammenlegung zu verhindern. Auf die rätliche Weisung,
binnen acht Tagen eine unterzeichnete Spezifikation des Kapitalstocks und der Grundstücke
einzureichen,957 antworteten sie auf eine zunächst etwas befremdliche Art und Weise:958

       „Es kann das Fremdartige was in diesem Befehle liegt, seyn, welches ihn uns unverständlich macht. Unsere
       Patronen sind die Herren Camerarii.“

         Diese hätten die Rechnungen bereits aufgenommen und die Vorsteher entlastet. Sie verstünden
also nicht, warum nun auch der Rat dieselben noch mal einsehen wolle. Es bleibt undeutlich, ob diese an
den Tag gelegte Naivität nur taktischer Natur war, oder sie tatsächlich nur eine vage Ahnung von den
Gründen für die Forderung des Rates hatten, als sie weiter ausführten:
       „Um uns indessen jenes Decent E.E. Raths zu erklären, sind wir in die Zeiten zurück gegangen, in welchen es
       E.E. Rath beliebte, die von uns verwaltete fromme Stiftung dem projectirten neuen Armen=Institut
       einzuverleiben. Es scheint uns nämlich jetzt, als wenn diese uns sonst verehrliche Auflage mit jener Absicht
       zusammen hängt.“

        Bei der Beurteilung dieses Vorgehens muss auch im Auge behalten werden, dass Kaufmann
Christian Friedrich Enderwitz nicht nur Vorsteher des Lazaretts, sondern auch des Waisenhauses war.959
Als solcher war er sehr gut darüber informiert, dass der Plan des Rates keineswegs mit der schriftlichen
Ablehnung der Lazarettleitung fallen gelassen worden war. Immerhin war im Fall des Waisenhauses
noch die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Rat beim Hof- und Landgericht Güstrow anhängig.960
Auf diesen Umstand spielten er und Kaufmann Zacharias Carl Grädener dann im bereits zitierten
Schreiben auch an:

       „Sollte dies wirklich der Fall seyn, so können wir nichts weiter antworten, als daß bis pendens beym
       Herzoglichen Hof= und LandGericht ist, und daß, so lange keine rechtliche Entscheidung hierüber erfolgt ist,
       wir alle rechtliche Verfügungen der Art nur als Attentate betrachten können.“

           Die Auffassung über die Zuständigkeit gingen also klar auseinander: Die Vorsteher hatten sich in
der Sicherheit gewiegt, erst wieder in Aktion treten zu müssen, wenn ein Verfahren in Güstrow eröffnet
werde, der Rat hingegen sah sich in der Position, unabhängig davon tätig werden zu können. Die
Senatoren sahen es als ihr Recht an, über die Köpfe der Vorsteher hinweg zu handeln; sie waren sich des
Einverständnisses der Kämmereiherren als Patronen der Einrichtung sicher und glaubten nur noch den
Konsens des Herzogs abwarten zu müssen.
           Die Vorsteher hatten die Auseinandersetzung verloren. Nach einer erneuten Weisung, mit der
sie unter Strafandrohung aufgefordert wurden, den Anordnungen ihrer Obrigkeit „schuldigst Folge zu
leisten“,961 reichten sie nur einen Tag später das Verzeichnis ein.962 In der Woche darauf gingen die

957
    Weisung Rat an Vorsteher Lazarett v. 5.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
958
    Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 10.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
959
    Auf diesen Umstand wird der Rat im Fall des Waisenhauses noch dezidiert hinweisen, siehe Kapitel 4.5.1.2.
960
    Siehe ebenda.
961
    Weisung Rat an Vorsteher Lazarett v. 16.9.1803, auf: Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 10.9.1803 [AHR 1.1.3.16,
Nr. 32].
178

Dokumente an den Herzog,963 der die eingangs zitierte Einverständniserklärung ausstellte und die
Auseinandersetzung beendete.
        Es folgte vor der endgültigen Abwicklung der Zusammenlegung noch eine Festlegung der im
landesherrlichen Konsens aufgeführten näheren Ausführungsbestimmungen.964 Der Gottesdienst für die
betreuten Kranken sollte auch in Zukunft in der Kapelle des Lazaretts stattfinden, die Geistlichen ihre
Einkünfte behalten und die Präbenden abgefunden werden.965 Den Vorstehern wurde die
ordnungsgemäße Ausführung dieser Bedingungen zugesichert und ihnen ein jährliches Salär auf
Lebenszeit in Aussicht gestellt.966 Dennoch blieben sie bis zuletzt bei ihrer ablehnenden Haltung
gegenüber dem neuen Armeninstitut, die sie nun nur noch über symbolische Handlungen zum Ausdruck
bringen konnten: Die Übergabe des Lazaretts geschah auf ihren Wunsch nicht an die neue Behörde,
sondern an die Kämmerei,967 und sie erhielten ihre „Emolumente“ aus der Stadtkasse. Sich diese von den
neuen Herren aushändigen zu lassen, hatten sie sich standhaft geweigert.968

4.5.1.2 Waisenhaus
         Die Auflösung des Waisenhauses gestaltete sich schwieriger. Von Anfang an waren alle
Beteiligten bemüht, juristische Schritte gegen die Zusammenlegung von Waisenhaus und Armenanstalt
einzuleiten da die Rechtslage weniger eindeutig war, als im Fall des Lazaretts. Beide Parteien hielten sich
aber zunächst noch bedeckt und kommunizierten untereinander in den gewohnten Bahnen. Nachdem
Johann Christian Schröder und Johann Christian Theodor Stever zu Verhandlungsführern des Rates
ernannt worden waren,969 luden sie die Vorsteher des Waisenhauses vor, um sie nach den finanziellen
Verhältnissen der Einrichtung und eventuell vorliegenden Gründen zu befragen, die gegen die
Zusammenlegung sprächen.970 Diese gaben, neben grundlegenden Daten zur Anzahl der Kinder, sowie
den Angestellten und deren Vergütungen, dann auch zu Protokoll,971 dass sie eine Verbindung von
Waisenhaus und Armenanstalt durchaus nicht für nützlich hielten. Es sei nicht ratsam, den Schritt von
einem Armenhaus zur Waisenanstalt, den der Rat ehemals vollzogen hatte, nun wieder rückgängig zu
machen. Außerdem sei die Versorgung der Kinder so besser gewährleistet, als wenn sie zu Pflegeeltern
gegeben würden.


962
    Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 17.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
963
    Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 28.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
964
    Mandat Herzog v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
965
    Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 10.11.1803 mit Anlage A: Schreiben Vorsteher Lazarett v.
21.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
966
    Ratsprotokoll v. 5.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174].
967
    Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 10.11.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
968
    „[...] und wünschten sie, um mit der Armen Ordnung auf keine Weise in Contestation zu kommen, daß ihnen hierauf zur Erhebung ein
Commissorium an die Stadt Casse ertheilet würde.“ Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 22.12.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 32].
969
    Siehe Anmerkung 941.
970
    Schreiben Johann Christian Schröder/Johann Christian Theodor Stever an Vorsteher Waisenhaus, o.D. [22.4.1803], als
Anlage 3 bei: Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v. 7.5.1803, als Anlage 1 bei: Mandat Herzog
an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
971
    Protokoll Sitzung Johann Christian Schröder/Johann Christian Theodor Stever und Vorsteher Waisenhaus v. 25.4.1803
[AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
179

         Der Rat wandte sich daraufhin an die landesherrlichen Instanzen.972 Die Ablehnung einer
Eingliederung sowohl des Lazaretts als auch des Waisenhauses und die Tatsache, dass Kaufmann
Christian Friedrich Enderwitz beiden Institutionen vorstand, rief bei den Senatoren die Befürchtung
hervor, dass man in langwierige Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden könnte, die den Fortgang der
Ausgestaltung der Armenanstalt stoppen würden. Während die Vorsteher des Waisenhauses bemüht
waren, den Streit von Gerichtsseiten und nicht qua landesherrlicher Gewalt klären zu lassen, wandte
sich der Rat mit dem entgegengesetzten Ansinnen an das Hof- und Landgericht und bat darum,
„eventuelle Impetranten“ ab- und an die Regierung zu verweisen. Zeitgleich erging das bereits erwähnte
Schreiben an den Herzog, in dem ausführlich die Planungen und Ziele ausgebreitet werden.973 Das
angeführte Ziel dieser Supplik macht dabei zugleich die Rechtsposition deutlich, auf die der Rat sein
Vorgehen gründete:

       „Wir [wünschen] das jetzige Waysenhaus u. das jetzige Lazareth mit der neuen Armen Anstalt in Verbindung
       zu setzen, und bitten devotest, um Ew. p. gnädigste Zustimmung zu dieser bezielten Veränderung, da der §.
       85. des N. EV. von 1788. im allgemeinen festsetzet, daß es mit dem Hospital zu St. Catharinen u. dem
       Lazareth bey dem Herkommen sein Bewenden behalte.“

         Dieses im Erbvertrag von 1788 festgeschriebene Herkommen bedeutete, dass die
Entscheidungsgewalt über die beiden ehemals kirchlichen Einrichtungen allein beim Herzog lag.974 Damit
wäre der Rechtsweg, den die Vorsteher eingeschlagen hatten, ausgeschlossen gewesen.
         Die in Bezug auf das Waisenhaus im Schreiben verfolgte Argumentationslinie zielte darauf, das
große Ungleichgewicht zwischen gewaltigem Kostenaufwand und minimalem Erfolg herzustellen. Dabei
war der Rat durchaus zu Selbstkritik bereit, wenn er anführte, dass man Ende des 18. Jahrhunderts
versucht habe, eine Revision der Anstalt durchzuführen, die aber gescheitert sei.975 Jetzt aber müssten
jährlich für die Versorgung von lediglich 20 Waisen 2000 Rthlr. aufgewendet werden. Dagegen könnten
nach den neuen Plänen 100 Kinder versorgt werden, und das ohne die erheblichen Kosten für
Haushaltung, Verköstigung und Entlohnung von angestellten „Officianten“. Durch die Unterbringung der
Kinder bei ihren Eltern, bei Verwandten oder „andern guten Leuten“ könne man mit weit geringerem
Kostenaufwand eine viel größere Zahl von ihnen versorgen und ihnen zusätzlich noch Kleidung stellen,
sie zur Schule schicken und ihnen eine Grundausbildung bieten.

       „Wenn dabey die Kinder unter der Planmäßigen Aufsicht der Armenpfleger u. Vorsteher kommen; so ist es
       einleuchtend, daß eine solche Anstalt nützlicher und weit umfassender wird, als es bey der die beschränkten
       Einrichtung des jetzigen Waisenhauses hat geschehen können.“976

972
    Konzept Supplik Rat an Hof- und Landgericht Güstrow v. 5.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
973
    Siehe Anmerkung 947. Das Folgende: ebenda.
974
    Siehe § 85 „Erbvertrag zwischen dem Herzog Friedrich Franz und der Stadt Rostock“ v. 13.5.1788, abgedruckt in: SRG, S.
50-112, hier: S. 68.
975
    Die Begründung für diesen Misserfolg ist allerdings ein wenig verfälscht. Der Rat führt hier an, dass zum einen Gelder
fehlten und zum anderen sich ergeben hätte, dass nur einen Zweig des Armenwesens zu reformieren ohne Nutzen bleiben
müsse. In Wirklichkeit hat die besagte Revisionsdeputation nie wirklich ihre Arbeit aufgenommen. Der Vorgang ist im AHR
gut dokumentiert. AHR 1.1.3.16, Nr. 123, Nr. 133, Nr. 162 und Nr. 166.
976
    Streichungen im Original.
180



         Als sie befragt wurden, was gegen die Verbindung von Waisenhaus und Armenanstalt spräche,
hätten die Vorsteher nichts Wesentliches vorzubringen gehabt. Da sie von Rat und Bürgerschaft zu
Vorstehern gemacht worden seien, könnten sie von diesen auch wieder entlassen werden. Ihnen werde
aber gerne die Möglichkeit einer neuen Anstellung am Armeninstitut offen gehalten, in der sie sich
weiter für die Belange der Kinder aktiv einsetzen könnten. Schließlich, so fügten die Senatoren zum
Schluss noch an, werde der Gottesdienst an St. Katharinen weiterhin stattfinden, sodass die Kinder dort
auch in Zukunft zur Kirche gehen könnten.
         Die Vorsteher des Waisenhauses, Christian Friedrich Enderwitz, Georg Wendt, Jochen
Heinrich Giertz und Friedrich Michael Mahncke, blieben indessen nicht untätig. Zeitgleich mit der
Supplik des Rates beim Herzog um Konsentierung der Zusammenlegungen erging von ihnen ein
Schreiben an den Herzog mit der Bitte, etwaige Anträge des Rates „ad forum justitiae“ zu verweisen,977
sowie ein Rechtsgutachten mit der Bitte um eine Inhibition dieses Vorgehens an das Hof- und
Landgericht.978 Zunächst zogen die Vorsteher in diesem Schreiben eine durchweg positive Bilanz der
Tätigkeiten und der Verfassung des Waisenhauses, die nur durch die schwierigen Zeiten in der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts ein wenig getrübt worden sei. Sie behaupteten, gerade wieder in den Stand
versetzt gewesen zu sein, in naher Zukunft die Zahl der versorgten Kinder zu verdoppeln,

       „als plötzlich ein Beschluß E.E. Raths und der repräsentirenden Bürgerschaft einer Anstalt den Untergang
       drohet, die so wohlthätig für die leidenden Menschen schon seit Jahrhunderten gewesen ist, und es bey ihren
       Hülfsquellen und ihrer soliden Einrichtung noch Jahrhunderte seyn kann. Man sucht eigenmächtig und ohne
       weitere Umstände einer Anstalt ihr Vermögen zu nehmen, und es größtentheils zu andern Zwecken zu
       verwenden, als wozu es die frommen Geber bestimmt haben, ungeachtet selbige der Stadt keinen Schilling,
       sondern vorzüglich der Wohlthätigkeit guter Menschen ihre Erhaltung verdankt.“

         Die Zielrichtung der Argumentation wird deutlich. Der Entwurf der Armenordnung stellte
ausdrücklich fest, dass nur eine Armenfürsorgeeinrichtung eingezogen werden darf, deren
„Stiftungs=Urkunde keine unübersteigliche Hindernisse macht“.979 Auf diesen Punkt kamen die Vorsteher dann
auch noch einmal zurück, als sie die einzelnen Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Rates
darstellten. Niemand sei berechtigt, gegen den Willen des Vermächtnisgebers und anderer Geldgeber
einer Einrichtung das Kapital zu entziehen, um es einer anderen zukommen zu lassen. Auch hier fügten
die Vorsteher ein Argument an, dass bereits beim Streit um das Lazarett ins Feld geführt wurde: Es
stehe zu befürchten, dass die Legate von den Nachkommen der Spender zurückgefordert würden.
        Vor allem aber sei bereits das Vorgehen des Rates illegal. Weder seien sie als Vorsteher dazu
berechtigt, in rechtserheblichen Sachen – „und welche Angelegenheit kann für die Anstalt wichtiger seyn, als
wenn ihre ganze Existenz zur Frage steht“ – ohne vorherige Rücksprache mit den Patronen und deren

977
    Supplik Vorsteher Waisenhaus an Herzog v. 7.5.1803, als Anlage bei: Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31].
978
    Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v. 7.5.1803, als Anlage 1 bei: Mandat Herzog an Rat v.
23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
979
    Siehe Kapitel 4.2.2.2.
181

Entscheidung tätig zu werden, noch könnten sie Rat und Bürgerschaft das Recht zugestehen,
eigenmächtig eine milde Stiftung, „die wenigstens unter einer höheren Inspection stehet“, einfach aufzuheben
und deren Besitz einzuziehen.
        Unabhängig von diesen Rechtsfragen führten sie noch ein ebenfalls bereits im Fall des Lazaretts
geäußertes Argument an: „Wer sichert mit Gewißheit dieser neuen Anstalt die erst im Werden ist, ihre Fortdauer?“
Möge zu Beginn der Zuspruch durch die Bevölkerung auch noch groß sein, so gebe es doch keine
Garantie, dass das auch so bleibe und auch in Zukunft die Kinder das erhielten, was ihnen jetzt
zugewandt werde.

       „Wie kann man es uns denn rechtlich zumuthen, auf ein blosses Ohngefähr hin die bedeutenden Capitalien des
       Waisenhauses wegzugeben, und sie einer Anstalt zu überlassen, deren Fortdauer jezt nach schon problematisch
       ist.“

         Die Befürchtungen der Vorsteher klingen angesichts der tatsächlichen Entwicklung des
Armeninstituts bis 1822 fast prophetisch:980 Wenn nun die Spenden immer weiter abnähmen, so fragten
sie, und zugleich die Ausgaben stiegen? Dann müsste immer mehr Kapital aufgelöst werden, bis es am
Ende aufgebraucht sei. „Von wem soll dann das Waisenhaus seine hingegebenen Capitalien wiederhaben, wovon
sollen dann die Waisen Kinder versorgt werden?“ Als „untergeordnete Verwalter“ sei ihnen also nicht zuzumuten,
eine so solide Einrichtung wie das Waisenhaus unter diesen unsicheren Bedingungen aufzugeben.
         Ohnehin waren sie der Auffassung, dass es für die Kinder besser sei, in einer geschlossenen
Anstalt untergebracht zu werden als dezentral bei Pflegeeltern, „vielleicht gar auf dem Lande, bey geringen
Leuten, /: andere befassen sich hiemit nicht :/ [...].“
         Da nun zu befürchten sei, dass trotz dieser rechtlichen Bedenken Tatsachen geschaffen würden,
baten sie

       „E.E. Rath und der Gemeinde zu Rostock sub poena arbitraria, et cum condemnatione in expensas, zu
       inhibiren, das Waisenhaus aufzuheben, und dessen Vermögen der zu errichtenden Armen=Anstalt
       einzuverleiben.“

         Mit den rechtlichen Schritten der Vorsteher wurde der Rat gemeinsam mit dem Mandat, die
Approbation des Entwurfs der Armenordnung durch Rat und Bürgerschaft einzureichen, von
landesherrlicher Seite bekannt gemacht.981 Den Vorstehern wiederum wurde von herzoglicher Seite das
Schreiben des Rates an das Hof- und Landgericht übermittelt, in dem dieser die Entscheidungsbefugnis
auf Seiten Friedrich Franz’ festgestellt hatte.982
       Während der Rat es nicht als notwendig ansah, darauf zu reagieren, wandten sich die Vorsteher
des Waisenhauses erneut an das Hof- und Landgericht, um nun wiederum dessen Zuständigkeit rechtlich
zu begründen. Um diese Frage ging es im Kern. Betraf der Streit zwischen Rat und Vorstehern eine


980
    Siehe dazu Kapitel 5.3.
981
    Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
982
    Die Übermittlung des Dokuments geht hervor aus: Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v.
17.6.1803, als Anlage 2 bei: Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
182

„Justiz=Sache“, die nach den Landesgesetzen auf dem Rechtsweg zu entscheiden war? In diesem Fall wäre
„sehr weislich die Einwirkung des Landes Herren und Höchst Seiner Regierung“ ausgeschlossen. Zwar sei es
rechtens, dass der Rat den Konsens des Herzogs als „Summi Episcopi“ einhole; dass damit aber auch
zugleich die Vorsteher ihren Widerstand beenden müssten, sei ein Irrtum. Eine Aufhebung oder
Veränderung von milden Stiftungen unterliege nicht der bloßen Willkür des Landesherren, wie die
Rechtsliteratur eindeutig feststelle. Wäre das der Fall, so könnten viele Pfarren einfach aufgehoben oder
den Patronen die Rechte aberkannt werden, „welches begreiflich nicht angehet“. Die Patrone des
Waisenhauses hätten aber keineswegs der Aufhebung zugestimmt, sie seien erst gar nicht gefragt
worden. Selbst wenn die Regierung in diesem Fall ebenso zuständig wäre wie das Gericht, so müsse
diesem dennoch der Vorzug gegeben werden, da die Vorsteher bereits dort Anträge gemacht hätten, die
gegnerische Partei solche aber erst noch beim Herzog stellen wolle. Dieser zeitliche Vorsprung gebe
dem Gericht die Befugnis, sich der Sache anzunehmen. Der Rat habe aber nun unmissverständlich zu
erkennen gegeben, dass ungeachtet der Rechtslage zur Tat geschritten werden solle, sobald der
landesherrliche Konsens eingegangen sei und so „das submissest erbetene Inhibitorum [...] doppelt notwendig“.
         Daraufhin konnten die Vorsteher des Waisenhauses einen Erfolg verbuchen. Ende Juli 1803
erging das gewünschte Mandat an den Rat:983

       “ Friedrich Franz […].
       Wir befehlen euch hiemit gnädigst: auch über die abschriftlich beikommende, von den Vorstehern des dortigen
       Waisenhauses, wider euch, wegen Aufhebung desselben, am 29.sten v. M. eingereichte inhaerirende Bitte, und
       die voraufgegangene, cum decreto gleichfalls copeylich anliegende Vorstellung, binnen acht Tagen
       rechtsgenüglich zu erklären, und bis auf Unsere anderweitige Verordnung, die Aufhebung des gedachten
       WaisenHause salvo jure ausgesetzt seyn zu lassen. [...]

        Der Rat wehrte sich jedoch weiterhin dagegen, sich in ein Rechtsverfahren verwickeln zu lassen.
Vom Herzog erbat er sich nach der Konstituierung des Armenkollegiums zunächst erneut die
Zustimmung zur Zusammenlegung von Waisenhaus und Lazarett mit dem Armeninstitut984 und erhielt
diese auch – unter der Bedingung, dass zuvor die Aufstellungen über den Besitz der Institutionen
eingereicht worden seien.985 Einige Tage später übermittelte der Rat dann auch das geforderte
Rechtsgutachten, allerdings nicht dem Hof- und Landgericht, sondern wiederum dem Herzog: Er wollte
den Vorstehern nicht in einen förmlichen Prozess folgen, sondern baute auf den Beistand des
Landesherren.986
        In dem Gutachten werden die einzelnen Einwände gegen die Zusammenlegung ausführlich,
stellenweise ironisch, demontiert.
        1. Die Zustimmung der Bürgermeister als Patrone sei selbstverständlich gegeben. Zunächst
durch deren Zustimmung zum Entwurf der Armenordnung, ferner durch ihre Anträge namens des Rates
beim Herzog, und schließlich werde es eine Zustimmung in actu geben, wenn die Übergabe durch die

983
    Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
984
    Supplik Rat an Herzog v. 1.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
985
    Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
986
    Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
183

Patrone vollzogen werde. Zudem sei das Patronat lediglich durch die Senatoren delegiert, d.h. der Rat
selbst sei der eigentliche Rechtsinhaber.
         2. Die Vorsteher könnten Rat und Bürgerschaft gar nicht das Recht absprechen, Veränderungen
am Waisenhaus vorzunehmen. Da sie keine Eigentümer, sondern lediglich die Administratoren seien,
denen die Verwaltung von Rat und Bürgerschaft übertragen wurde, könne ihnen dieses Mandat auch
wieder aberkannt werden. Darüber hinaus beinhalte auch ihre Instruktion den Passus, dass die
Einrichtung der Anstalt den Zeitumständen angepasst werden kann. Schließlich komme das Waisenhaus
in keiner Beziehung mehr den Anforderungen nach, die es laut Instruktion zu erfülle hätte. Weder
würden die Kinder so versorgt wie vorgesehen noch in ausreichender Zahl aufgenommen, noch die
ihnen zustehende Bildung in unterschiedlichen Tätigkeiten gewährleistet. Eine Aufhebung der
Waisenanstalt werde hingegen gar nicht angestrebt. Vielmehr sollten die Veränderungen den Charakter
einer „Reformation“ des Waisenhauses haben. Alle wesentlichen Teile blieben erhalten, die Kinder
würden weiterhin versorgt, erzogen und unterrichtet. Es ändere sich nichts außer der Verwaltung. Das
Vermögen werde mit anderen Fonds verbunden, sodass es vergrößert werden könne. Selbst das
Gebäude bleibe erhalten und werde als Sitz des ganzen Armeninstituts dienen.
         3. Die Befürchtung, die Erben derjenigen, die der Einrichtung Spenden zukommen ließen,
könnten diese zurückfordern, sei völlig unbegründet. Die Anstalt werde schließlich nicht aufgehoben.
Zudem sei unwahrscheinlich, dass die Testatoren eine schlechte Verwaltung des Waisenhauses zur
Bedingung für die Auszahlung des Geldes gemacht hätten oder eine Verbesserung ausdrücklich
ausgeschlossen worden wäre.
        4. Auch die Bedenken wegen einer vermeintlich unsicheren Zukunft der neuen Armenanstalt
entbehrten jeder Grundlage und seien wohl nur aus Lust am Widerspruch erfunden worden. Falls deren
Verwaltung ebenso schlecht arbeiten sollte, wie die des Waisenhauses, dann sei zwar allerdings mit
abnehmenden Spendenbeiträgen zu rechnen. Doch wenn das neue Armenwesen nach Plan eingerichtet
werde, sei nach menschlichem Ermessen mit einem Erfolg zu rechnen.987 Obwohl nicht anzunehmen sei,
dass die neue Armenanstalt scheitern werde, stünde am Ende doch immer das „Aerarium publicum“ dafür
gerade, dass die armen Kinder versorgt werden.
        Was den Rechtsgang selbst angehe, den die Administratoren des Waisenhauses anstrebten, so
könne man ihnen kein „jus contradicendi“ einräumen. Die Versorgung der Kinder sei eine Sache der
Policey und stehe damit unter direkter Aufsicht des Rates. Die Vorsteher hätten schließlich gar kein
Recht, sich in dieser Angelegenheit obrigkeitlichen Anweisungen zu widersetzen. Ebenso wenig könnten
sie ohne Zustimmung der Patronen, denen sie verpflichtet sind, klagen oder einstweilige Verfügungen
erwirken. Man bitte also, zum einen erneut um die landesherrliche Zustimmung und zum anderen
darum, dem Hof- und Landgericht zu „rescribiren“, in dieser Policey-Sache kein Verfahren zu eröffnen,
sondern das Inhibitorum wieder aufzuheben.

987
   An dieser Stelle fügte der Rat noch eine erstaunliche Bemerkung hinzu, die – wie die oben angeführte Befürchtung der
Vorsteher des Waisenhauses – einen Blick in die Zukunft gewährt und deutlich macht, dass man auch auf Ratsseiten mit allem
rechnete: Sollte es sich tatsächlich erweisen, dass die Spendenbeiträge merklich zurückgehen sollten, „so wird das Iuris perfecti
werden müssen, was jetzt Iuris imperfecti ist, und an die Stelle freywilliger Beyträge wird ein Zwangs=Recht eintreten, indem Rechten nach
jeder jedoch Ort schuldig ist seine eingebohrene Arme zu ernähren.“
184

        Es blieb dem Rat nicht erspart, sich an das Gericht selbst zu wenden. In einem Reskript auf die
Eingabe beim Herzog verwies dieser den Rat in der anhängigen Sache nach Güstrow:

       „Wir geben euch auf eure erneuerten Anträge vom 29. v. M., die Verbindung des Waisenhauses mit der neuen
       Armen-Anstalt aldort betreffend, hiedurch, mit Bezug auf Unser euch unterm 18. v. M. zugegangenes
       Responsum, zu gnädigsten Antwort: daß es euch überlassen bleibet, eure vermeinten Ablehungs-Gründe gegen
       die Einlassung in diesen Rechts-Streit, allenfalls mit Einreichung des gedachten Responsi, bei Unserm Hof-
       und Land-Gerichte selbst geltend zu machen.“988

        Mitte September wurde dem Folge geleistet und das Rechtsgutachten an das Hof- und
Landgericht gesandt, mit der Bitte, den Rechtsgang abzulehnen, das „Inhibitorum temporale“ aufzuheben
und die Vorsteher zur Erstattung der entstandenen Kosten zu verurteilen.989
        Um die Sache beim Herzog weiter voranzutreiben, erbat der Rat auch vom Waisenhaus die vom
Landesherren eingeforderten Unterlagen zum Besitzstand der Anstalt.990 Zusätzlich erging noch eine
Weisung an Kaufmann Christoph Wilhelm Levenhagen als ältestes Mitglied der Waisenhauskommission,
die Papiere der Untersuchungen aus den Jahren 1794 und 1799 einzureichen.991 Ein Bericht sei damals
nicht erstellt worden, und die Vorsteher brauchten nun die Unterlagen, damit die Verbindung des
Waisenhauses mit der Armenanstalt ordnungsgemäß vollzogen werden könne. Beide Forderungen
wurden erfüllt.992 Am 30.9. erhielt der Rat das herzogliche Mandat mit der Konsenserklärung993 und 14
Tage später auch den Bescheid über die Aufhebung des Inhibitorums aus Güstrow.994
         Damit waren auch die letzten Widerstände aus dem Weg geräumt. Auf einer Sitzung aller
beteiligten Parteien995 wurde der Abschluss mit der Vorlage des Konsensbriefs besiegelt:

       „Nachdem derselbe verlesen war, verehrten sämmtliche Anwesende den Inhalt dieser Urkunde mit den
       ehrerbietigsten Gesinnungen und vereinigten sich in den Hertzlichsten Wunsch, daß die alles lenkende und
       ordnende Allmacht auch diese Anstalt zum Beßten des ganzen gemeinen Wesens, besonders aber der leidenden
       Menschheit und der armen und verwaiseten Jugend immerdar mit väterlich gnädigen Augen ansehen, den Eifer
       der zum Flor dieser Anstalt arbeitenden Mitbürger seegnen und immer ungeschwächt erhalten, und so dieses
       Institut zum Seegen für Zeit und Nachwelt im immermehr aufblühenden Flor und Wohlstande bringen
       wolle.“996




988
    Reskript Herzog an Rat v. 7.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
989
    Supplik Rat an Hof- und Landgericht Güstrow v. 15.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
990
    Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 5.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32] und Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v.
16.9.1803, auf: Schreiben Vorsteher Waisenhaus an Rat v. 10.9.1803 [AHR ebenda].
991
    Weisung Rat an Levenhagen v. 16.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
992
    Schreiben Vorsteher Waisenhaus an Rat v. 19.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Schreiben Levenhagen, Beselin, Koch
an Rat v. 26.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
993
    Mandat Herzog v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
994
    Mandat Hof- und Landgericht an Rat v. 14.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
995
    Als Patron: Bürgermeister Dr. Joachim Friedrich Zoch, als Vorsteher: Kaufmann Christian Friedrich Enderwitz, Gerber
Jochen Heinrich Giertz und Goldschmied Friedrich Michael Mahncke und für das Armenkollegium: Senator Dr. Johann
Christian Schröder, Vizekonsul Vincent Siegmund Brömse und Sattler Johann Dietrich Conrad Wiechel.
996
    Protokoll Sitzung Patrone Waisenhaus, Vorsteher Waisenhaus und Armenkollegium v. 22.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr.
32].
185


4.5.2 Kleinere Einrichtungen
         Bei der Eingliederung der kleineren Fürsorgeeinrichtungen gab es keine nennenswerten
Probleme. Es handelte sich dabei um die Armenspenden von St. Gertrud, St. Petri, St. Marien, St.
Georg und Heilig Geist.997 Da von ihnen, anders als von Lazarett und Waisenhaus, keine wesentlichen
Einnahmen zu erwarten waren, hielt sich der Eifer, den man bei ihrer Zusammenlegung mit dem
Institut an den Tag legte, auch in Grenzen. Lediglich die Jacobi- und die Gertruden-Spende wurden
noch 1803 eingezogen.998 Erst im Juni 1804 hingegen kümmerte sich das Armenkollegium darum, dass
auch der Klingelbeutel von St. Petri, dessen Ertrag vormals dem Waisenhaus zuging, nunmehr an das
Armeninstitut abzuliefern war.999 Und erst 1808 fand es Zeit, sich um die Armenspenden von St.
Marien, St. Georg und Hl. Geist zu kümmern. An alle drei erging auf eine Beschwerde des
Armenkollegiums hin das Dekret, endlich den Bestimmungen der §§ 11 und 12 AO nachzukommen.1000
         Im Fall von St. Marien regte sich Widerstand gegen diese Aufforderung. Die Stiftung verteilte
Geld aus einem Legat, das 1580 von einem Conrad Reder gestiftet wurde.1001 Es umfasste 100 Mark, die
bei der Stadtkasse zinsbar angelegt waren. Diese Zinsen wurden jährlich zu Ostern von den Vorstehern
erhoben und an verschiedene Hausarme ausgeteilt. Außerdem wurden zu Michaelis noch 33 Rthlr., 16
ßl. an Waisen und andere Hilfsbedürftige verteilt, die als Zinsen aus einem 1600 angelegten Legat einer
Anne Frehse in Höhe von 4000 Mark stammten. Die Vorsteher der Marianischen Armenspende sahen
sich nicht in der Lage, gegen den Willen der Stifter zu verstoßen und das Kapital an das Armeninstitut
abzuliefern.1002 Sie fanden sich erst dazu bereit, als ihre Patrone die Übergabe anbefohlen hatten1003 –
allerdings nur unter Bedingungen, die verhindern sollten, dass irgendeinem der von ihnen bedachten
Armen Nachteile entstehen könnten. So forderten sie die Quittierung der Ablieferung des Kapitals
durch das Armeninstitut, die Zusicherung, dass den bisherigen Empfängern weiterhin auf Lebenszeit ihr
Teil ausgezahlt werde, und die Erteilung eines rätlich bestätigten „Revers“ des Armeninstituts, nach dem
das Legat auch in Zukunft bei der Stadtkasse zinsbar angelegt bleibe und im Falle einer Auflösung der
Armenordnung sofort wieder den Vorstehern von St. Marien übergeben wird. Ein Vermächtnis des
Kaufmanns Auerbach aus London, dessen Gelder man gemeinsam mit den Predigern an St. Marien
verwaltete und austeilte, schlossen die Vorsteher von einer Übergabe ganz aus. Da es sich auf 17 Rthlr.
N 2/3 belief, sah wohl auch das Armeninstitut von weiteren Schritten ab. Mit den übrigen Bedingungen
zeigte man sich einverstanden, stellte das Revers aus und konnte das Geld in Empfang nehmen.1004



997
    Siehe zur Vorgeschichte dieser Einrichtungen Kapitel 3.1.
998
    Für St. Gertrud: Promemoria Armenkollegium v. 13.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32] und darauf vermerkt: Weisung Rat
an Kämmerei und Armenkollegium v. 19.12.1803. Für St. Jacobi: Promemoria Vorsteher St. Jacobi Ludwig Möller v.
6.2.1827 als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
999
    Ratsprotokoll v. 25.6.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176].
1000
     Weisung Rat an Patrone St. Marien v. 3.2.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]; Weisung Rat an Patrone St. Georg v. 3.2.1808
[AHR ebenda]; Weisung Rat an Patrone Hl. Geist v. 3.2.1808 [AHR ebenda].
1001
     Supplik Vorsteher St. Marien an Rat v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda.
1002
     Protokoll Sitzung Vorsteher und Patrone St. Marien v. 14.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
1003
     Supplik Vorsteher St. Marien an Rat v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda.
1004
     Schreiben Armeninstitut an Rat v. 25.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1] und Schreiben Armeninstitut an Rat v. 1.4.1808
[AHR ebenda].
186

         Die letzte Amtshandlung zur Übernahme der alten Armenfürsorgeeinrichtungen fand schließlich
erst 1827 statt. Kaufmann Ludwig Möller war zu der Zeit jüngster Vorsteher von St. Jacobi und wandte
sich als solcher an das Armeninstitut.1005 In seinem Schreiben erläuterte er kurz, man habe sich nach
langen Verhandlungen 1803 darauf geeinigt, dass die Vorsteher der 1544 gegründeten Armenspende im
Besitz aller wesentlichen Papiere, Wechsel, Stadtbuchschriften und Verschreibungen blieben und der
jüngste Vorsteher die Rechnungsführung übernehmen werde.1006 Statt das Geld aber wie sonst üblich zu
verteilen, wurden die Zinsen und übrigen Einkünfte am Jahresende dem administrierenden Vorsteher
des ersten Ausschusses des Armeninstituts abgeliefert. Da es nun aber unwahrscheinlich sei, dass St.
Jacobi jemals wieder in den Vollbesitz der Spende kommen werde, die Rechnungsführung also
zunehmend sinnlos erscheine und zudem die Kirche sich in naher Zukunft in die Lage versetzt sehen
werde, ihre Schulden bei der Armenspende abtragen zu können, sei es doch das Einfachste, wenn das
Armeninstitut die Verwaltung und Rechnungsführung gleich selbst erledigte. Einzige Bedingung sei, dass
der Turmdiener seine Pension auf Lebenszeit behalten könne.
         Das Armeninstitut war mit den Vorschlägen einverstanden,1007 auch der Rat hatte nichts
einzuwenden,1008 und so konnte nach 23 Jahren auch die letzte der alten Armenspenden vollständig im
inzwischen bereits in der Reformierung befindlichen Armeninstitut aufgehen.



4.6 Zusammenfassung
        Johann Christian Schröder hatte eine Vision. Er wollte sich nicht damit begnügen, die Armen
besser zu versorgen, oder, wie so oft gefordert wurde, die Bettelei abzustellen. Er wollte die Armut als
solche abschaffen. Und er brachte dieses große Vorhaben mit allem ihm zur Verfügung stehenden
Wissen in seinen Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Rostock ein. Darauf waren alle
Maßnahmen gerichtet, die er 1802 dem Rat und der Bürgerschaft unterbreitete und an denen er auch in
den darauf folgenden Diskussionen und Auseinandersetzungen mit großem Erfolg festhielt. Änderungen
erfuhr sein Entwurf im Detail, nicht en gros. Für diese Vision der Bekämpfung struktureller Armut
durch präventive Maßnahmen, durch moderne Krankenversorgung, durch die Einbeziehung eines
nachhaltig wirksamen Ausbildungskonzeptes für arme und verwaiste Kinder und die Etablierung von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mussten Opfer gebracht werden. Dies versuchte er den
Entscheidungsträgern immer wieder klar zu machen. Ein Vorhaben dieser Größenordnung konnte nicht
ad hoc, ohne Aufwendung erheblicher Kosten und ohne Akzeptanz von Verlusten umgesetzt werden. In
diesem Sinne hatte Schröder nicht nur eine Vision, er verfügte auch über Realitätssinn, und er zog die
richtigen Lehren aus den von ihm studierten Reformversuchen in der zweiten Hälfte des 18.
Jahrhunderts.


1005
     Promemoria Vorsteher St. Jacobi Ludwig Möller v. 6.2.1827 als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827
[AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda.
1006
     Der Vorgang selbst ist nicht überliefert.
1007
     Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
1008
     Antwort Rat an Armenkollegium v. 14.2.1827, auf: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
187

         In seiner Person als vormaliger Präses der alten Armenordnung und Verfasser des neuen
Armenfürsorgesystems manifestierte sich die Kontinuität im Wandel der Versorgung der schwächsten
Mitglieder der Rostocker Gesellschaft. Dabei war auch er nicht völlig gelöst von den Denkstrukturen
seiner Zeit. In den Auseinandersetzungen um seinen Entwurf wurde deutlich, dass auch er als Mitglied
der Führungsgruppe, als wohlhabender Prokurator und Senator dachte und agierte. Damit stand er
zuweilen den Vertretern des 1. Quartiers näher als denjenigen, die selbst von Armut bedroht waren,
noch aber auf der Seite der potenziellen Spender standen. Deutlich wurde dies beispielsweise bei der
Diskussion um die Frage, ob eine Sammlungspflicht für alle Spender eingeführt werden sollte – auch für
diejenigen, die sich für längerfristige Spenden bereiterklärt hatten. Sämtliche Argumente, die Schröder
in diesem Punkt den Vorschlägen des 2. Quartiers entgegengesetzt hatte, ließen sich gegen seine eigenen
Pläne verwenden: Denn das „Zwangsrecht“, das mit dem Geist des Instituts angeblich unvereinbar war,
hätte diejenigen gleichermaßen getroffen, die nur wöchentlich einen Beitrag leisten konnten; ebenso die
„Last des Sammelns“ und die damit auf Umwegen wieder eingeführte Bettelei. Und die Einschränkung
ihrer Geschäftstätigkeit hätte für diese Klientel sogar schlimmere Folgen gehabt, als für einen
finanzkräftigen Kaufmann. Als ausschlaggebend muss der Dienstleistungscharakter angesehen werden,
den Schröder der Sammlung zusprach. Ihm stand ein Prestigedenken im Weg, auf das noch
zurückzukommen ist. Einen unbezahlten und gesellschaftlich als stigmatisierend empfundenen Dienst
auszuführen, wollte auch Schröder den begüterten Teilen der Einwohnerschaft nicht zumuten.
        Ebenso lassen sich an dieser Diskussion auch die Interessen der beiden Quartiere ablesen, die
deren Handlungs- und Argumentationsweise während des Normbildungsprozesses prägten.
        Für die Haltung des 1. Quartiers in der Frage der Einsammlung von Spendern durch
Armendiener dürfte ausschlaggebend gewesen sein, dass es von den wohlhabenden Kaufleuten und
Brauern als lästig und wenig standesgemäß empfunden wurde, in der Nachbarschaft herumzugehen und
mit einer Büchse und einem Zeichnungsbuch an die Türen derjenigen zu klopfen, die zu wenig
Einnahmen für einen festen Beitrag hatten. Dabei hätten sie gar nicht zu fürchten brauchen, selbst tätig
werden zu müssen. Sie waren Vertreter des finanzkräftigeren Teils der Bürger, der sich dem
Subskriptionssystem anschließen konnte. Ausschlaggebend war vielmehr ihr Wunsch nach Wahlfreiheit.
Sollte die Forderung nach einer Sammlungspflicht für alle am wöchentlichen Zahlungsmodus Beteiligten
durchgesetzt werden, war den Kaufleuten faktisch die Möglichkeit genommen, bei Bedarf auch auf
diesen zurückzugreifen. Zusätzlich kann anhand der Argumentationslinie des 1. Quartiers konstatiert
werden, dass dessen Mitglieder ein vergleichsweise geringes Interesse daran hatten, den Verbleib des
gespendeten Geldes zu kontrollieren. Bereits vor der Einrichtung der neuen Armenanstalt dürfte sich
der unmittelbare Kontakt etwa eines wohlhabenden Brauers zu einem Almosen sammelnden Armen auf
ein Minimum beschränkt haben, er blieb den Dienstboten überlassen. Daher konnte nach Auffassung des
1. Quartiers die Sammlung der wöchentlichen Beiträge auch weiterhin durch die Armen selbst
stattfinden. Diese Tendenz könnte noch durch die Idee der ausgleichenden Gerechtigkeit verstärkt
worden sein: diejenigen, für die das Geld bestimmt ist, sollen dafür die unliebsame Aufgabe des
Herumgehens auch selbst übernehmen.
188

        Das 2. Quartier hingegen vertrat diejenigen, die absehbar die Hauptklientel für wöchentliche
Raten stellten. Die finanziell schwierige Lage vieler seiner Angehörigen in den Ämtern führte dazu, dass
das Interesse an einer Kostenkontrolle stärker ausgeprägt war. Bereits an der Haustür sollte man
nachvollziehen können, wo die gezahlten Beträge verbleiben würden. Sammelten ansässige Bürger und
bekannte Einwohner aus der unmittelbaren Nachbarschaft, erhöhte dies das individuelle
Sicherheitsgefühl. Den Armen misstraute man generell. Die Handwerker wollten mit ihnen nicht
weiterhin in den eigenen Häusern und Werkstätten konfrontiert werden. Das Betteln „vor den Thüren“,
wie es vor 1803 üblich war, sollte gerade durch die neue Armenordnung abgeschafft werden. Für das 2.
Quartier hatte offensichtlich die Sammlung durch Arme den selben Charakter, wurde also abgelehnt.
        Als diese Diskussion erneut eröffnet werden musste, weil zahlreiche Rostocker ihre Beiträge
davon abhängig gemacht hatten, dass die Einsammlung auch beim wöchentlichen Spendenmodus durch
Armendiener geschehen sollte, zeigte sich, dass auch das 2. Quartier mit dem Zwang zur persönlichen
Sammlung ein negatives Prestige verband. Dieses abschreckende Moment wollte es nutzen, um zu
verhindern, dass allzu viele Spender diese Zahlungsform wählten. Die Argumentationen beider
Quartiere waren also ineinander verwoben. Beiden war klar, dass niemand gerne die Sammlung
durchführen wollte. Während allerdings das 1. Quartier diese Bestimmungen ablehnte, weil sie seinen
Mitgliedern die Möglichkeit nahmen, auch wöchentliche Beitragszahlungen zu wählen, verstand das 2.
Quartier genau dies als positiven Effekt.
       Bei den Auseinandersetzung um eine Bestrafung von Zahlungsverweigerern war das Ziel des 2.
Quartiers nur vordergründig, eine Kompetenzausweitung des Armenkollegiums zu verhindern.
Vielmehr dürfte es im Interesse der eigenen Klientel gelegen haben, das Maß an persönlicher
Entscheidungsfreiheit möglichst groß zu halten und, damit zusammenhängend, mögliche Sanktionen bei
Zahlungsverweigerung einzuschränken. Es war sich folglich bewusst, wie die soziale und finanzielle Lage
vieler seiner Mitglieder das Verhalten gegenüber der neuen Armenanstalt prägen würde. Es war
abzusehen, dass unter ihnen weniger bereit sein würden zu geben, als in wohlhabenderen Teilen der
Bevölkerung. Es musste daher in ihrem Interesse sein, die Folgen einer Zahlungsverweigerung so gering
wie möglich zu halten und den Grundsatz der Selbstbestimmung zu stärken. Obwohl der umstrittene
Passus nicht gestrichen wurde, konnte das Quartier einen Teilerfolg erzielen. Die
Entscheidungskompetenz über weitere Strafmaßnahmen lag nicht mehr allein beim Kollegium, sondern
beim Rat und der Bürgerschaft, die aber nur mittelbar über die Berichte des Armeninstituts über die
betreffenden Fälle in Kenntnis gesetzt wurden. Auf beiden Ebenen, d.h. sowohl durch seine Beteiligung
an Bürgerschaftsentscheidungen als auch mit eigenen Deputierten im Kollegium, hatte das 2. Quartier
also Möglichkeiten, im Zweifelsfall zu mäßigen oder zu blockieren, um seine Interessen zu wahren.
        Umstritten war ebenfalls, ob die Namen der versorgten Armen ohne Ausnahme veröffentlicht
werden sollten. Und auch hier zeigte sich, wie sehr das 2. Quartiers daran interessiert war, die Armen
und die Verwendungsweise des gespendeten Geldes zu kontrollieren. Hätte es Ausnahmen von der
Veröffentlichungspflicht gegeben, wäre eine Lücke entstanden, die Anlass zum Misstrauen gegenüber
dem Armenkollegium gegeben hätte, wie es gegenüber dem Ratskollegium und dessen Gebaren in der
189

Finanzverwaltung der Stadt bereits vorhanden war.1009 Die Durchsetzung dieses Teils der öffentlichen
Überprüfbarkeit der Arbeit der Armenanstalt hatte für das Quartier höchste Priorität und konnte durch
das Einlenken in der für den Rat mit hohem Prestigewert ausgestatteten Frage der Sammlungspflicht
erreicht werden. Indes war es zu keinem Zeitpunkt Absicht des 2. Quartiers, die Armen durch die
Öffentlichmachung ihrer Bedürftigkeit zu diskreditieren. Dies wäre auch dem ganzen Sinn und Zweck
der Anstalt entgegengesetzt gewesen. Es machte keinen Unterschied zwischen unterschiedlichen Graden
von Bedürftigkeit, sondern setzte darauf, dass gerade im Hinblick auf die Prüfverfahren der neuen
Anstalt der gegenteiligen Effekt erzielt werden sollte: Gerade durch die Bekanntgabe ihrer Namen,
wurden die Genannten als „würdig“ und ihre Armut als unverschuldet charakterisiert. Schamhaftigkeit
war damit unnötig geworden und die Betroffenen ein legitimes Ziel bürgerlicher Solidarität.
        Bei den Diskussionen um die geplante Arbeitsanstalt wurde schließlich deutlich, dass auch in
Rostock die Auswirkungen der sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen am Ende der ständischen Gesellschaft spürbar waren. Das 2. Quartier als Vertreter
der zünftisch organisierten Handwerker musste in diesem Punkt harte Auseinandersetzungen führen, um
seine Klientel vor einer weiteren Aushöhlung der überkommenen wirtschaftlichen Strukturen und den
damit verbundenen Gefahren zu schützen. Die Abschließungstendenzen der Zünfte, die auch in Rostock
manifest geworden waren, setzten sich in der restriktiven Haltung des Quartiers gegenüber möglichen
„freien Mitarbeitern“ bei der Arbeitsanstalt des Armeninstituts fort. Zugleich war es aber ein Kern von
Schröders Vision einer präventiven Maßnahme gegen drohende Arbeitslosigkeit und damit verbundener
Not der betroffenen Familien, Arbeit zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass
sich die Befürworter dieser Art der Arbeitsbeschaffung mit starker Unterstützung durch Schröder
durchsetzen konnten, aber das 2. Quartier auch nach dem Tätigkeitsbeginn nicht aufhörte, dagegen zu
opponieren.
        Insgesamt waren nur die wenigsten Argumentationslinien in erster Linie von einer Sorge um die
Armen geprägt. Innerstädtische Auseinandersetzungen, die bereits die Reformversuche des 18.
Jahrhunderts hatten scheitern lassen, fanden hier in vielen Fällen ihre Fortsetzung. Dass trotz dieses
„parteipolitischen“ Taktierens und des Versuchs, etablierte, aber immer weitere erodierende
wirtschaftliche und gesellschaftliche Strukturen aufrechtzuerhalten, die tatsächliche Implementierung
der neuen Norm in Angriff genommen werden konnte, ist das eigentlich Erstaunliche.1010 Warum also
gelang es?


1009
    Siehe dazu Kapitel 2.1.
1010
    Zur Implementierung von Normen vor allem LANDWEHR, Achim: „Policey vor Ort. Die Implementation von
Policeyordnungen in der ländlichen Gesellschaft der Frühen Neuzeit“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl
Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 47-70. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129). Landwehr definiert dazu: „Die
historische Implementationsforschung läßt sich in Kürze als Methode charakterisieren, mit der vor dem Hintergrund der Diskrepanz zwischen
postulierter Norm und beobachtbarer Praxis die Umsetzungsmöglichkeiten von politischen Programmen der Vergangenheit im Kontext
herrschaftlicher Tätigkeit untersucht werden. Bestimmt werden diese Umsetzungsmöglichkeiten von einem Kräftefeld, dessen wesentliche
Faktoren die am Implementationsprozeß beteiligten und in sich nochmals differenzierten Gruppen der Programmgeber, Programmanwender
und Programmempfänger sind.“ Ebenda, S. 51. Dort auch Hinweise auf weiterführende Literatur. Ähnlich auch ders.:
„‚Normdurchsetzung’ in der Frühen Neuzeit? Kritik eines Begriffs“, in: ZfG 48 (2000), S. 146-162, wo Landwehr
Implementation als Einsetzung einer Norm in bestimmte politische, gesellschaftliche, kulturelle, wirtschaftliche und religiöse
Verhältnisse anführt. In diesem Teil der vorliegenden Arbeit ging es also strenggenommen noch nicht um die
190

         Zunächst hatte sich der Reformeifer gegenüber den vorangegangenen Versuchen deutlich
erhöht. Es war allen Beteiligten bewusst, dass Verhältnisse, wie sie in Rostock herrschten, nicht mehr
haltbar waren. Sie widersprachen allen Tendenzen einer modernisierten Armenversorgung, wie sie – für
die Rostocker besonders schmerzlich – sowohl in Schwerin als auch in Güstrow erfolgreich durchgesetzt
worden waren. Hinzu kamen noch zwei weitere Faktoren: die Wirtschaft florierte, und die
wesentlichen Auseinandersetzungen zwischen Rat und bürgerschaftlicher Vertretung waren beigelegt.
         Ein wichtiger Faktor des Erfolges war die geglückte Kommunikationsstrategie.1011 Für die
internen Diskussionen griff man auf das herkömmliche System von Propositionen, Abgaben und
Kommitten zurück. Hier war es wiederum Schröder, der immer wieder ordnend auf den Ablauf
einwirkte und die angeführten Argumente zusammenstellte, damit eine gesicherte Grundlage für
weitere Debatten vorhanden war. Anhand der Diskussion um die Bestrafung von Bettlern kann hier
beispielhaft für viele nicht ausgeführte Punkte der Prozess vorgeführt werden, durch den das
vorliegende gesetzliche Rohmaterial einer spezifizierenden Ausarbeitung unterworfen wurde. Die
Kommunikation zwischen den Beteiligten führte keineswegs stets zu Streitigkeiten, die zu einem für alle
Seiten unbefriedigenden Kompromiss führten. Den Normgebungsprozess dominierten vielmehr
unterschiedliche Vorschläge, die von den übrigen Beteiligten für gut befunden und akzeptiert wurden.
Daneben band man, ebenfalls in erprobter und den Einwohnern bekannter Weise, die Prediger in den
Kommunikationsprozess ein. Sie trugen die Entscheidungen weiter, wirkten als Multiplikatoren auf die
allgemeine Stimmung ein und riefen zu Spenden auf.1012 Als wichtigster Schritt muss allerdings gelten,
dass der Entwurf der Armenordnung den Rostockern publik gemacht wurde. Mit der Aufforderung zu
Wortmeldungen öffnete man damit einen bisher noch nicht genutzten Kommunikationskanal, der in
seiner Wirkung nicht unterschätzt werden darf, auch wenn die Zahl der Rückmeldungen eher gering
war. Das Gefühl, aktiv an der Entstehung einer Behörde beteiligt zu werden, die spürbare
Auswirkungen auf jeden Einzelnen haben sollte, dürfte entscheidend dazu beigetragen haben, eine
positive Bindung zwischen Individuum und Institution herzustellen, die sich im Spendenaufkommen
unmittelbar niederschlug.
        Indem die Beteiligung am Normenstehungsprozess über die „Programmgeber“ hinaus auch auf
die „Programmanwender“ und schließlich die „Programmempfänger“1013 ausgedehnt wurde, konnte
dieser von den spezifischen Erfahrungshorizonten und individuellen Fähigkeiten jeder dieser Gruppen


Implementierung der neuen Armenordnung, sondern um die Bedingungen, unter denen es in Rostock gelingen konnte, mit
der Implementierung zu beginnen.
1011
     Zum Normgebungsprozess als Kommunikationsprozess mit zahlreichen Beteiligten siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess,
S. 1. Gunter Mahlerwein weist darauf hin, dass in kleineren und mittleren Städten, „die fast schon als face-to-face-Gesellschaften
zu charakterisieren sind“, kurze Kommunikationswege zwischen Normgebern und Normempfängern anzunehmen sind, die eine
gegenüber gesamtterritorialen Verwaltungsapparaten schnellere Vorgehensweise möglich machten. MAHLERWEIN,
Gunter: „Normentstehung und -publikation in der Reichsstadt. Beobachtungen am Beispiel Worms im 18. Jahrhundert“,
o.O. 2002, S. 1 [Online: <http://www.univie.ac.at/policey-ak/pwp/pwp_01.pdf>]. (=PoliceyWorkingPapers. Working
Papers des Arbeitskreises Policey/Polizei in der Vormoderne 1).
1012
     Zu dieser Funktion der evangelischen Geistlichen siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 13f.; MAHLERWEIN,
Normentstehung, S. 11; GESTRICH, Absolutismus, S. 151ff.
1013
     LANDWEHR, Policey vor Ort, S. 51. Unter Normgebern versteht Landwehr die gesetzgebenden Obrigkeiten, unter
Normanwender die ausführenden Lokalgewalten und Beamten und unter Normempfängern die betroffenen
Bevölkerungsgruppen.
191

bereits im Vorfeld profitieren.1014 Es bestand so die Möglichkeit, zukünftige Konfliktlinien auszumachen
und präventiv zu klären. Die im Entstehen befindlichen Normen konnten dadurch auf die Bedürfnisse
der Mitglieder des „Kräftefeldes“1015 abgestimmt und die angestrebte Implementierung der
Bestimmungen sicherer gemacht werden.1016
         Als positiv für die Entwicklung stellte sich auch heraus, dass bestimmte Vorhaben gezielt im
Vagen gehalten wurden. Hier zeigte sich erneut der eingangs angesprochene Realitätssinn Schröders, mit
dem er bereits im Entwurf offene Klauseln vorgesehen hatte und so die Möglichkeit offen hielt, über
solche Bestimmungen, die erst nach ihrer Bewährung in der konkreten Arbeit ausgestaltet werden
sollten, noch später einen Konsens herausarbeiten zu können. So war man in der Lage, trotz
festgefahrener Positionen Entscheidungen zu treffen und eine Blockade des ganzen Projekts zu
verhindern. In Fällen wie der Schulanstalt oder dem Krankenhaus war man geradezu gezwungen, dieses
Mittel zu nutzen, weil eine erfolgreiche Umsetzung dieser Vorhaben erst möglich war, wenn sie auch
finanziert werden konnten. Eine Bestätigung, wie notwendig offene Bestimmungen waren, erfuhr man
dann ausgerechnet in einem Punkt, den man intensiv und detailliert ausgehandelt hatte. Aufgrund des
Vetos zukünftiger Spender musste das geplante System der Sammlungen wieder umgestellt und den
Bedürfnissen dieser „Programmempfänger“ angepasst werden.1017 Dass diese Änderungen nachträglich
umgesetzt wurden, verdeutlicht, wie flexibel die meisten Entscheidungsträger sein konnten, wenn der
Nutzen, in diesem Fall die Akzeptanz der neuen Norm durch weite Teile der Bevölkerung, deutlich
genug erkennbar war.
        Im Vergleich mit den gescheiterten Reformversuchen des 18. Jahrhunderts muss schließlich
noch die gründliche Informationsbeschaffung hervorgehoben werden.1018 Sie spielte nicht nur bei der
Entwicklung von Schröders Entwurf eine tragende Rolle. Vor allem die detailliert vorbereitete und
durchgeführte Umfrage vor der Eröffnung der Anstalt wirkte sich deutlich positiv aus. Mit einem



1014
     Dazu auch LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 155. Zu Beteiligung der Bevölkerung am Normentstehungsprozess
MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 7ff.
1015
     Der Begriff „Kräftefeld“ geht auf Alf Lüdtke zurück, der es folgendermaßen definiert: „Die Figur des ‚Kräftefeldes’, in dem
Macht durchgesetzt, Herrschaft begründet oder bezweifelt wird, vermeidet eine einfache Zweipoligkeit. Den Herrschenden stehen zwar
Beherrschte gegenüber – Herrschende konstituieren sich in der Definition und der Verfügung über Beherrschte. Dennoch mögen sich die
Herrschenden ihrerseits in Abhängigkeiten finden. Und auch die Beherrschten sind mehr als passive Adressaten der Regungen der
Herrschenden. Vor allem zeigen sich Ungleichheiten und Widersprüche auch zwischen Herrschenden, ebenso wie zwischen Beherrschten.“
Zitat nach LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 156f.; dort auch Nachweis. Landwehr ergänzt, dass demnach davon
auszugehen ist, dass man nicht mit einer strikten Befolgung obrigkeitlicher Regeln rechnen kann, sondern immer mit
Spannungen und Auseinandersetzungen oder unauffälligem Ausweichen konfrontiert wird. LANDWEHR, Normdurchsetzung,
S. 157.
1016
     LANDWEHR, Policey vor Ort stellt ausführlich die drei Spannungsfelder „Normgeber – Normanwender“, „Normgeber –
Normempfänger“ und „Normanwender – Normempfänger“ vor, die bei der Normimplementierung auftraten. Auf diese wird hier
Bezug genommen. Zur Beteiligung von unterschiedlichen Gruppen am Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, im Vorfeld
Probleme und Widerstände auszuloten HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 5f.
1017
     Zur Flexibilität von Policeygesetzen und der gezielten Offenhaltung von Bestimmungen, um sie an gegebene Umstände
besser anpassen zu können siehe HOLENSTEIN, Umstände der Normen; HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 27f. Zu
Rückwirkungen auf gegebene Normen durch die Normempfänger auch LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 155f. Dieser
Prozess könnte nach HOLENSTEIN, Umstände der Normen, S. 162 auch mit dem Begriff „Strukturierung“ von Anthony
Giddens beschrieben werden. Demnach ist das Handeln von Akteuren zwar durch Normen strukturiert, gleichzeitig aber
existieren Strukturen nur aufgrund ihrer ständigen Reproduktion und Veränderung durch die Aktionen der Beteiligten.
1018
     Zur Informationsbeschaffung als Teil des Entstehungskontextes von Normen siehe Härter, Gesetzgebungsprozess, S. 1ff.
192

monetären Ergebnis, das doppelt so hoch ausfiel wie 1788, hatte man die Gewissheit erlangt, dass die
Durchführung der umfangreichen Maßnahmen auch auf eine finanziell gesicherte Basis gestellt war.
         Mit der Klärung dieser Frage war der Weg frei für die Umsetzung der tief greifenden
Umstrukturierung des gesamten Armenwesens. Die Durchführung glich einer konzertierten Aktion, die
zugleich auch die erwähnte Kommunikationsstrategie fortführte. Über obrigkeitliche Mitteilungen
wurden alle Rostocker von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt, womit unterschiedliche Ziele erreicht
werden sollten.1019 Zunächst kam es darauf an, den Zuspruch der Spender und damit die versprochenen
Gelder zu sichern und die Spendenerhebung in die Wege zu leiten. Den Armen wurden die Prinzipien
der Ausdifferenzierung mitgeteilt, und über die von ihnen geforderten Rückmeldungen wurde die
Planungsgrundlage für die notwendigen Versorgungsleistungen gesichert. Vordergründig scheint es
bemerkenswert zu sein, dass das Armenkollegium davon ausging, die Armen nähmen selbst am
öffentlichen Kommunikationsprozess der Obrigkeit über die Rostocker Zeitungen teil. Die
Alphabetisierungsrate dürfte hingegen unter diesen nicht besonders hoch gewesen sein,1020 so dass es
zunächst unwahrscheinlich scheint, dass die Aufforderung sie tatsächlich erreichte.1021 Die
Veröffentlichung war aber nur ein Teil des Weges, den Informationen von der Obrigkeit zu den
Rostocker Einwohnern nahmen.1022 Die mündliche Weiterverbreitung der Neuigkeiten, ausgehend von
denjenigen, die des Lesens mächtig waren, war dabei ein mindestens gleichwertiges Teilstück.1023 Die
Zeitungen lagen in den öffentlichen Gasthäusern aus und wurden dort verlesen, Nachbarn informierten
einander, Familienmitglieder gaben Neuigkeiten weiter, und wichtige Mitteilungen wurden, wie schon
gezeigt, von den Kanzeln verlesen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Absicht des
Kollegiums, den Armen ihre Chance auf persönliches Erscheinen und Vorbringen ihrer Anliegen zu
geben, diese auch erreichte. Ein weiterer Aspekt kam noch hinzu. Das neue Armenwesen dürfte 1803
bereits zum Stadtgespräch geworden sein. Die meisten Stiftungen wussten, dass ihre Klientel in Zukunft
von anderer Stelle betreut werden würde. Es ist anzunehmen, dass diese „ihre“ Armen über das neue
System unterrichteten und sich im Laufe des Jahres eine Erwartungshaltung in Bezug auf ihre weitere
Versorgungslage aufgebaut hatte.
         Gleichzeitig kündigte man Strafmaßnahmen gegen Bettler an, mit denen man den
Tätigkeitsbeginn öffentlich machen, die Arbeitsfähigkeit beweisen, einen weiteren Schritt                                 im
Differenzierungsprozess unter den Armen vollziehen und schließlich ein wichtiges Versprechen                             der
Armenordnung erfüllen wollte. Ebenfalls Nachweischarakter für den tatsächlichen Willen                                   zur
Umsetzung der Pläne hatte die öffentliche Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme des Kollegiums und                             der

1019
     Man kam mit diesem Vorgehen auch der Forderung des 1. Quartiers nach „Publicität“ der ganzen Anstalt nach. Zur
Nutzung der Printmedien durch die Obrigkeiten siehe SCHILLING, Policey und Druckmedien; HÄRTER,
Gesetzgebungsprozess, S. 18ff.; zur Lektüre von Zeitungen als „Volkslektüre“ und öffentlicher Diskussion von obrigkeitlichen
Anordnungen GESTRICH, Absolutismus, S. 130ff.; zur Verbreitung und Verwendung der periodischen Tagespresse allgemein
ebenda, S. 168ff.; zu Zeitschriften ebenda, S. 183ff.
1020
     Zur Alphabetisierungsrate um 1800 im Allgemeinen KOCKA, Stand, S. 212f.; MÜNCH, Lebensformen, S. 433ff.;
DÜLMEN, Richard van: Kultur und Alltag in der Frühen Neuzeit, 3 Bde., München 1992, Bd. 3, S. 152ff.
1021
     Zur Frage des Bekanntheitsgrades von Erlassen in der Bevölkerung siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 30ff.
1022
     Dazu MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 9ff.; SCHILLING, Policey und Druckmedien; siehe auch Kapitel 3.2.
1023
     Dazu und zum Folgenden: GESTRICH, Absolutismus, S. 148ff.; zur mündlichen Weitergabe speziell auch MAHLERWEIN,
Normentstehung, S. 12f.
193

Installierung der Ausschüsse. Für jeden deutlich sichtbar wurden die das Armenwesen betreffenden
Schritte nun von der Armenanstalt koordiniert und durchgeführt.
         Schließlich zeigte der Rat jetzt die Bereitschaft, das Projekt mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu einem Erfolg werden zu lassen. Der Versuch der Vorsteher des Waisenhauses und
des Lazaretts, die Einverleibung ihrer Einrichtungen zu verhindern, misslang. Ihre rechtliche Situation
war zu schwach, als dass sie sich gegenüber dem Rat auf landesherrlicher Ebene hätte durchsetzen
können. Das Projekt selbst, so zeigte sich, war letztlich ausschlaggebend dafür gewesen, dass die
Verbindung zustande kam. Mit ihrer Verhinderung, darauf lief die berechtigte Argumentation des Rates
hinaus, wäre der Plan zur Errichtung einer erneuerten, modernisierten und damit effektiveren
Armenanstalt selbst gescheitert. Der Modernisierungsprozess konnte auch in Rostock nicht mehr durch
Verweise auf Alter, Gewohnheit und Tradition gestoppt werden.
194


5. Institutsarbeit 1804–1822

5.1 Spender
5.1.1 Klagen
        Für die meisten an der Entstehung der neuen Armenordnung beteiligten Männer dürfte der
13.4.1803 ein guter Tag gewesen sein, der in ihnen die Hoffnung aufkommen ließ, dass es doch etwas
werden könnte mit dem großen Projekt. Senator Schröder legte das gute Ergebnis der Umfrage über die
Spendenbereitschaft der Rostocker Bürgerinnern und Bürger dem Rat vor.1024 Mit 6393 Rthlr., die fest
subskribiert wurden, und der Einverständniserklärung von weiteren 530 Einwohnern, wöchentlich
etwas zu geben, konnten sie für die Eröffnung der Armenanstalt mit einer guten finanziellen Grundlage
rechnen.
        Sie sollten zunächst auch nicht enttäuscht werden. Die erste Jahresabrechnung des Instituts wies
einen Spendenbetrag von 6841 Rthlr. durch Privatbeiträge aus.1025 Die Rostocker hatten den
Erwartungen, die man in ihre Freigiebigkeit setzte, entsprochen. Darüber hinaus fanden sich gleich nach
Tätigkeitsbeginn viele Bürger dazu bereit, freiwillig Sachspenden dem Institut zu übergeben, die von
diesem freudig angenommen wurden:

       „Mehrere Wohlthäter haben der Armen=Anstalt eigentrieblich Geschenke an Kleidungsstücken, ungemachten
       Zeugen, und baarem Gelde zum Macherlohn verehret; das Armen=Collegium schätzet diese sehr willkommene
       Güte um so mehr, als nicht zu verhelen ist, daß die Bekleidung der armen Kinder, ja auch einiger Alten und
       Kranken mit ungemein großen, die Erwartung übertreffenden Kosten verbunden ist. Sollten etwa mehrere
       Menschenfreunde geneigt seyn, dem Institut, das so wie jede neue Einrichtung die Erfahrung macht, daß aller
       Anfang schwer ist, mit ähnlichen Geschenken, an Kleidungsstücken, ungemachten Zeugen, Leinewand, und
       sonst zu Hülfe zu kommen, so ersucht das Armen=Collegium solche, bey einem der hiezu deputirten Herren
       Vorsteher, Kaufleuten Wackerow am Hopfenmarkt, Krempien bey der Wage, und P. Meyer bey Nicolay
       Kirche, entweder abgeben, oder anzeigen zu lassen, wo sie abgeholet werden können.“1026

         Zwar kamen solche Geschenke auch später regelmäßig dem Institut und mit ihm den Armen
zugute,1027 aber den Finanzbedarf der gesamten Einrichtung konnten sie nicht verringern. Immerhin
bestand bereits 1804 ein Kapitalbedarf von 16.500 Rthlr.1028 Der wichtigste Einzelposten bei der
Aufbringung dieser Gelder waren also, wie erwartet, die Spendenbeiträge.1029
         Die Freude über den guten Start der erneuerten Armenfürsorge währte allerdings nicht lange.
Bereits in den ersten fünf Jahren registrierte das Armenkollegium eine Tendenz, die zunehmend zum


1024
     Siehe dazu Kapitel 4.3.1.
1025
     RNGA v. 3.7.1805. Für Details zur Einnahme und Ausgabe des Instituts siehe Kapitel 5.3. Bei der Auswertung der
abgedruckten Listen ergab sich ein leicht abweichender Wert. Danach hatte das Institut 6466 Rthlr. aus subskribierten und
311 aus wöchentlichen Spenden eingenommen, also insgesamt 6777 Rthlr. Die Differenz konnte nicht geklärt werden.
1026
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 4.2.1804, in: AuszugNZ v. 9.2.1804.
1027
     Solche und Geldspenden wurden vom Institut regelmäßig in den AuszugNZ veröffentlicht.
1028
     RNGA v. 3.7.1805.
1029
     Siehe dazu Kapitel 5.3.
195

Problem wurde: Die Spendeneinnahmen gingen zurück.1030 Die Befürchtungen, die die Vorsteher des
Waisenhauses geäußert hatten, schienen doch nicht so realitätsfern gewesen zu sein, wie der Rat sie
gegenüber dem Herzog dargestellt hatte:

       „Wer sichert mit Gewißheit dieser neuen Anstalt die erst im Werden ist, ihre Fortdauer? diese neue Anstalt
       kann sich nicht halten, wenn nicht durch frewillige Beyträge der Einwohner jährlich mehrere Tausende mit
       Sicherheit eingehen, und wer kann dafür bürgen, daß das Publicum den Eifer, die Anstalt freywillig zu
       unterstützen, den es jezt, durch das neue der Sache gereitzt, bewiesen hat, nach Verlauf mehrerer Jahre noch
       beweisen wird?“ 1031

       Nachdem das Kollegium bereits für das Jahr 1805 zum ersten Mal die in den folgenden Jahren
immer wiederkehrende Klage erhoben hatte, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen hätten,1032
machte es 1809 zum ersten Mal öffentlich die Einwohner Rostocks selbst an dieser Entwicklung
mitschuldig und zeigte deutlich seinen Ärger:

       „Dagegen schmerzt es uns sehr, daß wir genöthiget sind, so Viele in unsern Listen zu benennen, die sich der
       Beyträge entziehen, ob schon sie die Vortheile des Instituts genießen und gleich denen, die so liebreich
       beytragen, von der Betteley befreyet werden. [...] Man könnte es wahrlich nicht unbillig finden, wenn die
       Häuser derjenigen, welche nichts geben, den Bettlern freygestellet würden, und wir mögen hiezu behülflich
       seyn, wenn dies ohne Nachtheil und Belästigung unserer Wohlthäter auszuführen wäre [...].“1033

         Tatsächlich waren die Einnahmen, die man aus Privatbeiträgen verbuchen konnte, auf rund
5400 Rthlr. zurückgegangen. Die Anzahl der Spender, die gar nichts mehr beizutragen bereit waren,
stieg im selben Zeitraum von 11 Personen 1804 auf 74 1809. Dass das Armeninstitut sich auf reine
Zahlungsverweigerer konzentrierte, ging an den realen Problemen allerdings ein wenig vorbei. Ihr
Anteil an allen Spendern war nur gering: 1804 betrug er rund 0,3%, 1809 gerade mal 4,7%. Dessen
ungeachtet spielte diese Personengruppe auch in den Diskussionen um Zwangseintreibung von Spenden
eine große Rolle.1034 Wer waren diese Leute?
         Bei den meisten, die in den gedruckten Spenderlisten mit dem als stigmatisierend gedachten
„will nicht geben“ oder „hat nichts gegeben“ gekennzeichnet waren, ist anzunehmen, dass die geforderte
Selbsteinschätzung der finanziellen Situation ihnen keinen Spielraum für Spenden ließ. Da es an Quellen
fehlt, müssen aber ihre tatsächlichen Beweggründe im Dunkeln bleiben. Mit Aufmerksamkeit wurden
solche Einträge auch hauptsächlich dann verfolgt, wenn sie Personen betrafen, von denen bekannt war,
dass sie eigentlich dazu in der Lage wären, einen Beitrag zu leisten. Bei ihnen wurde angenommen – und
muss auch jetzt angenommen werden – dass ihre Verweigerung auf einer persönlichen Abneigung zum
Institut beruhte. Bereits im letzten Kapitel erwähnt wurde die Kammerherrin von Plessen, die bei der


1030
     Für diese Zahlen und die folgenden ist auf die Ergebnisse der Datenanalyse zum Spendenaufkommen verwiesen, Kapitel
5.1.3.3.
1031
     Supplik Vorsteher Waisenhaus an Herzog v. 7.5.1803, als Anlage bei: Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR
1.1.3.16, Nr. 31]. Dazu Kapitel 4.5.1.2.
1032
     RNGA v. 22.10.1806.
1033
     RNGA v. 19.4.1809.
1034
     Dazu Kapitel 5.1.2.
196

Umfrage 1803 ihren Beitrag von einer Herabsetzung der Brandwachengebühren abhängig gemacht
hatte.1035 Sie stellte 1806 ihre Zahlungen ein, die sie ein Jahr zuvor bereits von 8 auf 6 Rthlr.
zurückgestuft hatte.1036 Während der an der Universität Rostock bestallte Sekretär Johann Wilhelm
Frehse, der bis 1816 ebenfalls jeden Beitrag verweigerte, sich möglicherweise nicht für die Belange der
Stadt interessierte, weil er nicht ihrer Jurisdiktion unterstand, traten die Beweggründe beim Direktor
des geistlichen Ministeriums, Dr. Georg Detharding, und dem Diakon an St. Marien, Magister J.M.C.
Tarnow, deutlich hervor.1037 Detharding hatte versucht, die Kurrende wiederzubeleben, und sich
geweigert, diese wie vorgesehen an das Armeninstitut abzugeben.1038 Seine Bemühungen dauerten einige
Jahre an, führten aber zu keinem Erfolg. Tarnow focht 1805/6 eine öffentliche „Fehde“1039 mit dem
Armeninstitut aus, bei der es im Kern darum ging, dass die Änderungen, die Behandlung aufgegriffener
Bettler betrafen, nicht als Ergänzung der Armenordnung den Bürgern bekannt gemacht worden waren,
und dass die Bedingungen, an die er seine Spende geknüpft hatte, nicht befolgt wurden.1040 Ging es dem
einen, ähnlich wie den Vorstehern des Lazaretts und des Waisenhauses, um die Rettung einer
traditionellen Form der Fürsorge, so handelte der andere, weil das Vorgehen bei der Installierung der
neuen Armenordnung als Policeygesetz nicht seinen Prinzipien entsprechend. Das Erstaunlichste an
beiden Fällen ist aber, dass sowohl Detharding als auch Tarnow zwar nichts spendeten, trotzdem aber
über den gesamten hier untersuchten Zeitraum für den dritten Ausschuss des Armeninstituts tätig
waren. Für sie war offenbar die Sorge um verwaiste und arme Kinder von ihrem persönlichen Verhältnis
zum Armenkollegium abgekoppelt. Bei ihrer Weigerung, der Armenanstalt Geld zu geben, handelte es
sich um eine Art Strafmaßnahme, mit der sie ihre fortdauernde Unzufriedenheit öffentlich machten,

1035
     Siehe Kapitel 4.4.
1036
     Diese Verweigerungshaltung schien Schule zu machen. Ab 1810 verweigerte auch die Witwe von Hauptmann von Plessen
jeden Beitrag. Und in den Listen für das Jahr 1813 findet sich der Eintrag „Kammerherrin von Pleß und Schneider Eßmann wollen
nichts geben“. Der Schneider zumindest hat sich bereits im Folgejahr wieder anders entschieden und gezahlt. Über die
Verbindung zwischen beiden und damit mögliche Wege der Beeinflussung lassen sich allerdings weitergehende Aussagen
nicht treffen. In der Volkszählungsliste von 1819 findet sich der Schneider nicht mehr.
1037
     Alle hier genannten Personen waren mit ihrer Verweigerungshaltung bekannt. Ihre Namen wurden vom 2. Quartier im
Zusammenhang mit den Diskussionen um Zwangsbeiträge immer wieder angeführt. Siehe Kapitel 5.1.2.
1038
     Der Fall ist gut dokumentiert [AHR 1.1.3.16, Nr. 9], kann an dieser Stelle aber nicht ausgeführt werden. Detharding
hatte bereits 1796 begonnen, sich für diese Einrichtung zu engagieren. „Vorschlag die Currende-Schüler betreffend“, in: GA
v. 18.5.1796 und „Da ich mit äusserstem Misfallen vernommen...“, in: WRNA v. 7.12.1796. Ausführlich zur Kurrende auch
HEPPE, Volksschulwesen, S. 405ff.
1039
     N.N.: „Über den Herrn M. Tarnow und seine Fehde mit dem rostckschen Armeninstitut“, in: MJournal 2 (1806), S. 129-
146.
1040
     Die Auseinandersetzung begann damit, dass Tarnow bereits im März 1803 kleine Handzettel verteilte, in denen er sich im
Schutz der Anonymität Kritik am Vorgehen der am Entwurf der Armenordnung Beteiligten äußerte. Bei der Umfrage stellte
er daraufhin Bedingungen, unter denen er bereit sei, 12 Rthlr. zu zahlen. Als man darauf nicht einging, verweigerte er die
Spende und wurde entsprechend in der ersten Spenderliste gekennzeichnet. Daraufhin sah er sich genötigt, öffentlich und
namentlich seine Beweggründe darzulegen. Dazu in dieser Reihenfolge: TARNOW, Johann Marcus Constantin: „Auch bei der
Angelegenheit des freiwilligen Geld=Beitrages zu der hiesigen Armen-Anstalt...“, Rostock 1805.; N.N.: „Versorgung der Armen in
Rostock“, in: MJournal 1 (1805), S. 136-145, hier besonders S.139ff.; TARNOW, Johann Marcus Constantin: „Erläuternde
Bemerkungen zu dem Aufsatze [...] betreffend die Versorgung der Armen in Rostock“, in: MJournal 1 (1805), S. 283-292 und
N.N.: „Über den Herrn M. Tarnow und seine Fehde mit dem rostckschen Armeninstitut“, in: MJournal 2 (1806), S. 129-146.
Tarnow war auch sonst ein streitbarer Geist. Mit dem Professor der Theologie an der Universität Rostock Samuel Gottlieb
Lange führte er zur selben Zeit ebenfalls öffentlich einen Streit. Siehe dazu unter anderem LANGE, Samuel Gottlieb:
Aufschlüsse über den Herrn Baccalaureus und Magister auch Prediger Tarnow in Rostock, Rostock 1806 und DAHL, Johann Christian
Wilhelm: Offene Anzeige des Professor Dahl zu Rostock in Betreff der in dem Streit des Herrn Prof. Lange und des Herrn M. Tarnow ihm
wiederfahrnen Verunglimpfungen, Rostock 1806.
197

ohne dass sie in Konflikt mit ihren Pflichten als geistliche Amtsträger gegenüber den Kindern kamen.
Die Bekanntgabe von Zahlungsverweigerungen in den Wöchentlichen Rostockschen Nachrichten und Anzeigen
konnte also nicht nur die intendierte stigmatisierende Wirkung haben, sondern auch gezielt als
Kommunikationsform genutzt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass Detharding oder Tarnow dem
Institut Schaden zufügen wollten, dem hätte ihre Tätigkeit im dritten Ausschuss widersprochen. Aber als
ein Fingerzeig an ihre Mitbürger, dass es noch Probleme gab, konnten sie ihre Einträge in den Listen
Jahr für Jahr nutzen.
         Das Armeninstitut sah sich zunehmend dazu genötigt, neue Ideen zur Besserung der finanziellen
Lage zu entwickeln. Zwar hatte es bereits 1803 damit begonnen, weil dies dem Kollegium durch § 15
AO auferlegt war.1041 Aber erst, nachdem sich die Lage in den ersten Jahren nach der Eröffnung deutlich
verschlechtert hatte, zielten die Vorschläge auf weiter reichende Maßnahmen. Darunter war schließlich
auch der „Zwang für diejenigen Einwohner, welche gar nichts oder nicht genug gaben“.1042 Damit geriet bereits
vier Jahre nach Tätigkeitsbeginn eines der vormals für am wichtigsten gehaltenen Grundprinzipien des
neuen Fürsorgesystems auf den Prüfstand.1043

5.1.2 Ende der Freiwilligkeit
        Das Prinzip der Freiwilligkeit der Spenden aufzugeben war von Anfang an eine Option gewesen.
Bereits Schröder hatte es zwar für besser gehalten, die Rostocker um freiwillige Gaben für die neue
Armenanstalt zu bitten. Aber schon in seinem ersten Pro Memoria sprach er sich dagegen aus, die
Option des Zwangs für alle Zeiten auszuschließen.1044 Zwar stritt man in der Folge über den einen oder
anderen Punkt, aber allen Beteiligten war bewusst, dass man auf derlei Maßnahmen möglicherweise
nicht würde verzichten können.1045 Das galt dann vor allem für den Umgang mit Zahlungsverweigerern.
Man ging aber davon aus, dass ihre Zahl gering bleiben würde. Gerade weil die Spendenhöhe dem
Gewissen jedes einzelnen überlassen bleiben sollte, hoffte man, dass die einzunehmende Gesamtsumme
um so größer wäre. Zwangsmaßnahmen wurden somit zunächst nur als Option in die Armenordnung
implementiert, die später ggf. durch Rats- und Bürgerschluss eingeführt werden konnte. Ebenso blieben
die Maßnahmen gegen Zahlungsverweigerer unbestimmt. Das Kollegium sollte lediglich deren Namen


1041
     § 15 AO 1803: „Auch wird das Armen=Collegium Bedacht nehmen, noch mehrere Hülfs=Quellen ausfindig zu machen, und deshalb
mit zweckdienlichen Vorschlägen hervorgehen“. Zu den übrigen Einnahmequellen siehe Kapitel 5.3.1.
1042
     Bericht der Revisionsdeputation für das Armeninstitut von 1803 v. 20.1.1826, S. 31 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das
Promemoria, in dem das Armenkollegium Anfang Februar 1808 diese Maßnahme vorgeschlagen hatte, ist nicht mehr
erhalten. Es wird in einer rätlichen Proposition erwähnt, mit der zusammen es an die Bürgerschaft gesandt worden war.
Proposition v. 5.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Der Revisionsbericht schließlich erwähnt die Inhalte dieses Promemoria.
Daraus das Zitat.
1043
     Zur Diskussion um Vor- und Nachteile von Zwangsmaßnahmen während der Entwicklung der Armenordnung siehe
Kapitel 4.3.2.3.
1044
     Siehe Kapitel 4.3.1.
1045
     So äußerte sich der Rat beispielsweise gegenüber dem Herzog dazu: Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Beiträge
tatsächlich merklich zurückgehen oder von Leuten verweigert werden, die eigentlich zahlen könnten, „so wird das Iuris perfecti
werden müssen, was jetzt Iuris imperfecti ist, und an die Stelle freywilliger Beyträge wird ein Zwangs=Recht eintreten, indem Rechten nach
jeder jedoch Ort schuldig ist seine eingebohrene Arme zu ernähren. Schon der § 13 der neuen AO weist diese Möglichkeit aus, indem er
bestimmt, dass man sich weitere rechtliche Schritte gegen diejenigen vorbehält, die nichts geben, und sich auch nicht von der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Tatsache dazu bewegen lassen wollen“. Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
198

veröffentlichen können und für weitergehende Maßnahmen Vorschläge beim Rat und der Bürgerschaft
machen.
         Es gibt indessen keinerlei Hinweis darauf, dass man tatsächlich Zwang angewendet hatte.
Offensichtlich begnügte man sich damit, in den gedruckten Listen entsprechende Eintragungen
vorzunehmen, und vertraute auf die Wirkung dieses öffentlichen Druckmittels. Der Erfolg war
allerdings zweifelhaft, denn die Zahl der Verweigerer stieg an, und was die Höhe der Spenden anging, so
hatte man keinerlei Möglichkeit zu prüfen, ob sie der finanzieller Kraft der Zahlenden angemessen
waren. Hier blieben den Beteiligten nur Vermutungen.
         Beides beklagte das 2. Quartier später in den Diskussionen der Jahre 1815-1822. Ein Vorlauf
dazu fand im Jahr 1808 statt, als das Armenkollegium mit dem bereits erwähnten Pro Memoria zur
Erhöhung der Einnahmen auch die Möglichkeit in Betracht zog, denjenigen, die sich zu gar keiner
Spende bereit erklärten, zwangsweise etwas abzunehmen.1046 Das 1. Quartier erklärte sofort seine
Bereitschaft für die Einführung von Maßnahmen.1047 Da aber das zweite strikt dagegen war,1048 weil sie
„der ganzen Grundlage des Instituts entgegen“ stünden, dachte man kurzfristig an einen Kompromiss, bei dem
auf die alten Vorschläge von Johann Jacob Quistorp zurückgegriffen wurde:

       „Glaubte man wegen der Zwangsbeiträge, bey aller Neigung das Institut aufzuhelfen, sich zur Zeit zu nichts
       weiter verstehen zu können, als daß die, welche jeden Beytrag verweigerten, noch einmal hiezu unter dem
       Nachtheile, daß ihnen widrigenfalls alle Armen unter Anführung der Vögte zur Abholung einer Gabe
       zugeführet werden sollen, aufzufodern, und sodann auch diese Drohung zu realisiren.“1049

       Nach reiflicher Überlegung hielt man diesen Weg aber doch für „unanwendlich“ und zog eine
Zwangsabgabe erneut in Erwägung.1050 Zunächst sollten alle freiwilligen Spender ausgeschlossen bleiben;
diejenigen, gegen die man Maßnahmen ergreifen wollte, sollten in den Listen gekennzeichnet werden.
Von diesen könnte das Armeninstitut dann einen Betrag zwischen 24 ßl. und 8 Rthlr. verlangen.
Während das 2. Quartier noch auf die Abgaben seiner Ämter zu diesem Vorschlag wartete,1051 sprach
sich das erste in einem langen Plädoyer nachdrücklich für ein noch umfassenderes Zwangssystem aus.1052
Es nannte dabei die selben Gründe, die das Armeninstitut zu seiner Klage bewogen hatte:

       „Je mehr nun die bisherige Erfahrung lehrt, daß der bisher aufgestellte Grundsaz, jene Beyträge als
       freywilliges Geschenk anzusehen, solche mithin der Wilkühr des Gebers zu überlaßen, nicht hinreicht, auch die
       öffentliche Bekanntmachung der Beytragssumme eines Jeden fast täglich mehr ihre Würkung verliehrt, und es
       durchaus keinem Zweifel unterworffen seyn kann, daß diese Beysteuer zu den Zwangspflichten eines jeden
       hiesigen Einwohners gehört; so glauben wir, daß die erste Rücksicht einer aufzufindenden Hülfe darauf
       gerichtet werden muß, an der Stelle jener bisherigen Willkühr nunmehro ein Zwangsgesez eintreten zu laßen,
       und über deßen nähere Bestimmungen sich vor allen Dingen zu vereinbaren.“


1046
     Wie Anmerkung 1042.
1047
     Abgabe 1. Quartier v. 10.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1048
     Abgabe 2. Quartier v. 8.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1049
     Kommittenprotokoll v. 13.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1050
     Kommittenprotokoll v. 21.5.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1051
     Abgabe 2. Quartier v. 20.7.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1052
     Abgabe 1. Quartier v. 30.5.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
199

        Die Beschränkung des Betrages auf die vorgeschlagene Spanne lehnten sie ab. Es bestehe dabei
erstens die Gefahr, dass diejenigen, die gegenwärtig freiwillig mehr als 8 Rthlr. zahlten, in Zukunft nur
diese Summe zu geben bereit wären. Zweitens sei nicht einzusehen, warum durch diese Obergrenze nur
die weniger finanzstarken Bevölkerungsteile zu einer ihren Kräften angemessenen Spende gezwungen
werden sollten, nicht aber die besser gestellten zu einer entsprechend höheren. Das Quartier schlug vor,
jeden Rostocker zu einem an seinem Einkommen gemessenen Beitrag zu verpflichten. Lediglich
diejenigen, die selbst Beihilfen vom Institut erhielten, und diejenigen, die weniger als 50 Rthlr. im Jahr
verdienten, sollten davon ausgenommen sein. Die Summe sollte weiterhin jedem Einzelnen seiner
„Woldenkenheit, und seinem Pflichtgefühl“ überlassen bleiben. Ein regelrechter Zwangsbeitrag sei vom
Armeninstitut nur von dem zu fordern, der gar nichts oder nicht wenigstens „etwa ein Prozent von der
Summe seiner jährlich reinen Einnahmen“ gab. Das Einspruchsrecht gegen diese Taxierung sollte jedoch
vorbehalten bleiben.
        Dieser Weg wurde zunächst nicht weiter verfolgt. Das 2. Quartier lehnte nach dem Eingang
von 26 Gegenstimmen aus den Ämtern die Einführung jeder Form von Zwang ab.1053 Und obwohl das
Armeninstitut in dem bereits zitierten Kommentar zum Tätigkeitsbericht des Jahres 1808 seinen Unmut
über die Entwicklung kundgetan hatte,1054 wurde das Thema in den nächsten sieben Jahren nicht mehr
diskutiert.
        Erst Mitte März 1815 begann die zweite Runde in den Verhandlungen. Der Rat teilte in einer
Proposition der Bürgerschaft mit, dass das Armenkollegium erneut die Einführung von Zwangsbeiträgen
angetragen hatte.1055 Da die Zahl der Verweigerer weiter angestiegen sei und zudem selbst der
Großherzog in Schwerin ein solches System eingeführt habe, sollten die Quartiere dem nun ebenfalls
zustimmen. Vorher allerdings sollte eine erneute Umfrage unter den Einwohnern zur Höhe ihres
Beitrages stattfinden. Die Auswirkungen der Veränderungen der politischen und wirtschaftlichen Lage
in Rostock waren tatsächlich überdeutlich an der Anzahl derjenigen abzulesen, die nichts mehr geben
wollten.1056 Hatten sich 1809 74 Personen verweigert, was einem Prozentsatz von 4,7% entsprach, so
spendeten 1814 703 Männer und Frauen nichts mehr. Allein der Anteil der wöchentlich Zahlenden war
auf über 60% angestiegen, der der Pränumerierten betrug rund 11%. Anders als 1809 konnte die Lage
also durchaus als dramatisch angesehen werden.
         Wie nicht anders zu erwarten, stimmte das 1. Quartier dem Armenkollegium bei.1057 Diesmal
war auch das 2. Quartier der Sache gegenüber positiv eingestellt.1058 Es sah die Notwendigkeit einer
Pflichtabgabe ein, allerdings nur, wenn diese sich zum einen auf die Totalverweigerer beschränke und
zum anderen auch bei den Eximierten durchgeführt werde. Einer Umfrage stimmte es ebenfalls zu, auch
wenn es nicht daran glaubte, dass sie zu irgendeinem günstigen Ergebnis führen werde. Die Kommitte
brachte mit der Entscheidung, auch diejenigen dem Zwang zu unterwerfen, die im Vergleich zu wenig

1053
     Abgabe 2. Quartier v. 28.11.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1054
     RNGA v. 19.4.1809.
1055
     Proposition v. 15.3.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Promemoria des Armenkollegiums ist nicht überliefert.
1056
     Siehe ausführlich dazu Kapitel 5.1.3.3.
1057
     Abgabe 1. Quartier v. 15.3.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1058
     Abgabe 2. Quartier v. 3.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
200

gaben, kein Ergebnis, dem das 2. Quartier zustimmen konnte.1059 Es brachte in seiner Ablehnung neue
Argumente vor, die es in den folgenden Jahren noch ausweiten und intensivieren sollte:1060 Nicht nur die
schlechten Zeiten seien Schuld daran, dass die Spenden abnahmen, auch das Institut selbst habe durch
seine Handlungsweise wachsenden Widerwillen provoziert. Als Beispiele nannte es die Anstellung von
Gesellen bei der Arbeitsanstalt und die Verkaufstätigkeiten während des Pfingstmarktes. Die Ämter
störten sich also zunehmend an dem wirtschaftsorientierten Handeln des Armenkollegiums, das auf
diesem Weg versuchte, die finanzielle Lage zu verbessern.
        Bei der Vorlage des Jahresberichtes 1814 im September 1815 wurden die Probleme erneut
deutlich. Das Armeninstitut beklagte in seinem Kommentar mit verbittertem Unterton abermals diese
Entwicklung:

       „In mehreren Ländern und Städten ist der Beitrag zur Ernährung der Armen zwangspflichtig, aber rühmlicher
       ist es, wenn Pflichten der Liebe nicht durch Zwang zu Tage gefördert werden. Warum entziehen sich denn
       jetzt so viele Einwohner der Beiträge, warum geben andere offenbar zu geringe? Fast scheint es, als sey ihnen
       der Ruhm ihrer Vaterstadt, ihres Wohnortes gleichgültig, denn was bleibt übrig als zum Zwange zu schreiten,
       wenn fortwährend die Beiträge mindern [...].“1061

         Die Verhandlungen mussten wieder aufgenommen werden. Der Rat plädierte erneut für die
Anwendung von Zwang auch gegen diejenigen, die nicht ihren Verhältnissen entsprechend spendeten.1062
Da die vorgeschlagene Spannweite von 24 ßl. bis zu 8 Rthlr. allerdings nicht ausreichend sei, schlug er
vor, in einer gemeinsamen Kommitte, zu der auch Abgesandte der Eximierten hinzugezogen werden
sollten, über die Höhe des Zwangsbeitrages der in Frage kommenden Personen zu entscheiden. Das 1.
Quartier begann die Geduld zu verlieren. Falls es wiederum zu keiner Einigung komme, so müsse die
Sache vor den Landesherren gebracht werden.1063 Die Entscheidung über die Höhe der Zwangsbeiträge
könne jedoch keiner Kommission überlassen werden, die nicht nach vorher festgelegten Grundsätzen
handele. „Oder, vielleicht deutlicher ausgedrückt, es muß namentlich festgesetzt werden, welchen partem quotem sie
von dem Einkommen eines jeden als Beytrag fodern können.“ Das 2. Quartier blieb bei seiner ablehnenden
Haltung:

       „Die hiesige ArmenOrd.Anstalt ist bey ihrer Einrichtung auf freywillige Beyträge hiesiger Einwohner
       begründet worden. Dies GrundGesetz kann ohne allerseitige Bewilligung der dabey Interessirenden nicht
       aufgehoben werden. Wenn auch ein oder anderer dem Anschein nach wohl etwas mehr geben könnte; so wird
       doch kein Taxant entscheiden können, ob er würklich zu wenig giebt. Wir halten es mithin ganz
       unangemessen, einzelne beytragende Einwohner beliebigst auszuzeichnen, und ihnen größere Beyträge
       anzusinnen.“1064




1059
     Kommittenprotokoll v. 10.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1060
     Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1061
     RNGA v. 27.9.1815.
1062
     Proposition v. 13.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1063
     Abgabe 1. Quartier v. 13.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1064
     Abgabe 2. Quartier v. 27.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
201

         Nichts sei in der Vergangenheit geschehen, als man beim Rat darauf gedrungen hatte, gegen
Zahlungsverweigerer wie die Kammerherrin von Plessen, Magister Tarnow oder Dr. Detharding
vorzugehen. Warum also sollten jetzt diejenigen, die sich freiwillig mit ihren Spenden am Institut
beteiligten, härter angegangen werden? Nach der Meinung des 2. Quartiers, das in seiner Abgabe zum
ersten Mal auch gegen das Finanzgebaren des Instituts im Ganzen vorging,1065 sei gar keine Erhöhung der
Einkünfte notwendig. Mit Einsparungen in vielen kostspieligen Bereichen und der Etablierung eines
festen Jahresetats sei ausreichend geholfen.
         Das Protokoll der daraufhin abgehaltenen Kommitte beginnt dann auch mit der Aufforderung an
das 2. Quartier, Vorschläge zur Verbesserung der finanziellen Lage der Armenanstalt vorzubringen, so
es welche hätte.1066 Man werde sie gewissenhaft prüfen. Zudem sei es selbstverständlich auch dem Rat
unangenehm, zu den diskutierten Maßnahmen zu greifen, es bleibe aber angesichts der sinkenden
Einnahmen nichts anderes übrig. Auf der Kommitte wurde die Einsetzung einer Kommission
beschlossen, die am Ende jedes Rechnungsjahres die Beiträge der Einwohner nach deren Verhältnissen
bestimmt. Die Befürchtungen des 1. Quartiers aus dem Jahr 1808 versuchten die Beteiligten zu
entkräften, indem zwar jeder Einwohner taxiert werden sollte, „jedoch bleibt solche bey den Einwohnern,
welche bereits mehr geben, als die Taxe beträgt, verschwiegen.“ Als Maß für den jeweiligen Beitrag setzte man
1% der jeweiligen Einnahme an. Bei der Verlesung und Genehmigung des Protokolls kam noch die
Frage auf, wie das Einkommen eigentlich zu berechnen sei; und es wurde der Vorschlag gemacht, „daß
jeder Einwohner seinen wirklichen Erwerb nach Abzug dessen, was er etwa im Verkehr habe, in Anschlag bringen
müsse, jedoch die Haushaltungskosten nicht abgezogen werden können.“
         In den anschließend ergangenen Abgaben der Quartiere wird die unterschiedliche
Zusammensetzung dieser bürgerschaftlichen Vertretungen deutlich. Das 1. Quartier stimmte der 1%-
Marke zu, wollte aber noch genauer bestimmt haben, was unter „im Verkehr“ zu verstehen sei.1067

       „Wahrscheinlich soll darunter dies verstanden werden, daß nicht die Einnahme eines jeden als Maaßstab
       angenommen werden könne, sondern daß davon dasjenige in Abzug zu bringen sey, was an Auslagen, oder an
       Schulden davon bezahlt werden muß; mithin als brutto Verdienst übrig bleibt.“

       Das 2. Quartier wandte, nachdem es sich erneut gegen die Einbeziehung von freiwillig
Zahlenden ausgesprochen hatte, gegen eine allgemeingültige 1%-Marke ein:1068

       „Wir halten es zwar nicht unbillig, daß der nicht Unvermögende 1 pCt von seiner Einnahme, nach
       Abrechnung desjenigen, was abgerechnet werden muß, für die Armen hergebe: nur daß bey dem, der eine starke
       Familie zu erhalten hat, vielleicht auch in einigen anderen Fällen, eine Ausnahme zu machen seyn mögte.“

        Nicht durchführbar sei weiterhin die Etablierung einer Kommission, die zu bestimmen habe,
wie hoch die Einnahmen jedes Einwohners seien. Erstens würde sich wohl niemand dazu bereit
erklären, einen anderen unter Eid zu taxieren, und zweitens sei die Bestimmung von abzugsberechtigten

1065
     Zur Finanzverwaltung siehe Kapitel 5.3.
1066
     Kommittenprotokoll v. 4.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1067
     Abgabe 1. Quartier v. 8.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1068
     Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
202

Mehraufwendungen gar nicht zu leisten. Darüber hinaus gebe es keinen Grund, Teile der Besteuerungen
zu verschweigen, und schließlich müsste dieser „eine Durchschnitts-Berechnung der Bedürfnisse in völlig zu
übersehenden Ansätzen voraufgehen.“ Kaufmännisches Denken auf der einen und die Bemühung um soziale
Gerechtigkeit auf der anderen Seite sind hier deutlich abzulesen. Bei beiden Quartieren ging es aber
indes gar nicht mehr um die Frage, ob überhaupt Zwangsmittel eingesetzt werden sollten vielmehr war
man unversehens bereits mitten in der Diskussion um die Durchführungsbestimmungen. Aber ein
weiteres Mal wurde kein Kompromiss gefunden. Nach der Abgabe des 2. Quartiers blieb dem Rat nichts
übrig, als erneut darauf hinzuweisen, dass bei dem trotz aller Bemühungen unaufhaltsamen Rückgang
der Spendeneinnahmen eine allgemeine Besteuerung notwendig sei.1069 Man hoffe, dass das 2. Quartier
sich noch umentscheidet „weil widrigenfalls die Regulativmäßige allerhöchste Entscheidung unvermeidlich ist.“.
Mit der Einschaltung des Landesherren gaben sich beide Quartiere zufrieden.1070 Einen letzten Versuch
zu einer gütlichen Einigung zu kommen machte das 2. Quartier. Es befragte erneut die Ämter,1071 die
sich allerdings wieder ablehnend äußerten.1072 Dagegen schlugen sie nun vor, dass eine von Rat und
Bürgerschaft gemeinsam besetzte Deputation, wie schon 1803, die Zahlungsunwilligen aufsuchen sollte,
um ihnen das Problem zu erläutern und sie zu bitten, ihren Beitrag zu erhöhen.
         Damit war der lang gesuchte Kompromiss gefunden. Nach 13 Jahren veranstaltete man 1816
wieder eine Befragung der Einwohner Rostocks, zu wie hohen Beiträgen sie bereit wären:

       „E.E. Rath eilet, das Publicum [...] damit bekannt zu machen, daß [...] eine Umfrage in der ganzen Stadt
       und in den Vorstädten werde gehalten werden, theils um von denen, welche sich bisher auf eine Pflichtwidrige
       Art jedem Beytrage entzogen haben, theils aber auch um von denen, welche offenbar zu wenig gegeben haben,
       die Einzeichnung angemessener Beyträge entgegen zu nehmen. [...] E.E. Rath hält Sich dessen überzeugt, daß
       Jeder gerne diese Gelegenheit benutzen wird, um einem Institute aufzuhelfen, was auf Menschenliebe
       gegründet ist“1073

      Diese Hoffnung stellte sich als trügerisch heraus, denn die erzielten Mehreinnahmen durch die
Umfrage blieben, wie im folgenden Jahr resümiert wurde, hinter den Erwartungen zurück:

       „Die im Jahr 1816 veranstaltete öffentliche Umfrage, hat [...] die Größe der jährlichen Privatbeiträge zwar
       vermehrt, selbige aber nicht zu der Höhe gebracht, auf welcher sie sich am Anfang befand.“1074

Tatsächlich stieg die Spendensumme von 1816 auf 1817 nach der gedruckten Rechnung von 4690 Rthlr.
auf lediglich 5210 Rthlr. und blieben damit weit unter dem Ergebnis von 1804.1075 Dabei hatte sich die


1069
     Proposition v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1070
     Abgaben 1. Quartier und 2. Quartier v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1071
     Das kündigte das Quartier zumindest in seiner Abgabe v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623] an.
1072
     Abgabe 2. Quartier v. 8.12.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1073
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 29.3.1816, in: WRNA v. 3.4.1816. Beschlossen hatte man die Umfrage auf einer
Kommitte am 13.1.1816. Kommittenprotokoll v. 13.1.1816 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1074
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 3.11.1817, in: WRNA v. 17.12.1817.
1075
     Siehe dazu und zu den folgenden Werten Kapitel 5.1.3 Die Auswertung der gedruckten Listen ergab anders als die
offizielle Verlautbarung eine Differenz von 4799 zu 5399 Rthlr. Das Armenkollegium erwähnt in einem Kommentar zur
Rechnung wiederum die Summe von 5414 Rthlr. für 1816. Bekanntmachung Armenkollegium v. 20.4.1818, in: WRNA v.
1.7.1818. Wie die unterschiedlichen Zahlen zustande kamen, konnte nicht ermittelt werden.
203

Zahl der Spendenverweigerer gegenüber 1815 deutlich vermindert von 704 Personen auf nur noch 507.
Dies ist umso auffälliger, als die Zahl der Spender insgesamt gestiegen war. Bei den für die
Spendensumme ausschlaggebenden Pränumerierten betrug der Anteil der Verweigerer nur noch 5,1%
gegenüber 11,3% 1815. Immerhin hatte man also wieder mehr Menschen dazu bewegen können,
überhaupt etwas zur Finanzierung des Armeninstituts beizutragen. Da die Einnahmen dennoch nicht so
stark stiegen wie erhofft, blieb weiterhin nichts anderes übrig, als die Bevölkerung zur verstärkten
Unterstützung des Instituts aufzufordern – andernfalls, so wurde gedroht, werde dieses geschlossen.1076
Niemand sollte sich aus „Geitz oder Hartherzigkeit“ zurückhalten, sondern „patriotisch gesinnte Männer“
sollten sich bemühen, „dem Institute außerordentliche Zuflüsse und Einnahmen zu verschaffen.“
         Wiederum ein Jahr später musste das Armenkollegium registrieren, dass viele ihre Zusage für
eine höhere Spende wieder zurücknahmen.1077 Zugleich sei, so der veröffentlichte Kommentar zur
Jahresabrechnung der Finanzbedarf des Instituts gestiegen, weil sich die Ausgaben durch die
Vergrößerung der Schule, den Krieg und andere Faktoren erhöht hätten. Das Kollegium fragte also ein
weiteres Mal die Rostocker:

       „Was wird daher anders übrig bleiben, als das Institut durch Einführung von Zwangsbeyträgen so zu gründen,
       daß es fortwähren und bestehen kann! Untergehen kann es nicht, solches würde der Stadt zum ewigen Vorwurf
       gereichen. Selbst die öffentliche Sicherheit interßirt dabey, und schon der Zweck des Staates kann dieses nicht
       gestatten.“

        Von diesem erneuten Vorstoß des Armeninstituts wurde das 2. Quartier überrascht, das die
Diskussion für beendet gehalten hatte. Neben seiner Verwunderung gab es in einer Abgabe erneut
seinen Unmut über das Finanzgebaren des Instituts kund.1078 Das Armenkollegium gebe mehr aus, als es
die Verhältnisse zuließen, und das ganze Kapital sei bald verbraucht. Der Rat hingegen schwenkte auf die
Linie des Armeninstituts ein und initiierte eine neue Runde in der Diskussion um Zwangsbeiträge.1079
Auch dieses Mal stimmte das 1. Quartier sofort zu und mahnte rasches Handeln an.1080 Noch in diesem
Jahr müsse man zu einem Beschluss kommen, um bereits im nächsten Jahr entsprechende
Mehreinnahmen verbuchen zu können. Wie nicht anders zu erwarten, war man im 2. Quartier anderer
Meinung. Nicht eine Erhöhung der Beiträge sei angebracht, schon gar nicht über Zwangsabgaben,
sondern eine Verminderung der Ausgaben des Instituts. Keine noch so großen Mehreinnahmen könnten
hinreichen, wenn das Kollegium weiterhin so willkürlich mit seinen Geldern verfahre.1081 Die einzige
Maßnahme, der es zustimmen könne, und damit knüpfte das Quartier nahtlos an die Äußerungen der
vergangenen Jahre an, sei, Unwillige zu einem Beitrag anzuhalten. Man kam in der Folge zu keiner
Lösung. Der Rat teilte die Vorwürfe dem Kollegium mit und übermittelte dessen Antwort dem



1076
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 3.11.1817. Das Folgende: ebenda.
1077
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 20.4.1818. Das Folgende: ebenda.
1078
     Abgabe 2. Quartier v. 20.7.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1079
     Proposition v. 24.8.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1080
     Abgabe 1. Quartier v. 24.8.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1081
     Abgabe 2. Quartier v. 21.9.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
204

Quartier.1082 Damit, so war man der Meinung, seien die Missverständnisse ausgeräumt. Das 1. Quartier
verlor abermals die Geduld. Wegen des fortgesetzten Widerstands sei es nun Zeit, „diesen richtigen
Gegenstand endlich und ungesäumt zur regulationsmäßigen Entscheidung Großherzogl. Regierung zu bringen.“ 1083
Und das 2. Quartier wiederholte, nachdem es die Akten der zurückliegenden Verhandlungen gefordert,
erhalten und gesichtet hatte,1084 in einer langen Abgabe erneut seine Einwände:1085 schlechte
Finanzverwaltung, Widerwillen in Teilen der Bevölkerung wegen der wirtschaftlichen Tätigkeiten,
falscher Umgang mit Zahlungsverweigerern in der Vergangenheit und Unklarheiten, wie überhaupt das
Maß von 1% des Einkommens auszumitteln sei. Auch eine weitere Verhandlungsrunde brachte nichts
Neues mehr hervor.1086 Armenkollegium und Rat schienen aber dieses Mal nicht locker gelassen zu
haben. Ende April übermittelte das 2. Quartier an seine Ämter erneut Vorschläge zur Einführung von
Zwangsbeiträgen.1087 Es teilte in einer Abgabe allerdings auch mit, dass es wohl kaum ein günstiges
Ergebnis geben werde, wenn die Spannweite dieser Pflichtabgaben definiert sei. In der folgenden
Kommitte versuchten alle Beteiligten, diesen Punkt zu klären.1088 Zunächst setzte man sich zum Ziel, die
Spendensummen bis auf den Betrag von 1804 zu erhöhen. Um beurteilen zu können, ob jeder seinen
Vermögensverhältnissen entsprechend spende, werde es notwendig sein, auf das jeweilige Einkommen
und den Verbrauch Rücksicht zu nehmen. Dazu empfehle es sich, wie bereits vorgeschlagen,1% des
Einkommens zu veranschlagen. Als Grenzwerte bestimmte man 24 ßl. nach unten und 30 Rthlr. nach
oben. Diese Spannweite unterteilten die Beteiligten in 18 Segmente:
Abbildung 1: Unterteilung der Zwangsabgaben
                                                                                                     30
                30
                                                                                                25
                25
                                                                                           20
                20                                                                    18
                                                                                 16
       Rthlr.




                                                                            14
                15                                                     12
                                                                  10
                                                             9
                10                                 7
                                                        8
                                               6
                                           5
                                       4
                 5             2
                                   3
                     0,5   1
                 0
                     1     2   3   4   5   6   7   8    9   10 11 12 13 14 15 16 17 18
                                                       Klassen



1082
     Proposition v. 18.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. Das Schreiben des Armenkollegium ist nicht
erhalten.
1083
     Abgabe 1. Quartier v. 18.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1084
     Abgabe 2. Quartier v. 20.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625] und Proposition v. 8.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1085
     Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1086
     Kommittenprotokoll v. 6.3.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]; Abgabe 1. Quartier v. 19.3.1819 [AHR ebenda] und Abgabe
2. Quartier v. 19.3.1819 [AHR ebenda].
1087
     Die entsprechende Proposition selbst ist nicht mehr erhalten, ihre Übergabe an die Bürgerschaft geht aber aus der
daraufhin erfolgten Abgabe des 2. Quartiers hervor, in der dieses die Übermittlung der Vorschläge an die Ämter mitteilte.
Abgabe 2. Quartier v. 29.4.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1088
     Kommittenprotokoll v. 1.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
205

          Weitere Vorschläge orientierten sich an früheren Verhandlungen: Einspruchsmöglichkeiten
müssten gegeben sein, und wer bereits mehr gab, als er bei seinen Verhältnissen eigentlich müsste, sollte
bei diesem Betrag bleiben. Neu formiert wurde die Kommission, die die Abschätzung vorzunehmen
hatte. Sie sollte nun aus Abgesandten des Rates, der Bürgerschaft und der Eximierten bestehen.
Schließlich wollte man zunächst einen Testlauf für ein Jahr durchführen.
          Das 1. Quartier drängte wieder auf rasche Realisierung.1089 Details seien zwar noch zu klären
und eine genaue Instruktion für die Kommission auszuarbeiten, aber weitere Verhandlungen seien jetzt
nicht mehr zuzulassen. Das 2. Quartier übergab die Vorschläge den Ämtern.1090 Diese machten dem
Vorhaben erneut ein Ende. Fünf Ämter stimmten zu, 24 dagegen, was einer Stimmenverteilung von 12
zu 34 entsprach.1091 Dieses Ergebnis präsentierte das 2. Quartier mit den bekannten Gründen einer
Ablehnung in seiner Abgabe.1092 Seine Bedenken, was die Beurteilung der Einkommensverhältnisse
betrifft führte es hingegen noch einmal detailliert aus. Selbst wenn zwei „Contribuenten“ das gleiche fixe
Gehalt hätten, müssten sie noch lange nicht das gleiche Einkommen haben. Einer von ihnen könnte
beispielsweise verschuldet sein. Und noch schwieriger lasse sich das reine Einkommen von Kaufleuten
und anderen Bürgern bestimmen, zumal es ja nicht jedes Jahr gleich hoch sei. Und selbst wenn es eine
Möglichkeit gäbe, die Summe auszumitteln, so könnte doch nicht jeder gleich veranlagt werden, weil
der eine vielleicht mehr Kinder habe, ein anderer einen hilfsbedürftigen Verwandte verpflegen oder ein
dritter eine hohe Miete zahlen müsse. Zudem könnten im Laufe eines Jahres unvorhergesehene Kosten
entstehen, oder eine Krankheit könnte den Verdiener ans Bett fesseln. Den vielleicht wichtigsten
Einwand nennt das 2. Quartier erst zum Schluss: Nur wenigen sei zuzumuten, ihre
Vermögensverhältnisse offen zu legen. Und es sei fraglich, ob man dann allen Angaben vertrauen könne.
Nachweise seien kaum zu erbringen und eine Vereidigung sehr bedenklich.
         Jetzt verlor auch der Rat die Geduld. Anfang September übergab er den Fall dem Herzog,
stellte diesem die Notlage des Armeninstituts, den Plan zur Einführung von Zwangsbeiträgen und die
Einwände des 2. Quartiers vor und bat um einen landesherrliche Entscheidung.1093 Diese ging Ende
September ein:

       „Wir geben euch auf eure Vorstellung und Bitte vom 10t. dM. in Betreff der einzuführenden Zwangsbeyträge
       für das dortige Armen=Institut, bey Zurückgabe der eingereichten Acten, und mit Verwerfung des
       Widerspruchs vom 2t. Quartier, zum Bescheide: daß ihr zur Ausmittelung eines angemessenen
       unpräjudicirlichen Repartitions=Modi einer gezwungenen Auflage zur Erhaltung der Armen=Anstalt,
       hiedurch auctorisrt seyn sollt; jedoch habt ihr die Beyträge der nicht unter eurer Jurisdiction stehenden
       Einwohner von dortiger Justiz=Kanzley bestimmen zu lassen, wenn sie auch verhältnissmäßig zu wenig
       erscheinen sollten.“




1089
     Abgabe 1. Quartier v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1090
     Abgabe 2. Quartier v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1091
     „vota der aemter pto der Zwangsbeyträge zur AOrdnung“ v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1092
     Abgabe 2. Quartier v. 16.6.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1093
     Das geht aus dem Herzoglichen Mandat selbst hervor. Mandat Herzog v. 27.9.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. Das
Folgende: ebenda.
206

         Damit war die Diskussion beendet. Nachdem beiden Quartieren das Mandat übermittelt
wurde, forderte der Rat das Armenkollegium ein letztes Mal auf, Vorschläge für die Modalitäten
        1094


einer Zwangsabgabe zu unterbreiten, die als Diskussionsgrundlage für eine gemeinsame Kommitte
dienen sollten.1095 Anfang Februar 1820 konnte die entscheidende Sitzung stattfinden, auf der man sich
auf folgende Vorschläge einigte:1096
         Grundsatz bleibt, dass nur diejenigen zu Zwangsbeiträgen verpflichtet werden, die nichts oder
zu wenig geben, und dass diese auch vorher noch einmal aufgefordert werden, freiwillig etwas zu
spenden.
         Zur Veranlagung der Einwohner wird eine Deputation niedergesetzt, die aus 3 Ratsmitgliedern
und je 4 Vertretern der Quartiere besteht.
         Diese Deputation unterschreibt einen Eid, dass sie die Abschätzung gewissenhaft und nach ihrer
Überzeugung vornehmen will.
         Die Vorschläge des Armenkollegiums werden bei der Betragsfestsetzung zur Norm gemacht. Sie
werden nur dahingehend abgeändert, dass jemand, der nur 100 Rthlr. Einkommen hat, im Quartal 4 ßl.
zu geben hat. Bei der Veranlagung ist im Einzelfall Rücksicht auf die Verhältnisse im Ganzen zu nehmen,
ob der Betreffende zum Beispiel viele Kinder habe, verschuldet sei oder ähnliches.
         Die Zwangsabgabe tritt in dieser Form versuchsweise für ein Jahr in Kraft, sodass für 1821 die
festgesetzten Beiträge zu zahlen sind. Wer gar nichts gibt, ist auch für das Jahr 1820 heranzuziehen.
        Damit die Kommission eine möglichst angemessene Abschätzung vornehmen kann, hat sie aus
den unterschiedlichen Klassen der Einwohner, also Gelehrten, Kaufleuten, Gewerken, und zwar bei
letzteren möglichst aus jedem Amt einige Vertreter einzuladen, deren Beurteilung der Abschätzung
anzuhören und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
         Den Kanzlei- und Akademie-Angehörigen wird die Abschätzung ihrer Jurisdiktionsangehörigen
selbst überlassen, sofern die obigen Grundsätze eingehalten werden. Etwaige Mahnungen dagegen behält
die Kommission sich vor.
         Im Wesentlichen waren beide Quartiere damit einverstanden.1097 Auseinandersetzungen gab es
ab Oktober lediglich um zwei Punkte. Weniger diffizil war die Hinzuziehung von Vertretern der
unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen als beratende Mitglieder. Hier gab es rechtliche Bedenken.1098
Man ließ dieses Vorhaben schließlich ganz fallen und unterstellte die Veranlagung der Spender allein der
Kommission.1099 Erheblich mehr Probleme bereiteten die Einkommenssätze, nach denen veranlagt
werden sollte. Das 2. Quartier wünschte zunächst, dass der Passus „Einnahme“ genauer zu bestimmen
sei.1100 Vor allem aber war es der Meinung, dass das Gleichmaß der Besteuerung bei unterschiedlichen
Einkommensklassen nicht sozial gerecht sei. Für Geringverdiener bedeuteten 1% des Einkommens mehr

1094
     Proposition v. 27.10.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1095
     Das geht aus der Proposition hervor, mit der diese Vorschläge der Bürgerschaft übergeben wurden. Proposition v .
12.1.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1096
     Kommittenprotokoll v. 5.2.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1097
     Abgabe 1. Quartier v. 9.2.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625] und Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1820 [AHR ebenda].
1098
     Kommittenprotokoll v. 7.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1099
     Kommittenprotokoll v. 6.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1100
     Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
207

als für Vermögende. Es wäre wünschenswert, wenn ähnlich wie bei den geringsten Sätzen auch bei den
höheren ein progressiver Ansatz erfolge.
         Auf der folgenden Kommitte einigte man sich zunächst auf eine Einkommens-Definition.1101
Darunter sollte nur „der wirkliche Verdienst eines jeden und die Einkünfte an Zinsen und Renten“ verstanden
werden. In der Frage der Steuersätze kam man zu keiner Entscheidung. Das 2. Quartier schlug in der
Sitzung eine neue prozentuale Progression vor:
Tabelle 1: Vorschlag Zwangsbeitragssätze 1820
     Jahreseinkommen               Prozentsatz
      bis 1000 Rthlr.          wie vorgeschlagen
     1000-2000 Rthlr.                1½ %
     2000-3000 Rthlr.                 2%
     3000-4000 Rthlr.                2½ %
     4000-5000 Rthlr.                  3%

       Dem wiederum konnte nun das 1. Quartier kaum zustimmen.1102 Der Rat stimmte zwar zu, hielt
aber den Ansatz für zu hoch.1103 Das Quartier monierte unter anderem, dass für eine anteilsmäßige
Veranlagung die privaten Bücher offengelegt werden müssten, was nicht zugestanden werden könne.
Außerdem könne jemand mit nur 1000 Rthlr. Jahreseinkommen durchaus mehr Geld zur freien
Verfügung haben, als jemand, der große Teile seines Vermögens im Umlauf habe – dies sei sogar häufig
der Fall. Nachdem man sich vergeblich um eine für beide Quartiere akzeptable Kompromissformeln
bemüht hatte,1104 musste erneut um einen landesherrliche Entscheidung angetragen werden.1105
         Der Großherzog sprach sich gegen Rat und 2. Quartier aus.1106 Eine solche Erhöhung der
Beiträge sei den Mitgliedern des 1. Quartiers nicht zuzumuten. Am 25.7.1821 war der Prozess
schließlich abgeschlossen. Der Rat übermittelte die aus den bisherigen Verhandlungen
zusammengestellten „Bestimmungen über die Einführung der Zwangsbeiträge“ an die Bürgerschaft.1107 Darin
wurde der umstrittene Modus der Veranlagung wie folgt beschlossen:




1101
     Kommittenprotokoll v. 7.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. Das Folgende: ebenda.
1102
     Abgabe 1. Quartier v. 13.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1103
     Proposition v. 13.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1104
     Abgabe 2. Quartier v. 18.12.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Kommittenprotokoll v. 6.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624];
Proposition v. 10.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v. 10.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2.
Quartier v. 5.3.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Proposition v. 9.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v.
9.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2. Quartier v. 14.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1105
     Eingabe Rat beim Herzog v. 19.5.1821 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33].
1106
     Mandat Herzog v. 28.5.1821 AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das Folgende: ebenda. Es dauerte noch einen ganzen Monat, bis
das Mandat auch bei der Bürgerschaft ankam. Proposition v. 27.6.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier und
Abgabe 2. Quartier v. 27.6.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; es folgte noch eine kurze Diskussion, ob ein förmlicher Rat- und
Bürgerschluss notwendig sei. Kommittenprotokoll v. 14.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v. 18.7.1821
[AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2. Quartier v. 18.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624].
1107
     Proposition v. 25.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Als Anlage: „Bestimmungen über die Einführung der Zwangsbeyträge zu dem
hiesigen Armen=Institute“, o.D. Das Folgende: ebenda.
208

Abbildung 2: Steuersätze Zwangsbeiträge 1821
                      30
                30
                           25
                25
                                20
                20                    18
                                           16
       Rthlr.




                                                14
                15
                                                      12
                                                           10
                10                                               8

                                                                      5
                                                                           4
                 5                                                               3
                                                                                      2    1,3   1   0,6   0,3
                 0
                    0

                    0

                    0

                    0

                    0

                    0

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                    0
                   00

                   00

                   00

                   00

                   00

                   00

                   50

                   00

                   00
                  00

                  50

                  00

                  80

                  60

                  40

                  20

                  00
                 >8

                 >6

                 >5

                 >4

                 >3

                 >2

                 >1

                 >1

                 <1
                >3

                >2

                >2

                >1

                >1

                >1

                >1

                >1




                                                       Einkommensklassen


        Wer weniger als 100 Rthlr. zur Verfügung hatte, konnte die für ihn veranlagten 16 ßl.
quartalsweise zu je 4 ßl. zahlen. Für Einkommen jenseits von 3500 Rthlr. stieg der Betrag im Verhältnis
von 1% progressiv an.
        Mitte September wurde dann auch die Öffentlichkeit informiert:

                „Wann von so manchen Bürgern und Einwohnern zu dem hiesigen Armen=Institute gar keine, oder doch nicht
                solche Beyträge gegeben worden, welche ihrem Vermögens= und sonstigen Verhältnissen angemessen sind, und
                mehrmalige Versuche selbige zu einer genügenden Beysteuer zu veranlassen, keinen Erfolg gehabt haben, die
                Erhaltung dieser wohlthätigen Anstalt, deren Ausgaben sich durch die zunehmende Zahl der Armen
                fortdauernd vermehren, aber eine Vergrößerung der bisherigen Einnahme unumgänglich erfordert: so ist nur
                der einzige Ausweg geblieben, für diejenigen, welche gar nichts oder zu wenig geben, ZwangsBeyträge
                einzuführen.“1108

        Der trotzige Unterton ist aus diesen Vorwürfen unschwer herauszuhören. Die Schuld am
Scheitern des Prinzips der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Finanzierung wird eindeutig der
Bevölkerung zugeschoben, deren „unsolidarisches“ Verhalten nunmehr keine andere Wahl ließ als,
gleichsam zur Strafe, die Zwangsabgabe einzuführen. Der Schritt war den Mitgliedern des
Armeninstituts unangenehm, er widerstrebte ihrem Menschenbild und ihrem Verständnis einer
Bürgergemeinschaft. Folgerichtig wird der Plan öffentlich so kommuniziert, dass deutlich wurde: Die
Erlegung eines Zwangsbeitrags würde für den Betroffenen eine Einbuße an Sozialprestige nach sich
ziehen, vergleichbar mit dem vormals üblichen Eintrag „will nichts geben“ in den Spenderlisten.

                „Nur sehr ungerne hat E.E. Rath diese Maaßregel ergriffen, weil dort eigentlich kein Zwang eintreten solle,
                wo von der Erfüllung einer Verpflichtung die Rede ist, wozu Menschenliebe und Wohlthätigkeit so dringend
                auffordern, und kann derselbe auch noch immer nicht die Hoffnung ganz aufgeben, daß diejenigen, welche

1108
       WRNA v. 26.9.1821.
209

       bisher gar nichts oder zu wenig gegeben haben, dem schönen Beyspiele so vieler ihrer Mitbürger folgen, und
       sich vor Eintritt jener Bestimmung, zu einem angemessenen Beytrage freywillig erklären werden.“1109

        Hier wird deutlich, dass man freiwilligen Spenden bis zuletzt den Vorzug gab. Doch soziales
Engagement schien offensichtlich nicht mehr prestigeträchtig, der Appell an das Ehrgefühl kein
ausreichendes Druckmittel mehr zu sein. So nahm die Zwangserhebung ihren Lauf:

       „Da die Aufforderung [...] wegen angemessener freywilliger Beyträge zu dem hiesigen Armen=Institute nicht
       den von E.E. Rath gehofften Erfolg gehabt hat; so ist nichts anders übrig geblieben, als durch die ernannte
       Deputation die Bestimmung der Zwangs=Beyträge [...] eintreten zu lassen.“ 1110

         Zahlungsverweigerer wurden nicht nur mit einer Zwangsabgabe für das laufende Jahr 1822
belegt, sondern ebenfalls rückwirkend für das Jahr 1821. Die von der Kommission festgelegte Höhe der
Abgabe wurde durch den Druck bekannt gemacht.1111
         Das Hoffnung, die Beiträge dauerhaft in einer Höhe halten zu können, die eine reibungslose
Arbeit des Instituts gewährleisten könnte, erfüllte sich nicht. 1823, 20 Jahre nach der Gründung des
Instituts, setzte bereits eine erneute Degression der Einnahmen ein, und der Ruf nach einer
grundlegenden Reform der ganzen Anstalt wurde lauter.1112

5.1.3 Analyse der Spenderlisten
5.1.3.1 Vorbemerkung
         Die folgende Darstellung der Ergebnisse der statistischen Analyse der Spenderlisten nimmt
zunächst die Spender selbst in den Blick, dann deren Spenden. Die Ausführungen beschränken sich
dabei, soweit es geht, auf die Deskription der Daten. Erst in der abschließenden, interpretativen
Zusammenfassung der Institutsarbeit werden diese dann miteinander in Zusammenhang gebracht und in
den Gesamtrahmen eingeordnet. Auf diese Weise können verwirrende und erklärungsbedürftige Vor-
und Rückgriffe während der Ausbreitung des Zahlenmaterials weitgehend vermieden werden.
        Die Analysen orientieren sich jeweils an vorab aufgestellten Hypothesen, die anhand des
vorliegenden Datenmaterials überprüft wurden.1113

5.1.3.2 Spenderzahlen
5.1.3.2.1 Populationsgröße
       Ausgehend von sechs Hypothesen wird im Folgenden ein Blick auf die Entwicklung der
Gesamtzahl aller Spender geworfen, deren vermeintliche oder tatsächliche Abnahme immer wieder vom



1109
     WRNA v. 26.9.1821.
1110
     Ebenda v. 16.1.1822.
1111
     Ebenda. Um die Richtigkeit der Taxierungen war vorher noch gestritten worden, ohne dass aus den Akten ersichtlich
geworden wäre, mit welchem Ergebnis. So kann nur auf die veröffentlichten Listen rekurriert werden.
1112
     Siehe Kapitel 6. Auch MANKE, Armengesetzgebung, S. 272; MANKE / SASNOWSKI, Armengeldlisten, S. 267; KARSTEN,
Armenversorgung, S. 21f.
1113
     Zum methodischen Vorgehen Kapitel 1.3.2.
210

Armeninstitut beklagt worden war und die dadurch immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen um
die Einführung von Zwangsbeiträgen gegeben hatten.
Hypothesen:
(H1): Die Zahl der Spender blieb im Untersuchungszeitraum annähernd gleich.
(H2): Die Listen wiesen deutlich mehr Männer als Frauen aus.
(H3): Die Verteilung der Spender auf die Bürgerfahnen war ebenfalls relativ gleichmäßig.
(H4): Die größte Anzahl der Spender hatte sich dem Subskriptionssystem angeschlossen.
(H5) Die Dominanz dieser Wahl war geschlechtsunabhängig.
(H6) Die Wahl des Spendensystems schwankte zwischen den Bürgerfahnen erheblich.

       In den ersten Jahren nahm die Anzahl der Spender tatsächlich ab und hatte 1809 mit 1861
Männern und Frauen ein erstes Minimum erreicht (Tabelle 8/Abbildung 7). Bis 1813 hielt sich dieses
Niveau, erst in den darauf folgenden drei Jahren fand ein sprunghafter Anstieg statt, und 1816 wurde
mit 2961 Spendern das Maximum im Untersuchungszeitraum erreicht. Mit 26% bzw. 21% Zuwachs
zum jeweiligen Vorjahr verzeichneten die Jahre 1814 und 1816 den größten Zuwachs an Spendern. Die
Zahlen waren also bereits vor der Umfrage durch das Institut angestiegen. Das Ende der schlechten
Zeiten machte sich bemerkbar. Zwar gab es noch zwei kleinere Einbrüche 1817 und 1819, aber bis zur
Einführung der Zwangsbeiträge blieb das Niveau höher als zu Beginn der Arbeit des Instituts. Die
eingangs aufgestellte Hypothese (H1) konnte also nicht bestätigt werden. Dafür erbrachte die
geschlechtsspezifische Analyse der Listen ein eindeutiges Ergebnis: Männer dominierten mit knapp 90%
in allen Jahren die Spenderzahlen so stark, dass sie den Gesamtverlauf des Niveaus bestimmten.
        Wirft man einen Blick auf Detailinformationen aus den einzelnen Fahnen, so zeigen sich hier
deutliche Unterschiede (Tabelle 9/Abbildung 8). Die achte als flächen- und zahlenmäßig größte der
Rostocker Bürgerfahnen stellte auch die meisten Spender, gefolgt von der nicht viel kleineren siebten.1114
Zusammen umfassten sie rund ein Drittel aller Spender. Auffällig ist bei fast allen Fahnen die steigende
Spenderzahl zwischen 1813 und 1816, mit dem schon gezeigten Abschwung nach diesem Spitzenwert.
Wie unterschiedlich sich die Anteile aber ausgestalten können, verdeutlicht ein Vergleich der Fahnen
eins und sechs. Beide zeigten zunächst den üblichen Anstieg nach 1813, die dritte von einem niedrigeren
Niveau aus mit einer Steigerungsrate von 49%. Es handelte sich fast ausschließlich um wöchentlich
Zahlende. Dann nahm aber die Zahl der Spender aus Fahne eins bis 1821 kontinuierlich wieder ab,
während die aus Fahne drei weiter anstieg. Diese ist auch neben den Fahnen sieben und zehn die einzige,
die einen solchen ansteigenden Verlauf nach dem Stichjahr 1816 zeigt. Die zehnte Fahne zeigte
insgesamt die größten Schwankungen. Von 1804 an nahm die Zahl der Spender aus diesem im
Nordwesten Rostocks gelegenen Stadtteil von rund 250 bis 1808 um rund die Hälfte ab. Dabei zeigte
sich, dass bereits 1805 viele die Spendenart wechselten: Während die Zahl der Pränumeranten um fast
20% sank, stieg die der wöchentlich Zahlenden um rund 15% an. In den folgenden Jahren nahmen
hingegen beide Zahlen ab, bis 1812 nur noch 90 Spender in der zehnten Fahne zu verzeichnen waren.


1114
       Zur Orientierung und zu den Größenangaben siehe die Karte „Rostocker Bürgerfahnen um 1800“ im Anhang.
211

Ihre Zahl hatte sich gegenüber 1811 noch einmal um 32% verringert. Es folgten zwei Jahre mit
gewaltigen Zuwachsraten, fast ausschließlich unter den Pränumerierten. 1813 gab es 32%, 1814 gar
87% mehr Spender als im Vorjahr. 1816 stieg dann auch die Anzahl der wöchentlich Spendenden um
rund 25% an, und die 10. Fahne konnte insgesamt 280 Männer und Frauen in die Listen bringen. Das
Niveau hielt sich bis 1822 bei über 250.1115 Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Veränderungen
in den Spenderzahlen nicht auf Veränderungen von bestimmten dominanten Fahnen zurückzuführen ist,
sondern sich gleichmäßig auf diese verteilten.
        Die Bedeutung der Jahre 1813 und 1816 wird ebenfalls deutlich, wenn man sich die
Entwicklung des Wahlverhaltens zwischen Pränumeration und wöchentlichen Spenden ansieht (Tabelle
10). Die Pränumeration war mit über 80% Anteil bis 1813 die bei weitem am häufigsten gewählte Form
der Spende, deren Attraktivität in den ersten Jahren offenbar stetig zunahm. Der Anteil wöchentlicher
Zahlungen stieg dann aber von 1813 auf 1814 um mehr als das Doppelte an. In den folgenden Jahren
näherten sich die Anteile bis auf 35:65, es gelang also nicht, die Rostocker davon zu überzeugen, doch
wieder vermehrt einen festen Betrag in die Bücher des Armeninstituts einzuzeichnen. Das änderte sich
erst 1821/1822. Geschlechtsspezifische Unterschiede im Wechselverhalten ergaben sich bei der
Auswertung der Daten nicht.
        In den Fahnen waren die jeweiligen Spendenarten unterschiedlich beliebt. Bis 1813 dominierte
in allen Fahnen außer der zehnten in einem ähnlichen Maß das Subskriptionssystem. Überraschend ist,
dass ausgerechnet die elfte, vor den Toren der Stadt gelegene und hauptsächlich von Fischern und
Gärtnern bewohnte Fahne die höchsten Prozentsätze aufweist: Ihre Mitglieder wählten kontinuierlich zu
90-95% diesen Modus. Allerdings war die absolute Anzahl der Spender hier mit unter 100 Personen
stets am geringsten. Der Bruch nach 1813 prägte sich nicht in allen Fahnen gleich stark aus. Kaum
Änderungen zeitigte dieses Jahr für die fünfte Fahne, in der der Anteil der Pränumeranten lediglich von
90% auf 80% abnahm und auf diesem Niveau stagnierte. Sehr stark veränderten sich die Anteile in Fahne
drei, wobei diese nicht vom Gesamtverlauf abwich. Wählten ihre Mitglieder noch 1813 nur zu 20%
wöchentliche Spenden, so waren es im Jahr darauf mehr als doppelt so viele und damit fast die Hälfte
aller Spender. Auch hier blieb dieses Niveau in etwa konstant, bis sich ab 1820 die Maßnahmen des
Instituts verändernd auswirkten. Auffällig ist der gleichzeitige starke Anstieg der Spenderzahlen in Fahne
drei. In diesen Jahren haben sich offensichtlich sehr viele Einwohner dazu entschlossen, der
Armenanstalt etwas zukommen zu lassen, und dafür den wöchentlichen Modus gewählt, was die Anteile
erheblich verschoben hat.
        Die größten Abweichungen vom Gesamtverlauf der Anteile der Spendenarten fanden sich bei
der zehnten Fahne (Abbildung 9). Hier zeigt sich ein hohes Wechselpotenzial. Zur Eröffnung der
Armenanstalt 1804 schrieben sich noch rund 70% der Fahnenangehörigen für feste Beträge ein, während
es acht Jahre später nur noch knapp mehr als 20% waren. Wiederum zwei Jahre später lag ihr Anteil
wieder bei 70% und sank danach bis 1820 auf die Parität mit den wöchentlich Zahlenden. Äquivalent
zum sinkenden Anteil subskribierter Beiträge ging auch die absolute Zahl der Spender zurück. Die übrig

1115
   Die Veränderung der Anteile der Spender in den jeweiligen Fahnen untereinander wich kaum von dem hier gezeigten
Verlauf der absoluten Zahlen ab.
212

blieben, waren meistenteils wöchentlich Zahlende. Umgekehrt stieg ab 1813 mit den absoluten
Spenderzahlen auch der Anteil der Pränumerationen wieder an.
5.1.3.2.2 Familienstand der Frauen
Hypothesen:
(H1): Die Frauen, die selbst spendeten, waren in der Mehrheit verwitwet oder ledig.
(H2): H1 ist unabhängig von der gewählten Spendenart.

          Beide Hypothesen haben sich bestätigt. Der Anteil der Witwen unter den Spenderinnen betrug
im gesamten Untersuchungszeitraum rund 80%. An zweiter Stelle standen mit 15-20% die zahlreichen
Demoiselles und Unbegebenen, also ledige Frauen. Verheiratete oder Geschiedene spielten keine
statistisch relevante Rolle.1116 Dieses Ergebnis ergab sich auch nach einer Aufteilung der Werte in
Subskribierte und wöchentlich Spendende. Auch hier dominieren die Witwen mit jeweils 57-80%
deutlich, gefolgt von ledigen Frauen und Mädchen. Dass unter den Pränumerantinnen die Ledigen
gegenüber den Witwen etwa 5% mehr ausmachten als bei den wöchentlich Zahlenden fällt
demgegenüber nicht weiter ins Gewicht.
          Da die Scheidungsrate verschwindend gering war1117 und bei Eheleuten der männliche
Haushaltsvorstand in den allermeisten Fällen auch offiziell die Zahlungen an das Institut vollzog, können
dieses Ergebnisse aber wenig überraschen.
5.1.3.2.3 Zusammensetzung nach Segmenten und Berufsgruppen
Hypothesen:
(H1): Die Spender verteilten sich gleichmäßig über alle Schichten.
(H2): Bei der Wahl der Spendenarten zeigten sich Unterschiede zwischen den Segmenten/
Berufsgrppen.
5.1.3.2.3.1 Alle Spender
         Die Auswertung der Berufssegmente „Urproduktion und Abbau von Rohstoffen“ (SE 1),
„Weiterverarbeitung und Veredelung“ (SE 2), „Dienstleistung und Vertrieb“ (SE 3) und „Unspezifische
Lohnarbeit“ (SE 4) ergab folgendes Ergebnis (Tabelle 11/Abbildung 10):1118
         In der Handelsstadt Rostock waren die Mitglieder des Handwerks und des Handels,
zusammengefasst in SE 2 und SE 3, unter den Spendern klar dominierend. Bis auf das schwach besetzte
erste zeigten alle SE in der Entwicklung einen parallelen Verlauf. Nach der Eröffnung des Instituts nahm
die Zahl der Spender in allen SE zunächst bis 1808 ab, stieg aber auch danach nur leicht an. Erst ab 1813
besserte sich die Lage. Trotz kleinerer Einbrüche 1817 und 1819 zeigte sich eine steigende Tendenz.
Mit jeweils fast 1000 Spendern erreichten das SE 2 und das SE 3 1816 und 1822 die Maximalwerte im

1116
     Selbst gespendet haben eine Frau von Bruhn, eine Frau Harms, die Bediente Seehase und die Ehefrauen von Kaufmann
Bencard, Legationsrat Burgmann, Küster Fischer, Gastwirt Glandt, Schuster Hesse, Zimmergeselle Holtfoth, Senator
Levenhagen, des Bedienten Voß und des Hauptmanns Wick. Die einzige Geschiedene unter den Spenderinnen war die
Gastwirtin „Madame“ Sophia Schröder.
1117
     Manke weist für 1819 nach, dass von den 9793 Erwachsenen, die in der Volkszählungsliste erfasst wurden, lediglich 11
geschieden waren. In seinen Ausführungen zum Familienstand werden sie nicht mehr erwähnt. MANKE, Rostock, S. 341.
1118
     Die folgenden Analysen beschränken sich auf Männer, weil sie mit rund 90% die einzige zahlenmäßig relevante Gruppe
unter den Spendern sind. Berufsangaben zu den dort verzeichneten Spenderinnen lagen zudem so gut wie nie vor. Zur
Altonaer Berufssystematik, auf der die folgenden Analysen beruhen, siehe Kapitel 1.3.2.
213

Untersuchungszeitraum. Den niedrigsten Stand hatten beide 1808 mit 650 bzw. 690 Personen. Das SE 4
(unspezifische Lohnarbeit) hatten sein Maximum ebenfalls in den Jahren 1816 und 1822 mit jeweils 450
Personen. Zum SE 1 gehörten kontinuierlich die wenigsten Spender, was deren Anteil an der
Gesamtbevölkerung entsprochen haben dürfte. Diesen Zahlen entsprechend fielen die Anteile der
Segmente an allen Spendern aus: SE 2 und SE 3 konnten jeweils rund 40% auf sich vereinigen, wobei es
kaum Schwankungen gab, auch die Veränderungen ab 1813 wirkten sich hier nur wenig aus. Das
konstant zu über 80% aus Tagelöhnern und Arbeitern bestehende SE 4 konnte, nachdem es zwischen
1808 und 1813 nur rund 10% der Spender stellte, 1814 mit 18% wieder den Wert von 1804 erreichen.
        Innerhalb der Segmente verteilten sich die Einzelberufe auf Berufsobergruppen, nach denen
auch die Spenderlisten aufgeschlüsselt werden konnten. Dabei zeigte sich, dass diese Spezifikation nur in
den SE 2 und SE 3 sinnvoll war. Aus der Urproduktion (SE 1) stammten nur wenige Männer unter den
Spendern, und der Anteil von Tagelöhnern (OG 80: Unspezifische Lohnarbeit) am SE 4 betrug konstant
rund 90%. Diese machten zahlenmäßig bei weitem die größte Einzelgruppe aus: Bis zu 444 (1822) aller
Spender waren Arbeiter, was einem Anteil von fast 18% entspricht.
        Im SE 3 stammten die meisten Spender aus den OG 44 (Transport/Verkehr) und OG 40
(Handel), die Angehörigen der übrigen OG blieben mit jeweils weniger als 100 Männern weit darunter
(Abbildung 11). Bis auf einen kleinen Einbruch 1807 nahm die Zahl der Kaufleute unter den Spendern
bis 1816 zu, während ihr Anteil an allen Spendern dieses SE auf einem Niveau von rund 25% verharrte.
Danach zeigt ihre Kurve denselben Verlauf wie die des ganzen SE, glich nämlich ab diesem Zeitpunkt
der OG 44, mit der zusammen sie, bei einem gemeinsamen Anteil von konstant rund 50%, das SE
prägte. Die Zahl der Transporteure war nach 1804 zunächst stark gesunken, bis sie in den Jahren 1808
bis 1813 einen Tiefpunkt von rund 140 Spendern (20%) erreicht hatte. Danach zeigte sich der schon oft
registrierte Anstieg ab 1813, der 1817 ein erstes Maximum von 228 (25%) erreichte.
         Ähnlich verhielt es sich beim zweiten der dominierenden Segmente innerhalb der Spenderschaft
(Abbildung 12). Auch hier kam es zu einem Einbruch der Spenderzahlen in den Jahren 1808 bis 1813,
vor allem bei den beiden zahlenstärksten Obergruppen OG 22 (Bekleidung) und OG 20 (Bauwesen).
Der Anteil, den Angehörige des Bekleidungswesens innerhalb dieses SE ausmachten, blieb trotz der
Schwankungen der absoluten Zahlen konstant bei 30%, während sich die Entwicklung der Zahlen beim
Bauwesen auch in der Veränderung ihres Anteils bemerkbar machte. Dieser sank von 23% (1805) auf
16% (1808-1813), stieg dann aber wieder auf 24% (1819) an. Verursacht wurde dieser Verlauf
dadurch, dass die Spenderzahlen der übrigen Berufsobergruppen dieses SE konstant blieben.
5.2.3.2.3.2 Nach Spendenarten
        Mit der Zweiteilung des Spendensystems in subskribierte und wöchentlich getätigte Zahlungen
sollte finanzschwächeren Einwohnern die Möglichkeit gegeben werden, auf schwankende
Einkommensverhältnisse reagieren zu können.1119 Es ist davon auszugehen, dass sie diese auch nutzten,
d.h. bei schlechter werdender konjunktureller Lage viele den Spendenmodus gewechselt haben. Zwei
Details der Spenderzahlen müssen also noch einer näheren Betrachtung unterzogen werden: Die Anteile


1119
       Siehe Kapitel 4.3.2.3.
214

der SE und OG an den Spendern nach gewähltem Zahlungsmodus, und die Anteile der Wahl der
Spendenarten innerhalb der SE und OG (Tabelle 12).
        Mit dem ersten Punkt können die Aussagen zur Zusammensetzung der Spenderpopulation noch
näher spezifiziert werden, mit dem zweiten ist es möglich, Aussagen zum Spendenverhalten der
Angehörigen der Segmente und Berufsobergruppen und damit über deren finanzielle Lage machen zu
können.
        Die Zusammensetzung der Subskribenten glich in hohem Maß der aller Spender (Tabelle 13).
Rund 45% kamen aus der Kaufmannschaft und dem Dienstleistungsgewerbe (SE 3), weitere 40% aus
dem Bereich Weiterverarbeitung und Veredelung (SE 2). Die Zahlen der wöchentlichen Spender
zeigten dagegen größere Veränderungen. Während hier die Anteile von SE 2 und SE 4 anfangs noch mit
jeweils 34% gleichauf lagen, stieg der des SE 2 in den folgenden Jahren an, während der des SE 4 im
gleichen Maß abnahm. 1813 erreichten sie ein Verhältnis von 50:20%. Nach dem Sprung von 1813 auf
1814 näherten sie sich dann aber wieder auf rund 30:40% an. Gemeinsam machten diese beiden SE über
den gesamten Zeitraum also dominierende 70% aller wöchentlich Spendenden aus. Bei beiden
Spendenarten spiegeln sich die absoluten Zahlen also auch in den Anteilen wider.
        Bei den Berufsobergruppen zeigten sich ähnliche Ergebnisse. Im SE 3 machten die Angehörigen
des Handels (25-30%) und des Transportwesens (17-22%) den höchsten Anteil der Pränumerierten aus.
Alle übrigen OG lagen bei unter 10%. Im Verlauf zeigten sich bei dieser Verteilung nur geringe
Schwankungen. Noch deutlicher fiel das Ergebnis innerhalb dieses Segments bei den wöchentlichen
Spendern aus. Mit rund 35-70% lag der Anteil der Angehörigen der OG 44 (Transport) weit über denen
der übrigen 14 hier zusammengefassten Berufsobergruppen.
        Im SE 2, das die meisten Handwerker in sich vereinigte, dominierte bei beiden Spendenarten
der Bereich Bekleidung. Sein Anteil unter den Pränumeranten betrug konstant etwa 30% und sank erst
zwischen 1816 und 1819 zugunsten des an Bedeutung zunehmenden Bauwesens bis auf 25%. Dagegen
zeigten sich bei den wöchentlich Zahlenden größere Schwankungen. Hier stellte 1804 zunächst das
Baugewerbe mit 40% den größten Anteil, gefolgt vom Bekleidungswesen mit 32%. Von 1805 bis 1807
veränderte sich die prozentuale Verteilung erheblich auf 34% (Bekleidung), 27% (Bau) und 16%
Holzverarbeitung. So blieb es konstant bis 1813. Danach nahm der Anteil des holzverarbeitenden
Gewerbes wieder ab, der der beiden anderen Obergruppen schwankte bis 1821 jeweils um 35%.
       Das SE 4 schließlich wurde auch in Anbetracht der relativen Verteilung bestimmt durch
Tagelöhner und andere unspezifisch Arbeitende. Unter den Pränumeranten dieses SE betrug ihr Anteil
zwischen 69% (1809) und 85% (1816-1820), unter den wöchentlich Zahlenden gar 98-100%.
        Unabhängig von diesen Zahlen wählten, wie gezeigt, im gesamten Untersuchungszeitraum die
meisten Spender das Subskriptionssystem, wobei aber auch hier die Entwicklung vor und nach der Zäsur
von 1813 zu unterscheiden ist.
        Am deutlichsten war diese „Wählerwanderung“ im SE 4 ausgeprägt (Abbildung 13). Wählten
1804 lediglich 42% der Tagelöhner und nicht Erwerbstätigen (SE 4) feste Beiträge, so stieg deren Anteil
bis 1813 auf über 70%, sackte sofort wieder auf unter 40% und stieg in den folgenden Jahren wieder an.
1817 erreichte der Anteil der Subskribenten am SE 4 wieder über 50%, konnte sich allerdings nicht auf
215

diesem Niveau halten. Es folgte eine erneute Degression. Die übrigen Segmente zeigten einen ähnlichen,
wenn auch weniger stark ausgeprägten Verlauf. Am konstantesten wählten die im SE 3
zusammengefassten Spender die Pränumeration, ihr Anteil lag zeitweise bei 90%. Allen SE gemeinsam
hingegen ist ein wachsende Anteil dieser Zahlungsart in den ersten Jahren.
        Innerhalb der Berufssektoren schwankten nur die OG 44 (Transport), 20 (Bauwesen) und 22
(Bekleidung). Der Verlauf glich dabei dem des SE 4, für den wiederum die Tagelöhner (OG 80) mit
ihrem Wechsel der Spendenarten ausschlaggebend waren. Die unmittelbaren Auswirkungen der Krise
zu Beginn des 19. Jahrhunderts zeigten sich also auch bei der Wahl zwischen wöchentlichem Beitrag und
Subskriptionssystem in den hier genannten Berufsgruppen.

5.1.3.3 Spendensummen
5.1.3.3.1 Alle Spender
Hypothesen:
(H1): Die Summe der Spenden war rückläufig
(H2): Es wurde mehr Geld durch subskribierte Beiträge eingenommen als durch wöchentliche.
(H3) Die Summe der Spenden ging in beiden Spendenarten zurück.
(H4) Subskribierte spendeten höhere Summen als wöchentliche Geber.
(H5) Die Spenden gingen krisenbedingt zwischen 1811 und 1816 stärker zurück, als davor oder danach.
(H6) Der Anteil derjenigen, die Spenden verweigerten, war bei den wöchentlich Zahlenden höher als
unter den Subskribenten.1120
(H7) Die Spendensummen gingen in beiden Zahlungsarten im gleichen Zeitraum zurück.

        Wichtiger als die Zahl der Spender war für das Armeninstitut die Summe, die durch diese
aufgebracht wurde. Wie ein erster Blick auf die Entwicklung dieser Einnahmen zeigt, hatte das
Armenkollegium mit seinen Klagen über die abnehmende Spendenbereitschaft richtig gelegen.1121
        Nach einer stetigen Degression war 1815 der Tiefpunkt erreicht (Abbildung 14). Mit 4799
Rthlr. musste das Armeninstitut einen Einnahmeverlust von fast 2000 Rthlr. gegenüber 1804 beklagen.
Auch die darauf folgenden Versuche, die Rostocker wieder zu mehr Freigebigkeit zu animieren, waren
nur von kurzfristigem und geringem Erfolg. Nur 1816 und 1817 konnten Mehreinnahmen verbucht
werden, danach aber gingen die Beträge wieder zurück, bis sie 1820 abermals unter die Marke von 5000
Rthlr. rutschten. Durch die Einführung des Zwangssystems stiegen zwar die Einnahmen wieder an,
konnten aber das Niveau von 1804 nicht mehr erreichen.
        Das Gros der Spenden wurde dem Institut über das Subskriptionssystem zugeführt. Der
Spitzenwert der wöchentlichen Sammlungen wurde ebenfalls 1804 erreicht, diese 311 Rthlr. machten




1120
     Der scheinbare Widerspruch zwischen Zahlungsverweigerung und Kategorisierung nach der Zahlungsart ergibt sich
daraus, dass die betreffenden Personen zwar in den Listen unter den Spendern genannt werden, aber kein Geld zu geben
bereit waren. Sie wurden gekennzeichnet mit „wng“ oder „hng“ für „will nichts geben“ bzw. „hat nichts gegeben“.
1121
     Zu den Klagen siehe Kapitel 5.1.1.
216

aber gerade mal 5% der Gesamtsumme aus. Dieser Wert wurde auch in den folgenden Jahren nicht
mehr überschritten.
         Die Höhe der Einzelspenden variierte stark und reichte von der Weigerung, überhaupt etwas
beizutragen bis zu 80 Rthlr. Dabei zeigten sich deutlich Unterschiede zwischen den beiden
Spendenmodi: Subskribierte Beiträge waren – wie erwartet – bei weitem größer als diejenigen aus
wöchentlichen Sammlungen. Am häufigsten wurden subskribierte Einzelspenden bis zu 5 Rthlr. gegeben
(Tabelle 14/Abbildung 15). Ihr Anteil lag zeitweise bei über 80%. Weit dahinter folgten Geldbeträge
bis zu 10 Rthlr., die gut 11% aller subskribierten Spenden ausmachten. Höhere Zahlungen waren selten.
Spitzenwerte wurden bezeichnenderweise in den Jahren 1816 bis 1818 nach der erneuten Umfrage
erreicht.1122 Pro Jahr kontribuierten sieben Spender bis zu 80 Rthlr. für das Armeninstitut.1123
         Wichtig für die Entwicklung des Zwangsabgabegedankens war die wachsende Anzahl der
jährlichen Zahlungsverweigerer.1124 Unter den Subskribenten traten diese erst ab 1807 nennenswert in
Erscheinung.1125 Von 1807 bis 1813 wuchs ihr Anteil aber auf über 12% an und hielt sich noch die
folgenden zwei Jahre auf diesem Niveau. Damit waren sie für das Institut tatsächlich zum Problem
geworden. Auch hier zeigten die Bemühungen von 1816 nur kurzfristigen Erfolg: Bereits 1820
verweigerten wieder 203 Personen bzw. 11% der Subskribenten jede Spende.
         Noch dramatischer war diese Entwicklung unter den wöchentlich Zahlenden (Tabelle
15/Abbildung 16). Hier muss die Entwicklung vor und nach 1813/1814 scharf von einander getrennt
werden. Bis zu diesem Wendepunkt dominierten mit hoher Konstanz und einem Anteil von bis zu 81%
Spendenbeiträge bis zu ½ Rthlr., gefolgt von solchen bis zu 1 Rthlr., die 1812 mit 12% einen
Spitzenwert erreichten. Nur dreimal lag ein wöchentlicher Betrag von mehr als 6 Rthlr. vor, gespendet
in den Jahren 1804-1806 von Kaufmann Sprengel: jeweils 8 Rthlr. und 32 ßl.
         Am auffälligsten an der Marke 1813/14 ist indes der sprunghafte Anstieg des Anteils der
Zahlungsverweigerer. In den ersten 10 Jahren waren solche Fälle in den Spenderlisten kaum zu
finden.1126 1814 hingegen stellten 528 Rostocker urplötzlich ihre Zahlungen ein. Mehr als 62% aller
wöchentlichen Spender verweigerten der Armenanstalt ihre Zuwendungen. Hier muss ein
Zusammenhang zur ebenfalls erheblich gestiegenen Anzahl derjenigen angenommen werden, die sich im
selben Jahr für die wöchentliche Zahlungsweise entschieden. Offensichtlich hatten viele von ihnen nicht


1122
     Dazu ausführlich Kapitel 5.1.2.
1123
     Der Spitzenwert von 80 Rthlr. wurde nur von einem einzigen Mann gespendet. Der Senator und spätere Bürgermeister
Joachim Daniel Koch zahlten diesen Betrag über den gesamten Untersuchungszeitraum. Hofrat Richelmann und dann dessen
Witwe waren mit 60 Rthlr. (1804-1815) bzw. 64 Rthlr. (1817-1819) ähnlich freigebig. Der gleiche Betrag ging auch jährlich
von der Witwe des Kaufmanns Voege ein. Andere Rostocker Honorationen gesellten sich hinzu: Agent Wiegert mit 60
Rthlr. (1804), Kaufmann Heinrich Schünemann mit 52 Rthlr. (1816-1820), Kaufammn Vincent Siegmund Brömse mit 50
Rthlr. (1804-1822) und Senatorenwitwe Catharina Garlieb mit 50 Rthlr. (1805-1822).
1124
     Zum Einfluss dieser Zahlen auf die Diskussionen um Zwangsmaßnahmen siehe Kapitel 5.1.2.
1125
     In den Jahren zuvor gab es nur ein paar einschlägig bekannte Einzelfälle, etwa der Sekretär Johann Wilhelm Frehse, die
Witwe von Bürgermeister Neucrantz, Magister Johann Friedrich Tarnow, „Director Ministerii“ Georg Detharding und die
Witwe von Kammerherr von Plessen. Dazu ausführlich Kapitel 5.1.2.
1126
     1804: Brettsäger Bauch, Fischer C.H. Bohn, Matrose J.J.C. Bohn, Schiffer Johann Holtfreder, Schneider J.N. Methling
und Altschuster Volkmann; 1805: Schneider Methling; 1807: Riemer H.P. Stahl, 1808: Ackersmann Ahrens, Kammmacher
Hantelmann, Schneider A.A. Kleinhammer, Branntweinbrenner Lauenhardt, Kleinbierbrauer Peters, Strandvogt Johann
Martin Saxe, Riemer H.P. Stahl und Pfeifenleger Suckow; 1809: Kammmacher Hantelmann und Riemer H.P. Stahl.
217

nur den Modus gewechselt, sondern gleichzeitig auch jede Spendenaktivität eingestellt. Dass es jedoch
nicht nur eine Umverteilung der Anteile gab, sondern die Zahl der wöchentlichen Spender insgesamt
wuchs, wird auch deutlich, wenn man die absoluten Zahlen der übrigen Klassen hinzuzieht: Sowohl
1813 als auch 1814 gaben rund 230 Personen bis zu 24 ßl., ebenso rund 50 bis zu 1 Rthlr.
        Die Maßnahmen von 1816 blieben relativ erfolglos: Immer noch wollten 416 Personen nichts
mehr geben. 1817 waren es zwar nur noch 239, doch im gleichen Maß war die Gesamtzahl der Spender
gesunken, so dass der Anteil der Verweigerer bei etwa 40% blieb. In den letzten drei Jahren vor der
Einführung des Zwangsbeitrags stiegen er dann wieder auf fast 50%.
        Dieser Entwicklung ungeachtet waren für die finanzielle Lage des Armeninstituts die über das
Subskriptionssystem eingenommenen Spenden ausschlaggebend. Deren Anteil lag konstant bei rund
95%. Daher kann sich die weitere Analyse des Gesamtspendenaufkommens auf diese Daten
beschränken.
5.1.3.3.2 Fahnendetails
Hypothesen:
(H1): Die Spendensummen der exponierten Fahnen waren höher als die der weniger exponierten.
(H2): Die Spendeneinnahmen schwankten in den Fahnen nicht gleich stark.

        Das Spendenaufkommen verteilte sich höchst ungleich auf die Rostocker Bürgerfahnen (Tabelle
16/Abbildung 17).1127 Die höchsten Erträge erbrachte jedes Jahr die achte Fahne, selbst wenn diese
gleich nach 1804 kontinuierlich abnahmen und 1815 mit 919 Rthlr. einen ersten Tiefststand erreichten.
Schlimmer kam es nur noch 1820, als nach einer kurzzeitigen Besserung der Erträge nur noch 873 Rthlr.
eingenommen werden konnten. Alle übrigen Fahnen blieben unter 1000 Rthlr., bis auf die fünfte sogar
unter 800 Rthlr. jährlich. Bei allen zeigte sich, wenn auch unterschiedlich stark ausgeprägt eine
Wellenbewegung: bis 1816 kontinuierliche Abnahme der Einnahmen, danach kurze Erholung, gefolgt
von einem erneuten Absacken. Die Einführung der Zwangsbeiträge ließ dann ebenfalls in allen Fahnen
die Spendenbeträge wieder ansteigen.
         Die prozentuale Verteilung der Beiträge unter den Fahnen blieb über den gesamten Zeitraum
relativ konstant. Mit bis zu 20% hatte die achte Fahne stets den höchsten Anteil. Da die Summe der
Spenden aus ihrem Einzugsbereich aber kontinuierlich abnahm, dagegen in der fünften Fahne relativ
stabil blieb, gewann letztere an Bedeutung. Zwischen 1809 und 1820 kamen mehr als 15% der
Einnahmen aus ihrem Einzugsbereich. Die Anteile der übrigen Fahnen blieben darunter und zeigten nur
geringfügige Veränderungen.
         Zuletzt muss noch ein Blick auf das Streuungsmaß der Spendenaufkommen geworfen werden,
hier gemessen am Variationskoeffizienten (VK),1128 an der sowohl die jeweilige finanzielle Potenz der


1127
    Vergleiche dazu auch die Karte „Die Rostocker Bürgerfahnen um 1800“ im Anhang.
1128
    Der Variationskoeffizient ist ein dimensionsloses Streuungsmaß und bringt zum Ausdruck, um wieviel Prozent des
Mittelwerts einer Reihe von Daten diese Daten streuen – gemessen an der Standardabweichung. Dieses Streuungsmaß wurde
gewählt, weil die zu vergleichenden Datenreihen unterschiedliche Mittelwerte aufweisen, gleichzeitig aber Mittelwert und
Streuung voneinander abhingen. Siehe dazu BORTZ, Statistik, S. 61 und MONKA, Michael / Werner VOß: Statistik am PC.
Lösungen mit Excel, München 2000, S. 96. Kurz dazu auch bei KRÜGER, Historische Statistik, S. 70.
218

Fahnen als auch deren Zahlungswilligkeit beurteilt werden kann. Um dieses Bild nicht zu verfälschen,
wurden die Beiträge der Jahre 1821-1822 ausgeblendet.
         Den geringsten VK, zugleich aber auch das niedrigste Spendenaufkommen zeigte die elfte Fahne
deren Einwohner zwar sehr konstant zahlten, aber eben auch nur relativ wenig (Abbildung 18). Anders
verhält es sich bei der fünften Fahne. Mit einer VK von 13-17% aller Spenden, gemessen an allen
Jahren, steuerte sie zwar einerseits sehr viel bei, das aber auch sehr variabel. Die achte Fahne hingegen
zeigte mit einer VK von 18-20% hohe und stabile Beiträge zugleich. Die in ihrem Einzugsgebiet
lebenden Rostocker waren der sicherste Garant für stetige finanzielle Zuflüsse zum Armeninstitut. Als
am unzuverlässigsten erwies sich die zehnten Fahne. Ihr ohnehin geringer Anteil am Spendenaufkommen
schwankte sehr stark. Mit ihrem hohen Anteil an wöchentlichen Spendern bildete sie aber einen
Sonderfall.
         Zieht man lediglich die pränumerierten Spenden heran, dann ergibt sich bei der Analyse der VK
ein anderes Bild (Abbildung 19). Auch hier hatte die achte Fahne zugleich die geringste VK und den
höchsten Spendenanteil. Insgesamt liegen die Fahnen aber nicht weit auseinander lediglich die zehnte
hatte eine sehr große Schwankungsbreite von 60-95% mit einem Mittelwert von 81%. In mehr als der
Hälfte des Untersuchungszeitraums wurde dieser Mittelwert nicht erreicht.
5.1.3.3.3 Spendenhöhe pro Kopf
Hypothesen:
(H1): Die Höhe der Pro-Kopf-Spenden war gemessen an allen Spendern rückläufig.
(H2): Subskribenten spendeten im Schnitt höhere Summen als wöchentlich Zahlende.
(H3): Die Höhe der Spendenbeiträge pro Kopf unterschied sich je nach Fahne.
(H4): Die Schwankungen der Spendenhöhe zeigten sich in den Fahnen unterschiedlich stark ausgeprägt.
(H5): Die Erhebung der Zwangsbeiträge steigerte auch im Schnitt das Pro-Kopf-Aufkommen der
Spenden.

        Ob, wie vom Armeninstitut beklagt, tatsächlich „der patriotische Eifer für die Anstalt erkaltet“1129
war, kann anhand der Höhe der Beträge pro Kopf überprüft werden, da diese von den Spendern selbst
bemessen wurden. Auch die Auswirkungen des 1821 eingeführten Zwangssystems können so analysiert
werden, das schließlich auf der Annahme basierte, dass die Rostocker im Schnitt nicht ihren finanziellen
Möglichkeiten nach angemessen gespendet hatten.
        Nach 1808 sank die Summe, die pro Kopf für das Institut aufgebracht wurde, bis 1816
kontinuierlich um mehr als 1 Rthlr. (Tabelle 17/Abbildung 20). Vor allem wird hier deutlich, dass die
in anderen Belangen erfolgreiche Umfrage von 1816 bei denjenigen, die bereits etwas gaben, kaum zu
einer Steigerung der Spendenbereitschaft geführt hatte. Um wenige Schillinge lag die Summe 1817
höher als 1816 und stieg auch nicht mehr. Noch erstaunlicher ist, dass auch die Einführung der
Zwangsbeiträge keine Besserung brachte. Die jetzt obrigkeitlich ausgemittelten Beiträge lagen pro Kopf
nur knapp über 2 Rthlr.1130

1129
       Promemoria Armenkollegium v. 29.3.1824.
1130
       Zur Bemessungsgrundlage und den Diskussionen darum siehe Kapitel 5.1.2.
219

         Beim Vergleich von subskribierten und wöchentlichen Spenden fällt das Ergebnis zunächst
erwartungsgemäß aus: Wer sich zu einem festen Geldbetrag entschlossen hatte, war zugleich auch eher
bereit, einen höheren Beitrag zu zahlen. Darüber hinaus hielten diese Pränumeranten zunächst auch in
den schlechten Jahren an ihren Beträgen fest: Der Einbruch von 1814 fiel hier nicht so deutlich aus wie
bei den wöchentlich Zahlenden. Die Bemühungen von 1816 führten auch hier zu keinem Ergebnis, erst
die lauter werdenden Rufe nach Zwangsbeiträgen seitens des Armenkollegiums zeigten kurzfristig
Wirkung, und so wurde 1819 die Marke von 3 Rthlr. pro Kopf wieder überschritten.
         Zum Schluss soll noch ein Blick auf die Entwicklung der Pro-Kopf-Beiträge in den einzelnen
Fahnen geworfen werden (Tabelle 18/Abbildung 21). Deutlich zeigte sich dabei ein Unterschied zu den
Zahlen des Gesamtspendenaufkommens der Fahnen. Nicht die Mitglieder der achten Fahne zahlten die
höchsten Beiträge pro Kopf, sondern, mit zum Teil mehr als 6 Rthlr. (1807), die der fünften und, in den
Anfangsjahren mit bis zu 5 Rthlr. (1809), die der zweiten. Vom oben gezeigten Abwärtstrend waren alle
Fahnen gleichermaßen betroffen, wenn er auch bei den finanzkräftigen stärker ausgeprägt war.
Nirgendwo zeigte sich eine auffällige Veränderung durch die Einführung der Zwangsbeiträge. So
mussten die noch am stärksten betroffenen Bewohner der vierten Fahne 1822 im Schnitt lediglich 31 ßl.
zwangsweise mehr zahlen, als sie es 1820 freiwillig getan hatten – immer noch 40 ßl. weniger als 1807.

5.2 Arme
5.2.1 Fallbeispiele
        Mit der Arbeitsaufnahme des Rostocker Armeninstituts am 1.1.1804 hatte das Verhältnis von
Armen und Obrigkeit einen neuen institutionellen Rahmen bekommen, der auch das
Supplikationswesen entscheidend veränderte. Richteten zuvor bedürftige Rostocker ihre Bitten um
Unterstützung direkt an den Rat,1131 so hatte es jetzt eine Behörde übernommen, alle Armen zentral zu
erfassen, Spenden der übrigen Einwohner einzusammeln und die Versorgung der als berechtigt
Anerkannten dem Einzelfall angepasst auf unterschiedliche Abteilungen zu verteilen. Bittschriften an den
Rat waren unnötig geworden, weil sich jeder, der um Hilfe nachsuchen wollte, direkt bei den für ihn
zuständigen Ausschüssen oder beim Armenkollegium melden konnte und musste.1132 Die Abwicklung
solcher Gesuche war bürokratisiert worden. Eine eingehende Untersuchung jedes Einzelfalls nach einem
schriftlich fixierten „Abhörbogen“1133 sollte gewährleisten, dass ein Missbrauch von Spendengeldern
ausgeschlossen werden konnte.
          Die im Archiv der Hansestadt Rostock überlieferten Quellen zum Supplikationswesen aus
diesem Zeitraum waren daher von anderem Charakter als die früheren.1134 Da es ab 1803 kaum noch
Bittschriften im engeren Sinn gab, fanden sich in den Akten zahlreiche Schriftstücke aus dem
behördlichen Umfeld, die sich mit Einzelfällen von in Armut geratenen Bürgern und Einwohnern


1131
     Siehe Kapitel 3.2.
1132
     Siehe Kapitel 4.2.
1133
     AO 1803, Anlage A: Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen.
1134
     Siehe Kapitel 3.2.
220

Rostocks beschäftigten. Es handelte sich zudem um vom Normalfall abweichende Vorgänge, die eine
intensivere Diskussion um die Behandlung der betreffenden Personen nötig machten. Dabei kamen aber
nicht nur Vertreter der Administration zu Wort. Aus Verhörprotokollen oder eigenen schriftlichen
Äußerungen zum Fall konnte auch hier eine Sicht der Betroffenen auf ihre Lage ermittelt werden, die
der behördlichen Beurteilung kontrastierend an die Seite gestellt werden kann.
         Aufgrund dieser Quellenlage und der veränderten Situation der Armen in Rostock wird es im
Folgenden nicht mehr um kommunikationsstrategische Fragen oder um Möglichkeiten der Nutzung von
Sozialkapital gehen.1135 Vielmehr konzentriert sich die Untersuchung auf Interdependenzen zwischen der
neuen Armenanstalt und den Betroffenen. Die gewandelten Verhältnisse werden exemplarisch an zwei
Bereichen dargestellt. Zum einen bildete sich eine genaue Vorstellung über Zuständigkeiten der
öffentlichen Fürsorge heraus, deren Grenzen zuweilen vom Armenkollegium neu definiert werden
mussten. Zum anderen entwickelte sich auf Seiten sowohl der Spender als auch der Empfänger mit der
Zeit die Idee eines Rechtsanspruchs auf Hilfe durch die Obrigkeit. Beide Entwicklungen führten zu
Konflikten, die sich im behördlichen Schriftgut niederschlugen.
         Wie diejenigen, die einen Antrag auf öffentliche Hilfe stellten, gewöhnlich behandelt wurden
wird vorab anhand des Falls Böttchermeister Schrecke dargestellt. Es ist die einzige überlieferte Quelle,
die die bürokratisierte Abwicklung nachzeichnen lässt, der sich alle Armen ab dem 1.1.1804 zu
unterziehen hatten. Zugleich kann daran eine Grenze der Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden,
die dem Armeninstitut zur Verfügung standen.
        Carl Friedrich Schrecke wurde am 12.2.1757 in Niederkrossen, nordöstlich von Rudolstadt in
Thüringen, geboren und erlernte das Böttcherhandwerk.1136 Nachdem er 12 Jahre als Geselle an
verschiedenen Orten gearbeitet und auch zeitweilig wieder an seinen Heimatort zurückgekehrt war, ließ
er sich 1790 in Rostock nieder. Hier lernte er Christine Sievert kennen, eine Tochter des Böttchers
Johann Nicolaus Sievert. Sie war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt und lebte bei ihren Eltern in einer
Bude bei der St. Petri Kirche. Als sie kurz darauf schwanger wurde, mussten die beiden heiraten, und
nicht lange nach der Hochzeit kam 1791 ihr erstes Kind Johann Friedrich zur Welt. Schrecke erlangte
am 21.4.1791 als Böttcher das Bürgerrecht und übte seitdem diesen Beruf aus. Sie wohnten noch eine
Weile im Haus seiner Schwiegereltern. In den folgenden Jahren wechselten sie häufiger den Wohnort
innerhalb Rostocks und bekamen noch fünf Kinder, von denen drei überlebten.1137. Nach dem Tod des
Vaters von Christine Schrecke, vermutlich 1801, wurde die Bude, die dieser mit seiner Frau bewohnt
hatte, verkauft, und die Witwe zog in eine andere Gemeinde um. Ein oder zwei Jahre später mieteten
sich die Eheleute bei dem Krüger Hans Hinrich Gütschow unmittelbar bei St. Petri ein und holten die
Schwiegermutter wieder zu sich.



1135
     Siehe vor allem Kapitel 3.2.2 und 3.2.6.
1136
     Die Geschehnisse vor Schreckes Auseinandersetzungen mit dem Armeninstitut wurden rekonstruiert unter Verwendung
der in Anmerkung 282 angeführten Quellenpublikationen, den Angaben Schreckes in: „Formular zur Abhörung des zu
recipirenden Armen Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6], in „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR ebenda]
und Promemoria Johann Wilhelm Brunow v. 6.1.1804 [AHR ebenda].
1137
     Daniel Hinrich 1792, Elisabeth Charlotte 1799 und Carl Ludwig 1804.
221

         Ende Dezember 1804/Anfang Januar 1805 bat der Böttcher beim Armeninstitut um einen
Kleinkredit aus der Kasse, damit er sich zur weiteren Ausübung seines Berufs Holz und Bundstöcke
kaufen könne.1138 Die daraufhin angestellte Untersuchung seines Falls legte detailliert seine
Lebensverhältnisse offen und produzierte ein Bild von extremer Armut, die von seiner Obrigkeit als
selbstverschuldet und er damit als nicht förderungswürdig angesehen wurde. Eine solche behördliche
Begutachtung des Antragstellers begann mit einer Befragung nach dem zusammen mit der
Armenordnung gedruckten „Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen“.1139 Aufgrund der hier
verzeichneten Aussagen erschien die Situation des Böttchers als nicht besonders dramatisch.1140 Er gab an,
dass seine noch lebenden Kinder trotz gelegentlicher Krankheiten im Ganzen doch gesund seien. Auch
erhielten sie Schulunterricht. Er könne sein Handwerk ausüben und seine Frau mit Stricken, Spinnen
und Nähen etwas dazuverdienen, der älteste Sohn gehe ihm zu Hand. Gerätschaften fehlten ihm nicht,
auch nicht Erwerbsgelegenheiten. Da er aber weder Holz noch Bandstöcke habe, müsse er derzeit sein
Gewerbe ruhen lassen, wobei sein normaler Verdienst bei 2 Rthlr. die Woche liege, im Winter etwas
weniger. Daher hätten sie auch noch nie etwas aus öffentlichen Kassen erhalten, wüssten aber auch
niemanden, von dem sie vorrangig Unterstützungen erhalten könnten. Weil er dem Vermieter die an
Neujahr fällige Quartalsmiete von 5 Rthlr. noch schuldig sei, habe er bereits Hausrat beim Holzdrechsler
Dethloff versetzt. Als Ursachen seines „Zurückkommens“ gab er die teuren Zeiten, Krankheiten, den Tod
zweier seiner Kinder und den Verlust von 15 Rthlr. an seinen Schwiegervater an. Ihm wäre dadurch
geholfen, dass man einen Vorschuss gewähre, damit er sich sein Baumaterial besorgen und wieder in
Arbeit kommen könne. Bis September wolle er das Geld zurückzahlen.
        In scharfem Kontrast zu dieser unspektakulären Darstellung eines vorübergehenden
Finanzierungsengpasses steht das Gutachten, das zusätzlich zu erstellen war.1141 Ein solches war vom
Vorsteher des Ausschusses der Armenanstalt, bei dem sich Schrecke gemeldet hatte, auszufertigen.1142 Es
orientierte sich an vorgegebenen Fragen, die wie der Abhörbogen zusammen mit der Armenordnung im
Druck erschienen waren.
        Zunächst attestiert Kaufmann Johann Gottfried Michels1143 dem Böttcher „der Wahrheit in einigen
Stücken nicht völlig gemäß“ geantwortet zu haben.1144 Die Lebensumstände der Familie waren von
existenzieller Not geprägt. Weder die Eltern, noch die Kinder hatten Betten.

       „2 Kinder lagen in der Wiege mit Lumpen bedeckt, die beyden ältesten liegen so wie sie gehn des Tages, des
       Nachts auf bloßer Erde hinter dem Ofen nicht mahl ein bischen Stroh hatten sie; die beyden jüngsten sind
       krank; der Ofen hat diesen Winter noch kein Feuer gefühlt, die Eltern liegen in einer Schlafwand auf alten
       Lumpen.“



1138
     Promemoria Armenkollegium v. 2.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1139
     Siehe Anhang.
1140
     Das folgende nach „Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1141
     „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Zum Verfahren siehe Kapitel 4.2.2.4.
1142
     Siehe Anhang.
1143
     Kaufmann Michels war 1804 und 1805 der für die Gemeinde St. Petri zuständige Vorsteher des vierten Ausschusses.
1144
     „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
222

         Im Zusammenhang mit Armut war immer die Frage wichtig, ob die untersuchten Armen selbst
„gutartige und glaubwürdige Menschen“ seien, „die ehrlich fort wollen“. Für den Böttcher konnte Michels das
bestätigen. Diesem könne zwar eine Menge zur Last gelegt werden, aber man müsse davon ausgehen,
dass er ehrlich daran interessiert sei, wieder zu arbeiten. Als Beweis dafür diene, dass er noch etwas
Holz stehen habe, das aber ohne besagte Bundstöcke nicht zu verarbeiten sei. Er würde aber lieber
Hunger und Kälte ertragen, als dieses Baumaterial zu verbrennen oder zu verkaufen. Seine Ehefrau
schnitt in der Beurteilung weitaus schlechter ab: „sie ist ein sehr schlechtes Weib u. an allem Unglück wohl die
Hauptursache, u. allen Lastern ziemlich ergeben, wie man hört.“ Ebenso negativ fiel das Urteil über die
wichtige Frage nach der Erziehung der Kinder aus: „ihre Kinder werden erzogen u. wachsen auf wie die Bäume
im Holtz u. die wilden Tiere.“
         Schulische Bildung war ihnen kaum zugekommen. Der älteste Junge könne etwas lesen, heißt es
weiter im Bericht, weil eine Madame Voege1145 ihm das Schulgeld bezahlt hatte, der andere aber kenne
„nicht das A. B. C.“. Der Böttcher selbst aber erscheint in positivem Licht. Mit etwas Geld sei ihm zu
helfen, vor allem weil er ein fähiger Arbeiter sei und als einer der geschicktesten seiner Profession gelte.
Er trage keine Schuld am desolaten Zustand, in dem er sich befinde: „die Hauptursache liegt an dem Weibe“.
         Das Gutachten hatte auszuweisen, ob es sich lohne, einige der von den Armen versetzten Dinge
wieder einzulösen, oder ob besser Neuanschaffungen zu tätigen seien. Schrecke hatte einige Tage zuvor
seine Bettstelle für 1 Rthlr. verkauft, aber erst 4 ßl. erhalten. Diese müsste also baldigst wiederbeschafft
werden, schreibt Michels. Seine Frau habe darüber hinaus vor kurzem ihr letztes Hemd weggegeben, „u.
also keines auf dem Leibe.“
         Die Familie brauchte Hilfe, daran bestand kein Zweifel. Ihr Zustand war besorgniserregend, wie
der Vorsteher eindrucksvoll ausführte:

          „Der Anblick dieser Familie ist erbarmenswürdig u. obzwar es einigen Mitgliedern des Collegiums bekandt ist,
          was es vor schlechte Menschen sind, besonders dem Herrn Senator Steinbeck, so muß schon allein der Kinder
          wegen Vorkehr getroffen werden. Ich bin gänzlich der Meinung daß der Mann durch das Weib so sehr herunter
          gekommen. Die alte Sivertsche seine Schwiegermutter lag in einer Bettstelle mit Lumpen bedeckt, fror daß ihr
          die Zähne im Munde klapperten, scheint aber schon gefühllos zu sein.“

       Der Fall war dem Armeninstitut also bereits bekannt. Er stellte sich als Problem heraus, weil
der Regel nach nur diejenigen zu versorgen waren, die als „würdig“ anerkannt waren, hier aber
„Unwürdige“ dringend Unterstützung bedurften. Man versuchte das Dilemma zu lösen, in dem auf die
Kinder und die alte Schwiegermutter als Ziel der Hilfen ausgewichen wurde, die an dem Zustand der
Eltern unschuldig waren. Die Zuerkennung von Leistungen aus der Kasse sollten, so der Vorschlag von
Michels im Gutachten, nur unter größter Vorsicht geschehen. Wollte man die Betten wiederbeschaffen,
dann unter der Androhung einer Zuchthausstrafe, falls die Frau diese gleich wieder verkaufen sollte. Die
20 Rthlr. Vorschuss, um die der Böttcher gebeten hatte, könnten nur gewährt werden, wenn das
Armeninstitut sie direkt an die Lieferanten der Bundstöcke auszahlte. Almosen wären in Form von


1145
       Maria Elisabeth Voege, geborene Petersen, Witwe von Kaufmann Ludwig Voege.
223

wöchentlichen Suppenrationen zu geben. Die Schwiegermutter schließlich müsste in das Krankenhaus
eingeliefert werden.
         Der Präses des Armeninstituts Johann Christian Theodor Stever präsentierte in einem Pro
Memoria vom 4.1.1805 für Kaufmann Peter Strömer die Ergebnisse der daraufhin erfolgten Beratungen
im Armenkollegium.1146 Strömer war bürgerlicher Deputierter und im für Kinder zuständigen dritten
Ausschuss der Vorsteher für die Gemeinde St. Petri. Man könne es nicht gutheißen, so Stever, dass
Schrecke, „diese[m] Mann, der so entsetzlich tief heruntergekommen ist“, so geholfen werde, dass er als
Böttchermeister weiter arbeiten könne. Vielmehr solle er sich als Geselle verdingen und von Tagelohn
leben. Außerdem seien ihm bis Ostern 18 Portionen Rumfordsche Suppe zuzuteilen.1147 Danach könne
das weitere Vorgehen erneut beraten werden. Als Bedingung musste er aber darin einwilligen, dass er
seine Kinder „bei andern Leuten, zur guten Erziehung für Kostgeld“ unterbringe. Strömer wurde angewiesen,
diese Vorschläge dem Böttcher zu unterbreiten und darauf hinzuwirken, dass er zustimme.
         Ein weiteres Detail erwähnte Stever noch, auf das auch der im Gutachten angesprochene
Bekanntheitsgrad der Familie bei Mitgliedern des Kollegiums zurückzuführen sein dürfte. Der älteste
Sohn, Johann Friedrich, sei am Tumult beteiligt gewesen.

       „Für diesen ist es also die höchste Zeit, ihn aus der üblen Erziehung zu nehmen, danächst auch für die andern
       Kinder besser, als die Aeltern thun können, zu sorgen.“

       An den Ausschreitungen des „Rostocker Butterkrieges“1148 hatte aber nicht nur dieser, sondern
auch der Vater teilgenommen.1149 Beide sind anschließend erstinstanzlich in Rostock verurteilt worden,
Johann Friedrich als Bursche wegen „affirmativer“ und Carl Friedrich wegen „distanzierter
Tumultsteilnahme“.1150 Wie aus einem drei Tage später erfolgten Schreiben Stevers an Michels
hervorgeht, war der Sohn wegen gestandenen Diebstahls mit acht Rutenhieben, der Vater wegen
ungerechtfertigten Benehmens mit einem Verweis bestraft worden.1151
        Die Initiative des Armenkollegiums war erfolglos. Noch am gleichen Tag hatte Strömer den
Böttcher aufgesucht und mit ihm gesprochen.1152 Dieser war aber nicht davon zu überzeugen, dass seine
Kinder bei anderen Leuten besser aufgehoben seien:

       „Sondern er beharrt bey der festen Meinung, daß 20 rt. Vorschuß ihn in den Stand setzen würden, seiner
       Familie Brod und unterhalt zu verchaffen, so sehr ich mich auch bemühet habe, ihm diesen würklich
       sonderbahren Grundsatz zu benehmen. Es scheint als wen der Mann wegen seiner vielen Leiden, schon in einen
       gewißen Grad von Starsinn geraten ist.“




1146
     Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1147
     Siehe zu dieser Suppe und der Einrichtung der zugehörigen Küche Kapitel 5.8.
1148
     Dazu ausführlich PROPP, Butterkrieg.
1149
     Ebenda, S. 272 und 281.
1150
     Ebenda; zu den Begriffen „affirmativer“ und „distanzierter“ Teilnahme: ebenda, S. 127ff.
1151
     Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 7.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1152
     Promemoria Peter Strömer v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
224

        Daraufhin ersuchte Stever den Pastor an St. Petri und Beichtvater des Supplikanten, Johann
Wilhelm Brunow, ihm ein Attest auszustellen, dass die Haltung Schreckes „unfüglich“ und die Absicht
des Armenkollegiums wohltätig sei.1153 Die Antwort erfolgte am nächsten Tag.1154 Brunow kannte die
Familie, hatte sie aber zwischenzeitlich aus den Augen verloren. Sein Bericht über deren
Lebensumstände bestätigte in vollem Maß die Meinung des Armeninstituts, indem er nicht nur
andeutete, dass das erste Kind unehelich gezeugt worden war, sondern auch berichtete, dass die Eltern
tranken, sich schlugen, nicht zur Kirche gingen und weder sie noch die Eltern der Frau das Abendmahl
empfingen. Christine Schrecke unterstellte er gewerbsmäßige Prostitution:

       „Die junge Frau gerieth vielmehr von einem Laster in das andre, und wegen ihrer Armuth ergrif sie durch ein
       unzüchtiges Leben einen neuen Nahrungs Zweig.“

         Die Ehre der Schwiegermutter des Böttchers wollte Brunow demgegenüber wiederherstellen.
Sie sei eine wahre „Bet-Schwester“, die nach dem Tod ihres Mannes vor zwei Jahren zu ihm als Beichtvater
zurückgekehrt sei und seitdem regelmäßig wieder die Gottesdienste besuche. Das Vorhaben des
Kollegiums, lobt Brunow zum Schluss, sei ausdrücklich das Beste für die Familie, und er mahnt an,
„strenge Maaß-Regeln“ anzuwenden, um diese Leute dazu zu zwingen, was sie freiwillig nicht zu tun bereit
wären.
         Einen weiteren Tag später wandte sich Stever in dem bereits erwähnten Anschreiben an
Kaufmann Michels.1155 Stever hatte noch einmal mit Schrecke gesprochen und ihm vorgeschlagen,
zunächst drei Kinder zu Pflegeeltern zu geben, für die dem Böttcher ein Vorschlagsrecht eingeräumt
werde. Der Rest der Familie solle beliebig viel Rumfordsche Suppe erhalten und der Böttcher sich als
Geselle verdingen, um sich zu „retabliren“. Sollten sich Erfolge zeigen, sei das Armenkollegium auch gern
bereit, weiter zu assistieren. Stever hatte auch versucht, ihm klar zu machen, dass man nicht unwillig
sei, ihm zu helfen, aber die von ihm erbetene Beihilfe für den falschen Weg halte. Schrecke blieb stur
und äußerte weiterhin seinen Willen, die Kinder nicht wegzugeben, den auch seine Frau teilte. Er
bestritt den Vorwurf Stevers, dass der 13jährige Sohn dem Vernehmen nach auf dem Land bettelte.
Vielmehr verhalte es sich so, dass dieser in der Stadt Mist sammle und ihn gegen Kartoffeln an Bauern
verkaufe. „Ebenso behauptete er, daß dieser Sohn schon etwas in der Schule profitiret habe.“ Als Stever ihn aber
daraufhin aufforderte, Johann Friedrich holen zu lassen, um das zu überprüfen, gestand Schrecke „daß er
wenig wisse.“
         Michels machte noch einen dritten Versuch, eine Zustimmung zu erhalten, konnte aber kein
besseres Ergebnis vorlegen.1156 Auch bei ihm war der Böttcher hartnäckig bei seiner Ablehnung geblieben
und hatte, sich durch die nicht enden wollenden Besuche offenbar belästigt fühlend, geantwortet,




1153
     Anschreiben Stever v. 5.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1154
     Promemoria Johann Wilhelm Brunow v. 6.1.1804 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1155
     Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1156
     Promemoria Johann Gottfried Michels v. 7.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
225

       „er könte seine Kinder selbst gebrauchen u. erziehen u. würde selbige nicht für andere Leute groß füttern, die
       Rumf[ordsche] Suppe wäre keine Speise, wovon er u. seine Frau gesättigt werden könten, den Vorschlag als
       Geselle bey einem andern Meister zu arbeiten hätte er längst gewust u. brauchte ihm nicht gemacht zu werden,
       kein Handwerksmann gebe seine Kinder von sich u. wenn ihn nicht anders geholfen werden solte so möchte ihn
       in Ruhe laßen. Er verlangte weiter nichts als Vorschuß den er wieder abtragen wolte.“

        Das Armenkollegium hatte damit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft und
übergab den Fall zur Bestimmung des weiteren Vorgehens an den Rat. In einem Pro Memoria erläuterte
man diesem gegenüber den Sachverhalt und die eigenen Bemühungen um eine Lösung.1157 Der Böttcher
habe sie alle abgeschlagen, obwohl sich seine Lage in Betracht der sechsten Frage der Anlage B zur
Armenordnung „zu seinem vollsten Nachtheil darstellt.“ Dieser Rekurs auf die Kindererziehung setzte
argumentativ einen Schwerpunkt und präsentierte Schrecke als besonders renitenten und
verantwortungslosen Armen. Er diente so als Brückenschlag zwischen der Pflicht, dem Antragsteller
jede Hilfe zu verweigern, wenn dieser selbstverschuldet in seine Lage gekommen war, und derjenigen,
durch eine Unterstützung der am Zustand unschuldigen Kinder zukünftige Armut zu verhindern. Der
Widerspruch zwischen den hier konkretisierten Prinzipien der Armenordnung war nur durch die
Auflösung der Familie zu erreichen. Die Individualisierung der Bedürftigen zog auch innerfamiliär
Grenzen und löste ihre Mitglieder aus der Einheit heraus.
        Auf das Pro Memoria hin wurde das Gewett angewiesen, den Fall zu untersuchen und Schrecke
dazu aufzufordern, den Vorschlägen des Armeninstituts zu folgen.1158 Die Sitzung fand am 19.2.1805
unter Leitung der Senatoren Petersen und Taddel statt.1159 Nachdem man dem vorgeladenen Böttcher
die Vorteile der angestrebten Lösung abermals vorgestellt hatte, sagte dieser aus:

       „er könne sich hierauf nicht einlassen, weil er durch das Arbeiten als Gesell der Vortheile als Amtsmeister und
       nahmentlich des Kalckzuschlages verlustig gehe. Ferner, weil er von seinen größeren Kindern schon
       Handreichung habe, u. er sie deshalb nicht entbehren könne. Uebrigens habe er jetzt noch Handwerckszeug,
       Holtz und Bandzeug, u. keine Schulden. Seine beyden aeltesten Kinder habe er auch zur Schule gehalten, u.
       wolle damit fortfahren. Er so wenig, als die Seinigen litten Noth, u. seine Schwiegermutter erhalte monathl. 1
       rt 16 s aus der Gewettskasse.“

        Diese Ausführungen glichen in bemerkenswerter Weise denjenigen, die im Abhörbogen
verzeichnet waren. Schrecke negierte seine Not aber nicht nur. Er versuchte darüber hinaus das
Ansinnen des Armenkollegiums so darzustellen, als ob ihm durch dessen Befolgung erst existenzielle
Bedrohungen entstehen würden. Die vorsitzenden Richter waren selbst keine Mitglieder des
Armeninstituts und hatten wahrscheinlich keine Einsicht in die zur Beurteilung relevanten Schriftstücke
genommen. Anders ist deren Urteil nicht erklärlich:

       „Comparenti [ward] aufgegeben, daß er und die Seinigen sich eines Gottgefälligen Wandels befleissigen und er
       für seine Kinder u. deren Unterricht bey eigener Verantwortung sorgen solle.“


1157
     Promemoria Armenkollegium v. 2.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1158
     Weisung Rat v. 4.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1159
     Sitzungsprotokoll Gewett v. 19.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
226



         Dem folgte auch der Rat am nächsten Tag. Es erging die Weisung an das Gewett, dass dieses
Schrecke per Verfügung anzuhalten habe, seine Kinder zur Schule zu schicken.1160
         Es ist davon auszugehen, dass die Not, in der sie lebten, fortdauerte. Zwei Jahre später erhielten
der Böttcher und seine Kinder Johann Friedrich und Elisabeth Charlotte geringe Zuwendungen aus der
Armenkasse. Letztere ein weiteres Mal 1818. Die Mutter wurde 1809 und noch einmal 1820/1821 mit
Unterstützungen bedacht. Wie sich das Leben der Kinder gestaltete, ist nicht mehr zu rekonstruieren.
Die Volkszählung von 1819 kann nur einige Hinweise geben. In ihr wird der zweitälteste Junge Daniel
Hinrich als Böttchergeselle aufgelistet. Er hatte die Profession des Vaters übernommen und wohnte bei
diesem. Der Älteste war in der Zwischenzeit verstorben oder hatte die Stadt verlassen. Die beiden noch
ledigen Mädchen lebten zusammen mit der Mutter in einem anderen Haushalt. Die Eheleute hatten sich
offensichtlich getrennt, auch wenn sie noch nicht geschieden waren. Falls das obrigkeitliche Verhalten
also auf den Erhalt der Familie abgezielt hatte, der gegenüber der angedachten Lösung bevorzugt wurde,
war das Ergebnis kontraproduktiv gewesen. Die durch fehlende Hilfen fortdauernde Armut hatte zu
ihrem Zerfall geführt.
         Bereits 1804 musste sich das Armeninstitut auf einem weiteren Gebiet um eine stärkere
Profilierung der Aufgabenbereiche bemühen, für die es sich zuständig fühlte. Uneheliche Kinder
gehörten nicht dazu. Die Armenordnung sah zwar umfangreiche Maßnahmen zur Betreuung von
Kindern aus armen Familien und von Waisen vor,1161 deren Bildung und Versorgung war ein zentrales
Anliegen der reformierten Armenfürsorge. Außerehelich geborene Kinder grenzte man aber mit aller
Entschiedenheit aus und versuchte deren Versorgung an andere Behörden, vornehmlich das
Niedergericht, zu delegieren. So schrieb der Gerichtspräses J.C.T. Stever am 13.10.1804 an den Rat
und bat um Aufklärung über die Zuständigkeiten.1162 Es ging um den Fall des Dienstmädchens Christine
Kehnappel. Diese war die Tochter des verstorbenen Tagelöhners Kehnappel und die Schwester eines in
Rostock ansässigen Handlangers. Stever berichtet, dass sie kürzlich ein uneheliches Kind geboren habe,
selbst aber in Armut lebe. Daher müsse dringend geholfen werden, wenn man nicht ihr und ihres Kindes
Leben aufs Spiel setzen wollte. Die neue Armenanstalt zöge sich aus der Verantwortung: „Die
Armenordnung wünscht bekanntlich, daß sie mit hurerischen Personen und unehelichen Kindern nicht belästigt
werde.“ Zwei Gründe lägen dieser Haltung zu Grunde. Zum einen berief man sich auf die
Rechtsnachfolge der alten Fürsorgeeinrichtungen. Auch vor 1804 sei es nicht die Aufgabe der
Armenordnung oder des Waisenhauses gewesen, sich um solche Fälle zum kümmern. Zum anderen,
und das dürfte ausschlaggebend gewesen sein, verfolgte man moralisch-erzieherische Ziele und sorgte
sich um den eigenen Ruf. Es sei unschwer abzusehen, so heißt es in dem Schreiben weiter, dass „nicht
sowohl der Andrang zur Armenordnung, sondern selbst die Unzucht, ungemein [...] vermehrt werde, wenn unzüchtige
Personen gleichsam zum voraus ihres und ihrer Kinder Unterhalt versichert seyn können.“ Das Armeninstitut habe
darüber hinaus keinerlei exekutivischen Machtmittel, es befinde lediglich über den Grad der

1160
     Weisung Rat v. 20.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1161
     Siehe Kapitel 4.2.
1162
     Eingabe J.C.T. Stever v. 13.10.1804 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
227

Bedürftigkeit. Da „solche Personen“ aber der Stadt verwiesen oder auf andere Art und Weise bestraft
werden müssten, seien die Gerichte zuständig. Schließlich müsse man einen negativen Einfluss auf die
Spender befürchten, „wenn ihre Beyträge guten Theils für hurerische Personen und uneheliche Kinder verwandt
werden.“ Stever bittet in seinem Schreiben also darum, dass von Ratsseiten geklärt wird, ob nun das
Armeninstitut oder das Niedergericht für das Dienstmädchen Kehnappel und ihr Kind zuständig ist. Der
Rat brauchte nicht lange, um eine Entscheidung zu fällen. Auf einer Ratssitzung am 19.10.1804
beschloss man: „Vom Löbl. Gericht, und habe dasselbe dieses Person wegen ihrer Liederlichkeit zu bestrafen.“1163
         Ähnlich verfuhr man im Fall der Witwe Anna Catharina Russ. Diese hatte, als Teil eines auch
nach der Gründung des Armeninstituts funktionierenden sozialen Netzwerkes, die unehelichen Kinder
ihrer Nichte bei sich aufgenommen.1164 Selbst arm, alt und „von Gichtischen Anfällen“ geplagt, wandte sie
sich mit einer Supplik an den Rat und bat um die Abnahme der Kinder und deren Versorgung durch das
Armeninstitut.
         Sie selbst war Rostockerin, Tochter eines Altflickers, mit einem Tagelöhner verheiratet
gewesen und seit 1800 Witwe.1165 Zum Zeitpunkt ihrer Supplik und einer daraufhin angestellten
Untersuchung durch das Niedergericht war sie bereits eineinhalb Jahre arbeitslos und lebte nach ihren
eigenen Angaben von der Unterstützung durch das Armeninstitut.1166 Ihre Schwester war die Ehefrau
eines Soldaten, der ebenfalls verstorben war. Die aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter hatte nun mit
dem schwedischen Schiffer Hedenskog zwei uneheliche Kinder, Johanna Catharina und Johann Peter,
die inzwischen sieben und fünf Jahre alt waren. Zunächst hatte sich der Vater noch um den Unterhalt
der Kinder gekümmert, 1806 aber die Zahlungen eingestellt. Anfang Mai 1807 war schließlich auch die
Mutter verschwunden und hatte die Kinder der Witwe „auf dem Halse gelassen.“1167
       Der Fall war dem Rat bekannt. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Niedergericht versucht, Mutter
und Kinder der Stadt zu verweisen,1168 und konnte nur durch eine Supplik der Witwe Russ, in der sie auf
den gesundheitlich schlechten Zustand eines der Kinder und den Willen ihrer Nichte, einem geregelten
und arbeitsamen Leben nachzugehen, hinwies, umgestimmt werden. Warum die Mutter ihre Kinder
dennoch zurückließ und die Stadt mit unbekanntem Ziel verließ, geht aus den Quellen nicht hervor. Der
Witwe erklärte sich 1807 schließlich bereit, Johanna und Johann weiter bei sich zu beherbergen,
nachdem man ihr von Gerichtswegen ab Juni Unterhaltszahlungen in Höhe von 1 Rthlr. pro Kind und
Monat zugesprochen hatte.1169
       Das Armeninstitut verfolgte bei seiner Differenzierung zwischen ehelichen und unehelichen
Kindern das bereits als grundlegend vorgestellte Individualitätsprinzip, das auf Grenzen sozialer
Gemeinschaften in familienähnlicher Form keine Rücksicht nahm. Im März 1818 wurde die Witwe


1163
     Ratsprotokoll v. 19.10.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176].
1164
     Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 20.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1165
     Verhandlungsprotokoll Niedergericht v. 23.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1166
     Die Armenlisten verzeichnen die Witwe allerdings nicht. Vielleicht erhielt sie auch von einer anderen Stelle
Unterstützungsleistungen, die sie fälschlicherweise dem Institut zurechnete.
1167
     Diese Wendung: Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 20.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1168
     Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 4.10.1806, als Anlage bei: Weisung Rat an Niedergericht v. 8.10.1806 [AHR
1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1169
     Verhandlungsprotokoll Niedergericht v. 23.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
228

Weber so schwer krank, dass sie auf Kosten des Instituts im Krankenhaus versorgt werden musste.1170
Dem Institut oblag damit auch die Versorgung ihrer beiden Kinder, die in der Zwischenzeit
untergebracht und mit dem Nötigsten versehen werden mussten. Damit hatte man aber ein Problem,
denn eines der beiden Kinder war nicht ehelich geboren worden, es konnte nach Auffassung des Institut
keine Unterstützung erhalten. Wiederum war es das Niedergericht, das einspringen musste. Es
erstattete die entstandenen Kosten und wurde verpflichtet, für dieses eine Kind, so lange es nötig sein
würde, den Unterhalt zu zahlen.1171 Die bürokratischen Strukturen waren soweit gefestigt, dass von
Familienstrukturen völlig abstrahiert wurde. Eine sozialfürsorgerisch tätige städtische Einrichtung war
nun für die Versorgung der Mutter und des ehelich geborenen Kindes zuständig, eine andere Behörde
für diejenige des anderen, unehelichen Kindes. An dieser Stelle war die Grenze des Willens zu einer
Zentralisierung der Unterstützungsleistungen, die schließlich eines der Ziele der neuen
Armenversorgung war, erreicht. Die Entindividualisierung moderner Bürokratie zeichnete sich hier ab.
         Mit der Implementierung dieser bürokratisierten Strukturen und ihrer Arbeitsweise wandelte
sich unter Spendern und Armen das Verständnis vom Charakters der Hilfsleistungen.1172 Es waren keine
Almosen mehr, sondern geregelte und nach festen Grundsätzen eingenommene und wieder ausgeteilte
obrigkeitliche Zuwendungen. Das hatte man vor allem auf Seiten der Spender begriffen und leitete
daraus zunehmend Rechtsansprüche für den Fall ab, dass man selbst in Not geraten sollte.
       So verfuhr beispielsweise der Kuchenbäcker Leonhardt, als er sich in Bützow bei einer
Anhörung zu seinen finanziellen Verhältnissen nach dem schuldigen Unterhalt für seine in Rostock
lebenden Kinder fragen lassen musste.1173 Leonhardt war Rostocker Bürger und dort auch verheiratet.1174
Nachdem er finanziell in Schwierigkeiten gekommen war, verließ er Rostock und ging nach Bützow, um
dort als Geselle zu arbeiten. Nachdem seine Frau gestorben war, wandte sich die Schwiegermutter, bei
der die Kinder untergekommen waren, an das Armeninstitut und bat darum, ihr diese abzunehmen, da
Leonhardt weniger als 24 ßl. wöchentlich verdiene und sie selbst alt und arm sei. Zusammen mit einem
weiteren Fall, bei dem ein Vater nach dem Tod seiner Frau seine vier Kinder verlassen hatte und
mutmaßlich nach Doberan gegangen war,1175 stellte sich dem Armeninstitut ein Problem. Acht Kinder
aufzunehmen erfordere nicht nur erhebliche finanzielle Aufwendungen, so heißt es in dem Pro Memoria
des Armenkollegiums, sondern es stehe auch zu befürchten, dass „wenn die Armenordnung sich dieser 8
Kinder angenommen hat, beyde ehrlose Väter zurückkehren, wieder heyrathen, und auf Rechnung der Armencaße die
Welt vermehren.“ Stattdessen solle das Gericht eine Untersuchung anstellen und beide Männer vorladen,
so sie ausfindig zu machen seien. Ihnen müsse das Bürgerrecht aberkannt werden. Überhaupt war das
Armeninstitut der Meinung, dass dessen Vergabe und die Aufenthaltsgenehmigungen strenger zu regeln
seien, vor allem bei Taglöhnern.


1170
     Promemoria Armenkollegium v. 24.3.1818 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1171
     Weisung Rat an Niedergericht v. 25.3.1818, auf: Promemoria Armenkollegium v. 24.3.1818 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1172
     Siehe dazu auch ausführlich Kapitel 6.
1173
     Anhörungsprotokoll v. 1.8.1809, als Anlage bei: Schreiben Bürgermeister und Rat der Stadt Bützow an Rat v. 2.8.1809
[AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1174
     Promemoria Armenkollegium v. 19.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1175
     Der Fall wurde im selben Promemoria geschildert.
229

         Der Bitte des Kollegiums wurde stattgegeben und das Niedergericht angewiesen, sich der
Kinder anzunehmen.1176 Zugleich wandte man sich im Fall Leonhardt an die Stadt Bützow mit dem
Ersuchen, den Kuchenbäcker zu befragen und zur Versorgung seiner Kinder anzuhalten.1177 Erfolg hatte
man damit nicht. Das Antwortschreiben wies aus, dass man Leonhardt vorgeladen hatte, aber von ihm
nichts für seine Kinder „erpreßen“ konnte, weil die Angaben zu seiner finanziellen Situation zutreffend
waren.1178 Bei dieser Befragung brachte der Kuchenbäcker dann seine Auffassung von seinem
Rechtsanspruch auf Hilfe ins Spiel.1179 Er hatte angegeben, trotz „ungeschwächter väterlicher Zuneigung“
unmöglich etwas geben zu können, weil sein kümmerlicher Wochenlohn gerade für ihn ausreichend sei,
versicherte aber, sobald es ihm finanziell möglich sei, sofort seinen Pflichten nachkommen zu wollen. Er
erhoffe sich

       „von der Menschen Liebe des Löblichen Rostockschen Magistrats, daß Er bis dahin bey meinen Kindern meine
       Stelle vertrete, da ich zur Zeit meines Wohlstandes jederzeit willig und gerne meinen Beytrag zur dortigen
       Arm Casse geleistet habe.“

        Der Kuchenbäcker hatte in den Jahren 1804 bis 1807 jeweils 1 Rthlr., 12 ßl., 15 ßl. und 6 ßl.
gespendet. Diese Beträge hielt er für ausreichend, um daraus einen Anspruch auf Hilfe für seine Kinder
machen zu können. Dass Leonhardt auf diese Art und Weise argumentierte und nicht mehr den alten
Topos vom Vertrauen auf obrigkeitliche Milde und Fürsorgepflichten verwandte,1180 macht deutlich, wie
die Umgestaltung des Armenfürsorgesystems auch das Denken verändert hatte. Die obrigkeitliche
Gnade war einem Tauschverhältnis und daraus resultierenden Ansprüchen gewichen.
        Vor der Einführung der Zwangsbeiträge war der Entzug von Spendenbeiträgen eine durchaus
genutzte Möglichkeit, das Armeninstitut für nicht akzeptierte Handlungen zu „bestrafen“. Nach 1822
musste ein solches Vorgehen zu Konflikten führen, wie zum Beispiel Gastwirt Heinrich Evers erfahren
musste. In seinem Fall kollidierte das Rechtsempfinden, durch die eigenen Spenden auch einen Anspruch
auf Hilfe durch das Armeninstitut zu haben, mit der fehlenden Möglichkeit, beim Nichtgewähren dieser
Leistungen die eigenen Zahlungen einzustellen.
         Im Sommer 1823 erkrankte Evers schwer und musste nach eigenen Angaben 22 Wochen das
Bett hüten.1181 Während dieser Zeit wurde er mehrmals von einem Armendiener aufgesucht und darum
gebeten, seinen unfreiwillig erhöhten Armenbeitrag von 1 Rthlr. und 16 ßl. zu zahlen. Er und seine Frau
schickten diesen aber stets wieder zurück mit der Nachricht, dass sich der Gastwirt selbst beim
Kollegium melden werde, wenn er genesen sei. Kaum wieder auf den Beinen, wurde er schließlich vom
Wachtmeister aufgesucht und zur Zahlung verwarnt. Auch diesmal wies er darauf hin, selbst
vorsprechen zu wollen. So ging es noch einige Zeit weiter. Evers war grundlegend verärgert über dieses
Vorgehen. Seiner Meinung nach hätte man zunächst nach den Gründen fragen müssen, warum er seinen

1176
     Weisung Rat an Niedergericht v. 19.7.1809, auf: Promemoria Armenkollegium v. 19.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1177
     Schreiben Rat an Magistrat der Stadt Bützow v. 26.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1178
     Schreiben Bürgermeister und Rat der Stadt Bützow an Rat v. 2.8.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1179
     Anhörungsprotokoll v. 1.8.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1180
     Siehe dazu Kapitel 3.2.
1181
     Supplik Gastwirt [Heinrich] Evers v. 4.3.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
230

Beitrag nicht zu leisten bereit gewesen sei. Diese präsentierte er ausführlich seiner Supplik an den Rat,
der ihn gegenüber dem Armenkollegium vertreten sollte. So lange er in Rostock lebe, habe er seine
hilfsbedürftigen Verwandten immer unterstützt, zunächst seinen kranken Bruder, dann seine Mutter.
Letztere habe er schließlich sogar in sein Haus aufgenommen. Zu keinem Zeitpunkt sei es ihm
eingefallen, deswegen beim Armeninstitut um Beihilfen nachzusuchen. Vor einigen Jahren sei nun auch
seine Schwester verarmt, weil ihr Mann bei einem Unfall zu Tode gekommen war. Sie und ihre drei
Kinder hätten sich danach nicht mehr selbst ernähren können. Er habe eines dieser Kinder zu sich
genommen und seine Schwester nach Kräften unterstützt. Diese Last wäre ihm nicht auferlegt worden,
wenn das Armeninstitut ihrer Bitte um Beihilfe stattgegeben hätte. Stattdessen wurde ihr beschieden, sie
sei jung und könne arbeiten, um sich und ihren Nachwuchs durchzubringen. Dabei hätte man wissen
müssen, wie schwer es einer Mutter falle, etwas zu verdienen, wenn ihre Kinder ihr nicht zur Hand
gehen könnten. Vorschläge seien dazu von Seiten des Instituts nicht gemacht worden. Dass man ihn nun
ungeachtet dieser Umstände zwingen wolle, einen höheren Beitrag zu zahlen, empfinde er als große
Ungerechtigkeit. „Weiß denn überdies auch die Armenordnung, wie meine Umstände beschaffen sind?“ Zum
Schluss bringt Evers seine Auffassung auf den Punkt: Unterstütze die Armenanstalt seine Schwester, so
sei er bereit, doppelt so viel zu geben wie bisher. Tut sie dies nicht, werde er gar nichts spenden, „denn
verlangt sie das Eine, so muß sie auch das Andere wollen.“
        Wie in allen anderen Fällen, in denen an die Spendenhöhe Bedingungen geknüpft wurden,1182
blieb auch Evers mit seinem Antrag erfolglos. Ihm wurde beschieden, dass erstens die Höhe des Beitrags
nicht willkürlich vom Institut festgelegt werde, sondern von der Schätzungskommission. Dagegen könne
er Rechtsmittel einlegen. Zweitens würden exekutivische Maßnahmen ebenfalls nicht vom Institut
ergriffen, sondern vom Niedergericht. Drittens werde er in Betreff seiner Schwester und ihrer
„angeblichen Hülfsbedürftigkeit“ an das Armenkollegium verwiesen, wo sie erneut entsprechende Anträge
machen könne.
         Bei diesem Fall werden zwei Dinge deutlich. Zum einen war Evers auch 1824 das neue
Verfahren der Erhebung der Beiträge noch nicht bekannt.1183 Er mokiert in seinem Schreiben nicht nur,
dass sein Beitrag unfreiwillig erhöht wurde, sondern auch darüber, nicht in Kenntnis gesetzt worden zu
sein, dass sein Einkommen von einer Kommission geschätzt worden war. Zum anderen hat er eine ganz
klare Vorstellung vom Rechtscharakter der Unterstützungsleistungen. Da es aber keine vom Institut
festgelegten Grundsätze für die Zumessungen von Leistungen gab, entstand bei dem Gastwirt der
Eindruck, dass ein hohes Maß an Ungerechtigkeit herrschte. Das Armeninstitut erbrachte seiner
Auffassung nach keine Gegenleistungen für seine bisherigen Spenden.
         Zum Abschluss soll noch ein Fall dargelegt werden, bei dem Rechtsansprüche an das Institut
gemacht wurden, ohne dass Vorleistungen in Form von Spenden erbracht worden waren. Das
Dienstmädchen Catharina Eckardt war nicht nur der Meinung, einen Anspruch auf Hilfe zu haben, sie
zeigte sich auch äußert hartnäckig und rechtsgewandt, diesen durchzusetzen.


1182
       Siehe dazu Kapitel 4.4.
1183
       Siehe Kapitel 6 zu den Problemen, die das Armeninstitut mit dieser Unkenntnis hatte.
231

         Sie wurde 1795 in Stralsund geboren, kam 1809 nach Rostock1184 und arbeitete bei
verschiedenen Dienstherrschaften. Auch sie geriet durch Krankheit in Not. 1824 hatte sich ihr Zustand
so verschlechtert, dass sie darum bat, in das Krankenhaus aufgenommen zu werden, weil ihr Schwager,
ein Kuchenbäcker, bei dem sie wohnte, sie nicht mehr in seinem Haus dulden wollte.1185 Ihr Leiden
drohte zu einem Nachteil für sein Geschäft zu werden. Bereits in ihrer ersten Supplik untermauerte sie
ihren Wunsch mit Hinweisen auf die rechtliche Lage. Sie habe niemanden, der zu ihrer Versorgung zu
verpflichten wäre, und daher bitte sie, gestützt auf die §§ 1, 2 und 6a der Landesherrlichen Allgemeinen
Armenordnung vom 21.7.18211186 und § 10 der Rostocker Dienstbotenordnung vom 26.3.18241187, um
Aufnahme in das Krankenhaus des Armeninstituts. Ihrem Schreiben fügte sie die in solchen Fällen
üblichen Nachweise bei. Ihr Beichtvater Georg Detharding bestätigte ihre Armut und Herkunft, ihr Arzt
Dr. Brandenburg, dass ihre Arbeitsunfähigkeit unverschuldet sei und dass sie nicht mehr in ihrer
derzeitigen Wohnung bleiben kann.
         Die daraufhin ergangene Weisung des Rates befahl dem Niedergericht, den Fall zu untersuchen
und insbesondere herauszufinden, seit wann das Dienstmädchen in Rostock lebte.1188 Drei Tage später
wurde Catharina Eckardt vorgeladen und unter Vorsitz von Senator Dr. Petersen gerichtlich befragt.1189
Wegen ihrer Armut verwies sie erneut auf das Schreiben ihres Beichtvaters. Der Befund wurde auch
durch ihren ebenfalls geladenen Schwager, Kuchenbäcker Lasky, bestätigt. Das Dienstmädchen besitze
nichts weiter als die notwendigsten Kleidungsstücke. Aus ihrer Geburtsstadt sei nichts zu erwarten, weil
ihr Vater, der dort Buchbinder gewesen war, und ihre Mutter bereits verstorben seien. Ihre Krankheit




1184
     Die Volkszählungsliste 1819 verzeichnet, dass Catharina Eckardt seit neun Jahren, also seit 1811, in Rostock lebte. Die
Dokumente, die sie im Zuge des hier ausgeführten Fall vorlegte, belegen aber ihren Aufenthalt seit 1809. Warum die
Volkszählungsliste in diesem Fall falsche Angaben enthielt, konnte nicht geklärt werden.
1185
     Supplik Catharina Eckart v. 4.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1186
     § 1: „Jedes Amt, Stadt und Gut ist schuldig, für die ihm angehörigen hülfsbedürftigen Personen durch gehörige, weiter unten näher
bezeichnete Verfügungen die nöthige Vorsorge zu treffen, um sie vom Müssiggange und Bettelei, so wie von Belästigung anderer abzuhalten.“
§ 2: „Jedoch tritt diese Verpflichtung nur in subsidium ein, so lange nicht Personen vorhanden sind, welche zur Alimentation rechtlich
verbunden sind. Hiezu gehören legitime Ascendenten und Descendenten einzeln und zusammen genommen, so wie bei unehelichen Kindern
die Mutter und der Vater beide in solidum, und die Ascendenten der Mutter in subsidium. Geschwister können nicht zu ihrer wechselseitigen
Ernährung angezogen werden.“
§ 6a: „In Ansehung der Handlungsdiener, Dienstboten, Handwerksgesellen und Lehrburschen, gelten folgende Bestimmungen:
a) wenn sie 15 Jahre ununterbrochen an einem und demselben Orte gedient, oder eben so lange in Arbeit gestanden, oder wenn sie sich mit
Erlaubniß der Orts=Obrigkeit verheirathet haben, gehören sie diesem Orte an, in so ferne sie nicht schon vor Vollziehung der Ehe eine
obrigkeitliche Erlaubniß, an einem andern Orte ihren Wohnsitz zu nehmen, erhalten und nachgewiesen haben.“ „Allgemeine
Armenordnung“ v. 21.7.1821, abgedruckt in: RAABE, Heinrich Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Gesetzsammlung für die
Mecklenburg=Schwerinschen Lande. Zweite Folge, umfassend den Zeitraum vom Anfange dieses Jahrhunderts bis zum Jahre 1848, Bd. 3:
Polizeisachen, Parchim / Ludwigslust 1848, S. 62-66, hier: S. 63.
1187
     § 10: „Erkrankt der Dienende während der Dienstzeit; so ist die Dienstherrschaft jedesmal zu einer achttägigen unentgeldlichen Cur und
Verpflegung desselben verpflichtet. Ist die Krankheit anhaltender; so soll zwar die Herrschaft noch zur achttägigen fortgesetzten Cur und
Verpflegung verbunden seyn, allein für den Aufwand in diesen zweiten acht Tagen von dem Dienenden selbst, oder im Fall dessen
Unvermögens, von den dazu verpflichteten Angehörigen desselben, entschädigt werden. [...] Fehlen solche verpflichtete Personen hier im Orte,
oder bezeigen sie sich in Aufnahme des Angehörigen säumig; so tritt, nach verstrichener 14tägiger Krankenzeit die betreffende Behörde, die
löbliche Armen=Ordnung oder das löbliche Gericht zu, läßt die Cur und Verpflegung entweder selbst besorgen oder hält auch die dazu
Verpflichteten dazu an.“ VO v. 26.3.1824 „Ueber die Annahme, Entlassung und sonstige Verhältnisse der Dienstboten“; abgedruckt in:
SRG, S. 292-300, hier: S. 295.
1188
     Weisung Rat an Niedergericht v. 5.5.1824, auf: Supplik Catharina Eckart v. 4.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1189
     Untersuchungsprotokoll Niedergericht v. 8.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
232

belegte sie mit dem Attest ihres Arztes, und wegen ihres dauerhaften Aufenthalts in Rostock legte sie
lückenlose Arbeitszeugnisse für die Jahre 1809 bis 1824 vor.1190
         Trotz dieses mustergültigen Vorgehens wollte man ihrem Antrag nicht stattgeben. Der Rat wies
vielmehr das Policeyamt an, Catharina Eckardt nach Stralsund auszuweisen.1191 Daraufhin supplizierte sie
erneut an den Rat, diesmal mit der Bitte um eine schriftliche Resolution des Beschlusses und die
Rücksendung der Beilagen ihres ersten Schreibens, „damit ich mein Recht weiter suchen kann.“1192 Das tat sie
dann auch, nachdem ihr zwar eine Resolution verweigert, aber ihre Dokumente zugesandt worden
waren.1193 Wenige Tage später wandte das Dienstmädchen sich an den Herzog: „Nach Anl. Nr. 1 bin ich
arm, nach dem adito. Nr. 2 bin ich krank u. nach dem Zeugniß Nr. 3 diene ich am hiesigen Ort schon seit 15
Jahren.“1194 Nicht nur seien ihre rechtmäßigen Forderungen vom Rostocker Magistrat missachtet worden,
sie solle zudem noch ausgewiesen werden. Sehr selbstbewusst vertrat sie auch in diesem Schreiben ihre
Position:

       „Durch die Bezugnahme des Gesetzes u. der Thatsache ist in gleichem Grade meine Supplik begründet, es
       bedarf mithin unter diesen Umständen keiner weitern Auseinandersetzungen u. ich bitte [...], daß Exlz. [...]
       geruhen wollen, den [...] Magistrat zu meiner unentgeldlichen Cur u. Alimentation während derselben u. bis
       zu meiner Wiederherstellung imgleichen zur Erstattung der Querelkosten schuldig zu erklären.“

         Auf üblichem Weg ging es weiter. Der Herzog übermittelte die Bittschrift dem Rat, forderte
eine Stellungnahme und befahl, zunächst nichts weiter zu unternehmen.1195 Zwei Wochen später erfolgte
die Antwort.1196 Eine lange Aufenthaltsdauer, so der Rat, mache aus einer „Ausländerin“ noch keine
„Einheimische“. Also könnten auch die Verordnungen für sie nicht gelten, und falls sie tatsächlich
bedürftig sei, müsse sie sich an ihren Geburtsort wenden. Die Reise dorthin könne ihr auch zugemutet
werden, trotz einer „vorgeblichen Schwachheit im Arm“. Schließlich greife die Dienstbotenordnung nur
dann, wenn für Kur und Unterstützung sonst keine Behörde zuständig ist. Damit war der Herzog
zufrieden. Er hob die einstweilige Verfügung wieder auf1197 und übersandte Catharina Eckardt statt eines
Mandats den Bericht des Rates.1198
        Bemerkenswert an diesem Fall ist nicht so sehr, dass ihre Bemühungen keinen Erfolg hatte,
sondern die Hartnäckigkeit und das Selbstbewusstsein, mit dem ein Dienstmädchen versuchte, Rechte
für sich in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie sicherlich einen rechtskundigen Beistand zur Hilfe

1190
     Die Zeugnisse sind als Anlage zum Untersuchungsprotokoll erhalten. Demnach hatte sie 1809 und 1810 bei Familie
Quistorp gearbeitet und danach drei Jahre bei Kaufmann Auerbach, drei Jahre bei Stallmeister Rehberg, ein Jahr bei
Hofapotheker Krüger, zweieinhalb Jahre bei Hofrat Bühring, ein Jahr bei Fräulein von Strahlendorf und drei Jahre bei
Madame Köster.
1191
     Weisung Rat an Policey-Amt v. 12.5.1824, auf: Untersuchungsprotokoll Niedergericht v. 8.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr.
6].
1192
     Supplik Catharina Eckart v. 4.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1193
     Antwort Rat v. 9.6.1824, auf: Supplik Catharina Eckart v. 4.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1194
     Supplik Catharina Eckart an den Herzog v. 12.6.1824, als Anlage bei: Mandat Herzog v. 14.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr.
6]. Das Folgende: ebenda.
1195
     Mandat Herzog v. 14.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1196
     Promemoria Rat an Herzog v. 4.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
1197
     Mandat Herzog v. 6.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
1198
     Schreiben Herzog an Catharina Eckart v. 6.7.1824, als Anlage bei: Mandat Herzog v. 6.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
233

genommen hatte,1199 wurde in ihrem strikt auf die juristische Lage pochenden Vorgehen deutlich, wie
sehr sich auch Unterschichtenangehörige vom ehemals üblichen unterwürfigen Gebaren gegenüber der
Obrigkeit entfernen konnten. Dass sie bereits in ihrem ersten Schreiben derart auftrat, dürfte ihr
hingegen wenig geholfen haben. Immerhin kann vermutet werden, dass gerade von einem
Dienstmädchen ein solcher Ton nicht toleriert wurde.

5.2.2 Bettelei
        Trotz aller Erfolge des neuen Armenfürsorgesystems konnte ein Hauptziel nie vollständig
erreicht werden: die Abstellung der Bettelei. Die Rahmenbedingungen waren geschaffen worden,1200
Armenvögte patrouillierten durch die Straßen, echte oder vermeintliche Bettler wurden bereits an den
Toren abgefangen, Gastwirte hatten ihre Instruktionen erhalten, wie sie mit Fremden umzugehen hatten
und wen sie beherbergen durften, das Zuchthaus war angewiesen,1201 Männer und Frauen, die vom
Armeninstitut der Bettelei für schuldig befunden worden waren, einzusperren, und Bauernjungen, die
früher vor allem während des Pfingstmarktes um Almosen bittend durch die Stadt gezogen waren,
wurden nicht mehr in die Stadt gelassen und diese Maßnahme in den umliegenden Dörfern
kundgetan.1202 Denjenigen Armen, die vor 1804 in jedem Quartal von bestimmten Privatpersonen
Almosen erhalten hatten, wurde sogar noch eine Übergangsfrist eingeräumt.1203 Sie durften im ersten
Quartal 1804 noch um diese Gaben nachfragen. Insgesamt griff man bis April dieses Jahres zehn Bettler
auf und schärfte für den traditionell stark von Bettlern frequentierten Pfingstmarkt das Verbot noch
einmal in einer eigenen Bekanntmachung ein.
         Durchschlagenden Erfolg hatten diese Maßnahmen nicht. Im Juni 1806 machte das 1. Quartier
darauf aufmerksam, dass es immer wieder zu Störungen bei der Festnahme von Bettlern kam.1204 Nicht
nur wehrten sich diese selbst gegen die Armenvögte und die hinzugerufene Polizeiwache, sondern auch
hilfreiche Bürger gingen ihnen dabei zur Hand. Das Quartier forderte in einem Fall eine sofortige
Untersuchung, die vom Rat aber bereits eingeleitet worden war.1205 Leider ist nicht überliefert, was
daraus geworden ist, aber die Erwähnung und die weitere Geschichte der Versuche, die Bettelei
einzudämmen, machen deutlich, dass man auch in Rostock mit einem aus anderen Städten bekannten
Phänomen zu kämpfen hatte.1206 Viele derjenigen, die man von der Belästigung durch Almosen
sammelnde Arme befreien wollte, schienen daran gar kein Interesse zu haben und stellten sich bei
Festnahmen unvermittelt auf die Seite der Delinquenten. Ob es sich dabei um Angehörige der




1199
     Auf die Möglichkeit, das sogenannte „Armenrecht“ in Anspruch zu nehmen, wurde bereits hingewiesen; siehe
Anmerkung 336.
1200
     Siehe dazu Kapitel 4.4.
1201
     Weisung Rat an Vorsteher Zucht- und Werkhaus v. 20.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]; Ratsprotokoll v. 28.12.1803
[AHR 1.1.3.2, Nr. 174].
1202
     Ratsprotokoll v. 18.5.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176].
1203
     Bekanntmachung Armenkollegium v. 18.4.1804, in: AuszugNZ v. 22.4.1804. Das Folgende: ebenda.
1204
     Abgabe 1. Quartier v. 27.6.1804 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
1205
     Proposition v. 11.7.1804 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1206
     Zu diesem Problem BRIETZKE, Protestverhalten. Dort auch weiterführende Literatur.
234

Unterschichten gehandelt hatte oder auch wohlsituierte Bürger diese Form des Widerstandes
praktizierten, lässt sich für Rostock aus den vorhandenen Quellen nicht mehr rekonstruieren.
         Wahrscheinlich noch wirksamer gegen einen Erfolg dieser Maßnahmen war die Bereitschaft
vieler Rostocker, den Bittenden tatsächlich etwas zu geben. Im Januar 1807 und noch einmal im Februar
1808 teilte das Armenkollegium öffentlich seinen Unmut darüber mit.1207 Aber alle Aufforderungen an
die Bürger, dies endlich einzustellen, Mahnungen an die Armendiener, noch aufmerksamer zu sein, und
eine Anstellung eines speziellen Aufgreifers zeigten keine Wirkung. Am 12.2.1808 erließ der Rat daher
eine Verordnung, in der jede Hilfeleistung für Bettler unter Strafe gestellt wurde:

       "Wann E.E. Rath vom Löbl. Armen=Collegio die Anzeige gemacht, daß die Bettler, selbst wenn sie schon von
       den Armen=Dienern ergriffen worden, von den Einwohnern manchen Vorschub und Beystand finden, dabey
       aber der mit der Armen=Anstalt verbundene Hauptzweck, die Abstellung aller Betteley, nicht zu erreichen ist;
       so will Derselbe hiedurch Einen Jeden ernstlich erinnert und wohlmeinend ermahnet haben: überhaupt keinen
       Bettler, der sich etwa auf den Straßen unter die Leute, oder auch in Häusern und Kellern zu retten suchen
       mögte, zu schützen, noch weniger den Armen=Dienern, wenn sie auf den Straßen die Bettler wegnehmen und
       weiter bringen, sich zu widersetzen, die Bettler abzudringen, oder sie auch wörtlich und thätlich zu
       beleidigen, indem die Uebertreter, ohne Ansehen der Person, mit schwerer Geld= oder Leibesstrafe werden
       beleget werden."1208

        Bereits zwei Jahre später sah sich das Armenkollegium aber gezwungen, erneut darauf
hinzuweisen, dass keine Kosten und Mühen gescheut worden seien, die Bettelei einzustellen, ein Erfolg
aber so lange unmöglich bleibe, wie sich immer noch Bürger bereit fänden, Bettlern Geld zu geben.1209
Das hielt man von Seiten des Kollegium zwar für sehr menschenfreundlich, schlug aber doch vor, die
Abwicklung solcher Transaktionen über die Armenkasse laufen zu lassen.
        Unbeeindruckt von diesen Vorschlägen behielten die Rostocker diese Praxis aber bei. Und die
Obrigkeit ließ es offensichtlich geschehen. Die nächste öffentliche Äußerung in dieser Sache stammt erst
vom Februar 1813.1210 Ein weiteres Mal handelte der Rat und mahnte, das Geld, das als Almosen an
Bettler gegeben wurde, dem Institut als Spende zukommen zu lassen. Darüber hinaus rief man das
Verbot jedes Eingreifens bei Verhaftungen wieder in Gedächtnis:

       „Wann auch übrigens noch dann und wann Fälle eintreten, daß die zum Aufgreifen der Bettler bestimmten
       Personen wörtlich oder thätlich in Erfüllung ihrer Pflichten gestöret werden, so sind zwar solche Fälle, so bald
       sie bekannt geworden, in Untersuchung gezogen und bestraft, und es wird hiemit auch fortgefahren werden, in
       zwischen fordert E.E. Rath unter Erneuerung des desfallsigen Publicati vom 12ten Februar 1808 gesammte
       Bürger und Einwohner hiedurch dringend auf, den Bettlern weder mittel= noch unmittelbare Hülfe gegen ihre
       Aufgreifer, die auf Verlangen zu ihrer Legitimation ein blechernes Schild mit den Buchstaben A.I.
       (Armen=Institut) versehen, vorweisen können, angedeihen zu lassen, widrigenfalls sie als Störer der
       öffentlichen Ruhe und Ordnung werden angesehen und auf das empfindlichste werden gestrafet werden.“



1207
     Bekanntmachungen Armenkollegium, in: AuszugNZ v. 14.1.1807 und 6.2.1808.
1208
     VO v. 12.2.1808, in WRNA v. 17.2.1808.
1209
     Bekanntmachung Armenkollegium, in: AuszugNZ v. 11.2.1810. Das Folgende: ebenda.
1210
     VO v. 12.2.1813, abgedruckt in WRNA v. 17.2.1813. Das Folgende: ebenda.
235

         In der Zwischenzeit hatten solche Vorfälle also wohl tatsächlich ein juristisches Nachspiel
gehabt. Zudem hatte man, um Zweifel an der Legitimität der verhaftenden Personen vorzubeugen, eine
Art Dienstplakette eingeführt.1211 Beide Maßnahmen zeigen, dass man sich mitten in einem Prozess der
Verstrafrechtlichung befand. Der anhaltende Misserfolg aller Appelle an den Verstand der Rostocker,
der Bemühungen, den Zusammenhang von Almosengeben und fortdauernder Bettelei klar zu machen,
hatte dazu geführt, dass jetzt neben der Bettelei mehr und mehr auch das Spenden zum Gegenstand des
öffentlichen Strafrechtsdiskurses wurde.
         Traditionelle Verhaltensweisen und Auffassungen waren aber beständiger, als man es sich
wünschte. 1815 rief man erneut dazu auf, nichts an Bettler zu geben und Ergreifungen nicht zu
behindern und verwies noch einmal auf das obrigkeitliche Verbot von 1813.1212 1816 das Gleiche mit
dem Hinweis, dass nur diejenigen bettelten, die entweder nicht wirklich arm seien oder die ihr Geld
„zum Trunke oder zum Unnöthigen“ verwendet hätten.1213 Sollte jemand tatsächlich behaupten, nicht genug
aus der Armenkasse zu erhalten und deshalb betteln zu müssen, so sei dies zu notieren und dem
Armenkollegium zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich fand eine Art interne Leistungsrevision statt. Um
die Arbeit der Armenvögte zu überprüfen, wurde jeder Hausbesitzer aufgefordert, schriftlich
mitzuteilen, sobald bei ihm gebettelt würde. 1821 trat erneut der Rat auf den Plan, aber erneuerte nur
noch ein weiteres Mal das Altbekannte:

        „Da die Nichtbeobachtung des Publicati vom 12ten Februar 1808 und dessen Erneuerung vom 12ten Februar
        1813 es dem löblichen ArmenInstitute unmöglich macht, die seit einiger Zeit wiederum eingetretene Betteley
        zu hindern: so erinnert E.E. Rath gesammte hiesige Bürger und Einwohner an die genaue Befolgung jener
        Vorschriften und insonderheit daran, daß sie die zum Aufgreifen der Bettler angewiesenen Personen, auf keine
        Weise, so wenig mittelbar als unmittelbar noch wörtlich oder thätlich an der Erfüllung ihrer Pflichten
        hindern, und es ihnen nicht verweigern, die Bettler auch in den Häusern anzuhalten und aus selbigen mit sich
        zu nehmen, so liebe einem Jeden ist, mit der im Entgegenlebungs Falle angedroheten Strafe verschon zu
        bleiben.“1214

 Aus Sicht der Obrigkeit und des Armenkollegiums waren die Dinge eindeutig geordnet worden. In
erster Linie hatte jeder Bürger die Pflicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. War ihm das
nicht möglich, so hatte er die Freiheit und die Pflicht zugleich, sich an die zuständigen Stellen zu
wenden, um von diesen eine Beihilfe zu erbitten. Seine Angaben und seine Lebensverhältnisse wurden
überprüft und ihm nach Ermessen des Kollegiums eine Beihilfe in einer Höhe zugestanden, die für das
Nötigste reichte. Fand er keine Arbeit, wurde ihm eine im Arbeitsinstitut gestellt. Konnte er seinen
Kindern keinen Schulbesuch bezahlen, bekamen sie freien Unterricht, war es ihm nicht möglich, die
nötige ärztliche und medikamentöse Behandlung zu bezahlen, die ihn wieder arbeitsfähig machen würde,
so übernahm das Institut ebenfalls die Kosten. Niemand, so das Fazit, sollte betteln müssen, um zu
überleben.

1211
     Dazu auch „Verzeichniß über die Unterstützung der reisenden Handwerksgesellen und anderer armen Reisenden“ v. 31.12.1813; als
Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 26.2.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33].
1212
     VO v. 19.1.1815, in: AuszugNZ v. 19.1.1815. Das Folgende: ebenda.
1213
     VO v. 27.5.1816, in: AuszugNZ v. 27.5.1816.
1214
     VO v. 17.1.1821, in WRNA v. 17.1.1821.
236

         Aber Bettler gab es nach wie vor. Zwei Beispiele sollen zum Schluss diese Seite des Problems in
den Vordergrund treten lassen und einen kurzen Blick auf diesen Teil der Armen werfen, mit denen das
Armeninstitut zu kämpfen hatte.1215
         Friedrich Heuser war am 11.12.1817 zum wiederholten Mal betrunken zur Arbeit erschienen
und wurde vom Präses des dritten Ausschusses der Armenanstalt unter Arrest gesetzt.1216 Heuser war
kein Unbekannter. Schon mehrmals war er wegen dieses Delikts und wegen Bettelei bestraft worden,
war als Alkoholiker aber nicht vom Branntwein abzubringen. Heuser wurde im Mai 1775 in Rostock
geboren, war ledig und wohnte in der dritten Fahne zwischen St. Jacobi und dem Kröpeliner Tor.1217
Einen Beruf hatte er wahrscheinlich nicht gelernt, er schlug sich als Tagelöhner durch. Zu einem
unbestimmten Zeitpunkt verließ er die Stadt und versuchte sich auswärts zu verdingen. 1815 wurde er
aufgegriffen und wieder in seine Heimatstadt zurück transportiert, wo man ihm seitens der Stadt eine
Tätigkeit auf dem Bauhof zuwies. Er erhielt 12 bis 15 ßl. Lohn pro Tag, setzte diese jedoch immer
wieder in Alkohol um, erschien nicht zur Arbeit und ließ sich erst wieder blicken, wenn das Geld
ausgegeben war. Im Herbst 1817 endete seine Beschäftigung. Nun wieder mittellos geworden, wandte
er sich an das Armeninstitut und erhielt von dort auch die Zusicherung auf Hilfe. Für 4 ßl. am Tag und
ein freies Nachtquartier wurde er bei der Arbeitsanstalt angestellt und seit dem 9.12.1817 mit einer
Aufgabe im Hof des ehemaligen Waisenhauses betraut. Hier wurde er zwei Tage später betrunken
aufgegriffen, festgesetzt und am folgenden Tag auf der Kustodie befragt, wo er das Geld für den
Branntwein überhaupt her habe, da sein Erwerb gar nicht ausgereicht hatte, „um sich zu speisen und
zugleich betrinken zu können“. Heuser gab zu Protokoll:

       „Ich leugne es nicht, am gestrigen Tage betrunken gewesen zu seyn. Vorgestern erhielte ich vom Herrn
       Oeconomus Link meine 4 Schillinge Tagelohn, und gestern begab ich mich zum Gefängenwärter Schulz, und
       sprach selbigen an, worauf er mir 4 sl. gab. Außerdem habe ich mir gestern 2 Schillinge nebenher damit
       verdient, daß ich eine Karre voll Holz vom Weisenhause zu einer Frau, die ich nicht namentlich zu nennen
       weiß, gebracht habe.“

         Ob er sich das Geld vom Gefangenenwärter geliehen oder erbettelt hatte, geht aus den Akten
nicht hervor, war aber das entscheidende Kriterium. Was Heuser auch tatsächlich gesagt haben mag, für
den untersuchenden Polizeydirector Senator Ernst Heinrich Bencard war der Fall klar. Gemäß der
landesherrlichen Patentverordnung vom 8.8.1817 (Änderung Art. II, Abs. 3 Landarbeitshaus-Reglement
v. 3.2.1817)1218 wurde Heuser zum Transport in das Landesarbeitshaus nach Güstrow verurteilt. Bereits
am Tag darauf erging das entsprechende Aufnahmegesuch. Man sah das Ganze wohl als Routinevorgang
und Formsache an, was sich allerdings als Irrtum erwies. Aus dem angeschlossenen Protokoll ergebe

1215
     Die betreffenden Aktenstücke stammen bezeichnender Weise nicht aus dem Bestand Armen- und Sozialwesen, sondern
vom Polizeiamt. Das Armeninstitut erscheint in diesen Quellen allenfalls am Rand, was darauf hindeutet, dass man die
Abwicklung der Fälle von Bettelei vollständig den exekutivischen Gewalten der Stadt überlassen hatte.
1216
     Das Folgende wurde rekonstruiert unter Heranziehung der Angaben aus der Akte „No. 4. Decbr. 1817 Heuser“ [AHR
1.1.7, Nr. 651]. Informationen aus anderen Quellen sind im Folgenden separat nachgewiesen.
1217
     Diese Angaben aus der Volkzählungsliste 1819.
1218
     VO v. 8.8.1817, abgedruckt in: Sammlung aller für das Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin gültigen Landes-Gesetze von den
älteste Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834, Bd. 6, Wismar 1842, S. 218-219; „Landarbeitshaus-Reglement“ v. 3.2.1817,
abgedruckt im selben Band der Sammlung, S. 216-231.
237

sich, so argumentierte man in dem Aufnahmegesuch, das der in Rostock gebürtige Friedrich Heuser,
obwohl er bereits mehrmals bestraft worden sei und man ihm hinreichend Gelegenheiten gegeben habe,
zu arbeiten, sich dennoch dem „Müßiggange und der Völlerey“ schuldig gemacht und gebettelt hätte, „mithin
sich in jeder Hinsicht für d. Landesarbeitshaus eignet“. Der Meinung war man in Güstrow keineswegs. Mit
der bloßen Erzählung des Falls gab man sich nicht zufrieden, sondern verlangte weitere Akten zur
Einsicht. Geprüft werden müsse,

           „ob von einem wohllöbl. Policey=Amte zu Rostock, alle gesetzliche Mittel und Vorsorge angewandt sind, den
           Friedrich Heuser zu einem arbeitsamen Leben zurückzuführen, und diese unzureichend geblieben sind.“

        Außerdem sei noch der Beweis zu erbringen, dass der Delinquent seit dem Inkrafttreten der
Verordnung vom 8.8.1817 auch tatsächlich wegen Vagabundierens aufgegriffen und wieder nach
Rostock zurückgebracht worden sei. Die angestrebte Verschiebung der Zuständigkeiten im Fall Heuser
war damit misslungen. Die geforderten Nachweise konnten offensichtlich nicht erbracht werden, und
der Tagelöhner blieb in Rostock.
        An Hilfsversuchen hatte es nicht gemangelt. Sowohl von Seiten der Stadt als auch des
Armeninstituts hatte man dem Tagelöhner mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen helfen wollen, aber ohne
großen Erfolg. Bei Heuser zeigen sich zum wiederholten Mal die negativen Auswirkungen des in
Rostock verbreiteten Branntweinkonsums.1219 Vermutlich hatte der Tagelöhner auf der Suche nach
Arbeit während der wirtschaftlich katastrophalen Zeiten des Krieges und der Besetzung die Stadt
verlassen, hatte nichts Rechtes gefunden, sich gezwungenermaßen auf die Hilfe seiner Mitmenschen
verlassen und war dann irgendwann als Vagabund aufgegriffen und zurückgebracht worden. Seine
Bereitschaft, die ihm angebotenen Arbeiten zu übernehmen, zeigen, dass er sich bemüht hatte, selbst für
seinen Lebensunterhalt zu sorgen, aber immer wieder an der Alkoholabhängigkeit gescheitert war. In
tragischen Fällen wie diesem fanden die Maßnahmen der neuen Fürsorge ihre Grenzen, es blieb nichts
übrig, als ihnen immer wieder Arbeit anzubieten – und dann zusehen zu müssen, wie sie den
Anforderungen regelmäßig nicht genügten. Wie schon an anderer Stelle gezeigt, hatte das
Armenkollegium keinerlei Handhabe, als Alkoholiker zur Enthaltsamkeit zu ermahnen. Da Friedrich
Hauser keine wirkliche Arbeitsunwilligkeit attestiert werden konnte, zugleich aber der Armenordnung
gemäß verhindert werden musste, dass er bei einem Entzug von Hilfestellungen betteln würde, blieb als
Ausweg nur, ihm strafrechtliche Vergehen, in diesem Fall Bettelei und Vagabundentum nachzuweisen,
was aber nicht gelang. Man musste weiter mit Friedrich Heuser leben.
        Im zweiten hier zu betrachtenden Fall war die Ausgangslage völlig anders und verweist auf ein
weiteres Problem des Armeninstituts: die unklare Zuwendungsbemessung. Am 14.7.1823 wurde die
Witwe des Soldaten Melz, eine geborene Schün, im Polizeibüro verhört, weil man sie bereits mehrmals
beim Betteln in der Stadt angetroffen hatte.1220 Auch sie war dem Institut bekannt. Seit 1816 hatte sie als
„Ehefrau des Invaliden Melz“ zwischen 6 und 28 Rthlr. jährlich aus der Kasse erhalten, durchaus


1219
       NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 171f. und 2. Abt., S. 68.
1220
       Verhörprotokoll v. 14.7.1823 [AHR 1.1.7, Nr. 652]. Das Folgende: ebenda.
238

ansehnliche Beträge. Ihr Mann muss demnach erst kurz vor der Befragung gestorben sein, sie selbst nun
also einen höheren Bedarf gehabt haben, zumindest solange ihr Mann noch irgendeinen Beitrag zum
Familieneinkommen hatte beitragen können. Sie gab zu Protokoll:

           „Ich bin die Wittwe des Soldaten Melz, in den [sic!] 70 oder 80 Jahren alt und fast ohne alle Mittel, jetzt zu
           existiren, denn für einen Schilling täglich, den ich von der Armen Ordnung erhalten, kann ich mich nicht satt
           essen und arbeiten kann ich wegen augenscheinlicher Schwäche Lähmung meines Körpers nicht mehr. So bleibt
           mir nichts anders überig, als zu betteln, um kärglich mein Leben zu fristen.“

        Die alte Frau leugnete ihre Bettelei gar nicht, sie rechtfertigte sie vielmehr, sah sie also
weiterhin als ihr Recht an, sofern ihre Mittel nicht ausreichten, das tägliche Leben zu bewältigen. In der
Tat war 1 ßl. pro Tag nur ein sehr kärglicher Betrag, so viel kostete allein ein halbes Pfund Brot. Ohne
einen Zuverdienst war es kaum möglich, zu überleben. Der reguläre Weg wäre gewesen, sich an das
Armenkollegium zu wenden, die Notlage zu schildern und um eine Erhöhung der Hilfsleistungen zu
bitten. Ob die Witwe über die genauen Verfahrensweisen informiert war, kann bezweifelt werden. Die
Auszahlungen des Instituts als unabänderliches Faktum akzeptierend, sah sie sich selbst dazu gezwungen,
Maßnahmen gegen das Verhungern zu ergreifen.
       Man entließ sie mit Mahnung, künftig nicht mehr zu betteln. Immerhin, so verzeichnet das
Protokoll noch, hatte man registriert, dass sie alt und schwach, zudem fast taub sei. Daneben wurde
vom Polizeiamt beim Armeninstitut nachgefragt, welchen Wahrheitsgehalt ihre Angaben hätten.1221 Das
Armenkollegium zeigte sich hart. Der Präside berichtete darüber, dass die Bettelei durch Witwe Melz
bereits besprochen worden sei und man beschlossen habe, sie in das Landesarbeitshaus bringen zu lassen,
falls sie weiterhin auffällig werden sollte. Wenn sie nur etwas arbeitete, könnte sie auch mit dem Geld
auskommen.
          Es ist aus den Akten nicht zu ersehen, ob man im Kollegium überhaupt Kenntnisse vom Zustand
der Witwe hatte. Wenn die Angaben aus dem Protokoll der Anhörung nur einigermaßen stimmen, dann
handelte es sich auch hier um einen sehr tragischen Fall. Die Chancen für eine alte, geschwächte und fast
taube Frau, einer Tätigkeit nachzugehen, die es ihr ermöglichte, ihren Lebensunterhalt zumindest
teilweise selbst zu verdienen, dürften äußerst gering gewesen sein. Zudem hätte das Institut in Frage
kommende Arbeiten wie Spinnen oder Stricken selbst anbieten können, was es aber nicht tat. Wollte
die Witwe also nicht an ihrer Armut zugrunde gehen, blieb ihr nichts anderes übrig, als weiterhin Dritte
um Hilfe zu bitten – für das Kollegium ein Fall von Bettelei. Sollte dieses daraufhin seine Drohung wahr
gemacht haben, wovon auszugehen ist, hätte das für sie den sicheren Tod bedeutet. Schon den Transport
über Land nach Güstrow, geschweige denn die Arretierung im Landesarbeitshaus, hätte sie aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht lange überleben können. Warum in Anbetracht dieser Umstände, die
man durchaus auch im Kollegium hätte erkennen können, von dieser Seite nicht gehandelt wurde bleibt
unverständlich.



1221
       Registraturvermerk v. 15.7.1823 [AHR 1.1.7, Nr. 652]. Das Folgende: ebenda.
239

         Auf der anderen Seite wird hier unmittelbar einsichtig, warum so viele Rostocker nicht vom
Almosengeben abzubringen waren, dass der Anblick einer alten, tauben und wahrscheinlich auch nur
erbärmlich gekleideten Witwe den Impuls unmittelbar praktizierter Nächstenliebe auslösen musste. Vor
allem wurde in diesem Fall auch die Argumentation des Armeninstituts Lügen gestraft, dass allen
wirklich Bedürftigen hinreichend geholfen werde, niemand also dazu gezwungen sei zu betteln.
         Beide Fälle zeigen, dass längst nicht alle Bettler mutwillige, arbeitsscheue oder gar kriminelle
Personen waren. Bei aller ansonsten ausgefeilten und auf Einzelfälle abgestimmten Organisation der
Sozialfürsorge nach 1804 machte man es sich in vielen Fällen zu einfach. Alkoholismus war mit
Ermahnungen kaum zu bekämpfen, Arbeit nicht in jedem Fall die angebrachte Lösung. Auf der anderen
Seite zeigt die oft anzutreffende Hilflosigkeit des Kollegiums aber auch, dass vor allem im Bereich des
Konfliktes zwischen dem Bemühen der Anstalt, der Renitenz vieler Einwohner und der Zwangslage
vieler Armer adäquate Lösungen noch nicht gedacht werden konnten. Pädagogische Konzepte für
Erwachsene waren noch bis weit in das 20. Jahrhundert hinein lediglich an Zwang und Gewalt geknüpft
und damit in den meisten Fällen wirkungslos oder kontraproduktiv.1222 Die schon weitgehende Reform
der Sozialfürsorge fand hier ihre Grenzen. Nicht nur bei den Rostockern war der Raum des Denkbaren
noch beschränkt, auch auf Seiten des Armenkollegiums war weder alles Denkbare möglich noch alles
Mögliche denkbar.

5.2.3 Analyse der Armenlisten
5.2.3.1 Vorbemerkungen
         Zusammen mit den Klagen über die Abnahme der Spendenbereitschaft der Rostocker Bürger
wurde für die schlechter werdende finanzielle Lage des Instituts vom Armenkollegium auch immer
wieder eine steigende Zahl von Armen argumentativ, sowohl öffentlich wie intern, ins Feld geführt. Das
galt vor allem, aber nicht nur für die Jahre des Krieges und der Besetzung: „Uebrigens ist nicht zu
verkennen, daß bey dem Drucke so harter Zeiten, die Noth und Zahl der Armen sich verdoppelt, und daß wir nicht
absehen, wie wir dem schreienden Elende so vieler Unglücklichen abhelfen wollen.“ (1808);1223 „Die nahrlosen Zeiten
drücken das Institut [...] durch den größern Andrang der Armen [...].“ (1811);1224 „Bedauerlich ist der diesjährige
Ausfall beträchtlich. Er drückt um so mehr, da, als Folge der Zeiten, der Zudrang der Armen sich täglich mehret.“
(1812);1225 „Die Vorwürfe, die dem löbl. Armen Collegio in der Abgabe des belobten Quartiers gemacht werden, sind
ferner sehr zur Unzeit angebracht, da die Zeitumstände die Zahl der Armen vergrößert haben.“ (1813);1226 „Der
durch den Krieg und andere Zeitereigniße herbeigeführte größere Andrang der Armen, [hat] größere Verwendungen
und Ausgaben erfordert.“ (1818);1227 „Die fortdauernde Theurung der Lebensmittel, das Steigen der Miethe, die
größere Bevölkerung, und die mit derselben sich verfielfältigende Armuth, vermehren den Andrang um Unterstützung,

1222
     Zur Geschichte der Alkoholismus-Problematik GROENEMEYER, Axel: „Alkohol, Alkoholkonsum und Alkoholprobleme“,
in: Handbuch soziale Probleme, hrsg. v. Günter Albrecht u.a., Opladen 1999, S. 174-235, vor allem S. 176ff. (Alkoholismus im
Zivilisationsprozeß), S. 184ff. (Die Erfindung der Sucht) und S. 222ff. (Das System der Suchtkrankenhilfe).
1223
     AuszugNZ v. 7.2.1808.
1224
     RNGA v. 2.1.1811.
1225
     RNGA v. 9.9.1812.
1226
     Proposition v. 14.4.1813 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
1227
     WRNA v. 1.7.1818.
240

und vergrößern die Ausgabe.“ (1818);1228 „Wir empfehlen übrigens EERath, durch zweckmäßige Anordnungen die
Ursachen, welche die Armut veranlassen zu entfernen, indem die Zahl der Armen, wie ganz richtig in der Verordnung
gesagt ist, immer zunimmt, u. die Zwangsbeyträge in der Folge doch nicht hinreichen werden.“ (1821).1229
          Andererseits wurde die Ausgabenpolitik des Armeninstituts im Zuge der größer werdenden
Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dessen Arbeit immer kritischer betrachtet.1230 Dass es keine
festgelegten Zumessungsgrundlagen gab, forderte den Vorwurf heraus, dass nicht nur zuviel auf einzelne
Arme verwendet, sondern auch solche Mitbürger unterstützt würden, die eigentlich gar keiner Hilfe
bedurften. Das galt vor allem für das 2. Quartier in den Jahren der Einführung von Zwangsbeiträgen. Es
wollte diesen von ihm monierten Missstand zunächst bereinigt sehen, bevor es der als ultima ratio
geltenden Abschaffung des Freiwilligkeitsprinzip zustimmen würde.1231 Dass zu viel pro Kopf an die
Armen ausgezahlt werde, bestritten Verteidiger des Kollegiums selbstverständlich: „Die gedruckten Listen
ergeben, was für jeden Armen jährlich verwendet ist, und eine zu große Verwendung für Einzelne wird nicht
nachgewiesen werden können.“1232 Das Führungsgremium der Armenanstalt verpasste es allerdings, die
Möglichkeit zu nutzen, sich durch eine Offenlegung der Grundsätze bei ihrer Zumessung von
Hilfeleistungen von den Vorwürfen zu entlasten.
          Um wenigsten a posteriori diese Zusammenhänge zwischen Entwicklung der Armenzahlen, der
für sie verwendeten Gelder und der daraus resultierenden Pro-Kopf-Aufwendungen klären zu können,
wurden die vorliegenden Daten der gedruckten Armenlisten einer eingehenden statistischen Analyse
unterzogen.

5.2.3.2 Gesamtpopulation
        Zur Überprüfung, wie die vom Armeninstitut versorgten Männer, Frauen und Kinder sich nach
geschlechtsspezifischen und stratifikatorischen Aspekten sowie nach dem Familienstand
zusammensetzten, wurden sechs Hypothesen der Analyse der Gesamtzahl dieser Armen zugrunde
gelegt.1233
(H1): Es wurden mehr Erwachsene als Kinder versorgt.
(H2): Die Anzahl der Frauen unter den Bedürftigen war höher als die der Männer.
(H3): Für Mädchen wurden häufiger Leistungen in Anspruch genommen als für Jungen.
(H4): Unter den Männern war die Mehrzahl der Versorgten ledig oder verheiratet.
(H5): Unter den Frauen war die Mehrzahl der Versorgten ledig oder verwitwet.
(H6): Berufsgruppen, die den Unterschichten zugerechnet werden können, dominierten als Klientel.




1228
     WRNA v. 4.11.1818.
1229
     Abgabe 2. Quartier v. 19.9.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1627].
1230
     Siehe dazu Kapitel 5.1.2.
1231
     Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]; Abgabe 2. Quartier v. 16.6.1819 [AHR ebenda].
1232
     Kommittenprotokoll v. 6.3.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
1233
     Zur Erhebung und Bearbeitung des statistischen Materials siehe Kapitel 1.3.2.
241

        Insgesamt wurden in den Jahren 1804 bis 1822 2514 Einzelpersonen vom Armeninstitut
versorgt, 1413 Erwachsene und 1090 Kinder, was Anteilen von rund 56% zu 43% entsprach.1234 H1
konnte damit zwar bestätigt werden, aber das Ergebnis fiel doch weit weniger deutlich aus als erwartet.
Unter den Erwachsenen befanden sich 905 Frauen, dagegen nur 507 Männer. Mit einem Anteil von 64%
dominierten erstere also die Klientel des Instituts (H2). Bei den Kindern war die geschlechtsspezifische
Verteilung andersherum, dafür aber etwas ausgeglichener (H3): 53% davon waren Jungen, 44%
Mädchen. Bei 26 Kindern konnte das Geschlecht nicht bestimmt werden.1235
        Bereits diese ersten Zahlen lassen erkennen, dass von Armut tatsächlich zum größten Teil
Frauen betroffen waren. Rechnet man noch die Kinder hinzu, kommt man auf einen Gesamtanteil von
fast 80% aller Versorgten – Frauen und Kinder waren also bei weitem am häufigsten von Armut
betroffen. Das ausgeglichene Verhältnis von Jungen und Mädchen muss aber auch als Zeichen der
Ernsthaftigkeit der Bemühungen gesehen werden, langfristig die Armut dadurch zu verringern, dass
Kindern armer Familien zumindest grundlegende Bildungschancen geboten wurden.1236 Denn für diese
bestand zu fast 95% die Hilfe durch das Institut auch im Besuch der Armenschule. Dadurch lag auch hier
der Anteil der Mädchen bei fast 50%. Es wurde nicht nur als notwendig angesehen, spätere
Familienväter aus der Armutsspirale zu holen, sondern auch zukünftigen Müttern bereits im Kindesalter
einen Ausweg aus der Abhängigkeit von Dritten aufzuzeigen.
         Für Aussagen zum Familienstand der versorgten Männer konnten den Listen nicht hinreichend
viele Informationen entnommen werden (Abbildung 22). Bei fast 78% blieb dieser Faktor unbekannt
(H4). Anders stellte sich die Aussagekraft der Daten bei den Frauen da. H 5 konnte bestätigt werden.
Mit zusammen fast 90% aller versorgten Frauen stellten ledige und verwitwete bei weitem den
Hauptanteil und bestätigen so auch für Rostock die Tatsache, dass diese Gruppe der Bevölkerung beim
Wegfall eines Einkommens durch den Ehemann oder des familiären sozialen Netzwerks unmittelbar von
Armut bedroht war. Die Möglichkeit, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt erwirtschaften zu
können, war nur gering, zum einen war die Wahl der Tätigkeiten eingeschränkt, und zum anderen
erbrachten die möglichen Arbeiten nur geringe Verdienste.1237 Konnten diese Frauen sich gerade noch
selbst ernähren, so kaum ihre Kinder.
        Leider waren die Berufsangaben bei den Frauen für eine Analyse ungenügend. Bei 51% wurde
überhaupt kein Hinweis auf anderweitige Verdienste neben der Unterstützung geliefert, bei den meisten
der übrigen 49% könnten solche Auswertungen nur über die Nennung des Berufs des verstorbenen
Mannes vorgenommen werden. Statistisch valide wären solche Aussagen hingegen nicht, da die


1234
     Die Differenz zwischen der Gesamtzahl der Armen von 2514 und der Summe aus den Zahlen aller Erwachsener und aller
Kinder von 2534 entsteht, weil 20 Männer und Frauen bereits als Kinder in den Listen geführt wurden. Bei 31 Armen war
nicht zu erschließen, ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelte. Ihr Anteil an allen Armen von etwas mehr als 1% kann
vernachlässigt werden.
1235
     In diesen Fällen war es entweder unmöglich, die üblichen Abkürzungen der Vornamen aufzulösen, oder die Kinder
wurden nur mit dem Nachnamen geführt. Eine Zuordnung des Geschlechts war damit nicht durchführbar.
1236
     Insgesamt gab es in Rostock einen leichten Überschuss an Mädchen. Siehe dazu MANKE, Rostock, S. 331ff.
1237
     Siehe dazu HAACK, Hanna: „Frauenerwerbsarbeit in Rostock am Beginn des 19. Jahrhunderts“, in: Rostock im Ostseeraum in
Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 97-106; LUDWIG,
Handwerk, S. 120ff.; MANKE, Rostock, S. 129ff.
242

Bestätigung der Annahme, dass, wie oft geschehen,1238 die Frau das Geschäft selbst weiterführte,
erhebliche Einzelfallanalysen erforderlich gemacht hätte. Das war mit den vorhandenen Quellen nicht zu
leisten. Hier können also nur die Angaben für erwachsene männliche Arme betrachten werden, bei
ihnen sind entsprechende Angaben zu 97% vorhanden. Es bleibt indessen auch bei diesen ein
Unsicherheitsfaktor, weil davon auszugehen ist, dass in den Listen nur der Hauptberuf genannt wird,
nicht aber weitere Tätigkeiten, die üblicherweise ausgeübt worden sind.1239 Es wäre nichts
Ungewöhnliches, wenn ein Maurer während der schlechten Auftragslage über die Wintermonate sich als
Tagelöhner verdingt hätte. Es ist im Auge zu behalten, dass es sich hierbei um Personen handelt, die
anerkanntermaßen arm waren, durch ihren Beruf folglich nicht ihren ganzen Unterhalt verdienen
konnten. Bei der Befragung werden sie sich beruflich zu den Gruppen gezählt haben, denen sie sich
innerhalb der Rostocker Gesellschaft zugehörig fühlten, und den Beruf genannt haben, den sie
vermutlich auch vor dem Verarmen hauptsächlich ausgeübt hatten oder noch ausübten. Daher können
die Daten der Listen für eine berufsspezifische Betrachtung der versorgten Armen Rostocks
herangezogen werden.
         Die Mehrzahl der männlichen Armen stammte mit einem Anteil von 41% aus dem Bereich
Weiterverarbeitung und Veredelung (SE 2) und zu 35% aus dem der unspezifischen Lohnarbeit (SE
4).1240 21% übten einen Dienstleistungs- und Vertriebsberuf (SE 3) aus, lediglich 3% waren in der
Urproduktion tätig. Innerhalb des SE 2 gab es zwei dominierende Berufsobergruppen: Mit 11% das
Bauwesen (OG 11) und mit 15% den Bekleidungssektor (OG 22).1241 Fast ein Viertel aller versorgten
Männer waren demnach (Schiffs-) Zimmerleute, Maurer, Schneider, Schuster oder Pantoffler. Von den
20% Angehörigen des SE 3 gehörten fast 8% dem Transport- und Verkehrswesen (OG 44) an, hier
hauptsächlich Matrosen, und noch 3% den Kaufleuten. Alle übrigen Anteile dieses SE lagen darunter.
Bei der Aufgliederung des SE 4 in seine Obergruppen zeigte sich schließlich, dass hier die Hauptklientel
zu finden war. Von den 35%, die dieser Sektor an allen männlichen Armen ausmachte, waren allein
28% Tagelöhner und Arbeiter. H6 konnte also bestätigt werden. Insgesamt 61% der arbeitenden oder
ehemals arbeitenden Versorgten wurden von nur vier OG gestellt und waren namentlich Tagelöhner,
Zimmerleute, Maurer, Schneider, Schuster, Pantoffler und Matrosen, mithin Angehörige von
Berufsgruppen, die in hohem Maß von konjunkturellen Schwankungen abhängig waren und sich in stetig
prekärer Lebenssituation befunden haben dürften.1242




1238
     Zur rechtlichen Stellung der Frauen in Rostock und den daraus resultierenden Möglichkeiten, einer Arbeit nachzugehen
siehe MANKE, Rostock, S. 132ff.; Zahlen ebenda, S. 230. Ausführlich zur Tätigkeit von Frauen in den Handwerksämtern
LUDWIG, Handwerk, S. 117ff. und 122ff.
1239
     MANKE, Rostock, S. 204f. Zur Mehrerwerbsarbeit mit Zahlen ebenda, S. 212ff.
1240
     Zu der hier zu Grunde gelegten Altonaer Berufssystematik siehe Kapitel 1.3.2.
1241
     Jeweils gemessen an der Anzahl aller männlichen Armen.
1242
     LUDWIG, Handwerk, S. 57. Zahlen zum durchschnittlichen Jahreseinkommen MANKE, Rostock, S. 226. Zur Problematik
der Zuordnung ganzer Ämter zu Einkommensgruppen LUDWIG, Handwerk, S. 59.
243



5.2.3.3 Kontinuität und Dauer der Versorgung
        Die landläufige Meinung bringt die oft postulierte „Armutskarriere“ sprichwörtlich auf den
Punkt: „Einmal arm, immer arm“.1243 Anhand von sieben Hypothesen in zwei Gruppen soll dies an den
Armenlisten überprüft werden. Dabei muss auch der Frage nachgegangen werden, ob sich geschlechts-
und altersspezifische Unterschiede aufzeigen lassen. Wurden Kinder nur für kurze Zeit versorgt,
während Erwachsene dauerhafte Leistungen empfingen? Bedeutete die einmal notwendig gewordene
Abhängigkeit vom Institut für Frauen etwas anderes als für Männer, für die immerhin die Möglichkeit
bestand, nach dem Ende einer schlechten Auftragslage wieder ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen
zu können? Blieben Frauen länger bedürftig als Männer? Waren diese Tendenzen bereits im Kindesalter
erkennbar? Vor allem interessiert auch, ob die schulische Bildung, die den Kindern gewährt wurde, für
Jungen günstigere Auswirkungen gehabt hatten, als für Mädchen.
Hypothesengruppe 1: Kontinuität
(H1): Die meisten Kinder mussten auch als Erwachsene versorgt werden.
(H2): Mädchen mussten häufiger nach der Entlassung aus der Armenschule weiter unterstützt werden
als Jungen.
Hypothesengruppe 2: Dauer
(H3): Die meisten Armen wurden nur kurzzeitig versorgt.
(H4): Die meisten erwachsenen Armen bedurften nur kurzzeitiger Hilfe.
(H5): Kinder wurden die durch die Armenordnung vorgegebene Zeit versorgt.
(H6): Frauen blieben länger abhängig von Unterstützungszahlungen als Männer.
(H7): Zwischen Jungen und Mädchen zeigen sich keine oder kaum Unterschiede in der Dauer der
Inanspruchnahme von Leistungen.

        Die Analyse der Daten ergab, dass weniger als 2% der erwachsenen Armen bereits als Kinder
unterstützt wurden. Es handelt sich dabei um insgesamt 20 Fälle, sechs Jungen/Männer und 14
Mädchen/Frauen. Von diesen 20 hatten 18 die Armenschule besucht. Wenn man den Befund
umformuliert, können die Bemühungen des Instituts um eine wirksame Verhinderung von zukünftiger
Armut durch ausreichende Schulbildung als erfolgreich angesehen werden: Rund 98% aller Kinder, die
im Untersuchungszeitraum irgendwann die Schule des Armeninstituts besucht hatten, mussten nach
ihrem Austritt aus dieser Einrichtung nicht noch einmal obrigkeitliche Hilfen in Anspruch nehmen.1244
H1 und H2 können also in vollem Umfang verworfen werden.




1243
     Siehe dazu kurz GROENEMEYER, Axel: „Armut“, in: Handbuch soziale Probleme, hrsg. v. Günter Albrecht u.a., Opladen
1999, S. 270-318, hier: S. 300f. und 310ff.
1244
     Die Möglichkeit, dass die betreffenden Kinder die Stadt ganz verlassen und woanders ihr Auskommen gesucht haben,
steht diesem Befund nicht entgegen. Da ihre Geburtsstadt Rostock war, wären sie bei Bedürftigkeit von den betreffenden
Städten in den allermeisten Fällen dorthin zurückgeschickt worden.
244

         Für die Berechnung der Dauerhaftigkeit der Versorgung wurde eine Klassifizierung in vier
Abschnitte vorgenommen: einmalige Hilfeleistung (1 Jahr),1245 kurzzeitig oder eher selten (2-4 Jahre),
stetig oder häufig (5-10 Jahre) und dauerhaft (11-19 Jahre).1246
         Bis zu einer Dauer von 10 Jahren zeigten sich die Anteile bei allen Armen ziemlich gleichmäßig,
wobei innerhalb der Klassen mit jedem weiteren Jahr der Versorgung die Anzahl der Personen abnahm
(Tabelle 19). Länger als 10 Jahre wurden nur wenige vom Institut betreut. H3 kann also bestätigt
werden. Auch wenn mehr als ein Drittel aller Armen insgesamt fünf oder mehr Jahre und damit stetig
oder häufig obrigkeitliche Hilfen aus der Armenkasse in Anspruch nehmen mussten, die übrigen zwei
Drittel betraf diese Notlage nur wenige Jahre oder einmalig.1247
         Bei der Differenzierung zwischen den Altersklassen waren dann allerdings Unterschiede
auszumachen. Bei den Erwachsenen hatten sich die Verhältnisse umgekehrt. Mit 34% lag der Anteil der
„Einjährigen“ nun deutlich über denen der übrigen Klassen, während nur noch 351 oder knapp ein
Viertel mehr als fünf Jahre Leistungen erhielten. Deutlich davon unterschieden waren die Zahlen bei den
Kindern. Hier dominierte mit 5-10 Jahren die der Dauer der Schulzeit entsprechende Zahl, wobei
innerhalb dieser Klasse eine gleichmäßig abnehmende Tendenz auszumachen war. Mit über 36%
bemerkenswert hoch war aber auch noch der Anteil derjenigen, die die Schule nur zwei bis vier Jahre
nutzten, sei es, weil sie diese vorzeitig wieder verließen oder weil sie erst spät eingeschult wurden.1248
Damit bestätigten sich sowohl H4 als auch H5. Trennt man statistisch Jungen und Mädchen, zeigt sich,
dass der Anteil der Klasse von 5-10 Jahren unter den Mädchen etwas größer war als bei den Jungen
(48%:43%), wohingegen unter den nur für ein Jahr Versorgten mehr Jungen waren (15%:11%). Die
übrigen Werte unterschieden sich kaum. Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass die Notwendigkeit und
die Bereitschaft, die eigenen Söhne wieder aus der Schule zu nehmen, sobald ihre Arbeitskraft gebraucht
wurde, höher war als bei den Töchtern. H 7 stellte sich als falsch heraus.
         Bei der Auswertung nach Geschlecht unter den Erwachsenen ergaben sich klare Merkmale von
frauen- bzw. männerspezifischer Armut. Während der Anteil derjenigen Männer, die nur einmalige
Leistungen erhielten, mit 46% fast die Hälfte der Gesamtgruppe ausmachte und weitere 30% zur
kurzfristigen Klientel gezählt werden müssen, zusammen also drei Viertel aller Männer weniger als vier
Jahre versorgt wurden, wahren bei den Frauen allein fast ein Drittel zwischen fünf und zehn Jahren vom
Institut abhängig. Nur wenig mehr als ein Viertel gehörte zu den einmalig Versorgten, aber 14% aller

1245
     Da die Listen nur bis zum Jahr 1822 aufgenommen wurden, bestand die Möglichkeit, dass sich durch diesen Schnitt bei
einer Reihe von Personen die eigentliche Anzahl der versorgten Jahre reduzierte und das Ergebnis so verfälscht würde.
Anhand der besonders hohen Zahlen derjenigen, die nur einmalig Leistungen in Anspruch nahmen, wurde modellhaft eine
Bereinigung der Daten vorgenommen, um die Fehlerbreite der Ergebnisse zu überprüfen. Dazu wurden die Jahre 1821 und
1822 separat ausgewertet und die Ergebnisse aller Jahre um den entsprechenden Satz korrigiert. Das Ergebnis zeigte
allerdings, dass mit einer Fehlerbreite zwischen 0,3% und 2,5% nicht einmal für diesen Fall wirklich eine Änderung der
Gesamtaussage notwendig war. Für die übrigen Kategorien ergab sich daher kein Bedarf für eine Neuberechnung.
1246
     Die sprachliche Differenzierung zwischen kurzzeitig/eher selten und stetig/häufig war notwendig, weil keine Rücksicht
darauf genommen wurde, ob jemand kontinuierlich die betreffenden Jahre hintereinander oder mehrmals in verschiedenen
Jahren versorgt wurde.
1247
     Es liegen leider keine Angaben zu den Gründen vor, warum die betreffenden Armen nicht mehr in den Listen erschienen
sind. Es können also auch keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Mortalität unter diesen von der der
Gesamtbevölkerung Rostocks abwich.
1248
     Dazu Kapitel 5.6.1.4.
245

weiblichen erwachsenen Armen erhielten mehr als 11 Jahre lang Leistungen. Aus Frauen bestand auch
die Spitzengruppe der Langzeitempfänger: 18 von 21 Armen, die über den gesamten
Untersuchungszeitraum in den Listen geführt wurden, waren weiblich. Die Vermutungen hatten sich
bestätigt (H6): Männer waren offensichtlich in der Mehrzahl nur kurzfristig bis einmalig so von Armut
betroffen, dass sie sich oder ihre Familien nicht mehr ernähren konnten und die Hilfe des Armeninstituts
in Anspruch nahmen. Frauen hingegen gehörten zu den langfristig Bedürftigen. Einmal in Armut
geraten, den Befunden der Familienstandsanalyse zufolge im häufigsten Fall durch Entzug von
Unterstützungsleistungen durch die Familie oder den Tod des Ehemannes, gab es für sie kaum
Möglichkeiten, diesem Zustand schnell wieder zu entfliehen. Der eingangs angeführte Spruch konnte
nur partiell bestätigt werden. Eine eindeutige Tendenz zur Dauerhaftigkeit von Armut konnte ebenso
wenig ausgemacht werden wie ein Kausalzusammenhang zwischen einer Kindheit in Armut und einer
Bedürftigkeit im Erwachsenenalter.

5.2.3.4 Verlaufsdaten
        Die Ergebnisse der Analyse der Gesamtpopulation der Armen lieferten nur einen ersten
Überblick über die Klientel des Armeninstituts. Für eine Überprüfung der in der Einleitung angeführten
Klagen des Armeninstituts und der Kritik der Bevölkerung an dessen Arbeit ist es notwendig, die
Veränderungen innerhalb der ausgewerteten Punkte im Verlauf der Jahre des Untersuchungszeitraums
in den Blick zu nehmen.
5.2.3.4.1 Anzahl der Versorgten
         Das am häufigsten vom Armenkollegium angeführte Argument für gestiegene finanzielle
Aufwendungen war eine Zunahme der Zahl der vom Institut zu versorgenden Armen. Vier Hypothesen
sollen zur Klärung dieses Umstands überprüft werden.
(H1): Die Zahl der Versorgten nahm tatsächlich zu.
(H2): Erwachsene bildeten in allen Jahren die Hauptklientel.
(H3): Die Zahl der versorgten Frauen blieb war im gesamten Untersuchungszeitraum dominierend.
(H4): Bei den Kindern bildeten Mädchen immer die größte Gruppe.

         Von der Eröffnung des Instituts bis 1818 hatte sich Zahl der Armen mehr als verdoppelt
(Abbildung 23). Der Anstieg vollzog sich in zwei Wellen von 1804 bis 1808 und von 1813 bis 1818, bei
denen sich jeweils eine Steigerung um rund 50% zeigte. Erst nach 1818 waren die Zahlen wieder
rückläufig, sanken aber nicht wieder auf das Niveau des relativ stabilen Plateaus zwischen 1810 und
1813 ab. Damit korrespondieren die auffälligen Jahre dieser Reihe nicht ganz mit den Klagen des
Instituts. Dieses postulierte bereits in den Jahren 1811-1813 in seinen Berichten den Zuwachs an zu
Versorgenden, während gerade dieser Zeitraum von einer Stagnation gekennzeichnet war. 1818
hingegen waren die Auswirkungen von Krieg und Besetzung nicht mehr zu verleugnen. 820 Arme
waren in diesem Jahr mit finanziellen Zuwendungen zu bedenken, so viele wie nie zuvor, und das
Institut konnte seine gestiegenen Ausgaben zurecht mit diesem Umstand begründen (H1). Hinzu kam
noch, dass der Anteil von Erwachsenen, deren Bedarf durchweg höher lag als der mit Schulbildung
246

versehener Kinder, nach 1816 von 52% bis 1818 auf 56% angestiegen war und noch weiter zunahm, bis
er 1820 mit 65% einen Spitzenwert erreichte (Abbildung 24). 1804 war man mit einem ähnlichen Wert
gestartet. In den Folgejahren nahm aber die Bedeutung der Kinderversorgung immer mehr Raum ein,
sodass zwischen 1807 und 1815 ihr Anteil mit über 50% kontinuierlich höher lag als der der
Erwachsenen. Erst danach kam es zum erwähnten Wechsel in den Verhältniszahlen. H2 muss demnach
verworfen werden.
         Noch deutlicher wird dieser Befund, wenn man einen Blick auf die absoluten Zahlen wirft. Die
Veränderungen der Gesamtzahl der Armen nach 1815 beruhten ausschließlich auf einem Zustrom
erwachsener Armer. Von 1813 bis 1817 hatte sich die Neuaufnahme bei diesen von 45 auf 117 mehr als
verdoppelt. 1818 war dann der Höhepunkt erreicht, auch bei den Kindern. Aber während der Anteil
letzterer danach stark abnahm – es gab sowohl weniger Neuaufnahmen als auch immer mehr
Entlassungen aus der Obhut des Instituts – sank diejenige der erwachsenen Armen nur langsam. Auch
bei ihnen verließ eine steigende Zahl von Personen das Institut wieder, zugleich blieb der Andrang an
neuen Armen aber unvermindert hoch. Was die Kinder betrifft, zeigen diese Daten das zunehmende
Vertrauen der Rostocker in die Vorteile der schulischen Bildung durch das Institut in den ersten Jahren.
Es wurde begleitet von einer Ausweitung der Kapazitäten, auf die später noch zurückzukommen sein
wird.1249 Auf dieser Basis konnten in den Jahren nach 1808 zwischen 300 und 350 Kinder pro Jahr
unterstützt werden, Zahlen, die über denen der erwachsenen Armen lagen. Die Austrittswelle nach
1818 dürfte auf zweierlei zurückzuführen sein. Zum einen verließen die Kinder, die in den
beitrittsstarken Jahren nach 1808 ihren Schulbesuch begonnen hatten, das Institut jetzt regulär wieder.
Zum anderen kamen weniger Kinder hinzu, weil der wirtschaftliche Aufschwung zu greifen begann. Das
bedeutete zum einen, dass der Bedarf an unterstützenden Arbeiten durch die eigenen Kinder bei den
einkommensschwachen Bevölkerungsteilen abnahm, zum anderen, dass immer weniger Familien nicht
genug für den Schulbesuch ihres eigenen Nachwuchses aufbringen konnten. Das Verhältnis von
aufgenommenen Jungen zu Mädchen blieb dabei über den Zeitraum nahezu paritätisch (H4).
       Die auffällige Entwicklung der Zahl versorgter Erwachsener lässt augenscheinlich den Schluss
zu, dass nach den Befreiungskriegen als Soldaten eingesetzte Männer wieder in die Stadt
zurückströmten, die entweder, weil sie Invaliden waren – was in den Armenlisten verzeichnet wurde –,
oder aus anderen – nur durch Einzelfallanalysen zu erschließenden – Gründen heraus beruflich nicht
wieder Fuß fassen konnten. Die geschlechtsspezifische Analyse lässt diese Deutung jedoch nicht zu.
        H3 konnte bestätigt werden: Frauen dominierten in allen Jahren die Zahl der Erwachsenen
(Abbildung 25). Vor allem aber zeigt sich hier, dass bereits nach 1810 ein zunächst leichter, dann aber
zwischen 1814 und 1818 rasanter Anstieg auf insgesamt 340 zu unterstützende Frauen stattgefunden
hatte, während die Anzahl der Männer zwischen 1815 und 1817 nur gering zugenommen hatte.
Heimkehrende Soldaten waren nicht der Grund, dass sich das Armeninstitut mit einer kostenintensiven
Vermehrung seiner Klientel beschäftigen musste. Vielmehr gerieten immer mehr Frauen nach dem Ende
der Befreiungskriege in Not.


1249
       Dazu Kapitel 5.6.1.3.
247

5.2.3.4.2 Familienstand und Beruf
         Die Analyse der Gesamtpopulation hatte im Wesentlichen zwei Hypothesen bestätigen können:
Armut betraf bei den Frauen in erster Linie Witwen und Ledige, bei den Männern Angehörige der
finanziell schwächeren Berufe. Beide Ergebnisse sollen erneut als Hypothesen für den Gesamtverlauf der
Jahren 1804-1822 überprüft werden.
(H1): Die Mehrzahl der versorgten Frauen war stets ledig oder verwitwet.
(H2): Die Mehrzahl der versorgten Männer gehörte stets zu Berufen, die wirtschaftlichen Wechsellagen
in besonderem Maß negativ ausgeliefert waren.

         Der Befund der Auswertung der Gesamtpopulation fand sich auch im Verlauf wieder und
bestätigte H1. Mit stets über 50% aller versorgten Frauen machten Witwen den Hauptanteil aus, gefolgt
von Ledigen mit Anteilen zwischen 24% und 36% (Abbildung 26). Insgesamt schwankten die Zahlen
nur wenig. Während der Anteil der Witwen nach 1811 konstant hoch blieb, ging die Bedeutung der
ledigen Frauen zugunsten von Verheirateten prozentual im selben Zeitraum leicht zurück. Zusammen
mit den Witwen machten sie jedoch konstant zwischen 85 und 90% aller Frauen aus. Gemäß diesem
Befund stiegen zwar die Zahlen der Witwen zwischen 1813 und 1818 rapide von 112 auf 197 an,
zugleich zeigte sich diese Zunahme auch bei den Ledigen (von 59 auf 93) und selbst den Verheirateten
(von 26 auf 46). Es handelte sich also auch aus diesem Blickwinkel nicht unmittelbar um eine
Auswirkung des Krieges, sondern um das Ergebnis allgemeiner demographischer Veränderungen.1250
        Die Kennziffern der Gesamtpopulation wiesen deutlich aus, dass die Mehrzahl der versorgten
Männer den Berufssegmenten 2 und 4 zuzurechnen war und eher einkommensschwache Tätigkeiten
ausübte oder ausgeübt hatte. Diese Häufigkeiten waren im Verlauf der Jahre großen Schwankungen
unterworfen (Tabelle 20/Abbildung 27).
        Die Anzahl der Mitglieder der zum weiterverarbeitendem Gewerbe zählenden Berufe (SE 2)
nahm nach 1805 zunächst ab. Zählte man 1805 noch 45 Männer mit solchen Professionen zu den
Armen, waren es 1814 nur noch 17. Ihr Anteil war damit von über 50% aller männlichen Versorgten
auf rund ein Drittel abgesunken. Nach dem Ende der Befreiungskriege stieg ihre Anzahl zwar schnell
wieder an und erreichte nur drei Jahre später den vorläufigen Höchststand von 51, der Anteil veränderte
sich hingegen weniger ausgeprägt (1817: 43%). Tagelöhner und Arbeiter, zusammengefasst als
unspezifische Lohnarbeit (SE 4), die diesen Sektor mit einem Anteil von bis zu 90% klar dominierten,
drängten im gleichen Zeitraum ebenso stark ins Institut. Ihre Zahl schwankte in den ersten Jahren nur
gering um 20 Männer, mit Anteilen zwischen 23% 1807 und 34% 1810. Nach 1811 und vor allem 1815
nahm sie jedoch erheblich zu, bis 1819 54 Angehörige dieses Sektors, von denen allein 48 zur OG 80
gehörten, vom Armeninstitut Beihilfen erhielten (42%). Entsprechend den Befunden der Analyse der
Gesamtpopulation waren Angehörige des SE 3 (Dienstleistung und Vertrieb) nach 1808 in abnehmender
Anzahl bedürftig. 1815 gehörten lediglich 9 Personen dieser Gruppe an, ihr Anteil an allen männlichen



1250
    Siehe Kapitel 1.3.2 zu den Problemen, die es verhindert haben, dass ein Vergleich zwischen den Befunden der
statistischen Auswertungen und der Entwicklung der Rostocker Gesamtpopulation vorgenommen werden konnte.
248

Armen war auf rund 15% geschrumpft (1807: 28%). 1817 bis 1820 waren es dann zwar 23 bzw. 24
Männer, die aber aufgrund der in allen Sektoren zunehmenden Zahlen nur rund 20% aller ausmachten.
        In den ersten Tätigkeitsjahren hatte also ein Wechsel stattgefunden. Berufstätige aus den
Handwerken fanden sich immer weniger in den Listen des Armeninstituts wieder, während die Zahl der
Tagelöhner stagnierte. Erst mit dem Ende des Krieges nahmen die Zahlen von Angehörigen beider
Gruppen in erheblichem Maß zu, sodass sie die klar dominierende Klientel des Armeninstituts bildeten.
Um weiteren Aufschluss über diese Entwicklung zu gewinnen, lohnt ein Blick auf die dominierenden
Berufsobergruppen.
        Nahezu konstant 40-50% der zum SE 2 gerechneten Armen kamen aus dem Bekleidungswesen
(OG 22), es waren Schneider, Pantoffler oder Schuster. Erst gegen Ende des Untersuchungszeitraums
nahm ihr Anteil langsam ab, zugunsten vor allem des Bauwesens (OG 20), den Zimmermännern und
Maurern. 14 von ihnen musste das Institut in den Jahren 1820 bis 1822 versorgen, gegenüber dreien
fünf Jahre zuvor. Der Anteil der Tagelöhner und Arbeiter am SE 4, der auch nicht Erwerbstätige
umfasste, wurde bereits erwähnt. Von einem Einbruch auf unter 70% in den Jahren 1807 bis 1810
abgesehen lag ihr Anteil an allen Armen dieses SE bei über 70%, ab 1814 bei 85-90%.
        Setzt man schließlich diese drei Obergruppen nach ihren jeweiligen Anteilen an allen
männlichen Armen in Beziehung, ergibt sich ein klares Bild des Wandels in der berufsspezifischen
Zusammensetzung (Tabelle 21/Abbildung 28). Während Angehörige des Bauwesens und des
Bekleidungssektors in den zehn Jahren zwischen 1808 und 1818 nur wenig schwankend zwischen 5 und
10% bzw. 15 und 20% der männlichen Armen ausmachten, steigerte sich der Anteil der Tagelöhner und
Arbeiter von knapp unter 20% auf rund 40% um das Doppelte. Nach 1814 gehörten ein Drittel bis zwei
Fünftel aller vom Institut versorgten Männer zu dieser Gruppe, ihre ohnehin große Zahl unter den
Bedürftigen hatte sich von 1809 bis 1819 mehr als vervierfacht. Nach den Jahren des Krieges und der
Besetzung hatte das Institut weit mehr als noch zu Beginn seiner Tätigkeit mit Menschen zu tun, die sich
in einer ständigen Abhängigkeit vom Tagelohn befanden und so in einer ständigen Bedrohung lebten, zu
verarmen. Insgesamt bestätigt die berufsspezifische Auswertung die in H2 aufgestellte und bereits an den
Daten der Gesamtpopulation abzulesende Behauptung, dass im gesamten Untersuchungszeitraum
Angehörige von Berufszweigen mit eher geringem Einkommen dominant unter den Armen vertreten
waren.
5.2.3.4.3 Auszahlungen
         Wie in der Vorbemerkung erwähnt, wurde im Laufe der Zeit verstärkt Kritik an der Zumessung
von Beihilfen durch das Institut laut. Sie seien zu hoch, gingen auch an Personen, die eigentlich gar nicht
bedürftig seien, und trügen so zur schlechten finanziellen Lage des Instituts bei. Das Kollegium konterte
mit dem Hinweis auf die gestiegene Zahl der Armen, die die Summe aller Auszahlungen in die Höhe
getrieben hätten. Da das Armeninstitut sich selbst nicht auf Bemessungsgrenzen oder Regelsätze
festgelegt hatte, fanden Kritiker hier einen guten Ansatzpunkt für ihre Anschuldigungen.
         Ausgehend von diesen Umständen sollen im Folgenden in allgemeiner, geschlechtsspezifischer
und altersstruktureller Hinsicht zunächst die gemachten Gesamtaufwendungen, dann die
durchschnittlichen Beträge pro Kopf und schließlich die Häufigkeiten klassifizierter Auszahlungshöhen in
249

den Blick genommen werden. Damit wird ein genaueres Bild vom Finanzgebaren des Instituts erlangt,
als es kritischen Zeitgenossen oder ihm selbst möglich war.
(H1): Die Summe der für die Armen direkt aufgewendeten Gelder stieg an.
(H2): Die Summe der Auszahlungen für Erwachsene stieg stärker an als die für Kinder.
(H3): Es gab keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Veränderungen der
Gesamtaufwendungen.
(H4): Die Zahlungen pro Kopf haben sich nicht wesentlich verändert.
(H5): Erwachsene erhielten im Schnitt mehr Geld pro Kopf als Kinder.
(H6): Männer erhielten im Schnitt mehr Geld pro Kopf als Frauen.
(H7): Jungen und Mädchen erhielten im Schnitt gleich viel Geld pro Kopf.
(H8): Die meisten Zuwendungen bewegten sich im Rahmen von bis zu 10 Rthlr.
(H9): Die Häufigkeit hoher Einzelbeiträge war bei Frauen geringer als bei Männern.
(H10): Die Häufigkeit hoher Einzelbeiträge war bei Kindern geringer als bei Erwachsenen.

        1815 war ein sehr teures Jahr für das Armeninstitut. Nach einer Phase der Stagnation war es
erstmals notwendig geworden, erheblich mehr Mittel an Arme auszuschütten als im Vorjahr (Abbildung
29). 959 Rthlr. betrug der Mehrbedarf, und die Entwicklung hatte gerade erst begonnen.1251 1816 noch
einmal 1339 Rthlr. mehr als im Vorjahr, 1817 941 Rthlr. Damit war der Kostenaufwand innerhalb von
drei Jahren um rund 3230 Rthlr. gestiegen, mehr als ein Zehntel der Bilanzsumme des ganzen Instituts.
Drei Jahre lang musste man auf diesem Niveau noch wirtschaften und jährlich nahezu 9000 Rthlr., und
damit fast doppelt so viel wie noch 1804, an Bedürftige auszahlen, bevor sich 1820 und 1821 die Lage
ein wenig entspannte und die Summe auf knapp 7800 Rthlr. abnahm. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass
das Armenkollegium diese Entwicklung als dramatisch und gefährlich für das gesamte Institut ansah.
        Dominierend für diese Entwicklung waren Gelder, die an Frauen ausgezahlt wurden – die
absolut und prozentual höchsten Summen unter allen Armen (Tabelle 22/Abbildung 30). Während
durchweg rund 50% und mehr der Gelder an sie gingen, verteilte sich die andere Hälfte der
Auszahlungen gleichmäßig auf Männer, Jungen und Mädchen. In den absoluten Zahlen spiegelt sich
dieses Verhältnis im Anstieg der Auszahlungssummen wieder.
        Zwischen 1809 und 1814 wurden jährlich rund 3000 Rthlr. an Frauen ausgezahlt, an Jungen
etwas über, an Mädchen und Männer jeweils etwas unter 1000 Rthlr. Mit dem Jahr 1815 setzte dann
vor allem bei den erwachsenen Armen ein Zuwachs ein, bei Männern auf 1772 Rthlr. bis 1817, bei
Frauen auf über 4600 Rthlr. bis 1819. Bei Jungen und Mädchen schwankten die Summen gleichmäßig,
ihre jeweiligen Anteile blieben gleich und wichen nur in geringem Maß von einer Parität ab. Nach 1818
ist für beide gemeinsam ein langsames Absinken der Auszahlungen zu verzeichnen.



1251
    Wie schon bei den Spenderzahlen weichen die Zahlen zwar gering, aber stetig von den veröffentlichten Berechnungen des
Instituts ab. In den meisten Fällen lagen die offiziellen Angaben über den aus den Listen errechneten Beträgen. Die
Abweichungen machten in fast allen Fällen weniger als 1% der Gesamtsumme aus, nur für 1818 muss mit einer Differenz von
541 Rthlr. eine Fehlerquote von 5,71% konstatiert werden.
250

         H1 konnte also bestätigt werden, die finanziellen Aufwendungen für die Armen waren in der
Tat größer geworden, wenn auch erst in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums. H2 traf
bedingt ebenfalls zu, da zwar insgesamt die Auszahlungen an Erwachsene weit über denen an Kinder
lagen und einer erheblichen Steigerung unterworfen waren. Aber die geschlechtsspezifische Verteilung
innerhalb dieser Gruppe der Armen macht deutlich, dass die Entwicklung fast ausschließlich auf Frauen
zutraf, die mit großem Abstand die höchsten Anteile an der Summe hatten. Damit muss H3 noch nicht
verworfen werden. Der Kurvenverlauf zeigt, dass die Entwicklung trotz des großen Abstands in der
Höhe der Beträge zwischen Männern und Frauen doch die gleiche Entwicklung zeigt. Erst nach 1817
kann mit einem weiteren Ansteigen bei den Frauen und der einsetzenden Stagnation bei den Männern
kurzfristig ein wesentlicher Unterschied ausgemacht werden. Dabei setzte letztere, wie die Jahre nach
1819 zeigen, bei den Frauen lediglich später ein. Bei den Kindern zeigten sich schließlich gar keine
geschlechtsspezifischen Unterschiede. Mädchen wie Jungen erhielten in etwa gleich viel Geld. Die
Anteile untereinander zeigten auch bei leicht steigenden oder sinkenden Tendenzen kaum
Veränderungen.
         Die Zahlen müssen selbstverständlich im Zusammenhang mit dem vermehrten Andrang von
Armen in das Institut gesehen werden – was das Armeninstitut auch entsprechend kommentierte.
Zugleich stand aber auch noch der Vorwurf im Raum, dass trotz dieser Entwicklungen das Niveau der
Hilfe einen Grad erreicht habe, der einer Armenversorgung nicht mehr angemessen sei. Man warf dem
Kollegium vor, schlicht zuviel für jeden Armen zu zahlen, die gewährten Hilfen zu hoch anzusetzen.
Eine Diskussion darüber, was die in der Armenordnung zum Grundsatz gemachte „unentbehrliche
Unterhaltung und Beyhülfe“1252 in monetären Werten bedeutete fand weder öffentlich noch intern statt.
Auch im Zuge der zunehmenden Kritik am Institut während der Planungen zur Einführung von
Zwangsbeiträgen wurden keine entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Daher kann die folgende
Analyse der Daten im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen pro Kopf keine schlüssigen Aussagen über
den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe liefern.
        Da eine Debatte über die Angemessenheit einer bestimmten Summe zwischen den streitenden
Parteien ausgeblieben ist, kann in der Rückschau hier keine Bewertung derselben vorgenommen,
sondern allenfalls die Ist-Beträge dieser Bemessungen aufgezeigt werden.
        Das Niveau der durchschnittlich geleisteten Hilfe pro Kopf hatte sich kaum verändert
(Abbildung 31).1253 1804 hatte man 13,4 Rthlr. auf jeden Armen verwendet, zwei Jahre später einen
Rthlr. mehr und zwischen 1808 und 1815 wieder weniger als 14 Rthlr., danach ein wenig mehr.
Insgesamt zeigt sich aber doch kaum eine Steigerung, die zur Kritik an gesteigerter Freigebigkeit Anlass
geben könnte. H4 kann damit bestätigt werden.



1252
    § 13 AO 1803.
1253
    Für diese und die übrigen Berechnungen wurden die Daten um diejenigen Personen bereinigt, die zwar in den Listen
geführt wurden, aber keine finanzielle Unterstützung erhalten hatten. Das traf in besonderem Maß auf Kinder zu, die nur die
Schule besuchten, darüber hinaus aber nichts erhielten. Da es hier um die Frage geht, wie viel das Armeninstitut pro Kopf an
finanziellen Mitteln direkt ausgezahlt hatte, war diese Maßnahme zur Verhinderung einer Verfälschung der Ergebnisse
notwendig.
251

        War die gezeigte Erhöhung der notwendigen Auszahlungen an Frauen tatsächlich nur damit zu
erklären, dass sie sich vermehrt an das Institut wandten, oder erhielten sie auch höhere Beträge pro
Kopf?
        Bis auf die Jahre 1809 und 1816-1818 wurden Frauen stets mit den höchsten Pro-Kopf-Beträgen
bedacht (Tabelle 23/Abbildung 32). Sie lagen wenig schwankend zwischen 14 und 16 Rthlr. und
erreichten einen Spitzenwert von über 16 Rthlr. nur 1806. Für den in der Gesamtentwicklung der
Ausgaben in diesem Bereich wichtigen Zeitraum nach 1814 zeigt sich hier nur eine leichte Veränderung
nach oben von 14 auf 15,5 Rthlr. Auffälliger zeigte sich hingegen der Verlauf bei den Männern.
Zunächst war bei ihnen die Spannweite größer, sie reichte von 12,5 Rthlr. 1814 bis 17 Rthlr. nur drei
Jahre später. Da zugleich auch ihre Anzahl gestiegen war, dürfte das Institut hier deutlich
Ausgabensteigerungen gespürt haben. Bereits 1809 hatte man sich verpflichtet gefühlt, die vom Institut
abhängigen Männer mit einer Leistungssteigerung um mehr als drei Rthlr. zu bedenken, nahm diese
Entscheidung aber in den folgenden Jahren wieder zurück und senkte den Betrag wieder auf das Niveau
von 1808. Ob diese Mehraufwendungen pro Kopf für die Betroffenen tatsächlich günstig waren, muss
dabei ungeklärt bleiben. Es scheint zumindest ebenso wahrscheinlich, dass sich ihre Lage eher
verschlechtert hatte und so die Steigerung der Beträge notwendig wurde. Immerhin befand sich die
Stadt zu diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.
        Bei den vom Institut betreuten Jungen und Mädchen glich die Entwicklung in diesen Jahren der
der Männer, war aber noch ausgeprägter. Insgesamt lag das Niveau unter dem der Erwachsenen, wenn
auch mit 10 bis 14 Rthlr. pro Kopf nicht so deutlich, wie zu erwarten war. Nach einem anfänglich
Anstieg des Betrags auf 11 Rthlr. für Jungen und 12,8 Rthlr. für Mädchen 1806 sanken bei ihnen die
durchschnittlichen Zahlungen bis 1808 auf unter 10 Rthlr. ab, stiegen dann aber im Folgejahr wieder um
rund zwei Rthlr. an und stabilisierten sich. Während sich die Jungen nach 1816 über kontinuierlich 13
bis 14 Rthlr. pro Kopf freuen konnten, zeigte sich bei den Mädchen zunächst 1813 ein Einbruch auf
unter 9 Rthlr., dem aber ein stetiger Anstieg bis auf 13,3 Rthlr. 1819 folgte. Die nächsten zwei Jahre
waren wiederum von Einbußen geprägt, bis 1821 mit 11 Rthlr. ein erneutes Tief erreicht war. Die
Beträge für Jungen und Mädchen wichen im Untersuchungszeitraum weiter voneinander ab als die für
Männer und Frauen. In den meisten Jahren lag die Differenz zwar bei weniger als 1 Rthlr., aber dreimal
bei mehr als 2 Rthlr. In allen Fällen waren Jungen begünstigt. 1813 bekamen sie pro Kopf 2,3 Rthlr.
mehr als die Mädchen, 1816 2,1 Rthlr., 1821 gar 2,55 Rthlr. In vier weiteren Jahren betrug der
Unterschied noch mehr als 1,5 Rthlr., und nur 1806 wurde mit 1,78 Rthlr. an Jungen weniger gezahlt
als an Mädchen.
         Mit Ausnahme der Zumessungssteigerung für die Männer in den Jahren 1814 bis 1817 kann in
diesen Fällen nicht von einer erheblichen Niveausteigerung gesprochen werden. Gerade der Vergleich
mit den Pro-Kopf-Zahlungen der Anfangsjahre, die zumindest bei den Frauen eine später nicht mehr
erreichte Höhe zeigten, macht deutlich, dass die Kritik am Institut, auf Einzelfälle bezogen, vielleicht
richtig gewesen sein mag. Ein schwerwiegender Einfluss auf die Finanzen des Instituts dürfte aber nicht
vorgelegen haben.
252

        Von den eingangs aufgestellten Hypothesen konnte H5 bestätigt werden. Erwachsene erhielten
im Schnitt in allen Jahren pro Kopf mehr Geld als Kinder. Bei letzteren ist allerdings auch zu beachten,
dass nur die wenigsten vom Institut monetär bedacht wurden. Das Gros erhielt nicht in den Listen
aufgeführte Zuwendungen in Form von Kleidung oder Gegenständen des täglichen Bedarfs. Zudem
wurde ihnen ein kostenloser Schulbesuch ermöglicht, der ebenfalls nicht geldwert zu Buche schlug. Es
ist anzunehmen, dass zusätzlich noch viele Kinder über Zuwendungen an ihre Eltern mitversorgt
worden waren, ohne dass sie persönlich etwas erhielten. Dass der Pro-Kopf-Betrag dieser Eltern bei den
hier ausgezählten Erwachsenen dementsprechend höher war, ist dann nur folgerichtig.
        Die beiden anderen Hypothesen konnten hingegen nicht bestätigt werden. Es gab, wenn auch in
beschränktem Rahmen, geschlechtsspezifische Unterschiede bei den in den Listen mit Summen
verzeichneten Kindern (H7), wobei in fast allen Fällen Jungen mit höheren Zahlungen versehen wurden
als Mädchen. Umgekehrt verhielt es sich bei H6. Es konnte bei den Bemessungsgrundlagen pro Kopf
keine klare Präferenz von Männern ausgemacht werden. Zwar waren diese Beträge bei den Männern
größeren Schwankungen ausgesetzt, aber in den meisten Jahren bekamen sie sogar weniger als Frauen.
Der der Hypothese zugrunde liegende Gedanke, dass die vom Institut versorgten Männer in der
Mehrheit einer Familie vorstanden und diese in die Verwendungen mit einbezogen wurden, der Pro-
Kopf-Betrag im Schnitt für Männer also deutlich höher als für Frauen liegen müsste, muss verworfen
werden. Wenn es mitzuversorgende Kinder in Haushalten gab, dann standen diesen, das zeigte auch die
Analyse der Zusammensetzung der Gruppe der Armen, Witwen vor. Sie waren die Hauptklientel. Das
schlug sich entsprechend in den ausgeglichenen Pro-Kopf-Aufwendungen zwischen Männern und Frauen
nieder.
        Nach den bisherigen Erkenntnissen über gestiegene Armenzahlen und Kostenaufwendungen bei
gleichzeitig nur in geringem Maße schwankenden Pro-Kopf-Auszahlungen bleibt nur noch der Blick auf
die Stückelungen, in denen das Armeninstitut „seinen“ Bedürftigen finanziell unter die Arme griff.
Konnte bei der Analyse der Aufwendungen pro Kopf erschlossen werden, wie viel im Schnitt für jeden
Armen verwendet wurde, muss untersucht werden, wie häufig welche Beträge ausgegeben wurden und
welche Veränderungen sich dabei zeigten. Alle vier Kennzahlen hängen zusammen. Stiegen
Armenzahlen und Gesamtsumme des ausgezahlten Geldes gemeinsam an, die Pro-Kopf-Aufwendungen
hingegen nicht, ist zu vermuten, dass sich die Häufigkeiten der Spendenhöhen nicht veränderten, die
Zumessungsgrenzen also auch unter veränderten Umständen gleich blieben. Zudem können nun auch
diejenigen Armen einer näheren Betrachtung unterzogen werden, die Zuwendungen nicht in monetärer
Form bekamen.
        Für diesen Teil der Datenanalyse wurde das Material klassifiziert. Als Klassengrenzen dienten
dabei „keine Auszahlung“ (0), „bis 10 Rthlr.“ (>0-10), „bis 50 Rthlr.“ (>10-50) und „über 50 Rthlr.“
(>50). Dabei soll für den Bereich bis 10 Rthlr. angenommen werden, dass es sich um kurzfristige, im
betreffenden Jahr angefallene Hilfen handelte, modern gesprochen also um „Hilfe in besonderen
253

Lebenslagen“.1254 Bei Auszahlungen bis 50 Rthlr. handelte es sich wahrscheinlich um die Summe von
regelmäßigen Auszahlungen, was der heutigen „laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt“ entspräche.1255 In
seltenen Fällen wurden auch mehr als 50 Rthlr. gezahlt. Hier kann vermutet werden, dass sich der
Mehrbedarf durch einen großen Haushalt oder besondere Lebensumstände ergeben hatte. Auf einige
Fälle wird im Einzelnen noch einzugehen sein.1256
         Die wenigsten Armen mussten voll unterstützt werden (Tabelle 24/Abbildung 33). Nach 1808
kamen 30-40% von ihnen bereits mit geringen Beihilfen oder einmaligen Zahlungen bis zu einer Höhe
von 10 Rthlr. zurecht. Höhere Beträge bis zu 50 Rthlr. traten prozentual mit 40-50% zwar häufiger auf,
dabei ist aber zu beachten, dass diese wiederum zu 70-80% im Bereich von unter 25 Rthlr. lagen und
nur wenige darüber. In den Jahren 1808, 1810 und 1813 glichen sich die Verhältnismäßigkeiten dieser
beiden Klassen fast an, während in den ersten beiden Jahren beide hohe Werte verzeichnen konnten.
Gegen Ende des Untersuchungszeitraums stieg der Anteil derjenigen mit erhöhtem Bedarf noch einmal
leicht auf knapp über 50% an, bestand aber wiederum zu über 75% aus Männern und Frauen, die
weniger als 25 Rthlr. ausgezahlt bekamen. Auffällig ist vor allem aber die starke Zunahme von Armen,
die keinerlei monetäre Hilfe zu erwarten hatten. Ihr Anteil stieg zwischen 1805 und 1807 von 7% auf
24% aller Erhobenen an und hielt sich, mit Ausnahme des Jahres 1813 auf diesem Niveau. Erst nach
1818 setzte ein kontinuierlicher Bedeutungsverlust dieser Gruppe ein.
        Statistisch kaum eine Rolle spielten hingegen Bedürftige, die mehr als 50 Rthlr. ausgezahlt
bekommen hatten. Eine von ihnen war die Witwe Elisabeth Weber (Nr. 1833), 1790 in Rostock als
Elisabeth Eickhoff geboren.1257 An ihrem Beispiel soll kurz gezeigt werden, wie groß die Spannweiten
der Auszahlungen von Jahr zu Jahr sein konnten, das heißt, wie genau das Armeninstitut darauf achtete,
stets die Auszahlungen geänderten Lebensumständen anzupassen (Tabelle 25).
         Während die Witwe 1815 nur einen kleinen Zuschuss zum Lebensunterhalt von rund 7 Rthlr.
erhalten hatte, steigerte sich dieser Betrag im folgenden Jahr bereits auf 25 Rthlr. und blieb auch 1817
mit 17 Rthlr. nur wenig darunter. Trotzdem muss angenommen werden, dass sie kaum ihren gesamten
Haushalt davon bestreiten konnte. In den Jahren 1817 und 1818 müssen sich ihre Lebensumstände dann
so stark verändert haben, dass sie vollständig von den Zahlungen des Instituts abhängig wurde. 1818
wurden auf sie 82 Rthlr. und im folgenden Jahr noch einmal 64 Rthlr. verwendet. Das war mehr, als


1254
     Allgemein zu dieser Terminologie im Rahmen des deutschen Sozialhilfesystems: SCHELLHORN, Walter: Das
Bundessozialhilfegesetz. Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft, Neuwied u.a. 1997, S. 8ff.
1255
     Dazu ebenda, S. 10f.
1256
     Diese Klassifikation orientiert sich an den Werten für Lebenshaltungskosten, die MANKE, Rostock, S. 225ff. für Rostock
aufgestellt und ausführlich problematisiert hat. Demnach lagen in Rostock zwar viele der errechneten
Durchschnittsjahreseinkommen unter der 50-Rthlr.-Grenze, und damit unter den Werten vieler zum Vergleich
herangezogener Städte. Es muss aber beachtet werden, dass das Familieneinkommen vor allem in leistungsschwachen Berufen
nicht allein vom Familienvorstand erwirtschaftet wurde. Darüber hinaus sind für die Berechnung des Jahreseinkommens über
die Spendenbeiträge zum Armeninstitut wenigstens an der Ober- und Untergrenze Verzerrungen anzunehmen. Ein Senator
spendete eventuell mehr, als er hätte müssen, ein Tagelöhner nur das, was er allernötigst entbehren zu können meinte. Für
die Bestimmung der hier angewandten Klassengrenzen wurde also eine Grenze von 50 Rthlr. p.a. als Existenzminimum
angenommen. Nach Mankes Berechnungen lagen die Einkommen von Pantofflern, Webern, Fischern, Ackersleuten,
Trägern, Schiffszimmergesellen, Altschustern, Arbeitsmännern und Tuchmachern darunter. Ulrike Ludwig geht
demgegenüber in der Folge von Helga Schultz von einem Existenzminimum von 150 Rthlr. aus. LUDWIG, Handwerk, S. 55f.
1257
     Geburtsdaten nach der Volkszählungsliste 1819.
254

manche Berufsgruppen im Jahr erwirtschaften konnten. 1819 hatte sich ihre Lage wieder verbessert,
denn bereits 1820 erhielt sie wiederum nur noch einen Zuschuss von 15 Rthlr. Ob sie in diesen Jahren
schwer erkrankt und völlig unfähig geworden war, sich und ihre eventuell vorhandenen Kinder zu
ernähren, oder welche anderen Gründe eine so hohe Zahlung rechtfertigt hatten, kann nicht mehr
nachvollzogen werden. Leider fehlen weitere Quellen zu diesem Fall, so dass es hier bei Vermutungen
bleiben muss.
        In anderen Fällen zahlte das Institut auch dauerhaft hohe Summen, wobei in einem prägnanten
Fall der Verdacht aufkommt, dass man bei der Zumessung auch die Lebensumstände mit
berücksichtigte, in denen die betreffende Person vor ihrer Aufnahme unter die versorgten Armen gelebt
hatte. Die Witwe des verstorbenen Kaufmanns Möller, eine geborene Stange, hatte von 1811 bis 1819
aus der Armenkasse jährlich zwischen 51 und 53 Rthlr. erhalten. Erst danach reduzierten sich diese
Beträge auf 40 Rthlr 1820 und auf 34 Rthlr. in den folgenden Jahren. Kein anderer Armer hatte so
kontinuierlich einen Betrag von über 50 Rthlr. erhalten, bei den meisten beschränkten sich die hohen
Zahlungen auf einzelne Jahre. Bei einer näheren Betrachtung auch dieser Fälle wird erkennbar, dass sich
das Armenkollegium keineswegs am Stand der Person orientierte. Es ließ sich vielmehr keine
Regelmäßigkeit bei der Vergabe hoher Summen ausmachen. So erhielt beispielsweise auch der
Tagelöhner Holzmann 1805 rund 52 Rthlr., die Unbegebene Catharina Schmidt in den Jahren 1805-
1808 zwischen 51 Rthlr. und 60 Rthlr., der Bäckergeselle Wilhelm Engelbrecht 1822 gar 80 Rthlr. und
der Knecht Johann Rueß 1809 53 Rthlr. Schließlich gehörte 1817 zu dieser Gruppe der
„Spitzenverdiener“ auch ein Kind: Christian Raez erhielt 63 Rthlr., nachdem er bereits in den beiden
Jahren zuvor mit 14 resp. 28 Rthlr. bedacht worden war. Unter den Kindern belegte er damit einen
einsamen Spitzenplatz. An kein anderes wurde im gesamten Zeitraum ein zweites Mal mehr als 50
Rthlr. ausgezahlt. Der Eintrag für den Ackersmann Carl Krempien schließlich gibt einen Hinweis auf
einen möglichen Grund für diese großen Summen. Zwischen 1815 und 1817 hatte er 52 bis 68 Rthlr.
bekommen, 1815 mit dem Zusatz: „und dessen Ehefrau“. Das Geld galt also beiden. Solche
Erwähnungen waren keine Seltenheit, auch bei niedrigeren Beträgen, müssen aber gerade bei den hier
angeführten hohen Summen beachtet werden.
        Bei einem Vergleich von alters- und geschlechtsspezifischen Ausprägungen dieser Daten ergeben
sich große Unterschiede (Tabelle 26/Abbildung 34-35). Auffällig, aber wenig überraschend lag der
Anteil derjenigen, die bis zu 50 Rthlr. ausgezahlt bekommen hatten, bei den Erwachsenen, hier
nochmals aufgegliedert in Männer und Frauen, deutlich über dem bei den Kindern. Nimmt man die
Daten für Erwachsene zusammen, dann schwankte er um die 60%, während er bei den Kindern die
meiste Zeit bei weniger als 30% lag.
        Etwas ausgeglichener zeigten sich die Verhältnisse bei Zahlungshöhen von bis zu 10 Rthlr. Bei
Erwachsenen wie bei Kindern lag der Anteil zwischen 30 und 40%.
        Am deutlichsten unterschieden sich die nach Altersklassen getrennten Gruppen bei der
Bedeutung beim Anteil derjenigen, die bargeldlos unterstützt wurden. Während dieser unter Männern
und Frauen nur zwischen 1816 und 1820 eine Rolle spielte und 1818 einen Spitzenwert von rund 10%
255

erreichte, war er bei Jungen und Mädchen mit bis zu 50% (1809) in einer ganzen Reihe von Jahren
dominierend, so 1807-1812 und 1814-1816.
        Das klarste Bild ergab die Analyse der Daten für versorgte Frauen. Hier lag der Anteil der
Klasse von bis zu 50 Rthlr. selten unter 60%. Da bis 1817 keine andere Klasse von Bedeutung war,
zeigte der Anteil derjenigen, die bis zu 10 Rthlr. erhielten, einen genau entgegengesetzten Verlauf.
Während dieser 1818 unverändert blieb, stieg der Anteil der Frauen, die keine Auszahlungen erhielten
auf Kosten des Anteils der Klasse von bis zu 50 Rthlr. auf 10%. Im gleichen Maß, wie dieser Wert in
den folgenden Jahren wieder schwand, stieg der Anteil der mit stetiger Hilfe ausgestatteten Frauen an.
        Dieser Vorgang zeigte bei den Männern andere Auswirkungen. Hier waren es vor allem die
Anteile der Klasse bis 10 Rthlr., die einen Rückgang verzeichnen mussten zugunsten des Anteils
derjenigen, die nichts bekamen. Erst als dieser 1820 schlagartig wieder in die Bedeutungslosigkeit
absackte, stieg die relative Anzahl der Männer mit geringfügigen oder einmaligen Zahlungen wieder an.
Bei der Klasse bis 50 Rthlr. zeigte sich diese Bewegung bereits ab 1819. In den meisten Jahren
dominierten in dieser Gruppe mit Anteilen um 60% Stückelungen von bis zu 50 Rthlr.
        Geschlechtsspezifische Unterschiede können also vor allem bei der Kontinuität ausgemacht
werden, mit der sich die Anteile der klassifizierten Auszahlungshöhen bei Männern und Frauen
niederschlugen. Frauen wurden sowohl zu einem höheren Prozentsatz als auch mit höherer Konstanz
mit größeren Beträgen unterstützt als Männer. Diese Erkenntnis steht mit dem Befund in
Zusammenhang, dass Männer in der Mehrzahl nur kurzfristig versorgt werden mussten, also nur
einmalig in den Listen geführt wurden, während Frauen tendenziell länger in der Obhut des
Armeninstituts verweilten. Der größere Wechsel innerhalb der männlichen Klientel lässt auch die Daten
für die Zumessungshöhen stärker schwanken, während er folgerichtig bei Frauen stabiler blieb.
         Ein gänzlich anderes Bild zeigen die Auswertungen der Verwendungen für Kinder. Mädchen
erhielten häufiger auch bares Geld als Jungen. Bei diesen war die Gruppe der bargeldlos Unterstützten
zwischen 1806 und 1818, 1813 ausgenommen, mit bis zu 50% aller Jungen die umfangreichste. Die
übrigen beiden hier zählenden Klassen zeigten eine leicht steigende Tendenz von 20% bzw. 30% 1807
auf rund 30% bzw. 35% 1819. Insgesamt lagen ihre Anteile nach 1811 dicht beieinander.
        Die Daten weisen darauf hin, dass nach der Eröffnung des Instituts zunächst eine
Konsolidierungsphase stattgefunden hatte, in der die Bedürfnisse und der richtige Weg zu ihrer
Befriedigung noch austariert werden mussten. Die Anteile der Klassen hatten sich innerhalb von nur drei
Jahren völlig neu geordnet. Dabei war dieser Wandel bei den Mädchen weniger stark ausgeprägt als bei
den Jungen und die Dominanz von bargeldloser Unterstützung nicht so deutlich wie bei diesen. In einer
Reihe von Jahren bekam die Mehrheit der Mädchen auch Geldleistungen, 1819 sogar zu 44% in der
Klasse von bis zu 50 Rthlr. Ihr Anteil sank aber in den folgenden beiden Jahren wieder auf 25% ab.
Insgesamt lagen bei den Kindern die Anteile der Klassen dichter beisammen. Es gab keine so klare
Aufteilung wie bei den Frauen, aber auch keine so großen Schwankungen wie bei den Männern. Bei den
Minderjährigen zeigten sich die Auswirkungen von zwei Faktoren: Zum einen eine hohe Kontinuität
beim Verbleib im Armeninstitut, zum anderen ein niedrigerer Bedarf bzw. die gänzlich bargeldlose
Unterstützung.
256

         Zusammenfassend können also H 8 und H 9 nicht bestätigt werden. Die Häufigkeiten der
Auszahlungsbeträge bewegten sich in ihrer Mehrzahl nicht im Bereich von bis zu 10 Rthlr. In keiner der
untersuchten Gruppen zeigte sich eine solche Verteilung. Vielmehr zeigte sich, dass den meisten
Bedürftigen eher etwas mehr gezahlt wurde, wenn auch nur wenige wirklich die Grenze von 50 Rthlr.
erreichten, also immer noch davon ausgegangen werden kann, dass sie in ihrer Mehrzahl lediglich
Beihilfen erhielten. Anders verhielt es sich bei den Kindern, aber auch hier war eine andere Klasse
prägend. Wie das Ergebnis der Analyse der Gesamtpopulation bereits zeigte, bestand die gewährte Hilfe
durch das Institut in den allermeisten Fällen aus dem freien Besuch der Armenschule und eventuell
kostenlos ausgegebenen Dingen des täglichen Bedarfs. Geldbeträge waren die Ausnahme. Zu einem
völlig anderen Ergebnis als in der Hypothese postuliert kam die geschlechtsspezifische Auswertung. Bei
den Frauen zeigte sich nicht nur eine eindeutige Präferenz für höhere Beträge, die Verteilung der
Klassen war auch stabiler als in allen anderen untersuchten Gruppen. Frauen erhielten häufiger und
beständiger bis zu 50 Rthlr. Beihilfen als Männer oder Kinder. Bei diesen waren, entsprechend dem
hohen Anteil an bargeldloser Unterstützung, hohe Einzelbeträgen seltener als als bei allen Erwachsenen,
wenn auch, vor allem gemessen an Männern, nicht so deutlich, wie anzunehmen war. H10 kann also
unter Vorbehalt bestätigt werden.

5.2.3.5 Fremde Arme
        Eine Sonderstellung nahmen Arme ein, die sich nur kurzfristig in der Stadt aufhielten. Sie
wurden nur mit einer einmaligen und geringen Zahlung abgefunden und erschienen nicht in den
Armenlisten, sondern wurden geordnet nach dem Tor, an dem sie registriert wurden, gesondert
abgedruckt. Auf sie soll zum Schluss noch kurz eingegangen werden (Tabelle 27/Abbildung 36).
         Fremde Arme erhielten im Schnitt eine Zuwendung von 6 ßl. pro Kopf. Der Anteil der
umherziehenden Handwerksgesellen stellte dabei mit knapp 90 Prozent stets das Gros dieser Gruppe.
Lediglich in den Jahren 1812 (45%) und 1814 (54%) fiel der Anteil auf unter 80 Prozent, wobei 1814
zusätzlich die niedrigste Zahl an unterstützten fremden Armen des gesamten Untersuchungszeitraums zu
verzeichnen war.
         Die Zahl der eingereisten und für „berechtigt“ befundenen Armen zeigte einen sehr
unregelmäßigen Verlauf, der maßgeblich mit den politischen Geschehnissen dieser Jahre
zusammenhängen dürfte. Ein erster Tiefpunkt war 1807 erreicht, als unter französischer Besetzung
strenge Maßregeln für Reisende und deren Aufenthalt in den Städten galten. Nach einem Anstieg bis
1809 nahm die Zahl der Unterstützten bis 1814 wieder ab. Auffällig ist eine Diskrepanz zwischen der
Entwicklung der Gesamtzahl der Eingereisten und derjenigen der Handwerksgesellen in den Jahren
1811 und 1812. Während die Gesamtzahl kurzzeitig wieder stieg, nahm die Zahl der eingereisten
Gesellen noch ein weiteres Jahr erheblich ab, nahm aber, um ein Jahr verschoben, 1813 wieder zu.
         Nach 1814 zeigte sich ein steiler Anstieg der Zahlen. Innerhalb von drei Jahren, bis 1817,
steigerte sich die Anzahl der Unterstützten um mehr als das Fünffache von 806 auf 4501, die der
unterstützten Gesellen gar um mehr als das Neunfache von 440 auf 4115. Erstaunlicherweise sah man
sich im Armeninstitut nicht gezwungen, trotz der notwendigerweise erheblichen Zunahme der
257

Unterstützungsgelder um 500% von 1814 bis 1817, die Pro-Kopf-Zuwendungen herabzusetzen. Sie
nahmen lediglich marginal von 6,49 ßl. (1814) auf 6,06 ßl. (1816) ab, 1817 gar wieder auf 6,19 ßl. zu
und steigerten sich danach kontinuierlich, während nach 1817 die Zahlen der Unterstützten wieder
abnahmen und ab 1818 stagnierten. Die größten Veränderungen der Pro-Kopf-Auszahlungen ergaben
sich in den ersten Jahren. 1804 zeigte man sich noch großzügig und bedachte jeden Unterstützten mit
8,47 ßl., musste aber wohl einsehen, dass dieses Niveau nicht zu halten war, und senkte diese Summe
bis 1810 auf 5,6 ßl. ab, bevor man sie wieder langsam steigen ließ.
         Leider geben die zur Verfügung stehenden Quellen keine Auskunft über die Verweildauer
einzelner Unterstützter. Die durchschnittlichen Zuwendungen entsprachen aber dem Regelsatz. Ein
Verzeichnis über die Unterstützung von reisenden Gesellen und anderen Fremden aus dem Jahr 1813
gibt Auskunft über die Modalitäten.1258 So erhielten nur Gesellen die festgesetzten 6 ßl., wenn sie zu
keinem geschenkten Gewerk gehörten. Ausgenommen davon waren Nagelschmiede, weil der einzige
Amtsmeister, wie es hieß, selbst so arm sei, dass er nichts schenken könne, sowie Sattler, die nur durch
einen Freimeister vertreten seien. Dieser zahlte einem Gesellen 4 ßl., das Institut 2 ßl. Die Gesellen,
deren Gewerke in Rostock nicht durch ein Amt vertreten waren, mussten sich ebenso wie „Kaufleute,
Candidaten, Soldaten, Knechte, Juden, Weiber pp.“ beim Präses melden und erhielten dann auf dessen
Anweisung hin vom nächstwohnenden Vorsteher ihr Wegegeld, Gesellen 6 ßl., Soldaten, Knechte,
Juden und „Weiber“ 4 ßl., Kaufleute, Kandidaten, Apotheker u.ä. bis zu 32 ßl., „wenn es respectirliche Leute
sind“, sonst 6 ßl. Kamen ganze Familien, so wurden Vater und Mutter je 4 ßl. und jedem Kind 2 ßl.
gegeben, „Kinder an der Brust“ erhielten nichts. Frühestens nach drei Monaten konnte man erneut eine
Beihilfe erhalten.
        Ein 1809 in Rostock einreisender mittelloser Geselle, der vom Institut eine Unterstützung von
6 ßl. bewilligt bekam, konnte sich für 1 ßl. rund ein halbes Pfund Brot kaufen.1259 Transponierte man die
prozentualen Anteile der Haushaltsausgaben einer fünfköpfigen Familie um 18001260 auf einen einzelnen
wandernden Handwerksgesellen, so hätte er rund 50 Prozent seiner Unterstützung für eineinhalb Pfund
Brot aufgewandt. Viel länger als zwei Tage konnte man damit nicht leben. Hätte es nicht schon
entsprechende Bestimmungen darüber gegeben, wie lange sich ein Fremder in Rostock aufhalten durfte,
so wäre das Wegegeld Zwang zur Weiterreise genug gewesen.

5.3 Finanzen und Bilanzen
       Das 2. Quartier der Bürgerschaft konnte sich 1818 nicht mehr zurückhalten. Statt den immer
wiederkehrenden Wünschen nach einer Einführung von Zwangsbeiträgen zuzustimmen, rechnete es mit
dem Finanzgebaren des Instituts ab.1261 Wenn man einmal in einem Jahr mehr verbrauche, als man



1258
     „Verzeichniß über die Unterstützung der reisenden Handwerksgesellen und anderer armen Reisenden“ v. 31.12.1813; als Anlage bei:
Promemoria Armenkollegium v. 26.2.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das Folgende: ebenda.
1259
     Dazu und zum Folgenden: Kapitel 2.2.
1260
     Siehe Abbildung 5.
1261
     Zu diesen Diskussionen siehe Kapitel 5.1.2.
258

einnehme, heißt es in der betreffenden Abgabe,1262 und Aussicht bestehe, den Fehlbetrag im folgenden
Jahr auszugleichen, so ließe sich das noch rechtfertigen. Aber 14 Jahre hintereinander so zu verfahren,
ohne sich darum zu kümmern, wie das Geld wieder hereinkommen könnte, sei eine Form der
Finanzverwaltung, die man nicht mehr nachvollziehen könne.

        „Im Anfange hieß es, die erste Einrichtung erfodere Ausgaben, die nachhin wegfallen werden; in den
        Kriegsjahren hieß es, jetzt sey der Mangel an kleinem Erwerb zu groß, das werde sich nach beendigtem Kriege
        geben: jetzt aber ist von einer Minderung der Ausgaben die Rede nicht.“

        Schuld am finanziellen Desaster sei nicht die zunehmende Zahl von Armen, sondern der
unverantwortliche Umgang des Kollegiums mit dem ihm anvertrauten Geld. Darauf sei auch der
Rückgang der Spendenbereitschaft der Rostocker zurückzuführen. Es komme also nicht darauf an, durch
eine neue Sondersteuer die Einnahmen zu erhöhen, sondern durch ein besseres Finanzmanagement die
Ausgaben zu senken.
        Mit der Gewährleistung der Einnahmen und der Koordination der Ausgaben war der erste
Ausschuss des Armeninstituts betraut.1263 Dessen Vorsteher erhob alle Gelder, zahlte sie nach Bedarf an
die anderen Ausschüsse aus und berichtete über diese Transferleistungen in jeder ordentlichen Sitzung
des Kollegiums. Buchführung und Quittierung lagen in seinen Händen. Nur die Auslösung des bei der
Stadtkasse festverzinslich angelegten Kapitals blieb dem Armenkollegium selbst vorbehalten. Ähnlich
verfuhren jeweils die Vorsteher der übrigen Ausschüsse. Sie führten die Bücher und präsentierten diese
am Ende des Rechnungsjahres ihrem rätlichen Vorsitzenden. Die Einbindung in die Aufstellungen des
Gesamthaushaltes geschah daraufhin in mehreren Durchläufen, bis es an einem öffentlich festgesetzten
Termin zur abschließenden Rechnungslegung unter Beteiligung aller Interessenten in der Ratsstube
kam.1264 Zusätzlich wurde das Ergebnis gedruckt veröffentlicht, aufgeteilt in eine Einnahmen-/Ausgaben-
Rechnung und eine Vermögensbilanz des jeweiligen Rechnungsjahres. So sollte eine möglichst
umfangreiche Kontrolle der Geldflüsse gewährleistet werden, ein Ergebnis der Auseinandersetzung um
die städtischen Finanzen im 18. Jahrhundert.1265
         Diese Sicherungsmaßnahmen fanden allerdings in der Praxis ihre Grenze in den
Abstimmungsverhältnissen innerhalb des Kollegiums, wie an der Kritik des 2. Quartiers deutlich wird.
Zwar war es in diesem vertreten und regelmäßig auch mit der Kassenführung betraut,1266 wurde aber bei




1262
     Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
1263
     Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.2.2.1.
1264
     Die Ankündigung des Termins wurde regelmäßig durch ein Bekanntmachung in den AuszugNZ vorgenommen, so
beispielsweise 1806: „Da die vom ArmenInstitut im vorigen Jahre geführten 26 AdministrationsRechnungen bereits in den Ausschüssen und
in dem Collegio ordnungsgemäßig revidiret und aufgenommen sind, so soll nunmehro in Gemäsheit des §. 30 der Armenordnung mit der
öffentlichen Aufnahme am 3. k. M. Nov. und an den folgenden Tagen Nachmittags 3 Uhr, auf dem Rathhause in der blauen Stube
verfahren werden, und ist einem jeden Einwohner freygestellet, dabey zugegen zu seyn.“ AuszugNZ v. 2.11.1806.
1265
     Siehe dazu Kapitel 2.1.
1266
     1806 Johann Dietrich Conrand Wiechel, 1807 Kerzengießer Johann Heinrich Andorf, 1808 Goldschmied Friedrich
Michael Mahncke, 1815 Nadler Franz Redelstorff und 1816 Kürschner Carl Struck. Für die Jahre 1811-1812 und 1817-1821
ist nicht aufgeführt worden, wer die Kasse zu verwalten hatte.
259

den Entscheidungen über die Auflösung von Grundkapital vor allem von den mehrheitlich aus der
Kaufmannschaft stammenden Ratsmitgliedern und Vertretern des 1. Quartiers überstimmt.1267
        Leider sind die Originale der Rechnungsbücher nicht erhalten. Es besteht aber die Möglichkeit,
über die veröffentlichten Abrechnungen und Bilanzen einen Einblick in diesen grundlegenden Bereich
der Arbeit der Armenanstalt in den Jahren 1804-1822 zu gewinnen und über diesen Umweg zu prüfen,
ob und wie sich die Finanzverwaltung im Laufe der Jahre verändert hatte. Vor allem wird nach den
Ursachen für den gestiegenen finanziellen Bedarf und die kontinuierliche Verringerung des
Grundkapitals gesucht werden müssen.
Abbildung 3: Original der Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung 1809




1267
    Sitzungsprotokolle des Armenkollegiums sind nicht überliefert, es muss hier also bei der Vermutung einer Überstimmung
bleiben. Möglich wäre, dass das 2. Quartier dem im Nachhinein kritisierten finanzpolitischen Vorgehen zunächst zugestimmt
hatte. Das würde aber eine grundlegende Unstimmigkeit zwischen den Verantwortungsträgern des 2. Quartiers und der
„Basis“ voraussetzen, die unwahrscheinlicher ist als eine Niederlage bei einer Abstimmung, für die eine einfache Mehrheit aus
Mitgliedern des Rates und der Kaufmannschaft ausreichend war. Zudem ist das enge Band zwischen diesen beiden Gruppen
hinlänglich nachgewiesen. Siehe MANKE, Rostock, S. 160ff. u.ö.
260


5.3.1 Einnahmen und Ausgaben des Instituts
        Die erste Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben umfasste insgesamt 20 Posten zur Herkunft
und 14 zum Verbleib des flüssigen Kapitals.1268 Die dabei auftretende Spannbreite zwischen dem
höchsten und dem niedrigsten Betrag war relativ groß und reichte von 9 Rthlr., 16 ßl. aus Leihgebühren
für ein Kruzifix und ein „Lacken“ bis zu 6840 Rthlr., 44 ßl. und 6 h. aus Privatbeiträgen. Auf der
Ausgabenseite ist die Streuung der Betragshöhen ähnlich hoch, hier schwanken die Posten zwischen 68
Rthlr., 12 ßl. für Stipendien am unteren Ende und 4000 Rthlr. belegtem Kapital am oberen. Insgesamt
wurden im ersten Jahr der Tätigkeit 16.500 Rthlr., 15 ßl. und 8 h. verbraucht. Für die Auswertung
dieser Kapitalflüsse wurden die kleineren Beträge sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben
aus Gründen der Übersichtlichkeit zu einem „Rest“ zusammengefasst. Dazu zählten alle Posten, die nicht
oder nur einmal einen Betrag über 1000 Rthlr. aufweisen konnten.1269
        Deutlich zeichnen sich Einbrüche in den Jahren 1807 und 1812 ab, denen aber jeweils wieder
eine Phase der Steigerung folgte (Tabelle 28/Abbildung 37). 1818 wurde mit fast 17.500 Rthlr. die
Summe von 1805 wieder erreicht und zugleich erneut ein Scheitelpunkt überschritten, der allerdings
diesmal keinen jähen Sturz nach sich zog, sondern eher eine sanfte, aber stetige Degression, die erst
1822 wieder beendet werden konnte. Die Menge des für die Verfolgung der gestellten Aufgaben
aufgebrachten Geldes nahm trotz aller Schwankungen deutlich ab. Nimmt man 1804 als Referenzjahr –
zu Beginn der Tätigkeit des Instituts erachtete das Kollegium die Einkünfte als hinreichend und in
späteren kritischen Diskussionen wurde dieses Jahr als Bezugspunkt für die Bewertung der Finanzkräfte
des Instituts wieder angeführt – so standen in den schwächsten Jahren 1807 und 1812 gerade mal 75-
78% des monetären Ausgangsbestandes zur Verfügung. In anderen Jahren hingegen, vor allem 1805 und
1818 konnte die Verkehrssumme auf 105% gesteigert werden. Dank dieser Konsolidierungsjahre lag der
Bestand des Jahres 1822 nur 12% unter dem von 1804. Eine dramatische finanzielle Schwächung des
Instituts war damit zumindest aus den Zahlen des operativen Geschäfts nicht generell, sondern nur für
einige Stichjahre auszumachen. Durch welche Maßnahmen diese Trendwenden zustande kamen, erhellt
der Blick auf die Details.

5.3.1.1 Einnahmen
         Der erste Ausschuss konnte sich im Wesentlichen auf die Beiträge von Privatpersonen stützen,
die durch das oben eingehend beschriebene System der Pränumerationen und der wöchentlichen
Sammlungen zusammenkamen.1270 Des Weiteren verfügte das Institut über diverse Kapitalien, die nicht
selten einen beachtlichen Gewinn abwarfen. Sie waren, wie gezeigt, bei der Gründung des Instituts von
den Vorgängerorganisationen auf dieses übergegangen.1271 Neben Zinsen spielten Geschenke eine große
Rolle bei den Einnahmen, auch noch nach Einführung der Möglichkeit, einen Beitrag zum Institut über

1268
     RNGA v. 3.7.1805.
1269
     Zu den Details siehe Anmerkung 1719.
1270
     Dazu ausführlich Kapitel 5.1.3.
1271
     RNGA v. 3.7.1805. Dazu zählten vor allem die alte Armenordnung, das Waisenhaus und das Lazarett. Siehe dazu Kapitel
4.4. Das Geld wurde nach anfänglichen Diskussionen zwischen Rat und Bürgerschaft zu 5% bei der Stadtkasse festverzinslich
angelegt.
261

den Eintrag in die entsprechende Liste zu leisten. Ebenso konnte sich das Institut durch den Verkauf von
in der hauseigenen Arbeitsanstalt hergestellten Waren nicht nur über einen Zufluss an Geld erfreuen,
sondern äußerte auch häufig seine Genugtuung darüber, den Armen Arbeit gegeben und so zum
Gemeinwohl beigetragen zu haben.1272 „Zufällige Einnahmen“ rundeten die Aufstellung der Einnahmen ab
(Tabelle 39). Dieser Posten setzte sich zusammen aus Beträgen, die bei unterschiedlichsten
Gelegenheiten gesammelt, vermacht oder geschenkt wurden. Ein kleiner Ausschnitt aus den regelmäßig
abgedruckten Listen solcher Einnahmen zeigt, dass neben dem Subskriptionssystem und den
wöchentlichen Sammlungen, also den „regulären“ Spenden, weiterhin vielfältige Möglichkeiten genutzt
wurden, das Armeninstitut finanziell zu unterstützen.
Tabelle 2: Außerplanmäßige Einnahmen April bis Juni 18051273
                   in einer Abendgesellschaft gesamlet, und eingereicht durch Kaufmann
April 1.           Susemiel                                                                   1 Rtl. 28 ßl.
                   zurückbehaltenes Sack= und Wagengeld wegen eingetretener
------ 3.          Unrichtigkeiten, durch Kaufmann Erichson                                   3 ---- 24 ----
------ 5.          für nicht verdiente Reisekosten eines verschriebenen Gesellen              1 ----
------ 11.         für eine geschlossene und wieder zurückgegangene Fracht                    8 ----
------ 14.         für den Verkauf einer kleinen Druckschrift, durch Buchdrucker Müller              39 ----
------ 17.         für ein gefundenes Messer                                                          8 ----
------ 20.         bey der Feyer der silbernen Hochzeit des Kaufmanns Köster gesamlet        22 ---- 6 ----
------ 23.         für den Verkauf einer kleine Druckschrift vom Ehrl. 1. Quartier                   12 ----
------ 23.         von Tischler Kehmzow, wegen eines Tischlerburschen                         1 ----
                   in einer frohen Gesellschaft gesamlet, und eingereicht durch Professor
------ 27.         Nolde                                                                     15 ----    5 ----
May 4.             bey einer Hochzeit gesamlet, durch Kerzengiesser Andorf                    5 ----    8 ----
------ 6.          bey einer Verlobung, durch Schornsteinfeger Forst                          3 ----    1 ----
------ 7.          von dem Müller Engelbrecht, durch Notarius Sievert                         2 ----
------ 18.         für ein wiedergefundenes Pettschaft, durch Knopfmacher Leppien             1 ----   16 ----
------ 28.         von der 1sten BeneficComödie, nach Abzug der Kosten                       75 ----   10 ----
Juny 12.           von den Erben des sel. Agent Wiegert, dessen Vermächtniß von             500 ----
------ 13.         für die glückliche Ankunft eines Schiffes                                  2 ----
------ 20.         von den Fremden im Pfingstmarkt                                          285 ----   15 ----
------ 25.         von der 2ten BeneficeComödie                                              87 ----   33 ----
------ 29.         von einem Wohlthäter                                                       4 ----

         Die Beträge schwankten erheblich, wurden aber ohne Unterschied genau registriert und
veröffentlicht, von den 8 ßl. aus dem Verkauf eines gefundenen Messers bis zu den stattlichen 500 Rthlr.
aus dem Vermächtnis des verstorbenen Kommerzienrats und Agenten Wiegert, mit dem dem Institut
ein großer Wohltäter verloren gegangen war. Er hatte 1804 allein 60 Rthlr. gespendet und damit einen
der höchsten Einzelbeträge überhaupt. Erkennbar ist auch schon an diesem kleinen Ausschnitt die
Bedeutung von Familien- und anderen Feierlichkeiten für das Institut, bei denen, zusätzlich zum
eigentlichen Betrag, eine traditionelle Form des Spendens fortgeführt wurde. Daneben zeichnet sich hier

1272
       So nahezu jährlich im Kommentar zum Rechenschaftsbericht der Arbeitsanstalt.
1273
       AuszugNZ v. 11.7.1805.
262

ab, dass viele geneigt waren, Gelder, die sie bereits für sich als ausgegeben oder verloren verbucht
hatten, bei ihrem Wiederauftauchen unmittelbar an die Anstalt weiterzuleiten. Schließlich schien noch
der Impetus vorhanden gewesen zu sein, an persönlich erfahrenem Glück zumindest auf diese Art und
Weise weniger glückliche Mitmenschen teilhaben zu lassen. Auf die Gesamtsumme hatten diese Gaben
jedoch keinen nennenswerten Einfluss.
         Mit durchschnittlich 37% der Gesamteinnahme machten die Spenden von Privatleuten den bei
weitem größten Teil der eingeflossenen Gelder aus (Abbildung 38). Sie bestanden aus den
subskribierten Beiträgen und den Geldern aus den wöchentlichen Sammlungen, und bildeten, wie
gezeigt, stets das Ziel aller Klagen über fehlende Finanzmittel.1274 Da der Finanzbedarf des Instituts nicht
in jedem Jahr gleich hoch war, ist zu vermuten, dass es durch eine gegenläufige Entwicklung von Bedarf
und Einnahmen zur ungünstigen Einschätzung der Spendenbereitschaft der Rostocker gekommen sein
dürfte.
         Die Wichtigkeit dieser Spenden, gemessen am Anteil, den sie an der Gesamteinnahme des
Instituts hatten, schwankte erheblich. Vier Spitzenwerte können hier ausgemacht werden: 41% 1804,
44% 1807, 41% 1812 und 45% 1822. Bereits 1807 ist eine große Diskrepanz zwischen dem Anteil, den
die Beiträge am Gesamtbedarf hatten, und ihrer Höhe deutlich. Während ersterer sprunghaft
angestiegen war, nahm letzterer weiter ab. Ähnlich war die Entwicklung auch 1812, nur dass in den
darauf folgenden Jahren der Anteil nicht wieder merklich abnahm, sondern auf hohem Niveau blieb,
während auch hier die Spendenbeiträge stetig weiter sanken. Erst nach den Befreiungskriegen stiegen sie
wieder an, und ihr Anteil an allen Einnahmequellen sank 1818 auf einen Tiefststand. Mit dem Beginn
der letzten Phase der auch öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzungen um die Einführung von
Zwangsbeiträgen zeigen beide Kurven eine steigende Tendenz.1275 Den postulierten Zusammenhang
zwischen der Bedeutung der Privatbeiträge und ihrer Gesamthöhe für die Einschätzung der
Spendenbereitschaft vorausgesetzt, waren die Jahre 1812 bis 1816 besonders ungünstig, weil hier
zugleich die niedrigsten Einnahmen verzeichnet werden mussten, gleichzeitig aber dieser Fehlbetrag
nicht ausgeglichen werden konnte, die Bedeutung also relativ hoch war.
        Diese Tendenz wurde noch verstärkt, weil im selben Zeitraum auch die Kapitalerträge – also
von angelegtem Kapital, das ausgelöst wurde – einen historischen Tiefstand erreicht hatten (Abbildung
39).1276 Während sich die Zinsentwicklung stabil zeigte und erst nach 1817 einen abwärtsgerichteten
Trend aufweist, schwankten die „Einkünfte“ aus Kapital erheblich. Von 1804 auf 1805 sank die
Einnahme aus diesem Posten von über 4000 Rthlr. auf unter 2000 Rthlr. und stieg auch nur im
folgenden Jahr wieder an und verblieb dann bis 1809 auf diesem Niveau. 1810 folgte noch einmal eine
kurzfristige Mehreinnahme, der aber mit den letzten Jahren des Krieges ein fast völliges Versiegen dieser
Quelle folgte. Nach 1816 stieg sie innerhalb von nur drei Jahren auf rund 2500 Rthlr. an und ging gegen
Ende des Untersuchungszeitraums wieder zurück.

1274
     Siehe dazu ausführlich Kapitel 5.1.2 und Kapitel 5.1.3.
1275
     Siehe dazu Kapitel 5.1.2.
1276
     Bei den Kapitalien handelte es sich nach der ersten gedruckten Abrechnung um Gelder aus Kündigungen von Schuldnern.
Weiterhin wurden hier auch Umsätze erfasst, die man bei der Stadtkasse erzielte, weil diverse Münzsorten in N 2/3
umgewandelt werden mussten, und schließlich noch nicht nähere spezifizierte kleinere Posten. RNGA v. 3.7.1805.
263

         Die beiden Posten „Vorschuss“ und „Aufgenommene Kapitalien“ müssten aufgrund ihrer
unregelmäßig auftauchenden Beträge und deren Höhe eher zur Rubrik „Rest“ gezählt werden. Sie
spielen aber insofern eine wichtige Rolle, als an ihnen die Finanznot des Instituts deutlich wurde. Es war
sowohl gezwungen, mit Geld zu arbeiten, das erst im darauffolgenden Jahr eingetragen wurde, oder,
wie 1818 geschehen, 1000 Rthlr. bei der Stadt anzuleihen. Akute Notlagen des Instituts zeigen sich in
solchen Daten unmittelbar und sind bei der Betrachtung der auf die gewohnten Quellen bezogenen
Einträge immer zu beachten. Um die eigentlichen Schwankungen der Einnahmen des Instituts zu
verdeutlichen, müssen die Anleihen und Ausgleichszahlungen aus den Kassen des Folgejahres für sich
betrachtet werden (Abbildung 40). Das Bild, das sich so ergibt, macht deutlich, dass nicht die Jahre der
französischen Besetzung die Finanznot des Instituts verschärften, sondern diese erst ab 1815 akut wurde.
Daneben ist vor allem der Betrag von 539 Rthlr. auffällig, der bereits im zweiten Jahr der Existenz des
Instituts aus der Kasse von 1806 geliehen werden musste. Obwohl der Kredit für Baumaßnahmen bei
der Einrichtung der Schule, des Arbeitshauses und der Krankenanstalt notwendig war, die erhebliche
Mehrkosten verursachten,1277 sah man diese Finanzspritze als erstes Anzeichen einer sich
verschlechternden finanziellen Lage des Instituts an:

       „Im Allgemeinen bemerken wir, daß bey dem Zuwachs der Armen das Bedürfniß der Ausschüsse im Jahre 1805
       weit größer gewesen ist, und daß wenn wir nicht zufällig einige ansehnliche Einnahmen gehabt hätten, wir
       das nicht hätten leisten können, was geschehen ist.“1278

        Das Jahr 1812 weist nicht nur einen hohen Vorschuss von über 1000 Rthlr. aus, sondern es
wurden laut Abrechnung auch keinerlei Waren verkauft, was angesichts der Daten der übrigen Jahre
erstaunlich ist.1279 Zwei mögliche Ursachen sind denkbar: Entweder konnten oder durften tatsächlich
keine Waren veräußert werden, die im Arbeitshaus hergestellt wurden, und dieser Betrag musste
anderweitig ausgeglichen werden. Oder aber man hatte, was bei dem Modus der Rechnungslegung und
-prüfung aber unwahrscheinlich ist, schlicht vergessen, den Betrag in die Liste einzutragen. Die
Abrechnung der Arbeitsanstalt weist demgegenüber aber einen Betrag von 2317 Rthlr., 1 ßl. für
verkaufte Waren aus.1280 Im abgedruckten Kommentar zur Bilanz des Jahres 1812 findet sich kein
Hinweis auf besondere Umstände, die zur Notwendigkeit eines hohen Vorschusses hätten führen
können. Beklagt wird lediglich, wie so oft, dass die Spendenbereitschaft unaufhörlich nachlasse.1281
        Während 1812 die tatsächlichen, „regulären“ Einnahmen niedrig waren und so die Anleihe
gerechtfertigt schien, stiegen sie 1813 wieder an und senkten so den Vorschuss auf 335 Rthlr., obwohl
der Gesamtverbrauch anstieg. Diese Entwicklung setzte sich noch 1814 fort. Die Ausgaben sanken ein
wenig, die Einnahmen blieben in etwa gleich, und ein Zuschuss war nicht notwendig. 1815 kehrte sich

1277
     Ebenda; zu den erwähnten Baumaßnahmen siehe Kapitel 5.5,Kapitel 5.6 und Kapitel 5.7.
1278
     RNGA v. 22.10.1806.
1279
     RNGA v. 7.12.1814.
1280
     RNGA v. 23.11.1814. Die Beträge, die unter der Rubrik „für verkaufte Waaren erhoben“ in der „Uebersicht der ganzen
Einnahme und Ausgabe“ der Arbeitsanstalt auf der einen Seite und unter der Rubrik „für verkaufte Waaren“ der Einnahmen-
Tabelle des gesamten Instituts auf der anderen Seite angegeben wurden, differieren jährlich um ein Vielfaches. Siehe dazu
Kapitel 5.7.
1281
     RNGA v. 7.12.1814.
264

das Verhältnis um: Die Einnahmen sanken, der Gesamtverbrauch stieg, und Anleihen mussten
ausgleichen. 1816 stiegen die Einnahmen zwar wieder, aber offensichtlich nicht genug, um den durch
den Vorschuss des Vorjahres bereits belasteten Haushalt ausgleichen zu können. Das Institut geriet in
eine Schuldenspirale, die bis 1818 andauerte. In diesem Jahr sanken die Einnahmen erstmals wieder und
machten die einmalige Anleihe von 1000 Rthlr. bei der Stadtkasse notwendig. Dieses Geld wirkte sich
auf das folgende Jahr deutlich negativ aus, denn trotz sinkendem Gesamtverbrauch sah man sich
gezwungen, die Kasse von 1820 mit über 1500 Rthlr. zu belasten. Lediglich die erhebliche
Einschränkung im Jahr 1820 machte das kleine Wunder möglich, die Höhe des geliehenen Betrags auf
knapp 100 Rthlr. zu senken, bevor 1821 gar keine Anleihe mehr notwendig war.

5.3.1.2 Ausgaben
        Dem ersten Ausschuss oblag auch die Zuteilung der Gelder für die Ausschüsse und die
Koordinierung der übrigen Ausgaben, die sich auf bis zu 18 Posten verteilten. Der Hauptanteil entfiel
auf die Ausschüsse, belegtes Kapital, Löhne und Gehälter. Die übrigen elf z.T. nur sporadisch
auftretenden und kleinere Beträge umfassenden Posten wurden, analog zum Verfahren bei den
Einnahmen, zusammengefasst (Tabelle 30).1282
        Bevor die Ausgaben im Detail in Betracht genommen werden, soll kurz ein Blick auf den Anteil
geworfen werden, den die baren Auszahlungen an Arme an dieser Gesamtsumme hatten (Abbildung
41).1283 Da Auszahlungen von unterschiedlichen Ausschüssen vorgenommen werden konnten, erschienen
sie in den Einnahmen-Ausgaben-Abrechnungen nicht gesondert. Ihr Anteil am Ausgabenvolumen ist
aber ein Indikator, wie groß die Aufwendungen für die Rahmenbedingungen der Versorgung und für
nichtmonetäre Unterstützungsleistungen waren.
        Bare Auszahlungen an Arme gewannen immer mehr an Bedeutung: Sie steigerte sich von 1804
bis 1821 fast ununterbrochen und erreichte zum Schluss mit 60% aller Ausgaben fast das Doppelte des
ersten Tätigkeitsjahres. In den ersten Jahren, das zeigt sich hier deutlich, musste die Infrastruktur für das
neue System noch geschaffen werden. Es gab noch kein Krankenhaus, keine Schule und keine
Versammlungsräume. Die Arbeitszimmer waren noch nicht eingerichtet, und zahlreiche Arme mussten
zunächst mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs ausgerüstet werden, sie hatten keine Betten,
keine Tische und keine ausreichende Kleidung. Diese Ausgaben mussten vorrangig getätigt werden und
senkten den Anteil von baren Verwendungen zunächst noch auf 20-40%. Der weitere Verlauf
korrespondiert dann mit der Entwicklung der Armenzahlen,1284 was deutlich macht, dass die
vorhandenen finanziellen Mittel vorrangig an diese gingen. Stieg die Zahl der Armen, musste mehr auf
sie verwendet werden und es erhöhte sich die Quote, die diese Auszahlungen an allen Ausgaben
ausmachten.



1282
     Abgetragenes Kapital, Vorschüsse, Lazarett, Suppenanstalt, Stipendien, Friedliebende Kompanie, Waisen, Kursverluste,
Medizin, Dividenden und Kassenbestand.
1283
     Dazu ausführlich Kapitel 5.2.3.
1284
     Siehe Kapitel 5.2.3.
265

        Diese Entwicklung spiegelt sich bei den Ausgaben der einzelnen Ausschüsse und der beiden
anderen ausschlaggebenden Posten des belegten Kapitals und der Löhne/Gehälter nicht so deutlich
wider (Abbildung 42). Das Gesamtbild wird dabei deutlich dominiert von den Ausgaben des vierten
Ausschusses, zuständig für arbeitsfähige Arme, das für diese eingerichtete Arbeitshaus und für
eingereiste Bedürftige. Die in den ersten Jahren notwendigen baulichen Maßnahmen schlugen sich in
den Ausgaben des fünften Ausschusses nieder, der aber nach 1806, das Jahr 1810 ausgenommen, die
niedrigsten Anforderungen stellte. Dagegen blieb der Verbrauch des für arme Kinder zuständigen
dritten Ausschusses gleichbleibend hoch; er machte den zweitgrößten Posten aus, gefolgt von den
Ausgaben für Alte und Kranke durch den zweiten und die sporadischen, erst nach 1816 entstandenen
Ausgaben des ersten Ausschusses. Sowohl beim zweiten als auch beim dritten Ausschuss ist eine deutlich
steigende Tendenz seit 1814 respektive 1811 erkennbar. Auf alle dieses Punkte wird in den
Einzelanalysen der Haushalte der Ausschüsse noch eingegangen.1285
        Im Mittel verbrauchte der vierte Ausschuss in den Jahren 1804-1822 knapp 30% aller
Ressourcen, gefolgt vom dritten mit gut 16% und vom zweiten mit 11%. Insgesamt verursachten die
Ausschüsse 74% aller Kosten, gefolgt von den Vergütungen, „Salerien“, der Lehrer, Diener, Pfleger und
so weiter.1286 Diese machten gut 13% aus, wobei dieser Posten mit einem Variationskoeffizienten (VK)
von rund 10% die niedrigsten Schwankungen in der Ausgabenhöhe aufwies. Die Ausgaben der
Ausschüsse schwankten in unterschiedlichem Maße. Wie angesichts des Kurvenverlaufs nicht anders zu
erwarten, waren die Ausgaben des vierten (VK 16%), zweiten (VK 20%) und dritten Ausschusses (VK
21%) den niedrigsten Schwankungen unterworfen, während die unstetigen Ausgaben des fünften und
die sporadischen des ersten Ausschusses höhere Werte entstehen ließen (VK 74% und 86%).
        Neben der Startanleihe bei der Stadtkasse und den folgenden drei Jahren bis einschließlich 1806
überstiegen die „Ausgaben“ für angelegtes Kapital lediglich im Jahr 1811 den Anteil von 10% der
Gesamtausgabe, in allen übrigen Jahren erreichten sie im Mittel 3,3%, in sechs Jahren (1807, 1810,
1812, 1813, 1815 und 1820) erschien der Posten gar nicht in den Abrechnungen.
        Die Entwicklung dieser prozentualen Anteile an den Gesamtausgaben zeigt einige
Positionswechsel (Tabelle 31/Abbildung 43). Der vierte Ausschuss dominierte über die gesamte
Zeitspanne von 1805 bis 1822 auch prozentual die Ausgaben deutlich. Nach einem steilen Anstieg bis
1809 und einer kurzen Schwankung in den Jahren 1811 bis 1813 fiel der Anteil kontinuierlich ab.
Demgegenüber stieg die Bedeutung des zweiten und dritten Ausschusses stetig an. Der steigende Anteil
des zweiten Ausschusses an den Ausgaben schnitt sich 1817 mit dem sinkenden Anteil der Gehälter, die
zunächst bis 1815 eine stetig steigende Bedeutung erfahren hatten, danach aber bis auf ein Niveau knapp
unterhalb des zweiten Ausschusses sanken. Der Anteil des fünften Ausschusses wiederum pendelte sich
nach anfänglichen erheblichen Schwankungen ab 1812 bei 4-10% ein, ebenso, wie der Anteil der
„Belegten Kapitalien“. Nach den ersten Jahren bewegte dieser sich zunächst um 5%, fiel ab 1812 dann aber



1285
     Siehe zum zweiten Ausschuss Kapitel 5.5.2, zum dritten Ausschuss Kapitel 5.6.2 und zum vierten und fünften Ausschuss
Kapitel 5.7.4.
1286
     RNGA v. 3.7.1805.
266

auf ein deutlich niedrigeres Niveau. Die Ausgaben des ersten Ausschusses traten nur in den letzten
Jahren des hier untersuchten Zeitraumes bis 1822 auf, erreichten dabei aber keine bedeutenden Werte.
        Etwa ab 1811 verteilten sich die Ausgaben zwischen den einzelnen Posten gleichmäßiger, es
ergab sich ein bis auf zwei Ausnahmen in etwa gleich bleibendes Verteilungsmaß, dass den Hauptanteil
der Ausgaben auf den vierten Ausschuss, gefolgt vom dritten, kommen ließ. Seit ihrem absoluten wie
prozentualen Spitzenwert von 2128 Rthlr. oder 16,5% im Jahr 1815 gingen die Anteile der Salerien
zugunsten des zweiten Ausschusses zurück, stiegen dann aber mit diesem im Gleichmaß wieder an.

5.3.2 Vermögensbilanzen
        Das Rostocker Armeninstitut begann seine Arbeit am 1.1.1804 auf der finanziellen Grundlage
von 30.415 Rthlr. Der größte Anteil an diesem Betrag bestand mit 30.188 Rthlr. aus angelegtem
Kapital, dass aus den im Armeninstitut zusammengefassten Vorgängereinrichtungen eingeflossen war.1287
Das Verhältnis dieses Postens der Passiva („Debet“) der Bilanz zu den übrigen Vermögensbestandteilen
blieb im Wesentlichen bis 1822 gleich. 1804 bestanden diese aus 212 Rthlr. Kassenbestand und 16
Rthlr. Zinsausständen. Das belegte Kapital machte stets fast 99 Prozent aller Vermögenswerte aus und
dürfte zum größten Teil aus Hypotheken bestanden haben. Die Aktiva („Kredit“) bestanden zu Beginn der
Tätigkeit aus an die alte Armenordnung abzutragendem Kapital, noch von den Verwaltern des Jahres
1803 beim Lazarett und beim Waisenhaus geliehenem Geld und 380 Rthlr., auf die die 19 Mitglieder
der sogenannten „friedliebenden Compagnie“1288 Ansprüche hatten, die als Leichengesellschaft ebenfalls im
Armeninstitut aufgegangen war.
        Die Posten der Passiva der Bilanz veränderten sich im Untersuchungszeitraum kaum, lediglich
ein Kassenbestand konnte nicht in allen Jahren ausgewiesen werden (Tabelle 32). Die Aktiva hingegen
setzten sich im Laufe der Zeit und nach Finanzlage des Instituts aus unterschiedlichen Posten zusammen,
so aus aufgenommenem Kapital, Vorschüssen aus den Kassen des Folgejahres und aus Schulden.1289
Durchgängig verzeichnet blieben die Summen, die den noch verbliebenen Mitgliedern der „friedliebenden
Compagnie“ zustanden, und Gelder für ehemalige Waisenkinder (Tabelle 33).
        Die Zahlen, die die Hauptbilanz für angeliehenes Geld ausweist, fanden sich nur in einem
einzigen Fall bereits in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Lediglich 1818 verzeichneten beide
Rechnungen 1000 Rthlr. als angeliehen. Vermutlich ergab sich also erst, als der gesamte Besitz nach dem
durch die Armenordnung vorgeschriebenen Abgleich der einzelnen Rechnungen der Ausschüsse


1287
     Ebenda.
1288
     Dabei handelte es sich um die vormalige Leichengesellschaft, die also über eine Art Versicherungssystem dafür Sorge
trug, dass ihren Mitgliedern ermöglicht wurde, ein ordentliches Begräbnis zu erhalten. Ihre Gelder waren beim Waisenhaus
angelegt und damit vom Armeninstitut übernommen worden. Der Familie jedes Mitglieds wurden bei dessen Ableben vom
Institut 20 Rthlr. ausgezahlt. RNGA v. 3.7.1805.
1289
     Die dem Institut gehörenden Stadtgrundstücke – 18 Gärten, 5 Äcker und 14 Wiesen – wurden zwar jedes Jahr erwähnt,
aber stets „ungerechnet“ als bloßer Zusatz zu den Passiva. Ihr Wert wurde dementsprechend nie mit in die Bilanz einbezogen.
Verpachtungsanzeigen wurden in den AuszugNZ geschaltet. Am 22.9.1811 erschien dort eine Anzeige, die etwas
ausführlicher die zu verpachtenden Grundstücke auflistete: Gärten vor dem Petritor drei (Nr. 144, 158 und 255), vor dem
Steintor zwei (Nr. 6 und 74) und vor dem Kröpeliner Tor vier (Nr. 60, 179, 227 und 198); Äcker vor dem Kröpeliner Tor
und dem Steintor fünf (Nr. 232, 263, 294, 347 und 354); Wiesen vor dem Petritor 13 (Nr. 42, 72, 73, 80, 89, 94, 107,
110, 112, 179, 185, 204 und 209). Außerdem wurde noch ein Garten am Lazaretttor zur Disposition gestellt.
267

abschließend bilanziert und die Gesamtrechnung aller Einnahmen und Ausgaben erstellt wurde, der
Bedarf an Kapitalzuschüssen durch Dritte. Anders verhielt es sich mit den Vorschüssen aus den Kassen
der Folgejahre. Diese finden sich übereinstimmend sowohl in der Abrechnung als auch in der Endbilanz.
Bei der Abweichung der Angaben für das Jahr 1815, für das in den Einnahmen 535 Rthlr., in der Bilanz
aber 1535 Rthlr. ausgewiesen wurden, lag lediglich ein Druckfehler vor.1290
         Die stetige Abnahme der Summe angelegten Kapitals ist das deutlichste Zeichen für die
schwächer werdende Finanzgrundlage des Armeninstituts. Es war gezwungen, vermehrt eigenen Besitz
auf Dritte zu überschreiben, um den Kassenbestand aufzubessern und die Handlungsfähigkeit
beizubehalten. Diese Veräußerungen hätten sich als Kapitalzufluss in den Abrechnungen des
Armeninstituts wiederfinden müssen. Aber leider konnte keine Übereinstimmung zwischen dem Posten
„Kapital“ der Einnahmen und der Abnahme angelegten Kapitals gefunden werden. Zwar wies das Institut
regelmäßige Zuflüsse aus, die sich aber rechnerisch nicht in Einklang bringen ließen mit der
festgestellten Abnahme der Summe gebundenen Kapitals. Da in einigen Jahren zugleich ein Betrag
„belegte Kapitalien“ bei den Ausgaben des Instituts erschien, also beispielsweise Hypotheken abbezahlt
wurden, müsste dieser mit den Angaben der Einnahmen verrechnet werden. Aber auch so kam es nicht
zu einer Übereinstimmung beider Beträge.1291 Die grundsätzliche Entwicklung der Summe angelegten
Kapitals, wie sie in der Bilanz angegeben wurde, und den Geldbeträgen, die aus angelegtem Kapital
stammten und in den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen verzeichnet waren, stimmt allerdings in vielen
Jahren überein. Nimmt man darüber hinaus an, dass nicht nur 1804, sondern auch in allen folgenden
Jahren der Posten „Kapitalien“ der Einnahmen seinerseits eine Summe darstellte aus „Kapitalien aus
Kündigungen von Schuldnern und Umsätzen, die mit der Stadtkasse gemacht wurden, um mehrere Münzsorten zu N
2/3 zu reduzieren und schließlich Zusammenfügung diverser kleinerer Posten“1292, so liegt die Vermutung nahe,
dass eine genaue Übereinstimmung gar nicht zu erreichen war. Hinzu kam noch, dass der Zeitraum
zwischen Abschluss der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung und Bilanzlegung unterschiedlich groß
gewesen sein dürfte. Während dieses Zeitraums liefen die Geschäfte des Instituts weiter und konnten so
noch zu Veränderungen führen, die zwar in der Bilanz erschienen, aber zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung noch nicht abzusehen waren.1293
        Das bei Arbeitsaufnahme noch vorhandene Gesamtkapital von über 30.000 Rthlr. verringerte
sich bereits im Laufe des Jahres 1804, konnte sich 1805 noch einmal kurz erholen, nahm danach aber
kontinuierlich ab (Tabelle 34/Abbildung 45). Zunahmen konnten 1809 mit rund 3% und 1816 mit
etwas mehr als 5% verbucht werden. In manchen Jahren betrug die Verminderung des Kapitals nur
wenige hundert Reichstaler, in manchen aber fast 2000, so 1820. Insgesamt nahm die Summe von


1290
     Siehe Anmerkung 1719.
1291
     Beispielsweise betrug die Summe belegten Kapitals 27.268 Rthlr. im Jahr 1810, aber 25.357 Rthlr. 1811. Demnach
schwanden im Laufe des Jahres 1811 1911 Rthlr. Bestand, die in der Abrechnung des Instituts verzeichnet sein müssten.
Diese wies aber unter den Einnahmen als „Kapital“ 2274 Rthlr. aus, also 363 mehr als angenommen. Darüber hinaus wurden
zusätzlich noch 2000 Rthlr. als „an belegtem Kapital“ in den Ausgaben angegeben.
1292
     RNGA v. 2.7.1805.
1293
     Diese Verzögerung ergab sich aus den Abrechnungsregelungen, wie sie in der Armenordnung festgeschrieben waren. Die
meist gemeinsame Veröffentlichung von Abrechnung und Bilanz dürfte dementsprechend direkt nach der Bilanzlegung
geschehen sein und nichts darüber aussagen, wann die zeitlich vorausgehende Endabrechnung erstellt worden war.
268

32.178 Rthlr. 1805 bis auf 16.804 Rthlr. am Ende des hier betrachteten Zeitraums um fast die Hälfte
ab. Diese Entwicklung konnte nicht ausgeglichen werden. Pacht- und Mietausstände waren nie so hoch,
dass von dieser Seite viel Kapital zu erwarten gewesen wäre, und ein Überschuss aus den laufenden
Geschäften konnte nur in einigen Jahren erwirtschaftet werden. Die Spannbreite reichte hier von 892
Rthlr. im Jahr 1804 bis hin zu 38 Rthlr. zwei Jahre später. Nur die Jahre 1811, 1814, 1821 und 1822
trugen einen Betrag über 500 Rthlr. ein, der den Gesamtkapitalbestand etwas aufbessern konnte. So ist
auch in dieser Beziehung lediglich in den Jahren 1805, 1807, 1809, 1814 und 1816 ein, wenn auch meist
kaum wahrnehmbares, Plus zu verzeichnen. In allen anderen Jahren sank diese Summe gegenüber dem
Vorjahr um bis zu 9%. 1822 hatte sie dann gegenüber dem Spitzenwert von 32.242 Rthlr. 1805 um
45% auf 17.597 Rthlr. abgenommen.
         Darüber hinaus mussten von diesen Beständen in jedem Jahr noch die Aktiva abgezogen werden,
um zum eigentlichen Vermögensstand zu kommen und die abschließende Gewinn-/Verlust-Rechnung
aufstellen zu können.
         Die reservierten Gelder für die Mitglieder der „friedliebenden Compagnie“ und die ehemaligen
Waisenkinder nahmen zwar stetig ab, aber aufgrund der geringen Höhe dieser Beträge spielte diese
Entwicklung nur eine untergeordnete Rolle für eine Entlastung des Instituts. Einschnitte zeigt die Kurve
in den Jahren, in denen das Institut dazu gezwungen war, Kredite oder Vorschüsse in Anspruch zu
nehmen. 1805 wurde so das eigentlich positive Ergebnis der Passiva durch die Aufnahme von 1500
Rthlr. und einen Vorschuss von 539 Rthlr. ins Gegenteil verkehrt. Der gleiche Vorgang ist 1807 zu
erkennen: Das eigentliche leichte Plus von 81 Rthlr. wandelt sich durch eine Anleihe von 1800 Rthlr. in
einen Gesamtverlust von 1691 Rthlr. Ähnliche Ergebnisse bringen die Jahre 1810 und 1812. Ab 1817
bricht dann die Reihe der Verluste nicht wieder ab, auch wenn 1820 ein Konsolidierungsversuch
gemacht wurde, der dazu führte, dass man den Verlust auf 146 Rthlr. beschränken konnte. Man
versuchte also, das Abrutschen in die roten Zahlen durch eine Vermehrung der Kreditaufnahme zu
bremsen.
        Um fehlende finanzielle Möglichkeiten auszugleichen, nahm das Institut in den ersten Jahren
verstärkt Anleihen in Anspruch, während man ab 1812 dazu überging, Vorschüsse aus den Kassen des
jeweils folgenden Jahres zu entnehmen. Nur 1813 und 1816 konnte trotz eines, wenn auch kleinen,
Vorschusses noch ein höherer Vermögensstand als der des Vorjahres verbucht werden, in allen anderen
Jahren gingen Anleihen oder Vorschüsse mit einem zum Teil erheblichen Verlust einher.
         Darüber hinaus wurden in fast allen Fällen verbuchte Überschüsse durch vom Institut
hinzugesetzte Klarstellungen relativiert, wenn nicht ins Gegenteil verkehrt. Der sehr günstige
Kassenabschluss des Jahres 1809 wurde damit kommentiert, dass der Überschuss von mehr als 1500
Rthlr. nur durch zwei reichhaltige Spenden zustande gekommen sei.1294 Ohne diese Zuflüsse aus dem
Nachlass des Prokurators Fabricius in Höhe von 1344 Rthlr. und dem eingezogenen Kapital der St.-
Marien-Spende in Höhe von 841 Rthlr. hätte man eine Minus von 661 Rthlr. zu verzeichnen gehabt.
Und dieses wäre noch sehr viel höher ausgefallen, hätte man nicht zusätzlich noch auf Bautätigkeiten


1294
       RNGA v. 2.1.1811.
269

verzichtet und auch sonst stark gespart. Ähnlich beurteilte man auch die übrigen positiven Abschlüsse:
1811 sei dieser einer hohen Summe zufälliger Einnahmen zu verdanken gewesen,1295 1813 lag aufgrund
des gegenüber dem Vorjahr wesentlich geringeren Wert des Warenlagers ein Trugschluss vor.1296 1814
schließlich war der Überschuss wiederum unter anderem auf die Hinterlassenschaft eines wohltätigen
Ehepaares zurückzuführen und keinesfalls auf höhere Privatbeiträge.1297 1816 verrechnete man den
Waren- und Gerätewert in der Endbilanz und bekam so mit einem Überschuss von 591 Rthlr. ein mit
1110 Rthlr. um fast die Hälfte geringeres Ergebnis als nach üblicher Rechnungslegung ohne Einrechnung
dieser beiden Posten.
         Hohe Verluste hingegen wurden unterschiedlich bewertet. Zumeist versuchte man mit dem
Hinweis auf den gesteigerten Wert der Waren und Gerätschaften, die nicht mit in die Rechnung
genommen wurden, das schlechte Ergebnis aufzubessern.1298 Für das Jahr 1819 verwies man auf ebenfalls
nicht verzeichnete Abtragungen von Schulden der Vorjahre,1299 und schließlich wurde immer wieder
auch die nachlassende Spendenbereitschaft der Rostocker beklagt. Man sah aber sehr wohl auch
wirtschaftspolitische Zwänge, die sich negativ für die Entwicklung des Instituts ausgewirkt hatten:

       „Was wir am Schlusse der Uebersicht des Jahres voraussagten, daß fortdauernde Theuerung der Lebensmittel,
       das Steigen der Miethe, die größere Bevölkerung, steigender Luxus, und die aus allen diesen Veranlassungen,
       sich verfielfältigende Armuth, den Andrang um Unterstützung vemehren würde, liegt [...] deutlich vor, und
       da die Ausgabe sich unmöglich nach der Einnahme beschränken läßt, wenn man die Betteley vermeiden, und
       den Dürftigen nicht verhungern lassen will; so bleibt es dringendes Bedürfniß für alle und jede denen die
       Erhaltung des Instituts nicht gleichgültig ist, für Vermehrung der Beyträge zu sorgen, welche leider alljährlich
       abnehmen.“1300

5.4 Personal
       Das erste vollständige „Personale“, die jährliche Aufstellung der im Kollegium und den
Ausschüssen tätigen Männern zählte im Jahr 1804, die Armendiener eingeschlossen, 48 Personen.1301
Bereits der Entwurf der Armenordnung sah vor, dass jeder Ausschuss je nach Arbeitsauslastung seinen
Personalbestand variieren konnte,1302 und von dieser Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht.



1295
     RNGA v.15.12.1813.
1296
     RNGA v. 27.9.1815. Hinzugefügt wurde noch, dass es das Institut vielleicht schon gar nicht mehr gäbe, hätten nicht
einzelne Wohltäter das Institut unterstützt, einige Bürger erhebliche Beiträge und außerordentliche Geschenke gegeben und
hätte man nicht so stark gespart.
1297
     RNGA v. 28.8.1816.
1298
     RNGA v. 30.11.1807; 20.5.1812; 7.12.1814; 17.12.1817; WRNA v. 11.2.1824.
1299
     Die Bilanz findet sich in der in der Universitätsbibliothek Rostock vorhandenen Sammlung der WRNA unter dem Titel
„Das Armen=Institut im Jahre 1819“ zwischen den Ausgaben 1821 und 1822 eingeheftet.
1300
     WRNA v. 13.10.1819.
1301
     In diesem Sinne kann auch von Personal gesprochen werden, obwohl die Mitglieder des Rates und der Bürgerschaft in
Kollegium und Ausschüssen für ihre Tätigkeit keine Vergütung bekamen. Alle folgenden Zahlen sind zum einen dem den
RNGA oder den WRNA beigefügten Aufstellungen „Das Personale“ entnommen und in eine Datenbank überführt worden.
Fehlende Datenbestände wurde durch die Aufstellungen im jährlich erschienenen Personalverzeichnis der Stadt Rostock,
„Etat der Stadt Rostock“ ergänzt. Beide Angaben variieren in Art und Weise der angeführten Daten, sodass man in einigen
Fällen, beispielsweise bei der Anzahl der Armendiener, auf Schätzungen angewiesen ist.
1302
     Siehe Kapitel 4.2.2.1.
270

         Der Personalbedarf stieg über die Jahre stetig an (Abbildung 46). Doch schon die Arbeit des
ersten Jahres zeigte aber dass man mit den anfangs vorgesehenen 48 Männern nicht auskommen konnte.
Bis 1807 stieg der Bedarf auf 62 Aktive, ging dann zwar zwischenzeitlich und kurzfristig etwas zurück,
wuchs aber insgesamt allmählich an, bis 1822 schließlich 68 Tätige benötigt wurden. Gesteigert wurde
dabei keineswegs, wie vielleicht zunächst zu vermuten, die Anzahl der gegen Vergütung für das Institut
tätigen Personen, sondern die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen. Während also die Hilfstätigkeiten, die
über die Jahre hinweg von nahezu den gleichen sechs Armendienern, -vögten und -schreibern erledigt
wurden, wurde für die eigentliche Arbeit der Ausschüsse offensichtlich mit der Zeit immer mehr
Personal benötigt.
         Bei der Analyse der Personalentwicklung der einzelnen Ausschüsse zeigte sich, dass der dritte
Ausschuss, tätig für die Versorgung der armen Kinder1303, der eigentliche Motor der Veränderungen war
(Tabelle 35). Zur Eröffnung der Armenanstalt glaubte man die Versorgung der Kinder mit 8 Personen
gewährleisten zu können, musste aber bereits 1805 das Personal um fast das Doppelte auf 14 aufstocken.
Gegen Ende des hier betrachteten Zeitraums wurde eine Erhöhung des Personals auf 19 und schließlich
auf 21 Mitglieder notwendig. Mehr Kontinuität wies der Personalbestand der anderen Ausschüsse auf,
die sich alle um einen bestimmten Wert herum einpendelten: der erste bei 5, der zweite bei 11, der
vierte bei 12 und der fünfte wiederum bei 5 Männern, letzterer kam damit kurzfristig sogar mit weniger
Personal aus als ursprünglich veranschlagt. Ein direkter Vergleich der Personen pro Ausschuss in den
Jahren 1804 und 1822 zeigt den Unterschied am deutlichsten. Während die Differenz bei den anderen
Ausschüssen maximal 2 Personen betrug, so sind es beim dritten 13.
        Die Posten innerhalb der Armenanstalt wurden so auf Rat und beide bürgerschaftliche Quartiere
verteilt, dass die Führungspositionen mehrheitlich von Kaufleuten besetzt wurden. 40% aller in den
Jahren 1804-1822 für das Institut tätigen Personen gehörten dem 1. Quartier an, weitere 36% aber 35
verschiedenen Handwerksberufen, die im 2. Quartier vertreten waren. Die Exempten stellten mit der
festgelegten Zahl ihrer Vertreter im Kollegium rund 17% des Personals.1304 Die deutliche Dominanz der
Kaufleute in Bürgerschaft und Rat der Stadt Rostock spiegelte sich hier wider.1305
         Viele der Aktiven beschränkten ihr Engagement auf den durch die Armenordnung
vorgeschriebenen Zeitraum. Etwas mehr als ein Viertel der Beteiligten blieben vier Jahre, etwas mehr
aber fünf bis sieben Jahre im Amt. Rund ein Fünftel verblieb kürzer als vorgesehen am Institut.1306
Hierbei unterschieden sich die Angehörigen der beiden bürgerschaftlichen Quartiere kaum. Ein Drittel
der Angehörigen des 1. Quartiers blieben exakt die vorgeschriebene Zeit von vier Jahren im Amt, etwas
mehr als ein Fünftel derjenigen des 2. Quartiers. Dabei war es aber offensichtlich nicht unüblich, die


1303
     § 22 AO 1803.
1304
     Die noch fehlenden 7% entfielen auf Personen, die nicht einer der drei angeführten Gruppierungen zuzuordnen waren,
oder die ohne Berufsbezeichnung im „Personale“ geführt wurden.
1305
     Dazu MANKE, Rostock, S. 173ff.
1306
     Da mit dem Jahr 1822 ein willkürlicher Schnitt vorgenommen wurde, mussten die Auszählungen um diejenigen Personen
bereinigt werden, die auch danach noch tätig waren. Es ergab sich dabei für diejenigen, die weniger als vier Jahre für die
Armenanstalt arbeiteten ein Faktor von 36%, d.h. rund ein Drittel derjenigen, die in den Personallisten bis 1822 nur ein bis
drei Jahre lang erwähnt wurden, waren auch danach noch tätig, konnten also nicht zu dieser Gruppe gezählt werden. Die
Zahlen wurden um diesen Faktor bereinigt.
271

Amtsdauer flexibel zu gestalten. Rund ein Fünftel der Kaufleute brachen ihr Amt vorzeitig ab, aber
ebenso viele blieben auch ein oder mehrere Jahre länger. Ganz ähnlich schieden bei den Handwerkern
ein Fünftel früher aus, während ein Drittel länger blieben – in beiden Fällen wiederum genau ein Jahr.
Es kann also nicht prinzipiell davon gesprochen werden, dass ihre günstigere finanzielle Situation es den
Kaufleuten ermöglicht hätte, sich länger und intensiver auf karitativem Gebiet zu beschäftigen. Vielmehr
deutet das Ergebnis darauf hin, dass die vorgeschriebene Anzahl von Tätigkeitsjahren nur als Richtwert
genommen, sich dann aber eher an der praktischen Arbeit orientiert wurde, denn Geschäftsabläufe
mussten übergeben, Rechnungsbücher geschlossen oder laufende Projekte beendet werden. Eine Rolle
gespielt haben dürfte auch die in der Armenordnung vorgesehene Einschränkung, dass nie mehr als zwei
Personen zugleich ihre Tätigkeit niederlegen durften, im Zweifel also ein Jahr länger gearbeitet werden
musste.
         Die Vermutung, dass die Mitglieder des Armenkollegiums als Führungsgremium der Anstalt mit
höherer Konstanz ihr Amt ausübten, bestätigte sich nicht. Die flexible Handhabung der Amtsdauer
zeigte sich auch. Von den rätlichen Deputierten verblieb lediglich ein Einziger mehr als die in der
Armenordnung veranschlagten sechs Jahre im Amt,1307 während fünf vorzeitig das Amt niederlegten.1308
Bei den bürgerlichen Deputierten zeigte sich eine durchwachsene Streuung bis zum vierten Jahr. Zehn
Mitglieder verließen das Amt schon vor dem Ende dieser Zeit, sechs schieden nach der regulären
Amtszeit aus und zwölf verblieben länger im Kollegium.
       Vermutlich war sowohl der Beitritt als auch das Verlassen des Instituts ohne große Hindernisse
möglich. Es wäre bei der Frage nach der Personalpolitik des Instituts noch am Einzelfall zu prüfen,
welche Beweggründe jeweils dem Ausscheiden zugrunde lagen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit
musste dieser Aspekt allerdings, auch aufgrund fehlender Quellen, außer acht bleiben. Immerhin hatte
man in der Armenordnung in Bezug auf die rätlichen Deputierten noch davon gesprochen, dass
gewichtige Gründe vorliegen mussten, damit die ausgeübte Tätigkeit vorzeitig beendet werden durfte:
„Krankheit, Alter, oder sonst veranlasstes wahres Unvermögen“.1309 Dieser Grundsatz war aber offensichtlich
nicht durchzuhalten und musste einer flexibleren Handhabung weichen.
        Es herrschte eine rege Fluktuation. Bei einem durchschnittlichen Personalbestand von 60
Personen pro Jahr und einer Gesamtanzahl von ca. 220 Tätigen in 19 Jahren, kamen jährlich zahlreiche
Männer neu in die Ausschüsse und das Kollegium. In diesem wiederum hatten lediglich neun Mitglieder
vor ihrer Tätigkeit als Deputierte praktische Erfahrungen in einem der Ausschüsse sammeln können.
Bereits bei der Entwicklung der Armenordnung hatte man darüber gestritten, ob auf diese Weise
verhindert werde, dass sich dringend notwendiges fachliches Know-how herausbilden könne.1310 Es
bleibt in der Tat zu fragen, ob mehr Kontinuität, also längere und vor allem durchgängige Amtszeiten,


1307
     Es handelt sich dabei um Senator Johann Gottlieb Bernhard, der von 1814 bis 1820 als rätlicher Deputierter tätig war. Da
er zuvor bereits Vertreter der Bürgerschaft war, beläuft sich die Anzahl seiner Jahre im Kollegium insgesamt auf zwölf.
1308
     Die vom Rat besetzten Posten innerhalb des Instituts scheinen in die übliche Rostocker Ämterrotation eingefügt worden
zu sein, und so ein Verbleiben über eine Amtszeit hinaus unwahrscheinlich gemacht zu haben. MANKE, Armengesetzgebung,
S. 253.
1309
     § 4 AO 1803.
1310
     Siehe dazu Kapitel 4.3.
272

der fürsorgerischen Arbeit nicht doch zuträglich gewesen wäre. Probleme bei der Rechnungslegung,
Verzögerungen von Berichterstattungen, Konfusion beim angestellten Personal und Unregelmäßigkeiten
in der Verwaltung vor allem der finanziellen Mittel können durchaus als Hinweise in diese Richtung
gedeutet werden. Durch den relativ häufigen Wechsel der Administratoren ließen sich zumindest in
einigen Fälle Missstände jedoch auch wieder beheben oder die Arbeitsleistungen der Ausschüsse sogar
verbessern. Ob eine der vielfältigen Aufgaben der Armenanstalt erfolgreich bewältigt wurde, war
letztlich weniger eine Frage der Tätigkeitsdauer als der Intensität und des Engagements.

5.5 Krankenversorgung
5.5.1 Krankenversorgung
          Der zweite Ausschuss des Armeninstituts war zuständig für „Kranke und solche Persohnen, die Alters
und Schwachheit halber zu jedem etwas bedeutendem Erwerbe unfähig, mithin den Kranken gleich zu achten
sind“.1311 Die vormals mit diesen Aufgaben betrauten Einrichtungen wurden vereinigt und unter die
Verwaltung der Vorsteher des zweiten Ausschusses gegeben.1312 Die Armenordnung sah vor, das
Krankenhaus am Alten Markt zu verkaufen und ein neues im Lazarett einzurichten.1313 Dieses war mit
allen Belastungen und den noch vorhandenen und weiter bestehenden 14 Präbendarien übernommen
worden.1314 Man gestand auch noch einem Anwärter sein Recht zu, schloss aber die Einrichtung weiterer
Präbenerstellen für die Zukunft aus.1315 Der Ort war von einer Kommission der zunächst noch
hinzugezogenen medizinischen Fakultät für geeignet befunden worden.1316 In ihrem Gutachten1317
berichteten die Ärzte und Professoren Johann Wilhelm Josephi, Samuel Gottlieb Vogel und August
Gottlieb Weber zwar über die starke Baufälligkeit des Gebäudes und die viel zu kleinen und dunklen
Räume, die mehr „elende(n) dunkle(n) Zellen“ glichen als brauchbaren Krankenzimmern, der Zustand
wurde aber ansonsten durchweg sehr positiv dargestellt. Mit der ruhigen, freien Lage, der
hervorragenden Wasserversorgung und der Möglichkeit, einen Garten für „heilsame Leibesbewegungen“
anzulegen, entsprach der Standort allen Anforderungen, die man Ende des 18. Jahrhunderts daran




1311
     § 20 AO 1803.
1312
     Siehe dazu Kapitel 4.5.1.1.
1313
     Zu den Verhandlungen über diesen Plan siehe Kapitel 4.3.2.7.
1314
     Zur Vorgeschichte siehe Kapitel 4.5.1.1.
1315
     RNGA v. 3.7.1805.
1316
     AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 81ff. Das Folgende: ebenda.
1317
     Dieses Gutachten wirft einige Fragen auf. Amhausend datiert – auf Quellen des Universitätsarchivs gestützt – das
Gutachten in das Jahr 1803, während der Rat in einer Eingabe an den Herzog zur Zusammenlegung des Lazaretts mit dem
Armeninstitut dasselbe als bereits 1794 erstellt erwähnt. In diesem Jahr hatte es Bemühungen der auch 1803 als Gutachter
auftretenden Professoren gegeben, eine Ausbildungsstätte für Ärzte mit praktischem Unterricht zu errichten. Im Zuge dessen
hatte eine Delegation aus Ratsmitgliedern und Ärzten den Lazaretthausplatz besichtigt und für geeignet befunden. Die
Argumente, die der Rat in seinem Schreiben wiedergibt, gleichen denen von 1803 bis ins Detail. Darüber hinaus steht zu
vermuten, dass die Initiatoren der Einrichtung die Begutachtung selbst vorgenommen hatten, also mit denen des Jahres 1803
identisch waren. Ob das Gutachten also ein weiteres Mal verwendet wurde oder man nur zur selben Einschätzung kam,
konnte nicht geklärt werden.
273

stellen konnte. Josephi selbst stand in direktem Kontakt mit dem Armenkollegium.1318 Bereits 1803
hatten sie gemeinsam den Plan entworfen, sein 1801 gegründetes Medizinisch-Chirurgischen
Klinikum1319 mit dem neuen Armeninstitut zu verbinden. Folgerichtig war er von der Akademie als
Deputierter in das Armenkollegium entsandt worden und sollte die Behandlung aller chirurgischen
Kranken1320 übernehmen, was sich in der Folge als nicht unproblematisch herausstellte.
        Mit der Arbeitsaufnahme des Instituts war neben dem Großvorhaben der Einrichtung eines
neuen Krankenhauses auch die Einbeziehung der übrigen Rostocker Ärzte zu gewährleisten. Erste
Schritte in diese Richtung waren bereits Ende 1803 in die Wege geleitet worden. Im November
ergingen durch den Vorsteher des zweiten Ausschusses, Johann Christian Theodor Stever jun.,
Schreiben an die Ärzte Dr. Krauel, Rat Meyer, Dr. Detharding und Dr. Seeboldt, in denen mitgeteilt
wurde, dass man sich seitens des Armenkollegium an die Akademie gewandt und von dort die
Zusicherung erhalten habe, vom Armeninstitut aufgenommene arme Kranke kostenlos zu behandeln.1321
Nun hegte man die große Hoffnung, dass die Ärzte ebenso handeln würden und lud sie zu einer
Besprechung ein. Daraufhin kam es zu einer Folge absichtlicher und unabsichtlicher Missverständnisse,
die deutlich machen, welche Schwierigkeiten das Armenkollegium und vor allem die Mitglieder des
zweiten Ausschusses hatten, die Ärzteschaft in das neue Fürsorgesystem einzubinden. Ende Januar 1804
hatte Dr. Krauel die Auseinandersetzungen öffentlich gemacht, um sich gegen inzwischen in Rostock
kursierende Gerüchte zur Wehr zu setzen, die Ärzte verweigerten den Armen ihre Unterstützung.1322
Nachdem ihm das „Billet“ mit der Einladung zur Besprechung zugegangen sei, schreibt Krauel, habe er
dort, gemeinsam mit Dr. Detharding erklärt, dass er gerne bereit sei, die ihm zugeteilten Armen
kostenlos zu behandeln. Er habe dabei lediglich die Gewährleistung verlangt, dass er sowohl die
medizinischen als auch die chirurgischen Kranken versorgen könne und dass diese auch in seiner Obhut
blieben, wenn oder falls das geplante Krankenhaus eingerichtet sei. Man habe daraufhin gemeinschaftlich
beschlossen, sich wegen der Details noch einmal zu treffen. Dazu sei es aber nie gekommen. Vielmehr
sei ihm am 1.1.1804 in einem Pro Memoria des Armenkollegiums der Dank für die Einwilligung
abgestattet und ihm eröffnet worden, dass Chirurg Fichtner nunmehr sein Assistent bei der Behandlung
der kranken Armen seines Bezirkes sei. Der administrierende Vorsteher des zweiten Ausschusses werde
ihm in Zukunft die ärztlichen Kranken mitteilen, die chirurgischen würden hingegen von Prof. Josephi

1318
     Vor allem dieser Zusammenhang kann Anlass zu Zweifeln an der Sachlichkeit des Gutachtens geben. AMHAUSEND,
Stadtkrankenhaus, S. 82 nimmt an, dass es praktisch im Auftrag des Armenkollegiums erstellt wurde. Spätere Beurteilungen
seien wesentlich ungünstiger ausgefallen.
1319
     Dabei handelte es sich um eine klinische medizinisch-chirurgische Anstalt zur Ausbildung von Medizinstudenten und
angehenden Wundärzten. AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 40 charakterisiert sie als ambulante Sprechstunde und
Poliklinik, die vor allem auf Unterschichtangehörige als Zielgruppe ausgerichtet war. Patienten wurden dementsprechend
nach didaktischen Prinzipien ausgewählt: Ihre Krankheiten mussten heilbar sein und den Zielen der Einrichtung entsprechen.
Ausführlich zu dieser Einrichtung, ihrer Arbeitsweise und Charakterisierung unter medizinhistorischen Aspekten siehe
AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39ff.
1320
     „Chirurgische Kranke“ wurden äußerlich behandelt, während „medizinische Kranke“ der inneren Medizin bedurften.
Zwischen diesen Aufgabenfeldern verlief im Wesentlichen auch die Grenze zwischen akademischer Medizin und der Arbeit
von Chirurgen oder Wundärzten. AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 66. Siehe dazu auch zeitgenössisch ZEDLER, Bd. 59, Sp.
1442-1474, s.v. „Wund=Arzeney=Kunst“, v.a. Sp. 1443.
1321
     Der Inhalt des Schreibens und das Folgende nach KRAUEL, Heinrich Christian Friedrich: Meine Unterhandlungen mit dem
hiesigen Armen=Collegio über die unentgeldliche ärztliche Behandlung der vom Collegio recipirten kranken Armen, Rostock o.D. [1804].
1322
     Ebenda.
274

an Fichtner überwiesen, da Josephi die Betreuung aller zu dieser Gruppe gehörenden Kranken
übernommen habe. Zudem sei er auch zuständig für die Heilung von äußeren Auswirkungen innerer
Krankheiten. Ähnliche Schreiben hätten auch Krauels Kollegen Dr. Deth
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Das Rostocker Armeninstitut von 1803 – Anspruch und Wirklichkeit

  • 1. Das Rostocker Armeninstitut von 1803. Anspruch und Wirklichkeit Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doctor philosophiae (Dr. phil.) der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock vorgelegt von Jan Straßenburg, geb. am 25.9.1972 in Flensburg aus Schleswig Schleswig, 06.11.2004
  • 2. 2 Inhalt 1. EINLEITUNG ..................................................................................................................... 5 1.1 THEMA UND FRAGESTELLUNGEN ..............................................................................5 1.2 FORSCHUNGSSTAND .......................................................................................... 10 1.2.1 Armut..................................................................................................................... 10 1.2.2 Quantitative Methoden................................................................................................ 16 1.3 QUELLEN UND METHODEN .................................................................................. 20 1.3.1 Normative Quellen ..................................................................................................... 20 1.3.2 Serielle Quellen......................................................................................................... 23 2. RAHMENBEDINGUNGEN IN ROSTOCK ........................................................................ 29 2.1 POLITISCHE VERHÄLTNISSE .................................................................................. 29 2.2 WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE .......................................................................... 42 3. ARMUT UND ARMENFÜRSORGE IN ROSTOCK VOR 1803........................................... 46 3.1 ARMUT UND ARMENFÜRSORGE IN ROSTOCK VOM MITTELALTER BIS ZUR NEUZEIT ................... 46 3.1.1 Mittelalterliche Armenfürsorge....................................................................................... 46 3.1.2 Frühneuzeitliche Reformen in Rostock.............................................................................. 50 3.2 DIE ARMEN IN ROSTOCK – SUPPLIKEN ..................................................................... 55 3.2.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 55 3.2.2 Ein Musterfall........................................................................................................... 58 3.2.3 Eheprobleme............................................................................................................. 61 3.2.4 Forderungen und Drohungen......................................................................................... 66 3.2.5 Prozesskosten ............................................................................................................ 70 3.2.6 Sozialkapital............................................................................................................ 79 3.2.7 Zusammenfassung ...................................................................................................... 89 3.3 ARMENFÜRSORGEKONZEPTE 1749-1788................................................................... 92 3.3.1 Ordnungen und Pläne ................................................................................................. 92 3.3.1.1. Finanzierung...................................................................................... 94 3.3.1.2 Verwaltung........................................................................................ 97 3.3.1.3 Versorgung ........................................................................................ 98 3.3.1.4 Arbeitsbeschaffung ..............................................................................101 3.3.1.5 Bettelverbot ......................................................................................102 3.3.2 Verhandlungen.........................................................................................................105 3.3.2.1 „E.E. Raths der Stadt Rostock Allmosen und Bettler Ordnung“ 1750 und „Rostocksche Allmosen und Bettler=Ordnung“ 1767 ...............................................................................105 3.3.2.2 „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley“ 1788..........................................110 3.3.3 Zusammenfassung .....................................................................................................114 4. ENTSTEHUNG DES ARMENINSTITUTS VON 1803 ........................................................118 4.1. VORBEMERKUNG............................................................................................118 4.2 ARMENORDNUNG UND INSTRUKTION .....................................................................118 4.2.1 Vorbemerkungen .......................................................................................................118 4.2.2 Inhalte...................................................................................................................119 4.2.2.1 Verwaltung.......................................................................................119 4.2.2.2 Mittelbeschaffung................................................................................121 4.2.2.3 Personenkreis ....................................................................................124 4.2.2.4 Hilfsleistungen ...................................................................................124 4.2.2.5 Bettelei............................................................................................129
  • 3. 3 4.3 HERAUSBILDUNG VON ARMENORDNUNG UND INSTRUKTION ...........................................133 4.3.1 Verhandlungsverlauf..................................................................................................133 4.3.2 Verhandlungsschwerpunkte ..........................................................................................147 4.3.2.1 Ziele des Instituts................................................................................147 4.3.2.2 Amtsdauer der Mitglieder......................................................................148 4.3.2.3 Spendensammlung ..............................................................................149 4.3.2.4 Kreis der Anspruchberechtigten...............................................................154 4.3.2.5 Arbeitsanstalt ....................................................................................155 4.3.2.6 Armenlisten ......................................................................................157 4.3.2.7 Krankenversorgung .............................................................................159 4.3.2.8 Kinder.............................................................................................161 4.3.2.9 Strafmaßnahmen.................................................................................164 4.3.2.10 Beschleunigung des Verfahrens ..............................................................165 4.4 ERÖFFNUNGSVORBEREITUNGEN ............................................................................167 4.5 ZUSAMMENLEGUNG DER ARMENFÜRSORGEEINRICHTUNGEN ...........................................172 4.5.1 Lazarett und Waisenhaus ............................................................................................172 4.5.1.1 Lazarett ...........................................................................................173 4.5.1.2 Waisenhaus.......................................................................................178 4.5.2 Kleinere Einrichtungen...............................................................................................185 4.6 ZUSAMMENFASSUNG .........................................................................................186 5. INSTITUTSARBEIT 1804–1822........................................................................................194 5.1 SPENDER ......................................................................................................194 5.1.1 Klagen...................................................................................................................194 5.1.2 Ende der Freiwilligkeit ...............................................................................................197 5.1.3 Analyse der Spenderlisten ............................................................................................209 5.1.3.1 Vorbemerkung...................................................................................209 5.1.3.2 Spenderzahlen....................................................................................209 5.1.3.2.1 Populationsgröße ..........................................................................209 5.1.3.2.2 Familienstand der Frauen.................................................................212 5.1.3.2.3 Zusammensetzung nach Segmenten und Berufsgruppen.............................212 5.1.3.2.3.1 Alle Spender..........................................................................212 5.2.3.2.3.2 Nach Spendenarten ..................................................................213 5.1.3.3 Spendensummen.................................................................................215 5.1.3.3.1 Alle Spender................................................................................215 5.1.3.3.2 Fahnendetails...............................................................................217 5.1.3.3.3 Spendenhöhe pro Kopf ...................................................................218 5.2 ARME ..........................................................................................................219 5.2.1 Fallbeispiele ............................................................................................................219 5.2.2 Bettelei ..................................................................................................................233 5.2.3 Analyse der Armenlisten ..............................................................................................239 5.2.3.1 Vorbemerkungen................................................................................239 5.2.3.2 Gesamtpopulation...............................................................................240 5.2.3.3 Kontinuität und Dauer der Versorgung ......................................................243 5.2.3.4 Verlaufsdaten ....................................................................................245 5.2.3.4.1 Anzahl der Versorgten ....................................................................245 5.2.3.4.2 Familienstand und Beruf ..................................................................247 5.2.3.4.3 Auszahlungen...............................................................................248 5.2.3.5 Fremde Arme ....................................................................................256 5.3 FINANZEN UND BILANZEN...................................................................................257 5.3.1 Einnahmen und Ausgaben des Instituts............................................................................260
  • 4. 4 5.3.1.1 Einnahmen .......................................................................................260 5.3.1.2 Ausgaben .........................................................................................264 5.3.2 Vermögensbilanzen....................................................................................................266 5.4 PERSONAL ....................................................................................................269 5.5 KRANKENVERSORGUNG .....................................................................................272 5.5.1 Krankenversorgung....................................................................................................272 5.5.2 Jahresberichte des zweiten Ausschusses .............................................................................280 5.6 KINDER .......................................................................................................282 5.6.1 Die Lehr- und Industrieschule des Armeninstituts ...............................................................282 5.6.1.1 Grundvoraussetzungen .........................................................................282 5.6.1.2 Realisierungsmaßnahmen ......................................................................284 5.6.1.3 Arbeitsaufnahme.................................................................................300 5.6.1.4 Probleme .........................................................................................312 5.6.2 Jahresberichte des dritten Ausschusses ..............................................................................322 5.7 ARBEITSANSTALT UND WARENLAGER......................................................................325 5.7.1 Entstehung..............................................................................................................325 5.7.2 Einrichtung.............................................................................................................328 5.7.3 Probleme ................................................................................................................330 5.7.4 Jahresberichte des vierten Ausschusses ..............................................................................341 5.8 RUMFORDSCHE SUPPENKÜCHE .............................................................................345 5.9 ZUSAMMENFASSUNG .........................................................................................349 6. AUSBLICK BIS 1826........................................................................................................382 7. ABBILDUNGEN UND TABELLEN...................................................................................387 7.1 TABELLENVERZEICHNIS ......................................................................................387 7.2 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ...................................................................................388 7.3 ABBILDUNGEN UND TABELLEN .............................................................................390 7.3 ABBILDUNGEN UND TABELLEN .............................................................................390 8. QUELLEN UND LITERATURVERZEICHNIS ..................................................................439 8.1 VERZEICHNIS DER UNGEDRUCKTEN QUELLEN ............................................................439 8.2 VERZEICHNIS DER GEDRUCKTEN QUELLEN................................................................441 8.3 LITERATUR ...................................................................................................450 9. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .......................................................................................473 ANHANG............................................................................................................................475 1. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1750...................................................475 2. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1767...................................................485 3. ROSTOCKER ALMOSEN- UND BETTLERORDNUNG 1788...................................................495 4. ENTWURF ROSTOCKER ARMENORDNUNG 1801...........................................................507 5. ROSTOCKER ARMENORDNUNG 1803 .......................................................................526 6. INSTRUKTION FÜR DAS ARMENKOLLEGIUM 1803 ..........................................................545 7. KARTE ..........................................................................................................547 THESEN ..............................................................................................................................548
  • 5. 5 1. Einleitung 1.1 Thema und Fragestellungen „Es werden allezeit Arme sein im Lande; darum gebiete ich dir und sage, daß du deine Hand auftust deinem Bruder, der bedrängt und arm ist in deinem Lande.“ (5. Mose 15, 11) 1995 richteten Abgeordnete und die Fraktion der SPD eine Große Anfrage an die damalige Bundesregierung, in der sie Aufschluss über den sozialpolitischen Zustand der Gesellschaft und die Maßnahmen der Regierung gegen etwaige Missstände forderten. Sie ging davon aus, dass „private Resignation, individuelle Verelendung und sozialräumliche Ausgrenzung“ die Gesellschaft belasten würden und „politische Apathie“ das politische System auf eine schwere Probe stelle.1 Gut ein halbes Jahr später antwortete die Bundesregierung nicht nur mit einer ganze Reihe von Daten, sondern auch mit einer aufschlussreichen Klarstellung darüber, was man heute von offizieller Seite unter Armut in der Bundesrepublik Deutschland versteht:2 „Armut ist [...] nicht als Mangel an Mitteln zur Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu verstehen. Die Sicherstellung dieser Grundbedürfnisse ist in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Armut kann aber auch nicht – wie es die vorliegende Anfrage unterstellt – als Unterschreitung eines bestimmten gesellschaftlichen Durchschnittseinkommens verstanden werden. [...] Als arm können nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll [...] z.B. Menschen in Lebenslagen beschrieben werden, in denen sie aufgrund vielfältiger Benachteiligungen daran gehindert sind, ihre Grundanliegen in einem Maße zu verwirklichen, das innerhalb der Gesellschaft als Mindestmaß für eine menschenwürdige Existenz oder als Minimum der Teilhabe an den Ressourcen und Lebenschancen dieser Gesellschaft angesehen wird.“3 1 BT-Drucksache 13/1527 v. 30.5.1995. Große Anfrage der Abgeordneten [...] und der Fraktion der SPD. Armut in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1995. 2 BT-Drucksache 13/3339 v. 28.11.1995. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Konrad Gilges, Gerd Andres, Ernst Bahr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 13/1527 – Armut in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1995. 3 BT-Drucksache 13/3339 v. 28.11.1995. Die Bundesregierung spielt auf einen immer wieder anzutreffende Armutsdefinition an, die die Grenze der Einkommensarmut ansetzt bei 50% des durchschnittlich verfügbaren Einkommens. Zu den Feldern heutiger staatlicher Unterstützung in einer guten schematischen Übersicht: BLEY, Helmar: Sozialrecht, Frankfurt am Main 1988, S. 17. Allgemein zu diesem Thema und den Problemen von Armutsdefinitionen auch: BT- Drucksache 13/11368 v. 25.8.1998: Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland – 10. Kinder- und Jugendbericht – mit der Stellungnahme der Bundesregierung“, Bonn 1998, S. 89f.; BECKERMANN, Wilfried: „The measurement of poverty“, in: Aspects of Poverty in Early Modern Europe, hrsg. v. Thomas Riis, Alphen aan den Rijn u.a. 1981, S. 47-63; ADAMY, Wilhelm / Johannes STEFFEN: Abseits des Wohlstands. Arbeitslosigkeit und neue Armut, Darmstadt 1998; HANESCH, Walter u.a. Armut und Ungleichheit in Deutschland. Der neue Armutsbericht der Hans-Böckler-Stiftung, des DGB und des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Reinbeck bei Hamburg 2000; HRADIL, Stefan: Soziale Ungleichheit in Deutschland, Opladen 1999; KAUFMANN, Franz-Xaver: Herausforderung des Sozialstaates, Frankfurt am Main 1997. Zur Entstehung des Sozialstaates und seiner gesetzlichen Grundlagen neben den genannten auch HACKENBERG, Helga: „Die Entwicklung der Sozialhilfe von der Armenfürsorge zur Arbeitsmarktpolitik“, in: Sozialpolitische Trends in Deutschland in den letzten drei Dekaden. Eva-Elisabeth Schewe zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Frank Schulz-Nieswandt, Berlin 2000, S. 125-141. (=Sozialpolitische Schriften, Bd. 81). Zu den Grundlagen des Solidaritäts- und Subsidiaritätsgedankens, der dem Sozialsystem zugrunde liegt: SCHULIN, Bertram: „Solidarität und Subsidiarität“, in: Handbuch Sozialpolitik, hrsg. v. Bernd von Maydell / Walter Kannengießer, Pfullingen 1988, S. 85-93. Zum derzeitigen Stand der Diskussionen: ROHLEDER, Christoph: Armut, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Eine kritische Bestandsaufnahme der wissenschaftlichen und politischen Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland, Phil. Diss., Paderborn 1998; zum Problem einer historischen Definition von Armut: MYL'NIKOW, Aleksandr S.: „Die Armut – ein
  • 6. 6 Es liegt auf der Hand, dass sich die praktische Ausgestaltung einer wie auch immer gearteten Sozialfürsorge unter diesen Bedingungen weitaus komplizierter gestaltet, als mittelalterliche Konzepte einer christlich fundierten Symbiose aus dem durch das Geben eines Almosens zum Heil geführten Einzelnen und dem durch dieses Almosen schlicht am Leben gehaltenen Bettler.4 Heute steht nicht mehr nur das bloße Überleben im Vordergrund, das vielmehr als selbstverständlich und nicht mehr der Diskussion wert erachtet wird. Es geht um ein menschenwürdiges Leben, dessen Inhalte relativ zur übrigen Gesellschaft definiert werden. Zu einem solchen muss auch derjenige gelangen können, der es aus eigener Kraft nicht schaffen kann. Die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert gilt als Umbruchzeit zwischen der feudal-ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit und dem bürokratischen Industriestaat der Moderne5. Mit ihr war die Diskussion um die vermeintlich oder wirklich zunehmende Armut6 und um die geeigneten Mittel ihrer Bekämpfung voll entbrannt. Die alten Konzepte der rein privaten oder privat organisierten, wie auch der kirchlichen Armenfürsorge,7 die die vorhergehenden Jahrhunderte beherrscht hatten, waren unter relativer Begriff“, in: Hunger und Elend in Ländern des Mare Balticum. Zum Pauperismus im Ostseeraum zwischen 1600 und 1900, hrsg. v. Kai Detlev Sievers, Neumünster 1998, S. 25-32. 4 Zum mittelalterlichen Armenwesen allgemein: MOLLAT, Michel: Die Armen im Mittelalter, München 1984; Fischer, Wolfram: Armut in der Geschichte. Erscheinungsformen und Lösungsversuche der ‚Sozialen Frage’ in Europa seit dem Mittelalter, Göttingen 1982; SACHßE, Christoph / Florian TENNSTEDT: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum 1. Weltkrieg, 2. Auflage Stuttgart / Berlin / Köln 1998, S. 29f.; OEXLE, Otto Gerhard: „Armut, Armutsbegriff und Armenfürsorge im Mittelalter“, in: Soziale Sicherheit und soziale Disziplinierung. Beiträge zu einer historischen Theorie der Sozialpolitik, hrsg. v. Christoph Sachße / Florian Tennstedt, Frankfurt am Main 1986, S. 73-100; POHL, Hans: „Einführung. Sozialpolitik vom Mittelalter bis zur Gegenwart“, in: Staatliche, städtische, betriebliche und kirchliche Sozialpolitik vom Mittelalter bis zur Gegenwart, hrsg. v. Hans Pohl, Stuttgart 1991, S. 7-63, hier: S. 16ff.; PALME, Rudolf: „Städtische Sozialpolitik bis zum 16. Jahrhundert“, in: Staatliche, städtische, betriebliche und kirchliche Sozialpolitik vom Mittelalter bis zur Gegenwart, hrsg. v. Hans Pohl, Stuttgart 1991, S. 45-64. (=VSWG Beiheft 95); BRINKER, Anne Kathrin: Armenfürsorge als Sozialpolitik im frühmodernen dänischen Staat, Hamburg 1994. (=Beiträge zur deutschen und europäischen Geschichte, Bd. 11), S. 7ff.; BRÄUER, Helmut: „Almosenausteilungsplätze – Orte der Barmherzigkeit und Selbstdarstellung, des Gesprächs und der Disziplinierung“, in: Die Stadt als Kommunikationsraum. Beiträge zur Stadtgeschichte vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Festschrift für Karl Czok zum 75. Geburtstag, hrsg. v. Helmut Bräuer / Elke Schlenkrich, Leipzig 2001, S. 57-100; KNEFELKAMP, Ulrich: „Sozialdisziplinierung oder Armenfürsorge? Untersuchung normativer Quellen in Bamberg und Nürnberg vom 14. bis zum 17. Jahrhundert“, in: Die Stadt als Kommunikationsraum. Beiträge zur Stadtgeschichte vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Festschrift für Karl Czok zum 75. Geburtstag, hrsg. v. Helmut Bräuer / Elke Schlenkrich, Leipzig 2001, S. 515-533. Speziell zu dem mittelatlerlichen Ausgleichssystem von Geben und Nehmen und der damit zusammenhängenden Werkgerechtigkeit: ANGENENDT, Arnold: Geschichte der Religiosität im Mittelalter, Darmstadt 1997, S. 586ff.; SCHERPNER, Hans: Theorie der Fürsorge, Göttingen 1962, S. 123. 5 Dazu KOCKA, Jürgen: Weder Stand noch Klasse. Unterschichten um 1800, Bonn 1990. (=Geschichte der Arbeiter und der Arbeiterbewegung in Deutschland seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, Bd. 1), S. 25ff.; GALL, Lothar: Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft, München 1993, S. 53f. 6 Dazu vor allem ABEL, Wilhelm: Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Deutschland, Göttingen 1986 und ders.: Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Europa. Versuch einer Synopsis, Hamburg / Berlin 1978. 7 Zur Geschichte der Armenfürsorge allgemein vor allem RIIS, Thomas (Hrsg.): Aspects of Poverty in Early Modern Europe, Alphen aan den Rijn u.a. 1981; FISCHER, Armut; SACHßE, Christoph / Florian TENNSTEDT (Hrsg.): Bettler, Gauner und Proleten. Armut und Armenfürsorge in der deutschen Geschichte. Ein Bildlesebuc, Reinbeck bei Hamburg 1983; dies. (Hrsg.): Soziale Sicherheit und soziale Disziplinierung. Beiträge zu einer historischen Theorie der Sozialpolitik, Frankfurt am Main 1986; KOCKA, Stand; GEREMEK, Bronislaw: Geschichte der Armut. Elend und Barmherzigkeit in Europa, München 1991; JÜTTE, Robert: Poverty and deviance in early modern Europe, Cambridge 1994; HIPPEL, Wolfgang von: Armut, Unterschichten, Randgruppen in der frühen Neuzeit, München 1995. (=Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 34); SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge; GLÜBER, Wolfgang: Darstellung von Armut und bürgerlicher Armenfürsorge im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Phil. Diss., Frankfurt am Main 2000 (mit stark kunsthistorischer Ausprägung); RHEINHEIMER, Martin: Arme, Bettler und Vaganten. Überleben in der Not 1450-1850, Frankfurt am Main 2000; RICHTER, Johannes: Frühneuzeitliche Armenfürsorge als Disziplinierung. Zur sozialpädagogischen Bedeutung eines Perspektivenwechsels, Frankfurt am Main u.a. 2001; GRELL, Ole Peter (Hrsg.): Health Care and
  • 7. 7 den neuen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr in der Lage, der Armut Herr zu werden. Gleichzeitig fand aber auch ein Bewusstseinswandel statt: Man war nicht mehr Willens, sich mit diesen Gegebenheiten abzufinden.8 „Sicherheit“, „Arbeit“, „Erziehung“, „Würde“, „Ordnung“ waren die Schlagwörter, die Zeit und Diskussionen des gesamten 18. Jahrhunderts prägten.9 Ausgehend von Großbritannien vollzog sich in Europa ein tiefgreifender Wandel im Umgang mit den unterbürgerlichen Schichten, vor allem mit den sesshaften und nichtsesshaften Armen. Auch wenn das Herzogtum und spätere Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin von den zunehmenden Veränderungen vor allem wirtschaftlich-industrieller und damit einhergehend auch politischer Art wenig ergriffen wurde,10 blieb die angesprochene geistige Entwicklung unter der sich formierenden bildungsbürgerlichen Elite auch hier nicht aus. Vor allem in Schwerin und Rostock begann man Ende des 18. Jahrhunderts verstärkt den Diskussionen und Entwicklungen in Göttingen und Hamburg zu folgen, die beide in Bezug auf eine zeitgemäße, das heißt institutionalisierte und bürokratisierte Armenfürsorge eine Vorreiterrolle einnehmen sollten.11 Manifestationen der neuen Überlegungen zur Behandlung von Armen und Bettlern waren aber nicht nur Zucht- und Arbeitshäuser12, sondern vor allem die Armenanstalten, die, meist städtisch oder landesherrlich organisiert und eingerichtet, in erster Linie dazu dienen sollten, die Bettelei abzustellen. Als wirksames Mittel dagegen wurde angesehen, ihnen Arbeit zu verschaffen und sie und vor allem ihre Kinder zur „Industriosität“13 zu erziehen. Neben die traditionelle punktuelle Hilfeleistung Poor Relief in 18th and 19th Century Northern Europe, Aldershot u.a. 2002; CUNNINGHAM, Hugh / Joanna INNES (Hrsg.): Charity, Philantropy and Reform. From the 1690s to 1850, Houndmills / New York 2002 8 Dazu BLESSING, Werner K.: „Gedrängte Evolution: Bemerkungen zum Erfahrungs- und Verhaltenswandel in Deutschland um 1800“, in: Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution, hrsg. v. Helmut Berding / Etienne Francois / Hans-Peter Ullmann, Frankfurt am Main 1989, S. 426-451. 9 Ähnlich auch METZ, Karl H.: „Staatsräson und Menschenfreundlichkeit. Formen und Wandlungen der Armenpflege im Ancien Régime Frankreichs, Deutschlands und Großbritanniens“, in: VSWG 72 (1985), S. 1-26., hier: S. 1. Siehe auch RITZ, Hans-Günther / Volker STAMM: „Funktionen staatlicher Sozialpolitik im Übergang zum Frühkapitalismus“, in: Zähmen und Bewahren. Die Anfänge bürgerlicher Sozialpolitik, hrsg. v. Christian Marzahn / Hans-Günther Ritz , Bielefeld 1984, S. 91-136, hier: S. 96f.; SONNTAG, Michael: ‚Das Verborgene des Herzens’. Zur Geschichte der Individualität, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 152ff.; SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge, S. 131f. 10 SCHULTZ, Helga: „Zur Herausbildung der Arbeiterklasse in Rostock in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock 21 (1972), Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, H. 2, S. 237-244. 11 Mehr als 20 Städte übernahmen das Hamburger Modell. Siehe dazu KOCH, Charlotte: Wandlungen der Wohlfahrtspflege im Zeitalter der Aufklärung, Erlangen 1933, S. 158; auch HERZIG, Arno: „Vom ‚Hamburger Modell’ zum ‚Elberfelder System’“, in: Bernhard Mehnke: Armut und Elend in Hamburg. Eine Untersuchung über das öffentliche Armenwesen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Hamburg 1982, S. III-XVI. (=Ergebnisse 17). Für Göttingen: HERRMANN, Ulrich: „Armut – Armenversorgung – Armenerziehung an der Wende zum 19. Jahrhundert“, in: ‚Das pädagogische Jahrhundert’. Volksaufklärung und Erziehung zur Armut im 18. Jahrhundert in Deutschland, hrsg. v. Ulrich Herrmann, Weinheim / Basel 1981, S. 194-218, hier: S. 159f. (=Geschichte des Erziehungs- und Bildungswesens in Deutschland, Bd. 1). Insgesamt dazu auch MANKE, Matthias: „‚Daß den Armen geholfen, und die Betteley abgestellet werde.’ Inhalt, Aufgaben und Probleme der Armengesetzgebung in Rostock (1803-1822)“, in: Städtisches Gesundheits- und Fürsorgewesen vor 1800, hrsg. v. Peter Johanek, Köln u.a. 2000, S. 243-274. (=Städteforschungen, Reihe A, Bd. 50), hier: S. 248ff. 12 Darauf hoben besonders SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge, S. 113ff. und METZ, Staatsraison, S. 11ff. ab. Sachße / Tennstedt konnten zwar mit den Schlagwörtern der „Kommunalisierung“, „Pädagogisierung“, „Rationalisierung“ und „Bürokratisierung“ ein Beschreibungsschema der Veränderungen innerhalb der Armenfürsorge im Zuge der Frühen Neuzeit schaffen, das sich gut nachvollziehen lässt – und dem auch in der vorliegenden Arbeit stellenweise gefolgt wird –, dem aber auch aufgrund ihrer Zentrierung auf Preußen und einer allzu Konzentierung auf die repressiven Elemente des Sozialsystems kritisch gegenüber getreten werden muss. Siehe dazu HIPPEL, Armut, S. 101f u. 109ff. 13 Siehe ausführlich dazu Kapitel 5.6.
  • 8. 8 unterschiedlicher Art trat jetzt der Versuch einer strukturellen Bekämpfung des gesamten Phänomens Armut. Der Schnittpunkt beider Bemühungen waren die Armeninstitute. Wenn im Titel der vorliegenden Arbeit von Anspruch und Wirklichkeit die Rede ist, so ist mit Anspruch eben jene geistige Auseinandersetzung, sind jene Gedanken gemeint, die die Zeit bestimmten und die Anlass und Ansporn gaben, solche Armeninstitute zu gründen. Dass in Rostock ein solches Institut mit dem 1.1.1804 seine Arbeit aufnahm14 ist kein Unikum, sondern passt vollkommen in das Bild, das sich einem in vielen Städten Mitteleuropas bietet. Auch die Organisation im Einzelnen ist fast musterhaft mit bereits bestehenden Instituten anderer Städte vergleichbar.15 Ein Augenmerk dieser Untersuchung liegt daher, neben dem Charakter einer stadt- und regionalgeschichtlichen Grundlagenforschung, auf dem Spannungsfeld zwischen den theoretischen Ansprüchen und dem Versuch ihrer Umsetzung in die Praxis. Dabei wird angestrebt, das Bild so detailgetreu wie möglich wiederzugeben, da „die in der Forschung vertretenen Wirkungsmodelle solange eindimensional bleiben [müssen], als nicht genauer untersucht wird, wie die mit der Publikation, der Anwendung und allenfalls der sanktionsbewehrten Durchsetzung dieser Gesetze befaßten Behörden, Amtsträger und Gerichte die Bestimmungen aus den Policeyordnungen handhabten, nutzten oder übergingen.“16 Durch die außerordentlich günstige Quellenlage für die Stadt Rostock besteht die Möglichkeit, eine institutionalisierte, städtische Armenanstalt der Zeit vor dem Pauperismus einer solchen Analyse zu unterziehen. Der Zeitraum der Untersuchung umfasst zum Einen die Jahre 1804 bis 1822, in der das Rostocker Armeninstitut durch freiwillige Spenden finanziert wurde, am Ende aber von diesem Prinzip Abstand nehmen musste und sich gezwungen sah, beim Rat und der Bürgerschaft die Einführung einer Steuer zugunsten der Armen zu erwirken. Zur Klärung der Frage nach den Ursprüngen der Bestimmungen der Armenordnung von 1803 wird die Untersuchung zum Anderen ergänzt um die Darstellung der vorangegangenen Versuche einer Reform des Sozialsystems in Rostock, die zurückreichten bis in das Jahr 1750. In den Jahren zwischen 1750 und 1803, so stellte sich heraus, hatte man sich drei Mal – 1750, 1767 und 1788 – bemüht, zu einer Umgestaltung der Armenversorgung zu kommen, war aber damit aus unterschiedlichen Gründen gescheitert. Darüber hinaus können durch einen umfangreichen Fundus an Suppliken, die von Bedürftigen beim Rat eingegeben wurden, diese 14 Allgemein wird in den Quellen und in der Literatur vom „Armeninstitut von 1803“ geredet, auch wenn es erst mit dem 1.1.1804 seine Arbeit aufnahm. Die Gründungsbeschlüsse und die Publikation der Armenordnung fallen aber in das Jahr 1803. 15 Auf eine eingehende Beschreibung der allgemeinen Entwicklung der Armenfürsorge und anderer Armenfürsorgeanstalten wird daher in der vorliegenden Arbeit auch verzichtet. Der Fokus der Darstellung richtet sich – wie bereits erwähnt – weniger auf einen überregionalen Vergleich, als vielmehr – im ersten Teil – auf die Analyse der innerstädtischen Genese der neuen Armenordnung als Bürokratisierungsprozess. Die allgemeine Geschichte der Armenfürsorge und ihrer unterschiedlichen Ausprägungen ist inzwischen in zahlreichen Überblickswerken gut zusammengefasst. Dort findet sich auch die weiterführende Literatur, ohne dass sie in der vorliegenden Arbeit nocheinmal ausgebreitet werden müsste. Siehe Anmerkung 7. 16 HOLENSTEIN, André: „Die Umstände der Normen – die Normen der Umstände. Policeyordnungen im kommunikativen Handeln von Verwaltung und lokaler Gesellschaft im Ancien Régime“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 1-46. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129), hier: S. 8.
  • 9. 9 administrativen Vorhaben kontrastiert werden durch eine Sicht „von unten“, die deutlich macht, wie sich Armut im Rostock des 18. Jahrhunderts manifestierte. Es soll aber nicht nur eine Lücke in der Stadtgeschichtsschreibung für Rostock geschlossen werden, sondern auch ein von der Forschung bisher noch wenig beachteter Ansatz verfolgt, indem zusätzlich eine statistische Analyse von historischen Massendaten sowohl zu den Armen selbst als auch zu den Spendern aus der Rostocker Einwohnerschaft vorgenommen wurde. Es kann so exemplarisch vorgeführt werden, wie diese Grunddaten für Aussagen zur Sozialfürsorge genutzt werden können. Den Kern der Untersuchung bildet schließlich eine detaillierte Darstellung der Herausbildung der Armenadministration. Im Mittelpunkt steht dabei der in der Forschungsliteratur oft vernachlässigte Aspekt der Entstehung der Armenordnung als neuer Norm und weniger deren Implementierung. Dazu zählen auch die ideengeschichtlichen Grundlagen der selbstgesetzten Ziele und die praktizierten Fürsorgemodalitäten. Eingerahmt werden die Hauptpunkte der vorliegenden Arbeit durch eine Darstellung der allgemeinen Umstände wirtschaftlicher und politischer Art, in denen das Armeninstitut verortet war. Im Mittelpunkt stehen also zwei Fragenkomplexe: 1.) Geschichte, Funktion und Wirkung o Welche Vorläufer der untersuchten institutionalisierten Armenfürsorge gab es, und welche Unterschiede können ausgemacht werden? o Welche Faktoren hatten einen Einfluss auf die Gründung, die Ausgestaltung und die Arbeit des Instituts? o Lassen sich Bemessungsgrundlagen für die ausgegebenen Hilfen aus der Praxis des Instituts ableiten? o Wie reagierten die Armen, die ehemaligen und die neuen Träger auf die neue Verwaltungsform sozialer Fürsorge? o Welche Probleme stellten sich unabhängig von theoretischen Vorgaben aus der Arbeit der Armenanstalt heraus? o Welche Faktoren bewirkten, dass sich das auf dem Solidaritätsgedanken beruhende Prinzip der freiwilligen Spenden 1822 nicht mehr aufrechterhalten ließ? 2.) Stratifikation und Geschlechtsspezifik o Gab es berufs- oder schichtbedingte Unterschiede und Veränderungen im Spenden- verhalten oder in der Zusammensetzung der Empfängergruppen in sowohl synchroner, als auch diachroner Hinsicht? o Wurden Männer auf andere Art und Weise versorgt als Frauen? o In welcher Form und Häufigkeit wurden Kinder unterstützt? o Wie war die Häufigkeitsverteilung zwischen den Geschlechtern in der Gruppe der Empfänger, und welche Zumessungsunterschiede lassen sich aufzeigen?
  • 10. 10 1.2 Forschungsstand 1.2.1 Armut Das Interesse an der Beschäftigung mit historischen Formen von Armut ist im Zuge der stärker an sozialgeschichtlichen Fragen orientierten Geschichtsauffassung in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Im Mittelpunkt dieses Interesses standen zunächst Fragen nach den Formen von Armenfürsorge in den bedeutenderen Städten des Reiches, deren Innovationskraft dank universitärer oder wirtschaftlicher Beziehungen im Allgemeinen größer war, als die ländlicher Ansiedlungen. Die Weiterentwicklung einer zentralisierten und bürokratisierten Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert wird dabei bereits als eine dritte Welle von Reformen angesehen,17 nach einer ersten im Spätmittelalter im Zusammenhang mit der Pest und einer zweiten im 15. und 16. Jahrhundert im Zusammenhang mit der Konfessionalisierung von Politik und Lebensumwelt und dem Trend zu einer stärkeren Sozialdisziplinierung (G. Oestreich)18 oder Zivilisierung (N. Elias).19 Der Übergang zum bürgerlichen Zeitalter war demgegenüber geprägt durch eine intensivere Konzentration auf den Arbeitsgedanken, der zum grundlegenden Paradigma der Armenfürsorge dieser Jahrhunderte wurde.20 Neuere Forschungsansätze konzentrieren sich weniger auf die Bemühungen der Obrigkeiten um die Bekämpfung der Armut, als sie versuchen, Leben und Umfeld der Armen selbst in den Mittelpunkt zu rücken.21 Hier zeigte sich, dass diese nicht nur die Hilfe staatlicher oder städtischer Institutionen in Anspruch nahmen, sondern sich in unterschiedlichem Maße auch gegenseitig unterstützten, also über entsprechendes „soziales Kapital“ (P. Bourdieu) verfügten.22 Diese Erscheinung war dabei auf dem Lande 17 HIPPEL, Armut, S. 104ff. 18 OESTREICH, Gerhard: „Strukturprobleme des europäischen Absolutismus“, in: ders.: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 179-197 [Zuerst in: VSWG 55 (1969), S. 329-347] und „Policey und Prudentia civilis in der barocken Gesellschaft von Stadt und Staat“, in: ders.: Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1980, S. 367-379. [Zuerst in: Barock-Symposium 1974, hrsg. v. Albrecht Schöne, München 1976, S. 10-21]. Zur Diskussion um Oestreichs Ansatz siehe Anmerkung 28. 19 ELIAS, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation. Soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen, 2 Bde., Frankfurt am Main 1998. Zum Zivilisationsprozess: RICHTER, Armenfürsorge, S. 25ff.; SMUDITS, Alfred: „Öffentlichkeit und der Prozeß der Zivilisation“, in: Der unendliche Prozeß der Zivilisation, hrsg. v. Helmut Kuzmic, New York 1991, S. 113-136; BUCHHOLZ, Werner: „Anfänge der Sozialdisziplinierung im Mittelalter. Die Reichsstadt Nürnberg als Beispiel“, in: ZHF 2 (1991), S. 129- 147, hier: S. 131f.; BURKE, Peter: „Zivilisation, Disziplin, Unordnung: Fallstudien zu Geschichte und Gesellschaftstheorie“, in: Die Frühe Neuzeit in der Geschichtswissenschaft. Forschungstendenzen und Forschungserträge, hrsg. v. Nada Boskovska Leimgruber, Paderborn u.a. 1997, S. 59-69, hier: S. 59f. und 64ff. Burke äußert seine Kritik an Elias sehr pointiert: „Elias könnte man vor allem vorwerfen, daß er zuviel Zeit am Tisch verbrachte und sich zu intensiv mit dem beschäftigte, was einer seiner Schüler ‚die Zivilisierung des Appetits’ nennt. Das geht auf Kosten der Selbstbeherrschung und anderer Bereiche.“; ebenda, S. 66; LILIENTHAL, Markus: „Norbert Elias. Über den Prozeß der Zivilisation (1937-39)“, in: Gerhard Gamm u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001, S. 134-147; LINDEMANN, Gesa: „Die reflexive Anthropologie des Zivilisationsprozesses“, in: Soziale Welt. Zeitschrift für sozialwissenschaftliche Forschung und Praxis 52 (2001), H. 2, S. 181-198; zum Zusammenhang von Zivilisationsprozess und Erziehung: RUTSCHKY, Katharina: „Erziehung als Fortschritt ohne Erfahrung“, in: Schwarze Pädagogik. Quellen zur Naturgeschichte der bürgerlichen Erziehung, hrsg. v. Katharina Rutschky, Frankfurt am Main, Berlin 1977, S. XVII-LXV, hier: S. XXXIIff.; HARRINGTON, Joel F.: „Bad Parents, the State, and the Early Modern Civilizing Process“, in: German History 16 (1998), No 1, S. 16-28, v. a. S. 18f. 20 Zur Wandlung der Bedeutung von Arbeit siehe HIPPEL, Armut, S. 107; MÜNCH, Paul: Lebensformen in der frühen Neuzeit, Berlin 1998, S. 304ff.; über die Herausbildung einer „universelle[n] Pädagogik der Arbeit“ FOUCAULT, Michel: Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, Frankfurt am Main 1994, S. 156ff. 21 JÜTTE, Poverty, S. 2f. 22 Bourdieu fasst diesen Begriff wesentlich weiter, als es im Verlauf dieser Arbeit geschehen kann. Diese Form des Kapitals steht im Zusammenhang mit seinem Habitus-Konzept neben ökonomischem, kulturellem und symbolischem Kapital. Ziel
  • 11. 11 sehr viel stärker ausgeprägt als in den Städten, und so ist die Erforschung der ländlichen Verhältnisse ein weites Feld noch zu leistender historischer Arbeit.23 Darüber hinaus werden im Forschungsfeld von Policeyordnungen und obrigkeitlichen Regulationsbemühungen in letzter Zeit Veränderungen im Selbstverständnis von Herrschaft und in den Begründungszusammenhängen für deren Umgang mit den Armen untersucht. Im Wesentlichen geht es hier um die Veränderungen in den für diesen Bereich zentralen Begriffen „Eigennutz“ und „Gemeinnutz“ (W. Schulze),24 die beide für Verhaltensbegründungen konstitutiv waren. Der gemeine Nutzen war letztlich auch das Ziel der Armenfürsorge, die nicht nur die öffentliche Sicherheit erhöhen, sondern auch mit der Verknüpfung von Armuts- und Arbeitsgedanken die Produktivität der Gesellschaft insgesamt steigern sollte. Hinter diesen Bemühungen stand nun aber nicht mehr der Selbstzweck oder eine transzendente Ordnungsvorstellung von einer gut eingerichteten Gesellschaft, vielmehr ging es nun um die gerechte Verteilung von Arbeit und Entlohnung. Arbeiten zum 18. Jahrhundert beschäftigen sich zumeist mit der Idee, Entstehung und Arbeitsweise von Zuchthäusern, und hier wiederum mit einem Fokus auf die Verhältnisse in Preußen. In der Arbeit von Christoph Sachse und Florian Tennstedt wird dies deutlich.25 Dabei konnten die Autoren aber mit den Begriffen „Kommunalisierung“, „Bürokratisierung“, „Pädagogisierung“ und „Rationalisierung“ eine weit über diesen räumlich beschränkten Themenkreis hinaus anwendbare Systematik schaffen, die bei aller notwendigen Differenzierung im Einzelfall der jeweils untersuchten Städte und Länder den Grundzug der Veränderungen in der Armenfürsorge während der Frühen Neuzeit auf den Punkt zu bringen vermögen.26 Die Forschung zur Armenfürsorge im 19. Jahrhundert konzentriert sich dagegen vornehmlich auf die Auswirkungen der industriellen Revolution, die im Begriff des Pauperismus erfasst werden. beim Einsatz dieser Kapitalformen ist innerhalb der sozialen Felder ein Kampf um Macht und gesellschaftliche Positionierung. Die bewusste oder unbewusste Kapitalisierung des Sozialen macht die in den sozialen Netzwerken gemachten dauerhaften Beziehungen nutzbar. Dazu GAMM, Gerhard: „Pierre Bourdieu: Sozialer Sinn. Kritik der theoretischen Vernunft (1980)“, in: ders. u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001, S. 225-248, hier: S. 239ff.; als Primärtext kann dienen BOURDIEU, Pierre: „Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital“, in: Soziale Ungleichheit, hrsg. v. Reinhard Kreckel, Bd. 2, Göttingen 1983, S. 183-198; auch das Kapitel „Der Habitus als Vermittlung zwischen Strukturen und Praxis“, in: BOURDIEU, Pierre: Zur Soziologie der symbolischen Formen, Frankfurt am Main 1997; zur Verwendung dieser Ansätze in den Geschichtswissenschaften: SCHINDLER, Norbert: Widerspenstige Leute. Studien zur Volkskultur in der frühen Neuzeit, Frankfurt am Main 1992, vor allem das Kapitel „Jenseits des Zwangs? Zur Ökonomie des Kulturellen inner- und außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft“, S. 20ff.; REICHARDT, Sven: „Bourdieu für Historiker? Ein kultursoziologisches Angebot an die Sozialgeschichte“, in: Geschichte zwischen Kultur und Gesellschaft. Beiträge zur Theoriedebatte, hrsg. v. Thomas Mergel / Thomas Welskopp, München 1997, S. 71-94; MERGEL, Thomas: „Geschichte und Soziologie“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v. Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 621-651, hier: S. 644ff.; DROSTE, Heiko: „Habitus und Sprache. Kritische Anmerkungen zu Pierre Bourdieu“, in: ZHF 29 (2001), H. 1, S. 95-120; ebenso RHEINHEIMER, Arme, S. 96ff.; DINGES, Martin: „Frühneuzeitliche Armenfürsorge als Sozialdisziplinierung?“, in: GG 17 (1991), S. 5-29, hier: S. 20ff. und JÜTTE, Poverty, S. 83ff. Zum Habitus-Konzept: KRAIS, Beate / Gunter GEBAUER: Habitus, Bielefeld 2002. 23 Siehe dazu HIPPEL, Armut, S. 67ff. 24 SCHULZE, Winfried: „Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit“, in: HZ 243 (1986), S. 591-626. Siehe dazu auch MÜNKLER, Herfried / Harald BLUHM: „Einleitung: Gemeinwohl und Gemeinsinn als politisch-soziale Leitbegriffe“, in: Gemeinwohl und Gemeinsinn. Historische Semantik politischer Leitbegriffe, hrsg. v. Herfried Münkler / Harald Bluhm, Berlin 2001, S. 9-30; VOLLHARDT, Friedrich: „Eigennutz – Selbstliebe – Individuelles Glück“, in: Entdeckung des Ich. Die Geschichte der Individualisierung vom Mittelalter bis zur Gegenwart, hrsg. v. Richard van Dülmen, Köln u.a. 2001, S. 219-242, hier v.a. S. 226ff. und 230ff; SONNTAG, Individualität, S. 160ff. 25 SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge. Kritik zum „marxistisch inspirierten“ und die repressiven Momente des Wandels in der Armenfürsorge allzusehr betonenden Ansatz der Autoren: HIPPEL, Armut, S. 109. 26 Ähnlich HIPPEL, Armut, S. 47. Siehe dazu aber auch die Bemerkungen in Anmerkung 12.
  • 12. 12 Massenarmut und Arbeiterelend sind sowohl in der sozialistischen als auch der bürgerlichen Forschung intensiv, wenn auch mit deutlich unterschiedlichen Ergebnissen historisch analysiert worden.27 Dass die Jahrhundertwende auch zugleich den Übergang zu einem neuen Armenfürsorgekonzept mit sich brachte, ist dabei erstaunlicherweise weder in der einen noch in der anderen Forschungsrichtung ausreichend bedacht worden. Strittig ist weiterhin, ob es überhaupt möglich ist, strukturelle Konzepte wie die Sozialdisziplinierung mit den aus den qualitativen und quantitativen Quellen abzulesenden realen Verhältnissen abzugleichen, selbst wenn die bereits angesprochenen Probleme mit den Quellen zu Unterschichten beachtet werden.28 Im Kern bemängeln die Gegner eines solchen strukturellen Ansatzes, dass dieser allzu realitätsfern sei. Quellen würden durch den Fokus des Konzeptes interpretiert und so ausgewählt und zurechtgelegt, dass sie von vornherein die eigentlich erst zu überprüfenden Hypothesen stützen. Befürworter des Ansatzes halten dem entgegen, dass sich gesellschaftsstrukturelle Veränderungen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, nie in wirklich reiner Form in actu wiederfinden lassen, sondern auf dem Weg zur Konkretisierung im Einzelfall notwendigerweise im Detail aufgelöst werden müssten. Exemplarisch ist dieser Streit zwischen Martin Dinges und Robert Jütte ausgetragen worden.29 27 Dazu HIPPEL, Armut, S. 56f.; JÜTTE, Poverty, S. 102ff.; allgemein zu den unterschiedlichen Ausprägungen der historischen Forschung in der BRD bzw. der DDR BUCHHOLZ, Werner: „Vergleichende Landesgeschichte und Konzepte der Regionalgeschichte von Karl Lamprecht bis zur Wiedervereinigung im Jahre 1990“, in: ders.: Landesgeschichte in Deutschland. Bestandsaufnahme – Analyse – Perspektiven, Paderborn u.a. 1998, S. 11-60. 28 Zu diesem Thema ist insbesondere heranzuziehen: SCHULZE, Winfried: „Gerhard Oestreichs Begriff ‚Sozialdisziplinierung’ in der Frühen Neuzeit“, in: ZHF 14 (1987), S. 265-302; DINGES, Armenfürsorge; JÜTTE, Robert: „‚Disziplin zu predigen ist eine Sache, sich ihr zu unterwerfen eine andere’ (Cervantes). Prolegomena zu einer Sozialgeschichte der Armenfürsorge diesseits und jenseits des Fortschritts“, in: GG 17 (1991), S. 92-101; BUCHHOLZ, Sozialdisziplinierung, v.a. S. 132ff.; LOTTES, Günther: „Disziplin und Emanzipation. Das Sozialdisziplinerungskonzept und die Interpretation der frühneuzeitlichen Geschichte“, in: WestF 42 (1992), S. 64-74; BOGNER, Ralf Georg: „Arbeiten zur Sozialdisziplinierung in der Frühen Neuzeit. Ein Forschungsbericht für die Jahre 1980-1994. Erster Teil“, in: Frühneuzeit-Info 7 (1996), H. 1, S. 127-142; MÜLLER, Christa: „Arbeiten zur Sozialdisziplinierung in der Frühen Neuzeit. Ein Forschungsbericht für die Jahre 1980-1994. Zweiter Teil“, in: Frühneuzeit-Info 7 (1996), H. 2, S. 240-252; Hippel, Armut, S. 110f.; REINHARD, Wolfgang: „Sozialdisziplinierung – Konfessionalisierung – Modernisierung. Ein historiographischer Diskurs“, in: Die Frühe Neuzeit in der Geschichtswissenschaft. Forschungstendenzen und Forschungserträge, hrsg. v. Nada Boskovska Leimgruber, Paderborn u.a.1997, S. 39-55, hier: S. 39ff.; WEBER, Matthias: „Bereitwillig gelebte Sozialdisziplinierung? Das funktionale System der Polizeiordnungen im 16. und 17. Jahrhundert“, in: ZRG GA 115 (1998), S. 420-440, hier: S. 421ff.; SCHILLING, Heinz: „Profil und Perspektiven einer interdisziplinären und komparatistischen Disziplinierungsforschung jenseits einer Dichotomie von Gesellschafts- und Kulturgeschichte“, in: Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, hrsg. v. Heinz Schilling, Frankfurt am Main 1999, S. 3-36. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 127); KRÜGER, Kersten: „Policey zwischen Sozialregulierung und Sozialdisziplinierung, Reaktion und Aktion – Begriffsbildung durch Gerhard Oestreich 1972-1974“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 107-119. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129); HÄRTER, Karl: „Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intentionen frühneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis“, in: ZHF 26 (1999), S. 365-379; TILGNER, Daniel: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierug. Die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623, Münster / Hamburg / London 2000. (=Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte, Bd. 3), S. 27-54 mit einem guten Forschungsüberblick; BRIETZKE, Dirk: Arbeitsdisziplin und Armut in der Frühen Neuzeit. Die Zucht- und Arbeitshäuser in den Hansestädten Bremen, Hamburg und Lübeck und die Durchsetzung bürgerlicher Arbeitsmoral im 17. und 18. Jahrhundert, Hamburg 2000. (= Beiträge zur Geschichte Hamburgs 59), S. 24-33; RHEINHEIMER, Arme, S. 110ff.; FREITAG, Winfried: „Mißverständnis eines ‚Konzeptes’. Zu Gerhard Oestreichs ‚Fundamentalprozeß’ der Sozialdisziplinierung“, in: ZHF 28 (2001), S. 513-538; RICHTER, Armenfürsorge, S. 27ff. 29 DINGES, Armenfürsorge und im selben Heft der GG JÜTTE, Disziplin.
  • 13. 13 Insgesamt zeigen Einzelforschungen zur städtischen Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert aber methodisch und strukturell große Ähnlichkeit, die sich wohl aus der relativen Gleichheit solcher Anstalten in Aufbau und Struktur und der damit einhergehenden Quellengleichheit ergibt. Sowohl Ralf Tappe für Goslar als auch Günter Riemeier für Lemgo und Wieland Sachse für Göttingen haben zum einen Verwaltungsakten der jeweiligen Institute und Stadträte ausgewertet, zum anderen in unterschiedlichem Maße Massendaten über die Spender und vor allem die Empfänger analysiert.30 Sie berücksichtigten dabei notwendigerweise auch die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen in den Städten, die Entwicklung vor der Gründung des Instituts und sonstige Ausprägungen von Armenfürsorge, wie Hospitäler und Waisenhäuser. Die meisten Forschungen zur Armut oder zur Lage der Unterschichten stehen aber fast unterschiedslos vor dem Problem, dass ihnen eine feste Datengrundlage fehlt. Die quantitative Seite des Armutsproblems steht in der Sicherheit der vorliegenden Erkenntnisse weit hinter der der administrativen Strukturen zurück.31 Zahlen werden kaum präsentiert; zumeist sind sie der einschlägigen Literatur von Wilhelm Abel, Wolfram Fischer oder Hans-Ulrich Wehler entnommen32 oder entstammen vorliegenden Detailstudien anderer Orte oder Zeiträume. Dabei ist dieser Umstand in den meisten Fällen dem Fehlen von geeignetem Quellenmaterial anzulasten, das eine gesicherte Aussage zu quantitativen Aspekten der Armut zulassen würde. Die in den letzten Jahren verstärkt als Grundlage für stratifikatorische Untersuchungen zur Gesellschaft der Frühen Neuzeit herangezogenen Kontributionsregister und Volkszählungen bieten, der Natur ihrer Entstehung 30 TAPPE, Ralf: Der Armuth zum besten. Das Goslarer Armen- und Waisenhaus und die Sozialpolitik der Freien Reichsstadt im 18. Jahrhundert, Bielefeld 1997; RIEMEIER, Günter: 700 Jahre Armenfürsorge in Lemgo, Lemgo 1993; SACHSE, Wieland: „Über Armenfürsorge und Arme in Göttingen im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Eine Skizze“, in: Theorie und Empirie in Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte. Festschrift für Wilhelm Abel zum 80. Geburtstag, hrsg. v. Karl Heinrich Kaufhold / Friedrich Riemann, Göttingen 1984, S. 217-242. (=Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 11). 31 Als Beispiele seien hier angeführt: JÜTTE, Poverty; DORN, Ulrike: Öffentliche Armenpflege in Köln von 1794-1871, Köln und Wien 1990; RHEINHEIMER, Martin: „Armut in Großsolt (Angeln) 1700-1900“, in: ZSHG 118 (1993), S. 21-134; JÜTTE, Robert: „Health care provision and poor relief in early modern Hanseatic towns. Hamburg, Bremen and Lübeck“, in: Health Care and Poor Relief in Protestant Europe 1500-1700, hrsg. v. Ole Peter Grell / Andrew Cunningham, London u. New York 1997, S. 108-128; SACHSE, Armenfürsorge und Arme in Göttingen; GRÜNDER, Horst: „Kommunale Armenfürsorge im 19. Jahrhundert am Beispiel der Stadt Münster“, in: Kommunale Leistungsverwaltung und Stadtentwicklung vom Vormärz bis zur Weimarer Republik, hrsg. v. Heinrich Blotevogel, Köln / Wien 1990, S. 59-70. (=Städteforschung, Reihe A, Bd. 30); im selben Band auch REULECKE, Jürgen: „Die Armenfürsorge als Teil der kommunalen Leistungsverwaltung und Daseinsvorsorge im 19. Jahrhundert“, S. 71-80; WEISBROD, Bernd: „Wohltätigkeit und ‚symbolische Gewalt’ in der Frühindustrialisierung. Städtische Armut und Armenpolitik in Wuppertal“, in: Vom Elend der Handarbeit. Probleme historischer Unterschichtenforschung, hrsg. v. Hans Mommsen / Winfried Schulze, Stuttgart 1981, S. 334-354. (=GG 24); OBERMEIER, Anita: „Findel- und Waisenkinder. Zur Geschichte der Sozialfürsoge in der Reichsstadt Augsburg“, in: ZHVSchwaben 83 (1990), S. 129-162; SCHULZ, Günther: „Armut und Armenpolitik in Deutschland im frühen 19. Jahrhundert“, in: HJb 115 (1995), S. 388-410; WÜST, Wolfgang: „Die gezüchtigte Armut. Sozialer Disziplinierungsanspruch in den Arbeits- und Armenanstalten der ‚vorderen’ Reichskreise“, in: ZHVSchwaben 89 (1998), S. 95-124; GRZYWATZ, Berthold: „Armenfürsorge im 19. Jahrhundert. Die Grenzen der kommunalen Daseinsvorsorge“, in: ZfG 47 (1999), S. 583-614; MEUMANN, Markus: „Kinderfürsorge in nordwestdeutschen Städten des 17. und 18. Jahrhunderts zwischen landesherrlicher Reglementierung und kommunalem Eigeninteresse“, in: Städtisches Gesundheits- und Fürsorgewesen vor 1800, hrsg. v. Peter Johanek, Köln u.a. 2000, S. 181-198. (=Städteforschungen Reihe A, Bd. 50). 32 ABEL, Massenarmut Europa; WEHLER, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Erster Band: Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära 1700-1815, München 1996; FISCHER, Armut. An dieser Stelle sind inzwischen auch SACHßE / TENNSTEDT, Armenfürsorge zu erwähnen.
  • 14. 14 nach, wenig Auskunft über die sozial am tiefsten stehenden Mitglieder der Gemeinschaft.33 So enthalten auch diese Untersuchungen nur wenig Material für gesicherte Aussagen über die Anzahl der Armen und eine „Morphologie der Armut“34. Wegweisend sind solche Arbeiten aber auf methodischem Gebiet. Sowohl Fragen der Quellenkritik an überlieferten seriellen Daten, also auch die sich daraus ergebenden Analysemethoden werden vor allem in den Untersuchungen zur Sozialstruktur der Städte Göttingen35, Altona36 und Rostock37 intensiv behandelt, während die Armutsproblematik leider randständig bleibt. Umgekehrt kranken die Untersuchungen zur Sozialfürsorge oft an unreflektierter Benutzung vorliegenden Zahlenmaterials, das zur flankierenden Darstellung der gesellschaftlichen Gegebenheiten herangezogen wird. Die Forschungslage zum Rostocker Armenwesen im Speziellen, aber auch zur Rostocker Stadtgeschichte im Allgemeinen schließlich ist sehr ungünstig. Die letzte Monografie aus diesem Themenbereich erschien 2003 unter der Herausgeberschaft Karsten Schröders –derzeit Leiter des Archivs der Hansestadt Rostock.38 Durchaus unter fachwissenschaftlicher Beteiligung entstanden, verfolgen die Autoren aber gezielt eine populärwissenschaftliche Grundlinie: „Auf eine wissenschaftliche Geschichte der alten Hanse- und Universitätsstadt an der Warnow müssen die Leser [...] weiter warten.“39 Die Geschichte der Armenfürsorge oder die Armenanstalt von 1803 werden darüber hinaus gar nicht angesprochen. Eine weitere mono- graphische Überblicksdarstellung stammt von Karl Friedrich Olechnowitz aus dem Jahr 1968, der noch ganz der marxistisch-leninistischen Geschichtstheorie verbunden ist, aber weiterhin ein unverzichtbares Grundlagenwerk darstellt.40 Ähnliches gilt für Helga Schulz, die mit ihrer Darstellung von innerstädtischen Unruhen im 18. Jahrhundert, unabhängig von der weltanschaulichen Ausrichtung der Deutungen, wichtige Hinweise auf die politischen und sozialen Grundlagen in Rostock liefert.41 Für den Zeitraum um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert liegen neuere Arbeiten vor. Tilo Propp hat in seinem Versuch einer dichten Beschreibung der Ereignisse des „Rostocker Butterkriegs“ von 1800 wichtige und interessante Details zum Leben und zur Sozialstruktur geliefert, die 33 MANKE, Matthias: Rostock zwischen Revolution und Biedermeier. Alltag und Sozialstruktur, Rostock 2000. (= Rostocker Studie zur Regionalgeschichte, Bd. 1). 34 SACHSE, Armenfürsorge und Arme in Göttingen, S. 233. 35 SACHSE, Burkhard: Soziale Differenzierung und regionale Verteilung der Bevölkerung Göttingens im 18. Jahrhundert, Hildesheim 1978; SACHSE, Wieland: Göttingen im 18. und 19. Jahrhundert. Zur Bevölkerungs- und Sozialstruktur einer deutschen Universitätsstadt, Göttingen 1987. 36 BRANDENBURG, Hajo: Die Sozialstruktur der Stadt Altona um 1800, Rostock 2000. (= Rostocker Studien zur Regionalgeschichte, Bd. 3). 37 MANKE, Rostock. 38 SCHRÖDER, Karsten (Hrsg.): In deinen Mauern herrsche Eintracht und allgemeines Wohlergehen. Eine Geschichte der Stadt Rostock von ihren Ursprüngen bis zum Jahr 1990, Rostock 2003. 39 Ebenda, S. 12. 40 OLECHNOWITZ, Karl Friedrich: Rostock von der Stadtrechtsbestätigung im Jahre 1218 bis zur bürgerlich-demokratischen Revolution von 1848/49, Rostock 1968. 41 SCHULTZ, Helga: Soziale und politische Auseinandersetzungen in Rostock im 18. Jahrhundert, Weimar 1974. (= Abhandlungen zur Handels- und Sozialgeschichte, Bd. XIII).
  • 15. 15 halfen, zu einem besseren Bild des damaligen Rostock zu kommen.42 Speziell zum Armenwesen findet sich jedoch nichts. Die Arbeit von Matthias Manke zur Stadtgeschichte zwischen Revolution und Biedermeier umfasst ebenfalls diesen Zeitraum.43 Er untersucht detailliert die Sozialstruktur und den Alltag in der Hansestadt und konzentriert sich dabei nicht nur auf wirtschaftliche und politische Zusammenhänge, sondern geht beispielsweise auch auf Themen des Alltags wie der Straßenreinigung oder der Stadtbeleuchtung ein. In einem Kapitel seiner Dissertation44 liefert Manke einen ersten Überblick über Entstehung, Entwicklung und Struktur des Rostocker Armeninstituts. Es ist aber für die gedruckte Fassung der Arbeit wieder gestrichen worden, so dass dieser Teil der Öffentlichkeit nur schwer zugänglich ist. Manke hat eine leicht überarbeitete und etwas ausgebaute Fassung zwar als Aufsatz veröffentlicht,45 der aber im wesentlichen keine neueren Erkenntnisse liefert, zumal es dem Autoren nicht möglich war, auf ungedruckte Quellen des Stadtarchivs Rostock zurückzugreifen.46 Zusammen mit Holger Sasnowski hat Matthias Manke schließlich auch noch einen Aufsatz zur quantitativen Analyse der Armengeldlisten verfasst, in dem die Autoren versuchen, aus einer stichprobenartigen Anzahl von Jahren sozialtopographische und stratifikatorische Erkenntnisse zu gewinnen.47 Ihrem Ansatz kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. Sie haben die wirtschaftliche Leistungskraft der Beitragszahler über die gleichmäßige Verteilung der Haushalte auf Dezilen zu ermitteln versucht und kamen dabei unter anderem zu dem Ergebnis, dass der ermittelte Konzentrationskoeffizient der Beitragshöhen der Haushaltsvorstände bis 1810 sank, danach bis 1814 wieder anstieg und bis 1822 schließlich wieder absackte. Manke und Sasnowski sahen in dieser Entwicklung eine Veränderung der sozialökonomischen Unterschiede in der Stadt Rostock. Es ist aber zweifelhaft, ob aus diesen Zahlen bereits auf eine reale Entwicklung sozialer Schichtung geschlossen werden kann. Da bis 1821 die Zahlungshöhe der Beiträge auf individueller Selbsteinschätzung beruhte, gab der ermittelte Koeffizient strenggenommen nur das Maß der Ungleichverteilung der Spendenbeiträge wieder, nicht der wirtschaftlichen Kraft der Spender. Davon abgesehen stellt aber auch dieser Aufsatz einen wichtigen methodischen Beitrag zur Analyse des Armeninstituts dar.48 Kersten Krüger und Heiko Schön schließlich beschäftigen sich in einem Aufsatz mit der Armenfürsorge bis zum 19. Jahrhundert, sparen also die hier interessierende Zeit nach 1803 vollständig 42 PROPP, Tilo: Der Rostocker Butterkrieg. Kollektives Handeln im Tumult vom 29./30. Oktober 1800, Rostock 2000. (= Rostocker Studien zur Regionalgeschichte, Bd. 2). 43 MANKE, Rostock. 44 MANKE, Matthias: Rostock zwischen Revolution und Biedermeier. Alltag und Sozialstruktur, Phil. Diss, Hamburg 1998. 45 MANKE, Armengesetzgebung. 46 Durch langjährige Umstrukturierungsmaßnahmen der Bestände des Archivs war es der Fachwissenschaft trotz mehrfacher Intervention durch Mitglieder des Historischen Instituts der Universität Rostock nicht möglich, Einblick in den jetzigen Bestand „Armen- und Sozialwesen“ zu nehmen. Manke musste sich deshalb auf die Auswertung von gedrucktem Material beschränken. 47 MANKE, Matthias / Holger SASNOWSKI: „Die quantitative Analyse der Rostocker Armengeldlisten (1804-1822)“, in: Quantität und Struktur. Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz und Stefan Kroll, Rostock 1999, S. 261-281. 48 Die Autoren waren so freundlich, mir ihre Datenbank zu überlassen. Sie wurde um die fehlenden Jahre ergänzt und so erreicht, dass für die statistischen Analysen der Daten auf die Grundgesamtheit aller Spender und Empfänger in den Jahren 1804 bis 1822 zurückgegriffen werden konnte. Siehe Kapitel 1.3.2.
  • 16. 16 aus.49 Gleichwohl ist diese kurze Abhandlung für die Entwicklung des Armenfürsorgegedankens in Rostock sehr instruktiv. Ist die Forschungslage zu neueren Arbeiten zur Armenfürsorge in Rostock als sehr dünn zu betrachten, so kann für die ältere Literatur kein besseres Urteil gefällt werden. Eine einzige längere Auseinandersetzung mit dem Institut liegt vor. Sie stammt von Dethloff Ludolf Eobald Karsten aus dem Jahr 1835 und muss selbst quellenkritisch gelesen werden, auch wenn der Autor zahlreiche Einzelheiten aus der Entstehung und der Geschichte des Instituts liefert, die in dieser Form aus den Quellen nicht ersichtlich waren.50 1.2.2 Quantitative Methoden „Im Laufe der vergangenen Generation ist eine Reihe von Historikern zu der Erkenntnis gekommen, dass Zählen, sofern die Umstände es erlauben, bei der Erklärung einer begrenzten Gattung historischer Probleme hilfreich sein kann.“51 Vor 35 Jahren formulierte der britische Historiker William O. Aydelotte diesen Satz, der im Hinblick auf die in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts geführten Auseinandersetzungen um Chancen und Risiken von quantitativen Methoden in der Geschichtswissenschaft eher wie das Ende als der Anfang einer Zeit des Methodenstreits klang. Mehrere Einschränkungen der Möglichkeit eines Einsatzes quantitativer Methoden wurden hier bereits angesprochen, die gegenwärtig in der historischen Forschung allgemein akzeptiert sind und einiges an Schärfe aus der Auseinandersetzung genommen haben:52 49 KRÜGER, Kersten / Heiko SCHÖN: „Policey und Armenfürsorge in Rostock in der frühen Neuzeit“, in: Land am Meer. Pommern im Spiegel seiner Geschichte. Roderich Schmidt zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz / Günter Mangelsdorf, Köln / Weimar / Wien 1995, S. 537-559. 50 KARSTEN, Dethloff Ludolf Eobald: Unsere Armenversorgung wie sie war und ist, Rostock 1835. Die Abhandlung von WIGGERS, Moritz: Die Entwickelung der Armenpflege in Rostock und die Notwendigkeit ihres weiteren Ausbaues, Rostock 1912 enthält nur Informationen aus dem Aufsatz von Karsten. Syndikus Karsten war ein intimer Kenner der Rostocker Verhältnisse, weil er als Mitglied der Reformkommission zur Neustrukturierung des Armenwesens in den Jahren 1824-26 zugriff auf die Archivquellen hatte. So ist seine gedruckte Abhandlung mit dem Kommissionsbericht vom 20.1.1826 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33] passagenweise identisch. Zu der erneuten Reform siehe ausführlich Kapitel 6. 51 AYDELOTTE, William O.: „Quantifizierung in der Geschichtswissenschaft“, in: Geschichte und Soziologie, hrsg. v. Hans Ulrich Wehler, Königsstein im Taunus 1984, S. 259-282. (Zuerst als: „Quantification in History“, in: American Historical Review 71 (1966), S. 803-825), hier: S. 259. 52 HOBOHM, Hans-Christoph: „Historia ex machina. Der EDV-Einsatz in der Geschichtswissenschaft und eine Erinnnerung an seine Voraussetzungen“, in: Neue Methoden der Analyse historischer Daten, hrsg. v. Heinrich Best / Helmut Thome, St. Katharinen 1991, S. 363-375, hier: S. 363f. Allgemein zur Diskussion innerhalb der Geschichtswissenschaften eine kleine Auswahl aus der unübersehbar gewordenen Literatur in chronologischer Reihenfolge: LÜCKERATH, Carl August: „Prolegomena zur elektronischen Datenverarbeitung im Bereich der Geschichtswissenschaft“, in: HZ 207 (1968), S. 265-296; IRSIGLER, Franz (Hrsg.): Quantitative Methoden in der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Vorneuzeit, Stuttgart 1978. (=HSF, Bd. 4); darin vor allem WEYRAUCH, Erdmann: „Methodische Überlegungen zum Einsatz der EDV im Arbeitsvorhaben ‚Sozialschichtung in Städten’“, S. 9-23; JARAUSCH, Karl Heinz / Gerhard ARMINGER / Manfred THALLER (Hrsg.): Quantitative Methoden in der Geschichtswissenschaft. Eine Einführung in die Forschung, Datenverarbeitung und Statistik, Darmstadt 1985; zur Geschichte als historischer Sozialwissenschaft und der Quantifizierung in den Geschichtswissenschaften: MEYER, Robert: „Die Sozialstruktur der Stadt Oldenburg nach der Vermögensbeschreibung von 1630“, in: Sozialstruktur der Stadt Oldenburg 1630 und 1678. Analysen in historischer Finanzsoziologie anhand staatlicher Steuerregister, hrsg. v. Kersten Krüger, Oldenburg 1986, S. 9-180, hier: S. 15-19; zum Komplex der Methoden und Quellenkritik: BOELCKE, Willi A.: Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Einführung, Bibliographie, Methoden, Problemfelder, Darmstadt 1987, S. 91-106; BEST, Heinrich: „Historische Sozialforschung und Soziologie. Reminiszenzen und Reflektionen zum zwanzigsten Geburtstag der Gründung der
  • 17. 17 Zunächst sind es nur einige Historiker, die sich dieser Form der Aufarbeitung von Quellen angenommen haben. Weder hat sich die Analyse von Massendaten als Königsweg der Disziplin herausgestellt noch als universell einsetzbares Mittel der historischen Forschung. Die arbeitsökonomischen Schranken mögen zwar durch die in den letzten Jahrzehnten immer leichter handhabbare Technik weitgehend abgebaut worden sein, aber die methodischen Anforderungen sind dadurch nicht geringer geworden.53 Es besteht heute vielmehr die Gefahr, sich durch leicht benutzbare Programme zur Analyse solcher Massendaten über diese Schwierigkeiten hinwegtäuschen zu lassen.54 Nicht alle Bereiche historischer Forschung eignen sich für den Einsatz von quantitativen Methoden.55 Gerade in den letzten Jahrzehnten haben sich Teildisziplinen wie Mentalitätsgeschichte, Oral History, Psychohistorie oder historische Semantik herausgebildet, deren Fragestellungen in eine andere Richtung zielen und deren Quellengrundlagen für den Einsatz numerischer Datenverarbeitung ungeeignet sind. Aber auch im Kerngebiet des Einsatzes quantitativer Methoden, der historischen Sozialforschung, haben die Diskussionen der 70er und 80er Jahre um Sinn und Unsinn des Einsatzes von Massendatenanalysen zur Klärung historischer Problemstellungen beigetragen. Niemand würde heute behaupten, dass der Einsatz dieser Techniken grundsätzlich ein höheres intellektuelles Niveau bedeute, als rein diskursives Vorgehen.56 Quantitative Methoden sind akzeptiert als geschichtswissenschaftliches Mittel zum Zweck der Klärung spezifischer Fragen, die sich ohne dieses Mittel nicht beantworten ließen.57 Schon früh stellte sich heraus, dass der Streit zwischen „Quantifizierern“ und „Hermeneutikern“ im Wesentlichen ein Kommunikationsproblem war,58 das sich aus der jeweils verwendeten Wissenschaftssprache und der unterschiedlichen Definition von Methodenstrenge ergab. Es führte dazu, dass sich gegenseitig unterstellt wurde, den jeweiligen Alleinvertretungsanspruch der „richtigen“ historischen Methode zu behaupten. Hinzu trat der Anspruch, die Disziplin zu „verwissenschaftlichen“, was heißen sollte, zu „vernatur-/ oder versozialwissenschaftlichen“.59 Ausgehend von dem Vorsatz, den Arbeitsgemeinschaft QUANTUM“, in: HSF 21 (1996), Nr. 2, S. 81-90; HORVATH, Peter: Geschichte Online. Neue Möglichkeiten für die historische Fachinformation, Köln 1997. (=HSF, Suppl. 8), hier vor allem S. 52-70 und zuletzt BISTE, Bärbel und Rüdiger HOHLS (Hrsg.): Fachinformation und EDV-Arbeitstechniken für Historiker. Einführung und Arbeitsbuch, Köln 2000. (=HSR Suppl. 12), darin insbesondere: HOHLS, Rüdiger: „Eine (Kurz-)Geschichte des Computers und seiner Nutzbarmachung in den Geschichtswissenschaften“, S. 23-50. 53 Ein plastisches Bild des erheblich höheren technischen und organisatorischen Arbeitsaufwandes einer statistischen Untersuchung noch Mitte der 80er Jahre bietet MEYER, Oldenburg, S. 75; einige Jahre später hatten sich die Bedingungen schon wesentlich verbessert: KRÜGER, Kersten (Hrsg.): Die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst nach der Steuererhebung von 1744, Teil 1: Berufliche Gliederung und Veranlagung der Steuerpflichtigen, Oldenburg 1988. (=Inventare und kleinere Schriften des Staatsarchivs in Oldenburg, Heft 31), S. XIIIf.; dazu auch HOHLS, (Kurz-)Geschichte, S. 45f. 54 HOBOHM, Historia, S. 363. 55 AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 277. 56 THALLER, Manfred: „Von der Mißverständlichkeit des Selbstverständlichen. Beobachtungen zur Diskussion über die Nützlichkeit formaler Verfahren in der Geschichtswissenschaft“, in: Frühe Neuzeit – Frühe Moderne?, hrsg. v. Rudolf Vierhaus, Göttingen 1992, S. 443-467. (=Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 104), hier: S. 444. 57 Zur Diskussion um die EDV als historische Hilfswissenschaft LÜCKERATH, Prolegomena, S. 292f. 58 JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 198, ähnlich auch ebenda, S. 1f. 59 LeRoy Ladurie kommentierte: „Geschichte, die nicht quantifizierbar ist, kann nicht behaupten, wissenschaftlich zu sein.“, zitiert nach JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 193f; demgegenüber hat Hans-Jürgen Goertz dezidiert ausgeführt: „Die Geschichtswissenschaft ist keine empirische Wissenschaft.“, GOERTZ, Hans-Jürgen: „Geschichte – Erfahrung und
  • 18. 18 Ansprüchen der statistisch arbeitenden Sozialwissenschaftler gerecht zu werden, also Methodenstrenge zu bewahren und Validität, Falsifizierbarkeit, Vergleichbarkeit und Kritisierbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten,60 liefen zwei Stränge der Auseinandersetzung parallel: Durch den Einsatz von statistischen, also mathematischen Verfahren sollten bessere Antworten auf historische Probleme gefunden werden, und zugleich wurde die vermeintliche Theoriearmut der Geschichtswissenschaften bemängelt.61 Beide Diskussionen sind gegenwärtig nahezu zum Erliegen gekommen.62 Ein Methodenpluralismus hat sich im Zuge der weiteren Ausdifferenzierung der Teildisziplinen historischer Forschung etabliert. Als eine mögliche Arbeitsweise existiert der Einsatz von Quantifizierungen mit einer weitgehend akzeptierten, aber gegenüber den ursprünglichen Forderungen „entschärften“ Strenge an Theorie und Methode.63 Darüber hinaus ist der Einsatz von Computern in den Geschichtswissenschaften keineswegs mehr gleichzusetzen mit der Anwendung statistischer Methoden. Andere Bereiche des Rechnereinsatzes sind hinzugekommen und genießen große Aufmerksamkeit.64 Heute stehen Einsatzmöglichkeiten digitaler Editionen, multimedialer Lernumgebungen, historischer Geoinformationssysteme und neuer Kommunikationswege im Zentrum des Interesses. Verquickungen sind dabei in vielen Bereichen zu erkennen, so bei der Nutzung von digitalen Präsentationsmöglichkeiten der Ergebnisse quantitativ ausgewerteter historischer Quellen. Durch die Vernetzung der Universitäten und Forschungseinrichtungen ergeben sich darüber hinaus vielseitige Erleichterungen beim Austausch der aufgenommenen Daten, bei der schnellen Nutzbarmachung für weitere Vorhaben und der Überprüfbarkeit der Ergebnisse. Die Forschungsrelevanz der „Zählungen“, die von einigen Historikern unter gegebenen Umständen einer begrenzten Gattung von Quellen unter spezifischen Fragestellungen vorgenommen wurden, ist vielfältig dokumentiert und akzeptiert.65 Die Auswertungen von Volkszählungslisten, Kontributionsregistern, Kirchenbüchern oder Aushebungslisten haben wichtige Erkenntnisse zur Wissenschaft“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v. Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 15-41, hier: S. 34; zu diesem „Paradigmenwechsel“ auch HORVATH, Geschichte Online, S. 41f. 60 Eine sehr gute Einführung in die Methoden und Ansprüche der Sozialwissenschaften, die ja weiterhin auch als Vorbild jeder statistisch arbeitenden Disziplin gelten können, gibt HUBER, Oswald: Das psychologische Experiment. Eine Einführung, Bern u.a. 1987, S. 28-62. Zu diesem Thema auch JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 188f. 61 Zur Verflechtung von Theoriediskussion und dem Einsatz quantitativer Methoden JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 184ff.; MEYER, Oldenburg, S. 15; BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 107. 62 HOHLS, (Kurz-)Geschichte, S. 41 und 50. 63 BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 93 führt zwar an: „Mangel an Methode kennzeichnet den Amateur.“, schwächt diese Aussage aber gleich darauf mit dem Hinweis auf die zu beachtende „subjektive Wertkomponente“ wieder ab. 64 Dazu derzeit der beste Überblick bei BISTE / HOHLS, Fachinformation; einen Ausblick auf zukünftige Einsatzmöglichkeiten von „Elektronenrechnern“ gab schon LÜCKERATH, Prolegomena, S. 284-290; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 2.; HOBOHM, Historia, S. 366ff. 65 KAUFHOLD, Karl Heinrich: „Die historische Gewerbestatistik im Rahmen einer historischen Statistik von Deutschland (bis 1914)“, in: Wirtschaftsstruktur und Ernährungslage 1770-1870. Anthropometrische, gewerbe- und agrarstatistische Forschungsansätze, hrsg. v. Jörg Baten / Markus A. Denzel, St. Katharinen 1997, S. 7-20. Beispiele computergestützter Forschungen bei HORVATH, Geschichte Online, S. 57ff. und 66f.; MINCHINTON, Walter: „Die Veränderung der Nachfragestruktur von 1750 bis 1914“, in: Europäische Wirtschaftsgeschichte. Bd. 3: Die Industrielle Revolution, hrsg. v. Carlo M. Cipolla, Stuttgart / New York 1976, S. 47-115.
  • 19. 19 Sozialstruktur historischer Gesellschaften geliefert.66 Und es steht fest, dass ohne die flankierende Heranziehung der „klassischen“ qualitativen Überlieferungen die statistischen Analysen von Massendaten oberflächlich bleiben müssen, wenig aussagekräftig sind und als bloße „Technikspielerei“ dastehen.67 Es besteht aber weiterhin ein erhebliches Defizit an systematischen Untersuchungen zu den Eigenschaften serieller Quellen.68 Festzuhalten bleiben folgende Grundsätze:69 Die erkenntnisleitende Fragestellung, die zu prüfenden Hypothesen und die daraus abgeleiteten Forschungsmethoden müssen selbstverständlich auf das vorliegende Material abgestimmt werden.70 Nur dann ist der zu leistende Arbeitsaufwand einer quantitativen Analyse von Massendaten gerechtfertigt. 71 Die statistischen Methoden müssen beherrscht werden.72 Gerade hier liegt, wie schon erwähnt, eine große Gefahr in der relativ leichten Handhabbarkeit moderner Analyseprogramme. So erfreulich es ist, dass durch diese Entwicklung Schranken in der Bereitschaft zur Anwendung solcher Verfahren abgebaut wurden, so kommt der Bearbeiter doch nicht darum herum, sich über den Sinn und Zweck der einzelnen statistischen Analyseverfahren Klarheit zu verschaffen, bevor er an die Auswertungen geht. Nicht alle Verfahren sind für jeden Gegenstand geeignet, auch wenn die Ergebnisse scheinbar interessante Tatsachen liefern. Deren Aussagekraft hängt im Wesentlichen davon ab, ob auch die richtige Methode auf die vorliegenden Daten im Hinblick auf die zu prüfenden Hypothesen angewandt worden ist.73 Historische Massendaten müssen wegen des weitgehenden Fehlens grundsätzlicher Untersuchungen einer eingehenden Quellenkritik durch den jeweiligen Bearbeiter unterworfen werden.74 Zu beachten bleiben trotz scheinbarer Objektivität der Angaben die gleichen Aspekte wie bei qualitativem Material: Wer erstellte die Quelle, zu welchem Zweck, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Ziel etc.? 66 Zur Methodik dieser Forschungen KRÜGER, Oldenburg, S. XI-XXVIII; GREVE, Klaus: „Volkszählungen und Landgewerbelisten in Schleswig-Holstein in dänischer Zeit- Quellenmaterial zur Berufsstatistik?“, in: Schleswig-Holsteins Weg in die Moderne. Zehn Jahre Arbeitskreis für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holstein, hrsg. v. Ingwer E. Momsen, Neumünster 1988, S. 363-378. (=Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holsteins, Bd. 15). 67 Dazu AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 278. 68 Grundlegend dazu FISCHER, Wolfram / Andreas KUNZ (Hrsg.): Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen, Methoden, Forschungsziele, Opladen 1991. 69 Ähnliche Grundsätze bereits bei LÜCKERATH, Prolegomena, S. 272; ebenso WEYRAUCH, Methodische Überlegungen, S. 14f. und S. 19; zum formalisierten Forschungsprozess JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 13ff. 70 Dazu auch schon AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 261f.; ähnlich auch HOBOHM, Historia, S. 374; vor allem JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 188ff. 71 AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 268; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 5f., 11f. und 201. 72 Grundlegend für statistische Methoden bleibt weiterhin „Der Bortz“: BORTZ, Jürgen: Statistik für Sozialwissenschaftler, Berlin / Heidelberg 1999. Einen kurzen Überblick über statistische Methoden für Historiker bei KRÜGER, Kersten: „Historische Statistik“, in: Geschichte. Ein Grundkurs, hrsg. v. Hans-Jürgen Goertz, Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 59-82. Zur Notwendigkeit der Beherrschung dieser Methoden auch für quantitativ arbeitende Historiker bereits AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 265; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 183f. 73 AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 266 spricht in diesem Fall von einer Situation, die in Fachkreisen als „GIGO“ bekannt ist: „garbage in and garbage out“. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 74 JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 4 und 12f.; eingehende Quellenkritik von Volkszählungslisten bei GREVE, Volkszählungen, S. 365ff.; zu den Umständen und den Bedingungen der Entstehung historischer Statistiken in Deutschland: SACHSE, Wieland: „Die publizierte Statistik bis um 1860. Grundzüge und Entwicklungstendenzen“, in: Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen, Methoden, Forschungsziele, hrsg. v. Wolfram Fischer / Andreas Kunz, Opladen 1991, S. 3-14, hier vor allem S. 6f. und S. 12ff.
  • 20. 20 Schließlich müssen die Ergebnisse dieses Teils der Untersuchung flankiert werden durch Erkenntnisse, die sich aus vorhandenen qualitativen Quellen ergeben haben.75 Qualitative Forschung kann zwar ohne jede quantitative Analyse auskommen, aber nicht umgekehrt. Das bekannteste Beispiel für diese Forderung dürfte der berühmte statistisch signifikante Zusammenhang zwischen Geburtenrate und Storchenpopulation in ländlichen Gebieten sein, der ohne Beachtung des „qualitativen“ Aspekts der Umweltbeschaffenheit zu falschen Schlüssen führen muss.76 1.3 Quellen und Methoden 1.3.1 Normative Quellen Erstmalig wurde es für die vorliegende Arbeit möglich, eine Geschichte zur Armenfürsorge in Rostock auf eine hinreichend große Anzahl von Archivmaterialien zu stellen. Dabei handelte es sich vor allem um den Bestand „Rat, Armen- und Sozialwesen“ des Archivs der Hansestadt Rostock (AHR).77 Sie bilden zusammen mit den Akten der Hundertmänner, der bürgerschaftlichen Vertretung in zwei Quartieren den Kern der für die vorliegende Untersuchung herangezogenen ungedruckten Quellen. Es fand sich ein bereits aus dem Jahr 1750 stammender Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Rostock, der als der erste bis jetzt nachweisbare Versuch gelten muss, ein Versorgungssystem zu installieren, das bereits große Ähnlichkeiten mit der erst 1803 verwirklichten Einrichtung zeigte. Ein Vergleich zwischen diesem Vorläufer, zwei weiteren ebenfalls erst jetzt aufgefundenen Versuchen aus den Jahren 1767 und 1788 und schließlich dem Armeninstitut von 1803 gab nicht nur darüber Aufschluss, dass die meisten Ideen in Rostock selbst entwickelt wurden und der Einfluss von auswärtigen Vorbildern daher erheblich relativiert werden muss. Es konnte auch der Prozess aufgezeigt werden, der in dem halben Jahrhundert zwischen dem ersten Versuch einer Neuordnung und der Durchführung ablief und dieses erst ermöglichte. Was für Hindernisse konnten überwunden werden? Welche diskursiven Veränderungen lassen sich aufzeigen? Rückten andere Schwierigkeiten in den Diskussionen in den Mittelpunkt? Die Klärung dieser Fragen wird auch dadurch begünstigt, dass zu den Vorgängen jeweils Aktenstücke der Ratsseite und derjenigen der bürgerschaftlichen Vertretung vorliegen. Nachdem 1800 das 1. Quartier der Bürgerschaft erneut eine Modernisierung der Fürsorge angeregt hatte, setzte ein Reformprozess ein, der eine Unmenge Aktenmaterial produzierte, das heute noch vorliegt und ausgewertet wurde. Dadurch wurde es möglich, detailliert nachzuzeichnen, welche 75 AYDELOTTE, Quantifizierung, S. 275; JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 183; MEYER, Oldenburg, S. 17; KRÜGER, Historische Statistik, S. 70; BOELCKE, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, S. 98 schreibt dazu pointiert: „Die statistische Zahl kann vollends zur Chimäre werden, wenn man über alle Quantitäten die gegebenen Qualitäten vergißt, wenn Menschen wie ‚Gurken und Tomaten’ gezählt werden [...].“ 76 JARAUSCH / ARMINGER / THALLER, Quantitative Methoden, S. 184. 77 Bei der Zitation von handschriftlichen Quellen wurden Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik des Originals nur in den Fällen modernisiert, in denen es sich offensichtlich um Flüchtigkeitsfehler handelte, wenn es für das Verständnis des Inhalts unabdingbar notwendig war oder Missverständnissen vorgebeugt werden musste. Das gilt vor allem für die Wiedergabe von Teilen der Suppliken, da bei diesen die Fehlerhaftigkeit der Rechtschreibung selbst ein Merkmal des Schreibers war. Streichungen in den handschriftlichen Originalen wurden ebenfalls beibehalten. Eine jedesmalige Kennzeichnung zum Zitat kann daher entfallen.
  • 21. 21 Absichten die Vertreter der unterschiedlichen Interessengruppen verfolgten, und vor allem auch welche Menschen- und Weltbilder hinter den Beiträgen zur Diskussion standen. Der Reformprozess war ein mühevoller Weg aus immer wieder abgehaltenen Verhandlungen, aus den Ab- und Eingaben der Quartiere an den Rat, aus Propositionen des Rates zu einzelnen Punkten des Gesamtwerkes, aber auch aus Eingaben einzelner Gewerke beim 2. Quartier, wenn zünftische Interessen verletzt zu werden drohten. Diese Versuche der Besitzstandswahrung stellten sich in der Folge auch als eines der dauerhaften Probleme des Armeninstituts heraus. Die Auseinandersetzungen mit den Ämtern der Weber und der Tuchmacher wegen der im Werkhaus von arbeitsfähigen Armen verrichteten Tätigkeiten überdauerte den gesamten Zeitraum und wurden alle paar Jahre wieder aufgefrischt. Auf folgenden Gebieten lagen die Schwerpunkte der Probleme der praktischen Tätigkeit des Instituts in den Jahren 1804 bis 1822: Einziehung der übrigen Armenspenden und Integration in das Institut, Personalfragen, das Verhältnis von Armenschule und Elternschaft und Nutzbarmachung von neuen Finanzquellen. Vor allem der letzte Punkt machte einen Großteil des Schriftverkehrs und der Verhandlungen aus. Es ging dabei nicht nur um die Aufforderung zum Spenden bei der Erlangung des Bürgerrechts, bei Stadtbuchschriften, die Erhebung eines Pflichtbeitrags zugunsten der Armen von Schauspielern, bei Maskeraden, Bällen und von fremden Schiffern. Überraschend war vor allem die Tatsache, dass man bereits 1808 die Forderung nach der zwangsweisen Eintreibung von Beiträgen erhob. Die Diskussion um diesen Punkt riss bis zur Einführung dieser Armensteuer 1822 nicht ab und mündete schließlich in eine Reform der gesamten Anstalt. Eine Untersuchungskommission wurde eingesetzt, die die Einrichtung einer Revision zu unterwerfen hatte. Die Abstattung ihres umfangreichen Berichtes im Jahr 1826 markiert zugleich den Endpunkt des Untersuchungszeitraumes. Als zweiter großer Themenkomplex in der Untersuchung des Armeninstituts stellte sich die Lehr- und Industrieschule heraus, die 1803 statt des Waisenhauses im Kloster St. Katharinen eingerichtet wurde. Zur Geschichte der Vorgängereinrichtung liegen ebenfalls zahlreiche Aktenstücke vor, die ergänzend ausgewertet wurden. Nach langen und gut dokumentierten Diskussionen, in die schließlich auch der Landesherr einbezogen wurde, hatte man sich gegen das Fortbestehen des Waisenhauses entschieden und die Kinder auf Pflegefamilien verteilt. Auslöser dafür dürfte nicht zuletzt die oft erhobene Kritik an der schlechten Administration gewesen sein, die im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Vorstehern ausführlich dargelegt wurde. Im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts kam es zu weitreichenden Plänen einer Revision der ganzen Anstalt, die aber zu keinem Konsens führten. Sie wurden schließlich gegenstandslos, als die Entscheidung gefallen war, das Waisenhaus aufzulösen. Erneute Auseinandersetzungen, ebenfalls hervorragend im Archiv der Stadt Rostock dokumentiert, entstanden bereits in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts, als das Armeninstitut zum einen die Katharinen-Kirche säkularisieren lassen wollte, zum anderen im Waisenhaus die dort errichtete Lehr- und Industrieschule für arme Kinder auszubauen plante. Beide Vorgänge waren mit erheblichen Kosten verbunden, die zusammen mit der Frage nach der Notwendigkeit einer solche Schule von verschiedenen Seiten bemängelt wurden. Das Institut wiederum sah es als eine seiner vornehmsten Aufgaben an, für den Unterricht der Kinder zu sorgen, da nur so der Kreislauf von
  • 22. 22 niedrigem Bildungsgrad und Armut zu durchbrechen war. Ein weiteres Mal wurde das Thema akut, als dasselbe 1819 den Abbruch der Kirche vorschlug. Sie sollte durch einen zweckmäßigeren Neubau ersetzt werden. Die nötigen Geldmittel gedachte man durch ein Aktiensystem aufzubringen. Dagegen opponierte vor allem das 2. Quartier der Bürgerschaft, das erhebliche Vorbehalte gegen eine solche Finanzierung vorbrachte. Man einigte sich schließlich auf den Verkauf des Gebäudes an das Zucht- und Werkhaus. Der innere Aufbau der Schule, ihr Zweck und die Inhalte des Lehrplanes bargen weiteres Konfliktpotential. Aus dem Jahr 1803 liegen jetzt zwei detaillierte Schulpläne vor, deren einzelne Teile in der Folge intensiv diskutiert worden sind. Hier werden unterschiedliche, zeitgenössisch auch überregional diskutierte pädagogische und bildungspolitische Ansätze deutlich, die es möglich machen, exemplarisch nachzuzeichnen, wie diese auf der untersten Ebene zu realisieren versucht wurden und welche Widerstände dabei zu überwinden waren. Aus dem ausgewerteten Material kann darüber hinaus erschlossen werden, welche Schwierigkeiten sich aus dem alltäglichen Betrieb einer solchen Schule ergaben. Ähnlich wie bei der Arbeitsanstalt waren auch die in der Industrieschule angefertigten Waren kaum abzusetzen. Dieser Umstand führte dazu, dass sich die finanzielle Lage der Einrichtung zunehmend verschlechterte. Flankiert wurden diese Probleme auch hier von Auseinandersetzungen mit einzelnen Ämtern des 2. Quartiers der Bürgerschaft, die sich in ihren Zunftrechten beeinträchtigt sahen. Beschwerden über die Lehrkräfte, über die Verwaltung der Schule und den ungenügenden Bildungsgrad der Kinder auf der einen und über das Verhalten der Eltern auf der anderen Seite traten noch hinzu. Insgesamt ließ sich hier, wie bei der Arbeit des ganzen Instituts, jenseits von rein normativen Vorgaben und Ordnungen auch das tägliche Leben einer Armenschule zu Beginn des 19. Jahrhunderts darstellen, was in der Forschung bislang nicht in allen Fällen genügend zur Ausführung gebracht worden ist. Im Gegensatz zu den bisher angeführten Themenkomplexen besteht eine oft konstatierte Schwierigkeit, Quellen ausfindig zu machen, die einen Einblick in die Welt der Armen selbst gewähren. Das Armeninstitut hat nach 1803 jeden, der um Unterstützung gebeten hat, einer genauen Prüfung unterworfen. Die zugestandene Beihilfe basierte also auf Einzelfallentscheidungen auf der Grundlage von erstellten Verhörprotokollen. Diese wären ein hervorragendes Mittel gewesen, um Aufschluss über die Lebenssituation der Armen zu erlangen. Wie sich herausstellte, sind sie leider nicht überliefert. Allerdings fanden sich in den Beständen des Rates umfangreiche Sammlungen von Bittschriften. Es handelt sich dabei um gut 150 Suppliken aus dem Zeitraum von 1770 bis 1833, die von Rostocker Bürgern selbst an den Rat gerichtet wurden. Diese Art von Quellen ist nur selten in einem solchen Umfang erhalten geblieben.78 Die Auswertung lässt einen Blick auf die Sicht der Betroffenen, auf individuelle Ausprägungen von Armut und auf Verhaltensstrukturen ihr gegenüber zu. Dadurch konnten sowohl die interindividuellen und verallgemeinernden Ergebnisse der quantitativen Analysen, als auch die beschriebenen Stücke aus der behördlichen Sicht „von oben“ kontrastiert und abgeglichen werden. 78 Siehe auch KARWEICK, Jörg: „‚Tiefgebeugt von Nahrungssorgen und Gram’. Schreiben an Behörden“, in: ‚Denn das Schreiben gehört nicht zu meiner täglichen Beschäftigung’. Der Alltag kleiner Leute in Bittschriften, Briefen und Berichten aus dem 19. Jahrhundert. Ein Lesebuch, hrsg. v. Siegfried Grosse u.a., Bonn 1989, S. 17-89, hier: S. 25.
  • 23. 23 1.3.2 Serielle Quellen Angesichts der angeführten Schwierigkeiten, zu sicheren Aussagen über Anzahl und Zusammensetzung der Gruppe der von durch institutionalisierte Fürsorgemaßnahmen versorgten Armen gelangen zu können,79 kann die Quellenlage für die Stadt Rostock nach 1803 als hervorragend bezeichnet werden. Das in diesem Jahr neu gegründete Institut verfolgte einen Kurs der offensiven Öffentlichkeitsarbeit, indem es sich selbst auferlegte, alle Arbeit und Leistung dokumentierenden Zahlen durch Publikationen bekannt zu machen.80 Die Listen aller Spender, sowohl derjenigen, die sich für jährlich festgelegte Beträge entschieden hatten, als auch derjenigen, die sich lediglich zu wöchentlichen Spenden fähig sahen, wurden im untersuchten Zeitraum von 1804 bis 1822 nahezu lückenlos veröffentlicht.81 Ergänzt wurden diese Angaben noch durch die Erträge der in öffentlichen und privaten Gebäuden aufgestellten Sammelbüchsen und der unregelmäßigen Spenden, die dem Institut zukamen. Die Spenderlisten enthalten folgende Details: Beruf, Name und zumeist Vorname des Spenders, gefolgt vom jeweiligen Betrag in Reichstalern und Schillingen. Die Spender ordneten sich nach den Rostocker Bürgerfahnen (städtischen Bürgermilizeinheiten)82 und in einer Reihenfolge, die sich an das übliche Procedere der Steuererhebung anlehnte. Die Büchsen waren alphabetisch nach dem Aufstellungsort sortiert. Schließlich lagen in gedruckter Form noch Aufstellungen von Spenden aus Veranstaltungen, Hochzeiten, Strafgeldern und anderen unregelmäßigen Gelegenheiten vor, aufgezeichnet nach Datum des Eingangs beim Armeninstitut unter Angabe der Gründe und zumeist des Einlieferers. Ähnlich verfuhren die Administratoren mit den vom Institut erfassten und betreuten Armen. Diesen wurde jeweils und einmalig eine Nummer zugeordnet, die zusammen mit dem Namen, einem Beruf und/oder einer anderen näheren Bezeichnung (z.B. „Die epileptische Pannberg“) und dem erhaltenen Betrag in Reichstalern, Schillingen und Pfennigen veröffentlicht wurde. Jeder Ausschuss – jede Abteilung – des Instituts hatte jährlich seine Abrechnungen über Einnahmen und Ausgaben dem Leitungsgremium vorzulegen, aus denen man dann eine Gesamtabrechnung und eine Jahresendbilanz zusammenstellte. Alle diese Daten wurden in detaillierter Form veröffentlicht, so dass nicht nur grobe Übersichten über die finanzielle Lage des Instituts vorliegen, sondern unter anderem auch genaue Aufstellungen der im Arbeitshaus verarbeiteten Materialien, der dafür ausgezahlten Löhne, der Menge der im Warenlager vorhandenen Produkte, der 79 Siehe Kapitel 1.2.2. 80 Literatur zur Genese der bürgerlichen Öffentlichkeit bei SACHSE, Statistik, S. 4, Anmerkung 5; für die Bedeutung der Veröffentlichung solcher statistischen Daten für die Herausbildung einer amtlichen Statistik auch SCHÖNE, Walter: Zeitungswesen und Statistik. Eine Untersuchung über den Einfluss der periodischen Presse auf die Entstehung und Entwicklung der staatswissenschaftlichen Literatur, speziell der Statistik, Jena 1924. 81 Die Veröffentlichung übernahmen die beiden größten Rostocker Zeitungen. Abrechnungen, Spender- und Empfängerlisten erschienen regelmäßig zunächst in den RNGA und später in den WRNA; die Listen mit unregelmäßigen Spenden, die dem Institut zuflossen, wurden im AuszugNZ abgedruckt. 82 Siehe dazu MANKE, Rostock, S. 126ff.; PROPP, Butterkrieg, S. 44f.; NOLDE, Adolf Friedrich: Bemerkungen aus dem Gebiete der Heilkunde und Anthropologie, Bd. 1: Medicinische und anthropologische Bemerkungen über Rostock und seine Bewohner, 2 Abteilungen, Erfurt 1807, hier 1. Abteilung, S. 255f. Zu den Fahnen siehe die Karte „Die Rostocker Bürgerfahnen um 1800“ im Anhang und zur Verwertbarkeit der Fahnenangabe in den Listen Kapitel 5.1.3.4.
  • 24. 24 Anzahl der vom Institut behandelten Kranken und versorgten Kinder, deren Verdienst in der Industrieschule und des anteiligen Verbleibs dieser Gelder bei den Eltern, den Kindern und dem Institut. Flankierend zu diesen das Institut und die Armen selbst betreffenden Daten sind die von Matthias Manke erschlossenen Kontributionsregister von 1808 und 1819 sowie die Volkszählungsliste von 1819 hinzugezogen worden.83 Schließlich sind noch durchgängig Daten aus den offiziellen Statistiken des Landes vorhanden. Dazu zählen vor allem Einwohnerzahlen, Nahrungsstände in Rostock, Geburts-, Konfirmations-, Kopulations- und Sterberegister.84 Diese im Staatskalender angeführten Zahlen zur Rostocker Bevölkerung müssen aber als zu ungenau angesehen werden, um sie für einen Vergleich des erhobenen Datenmaterials aus den Spender- und Empfängerlisten heranziehen zu können.85 So konnten leider keine Auswertungen zu Anteilen an der Rostocker Gesamtbevölkerung vorgenommen werden, die hinreichend valide Ergebnisse erbracht hätten. Die geforderte Überprüfbarkeit von statistischen Analysen verlangt nicht nur die Möglichkeit einer Rekapitulation der für die Auswertungen gewählten Verfahren.86 Es ist darüber hinaus auch unerlässlich, die Arbeitsschritte der Erfassung und Bearbeitung der Daten für andere Forscher nachvollziehbar zu machen. Das im in der vorliegenden Arbeit gewählte Verfahren soll beispielhaft anhand der Spender- und Empfängerlisten dargestellt werden. Zunächst mussten die Vorlagen in eine Datenbank überführt werden. Um die Möglichkeit zu schaffen, die Daten einer Verwendung als digitale Edition zugänglich zu machen, war es notwendig, sich einer 1:1-Relation zwischen Original und Abschrift so weit wie möglich anzunähern, also jede Abweichung entweder zu vermeiden oder kenntlich zu machen. Technisch geschah dies unter Verwendung des Datenbanksystems MS Access,87 das Teil des MS- Office-2000-Pakets ist. Dieses bietet mit dem OLE-System (Object-Linking-Embedded) die Möglichkeit, Daten auch in der zugehörigen Textverarbeitung MS Word und der Tabellenkalkulation MS Excel ohne Konvertierungsverluste problemlos zu verarbeiten. Zur Aufnahme der Listen wurden folgende Felder erstellt:88 ID, Armennummer, Jahr, Fahne, Beruf, Nachname, Vorname, Titel, Zusatz, Reichstaler, Schillinge, Pfennige und Anmerkungen. Das Feld „Titel“ dienten dazu, adlige Titel vom eigentlichen Namen abzutrennen. Im Feld „Zusatz“ wurden nähere Bezeichnungen oder andere Zusätze eingetragen, also „und Sohn“, „senior“ oder die fast immer 83 Matthias Manke war so freundlich, diese Datensätze zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Daten siehe MANKE, Rostock, S. 35ff. 84 Abgedruckt in: Herzoglich Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1776-1815 und Großherzoglich Mecklenburg- Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1816-. 85 Matthias Manke hat die Mängel ausgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen: „In Anbetracht der unvollständigen Bevölkerungszahlen muß es als wenig sinnvoll betrachtet werden, eine Aussage über das jährliche Bevölkerungswachstum zu treffen.“ In einigen Jahren fehlten Kinder unter fünf Jahren, in anderen Militärangehörige oder Studenten, in einigen zählte man beide mit, in einigen alle drei nicht. Zudem fanden sich nach Mankes Angaben noch zahlreiche weitere Fehler, die diese Daten zusätzlich zu einer unsicheren Quelle machen. MANKE, Rostock, S. 310ff., das Zitat S. 311. 86 Siehe Kapitel 1.2.2. 87 Kurz zu dieser Software im Einsatz für die Geschichtswissenschaften THAMM, Susanne / Bärbel BISTE: „MS Access“, in: BISTE / HOHLS, Fachinformation, S. 279–287. 88 Zum generellen Vorgehen bei der Anlegung von Datenbanken für historische Quellen BRANDENBURG, Altona, S. 108ff.
  • 25. 25 genannte Berufsbezeichnung des verstorbenen Mannes einer Witwe, wie „Glashändler Müller Witwe“. Der aufgezeichnete Beruf ist zunächst nur im weitesten Sinne als tatsächliche Haupterwerbsbezeichnung zu verstehen, sondern eher als nähere Beschreibung einer Person, die nicht nur Berufe im engeren Sinne umfassten, sondern ebenso Familienstandsangaben wie „Wittwe“, „Demoiselle“ oder „Unbegebene“. Die Anmerkungen dienten vornehmlich dazu, Abweichungen zwischen dem Original und dem Datenbankeintrag zu dokumentieren, um eine spätere Rekonstruktion zu ermöglichen. Ebenfalls in dieses Feld wurden die für die aufgenommenen Listen markanten Einträge für Zahlungsunwillige, „will nichts geben“ oder „hat nichts gegeben“, übertragen. Um möglichst viele Möglichkeiten für eine spätere Weiterverarbeitung zu schaffen, wurden zunächst diese Daten getrennt nach regelmäßigen „pränumerierten“ und wöchentlichen Beiträgen aufgenommen, je Kategorie zusätzlich getrennt nach Jahren. Insgesamt wurden so in einem ersten Bearbeitungsschritt 56.454 Datensätze mit je bis zu 12 Merkmalsausprägungen in 56 Tabellen gespeichert. Davon entfielen auf die Armen 19 Dateien mit 11.693 Datensätzen, auf die beiden Spenderlisten je 18 Tabellen mit 31.928 pränumeriert bzw. 9885 wöchentlich Zahlenden und schließlich auf das Jahr 1822 in einer Tabelle 2948 Beiträge aus der Zwangserlegung. Zur Aufbereitung des vorliegenden Materials und für die statistischen Analysen wurde das Tabellenkalkulationsprogramm MS Excel verwendet.89 Zunächst wurden die einzeln vorliegenden Tabellen aus Access in je ein Tabellenblatt innerhalb eines Satzes in Excel importiert, und getrennt nach regelmäßigen Spenden, wöchentlichen Sammlungserträgen und Empfängern, der Reihe nach bearbeitet. Das Normalisieren der Angaben betraf in erster Linie die noch nicht standardisierte Orthographie der Namen.90 Dabei wurde die jeweils häufigste Schreibweise benutzt. Wo die Möglichkeit bestand, wurde der Vorname für die Jahre rekonstruiert, in denen er nicht aufgezeichnet worden war. Dies war jedoch nur bei eher seltenen Familiennamen praktikabel, wohingegen es sich als nahezu unmöglich erwies, trotz Berufsbezeichnung und Fahnenzugehörigkeit die Vornamen aller 308 angeführten „Ahrens’’“ oder der 453 „Schmidts“ nachträglich eindeutig zuzuordnen. Ähnlich verhielt es sich mit der Zuordnung fehlender Berufsangaben. Beide Versuche gestalteten sich bei den Armenlisten einfacher, da hier mit der Armennummer ein eindeutiges Identifikationsmerkmal vorlag. Um die Aussagekraft der angestrebten Auswertungen zu erhöhen und die Anzahl der fehlenden Daten zu minimieren, wurde ebenfalls versucht, die Berufe der verstorbenen Ehemänner von Witwen zu rekonstruieren, so diese nicht in der Form „Maurermeister Klinger Witwe“ bereits angeführt waren. In vielen Fällen war dies durch Vergleich möglich, wenn der Eintrag eines Mannes unter Einschluss der Berufsangabe bis zu einem Stichjahr regelmäßig erschien und eine Frau desselben Namens, derselben Fahnenzugehörigkeit und zumeist mit der gleichen Beitragshöhe unmittelbar im folgenden Jahr genannt wurde. Ebenso konnte auf diesem Weg der Vorname eines 89 Zum Einsatz im geschichtswissenschaftlichen Kontext THAMM, Susanne / Bärbel BISTE: „Tabellenkalkulation, Datenanalyse und Datenbanksysteme“, in: BISTE / HOHLS, Fachinformation, S. 225–232; als praxisorientiertes Lehrbuch sehr gut: MONKA, Michael / Werner VOß: Statistik am PC. Lösungen mit Excel, München 2000. 90 Zu diesem Problem der Quellen auch KRÜGER, Oldenburg, S. XXVI.
  • 26. 26 Mannes erschlossen werden, wenn dieser bei seiner Witwe genannt wurde: „Kleiderseller P.H. Schulz Witwe“. Schließlich bestand noch die Möglichkeit, fehlende Einträge durch Rückgriff auf die Kontributionsregister und die Volkszählungsliste zu rekonstruieren. In diesem Fall jedoch war erhöhte Vorsicht angebracht, da sich diese Listen lediglich jeweils auf ein Jahr bezogen. Bei der Frage des Familienstandes konnte zum Beispiel nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich ein Eintrag als Witwer in der Volkszählung von 1819 auch bereits auf die vorangegangenen Jahre bezog. Nach der Normalisierung der Namen und der Rekonstruktion der Vornamen wurden folgende Kodierungen vorgenommen bzw. zusätzlich eingefügt: PräWö (Wöchentliche oder ordentliche Spende), FAM (Familienstand), Berufkodes nach dem Altonaer System, SX (Geschlecht) und SUM (Betrag als Summe der Währungsstückelungen). Zusätzlich waren nichtkodierte Felder nötig: VZKontr (Abweichende Angaben zum Beruf in den Volkszählungs- und Kontributionslisten), EditAnm (Nachweise von Daten aus anderen Quellen), BerufOrig und NameOrig (Angabe der ursprünglichen, jetzt normalisierten Angaben). Die Geschlechtskodierung erwies sich als problemlos, lediglich 13 Fälle ließen sich weder durch die Angabe von Vornamen noch durch Berufsbezeichnungen zuordnen. Die Zuordnung des Familienstandes war bei Witwen, Demoiselles, Unbegebenen und anderen eindeutigen Angaben unproblematisch. Andere Fälle, z.B. „Madame“, konnten nach Hinzuziehung anderen Quellenmaterials zugeordnet werden. Als aussichtslos erwies sich bei den Spenderlisten der Versuch, den Familienstand der Männer zu erschließen, die Kodierung wurde hier auf Frauen beschränkt. Bei den Armenlisten machte es das Vorhandensein zahlreicher Kinder notwendig, diese auszählbar zu machen. Realisiert wurde das über den Familienstand, da die hier angeführten Minderjährigen alle als ledig angesehen werden konnten.91 Durch eine weitere Aufschlüsselung des Kodes ergaben sich also keine Konflikte mit anderen Familienstandsangaben. Kinder erhielten eine eigene Kennziffer, so dass unter ledigen Personen ausschließlich Erwachsene zu verstehen sind. Das Merkmal Geschlecht konnte hier lediglich bei 31 Listeneinträgen nicht erschlossen werden, was einem Anteil von knapp über 1% entsprach und innerhalb der statistischen Fehlertoleranzbreite lag. Als Problem stellte sich heraus, dass die Armen erst ab dem Jahr 1807 mit einer Nummer versehen waren. Es musste also versucht werden, die fehlenden Angaben für die Jahre 1804-06 nachzutragen. Dies geschah im Wesentlichen durch einen Vergleich der späteren, nummerierten Listen mit denen der ersten drei Jahre. Es hat sich bei diesem Vorgehen erwiesen, dass die Armen auch im fraglichen Zeitraum bereits in der Reihenfolge ihrer späteren Nummerierung geordnet waren. 91 Abweichend von der Familienstandskodierung, die Matthias Manke für seine Daten vorgenommen hat, wird hier der Terminus „Kind“ für die in den Armenlisten als „Kind“ oder „Schulkind“ geführten Personen angewandt. Manke hatte durch die höhere Detailgenauigkeit der ihm vorliegenden Quellen eine Differenzierung zwischen Kindern unter 21 und über 21 Jahren vorgenommen. Nach den Angaben der Armenlisten ist demgegenüber anzunehmen, dass es sich bei der Angabe „Kind“ um ein noch nicht schulfähiges Kind unter fünf Jahren handelt, während „Schulkinder“ in einem Alter zwischen der Einschulung mit etwa fünf Jahren und der Entlassung nach der Konfirmation mit etwa 15 Jahren anzusiedeln sind. Ältere Kinder bis zum Alter von 21 Jahren bildeten hier die Ausnahme. Dazu MANKE, Rostock, S. 310ff. und 341.
  • 27. 27 Für 1390 Einträge der ersten drei Jahre sind die Nummern der betreffenden Armen rekonstruiert worden. Lediglich 31 Fälle ließen sich nicht mehr in das vorgegebene Schema einordnen. Diese wurden an die Gesamtliste angehängt und fortlaufend nummeriert. Am Schluss konnten 2514 Personen identifiziert werden, die das Institut im Laufe der 19 Jahre unterschiedlich lang und intensiv versorgt hatte. Die Auswertung der aufgenommenen Berufsbezeichnungen war nicht unproblematisch.92 Die Angaben in den Armen- und Spenderlisten waren nicht darauf ausgelegt, „Stand und Gewerbe“ in der gleichen Art und Weise wie bei den Volkszählungs- und Kontributionsregistern wiederzugeben.93 Während diese sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht die differenzierteren Daten beinhalteten, fallen die hier erschlossenen Quellen in der Relevanz für eine Erwerbsstrukturanalyse dahinter zurück – insbesondere, weil Angaben für Nebentätigkeiten, Zweit- und Drittberufe fehlen. Da man gewöhnlich nicht nur einer Tätigkeit nachging, sondern vor allem bei schwächerem Konjunkturverlauf weitere Einkunftsmöglichkeiten nutzte, sind die Angaben in den Listen als unzureichend anzusehen. Dennoch lassen sich auch mit den hier vorliegenden, weniger differenzierten Daten inhärente Strukturen dieser Gruppe aufzeigen, sofern der Begriff Beruf“ „im Sinne einer analytischen Kategorie zur Veranschaulichung eines komplexen Sachverhalts“ 94 verwendet wird und nicht als Angabe des tatsächlichen Haupterwerbs. Technisch wurde die Kodierung der Berufsangaben in den Listen durch die Verwendung der sogenannten „Altonaer Berufssystematik“ realisiert, die eine hierarchische Struktur städtischer Erwerbsmöglichkeiten am Beginn des 19. Jahrhunderts bietet. Sie nimmt zunächst eine Einteilung in folgende vier Sektoren vor: „Urproduktion und Abbau von Rohstoffen“, „Weiterverarbeitung und Veredelung“, „Dienstleistung und Vertrieb“ und, für alle nicht in diesen unterzubringenden Branchen, „Unspezifische Lohnarbeit“. In einer Baumstruktur werden alle Berufe zunächst über Obergruppen und dann jeweils ein oder zwei Untergruppen unterhalb dieser Sektoren strukturiert eingeordnet. Jeder Beruf wird so mit einer eindeutigen Kodierung versehen, die den Sektor (SE), die Obergruppe (OG), erste Untergruppe (U1), zweite Untergruppe (U2), eine Berufsnummer (NR) und schließlich einen Berufszusatz (BZ) beinhaltete. Die vorletzte Ordnungsgruppe konnte auf Grund der wenig differenzierten Angaben in den bearbeiteten Listen vernachlässigt werden. Da eine Auszählung auf dieser Ebene keine hinreichende Aussagekraft hätte, wurde eine Konzentration auf die Sektoren und Branchen angestrebt. Der Berufszusatz wurde dagegen beibehalten, da dieser Angaben über den Professionsgrad enthielt, also über eigene Kodierungen für Meister, Gesellen, Lehrlinge usw. eine Auszählung hier sehr einfach machte. Insgesamt besteht die verwendete und gegenüber dem Original leicht abgeänderte und an die Rostocker Verhältnisse angepasste Berufssystematik aus 4 Sektoren, 35 Obergruppen, 170 92 Generell zu den Schwierigkeiten von Berufsangaben in historisch-statistischem Quellenmaterial GREVE, Volkszählungen, S. 368f. 93 Dazu MANKE, Rostock, S. 204f. 94 MANKE / SASNOWSKI, Armengeldlisten, S. 263, Anmerkung 11.
  • 28. 28 Untergruppen ersten Grades und 401 Untergruppen zweiten Grades, die den in den Datensätzen vorgefundenen Berufsangaben zugeordnet wurden. Da alle Sozialfälle nach der Berufssystematik in der Obergruppe 82 zusammengefasst waren, kam diese für eine Auswertung, wie sie in der vorliegenden Untersuchung vorgenommen wurde, nicht in Frage. Naheliegend war es, die Armen nach demselben Berufssystem zu codieren wie die Spender. Für dieses Vorgehen sprach nicht nur die Hypothese, dass viele der vom Institut versorgten nur, modern gesprochen, „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ bekamen, also ihrem eigentlichen Beruf weiterhin nachgingen. Ebenso interessierte bei den Auszählungen, wie bereits erwähnt, weniger die tatsächliche Tätigkeit der betreffenden Person, als vielmehr die stratifikatorische Zuordnung innerhalb der Sozialstruktur Rostocks. Letztlich wurden also auf diese Weise beispielsweise Schuster, vormalige (arbeitslose) Schuster und die Witwen von Schustern oder vormaligen Schustern mit dem gleichen Berufscode versehen, da sie zum einen aus der selben sozialen Gruppe innerhalb der Stadtgemeinschaft stammten und zum anderen die Witwen über die Familienstandskodierung leicht herausgefiltert werden konnten. Es verblieben in der Obergruppe 82 also lediglich die körperlich oder geistig behinderten Personen, die auch ohne ihre Abhängigkeit vom Armeninstitut hier zugeordnet worden wären. Auf ähnliche Art und Weise musste auch mit der Obergruppe 81 (Nicht erwerbstätig) verfahren werden, da in dieser eigentlich die eben erwähnten arbeitslosen Handwerker der Untergruppe 4 (Ehemalige) zugeordnet werden müssten. Da aber in den Armenlisten bei der Auszählung dieser Gruppe mehr der ehemalige Beruf und weniger ihr jetzige Status im Mittelpunkt steht, wurden unter dieser Obergruppe lediglich die übrigen hier gruppierten Personen kodiert, also Kapitalisten95, Unterhaltsempfänger und vor allem die zahlreichen Kinder, die im Institut kostenlosen Schulunterricht genossen. Unter der Obergruppe 99 wurden schließlich alle diejenigen zusammengefasst, deren Angaben nicht ausreichten, eine genaue Zuordnung machen zu können. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Witwen und unverheiratete Frauen (Unbegebene), bei denen zwar angenommen werden kann, dass sie einem Nebenerwerb nachgingen, der jedoch auch durch die Heranziehung der Kontributionslisten und der Volkszählungsdaten nicht genauer festzustellen war. Am Ende dieses Datenverarbeitungsprozesses lagen zwei rechentechnissch auswertbare Listen aller Spender und aller Empfänger vor, die in den Jahren 1804 bis 1822 mit dem Armeninstitut auf die eine oder andere Weise in Verbindung standen. Sie konnten beliebig sortiert, eingeschränkt ausgewählt oder auf andere Art und Weise so zusammengestellt werden, dass sich die weitere statistische Auswertung technisch sehr einfach gestaltete. Die Hypothesen, die vor jeder Auswertung aufgestellt wurden, werden im Zuge der Darstellung der Ergebnisse in den jeweiligen Kapiteln der vorliegenden Untersuchung präsentiert. 95 Darunter sind hier diejenigen zu verstehen, die von ihrem Kapital leben. Ein ideologisch besetzter Begriff ist damit nicht gemeint. BRANDENBURG, Hajo u.a.: Berufe in Altona 1803. Berufssystematik für eine präindustrielle Stadtgesellschaft anhand der Volkszählung, Kiel 1991. (=Kleine Schriften des Arbeitskreises für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holstein, Bd. 1), S. 83f.
  • 29. 29 2. Rahmenbedingungen in Rostock 2.1 Politische Verhältnisse Die Reformierung des Rostocker Armenwesens begann – wie bereits erwähnt – nicht erst mit der Aufnahme der Verhandlungen zwischen Rat und Bürgerschaft im Jahr 1802,96 sondern reichte zurück bis 1750, als die erste von drei Armenordnungen des 18. Jahrhunderts ausgearbeitet worden war.97 Damit lief dieser Prozess in einer Zeit ab, die – neben den katastrophalen Auswirkungen des siebenjährigen Krieges98 und der Spaltung der Universität99 – politisch von zwei wichtigen Ereignissen dominiert wurde, die die rechtlich-administrativen Verhältnisse in Rostock tiefgreifend umstrukturierten: Die Herausbildung des Hundertmännerregulativs 1770 und der Abschluss des Rostocker Erbvertrages 1788.100 Das Vorspiel zur Herausbildung des Hundertmännerregulativs begann bereits 1748.101 Herzog Christian Ludwig bot der Stadt zur Beilegung der immer wieder ausbrechenden Auseinandersetzungen einen Vertrag an, der die Abtretung der Akzise an den Landesherren und die Gewährung des herzoglichen Besatzungsrechtes vorsah. Als Gegenleistung war Christian Ludwig bereit, seine Residenz nach Rostock zu verlegen und eine ganze Reihe von fiskalischen Vergünstigungen zuzugestehen. Damit spaltete er die Stadt. Während der Rat, dominiert von Kaufleuten, Reedern und Brauern gegen den Vertrag votierten – die Akzise war immerhin eine ihrer Haupteinnahmequellen und die Gewährung des Besatzungsrecht konnte nicht in ihrem auf Autonomie bedachten Interesse liegen – waren die Quartiere der Bürgerschaft geteilter Meinung. Die Gewerke schließlich sprachen sich entschieden für die herzoglichen Pläne aus. Sie betrachteten die Akzise als reine Belastung ohne persönlichen Nutzen. Zudem versprach die Anwesenheit des Landesherren in der Stadt eine verbesserte Kontrolle des Rates, dem von Seiten der sogenannten „Bewegung der Tausend“ willkürliche Handhabung von Rechten, persönliche Bereicherung an den Stadtgütern, Unterschlagung von erheblichem Ausmaß, Verschwägerung und Vetternwirtschaft vorgeworfen wurde.102 Nicht zuletzt versprach die Verlegung der Residenz Arbeit. 96 Siehe Kapitel 4.3.1. 97 Siehe Kapitel 3.3. 98 Eindrücklich beschrieben bei OLECHNOWITZ, Rostock, S. 198ff. und BERNITT, Hans: Zur Geschichte der Stadt Rostock, Rostock 2001. [ND der Ausgabe Rostock 1956], S. 195ff.; KARGE, Wolf / Ernst MÜNCH / Hartmut SCHMIED: Die Geschichte Mecklenburgs. Rostock 1993, S. 99ff.; zu den Differenzen zwischen Stadt und Landesherrschaft während des Krieges auch SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 140ff. 99 Siehe dazu BERNITT, Rostock, S. 199ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 139f.; FLEISCHHAUER, Elisabeth u.a.: Die Universität Rostock in ihrer Geschichte, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit ringen. 575 Jahre Universität Rostock, hrsg. v. Rektor der Universität Rostock, Rostock 1994, S. 9-39, hier: S. 17ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 174ff. 100 „Regulativ des Collegii der Hundertmänner“ v. 25.8.1770, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3: Staatsrechtliche Sachen, Wismar / Ludwigslust 1868, S. 445-462; „Erbvertrag zwischen der Landesherrschaft und der Stadt Rostock“ v. 13.5.1788, abgedruckt im selben Band, S. 462-530. 101 Zum Folgenden weit ausführlicher SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 116ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 193ff. 102 Dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 128.
  • 30. 30 Die städtische Administration bestand zu diesem Zeitpunkt aus dem Magistrat „Ein Ehrbarer Rath“ oder kurz „E. E. Rath“ und der „Ehrliebenden Bürgerschaft“. Der Rat setzte sich zusammen aus drei Bürgermeistern, zwei Syndici und 16 Ratsherren. Er verfügte über das Selbstergänzungsrecht.103 Die Wahl war weder durch bürgerschaftliche Gremien noch durch den Landesherren bestätigungspflichtig und galt auf Lebenszeit. Die Besetzung der Ratsämter rotierte jährlich. Durch diese Rechte und die Dominanz einiger weniger Familien, deren verwandtschaftlichen Beziehungen untereinander und der faktischen Einschränkung der Ratsbefähigung auf Kaufleute und Juristen bildete der Rat eine weitgehend in sich geschlossene Führungsgruppe,104 deren Machtstellung fast uneingeschränkt war.105 Sie umfasste die vollständige Verantwortlichkeit für die innere und äußere Politik der Stadt und die gesamte Gesetzgebung – mit Ausnahme der meisten geistlichen Belange, die dem Landesherren zustanden. Zum Gesetzgebungsrecht gehörte insbesondere die Policey und das Stadtrecht, das die Grundlage der gesamten Rechtsprechung war und in einigen Fällen auch vom geltenden mecklenburgischen Landrecht abweichen konnte. Für den Rat galt der Grundsatz „Stadtrecht bricht Landrecht“.106 Die Erlassung von Verordnungen und Gesetzen war nicht von der Zustimmung des Landesherren abhängig. Die Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle Bürger und Einwohner im Jurisdiktionsgebiet der Stadt, mit Ausnahme der Eximierten, die der landesherrlichen Rechtssprechung unterstanden. Appelationen gegen Urteile der städtischen Gerichte waren möglich, sowohl an die Stadt Lübeck107 – das Rostocker Stadtrecht war lübisch – als auch an das Hof- und Landgericht in Güstrow oder den Landesherren selbst. Das Reichskammergericht in Wetzlar war schließlich die letzte Berufungsinstanz. Appelationen waren unzulässig bei peinlichen und Kriminalsachen, bei geringfügigem Streitwert, eindeutigen Belegen, die das Urteil rechtfertigten oder bei klar erwiesener Schuld. Sollte allerdings der Rat selbst Partei eines Verfahrens sein, dann waren erstinstanzlich entweder, bei auswärtigen Klagen gegen den Rat, das Hof- und Landgericht zuständig oder, bei Streitfällen zwischen Rat und Gemeinde, zwischen Rat und einem einzelnen Bürger, soweit eine vorhergehende Vermittlung durch benachbarte Städte erfolglos geblieben war, der Landesherr selbst („Rostockscher Recurs“108). Ausgeübt wurde die Gerichtsbarkeit in erster Instanz an den städtischen Niedergerichten, die Ratsämtern zugeordnet waren.109 Die drei wichtigsten waren Gewett-, Kämmerei- und Niedergericht.110 103 Die Folgenden Ausführungen, so nicht anders gekennzeichnet, nach SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 97ff. und MANKE, Rostock, S. 140ff. Das Selbstergänzungsrecht ist für Schultz der eigentliche Grund für die Missbräuche, zu denen es im Laufe des 18. Jahrhunderts von Ratsseiten gekommen war. Ebenda, S. 104. 104 Dazu ausführlich MANKE, Rostock, S. 173ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 104f. 105 Siehe kritisch zum ungleichen Verteilungsschlüssel von Kaufleuten und Gelehrten im Rat auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 245f. 106 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 98. 107 Die letzte Appelation an diese Instanz fand allerdings 1721 statt, danach ist dieses Vorgehen nicht mehr nachzuweisen. SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 99. Das Folgende: ebenda. 108 Dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 99f. 109 Allgemein zu den Ämtern der Ratsherren auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 250, dort auch eine zeitgenössische Einschätzung der Einträglichkeit dieser Ämter. 110 Das ebenfalls vorhandene Waisengericht war zwar auch für elternlose Kinder zuständig, aber nur im weitesten Sinne damit Teil des Sozialfürsorgesystems. Seine Kompetenzen hatte es vielmehr in Vormundschaftssachen. Siehe MARTINI,Johann
  • 31. 31 Das Gewettgericht war zuständig für Zivil- und Kriminalprozesssachen von Angehörigen der Ämter und Konzessionisten, Bönhasen, Freimeister, des ganzen Strandgebiets inklusive aller Gebäude und Einrichtungen, von Strandvögten und Strandfuhrleuten, der Unterwarnow mit der Fischerei, der ganzen Heide inklusive der dort befindlichen Ortschaften und Dörfer, Heidevögten, Wildschützen, der Bauern in Rövershagen und schließlich des Hafenortes Warnemünde.111 Dem Kämmereigericht war das gesamte Stadtfeld mit allen seinen Bewohnern zugeordnet, d.h. alle Bürger und Einwohner, die zwischen Stadtmauer und Zingeln wohnten, einschließlich deren Gärten, Wiesen und Mühlen. Hinzu kamen noch die Stadtlandgüter und deren Bewohner, allerdings unter Ausschluss von Rövershagen, für das ja das Gewettgericht zuständig war; schließlich noch die Kriminaljurisdiktion über die Güter, Dörfern und Mühlen der Hospitäler. Innerhalb der Stadtmauern war das Kämmereigericht zuständig für alle Bausachen einschließlich der daran arbeitenden Maurer und Zimmerleute, der ganze Bauhof, die Waage einschließlich der dort tätigen Personen, der Marstall und die Stadtdiener. Vor dem Niedergericht wurden schließlich alle Klagesachen innerhalb der Stadtzingeln verhandelt, die nicht vor das Obergericht kamen, alle Gastrechtsstreitigkeiten und alle Vormundschaftssachen. Das Obergericht fungierte als zweite Instanz und setzte sich zusammen aus dem ganzen Rat, den Vorsitz hatte der zweite Syndicus.112 Waren Missstände in der Rechtssprechung schon durch die Kombination von Bindung des Gerichtsvorsitzes an ein Ratsamt, jährlicher Rotation der Inhaber dieser Ämter – unabhängig von ihrem Berufsstand – und der äußerst disparaten Zuständigkeiten der Niedergerichte fast unausweichlich, so wurde diese Gefahr noch dadurch verstärkt, dass zum Einen der vorsitzende Richter der ersten Instanz zugleich urteilendes Mitglied der zweiten Instanz war, zum Anderen, dass zumindest ein Ratsmitglied auch dem Hof- und Landgericht angehörte und damit auch der zweiten Appellationsinstanz.113 Neben der judikativen war auch die exekutivische Gewalt in Form der Kameral- und Policey- Departements an Ratsämter gekoppelt.114 Auch hier waren die Zuständigkeit auf Gewett und Kämmerei verteilt. Das Gewett war zuständig für die Gewerbepolicey, die öffentliche Ordnung in Warnemünde, Aufsicht über Maße, Gewichte, Vorkäufereien, Bestrafung von Schlägern, Dieben, Prostituierten, Gottelästerern und schließlich für die Überwachung der Hochzeits-, Begräbnis-, Feuer- und Pestordnungen. Der Kämmerei waren alle Bausachen zugeordnet, ebenso wie die Stadtwaage, Brandanstalten, Wegeinstandhaltung, das Weinamt und nicht zuletzt die Armenordnung. Wie noch auszuführen sein wird, waren es vor allem die städtischen Finanzen, deren desolate Verwaltung immer wieder Anlass zu heftigen Anklagen seitens etablierter oder selbsternannter Matthias: Bemerkungen über Vormundschaften in Beziehung auf mecklenburgische Gesetze, 4 Abteilungen, Rostock 1800, 1. Abt., S. 5f.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100, Anmerkung 177. 111 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100. Das Folgende: ebenda. Die Zusammenstellung der Zuständigkeiten entnahm Schultz einem Bericht des Rates aus dem Jahr 1770. Ob und wie sich diese Bereiche vorher oder später noch verschoben haben sagt sie nicht. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit konnte dieser Punkt auch nicht geklärt werden. Es ist aber zu vermuten, dass es in diesem Bereich nur wenige Änderungen gegeben haben wird. 112 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 101. 113 MANKE, Rostock, S. 141. Siehe auch das Urteil von SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 100f. 114 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 101f.
  • 32. 32 bürgerschaftlicher Vertretungen gaben. Das Aerario, also die Stadtkasse, bestand nicht als solche.115 Das Finanzsystem setzte sich vielmehr aus zeitweise über 20 Teilkassen zusammen. Zunächst hatten sowohl Gewett als auch Kämmerei ihre eigenen Kassen, in die beim Gewett die Einkünfte aus der Heide, aus Rövershagen und aus Warnemünde flossen, bei der Kämmerei aus allen Pachten und Mieten der übrigen städtischen Landgüter, des Stadtfeldes und der Grundstücke innerhalb der Stadt, daneben oblag ihr auch die Ausführung von Bausachen. Beide Behörden lieferten einmal im Quartal lediglich den Überschuss als Nettoeinnahme an das Aerario ab, verwalteten aber ansonsten ihre Gelder selbst. Die Stadtkasse selbst bestand aus einer Lade mit zwei Fächern, der „Alten Kasse“, in die die Einnahmen aus dem Schoss flossen und der „Neuen Kasse“, die vor allem aus Akziseerträgen gespeist wurde. Schließlich existierten noch Kassen einzelner Ratsämter, die ebenfalls nur die Nettoeinnahme nach Abzug aller selbst ausgegebenen Gelder dem Aerario überließen. Dass bei einem komplexen Finanzsystem wie diesem die Kontrolle über den Verbleib der Gelder und eine eingehende Revision hätten stattfinden müssen, um Missbräuchen vorzubeugen, ist evident. Durch gezielte Verzögerungen verstand es der Rat aber, solche Revisionen über Jahre hinaus nicht stattfinden zu lassen. Die vorgeschriebene Gegenkontrolle durch einen bürgerlichen Deputierten – der sogenannte Kassebürger – wurde dadurch unterlaufen, dass dieser nicht nur das Bürgerhauptbuch bei der Alten Kasse führte, sondern auch gleich als rätlich angestellter Kassesensekretär fungierte. „Die Ausschaltung jeglicher Kontrolle war perfekt.“116 Zudem befanden sich die Bücher in desolatem Zustand – worauf noch zurückzukommen sein wird. Schließlich fungierten die Senatoren – wie sich die Rostocker Ratsherren selbst nannten – neben ihren eigentlichen Amtsgeschäften noch als Patrone der Ämter, Kirchen, Klöster, Stiftungen und der Großen Stadtschule. Sie waren darüber hinaus auch Pflichtdirektoren des Armeninstituts, der Kaufmannskompanie, der Brauerkompanie und der Leichengesellschaft sowie Provisoren des Klosters Ribnitz. Der Rat trat dreimal die Woche zusammen.117 Er hatte das Recht, die Quartiere der Hundertmänner als bürgerschaftlichen Vertretung zu Versammlungen einzuberufen und gab ihnen die Beratungsthemen vor. Dieses in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gegründete Gremium, das in den Quellen zumeist als „Ehrl. Bürgerschaft“ auftritt, bestand bis zum neuen Regulativ von 1770 aus vier Quartieren, die sich aus je 25 Männern zusammensetzten, 15 Kaufleuten und Brauern sowie 10 Handwerkern.118 Es hatte das Selbstergänzungsrecht inne, der Rat das Bestätigungsrecht. Die Wahl erfolgte auf Lebenszeit. Nach einer Einberufung der Quartiere durch den Rat und Vorlage der Sache, über die beschlossen werden sollte, stimmte zunächst jedes Quartier für sich ab, bevor es zu einer „Curiatabstimmung“119 115 Das und das Folgende: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 102f. 116 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 103. 117 NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 251. Die Angabe bezieht sich allerdings auf den Anfang des 19. Jahrhunderts. Ob diese Versammlungsmodalitäten einer Wandlung unterlegen waren, erwähnt Nolde nicht. 118 Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 93ff. und BUNSEN, Friedrich: „Der Rostocker Erbvertrag vom 13. Mai 1788“, in: Beitr. Rost. 2 (1896), H. 1, S. 1-24, hier: S. 4f.; zur Geschichte des Hundertmännerkollegiums auch EHLERS, Ingrid: „Das Hundermännerkollegium – 300 Jahre die ständische Bürgervertretung Rostocks“, in: Rostock im in Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 83-88. 119 BUNSEN, Erbvertrag, S. 5.
  • 33. 33 kam, bei der eine Zweidrittelmehrheit den Ausschlag gab, während innerhalb des Quartiers eine einfache Mehrheit ausreichend war. Durch diesen Modus war es möglich, dass insgesamt eine Minderheit von 39 Abstimmungsberechtigten die übrigen majorisieren konnte. Zudem war die Beschlussfähigkeit schon bei einer Anwesenheit von nur 40 Mitgliedern gegeben und die Stimmen von nur zwei Quartieren waren in Kombination mit den Ratsstimmen für die Beschlussfassung ausreichend. Eine Rücksprache mit den Ämtern oder den jeweiligen Kompanien musste nicht stattfinden. Da die Kaufleute nicht nur den Rat dominierten, sondern auch die Hundertmänner, kam es zu einer äußerst engen Verzahnung beider, die die Kontrollfunktion der bürgerschaftlichen Vertretung erheblich beeinträchtigte – noch verstärkt durch häufige verwandtschaftliche Beziehungen untereinander. Es wäre theoretisch möglich gewesen, dass nur 12 Kaufleute zusammen mit dem Rat eine umstrittene Sache für sich entscheiden konnten, ohne dass die Vertreter des Handwerks dagegen hätten vorgehen können. So kann von einer Mitbestimmung der Bürgerschaft nur sehr eingeschränkt gesprochen werden. Die Beteiligung von Vertretern der Hundertmänner an den Stadtämtern – deputierte Kassebürger bei der Alten Kasse, dem Aerario und der Akzise mit administrativen Aufgaben, jedoch ohne Entscheidungsbefugnis – führte eher zu einer noch engeren Verbindung mit den Senatoren, als dass hier tatsächlich deren Tätigkeiten kontrollierend begleitet wurden. Aufgrund dieser Dominanz der Kaufmannschaft innerhalb der Bürgerschaft und der dadurch limitierten Mitsprachemöglichkeiten von weiten Teilen der übrigen Einwohnerschaft hatte sich in einer rechtlichen Grauzone und ohne Anerkennung durch den Rat die etwas nebulöse „Bewegung der Tausende“ zusammengetan.120 Helga Schultz geht davon aus, dass es sich dabei um einen Zusammenschluss aller nicht vertretenen Ämter und Gewerke handelte, die aber erst durch die eingangs angesprochenen Auseinandersetzungen politisiert worden seien.121 Zweimal im Jahr trafen sich bis zu 20 Älteste von Handwerksämtern als Deputierte auf dem Schusterschütting und beratschlagten anhängige Differenzen mit den Kaufleuten. Sie hatten ihr Amt lebenslang inne und ergänzten sich selbst, allerdings unter Hinzuziehung der Vier Gewerke, also der vier mit besonderen Privilegien ausgestatteten „Führungsämter“.122 Warum allerdings eine solche Vereinigung, wie Schultz selbst anführt, 1748 dem Rat nicht bekannt gewesen sein sollte,123 bleibt dabei unklar. Es ist kaum anzunehmen, dass ihre Mitglieder dazu in der Lage waren, eine stringente Geheimhaltungspolitik zu betreiben. Die Existenz der Vereinigung ist aber von Schultz zweifelsfrei belegt. Der Herzog jedoch verstand es, diese Tausende in seine Pläne zur Einziehung der Akzise und der Erlangung des Besatzungsrechts einzubinden.124 So standen sich zwei ungewöhnlich zusammengesetzte Parteien gegenüber: auf der einen Seite der Rat und zwei Quartiere der 120 Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 91ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 194. 121 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 92. 122 Siehe dazu LUDWIG, Ulrike: Handwerk in Rostock im 18. Jahrhundert. Zur Sozialstruktur der Rostocker Ämterorganisation, Masch., Magisterarbeit, Rostock 2001, S. 51f. 123 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 93. 124 Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 117f. und 126; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195; HEITZ, Gerhard: „Konflikte und Vergleiche. Die Auseinandersetzungen zwischen Landesherren und Stadt 1748-1827“, in: Rostock im Ostseeraum in Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 77-82, hier: S. 78; MANKE, Rostock, S. 103f.
  • 34. 34 Hundertmänner und auf der anderen Seite der Herzog und die rechtlich nicht abgesicherte, aber durch den allgemeinen Unmut über das herrscherliche Gebahren des Rates125 durchaus machtvollen Tausende.126 Als Christian Ludwig dem Rat befahl, mit den Tausenden zu verhandeln und dieser sich weigerte, eskalierte der Konflikt.127 Das Zusammentreffen von Herzog, Rat und Hundertmännern in Rostock wurde begleitet von einem wohlorganisierten Volksauflauf, an dem auch zahlreiche Warnemünder teilnahmen.128 Man kam aber zu keiner Einigung. Der Landesherr ergriff daraufhin die Waffen, ließ kurzerhand die Akzisebuden besetzten und seine Miliz einrücken. Daraufhin blieb dem Rat nichts anderes übrig, als sich dieser Machprobe geschlagen zu geben und der Landesherrlichen Konvention zuzustimmen.129 Der Konflikt selbst war damit nicht gelöst worden.130 Auch auf die Stellung des Rates und der Hundertmänner hatte er keinen Einfluss, so dass es nur eine Frage der Zeit war, bis beide Auseinandersetzungen ihre Fortsetzung fanden. Sie hingen auch zusammen, wie die Einbeziehung der Tausende durch den Herzog gezeigt hatte – boten die innerstädtischen Streitigkeiten dem Landesherren doch einen hervorragenden Hebel, um gegen den Rat zu opponieren. Die Frage nach der Unabhängigkeit der Stadt vom Landesherren wurde dann 1754 durch das Rechtsgutachten von Angelus Johann Daniel Aepinius wieder öffentlich gestellt, dem drei Jahre später Bürgermeister Nettelbladt mit seinem Gegengutachten antwortete.131 Es dauerte noch einige Zeit – der siebenjährige Krieg war ausgebrochen und ließ alle anderen politischen Händel in den Hintergrund treten – bis es 1762 erneut zu einer offenen Auseinandersetzung kam. Preußen erhob in diesem Jahr gegenüber Rostock Forderungen nach einem Abtrag von 25.000 Rthlr. Kriegsschulden, jedoch nicht in Form einer Vermögenssteuer, sondern als Grundsteuer auf Häuser und Buden, wobei Buden nur halb so hoch besteuert werden sollten, wie Häuser.132 Fühlten sich die Handwerker schon allein dadurch zu stark belastet, so wurde ihr Unmut noch durch das Vorgehen der Kaufmannschaft verstärkt. Diese legte ihren Anteil an den Zahlungen schlicht um. Sie erhoben von den Empfängern ihrer Waren eine zusätzliche Abgabe, die diese wiederum als Preisaufschlag an den 125 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 196. 126 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 118. 127 Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195. 128 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 120. Das Folgende: ebenda, S. 120ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 195 beschreibt die Situation bildreich: „Der Lärm der Volksmassen vor dem Palais, in den Ohren eingeschüchterter Ratsherren ‚ein gräßliches Geschrey’, bildete die Begleitmusik zu den Verhandlungen zwischen Herzog und Rat und zwang die Ratsherren und Bürgermeister zum Nachgeben; denn ‚Wenn man mit Ihro Durchlaucht jetzt nicht übereinkäme, würde der gemeine Mann ihm und allen anderen die Hälse brechen’!“. 129 „Landesherrliche Convention mit der Stadt Rostock“ v. 26.4.1748, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3: Staatsrechtliche Sachen, Wismar / Ludwigslust 1868, S. 455-442. Der Inhalt der Konvention ist im Rahmen dieser Arbeit nicht von Belang. Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 123ff.; HEITZ, Konflikte, S. 77f. und MANKE, Rostock, S. 103. 130 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 199; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 125 und 133. 131 AEPINIUS, Angelus Johann Daniel: Urkundliche Bestättigung der Herzoglich-Mecklenburgischen hohen Gerechtsamen über Dero Akademie und Rath Rostock, besonders in Absicht der vieljährigen, zwischen beyden vorwaltenden Streitigkeiten, o.O. 1754; NETTELBLADT, Heinrich: Historisch-Diplomatische Abhandlung von dem Ursprunge der Stadt Rostock Gerechtsame und derselben ersteren Verfassung in weltlichen Sachen bis an das Jahr 1358, nebst denen von Originalen entnommenen Urkunden, Münzen, Siegeln und anderen Altertümern der mittleren Zeit, welche die Beweise enthalten, Rostock 1757. Ausführlich zu den Auseinandersetzungen in dieser Zeit und zu den beiden Gutachten SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 133ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 200. 132 Dazu und zum Folgenden: BUNSEN, Erbvertrag, S. 4f. und S. 7; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 142ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 200f.
  • 35. 35 Endkunden weiterreichten, also letztlich – zumindest zum Teil – wieder an die Handwerker, die diese Doppelbelastung als äußerst ungerecht empfanden. Eine Einflussnahme über die Hundertmänner kam schon wegen der dargestellten Stimmverhältnisse nicht nicht in Frage, sodass Beschwerde beim Rat eingelegt wurde. Unterzeichnet war das Gravamen mit „Vier Gewerke und übrige Deputierte der Tausende“. Noch unter dem Eindruck der Ereignisse von 1748 reagierte der Rat diesmal mit größerer Härte. Er missbilligte das Ansinnen, verbot die Beschwerdeführung, sprach den Tausenden jede Legitimation ab und stellte jede weitere Zusammenkunft der Bewegung unter Strafe. Daraufhin wandten sich die Gewerke und die Tausende an den Landesherren. Dort beklagten sie das Steuergebaren des Rates und die Abgabenlast, vor allem aber erhoben sie Anklage gegen die Hundertmänner, denen sie aufgrund der Dominanz von Kaufleuten und der Ernennung durch den Rat das Vertretungsrecht der Bürgerschaft absprachen. Nach Meinung der Klageerheber seien die Hundertmänner lediglich von der Bürgerschaft – und damit waren hier alle nicht zum ersten Stand gehörenden Rostocker gemeint – mandatiert. Sie drohten also mit einer Absetzung. Es folgten die schon üblichen Auseinandersetzungen:133 Der Rat sprach den Gewerken das Recht auf Beschwerdeführung ab, bezeichnete sie als Aufrührer und stellte noch einmal die Alleinvertretungsrechte von Rat und Hundertmänner heraus. Der Herzog hatte inzwischen seinem Stadtkommandanten befohlen, diejenigen Handwerker, die es wünschten, vor der Zwangseintreibung der Steuern zu schützen. Die Hundertmänner wandten sich an das Reichskammergericht in Wetzlar und fuhren ansonsten mit der Steuererhebung unverwandt fort. Die Gewerke wiederum baten den Herzog um die Einsetzung einer Untersuchungskommission. Der Herzog kam dem auch nach, während der Rat, als eine Art Strafmaßnahme, die Steuerlast nochmals erhöhte und die Älterleute verhören ließ, sie also weiter kriminalisierte. Zugleich versuchte er auch weiterhin über die Klageerhebung in Wetzlar den Fortgang der Sache zu verzögern und die Einsetzung der Untersuchungskommission zu verhindern. Erfolg hatte er damit nicht. 1764 begann sie ihre Arbeit im Weißen Kolleg in Rostock.134 Die Gewerke legten eine 42 Punkte umfassende Klageschrift vor, in der sie eine Neugestaltung von Rat und Hundertmännern forderten und schwere Vorwürfe erhoben.135 So beklagte sie, dass die Bürgerschaft von Entscheidungen über wichtige Stadtangelegenheiten ausgeschlossen werde, dass nur unzureichende Informationen über die Geschäfte weitergegeben würden, dass die Stadtämter aus den Reihen der Hundertmänner besetzt würden, es sich also um Ratspolitik handele, nicht um die Vertretung der Interessen der Bürgerschaft und sie beklagten die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Rat und Hundertmännern.136 Dem Rat warfen sie vor, die Stadtfinanzen als Ratsgeheimnis zu behandeln, Vetternwirtschaft zu betreiben, bei der Besetzung der Ratsämter korrupt zu sein, der Bürgerschaft den Zutritt zu den 133 Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 201f.; BUNSEN, Erbvertrag, S. 5. 134 Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 146ff.; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 202f.; BUNSEN, Erbvertrag, S. 6. 135 Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 144f. 136 Olechnowitz urteilt dazu: „Offensichtlich hatte es also der Rat verstanden die Hundertmänner im Laufe der Zeit – und das Überwiegen der Kaufleute und Brauer in diesem Ausschuß bot ihm alle Möglichkeiten dazu – aus einer Repräsentation der Gemeinde in ein Organ des Rates zu verwandeln.“ OLECHNOWITZ, Rostock, S. 202.
  • 36. 36 Ratsverhandlungen zu verweigern, eigenmächtig Katastereinträge geändert zu haben,137 korrupte und egoistische Sporteln- und Finanzwirtschaft zu betreiben, niemanden Einblick in die Finanzen der Stadt zu gewähren, sich eigentlich unentgeltliche Amtshandlungen bezahlen zu lassen, sich mit Stadtgeldern persönlich zu bereichern und Vorteilsnahme durch auswärtige Kaufleute zu praktizieren. Bei alledem müsste die Bürgerschaft widerspruchslos Steuern zahlen. Eigentlich, so die Vertreter der Gewerke, müssten die Ratsmitglieder durch die Bürgerschaft gewählt werden. Die konkreten Forderungen aber sahen lediglich vor, die Hundertmänner zu entlassen und durch Abgeordnete zu ersetzen, die von den Ämtern gewählt seien. Diese dürften dann kein städtisches Amt übernehmen, und der Rat müsste verpflichtet werden, mit ihnen alle Stadtangelegenheiten zu besprechen. Die Rechtsberatung der bürgerschaftlichen Vertreter sollte ein gewählter Syndicus übernehmen, der keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Ratsmitgliedern haben dürfte und nicht in den Rat wählbar sei. Alle Beschlüsse der Hundertmänner müsste zuvor von der Gemeinde genehmigt werden. Vor allem aber müssten die Kontrollen der Stadtfinanzen, der Rechnungen und der Kasse erheblich verstärkt werden. Wie bereits erwähnt, befand sich die Finanzverwaltung in einem desolaten Zustand. Eine 1765 eingeleitete Untersuchung der Rechnungen von 1747/48 hatte ergeben, dass es beträchtliche Unterschlagungen gegeben haben muss, zumindest eine unverantwortlich nachlässige Rechnungsführung: Rechnungen und Quittungen fehlten, Ausgaben und Einnahmen waren nicht in Übereinstimmung zu bringen und allgemein herrschte das größte Durcheinander, eine Kontrolle war kaum möglich.138 Der Rat wiederum weigerte sich beharrlich, diesen Teil der Verwaltung durch die Kommission prüfen zu lassen, bis 1774 schließlich die Kassenstube gewaltsam geöffnet wurde.139 Es konnte allerdings nur noch festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit der größte Teil der Stadtrechnungen verschwunden waren. „Alles war dazu angetan, den Verdacht der Bürgerschaft, die den Rat einer betrügerischen, korrupten Rechnungsführung bezichtigte, zu bestätigen. Der Rat betrachtete sein Amt als zusätzliche Pfründe der persönlichen Bereicherung auf Kosten des Gemeinwohls.“140. Bis 1766 hatte die Kommission dann diesen ersten Punkt der Gravamina der Gewerke abgehandelt und es erging zunächst eine landesherrliche Resolution über die Neuordnung des Hundertmännerkollegiums.141 Die Quartiere, Kaufleute und Brauer sowie der Rat legten daraufhin wieder Beschwerde in Wetzlar ein, um auch diesmal zu versuchen, die Umsetzung zu verzögern oder zu verhindern.142 Der Kommission gelang es allerdings, zu einer gütlichen Beilegung zu kommen143 und am 137 Offenbar hatte man Manipulationen an den Katastereinträgen vorgenommen, so dass Buden zu Häuser wurden und damit die Steuerlast erhöht wurde. OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203. 138 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 103f., die noch weitere Missstände auflistet. 139 Dazu und zum Folgenden: SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 147. 140 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 203. 141 Dazu und zum Folgenden: OLECHNOWITZ, Rostock, S. 204f. 142 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 147f. Siehe dazu auch den Kommentar englischen Reisenden Thomas Nugent, der 1766 auch Rostock besuchte: „Der Magistrat hat jetzt ans Reichskammergericht zu Wetzlar appelliert, daß immer sehr willfährig ist, dergleichen Zwistigkeiten zwischen den deutschen Fürsten und ihren Untertanen zu unterhalten, weil dadurch gewissermaßen das Ansehen dieser Fürsten geschwächt, die Autorität des Reichskammergerichts hingegen beträchtlich vermehrt wird.“ NUGENT, Thomas: Reisen durch
  • 37. 37 25.8.1770 erfolgte schließlich der Erlass des „Regulativs des Collegii der Hundertmänner“, mit dem dieses Gremium eine tiefgreifende Umstrukturierung erfuhr.144 Die übrigen Punkte konnten in den sich jahrelang hinziehenden Verhandlungen jedoch nie wirklich geklärt werden. Dafür waren aber Kosten in Höhe von geschätzt 70.000 Rthlr. und einer halben Tonne Gold angefallen.145 Erst 1785 wurde – reichsgerichtlich 1781 dem Landesherren anbefohlen146 – eine neue herzogliche Untersuchungskommission eingesetzt, um den Streit endgültig beizulegen.147 Ihre Arbeit führte 1788 zum Abschluss des Rostocker Erbvertrages, der das Verhältnis von Herzog und Stadt neu regelte, ohne allzu viele Veränderungen vorzunehmen.148 „Im Abwägen der Einzelbestimmungen erkenne wir das Augenmaß der Konfliktparteien. Beide Seiten lösten sich von Wunschvorstellungen und fanden zum Vergleich. Der Fürst konnte die Einbeziehung der für ihre Aufsässigkeit und Halsstarrigkeit bekannten Stadt verkünden, während der Rat die Sonderstellung der Stadt bestätigt fand.“149 Das Hundertmännerkollegium war hingegen völlig neu geordnet worden.150 Es bestand nun aus zwei Quartieren. Im ersten saßen 50 frei gewählte Mitglieder der Kaufmannschaft und der Brauer, im zweiten 50 frei gewählte Mitglieder der Vier Gewerke und der anderen Ämter. Damit war die Möglichkeit der Kaufleute und Brauer verloren gegangen, die Abstimmungen zu majorisieren, auch wenn der neue Verteilungsschlüssel nicht den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen unter der Bevölkerung widerspiegelte: 1819, wie Manke anführt, hatte die Kaufmannskompanie 195 Mitglieder, alle Ämter (ohne das Schonfahrergelag) aber 1055.151 Zudem waren nicht alle Berufsgruppen vertreten, es fehlten einige Gewerke, die Gelehrten und die zahlreichen Arbeitsleute.152 Die Besetzung des 2. Quartiers mit Vertretern aus den beteiligten Ämtern ist nicht genau geklärt. Weder waren alle vertreten, noch ist ein Zusammenhang zwischen Größe und Vertreterzahl auszumachen. Voraussetzung für die Wahl waren jedenfalls Lese- und Schreibkundigkeit, „Geschick“ bei der Amtsführung, Unbescholtenheit und Erfüllung der bürgerlichen Pflichten und Lasten. Darüber hinaus musste der gewählte Vertreter abkömmlich sein, was zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden war, sich aber faktisch ergab. Ein großes Problem war die Bindung an die jeweilige Korporation, da imperativ mandatiert wurde.153 Das machte sich vor allem im 2. Quartier immer wieder bemerkbar, weil es Deutschland und vorzüglich durch Mecklenburg, 2 Bd., Berlin / Stettin 1781-1782. [ND, hrsg. v. Sabine Bock, Schwerin 1998], S. 121. Weiteren Äußerungen zur Tagespolitik enthält sich Nugent dann allerdings. 143 Ausführlich dazu SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 148ff. 144 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 155f. 145 BUNSEN, Erbvertrag, S. 6. 146 MANKE, Rostock, S. 104. Dazu auch SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 163f., die allerdings für das Jahr der Entscheidung des Reichskammergerichts 1782 angiebt und nachweist. 147 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 205; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 166f.; BUNSEN, Erbvertrag, S. 9. 148 Ausführlich dazu BUNSEN, Erbvertrag; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 205f.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 170ff.; BERNITT, Rostock, S. 203ff.; MANKE, Rostock, S. 104ff. 149 HEITZ, Konflikte, S. 80. 150 Die folgenden Ausführungen nach MANKE, Rostock, S. 159ff. 151 Ebenda, S. 161. Kritisch zu diesem Missverhältnis schon NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 243. 152 Dazu auch LUDWIG, Handwerk, S. 52ff.; SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 156f. und NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 242f. 153 Auch diesen Umstand kritisierte bereits Nolde. Ebenda, S. 243f.
  • 38. 38 sowohl zeitlich zu erheblichen Verzögerungen kommen konnte, als auch die Ämter über Beschwerdeführung Einfluss nehmen konnten.154 „Die formale Bindung der Entscheide an Rat- und Bürgerschluß verstärkte diesen Effekt [der Hemmung konstruktiven Handelns, J.S.], da die Nicht-Kaufleute und -Brauer eher eine bestimmte Politik unterbinden als spezifisch eigene Interessen durchsetzen konnten. – Im Gegensatz dazu waren Kaufleute und Brauer im handlungsmächtigeren, weil anders befugten und in die Kompetenz der städtischen Verwaltung involvierten Rat präsent bzw. dieser partiell in deren Korporationen.“155 Ein Rat- und Bürgerschluss war erforderlich bei der Modifizierung von Statuten und Verordnungen in Bezug auf den städtischen Haushalt, die Verwaltung, die Officianten, die Policey, die Justiz und das Stadteigentum. Daneben aber auch bei der Einrichtung von neuen Auflagen und Belastungen der Einwohner, der Regulierung ordentlicher und außerordentlicher Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Ankaufs und Verkaufs oder der Verpfändung und Wiedereinlösung städtischer Grundstücke, bei Veränderungen in Kirchen-, Schul- und Hospitalangelegenheiten, bürgerlichen Rechten und Freiheiten, den Einkünften der Officianten, Holzverkäufen u.a.m. Ebenso war die Zustimmung der Hundertmänner erforderlich bei Instruktionen an die Rostocker Mitglieder des Engeren Ausschusses. Sie besaßen schließlich auch noch Kontroll- und Beigeordnetenbefugnisse bei den Kameral- und Policey-Departements. Der Kompetenzbereich der Hundertmänner war also ganz erheblich ausgeweitet worden. Sie besaßen nun, bei gleichzeitig gelockerter Verbindung zu den Ratsmitgliedern, tatsächlich eine Kontrollfunktion gegenüber dem Rat, statt ein Organ desselben zu sein.156 Dazu gehörte auch die Versammlungsfreiheit. Die Quartiere konnten sich nun zwar auf eigene Initiative hin beraten, durften dies jedoch nicht gemeinsam tun. Solche Bürgerschaftsversammlungen war nur Deputierten gestattet. Die Bürgerschlüsse konnten dem Rat vorgetragen und zu weiteren Beschlussfassung eingereicht werden. Versammlungsort war das Rathaus. Schließlich wurde den Hundertmännern ein Appelationsrecht an den Landesherren zugebilligt, das jedoch kaum genutzt wurde.157 154 Das zeigte sich sowohl bei der Herausbildung der Armenordnung von 1803 als auch bei der Tätigkeit des Armeninstituts immer wieder. Siehe unter anderem Kapitel 4.3 und 6.7. 155 MANKE, Rostock, S. 164. Mit ganz ähnlicher Kritik auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 253: „Dieses Verhältnis E.E. Raths zu der Bürgerschaft, und den sie repräsentierenden Quartieren ist nun aber häufig wieder die Ursache, dass manche sehr wichtige und nöthige Verbesserung bey uns unterbleiben. Denn einmal hat, wie schon oben bemerkt worden, der kleinere Theil des Raths, der aus den Gelehrten besteht, nicht nur den in Sachen, welche die Handlung nicht betreffen, mehrentheils unerfahrnen und schwer zu überzeugenden Kaufmann zu gewinnen; ist ihm aber auch dies gelungen, so hat er noch alles von den Quartieren zu befürchten. Eben so ist das Interesse der Gewerker von dem der Kaufleute getrennt, wodurch gleichfalls mancher Vorschlag, zu dessen Ausführung das 1. Quartier seine Einwilligung gegeben hat, bey dem zweyten seinen Gegner findet, so dass kein Raths- und Bürgerschluss formirt werden kann. Wo überdem zur Ausführung irgend einer Sache – und welche Verbesserung erfordert nicht einigen Kostenaufwand! – Geldzuschüsse von den Quartieren bewilligt werden sollen, da pflegen nicht selten unter mancherley Vorwand diese verweigert zu werden, und alles bleibt beym Alten.“ 156 Allderings weißt Nolde schon 1807 wieder auf Missbräuche hin, die die enge Verzahnung von Bürgerschaft und Rat durch das bürgerschaftliche Deputationswesen in vielen Amtsbereichen mit sich brächten. NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 254. 157 Zu Details der Zusammenarbeit von Rat und Bürgerschaft und dem bürokratischen System der Verwaltungsarbeit siehe Kapitel 4.3.1. Eine der ersten Reformen, die diese neue Bürgerschaft anstieß, war offensichtlich die Neuregelung der Stadtkassenverwaltung. 1776 war der Prozess abgeschlossen. Punckte worüber E.E. Rath und die Ehrl. Bürgerschaft sich zur Instruction an das Casse=Departement einverstanden, Rostock am 18.12.1776. Die Punkte lassen erkennen, dass es neben der erhöhten Kontrolle der Geldflüsse und einer genauen Regelung der dazugehörigen Verfahren auch die Tendenz gab, die
  • 39. 39 Standen die drei Armenordnungen des 18. Jahrhunderts jeweils unter anderen Bedingungen der politisch-rechtlichen Ordnung innerhalb der Stadt – was auch deutlich im Diskussionsprozess zumindest der Ordnungen von 1750 und 1767 nachvollzogen werden kann158 – so waren es unmittelbar vor dem erneuten Anstoß zur Neuordnung im Jahr 1801 zwei Ereignisse, die Rostock erschütterten: Die Gesellenunruhen von 1795 und der „Rostocker Butterkrieg“ von 1800.159 Diese beiden Konflikte hatten aber als Subsistenzproteste keinen Einfluss auf die stadtrechtlichen Grundlagen der Mitbestimmung der Bürgerschaft. Die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert war dann zwar politisch von den Ereignissen in Frankreich dominiert, die zunehmend an Einfluss auch auf das übrige Europa gewannen. Im Reich aber hatte man sich zunächst damit zufrieden gegeben, die Geschehnisse rund um die Französische Revolution mit interessiertem Blick zu beobachten, nicht ahnend, welchen Umwälzungen Reich und Länder noch ausgesetzt werden sollten.160 Auch das Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und damit auch Rostock blieb, außer den erwähnten Subsistenzprotesten, von revolutionären Umtrieben weitgehend verschont.161 Die langfristigen Folgen der Französischen Revolution wurden ernsthaft erst in Form des zweiten Koalitionskriegs für die Rostocker spürbar, nach der verlorenen Schlacht bei Jena und Auerstädt am 14.10.1806 und mit der ganzen Härte für den unterlegenen Gegner. General Blücher162 flüchtete nach der verlorenen Schlacht, von französischen Truppen verfolgt, über Mecklenburg nach Holstein, wo er in Lübeck schließlich kapitulieren musste.163 Im Zuge dessen begann am 8.11.1806 die bis 1813 mit kurzer Unterbrechung dauernde französische Besetzung mit den üblichen Folgen: Einquartierung, Beschlagnahmungen von Waren, wirtschaftlicher Stillstand, Zwangsabgaben, Sondersteuern. Die Rostocker versuchten mit allen Mitteln, die schwersten Lasten zu umgehen, und so musste der Rat der Stadt im Dezember 1806 mit Missfallen wahrnehmen, „daß mehrere Bürger und Einwohner sich auf allerhand unerlaubten Wegen, und namentlich auch durch das Loskaufen, von der Einquartierung befreyen. So unpassend es nun auch an sich ist, sich der gemeinen Mitleidenheit zu entziehen; so will E. E. Rath doch zum Ueberfluß alle Bürger und Einwohner hiedurch ernstlich erinnern und ermahnen, sich des Loskaufens von der Einquartierung, und aller sonstiger Mittel dieselbe zu umgehen, so gewiß zu enthalten, als widrigenfalls ein solcher Handel im voraus für nichtig erkläret, und der Contravenient dieserwegen nachdrücklich bestrafet werden soll.“164 Kassen zusammenzufassen und die Bürgerschaft an der Kontrolle zu beteiligen. Dazu gehörte vor allem die Rechnungsführung, die wiederum von einem bürgerschaftlichen Vertreter übernommen werden sollte, dessen Amtszeit sechs Jahre betrug. 158 Siehe Kapitel 3.3.2. 159 Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 212ff.; KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 107f.; BERNITT, Rostock, S. 210ff.; zum „Rostocker Butterkrieg“ vergleiche vor allem PROPP, Butterkrieg. 160 Dazu KOCKA, Stand, S. 25ff.; WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 353ff. 161 KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 107. 162 Dazu FACHBEREICH GESCHICHTE, UNIVERSITÄT ROSTOCK (Hrsg.): Gebhard Leberecht von Blücher: ein großer Sohn der Stadt Rostock. Lebenswerk, Vermächtnis und Erbe, Rostock 1993. 163 Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 216ff.; zu den Befreiungskriegen auch KEUBKE, Klaus-Ulrich: „Befreiungskriege in Mecklenburg und Pommern“, in: Ein Jahrtausend Mecklenburg und Vorpommern. Biographie einer norddeutschen Region in Einzeldarstellungen, hrsg. v. Wolf Karge, Rostock 1995, S. 213-221; KRAUSE, Ludwig: „Schill in Rostock 1809“, in: Beitr. Rost. 9 (1915), S. 1-32. 164 VO v. 18.12.1806.
  • 40. 40 Über die Höhe der Belastungen, die die Rostocker über die Jahre zu tragen hatten, gibt die lange Liste der Verordnungen und Erlegung von Sondersteuern Aufschluss, die in regelmäßigen Abständen in den „Wöchentlichen Rostocker Nachrichten und Anzeigen“ abgedruckt wurden.165 Dabei waren es nicht nur Sondererhebungen des Landesfürsten zum Ausgleich für die Lasten der Landstädte bzw. der eigenen Kasse,166 sondern auch Erlegungen zum Ausgleich der Stadtkasse,167 Sondersteuern wegen der Einquartierungskosten,168 Erlegungen zur Verpflegung im Barnstorfer Wald lagernder Soldaten169 und schließlich, vielleicht um so lieber gezahlte Sondererhebungen zur Aufstellung und Ausrüstung des Befreiungsheeres.170 Hinzu traten noch die immer wieder aufflackernden Hornviehseuchen, wohl auch eine indirekte Folge des Krieges und der Besetzung, für deren Bekämpfung ebenfalls Abgaben eingefordert wurden.171 Die Einquartierung gestaltete sich so, daß jedes Haus zwei und jede Bude einen Soldaten aufzunehmen hatte, bei Bedarf, bspw. im Falle eines Durchmarsches auch mehr. Nur in Ausnahmefällen war bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Bequartierten eine Abmilderung zulässig. Arme waren ausgenommen: „Diese Unvermögenheit muß aber entweder so notorisch seyn, daß darüber gar kein Zweifel bey denen zur Kriegs=Kasse Deputierten obwaltet, oder sie muß durch den Receptions=Schein der Armen=Ordnung, oder durch glaubwürdiges Zeugniß der ordentlichen Obrigkeit bescheinigt werden.“172 Jeder Unteroffizier und Soldat war täglich mit einem halben Pfund Fleisch mit Suppe, eineinhalb Pfund Brot, zwei „Bouteillen“ Bier und einem Glas Branntwein zu verpflegen.173 Der Unmut der Bevölkerung ließ nicht auf sich warten, und zog sowohl das Verbot politischer Äußerungen nach sich,174 als auch Anweisungen, sich dem Militär friedlich gegenüber zu verhalten.175 Als problematisch sollte sich auch herausstellen, die von Napoleon nach dem Beitritt Mecklenburgs zum Rheinbund 1808 eingeforderten Truppenkontingente zu stellen. Zeugnis davon liefern die langen Listen der Männer, die zwar „gezogen“ werden sollten, 176 aber sich versteckten oder flüchtig waren ebenso,177 165 Es handelt sich insgesamt um rund 50 Verordnungen, Erinnerungen und Anmahnungen im Zeitraum von 1806 bis 1813, die in kriegsbedingten Zusammenhängen stehen. 166 VOs v. 25.2.1808; 23.3.1808; 16.10.1810; 8.11.1811; 14.12.1811; 17.6.1812; 28.8.1812; 23.9.1812; 24.4.1813; 9.10.1813; 18.12.1813; 26.2.1814; 13.7.1814; 17.10.1814; 11.2.1815; 30.8.1815. 167 VOs v. 22.3.1811; 4.11.1812; 19.3.1813; 25.7.1813; 30.10.1815. 168 VOs v. 25.1.1809; 30.8.1809; 21.1.1811; 17.8.1811; 11.10.1811; 15.1.1812; 2.4.1812; 9.4.1812; 9.12.1812. 169 VOs v. 5.10.1811 und 16.12.1811. 170 VOs v. 3.4.1813; 26.10.1813; 10.4.1815; 12.7.1815. 171 VOs v. 29.6.1808; 18.7.1810; 28.9.1814. 172 E.E. Raths der Stadt Rostock Einquartierungs=Regulativ, in: WRNA v. 4.5.1808. 173 VO als Beilage zu WRNA v. 3.2.1808. 174 VOs v. 4.4.1807, 8.4.1807 und 2.1.1813. 175 WRNA v. 3.2.1808. 176 VO v. 22.3.1809: Truppenaushebungen des Landesherren; VOs v. 12.2.1810; 5.4.1811; 24.4.1811; 15.1.1812: Matrosen für die kaiserliche Marine. 177 Verzeichnis der in der Stadt Rostock fehlenden „Conscriptionspflichtigen“ als Anlage bei: WRNA v. 20.3.1811, noch einmal ähnlich am 24.8.1812; VO v. 1.6.1811: Auslieferung flüchtiger französischer Soldaten; ähnlich auch VO v. 30.11.1811.
  • 41. 41 wie die sich verschärfenden Meldepflichten der männlichen Mitglieder der Stadtgesellschaft, v.a. der Dienstboten.178 Das Rostocker Armeninstitut hatte also nach 1804 gerade zwei Jahre Zeit, sich in geordneten gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen zu entfalten und zu festigen, bevor ein nahezu permanenter Ausnahmezustand denjenigen, die in erster Linie für den Erhalt und die Funktionstüchtigkeit des Instituts verantwortlich waren, große Belastungen aufbürdete. Am 3.4.1813 begann der Landesherr mit einer Sammlung freiwilliger Beiträge „zur Unterstützung des einzurichtenden Militairs“179, nachdem er bereits am 17.3.1813 zum freiwilligen Dienst in der Infanterie aufgerufen hatte180. Die Begeisterung für den „nationalen Befreiungskrieg“ war groß, denn es fand sich sowohl eine hohe Anzahl von Freiwilligen, als auch die Bereitschaft, Geld oder Sachwerte zu spenden.181 Die Stadt Rostock musste bezeichnenderweise am 7.4.1813 ein Verbot aussprechen, aus lauter Überschwang heraus innerhalb der Stadtmauern Raketen abzuschießen oder Feuerwerk zu veranstalten, vor allem, sich des Abfeuerns von Gewehren zu enthalten, ebenso wie des „lauten Unfugs“ und allgemein, Ruhe und Ordnung beizubehalten.182 Die Stadt schien sich einem Befreiungstaumel hinzugeben. In diesem Jahr erreichte die Last der Sondersteuern einen neuen Höhepunkt, da nicht nur befreundete Truppen einquartiert werden mussten, sondern auch der am 29.8.1813 ausgerufene Landsturm auszurüsten war. Nicht viel günstiger sah es noch 1814 aus, bis endlich am 17.7.1814 die mecklenburgischen Truppen nach der Niederlage Napoleons ihren feierlichen Einzug in Rostock hielten.183 Politisch hatte sich dadurch allerdings nichts geändert. Außer der Erhebung des Herzogs von Mecklenburg–Schwerin zum Großherzog blieb das Verhältnis zwischen Rostock und dem Landesherren wie zuvor auf der Basis des Erbvertrags von 1788 bestehen. „Fast drei Jahrzehnte“, so schreibt Karl Friedrich Olechnowitz, „herrschte in Mecklenburg die Friedhofsruhe der Reaktion.“184, konstatiert aber gleichwohl: „Der Friedensschluß brachte für Rostock eine lange Periode ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung.“ Nach der Errichtung des Blücherdenkmals, und der dazu nötigen Sammlung freiwilliger Beiträge unter der Stadtbevölkerung185 wurde nun in Friedenszeiten eine neue Erhebung von Spendenbeiträgen für das Armeninstitut durchgeführt,186 der Schutz des Schneideramtes vor Bönhasen187 erneuert und eine 178 VO v. 5.4.1811: Meldepflicht für Dienstboten; 2.7.1811: Genaue Buchführung logierender Fremder, noch einmal eingeschärft am 27.11.1811, am 19.3.1813 u.ö. 179 WRNA v. 7.4.1813 180 Dazu BERNITT, Rostock, S. 225 und OLECHNOWITZ, Rostock, S. 220f. Das Folgende: ebenda. 181 Dazu BERNITT, Rostock, S. 225. 182 VO v. 7.4.1813. 183 Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 221. 184 Ebenda, S. 222. Das Folgende: ebenda. 185 "Es soll nach der huldvollen Absicht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, unsers allergnädigsten Herrn, dem Fürsten Blücher von Wahlstatt Durchlaucht hier in seiner Vaterstadt auf Kosten des ganzen Landes ein Denkmal errichtet werden: Wer unter uns wird nicht gerne dazu beytragen wollen [...]?", in: WRNA v. 28.2.1816. 186 Siehe dazu Kapitel 3.3.3. 187 VO v. 21.4.1817. Ob es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die erst jetzt wieder ins Bewusstsein der vormals hauptsächlich mit Kriegsdingen beschäftigten Stadtoberen geraten ist, oder es sich hier um ein Maßnahme gegen die langsam auch auf Mecklenburg übergreifenden Durchlöcherung der Zunftordnung handelte, bedarf noch einer genaueren Untersuchung.
  • 42. 42 Art Wohnungsbauprogramm initiiert, das dem Mangel an kleinen Wohnungen „vorzüglich für die geringere Classe der Einwohner“ Abhilfe schaffen sollte.188 Für die Entwicklung des Armeninstituts relevante politische Ereignisse können aber nach dem Ende der Befreiungskriege kaum noch ausgemacht werden, während der wirtschaftliche Sektor in dieser Zeit einen erheblichen Ausbau erlebte. 2.2 Wirtschaftliche Verhältnisse Die wirtschaftlichen Wandlungsprozesse, die sich in dem Zeitraum von 1750 bis 1850 vollzogen, sind an Mächtigkeit kaum zu überschätzen. Die Herausbildung industrieller Wirtschaftsformen, die ausgehend von England zunächst den Südwesten des Reiches erreichte und sich von dort aus ausbreitete, führte nicht nur im Handwerk zu neuen Grundbedingungen, die die alte Ständegesellschaft zu erodieren begannen und große Unsicherheiten für weite Bevölkerungsteile mit sich brachten. Neue Produktionsformen stellten neue Anforderungen an die Produzierenden und neue Absatzchancen erforderten neue Formen des Handelns.189 Die Teuerungskrise des 18. Jahrhunderts verringerte europaweit die Kaufkraft der Löhne, deren Anstieg weit hinter den Roggen- und damit letztendlich Brotpreisen zurückblieb.190 Als eine Folge davon sank der Absatz von Gewerbeerzeugnissen und brachte eine Vielzahl der zumeist allein wirtschaftenden Handwerksmeister191 an den Rand des Ruins oder darüber hinaus. Traten zu dieser strukturellen Veränderung, die weitgehend auf einer deutlichen Bevölkerungsvermehrung192 mit durchschnittlich sinkender Produktivität beruhen dürfte,193 noch Jahre mit Missernten hinzu (1771/72; 1803/04),194 stiegen die Getreidepreise in Höhen, die in ganzen Landstrichen schwere Hungersnöte ausbrechen und die Armenzahlen sprunghaft ansteigen ließen. Das Katastrophale an einer derartigen Teuerung des Getreidepreises lässt sich ermessen, wenn man ins Auge fasst, daß für eine fünfköpfige Familie in Berlin um 1800 rund 44,2% der Lebenshaltungskosten auf Brot entfielen.195 In Krisenjahren wurden die tierischen und andere je Nährwerteinheit teureren Produkte als erste dem schmaleren Budget geopfert, was die Ernährungslage drastisch verschlechterte.196 Stiegen die Preise weiter, geriet die Familie an den Rand des Existenzminimums und musste schließlich hungern. „Eine ständig zunehmende Zahl der stark wachsenden Bevölkerung erlangte vom ausgehenden 18. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts keinen Zugang mehr zu den bürgerlichen Berufen, zu Grundeigentum oder anderem Besitz, der als Grundlage für eine Familienexistenz dienen konnte. Für die Überschußbevölkerung 188 VO v. 10.12.1818. 189 Zur Komplexität des hier in Schlagworten erscheinenden Prozesses siehe vor allem WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 58ff. und für einen schnellen Überblick GALL, Gesellschaft, S. 12ff.; ebenso TENNSTEDT, Florian: Sozialgeschichte der Sozialpolitik in Deutschland, Göttingen 1991, S. 13ff. 190 Dazu ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 31ff. 191 Dazu ebenda, S. 11. 192 Zahlen bei WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 70. 193 Ebenda, S. 71. 194 Ebenda, S. 46f. u. 54f. 195 Ebenda, S. 15. Vergleiche dazu auch Abbildung 5. 196 Dazu ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 64 und zum Zusammenhang von Armut, mangelhafter Ernährung, Krankheit und Tod das Schaubild bei MÜNCH, Lebensformen, S. 133.
  • 43. 43 blieb somit nur der Ausweg, als ungelernte Arbeiter recht verschiedenartige Arbeitsangebote und Arbeitsbedingungen anzunehmen, um überhaupt leben zu können.“197 Als Handels- und Gewerbestadt herkömmlicher Art198 wurde Rostock von diesen strukturellen Entwicklungen nicht in vollem Ausmaß getroffen, so fehlten noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts exportorientierte Verlage und Manufakturen.199 Das in „Ämtern“, also Zünften organisierte Handwerk produzierte für die Stadt und die nähere Umgebung, während der Handel die eigentliche wirtschaftliche Macht in der Stadt darstellte, aber noch ganz von der Produktion der Güter losgelöst war.200 Er profitierte vor allem durch den großen Zuwachs an Ernteerträgen, der durch Umwandlung der Agrarverhältnisse und Anbau von Weizen, der den gesteigerten Bedarf in Großbritannien und Übersee befriedigen konnte.201 Von Exportbeschränkungen weitgehend ungebremst konnte die Rostocker Kaufmannschaft vor allem in der zweiten Jahrhunderthälfte von der anhaltenden Konjunktur des Getreides profitieren. Im Jahr 1800 konnte der Landesfürst von Rostock eine mit 50.000 Rthlr. mecklenburgische Courant doppelt so hohe Akzise als Einnahme verbuchen, als noch fünfzig Jahre zuvor.202 Bis zur Besetzung durch die Franzosen 1806 blühte der Handel in Rostock, während durch den starken Export des Getreides eine Teuerung und Verknappung der Grundnahrungsmittel in Rostock selbst eintrat.203 Sowohl 1795 als auch 1800 kam es daher zu Unruhen, deren Ursachen und Bewertungen umstrittenen sind.204 Es muss aber wohl davon ausgegangen werden, daß die Gründung des Instituts 1803 in einer Zeit beschlossen wurde, in der in Rostock so gut wie keine Anzeichen einer tiefgreifenden Strukturänderung mit einhergehenden steigenden Verarmungstendenzen breitgefächerter Gesellschaftsschichten zu erkennen waren. Das Wirtschaftswachstum endete schlagartig mit der französischen Besatzung, die den Handel durch Kontinentalsperre und Sperrung des Hafens in Warnemünde nahezu zum Erliegen brachte.205 Die 197 SAALFELD, Diedrich: „Die sozialökonomischen Lebensbedingungen der Unterschichten Deutschlands im 19. Jahrhundert“, in: Theorie und Empirie in Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte. Festschrift für Wilhelm Abel zum 80. Geburtstag, hrsg. v. Karl Heinrich Kaufhold / Friedrich Riemann, Göttingen 1984, S. 189-215. (=Göttinger Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 11), hier: S. 190. 198 KOCKA, Stand, S. 102. Allgemein auch GALL, Lothar: „Vom alten zum neuen Bürgertum. Die mitteleuropäische Stadt im Umbruch 1780-1820“, in: Vom alten zum neuen Bürgertum. Die mitteleuropäische Stadt im Umbruch 1780-1820, hrsg. v. Lothar Gall, München 1991, S. 1-18. 199 Dazu SCHULTZ, Arbeiterklasse, S. 238 und MANKE, Rostock, S. 264ff. 200 SCHULTZ, Auseinandersetzungen, S. 51. 201 Dazu und zum Folgenden: MANKE, Rostock, S. 190f. 202 Dazu OLECHNOWITZ, Rostock, S. 211. 203 Ebenda, S. 212; dazu auch MANKE, Rostock, S. 191ff. 204 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 212ff., sieht beispielsweise die Unruhen als Ausdruck des Klassenkampfes; MANKE, Rostock, S. 221 spricht hingegen von „frühneuzeitlichen Subsistenzproteste[n] als wahrnehmbare Folge des Paradigmenwechsels vom ‚gerechten Preis’ zur durch Profitmaximierung bestimmten Marktorientierung [...].“ Allgemein zu Teuerungsprotesten und Volksunruhen KOCKA, Stand, S. 187ff.; HERZIG, Arno: Unterschichtenprotest in Deutschland 1790-1870, Göttingen 1988; speziell zu Rostock noch SCHILDHAUER, Johannes: „Gesellen- und Tagelöhnererhebungen in den mecklenburgischen Städten von 1790-1800“, in: ZfG 7 (1959), H. 6, S. 1256-1288; PROPP, Butterkrieg. 205 Dazu BERNITT, Rostock, S. 207 und 219; OLECHNOWITZ, Rostock, S. 217.
  • 44. 44 Getreidepreise sanken rapide.206 Bei der Betrachtung des monatlich taxierten Brotgewichtes allerdings fällt auf, daß es zunächst 1805 bis knapp unter den Wert von 1801 einbracht, danach aber stetig wieder stieg. 1809 hatte es dann wieder fast die Höhe von 1804 erreicht. 207 Relativ zum gewählten Richtjahr 1799 lässt sich beobachten, wie sich das Gewicht eines „Aufessers“ oder „Esselbrotes“ in Quentchen208 je Schilling entwickelt hat (Tabelle 6/Abbildung 4). Eindringlicher noch, als vielleicht mit den sonst in der Forschung üblichen Analysen der Getreidepreise, die mehr auf das Handelsvolumen zielen, zeigt sich anhand des einzelhändlerischen Brotpreises vor Ort, wie sich großwirtschaftliche Wetterlagen auf eine einzelne Familie auswirken können. Dieses um so mehr, wenn man sich die prozentuale Zusammensetzung der Lebenshaltungskosten einer Familie um 1800 ansieht (Abbildung 5).209 Fast die Hälfte aller Ausgaben entfielen auf das Grundnahrungsmittel Brot, erst an zweiter Stelle auf Fleisch und pflanzliche Nahrung. Es ist unschwer vorzustellen, daß in den Jahren einer Teuerung der Getreidepreise der Anteil des Brotes noch erheblich zunahm, so bereits vor dem Krieg 1801 oder 1805, als das Brotgewicht bereits auf rund 80, respektive 77 Prozent zurückging. Aber es sollte noch schlimmer kommen. Der Tiefststand war 1815 erreicht, als man für 1 ßl. gegenüber 1799 weniger als die Hälfte (43,3%) Brot kaufen konnte. 1816 stieg der Wert bereits wieder rapide an, fiel aber gleich darauf wieder deutlich ab. Erst ab 1817 entwickelte sich dann ein kontinuierlicher Aufwärtstrend, der schließlich 1822 mit 78,41 Qu. bei gut 150% des Wertes von 1799 angelangt war. Wenn also angenommen wird, daß der Brotpreis in gewisser Weise stellvertretend für die Lebenshaltungskosten stehen kann, dann verwundert eine solche Entwicklung doch. Tatsächlich erlebte Rostock nach der Befreiung eine Phase gesteigerter wirtschaftlicher Aktivität.210 Der anhaltende Kriegszustand hatte offensichtlich eine Deprivation an Gütern hervorgerufen, die jetzt ausgeglichen werden musste und konnte. Der Schiffsverkehr – in einer Handels- und Hafenstadt wie Rostock erster Indikator des wirtschaftlichen Zustandes – erreichte zwar bis 1822 nicht wieder die Zahlen der ersten 206 KARGE / MÜNCH / SCHMIED, Geschichte Mecklenburgs, S. 113. 207 Die Werte wurden aus der in den WRNA publizierten Aufstellung der taxierten Gewichte unterschiedlicher Brotarten vom Juni 1799 bis zum Dezember 1822 entnommen. Dabei konnte leider keine Vollständigkeit erreicht werden, da nicht in jedem Jahr alle 12 Monatsangabe gedruckt wurden. Ebenso konnte lediglich der „Aufesser“ oder das „Esselbrot“ durchgängig aufgenommen werden, da die übrigen Brotarten im Laufe der Jahre wechselten. Die gedruckten Gewichtsangaben in Pfund, Lot und Quentchen sind in Quentchen umgerechnet und das arithmetische Mittel zur Darstellung herangezogen worden. Zur Preisbindung von Getreideprodukten in Rostock: MANKE, Rostock, S. 283. 208 Als Umrechnungsmaß galt das Pfund zu 32 Lot, das Lot zu vier Quentchen; nach heutigem Maß das Pfund zu ca. 487 Gramm. Dazu GERHARD, Hans-Jürgen / Karl Heinrich KAUFHOLD: Preise im vor- und frühindustriellen Deutschland: Grundnahrungsmittel, Göttingen 1990, S. 403; SACHSE, Jörg: Alte Maße und Gewichte in Mecklenburg, Neustrelitz 1992 209 Werte von ABEL, Massenarmut Deutschland, S. 15. 1994 sah die entsprechende Verteilung wie folgt aus: Nahrungsmittel 24,0,% ; Bekleidung 7,1%; Miete, Energie 19,9%; Hausrat 10,2%, Gesundheit, Körperpflege 3,1%; Verkehr, Kommunikation 20,9%; Bildung, Unterhaltung, Freizeit 11,3%; sonstiges 3,6%. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Zahlenspiegel 1995. Statistisches Taschenbuch für Deutschland, Stuttgart 1995., S.51. Zum Folgenden siehe allgemein auch ABEL, Wilhelm: Stufen der Ernährung, Göttingen 1981; BATEN, Jörg / Markus A. DENZEL (Hrsg.): Wirtschaftsstruktur und Ernährungslage 1770-1870. Anthropometrische, gewerbe- und agrarstatistische Forschungsansätze, St. Katharinen 1997; MONTANARI, Massimo: Der Hunger und der Überfluß. Kulturgeschichte der Ernährung in Europa, München 1999. 210 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 222f.
  • 45. 45 Jahre des Jahrhunderts, aber sie stiegen doch wieder auf ein ansehnliches Niveau (Tabelle 7/Abbildung 6).211 Waren 1776 noch 776 Schiffe angekommen, sank die Zahl zunächst kontinuierlich auf 521 im Jahr 1799 ab, stieg dann aber in den nächsten drei Jahren wieder an. 1801 erreichte die Zahl der abgefahrenen Schiffe wieder fast das Niveau von 1776 und hielt sich bis 1803. Die Besetzung machte dem Schiffsverkehr und damit dem Handel über See vorerst ein Ende, aber der Beitritt Dänemarks und Schwedens zum Rheinbund ließen den Handel wieder kurzfristig florieren.212 Die Ziele der Fahrten verlagerten sich dementsprechend nach Skandinavien und Westeuropa. Doch mit dem erneuten Einmarsch der Franzosen 1810 kam der Handel bis 1813 wieder nahezu zum Erliegen, stieg dafür in den darauf folgenden Jahren kontinuierlich an und pendelte sich dann gegen 1818 auf ein einigermaßen gleichmäßiges Niveau von durchschnittlich 550 an- und abfahrenden Schiffen je Jahr ein. Zusammenfassend kann also konstatiert werden, daß auch die wirtschaftliche Entwicklung in Rostock in den hier betrachteten Jahren maßgeblich durch die französische Besetzung, die darauf folgenden Befreiungskriege und die anschließende Phase der Stabilität, oder „Grabesruhe der Reaktion“ geprägt war. Langfristig erkennbare strukturellen Änderungen der Wirtschaft im Ganzen, die in Mecklenburg erst mit erheblichen Verzögerung zu greifen begannen, spielten in dieser Hinsicht noch keine große Rolle. Für die Gewerbetreibenden änderte sich grundlegend nicht viel, während der Handel, unterstützt durch die Wandlungen der Landwirtschaft in Mecklenburg hin zu einer Konzentration des Landes in den Gutsherrschaften und der gesteigerten Getreideproduktion, einen Weg fand, sich maßgeblich zu stärken.213 Hier zeigt sich zuerst der Geist der neuen Zeit. Der ausgeweitete Handel, vor allem gegen überregionale Konkurrenz, verlangte eine Profitmaximierung und eine vorher nicht gekannte Marktorientierung, die eine frühneuzeitliche Idee des „gerechten Preises“ nicht mehr zu tragen in der Lage und Willens war. Diese „Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen“ zwischen dem Handwerk, dem sogar ein über Rostock hinausgehender Handel weitgehend verschlossen blieb in einem strukturschwachen und dünn besiedelten Land wie Mecklenburg, und dem sich in immer stärkerem Konkurrenzkampf befindlichen Großhandel brachte Probleme mit sich, die von den Zeitgenossen kaum auszumachen waren und die sich in steigenden Armenzahlen und deutlicher Aufweichung der festen und damit auch sichernden Strukturen früherer Zeiten manifestierten. 211 Die Anzahl der im jeweils vorangegangenen Jahr im schiffbaren Zeitraum in Rostock angekommenen und abgefahrenen Schiffe ist in der ersten Ausgabe der WRNA eines jeden Jahres publiziert worden. 212 OLECHNOWITZ, Rostock, S. 218f. 213 MANKE, Rostock, S. 190ff. Das Folgende: ebenda.
  • 46. 46 3. Armut und Armenfürsorge in Rostock vor 1803 3.1 Armut und Armenfürsorge in Rostock vom Mittelalter bis zur Neuzeit 3.1.1 Mittelalterliche Armenfürsorge Über die Versorgung der Armen im Rostock des Mittelalters ist nicht viel bekannt. Verstreut finden sich einige moderne Forschungsbeiträge.214 Das Gros der detaillierteren Informationen zu einzelnen Einrichtungen stammt aber immer noch aus dem 18., 19. und frühen 20. Jahrhundert,215 oder lässt sich rückwirkend aus den archivischen Quellen zu Diskussionen um die Gründung des Armeninstituts von 1803 erschließen.216 Im Folgenden soll versucht werden das darzulegen, was als annähernd gesichert gelten kann. Die Armenfürsorge lag im Mittelalter wie üblich fast ausschließlich in den Händen kirchlicher Institutionen, vor allem der Klöster und Hospitäler. Drei solcher Einrichtungen gab es im mittelalterlichen Rostock: St. Katharinen, Hl. Geist und St. Georg (oder St. Jürgen). Die genauen Gründungsdaten sind unsicher. St. Katharinen war ein Kloster der Franziskaner, die sich spät im 13. Jahrhundert hier angesiedelt hatten.217 Es bot 80 Mönchen, den sog. „Grauen Brüdern“218 Platz und kann somit als groß 214 KRÜGER / SCHÖN, Policey. Die Autoren streifen die mittelalterlichen Verhältnisse kurz, konzentrieren sich aber auf die Entwicklungen nach der Reformation. Zum Bröcker Armenhaus ist noch ein neuerer Aufsatz vorhanden: MULSOW, Ralf: „Das Bröckerstift in Rostock. Archäologische Untersuchung und historischer Kontext“, in: 777 Jahre Rostock. Neue Beiträge zur Stadtgeschichte, hrsg. v. Ortwin Pelc, Rostock 1995, S. 53-132. Zur Lage der Unterschichten in Rostock existiert schließlich eine ältere Untersuchung: SCHILDHAUER, Johannes: „Die Sozialstruktur der Hansestadt Rostock von 1378-1569“, in: Heinrich Sproemberg zum 70. Geburtstag, wiss. Red. im Auftrag d. Hansischen Studien: Gerhard Heitz / Manfred Unger, Berlin 1961, S. 341-353. 215 Zu den wichtigsten Arbeiten zählt KARSTEN, Armenversorgung; Zu einzelnen Einrichtungen in Rostock müssen weiterhin die materialreichen Abhandlungen von Niehenck, Prediger an St. Nikolai aus dem 18. Jahrhundert herangezogen werden. NIEHENCK, Georg Vitus Heinrich: „Zuverlässige Nachrichten von der Stiftung und Einrichtung des Rostockschen Zucht- und Werkhauses“, in: GA v. 11.11.1767-9.12.1767; ders.: „Vom Bröcker Arm=Hause in Rostock, besonders von der Stiftung und jetzigen innerlichen Einrichtung desselben“, in: GA v. 21.2.1770-28.2.1770; ders.: „Vom Catharinen=Kloster in Rostock als nunmehrigem Aufbehalt armer Waysen=Kinder besonders von dieser letzteren Stiftung und sowohl innerlichen als äusserlichen Einrichtung desselben“, in: GA v. 14.11.1770-19.12.1770. Kurze Zusammenfassungen zu einzelnen Einrichtungen in: Festschrift der XXVI. Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege, Rostock 1901, S. 405- 416. Zum Bröcker Armenstift ist noch zu nennen: KRAUSE, Karl Ernst Hermann: Zum dreihunderjährigen Bestehen des Bröcker- Stiftes in Rostock, Rostock 1883. Schließlich finden sich in den Beitr. Rost. noch verstreute Hinweise, u.a. KRAUSE, Ludwig: „Die Entwickelung des geistlichen Grundbesitzes“, in: Beitr. Rost. 13 (1925), S. 46-55; AHRENS, Robert: „Die Wohlfahrtspolitik des Rostocker Rats bis zum Ende des 15. Jahrhunderts“, in: Beitr. Rost. 15 (1926), S. 1-48; FISCHER, Kurt: „Ein Neubauprojekt des Heiligen=Geist=Hospitals zu Rostock aus dem Jahre 1806“, in: Beitr. Rost. 17 (1929/1930), S. 111- 113. 216 Ausführlich dazu Kapitel 4.3 und Kapitel 4.5. Dort auch Nachweise der Aktenstücke. 217 Dazu und zum Folgenden: NIEHENCK, Catharinen=Kloster; KRÜGER / SCHÖN, Policey; Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]; Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 218 NIEHENCK, Catharinen=Kloster, S. 194.
  • 47. 47 angesehen werden, immerhin wird über die Existenz von 19 Altären berichtet.219 Genauere Informationen sind nicht erhalten, da alle wesentlichen Akten beim großen Brand vom 11. August 1677, der weite Teile der Altstadt vernichtete, verloren gegangen sind.220 Es kann nur vermutet werden, dass sich die hier lebenden Männer im üblichen Rahmen der Versorgung bedürftiger Bettler und Pilger angenommen haben. Etwas mehr ist über Hl. Geist bekannt, das nach 1252 gegründet worden sein muss und zunächst seinen Platz in der heutigen nördlichen Altstadt hatte.221 1265 brannte dieses Gebäude aber ab und konnte erst nach intensiven Verhandlungen und der entsprechenden Mittelbeschaffung durch zahlreiche Ablässe in der Gemeinde St. Jacobi wieder errichtet werden. In einem der Briefe wird bereits der Zweck der Einrichtung deutlich: „Tho weten sie yedermenniglichcken, den disse Bref vorkümpt, Börgermeister unde gantze Gemene tho Rostock ehren Denst yetertyt tho voren, doen yedermenniglichcken kundt unde apenbar, da doer gude Lüde Allmissen dem Hilligen Geiste tho Ehren, unde för den armen, krancken un schwacken Lüden ein Hospital=Kercke angevangen un erburet.“222 Bereits 1279 wurde es erneut Opfer der Flammen und konnte auch diesmal erst unter Zuhilfenahme von Ablässen 1281 in der Neustadt aufgebaut werden, wo es dann für längere Zeit Bestand hatte. Hier erhielt es auch das Recht, einen Geistlichen für die Kapelle zu besolden und die Toten auf einem eigenen Kirchhof zu bestatten.223 Es wurde so aus dem Pfarrverband von St. Jacobi, der Pfarrkirche der Neustadt, herausgelöst und eigenständig. Nachfolgerin dieser Kapelle war später die Hl.- Geist-Kirche, die dann zwischen 1815 und 1818 abgebrochen wurde. Seine Funktion hatte es als Gast- und Siechenhaus für fremde Arme, die hier beherbergt, von Ungeziefer befreit und gespeist wurden. Diese Aufgabe übernahmen die Brüder und Schwestern zum Hl. Geist, die auch im Hospital wohnten, oder zumindest ein Anrecht auf Kost und Logis geltend machen konnten, sie hatten also eine Präbende inne. Nur wenige Informationen liegen zur inneren Organisation des Hauses vor. Das Hauswesen wurde durch einen Hofmeister (niederdeutsch Mester) geleitet, und die Verwaltung stand unter der Oberaufsicht des Rates. Die Einkünfte speisten sich vornehmlich aus Vermächtnissen und Zuwendungen von privater Seite, wobei der Rat die Gelder einnahm und verwaltete. Die Bereitschaft für diese Einrichtung zu spenden war unter den Bürgern Rostocks größer, als gegenüber dem ähnlich ausgerichteten Hospital zu St. Georg, wie aus vielen erhaltenen Testamenten hervorgeht. 219 So auch VORBERG, Axel: Die Einführung der Reformation in Rostock, Halle 1897. (=Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte, 15. Jg., 1. St., Nr. 58), S. 8; St. Jacobi soll demnach 30 Altäre gehabt haben, St. Petri 15, St. Nikolai 18, St. Johannes 20, Hl. Kreuz 13, Hl. Geist 8, St. Georg 7, St. Lazarus 1 und St. Gertrud 4; ebenda, S. 7ff.; LISCH, G.G.F.: „Beiträge zur Geschichte der Reformation in Rostock und des Dom=Capitels daselbst“, in: JVMGA 16 (1851), S. 9- 29. 220 Eine eindringliche zeitgenössische Schilderung des Brandes bei N.N.: „Auszug dreyer Canzel= und Catheder=Reden, von dem betrübten Rostocker Brande“, in: Rostocksche Etwas v. 5.8.1737. 221 Dazu und zum Folgenden: AHRENS, Wohlfahrtspolitik, S. 46f.; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540 und 555ff.; CLEMENT, Alb.: „Die Hospitalien zum Heiligen Geist und St. Georg“, in: Festschrift der XXVI. Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege, Rostock 1901, S. 405-407. 222 „Privilegium fundationis Domus St. Spiritus“, in: WRostocksche Etwas 1747, S. 7f. 223 Dazu und allgemein zu den kirchlichen Verhältnissen in Rostock vor der Reformation auch VORBERG, Reformation, S. 9.
  • 48. 48 St. Georg wird zuerst 1266 erwähnt und lag außerhalb der Stadtmauern vor dem Steintor.224 Schon dieser Umstand lässt darauf schließen, dass es ähnlich wie in den meisten anderen Städten des Mittelalters als Leprosium gedient hatte, also als Versorgungsinstitut für Aussätzige. So wird es 1279 auch als „Leprosenhaus“ und 1299 als „Leprosorium“ bezeichnet.225 Die innere Ordnung des St.-Georg-Hospitals und die Verwaltung lässt sich über einen Umweg erschließen:226 Am 11.11.1260 übersandte der Lübecker Bischof Johann von Trelow die Ordnung des St.-Jürgen-Hospitals in Lübeck nach Rostock. Diese wiederum dürfte Vorbild für St. Georg gewesen sein. Man verfuhr hier ähnlich wie in Hl. Geist, ein Hofmeister übernahm die praktischen Dinge und die Oberaufsicht über zwei Vorsteher lag beim Rat. Auch St. Georg besaß eine eigene Kapelle, die 1278 aus dem Verband von St. Nikolai, der Pfarrkirche der Altstadt, herausgelöst wurde. Ihre Nachfolgerin, die St.-Georgs-Kirche wurde während des 30jährigen Krieges zusammen mit dem Hospital vom 22. bis 25. August 1631 niedergebrannt. Die Gottesdienste fanden danach in anderen Kirchen statt. Das Hospital selbst ist nach 1650 zumindest zum Teil in der Form eines Betsaals und verschiedener Präbenerwohnungen wieder aufgebaut worden. Neben diesem gab es auch noch ein St.-Georgs-Armenhaus, das vor dem großen Brand von 1677 am Burgwall gestanden haben soll, danach aber in die Lagerstrasse verlegt wurde.227 1777 existierte es noch und bot 15 bis 16 Personen beiderlei Geschlechts eine freie Wohnung und jährlich etwas Geld und Naturalien.228 Gegen Ende des Mittelalters kamen dann noch weitere Einrichtungen hinzu. 1468 gründen die Testamentsvollstrecker des verstorbenen Bernd Burmester das Hospital St. Gertrud und gaben ihm durch den Kauf eines Hauses in der Kröpeliner Strasse einen festen Platz als Gasthaus für arme Elende und Pilger. Es verfügte über 17 Betten.229 Als Vorsteher fungierten die Älterleute des Schuhmacheramtes, die aber dem Rat rechenschaftspflichtig waren. 224 Dazu und zum Folgenden: AHRENS, Wohlfahrtspolitik, S. 46f.; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540 und 555ff.; CLEMENT, Hospitalien. 225 Ebenda, S. 405. Die Charakterisierung der Leprosien, wie der Hospitäler insgesamt, als mittelalterliche Armenfürsorgeeinrichtungen ist in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Wie bislang noch unveröffentlichte Forschungsergebnisse zeigten, die auf einer Tagung zum Thema „Norm und Praxis der Armenfürsorge in Spätmittelalter und früher Neuzeit“ des Lehrstuhls für Mittlere und Neuere Geschichte der Universität Siegen vom 7.-8.11.2002 präsentiert wurden, war der Anteil der Aufwendungen dieser Einrichtungen für sozialfürsorgerische Zwecke nur relativ klein. Auch die Leprosien waren demzufolge bereits in ihrer Frühzeit für Kranke gedacht, die sich einkaufen konnten, die ärmsten Teile der Bevölkerung also kaum in ihnen zu finden gewesen sein werden. Schließlich muss von der Vorstellung Abstand genommen werden, dass sie dem Ausschluss der Aussätzigen aus der Gesellschaft dienten. Nicht nur bestand die Möglichkeit, dass Ehepartner dort mit einzogen, sondern es fand auch ein reger Besuchsverkehr von Verwandten im Hospital oder von Leprosen in den Ortschaften statt. 226 Nach CLEMENT, Hospitalien, S. 406. 227 Dazu ebenda, S. 406. 228 Tarnow verzeichnet in seinem „Plan von Rostock“ (1780-90) an dieser Stelle mit der Nummer 1466 zwei Grundstücke mit dem Titel „ArmHauß Georg Mesterey“. KOHFELDT, Gustav (Hrsg.): Rostock im Jahrzehnt 1780/90. Stadtkarte des Hospitalmeisters J.M. Tarnow mit Grundstückseinteilung und Hausbesitzerverzeichnis. Festgabe des Vereins für Rostocks Altertümer bei der 700-Jahr-Feier der Stadt Rostock, Rostock 1918. 229 Dazu KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 540f.; SCHLIE, Friedrich: Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Grossherzogthums Mecklenburg-Schwerin, Bd. 1, Schwerin 1896, S. 252; VORBERG, Reformation, S. 10, der allerdings als Gründungsdatum 1486 angibt.
  • 49. 49 Ende des 15. Jahrhundert entstand am Heringstor das sogenannte Lazarett (St. Lazarus- Hospital).230 Erwähnt wird es zuerst 1522 in dem Testament des Rostocker Bürgermeisters Arend Hasselbeck als Pockenhaus: „[...] den armen Krancken in dem Pockenhuse by dem Herynck=Doer gheve ick drüttich Marck Sund.“231 Das lässt darauf schließen, dass es kurz zuvor auf Grund dieser Seuche gegründet wurde. Leider sind auch die Quellen zu dieser Einrichtung 1677 den Flammen zum Opfer gefallen, wie bereits bei den Streitigkeiten zwischen den Vorstehern des Lazarus-Hospitals und dem Armenkollegium 1802/03 bedauert wurde: „Von dem Lazareth gehen uns die älteren Nachrichten gänzlich ab, und wir sind nicht vermögend, über die Stiftung desselben etwas Bestimmtes anzugeben. Die beyden Vorsteher des Lazareths [...] können eben wenig mit dienlichen Nachrichten aushelfen, weil die große Feuersbrunst vom Jahr 1677 das Lazareth mit eingeäschert hat, u. glaublich alle Papiere damals verbrannt sind. Auch unser Historicus Mag. Niehenck verläßt uns hier; so gründlich er die Geschichte mancher alten Stiftung beschrieben hat, so schweigt er doch von dem Lazareth gänzlich.“ 232 Bis 1803 existierte es als Armenhaus am Heringstor und bot zu diesem Zeitpunkt 14 Präbenern, die sich entsprechend eingekauft hatten, auf Lebenszeit ein Obdach, ein wenig Geld und freie Kost.233 Der Zweck hatte sich bis dahin allerdings gewandelt. Nun war auch dieses keine Armenfürsorgeeinrichtung im engeren Sinne mehr, sondern für die Versorgung von rechtschaffenen Bürgern und Dienstboten zuständig, die auf ihre alten Tage vor dem Verarmen geschützt werden sollten.234 Es war also eine Art Altersheim geworden. Immerhin konnte man 1803, als das Lazarett im neu gegründeten städtischen Armeninstitut aufging, diesem 7600 Rthlr. Kapitalvermögen und rund 100 Rthlr. jährliche Hebungen übergeben.235 Von den Armen selbst ist noch weniger bekannt, als von den sie unterstützenden Einrichtungen. Weder kann ihre Anzahl sicher bestimmt werden, noch gibt es nähere Auskünfte zu ihren Lebensumständen. Für derartige Aussagen fehlt es an Quellen. Eine Auswertung von Steuerregistern des Zeitraums von 1368 bis 1559 durch Johannes Schildhauer ergab, dass der Anteil derjenigen, die den geringsten oder gar keinen Steuersatz zahlten von rund 25% im Jahr 1368 auf über 60% zu Beginn der Frühen Neuzeit anstieg.236 Vorausgesetzt, dass diese Bevölkerungsteile in der ständigen Bedrohung lebten, durch widrige Umstände zu verarmen, und unter der Annahme, dass der Anteil derjenigen recht groß war, die aufgrund schon vorhandener Armut überhaupt nicht in den Steuerlisten verzeichnet waren, kann zumindest vorsichtig davon ausgegangen 230 Zu dieser Einrichtung ist bisher am wenigsten bekannt geworden. Kurze Erwähnung findet es bei KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 541 und bei SCHLIE, Denkmäler, S. 251. Weitere Informationen enthalten die schon erwähnten Quellen des AHR im Zusammenhang mit der Neugründung des Armeninstituts von 1803. Hier vor allem Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 231 Abgedruckt in: Rostocksche Etwas v. 21.1.1737. 232 Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.5. 233 Ebenda. 234 Kopie einer Eingabe der Vorsteher des Lazarus-Hospitals von 2.6.1803 als Anlage bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 235 Bericht der Revisionskommission v. 20.1.1826, S. 8. Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.5. 236 SCHILDHAUER, Sozialstruktur, S. 351f.
  • 50. 50 werden, dass in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung Rostocks arm waren oder zumindest von Armut bedroht wurden.237 Für den betrachteten Zeitraum lässt sich aber feststellen, dass die Schere zwischen Arm und Reich seit dem Mittelalter weiter auseinander gegangen ist. Der Anteil derjenigen, die einen mittleren Betrag an Steuern zahlen mussten, wurde stetig kleiner und stieg in den oberen und vor allem der in den unteren Segmenten an.238 3.1.2 Frühneuzeitliche Reformen in Rostock Die vermehrte obrigkeitliche Auseinandersetzung mit Armut und Bettelei, die zunehmende Reglementierung dieser Felder, Ausweisung fremder Bettler und Koordinierungsversuche des Almosenwesens kennzeichneten auch in Rostock die Entwicklung in der Frühen Neuzeit.239 Das Ziel der Einrichtung von „Policey und guter Ordnung“240 veranlasste auch hier analog zu anderen Städten dieser Größenordnung241 den Rat dazu, die Regelung in immer stärkerem Maß selbst in die Hand zu nehmen. Vormals genuin kirchliche Angelegenheiten wurden säkularisiert.242 Aus dem Mittelalter überkommen waren die erwähnten Hospitäler St. Georg und Hl. Geist, das Armenhaus St. Gertrud, das Lazarett und das Kloster St. Katharinen. Dieses erfuhr von allen Einrichtungen mit der Reformation den tiefgreifendsten Wandel.243 Nach der Vertreibung der dort lebenden 80 Mönche wurde das Gebäude 1534 in ein Armenhaus umgewandelt, wofür es wegen seiner Größe wohl bestens geeignet schien. Die Stadt legte die Formalitäten der Verwaltung fest, und eine Ordnung der Einrichtung wird kurz darauf entstanden sein. Erhalten ist sie nicht. Die Leitung übernahmen zwei Vorsteher aus dem Rat, ein Prediger und die Diakone. Aufschluss über die Praxis der Armenfürsorge geben in eingeschränktem Maß zwei Armenordnungen von 1562 und 1563. Erstere stammte aus der Feder Joachim Schröders, des Nachfolgers von Schlüter als Pastor an St. Petri, letztere von den Ratsherren Jasper Frese und Heinrich Papandick.244 Die Kirche hatte es noch nicht aufgegeben, um ihre Stellung innerhalb der Armenfürsorge zu kämpfen. Aus dem Entwurf der Ratsherren, der sich schließlich durchsetzte, wird deutlich, dass es eine strenge Vorauswahl gab, wer aufzunehmen war, und wer nicht. Noch arbeitsfähige, „starke Bettler“, 237 Ebenda. 238 Das methodische Vorgehen Schildhauers ist problematisch. Es bleiben zu viele Fragen offen, um sie als wirklich gesichert ansehen zu können: Wie groß war die Bevölkerungszahl Rostocks tatsächlich? Wenn die geschätzte Zahl von rund 11.000 Einwohnern auch nur annähernd stimmen sollte: 2021 von ihnen zahlten Steuern, was aber war mit den übrigen 8979 Männern und Frauen? In welchen Verhältnissen lebten sie? Für eine finanziell und wirtschaftlich zu dieser Zeit starke Stadt wie Rostock ist kaum anzunehmen, dass sie alle in oder fast in Armut lebten. Doch wie viele von ihnen? Die Schätzung der Einwohnerzahl stammt von Rosemarie Wiegand und ist ebenfalls nicht ausreichend abgesichert. WIEGAND, Rosemarie: „Zur sozialökonomischen Struktur Rostocks“, in: Heinrich Sproemberg zum 70. Geburtstag, wiss. Red. im Auftrag d. Hansischen Studien: Gerhard Heitz / Manfred Unger, Berlin 1961, S. 409-421, hier: S. 410. Die Autorin nimmt ebenfalls die Steuerlisten zur Grundlage und rechnet ohne nähere Erläuterung auf einen Schoßpflichtigen fünf Einwohner. So kommt sie für 1378 bei 2157 Steuerzahlern auf 10.785 und für 1385 auf 11.140 Einwohner. Solche Rechenexempel sind aber methodisch in hohem Maß fragwürdig. Zu diesem Problem auch MANKE, Rostock, S. 306f. 239 Hierzu allgemein KRÜGER / SCHÖN, Policey. 240 MANKE, Armengesetzgebung, S. 243. 241 Rostock hatte in der Frühen Neuzeit ca. 12-15.000 Einwohner. Dazu und zu den Problemem der Bestimmung von Einwohnerzahlen MANKE, Rostock, S. 305ff. 242 KARSTEN, Armenversorgung, S. 3f. 243 Dazu und zum Folgenden die in Anmerkung 215 angeführte Literatur. 244 Das Folgende nach KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 550ff.
  • 51. 51 Auswärtige und mit ansteckenden Krankheiten Behaftete wurden ausgeschlossen. Bei der Aufnahme fand ein Verhör durch den Diakon und den Pastor des jeweiligen Kirchspiels des Armen statt. Wer angenommen worden war, unterlag einem stark reglementierten Tagesablauf, der hauptsächlich aus Gesängen und Gebeten bestand. Der Rat hatte also auch auf die religiösen Bestandteile der Armenfürsorge seine Hand gelegt, während die Ordnung von Schröder diesen Bereich der Kirche vorbehielt. Verboten war den Armen die Verletzung des Hausfriedens durch Streit und Ärger und die Verunglimpfung des Hauses in der Öffentlichkeit durch Betteln und Klagen.245 Vergehen wurden bestraft. Die Verwaltung übernahmen vom Rat ernannte Vorsteher. Diese sollte sich durch regelmäßige Besuche bei den Armen ein Bild von den Zuständen machen. Diakone fungierten als Aufseher der Einwohner, sie teilten die Almosen aus und sollten ihnen allgemein behilflich sein. Schließlich gab es noch Armendiener, die als ständige Kontrollinstanz im Haus anwesend waren. Almosen wurden zentral in einem gemeinen Kasten gesammelt und von dort auch wieder ausgeteilt. Schließlich wurde das gesamte Hauswesen vierteljährlich einer Visitation durch Ratsmitglieder, Diakone und Prediger unterworfen. Fast 100 Jahre bestand die Einrichtung in dieser Form. 1623/24 wurde hier dann ein von Rat und Bürgerschaft beschlossenes Waisenhaus eingerichtet.246 Die Armen verteilte man auf die anderen Einrichtungen der Stadt. Das Hospitäler St. Georg und Hl. Geist nahmen je 20 von ihnen auf, wofür St. Georg ein eigenes Haus errichten ließ.247 Wer noch keinen Platz bekommen konnte, durfte vorerst bleiben. Die Stelle wurde nach seinem Tod aber nicht wieder besetzt.248 Nach einer Spendensammlung249 zur Bestreitung der Unkosten des Aus- und Umbaus der Gebäude wurde am 24.6.1624 das Waisenhaus mit 52 Jungen und Mädchen eröffnet: „Anno 1624, auf Johannis Baptiste, ist der anfang gemacht mit einnehmung der kinder in das new angerichtete weisenhaus zu Sanct Catharinen und sein vorerst aus allen vier kirchspielen etlich ausgenomen und zum ersten 52 kinder an jungen und megdeleins darin gethan worden. Und haben darauf die armen kinder sowoll die alten von den thüren den leuten zum uberdrüß abgeschaffet werden sollen. Es hat es aber dahin wegen der grossen tewerung im korn und der vielen armen dahin nicht gebracht werden konnen.“250 Die Verwaltung übernahmen je vier Abgesandte aus der Bürgerschaft und dem Rat.251 Der Umfang der von dieser Einrichtung übernommenen Aufgaben war groß:252 Aufgenommen wurden in aller erster Linie Kinder, die keine Eltern mehr hatten und diejenigen, die „vor den Türen betteln“. Waren 245 Ganz ähnlich finden sich diese Bestimmungen noch in den erneuerten Statuten des Bröcker-Armenhauses von 1839 wieder [AHR 1.1.3.18, Nr. 29]. 246 Siehe dazu auch HEPPE, Heinrich: Geschichte des deutschen Volksschulwesens, Bd. 5, Gotha 1860, S. 396ff. 247 EHLERS, Ingrid (Hrsg.): Vicke Schorler: Rostocker Chronik 1584-1625, Rostock 2000. (=Veröffentlichungen der historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe C: Quellen zur mecklenburgischen Geschichte, Bd. 3), S. 109. Die Vorsteher von St. Georg waren demnach „Heinrich Kramer, Peter Eggerdes“ und zum Hl. Geist „Arendt Knöfenagel, Jochimus Kock.“ 248 NIEHENCK, Catharinen=Kloster, S. 109. 249 Ebenda. Der Aufruf zur Spendensammlung durch gedruckten Bürger- und Ratsschluß v. 17.3.1624. 250 EHLERS, Chronik, S. 115. 251 Ebenda, S. 109. Die Vorsteher waren nach Schorler „Christopher Kleuenow, Caspar Frese, Christian von Thienen, Silvester Sybrandt, Arendt von Scheuen, Jacop Karmon, Adam Borchartt und Hans Rekentroch“. 252 Das Folgende nach Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32], wo der Rat aus einer nicht mehr erhaltenen Instruktion für das Waisenhaus zitiert.
  • 52. 52 diese jünger als vier bis fünf Jahre, wurden sie in die Kost gegeben. Darüber hinaus bestand Söhne von Handwerkern, die man nicht unterbringen konnte die Möglichkeit auf Kosten des Hauses Unterricht in Lesen und Schreiben zu erhalten und notdürftig unterstützt zu werden. Andere Bürger, die mehr Kinder hatten, als sie versorgen konnten, hatten die Chance, hier eine wöchentliche oder monatliche Beisteuer zu bekommen. Durchreisenden Bettlern wurden Brot, ein Pott Bier und 2 ßl. gereicht, und schließlich allen fremden Armen ein Almosen gegeben. Es sollte auch eine Arbeitsanstalt eingerichtet werden, in der diejenigen Armen, die keine andere Gelegenheit dazu hatten, mit Spinnen, Nähen, Weben usw. ihren Unterhalt verdienten. Selbst für Bedürftige, die noch eine Wohnung hatten, in der sie Heimarbeit treiben konnten, war man zuständig: ihnen wurden Flachs und Wolle geliefert, die sie zu einem normalen Arbeitslohn verarbeiten konnten. Das gleiche galt auch für die Armen anderer Einrichtungen. Finanziert wurde die Anstalt durch bedeutende Einkünfte aus Legaten, durch Sammlungen bei Hochzeiten, vor und in den Kirchen usw. Letztere brachten jährlich mehrere 100 Rthlr. ein. In dieser Form existierte das Waisenhaus bis 1803, als es in das neu gegründete Armeninstitut Eingang fand und aufgelöst wurde.253 Dabei zog man den Besitz ein, der zu diesem Zeitpunkt aus 2000 Rthlr. jährlichen Einnahmen aus insgesamt 14.000 Rthlr. Kapital, liegenden Gründen und sonstigen Hebungen bestand. Auch aus den anderen erwähnten Einrichtungen in Rostock wurden zu bestimmten Zeiten im Jahr die Armen unterstützt. Dabei wandelten sich die Hospitäler von St. Georg und Hl. Geist zu Institutionen, in die man sich einkaufen musste, wenn man in ihnen seinen Lebensabend verbringen wollte. Zwar erhielt sich im Prinzip dadurch ein karitativer Zweck, aber offensichtlich war man im Laufe der Zeit durch die Attraktivität der sicheren Versorgung mit allem Lebensnotwendigen einem vermehrten Andrang auch besser situierter Bürger ausgesetzt gewesen, dem man sich nicht entzog.254 Zumal deren zum Teil bedeutender Nachlass nach ihrem Tod an das Hospital fiel. Auf diese Weise konnten beide Einrichtungen im Laufe der Zeit erhebliche Kapitalbestände und Grundbesitz anhäufen. Folgerichtig versuchte die Bürgerschaft sich einen Einfluss auf die Verwaltung zu sichern, der ihnen im Erbvertrag von 1584 auch zugesichert wurde. Nun besaß diese ein Mitspracherecht bei der vom Rat zu bewerkstelligenden Aufsicht über das Vermögen der beiden Häuser. Die jüngste Einrichtung zur Armenversorgung war das Bröcker Armenhaus am Alten Markt.255 Es wurde 1583 von dem reichen Brauer und Bürgermeister Hans Bröcker gestiftet und trug seinen Namen.256 Die Verwaltung sollte laut Stiftungsbrief durch die beiden jüngsten Kirchenvorstehern von St. Petri, die Rechnungsrevision durch die beiden jüngsten Ratsmitglieder erfolgen. Gedacht war diese Einrichtung als Armenhaus für 16 ehrliche und fromme arme Leute, die hier freie Kost und Logis erhalten sollten. Alles, was sie dorthin mitbrachten, wurde nach ihrem Tod verkauft und der Erlös 253 Ausführlich dazu und zum Folgenden: Kapitel 4.5.1.2. 254 Dazu und zum Folgenden: KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 555. 255 Dazu und zum Folgenden: NIEHENCK, Bröcker Arm=Hause; KRAUSE, Bröcker-Stift; KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 557f.; MULSOW, Bröckerstift, S. 61ff. und schließlich AHR 1.1.3.18, Nr. 29. 256 Das Testament mit den Stiftungsbestimmungen ist abgedruckt in: Rostocksche Etwas v. 28.4.1738 und in hochdeutscher Übersetzung bei KRAUSE, Bröcker-Stift, S. 6f.
  • 53. 53 wiederum der Stiftung überlassen. Bröcker selbst versah diese bereits mit 8000 Mark sundisch und im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts kamen nicht weniger als 187 Vermächtnisse und Legate hinzu.257 Die Bewohner erhielten neben geringen Geldzuwendungen vor allem ein eigenes Zimmer, freie Heizung und diverse Naturalleistungen. Darüber hinaus wird es auch Sammlungen mit Büchsen von Haus zu Haus gegeben haben, und Einkünfte aus den Belten (Sammelbecken), die zu Pfingsten und Weihnachten vor den Türen von St. Petri aufgestellt waren. Das Bröcker Armenhaus unterlag im 18. Jahrhundert den gleichen Wandlungen, wie die anderen Einrichtungen. Der anwachsende Kapitalstock ermöglichte die regelmäßige Verteilung von Brot, Salz, Heringen, Hülsenfrüchten usw. neben dem freien Logis mit Wärme und Licht. Die Attraktivität, hier seinen Alterssitz zu nehmen stieg an, und zunehmend wurden auch reichere Rostocker hier gegen die Zahlung zunächst eines Anwartschafts- und schließlich eines Aufnahmegeldes versorgt. 1770 fixierte man die Einkaufsgebühren, die vorher vom jeweiligen Administrator nach Lage des Anwärters frei bestimmt worden waren. Das Präbendensystem hatte sich etabliert und man spezialisierte sich auf ältere Frauen.258 Jetzt wurden auch sukzessive die Naturalleistungen durch Auszahlung eines kleinen Rente ersetzt und statt der ursprünglich selbst mitzubringen Särge ein Sarggeld erhoben. Anders als das Lazarus-Hospital oder das Waisenhaus blieb das Bröcker Armenhaus über das Jahr 1803 hinaus selbstständig. Senator Johann Christian Schröder gab in einem Promemoria zum Stand der laufenden Diskussionen zwischen Rat und Bürgerschaft den Grund für diese Zurückhaltung an: „Müssen so viele milde Stiftungen als möglich herangezogen, u die Verwendung aller Wohlthaten unter einer Administration gesetzet werden, wenn anders die Stiftungs Urkunde keine unübersteiglichen Hindernisse macht, welches der Fall bey Familien Stipendien, beym Bröcker Hause, u. bey den Armen Häusern seyn würde.“259 Neben den großen geschlossenen Einrichtungen existierten schließlich noch vielfältige kleinere Quellen der Versorgung, so eine St.-Marien-Armenspende (gestiftet 1580),260 eine St.-Jacobi- Armenspende (errichtet 1544),261 das Hoppische Legat von 1642,262 eine St.-Gertruden-Spende263 und einige kleinere mehr.264 257 Dieses und das Folgende: ebenda, S. 8f. 258 Diese Bestimmung fand auch in die erneuerten Statuten von 1839 Eingang. § 8 bestimmte: Wenn es geht, so „ist auch bei der Reception dahin zu verfahren, daß die männlichen Individuen nicht ¼ oder doch gewiß nicht die halbe Anzahl der Armenhäusler überschreiten, da bei Weibern im allgemeinen die Hülfsbedürftigkeit voraus gesetzt werden mag.“ [AHR 1.1.3.18, Nr. 29]. 259 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dazu ausführlich Kapitel 4.3. 260 Supplik der Vorsteher der St. Marien-Armenspende v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 261 Supplik der Vorsteher der St. Jacobi-Armenspende v. 6.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 262 Hoppisches Legat 1728-1744 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 263 Promemoria Armenkollegium v. 13.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 264 Zu diesen sind vor allem nicht- oder semiöffentliche Legate für einen sehr eingeschränkten Personenkreis oder Familienstipendien zu zählen. Einige von diesen werden von Johann Christian ESCHENBACH in seinen Annalen der Rostockschen Academie eingehender vorgestellt. „Sassisches Stipendio“ in: Annalen v. 28.10.1788 und 13.7.1790; „Legat für Wittwen und Waisen, vom Hrn. Obristen v. Restorf“, in: Annalen v. 29.3.1791; „Willebrandsches Stipendium“, in: Annalen v. 14.8.1792; „Spalding Stiftung“, in: Annalen v. 20.3.1792 und 18.2.- 4.3.1794; „Hering-Schwedernsches Stipendium“, in: Annalen v. 14.7.1801; „Burensisches Stipendium“, in: Annalen v. 22.12.1801; „Guhlsches Familienstipendium“, in: Annalen v.
  • 54. 54 Die Regulierung des Bettelwesens und der offenen Armenfürsorge geschah analog zu der Entwicklung in den meisten Städten des Reiches in der Frühen Neuzeit, zunächst über städtische Policey-Ordnungen, die auch als Mittel einer alle Lebensbereiche umfassenden Herrschaftsauffassung dienten. In Rostock findet sich ebenso wie in anderen Städten die Herausbildung des Arbeitspflichtgedankens, der Abwehr fremder Bettler, der Versuch der Rationalisierung der Versorgung städtischer Armer und die Bemühungen um soziale Integration oder Disziplinierung der Bedürftigen. 265 Ausdruck dieser Maßnahmen waren nicht nur die jeweils auch vom Rat zu bestätigenden und kontrollierten Ordnungen der genannten Einrichtungen, sondern auch eine städtische „Armenordnung“ als Institution. Sie war während des ganzen 18. Jahrhunderts das Ziel aller Diskussionen um eine Reform der Armenfürsorge nach moderneren Grundsätzen, die allerdings weithin erfolglos blieben. Während man aber in anderen Städten des Reiches die steigende Zahl der Armen ausschließlich mit strengeren Bettelverboten zu bekämpfen versuchte, griff man in Rostock zugleich auch zum entgegengesetzten Mittel: Innerhalb der bereits im 17. Jahrhundert bestehenden „Langen Reihe“, und nur hier, war es einheimischen und zum Teil auch fremden Armen, so diese im Besitz eines Erlaubnisscheines waren, gestattet zu betteln.266 Armenvögte begleiteten den Zug der Armen an jedem Samstag267 durch die Stadt und beaufsichtigten zum einen, dass das Betteln selbst der Ordnung gemäß vonstatten ging und zum anderen, dass sich keine unberechtigten Personen hinzugesellten. Die Höhe der Bemessungen war unterschiedlich, es gab feststehende wöchentliche, monatliche und jährliche Beiträge, es wurde aber auch, gerade an Fremde, nach Augenmaß der erscheinenden Not gegeben. Neben dieser und der geschlossenen Fürsorge in den genannten Anstalten existierte noch die offene Armenfürsorge der Stadt.268 Diese bereits erwähnte „Armenordnung“269 muss bereits länger existiert haben, wird aber erst im 18. Jahrhundert als städtische Kasse greifbar. Sie verteilte sogenannte Bettel- oder Umgangsscheine, die ihre Verwendung hauptsächlich bei reisenden Handwerksgesellen fanden und die 12.1.1802; „Beselinsches Familienstipendium“, in: Annalen v. 26.1.1802 und 9.3.1802. Zu dem letzteren auch AHR 1.1.3.18, Nr. 18 (Beselinsches Familienstipendium); weiterhin auch AHR 1.1.3.18, Nr. 108 (Das Legat des Bürgers Christoph König zu Osterburg); AHR 1.1.3.18, Nr. 33 (Das Legat des Vice-Consuls und Kaufmanns Vincent Sigmund Brömse zu Rostock) und AHR 1.1.3.18, Nr. 185 (Die unablösliche Belegung des Sudemihlschen Legats für arme Mädchen auf der Stadtkasse zu Rostock). Zu Eschenbach selbst siehe BRIE, Siegfried: „Eschenbach, Johann Christian E.“, in: ADB, Bd. 6 (1871), S. 339-340 und NEUMANN, Barbara: „Die Juristische Fakultät“, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit ringen. 575 Jahre Universität Rostock, hrsg. v. Rektor der Universität Rostock, Rostock 1994, S. 132-170, hier: S. 148. Allgemein zum Stiftungswesen die Beiträge in KIRCHGÄSSER, Bernhard / Hans-Peter BECHT (Hrsg.): Stadt und Mäzenatentum, Sigmaringen 1997. (=Stadt in der Geschichte Bd. 23); KLEINKNECHT, Thomas: „Entstehung und Verwaltung von Stiftungen als Gegenstand historischer Forschung“, in: Stiftung und Armenfürsorge in Münster vor 1800, hrsg. v. Fanz-Josef Jakobi u.a., Münster 1996, S. 9-25; CUNNINGHAM / INNES, Charity; 265 KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 558f. 266 Eine VO v. 2.5.1700 regelte die Lange Reihe neu; Auszüge in: SCHRÖDER, Johann Christian: Repertorium des Rostockschen Rechts, Rostock o.J. [1783], S. 26, s.v. „Arme.“ und S. 17, s.v. „Allmosen“. Dazu und zum Folgenden: KARSTEN, Armenversorgung, S. 5ff. Dieser gab die Jahreszahl korrekt wieder, wohingegen sowohl MANKE, Armengesetzgebung, S. 244, als auch WIGGERS, Entwickelung, S. 4 die Entstehung der Langen Reihe in das Jahr 1760 verlegen. Die falschen Angaben entstanden aufgrund eines Fehlers im Druckbild der in der Universitätsbibliothek Rostock vorhandenen Ausgabe. 267 Die VO v. 2.5.1700 selbst ewähnte demgegenüber sowohl den Samstag als auch den Mittwoch als Sammlungstage. Ob Karsten hier aus eigener Erfahrung spricht, und die von der VO abweichende Durchführung anführt, oder ungenau gearbeitet hat, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. 268 Dazu und zum Folgenden: KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 549f. 269 Der Name der Behörde lautete übereinstimmend in allen Quellen „Armenordnung“, ohne dass ihr eine Armenordnung als gesetzmaessig voll ausformulierte „policeyliche“ Ordnung im engeren Sinn zugrunde lag. Es gab seit 1750 lediglich Versuche, ihr eine festere und rechtlich fundiertere Ausformung zu geben. Sie dazu Kapitel 3.3.
  • 55. 55 für eine bestimmte Zeit gültig waren. Fremde, mittellose Reisende wurden aus ihr mit Einmalzahlungen abgefunden. Die Einnahmen stammten zum größten Teil aus den Zinsen von Kapitalfonds, aus Schenkungen, den Kirchenbecken, mobilen und an den Stadttoren und der Langen Reihe aufgestellten Armenbüchsen.270 Organisatorisch bestand die „Armenordnung“ aus zwei Ratsherren als Vorstand und vier deputierten Bürgern als ehrenamtlichen „Beckenherren“ der vier Kirchspiele, die an jedem Sonn- und Feiertag den Ertrag der Becken an die Ratsherren übergeben haben. Mit der Eröffnung des Armeninstituts von 1803 wurde auch sie aufgelöst und mit der neuen Einrichtung vereinigt. Zur Mitte des 18. Jahrhunderts zeichnete sich ab, dass trotz wieder einsetzender Erstarkung des Handels und Stabilität der Gesellschaft nach der Krise zu Beginn des 18. Jahrhunderts die bisherigen Maßnahmen für eine Versorgung der Armen nicht mehr ausreichend waren.271 Das blieb auch den Zeitgenossen nicht verborgen. Johann Jacob Quistorp, Pastor an St. Nikolai, unterbreitete 1766 den Vorschlag, doch besser gleich die Sammlung zentral und obrigkeitlich ausführen zu lassen und dann je nach Bemessung der Armut die Zuteilungen ebenso vorzunehmen.272 Auch von Ratsseiten wurden schon 1750 und dann 1767 zwei Versuche gemacht, die Armenfürsorge zu modernisieren. Beide überschritten nie das Planungsstadium. Die Diskussion um eine wirkliche Reform aber riss nicht ab. Sie wurde genährt durch die sich häufenden Anregungen aus anderen Städten und Ländern, und einer starken Intensivierung der öffentlichen Diskussionen über dieses Thema. 1788 startete der Rat schließlich erneut einen Versuch, musste aber das Experiment aber als gescheitert erklären, da die bei einer Umfrage eingezeichneten Beiträge bei weitem hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten zurückblieben. Es blieb also alles weiter beim Alten. 3.2 Die Armen in Rostock – Suppliken „Daß Elend welches mich und meine Fünf unmündigen Kinder bitter drückt, ist unbeschreiblich.“273 3.2.1 Vorbemerkungen Die Antwort des Rates der Stadt Rostock auf eine Supplik der Witwe des Kaufmanns Georg Hinrich Herberding vom 6.1.1791274 fiel knapp aber deutlich aus: „daß sie mit ihren unaufhörlichen Anträgen ein für allemahl hiemit abgewiesen seyn solle“.275 Supplizieren war keine Seltenheit.276 Es drohte vielmehr 270 KARSTEN, Armenversorgung, S. 5f. 271 MANKE, Armengesetzgebung, S. 244f. 272 Zu diesem und den folgenden Vorschlägen und Refomversuchen siehe ausführlich Kapitel 3.3. 273 Supplik Johann Reincke v. 5.7.1779 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 274 Supplik Witwe Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 6.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 275 Antwort Rat, o.D., auf: Supplik Witwe Herberding v. 6.1.1791[AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; die Konzepte der Antworten und Kommissarien des Rates fanden sich üblicherweise auf der Rückseite der Supplik; Ausnahmen werden gekennzeichnet. 276 Zum Supplikationswesen siehe allgemein: KARWEICK, Schreiben an Behörden; BRÄUER, Helmut: „Persönliche Bittschriften als sozial- und mentalitätsgeschichtliche Quellen“, in: Tradition und Wandel: Beiträge zur Kirchen, Gesellschafts- und Kulturgeschichte, hrsg. v. Gerhard Ammerer / Christian Rohr / Alfred Stefan Weiß, Wien 2001, S. 294-304; FUHRMANN, Rosi / Beat KÜNIN / Andreas WÜRGLER: „Supplizierende Gemeinden. Aspekte einer vergleichenden Quellenbetrachtung“, in: Gemeinde und Staat im Alten Europa, hrsg. v. Peter Blickle, München 1998, S. 267-323. (=HZ, Beihefte, Bd. 25); im selben Band auch HOLENSTEIN, André: „Bittgesuche, Gesetze und Verwaltung. Zur Praxis ‚guter Policey’ in Gemeinde und Staat des Ancien Régime am Beispiel der Markgrafschaft Baden(-Durlach)“, S. 325-357; SCHWERHOFF, Gerd: „Das Kölner Supplikenwesen in der Frühen Neuzeit. Annäherungen an ein Kommunikationsmedium zwischen Untertanen und
  • 56. 56 geradezu eine „Verstopfung“277 der politischen Arbeit der Obrigkeiten durch einen nicht enden wollenden Strom an Eingaben zu vielfältigsten Anliegen der Untertanen. Sie waren ein notwendiger Akt der Kommunikation zwischen beiden Seiten, der dem Bürger die Möglichkeit gab, Interessen für sich selbst oder dritten wahrzunehmen und umgekehrt seine Akzeptanz und Legitimation der Herrschenden zum Ausdruck zu bringen.278 Diesen eröffnete sich ein Informationskanal für neu entstandene Problemlagen oder ein neues Problembewusstsein der Untertanen.279 „Supplikationen von ‚unten’ und der regelmäßige obrigkeitliche ‚Response’ etablierten im wechselseitigen Zusammenspiel einen regelrechten ‚Dialog’, wenn man so will, einen zweitseitig genutzten ‚Kommunikationskanal’ (Lasswell).“280 Der Forschung eröffnen sie dadurch zwei Möglichkeiten der Erkenntniserweiterung über Gegenstände, die lange Zeit hindurch nur am Rande Erwähnung fanden.281 Zum einen kann die Analyse des direkten Austauschs zwischen Rat und Einwohnern den Blick auf die Herrschaftspraxis im Spannungsfeld von Normentstehung, -gebung und -durchsetzung schärfen. Zum anderen können Suppliken im allgemeinen und Unterstützungsgesuche im besonderen als „Ego-Dokumente“282 gelesen werden. In ihnen kommen Menschen zu Wort, über die sonst nur die Akten der Armenverwaltungen indirekt und gefiltert Auskunft geben. Die Armen werden erst hier als „sprechende Subjekte“ greifbar.283 Trotz dieser außergewöhnlichen sozialgeschichtlichen Bedeutung hat die Forschung zur Geschichte von Obrigkeit“, in: Köln als Kommunikationszentrum. Studien zur frühneuzeitlichen Stadtgeschichte, hrsg. v. Georg Mölich / Gerd Schwerhoff, Köln 2000, S. 473-496; SOKOLL, Thomas: „Selbstverständliche Armut. Armenbriefe in England 1750-1840“, in: Ego-Dokumente. Annäherung an den Menschen in der Geschichte, hrsg. v. Winfried Schulze, Berlin 1996, S. 227-271 und im selben Band auch SCHULZE, Winfried: „Ego-Dokumente. Annäherung an den Menschen in der Geschichte? Vorüberlegungen für die Tagung ‚Ego-Dokumente’“, S. 11-33. 277 SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 486; Zahlen ebenda, S. 475f.; dazu auch BRÄUER, Bittschriften, S. 296; HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 346. 278 Dazu SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 489; 279 FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 320. 280 SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 489. 281 Dazu und zum Folgenden: SOKOLL, Armenbriefe, S. 227. Zur Forschungslage auch SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 474 und 488; BRÄUER, Bittschriften, S. 295; FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 269f., 305 und zu den Desideraten S. 321f. 282 Dazu SCHULZE, Ego-Dokumente; SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 488. Im Folgenden werden ausschließlich Suppliken berücksichtigt, die einen unmittelbaren Bezug auf die Verhütung von oder die Hilfe aus Armut hatten. Einen exemplarischen Überblick über die vielfältigen Anlässe von Suppliken ebenda, S. 478ff.; einen Überblick über die Ergebnisse einer Erhebung von Supplikationsgründen bei HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 345; zur Begriffsproblematik FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 322. Auf der Basis der selbst erschlossenen Armen- und Spenderlisten, den von Matthias Manke freundlicherweise zur Verfügung gestellten Datenbanken – der Volkzählung von 1819 und des Kontributionsregisters von 1807 –, dem von Ernst Münch edierten und herausgegebenen Rostocker Grundregister und den ebenfalls im Druck vorliegenden Kopulationsregistern Rostocker Gemeinden, sowie des Bürgerbuches wurde der Versuch unternommen, die Identität der erwähnten Personen zu rekonstruieren. In den Fällen, in denen es gelungen ist, werden ergänzende Angaben in den Fußnoten vermerkt. MÜNCH, Ernst: Das Rostocker Grundregister (1600-1820), 3 Bde., Rostock 1999; SCHUBERT, Franz: Kopulationsregister aus mecklenburgischen Kirchenbüchern von 1751-1800, Teil L: Rostock, Schwerin, Wismar, Lfg. 1: Rostock, bearb. v. Christian Griem, Göttingen 1989; ders.: Bürgerbuecher aus Mecklenburg, Lfg. 1: Rostock, Teil 3: 1656-1806, Goettingen 1998. 283 Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 227f. Der Begriff „Arme“ wird in diesem Zusammenhang erweitert benutzt und bezieht auch derjenigen ein, die einer prekären Lebenssituationen ausgesetzt waren und als „labouring poor“ mit der ständigen Gefahr lebten, in die Armut abzurutschen.
  • 57. 57 Armut und Fürsorge auf Bittschriften als Quellen nur selten zurückgegriffen.284 Unterschichten erschienen zumeist als statistische Größen innerhalb eines stratifikatorischen Modells der untersuchten Gesellschaft und ihre persönliche Lebenssituation wurde aus Kaufkraft-, Preis- und Einkommensberechnungen erschlossen.285 Die Selbstwahrnehmung dieser Personen trat erst in den letzten Jahrzehnten im Zuge von sich herausbildenden mentalitätsgeschichtlichen Ansätzen verstärkt in den Mittelpunkt.286 Neben einer administrativen Kategorisierung „der Armen“ und der fiskalisch- quantitativen Zuordnungen zu dieser Gruppe durch den Historiker stellt sich die Frage nach Selbstkategorisierungen der Supplikanten und einer aus den Schilderungen ihrer individuellen Notlagen abzuleitenden Rekonstruktion ihrer realen Lebensumstände.287 Der letzte Punkt birgt dabei die größte Gefahr einer Fehlinterpretation, die sich aus dem Kontext des Charakters und der Entstehung von Bittschriften ergibt. Allen hier untersuchten Schriftstücken war gemeinsam, dass sich durch sie jemand an einen öffentlichen Amtsträger wandte, weil er um Unterstützung nachsuchte oder sich für eine empfangene Leistung bedanken wollte. In diesem Sinne sind sie von strategischen Absichten geleitet, deren Umsetzung bei dem geringen Alphabetisierungsgrad der betreffenden Personenkreise enge Grenzen gesetzt waren.288 Wollten sie der vermeintlichen Gefahr ausweichen, durch eigenhändige Formulierungen ihrer Wünsche den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Abfassung der Schriftstücke nicht genügen zu können, mussten sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.289 Die Möglichkeit dazu boten zahlreiche Schreiber, Konzipienten und Winkeladvokaten, die oft „aus Mitleiden“290 solche Suppliken kostenlos aufsetzten oder zumindest in die richtige Form brachten. Man konnte sich auch einer weit verbreiteten Nachbarschaftshilfe bedienen, in dem man einem schreibkundigen Bekannten in die Hand diktierte. Schließlich standen mit Beichtvätern, Arbeitgebern oder Vormündern noch andere auf diesem Gebiet geübte Personen für Hilfestellungen zur Verfügung. „Benutzung der Schrift kann auch bedeuten – und hat es in der Tat über weite Strecken der schriftlich überlieferten Geschichte bedeutet –, über die schreibende Hände anderer verfügen zu können. Schriftmacht besitzt nicht nur, wer selbst schreiben kann, sondern auch jeder, der zu gegebenem Anlaß einen Schreiber hat.“291 284 SOKOLL, Armenbriefe, S. 230. 285 Dazu auch HUNNECKE, Volker: „Überlegungen zur Geschichte der Armut im vorindustriellen Europa“, in: GG 9 (1983), H. 4, S. 480-512, hier: S. 488ff. 286 Zu diesem Ansatz in Bezug auf die Geschichte der Armut RUDERSDORF, Manfred: ‚Das Glück der Bettler’. Justus Möser und die Welt der Armen. Mentalität und soziale Frage in Osnabrück zwischen Aufklärung und Säkularisation, Münster 1995, vor allem S. 4ff. 287 Dazu ebenda, S. 13f. 288 Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 228f. und 263f.; KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 25f.; zum Zusammenhang von Form, Sprache und Argumentationsstrategie SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 483f.; ähnlich auch BRÄUER, Bittschriften, S. 296; zum strategischen Charakter von Sprache auch DROSTE, Habitus, S. 111f. 289 Dazu und zum Folgenden: BRÄUER, Bittschriften, S. 296; SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 482 und 485. 290 Hier Supplik Färberwitwe Strahl[en] v. 13.2.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 291 SOKOLL, Armenbriefe, S. 263.
  • 58. 58 Durch die Erfahrung derjenigen, die immer wieder für die Abfassung einer Supplik herangezogen wurden, entstand ein informelles Netz, innerhalb dessen bekannt war, wie die Gründe zu formulieren waren, mit denen man sich an die Obrigkeit wandte, damit Aussicht auf Erfolg bestand. Jenseits der nachprüfbaren Fakten, die in den Stücken jeweils genannt wurden, und auf die sich viele Bittsteller auch explizit bezogen, waren sie also von strategischen Selbstinszenierungen durchdrungen, die es schwierig machen, Rückschlüsse auf die jeweilige reale Situation ziehen zu können.292 Immer wiederkehrende Topoi, wie den der verarmten Witwe, die sich in die Hände der christliebenden Obrigkeit begibt,293 legen diesen Befund auch für Rostock nahe. Andererseits können gleichförmige Formulierungen und Tatsachenschilderungen auch darauf schließen lassen, dass die Ursachen der Verarmung die gleichen waren. Krankheit, Alter, Tod des Ehemannes, Kinderreichtum und Teuerungen betrafen nicht nur einzelne, sondern waren im untersuchten Zeitraum häufig anzutreffende Gefahren, die Schwelle zur Verarmung zu überschreiten. Im Bestand Rat, Armen- und Sozialwesen des Archivs der Hansestadt Rostock fanden sich für den untersuchten Zeitraum drei Aktenbündel, die Suppliken und durch sie entstandenes behördliches Material in unterschiedlicher Zahl und Provenienz beinhalteten: Gesuche um Unterstützung, Bd. 3: 1770-1799, Gesuche um Unterstützung, Bd. 4: 1803-1833 und Gesuche um Aufnahme in das Waisenhaus, Bd. 2: 1776-1799.294 Insgesamt wurden 142 von insgesamt ca. 300 Fällen erschlossen und ausgewertet.295 Die Auswahl erfolgte dabei nicht nach Kriterien der Häufigkeit und eine statistische Auswertung wurde aufgrund der Fragestellung nicht vorgenommen.296 Es wird vielmehr unter Berücksichtigung der genannten interpretatorischen Schwierigkeiten der Facettenreichtum an Ursachen und Graden von Armut aufgezeigt werden, an Möglichkeiten und Strategien einer den obrigkeitlichen Maßnahmen vorgreifenden Selbsthilfe, an Kommunikationsstrategien, Argumentationsstrukturen und sozialer Herkunft der Supplikanten.297 3.2.2 Ein Musterfall Am 23.12.1791 supplizierte die Ehefrau des Tagelöhners und vormaligen Maurerhandlangers Prang an den Rat, ihr ein oder zwei Kinder ab- und dieselben im Waisenhaus aufzunehmen.298 Ihre Supplik entsprach im wesentlichen dem mustergültigen Aufbau von Bittschriften, der eng an das antike 292 Zu Argumentationsstrategien KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 87; BRÄUER, Bittschriften, S. 301ff.; zu dem Problem einer möglichen Falschaussage ebenda, S. 300 und 301; auch SOKOLL, Armenbriefe, S. 262. 293 Dazu SCHWERHOFF, Supplikationswesen, S. 483. 294 AHR 1.1.3.16, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 141. 295 Dabei handelte es sich nicht in allen Fällen um vorliegende Suppliken, sondern auch um andere Quellengattungen, die aber mit den betreffenden Fällen in engem Zusammenhang standen. 296 Der weitaus größte Teil der Bittschriften stammte von Menschen, die den bekannten Hauptgefahren der Verarmung ausgesetzt waren: Witwen, Kranke, Alte und Kinderreiche. Ihre Gesuche entsprachen in Bezug auf den Aufbau und die Intention dem im Folgenden geschilderten Musterfall. Die Möglichkeiten einer statistischen Auswertung von Suppliken und deren Klassifikation zeigt HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 330ff. 297 Im Folgenden werden nur die Quellen aus der Zeit vor der Gründung des Armeninstituts von 1803 ausgewertet, da sich der Charakter des behördlichen Umgangs mit supplizierenden Untertanen und der Art der überlieferten Quellen nach diesem Zeitpunkt gravierend geändert hatten. Da es ab 1803 kaum noch Bittschriften im engeren Sinn gab, fanden sich in den Akten zahlreiche Schriftstücke aus dem behördlichen Umfeld, die sich mit Einzelfällen von in Armut geratenen Bürgern und Einwohnern Rostocks beschäftigten. Sie werden im betreffenden Zusammenhang des Kapitels 6.2.1 einbezogen. 298 Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 23.12.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 59. 59 Dispositionsschema einer Rede angelehnt war und aus den Elementen salutatio, captatio benevolentae, narratio, petitio und conclusio bestand.299 Das Schriftstück war von einem Konzipienten namens Rosenberg aufgesetzt worden.300 Die salutatio bestand aus der üblichen Anrede an die Herren des Rates und war der beständigste Teil der untersuchten Suppliken: „Wohl und Hochedelgebohrne, Hoch= und Wohlgelahrte, Hoch und Wohlweise, Hochgeehrteste Herren“301 Ihm folgte in der captatio benevolentiae der Zweck des Schreibens: Sie liege mit einer Brustkrankheit danieder und wende sich aus um ihre Kinder bekümmertem Herzen an den Rat. Diesem Element muss eine zentrale Rolle in den Bittschriften zugemessen werden, weil es den Zweck hatte, den Leser für das Folgende gewogen zu stimmen und dadurch einen gewissen Druck auszuüben. Der Adressat sollte sich herausgefordert fühlen, da er derjenige war, der die Macht besaß, dem Machtlosen aufzuhelfen. Dieser moralische Imperativ wird im vorliegenden Fall noch verstärkt, weil die Witwe als eigentliches Ziel die Sorge um ihre Kinder als den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft herausgestellt hat. War auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Leser für den Fall zu interessieren, folgte die eigentliche Erzählung der Ursachen und Gründe, die die Supplikantin dazu zwangen, sich an den Rat zu wenden: „Mein Ehemann, der hiesige Bürger und MaurerHandlanger Prang, ist meiner Obrigkeit also bekannt, daß es überflüssig, seinen, dem Müßiggange und dem Gesöffe so ganz ergebenen Lebenswandel hier noch näher dazustellen. Ich, sein so schuldloses Eheweib und meine eben so unschuldigen Kinder haben, Jahre hindurch, von diesem Wüstling nicht allein keinen Heller zum Unterhalt genoßen, sondern sind auch, nur zu oft, wenn ihn das Getränk übernommen, seinen Mishandlungen ausgesetzt gewesen.“ Zwei wichtige und immer wiederkehrende Topoi werden hier angeführt. Zum einen wies sie den Rat darauf hin, dass er bereits bestens mit wesentlichen Teilen der Lebensumstände der Bittstellerin vertraut sei. Damit wird auf die Pflicht der Obrigkeit angespielt, sich um das Wohlergehen der ihr anvertrauten Bürger zu sorgen und deutlich gemacht, dass man davon ausging, dass der Rat diesen Verpflichtungen auch nachkam. Selbst wenn diesem die Kenntnis von den geschilderten Umständen abging, wurde demselben durch diese Wendung unmöglich gemacht, sich sein Nichtwissen einzugestehen. Zum anderen war in fast allen Bittschriften der Hinweis auf die eigene Unschuld an der schlechten Lebenssituation ein fester Bestandteil. Ein Fremdverschulden war konstitutiv für die 299 KARWEICK, Schreiben an Behörden, S. 29ff., das Folgende: ebenda; ähnlich auch BRÄUER, Bittschriften, S. 297ff. 300 „conc Rosenberg“; solche Ausstellungsvermerke fanden sich in den meisten Fällen unterhalb von Ort und Datum auf der letzten Seite der Suppliken. 301 Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 23.12.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda.
  • 60. 60 Rechtmäßigkeit der Bitte um Unterstützung. Zu dieser Selbstcharakterisierung als „würdige Arme“ gehörte in der Regel auch der Verweis auf die eigene Arbeitsamkeit, die man bis zum letzten Moment und nach allen Kräften ausgenutzt hätte:302 Solange die Supplikantin noch bei Gesundheit war, habe sie Tag und Nacht gearbeitet, um sich und ihre unmündigen Kinder zu ernähren. Die Ursache ihrer Verarmung erwähnt sie dem Erzählmuster gemäß am Schluss: „seit Jahr und Tag“ sei sie nun krank. Zunächst habe sie noch versucht zu arbeiten, wurde aber schließlich bettlägerig und könne nun ihren Kindern das tägliche Brot nicht mehr besorgen. Ein weiteres Mal werden zwei bereits angeführte Elemente aufgegriffen und ins Feld geführt. Ihr vorrangiges Bemühen um Selbstversorgung trotz Krankheit und die Sorge um die Kinder, hinter denen sie selbst ganz zurück tritt. Mit dieser abermaligen moralischen Verstärkung ihrer Argumente präsentiert sie ihre Bitte: Man möge ihr, wenn nicht zwei, so doch wenigstens ein Kind abnehmen, um es im Waisenhaus unterzubringen. Diese Form findet sich in den meisten der untersuchten Gesuche um Abnahme von Kindern. Der größere und unwahrscheinlichere Wunsch wird dem geringeren vorangestellt und verbessert damit die Chancen auf Gewährung. Im Schatten der kostspieligen Aufnahme von zwei Kindern erscheint diejenige von nur einem als machbar. Die Ehefrau des Tagelöhners Prang erhöht schließlich den moralischen Druck auf ihre Obrigkeit noch um ein weiteres Grad: Sie habe keine Hoffnung mehr, ihre Gesundheit wieder zu erlangen, und der Tod fiele ihr leichter, wenn eines ihrer Kinder in das Waisenhaus aufgenommen würde „und so zum gott und Menschen wohlgefälligen Mitgliede des Staats gebildet werden dürfte.“ Für die übrigen Kinder müsse „unser Aller himlischer Vater sorgen“, da sie dazu nicht mehr fähig sei, aber das Waisenhaus auch nicht mit allen Kindern „belästigen“ dürfe. Dieses Argument scheint nachhaltig gewirkt zu haben, wenn auch auf Kosten ihres eigentlichen Anliegens. Vom Rat wurde ihr am selben Tag beschieden, dass man zusichere, im Fall „ihres Absterbens“ für die Unterbringung ihrer Kinder im Waisenhaus „bestmöglichst“ zu sorgen. Mit dieser Bittschrift war der Fall noch nicht abgeschlossen. In einer zweiten Supplik vom 22.2.1792, die in ihrer Form schlichter gehalten war, schilderte sie ihren Fall ein weiteres Mal unter Verwendung etwas anders gelagerter Argumentationsstrukturen: „Mein treuloser Ehemann Johann Prang hat mich seit Jahr und Tag verlaßen, und mir dadurch in ein großes Labyrinth von Noth versetzet. 3 Kinder wovon der aelteste schon bey einem Schmidt untergebracht die andere beyden aber noch mir zur Versorgung überlaßen. Gerne würde ich als Mutter meine Pflicht erfüllen und dieselben versorgen: so aber ist meine Gesundheit gänzlich Untergraben, und ich habe bis diese Stunde blos von milden Beytrag gutherziger Leute diese 2 Kinder unterhalten; allein ich kann sie doch nicht in der Gottesfurcht so erziehen, als es Pflicht und Gewissen von mir erfordert.“ 303 Darum bitte sie um die Aufnahme ihrer siebenjährigen Tochter in das Waisenhaus. 302 Dazu SOKOLL, Armenbriefe, S. 257ff. 303 Supplik Ehefrau Tagelöhner Johann Prang v. 1.5.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 61. 61 Die wesentlichen Bestandteile des ersten Schreibens finden sich auch hier: ihre Unschuld an der Lage, die Sorge um die Kinder und ihr Bemühen, den an sie gestellten Anforderungen Genüge zu tun. Im Zentrum der inhaltlichen Darstellung steht in diesem Fall aber nicht die Tatsache, dass ihr Mann Alkoholiker war und sie und die Kinder geschlagen hat, sondern dass er sie mit den Kindern sitzen ließ. Auch betrifft ihre Sorge nicht mehr das nackte Überleben ihrer Kinder, sondern deren angemessene Erziehung. Beide Argumente fanden sich in vielen Bittschreiben. Vor allem der Wunsch nach religiöser Bildung und der Formung des Kindes zu einem brauchbaren Mitglied der Gesellschaft trat immer wieder hervor und bediente herrschende Normvorstellungen des sich entwickelnden Bürgertums. Aus einem Protokollextrakt des Rates geht hervor, dass das Schreiben noch am selben Tag verlesen wurde: „praes. Suppl. der Ehe Frau des TageLöhners Prange von welchem sie sich wegen seiner Vollerey und üblen Begegnung separiret hat, um reception einen ihrer Töchter ins WaysenHauß. Concl. daß Dn: Consul Senior geneig. möge, hierrüber mit den Vorstehern zu red.“ 304 Ob sie von ihrem Mann verlassen wurde, wie in ihrem Schreiben dargestellt, oder sie selbst gehandelt hatte, wie aus dem Ratsprotokoll hervorgeht, spielte für die obrigkeitliche Entscheidung in diesem Fall keine Rolle. Die Unterredung mit den Waisenhausvorstehern erbrachte ein positives Ergebnis: „detur decretum d. Vorstehern d. WH, d. älteste Mädchen aufzunehmen“305 lautete noch am gleichen Tag das Konzept der rätlichen Weisung. 3.2.3 Eheprobleme Nur selten waren die Suppliken formal so mustergültig ausgestaltet wie im ausgeführten Fall. Weit aus häufiger fand sich ein vereinfachter Aufbau, der zwar die wesentlichen Elemente beinhaltete, aber die Reihenfolge und Ausgestaltung freier handhabte. Ein großes Risiko, die Armutsschwelle zu unterschreiten barg der Schritt, einer zerrütteten Ehe zu entfliehen, in der durch Alkoholismus und körperliche Gewaltausübung zumeist die Frauen die Leidtragenden waren. Johanna Elisabeth Ruge verließ 1783 ihren Mann, der nicht mehr für sie sorgen und sie seine „fühlbare Tractamente [...] nicht länger ausstehen“ konnte.306 Die Ehefrau des Altschusters Sahmkow war 1792 gezwungen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, „der notorisch wegen seiner schlechten LebenArt bekannt ist“.307 Kaufmann Glave ließ 1792 seine Frau Dorothea, geborene Ostwaldt mit drei kleinen Kindern und den Schulden sitzen, nachdem er Konkurs anmelden musste.308 Altschuster 304 Ratsprotokollauszug v. 22.2.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 305 Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 22.2.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 306 Supplik Johanna Elisabeth Ruge v. 20.10.1783 und v. 24.10.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 307 Supplik Geschiedene Altschuster Sahmkow v. 6.3.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Der Pantoffler Johann Ferdinand Sahmkow und Anna Marg. Meier, Tochter eines Pantoffelmachers hatten am 27.11.1782 geheiratet. Das Rostocker Kopulationsregister verzeichnet sie ein weiteres Mal, als sie am 8.10.1795 als Witwe des Altschusters Joh. Ferd. Sahmkow den Schustermeister Gottfried Herman ehelichte. Dieser war Witwer einer Cath. Marg. Langhinrichs. 308 Supplik Dorothea Glave[n] v. 23.8.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; von derselben auch Supplik v. 24.9.1792 und v. 8.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Juliana Dorothea Ostwald, am 20.7.1761 in Rostock als Tochter eines Kaufmanns geboren, heiratete am 3.12.1785 den Brauer und Kaufmann Gottlieb Friedrich Glave. Dieser hatte vor ihr bereits zwei Frauen geehelicht: am 15.1.1765 Magd. Marg. Meussling und am 8.7.1773 Juliana Eva Eleonora Petersen. Das Rostocker
  • 62. 62 Ernst war 1795 von seiner Frau verlassen worden, mit drei Kindern zurückgeblieben und geriet mit ihr in gerichtlichen Streit, der erhebliche Prozesskosten verursachte.309 In allen Fällen sahen sich die Supplikanten gezwungen, ihre Zuflucht zur Obrigkeit zu nehmen, weil sie sonst keine Hilfe mehr bekommen konnten. Ziel ihrer Bemühungen war die Aufnahme eines oder mehrerer Kinder in das Waisenhaus. Die Behandlung der Anliegen fiel unterschiedlich aus. Johanna Elisabeth Ruge wurde beschieden, dass sie und ihr Ehemann einem redlich Erwerb nachzugehen hätten. Komme dieser allerdings seien Pflichten nicht nach, so sollte sie das melden und man würde ihn den Umständen nach zur Einhaltung seiner Obliegenheiten ermahnen.310 Im Fall der geschiedenen Ehefrau des Altschusters Sahmkow versuchte man den Großvater väterlicherseits für den Unterhalt der Kinder heranzuziehen, ihn zumindest aber zu einem jährlichen Beitrag zur Unterbringung der Kinder im Waisenhaus zu verpflichten.311 Etwas mehr Glück hatten Altschuster Ernst und Dorothea Glave. Zwar wurde ersterem zunächst abschlägig geantwortet, dass das Waisenhaus nur zur Aufnahme von vaterlosen Kindern bestimmt sei,312 zwei Monate später aber erging eine Weisung an das Gewett, dem Altschuster und seinen Kindern die notdürftige Verpflegung zukommen zu lassen, unter der Maßgabe, ihn nach Verwandten zu befragen, die „zur Erleichterung seines jämmerlichen Nothstands“ in die Pflicht genommen werden könnten.313 Dorothea Glave wurde auf die erste Supplik eine Beisteuer aus der Armenordnung zugestanden,314 und auf ein weiteres Schreiben einen Monat später315 auch die Aufnahme ihrer ältesten Tochter in das Waisenhaus zugesichert.316 Zusammenfassend waren die Reaktionen des Rates geprägt von dem Versuch, die Bitten um Unterstützung zunächst abzuwehren. Die Zuständigkeit von Institutionen wurde negiert, nahe Verwandte in die Pflicht genommen und noch nicht geschiedene Eheleute dazu ermahnt, gemeinsam sich selbst aus der Misere zu befreien. Diesen Ansatz verfolgte man auch im Fall Burmeister. An ihm kann exemplarisch gezeigt werden, dass die Selbstbeschreibungen in den Bittschriften nur bedingt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Vorgänge und Lebensumstände zulassen. Der Schneider Christoph Gabriel Burmeister begründete in seiner „ex misercordia“ von Johann Bernhard Riedel ausgefertigten Supplik vom 12.1.1789 seine Notlage folgendermaßen: Grundregister verzeichnet für den 30.7.1791 die Witwe Dorothea Glave als Besitzerin dreier Häuser in der Badstüber- und der Schnickmannstraße (Tarnow Nr. – Vick und Nr. 1569). Die Namen der Kinder waren nicht sicher zu erschließen. 309 Supplik Altschuster Ernst v. 22.4.1795 [AHR ebenda]. Altschuster Peter Ludwig Ernst heiratete bereits einmal verwitwet am 11.10.1794 Marg. Elisab. Leopold, Tochter von Nicol. Leopold, Pastor in Rostock-Wulfshagen. Da die Eheleute zum Zeitpunkt der Supplik noch kein ganzes Jahr verheiratet gewesen waren, ist anzunehmen, dass die Kinder aus erster Ehe des Mannes stammten. 310 Antwort Rat v. 27.10.1783, auf: Supplik Johanna Elisabeth Ruge v. 24.10.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Von 1805 bis 1808, resp. 1809 wurden unter den Nummern 448 und 509 ein Tagelöhner Ruge und dessen Ehefrau in den Armenlisten als versorgt geführt. Ob es sich dabei um die Supplikantin und deren Ehemann handelte, konnte allerdings nicht abschließend geklärt werden. 311 Weisung Rat an Gewett v. 7.3.1792, auf: Supplik Sahmkow v. 6.3.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 312 Antwort Rat, auf: Supplik Ernst v. 22.4.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 313 Weisung Rat an Gewett v. 22.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Unter „Armenordnung“ ist hier und im Folgenden stets die Rostocker Behörde, nicht ein Gesetzestext gemeint. Siehe dazu Kapitel 3.1.2. 314 Weisung Rat an Armenordnung v. 24.8.1792, auf: Supplik Glave v. 23.8.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Sie wurde unter der Nummer 253 von 1804 bis 1809 als Ehefrau und bis 1817 als Witwe des Kaufmanns Glave in den Armenlisten als versorgt geführt. 315 Supplik Glave v. 24.9.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 316 Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 1.10.1792, auf: Supplik Glave v. 24.9.1792 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 63. 63 „Ich habe leider eine Frau geheyrathet, die ohne mein Wißen vor der Hochzeit den Brantweins Trunck schon lange geliebet haben muste, nach der Hochzeit sich aber dem Gesöffe des Branteweins so sehr ergab, daß sie den Gesellen und Lehrburschen zum Scheusal betruncken niederfiel, meine Haus Wirthschaft negligirte, und es so weit trieb, daß mein Hauswesen zum Concurs gerieth, und ich mein Haus und noch wenige Meublen mit dem Rücken ansehen mußte. Ich lebte lange Zeit in der grösten Dürftigkeit, weil ich Creditlos ohne alle Arbeit blieb, bis ich mich endlich entschloß, um nur möglichst fortzukommen, in guter Leute Häusern für ein armseeliges Tagelohn bey freyer Kost zu schneidern.“317 Das Ziel der Argumentation in der narratio ist auch hier deutlich: Burmeister sei an seiner Lage unschuldig und habe alles versucht, sich selbst aus der Lage zu befreien. Das geringe Auskommen reichte aber nicht aus, um Hausmiete, Feuerung und Lebensmittel für seine Familie zu bezahlen. Dadurch habe sich seine Lage immer weiter verschlimmert: „Das wenige, was ich durch meine saure Arbeit verdient an meine Frau abgebe, wird mehrentheils in Branntewein vergurgelt, und das Kind leidet hauptsächlich an der nothdürftigsten Speisung. Zu allen diesen komt noch, daß ich kein Bette habe, darauf zu schlafen, und ich bin bereits so nackt und blos, daß ich ohn Hembd gehen muß. Bey allem diesen jammert mich mein 5½ jähriger Sohn am meisten. Tagtäglich bin ich aus dem Hause, in der größten Kälte sitzt er des Tages entblößt, fast ohne alle Kleidung und ohne Hemd, und des Nachts, liegt er eben also bey mir auf dem Stroh.“318 Aus diesen Gründen bitte er um die Aufnahme seines Sohnes in das Waisenhaus. Zwei Tage später erging eine rätliche Weisung an das Gewettgericht, diesen Fall zu prüfen, den Supplikanten und die Nachbarn zu befragen und das Protokoll zur weiteren Entscheidungsfindung einzureichen.319 Dieses Vorgehen war in den untersuchten Fällen einmalig und zeigt, dass die Senatoren misstrauisch geworden waren. Am 17.1.1789 fand die Befragung „in loco Judicii Gewettae“ unter Leitung der Senatoren Schultz und Zoch statt.320 Vorgeladen waren neben den Eheleuten Burmeister auch Witwe Biel und deren Sohn, bei denen dieselben wohnten. „Comparentibus ward die Ursache ihrer Vorladung bekannt gemacht und ihnen aufgegeben gewißenhaft und der Wahrheit gemäß anzuzeigen, was ihnen von der Lebensart und den sonstigen Verhältnißen des Schneider Burmeisters und seine [sic!] Frau bekannt sey.“ Die Befragten gaben zunächst zu Protokoll, dass die Familie Burmeister seit Michaelis des Vorjahres bei ihnen zur Miete lebten und sich in so armseligen Umständen befänden, dass es ihnen an allen notwendigen Dingen, Bekleidung und Unterhalt fehlte. Sie hätten bei der strengen Kälte des letzten Winters ohne jede Feuerung auskommen müssen. Ein Bett besäßen sie auch nicht und keinen weiteren Verdienst, außer dem, was der Mann sich durch Schneiderarbeiten in anderer Leute Häuser 317 Supplik Schneider Christoph Gabriel Burmeister v. 12.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Chrphr. Gabriel Burmeister heiratete am 10.8.1773 Anna Dor. Bueck, verwitwete Ladendorff. Johann Bernhard Riedel war Prokurator. Zur Alltäglichkeit des Branntweinkonsums siehe auch NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 171f. und Abt. 2, S. 68. 318 Ebenda. 319 Weisung Rat an Gewett v. 14.1.1789, auf: Supplik Burmeister v. 12.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 320 Protokoll Sitzung Gewett v. 17.1.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda.
  • 64. 64 dazuverdienen könne. Das reichte aber „natürlich“ nicht für den Unterhalt von Frau und Kind. Vor allem der Junge wäre sehr zu bedauern und zu bemitleiden, weil er nicht in die Schule ginge und Hunger und Frost schutzlos ausgeliefert sei. Die Angaben Burmeisters zu seiner großen Armut und den elenden Lebensumständen konnten von der Witwe bestätigt werden. Der Supplikant hatte in diesem Fall keine Veranlassung, die Wirklichkeit trauriger darzustellen, als sie war, um die Chancen auf Unterstützung zu erhöhen. Eine zunächst möglich erscheinende vorhergehende Absprache mit der Witwe darüber, dass man die Aussagen vor Gericht aufeinander abstimme, kann nach den weiteren Angaben, die sie zur Lebensart der Eheleute machte ausgeschlossen werden: „In Absicht der Lebensart unter einander, könten sie sich eben nicht so gantz besonders vertragen. An dem wäre es freilich, daß dann und wann Streit und Zanck unter den Eheleuten obwaltete, und dieser entsprünge vorzüglich wohl daraus, daß es ihnen an allen [sic!] gebräche, und die Frau von ihrem Mann den Unterhalt verlange. Auch wäre nicht von ihnen zu verschweigen, wenn sie es aufbringen könnten, den Branntewein liebten, welcher, wie Deponentin gehöret, die erste Quelle ihres beyderseitigen Unfalls gewesen seyn solte.“ Im Übrigen, so die Befragte zum Abschluss, habe sie sich immer bemüht, schlichtend in die Streitigkeiten einzugreifen. Oft genug wäre ihre „Dazwischenkunfft und Vermahnung“ auch erfolgreich gewesen. Mehr wusste sie nicht zu sagen, wurde entlassen und man setzte die Untersuchung mit dem Verhör der Eheleute fort, deren Äußeres laut Protokoll bereits dem armseligen Zustand entsprach, in dem sie sich befanden. Beide gaben zunächst zu, dass der Ursprung ihrer schlechten Lebensumstände nur bei ihnen selbst zu suchen sei. Burmeister konnte dabei aber nicht umhin, „vorzüglich dem Lebenswandel seiner Frau, und ihrer Neigung zum übermäßigen Gesöff die Veranlaßung seines Häuslichen Verderbens zuzuschreiben, als wodurch er geständlich selbst verleitet, und zu seinem Betrieb untauglich gemacht worden. Die von Burmeister in seiner Supplik präsentierten Tatsachen wurden also vor Gericht Stück für Stück zurückgenommen und stellten sich zwar nicht als gelogen, aber doch als geschönt heraus. Seine Frau war es nicht allein, die das von ihm verdiente Geld und den übrigen Hausstand in Alkohol umsetzte, sondern der Schneider selbst war daran nicht unschuldig. Gleichwohl versuchte er seine Ehre dadurch aufrecht zu erhalten, dass er sich als durch seine Frau verführt darstellte, die weiterhin als die Quelle des Unglücks zu gelten hatte. Dementsprechend begann er in einem Akt vorauseilenden Gehorsams dem Gericht argumentativ entgegen zu kommen und seinen Willen zur Besserung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen: „Er versicherte daneben, daß er jetzt alle seine Kräffte anwende, um sich möglichst wieder aufzuhelfen auch den Anfang damit zu machen, daß er in frembden Häusern um Kost und Tagelohn arbeitete. Er hatte auch die beste Hofnung zum nothdürftigen Unterhalt für sich und seine Frau, wenn es nur sich darin realisirte, daß Letztere einen ordentlichen Lebenswandel führte, besonders gäntzlich vom Truncke abzulaßen sich bequemen
  • 65. 65 dürffte; und wenn er gleich bekennen müße hierinn zuspät um obrigkeitliche Assistence angerufen zu haben; so wolle er doch gehorsamst bitten, ihm solche von jetzo nicht zu versagen.“ Es ist ohne weitere Quellen nicht zu entscheiden, ob Burmeister es mit seinen Versicherungen, sich bessern zu wollen ernst meinte, oder ob ihm bewusst war, welche Strategie er bei einer solchen gerichtlichen Untersuchung zu verfolgen hatte. Sein Bemühen zielte zum einen darauf, als Familienvater moralisch integer zu erscheinen, und damit die Familie zu schützen. Eine Zuchthausstrafe, die in solchen Fällen verhängt werden konnte, hätte Frau und Kinder mittel- und hilflos zurückgelassen. Zum anderen konnte er aber auch nicht leugnen, dass sie sich selbstverschuldet in katastrophalen Umständen befanden. Also musste sie die Schuld auf sich nehmen, da in ihrem Fall eine institutionelle Bestrafung unwahrscheinlich war. Sie war ohnehin einem Hausherren unterstellt, der zur Aufsicht und Korrektur von Fehlverhalten verpflichtet war. Falls es sich um eine Strategie gehandelt haben sollte, war sie aufgegangen. Die suggestive Befragung der Ehefrau durch das Gericht glich einer Vorverurteilung: „Ob, da sie geständig gewesen, eine nicht zu duldende Neigung zur Übermäßigkeit im Trunck gehabt zu haben, auch nicht in Abrede seyn können, durch die Vernachläßigung ihrer als Frau und Mutter ihr obliegenden Pflichten an der Zerrüttung des Hauswesens ihres Mannes /: den sie jedoch auch zu seinem Theil verschiedene Vorwürfe zu machen glaubte :/ einen nicht unbeträchtlichen Antheil gehabt zu haben, sich wohl entschließen könte und würde von heute an eine vernünftige göttlichen und menschlichen Gesetzen gemäße Lebens=Art zu führen, mithin sich gäntzlich von aller Völlerey und Übermäßigkeit zu entfernen, nicht minder ihren Mann hinführo in ihrer Wirthschaft und sonst bestmöglichst und aufrichtigst helfen zu können, und überhaupt sich so zu benehmen, als einer rechtschaffenen Ehefrau die ihre bisherigen Fehler erkennet und bereuet und Gott Obrigkeit und Mann dieserhalb um Verzeihung und Vergebung zu bitten Ursache hat, und einer wohlgesinnten Mutter zustehet.“ Sie willigte in das Gesagte ein, gestand ihr Fehlverhalten, bat um Verzeihung und versicherte, dass sie den festen Willen habe, ihr zukünftiges Leben zur Zufriedenheit ihres Mannes einzurichten und von allen ihr vorgeworfenen Fehlern Abstand zu nehmen. Mit strengen Verweisen für das Vergangene, Ermahnungen für die Zukunft und der Drohung, sich im Wiederholungsfall weitere Schritte vorzubehalten, war der Fall für das Gericht abgeschlossen. Burmeister wurde angewiesen, seine Vergehen von jetzt an durch „thätigen Fleiß, Betriebsamkeit, und ebenmäßigen guten und nüchtern Lebenswandel zu ersetzen und wieder gut zu machen [...]“. Die Eheleute galten den Richtern damit als wieder ausgesöhnt. Die Bitte um Aufnahme des Jungen in das Waisenhaus wurde abgeschlagen. Es sei, so das Urteil, weiterhin ihre elterliche Pflicht selbst für Unterhalt, Erziehung und Bildung des Kindes zu sorgen. Allerdings könnte die Armenordnung ihnen bis Ostern mit „weniger nothdürftiger Assistence“ zur Seite stehen, wenn sie sich geziemend beim Herren der Armenordnung meldeten. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass in diesem Fall die Angaben der Supplik zum Grad der Hilfsbedürftigkeit der Wahrheit entsprachen. Die Familie lebte am Rand zur absoluten Armut. Elementare Lebensnotwendigkeiten fehlten: sie hungerten, froren, hatten nicht genügend Kleidungsstücke und waren nicht in der Lage, ihrem Kind nur die geringsten Bildungschancen zu
  • 66. 66 eröffnen. In Anbetracht dieses katastrophalen Szenarios ist es interessant, dass Burmeister sich gezwungen sah in seiner Supplik die Ursachen zu verschleiern oder zumindest einseitige Schuldzuweisungen auszusprechen. Er war sich über die Wichtigkeit einer günstigen Beurteilung seines eigenen Lebenswandels durch die Obrigkeit bewusst. Sie war ein dem konkreten Notstand gleichwertiges Kriterium im Entscheidungsprozess über eventuelle Beihilfen. Dieser Befund bestätigte sich auch im weiteren kommunikativen Verhalten Burmeisters während der Verhandlung. Da er durch die Aussage seiner Vermieterin belastet wurde, versuchte er seine moralische Position aufrechtzuerhalten, indem er sich als Verführter darstellte. Diese Selbstcharakterisierung als unschuldig Schuldiger in Verbindung mit deutlichen Willensäußerungen zur Besserung hatte Erfolg. Die Eheleute wurden ermahnt, in Zukunft ein ordentliches Leben zu führen und mit der Zusage entlassen, dass man sich ihnen von Seiten der Armenordnung in Form einer kurzfristigen Starthilfe annehmen werde. 3.2.4 Forderungen und Drohungen Neben der häufig anzutreffende sprachlichen Unterwerfungsgeste beinhalteten einige Suppliken auch Drohungen für den Fall der Ablehnung. Ebenso fanden sich – abweichend von unspezifischen Bitten um Hilfe – auch sehr konkrete Vorstellungen über obrigkeitliche Handlungen, die aus der Supplik folgen sollten. Die Witwe des ehemaligen Waisenhauslehrers Michael, geborene Zander, begann ihre Supplik vom 18.9.1783 noch mit einer mustergültigen captatio benevolentiae: „Die größte Betrübniß, welche durch einen nagenden Kummer, ja durch Thränen von mir und meinen armen Kindern begleitet wird, giebt mir die Feder in die Hand, und ich würde in meinem Elende verlohren seyn, wenn ich nicht die Erlaubniß hätte, mich Ewr: Wohl und Hoch Edelgebohrn hiedurch ehrerbietigst zu nähern.“321 Im Folgenden führte sie weiter aus, dass sie schon lange bedürftig sei und alles versucht habe, ihre Lage wieder zu ändern, ohne damit Erfolg zu haben. Über den Grad und die Art ihrer Not, über ihre Lebensumstände schwieg sie sich allerdings aus. Dafür berichtete sie, dass sie sich bereits an den Herzog gewandt hätte, um ein kleines Gnadengehalt zu erbitten. Von dort habe man sie aber wieder an ihre Obrigkeit zurückverwiesen, weil ihr Mann so viele Jahre in Rostock gedient hätte. Da dem Rat ihre Lage schon „sattsam bekannt“ sei, versprach sie sich von diesem Hilfe und fügte schließlich an, dass ihr sonst „nur noch allein die Zuflucht zum Betteln“ übrig bliebe. Das aber könne der Rat kaum wollen. Aus Sicht der Supplikantin war das eine realistische Einschätzung, die den Grad ihrer Bedürftigkeit unterstreichen und verdeutlichen sollte. Als Kommunikat im Zusammenhang mit einer Bittschrift allerdings war dieser Zusatz eine unverhohlene Drohung gegen eine Obrigkeit, die sich nachweislich bemühte, die öffentliche Bettelei durch die bessere Regulierung des Armenwesens abzuschaffen. Es bleibt unklar, ob es sich um ein strategisches Vorgehen der Bittstellerin, oder um ein 321 Supplik Witwe Waisenhauslehrer Michael v. 18.9.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
  • 67. 67 argumentatives Missgeschick handelte. Dass sie Druck auf den Rat ausüben wollte, geht aus ihren weiteren Ausführungen hervor: „[...] mein verstorbener Mann [hat] sich damit beschäftiget, daß er dem hiesigen Waisenhause so viele Jahre getreulich im Unterrichte vorgestanden, wobei er zwar für sich und die Seinigen den nothdürftigsten Unterhalt erwerben, aber bey einer getreuen Administration nichts erübrigen können, und ist er alt und Lebenssatt bey diesem Dienst verstorben; so kann ich, als dessen hinterlaßene Wittwe, mich allerdings eines gerechten Beystandes versichert halten.“ Sie fühlte sich berechtigt, Ansprüche auf den Beistand des Rates zu erheben, da ihr Mann über viele Jahre hindurch bis zu seinem Tod selbst im karitativen Bereich tätig war, und sein Amt gewissenhaft ausgeführt hatte. Basierten die meisten Suppliken auf der auch in Briefstellern angeratenen reinen und mit verbalen Unterwerfungsgesten versehenen Bitte um Hilfe, herrscht hier ein fordernder Ton. Die Witwe Michael unterstellte sich nicht allein der Gnade des Rates. Sie besaß dem eigenen Empfinden nach vielmehr ein Recht auf ein lebenslanges Gnadengehalt, dass sie nun einforderte. Ihr Vorgehen hatte Erfolg: Am nächsten Tag erhielt sie die Zusicherung, dass man ihr aus den beiden Hospitälern und der Armenordnung Beihilfen zukommen lassen werde.322 Etwas zurückhaltender kombinierte die Ehefrau des früheren Krügers Reetz Wünsche und Drohungen.323 Ihre Supplik entsprach im Aufbau und der Argumentation weitgehend den Gepflogenheiten. Ihr Mann sei dem Rat aus gerichtlichen Verfügungen „sattsam bekannt“. Sein schlechter Lebenswandel habe ihn nun soweit herunter gebracht, dass er seinen Pflichten als Hausvater nicht mehr nachkommen könne. Auch habe er ihr seit Michaelis dieses Jahres keinen Heller Haushaltsgeld mehr zukommen lassen. Sie versuchte trotz ihrer Schwangerschaft für sich und ihre zwei Töchter durch Spinnarbeiten „das trockene Brot“ zu verdienen und konnte doch nicht genug für alle unumgänglichen Erfordernisse zusammen bringen. Sie wünschte nun, dass man das jüngere Mädchen in das Waisenhaus aufnehmen möge, damit sie selbst Ammendienste zu leisten im Stande wäre. Außerdem habe sie dann die Hoffnung, die ältere Tochter „vom Betteln vor den Thüren, das ich ihnen noch nie gestattet habe, gänzlich abzuhalten.“ Der Rat wurde durch diese Argumentationsweise in eine Zwangslage versetzt. Wollte man weiterhin aktiv daran arbeiten, die allgemein beklagte Bettelei auf den Strassen zu verhindern, musste der Supplikantin unter die Arme gegriffen werden. Während Witwe Michael Forderungen stellte, für deren Durchsetzung sie auch mit Bettelei drohte, so handelt es sich hier um einen moralischen Imperativ. Sollte der Rat seinen Pflichten als treusorgende Obrigkeit nicht nachkommen, wäre die Tochter dazu gezwungen, auf illegalem Weg ihren Beitrag zur Haushaltskasse zu leisten. Eine noch direktere Art der Drohung setzten Johann Friedrich Priess und Nicolaus Heinrich Witte als Vormünder der Kinder von Witwe Kemp ein.324 322 Antwort Rat v. 19.9.1783, auf: Supplik Witwe Michael v. 18.9.1783 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 323 Supplik Ehefrau Reetz v. 10.12.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda. 324 Supplik Johann Friedrich Priess und Nicolaus Heinrich Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Beide waren Rostocker Kaufleute; über die Witwe und die Kinder waren keine weiteren Informationen zu erlangen.
  • 68. 68 Die verstorbene Witwe habe nach Lage der Akten nichts hinterlassen, berichten die Vormünder zunächst. Es gäbe zwar einen Nachlass in Höhe von 475 Rthlr., mit dem ihren Pflegekindern („Pupillen“) aber nicht geholfen sei, da man der Mutter und ihren Kindern schon erhebliche zinslose Beihilfen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hatten zukommen lassen. Nach der Begleichung der Beerdigungskosten wären von dem angesprochenen Erbe lediglich 150 Rthlr. übrig geblieben. Eines der Kinder lebe bereits im Waisenhaus, die beiden anderen seien aber noch unmündig und „unerzogen“. Würden die Vormünder diese beiden weiterhin mit Nahrung, Kleidung und Bildung versorgen, so wäre das Restkapital schnell aufgebraucht und die Kinder müssten Not leiden. Also baten sie um Aufnahme der 10jährigen Tochter in das städtische Waisenhaus. Diese Supplik unterschied sich nicht nur im geschäftlichen Ton von den übrigen hier betrachteten, ihr lag auch keine akute Notlage zugrunde. Es ging vielmehr um die Frage nach der zukünftigen Finanzierung der Versorgung von Waisen durch deren Vormünder. Diese Last waren die Supplikanten nicht mehr zu tragen bereit. Private Geldmittel konnten oder mochten sie dafür nicht aufbringen, sondern setzten den Rat unter Druck, indem sie auf dessen Fürsorgepflicht gegenüber verwaisten Kindern herausstellten. Es ist auch in diesem Fall denkbar, dass die beiden Kaufmänner nicht ausschließlich strategisch argumentiert haben, sondern den aus ihrer Sicht natürlichen Gang der Dinge beschrieben: War das Geld aufgebraucht, litten die Kinder Not.325 Für ein bewusstes Vorgehen spricht, dass sie sich nicht damit zufrieden gaben, dem Rat über die Erinnerung an seine Obliegenheiten unter Druck zu setzen. Zusätzlich versuchten sie gezielt die desolate finanzielle Lage des Waisenhauses auszunutzen: „Hiebey müssen wir noch Bemerken, daß, sicherm Vernehmen nach, der Kaufmann Ledder als naher Anverwandter der Pupillen, in seinem Testament zum Faveur des Waysen-Hauses disponirt hat, und wir hoffen daher um so weniger eine Fehlbitte zu thun, als im entgegen gesetzten Fall zu befürchten seyn mögte, daß eine Abänderung der Disposition geschehen dürfte.“326 Auf ihrer Supplik war kein Konzept einer Antwort oder einer Weisung vermerkt, lediglich ein vieldeutiges „ad acta.“327 Eine Kommunikationsstrategie, die über einen weiteren Weg der Druckausübung gegenüber der Obrigkeit zum Erfolg führen sollte, wandte Kaufmann Joachim Westphal an. Als bedrängter und notleidender Bürger der Stadt Rostock wandte er sich am 27.6.1786 an den Rat.328 Noch vor der 325 Ähnlich gelagert war der Fall der Witwe des Kohlgärtners Gau [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Sie konnte nach der Abbezahlung von Schulden aus dem Verkaufserlös eines kleinen Hauses keine Sicherheiten für ihre bei verwandten Pflegeeltern untergebrachten Kinder mehr bieten. Daraufhin gab die Familie ihres Schwagers ihr Pflegekind wieder zurück. Da sie selbst aber nicht genug verdienen konnte, versuchte sie auch diesen Jungen bei der anderen Familie unterzubringen. Da diese aber nun dafür 8 Rthlr. jährlich verlangte, die die Witwe nicht zu zahlen in der Lage war, blieb ihr nichts anderes übrig, als beim Rat um die Aufnahme dieses Kindes in das Waisenhaus anzutragen. Dem wurde zwar nicht stattgegeben, aber man sicherte ihr zu, dass die Armenordnung ihr unter die Arme greifen werde. 326 Supplik Pries und Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 327 Vermerk Rat, auf: Supplik Pries und Witte v. 18.11.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 328 Supplik Kaufmann Joachim Westphal v. 27.6.1786 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Joch. Chrn. Westphal ehelichte am 13.9.1754 Mademoiselle Doroth. Soph. Dörcks und war von 1754 bis 1774 im Grundregister als Besitzer
  • 69. 69 Schilderung seiner eigentlichen Lebensumstände und der Gründe, die ihn dazu zwangen, sich bittend an seine Obrigkeit zu wenden, schilderte er seine eigenen Verdienste gegenüber der Stadt: „Es wird dieselben gütigst zurück erinnerlich seyn, daß ich seit 1754 als Brauer und Kaufmann alhier angeseßen gewesen; so habe ich nicht allein, alle schwere Kriegs Zeiten und Lasten mit ausgestanden, und dazu ein ansehnliches beygetragen, sondern auch Beysitzungen der damahligen Schöße so wohl, als auch beym Anfang der hohen Herzoglichen Commission als Deputirter Bürger unermüdet ohne Entgeld abgewartet, auch der St. Jacoby Kirche 8. Jahre getreulich gedienet.“ Normalerweise beinhaltete die Selbstcharakterisierung der Supplikanten Hinweise auf Ehrlichkeit, Arbeitsamkeit und ordentlichen Lebenswandel. Durch die Übernahme und Herausstellung des bürgerlichen Tugendkanons dokumentierte man seine Unterordnung und erhoffte Wohlwollen zu erreichen. Westphal verfolgte das gleiche Ziel, aber mit argumentativen Mitteln der Gleichordnung. Nicht nur Wohlwollen sollte erregt werden, sondern Hochachtung und Respekt. Die Schilderung der Gründe für seine schlechte Lebenssituation beinhaltete demgegenüber wieder die „klassischen“ Bestandteile Unschuld, Selbsthilfe, Vergeblichkeit: Da ich nun theils durch Uebertragung oberwehnten Kriegslasten, theils durch wiedrige Schicksal und Verlust in der Handlung bekanntlich in der betrübtesten Verfaßung gesetzet ward; so habe ich doch auf alle mögliche Art gesuchet, mir wieder zu helfen; aber die Schulungen des Höchsten, [...], haben mir nicht den gewünschten Erfolg meiner guten Vorsätze erlangen lassen [...]“ Durch die argumentative Voranstellung der getragenen Kriegslasten macht er deutlich, dass er die Stadt für mitschuldig an seiner Misere hielt und versuchte sie dadurch in die Pflicht zu nehmen. In diesen Zusammenhang gestellt erscheint eine kleine Beihilfe gegenüber den erbrachten Leistungen als nicht zu verweigern. Was ein dürftiger Zustand für ihn bedeutete und wie sich sein derzeitiges Leben gestaltete bleibt im unklaren. Er werde jetzt 60 Jahre alt, schreibt er dazu, und ist durch den Mangel an Pflege von schlechter körperlicher Konstitution. Außerdem musste er einen Knochenbruch erleiden. Aus diesen Gründen und da ihm der nötige Unterhalt fehle, müsse er den Rat um Beistand bitten. Über die Art und Weise dieser Hilfe hatte er sehr konkrete Vorstellungen: „Dieselben wollen gewogentlichst geneigen mir monathlich aus der Arm=Casse eine Wohlthat von Ein Rthl. 16 ßl. auszusetzen, und den jetzt administrirenden Arm=Herrn Herrn Senatore Stubbe, gewogentlichst den Auftrag zu ertheilen, daß derselbe mir solches monathlich gütigst reichen möge; und mir die erwartende beyfällig Verordnung, ohnentgeldlich hochgeneigt zu gehen zu laßen, weil bey meiner jetzigen Situation mich jede Ausgabe beschweret.“ Die exakt angegebene Höhe der gewünschten Zuwendungen und die genaue Beschreibung des Modus der Austeilung lassen darauf schließen, dass Westphal entweder mit der Arbeit der Armenordnung vertraut war, oder aber im Vorfeld dieser Supplik mündlich bei dem erwähnten Senator zweier Häuser eingetragen. Das erste lag in der Badstüberstraße, Ecke Auf der Huder (Tarnow Nr. – Auerbach), das zweite in der Schnickmannstraße (Tarnow Nr. 1572).
  • 70. 70 Stubbe um Hilfe angefragt hatte.329 In den überlieferten Fällen wurde die betreffende Person bei einem solchen Vorgehen an den Rat verwiesen, da allein dieser die Entscheidungsgewalt inne hatte. Die zusätzlich geäußerte Bitte um Erlassung der Gebühren zeugt schließlich von einer Kenntnis behördlicher Vorgänge, die der Selbstcharakterisierung zu Beginn des Bittschreibens entspricht. Die Supplik von Kaufmann Westphal war zwar anders als üblich, aber auf ihre Art ebenfalls normiert. Sie besteht nicht aus den erwähnten herkömmlichen Versatzstücken einer erfolgversprechenden Darstellung des Schreibers und seiner Lebenssituation, sondern kann als Dokument eines regelgerechten Behördenanschreibens angesehen werden. Diese Form einer Präsentation der Wünsche zielte nicht darauf, Mitleid zu erregen, sondern einen Sachverhalt in die richtigen Verwaltungsbahnen zu lenken, um eine korrekte Abwicklung des Vorgangs erwarten zu können. Es ist leider keine Antwort des Rates überliefert. Aber aus einer zweiten Supplik vom 18.12.1786 geht hervor, dass Westphal monatlich 1 Rthlr. Beihilfe aus der Armenordnung erhielt.330 Die dabei noch erwünschten 1000 Stücke Torf, die der Walldiener ihm unentgeltlich ausgeben sollte, wurden nicht genehmigt. Vielmehr, so die Antwort vom gleichen Tag, solle er sich mit der gewährten Unterstützung begnügen und sich ansonsten eines ehrlichen Erwerbs befleißigen.331 3.2.5 Prozesskosten Armut drohte immer dann, wenn wichtige Grundpfeiler der Selbstversorgung wegfielen. Tod des Ehemannes, Scheidung, Krankheiten, Unfälle oder Teuerungskrisen konnten unmittelbar Lebensgrundlagen entziehen und ein Ersuchen um Unterstützung von obrigkeitlicher Seite notwendig machen. Neben der häufig anzutreffenden Bitte um dauerhafte Abhilfe einer Notsituation durch Abnahme eines Kindes oder Beilhilfen aus der Armenkasse, gab es auch Fälle, in denen um punktuelle Hilfestellung nachgesucht wurde. Dazu zählten insbesondere Kosten, die auf Familien durch geführte Prozesse zukamen oder durch Rechnungen, deren Begleichung ihnen unmöglich war. In einer Supplik vom 9.5. 1789 schilderte Böttcher Collatz sich selbst als sehr kranken Mann.332 Ein langjähriger „saltzer Fluß“333 an den Füßen und ein schwerer Bruch verursachten ihm große Schmerzen. Schon einmal hatte er eine Unterstützung erhalten, als man in einem Rechtsstreit ihm gegenüber mildernde Umstände geltend machte. Die Strafe war aber dennoch sehr drückend geworden und jetzt solle er durch Zwangsmittel zur Zahlung einer Rechnung gebracht werden. 329 Zu einem solchen informellen Vorgehen siehe auch die Fälle Witwe Husfeldt (in Kapitel 3.2.6) und Herberding (in Kapitel 3.2.5). 330 Supplik Kaufmann Joachim Westphal v. 18.12.1786 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 331 Antwort Rat v. 18.12.1786, auf: Supplik Westphal [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 332 Supplik Böttcher Collatz v. 9.5.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Es war nicht zu ermitteln, ob es sich bei dem Supplikanten um Jakob Kollatz oder Johann Collatz handelte. Beide waren im Grundregister eingetragen und erlangten ihr Bürgerrecht als Böttcher 1751, bzw. 1752. Johann Collatz hatte zweimal geheiratet, am 25.10.1751 Maria Radlof und als deren Witwer am 29.9.1779 Cath. Marg. Bähr. 333 Dabei handelte es sich um einen nässenden Hautausschlag, dessen Rückstände an salzige Kruste erinnerte. Dazu ADELUNG, 3. Teil, Sp. 1259f., s.v. „Salzfluß“; ZEDLER, Bd. 33, Sp. 1519, s.v. „Salzfluß“ rechnet die Krankheit den Katarrhen zu.
  • 71. 71 Die Argumentationslinie verläuft in den gewohnten Bahnen. Collatz gibt zu, nicht ganz unschuldig an seiner Situation zu sein, immerhin wurde er bereits wegen einer nicht genannten Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Umstände versucht er aber durch den Hinweis auf seine schwere Krankheit, das ihm bereits früher entgegengebrachte Wohlwollen und die zwar mühsame, aber doch ordentlich vollzogene Abbezahlung der Strafe in seinem Sinne zu relativieren. Mit dem letzten Argument machte er seine Anerkennung des Rates als legitime Obrigkeit und seine Unterwerfung unter dieselbe deutlich. Alle Anordnungen hat er redlich befolgt, aber diese letzte Rechnung zu bezahlen ist ihm unmöglich. Und da die Exekution droht, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich wiederum an diejenigen zu wenden, die sich ihm gegenüber schon einmal strafmildernd gezeigt haben. Es folgte das wichtige Moment der Kombination aus unbedingtem Arbeitswillen und begründeter Arbeitsunfähigkeit, das in Suppliken üblicherweise angeführt werden musste: „Ich konnte wenigstens noch im Sommer meine Hände und Füße zum Herings-Wracken kümmerlich gebrauchen. Aber leyder ist auch jetzt dieser kleine Verdienst dahin! Ich verlor meinen Dienst wegen meiner im vergangenen Winter befundenen Untauglichkeit! und dulde jetzt wegen Mangel an allem Nothdürftigen und wegen unbeschreiblicher Schmerzen, an meinen ganz von Haut entblößten Händen und Füßen, von menschlicher Hülfe und Linderung überall verlassen, bis zu Erbarmen.“ Da er verheiratet war, musste auch seine Frau von der Erwartung entlastet werden, sie wäre vorrangig zur Hilfe verpflichtet. Sie sei kränklich, schreibt Collatz, und von ihrem Spinnlohn, den sie noch zu verdienen im Stande sei, könne sie gerade das trockene Brot kaufen. Von diesem geringen Einkommen müssten aber auch noch die Kosten aus der Gerichtssache bezahlt werden, weshalb der Supplikant darum ersuchte, dass man die Rechnungen stunden, die Zwangseintreibung abwenden und die Gelder „im Hause schreiben“ lassen möge. Außerdem bat er um eine kleine Beihilfe für sich und seine Frau. In dieser Supplik ist gut zwischen Grund und Anlass von Verarmung zu unterscheiden. Durch eine schwere Krankheit geschwächt, musste Collatz seinen eigentlichen Beruf aufgeben und sehr viel schlechter bezahlte Tätigkeiten annehmen. In Rechtsstreitigkeiten verwickelt und schließlich verurteilt wurde bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner ärmlichen Verhältnisse das Strafmaß nicht voll ausgeschöpft, sondern so bemessen, dass er die Summe eben noch zahlen konnte. Der Spielraum, den man ihm finanziell ließ, war allerdings sehr eng bemessen. Nachdem Collatz seinen letzten Arbeitsplatz verloren hatte, konnte er seine Rechnungen nicht mehr begleichen, wandte sich aber erst an die Obrigkeit, als die Gläubiger drohten, zur Exekution zu schreiten. Verursacht durch Strafgelder, die den finanziellen Handlungsrahmen auf das Notwendigste einschränkten, brauchte es nur noch des Anlasses Arbeitsplatzverlust, um die Eheleute unmittelbar in Hilfsbedürftigkeit zu bringen. Drei Tage später ergingen zwei Weisungen an die Kriegskasse und die Armenordnung.334 Erstere hatte die „Billet-Gelder“ zu erlassen und letztere eine Beihilfe nach freiem Ermessen zu zahlen. 334 Weisungen Rat an Kriegskasse und Armenordnung v. 11.5.1789, auf: Supplik Collatz [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
  • 72. 72 Kosten, die sich aus gerichtlichen Auseinandersetzungen ergaben, konnten aber auch schon vor einer Verurteilung so erheblich werden, dass die Betroffenen nicht in Lage waren, sie zu bezahlen. Die Witwe des Taglöhners Buchtien trug 1780 eine solche Situation dem Rat vor: „Ich habe das widrige Schicksal von hiesiger Hoher Herzoglicher Justizcanzelley in einen Rechtshandel verwickelt zu seyn, welcher das Ansehen genommen hat, als dürfte derselbe wegen der Hartnäckigkeit meines Gegeners so bald noch nicht zu Ende gelangen. Weil ich nunmehr gar wohl einsahe habe ich um mein Recht geltend zu machen das Höchste Gericht um Creditirung der Gebühren angerufen, und auch dorten den gewünschten Zweck unter der Bedingung erhalten, daß ich von meiner Orts Obrigkeit ein Zeugnis meiner Armuth einbringen solle, und um hierinnen schuldigst zu gehorchen bitte ich um großgeneigste Erteilung derselben, unter Bescheinigung meiner bittersten Armuth, durch die Anl. sub. 0/.“335 Es ging in diesem Fall nicht um die Abwendung einer lebensbedrohlichen Situation, sondern um das auch Armen zustehende Recht auf gerichtliche Durchsetzung eines Anliegens. Es gab die Möglichkeit, sich bei erwiesener Bedürftigkeit von Gerichtskosten befreien zu lassen,336 und die Supplikantin versuchte, davon Gebrauch zu machen. Dem Anliegen gemäß, ist der Ton geschäftlich gehalten. Das Schreiben wurde von Hinrich Tarnow aufgesetzt,337 der wahrscheinlich als ihr Rechtsberater fungierte. Er beauftrage einen Notar, den Schneider Johann Jesaja Simon als Vermieter der Witwe über deren Lebenssituation zu befragen.338 Das Protokoll dieser Untersuchung wurde daraufhin dem Bittschreiben als Anlage beigefügt. An Eides statt erklärte der Schneider: „1.) Wie er heiße, wie alt und wes Stands er sey? Rp. Johann Jesaias Simon, aetatis 41. Jahr, wäre ein Amts=Schneider alhie. 2.) Ob und wie lange die Witwe Buchtien bey ihm im Hause sey? 335 Supplik Witwe Buchtien v. 20.10.1780 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 336 Hier griff das sog. „Armenrecht“, das gesetzlich verbriefte, dass Arme einen Rechtsbeistand unentgeltlich in Anspruch nehmen durften, um ihre Recht durchzusetzen. „Armen=Recht, ist eine armen Leuten zugestandene Freyheit, einen, dem Ansehen nach, gerechten Process, ohne bey dessen Führung einige Gerichts= oder Advocaten=Gebühren aus ihren Mitteln bezahlen zu dürffen, zu ende zu bringen.“; ZEDLER, Bd. 2, Sp. 1538-1540, s.v. „Armen=Recht“. Für Rostock wurde das Recht in der Gerichtsordnung v. 23.5.1586, T. 1, Tit. IX „Von den Armen Partheien“ verbrieft; Eines Erbarn Rhats der Stadt Rostock Newe Gerichtsordnung, Rostock 1586, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 1, Wismar und Ludwigslust 1861, S. 81-97, hier: S. 95. Die Gerichtsordnung wurde 1788 noch einmal bestätigt; § 49 Erbvertrag. Erbvertrag zwischen der Landesherrschaft und der Stadt Rostock v. 13.5.1788, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 3, Wismar / Ludwigslust 1868, S. 462-530. Für das Hof- und Landgericht regelte diesen Punkt die Land- und Hofgerichtsordnung v. 2.7.1622, P.1, Tit. XIII „Von der Armen Partheyen“, abgedruckt in: Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. Erste Sammlung, vom Anbeginn der Thätigkeit der Gesetzgebung bis zum Anfange des 19. Jahrhundert, Bd. 1, Wismar und Ludwigslust 1861, S. 131-183, hier: S. 146. Für weitere Nachweise siehe RÖTGER, Andreas N. (Hrsg.): Allgemeines Repertorium der Gesetzgebung für die Mecklenburg=Schwerinschen Lande, Bd. 1, Güstrow 1824, S. 104-105, s.v. „Arme Partheien“ und SCHRÖDER, Repertorium, S. 27, s.v. „Arme Partheyen“. Siehe auch WUNDEMANN, Johann Christian Friedrich: Meklenburg in Hinsicht auf Kultur, Kunst und Geschmack, Bd. 2, Schwerin und Wismar 1803, S. 194f. Schließlich nahm noch Ambrose Bierce den Begriff in sein teuflisches Wörterbuch auf: „Armenrecht, das – Methode, derzufolge einem Prozeßteilnehmer, der kein Geld für Anwälte hat, freundlichst getattet wird, seinen Prozeß zu verlieren.“ BIERCE, Ambrose: Des Teufels Wörterbuch, Zürich 1986, S. 12, s.v. „Armenrecht“. 337 „Hinr. Tarnow“ unterhalb von Ort und Datum der Supplik. 338 Protokoll der Befragung Schneider Simon, o.D. als Anlage bei: Supplik Buchtien [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Simon besaß vom 9.11.1765 bis zum 7.7.1785 eine Bude in der Lohgärberstraße nahe dem Alten Markt (Tarnow Nr. 916/17).
  • 73. 73 Rp. Ja, sie logirte seit Ostern 1780 bey ihm. 3.) Ob sie Vermögen hätte, und worin es bestünde? Rp. Sie hätte nicht Stuhl, nicht Tisch, noch Bette, und schliefe in einer eingefallenen alten Bettstelle auf einem Feder=Sack, der nicht 2. ßl. werth wäre. Ihre ganze Haabseeligkeit incl. der Kleidung begehrte er nicht für 4. ßl. an sich zu kaufen. 4.) Woher sie ihren Lebens=Unterhalt erhielte? Rp. Sie schämte sich, hier in der Stadt zu betteln, deshalb sie Zeithero auf dem Lande Almosen gesamlet, woher sie dann und wann etwas Brodt und Erdaepfel mitgebracht; zu Zeiten ernährte sie sich auch vom Waschen; allein sie würde nicht viel gefodert. Ihren Sohn hätte sie bey einem Bauren zum Gänse=Hüten hingegeben, und die Frau Land=Räthin von Thomstorff hätte versprochen, des Winters das Schulgeld für ihn zu bezahlen. Zuweilen wäre die Buchtien so arm gewesen, daß sie sich den ganzen Tag des Eßens enthalten müßen.“ Dem Rat war aber offensichtlich der bereits im Fall des Böttchers Burmeister angeführte Verdacht einer möglichen Absprache zwischen den Bittstellern und den für eine Bezeugung herangezogenen Vermietern gekommen. Die notarielle Beglaubigung der Armut der Supplikantin reichte noch nicht aus. Die Witwe habe, erhielt sie zur Antwort, „wegen ihrer angeblichen Armuth ein Zeugniß ihres Beichtvaters zuforderst beyzubringen“.339 Erst danach könne dann eine Verfügung ergehen. Die rechtliche Verbindlichkeit einer eidesstattlichen Erklärung wurde für weniger relevant angesehen, als die Aussage eines Pastors. Dessen moralischer Integrität maß man gegenüber einer notariellen Beglaubigung das größere Gewicht bei.340 Der letzte in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Fall ist in Bezug auf Selbstcharakterisierungen, Kommunikationsstrukturen und inkonsequenten Handlungsweisen des Rates von besonderem Interesse. Über Jahre hinweg supplizierten Kaufmann Georg Hinrich Herberding sowie dessen Ehefrau und spätere Witwe beim Rat, ohne sich von teilweise deutlichen Zurückweisungen abschrecken zu lassen.341 Die erste erhaltene Bittschrift stammt vom 26.1. 1787, in der Herberding um Torf und Geld für sich, seine Frau und seine fünf Kinder bat.342 Die Reaktion des Rates lässt darauf schließen, dass es 339 Antwort Rat, auf: Supplik Buchtien [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 340 Zur Pflicht, Atteste beizubringen auch FUHRMANN / KÜNIN / WÜRGLER, Supplizierende Gemeinden, S. 307; ähnlich auch HOLENSTEIN, Bittgesuche, S. 352f. Als Beispiel eines solchen Führungszeugnisses: Kopie Attest Pastor Behrens zu St. Nicolai in Wismar für Christina Dose v. 11.5.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]: „Auf geziemendes Ersuchen der Mademoiselle Dohsen, kann ich derselben hiemit das Zeugnis geben nach der Wahrheit, daß sie in der Zeit, da sie mir hier bekannt gewesen verschiedene Jahre hindurch einen guten und vor Menschen unsträflichen Wandel geführet, und bey Haltung der Schule in meiner Gemeine sich so verhalten habe, daß ich mit ihr wohl zu frieden gewesen bin. Sie hat bey andern auch ein gutes Zeugnis gehabt, und es ist mir niemand bekannt, der an ihrem Leben und Wandel, etwas habe aus zu setzen. Ihre Umstände sind dabey kümmerlich gewesen doch erweckte Gott mittleydige Herzen die ihr in ihrer Noth beystanden. Gott stehe ihr ferner bey nach seiner großen Güte, und leite sie durch seinen Geist auf rechter Bahn, und laße sie bey ihren Freunden in ihrer Kinder Stadt Rostock Hülfe und Beystand finden. Dies wünschet von gantzen Hertzen ihr Beicht Vater/Matthias Daniel Behrens/Pastor zu St. Nicolay in Wismar/und assessor des Königl/Consistory“. 341 Supplik Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]; Supplik ders. v. 18.7.1787 [AHR ebenda]; Supplik ders. v. 14.12.1787 [AHR ebenda]; Supplik H.C. Taddel, Ehefrau Kaufmann Herberding v. 8.2.1788 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 21.2.1788 [AHR ebenda]; Supplik Kaufmann Georg Hinrich Herberding v. 5.3.1789 [AHR ebenda]; Supplik ders. v. 24.3.1789 [AHR ebenda]; Supplik ders. v. 14.1.1790 [AHR ebenda]; Supplik Witwe Kaufmann Herberding v. 5.3.1790 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 6.1.1791 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 8.1.1791 [AHR ebenda]; Supplik dies. v. 28.10.1791 [AHR ebenda]. Kaufmann Herberding hatte am 29.1.1763 das Bürgerrecht erlangt und kurz darauf am 24.2.1763 ein Haus Ecke Kistenmacher-/Blutstraße (Tarnow Nr. 165) in unmittelbarer Nähe zum Neuen Markt erworben. Das Gebäude blieb bis zum 21.2.1787 in seinem Besitz. Seine Frau war eine geborene Taddel. 342 Supplik Kaufmann Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
  • 74. 74 bereits eine längere Geschichte von Versuchen gegeben haben musste, Beihilfen zu erlangen. Man beschied ihm noch am selben Tag, dass er mit seinen Gesuchen ein für alle Mal Ruhe zu geben habe.343 Im Widerspruch dazu beinhaltete die nächste Supplik vom 18.7. 1787 zunächst einen Dank des Kaufmanns für zugeteilten Torf.344 Ob in der Zwischenzeit eine weitere Eingabe stattgefunden hatte, der der Rat im Gegensatz zu seiner Ablehnung vom 26.1. gefolgt war, ist nicht mehr zu klären. Andernfalls stellt sich die Frage, warum Torf ausgegeben wurde, obwohl man sich in dieser Hinsicht eigentlich unmissverständlich geäußert hatte. In dieser zweiten Bittschrift wurden die bekannten Topoi von Unschuld, Unterwerfung und Bekanntheit des Falls angeführt. „Gott weiß wie ungern Ew. Wohl und HochEdelgeborn ich so oft um einer [sic!] hochgeneigtesten Hülfe um mein und der Meinigen Nothstand darinn wir unverschuldet Stadt bekannt gestürzet sind zu erleichtern, anstehe [...].“ Mit dem Verlust seiner Kreditwürdigkeit fehlte Herberding, wie er weiter ausführte, die Grundlage zu einer kaufmännischen Existenz. Ohne Eigenkapital war es ihm unmöglich, von selbst wieder auf die Beine zu kommen. Da er aber trotz seiner schlechten Lage, die er nicht weiter ausführt, Kleidung und Unterhalt für sich, seine Frau und seine Kinder brauche, bittet er um Zuwendungen „aus den Stiftungen und armen Cassen.“ Diese Wendung kann Herberding nur als Allgemeinplatz oder aus Zynismus verwandt haben, weil es unwahrscheinlich ist, dass er ausgerechnet von den milden Stiftungen Hilfe erwartete. Gegen sie führte er jahrlang einen Prozess, der ihn ruiniert hatte. 345 Entsprechend fiel die Antwort des Rates aus: „daß bey seinem gegen die pia corpora bewiesenen bisherigem Benehmen er unter keinen Umständen auf einige Unterstützung von selbigen irgend einige Ansprüche zu machen befugt [sei].“ Sein Gesuch werde ihm „ein für allemahl“346 abgeschlagen. Unverdrossen versuchte er es weiter. Am 14.12. 1787 supplizierte Herberding beim Rat um Torf und Unterstützung für seine Familie, weil er um allen Kredit und Erwerb gebracht sei.347 Er war im Zuge einer Verurteilung dazu gezwungen gewesen, sein Haus zu verlassen.348 Seine Möbel seien entweder verpfändet oder weit unter Wert verkauft worden. Auch in diesem Fall sah man seine selbst diagnostizierte Notlage beim Rat mit anderen Augen, denn ihm wurde ein weiteres Mal eine deutliche Absage erteilt: 343 Antwort Rat v. 26.1.1787 auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 26.1.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 344 Supplik Kaufmann Herberding v. 18.7.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. 345 Kaufmann Heberding war in einen langjährigen und stadtbekannten Prozess gegen das Hospital St. Georg verwickelt, bei dem es um finanzrechtliche Fragen ging, die im Zusammenhang dieser Arbeit keine Rolle spielen und eine eigene Untersuchung in rechtshistorischer Sicht verdienten. Dazu liegen im AHR zwei Aktenbündel vor: AHR 1.1.10, Nr. 3380 und Nr. 3381. 346 Antwort Rat v. 25.7.1787, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 18.7.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 347 Supplik Kaufmann Herberding v. 14.12.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 348 Die Angaben seiner Supplik stimmen mit dem Grundregister überein; siehe Anmerkung 341.
  • 75. 75 „daß so lange er in dem ihm zur Gewohnheit gewordenen Unfug fortfahren, und sich durch alle widrige Urthels Sprüche nicht von seinem Unrecht überzeugen laßen will, vielmehr den piis corporibus die Erlangung deßen, was ihnen von Gott und Rechtswegen gebühret, noch durch weitere Prozeßualische Weiterungen zu erschweren fortführet, seinem Gesuch um eine Unterstützung keine Obrigkeitliche gewährung angedeien könne noch werde.“349 Da der Kaufmann selbst keinen Erfolg hatte, versuchte eineinhalb Monate später seine Frau mit anderen Argumenten ihr Glück.350 Wiederum steht Dank für zugeteilten Torf ganz zu Beginn des Bittschreibens. Wie schon im Januar und Juli des Vorjahres ist eine Diskrepanz zwischen der Ablehung des Antrages und den aus der nächsten Supplik zu erschließenden Handlungen des Rates zu konstatieren. Die Darstellung der Notlage der Familie wird in diesem Schreiben greifbarer, wenn auch in ihrem tatsächlichen Ausmaß weiterhin undeutlich. Die geborene Taddel schreibt, dass sie nicht wisse, wie sie sich und ihre fünf Kinder mit den nötigsten Kleidern und Lebensmitteln versorgen soll, da ihr Mann als Kaufmann ohne Geld nichts verdienen könne und sie beide erkrankt seien. Dieser Zustand sei dem Rat bekannt, und daher bittet sie um eine monatliche Zuwendung, „damit wir gleich andern Bedürftigen einigermaßen geholfen werden.“ Was sie unter Bedürftigkeit verstand oder an welche Art von Kleidung und Lebensmittel sie dachte, die ihr als die nötigsten erschienen, geht aus dem Text nicht hervor. Als Ehefrau eines Kaufmanns und aus einer Familie stammend, die der Rostocker „Führungsgruppe“351 zuzurechnen ist, steht zu vermuten, dass sich ihre Vorstellung einer Notlage von derjenigen der meisten übrigen Supplikanten unterschied.352 Verwandtschaftshilfen mussten in jedem Fall vor einer öffentlichen Unterstützung ausgeschöpft werden.353 Dieser Umstand war den Supplikanten auch bewusst, so dass im Normalfall in der Argumentation dieser Punkt angesprochen wurde. Sollte sie sich also mit ihrer Familie überworfen haben, und aus diesem Grund aus dieser Richtung nichts zu erwarten haben, hätte sie diesen Umstand als Legitimation erwähnen können. Unabhängig von der den tatsächlichen Lebensumständen erlebte sie ihre Situation als besorgniserregend und nahm das Recht in Anspruch, sich hilfesuchend an den Rat zu wenden. Eine erneut erfolgte Ablehnung des Gesuchs empfand sie als Ungerechtigkeit.354 In dieser wurde ihr beschieden, dass der Rat nichts bewilligen könne und werde, solange ihr Mann nicht aufhöre, die milden Stiftungen mit Prozessen zu überziehen und so sich und die seinigen mutwillig mit den entstehenden Kosten belaste. Das machte sie zwei Wochen später in einer Wiederholung ihres Antrages deutlich.355 Ausführlich stellte sie die Gründe dar, aus denen heraus ihr Mann die Prozesse führte. Die Eheleute sahen sich im Recht, 349 Antwort Rat v. 14.12.1787, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 14.12.1787 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 350 Supplik Ehefrau Herberding v. 8.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. 351 Zum Begriff der Führungsgruppe siehe MANKE, Rostock , S. 173f. 352 Zur Familie Taddel ebenda, S. 188f. 353 Siehe dazu Kapitel 3.2.6. 354 Antwort Rat v. 8.2.1788, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 8.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 355 Supplik Ehefrau Herberding v. 21.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda.
  • 76. 76 „weil mein Mann sich von den Stiftungen nicht wieder [sic!] alle Welt=Recht, und wieder Ew. Wohl und HochEdelgebohrn eigenes Verfahren gegen andere Bürger nach einer besseren Münze als darin die Anleihe geschehen, das Seinige und das Meinige abnehmen laßen will und darf.“ Der Rat möge also ihrem Mann zu seinem Recht verhelfen. Darüber hinaus bat sie ein weiteres Mal um obrigkeitliche Unterstützung mit Torf und Holz zur Erleichterung ihrer Not an Lebensmitteln und Unterhalt, da ihr Mann nun schon sechs Wochen krank, und sie selbst sowie ihre Tochter bereits geschwächt seien. Auch jetzt ging sie mit keinem Wort auf die Art und Weise ihrer Notlage näher ein. Entgegen dem üblichen Vorgehen, mit konkreten Beispielen die Bedürftigkeit zu verdeutlichen, beschränkte sich die Kommunikationsstrategie hier ganz auf rechtliche Fragen. Ihre Argumentation hatte sich in diesem Punkt ausgeweitet. Die detaillierte Erläuterung des Sachverhaltes und der Rekurs auf das bisherige Verhalten des Rates selbst dienten dazu, ihre Ansprüche auf Hilfe zu untermauern. Waren die Eheleute in dem einem Fall ihrer Meinung nach deutlich im Recht, so konnten die bisherigen Ablehnungen ihrer Bitten nur unrechtmäßig sein. Man ließ sich davon aber nicht beeindrucken. Die Antwort lautete schlicht, „daß es bey der vorigen Bedeutung sein Bewenden behalte.“ 356 Ein Jahr später war es wiederum der Kaufmann, der sich meldete.357 Einmal mehr bedankte er sich über ihm geschenktes Holz, ohne dass ein Hinweis auf ein Entgegenkommen des Rats nachweisbar wäre. Im übrigen knüpfte er in seiner Supplik an das an, was er ein Jahr zuvor bereits unterbreitet hatte. Seit 10 Wochen krank könne er nichts verdienen und es fehle ihm an allen Lebensmitteln und Unterhalt für Frau und Kinder. Deswegen bitte er um eine monatliche Unterstützung. Ein notwendiges Argument von Bittschriften führte er aber erst hier ein, als er versicherte, arbeiten zu wollen, wenn er nur könne. Durch den schlechten gesundheitlichen Zustand, in dem er und seine Frau sich befänden und den Mangel, den sie litten, sei ihm die Annahme einer Tätigkeit aber nicht möglich. Ein weiteres Mal blieb der Notstand ohne anschauliche Beschreibungen, was gerade in Wiederholungsanträgen häufig der Fall war. Die Bestandteile der Bittschrift blieben ohne große Originalität im üblichen Rahmen und wurde am gleichen Tag noch abgelehnt.358 Drei Wochen später erfolgte bereits der nächste Versuch, der argumentativ unmittelbar an den vorhergehenden anschloss.359 Er sei von den Prozessen, mit denen ihn die geistlichen Stiftungen überzogen hätten, ruiniert worden. Dadurch verlor er Haus und Mobiliar und wurde um Erwerb und Kredit gebracht. Nun könne er als „Kaufmann ohne Geld“ nichts verdienen, um die Seinen zu unterhalten. Der Rat dürfe aber nicht denken, so ein bisher noch nicht gebrauchter Hinweis, dass Herberding das erbetene Geld für die Bestreitung der Prozesskosten brauche. Eine Bestätigung des Hof- und Landgerichts vom 10.2. 1789, dass die „Transmissionskosten“ vorgeschossen werden, legte er bei.360 Er wolle das Geld ausschließlich zur Linderung der Not seiner Familie verwenden. 356 Antwort Rat v. 22.2.1788, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 21.2.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 357 Supplik Kaufmann Herberding v. 5.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 358 Antwort Rat v. 5.3.1789, auf: Supplik Ehefrau Herberding v. 5.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 359 Supplik Kaufmann Herberding v. 24.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. 360 Kopie Bescheid Hof- und Landgericht v. 10.2.1789 als Anlage bei: Supplik Kaufmann Herberding v. 24.3.1789 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
  • 77. 77 Eine Antwort des Rates ist nicht überliefert, aber es muss zwischen dieser Bittschrift und der letzten von Herberding selbst stammenden vom 14.1. 1790 ein Einsehen gegeben haben.361 Der darin angeschlagene Tonfall lässt darauf schließen, dass es der Familie tatsächlich immer schlechter ging. Herberding selbst war zusammen mit seinen Kindern von Professor Weber soweit geheilt worden, dass er für einige Stunden sein Bett verlassen konnte und hoffte nun auf die vollständige Genesung wenigstens seiner Kinder, wenn man die mühselige Anwendung der Heilmittel durchhalten könnte. Er bittet um die Austeilung von Holz, dass ihm zum Kochen und Heizen fehlte und fügte zum Schluss noch an, dass er nicht genug Geld hätte, um für einen Groschen Brot zu kaufen. Unabhängig davon, dass gar kein Holz oder Torf vorrätig sei, so die Antwort vom 16.1. 1790,362 habe er sich mit dem zufrieden zu geben, was ihm aus der Armenordnung gereicht würde. Im übrigen habe er den Rat nicht mehr mit weiteren Bittschriften zu behelligen. Zu welchem Zeitpunkt die öffentliche Hilfeleistung eingesetzt hatte, war aus den Akten nicht zu erschließen. Lange konnte sich Herberding dieser Zahlungen nicht erfreuen. Am 5.3. 1790, keine zwei Monate später, wandte sich bereits seine Witwe erneut an den Rat und brachte Argumente vor, die in solchen Fällen häufig angeführt wurden. 363 Sie sei nach dem Tod ihres Mannes noch weiter in das Elend geraten, ebenso wie ihre Tochter krank und könne keinen Schilling verdienen. Sie bat aber nicht um Unterstützung aus der Armenordnung, da sie eine solche inzwischen erhielt. Sie wehrte sich dagegen, dass ihr diese aberkannt werden sollte, wie ihr, so schreibt sie, von Senator Langhals zugetragen worden sei. Wieder einmal war ihr Versuch vergeblich: „daß, da dem Vernehmen nach von ihrer Familie derselben hinlänglich Unterstützung angedeihe, ihrem Gesuch nicht zu deferiren stehe.“364 Die weiter oben angestellte Überlegung, dass ihr familiärer Hintergrund als geborene Taddel eine extreme Notsituation wie die der Familie Burmeister verhindern sollte, wird hier bestätigt. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie überhaupt eine Unterstützung aus der Armenkasse erhalten hatte, da ihr Umfeld bekannt gewesen sein dürfte. Vielleicht bedingte die desolate Verwaltung der Armenordnung, dass erst mit einem neuen Präside eine nähere Überprüfung der Versorgten ergab, dass in ihrem Fall keine Berechtigung vorlag. Möglich ist auch, dass sie trotz offizieller Ablehnungen immer wieder mittels interner Fürsprachen mit Beihilfen bedacht worden war. Das mag auch die erstaunlichen Differenzen zwischen der Haltung des Rates und den Dankesnoten der Eheleute erklären. Die letzten drei erhaltenen Schreiben stammen von 1791. Die Witwe versuchte jetzt wenigstens punktuelle Hilfe zu bekommen, nachdem ihr ein regelmäßiger Betrag verwehrt worden war. Zweimal handelte es sich um die unentgeltliche Abgabe von Medikamenten durch Apotheker Mähl, die ihrer 361 Supplik Kaufmann Herberding v. 14.1.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 362 Antwort Rat v. 16.1.1790, auf: Supplik Kaufmann Herberding v. 14.1.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 363 Supplik Witwe Herberding v. 5.3.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 364 Antwort Rat v. 8.3.1790, auf: Supplik Witwe Herberding v. 5.3.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
  • 78. 78 erkrankten Tochter zugute kommen sollten.365 Das letzte Mal bat sie um Austeilung von Torf, da die kalte Jahreszeit heranrückte.366 Ihre Hartnäckigkeit zahlte sich aus. Auf die erste Supplik beschied man ihr noch, „daß sie mit ihren unaufhörlichen Anträgen ein für allemahl hiemit abgewiesen seyn solle.“367 Doch mit der Wiederholung ihrer Bitte um kostenlose Medizin hatte sie Erfolg. Die Armenordnung, so die Weisung,368 sollte ihr Medizin bis zu einem Höchstbetrag von 2 Rthlr. 32 ßl. zugestehen, ihr aber auch mitteilen, dass sie mehr nicht zu erwarten und entgültig Ruhe zu geben habe. Für alle weiteren Gaben sei sie an ihre wohlhabenden Verwandten verwiesen. Die letzte Anfrage um Torf wurde mit dem sachlichen Hinweis abgewiesen, dass zur Zeit kein solcher vorrätig sei.369 Der Fall Herberding unterscheidet sich in vielen Belangen beträchtlich von den übrigen. Zunächst ist das Durchhaltevermögen der Supplikanten erstaunlich. Trotz zahlreicher, zum Teil heftiger Zurückweisungen waren sie nicht davon abzubringen, immer wieder einen Versuch zu unternehmen, über diesen Weg Hilfe zu bekommen. Ebenso wird an diesem Beispiel deutlich, dass die gewohnheitsrechtliche Pflicht von Obrigkeiten ernst genommen wurde, auf Suppliken ihrer Untertanen reagieren zu müssen.370 Ein Ignorieren von immer wiederkehrenden Bittschriften, die in jedem vorherigen Fall mit einer Ablehnung bedacht worden waren, stand nicht zu Gebote. Es wurde eine Antwort gegeben, auch wenn diese oft deutlich werden ließ, dass man diesen Teil seiner obrigkeitlichen Pflicht als Last empfand. Der Aufbau, den die Schreiben der Herberdings aufwiesen, war eher schlicht. Die „klassischen“ Elemente einer Supplik wurde nur selten eingesetzt und immer wieder verwendete Topoi zur Untermauerung der eigenen Argumentationsweise fanden sich nur vereinzelt. Entgegen dem Befund aus Bittschriften anderer Kaufleute handelte es sich aber auch nicht um einen geschäftlichen Ton, der eigenen Regeln folgte. Vielmehr wurde nach den ersten Ablehnungen auf kurze, formlose Bitten der prozessualische Sachverhalt ausgebreitet, in der Hoffnung, den Rat von der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns und damit auch des Anspruchs auf Hilfe zu überzeugen. Die Ausdauer, die die Eheleute in ihrer Supplikationspraxis zeigten, mag damit zusammenhängen, dass von obrigkeitlicher Seite offensichtlich anders gehandelt wurde, als in den abschlägigen Antwortschreiben angekündigt. Dieser Widerspruch ist ohne weitere Quellen nicht aufzulösen. Sollte es sich tatsächlich erweisen, dass es nicht immer einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Äußerung und Tat gab, hätte das erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung aller übrigen Bittschriften. Die Handlungsstrategien des Rates in Bezug auf verarmte Rostocker wären in diesem Fall aus dem überlieferten Material nicht mehr zu erschließen. Deutlich wurde demgegenüber, dass Armut als Selbstwahrnehmung abhängig war vom eigenen sozialen Status. Herberding war ein erfolgreicher Kaufmann gewesen, bis er durch Rechtsstreitigkeiten in Konkurs geriet und seinen Kredit verlor. Seine Frau stammte aus einer bekannten und wohlhabenden 365 Suppliken Witwe Herberding v. 6.1. und 8.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 366 Supplik Witwe Herberding v. 28.10.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 367 Antwort Rat, o.D., auf: Supplik Witwe Herberding v. 6.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 368 Weisung Rat an Armenordnung v. 14.1.1791, auf: Supplik Witwe Herberding v. 8.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 369 Antwort Rat v. 31.10.1791, auf: Supplik Witwe Herberding v. 28.10.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 370 Schwerhoff, Supplikationswesen, S. 489. Das Folgende: ebenda.
  • 79. 79 Rostocker Familie. Spätestens als Witwe wurde sie der üblichen Praxis gemäß von dieser unterstützt. Zusätzlich erhielt sie noch Zuwendungen aus der Armenkasse. Da sie diese aber offensichtlich nicht über die Verwandtschaftshilfe informiert hatte, wurden diese Gelder wahrscheinlich nach einer erneuten Überprüfung ihres Falls umgehend wieder gestrichen. Die Aufgabe eines früher genossenen Lebensstandards fiel ihr schwer, wobei die reale Situation, in der sie sich befand undeutlich bleibt. Dem eigenen Empfinden nach stellte sich die Ehefrau und spätere Witwe aber wie selbstverständlich in eine Reihe mit anderen Hilfsbedürftigen, die vom Rat Unterstützung erhielten. Tatsächlich scheint sich ihre Situation im Laufe der Jahre noch verschlimmert zu haben. Von 1805 bis 1812 erhielt sie mit bis zu 35 Rthlr. erhebliche Beihilfen von dem neuen Armeninstitut. Ebenso versorgte man ihre Tochter Hedwig Catharina von 1805 bis 1807 zunächst mit 21, dann mit 3 Rthlr. Dieser Umstand lässt allerdings keine gesicherten Rückschlüsse auf ihre persönliche Situation fünfzehn Jahre früher zu. Der Fall zeigt schließlich eine desolate Verwaltung der Armenordnung. Weder wurde den eigenen Entscheidungen entsprechend konsequent gehandelt, noch fand eine genauere Überprüfung der Antragsteller statt. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz aller Ablehnungen, der familiären und berufsständischen Herkunft der Supplikanten und der selbst verschuldeten Bedürftigkeit immer wieder Unterstützungen geleistet wurden. Es ist denkbar, dass ein System aus persönlichen Fürsprachen oder informellen und inoffiziellen Wegen zur Erlangung des Gewünschten genutzt wurde.371 Solche Strukturen innerhalb der „Führungsgruppe“ waren nicht zuletzt heftig kritisierte Ursachen für Forderungen einer umfassenden Ratsreform am Ende des 18. Jahrhunderts.372 3.2.6 Sozialkapital Nahezu jedes Individuum der ständischen Gesellschaft war unabhängig von seinem Status in ein Netz von sozialen Beziehungen eingebunden, die seine Sozialisation maßgeblich beeinflussten, ihm sein Fortkommen ermöglichten und sein Überleben sicherten. Die je unterschiedliche Ausprägung der Möglichkeit, dieses Netzwerk zu nutzen kann mit Bourdieu als „soziales Kapital“373 bezeichnet und für die Geschichtswissenschaft nutzbar gemacht werden, wie Martin Dinges exemplarisch vorgeführt hat. „Mit ‚Sozialkapital’ werden hier die Strukturen und Beziehungen – unterhalb kollektiver Kampfformen – bezeichnet, die es vorübergehend gestatteten, jenseits der kurzfristigen ökonomischen Rationalität marktförmiger Beziehungen zu überleben, ohne in die Abhängigkeit von Sozialhilfeinstitutionen zu geraten.“374 Zu diesem Feld von Beziehungen gehörten neben der eigenen Familie Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen, Patenschaften und Mietverhältnisse, aber auch institutionalisierte Strukturen wie Zünfte, Gesellenbruderschaften oder Vereine.375 Durch sie war es möglich, außerhalb einer obrigkeitlichen Hilfe ein Abrutschen in Armut zu verhindern. Stabilität erlangte dieses System durch den 371 Zur Patronage als Teil des sozialen Systems auch DROSTE, Habitus, S. 111f. 372 Dazu MANKE, Rostock, S. 143ff. 373 Siehe dazu Anmerkung 22. 374 DINGES, Armenfürsorge, S. 20; ähnlich auch JÜTTE, Poverty, S. 83ff. 375 DINGES, Armenfürsorge, S. 20ff., ebenso JÜTTE, Poverty, S. 84f.
  • 80. 80 vorausgesetzten Charakter der Gegenseitigkeit, durch das Vertrauen, in einer ähnlichen Notsituation ebenso unterstützt zu werden, wie man selbst Hilfe gewährte. Dabei war die Ausprägung des individuellen Sozialkapitals nicht auf eine spezielle Form oder Quelle der Unterstützung beschränkt, sondern speiste sich aus einer Vielzahl von Möglichkeiten, die in unterschiedlichem Maß genutzt und der jeweiligen Situation angepasst wurde. „From one time to another the problem-experiencing individual may use a different neighbour (co-worker etc.) or the same one, but he turns to the same type of helper. For any given problem one can visualize a pool of potential helpers whose capacity to form a network depends on the single individual who seeks aid in this social context.”376 Armenordnungen bestimmten dementsprechend regelmäßig, dass die Möglichkeiten der in ihr geregelten Fürsorge erst dann genutzt werden durften, wenn dem Antragsteller alle anderen Arten von Hilfestellungen nicht mehr zur Verfügung standen, wenn also sein Sozialkapital aufgebraucht worden war. Bei der Betrachtung der Suppliken ging es bisher um die kommunikativen Strukturen und die Argumentationsweisen der Armen bei ihren Versuchen, obrigkeitliche Unterstützungen zu erhalten. Im folgenden wird dagegen zu untersuchen sein, in wie weit sich Bittschriften als Quellen nutzen lassen, um zu Aussagen über sonst überlieferungslos gebliebene Selbsthilfestrukturen durch Nutzung des Sozialkapitals zu gelangen. Dabei sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Supplik beinhaltet Hinweise in Form von Schilderungen der Hilfesuchenden selbst; sie ist selbst Ausdruck einer solchen Hilfe, oder sie stammte von jemandem, der selbst als Teil des sozialen Netzes Unterstützung leistete, diese nun aber an die Obrigkeit abgeben möchte. Entsprechend den Anforderungen der obrigkeitlich organisierten offenen und geschlossenen Armenfürsorge gehörte es zu den üblichen Argumenten in Suppliken, darauf hinzuweisen, dass niemand mehr existiere, dem die Pflicht zur Unterstützung auferlegt werden könne. Das konnte heißen, dass keine näheren Verwandten mehr vorhanden waren, oder dass diese nicht vermögend genug waren, in der Not einzuspringen. Auch wenn diese Pflicht nur dem engeren Verwandtenkreis auferlegt war, schloss der Hinweis auf den Verlust des eigenen Sozialkapitals in fast allen Fällen auch die übrigen zu diesem Bereich gehörigen Elemente mit ein. Als Allgemeinplatz diente dabei, dass man weder über Verwandte, noch sonst irgendjemanden verfügte, an den man sich wenden könnte. Dieser Zusatz macht deutlich, dass es als verbindlich angesehen wurde, sich zunächst alle übrigen Möglichkeiten zunutze zu machen, bevor die Obrigkeit einzuschalten war. Familienhilfe bildete den Kern dieses Teils des sozialen Systems377 und konnte soweit gehen, dass der helfende Teil selbst an den Rand der Armut geriet, wie die Supplik des ehemaligen Bürgermeisterdieners Schwolssen zeigt. Er wandte sich am 15.1. 1791 an den Rat mit der Bitte, ihm 376 Ebenda, S. 84. 377 Dazu JÜTTE, Poverty, S. 86ff.
  • 81. 81 eine regelmäßige Beihilfe zukommen zu lassen, um seinen Schwiegersohn zu entlasten.378 Da dieser, Bürgermeisterdiener Winckelmann, von ihm den Posten übernehmen durfte, traf man die Vereinbarung, dass Schwolssen alle fixen Hebungen, Winckelmann aber alle „zufälligen“ Einnahmen behalten sollten. So habe man lange mehr schlecht als recht leben können und sich alles versagt, was nicht überlebenswichtig ist. Hier wird das Prinzip des reziproken Austausches deutlich. Schwolssen sichert seinem Schwiegersohn die Nachfolge als Bürgermeisterdiener und bedingt sich dafür einen Teil der Einnahmen aus. Offensichtlich war es ihm bei seinem Auskommen nicht möglich gewesen, Rücklagen für das Alter zu schaffen. Ohne Hilfe seiner Verwandten wäre er von akuter Altersarmut bedroht gewesen und um diese abzuwenden erschien es ihm als das sicherste Mittel, seinem Schwiegersohn ein Einkommen zu verschaffen, von dem er selbst wiederum unterstützt werden konnte. Auf längere Sicht hätte das aber, so schilderte Schwolssen seine Lage weiter, „nicht zureichen können“, zumal ihn die Gicht an das Bett fesselte und er sein Bittschreiben nicht einmal mehr selbst unterschreiben könne. Eine Weile sei er noch von seinen Verwandten versorgt worden, jetzt aber ginge auch das nicht mehr, obwohl sein Schwiegersohn mehr für ihn tue, als man von ihm verlangen könne. Dass zwei Familien von einem Gehalt unterhalten werden müssen, das nur für eine reicht, ist ihm nun nicht mehr erträglich. Man möge ihm also monatlich etwas bares Geld zukommen lassen. Einer möglichen Zuteilung von Holz greift er argumentativ mit dem Hinweis vor, dass er den Fuhrlohn nicht bezahlen könnte. Schließlich fügt er noch an, dass sein Leben nicht mehr lange wären dürfte man ihm deswegen die noch verbliebene Zeit etwas angenehmer machen könnte. Die prekäre Lage derjenigen, die nur mit einem knapp bemessenen Einkommen versehen waren, wird hier sehr deutlich. Solange sich Schwolssen und dessen Schwiegersohn ihren Posten noch teilen konnten, beide also arbeiteten, konnte der Schwiegervater noch mit versorgt werden. Als dieser erkrankte, musste Winckelmann allein wirtschaften, und die verbleibende Arbeitskraft reichte nicht mehr aus, um beiden den Unterhalt zu gewährleisten. Dabei ist zu beachten, dass das gemeinsame Arbeitsverhältnis kaum länger als ein Jahr gedauert haben kann. Wenn Schwolssen also davon spricht, dass man eine ganze Weile mit dieser Regelung auskommen konnte und nach seinem Ausscheiden die Unterstützung durch seinen Schwiegersohn auf lange Sicht nicht durchzuhalten gewesen wäre, so sind diese Zeitangaben zu relativieren. Viel mehr zeigt sich, wie schnell die Lage nach der Erkrankung des Schwiegervaters finanziell untragbar geworden war. Noch ein weiterer Punkt muss hervorgehoben werden: Der Schwiegervater und nicht der Belastete wendete sich hilfesuchend an den Rat, um eine bedrohliche Lage von seinem Verwandten abzuwenden. Die ursprüngliche Intention von Schwolssens Handlungen kehrte sich also um. Hatte die Absprache über die Teilung des Postens den Sinn, ihn abzusichern, so diente die Verlagerung der Hilfeleistung auf den Rat auch der Verhinderung von Armut bei seinem Schwiegersohn und dessen 378 Supplik Exbürgermeisterdiener Johann Albrecht Schwolssen v. 15.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Johann Albrecht Schwolssen wohnte in der Grapengießerstraße (Tarnow Nr. 1680) und war seit dem 23.10 1767 mit Modesta Cicilia Elisab. Fürow verheiratet. Die gemeinsame Tochter Soph. Ilsabe Marg. ehelichte am 13.5.1789 Johann Caspar Michael Winckelmann, geboren 1747 in Röbel und seit dem 24.2.1789 Bürger Rostocks.
  • 82. 82 Familie. Dieser Aspekt der Selbstlosigkeit wird noch verstärkt durch den Hinweis auf seinen nahen Tod. Schwolssen selbst hat nichts mehr zu erwarten und seine Gegenleistung für die ihm in der Vergangenheit zugekommene Hilfe ist die Entlastung der Familie. Das Gesuch hatte Erfolg. Der Rat wies die Armenordnung an, dass sie dem Supplikanten „seiner vorgestellten Not wegen“ monatlich 1 Rthlr. 16 ßl. zukommen lasse.379 Hier dürfte, ähnlich wie im Fall der Witwe des Waisenhauslehrers Michael die zumindest moralische Verpflichtung des Rates, für die Hinterbliebenen seiner Bediensteten zu sorgen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Auch mit seiner Prognose die ihm noch verbliebene Lebenszeit betreffend lag Schwolssen richtig. Vier Jahre später war er verstorben.380 Ein zweiter wichtiger Teil des nutzbaren Sozialkapitals bestand in Freundschaften oder interfamiliärer Hilfe und betraf keineswegs nur die allgemein zu den unteren Mittel- oder Unterschichten gezählten Bevölkerungsgruppen. Aus einer ähnlichen Lage wie die bereits weiter oben angeführten Fälle von Verarmung innerhalb der üblicherweise zu den wohlhabenderen Teilen der Rostocker Bevölkerung zählenden Kaufleute, Brauer und Schiffer, wandte sich am 15.11. 1784 die Witwe des Schiffers Husfeldt an den Rat. „Es ist notorisch, daß mein Ehemann, der Schiffer Huhsfeldt vor etwa 10 Jahren zur See geblieben und mich nebst zweyen kleinen Kindern in dem traurigsten Umständen hinlaßen hat. Es ist actum kundig, daß gleich nach eingegangener Nachricht von seinem Tode Concursus erreget, und unser gemeinschaftliches Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger verwandt ward. Ich habe mich während der Zeit mit meinen Kindern, wovon bereits eines verstorben, das andere aber ein Knabe von 12 Jahren ist, mit Händearbeit kümmerlich unterhalten, meine mit den Jahren sich vermehrende Schwachheit aber erlaubt mir nicht soviel zu erwerben als zu unseren Unterhalten erforderlich.“381 Ähnlich wie im Fall Herberding ist hier nicht deutlich, was die Supplikantin unter einer kümmerlichen Lage versteht oder als zu ihrem Unterhalt erforderlich erachtet. Die reale Situation, in der sie sich befindet, bleibt unklar. Ihrer eigenen weiteren Schilderung zufolge versuchte sie zunächst, ihr Sozialkapital zu nutzen und unter Schonung der öffentlichen Hand Verbindungen ihres sozialen Netzes zu aktivieren, von denen sie sich Hilfe versprach. „Der Kaufmann Herr Garlieb welcher die traurige Lage, worin ich mich befinde am besten kennt, hat zwar die Güte gehabt, an den Herrn Senatoren Stange [...] das [...] angeschloßene Originalbillet abzusenden, um für mich etwas Armen Geld zu erwürken: allein seine Bemühung ist vergeblich gewesen [...].“ 379 Weisung Rat an Armenordnung v. 17.1.1791, auf: Supplik Schwolssen v. 15.1.1791 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 380 Supplik Leonora Sophia Schwolssen v. 15.6.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 381 Supplik Witwe Schiffer Husfeldt v. 15.11.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Marg. Engell. Borchwardt, verwitwete Plagemann, heiratete am 18.1. den Schiffer Joh. Joch. Husfeldt, Bürger seit dem 2.1.1767. Für den 16.2.1771 verzeichnet das Grundregister den Schiffer und Deputierten des Schonfahrergelags als Eigentümer eines Hauses in der Großen Mönchenstraße (Tarnow Nr. 1283).
  • 83. 83 Garlieb bat in seinem Interzessionsschreiben an Senator Stange,382 der armen Schifferwitwe monatlich „ein kleines Almosen aus der ArmenCasse reichen zu lassen“, da sie nach dem Tod ihres Mannes mit zwei kleinen Kindern „in den kläglichsten Umständen sitzen“ blieb. „Advocaten ermangelten nicht, es so einzuleiten, daß Haus und alle Habseeligkeiten ihr entrißen wurden und ihr der traurige Trost blieb, zu betteln. Bis jetzt hat sie sich noch durch ihrer Händearbeit kümmerlich ernährt, aber jetzt fält es der armen Frau, da sie auch kränklich ist, zu schwer.“ Dieser informelle Weg blieb ihr jedoch verschlossen. Stange antwortete Garlieb, dass aufgrund der schlechten Lage der Kasse ohne eine ausdrückliche Anweisung des Rates nichts zu machen sei. An diesen möge sie sich wenden.383 Witwe Husfeldt legte diese beiden Schriftstücke ihrer Supplik bei, um zu beweisen, dass die Legitimität ihrer Ansprüche gegeben sei und sie ihren Teil zur pflichtgemäßen Nutzung des sozialen Kapitals beigetragen hatte. Dass Stange darauf verweist, dass er wegen der schlechten finanziellen Lage der Kasse nichts für sie tun könne, lässt den Rückschluss zu, dass es andernfalls und in besseren Zeiten durchaus zur Praxis gehörte, solche Beziehungen zu nutzen. Ein Garant für einen Erfolg des Ansuchens war ein solches Vorgehen nicht. Am 15.12. 1784 wurde ihr vom Rat mitgeteilt, dass ihre Bitte abgeschlagen werde.384 Die Initiierung einer Hilfestellung konnte auch ohne Zutun desjenigen geschehen, auf den sie abzielte. Der Arzt und Professor Christian Ehrenfried Eschenbach leistete von sich aus aktive Nachbarschaftshilfe, als er am 10.4. 1778 an den Rat supplizierte.385 Sein ehemalige Nachbar, Goldschmied Jetz hatte seine Frau und seine Kinder in Armut hinterlassen. Nur gelegentliche Hilfen von Bekannten ihres Mannes machten es möglich, dass die Kinder Unterhalt und Erziehung erhielten. Diese Beihilfen waren aber unzureichend. Eschenbach führte weiter aus: „Diese Kinder die aber auch dessen ungeachtet jetzo schon dem Publico zum Theil zur Last fallen, und in anwachsenden Jahren es vielleicht noch mehr thun werden müssen also versorgt werden.“386 Da er nun gehört habe, dass im Waisenhaus eine Stelle frei wäre, ersucht er den Rat, den Sohn dort aufnehmen zu lassen, was ihm am 13.4. 1778 auch zugesichert wurde.387 382 Brief Kaufmann Jochim Hinrich Garlieb an Georg Christoph Stange, o.D. als Anlage bei: Supplik Husfeldt v. 15.11.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. Das Folgende: ebenda. Garlieb war Gewürzhändler und von 1785-1799 Mitglied des Ratskollegiums. Stange war Weinhändler und von 1779-1799 Mitglied des Ratskollegiums. 383 Schreiben Senator Stange an Kaufmann Garlieb, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 384 Antwort Rat v. 15.12.1784, auf: Supplik Witwe Schiffer Husfeldt v. 15.11.1784 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 385 Supplik Prof. Dr. med. Christian Ehrenfried Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Eschenbach besaß am Hopfenmarkt zwei Häuser (Tarnow Nr. 531 und 532). Eschenbach war Anatom und der erste Mediziner, der die Geburtshilfe in Rostock als eigenständiges Fach lehrte. Seit 1756 war er Stadtphysikus und Professor für Medizin. Weitere Schwerpunkte seiner – antomischen – Arbeit waren Kindsmorde und der Scheintod. KÜLZ, Jürgen: „Die Medizinische Fakultät“, in: Mögen viele Lehrmeinungen um die eine Wahrheit ringen. 575 Jahre Universität Rostock, hrsg. v. Rektor der Universität Rostock, Rostock 1994, S. 171-218, hier: S. 190 und 208. 386 Supplik Christian Ehrenfried Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 387 Weisung Rat an Waisenhaus, o.D., auf: Supplik Eschenbach v. 10.4.1778 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 84. 84 Es lassen sich an diesem Beispiel zwei Charakteristika eines aktiven sozialen Netzwerkes aufzeigen. Zum einen registrierte Eschenbach die Lebenssituation seiner unmittelbaren Nachbarn, und das unabhängig von ihrem Stand. Im hier geschilderten Bedarfsfall schritt er helfend ein. Er selbst sieht sich in diesem Zusammenhang als Teil eines durch die Wohnnähe konstituierten Feldes von Beziehungen, die verpflichtend wirken konnten. Nachbarschaften bildeten neben der Familie einen der wichtigsten gesellschaftlichen Räume, die Sicherheit und gegenseitige Unterstützung gewährleisten konnten und mussten.388 Zugleich versucht Eschenbach durch seine Bitte um Aufnahme eines der Kinder in das Waisenhaus sich einen Vorteil zu verschaffen. Die Abhaltung dieser Kinder von der Bettelei ist für ihn mit einer Erhöhung der Lebensqualität innerhalb seines Lebensraumes verbunden. Er ist als Teil des belästigten „Publico“, von dem er spricht, auch einer der Leidtragenden durch die Armut der Familie Jetz. Selbst in diesem Fall, bei dem es sich oberflächlich betrachtet um die selbstlose Hilfe eines zur Rostocker Oberschicht zu zählenden Professors der Medizin für eine mittellose Nachbarin handelt, ist das mit dem aktivierten Sozialkapital verbundene „reciprocity arrangement“389 evident. Sehr viel direkter tritt der Aspekt des Selbstnutzens in den Fällen hervor, in denen aktive Teile des sozialen Netzwerkes versuchen, ihre Hilfsleistungen auf den Rat zu übertragen, um sich selbst vor größerem Schaden zu schützen.390 Anders als im Fall Schwollsen, wo sich die Zielperson von Bemühungen um Schutz vor Armut bei der Obrigkeit meldete, tritt am 25.6. 1788 mit Christian Kagell jemand an diesen heran, der selbst entlastet zu werden wünscht.391 Die familiäre Situation, aus der heraus er schreibt, ist ungünstig. Er selbst dient seit 36 Jahren der Stadt als Bürgermeisterdiener. Sein Sohn hingegen hat sich als Kaufmann selbstständig gemacht, ist aber an dieser Aufgabe gescheitert.392 „Bekanntlich“ habe dieser sein Vermögen durch einen Konkurs verloren, und es sei nicht abzusehen, wie er je wieder den Unterhalt für seine drei Kinder bestreiten soll. Aus diesem Grund hatte sich der Rat auch schon bereit gefunden, sich wenigstens anteilig an der Versorgung der beiden jüngsten zu beteiligen. „Je weniger nun theils eine gleiche Versorgung des aeltesten Kindes, eines Knaben von 5 Jahren, zu erreichen stehet, theils auch die leider notorisch gewordene völlige In=Disposition meines Sohnes zur christlichen Auferziehung deßelben qualificirt ist, desto dringender wird mein Grosväterlicher Wunsch, diesen Knaben von dem Vater entfernet, und einer Gottesfürchtigen Bildung untergeben zu sehen.“ Er habe sein eigenes Vermögen durch den Tod seiner Frau, die Hochzeit seiner Tochter sowie die Erziehung und späteren Bedürfnisse seines eigenen Sohnes aufbrauchen müssen. Auch beschaffte er seinen Enkeln notwendige Kleidungsstücke, verpflegte sie und zahlte eine jährliche Beisteuer. 388 Dazu auch JÜTTE, Robert: „Das Stadtviertel als Problem und Gegenstand der frühneuzeitlichen Stadtgeschichtsforschung“, in: BDLG 127 (1991), S. 235-269, vor allem S. 250ff. 389 JÜTTE, Poverty, S. 84. 390 Siehe ähnlich auch die Vormundschaftsfälle in Kapitel 3.2.4. 391 Supplik Bürgermeisterdiener Christian Kagell v. 25.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda. Christian Kagel erlangte das Bürgerrecht am 5.9.1752 und war vom 5.5.1763 bis zum 20.2.1790 als Besitzer eines Hauses Große Mönchen-, Ecke Strandstraße im Grundregister eingetragen (Tarnow Nr. 1258). 392 Der Makler und Kaufmann Christoph Jochim ehelichte am 28.6.1782 Justina Cath. Marg. Budde und besaß vom 23.1.1785 bis zum 23.1.1790 ein Haus am Neuen Markt (Tarnow Nr. 654) und vom 23.3.1784 bis zum 1.5.1787 ein weiteres ebenfalls am Platz.
  • 85. 85 Schließlich sah er sich gezwungen weiteres Geld in seinen Sohn zu investieren, damit dieser nach seinem Bankrott der Öffentlichkeit nicht zu Last fallen musste. Diese Umstände hätten ihm so zugesetzt, schließt Kagell seine Supplik, dass er fürchte, vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu müssen und dann nur noch sich selbst versorgen zu können. Seinen Enkel möge man aus diesen Gründen in das Waisenhaus aufnehmen. Ähnlich wie im Fall Schwollsen zeigt sich, wie schmal der Grat zwischen einem ordentlichen Auskommen und dem Unvermögen war, mehr als sich selbst versorgen zu können. Kagell musste von seinem Einkommen nicht nur die im Normalfall bereits kostenintensiven Investitionen in die Beerdigung seiner Frau und die Hochzeit seiner Tochter tätigen. Darüber hinaus war er verpflichtet und in der Lage, seinem mittellos gewordenen Sohn unter die Arme zu greifen, ohne Hoffnung zu haben, dass sich dessen schlechte Lebensumstände ändern werden. Die Not seiner Enkel, für die der Vater nicht mehr sorgen konnte, war bereits so groß geworden, dass der Rat sich bereit erklärt hatte, für ihren Unterhalt Unterstützungsleistungen zu zahlen. Den Restbetrag, eine angemessene Verpflegung und ihre Kleidungsstücke musste Kagell aber selbst besorgen. Es ist davon auszugehen, dass die Summe, die aus der öffentlichen Hand beigetragen wurde, so bemessen war, dass alle diese Ausgaben von ihm zwar getätigt werden konnten, aber für Altersrücklagen kein Spielraum mehr blieb. Brach das Einkommen durch eine Frühpensionierung weg, wurde es unmöglich, Unterstützungsleistungen gleich welcher Art zu leisten. Für Kagell bestanden in diesem Fall keinerlei Verpflichtungen mehr. Aber die Sorge um das Wohlergehen des weiterhin bei seinem Vater lebenden letzten Sohnes zwang ihn dazu, seine Aufgabe innerhalb des sozialen Netzwerkes aufzukündigen, bevor eine wirkliche Mangelsituation eintrat. Der Anteil, den er am Sozialkapital seines Sohnes ausmachte, war von diesem aufgebraucht worden. Den Rest konzentrierte Kagell auf seine Enkel. Aus einem Briefwechsel zwischen den mit dem Fall betrauten Senatoren Koppe und Engelken geht hervor, dass man nach Eingang der Supplik zunächst mit dem Vorsteher des Waisenhauses, Gerber Thomann gesprochen hat.393 Dieser willigte zwar ein, trotz der hohen Kosten, die schon für die beiden übrigen Kinder des Kaufmanns aufgewendet werden müssten, auch das dritte aufzunehmen. Er forderte aber, dass der Großvater drei Jahre lang einen Beitrag von je 2 bis 3 Rthlr. an die beiden Wartefrauen zahlen sollte. Nach Aussage von Koppe war Kagell dazu auch bereit, wenn das Kind nur so schnell wie möglich per obrigkeitlichem Dekret aus den Händen des Vaters genommen würde. Beide Senatoren hielten den Vorschlag für annehmbar. Am 28.6. 1788 erging schließlich die Weisung an das Waisenhaus, „den eintretenden ganz besonderen [...] Umständen zufolge den Jungen aufzunehmen“, falls der Supplikant den Frauen zwei Jahre lang je 2 Rthlr. 32 ßl. zahlt.394 Es ist anzunehmen, dass die Zuzahlungspflicht zeitlich befristet wurde, weil Kagell angekündigt hatte, seinen Beruf nicht mehr lange ausüben zu können. Ihm wurde so nicht nur die Sorge um die Lebensumstände des Kindes genommen, sondern er selbst auch finanziell entlastet. Dadurch konnte es ihm möglich werden, zumindest in der ihm noch verbliebenen Arbeitszeit Vorbereitungen für den 393 Brief Senator Johann Christian Koppe an Senator Heinrich Askan Engelken v. 28.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Brief Engelken an Koppe v. 28.6.1788 [AHR ebenda]. 394 Weisung Rat an Waisenhaus v. 28.6.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 86. 86 Ruhestand zu treffen. Seine Handlungspflicht innerhalb des sozialen Netzes musste er aber weiterhin erfüllen. Sie wurde lediglich auf ein erträgliches Maß reduziert, das für ihn und das Kind ungefährlich war. Nicht immer war die Bereitstellung von Sozialkapital abhängig von vorhandenen finanziellen Mitteln oder symbolischem Kapital.395 Ein Beispiel von aktiver und selbstloser Nachbarschaftshilfe dokumentiert die Supplik einer Witwe Hartung, die sich am 5.3. 1777 an den Rat um Hilfe wandte.396 Sie hatte einige Tage zuvor einen Jungen namens Koditz bei sich aufgenommen, der in erbärmlichen Zustand auf der Straße umherirrte. „Es hat derselbige schon vor einigen Jahren seine beyden Eltern verlohren, und obgleich der hiesige Schornsteinfeger Fritz ihn zu sich genommen hatte: so fand er ihn doch zum Gebrauch in der Profeßion zu jung und schwach, und trieb ihn daher, weil der Knabe ohnedem ausgefrohrene Füße hatte, ohne Erbarmen aus seinem Hause. Dieses Kind war also von allen Menschen verlaßen, in der Gefahr für Hunger und Frost elend umzukommen. Sein Wehklagen und Winseln bewog mich, meines eigenen dürftigen Zustandes ungeachtet, ihm einstweilen zu mir zu nehmen [...].“397 Da sie nun selbst arm sei, so die Witwe weiter, bitte sie um Aufnahme des Jungen in das Waisenhaus. Ihre Schilderung offenbart zunächst den schon bei Eschenbach gezeigten verpflichtenden Charakter von Nachbarschaft. Darüber hinaus hatte sie gute Kenntnisse der Vorgänge innerhalb des städtischen Nahbereichs, in dem sie lebte. Nicht nur war ihr die Herkunft und der familiäre Hintergrund des Jungen bekannt. Sie wusste auch, wo er nach dem Tod seiner Eltern untergekommen war und aus welchen Gründen der Schornsteinfeger ihn wieder fortgeschickt hatte. Dieses Detail offenbart noch eine weitere Tatsache. Die freiwillige Pflegschaft, die dieser übernommen hatte, war von rein utilitaristischem Charakter. Er handelte nicht aus Mitleid mit dem Waisen, sondern aus eigennützigen Gründen der Brauchbarkeit des Jungen für die eigene Profession. Die Gefahr der Ausnutzung der Kinder musste nach einhelliger Meinung der am Entscheidungsprozess für oder gegen die Beibehaltung des Waisenhauses Beteiligten verhindert werden. Strenge Auflagen für diejenigen, die solche Kinder aufnehmen wollten, sollten diese Gefahr schließlich verhindern. Unabhängig davon muss die Handlungsweise des Schornsteinfegers aber vorsichtig beurteilt werden, weil nur die Schilderungen des Falls aus der Sicht der Witwe vorliegen. Inwieweit hier noch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben, kann ohne weitere Quellen nicht abschließend geklärt werden. Gerüchte, falsche Anschuldigungen und persönliche Feindschaften flossen auch in anderen Fällen verzerrend in die Darstellungen durch Supplikanten mit ein. 395 „Symbolisches Kapital wird einerseits als Ehre bzw. Prestige umschrieben, andererseits als Kredit, der ein vielschichtiger Ausdruck für die Einschätzung der Ehre des Individuums durch die Gruppe ist.“ DROSTE, Habitus, S. 97; der bessere Kredit oder die größere Ehre war in der ständischen Gesellschaft – wie heute auch – ein Mittel, Wege der Hilfestellung nehmen zu können, die Mitbürgern mit weniger symbolischem Kapital verschlossen bleiben; dazu auch GAMM, Bourdieu, S. 239f. Ein Versuch den Begriff für die Geschichtswissenschaft nutzbar zu machen bei WEISBROD, Wohltätigkeit, vor allem S. 336. 396 Supplik Witwe Hartung v. 5.3.1777 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 397 Ebenda. Die Identität der Witwe und die des Jungen ließen sich nicht mehr rekonstruieren. Bei dem Schornsteinfeger handelte es sich um Gustav Albrecht Fritz, wohnhaft in der Wollenweberstraße (Tarnow Nr. 1168).
  • 87. 87 Aus der erst vier Monate später erfolgten Weisung des Rates geht hervor, dass dieser Bedenken hatte, den Fall ungeprüft passieren zu lassen.398 Es sollte eine gerichtliche Untersuchung stattfinden und der Schornsteinfeger dazu bewogen werden, den Jungen wieder aufzunehmen, da das Waisenhaus keine Kapazitäten mehr frei hätte. Man ging also nicht davon aus, dass die Vorwürfe in Bezug auf die Behandlung des Koditz in allen Punkten so gravierend waren, wie die Witwe sie geäußert hatte. Andernfalls hätte auch die Möglichkeit bestanden, ihr selbst eine Beihilfe zukommen zu lassen und die Pflegschaft zu übertragen. Der Gedanke, dass der Junge bei dem Schornsteinfeger die Möglichkeit bekommen könnte, einen Beruf zu erlernen, mag ebenfalls in die Überlegungen eingeflossen sein. Am Verhalten der Witwe selbst lässt sich schließlich aufzeigen, dass es neben den bisher geschilderten auch Fälle gab, in denen unmittelbar das soziale Gewissen als handlungsleitendes Faktum in Erscheinung trat und den reziproken Charakter der Hilfsleistungen in den Hintergrund drängte. Die nackte Not des Jungen zwang sie trotz ihrer eigenen Armut zu handeln und ihn aufzunehmen. Diese Handlungsweise konnte unter den Umständen, in denen sie lebte und in betracht ihrer Möglichkeiten nur auf eine kurzfristige Abstellung einer lebensbedrohlichen Situation zielen. Zu einer weitergehenden Unterstützung fehlten ihr die finanziellen Mittel. Anders als der Schornsteinfeger Fritz nahm sie als weiteren Schritt ihrer Hilfe aber ihr Recht in Anspruch, den Fall der Obrigkeit zu übergeben, und so für den Jungen auch eine längerfristige Grundsicherung möglich zu machen. Es war unabhängig von den bisher geschilderten Aktivitäten privater Kreise die Pflicht von Korporationen, innerhalb ihrer eigenen Strukturen sozial ausgleichend zu handeln und Notfälle selbst zu regeln. In diesem Bereich hatten sich vor allem Zünfte und Gesellenbruderschaften um verarmte oder sonst in Not geratene einheimische und fremde Amtsangehörige zu kümmern.399 Wie umfangreich diese Hilfen ausfielen und in welchem Rahmen sie geleistet werden konnten, hing maßgeblich von der Stärke des jeweiligen Gewerks und von seinem Organisationsgrad ab. Bestand es nur aus wenigen Meistern und Gesellen, war die Grenze des Möglichen schnell erreicht. In diesem Fall verhielten sich die Ämter nicht anders als Privatpersonen und supplizierten mit dem Hinweis an den Rat, alle anderen Mittel ausgeschöpft zu haben. Der Filzmachergeselle Daniel Rinck aus Lübeck lag 1790 ein Vierteljahr mit Gesundheitsproblemen in der Schusterherberge, wie aus einer Bittschrift des Filzmacherältesten Mörck und des Filzmachermeisters Fischer hervorgeht.400 Die ärztliche Betreuung war bereits von dem Arzt Georg Gustav Detharding unentgeltlich übernommen worden. Für Medizin, Verpflegung und Logis musste aber das nur aus den beiden Meistern und vier Gesellen bestehende Amt aufkommen. Wegen der finanziellen Schwäche des Gewerks waren die Supplikanten gezwungen gewesen, aus ihren privaten Mitteln Gelder zur Verfügung stellen. Die eigentlich zuständige Gesellenbruderschaft konnte die Kosten noch weniger tragen und ein Rücktransport nach Lübeck war aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Gesellen ausgeschlossen. In dieser Situation blieb ihnen nichts anderes übrig, als sich um Übernahme 398 Weisung Rat an Gewett v. 8.7.1777, auf: Supplik Hartung v. 5.3.1777 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 399 Für Rostock siehe LUDWIG, Handwerk, S. 115ff.; allgemein WEHLER, Gesellschaftsgeschichte, S. 191f.; KOCKA, Stand, S. 105 u. 135f.; JÜTTE, Poverty, S. 97f. 400 Supplik Filzmacherältester Nicolaus Mörck und Filzmachermeister Johann Hinrich Fischer v. 7.4.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5].
  • 88. 88 der Kosten für Verpflegung und Medikamente durch die Armenordnung bittend an den Rat zu wenden. Sie hatten Erfolg. Noch am selben Tag erging die Weisung, dass aus der Armenkasse den in Erfahrung zu bringenden Umständen gemäß etwas gegeben werden solle, „doch ohne alle Folge“.401 Weniger Glück hatten Zacharias Engelbrecht und Valentin Lorentz am 22.2. 1796.402 Beide waren Gerberamtsmeister, Engelbrecht zugleich Ältester. Ihr Kollege Johann Tönnings war in Armut geraten und konnte wegen körperlicher Leiden seinen schweren Beruf nicht mehr ausüben. Er war zwar in einer „Lederfabrik in Stralsund“ untergekommen, konnte dort aber aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht genug verdienen, um außer sich selbst auch seine zwei mutterlosen Kinder zu versorgen. Die beiden Supplikanten baten, eines der beiden zu Ostern in das Waisenhaus aufzunehmen, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, ein „brauchbares Mitglied der Menschlichen Gesellschaft“ zu werden. Der abschlägige Bescheid erfolgte ohne weitere Begründung am selben Tag.403 Nicht alle Suppliken von Seiten einer Korporation beinhalteten die Bitte um freiwillige Mildtätigkeit. Einen Rechtsanspruch versuchte das Amt der Pantoffler 1752 durchzusetzen und suchte um die Aufnahme eines Gesellen in das Lazarett-Armenhaus am Heringstor an.404 Diesen gründeten sie in der Bittschrift auf einen Vertrag zwischen dem Amt und den Gesellen der Pantoffler und dem Armenhaus von 1555, in dem diesen gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags die Aufnahme von verarmten Mitgliedern zugesichert wurde.405 Bis 1707 hatte man regelmäßig 8 ßl. oder 1 Mark Sundisch, ab diesem Zeitpunkt 16 ßl. oder 1 Mark Lübisch gezahlt und die Gegenleistung nur ein einziges Mal im Jahr 1707 in Anspruch genommen. Nun wünschte das Amt, dass der in Danzig gebürtige Gesellen Jürgen Jansohn mit einer lebenslangen Verpflegung im Lazarett versehen werde. Er war 18 Jahre in Rostock tätig gewesen, nun 60 Jahre alt und gebrechlich, also zu keiner Arbeit mehr fähig. Ihrem Antrag wurde stattgegeben.406 In allen drei Fällen waren sich die Ämter ihrer Pflicht zur vorrangigen Hilfestellung gegenüber ihren Angehörigen bewusst. Diese ging über die rechtliche Verbindlichkeit hinaus, wie das Bemühen der Filzmacher zeigte. Die beiden Meister halfen mit ihrem Privatvermögen aus, obwohl sie nicht dazu verpflichtet gewesen wären. Zudem handelte es sich bei dem erkrankten Gesellen nicht um einen Einheimischen, sondern um einen eigentlich an seinen Heimatort zu verweisenden auswärtigen Handwerker. Die innere Verbundenheit eines kleines Amtes stärkte den Solidaritätsgedanken, der höher eingestuft wurde, als die formale Zuständigkeit. Auch der fremde Geselle konnte auf ein Sozialkapital bauen, dass ihm seine Zunftzugehörigkeit einbrachte. Erst als dieses verbraucht war, supplizierten die Meister an den Rat um Unterstützung. Die Zustimmung des Rates dürfte im wesentlichen darauf 401 Weisung Rat an Armenordnung v. 7.4.1790, auf: Supplik Mörck und Fischer v. 7.4.1790 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 402 Supplik Gerberältester Zacharias Engelbrecht und Gerbermeister Valentin Lorentz v. 22.2.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. Das Folgende: ebenda. 403 Antwort Rat v. 22.2.1796, auf: Supplik Engelbrecht und Lorentz v. 22.2.1796 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 404 Kopie Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 als Anlage Nr. 16 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 405 Kopie Vereinbarung zwischen dem Amt der Pantoffler und den Gesellen resp. den Vorstehern des Armenhauses vor dem Heringstor wegen der Verpflegung von armen Gesellen (1555); als Anlage bei: Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141]. 406 Kopie Weisung Rat an Waisenhaus, o.D., auf: Supplik Pantoffleramt v. 11.9.1752 [AHR 1.1.3.16, Nr. 141].
  • 89. 89 zurückzuführen sein, dass man durch die kurzfristige und einmalige Beihilfe eine beschleunigte Heilung und die dadurch möglich werdende Rückführung des Gesellen nach Lübeck zu erreichen hoffte. Anders lagen die Dinge im Fall Johann Tönnings. Die gewünschte Aufnahme eines seiner Kinder in das Waisenhaus war für den Rat mit längerfristigen Kosten verbunden, wurde also strenger beurteilt. Er hatte ebenfalls sein Sozialkapital zu nutzen versucht, indem anzunehmen ist, dass er die beiden Meister gebeten hatte, für ihn beim Rat die Bitte einzureichen. Offensichtlich war er der Meinung, dass ihr Gesuch mehr Erfolg haben dürfte, da ihr symbolisches Kapital höher einzuschätzen war. Welche Gründe letztlich zur Ablehnung geführt haben, muss spekulativ bleiben. Zum einen ist es möglich, dass das Waisenhaus keine Kapazitäten mehr frei hatte. Zum anderen beschränkte man die Aufgabe dieser Institution auf die Aufnahme vaterloser Kinder.407 Schließlich wurde in der Supplik mit keinem Wort eine zu erwartende vorhergehende Hilfeleistung durch das Amt erwähnt, so dass dem Rat die interpretatorische Freiheit gegeben war, dass es eine solche nicht gegeben habe. Das Beispiel der Pantoffler zeigte einen zukunftsweisenden Bereich des sozialen Netzwerkes innerhalb zünftischer Strukturen. Sie hatten für die ihnen obliegenden Unterstützungsleistungen dadurch Vorsorge getroffen, dass sie sich vertraglich mit dem Lazarett-Armenhaus verbunden hatten. Durch den so erlangten Rechtsanspruch verhinderte man überraschend nötig werdende und eventuell nicht aufzubringende Versorgungsansprüche einzelner Mitglieder des Amtes. Die jährlich erfolgten Zahlungen waren für das Amt eine Altersvorsorge, deren rechtmäßige Inanspruchnahme der Rat auch anerkannte.408 3.2.7 Zusammenfassung Eine Supplik bestand im Idealfall aus festen argumentativen Bestandteilen, deren Inhalt zwar dem Einzelfall anzupassen war, die in ihrer Reihenfolge aber einer bestimmten Systematik folgten und festgelegte Funktionen zu erfüllen hatten. Die Analyse des in Rostock vorliegenden Materials zeigt, dass in der Realität sehr viel flexibler vorgegangen wurde. Versatzstücke wurden weggelassen, in ihrer Aufeinanderfolge ausgetauscht oder neue hinzugefügt. Dennoch fanden sich bestimmte Argumente immer wieder und können zu einem Kanon gezählt werden, der die Bittschriften charakterisierte. Dazu zählten eine korrekte Titulatur, eine benevolentiae captatio, der Hinweis auf die Vertrautheit des Rates mit dem Fall, die Bekundung der eigenen Unschuld, der Hinweis auf vorausgegangene Versuche der Selbsthilfe und die eigentliche Bitte. Die Funktionen, die sie zu erfüllen hatten beinhalteten die Klarstellung des Machtverhältnisses zwischen Rat und Untertan, die moralische Verpflichtung zu obrigkeitlicher Hilfe, die Bekundung der eigenen Würdigkeit und die Bescheidenheit des geäußerten Wunsches. Die Gleichförmigkeit in der Verwendung bestimmter argumentativer Bestandteile ist darauf 407 So festgestellt in der Antwort Rat, auf: Supplik Ernst v. 22.4.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 5]. 408 Zu solchen Vorläufern einer Krankenversicherung in Rostock auch AMHAUSEND, Astrid: „Chaos“ und „unendliche Verhandlungen“. Die Gründungsphase des Rostocker Stadtkrankenhauses 1794-1865, Rostock 2003. (=Rostocker Studien zur Regionalgeschichte, Bd. 6), S. 139. Ähnlich auch: Artikel der Amtsgenossen und Gesellen des Tischleramtes zu Rostock, Rostock 1803, Art. VII.-IX, die eine amtsinterne Kasse einrichteten, die ausschließlich zur Versorgung kranker Gesellen dienen sollte.
  • 90. 90 zurückzuführen, dass die Abfassung häufig durch Dritte geschah oder diese beratschlagend dem Supplikanten zur Hilfe kamen. Die Bittschriften stammten aus sehr unterschiedlichen sozialen Schichten. Die Spannbreite reichte vom „klassischen“ Milieu der in prekären Lebensumständen und ständig von Armut bedrohten Unterschichten bis zu Mitgliedern kaufmännischer Kreise, die der Rostocker Führungsgruppe nahe standen. Der Herkunft entsprechend unterschieden sie sich in Inhalt und Ton erheblich. Schreiben, deren Verfasser den Unterschichten zuzurechnen waren, beinhalteten zumeist eine lebhafte Darstellung von Not und Entbehrung, die dem Rat die als dramatisch empfundene Situation plastisch vor Augen führen sollte. Hier ist zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Suppliken in der Regel von Dritten aufgesetzt waren, deren sprachlichen Möglichkeiten auch entsprechend ausgebildet waren. Strategisches Vorgehen war hier auch immer darauf ausgerichtet, was als möglich erschien. Konnte eine Hilfe nur durch eine vollständige Unterstellung unter die Gnade des Rates erreicht werden, wurden die entsprechenden Formulierungen gebraucht. Bestand ein Anspruch auf Hilfe, passte der Schreiber den gleichen Sachverhalt und die ihn begleitenden Umstände sprachlich an. Je höher der soziale Status des Bittenden anzusetzen war, desto größere Freiheiten in der Abweichung vom Normalfall konnten ausgemacht werden. Die Supplikanten nahmen weniger die Haltung eines Bittstellers ein, der sich ganz der Gnade des Rates unterwarf, sondern hielten ihr Schreiben in einem geschäftlichen Ton, der auf die Abwicklung eines behördlichen Vorgangs gerichtet war. Zugleich war die Schilderung der Lebensumstände weniger anschaulich, die Art der Notlage blieb weitgehend unklar. Zu argumentativen Sonderfällen zählten gezielte oder unbewusste Drohungen mit Bettelei oder Entzug von Hilfeleistungen für karitative Einrichtungen der Stadt. Durch sie sollte der Druck auf den Rat erhöht werden, der geäußerten Bitte nachzukommen. Hier zeigt sich, dass Suppliken durchaus fordernd sein konnten. Diesen Befund bestätigten auch die Fälle, in denen Bittsteller sehr konkrete Vorstellungen über die Art und Weise der Hilfe hatten. Dieses Anspruchsdenken gründete auf erbrachten Leistungen gegenüber der Stadt, sei es wie bei Kaufmann Westphal eine ehrenamtliche Tätigkeit und das Tragen von Kriegslasten, oder wie bei Witwe Michael die Tätigkeit des verstorbenen Mannes als Waisenhauslehrer. Die aus den Fallschilderungen herauszulesenden Ursachen der Verarmung waren vielfältig und bestätigten auch für Rostock die in der Forschung etablierten diesbezüglichen Thesen. Tod des Ernährers, Trennung von Eheleuten, Arbeitsplatzverlust, Prozesskosten, Krankheiten und Kinderreichtum konnten eine schon vorhandene ungünstige Ausgangslage soweit verschlimmern, dass auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden musste. Als weiteres Faktum traten in den Suppliken noch Geschäftsaufgaben hinzu, die sozial Höherstehende treffen konnten. In allen Fällen handelte es sich um ein Wegbrechen oder Nichtvorhandensein des sozialen Netzwerkes, in das jedes Individuum eingebunden war. Dabei zeigte sich, dass ein Ersuchen um Hilfe nicht erst dann erfolgte, wenn dieses Netz nicht mehr trug. Einige Gesuche zielten auch auf eine vorsorgliche Regelung. Dabei stammten sie sowohl von denjenigen, die von Armut bedroht waren, als auch von selbst tätigen Teilen des Netzes, die
  • 91. 91 befürchteten, ihre Funktion in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen zu können. Schließlich zeigte sich auch, dass Hilfegesuche von Dritten eingereicht werden konnten, die nicht unmittelbar beteiligt waren. Die Nutzung des angesprochenen Netzwerkes gegenseitiger Hilfe basierte auf bestehendem Sozialkapital, das in jedem Fall vor einer Unterstützungsleistung durch die Obrigkeit auszuschöpfen war. Dieser Umstand trat argumentativ auch in den meisten hier untersuchten Suppliken zutage. Die dabei beschriebenen Möglichkeiten der Nutzung des Sozialkapitals unterschieden sich im Hinblick auf die soziale Herkunft des Bittenden nicht. Ihre Bestandteile waren in unterschiedlicher Ausprägung vor allem die eigene Familie, Nachbarschaften und Korporationen. Mit steigendem sozialen Status stand vermehrt auch symbolisches Kapital zur Verfügung, dessen Nutzung sich im Bemühen manifestieren konnte, auf informellen Wegen zu einer Hilfestellung zu gelangen. Stand immer die Familie als primärer Bezugspunkt innerhalb des sozialen Netzes im Vordergrund, zeigte sich vor allem bei sozial schwächeren Einwohnern das unmittelbare Lebensumfeld als wichtiger Bestandteil desselben. Nachbarschaften verfügten über ein hohes Maß an sozialer Kontrolle, die zugleich die Möglichkeit bot, in Notsituationen helfend einzugreifen, oder sich, auch ungebeten, für andere einzusetzen. Die mit den Suppliken angestrebten Ziele divergierten stark, waren aber vom sozialen Status unabhängig. Die Spannbreite reichte in den untersuchten Fällen von unspezifischer Hilfe über dauerhafte oder einmalige Geldleistungen sowie Übernahme von Prozesskosten bis hin zur häufig anzutreffenden Abnahme von Kindern in das Waisenhaus. Bis auf wenige Ausnahmen war auf jeder Supplik ein Konzept einer Antwort oder einer Weisung zu finden, was den Schluss zulässt, dass man die gewohnheitsrechtliche Pflicht der Obrigkeit ernst nahm, auf Suppliken einzugehen. Bei den Entscheidungen des Rates konnte kein systematisches Vorgehen erschlossen werden, das Rückschlüsse auf die Wirksamkeit bestimmter Argumentationsstrukturen oder sozialen Provenienz der Schreiben zulassen würde. Dem formalen Aufbau der Supplik kam keine besondere Relevanz für die Entscheidungsfindung des Rates zu. Als ausschlaggebende Kriterien müssen vielmehr die Beurteilung des Falls selbst und der moralischen Integrität des Betroffenen angesehen werden. Die diesbezüglich häufig unaufgefordert beigelegte oder nachträglich noch eingeforderte Erklärung des Beichtvaters verdeutlicht diesen Umstand. Mit großer Wahrscheinlichkeit verfügte man darüber hinaus über weitere, nicht schriftlich überlieferte Informationen zu den Einzelfällen. Im Fall Herberding zeigte sich schließlich eine große Divergenz zwischen verbalem und realem Handeln der Obrigkeit, die nicht geklärt werden konnte. Sollte sich herausstellen, dass die Antworten des Rates nur bedingt mit seinem Handeln in Übereinstimmung gebracht werden kann, würde das den Aussagewert dieser Quellen negieren. Das Bemühen des Rates war in Fällen die keinen unbegründeten abschlägigen Bescheid erhielten darauf gerichtet, Dritte mit der Pflicht zur Hilfe zu belegen. Verwandte wurde herangezogen, die Zuständigkeit der Armenordnung nicht anerkannt oder Bittsteller an andere Einrichtungen verwiesen. Die häufig aufzufindenden Wiederholungsanträge zeigten, dass ein Ablehnungsbescheid nicht als endgültige Entscheidung angesehen wurde. Man ging vielmehr davon aus, dass falsche Prämissen und Einschätzungen der geschilderten Situation vorgelegen hatten, die man in Folgeanträgen durch eine erweiterte und geänderte Argumentation zu korrigieren suchte. Im quellenreich überlieferten Fall
  • 92. 92 Burmeister zeigte sich aber, dass die gemachten Angaben nicht immer mit der realen Situation übereinstimmen mussten. Strategisches Vorgehen und gezieltes Beschönigen von selbstverschuldetem Verhalten wurden hier deutlich. Dieses Vorgehen war notwendig, da eine dem bürgerlichen Tugendkanon entsprechende Lebensführung konstitutiv für die Berechtigung war, obrigkeitliche Hilfe erhalten zu können. Dementsprechend war auch das Verhalten des Supplikanten bei einer gerichtlichen Untersuchung davon geprägt, trotz nachgewiesener Selbstverschuldung die eigene moralische Integrität zu erhalten. Das Bewusstsein der Wichtigkeit dieses Beurteilungskriteriums war immer vorhanden. Es hinderte aber nicht daran, den Versuch zu machen, eine Beihilfe aus öffentlichen Kassen zu erbitten. Ähnliches gilt für die Selbstwahrnehmung der Bittsteller. Die Charakterisierung als „arm“ war ein Topos in fast allen Schriftstücken, der aber abhängig vom sozialen Status des Schreibenden divergierende Lebensumstände meinen konnte, die ohne Heranziehung weiterer flankierender Quellen zu den Einzelfällen kaum zu beurteilen sind. 3.3 Armenfürsorgekonzepte 1749-1788 „Armut, die – Beißerchen für die Zähne von Reformratten. Die Anzahl von Plänen zu ihrer Abschaffung ist gleich der Menge von Reformern, die an ihr leiden, plus der Menge von Philosophen, die nichts von ihr wissen.“409 3.3.1 Ordnungen und Pläne Am 10.3.1767 schrieb Senator Jakob Hinrich Baleke an seine Kollegen: „Es wurden mir die beygehenden zufälligen Gedancken ohnlängst von einem gewissen Bürger behändiget mit dem Ersuchen, ob ich nicht in die Wege richten wollte, daß ein solches heilsames Werck zum Stande gebracht würde. Dis veranlasset mich das vormalige Project mit denen Bürgerschaftl. Monitis wieder zur Hand zu nehmen, als wovon jenen Bürger nichts bekannt war. [...] Ich will dahero ersuchen, daß ein jeder seine Meinung darüber eröfnen ob= und was Art Er die Einrichtung am besten halte. Ich solte glauben, daß die Sache ganz gut zum Stande zu bringen, und die würcklichen Armen, auch solche Persohnen, die es nicht öffentlich Standes=halber Kündig seyn wollen, sich weit besser als jetzo stehen werden, zumalen wenn die Arm=Häuser in der Stadt keine frembde weiter annehmen, als wodurch so dann die Zahl der Einheimischen von der Armen Casse zu unterhalten vermindert wird.“410 Er initiierte damit einen Reformprozess, der noch im selben Jahr zur Ausarbeitung einer Armenordnung für die Stadt Rostock führte.411 Dieser Versuch einer Reorganisation der Fürsorge ist bisher der Forschung ebenso unbekannt gewesen wie die im Brief genannten anderen beiden 409 BIERCE, Wörterbuch, S. 12, s.v. „Armut“. 410 Brief J[akob] H[inrich] Baleke an seine Kollegen v. 10.3.1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Zu Baleke siehe MANKE, Rostock, S. 181. Er war der Verfasser des Rostocker Stadtrechts von 1757 und hatte 1764 von seinem Schwiegervater das Bürgermeisteramt übernommen. 411 „Rostocksche Almosen und Bettler=Ordnung publiciret im Jahr 1767“ [im Folgenden AO 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Nähere Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang.
  • 93. 93 ungedruckten Texte, die zeittypische Abhandlung „Patriotische Gedancken, wie der einreißenden Betteley am leichtesten zu steuren“412 und eine vollständig ausgearbeitete Armenordnung aus dem Jahr 1750413. In der Literatur ist man stets davon ausgegangen, dass die ersten Ideen zu einer Reorganisation der Armenpflege von dem Pastor an St. Nikolai, Johann Jakob Quistorp, aus dem Jahr 1767 stammten.414 Einen, allerdings gescheiterten, ersten Versuch einer erneuerten Armenordnung datiert man erst in das Jahr 1788, als ein Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Rostock415 soweit gediehen war, dass man eine Subskription unter den Einwohnern durchführte.416 Baleke wiederum schien nicht mehr zu wissen, dass auch der Entwurf von 1750 auf einer Vorlage basierte. Er folgte sehr konkreten Vorschlägen, die ein Jahr zuvor vom Bürgermeister Heinrich Nettelbladt unter dem Titel „Bedencken wegen Abschaffung des Bettelens und Einrichtung einer neuen beständigen Arm Ordnung“417 dem Rat vorgelegt worden waren. Hier muss der Ursprung aller Reformversuche in den darauf folgenden 54 Jahren angenommen werden, von denen jedoch keiner zur Ausführung kam. Schließlich beinhaltete auch die nur unvollständig im Druck erschienene Rostocker Policeyordnung von 1757 einen Abschnitt zur Armenfürsorge.418 Sie muss als Rahmengesetzgebung 412 „Patriotische Gedancken wie die einreißenden unmäßigen Betteley am leichtesten zu steuren, und die würcklich Arme in einem Lande oder in einer Stadt am bequemsten zu versorgen sind“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Zwei Exemplare: a) handschriftlich; kürzere Fassung; Titel: „Zufällige Gedanken, wie der [...]“; ohne Datierung. b) handschriftlich; längere Fassung von a), mit beigefügter Vorerinnerung v. zweiter Hand u. leichten Korrekturen im Text von dritter Hand; Titel: „Patriotische Gedancken, wie der [...]“; ohne Datierung. 413 „E.E. Raths/der Stadt Rostock/Allmosen und Bettler Ordnung // Wodurch mittelst Versorgung/der wahren Armen, aller/unordentlicher Bettler auf/den Gaßen und vor den/Thüren gesteuret/werden soll“ [im Folgenden AO 1750] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21 und 1.1.1, Nr. 1541]. Nähere Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang. 414 Dazu und zum Folgenden: MANKE, Armengesetzgebung, S. 246; KARSTEN, Armenversorgung, S. 8ff.; auch N.N.: „Die Armenversorgungsanstalten im Herzogthum Mecklenburg-Schwerin“, in: Das Armenwesen in Abhandlungen und historischen Darstellungen, hrsg. v. d. Gesellschaft deutscher Armenfreunde, Bd. 1, Leipzig 1806, S. 129-218, hier: S. 191f. 415 „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley; zur Unterstützung der Armen und Versorgung der Bettler; nach den local Umständen und der Verfassung der Stadt Rostock, eingerichtet“ [im Folgenden AO 1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Nähere Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang. 416 VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Abgedruckt in: Annalen v. 13.1.1789. Dazu auch Bericht der Revisionsdeputation für das Armeninstitut von 1803 v. 20.1.1826, S. 3f. [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]; NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 258f.; KARSTEN, Armenversorgung, S. 10; MANKE, Armengesetzgebung, S. 246. 417 Heinrich Nettelbladt: Bedencken wegen Abschaffung des Bettelns und Einrichtung einer neuen beständigen Arm Ordnung; 6.11.1749 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]. Acht Jahre später veröffentlichte derselbe Nettelbladt die berühmte „Historisch-diplomatische Abhandlung von dem Urprung der Stadt Rostock Gerechtsame“ als rechtsgelehrtes Gegengutachten zu Angelus Johann Daniel Aepinus’ „Urkundliche Bestätigung der herzoglich-mecklenburgischen Gerechtsame über dero Akademie und Rath zu Rostock“ von 1754, in dem er dezidiert die Unabhängigkeit Rostocks von der landesherrlichen Gewalt herausstellte und damit die Auseinandersetzungen zwischen Rat, Landesherr, Hundertmännern und Bürgerschaft erneut – nach 1748 – wieder aufflammen ließ. Siehe dazu ausführlicher Kapitel 2.1. 418 E.E. Raths der Stadt Rostock erneuerte und verbesserte Policey=Ordnung, Rostock 1757 [Im Folgenden PO 1757], Tit. VIII: Von Verpflegung der Armen. Die Deckelinnenseite des Exemplars der ehemaligen Bibliothek der Ritter- und Landschaft enthält folgende handschriftliche Bemerkung: „Nach ‚Gemeinnützige Aufsätze der Rostockschen Nachrichten de 1767, 46. Stück, S. 185. nota G’ [=NIEHENCK, Zucht- und Werkhaus, S. 185; J.S.] ist die im Jahre 1757 erneuerte u. verbesserte Policey=Ordnung der Stadt Rostock nicht vollständig abgedruckt, auch nicht eingeführt worden. Es haben nur 7 Bogen die Presse verlassen, auch diese kein öffentliches Ansehen erhalten. Uebrigens soll der Rathsbuchdrucker Roese hart darüber angelassen sein, daß er die abgedruckten Bögen hin und wieder weggegeben hat. J. [...] Unvollständiges Exemplar, Bogen A-G.; mehr nicht erschienen das hiesige Raths=Archiv enthält nur eine Abschrift dieser Policey=Ordnung v. 1757; einen Abdruck hat dasselbe nicht. J. Das Exemplar, welches die hies. Univ. Bibliothek K.l. 157. (6.) besitzt, enthält außer der Publ. Verordn. nur Pag. 1.-16. J.“ Die Angaben stimmen. Beide Exemplare befinden sich jetzt im Bestand der Universitätsbibliothek Rostock. Zu dieser Policey-Ordnung auch KRÜGER / SCHÖN, Policey, S. 548f. Die Autoren gehen bei der Beurteilung der PO 1757 aber irrtümlich davon aus, dass sie vollständig gedruckt worden sei.
  • 94. 94 angesehen werden. Die Details waren einer angesprochenen, aber noch nicht ausgeführten Armenordnung überlassen worden.419 Die PO hat selbst nie Gesetzeskraft erlangt.420 Johann Jakob Quistorp schließlich nahm zehn Jahre später in seiner veröffentlichten Abhandlung „Das Recht der Armen in der ersten Kirche“421 zwar Bezug auf die realen Verhältnisse in Rostock, die er für verbesserungsbedürftig hielt, aber erwähnte mit keinem Wort einen der vorangegangenen Versuche. Auch inhaltlich setzte er andere Schwerpunkte. Dass er gleichwohl ernst genommen wurde, machen die Voten einiger Ratsmitglieder in der Diskussion um die Armenordnung von 1767 deutlich.422 Bei einem Vergleich all dieser Texte stellt sich zunächst heraus, dass die Nettelbladtschen „Bedencken“ und die Armenordnungen von 1750 und 1767 in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die „Patriotischen Gedancken“ beinhalten demgegenüber Vorschläge, wie sie in zahlreichen Abhandlungen der Zeit, nicht nur in Rostock und Mecklenburg, gemacht wurden, und konzentrierten sich ganz auf die Anlegung von Fabriken und Manufakturen. Zwischen der Armenordnung von 1788 und ihren Vorläufern können schließlich nur wenige Zusammenhänge ausgemacht werden. Die Verordnung ist anders strukturiert, in Teilen sehr viel detaillierter und setzt andere Schwerpunkte. Als Stationen im Prozess der Erneuerung des Armenwesens in den Jahren 1749 bis 1803 werden im Folgenden die Armenordnungen von 1750, 1767 und 1788, die Policeyordnung von 1757 und Quistorps Vorschläge von 1767 miteinander verglichen.423 Es wird dabei um die jeweils unterschiedlich gewichteten und ausgearbeiteten Schwerpunkte Finanzierung, Verwaltung, Versorgung, Arbeitsbeschaffung und Bettelverbot gehen. 3.3.1.1. Finanzierung Der Kern aller Reformvorschläge war die Etablierung eines Subskriptionssystems zur zentralisierten Sammlung von Spenden. Zugleich entfachte dieser Punkt die heftigsten Diskussionen. Das System basierte auf dem Gedanken, dass sich jeder Einwohner zu Jahresbeginn mit einem von ihm selbst bestimmten Beitrag in ein Buch der AO einschreiben sollte, damit es dieser ermöglicht werde, einen Überschlag über ihre Finanzlage im betreffenden Jahr zu machen. Der Betrag könnte dann in unterschiedlicher Stückelung im Laufe des Jahres eingesammelt werden. Dieses Muster einer zentralisierten Almosensammlung findet sich in allen hier verglichenen Texten. In den Details jedoch treten Unterschiede hervor, die divergierende Grundsätze deutlich machen. Den höchsten Grad an Freiheit sprach vordergründig Quistorp den Spendern zu. Zwar wollte auch er, dass die Bürger die Almosen, die sie vormals den Bettlern direkt gegebenen hatten, nun in entsprechender Höhe an die Armenordnung zahlen sollten, damit diese die Gelder besser verwalten könne.424 Aber er sprach sich dagegen aus, dass alle Einwohner Rostocks per obrigkeitlicher Verfügung 419 PO 1757, S. 55. 420 NIEHENCK, Zucht- und Werkhaus, S. 185. 421 QUISTORP, Johann Jakob: „Vom Recht der Armen in der ersten Kirche“, in: GA v. 17.1.-5.2.1766. 422 Dazu Kapitel 3.3.2.1. 423 Die Armenordnungen von 1750 und 1767 werden im Folgenden als AO 1750/1767 bezeichnet, wenn die betreffende Bestimmung unverändert übernommen wurde. 424 QUISTORP, Recht, S. 21.
  • 95. 95 dieses System nutzen müssten.425 Nur diejenigen, die dem Almosengeben enthoben zu sein wünschten, sollten daran teilnehmen. Als Gegenleistung habe die Armenordnung dafür zu sorgen, dass in Zukunft die Bettler von den Türen der Subskribenten abgehalten würden. Er ging sogar soweit zu fordern, dass die Armen gemeinsam unter Begleitung der Armenvögte wöchentlich einmal von Tür zu Tür derjenigen ziehen sollten, die noch nicht zu den Subskribenten zählten. „Einer von unsern Mitbürgern und Einwohnern nach dem andern würde, entweder erweckt durch das gute Exempel seines Nachbahrn, vor dessen Thür der Schwarm der Armen, zum Zeichen, daß er der Subscribenten und Associirten einer sey, ruhig vorüber zieht, oder ermüdet durch die wöchentliche Last mit der guten oder schlechten Abfertigung der Armen, die zu seiner Thüre kommen, und einer nach dem andern um ein Allmosen bitten, oder beschämt durch die Vorstellung, daß er weniger liebreich, als andere seinesgleichen, heißen, und nicht eben so gut, wie sie, bey der Armen=Casse interessiret seyn, und monathlich seinen Beytrag thun solte, aus diesen und ähnlichen Gründen würde einer nach dem andern von selbst kommen, und sich zur Subscription und einen monathlichen Beytrag an die Armen=Casse erbieten. Und damit hätte man, was man wolte. Das Recht der Armen wäre gar ruhig und ohne Zwang wieder hergestellt“426 Während Quistorp also bei Ablehnung eines direkten so einen indirekten Zwang einführen wollte, werden Maßnahmen gegen Zahlungsverweigerer nur in der PO 1757 erwähnt: 427 „Unterstünde sich jemand, der um den Abtrag seiner verheissenen Almosen=Gabe freundlich begrüsset würde, den abgeordneten Diener mit Ungestümigkeit anzufahren, spöttisch zu begegnen und zu höhnen, denselben soll man, wenn er unserm Gerichts=Zwange unterworfen, dem Befinden nach, in eine Geld=Busse, welche der Armen=Casse zu gute kommen mag, nehmen.“428 Bei der AO 1750 war man zurückhaltender und sprach sich lediglich dafür aus, dass die betreffende Person mit einem Eintrag im Sammlungsbuch gekennzeichnet, und der Fall der Obrigkeit zu Kenntnis gebracht werden sollte.429 Die Armenordnungen von 1767 und 1788 beinhalten keine Hinweise mehr darauf, wie mit Zahlungsverweigerern umzugehen wäre. Alle Entwürfe außer dem Quistorpschen enthielten den Vorschlag, zunächst alle Einwohner einschließlich der Eximierten zu befragen, wie viel sie zu geben bereit wären.430 Was Quistorp als obrigkeitlichen Zwang empfand, galt den anderen als väterlich-bestimmende Maßnahme zum Gemeinwohl. Da über die Abstellung der Bettelei alle Einwohner von einer zentralisierten Armenversorgung profitieren würden, sollten auch alle am System teilnehmen. Die jeweils vorgeschlagenen Modalitäten der Einsammlung der Spenden differieren nur wenig. Die Armenordnung von 1788 ist dabei die einzige, bei der eine in zahlreichen anderen Städten durchgeführte Einteilung in Armen- bzw. Sammlungsdistrikte vorgenommen wurde,431 obwohl sich bereits 1767 Jakob Hinrich Baleke in einem Pro Memoria zum Entwurf der Armenordnung für eine 425 Ebenda, S. 23f. Das Folgende: ebenda. 426 Ebenda, S. 24. 427 Ebenda, S. 20. 428 PO 1757, S. 55. 429 Art. 6 AO 1750. 430 Art. 4 und 7 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 54; § 26 AO 1788. 431 § 27 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
  • 96. 96 derartige Einrichtung nach dem Vorbild Braunschweigs stark gemacht hatte.432 Der Vorschlag wurde aber nicht aufgegriffen. In Rostock sollte es nach dem Plan von 1788 sechs Sammlungsbezirke mit jeweils sechs bis acht Quartieren geben. Den Bezirken hatte ein bürgerschaftlicher Deputierter als Vorsteher und Einnehmer vorzustehen und die Sammlung selbst in den Quartieren je ein Mitglied desselben durchzuführen. Diejenigen, die einen festen Betrag pränumeriert, also subskribiert hätten, waren von den wöchentlichen Umgängen ausgenommen. Sie zahlten an den Einnehmer des Bezirks selbst. Hier wird der Einfluss von auswärtigen Vorbildern deutlich.433 Was weitere Möglichkeiten der Mittelbeschaffung betraf, orientierte man sich entweder ganz am bestehenden System (AO 1750/1767 und PO 1757)434 oder thematisierte diesen Bereich gar nicht (Quistorp u. AO 1788). Zu den bereits existierenden Einkünften der AO gehörten zum einen Kapitalzinsen, zahlreiche Büchsen in Amtsstuben, die Kirchenbecken und -blöcke, Büchsen in Gasthäusern und Sammlungen am Pfingstmarkt, bei Hochzeiten, Begräbnissen usw.435 Daneben baten auch die Hospitäler, das Waisenhaus und das Lazarett für die durch sie Versorgten bei zahlreichen Gelegenheiten um milde Gaben. Schließlich gab es noch einen großen Anteil an privaten, nicht- organisierten Spenden an einzelne (Haus-)Arme und an die große Zahl der Bettler. Um diese Zersplitterung der Möglichkeiten Almosen zu geben und zu empfangen zumindest teilweise aufzuheben, wollte man 1750 und 1767 neben dem Bettelverbot die Büchsen der Langen Reihe und der Hospitäler abschaffen.436 Die sogenannte Gelbe Büchse sollte nur noch bei „solennen Begebenheiten und Gastmahlen“ herumgereicht werden. Quistorp und die AO 1788 erwähnten diese Bereiche gar nicht. Beide gingen zunächst von der Pflicht der Verwandten aus, für ihre verarmten Familienmitglieder zu sorgen,437 und setzten ansonsten ausschließlich auf die Einkünfte der zentralen Sammlung. Dass die zahlreichen Büchsen und Becken 1788 trotz ihrer fortdauernden Existenz mit keinem Wort erwähnt wurden, lässt darauf schließen, dass man 432 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Dagegen sprach sich lediglich [Neucrantz ?] und Wiese aus, da die Braunschweiger Verhältnisse nicht auf Rostock zu übertragen seien. Votum [Neucrantz ?] und Wiese, Umlauf 1, o.D. [April 1767] [AHR ebenda]. Zu dem Promemoria, den Voten der Ratsumläufe und der Zitation siehe Anmerkung 509. Zur Armenfürsorge in Braunschweig siehe einführend: ALBRECHT, Peter: „Die Reform der Braunschweigischen Armenanstalt nach Hamburger Vorbild 1796-1805“, in: Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre Hamburgische Allgemeine Armenanstalt, hrsg. v. Erich Braun / Franklin Kopitzsch, Hamburg 1990, S. 166-187; aus der älteren Literatur v.a. auch MACK, Heinrich: Johann Anton Leisewitz als Reformator der Armenpflege in der Stadt Braunschweig, Wolfenbüttel 1905. 433 Als Vorbild dürfte vor allem Hamburg gedient haben, wie aus einem Brief Johann Jacob Prehns hervorgeht, mit dem er seinen Kollegen verschiedene Armenordnungen zur Durchsicht zusandte. „1) Entwurf der neuen Armenanstalt Lüneburg/2) Entwurf der Armenanstalt Hamburg/3) vorläufige Nachricht von der daselbst einzuführenden neuen Armenordnung/4) einen vollständigen Entwurf derselben/5) Nachweisung, wie es in Stargard gehalten wird./6) drei Notificati von Mandata aus Lübeck.“ Brief J[ohann] J[akob] Prehn an einen Kollegen v. 9.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Es handelte sich dabei unter anderem um folgende Texte: Entwurf einer verbesserten Armen-Anstalt für die Stadt Lüneburg, Lüneburg 1777; N.N. (Hrsg.): Vollständiger Entwurf der Neuen Hamburger Armenordnung. Nebst einer Geschichte des Armenwesens in Hamburg. Aus des Hrn. Prof. Büsch kleinen Schriften gezogen, Hamburg 1788; Neue Hamburgische Armen=Ordnung, beliebt durch Rath= und Bürger=Schluß den 18 Februar und 7 Juli 1788, in: Vollständige Einrichtungen der neuen Hamburgischen Armen=Anstalt, hrsg. v. Armenkollegium Hamburg, Bd. 1, Hamburg 1788, S. 5-49. Die übrigen waren nicht mehr eindeutig zu rekonstruieren. 434 Art. 2 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 53. 435 Vergleiche dazu und zum Folgenden: Kapitel 3.1. 436 Art. 8 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda. 437 Bei QUISTORP, Recht, S. 12 findet sich die Forderung implizit im Wunsch nach einer Wiederherstellung des Rechts der Armen im Urchristentum, zu dem seiner Meinung nach die vorrangige Sorge der Verwandten für die Ihrigen gehörte. Die AO 1788 erwähnt diesen Punkt explizit: § 6 AO 1788.
  • 97. 97 nicht daran dachte, sie anzugehen. Noch 1803 werden sie genannt. Einige wurden weiter bestehen gelassen, andere abgeschafft.438 3.3.1.2 Verwaltung Erstaunlich wenig Raum nahm in allen Vorschlägen die Verwaltung der Armenordnung ein, „damit nun die zur Verpflegung der Armen, auf obgedachte Ahrt eingesamlete, und andere in die Armen Casse einfliessende Gelder guht verwaltet, und damit Christlich, recht und redlich umgegangen werde [...].“439 Die größten Veränderungen in den Texten betrafen die Einbeziehung der Bürgerschaft in die Entscheidungsstrukturen. 1750 sollte sie noch allein von den beiden jüngsten Herren des Rates übernommen werden,440 1767 dann bereits durch diese und vier aus je einem Kirchspiel zu ernennende Bürger.441 Die Deputierten des Rats hatten dabei die Direktion inne, diejenigen der Bürgerschaft die Verwaltung der Kasse und die Rechnungslegung. Hier zeigen sich deutlich die sich wandelnden Machtverhältnisse innerhalb Rostocks. Nicht zuletzt die mangelhafte Administration der städtischen Kassen durch den Rat war einer der von der Bürgerschaft am heftigsten kritisierten Mißstände in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.442 1788 besetzte man die Leitung mit drei Vertretern des Rates als Direktion und sechs Bürgern als deren Beisitzer.443 Die Rechnungslegung wollte man einem anzustellenden Sekretär überlassen. War in diesem Zusammenhang 1750 und 1767 noch wichtig, dass alle Kapitalflüsse allein der Kontrolle des Rates unterworfen und diesem meldepflichtig waren,444 war eine solche Einflussnahme 1788 nicht mehr vorgesehen. Zwei weitere Punkte wurden von der AO 1750 in die AO 1767 übernommen. Zum einen war man darauf bedacht, Veruntreuung von Geldern zu verhindern. Es wurden für diesen Fall erhebliche Strafen angedroht.445 Zum anderen sollte das Kapital nicht nur dadurch geschützt werden, dass man es wie üblich bei der Stadtkasse versicherte, sondern der Administrator dieser Gelder wurde auch mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen.446 In Bezug auf die Verwaltung sah man 1803 weiter reichende Maßnahmen vor.447 Durch die Etablierung von fünf Ausschüssen mit Arbeitsteilung wurde sie ausgeweitet und spezialisiert. Der Umfang der Aufgaben, die übernommen werden sollten, stieg dabei nicht wesentlich an. Man kam aber zu der Erkenntnis, dass mit dem herkömmlichen Verwaltungsgebaren, das viele Kompetenzen auf 438 Vergleiche dazu Kapitel 4.2. 439 Art. 11 AO 1767. 440 Art. 11 AO 1750. 441 Art. 11 AO 1767. Das Folgende: ebenda. 442 Ausführlich dazu Kapitel 2.1. 443 § 20 AO 1788. Das Folgende: ebenda. 444 Art. 13 AO 1755 und AO 1767. 445 Art. 14 AO 1755 nennt in diesem Fall für den Delinquenten „Supension und allenfalls Absetzung von seinem Rechtsstande, oder anderer willkürlicher Straffe“, Art. 14 AO 1767 führt an: „derselbe soll mit 3facher Ersetzung und Bezalung desjenigen was Ihm davon zu Nutze gekommen, oder der Casse Schaden geschehen, ist zum Besten der Armen Ordnung bestrafet werden, und seiner Ehren verlustig seyn.“ 446 Art. 13 AO 1755 und AO 1767. 447 Dazu und zum Folgenden: Kapitel 4.2.
  • 98. 98 wenige Personen vereinigte, nicht weiterzukommen und eine Effizienzsteigerung nur durch die Ausweitung der bürokratischen Strukturen zu erreichen war. 3.3.1.3 Versorgung Entsprechend der Zielsetzung aller Vorschläge nahm die Frage nach dem Umgang mit den Armen und der besten Art und Weise ihrer Versorgung den größten Raum ein. Alle Armenordnungen schlugen in diesem Zusammenhang folgenden vier Schritte vor: auffinden, prüfen, bemessen und austeilen. Die PO 1757 schwieg sich als einzige darüber aus, wie und wo sich die Armen zu melden hätten oder auf welche Art und Weise sie erfasst werden könnten. Auch dieser Punkt sollte vermutlich der ankündigten näheren Bestimmung in einer Armenordnung überlassen werden. Quistorp hielt sich hier ebenfalls zurück, da er den Armen bis zu einer gesicherten Finanzierungsgrundlage der Anstalt ein geordnetes Betteln weiterhin erlauben wollte.448 Über die individuelle Bemessung und zentrale Austeilung der Almosen gab er keine Auskünfte. Gemeinsam ist allen übrigen Entwürfen die Forderung, dass sich die Armen persönlich bei der Armenordnung zu melden hätten, so nicht Krankheit oder andere wichtige Umstände sie daran hinderten.449 Lediglich die AO 1788 ging noch weiter. In ihr wurde bestimmt, dass man in der Stadt nach Armen suchen sollte, die aus Scham nicht öffentlich vorzutreten wagten.450 Des weiteren wurden die Herren der bisherigen Armenordnung und die Prediger verpflichtet, Arme anzuzeigen, die ihnen bekannt seien und sich noch nicht gemeldet hätten.451 Bedürftige, die sich ihres Standes wegen nicht als Arme zu erkennen geben wollten, wurden 1750 und 1767 von der Pflicht enthoben, in öffentlicher Sitzung persönlich vorzusprechen.452 In ihrem Fall sollte unter der Federführung des Präside der Armenordnung eine geheime Untersuchung stattfinden, nach der die Höhe der ebenfalls geheim auszuteilenden Zuwendung zu bestimmen war. Einer solche Prüfung hatten sich die übrigen Armen grundsätzlich zu unterziehen. Alle untersuchten Vorschläge beinhalteten einen solchen Passus, der aber unterschiedlich detailliert ausfiel. Die PO 1757 legte lediglich fest, dass diejenigen Armen, die einen unsittlichen Lebenswandel führen, von der Versorgung ausgeschlossen werden sollten.453 Sowohl Quistorp als auch die Armenordnungen von 1750 und 1767 forderten dagegen eine genaue Untersuchung der Lebensumstände der Antragsteller.454 Nur 1767 wurde dabei eine auf die Ergebnisse abgestimmte Bedarfsfestsetzung erwähnt.455 448 QUISTORP, Recht, S. 23f. 449 Art. 18 und 19 AO 1750 und 1767; § 22 AO 1788. 450 § 23 AO 1788. 451 § 24 AO 1788. 452 Art. 20 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda. 453 PO 1757, S. 51: „Würde eine in die Armen=Ordnung, oder in einem Armen=Hause aufgenommene Persohn, muthwillig delinquiren, Hurerey betreiben, oder im Gesöf ausschweifen, soll dieselbe für ihre Begangenschaft, empfindlich bestrafet werden,und der genossenen Wohlthat verlustig seyn, auch damit sie sodann dem Publico nicht zur Last liege, aus unserm Gebiethe verwiesen werden.“ 454 Art. 18 AO 1750 und AO 1767; QUISTORP, Recht, S. 22. 455 Art. 19 AO 1750 und AO 1767.
  • 99. 99 Bereits Quistorp erwähnt eine allgemein für förderlich gehaltene und praktizierte Einteilung der Armen in bestimmte Klassen.456 Er gliederte zunächst die Arbeitsfähigen in diejenigen, die noch nicht und diejenigen, die nicht mehr ihr Brot verdienen können. Zu den Geringverdienern zählte er diejenigen, die nicht genug erwirtschaften, um ihre Familie zu ernähren und diejenigen, die nie zu arbeiten gelernt haben. Die letzte Gruppe bildeten die Arbeitsunwilligen. 1788 wählte man eine etwas abweichende Einteilung: „Alle Hülfsbedürftigen mit denen wir in einer solchen Verbindung stehen, daß sie auf unsern Beistand Anspruch machen, sind entweder hiesige Bürger und Einwohner, oder Fremde; Erwachsene und alte Personen, oder Kinder; Gesunde, oder Kranke, und werden einer wie der andere, zur Zahl der gänzlich Unvermögenden, oder zur Klasse solcher Personen gerechnet werden müssen, die zwar noch etwas verdienen, oder verdienen könnten, jedoch allemal einiger Unterstützung bedürfen, um ihr armseliges Leben zu erhalten.“457 Damit war der Personenkreis umrissen, für den sich die Armenordnung verantwortlich fühlte. Von jeder Art Unterstützung auszuschließen waren demnach lediglich diejenigen, die zwar noch arbeiten könnten, es aber nicht wollten, selbst bei entsprechenden Angeboten der Obrigkeit. Die gemeldeten und als berechtigt angesehenen Armen mussten nach der AO 1750/1767 und der AO 1788 in Listen erfasst werden.458 1788 wollte man diese zusätzlich gedruckt veröffentlicht sehen.459 Ergänzend zu der Prüfung von offizieller Seite wurden die Bedürftigen in der AO 1750, der AO 1767 und in der PO 1757 verpflichtet, ein Führungszeugnis ihres Beichtvaters vorzulegen, das ihnen einen unbescholtenen Lebenswandel und ihre tatsächliche Armut bescheinigte.460 Die Höhe der auf diese Untersuchungen hin 1750, 1767 und 1788 erwähnten Zuwendungen blieb unbestimmt. 1750 und 1767 wurde festgesetzt, dass zur Arbeit Unvermögende mehr erhalten sollten als diejenigen, die noch selbst etwas verdienen könnten.461 Dadurch sollte für erstere der Anreiz zur Arbeitssuche aufrechterhalten werden. Die AO 1788 führte darüber hinaus aus, dass sich die Bedarfsmessung nach der „Nothdurft“ des Einzelnen zu richten habe und nicht nach dem Vermögen der Armenkasse.462 Die Austeilung der Almosen sollte nach allen Armenordnungen auf der Schreiberei stattfinden.463 Die Armen hatten sich hier an einem festgesetzten Termin zu einer bestimmten Uhrzeit einzufinden und ihr Geld in Empfang zu nehmen. Bei Unpünktlichkeit wurde mit Entzug des jeweiligen Quantums, im Wiederholungsfall mit gänzlichem Ausschluss aus der AO gedroht. Lediglich kranke Arme durften sich nach den AO 1750 und 1767 das Geld in ihr Haus bringen lassen. In der AO 1788 galt die Anwesenheitspflicht nur noch für die Angehörigen der Langen Reihe, ehemalige Bettler und die zum Arbeitsdienst auf öffentlichen Plätzen abgeordneten Armen. 456 QUISTORP, Recht S. 22. 457 § 5 AO 1788. 458 Art. 15 AO 1750 und AO 1767; § 32 AO 1788. 459 § 33 AO 1788. 460 Art. 18 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 50f. 461 Art. 19 AO 1750 und AO 1767. 462 § 25 AO 1788. 463 Art. 16 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 51; § 31 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
  • 100. 100 Übereinstimmend führten alle hier untersuchten Quellen die Überzeugung an, dass die Obrigkeit neben den reinen Geldzuwendungen auch entsprechend der jeweiligen Klassifizierung der Armen andere Maßnahmen ergreifen musste, sollte den Armen dauerhaft geholfen werden. Eine wichtige Gruppe waren Kinder. Sowohl 1750 und 1767 als auch in der PO 1757 schlug man vor, Waisen im städtischen Waisenhaus unterzubringen.464 Letztere widmete dieser Einrichtung einen von der Versorgung der Armen unabhängigen Abschnitt.465 Quistorp äußerte sich nicht zum Problem elternloser Kinder und plädierte lediglich für die Unterbringung von „unmündigen und unerzogenen Kindern unter den Armen“466 zu zweit oder zu dritt bei Pflegeeltern.467 Ob er damit implizit vorschlug, verarmten Eltern das Sorgerecht zu entziehen, bleibt unklar. Die AO 1788 schließlich zeigt sich ungewohnt zurückhaltend. Sie sprach lediglich davon, dass auch die Kinder der Armen, wenn sie noch nichts selbst verdienen könnten, einen Anspruch auf Hilfe hätten.468 Dafür ist hier das Versprechen, ihnen schulische Bildung zukommen zu lassen, sehr viel umfassender als in allen anderen Vorschlägen. Statt einer einzelnen Maßnahme wird eine Reform des gesamten Schulwesens angemahnt und ein Plan dafür in Aussicht gestellt.469 Demgegenüber sprach man sich 1750 und 1767 lediglich dafür aus, das Schulgeld von der Armenordnung übernehmen zu lassen.470 Die PO 1757 bestimmte kostenlosen Unterricht in einer Freischule.471 Quistorp wollte die Kinder vor allem in Religion und Arbeitsamkeit unterrichtet wissen.472 Ähnlich umfassend waren die Pläne der AO 1788 in Bezug auf kranke Arme. Sahen die AO 1750, die AO 1767 und die PO 1757 kostenfreie Medizin und Behandlung durch den Stadtphysikus vor,473 die PO 1757 immerhin auch unter Erwähnung eines Krankenhauses,474 so ging man 1788 sehr viel weiter. Die städtischen Ärzte sollten jeweils in ihrem Distrikt die unentgeltliche Behandlung übernehmen und Medikamente von den Apothekern zum Selbstkostenpreis an das Armeninstitut geliefert werden.475 Darüber hinaus wurde aber auch die Errichtung eines Krankenhauses in Aussicht 464 Die entsprechenden Passagen waren nahezu identisch: Art. 21 AO 1750 und AO 1767: „Die Fündlinge und Armen Waysen, welche ihrer Jugend halber nicht im stande sind, ihr Brodt zu verdienen, sollen ins Waysen=Hauß aufgenommen, und fals die Einkünfte dieses Hauses derselben Unterhaltung nicht erlauben wollten, zu deren Versorgung allenfalls das Geld aus der Armen Casse gegeben werden. Wie denn auch denen Kindern, welche von ihren Eltern aus Dürftigkeit nicht zur Schule gehalten werden können, aus der Armen=Casse das Geld gereichet werden soll, bis Sie zu dem Alter und Leibes=Kräften kommen, daß Sie andern Leuten dienen können.“; PO 1757, S. 52: „Die Fündlinge und Waisen der Armen, die noch nicht im Stande sind, bey andern Leuten ihr Brod selbst zu verdienen, sollen ins Waysenhauß aufgenommen werden; Falls aber die Einkünfte dieses Gestifts, derselben Unterhaltung nicht erlauben wollten; so sollen sie aus der Armen=Casse, biß sie das zwölfte Jahr zurück gelegt, ihren nothdürftigen Unterhalt empfangen, auch in einer der Frey=Schulen umsonst unterrichtet werden.“ Welche Verbindungen zwischen den Texte bestanden haben und inwiefern die AO 1750 als Vorlage für die PO 1757 gedient haben könnte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. 465 „Tit. VI. Vom Waysen=Hause“; PO 1757, S. 30ff. 466 QUISTORP, Recht, S. 22. 467 Ebenda, S. 22f. 468 § 12 AO 1788. 469 § 43 AO 1788. 470 Art. 21 AO 1750 und AO 1767. 471 PO 1757, S. 52. 472 QUISTORP, Recht, S. 23. 473 Art. 23 AO 1750 und AO 1767. 474 PO 1757, S. 52. 475 §§ 9 und 10 AO 1788.
  • 101. 101 gestellt,476 in dem stationär diejenigen Heilung erfahren sollten, die in ihrem eigenen Haus nicht gut zu behandeln waren.477 Einer fortschreitenden Professionalisierung von Behandlungsmethoden wurde also durchaus auch in Rostock Rechnung zu tragen versucht.478 3.3.1.4 Arbeitsbeschaffung Bei der Sorge um die zwar arbeitsfähigen, aber unbeschäftigten Armen zeigen sich die größten Unterschiede zwischen den Vorschlägen von 1788 und deren Vorgängern. Heinrich Nettelbladt hatte bereits 1749 die Verarbeitung von Wolle empfohlen, die dann von anderen Armen weiterverwendet werden könnte, um die Endprodukte schließlich zu verkaufen.479 Die ihm nachfolgenden Armenordnungen von 1750 und 1767 sprachen hingegen lediglich in unbestimmter Weise davon, dass der Präside für die Gesunden Arbeit zu beschaffen habe.480 Auch bei Quistorp findet sich nur der Hinweis, dass es Maßnahmen geben müsse für diejenigen, die nicht genug Verdienst erwirtschaften könnten.481 Sie sollten Tätigkeiten ausüben, die das Institut ihnen verschaffte. Falls das Einkommen dann immer noch nicht ausreichte, wäre der Rest aus der Kasse zu zahlen. Für diejenigen, die noch nie zu arbeiten gelernt hätten, aber doch willens wären, einer Tätigkeit nachzugehen, schlägt er schwere körperliche Arbeiten vor. „So hart, wie ein Stein“ zeigt er sich nur gegenüber den Arbeitsunwilligen. Diese sollten ins Zucht- und Werkhaus gebracht werden, bis sie sich gebessert hätten. Die PO 1757 schwieg zu diesem Punkt. 1788 aber nahm die Frage der Arbeitsbeschaffung sehr viel Raum ein, und die Vorschläge hatten schon große Ähnlichkeit mit den Maßnahmen des Armeninstituts von 1803. Zunächst sollten überraschend auch diejenigen, die selbstverschuldet in Armut geraten waren, mit in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen integriert werden.482 Allen war entweder zu Hause, in einem zu errichtenden Arbeitshaus oder in bestimmten, im Waisenhaus, dem Hl.-Geist-Hof und im neuen Krankenhaus einzurichtenden Arbeitszimmern eine Beschäftigung zuzuweisen.483 Darüber hinaus seien als Vorarbeiter Spinnmeister und -meisterinnen, eventuell auch ein Wollarbeiter anzustellen. Spinnerinnen sollten die Armen im Verarbeiten von Flachs unterweisen. Ähnlich könne auch beim Stricken von Strümpfen verfahren werden. Das Material sollten Kaufleute zum Einkaufspreis liefern.484 Dieses müsse dann auf die sechs Vorsteher der Armenbezirke verteilt werden, wo es die Armen zwei mal wöchentlich abzuholen, es zu verarbeiten und schließlich das fertige Produkt 476 § 11 AO 1788. Die alte Einrichtung sah man als nicht mehr akzeptabel an: „[...] das bisherige Kranckenhaus, wegen seiner schlechten Beschaffenheit und engen Raums [verdient kaum] diesen Nahmen zu führen [...].“ 477 Ebenda. Einzelheiten zur Verwaltung des Krankenhauses wurden in § 32 erläutert. Dieses Vorhaben erhielt später viel Lob, konnte aber aus kostengründen nie realisiert werden. NOLDE, Bemerkungen, 2. Abt., S. 200: „Sehr erfreulich musste es daher für jeden Freund der Armen und Kranken seyn, dass man in dem Entwurf einer zweckmässigen Armenordnung auch auf die Anlegung eines genügendern Krankenhauses Bedacht genommen hatte. Wegen der erforderlichen Kosten ist der dazu entworfene Plan dermalen [...] immer noch nicht ausgeführt worden [...].“ 478 Vergleiche AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 18f., 72 u.ö. 479 Heinrich Nettelbladt: Bedencken wegen Abschaffung des Bettelns und Einrichtung einer neuen beständigen Arm Ordnung; 6.11.1749 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]. 480 Art. 18 AO 1750 und AO 1767. 481 QUISTORP, Recht, S. 23. Das Folgende: ebenda. 482 § 35 AO 1788. 483 § 36 AO 1788. Das Folgende: ebenda. 484 § 37 AO 1788. Das Folgende: ebenda.
  • 102. 102 wieder abzuliefern hätten. Nach einer Qualitätsprüfung durch einen Spinnmeister würden sie entsprechend entlohnt. Die hergestellten Waren sollten nur verkauft werden, wenn deutlicher Gewinn erzielt werden könnten. Andernfalls seien sie aufzubewahren, um von notleidenden Handwerkern weiterverarbeitet zu werden. Ein solches verlagsähnliches System wurde 1803 auch tatsächlich eingerichtet.485 Der Erfolg war jedoch zweifelhaft: Die Waren blieben unverkäuflich im Lager liegen, verdarben zum Teil und bescherten dem Institut erhebliches totes Kapital, das in anderen Bereichen dringend gebraucht wurde. Ein Unikum unter den Hilfsmaßnahmen war schließlich die in der Armenordnung 1788 vorgeschlagene Anlegung eines Leihhauses, um „den ruin der Familien, die noch Etwas zu verpfänden oder sonst Sicherheit zu leisten im Stande sind, möglichst zu verhüten“486. Ob eine solche Einrichtung nicht besser Privatinitiativen überlassen bleiben sollte, war aber fraglich.487 1803 fand sie keine Erwähnung mehr. Eine solche „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ war auf andere Art und Weise integriert worden.488 Verstarb ein Armer, so schlugen die AO 1750/1767 und die PO 1757 übereinstimmend vor, die Kosten des Begräbnisses aus der Armenkasse zu tragen, die Hinterlassenschaft dafür aber einzuziehen.489 1750 und 1767 wurde darüber hinaus bestimmt, dass der Tod versorgter Bedürftiger von Vermietern und Gastwirten zu melden war, damit das Erbe nicht an der AO vorbei zur Verteilung kam.490 Quistorp und die AO 1788 erwähnten hierzu nichts. 3.3.1.5 Bettelverbot „Vorzüglich erstrecket sich die Obrigkeitliche Absicht dahin, daß die so sehr überhand genommenen, und für einen Jeden Einwohner vorzüglich lästige öffentliche Betteley, welcherley art solche auch bis anhero gewesen seyn mag, für die Zukunft, sowohl bey Einheimischen, als in Rücksicht aller Auswärtigen überall und gänzlich aufhören solle [...]“491 Die Abschaffung der Bettelei war das zentrale Anliegen aller Versuche einer Reform des Armenwesens des 18. Jahrhunderts. Entsprechend umfangreich waren auch die Bestimmungen der meisten hier untersuchten Quellen. Lediglich die PO 1757 schwieg sich zu diesem Thema gänzlich aus. Entweder enthielten die nicht gedruckten Abschnitte genauere Bestimmungen, oder man hielt die bestehenden Bettlerordnungen für ausreichend.492 Genaues zum Umgang mit diesem Problem war auch 485 Dazu Kapitel 4.3.2.5. und Kapitel 5.7. 486 § 41 AO 1788. 487 Vergleiche einen Kommentar von Protonotar Johann Christian Theodor Stever zu diesem Vorhaben: „Ich habe mittelbar bey dem jungen H. Wiese den Gedanken erzeugt, ein Leih Haus anzulegen – . Es kann dis ein Mann, der Credit hat, mit ganz leerer Hand thun.“ Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO 1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Promemoria wurde von Stever am 4.1.1788 mit einem Brief an einen nicht genannten Gönner gesandt. Zu Stever siehe MANKE, Rostock, S. 176ff. 488 Dazu Kapitel 4.3. 489 Art. 24 und 25 AO 1750 und AO 1767; PO 1757, S. 53. 490 Art. 25 AO 1750 und AO 1767. 491 VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 492 Eine Zusammenstellung der entsprechenden Verordnungen und Bestimmungen findet sich bei SCHRÖDER, Repertorium, S. 59ff. und 206.
  • 103. 103 von Quistorp nicht zu erfahren. Er führte lediglich an, dass ungeordnete Bettelei und damit zusammenhängend auch jedes Almosengeben gänzlich verboten werden müsse.493 Die Armenordnungen von 1750, 1767 und 1788 differenzierten zwischen einheimischen und fremden Bettlern, reisenden Handwerksgesellen und auswärtigen Kollektanten. Der kleinste Teil der Vorschriften umfasste in allen drei Fällen den Umgang mit einheimischen und fremden Bettlern. Auswärtige sollten unmittelbar an den Toren abgewiesen werden.494 Ein Mann oder eine Frau, gleich welchen Standes oder Alters, auf frischer Tat ertappt, sei von den Armenvögten sofort zu arretieren.495 Befinde man sie für schuldig und stammten sie aus Rostock, so drohte ihnen entweder die Einweisung in das Zuchthaus (1750/1767) oder das Arbeitshaus (1788). Handele es sich bei den Verurteilten um nicht ortsansässige Männer oder Frauen, so seien sie der Stadt zu verweisen. 1788 sollten sie zwar noch einen Zehrpfennig mit auf den Weg bekommen, aber im Wiederholungsfalle mit zwei bis vier Wochen strenger Arbeit und bei abermaliger Übertretung mit einer Zuchthausstrafe von mindestens drei Monaten bedroht werden.496 Komplizierter gestaltete sich der Umgang mit Handwerksgesellen und mit Sammlern, die durch andere Obrigkeiten legitimiert waren. Die reisende Gesellen betreffenden Bestimmungen wurden 1788 gegenüber 1750/1767 ausgeweitet. Diese sollten vormals, so sie keine Arbeit finden konnten, mit einem Zehrpfennig versehen unmittelbar wieder der Stadt verwiesen werden.497 1788 unterschied man genauer. Zunächst waren alle Handwerksgesellen an den Toren auf ihre Kundschaften hin zu überprüfen und an den Vorsitzenden der Armenanstalt zu verweisen.498 Übten sie ein in der Stadt ansässiges Gewerbe aus, so erlaubte man ihnen eine Frist von ein bis zwei Tagen, in der sie auf Arbeitssuche gehen konnten. Blieb diese erfolglos, so wurden sie mit Reisegeld versehen weitergeschickt. Übten sie einen Beruf aus, den es in Rostock nicht gab, mussten sie die Stadt fristlos verlassen. Mitglieder der sogenannten geschenkten Gewerke waren von einer Unterstützung ausgeschlossen. Wurde ein solcher Geselle krank und dadurch an der Weiterreise gehindert, so war er von seinem Gewerk zu versorgen. Konnte dieses die Heilung nicht gewährleisten, musste der Geselle ins Krankenhaus überstellt werden. Gab es schließlich weder ein Gewerk noch eine Bruderschaft, die für ihn einsprang, hatte die AO die Kosten zu tragen. Wurde ein Handwerksgeselle der Bettelei überführt, so war er gewöhnlichen Bettlern gleichzustellen und entsprechend zu verurteilen.499 Fremde Bittsteller für Opfer von Feuersbrünsten oder Naturkatastrophen, für Opfer konfessioneller Vertreibungen, oder für den Bau von Kirchen wandten sich auch in Rostock immer wieder an die Obrigkeit, unter den Einwohnern der Stadt mit ihren Büchsen zu sammeln zu dürfen.500 493 QUISTORP, Recht, S. 22. 494 Art. 27 AO 1750 und AO 1767; § 13 AO 1788. 495 Art. 36 AO 1750 und AO 1767; § 16 AO 1788. Das Folgende: ebenda. 496 § 16 AO 1788. 497 Art. 31 AO 1750 und AO 1767. 498 §§ 14 und 15 AO 1788. Das Folgende: ebenda. 499 § 16 AO 1788. 500 Solche Suppliken sind für Rostock aus dem Zeitraum von 1600 bis 1827 erhalten [AHR 1.1.3.16, Nr. 2]. Die Auswertung muss einer weiteren Forschungsarbeit überlassen bleiben.
  • 104. 104 Übereinstimmend wurde versucht, diese Art der Bettelei einzuschränken oder ganz zu unterbinden. 1750 und 1767 enthielten die Ordnungen noch ausführliche Abschnitte zur Behandlung der unterschiedlichen Typen der Bittsteller, die nach einer Prüfung ihrer Bescheinigungen mit einer milden Gabe aus der Armenkasse versehen werden konnten, dann aber weitergeschickt wurden.501 Die AO 1788 erwähnte diesen Bereich nur noch beiläufig. Wie üblich sollte auch weiterhin demjenigen, die sich durch gültige Pässe oder andere beglaubigte landesherrliche und obrigkeitliche Zeugnisse ausweisen konnte „aller gute Wille und möglichste Unterstützung wiederfahren.“502 Ein Beherbergungsverbot für solche Kollektanten, die nicht mit einer speziellen Erlaubnis des Rates versehen waren, und überhaupt für alle anderen der Bettelei Verdächtigen fand sich nur in den Armenordnungen von 1750 und 1767.503 Solche Bestimmungen waren 1788 nicht mehr enthalten. Möglicherweise wurde dieser Punkt inzwischen von umfassenderen policeylichen Maßnahmen abgedeckt und gehörte damit nicht mehr zum engeren Bereich der Armenfürsorge. Eine ähnliche Tendenz zeigten die kontrollierenden und exekutivischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Bestimmungen ergriffen werden mussten. Exekutiv waren Armenvögte tätig, deren notwendige Anzahl aber umstritten blieb.504 Ihre Aufgaben waren in den Vorschlägen von 1750 und 1767 detailliert ausgeführt.505 Sie waren zunächst verpflichtet, die Straßen der Stadt jeweils in ihrem Kirchspiel zu kontrollieren und Bettler jeder Art sofort aufzugreifen und auf die Schreiberei zu bringen. Dort sollten diese einer näheren Prüfung unterzogen wurden. Für jeden Bettler wurde eine Prämie ausgesetzt. Daneben hatten sie die einschlägigen Herbergen zu visitieren und die kranken Armen zu besuchen. Deren Zustand war in Augenschein zu nehmen, ihnen die zugestandene Unterstützung auszuhändigen und wenn es nötig war, über ihren Zustand Meldung zu machen. Darüber hinaus sollten die Vögte für die Gottesdienstruhe sorgen, indem sie Hunde entfernten oder lärmende Kinder bändigten. Schließlich bestand für sie die Pflicht, sich gegenseitig zu kontrollieren, um die bei schwerer Strafe verbotene „Durchstecherey“506 mit den Bettlern zu verhindern. Es galt weiterhin zu verhüten, dass die Vögte ihrer Arbeit nicht richtig nachkamen, gemeinsame Sache mit den Bettlern machten und überhaupt die ihnen gestellten Aufgaben nicht erfüllten. Zudem sah man sich sowohl 1750 als auch 1767 gezwungen, die Behinderung der Vögte bei ihren Geschäften, vor allem bei der Ergreifung von Bettlern, ausdrücklich zu verbieten und unter Strafe zu stellen.507 501 Art. 31-34 AO 1750 und AO 1767. 502 § 13 AO 1788. 503 Art. 28 und 29 AO 1750 und AO 1767. 504 Votum Senator [Johann David] Spalding, o.D. [Januar 1750] [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]; Votum Senator [Joachim Christian] Danckwarth v. 17.1.1750 [AHR ebenda]; Promemoria der Monita des 1. Quartiers zur AO 1750, o.D. [1750] [AHR 1.1.1, Nr. 1541]; Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Votum Senator J[ohann] G[eorg] Burgmann zur AO 1767, o.D. [August 1767], Umlauf 2; Votum Senator [Christian Friedrich] Westphal zur AO 1767, o.D. [August 1767], Umlauf 2. Ausführlicher zu diesen Quellen und der Zitation Anmerkung 509. 505 Art. 35-39 AO 1750 und AO 1767. 506 Art. 37 AO 1750 und AO 1767. Das Folgende: ebenda. 507 Art. 40 AO 1750 und AO 1767. Zu dieser Form des Protestverhaltens gegen Bettelverfolgungen BRIETZKE, Dirk: „Armut und Protestverhalten in den norddeutschen Hansestädten Hamburg, Bremen und Lübeck. Zum Widerstand gegen die Verfolgung von Bettlern im 17. und 18. Jahrhundert“, in: Zeitenwenden. Herrschaft, Selbstbehauptung und Integration zwischen Reformation und Liberalismus. Festgabe für Arno Herzig zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Jörg Deventer / Susanne Rau / Anne Conrad, Münster / Hamburg / London 2000, S. 463-480.
  • 105. 105 1788 bedachte man die Armenvögte nicht mehr mit speziellen Bestimmungen ihrer Tätigkeitsfelder. Ihr Arbeitsbereich erstreckte sich nur noch auf die Festnahme von Bettlern, wobei sie „der Policey Wache“ an die Seite gestellt waren.508 3.3.2 Verhandlungen 3.3.2.1 „E.E. Raths der Stadt Rostock Allmosen und Bettler Ordnung“ 1750 und „Rostocksche Allmosen und Bettler=Ordnung“ 1767 Am besten ist diese Diskussion für die Armenordnungen von 1750 bzw. 1767 überliefert.509 Jakob Hinrich Baleke hatte 1767 die ältere Armenordnung510 und die damaligen Einwände der Bürgerschaft511 wieder hervorgeholt, nachdem ihm von einem Unbekannten die „Zufälligen Gedancken“512 zugegangen waren.513 Diesen beiden Stücken fügte er ein Pro Memoria von Bürgermeister Johann Georg Burgmann514 und seine eigenen umfangreichen Bemerkungen hinzu515 und ließ alles an die Kollegen zur Beurteilung gehen. Es folgte der gut überlieferte erste Umlauf.516 Nach einer wahrscheinlich von Senator Julius Ludwig Burchardt vorgenommenen Korrektur und Revision des Textes von 1750517 gelangte diese 508 § 16 AO 1788. 509 Der erste Umlauf unter den Ratsmitgliedern zur AO 1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21] – im Folgenden Umlauf 1 – enthält die Voten von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767]; [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767]; Joh[ann] Joch[im] Detloff, o.D. [März 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder v. 24.3.[1767]; D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767]; [Johann Christian] Koppe v. 10.4.[1767]; Hinr[ich] Hoppe v. 11.4.[1767]; M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767]; [Johann Joachim] Bülow v. 13.4.[1767]; Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese [gemeinsame Abgabe, J.S.], o.D. [April 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [April 1767]; [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767]. Ob Ostwald doppelt votierte oder ob auf andere Art und Weise das doppelte Erscheinen im Umlauf zustande kam, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Es fehlen Voten von Andreas Hille, Julius Ludwig Burchardt, Peter Heinrich Behrmann. Die Zuordnung des gemeinsam mit Wiese abgegebenen Votum zu Neucrantz ist unsicher. Die Namen der Ratsmitglieder aus: MÜNCH, Grundregister, Bd. 3: Altstadt. Anhang, Register, S. 830f. Der zweite Umlauf zur AO 1767 [AHR ebenda] – im Folgenden Umlauf 2 – enthält die Voten von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [August 1767]; [Chrstian Friedrich] Westphal, o.D. [August 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [August 1767]; Joh[ann] J[ochen] Detloff, o.D. [August 1767]; [Johann Friedrich] Hülsenbeck, o.D. [August 1767]; A[ndreas] D[avid] Wiese, o.D. [August 1767]; J[ohann] F[riedrich] Eyller, o.D. [August 1767]; [Johann Christian] Koppe, o.D. [August 1767]; J[acob] C[hristoph] Schröder v. 29.8.[1767]. Schröder vermerkte für den gleichen Tag noch „ab an Krey“. Die übrigen Voten von Krey, Neucrantz, Hille, Burchardt, Bülow, Behrmann, Hoppe und Baleke sind nicht erhalten. Die neben den beiden Haupttexten erhaltenen Quellenstücke sind nur unvollständig überliefert. Bei vielen fehlt eine Datierung, die jedoch aus der Stellung zu den und innerhalb der datierten Voten der Ratsumläufe erschlossen werden konnte. Zudem sind viele Bemerkungen nur mit Namenskürzeln unterzeichnet. Hier wurde ein Handschriftenvergleich mit namentlich gekennzeichneten Texten vorgenommen, der in fast allen Fällen die Zuordnung zu einem Schreiber zuließ, sodass der gesamte Vorgang der Diskussion um die AO 1767 rekonstruiert werden konnte. Das Promemoria zur Abgabe des 1. Quartiers zur AO 1750 und die Monita des 2. Quartiers zur AO 1750 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21] sind ebenfalls nicht datiert. Der Inhalt der Forderungen kann sich aber nur auf die AO 1750 beziehen. Die Zuordnung der Monita zum 2. Quartier ergab sich aus: Votum Senator Hinr[ich] Hoppe zur AO 1767 v. 1.4.[1767], Umlauf 1. 510 AO 1750. 511 Monita 2. Quartier [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 512 Patriotische Gedancken wie die einreißenden unmäßigen Betteley am leichtesten zu steuren, und die würcklich Arme in einem Lande oder in einer Stadt am bequemsten zu versorgen sind. [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Siehe zu diesem Dokument ausführlicher Anmerkung 412. 513 Brief J[akob] H[inrich] Baleke an seine Kollegen v. 10.3.1767 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 514 Promemoria J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 515 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 516 Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). 517 Votum J[ohann] F[riedrich] Eyller, o.D. [August 1767], Umlauf 2 (wie Anmerkung 509).
  • 106. 106 überarbeitete Fassung noch im selben Jahr ein zweites Mal an die Ratsherren,518 die aber nichts Wesentliches mehr zu monieren hatten. Daraufhin wurde eine Endausfertigung erstellt.519 An dieser Stelle bricht die Überlieferung ab, und es sind weder die Monita der Bürgerschaft erhalten noch andere Stücke, die eventuell Aufschluss darüber geben könnten, welche Umstände – neben den Konflikten zwischen Rat und Bürgerschaft bzw. Rat und Landesherr – die Verwirklichung unmittelbar verhindert haben.520 Burgmann schrieb in seinem Votum des ersten Umlaufs, dass die Gegensätze zwischen der Bürgerschaft und dem Rat das große Unglück der Stadt seien und dieselbe in ihren Abgaben von 1750 nichts weiter beizutragen gehabt hätten, als eine Mehrbeteiligung ihrer selbst.521 Damit lag er weitgehend richtig. Sowohl das erste als auch das 2. Quartier hatten in allen wesentlichen Punkten lediglich die Hinzuziehung von Vertretern aus ihrem Kreis gefordert.522 Darüber hinaus lehnte das 2. Quartier 1750 das ganze Subskriptionssystem prinzipiell ab. Das erste war in diesem Punkt damals zurückhaltender. Es äußerste sich zwar positiv über dieses Vorhaben, wollte aber vor einer Zustimmung die Sicherheit erhalten, dass auch die Eximierten sich bereit erklärten, freiwillige Beiträge einzuschreiben. 1767 kam Baleke dem entgegen, indem er vorschlug, die Eximierten zunächst in das übliche Procedere der Subskription einzubeziehen und erst bei Ausbleiben von Einschreibungen den Vorschlägen der Quartiere zu folgen.523 Ausgewählte Arme sollten mit einer Büchse unter Aufsicht eines Vogts bei den betreffenden Personen vorsprechen und diese so dazu bringen, doch noch dem gewünschten Pränumerationssystem beizutreten. Er folgte hier den bereits zitierten Vorschlägen Quistorps. Johann Friedrich Hülsenbeck sekundierte mit dem Hinweis, er werde sich bei seinen Kollegen für den vorgeschlagenen Modus einsetzen.524 Sollten sie sich nicht erweichen lassen, könne wie von Baleke gewünscht vorgegangen werden. Die meisten übrigen Ratsmitglieder sahen durchaus die Notwendigkeit, der Bürgerschaft entgegenzukommen, doch mahnten zu erhöhter Vorsicht, ihnen nicht zu viele Rechte zuzugestehen.525 Man beabsichtigte offensichtlich, den Quartieren gewisse eher marginale Mitspracherechte einzuräumen, um in den wichtigen Kontrollinstanzen die Befugnisse des Rates bewahren zu können. Auch unabhängig von der Beteiligung der Bürgerschaft bildete die Einführung des Subskriptionssystems den Schwerpunkt der Auseinandersetzungen um den Entwurf der Armenordnung von 1767. Die Ratsmitglieder spalteten sich in zwei Lager. Befürworter wiesen darauf hin, dass es eine unabdingbare Voraussetzung für eine neue und bessere Ordnung der Armenfürsorge sei, im Voraus zu 518 Umlauf 2 (wie Anmerkung 509). 519 AO 1767, Fassung b); zu den erhaltenen Fassungen siehe die Angaben im Anhang. 520 Siehe dazu Kapitel 2.1. 521 Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). 522 Promemoria zur Abgabe des 1. Quartiers [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Monita 2. Quartier [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 523 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 524 Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 525 Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder v. 24.3.[1767]; Hinr[ich] Hoppe v. 11.4.[1767]; [Johann Joachim] Bülow v. 13.4.[1767]; Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767]; C[hristian] W[ilhelm] Ostwald, o.D. [April 1767].
  • 107. 107 wissen, mit wie vielen Einkünften man überhaupt rechnen könne.526 Es müsse also ein jeder erklären, was er freiwillig zu zahlen bereit sei, ohne dabei darauf zu achten, was sein Nachbar gab. Diese Offenlegung der Spendenbereitschaft jedes Einzelnen stieß nicht auf ungeteilte Zustimmung. Johann Joachim Detloff lehnte rundweg ab, andere wissen zu lassen, was er gebe, und wollte lieber weiterhin selbst entscheiden.527 Ebenso argumentierte David Behrens, als er anführte, dass zunächst viele Rostocker auch weiterhin über ihre Almosen selbst zu bestimmen wünschten.528 Darüber hinaus würden diejenigen, die sich am Sammlungssystem beteiligten, mit der Zeit in ihrem Eifer erkalten und damit den übrigen noch Zahlungswilligen zum Beispiel dienen, die Subskription wieder einzustellen. Die Notwendigkeit. die Bürgerschaft an der Einführung der jährlichen Einzeichnung für freiwillige Beiträge zu beteiligen, trat in den Argumentationen als Problem hinzu.529 Während die Senatoren Michael Levin Krey und Johann Friedrich Eyler der Meinung waren, dass trotz aller Schwierigkeiten der Versuch dennoch gewagt werden müsse,530 trat Hülsenbeck mit einer ausführlichen Ablehnung der Einzeichnung fester Beträge hervor.531 Er zitierte zunächst die Einwände der Bürgerschaft von 1750, der er seinen eigenen Angaben nach damals selbst angehörte hatte. Dort hieß es, dass jeder selbst bestimmen solle, was er zu geben bereit sei, „denn ein wahrhaftig gutthätiges Hertz mag nicht daß ein jeder wisse was es hierein thue“. Daneben sei es sehr hart für einen Subskribenten, wenn er selbst in schlechtere Umstände komme und seinen Beitrag verringern müsse. Und schließlich: „Wenn diese subscription sich mit den Jahren minderte, wie fast zu vermuthen, da das menschliche Hertz zum guten bald erkaltet, und man hätte einmahl bey vorgefundener guten Sache eine vermehrte Zahl der Armen recipiret, wo sollte man es denn mit solchen Leuten machen und wie schwer würde es halten sie zurücke zu weisen, dann würde man zu dem noch vorhanden seynden wenigen Capital greiffen und wenn das mit draufgegangen so wäre der Umstand der Arm=Ordnung schlechter wie vorhin.“ Für ganz unbegründet hielt Hülsenbeck diese Einwände nicht. Wenn also der Fonds der Armenordnung auf irgendeine andere Art und Weise verbessert werden könne, so solle man auf die Subskription verzichten, „die gewiß von denen mehrsten doch nur entweder aus Hochmuth oder anderen Gott mißfälligen Absichten geschehen würde. Denn ist das Hertz des Gebers nicht lauter und rein was kann denn Gott für einen Wohlgefallen daran haben.“ 526 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767]; [Jakob Christoph] Schröder v. 24.3.[1767]; [Johann Christian] Koppe o.D. [August 1767]; [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767]. Eingeschränkt auch M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767]. 527 Votum Joh[ann] Joch[im] Detloff, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). 528 Votum D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 529 Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], [Johann Friedrich Hülsenbeck] , [Christian Friedrich] Westphal, o.D. [März 1767], M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767]. 530 Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von M[ichael] L[evin] K[rey] v. 12.4.[1767] und Johann Friedrich Eyler v. 14.4.[1767]. 531 Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
  • 108. 108 Sein negatives Urteil über die Rostocker resultierte aus den wenigen Wochen seiner Amtstätigkeit als Präside der Armenordnung, in denen er die „Kalt=Sinnigkeit und Lieblosigkeit“ seiner Mitbürger wahrnehmen musste, obwohl ihnen doch regelmäßig und ausreichend Möglichkeiten zum Almosengeben geboten wurden. In Anbetracht dessen hielt er auch die Rechnung eines Freundes für wirklichkeitsfern, dass jährlich 6400 Rthlr. eingenommen werden könnten. Hülsenbeck schlug stattdessen vor, man sollte die wenigen Einwohner, die regelmäßig etwas spendeten und dem überhoben zu sein wünschten, in eine zentrale Kasse zahlen lassen und dafür die Bettler von ihren Türen fernhalten. Das Weitere finde sich in den Vorschlägen von Quistorp, die er für durchaus praktikabel hielt. In einer Art Nachwort zu seinem Votum erläuterte er schließlich eingehender die Gründe für seine ablehnende Haltung. Er befürchtete, dass man sich damit in Zukunft Schwierigkeiten schaffen würde, die man jetzt gerade aus dem Weg zu räumen gedachte. Die herumgehenden Armen mit den Büchsen könnten das beste Zeugnis davon abgeben, wie spröde sie von den meisten Einwohnern abgefertigt würden. Er habe die Einrichtung von Subskriptionen in Wismar und in Wolgast gesehen, die ihn für Rostock das Schlimmste befürchten ließen. An beiden Orten hatte man schon vor Jahren damit angefangen, die Einwohner zur Einzeichnung zu bewegen, und daraufhin die Zahl der aufgenommenen Armen erhöht. „Dies ging aber nicht nach der trocknen Beurtheilung des geringern Bürgers der auf seinen monathlichen Groschen oder Schilling sich mit seinem raisonnement was rechts zu gute that und immer glaubte, die Almosen würden an vornehmere ausgetheilt [...].“ Da dieser weiter der eigene Herr seiner Armenadministration sein wollte, hörte er auf zu geben. Die wenigen übrigen Einwohner konnte das Werk allein nicht weiter fortsetzen und wurde mit der Zeit erneut von Bettlern bedrängt, die wieder anfingen herumzugehen. So hörte auch der letzte Beitrag zur Subskription auf. Die rezipierten Armen waren aber noch da und meldeten sich auch wehklagend an den ihnen bestimmten Orten. Zuletzt war die Armenordnung zahlungsunfähig geworden, und es musste vor allem in Wolgast die Stadtkasse in Anspruch genommen werden, bis buchstäblich der Letzte dieser Armen gestorben war. Ein solches Scheitern fürchtete Hülsenbeck auch für Rostock und wünschte, man hätte die jetzige Armenordnung lieber so belassen, wie sie war, unter Bedachtnahme vermehrter Einnahmemöglichkeiten und einer besseren Armutsminderung. Hier wird deutlich, dass für die Durchführbarkeit einer erneuerten Armenordnung auch die mangelnde Reformbereitschaft der Einwohner Rostocks selbst als Hindernis eingeschätzt wurde.532 Bei der angestrebten Verwaltung des Instituts traten hingegen erneut die Auseinandersetzungen mit den Ansprüchen der Bürgerschaft in den Vordergrund. 532 So sprach auch Senator Behrens davon, dass der Plan zwar gut sei, aber wer die „Denkungsart“ der Rostocker kenne, würde wissen, dass die Einführung bei ihnen „nicht wohl thunlich sey.“ Es sei also besser, die Armenordnung nach der Gewohnheit und dem „Wahn“ der Rostocker zu reformieren, da dieser stärker wirke, als alle Vernunftgründe; Votum D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509).
  • 109. 109 Burgmann fällte wiederum das deutlichste Urteil: Die Zuziehung der Bürgerschaft war seiner Meinung nach das beste Mittel, die Armenordnung überhaupt nicht zu Stande zu bringen.533 Ehemals habe der Rat allein die volle Verwaltung innegehabt, jetzt aber sei man offensichtlich geneigt, den Bürgern mehr Mitspracherecht einzuräumen. Er warnte jedoch davor, zu weit zu gehen. Auch Hülsenbeck würde „die Bürgerl. concurence“534 zwar zulassen, doch nur so weit, dass die Autorität des Rates nicht beschnitten werde. Andere Ratsmitglieder waren dagegen durchaus der Meinung, dass den Forderungen der Bürgerschaft in diesem Punkt nachgegeben werden könne, etwa durch Hinzuziehung von vier Vertretern als ständigen Mitgliedern des Armenkollegiums.535 Dadurch könne die Verwaltung den rätlichen Vertretern erleichtert und den bürgerschaftlichen aufgebürdet werden. Bisher seien auch vier Deputierte aus je einem Kirchspiel bei der Armenordnung zugezogen, was beibehalten werden könne, ohne den Rat zu schädigen. Gegen die Beteiligung der Bürgerschaft an der Rechnungslegung schließlich hatte niemand mehr etwas vorzubringen. Baleke und Burgmann sprachen sich sogar ausdrücklich dafür aus.536 Ähnliches galt für die Modalitäten der Austeilung der Almosen. In diesem Zusammenhang plädierte Burgmann dafür, dass die öffentliche Versammlung der Armen zur Austeilung eingestellt werde, weil diese dem Spender nur zur Prahlerei diene und das Ehr- und Schamgefühl der Armen verletzte.537 Die Gelder sollten lieber persönlich abgeholt oder durch den Diener zugestellt werden. In Anbetracht der Wichtigkeit, die der Arbeitsbeschaffung 1788 und 1803 zugestanden wurde, blieb dieser Punkt in der Diskussion der Ratsmitglieder erstaunlich gering beachtet. Baleke wünschte, dass der Ankauf von Flachs, Wolle u.ä. in den Text eingebracht werde,538 Burgmann hielt allgemein ein solches Vorhaben für sehr löblich,539 und Hülsenbeck merkte an, dass ein entsprechender Fonds ausgemittelt werden müsse.540 Man war sich also entweder nicht der Schwierigkeiten eines solchen Vorhabens bewusst oder hielt es für einen eher nebensächlichen Teil der Armenversorgung. Bei den übrigen diskutierten Punkten der AO 1750/1767 ist wiederum die Haltung Hülsenbecks interessant. In seiner Funktion als Präside der Armenordnung musste er sich durch die Reformvorschläge angegriffen fühlen, die ja voraussetzten, dass die aktuelle Versorgung der Armen ungenügend sei. So insistierte er häufig darauf, dass viele der angesprochenen Punkte bereits verwirklicht seien.541 Das betraf insbesondere die Einschreibung von neuen Armen, die Aufstellung und Beibehaltung von Büchsen bei Gastwirten, die Aufnahme von Waisen ins Waisenhaus, den Ausschluss von Armen, die noch dazu fähig seien, sich selbst zu versorgen, und die unentgeltliche Behandlung durch 533 Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 534 Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 535 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; ähnlich auch Votum [Bernhard Friedrich Neucrantz ?] und [Andreas David] Wiese, o.D. [April 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 536 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21] und Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Baleke hält die Konkurrenz der Bürgerschaft bei der Rechnungslegung für notwendig, und Burgmann plädiert für die Zuziehung von zwei wohlhabenden Bürgern. 537 Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda. 538 Promemoria [Jakob Hinrich Baleke], o.D. [März 1767] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 539 Votum J[ohann] G[eorg] Burgmann, o.D. [März 1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). 540 Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). 541 Votum [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767], Umlauf 1 (wie Anmerkung 509). Das Folgende: ebenda.
  • 110. 110 den Stadtphysikus mit entsprechender Medikation. In den übrigen Punkten erwies sich Hülsenbeck als Vertreter derjenigen, die Neuerungen gegenüber nur sehr zurückhaltend waren. Die Hospitalbüchsen wünschte er nur abgeschafft zu sehen, wenn vorher klar sei, dass die Spender hinterher die entsprechenden Beiträge in die Armenbüchsen gäben. Die Verwaltung wollte er lieber nach dem alten System fortgesetzt sehen, lediglich aufgestockt auf vier Herren des Direktoriums. Bezüglich der Einziehung der Hinterlassenschaft verstorbener Armer verwies er auf eine bereits vorliegende Verordnung des Rates, das alles Weitere regele, und die Lange Reihe sollte bestehen gelassen werden.542 Insgesamt kann festgestellt werden, dass Hülsenbeck als Vertreter des zu reformierenden Systems nur in wenigen Punkten einen Änderungsbedarf sah, sich tiefer gehenden Umgestaltungen aber verschloss. Aus dieser Perspektive erscheint auch seine Ablehnung des Subskriptionssystems in einem anderen Licht. Er argumentierte hier nicht mit theoretischen Überlegungen, sondern stützte sich ganz auf seine Erfahrung. Immer wieder wurde in zeitgenössischen Diskussionen um die Armenfürsorge diesem Faktor ein ganz erhebliches Gewicht zugesprochen. Hülsenbeck schien davon ausgegangen zu sein, dass die von ihm selbst angeführten wenigen Wochen seiner Amtsführung und die negativen Beispiele lediglich zweier anderer Städte ihm bereits soviel Deutungsmacht verliehen, dass er sich ganz darauf stützen konnte. Die Haltung des Präside der Armenordnung war 1767 also folgende: Prinzipiell stimmte er einer Erneuerung zu. Das Subskriptionssystem als Kern des ganzen Gebäudes sei allerdings bei den Rostockern nicht durchsetzbar und im allgemeinen mit zu vielen Gefahren versehen. Andere Teile der existierenden Fürsorge könnten entweder beibehalten werden oder waren bereits wie vorgeschlagen umgesetzt. Lediglich bei einem kleinen Rest müssten Reformen durchgeführt werden. Mit einer solchen Haltung war keine wirkliche Umgestaltung möglich. Es handelte sich vielmehr um den Versuch, innerhalb eines angestoßenen Prozesses denselben so weit wie möglich zu verhindern, ohne sich mit einer prinzipiellen Ablehnung aus der Diskussion auszuschließen. Der zweite Umlauf 1767 mit der revidierten Fassung des Textes der Armenordnung erbrachte nichts mehr wesentlich Neues. Die Befürworter hatten sich weitgehend durchgesetzt. Hülsenbeck und der ebenfalls dem Projekt sehr skeptisch gegenüberstehende Behrens verwiesen nur noch einmal auf ihre vorigen Bedenken und wünschten im Übrigen ein gutes Gelingen mit der Hoffnung, dass ihre Befürchtungen nicht eintreten mögen.543 Die beiden strittigen Punkte des ersten Umlaufs wurden nicht mehr angesprochen. Die Beteiligung der Bürgerschaft an der Verwaltung wurde ebenso wenig moniert wie die Einführung des Subskriptionssystems. Insgesamt erhielt die „Rostocksche Almosen und Bettler=Ordnung“ von 1767 also ihre rätliche Approbation, ohne dann aber ausgeführt worden zu sein. 3.3.2.2 „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Betteley“ 1788 Während die Armenordnung von 1767 auf der Grundlage derjenigen von 1750 sich durch einen dokumentierten Diskussionsprozess herausbildete, aber nie Gesetzeskraft erlangte, kann die Entstehung 542 Zur Langen Reihe siehe Kapitel 3.1.2. 543 Voten Umlauf 1 (wie Anmerkung 509) von [Johann Friedrich Hülsenbeck] v. 8.4. [1767] und D[avid] B[ehrens], o.D. [März/April 1767].
  • 111. 111 des „Entwurf eines Plans zur Abstellung der Bettelei“544 von 1788, der fast zur Ausführung kam, nicht in der gleichen Detailliertheit nachvollzogen werden. Es sind weder ein Umlauf unter den Ratsmitgliedern überliefert noch die Monita der Bürgerschaft. Lediglich drei Äußerungen in zwei Briefen und einem Pro Memoria können wenige Anhaltspunkte geben, was beteiligte Zeitgenossen von dem Entwurf dachten.545 Eine vorliegende Endausfertigung der Armenordnung datiert auf den 5.12.1788. Am gleichen Tag wurde durch eine Verordnung bekannt gemacht, dass man die Armenfürsorge in Rostock zu reformieren gedachte: „Je mehr sich der Wunsch schon selbst rechtfertiget, dem Armen=Wesen auch in Rostock, nach dem Vorgange anderer angesehener Städte in und außerhalb Mecklenburg, eine solche Richtung verschaft zu sehen, daß die eben so lästige, als in manchem Betracht verderbliche Betteley ganz aufhöre, und solche nicht weiter unter dem Vorschub der Nothwendigkeit eintreten dürfe; desto angelegentlicher wird E.E. Rath es sich zum Ziel gesetzet seyn lassen, unter Göttlichen Beystand eine darauf abzweckende Einrichtung der hiesigen Armen=Anstalten einzuführen und zu Stande zu bringen.“546 Wenige Tage zuvor war der Plan dem Justizrat der Schweriner Justizkanzlei, Johann Jacob Prehn, von einem vermutlich in Rostock lebenden Kollegen vorgelegt worden und fand seine Zustimmung.547 Er mahnte in einem Schreiben lediglich an, dass die ganze Sache sinnlos sei, wenn nicht ein hinreichender Fonds zur Unterstützung der Armen ausgemittelt, ein Arbeitshaus eingerichtet und Vorkehrungen zur besseren Einrichtung des Krankenhauses getroffen werden können. „Auf dem bisherigen Wege wird dieser Zweck jedoch schwerl. erreicht werden. Und es ist immer eine Schande für Rostock, daß wir das, was andern kleinen Städten möglich geworden, nicht möglich machen sollen.“ Ähnlich hatte sich bereits im November Senator Joachim Friedrich Zoch geäußert.548 Dieser sah ebenfalls die oben genannten Einrichtungen als zentrale Bestandteile einer neuen Fürsorge an, zweifelte aber daran, dass hinreichende Geldmittel dazu beschafft werden könnten, und befürchtete, dass allein die Einrichtung des Kollegiums „unendliche Schwierigkeiten finden“ werde. Da das Kapital kaum aus privaten Beiträgen kommen könne, plädierte er dafür, lieber im kleinen Rahmen zu beginnen als an zu großen Plänen das ganze Projekt scheitern zu lassen. Offensichtlich waren die Entscheidungsträger zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen und beschlossen, anders als 1803,549 zunächst mit der Subskription zu beginnen und dann zu bestimmen, welchen Umfang die neue Armenordnung haben könnte. Der Öffentlichkeit wollte man den Plan erst ganz am Schluss präsentieren. So hieß es in der Verordnung vom 5.12.: 544 AO 1788. 545 Brief J[ohann] J[akob] Prehn an einen Kollegen v. 29.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]; Brief Senator [Joachim Friedrich] Zoch an seine Kollegen v. 2.11.1788 [AHR ebenda]; Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO 1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 546 VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 547 Brief J[ohann] J[akob] Prehn an einen Kollegen v. 29.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 548 Brief Senator [Joachim Friedrich] Zoch an seine Kollegen v. 2.11.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 549 Zum Vorgehen 1803 siehe Kapitel 4.3.2.3.
  • 112. 112 „Von selbst muß es einem jedem einleuchtend werden, daß ein hiezu führender angemessener Plan, und eine zweckdienliche, jene Voraussetzungen erwürckende Regulirung der Armen=Anstalten nicht ehe mit Würckung gefertiget werden könne, als bis der Fond, welcher zur Bestreitung der dazu nöthigen großen Kosten erfoderlich, ausgemittelt und in Richtigkeit gesetzet worden. Da dieses aber nicht anders als durch die Kentniß der jährlichen Beyträge, welche ein jeder Einwohner, beym vorausgeseztem Aufhören aller Betteley, zum Behuf des Armen Wesens zu leisten entschlossen ist, erreichet werden mag, mithin eben dahero die Einzeichnung der jährlichen Beyträge durchaus nothwendig wird; so siehet E.E. Rath eben dadurch sich veranlaßet, zu dieser Einzeichnung eine allgemeine Veranlassung zu geben, und solche in denen ersten Tagen Fahnenweise ins Werck setzen zu lassen.“550 Die Höhe des Beitrag war jedem selbst überlassen, sollte sich aber daran orientieren, wie viel er bisher freiwillig an Almosen und anderen Gaben an die Armen verteilt hatte und was er mit seinem christlichen Gewissen angesichts seiner Vermögensverhältnisse als angemessen ansah. Gleichzeitig ergingen zwei Schreiben an die Universität und die Herzogliche Justizkanzlei, in denen auch deren Jurisdiktionsverwandte aufgefordert wurden, an der Subskription teilzunehmen.551 Der positive Bescheid von Rektor und Konzil der Akademie erging am 13.12.1788 mit der Zusicherung, den Plan mit aller Kraft zu unterstützen, falls dann auch verarmte Universitätsangehörige öffentlich versorgt würden.552 Vom 4.1.1789 stammt schließlich das letzte in diesem Zusammenhang überlieferte Dokument. In einem Brief übersandte der Rostocker Protonotar Johann Christian Theodor Stever einem nicht genannten Gönner ein Pro Memoria zur Armenordnung, das die einzige erhaltene Auseinandersetzung mit einzelnen Punkten des Plans beinhaltete.553 Zunächst sah er es als geboten an, die Quellen, aus denen sich nach § 2 AO 1788 der Fonds des Armeninstituts speisen sollte, erheblich auszuweiten. Der Plan sah als Finanzgrundlage lediglich die milden Beiträge der Einwohner vor. Diese müssten zentral erfasst und ebenso nach den Bedürfnissen der Einzelnen wieder ausgeteilt werden. Stever ergänzte dagegen: „Vernünftiger Weise: addendam pnto:“ a.) die Contribution wird geringer durch Verschaffung der Arbeiten b.) Es sind hierher zu ziehen, außer dem Fond der Armen-Ordnung selbst, die verschiedenen Armen-Institute, als Hospitalien, Lazareth, Bröcker-Armen-Haus, Jacobi-Spende und andere ex legatis herrührende Vertheilungen [...].“ 554 Diese könnten entweder ganz dem Institut zugeschlagen werden oder zumindest mitteilten, welche Personen durch sie unterstützt werden, damit diese nicht zweifach kassierten. Schließlich sollte auch die Erbschaft derjenigen, die keine näheren Verwandten mehr hatten, an das Institut gehen und 550 VO v. 5.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 551 Konzept Anschreiben Rat an Rektor und Konzil der Universität Rostock v. 4.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]; Konzept Anschreiben Rat an die Herzogliche Justizkanzlei in Rostock v. 4.12.1788 [AHR ebenda]. 552 Antwort Rektor und Konzil der Universität Rostock auf das Anschreiben Rat v. 4.12.1788 v. 13.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. 553 Promemoria J[ohann] C[hristian] T[heodor] Stever zum Entwurf AO 1788, o. D. [4.1.1788] [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Das Folgende: ebenda. 554 Zu § 2 AO 1788. Hervorhebung im Original.
  • 113. 113 kurzzeitige Zuwendungen als Darlehen zurückgezahlt werden, sobald der betreffende Empfänger wieder in bessere Verhältnisse gekommen sei. Eine wöchentliche Sammlung durch ein Mitglied des jeweiligen Quartiers lehnte Stever ab, da dieses Vorgehen zu beschwerlich für die Bürger sei und ein „non-civis“555 sich wahrscheinlich gar nicht dazu verstehen würde. Er sähe lieber eine flächendeckende Pränumeration umgesetzt, gekoppelt an entsprechende exekutivische Befugnisse zur Eintreibung bei Zahlungsverzug. Bei der Versorgung der Armen hielt Stever es zunächst für überflüssig, aktiv nach verschämten Armen zu suchen, weil diese sich seiner Meinung nach früher oder später von selbst melden würden. Er schlug andererseits vor, einen Fonds von 200 Rthlr. zurückzulegen, um Teuerungskrisen abfangen zu können. In solchen Zeiten hätten viele Bürger genug damit zu tun, ihre eigenen Familien zu ernähren, als dass sie zusätzlich noch Spenden an das Armeninstitut gehen lassen könnten. Gegenüber den großen Ankündigungen der Errichtung eines Kranken- und eines Leihhauses bzw. der Reform des gesamten Schulwesens hegte er deutliches Misstrauen. Seiner Meinung nach sollte man sich hier sehr viel vorsichtiger ausdrücken als im Entwurf getan. In allen drei Fällen sei es angebrachter, die Ankündigungen so lange zurückzustellen, bis diese Einrichtungen auch tatsächlich realisiert worden seien. Ein Leihhaus sei darüber hinaus auch von privater Hand leicht zu errichten, ohne dass sich das Armeninstitut damit Kosten aufladen müsse. Das Waisenhaus mit der Armenordnung zu verbinden hielt er allerdings für eine sehr gute Sache. In Bezug auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die die Armenordnung für arbeitsfähige Männer und Frauen – ob sie verschuldet oder unverschuldet in Armut geraten waren – vorsah, griff Stever einen Gedanken auf, der über die Versorgung im engeren Sinne hinausging. Scharf kritisierte er die Unwirksamkeit der Konkurs-Ordnungen der Stadt Rostock, durch deren strengere Befolgung schon eine große Zahl von Verarmungen hätten verhindert werden können. Ein zukünftiges „Policey- Departement“556 sollte diesen Bereich mit überwachen. Er gibt sich auch mit der bloßen Ankündigung in der AO 1788 nicht zufrieden, diese Ordnungen strenger durchzuführen, sondern fordert ein hartes Durchgreifen: „Bey der Inattention auf falliten-Ordnung und Censur wird in Rücksicht aufs publicum keine Strafe angemessener seyn, als Relegation, ut malis hominibus resp. purgetur.“557 Wandernde und erkrankte Handwerksgesellen möchte er ebenfalls strenger kontrolliert wissen, als der Entwurf vorsah. Zunächst hatte Stever Bedenken, den genauen Modus der Behandlung dieser Personengruppe öffentlich bekannt zu machen, weil dadurch auch Betrüger angezogen würden. Darüber hinaus schlug er vor, einige Professionen, die nicht in Rostock, aber in den „Oberländern“558 existierten, näher zu spezifizieren, „cum addito, daß solche Gesellen hier nichts zu schaffen hätten.“ 555 Zu § 26 AO 1788. 556 Zu § 35 AO 1788. 557 Zu § 42 AO 1788. 558 Zu § 15 AO 1788.
  • 114. 114 Schließlich hielt er, wohl zu recht, die Ankündigung für naiv, dass aufgegriffene Bettler und Gesellen in das Arbeitshaus gebracht werden sollten, falls sie keine Reue zeigten: „Wird irgend einer es hieran ermangeln lassen? Paenitentia in continenti declarata passirt nur als mitigatio poenae.”559 Aus Stevers Sicht war der Plan zur Abstellung der Bettelei von 1788 also noch deutlich reformbedürftig. Einerseits hielt er die Kapitalbeschaffung für unzureichend, andererseits die Ankündigungen der Ziele und Aufgaben in den Bereichen Schulwesen, Krankenversorgung und Pfandleihe für viel zu weit reichend. Darüber hinaus könne man einige Ursachen der Verarmung schon im Vorfeld verhindern, bevor die Armenordnung in Anspruch genommen werden müsse. Was Stever also fordert war mehr Geld für weniger Aufgaben. 3.3.3 Zusammenfassung Bei den Plänen und Entwürfen der Jahre 1750, 1767 und 1788 waren zwei Bestandteile als alternativlos angesehen worden: Die Beteiligung der Bürgerschaft an der Verwaltung und die Einführung des Subskriptionssystems zur zentralen Erhebung der Spenden. Nach den schweren Auseinandersetzungen zwischen Landesherr, Rat und Bürgerschaft in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, die sich auch in den Äußerungen der Ratsmitglieder von 1767 widerspiegelten, war es 1788 selbstverständlich geworden, dass Vertreter der Quartiere in den Kontrollgremien der Fürsorge ihre Mitspracherechte ausübten.560 Anders als 1803 dachte man aber nicht an die grundsätzliche Umgestaltung der Verwaltung mit einer Ausweitung der bürokratischen Strukturen für eine effizientere Arbeitsweise. Man konzentrierte sich bei der Suche nach neuen Finanzierungsgrundlagen ganz auf die heftig umstrittene, aber doch als unabdingbar anerkannte Einführung des Subskriptionssystems. Wurden 1767 noch abschreckende Beispiele anderer Städte gegen diesen zentralisierten Sammlungsmodus angeführt, fühlte man sich 1788 gerade von positiven auswärtigen Vorbildern bestärkt und übernahm von dort zusätzlich die Einteilung der Stadt in Sammlungsdistrikte. Ziel war auch in diesem Fall eine verbesserte Arbeitsökonomie durch gesteigerte Effizienz. Bei den Möglichkeiten der Nutzbarmachung weiterer Geldquellen schreckte man vor tiefer greifenden Reformen zurück. Weder 1750/1767 noch 1788 wurde eine Zusammenfassung aller in Rostock existierenden Fürsorgeeinrichtungen unter einem Dach angesprochen. Vorschläge zu solchen Maßnahmen, die erst 1803 durchgeführt wurden, blieben Einzelnen vorbehalten, wurden aber nicht eingehender diskutiert. Den stärksten Reformeifer entwickelte man bei der Versorgung der Armen. Alle Entwürfe sprachen sich für Einzelfallprüfungen und individualisierte Bedarfsfestsetzungen aus. Dabei konnten zwei Tendenzen ausgemacht werden: Auf der einen Seite wurde eine stärkere Kontrolle und bessere Erfassung der Armen bei genauerem Zuschnitt der Zuwendungen auf den Einzelfall ermöglicht. Auf der anderen Seite kam es zu einer Aufweichung des persönlichen Kontakts zwischen Empfängern und Direktorium. Galt es 1750/1767 noch als unabdingbar, dass die Bedürftigen ihre Gelder persönlich in 559 Zu § 16 AO 1788. 560 Siehe zu diesen Zusammenhängen Kapitel 2.1.
  • 115. 115 Empfang nahmen, damit zur gleichen Zeit nochmals eine Überprüfung stattfinden konnte, war man 1788 der Meinung, dass es ausreichte, wenn sich die Empfänger bis auf wenige Ausnahmen ihre Almosen zustellen ließen. Die Kontrollmechanismen mussten als so ausreichend angesehen worden sein, dass eine nochmalige Begutachtung durch den Augenschein des austeilenden Gremiums beschwerlich und überflüssig erschien. Zur selben Entwicklung gehörte, dass man sich auch gegen eine öffentliche Zurschaustellung der Armen während der Versammlung an einem „Almosenausteilungsplatz“561 aussprach, um die Würde der Betroffenen nicht zu verletzen. Erst in dem Moment, da die Aussortierung von als unwürdig und unberechtigt angesehenen Bittstellern vollzogen war, konnte ein solcher Schutz der Menschenwürde der verbliebenen Armen in das Bewusstsein der Obrigkeit rücken. Eine erhebliche Ausweitung erfuhren die Aufgabenbereiche Kranke und Kinder. Sah man es vormals als ausreichend an, wenn ersteren mit kostenloser Behandlung und freien Medikamenten geholfen wurde und letztere Schulgeld erhielten, waren die Bestimmungen 1788 umfangreicher. Nicht nur wurde die ärztliche Versorgung detaillierter bestimmt, auch ein Krankenhauses war vorgesehen. Ebenso blieb die Reform des gesamten Schulwesens der Stadt Rostock unausgeführt und war auch nach 1803 weiterhin lediglich im Gespräch. Zu diesem Zeitpunkt forderte vor allem das 2. Quartier der Bürgerschaft, vor der Errichtung einer Armenschule die schon lange geplante Revision aller Schulen vorzunehmen. Ob es sich bei der Bestimmung von 1788 also um einen tatsächlich verfolgten, ambitionierten Plan handelte oder nur eine Kompromissformel gefunden wurde, mit der den Quartieren entgegengekommen werden konnte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Auffällig ist, dass die Bestimmungen von 1788 im Bereich Armenschulwesen in der Detailliertheit weit hinter denen der Krankenversorgung zurückblieben. Die Sorge um die Schaffung von Verdienstmöglichkeiten für arbeitsfähige Arme stand sehr viel stärker im Mittelpunkt. Alle untersuchten Abhandlungen, Ordnungen und Diskussionen vor 1788 beinhalteten nur sehr wenige Ideen zu diesem Problem. Erst der Plan aus diesem Jahr trat mit genauen Vorschlägen hervor, die bereits deutlich an den Umfang in der Armenordnung von 1803 heranreichten. Der Arbeitspflichtgedanke war zwar implizit in der Forderung, arbeitsfähige Arme auszuschließen, immer vorhanden gewesen, aber die Notwendigkeit, obrigkeitliche Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung zu ergreifen, war erst später akzeptiert worden. Verschärfte Bestimmungen gegenüber fremden Handwerksgesellen und auswärtigen Kollektanten traten der bereits angesprochenen Tendenz der verstärkten Kontrolle der Armen an die Seite. Beide Gruppen wurden 1788 einer ausgeweiteten Reglementierung unterworfen, Sammlungen gänzlich zu unterbinden versucht. Hier war das Ziel, die Anzahl derjenigen, die entweder der Armenkasse zur Last fielen oder an der zentralen Verwaltung vorbei unter den Rostockern sammeln wollten, so weit wie möglich einzuschränken. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen oblag in allen Fällen den Armenvögten. Ihre Zahl wurde im Laufe der Zeit erhöht, die Vorschriften gegen Amtsmissbrauch und Vernachlässigung der Dienstpflicht wurden verschärft. Eine höhere Effizienz versprach man sich auch von einer Einschränkung 561 BRÄUER, Almosenausteilungsplätze.
  • 116. 116 ihres Aufgabenbereichs, der 1767 noch einen ganzen Katalog von Tätigkeiten beinhaltete. 1788 waren sie nunmehr weniger Kontrolleure der Armenordnung gegenüber den Armen, als vielmehr mit gewissen exekutivischen Befugnissen ausgestattete Männer zur Ergreifung von Bettlern, die in dieser Funktion der „Policey Wache“ an die Seite gestellt waren. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Veränderungen in den Versuchen zur Regulierung des Armenwesens zwischen 1750 und 1788 gekennzeichnet waren durch einen sich verstärkenden Willen zur besseren Versorgung und stärkeren Kontrolle der Armen, einer höheren Effizienz der Verwaltung, die gekoppelt war an eine besser gesicherte und größere finanzielle Grundausstattung des Institut und einer Einschränkung der Aufgabenbereiche auf genauer bestimmte Personenkreise. Der nachweislich vorhandene Wille zu einer Reform der Armenfürsorge in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts reichte aber bis 1803 nicht aus, um eine Verwirklichung zu erreichen. In den Diskussionen von 1767 wurde deutlich, dass die Widerstände nicht einer bestimmten Personengruppe zuzuordnen waren. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Konglomerat aus unterschiedlichen Bedenken, Vorurteilen, persönlichen Abneigungen, schlechten Erfahrungen und nicht zuletzt den widrigen politischen Umständen dieser Zeit.562 1750 war der Plan bereits im Keim erstickt. Nicht einmal alle Quartiere waren dazu gekommen, ihre Monita abzugeben.563 Dass 1767 die Umsetzung nicht gelang, trotz der breiten Zustimmung der Ratsmitglieder und der Beteiligung der Bürgerschaft an der Verwaltung, wie diese 1750 gefordert hatte und gemäß den nur ein Jahr zuvor per landesherrlicher Resolution erlassenen Befugnissen der Hundertmänner, ist wohl den noch drei Jahre fortdauernden Auseinandersetzungen geschuldet. Einen deutlichen Hinweis darauf liefert das Konzept eines Schreibens des Rates an die Universität vom 4.12.1788, in dem es heißt, dass „anderweitige, betrübte Stadtangelegenheiten bis jezt eine Behinderung geworden, die hiezu erforderlichen Einleitungen zu treffen“564. Neben den Auswirkungen des 7jährigen Krieges hatten die bis 1788 dauernden Auseinandersetzungen zwischen Rat, Bürgerschaft und Landesherrschaft blockierende Auswirkungen gehabt. 1788 – im Dezember, also nach der Verabschiedung des Rostocker Erbvertrags – scheiterte man schließlich an dem fehlenden Zuspruch durch die Bevölkerung, die nicht im erwünschten Maß an der Subskription von Beiträgen teilnahm.565 Hier hatte man offensichtlich psychologisch unklug gehandelt, indem man den Einwohnern eine Spende abforderte, bevor sie den Plan zu Gesicht bekamen. Es ist leicht einzusehen, dass sich bei diesem Vorgehen die Begeisterung der Öffentlichkeit in Grenzen hielt. Erst 1803 hatte man daraus gelernt und die Reihenfolge umgekehrt: Vorstellung des Plans mit einem Aufruf zu 562 Ausführlich dazu und zum Folgenden: Kapitel 2.1. 563 Votum Senator Hinr[ich] Hoppe v. 11.4.1767, Umlauf 1 zur AO 1767 (wie Anmerkung 509). 564 Konzept Anschreiben Rat an Rektor und Konzil der Universität Rostock v. 4.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 20]. 565 Vergleiche NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 158: „Indem ich dieses schreibe, ist schon ein volles Jahrzehnt verflossen, dass man den Versuch machte, durch freywillige Beyträge den Grund zu einer bessern Armenordnung zu legen. Der Versuch gelang nicht nach Wunsch; weil man zum Theil noch keinen Plan entworfen hatte, nach welchem man verfahren wollte, zum Theil aber auch weil der misstrauische Bürger eine den Armen selbst nicht erspriessliche Verwaltung eines solchen Fonds befürchtete.“ Dieser Teil seiner Bemerkungen stammte laut Nolde bereits vom Ende des 18. Jahrhunderts, ebenda, S. XI.; ähnlich auch im Konzept der Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16. Nr. 31]: „Im Jahr 1788. lag schon ein Plan zur Ausführung bereit, aber das dama. Rostocksche Publicum war zu wenig geneigt, ihn durch Beyträge zu unterstützen; die beste Absicht blieb unerreicht, weil der Fond zu klein war, eine Armenanstalt von zweckmäßigem Umfange zu begründen.“
  • 117. 117 Verbesserungsvorschlägen, frühzeitige Ankündigung der Umfrage und durch eine gute Vorbereitung ermöglichte rasche Arbeitsaufnahme des Instituts. Mehr als 50 Jahre hatte es gedauert, bis eine grundlegend erneuerte Armenfürsorge auch in Rostock verwirklicht werden konnte.
  • 118. 118 4. Entstehung des Armeninstituts von 1803 4.1. Vorbemerkung Im Folgenden werden zunächst Aufbau und Inhalte der Armenordnung von 1803 und der sie begleitenden Instruktion für das Armenkollegium vorgestellt und ausgebreitet, bevor auf den Entstehungsprozess dieser gesetzlichen Grundlage für das Armeninstitut und die ersten praktischen Schritte zu seiner Eröffnung am 1.1.1804 ausführlich eingegangen wird. Die Nachverfolgung und Einordnung der Auseinandersetzungen und Argumentationslinien während des Diskussionsverlaufs der Jahre 1800 bis 1804 wird durch diesen Bruch einer strikt chronologischen Nachzeichnung der Ereignisse erheblich erleichtert und Dopplungen in den Ausführungen vorgebeugt. 4.2 Armenordnung und Instruktion 4.2.1 Vorbemerkungen Aus dem Misserfolg des Jahres 1788 hatten Rat und Bürgerschaft die Lehre gezogen, dass es für eine erfolgreiche Reform des Armenwesens notwendig war, die geplanten tiefgreifenden Veränderungen vor einer gesetzlichen Festsetzung der Öffentlichkeit bekannt zu machen und deren Prüfung zu überlassen. So veröffentlichte man am 25.2.1803 zusammen mit einer Verordnung566 einen „Entwurf zur Armenordnung für die Stadt Rostock“567 und forderte die Einwohner Rostocks ausdrücklich dazu auf, Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen einzusenden.568 Der Entwurf bestand aus fünf Abschnitten mit insgesamt 48 Paragraphen und zwei Anhängen. Die Abschnitte gliederten die detaillierten Bestimmungen in die Bereiche Verwaltung,569 Mittelbeschaffung,570 Zielgruppen,571 Versorgungsangebote572 und Bettelei573. Nachdem keine nennenswerten Änderungsvorschläge der Einwohner eingegangen waren, erlangte dieser Entwurf am 27.5.1803 durch einen Rats- und Bürgerschluss Gesetzeskraft.574 Eine die Armenordnung ergänzende Instruktion für das Armenkollegium575 wurde in den darauf folgenden Monaten ausgearbeitet und am 23.7.1803 ebenfalls durch einen Rats- und Bürgerschluss als Norm für die Arbeit des Kollegiums legitimiert.576 Sie besteht aus 19 Punkten, die einzelne Paragraphen 566 VO v. 25.2.1803, abgedruckt in: SRG, S. 178f. 567 Entwurf zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock, Rostock 1803 [im Folgenden AO 1803]. 568 VO v. 25.2.1803. 569 „Erster Abschnitt. Das Verwaltungs=Personale“. 570 „Zweyter Abschnitt. Von den Quellen, woraus die Mittel zur Versorgung der Armen zu schöpfen sind“. 571 „Dritter Abschnitt. Von den Persohnen, welchen durch diese Versorgungs= Anstalt geholfen werden soll“. 572 „Vierter Abschnitt. Von der Art und Weise, wie die Hülfe am besten geleistet werden kann“. 573 „Fünfter Abschnitt. Von den Mitteln zur Einstellung der Betteley“. 574 „Raths und Bürgerschluß vom 29sten April und 4ten May, wegen des zum förmlichen Stadt Gesetze erklärten und anerkannten Entwurfs zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“ v. 27.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 575 „Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Instruktion]. 576 „Raths= und Bürgerschluß vom 8ten und 22ten July 1803 betreffend die Instruction für das Armen=Collegium.“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
  • 119. 119 der Armenordnung näher spezifizieren, Änderungen zum gedruckten Entwurf festhalten oder Durchführungsverordnungen darstellen.577 4.2.2 Inhalte Der erste Paragraph der Armenordnung definierte die Ziele der neu zu schaffenden Institution: „Die Absicht dieser Armen=Anstalt gehet dahin, daß den Armen geholfen, und die Betteley eingestellet werde, imgleichen daß, sobald die Kräfte desselben es erlauben, auch die Quellen der Armuth verstopfet werden.“578 Damit rückte 1803 erstmals in der Entwicklung der Rostocker Armenfürsorge auch das Problem der strukturellen Armut in den Mittelpunkt der Bemühungen. Ging es vormals ausschließlich um die Beseitigung akuter Armut mit dem Hauptaugenmerk auf der Verhinderung von Bettelei, so wollte man nun auch die Ursachen von Armut ausfindig machen und bekämpfen. 4.2.2.1 Verwaltung Als Leitungsgremium zur Erfüllung dieser weitreichenden Aufgabe fungierte das „Armen=Collegium“. Es setzte sich zusammen aus drei Vertretern des Rates, zehn Deputierten der Bürgerschaft und drei Beisitzern aus dem Kreis der Eximierten („Herzogliche Jurisdictions=Verwandte“, Mitglieder der Universität und Vertreter des geistlichen Ministeriums).579 Letztere übernahmen die Aufgaben aber freiwillig und ohne Verpflichtungen. Hinzu kamen noch ein Notar als Armenschreiber, fünf Armen- und ein Bürgermeisterdiener.580 Das Kollegium bestimmte seine Ratsmitglieder für jeweils sechs Jahre.581 Alle zwei Jahre konnte ein Deputierter durch einen neuen ersetzt werden. Ausnahmen von dieser Regel waren ausdrücklich nur bei „wahrem Unvermögen“ erlaubt, wozu Tod, Alter, Krankheit oder Niederlegung der Ratsmitgliedschaft gezählt wurden. In diesem Fall hatte ein anderer Senator diesen Posten für die verbliebenen Jahre interimistisch zu besetzen oder sie zusätzlich zu seinen eigenen sechs Pflichtjahren zu übernehmen. Die zehn bürgerschaftlichen Mitglieder wurden dieser, paritätisch auf beide Quartiere verteilt, vom Rat vorgeschlagen. Sollten sie eigene Kandidaten präsentieren, so entschied das Los. Die Vorgeschlagenen mussten ansässige Bürger, aber nicht notwendig gleichzeitig Repräsentanten ihres Quartiers sein.582 Sie bekleideten ihr Amt auf vier Jahre, wobei auch hier zu verhüten war, dass mehr als zwei von ihnen 577 Im Folgenden wird der Übersichtlichkeit halber auf die Bestimmungen der Instruktion bei der Darstellung des betreffenden Paragraphen der Armenordnung in der Fußnote eingegangen. 578 §1 AO 1803. 579 §§ 3 und 4 AO 1803. 580 Ebenda. Nach der Instruktion waren der Notar und die übrigen Bedienten zunächst nur interimistisch anzustellen, bis der Umfang ihrer Tätigkeiten besser übersehen und dem nach auch ihr Gehalt bestimmt werden konnte. Das Armenkollegium hatte dann entsprechende Vorschläge beim Rat einzureichen. Instruktion, Nr. 12. 581 § 4 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 582 Die Wahlfähigkeit der Mitglieder der Bürgerschaft wurde durch die Instruktion eingeschränkt. Sie bestimmte, dass Mitglieder des 1. Quartiers, die bereits ein Amt als Revisor der Stadtkassenrechnungen innehatten, in alle Bereiche des Armeninstituts gewählt werden konnten. Ihr Revisorenamt entband sie dabei nicht von der Pflicht zur Annahme der Wahl. Die Mitglieder des 2. Quartiers, die als Revisoren der Stadtkassenrechnungen fungierten, waren hingegen von der Wahl in Ämter des Armeninstituts ausgeschlossen. Instruktion, Nr. 18.
  • 120. 120 zugleich aufhörten. Der Erwählte konnten seine Berufung nicht ablehnen, „falls er nicht solche Entschuldigungs=Gründe anzuführen hat, die von der Annahme einer Vormundschaft befreyen“. Eine freiwillige Amtsverlängerung war möglich. Innerhalb des Armenkollegiums übernahmen die rätlichen Deputierten unter einem von ihnen gestellten und halbjährlich wechselnden Präside die Leitungsaufgaben des Instituts.583 Sie beriefen Versammlungen ein, koordinierten diese, votierten und achteten auf die Ausführung getroffener Beschlüsse. Die Vertreter der Bürgerschaft beratschlagten gleichberechtigt die vorgebrachten Punkte und votierten ebenfalls. Die Beisitzer aus dem Kreis der Eximierten schließlich übernahmen Aufgaben eines Aufsichtsrates. Ihre Teilnahme an den Zusammenkünften hatte zwei Ziele. Zum einen sollten sie einen unmittelbaren Einblick in die Arbeit dieser städtischen Behörde bekommen, zum anderen als unabhängige Beteiligte dem Kollegium mit Ratschlägen zur Seite stehen. Auch sie waren abstimmungsberechtigt. Die Aufgaben dieses Leitungsgremiums waren umfassend. „Die Beschäftigung des Armen=Collegii bestehet in der Aufsicht über die Festhaltung aller gemachten Anordnungen, in Bestimmung der Vorschläge zu nöthig erachteten Veränderungen und neuen Einrichtungen, in näherer Untersuchung der Umstände der Armen, und ihrer Gesundheitsbeschaffenheit, in genauer Beobachtung der zweckmässigen Vertheilung der Beyhülfe in jeder Classe der Hülfsbedürftigen, in Festsetzung der einem jeden Armen zu ertheilenden Beyhülfe, in der Oberaufsicht über die Verwaltungs=Ausschüsse, in Erwägung der von diesen Ausschüssen dem Collegio gemachten Berichte und Anzeigen, in Beschliessung über denselben, und in Revision und Quitirung der von den Administranten geführten Rechnungen.“584 Entscheidungen wurden nach Abstimmung aller Kollegiumsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit war zunächst der entsprechende Punkt nochmals durchzusprechen. Erst wenn auch dann noch keine Entscheidung gefällt werden konnte, gaben die Stimmen der neun Ältesten den Ausschlag. Juristisch waren die Bedienten dem Kollegium, dieses selbst aber unmittelbar dem Rat unterstellt. Zur praktischen Ausführung der zahlreichen Aufgaben des Instituts war eine Arbeitsteilung notwendig: Unterhalb des Kollegiums wurden fünf einander gleichgeordnete Verwaltungsausschüsse eingerichtet. Sie waren mit folgenden Aufgaben betraut: „der 1ste, zur Besorgung der Einnahme, der 2te, zur Versorgung der Kranken, der 3te, zur Versorgung armer Kinder, der 4te zur Versorgung der übrigen hiesigen Armen, welche zu Arbeiten fähig sind, der fremden Handwerksburschen und anderer fremden Armen, imgleichen solcher Personen, die gegen die festgesetzte Bezahlung einige Materialien des Instituts zu verarbeiten wünschen, 583 § 5 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 584 § 6 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Die Aufgaben und Rechte des Armenkollegiums wurden in der Instruktion ergänzt und spezifiziert. Es hatte demnach darauf zu achten, dass die Armenordnung selbst, aber auch „alle etwa künftig in dieser Policey- Sache zu erlassenden Verordnungen“ unter seiner Leitung auch ordnungsgemäß befolgt und ausgeführt wurden. Dabei kam ihm aber keine legislative Gewalt zu, es konnte nur Vorschläge einbringen, welche Veränderungen für die Arbeit des Instituts von Vorteil wären. Ebenso wurde in der Instruktion die Neutralitätsverpflichtung ausdrücklich vorgeschrieben. Das Kollegium hatte sich nicht durch Empfehlungen Dritter, Familienverhältnisse oder andere Beweggründe in seinen Entscheidungen beeinflussen zu lassen und einzelne Arme zu begünstigen oder zu benachteiligen. Instruktion, Nr. 1.
  • 121. 121 der 5te, zur Anschaffung aller Materialien, und ihrer Aufbewahrung, zur Aufsicht über die gefertigten Waaren, und über die gesamte Gebäude, so wie zum Absatz der Waaren.“585 Um eine Zersplitterung der Anstalt in voneinander unabhängig wirtschaftende und arbeitende Teile zu verhindern, übernahmen in den Ausschüssen je ein rätlicher und zwei bürgerschaftliche Deputierte aus dem Kollegium Leitungsfunktionen, wobei erstere nur in zwei und letztere nur in einem Ausschuss tätig werden durften.586 Außerdem setzte man in der Armenordnung den Personalbedarf der Abteilungen unterschiedlich an, behielt sich eine Abänderung aber ausdrücklich vor. Zum ersten Ausschuss sollten noch weitere zwei, zum zweiten acht, zum dritten zwei, zum vierten sechs und zum fünften zwei Mitglieder hinzutreten. Sie wurden vom Armenkollegium gewählt, wobei die Entscheidung nicht anfechtbar war, und blieben vier Jahre im Amt. Im übrigen galten für sie die gleichen Bedingungen wie für die Deputierten des Kollegiums. Innerhalb der Ausschüsse hatten die Ratsmitglieder den Vorsitz inne, sie beriefen und leiteten die Zusammenkünfte der Mitglieder, führten die Diskussion und brachten anstehende Entscheidungen zur Abstimmung ein, wobei sie die erste Stimme abgaben.587 Zur Beschlussfassung war eine einfache Mehrheit ausreichend. Die bürgerschaftlichen Mitglieder des Kollegiums fungierten hingegen als Vorsteher. Sie versammelten sich auf die Einladung des Vorsitzenden hin, referierten über die Arbeiten ihres Ausschusses, beratschlagten zur Diskussion stehende Punkte und stimmten darüber ab. Vor allem aber lag die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses in ihren Händen. Alle Mitglieder sowohl des Armenkollegiums als auch der Ausschüsse hatten ihr Amt ohne Entgelt zu übernehmen, sie bekleideten also Ehrenämter.588 Lediglich den „Unterbedienten“ war ein angemessenes Salär zuzugestehen.589 4.2.2.2 Mittelbeschaffung Die Modalitäten der Mittelbeschaffung bildeten den Kern der neuen Armenordnung. Bestehende karitative Einrichtungen gingen entweder ganz im Armeninstitut auf590 oder hatten in Zukunft die Einkünfte, die zu mildtätigen Zwecken verwendet wurden, an dieses abzuführen.591 Arme, die von diesen Einrichtungen versorgt worden waren, also schon einen Anspruch auf Hilfe hatten, behielten diesen. Andere hergebrachte Möglichkeiten, den Armen Leistungen zukommen zu lassen, 585 § 7 AO 1803. 586 § 8 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 587 § 9 AO 1803. Die Instruktion sprach dem Kollegium völlige Versammlungsfreiheit zu, legte ihm aber gleichzeitig auch die Pflicht auf, für regelmäßige Beratungen bestimmte Tage festzusetzen, sobald die Arbeit des Instituts aufgenommen worden war. Diese Sitzungen sollten zunächst im Rathaus, nach der Fertigstellung der neuen Einrichtung des Waisenhauses dort stattfinden. Instruktion, Nr. 2 588 § 10 AO 1803. Zur Frage der Kontinuität, mit der diese Posten ab 1804 besetzt wurden, siehe Kapitel 5.4. Zur Diskussion um diesen Punkt vor der endgültigen Fassung der Armenordnung siehe Kapitel 4.3.2.2. 589 Ebenda. Das Gehalt dieser Angestellten sollte laut Instruktion erst festgesetzt werden, wenn der Umfang ihrer Amtsgeschäfte aus dem laufenden Betrieb der Anstalt deutlich geworden war. Vorschläge waren zunächst dem Rat vorzulegen. Instruktion, Nr. 12. 590 § 11 AO 1803. Dazu zählte man insbesondere die bisherige Armenordnung, das Waisenhaus, das Lazarett und die Kirchenspenden von St. Marien, St. Gertrud und St. Jacobi. 591 § 12 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
  • 122. 122 blieben bestehen.592 Dazu zählten die Becken vor den Kirchentüren, die Armenblöcke vor den Toren und am Strande, die Armenbüchsen in öffentlichen Räumen wie den Rats- und Gerichtsstuben. Man wies darauf hin, dass man es mit Dank anerkennen werde, wenn Privatpersonen sich bereit erklärten, in ihren eigenen Häusern Armenbüchsen aufzustellen oder bei festlichen Anlässen herumgehen zu lassen. Schließlich zählte man noch auf „Einnahmen aus zufälligen und ausserordentlichen Hebungen“593, worunter man unter anderem Geschenke, Vermächtnisse und die Überschüsse des „Liebhaber=Theaters“594 verstand.595 Alle Beträge sollten öffentlich bekannt gemacht werden. Den größten Teil der Einnahmen wollte man aber durch direkte Spenden "aller christlich gesinnten Bürger und Einwohner"596 erlangen, für die das bereits mehrmals vorgeschlagene Pränumerationssystem eingerichtet wurde.597 Jeder konnte sich mit einem beliebigen Betrag in eine Liste eintragen lassen, unabhängig davon, ob er eine Zahlung in monatlichen, viertel-, halb-, ganz- oder mehrjährigen Raten bevorzugte.598 Der Eintrag galt immer für ein Jahr. Er blieb, so nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf des Jahres geändert, automatisch auch für das folgende Jahr gültig. Alle Spenden wurden in gedruckter Form bekannt gegeben. Innerhalb eines Jahres durfte der Betrag zwar erhöht, aber nicht vermindert werden. Die Verpflichtung war nicht vererbbar. Für diejenigen, die sich nicht für einen Jahresbetrag entscheiden mochten, wurde ein System von wöchentlichen Sammlungen eingerichtet:599 je 104 Nachbarn bildeten einen Sammlungsdistrikt, innerhalb dessen je zwei von ihnen gemeinschaftlich die Sammlungen veranstalteten, sodass über das Jahr jeder einmal mit der Sammlung an der Reihe war. Der Spendenbetrag unterlag der freien Entscheidung des Angesprochenen, musste aber öffentlich überreicht werden und wurde daraufhin in ein vorgefertigtes Buch, das die Namen aller zum jeweiligen Distrikt gehörenden Einwohner verzeichnete, eingetragen. Das Geld lieferten die Sammler zusammen mit dem Buch abends bei ihrem Vorsteher ab. Auch hier wurden die Namen der Spender am Ende des Verwaltungsjahres in einer Liste abgedruckt. Um sich zunächst einen Überblick verschaffen zu können, wie viel Geld man auf diese Weise überhaupt erwarten konnte, kündigte man im Entwurf zur Armenordnung an, eine Umfrage unter allen Einwohnern zu veranstalten.600 Bei dieser sollte jeder Befragte angeben, was er zu spenden bereit wäre. Diejenigen, die sich trotz ausreichender finanzieller Kräfte weigerten, etwas zu geben, wurden bei den beiden Sammlungsvarianten jeweils unterschiedlich behandelt. Während sie im Fall des 592 § 14 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 593 § 15 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 594 Zu den Bemühungen des 1798/99 gegründeten „Liebhaber=Theaters“ um eine Unterstützung der Reformbemühungen des Armenwesens siehe EBERT, Hermann: Versuch einer Geschichte des Theaters in Rostock, I. Heft: Vom Anfange dramatischer Darstellungen bis an’s Ende des 18. Jahrunderts, Güstrow 1872, S. 92f., 96ff. und 99ff. 595 Die Instruktion machte es dem Armenkollegium zusätzlich zur Pflicht, andere, bereits in Vorschlag gekommene Einnahmequellen einer Machbarkeitsanalyse zu unterziehen und weitere ausfindig zu machen. Instruktion, Nr. 6. Zum Einfluss der Spendenarten auf die Gesamteinnahmen des Instituts siehe Kapitel 5.1.3.3. 596 § 13 AO 1803. Die Instruktion definierte diesen Personenkreis. Nach ihr sollten diejenigen um einen Spende gebeten werden, die dauerhaft in Rostock wohnten, irgendeiner Arbeit nachgingen oder von ihren „Revenüen“ lebten. Ausgenommen blieben Studenten, Unteroffiziere, Soldaten und, zumindest bis weitere Verordnungen erlassen werden, alle übrigen dem Militär zuzurechnenden Personen, einschließlich der Witwen verstorbener Soldaten. Instruktion, Nr. 5. 597 Siehe Kapitel 3.3. 598 § 13, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 599 § 13, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 600 § 16 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
  • 123. 123 Pränumerationssystems zunächst am Ende des Jahres eine Zahlungsaufforderung erhielten und bei fortgesetzter Weigerung auch mit gerichtlichen Schritten rechnen mussten,601 behielt sich das Armenkollegium im Entwurf zur Armenordnung bei wöchentlich Beitragenden weitere Schritte vor.602 In beiden Fällen aber wurde der Name des Zahlungsunwilligen in den gedruckten Spendenlisten mit dem Zusatz "will nichts geben" oder "hat nichts gegeben" versehen. Sämtliche Gelder wurden durch den administrierenden Vorsteher des ersten Ausschusses erhoben und an die übrigen Ausschüsse, je nach deren Forderungen, wieder ausgezahlt.604 Über diese 603 Geldflüsse musste in jeder gewöhnlichen Versammlung des Armenkollegiums Auskunft gegeben werden. Zusätzlich war dieses auch zu jeder Zeit berechtigt, Einblick in die Bücher zu nehmen. Der Administrant hatte die Rechnungslegung zu besorgen und mit Sorgfalt alle finanziellen Transaktionen zu quittieren oder quittieren zu lassen.605 In diesem Amt wechselten sich die Vorsteher des ersten Ausschusses jährlich ab.606 Zweimal im Monat hatten sie sich mit dem rätlichen Vorsitzenden zu treffen, in außerordentlichen Fällen auch öfter. Kündigungen oder Anleihen von Kapital, das die Stadtkasse zu 5 Prozent verzinste, durften ausschließlich durch das Armenkollegium selbst vorgenommen werden, das diese Gelder dann zur weiteren Verwaltung dem Vorsteher des ersten Ausschusses übergab.607 Die Rechnungen der einzelnen Ausschüsse mussten nach Ablauf des Jahres innerhalb von vier Wochen beim jeweiligen rätlichen Vorsitzenden vorliegen.608 In einer Sitzung des Ausschusses wurden sie daraufhin zusammen mit den zugehörigen Belegen revidiert, danach an das Armenkollegium weitergereicht und in diesem zunächst ohne Belege in Umlauf gebracht. In einer Sitzung wurden sie dort dann wiederum mit Belegen nochmals revidiert. Unklarheiten oder Fehler waren vom jeweiligen Administranten sofort zu beseitigen. Lagen auf diese Art und Weise alle Rechnungen vor, bestimmte das Armenkollegium einen Termin zur öffentlichen Rechnungslegung, bei dem es jedem Einwohner freistand, zugegen zu sein. Ein weiteres Mal ging man in dieser Sitzung die Rechnungen durch und quittierte sie schließlich, falls sich keine Unklarheiten mehr fanden. Traten solche noch immer auf, hatte der betreffende Kassenverwalter weitere vier Wochen Zeit, sie zu beheben. Veruntreuungen wurden angezeigt und gerichtlich verfolgt.609 601 § 17, Abs. 3 AO 1803. 602 § 13 AO 1803. Die Instruktion spezifizierte diesen Punkt genauer. Das Kollegium hatte demnach die Namen nicht nur in den gedruckten Spenderlisten bekannt zu geben, sondern es sollte daraufhin auch beratschlagen, ob es diese Maßnahme für ausreichend halte, oder die Weigerung der betreffenden Person durch einen Bericht dem Rat bekannt zu machen sei. Instruktion, Nr. 4. 603 § 17, Abs. 2 AO 1803. 604 § 17, Abs. 4 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 605 § 17, Abs. 2 AO 1803. 606 § 17, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 607 § 17, Abs. 5 AO 1803. 608 § 30 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 609 Die Instruktion bestimmte als zuständige Instanz für die Untersuchung des Falls das Niedergericht. Die Urteilsfindung hingegen musste durch das Obergericht geschehen. Instruktion, Nr. 11.
  • 124. 124 4.2.2.3 Personenkreis "Durch dieses Versorgungs=Anstalt soll alle unentbehrliche Unterhaltung und Beyhülfe geleistet werden 1.) armen Kranken, und denen die zu jedem Erwerb und zu jeder Arbeit unfähig sind, 2.) armen Kindern, 3.) Armen, die zwar etwas, aber nicht ihre ganze Nothdurft verdienen können, 4.)Persohnen, die zwar eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen Mangel an Erwerb leicht werden können,610 5.) gewissermassen armen Fremden und Reisenden."611 Dieser für viele Armenordnungen aus dem Untersuchungszeitraum typische Personenkreis erfuhr in Rostock noch eine entscheidende und nicht unumstrittene Erweiterung. Wenn die Kräfte des Instituts ausreichten, sollte nun auch verarmten Handwerkern und anderen Einwohnern, die durch Unglücksfälle in Not geraten waren und entsprechende Arbeitszeugnisse und Nachweise ihrer „guten Lebensart“ vorweisen konnten, geholfen und diese nach Möglichkeit „wieder eingerichtet werden“.612 4.2.2.4 Hilfsleistungen „So unbeschränkt der Wunsch auch ist, einen jeden Hülfsbedürftigen den möglichsten Beystand zu leisten, so sind doch zur Vermeidung jeglichen Mißbrauchs der Wohlthätigkeit, nachstehende Bestimmungen unumgänglich nothwendig [...].“613 Jeder, der eine Unterstützung wünschte, hatte sich bei dem zuständigen Vorsteher des jeweiligen Ausschusses zu melden.614 Bis zu einer Höhe von 1 Rthlr. konnte der Vorsteher ohne weitere Bearbeitung schnell und unbürokratisch Soforthilfe leisten. In allen anderen Fällen waren Bedürftigkeit und Berechtigung des Bittstellers einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Befragungsformular wurde der Publikation der Armenordnung als Anhang beigefügt und enthielt insgesamt 38 zum Teil umfangreiche Fragen.615 An diese Untersuchung anschließend "erforschet [der Vorsteher, J.S.] nach Möglichkeit sein voriges und gegenwärtiges Verhältniß, suchet sich so viel thunlich glaubhafte Zeugnisse zu verschaffen, und stattet darüber in seinem Ausschusse bey nächster ordentlicher Zusammenkunft [...] Bericht ab."616 Auch hierfür lag der Armenordnung ein Musterblatt bei, das seinerseits 16 Punkte umfasste.617 Auf 610 Die Hilfeleistungen, die dieser Gruppe von Bedürftigen gewährt werden konnten, wurden in der Instruktion auf das Maß eingeschränkt, das durch § 23, Abs. 2 und § 26 AO 1803 definiert war. Instruktion, Nr. 7. Dieser Passus der Instruktion bezog sich auf „§. 17. der Armen Ordnung“, muss inhaltlich aber § 18 zugeordnet werden. Es handelte sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. 611 § 18 AO 1803. Wie wichtig eine solche Eingrenzung und näheren Bestimmung der Zielgruppe der neuen Armenanstalt war, verdeutlich allein die Tatsache, dass diesem Paragraphen ein ganzer Abschnitt gewidmet wurde. Nach der Instruktion waren Soldaten, deren Kinder und alle übrigen zum Militär zu rechnenden Personen von einer Unterstützung durch das Armeninstitut so lange ausgeschlossen, bis weitere Beschlüsse zu diesem Punkt gefasst worden sind. Instruktion, Nr. 9. 612 § 18 AO 1803. 613 § 19 AO 1803. 614 Dazu und zum Folgenden: ebenda, Abs. 1-8. 615 AO 1803, Anhang A. "Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen". 616 § 19, Abs. 2 AO 1803. 617 AO 1803, Anhang B. "Instruction für den Vorsteher über die Punkte, nach welchen er bey der Reception eines Armen vorzüglich seinen Bericht abzustatten hat".
  • 125. 125 dieser Grundlage erstellte der Vorsteher ein Gutachten und legte es dem Armenkollegium vor. Dieses bestimmte daraufhin, wie und in welcher Höhe Hilfe bewilligt wurde. Den Beschluss teilte man dem Vorsteher mit, der dem Armen dann einen "Receptions=Schein"618 aushändigte. Sowohl eine Einschränkung als auch eine Steigerung der Leistungen hatten wieder diesen Weg zu durchlaufen. Ausgenommen davon blieben Fälle akuter Not, in denen der Vorsteher bis zu 2 Rthlr. auszahlen konnte. Die gewährte Hilfe wurde als Darlehen angesehen,619 das nach Möglichkeit bei einer verbesserten Lebenssituation des Empfängers zurückgezahlt oder im Todesfall durch Einziehung der Erbschaft wieder getilgt werden sollte. Kinder waren von dieser Rückzahlungspflicht zwar ausgenommen, es wurde aber von ihnen eine ihrer späteren Lebenssituation angemessene, freiwillige Unterstützung des Instituts erwartet. Die Art der zu leistenden Hilfen wurde von den Ausschüssen je nach der ihnen zugeordneten Klientel unterschiedlich ausgestaltet. Der zweite Ausschuss hatte sich um Kranke zu kümmern, der dritte um arme Kinder und der vierte um diejenigen, die zwar noch arbeiten, aber damit nicht genug verdienen konnten, um sich zu ernähren, des Weiteren temporär Arbeitslose und schließlich Reisende und Handwerksgesellen. Zur Versorgung der Kranken plante man nach dem Verkauf des bisherigen Krankenhauses am Alten Markt ein neues einzurichten, für das man das ehemalige Lazarett favorisierte.620 Dort sollten diejenigen kuriert werden, deren Zustand oder häusliche Verhältnisse eine stationäre Behandlung notwendig machten. Die Leitung dieser Einrichtung hatten die beiden Vorsteher des zweiten Ausschusses zu übernehmen, unter denen die Administration jährlich wechselte. Ihnen oblag die Aufsicht, die Einrichtung und die Verpflegung der Kranken. Darüber hinaus erwartete man von ihnen Verbesserungsvorschläge, die dem Armenkollegium zur Beschlussfassung vorzulegen waren. Einmal wöchentlich sollte eine Visitation durch die Vorsteher und einmal monatlich durch den ganzen Ausschuss stattfinden. Dieser hatte daneben auch dafür zu sorgen, dass den ihm untergebenen Armen die notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung zukam. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Armenordnung dieses Krankenhaus noch in der Planungsphase war, wollte man die näheren Bestimmungen über den Bau, die Einrichtung, das Pflegepersonal, eine mögliche Verbindung mit einem medizinisch-chirurgischen Klinikum621 und die kostengünstigste Möglichkeit der Beschaffung von Medikamenten zu einem späteren Zeitpunkt treffen.622 Arme, die nicht stationär behandelt werden mussten, wurden in ihren eigenen Wohnungen versorgt.623 Dazu teilte man je zwei der Vorsteher des zweiten Ausschusses einem der vier Kirchspiele zu, in dem sie sich um die dort befindlichen Kranken zu kümmern hatten. Die Administration wechselte jährlich. Stellte sich die Arbeitslast in einer Gemeinde als zu groß heraus, behielt man sich eine weitere 618 § 19, Abs. 5 AO 1803. 619 § 19, Abs. 9 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 620 § 20 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 621 Gemeint ist hier das „Medicinisch-chirurgische Clinicum“ von Wilhelm Josephi. Siehe dazu auch Kapitel 4.3.2.7 und ausführlich Kapitel 5.5. 622 Die Instruktion bestimmte darüber hinaus nur, dass das Armenkollegium nach Möglichkeit auf Generika zurückgreifen sollte. Instruktion, Nr. 13. 623 § 21 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
  • 126. 126 Unterteilung in kleinere Bezirke vor. Der Vorsteher hatte innerhalb seines Kirchspiels dafür zu sorgen, dass die Kranken die nötige medizinische Versorgung, die richtige Pflege und unentbehrliche Geld- und Naturalleistungen erhielten und ihre Medikamente ordnungsgemäß einnahmen. Veränderungen in diesem Bereich waren dem Ausschuss meldepflichtig. Sobald sie Mehrkosten zwischen 16 ßl. und 1 Rthlr. verursachten, musste dessen Zustimmung eingeholt werden, lagen sie darüber, die des Armenkollegiums. Zur Begutachtung ihres Zustandes wurden die Kranken mindestens alle 14 Tage vom Vorsteher und einmal im Quartal vom ganzen Ausschuss besucht. Starb ein kranker Armer, der in keiner Leichengesellschaft war oder nicht genug Vermögen für eine Beerdigung hinterließ, so übernahm das Armeninstitut die Kosten für eine Beisetzung auf dem als Armenfriedhof dienenden St.-Gertruden- Kirchhof, die von den Armendienern durchgeführt wurde. Auch die Versorgung armer Kinder wurde einer tiefgreifenden Reform unterzogen. Die Armenordnung bestimmte zunächst, dass neben dem rätlichen Vorsitzenden und den vier bürgerschaftlichen Vorstehern noch die vier jüngsten Prediger der Hauptkirchen „cum voto consultativo“ zu außerordentlichen Beisitzern dem dritten Ausschuss angegliedert wurden.624 Die Administration wechselte auch hier unter den Vorstehern jährlich ab, sodass jeder die Aufsicht über die Hälfte der Kinder führte. Das Waisenhaus wurde geschlossen und stattdessen die dort lebenden Minderjährigen bei ihren Verwandten oder Pflegeeltern untergebracht. Sie blieben bis zum 15. Lebensjahr, in Ausnahmefällen auch noch ein weiteres Jahr länger, in der Obhut der Armenanstalt. Wurden sie entlassen, sorgten das Armenkollegium und der dritte Ausschuss für einen angemessenen Dienst oder eine anderweitige Unterbringung. Je nach Einzelfallentscheidung des Armenkollegiums und den finanziellen Mitteln der Verwandten wurden die Kinder vom Institut ganz oder teilweise mit Unterhaltszahlungen und Kleidung versehen. Darüber hinaus erhielten sie bis zur Eröffnung einer eigenen Anstalt in den öffentlichen Schulen Unterricht.625 Ebenso wurde ihnen „Unterricht in Arbeiten ertheilet“, damit sie so früh wie möglich lernten, fleißig zu sein, und selbst etwas zu ihrer Versorgung verdienen konnten. Ähnlich wie das Krankenhaus befand sich auch die Armenschule noch in der Planungsphase. Alle weiteren Bestimmungen über den Unterrichtsinhalt oder die Einrichtung behielt man deshalb dem Armenkollegium vor, das wiederum ein entsprechendes Erachten des dritten Ausschusses abwarten wollte. Die traditionelle Weihnachtssammlung der Waisenkinder wurde ebenfalls abgeschafft und in die Sommermonate verlegt. Genauere Bestimmungen und der Termin blieben dem Armenkollegium überlassen. Äquivalent wie der zweite hatte auch der dritte Ausschuss die ihm unterstellten Schützlinge einmal im Quartal aufzusuchen und zu begutachten, die Vorsteher mussten dies auch hier wenigstens 624 § 22 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Zum Verhältnis zwischen der Armenordnung und den Rostocker Predigern sowie deren Bedeutung für die Kommunikationswege zwischen Armeninstitut und Bevölkerung siehe Kapitel 4.6. 625 Die Unterrichtspläne waren laut Instruktion noch einer zukünftigen näheren Bestimmung vorbehalten, zumal eine Verbesserung des Schulwesens bereits in die Wege geleitet wurde. Instruktion, Nr. 14.
  • 127. 127 alle 14 Tage tun. Darüber hinaus konnte der dritte Ausschuss bei seinen Versammlungen Kinder vorladen lassen. Alle übrigen Hilfsbedürftigen, die weder krank noch minderjährig waren, unterstellte man schließlich dem vierten Ausschuss, dessen innere Struktur denen der anderen Abteilungen glich.626 Er bestand aus einem rätlichen Vorsitzenden und acht bürgerschaftlichen Vorstehern, die sich auf die vier Hauptpfarrbezirke der Stadt verteilten. Das Administratorenamt wechselte wie üblich jährlich. Einheimische Arbeitsfähige wurden nochmals auf ihre Bedürftigkeit untersucht, um die Bemessung der Zuwendungen genau abstimmen zu können.627 Je nachdem, wie viel sie zum Leben brauchten, wie viel Vermögen sie zur Verfügung hatten und wie viel sie durch eigene Arbeit, sei es anderweitig oder am Institut, verdienen konnten, wurde bestimmt, ob sie überhaupt noch einer weiteren Geldspende bedurften. Der administrierende Vorsteher des vierten Ausschusses übernahm diese Überprüfung und lieferte dem Armenkollegium ein Gutachten ab, auf dessen Grundlage dieses seine Entscheidung traf. Die Austeilung der gewährten Hilfe übernahm wiederum der Vorsteher. Der Empfänger hatte sich jährlich beim Kollegium zu melden und einer erneuten Vernehmung zu stellen, die Aufschluss darüber bringen sollte, ob ihm geholfen werden konnte. War das nicht der Fall, hatte er zu erklären, warum die bisherigen Maßnahmen nicht gefruchtet hatten, und wie ihm besser zu helfen sei. Diese Befragung diente dem Kollegium als Grundlage für eine veränderte Bedarfszumessung. Um Armen, die keine Beschäftigung finden konnten Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, traf man entsprechende Vorkehrungen. Das Armenkollegium bestimmte dazu die Werkstoffe, die von den Armen zu verarbeiten waren.628 Zu den in der Armenordnung genannten Tätigkeiten zählten das Kratzen von Wolle, das Spinnen von Wolle, Flachs und Hede, Stricken und das Pflücken von Haaren und Werg. Ebenso sah man vor, die Versorgten öffentliche Plätze fegen zu lassen, eine Beschäftigung, die zuvor von der Langen Reihe übernommen worden war und damit eine gewisse Tradition besaß.629 Bei handwerklichen Arbeiten war darauf zu achten, dass keine Waren hergestellt und verkauft wurden, auf die eine der Rostocker Zünfte ein Privileg hatte.630 Das zu verarbeitende Material wurde den Armen in ihre eigenen Häuser geliefert und die fertigen Stücke nach festgesetzten Preisen bezahlt. Damit aber auch diejenigen die Chance auf einen Verdienst erhielten, die zu Hause nur unzureichende Licht- und Wärmeverhältnisse hatten, richtete man Arbeitsstuben ein, in denen es jedem frei stand, für sich selbst oder das Institut zu arbeiten. 626 § 23 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 627 § 24 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 628 § 25 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 629 Siehe zu dieser Einrichtung Kapitel 3.1. Eine Gassenreinigungsordnung v. 28.11.1767 enthielt entsprechende Bestimmungen. 630 Diese Einschränkung wurde in der Instruktion noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Das Armenkollegium musste demnach alle Arbeiten, die es ausführen lassen wollte, vorher anmelden und eine Zustimmung von Rat und Bürgerschaft einholen, vor deren Eingang die in Frage stehenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden durften. Diese Maßnahme diente dazu, wie die Instruktion wiederholt, die Zünfte vor der Verletzung ihrer Privilegien zu schützen. Instruktion, Nr. 8. Siehe dazu Kapitel 5.7.3.
  • 128. 128 Auf ähnliche Art und Weise sollte denjenigen geholfen werden, die nur zeitweise arbeitslos geworden waren.631 Sollte der Vorsteher es für notwendig halten, Pfand oder Kaution für die Stoffe zu nehmen, so stand ihm das frei. Ein in Not geratener Fremder, der die Unterstützung des Instituts wünschte, hatte sich bei dem Vorsteher des vierten Ausschusses der Gemeinde, in der er untergekommen war, zu melden.632 Auch in diesem Fall konnte der Vorsteher helfen, bis zu einem Betrag von 16 ßl. sofort, bis zu einem Betrag von 2 Rthlr. unter Zustimmung des Ausschusses. Erst bei größerer Bedürftigkeit war das Kollegium in der schon geschilderten Art und Weise zu informieren. Für Handwerksgesellen galt ähnliches, die näheren Bestimmungen wurden aber einer speziellen Instruktion für den vierten Ausschuss überlassen.633 Während die ersten vier Ausschüsse unmittelbar mit den Bedürftigen in Kontakt traten und armenpflegerische Aufgaben übernahmen, gehörte die Verwaltung aller institutseigenen Gebäude, die Koordinierung weiterer Baumaßnahmen und notwendiger Reparaturen und die Anschaffung des Arbeitsmaterials, der Lagerung der gefertigten Waren und der Verkauf derselben zum Tätigkeitsbereich des fünften Ausschusses.634 Wie üblich wechselte die Administration unter den vier Vorstehern jährlich. Sie hatten zunächst ein Augenmerk auf die Errichtung des geplanten Krankenhauses und die neue Einrichtung des Waisenhauses zu haben.635 Risse und Kostenvoranschläge waren beim Armenkollegium einzureichen und die Ausführung zu regeln, wenn Rat und Bürgerschaft ihre Zustimmung gegeben haben. Im Waisenhaus waren dabei ein Raum für die Versammlungen des Kollegiums, eine Arbeitsstube und das Magazin für Rohmaterial, Werkzeuge und fertige Waren einzurichten. Der Lagerhaltung und dem Verkauf der hergestellten Waren widmete man besondere Aufmerksamkeit.636 Gegen Empfangsscheine wurde das Rohmaterial vom fünften an den dritten und vierten Ausschuss abgeliefert und die Endprodukte von diesem gegen die ausgegebenen Quittungen wieder in Empfang genommen. Bereits die Armenordnung stellte klar, dass ein Gewinn nicht zu erwarten war, da der Absatz nur gelingen konnte, wenn man die Produkte unter Preis verkaufte. Den Verlust musste das Institut tragen, konnte sich aber damit trösten, "daß edlere Zwecke erzielet, mehrere Leute nutzbar beschäftiget, dem Müssiggang gesteuret, Ruhe und Zufriedenheit der Bedrängten hergestellet, eine geschicktere und betriebsamere Jugend gebildet, und so allemal für Sittlichkeit und bürgerliche Wohlfahrt viel gewonnen worden." 631 § 26 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 632 § 27, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 633 § 27, Abs. 2 AO 1803. Die Instruktion für den Ausschuss ist nicht erhalten. Aber diejenige für das Armenkollegium schließt Gesellen der sogenannten geschenkten Gewerke aus dem Kreis der Empfangsberechtigten aus. Kam ein solcher aber in Zahlungsschwierigkeiten, die er nicht durch das Geschenk seines Amtes begleichen konnte, war auch er „in subsidium“ vom Institut zu unterstützen. Instruktion, Nr. 10. Auf den Zusammenhang von Versorgung notleidender Handwerksgesellen und zünftischen Verpflichtungen wurde bereits hingewiesen, siehe Kapitel 3.2.6. 634 § 28, Abs. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 635 § 28, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 636 § 29 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
  • 129. 129 Über die Tätigkeiten des Instituts auf diesem Gebiet informierte sich das Armenkollegium quartalsweise und nahm gemeinsam mit einem Sachverständigen einmal im Jahr um Johannis die Gebäude in Augenschein. 4.2.2.5 Bettelei Aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Versorgung der Armen war Bettelei jeder Art für die Zukunft in Rostock untersagt: „Wie nun in vorbestimmter Art für jeden Hülfsbedürftigen dadurch genügend gesorget wird, daß der Arbeitsfähige Gelegenheit hat zu arbeiten und zu verdienen, und dem Arbeitsunfähigen durch Gaben und Wohlthaten geholfen wird, so kann und soll auch dagegen jede Betteley und Ansprache um milde Gaben gänzlich untersaget seyn, sie geschehe in welcher Form sie immer wolle, vor den Thören, auf den Strassen, oder in den Häusern, heimlich oder öffentlich, von Einheimischen oder Fremden, Vornehmen oder Geringen, Erwachsenen oder Kindern, für sich selbst, oder für andere, persöhnlich durch würkliches Ansprechen und klägliches Geberden, oder durch Bettelbriefe, bey Hochzeiten und andern ausserordentlichen Gelegenheiten oder sonst, um Geld, Kleidungsstücke, Lebensmittel, oder um was es immer seyn möge; und soll dem zur Folge das Betteln der langen Reihe, das Umtragen der Armen= und Waisen=Büchsen, und das Präsentiren der Büchsen vor den Thören gänzlich aufhören.“637 Ausgenommen davon waren Kollekten, die entweder durch einen förmlichen Rats- und Bürgerschluss legitimiert oder traditionell zum Jahreswechsel durchgeführt wurden.638 Letztere sollten noch so lange bestehen bleiben, bis eine Entscheidung durch das Armeninstitut vorlag, wie sie abgeschafft werden könnten. Eine wirksame Verhinderung von Bettelei setzte genaue Bestimmungen zum Umgang mit Reisenden und Fremden voraus. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der Eröffnung der Armenanstalt waren keine fremden Armen mehr in der Stadt geduldet.639 Wollte sich jemand niederlassen, so hatte er dazu eine obrigkeitliche Erlaubnis einzuholen, ohne die er keinen Anspruch auf Hilfe durch das Institut geltend machen konnte. War es ihm nicht möglich, eine solche vorzuweisen, wurde er sofort der Stadt verwiesen. Bettler, die deutlich als solche zu erkennen waren, mussten bereits von den Wachen an den Toren abgewiesen werden. Zur allgemeinen Bekanntgabe dieser Maßregeln dienten aufgestellte Warnschilder.640 War ein Fremder in Not geraten und hatte nach den Bestimmungen der Armenordnung eine Beihilfe erhalten, so hatte er unmittelbar nach der Besserung seiner Lage die Stadt zu verlassen.641 Blieb er länger, ohne einer Beschäftigung nachzugehen, so wurde er als Bettler angesehen und zwangsweise der Stadt verwiesen. Bestand für ihn aus irgendwelchen Gründen die Notwendigkeit, in Rostock zu bleiben, so wurde ihm das nicht verwehrt. Er erhielt in diesem Fall aber keine Unterstützung aus öffentlicher Hand mehr, und jede Bettelei wurde ihm untersagt. Hatte er sonst keine Möglichkeit, 637 § 31 AO 1803. 638 § 32 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 639 § 33 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Zum Zusammenhang von Fremdenordnungen und Armenversorgung siehe Kapitel 3.1. 640 § 34 AO 1803. 641 § 35 AO 1803. Das Folgende: ebenda.
  • 130. 130 seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde ihm gestattet, in der Arbeitsanstalt einer Tätigkeit nachzugehen. Ähnlich lauteten in der Armenordnung die Bestimmungen für den Umgang mit wandernden Handwerksgesellen. Hatten diese keine gültigen Kundschaften bei sich, so waren sie wie offensichtliche Bettler bereits an den Toren zurückzuweisen.642 Krugvätern und Herbergierern wurde verboten, Gesellen bei sich unterzubringen, die nicht zu ihrer Kruglage gehörten.643 Diese waren an die zu ihrer Profession gehörenden Herbergen zu verweisen. Außerdem hatten Gastwirte sich bei den Ämtern zu erkundigen, ob es für die bei ihnen nicht länger als 24 Stunden zu beherbergenden Gesellen Arbeit gäbe oder nicht.644 War das nicht der Fall, mussten diese nach Ablauf der Frist die Stadt wieder verlassen. Wünschte ein Geselle aber länger zu bleiben, war der Krugvater verpflichtet, ihn an das zuständige Gericht zu verweisen, um von dort eine Aufenthaltsgenehmigung einzuholen. Da es sich um Normen handelte, die auf einem materiellen und nicht informellen Publikationsprinzip645 beruhten, war für ihre Wirksamkeit sicherzustellen, dass sie allen betreffenden Personen ausdrücklich mitgeteilt würden. Sie konnten nur bindend werden, wenn sie auch bekannt waren. Die Torwachen hatten also ankommenden Gesellen anzukündigen, dass innerhalb der Mauern Rostocks jede Art der Bettelei verboten war.646 Zusätzlich wurden Exemplare der Armenordnung an alle Krugväter verteilt, die ebenfalls allen Gästen die entsprechenden Verbote mitzuteilen hatten. Die letzte Maßregel, die eine der Ursachen von Bettelei verhindern sollte, betraf Ammendienste, die häufig durch verarmte Frauen unter Vernachlässigung ihrer eigenen Kinder geleistet wurden. Sie durften ein Kind nur noch mit der Zustimmung des Niedergerichts in die Kost nehmen.647 Bei Zuwiderhandlungen wurde ihnen die Berechtigung zum Empfang von Zuwendungen aus der Armenkasse entzogen. Fiel das Kind selbst ebenfalls der Obhut des Instituts anheim, konnte auch eine harte körperliche Strafe der Amme gegenüber ausgesprochen werden. Wurde trotz dieser Vorkehrungen jemand beim Betteln in der Stadt aufgegriffen, bestimmte die Armenordnung eine ganze Reihe harter Strafmaßnahmen. Zunächst war die Person sofort dem Präside des Instituts zu überstellen, der den Fall einer genaueren Untersuchung unterzog.648 Handelte es sich bei dem Bettler um einen einheimischen Erwachsenen, dessen körperlicher Zustand in Ordnung war, ließ ihn der Präside beim ersten Vorfall durch den Armendiener auspeitschen.649 Die Schwere dieser Strafe 642 § 36 AO 1803. 643 § 37 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 644 § 38 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 645 SCHILLING, Lothar: „Policey und Druckmedien im 18. Jahrhundert. Das Intelligenzblatt als Medium policeylicher Kommunikation“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 413-452, hier: S. 429. Dazu auch HÄRTER, Karl: „Gesetzgebungsprozess und gute Policey. Entstehungskontexte, Publikation und Geltungskraft frühneuzeitlicher Policeygesetze“, o.O. 2002, S. 6ff. [Online: <http://www.univie.ac.at/policey- ak/pwp/pwp_03.pdf>]. (=PoliceyWorkingPapers. Working Papers des Arbeitskreises Policey/Polizei in der Vormoderne 3). 646 § 39 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 647 § 40 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 648 § 41 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 649 § 41, Abs. 1, Ziff. 1 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Die Instruktion machte bei der Bestrafung der Bettler einige Einschränkungen. Nach ihr sollte unterschieden werden, ob jemand in der Öffentlichkeit gebettelt oder nur im privaten Bereich, also Freunden oder Verwandten gegenüber. Wurden Vergehen der letzteren Art von den Betroffenen angezeigt,
  • 131. 131 war abhängig von der Art des Vergehens und dem Gesundheitszustand des Betroffenen.650 Der Präside drohte ihm schließlich eine Steigerung des Strafmaßes im Wiederholungsfall an und notierte den Fall kurz, um das Armenkollegium davon in Kenntnis zu setzen. Wurde die betreffende Person ein zweites Mal aufgegriffen, sah die Armenordnung zusätzlich zur körperlichen Bestrafung auch einen Gefängnisaufenthalt bei Wasser und Brot für die Dauer von 24 Stunden vor. Beim dritten Mal konnte das Armenkollegium den Delinquenten, nach nochmaligem Auspeitschen, für einen beliebigen Zeitraum in das Zuchthaus bringen lassen. Kinder von unter 10 Jahren waren lediglich mit einer kleinen Peitsche oder einer Rute zu bestrafen.651 Außerdem verwarnte man die Eltern. Sollten sie ihr Kind ein weiteres Mal zum Almosensammeln ausschicken, würden sie selbst zusammen mit dem Kind wie Bettler bestraft und mit dem Zuchthaus bedroht. Bei Kindern im Alter von 10 bis 15 Jahren wurde dasselbe Strafmaß, wenn auch ein wenig abgemildert, wie bei Erwachsenen angewendet. Auch deren Eltern wurden entsprechend verwarnt. Sollten schließlich Soldatenkinder, gegen die man keine rechtliche Handhabe hätte, aufgegriffen werden, so wären diese dem Kommandanten zu überstellen und dieser zu bitten, ähnliche Strafen vollstrecken zu lassen.652 Etwas schwieriger gestaltete sich die Behandlung von aufgegriffenen fremden Bettlern. Es war zunächst zu klären, wann und wo diese die Stadt betreten hätten und ob ihnen die Bestimmungen der Armenordnung bekannt waren.653 Hier wird das angesprochene Problem deutlich, dass das materielle Publikationsprinzip der Normen mit sich brachte. Gab der Angeklagte an, keine Kenntnis von den Verboten gehabt zu haben, blieb dem Institut nichts anderes übrig, als ihn mit entsprechenden Verwarnungen für die Zukunft aus der Stadt schaffen zu lassen. Im anderen Fall drohten ihm harte Strafen. Er wurde wie einheimische Bettler mit körperlicher Züchtigung versehen und der Stadt verwiesen. Im Wiederholungsfall verdoppelte sich das Strafmaß, und man verlegte als demütigende Geste den Vollzug auf einen öffentlichen Platz. Danach erfolgte wiederum unter Androhung einer Einweisung in das Zuchthaus der Transport aus der Stadt. Den Einwohnern Rostocks wurde im Rahmen der Bettelbekämpfung erstmals eine tragende Rolle zuerkannt. Dazu gehörte zunächst die Installation eines verordneten Denunziationswesens, das sie verpflichtete, solche Personen anzuzeigen, die in verdächtiger Weise um ein Almosen fragten, ohne sofort als Bettler erkennbar zu sein.654 Der Ort des Vorfalls, die näheren Umstände und eine Personenbeschreibung waren sofort einem Mitglied des Armenkollegiums mitzuteilen. Daneben wurde war der Delinquent zunächst nur zu verwarnen und erst im Wiederholungsfall auch körperlich zu bestrafen. Wurde keine Anzeige erstattet, blieb die Tat ungeahndet, auch wenn der Fall dem Armenkollegium bekannt wurde. Instruktion, Nr. 16. 650 Auch hier modifizierte die Instruktion die Bestimmungen der Armenordnung. Bettler, deren Gesundheitszustand keine körperlichen Strafen zuließ, wurden im Gefängnis „resp. cum Carena“ oder im Zuchthaus festgesetzt. Darüber hinaus war in jedem Fall bei den Auspeitschungen die nötige Mäßigung zu wahren, vor allem hatte man darauf zu achten, das der Bestrafte keine dauerhaften Schädigungen davon trug. Instruktion, Nr. 16. 651 § 41, Abs. 1, Ziff. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 652 Die Instruktion bestärkt diesen Punkt, indem sie bestimmt, dass mit bettelnden Soldatenkindern verfahren werden soll, wie in § 41 AO 1803 festgesetzt ist. Instruktion, Nr. 9. 653 § 41, Abs. 2 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 654 § 42 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Siehe zum Denunziationswesen allgemein HOHKAMP, Michaela / Claudia ULBRICH: Der Staatsbürger als Spitzel. Denunziationen während des 18. und 19. Jahrhunderts aus europäischer Perspektive, Leipzig 2001.
  • 132. 132 verboten, auf vorgezeigte Bettelbriefe Zuwendungen auszuteilen.655 Solche waren dem Bettler vielmehr abzunehmen und dem Kollegium zu übersenden.656 Wer solche Schriftstücke selbst verfasste, schreiben ließ oder auch nur wissentlich weitergab, wurde wie ein Bettler bestraft. Flankiert wurden diese Maßnahmen durch die Anweisung an die fünf Armendiener, ihre nach anderen Amtsgeschäften noch verbleibende Zeit damit zuzubringen, in der Stadt nach Verdächtigen zu suchen und diese aufzugreifen.657 Ähnliches galt für alle übrigen städtischen Angestellten, insbesondere die Bürgermeister- , Gewett- und Gerichtsdiener sowie die Policeywache. Jeder Einwohner war gehalten, ihnen auf Anfrage sachdienliche Hinweise zu geben. Für die Ergreifung einer der Bettelei überführten Person wurde eine Belohnung von 8 ßl. aus der Armenkasse ausgesetzt.658 Schließlich sah sich das Kollegium verpflichtet, als Selbstschutzmaßnahme alle ihm bekannt werdenden Leute, „die sich dem Müssiggange und der Völlerey ergeben“, gerichtlich verfolgen zu lassen, „um solchem Unwesen bey Zeiten und zu der Folge Einhalt zu thun, damit solche unwürdige Staats=Bürger dem Institut über kurz oder lang möglichst nicht zur Last fallen.“659 Die Privatsphäre der Bürger und Einwohner und damit ein auf der Nutzung von Sozialkapital beruhendes Selbsthilfepotenzial blieb unangetastet, vielmehr wurde „Freyheit bey eigentrieblichen Wohlthaten“ gewährt: „Daß ein jeder unangesprochen, und unaufgefordert seinen Verwandten, Bekannten, Freunden, und sonst Jedermann, wie und wo er wolle, seine Wohlthaten zuwenden könne und möge, bleibet, wie es sich von selbst verstehet, unverwehret.“660 Das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine Einrichtung der städtischen Verwaltung, die zu tiefgreifenden Veränderungen im täglichen Leben jedes Einzelnen führte, kann nur erreicht und erhalten werden, wenn diese ihre Arbeit offen legt. Dementsprechend wurde zum Abschluss der Armenordnung bestimmt, dass alle Ereignisse, Resultate, Berichte, jährlichen Rechnungsabschlüsse des Armeninstituts und aller Verwaltungsausschüsse, und auch sonst alle für die Öffentlichkeit wissenswerten Dinge, gedruckt und verbreitet werden sollten.661 Als Publikationsorgan wählte man die Wöchentlichen Rostockschen Nachrichten und Anzeigen.662 655 § 43 AO 1803. Das Folgende: ebenda. 656 Dieses hatte laut Instruktion auch darauf zu achten, dass nicht statt der verbotenen Bettelbriefe nun „Missiven, Empfehlungsschreiben, oder ähnliche ein Allmosensammeln bezielende, und in fraudem legis erdachte scripta ciruliren.“ Instruktion, Nr. 17. 657 § 44 AO 1803. Das Folgende: ebenda. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der Armendiener hatte nach der Instruktion das Armenkollegium noch auszuarbeiten. Sie war von Rat und Bürgerschaft zu genehmigen. Instruktion, Nr. 15. 658 § 45 AO 1803. 659 § 46 AO 1803. 660 § 47 AO 1803. 661 § 48 AO 1803. 662 Ebenda; der Abdruck geschah in diesem von Ratsbuchdrucker Müller 1765 gegründeten Intelligenzblatt und dem dazugehörigen Beiblatt Rostocksche neue gemeinnützige Aufsätze für den Stadt- und Landmann. Zu beiden siehe BERNHARD, Kurt: Zeitungen und Zeitschriften in Mecklenburg, Bonn 1989, S. 87ff. Allgemein auch KOHFELDT, Gustav: „Aus der 200jährigen Geschichte der ‚Rostocker Zeitung’“, in: Beitr. Rost. 6 (1912), S. 1-70.
  • 133. 133 4.3 Herausbildung von Armenordnung und Instruktion 4.3.1 Verhandlungsverlauf Der Reformprozess, der zur Herausbildung der Armenordnung von 1803 führte, begann am 14.2.1800. 27 Deputierte des 1. Quartiers der Bürgerschaft hatten in einer Sitzung beschlossen, das 1788 zum Erliegen gekommene Projekt einer Erneuerung des Rostocker Armenwesens wieder aufzugreifen.663 In ihrer Abgabe an den Rat vom selben Tag heißt es: „Es ist uns noch im Andencken, daß vor vielen Jahren eine Armen Anstalt sollte errichtet werden, und zum Zweck dessen, einige Mitglieder E.E. Raths sich bemüheten bey jedem Einwohner zu erfahren, wie viel derselbe jährlich in quartal ratis dazu hergeben wollte. Wie es aber weiter damit geworden ist, ist uns unbekant geblieben, nur so viel wissen wir mit Gewisheit, daß hieselbst keine Armen Anstalt zum Vorschein gekommen ist.“664 Sie mahnten an, dass das Quartier sich mit einem bloßen Versuch nicht zufrieden geben dürfe. Rostock müsse eine Armenanstalt bekommen. Zwar wisse man, dass eine Armenordnung existiere,665 von der die Armen in regelmäßigen Abständen Zuwendungen erhielten. Aber deren Art und Höhe sowie die Größe des Vermögens dieser Einrichtung seien dem Quartier unbekannt. Das, so ein fast zynischer Zusatz in der Abgabe, interessiere bei der jetzigen Einrichtung ohnehin niemanden, weil die Spendenbeiträge für diese Armenordnung mit der Zeit immer mehr abnehmen dürften und sie schließlich aufgegeben werden müsse. Diese vollständig unzureichende Anstalt sei also neu und öffentlichkeitswirksamer einzurichten. „Das Publikum liebet hierin die Publicität“666 und wolle über alles unterrichtet sein. Eine öffentliche Armenanstalt sei die beste Wahl, weil deren „Publicität“ das beste Mittel zum Zweck der Erreichung der Ziele darstelle. „Wohlan’ denn E.E. Rath lassen Sie uns gemeinschaftlich eine öffentliche Armen Anstalt errichten, und diese von uns gemachte Eröfnungen Eingang finden; lassen Sie Ihre Mitbürger erfahren, daß E.E. Rath auch hierin alles mögliche thun will, so wie wir bereit sind keine Mühe und Arbeit uns verdriessen zu lassen. Wechselseitig werden wir dann bemühet seyn, uns vorläufig einander mit Materialien dazu an die Hand zu gehen und so dann hoffentlich das Werk zu einer solchen Endschaft bringen, daß die Nachkommenschaft uns noch dafür segnen wird.“ 663 Protokoll 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Die Protokolle des 1. Quartiers sind nur lückenhaft überliefert. Für den Zeitraum von 1803 bis 1806 sind sie nicht erhalten. 664 Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Das Folgende: ebenda. 665 Sie bestand 1800 aus dem Präses Johann Ludwig Schrepp, der als Ratsherr nach dem Rotationsprinzip in diesem Jahr das Amt ausübte, nachdem er im Jahr zuvor als Assessor der Armenordnung tätig war. Hinzu kam Senator Dr. Michael Eberhard Prehn als Beisitzer, und die der Bürgerschaft angehörenden Beckenherren Simon Sigmund Ahrens (St. Marien), Nicolaus Michaelsen (St. Jacobi), Johann Daniel Christian Witt (St. Nikolai) und N.N. Westphal (St. Petri). Als Armenschreiber diente Kaspar Gabriel Eggers. 666 Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173]. Das Folgende: ebenda. Zu diesem „Schlagwort und ‚Gesinnungsbegriff der Politischen Aufklärung’“ WÜRGLER, Andreas: Unruhen und Öffentlichkeit. Städtische und ländliche Protestbewegungen im 18. Jahrhundert, Tübingen 1995, S. 40; GESTRICH, Andreas: Absolutismus und Öffentlichkeit. Politische Kommunikation in Deutschland zu Beginn des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1994; SMUDITS, Öffentlichkeit.
  • 134. 134 Um das Projekt anzustoßen, schlugen die Deputierten vor, zunächst eine Kommission mit höchstens zwei rätlichen und vier bürgerschaftlichen Vertretern einzusetzen. Einige der an dieser entscheidenden Sitzung beteiligten Kaufleute und Brauer waren zu diesem Zeitpunkt selbst mit Ämtern betraut, die der Armenordnung direkt angehörten oder mit ihrer Arbeit in engem Kontakt standen.667 Kaufmann Joachim Daniel Friedrich war von 1796 bis 1799 bürgerschaftlicher Vorsteher von St. Katharinen und dem Waisenhaus. Sein Nachfolger Christian Friedrich Enderwitz war ebenfalls Teilnehmer der Sitzung vom 14.2.1800. Schließlich war Johann Daniel Christian Witt(e) 12 Jahre lang, von 1791 bis zum Ende dieser Institution 1803, Beckenherr der alten Armenordnung. Indem sie auf ihre Unwissenheit über die Arbeitsweise der Armenordnung und den Zustand des Versorgungswesens in Rostock hinwiesen, machten die Deputierten deutlich, dass sie mit der Beteiligung des Quartiers an der Verwaltung unzufrieden waren, vor allem aber mit dem engen Rahmen von Eingriffsmöglichkeiten in die praktische Ausgestaltung normativer Vorgaben.668 Nach der Gründung des neuen Instituts und der gesetzlichen Verankerung der bürgerschaftlichen Rechte bei der Verwaltung beteiligten sich dementsprechend weit mehr Teilnehmer der Sitzung von 1800 am Fürsorgewesen.669 Die angeregte Kommission kam nicht zustande. Die weitere Entwicklung lässt vermuten, dass das Projekt erst im darauf folgenden Jahr tatsächlich in Angriff genommen wurde. Am 24.1.1801 wurde mit dem Prokurator Dr. Johann Christian Schröder die für den Fortgang der Dinge entscheidende Person in das Ratskollegium gewählt.670 Als Präses der existierenden städtischen 667 Alle hier angeführten Daten zu den beteiligten Personen wurden aus folgenden Quellen entnommen und in einer Datenbank zusammengefasst: Herzoglich [Großherzoglich] Mecklenburg-Schwerinscher Staatskalender, Schwerin 1791-1822; Etat der Stadt Rostock, Rostock 1805-1822; Personale der neuen Armen=Anstalt und Personale des Armen=Instituts, regelmäßig in jährlichem Turnus ausgeliefert mit den RNGA und dem AuszugNZ; außerdem wurden zahlreiche Angaben entnommen aus den in Anmerkung 282 genannten gedruckten Quellen. 668 Als Beckenherren hatten die ehrenamtlich arbeitenden bürgerschaftlichen Vertreter lediglich das Geld abzuliefern, faktisch aber keinen Einfluss auf dessen Verwendung. Siehe dazu Kapitel 3.1. 669 Als Mitglieder des Armenkollegiums und unterschiedlicher Ausschüsse fungierten die Kaufleute Johann Christian Haase (1808-1811), Carl Ernst Vick (1809-1822), Christian Friedrich Enderwitz (1806-1810), Hermann Eschenbach (1804-1806), Andreas Hinrich Lorenz (1806-1807), Leonhardt Ludwig Saniter (1805-1807), Friedrich Wackerow (1804-1805), Peter Meyer (1804-1807), Johann Bauer (1804-1807), Frantz Hinrich Meyer (1806-1810) und vor allem Zacharias Justus Susemihl (1804-1822). 670 Johann Christian Schröder wurde am 8.3.1760 in Rostock geboren und stammte aus ärmlichen Verhältnissen. Er nahm am 8.3.1777 – seinem 17. Geburtstag – das Studium der Rechte in Rostock auf, wechselte dann nach Göttingen, wurde dort 1783 promoviert und kehrte im Oktober desselben Jahres wieder nach Rostock zurück. Hier war er zunächst als Prokurator an der herzoglichen Justizkanzlei, dann beim städtischen Obergericht und schließlich beim fürstlichen Konsistorium tätig. Am 9.10.1789 bezog er ein kleines Haus in der Schnickmannstrasse und heiratete am 20.4.1792 in St. Jacobi die 1771 in Wehringen geborene Carolina Amalia Radel. Ihr Vater war zu diesem Zeitpunkt Pensionär in Wendisch-Mulsow. Durch den beruflichen Werdegang zu Wohlstand und Anerkennung innerhalb der Rostocker Gesellschaft gekommen, wurde er am 24.1.1801 in den Rat gewählt, dem er bis zu seinem Tod am 19.6.1809 angehörte. Als Senator übernahm er juristische Ämter beim Niedergericht und beim Gewett, deren Präses er zeitweise war. Darüber hinaus fungierte er unter anderem auch Vizeprovisor des Klosters Ribnitz und rätlicher Zensor. Vor der Eröffnung des Armeninstituts war er 1801 Präses der alten Armenordnung und danach bis zu seinem Tod rätlicher Deputierter im Armenkollegium und Mitglied des ersten Ausschusses. Das Präsidialamt hatte er gemäß dem Rotationssystem in den Jahren 1804, 1805, 1807 und 1809 jeweils ein halbes Jahr inne. Quellen zu Schröders Biographie: KREY, Johann Bernhard: Andenken an hiesige Gelehrte aus dem 16ten, 17ten und ersten Hälfte des 18ten Jahrhunderts, enthaltend biographische Notizen, Bd. 7, Rostock 1816, S. 54. Kreys Angaben beruhen auf Aussagen von Johann Ludwig Schulze, Schröders Schwiegersohn. Krey selbst war zum Zeitpunkt des Erscheinens des siebten Bandes rätlicher Deputierter im Armenkollegium. STEVER, Christian Michael Theodor: „Rede am Grabe des unvergeßlichen Stifters
  • 135. 135 Armenfürsorgeeinrichtung machte dieser es sich nicht nur zur Aufgabe, den Entwurf für eine neue Armenordnung auszuarbeiten, vielmehr waren seine Beiträge und Wortmeldungen innerhalb des anschließenden Diskussionsprozesses auch stets ausschlaggebend für die Linie, die der Rat gegenüber den Quartieren verfolgte. Er kann zu Recht als Stifter des Armeninstituts von 1803 bezeichnet werden.671 Schröder legte seinen Entwurf672 am 21.12.1801 dem Rat zur Begutachtung vor,673 begleitet von einem Pro Memoria, in dem er ausführlich über seine Grundsätze und Beweggründe bei der Abfassung berichtet.674 Er setzte zunächst voraus, dass es überhaupt im allgemeinen Interesse sei, das Armenwesen in Rostock zu reformieren, und erwähnt dabei, dass alle bisherigen Versuche durch die „zeithero überhäuften Stadt Geschäfte“ gescheitert seien, es aber nicht an gutem Willen gemangelt habe. Ausgangspunkt seiner Überlegungen waren zum einen die unausgeführt gebliebenen Entwürfe von Armenordnungen der Stadt Rostock selbst.675 Darüber hinaus machte er sich aber auch der Verhältnisse und Versuche anderer Städte kundig, wobei er Schwerin, Güstrow, Lüneburg, Hamburg, Lübeck und Kiel besonders hervorhob. Deren Armenordnungen und Bestimmungen hatte er durchgesehen, um daraus das ihm am brauchbarsten Erscheinende für seinen Entwurf zu entlehnen und es an die Rostocker Verhältnisse anzupassen.676 Die Armenpflege in Kiel galt ihm dabei als besonders der Armenordnung des Herrn Doctors und Senators Johann Christian Schröder im Jahr 1809 gehalten“, in: Predigten von M. Christian Michael Theodor Stever, Rostock 1818, hrsg. v. Johann Bernhard Krey und Karl Genzken, S. 259-264. Ob Stevers Aussagen zum Elternhaus Schröders zutreffend oder der Intention eines solchen Nachrufs geschuldet waren, ließ sich nicht nachprüfen. HOFMEISTER, Adolph (Hrsg): Die Matrikeln der Universität Rostock, Bd. IV, 1.: Mich. 1694-Ost. 1747, Rostock 1901, S. 354 und 374; MÜNCH, Grundregister, Band 1, S. 225; SCHUBERT, Kopulationsregister Rostock, S. 67. Das Kopulationsregister verzeichnet Schröder als Witwer. Über seine erste Hochzeit ließen sich aber keine weiteren Informationen ausfindig machen. 671 MANKE, Armengesetzgebung, S. 251f. relativiert die Rolle, die Schröder im Prozess der Herausbildung der Armenordnung von 1803 spielte. Erst das Quellenmaterial des AHR zeigt, dass seinen Initiativen und Zuarbeiten tatsächlich ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden muss. 672 „Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [In der Folge: Entwurf AO]. Nähere Erläuterungen zu diesem Aktenstück im Anhang. 673 Ratsprotokoll v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.2, Nr. 173]. 674 Promemoria Johann Christian Schröder v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 675 Dazu müssen diejenigen aus den Jahren 1750, 1767 und 1788 gezählt werden. Siehe Kapitel 3.3. 676 Dabei handelte es sich wahrscheinlich um folgende Texte: Armen=Ordnung für die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin, Schwerin 1788; Verbesserte Statuta zur Abstellung der Betteley in der Stadt Güstrow, Güstrow 1796; „Neue Hamburgische Armen=Ordnung, beliebt durch Rath= und Bürger=Schluß den 18 Februar und 7 Juli 1788“, abgedruckt in: Vollständige Einrichtungen der neuen Hamburgischen Armen=Anstalt, hrsg. v. Armenkollegium Hamburg, Bd. 1, Hamburg 1788, S. 5-49; GESELLSCHAFT FREIWILLIGER ARMENFREUNDE [KIEL]: „Ansprache der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde an ihre Mitbürger“, in: Schleswig-Holsteinische Provinzialblätter 1792, S. 287ff.; Entwurf einer verbesserten Armen-Anstalt für die Stadt Lüneburg, Lüneburg 1777; Neue, durch Rath- und Bürger-Schluß beliebte, Einrichtung der Lübeckischen Armen-Anstalt, Lübeck 1801. Sowohl die Lüneburger und Hamburger Armenordnungen, als auch verschiedene Ordnungen aus Lübeck lagen in Rostock vor. Sie waren 1788 bereits herangezogen worden. Konzept Brief J[ohann] J[akob] Prehn an Ratskollegen, 9.12.1788 [AHR 1.1.3.16, Nr. 21]. Ob Schröder diese verwendete oder sich erneut welche schicken ließ bzw. wo die heute im AHR nicht mehr vorliegenden Stücke in der Zwischenzeit verblieben waren, konnte nicht geklärt werden. Siehe dazu Anmerkung 433. Auf einen Vergleich dieser Einrichtungen und der von Schröder entworfenen Armenordnung wird an dieser Stelle verzichtet. Sowohl der zeitliche als auch räumliche Umfang der Dissertation ließen eine dafür notwendige Analyse jeder einzelnen dieser Armenordnungen mit den Inhalten der Rostocker nicht zu. Darüber hinaus ist das Ergebnis einer solchen Analyse für das prozessanalytische Interesse in der vorliegenden Arbeit nicht von Belang. Zur Geschichte dieser Einrichtungen siehe die folgende Literatur: SCHÖN, Heiko: „Das Schweriner Armenwesen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts“, in: Quantität und Struktur. Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Werner Buchholz / Stefan Kroll, Rostock 1999, S. 191-210; kurz auch JESSE, Wilhelm: Geschichte der Stadt Schwerin. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 2 Bde., Schwerin 1913. [ND Schwerin 1995]; BAUMGART, Willi: „Die geschichtliche Entwicklung des Sozialwesens in der Stadt Güstrow im Verlaufe
  • 136. 136 gutes Vorbild, „sie ist als das Resultat alles dessen anzusehen, was Theorie und Erfahrung bisher über Armen=Anstalten geliefert haben [...]“.677 Ihr entnahm er Ideen zur Versorgung von Kranken, Kindern und arbeitsfähigen Armen, während die Schweriner Armenanstalt ihm als Vorbild für Maßregeln zur Abstellung der Bettelei diente.678 Die zentralen Anstrengungen, so eine der Kernaussagen von Schröders Anmerkungen, müssten im Bereich der Mittelbeschaffung gemacht werden, weil mit ihr das Niveau der Versorgung Bedürftiger stehe und falle, „und die erheblichste Quelle dieser Unterstützung muß allemal die Wohlthätigkeit der Einwohner seyn.“679 Sei nun zwar jeder Ort schuldig, seine eigenen Armen zu versorgen, so solle doch von einer Erhebung regelrechter Armensteuern nach den Vermögensverhältnissen des Einzelnen zumindest vorerst Abstand genommen werden. Niemand, so Schröder weiter, lasse sich gerne zu Wohltaten zwingen. Ihm war es vielmehr wichtig, dass das ganze System auf freiwilligen und in ihrer Höhe selbst bestimmbaren Beitragszahlungen beruhe. Einen positiven Einfluss erhoffte er sich von der im Plan der letzten Jahrhunderte“, in: 725 Jahre Stadt Güstrow, Güstrow 1953, S. 55; MÜNCHMEYER, Ernst Heinrich Wilhelm: „Über Armenwesen und Armenpflege mit besonderer Beziehung auf die Stadt Lüneburg“, in: Neues Vaterländisches Archiv, Bd. 4 (1823), S. 1-45; BRANDT, Martin: Die Bestrebungen der Hamburgischen Armenanstalt von 1788 zur Erziehung der Armenbevölkerung. Ein Beitrag zur Geschichte der Industrieschule, Phil. Diss., Hamburg 1937; DUDA, Detlev: Die Hamburger Armenfürsorge im 18. und 19. Jahrhundert. Eine soziologisch-historische Untersuchung, Phil. Diss., Weinheim, Basel 1981; zahlreiche Beiträge in: BRAUN, Erich / Franklin KOPITZSCH (Hrsg.): Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre Hamburgische Allgemeine Armenanstalt, Hamburg 1990; HERZIG, Hamburger Modell; JOACHIM, Herrmann: „Die Entwicklung von Armenpflege und Wohltätigkeit in Hamburg bis ins 19. Jahrhundert“, in: ders.: Historische Arbeiten aus seinem Nachlass, Hamburg 1936, S. 100-133; JÜTTE, Health care provision; KOPITZSCH, Franklin: „Die Hamburgische Gesellschaft zur Beförderung der Künste und nützlichen Gewerbe (Patriotische Gesellschaft von 1765) im Zeitalter der Aufklärung. Ein Überblick“, in: Deutsche patriotische und gemeinnützige Gesellschaften, hrsg. v. Rudolf Vierhaus, München 1980, S. 71-118. (=Wolfenbütteler Forschungen, Bd. 8); ders.: „Die Hamburger Aufklärung und das Armenproblem“, in: Arbeiter in Hamburg. Unterschichten, Arbeiter und Arbeiterbewegung seit dem ausgehenden 18. Jahrundert, hrsg. v. Arno Herzig / Dieter Langewiesche / Arnold Sywotek, Hamburg 1983, S. 51-59; LINDEMANN, Mary: Patriots and Paupers. Hamburg 1712-1830, New York u.a. 1990; dies.: „Unterschichten und Sozialpolitik in Hamburg 1799-1814“, in: Arbeiter in Hamburg. Unterschichten, Arbeiter und Arbeiterbewegung seit dem ausgehenden 18. Jahrundert, hrsg. v. Arno Herzig / Dieter Langewiesche / Arnold Sywotek, Hamburg 1983, S. 61-70; dies.: „Urban Charity and the Relief of the Sick poor in Northern Germany, 1750-1850“, in: Health Care and Poor Relief in 18th and 19th century northern Europe, hrsg. v. Ole Peter Grell, Aldershot u.a. 2002, S. 136-154; BRIETZKE, Dirk: „‚Hamburg giebt den übrigen Christen das erste Beispiel ...’ Das Werk- und Zuchthaus als Kerninstanz des Hamburger Armenwesens im 17. und 18. Jahrhundert“, in: Sozialpolitik der Aufklärung. Johann Beckmann und die Folgen. Ansätze moderner Sozialpolitik im 18. Jahrhundert, hrsg. v. Hans-Peter Müller, Münster u.a. 1999, S. 48-59. (=Cottbuser Studien zur Geschichte von Technik, Arbeit und Umwelt, Bd. 10); zu Lübeck: KOLLMANN, Paul: „Lübeck“, in: Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in europäischen Staaten, hrsg. v. Arthur Emminghaus, Berlin 1870, S. 301-324; BRIETZKE, Protestverhalten; ders., Arbeitsdisziplin; JÜTTE, Health care provision; PELC, Ortwin: Armut in Lübeck im 18. und 19. Jahrhundert, Phil. Diss., Hamburg 1991; ders.: „Die Armenversorgung in Lübeck in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“, in: ZVLGA 66 (1986), S. 143-184; ders.: „Die Lübecker Armenanstalt von 1783. Gründung, Organisation und Wirksamkeit bis 1813“, in: Zwangsläufig oder abwendbar? 200 Jahre Hamburgische Allgemeine Armenanstalt, hrsg. v. Erich Braun / Franklin Kopitzsch, Hamburg 1990, S. 108-128; SIEVERS, Kai Detlev: Leben in Armut. Zeugnisse der Armutskultur aus Lübeck und Schleswig-Holstein vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert, Heide 1991. 677 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Zum Kieler Armenwesen siehe GRABER, Erich: Kiel und die Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde 1793-1953. Ihr soziales, kulturelles und wirtschaftliches Wirken, Kiel 1953; SIEVERS, Kai Detlev: „Die Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde in Kiel vom ausgehenden 18. bis zum 20. Jahrhundert“, in: Hunger und Elend in Ländern des Mare Balticum. Zum Pauperismus im Ostseeraum zwischen 1600 und 1900, hrsg. v. Kai Detlev Sievers, Neumünster 1998, S. 101-122; ders. / Karin STUKENBROCK: ‚Christliches Wohlwollen und braver Bürgersinn’. Private und öffentliche Fürsorge in Kiel und ihre Bemühungen um die Lösung sozialer Probleme. Festschrift zum 200jährigen Besten der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde, Kiel / Neumünster 1993. 678 Siehe dazu Kapitel 4.3.2.9. 679 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 137. 137 vorgesehenen Veröffentlichung des Spendernamens und des Geldbetrags in den Zeitungen und durch die zusätzlich frei wählbaren Zahlungsmodalitäten. Ohne ein Zwangssystem, darüber war Schröder sich klar, war eine Armenanstalt aber auf ein positives Bild in der Öffentlichkeit angewiesen. Hierfür hielt er es für unabdingbar, den Plan vor seiner Kodifizierung und vor der Befragung der Einwohner nach ihren Spenden öffentlich zur Prüfung vorzulegen, „denn wenn ein jeder sieht, daß seine Gaben so zweckmäßig als immer möglich verwandt werden sollen, und wenn die Beyträge jährlich durch den Druck bekannt gemacht werden, so ist nicht zu fürchten, daß jemand gefühllos bleiben, und sich nicht entschliessen sollte, einen Beytrag zu liefern, der seinem Vermögen angemessen ist.“ Bis dahin war es aber noch ein weiter Weg durch die langsam mahlenden Mühlen der Rostocker Bürokratie. Um den Vorgang zu beschleunigen, machte Schröder im Pro Memoria den Vorschlag, nicht nur ein Exemplar seines Entwurfs unter den Ratsmitgliedern zirkulieren zu lassen, sondern zugleich auch eines der Bürgerschaft zuzusenden. Man entschied aber anders und wählte die zeitraubende übliche Vorgehensweise, die eine Nachrangigkeit der Prüfung durch die Quartiere im zeitlichen Ablauf vorsah. Zum Abschluss seines Vorberichts machte Schröder noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam, wie viel ihm persönlich an der ganzen Sache lag, wobei allerdings offen bleibt, ob es sich dabei um einen wirklichen Ausdruck seiner Gefühle handelt, oder nicht vielmehr um eine rhetorische Figur, die sein Anliegen empfehlen sollte: „Ich werde den Tag zu dem glücklichsten meines Lebens zählen, an welchem eine zweckmässige Armen Anstalt für unsere Stadt eröffnet wird, und empfehle diesen Gegenstand, als einen der wichtigsten unserer ganzen Polizey, zur baldigsten Prüfung und Beherzigung, und mich selbst zur Gewogenheit.“ Zwei Tage später, am 23.12.1801, übersandte Bürgermeister Johann Friedrich Schultze gemäß dem Beschluss der Ratssitzung vom 21.12.680 den Entwurf mit der Bitte um Durchsicht, Prüfung und Beförderung an die Kollegen.681 Er bestand aus 47 Paragraphen und drei Anhängen und wies bereits sehr große Ähnlichkeit mit der später gedruckten Version aus dem Jahr 1803 auf. Die Senatoren Detloff Wilhelm Eckhardt und Johann Gottlieb Taddel ließen es sich nicht nehmen, auch an den Festtagen den Plan durchzusehen und ihre Anmerkungen zu machen. Taddel reichte ihn am Tag darauf an Johann Wilhelm Mahnke weiter, der den Entwurf bis zum Jahreswechsel behielt.682 Von diesem stammt auch eines von zwei Pro Memoriae, die sich ausführlicher mit dem Plan auseinandersetzen.683 Weitere Ratsmitglieder votierten zustimmend, ohne näher auf einzelne Punkte einzugehen.684 Der Entwurf 680 Ratsprotokoll v. 21.12.1801 [AHR 1.1.3.2, Nr. 173]. 681 Schreiben Johann Friedrich Schulze v. 23.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 682 Umlauf Rat Dezember 1801-Januar 1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 683 Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR ebenda]. 684 Umlauf Rat Dezember 1801-Januar 1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dabei handelte es sich um J[oachim] D[aniel] Koch, [Johann Christian Theodor] Stever [sen.] und [Gustav Johann] Steinbeck. Von den übrigen Ratsmitgliedern Joachim Friedrich Zoch, Christian Ludewig Johann Behm, Andreas David Wiese, Joachim Friedrich Schultze, Valentin Johann Beselin, Johann Heinrich Burgmann, Christoph Wilhelm Levenhagen, Michael Eberhard Prehn, August Gottlob Weber und Johann Ludwig
  • 138. 138 wurde anschließend am 15.2.1802 in einer Ratssitzung besprochen.685 Aufgrund des Umfangs der Bestimmungen waren aber noch zwei weitere Besprechungen am 17.2. und am 20.2. nötig,686 bevor man am 26.2. zu einer abschließenden Stellungnahme bereit war.687 Es folgte das in Rostock übliche Procedere der Verhandlungen zwischen Rat und Bürgerschaft über konsenspflichtige Punkte von städtischem Belang.688 Der Vorgang begann in der Regel mit der Genehmigung einer Proposition des Rates zum betreffenden Thema, die aufgrund der Voten der Senatoren abgefasst worden war. Dieses Schriftstück wurde, gegebenenfalls zusammen mit weiteren zugehörigen Aktenstücken, den gleichzeitig, aber getrennt voneinander tagenden Quartieren der Bürgerschaft übergeben.689 Diese besprachen den Fall und fassten ihrerseits die Ergebnisse der Diskussion in einer Abgabe zusammen, die wiederum vor den Rat gebracht wurde. In der nächsten Sitzung besprachen die Senatoren den Inhalt der Abgaben, verfassten erneut eine Proposition, ließen diese den Quartieren übersenden und setzten so den Gang der Verhandlungen fort. Zeichnete sich ab, dass auf diesem Weg keine Einigung zu erzielen war, kamen Vertreter des Rates und beider Quartiere zu einer „Committe“ zusammen, in der man in gemeinsamer Sitzung die strittigen Punkte diskutierte. Ihnen stand jeweils „in Assistenz“ ein Rechtsberater zur Seite.690 Das vom Ratssekretär verfasste Protokoll wurde zunächst in einer Ratssitzung durchgesehen und mit einer Proposition der Bürgerschaft übergeben. Deren Quartiere erstellten erneut ihre Abgaben. Dieser Prozess wurde so lange fortgesetzt, bis entweder ein Konsens erreicht wurde, oder man das ganze Projekt auf sich beruhen ließ. Das 2. Quartier beanspruchte innerhalb solcher Verhandlungen zuweilen die längste Zeit zur Entscheidungsfindung, da es unter Umständen dazu gezwungen war, zunächst die Meinungen der in ihm zusammengeschlossenen Ämter abzuwarten. Die Verhandlungen zu Schröders Entwurf begannen mit der Proposition des Rates vom 26.2.1802.691 Mit dieser wurde der Bürgerschaft erstmalig das Projekt vorgestellt und zur Prüfung überlassen. Der Rat knüpfte gezielt an die Abgabe des 1. Quartiers vom 14.2.1800692 an, indem er zunächst die bisher gescheiterten Versuche eines solchen Reformprojekts erwähnt. Durch das „rühmliche Beyspiel mehrerer benachbarter Städte aufgemuntert“, könne man aber nun „die frohe Hoffnung fassen, daß diese wichtige Angelegenheit auch hieselbst diejenige patriotische Theilnahme, Mitarbeit und Unterstützung finden werde, Schrepp sind keine Voten erhalten, die Unvollständigkeit des Umlaufbogens lässt aber darauf schließen, dass sie später noch eingegangen waren. 685 Ratsprotokollauszüge v. 15.2., 17.2. und 20.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Abschriften der Auszüge befinden sich in fortlaufender Reihenfolge auf einem Bogen und dienten offensichtlich als Grundlage für die Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Sie sind im Aktenbündel dieser beigefügt. 686 Ebenda. 687 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 688 Dazu MANKE, Rostock, S. 159f. Manke geht leider nicht genauer auf die Modalitäten der notwendigen Verhandlungen zwischen Rat und Bürgerschaft in den täglichen Geschäften ein. Eine detaillierte Untersuchung kann auch an dieser Stelle nicht geleistet werden und bleibt einem späteren Bearbeiter überlassen. Zu den Rechten und Befugnissen von Rat und Bürgerschaft siehe Kap. 3.1. 689 Die Quartiere wurden vom Rat zur Versammlung aufgefordert. Die Protokolle der Quartiere begannen in der Regel entsprechend mit „E.E. Rath hatte zur heutigen Session bey 1 rt. Strafe fordern lassen“. Dazu auch MANKE, Rostock, S. 160. 690 Für das 1. Quartier übernahm für lange Jahre Dr. Joachim Friedrich Karl Brandenburg diese Aufgabe, für das 2. Quartier – ebenso beständig – Prof. Dr. Johann Christian Eschenbach. 691 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 692 Abgabe 1. Quartier v. 14.2.1800 [AHR 1.1.1, Nr. 173].
  • 139. 139 welche zu ihrer begründung und zu ihrem Wachsthume wesentlich erforderlich ist.“ Man hoffe also, dass der anliegende Plan im Ganzen die Zustimmung der Bürgerschaft finden werde, während die Details auf den üblichen Wegen noch zu besprechen seien. Es folgen auf diese einleitenden Worte die Anmerkungen des Rates zu einzelnen Paragraphen der Armenordnung, die aus den internen Verhandlungen hervorgegangen waren.693 Das Ratsprotokoll erwähnt in diesem Zusammenhang noch, dass den Quartieren auch erlaubt werden solle, die dem Plan zugrunde liegenden Armenordnungen anderer Städte einzusehen.694 Die Proposition wurde sofort der Bürgerschaft übergeben.695 Das 1. Quartier beschloss daraufhin, zur Prüfung der Vorschläge eine fünfköpfige Untersuchungskommission einzurichten.696 Das 2. Quartier setzte die Beschlussfassung so lange aus, bis der Entwurf unter den Ämtern zirkuliert war.697 Die Prüfungskommission des 1. Quartiers hatte ihre Arbeit am 20.3.1802 abgeschlossen698 und legte die Ergebnisse in der Sitzung vom 22.3. den übrigen Vertretern der Brauer und Kaufleute vor.699 Wegen des Umfangs der Bemerkungen bedurfte es aber noch einer weiteren Zusammenkunft,700 bevor man eine Abgabe verfassen701 und dem Rat übergeben konnte.702 Dort wurde sie am 26.3. verlesen.703 Durch den Umlauf unter den Ämtern dauerte es erheblich länger, bis auch das 2. Quartier seine Diskussionsgrundlagen vorlegen konnte. Acht Wochen nach der Übergabe des Entwurfs wurde deshalb bei dessen Abgesandten angefragt, wieweit sie inzwischen vorangekommen seien.704 Diese teilten daraufhin mit, sie hofften, in zwei Wochen die Zirkulation unter den „Quartiersverwandten“ abgeschlossen zu haben und dann die Abgabe verfassen zu können.705 Nachdem am 1.5. die Buchbinder als letzte die Ordnung überprüft hatten,706 konnten die Vertreter des Quartiers auf ihrer Sitzung vom 7.5. mit der 693 Siehe dazu Kapitel 4.3.2. 694 Ratsprotokoll v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 695 In den Ratsprotokollen ist dieses Vorgehen etwa in folgender Form verzeichnet: „6. Praes. die ad N. 2. hic entworfene Proposition, so approbiret und sofort hinaufgegeben ward.“. Ratsprotokoll v. 18.5.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. 696 Zu ihren Mitgliedern wurden erwählt: Kaufmann Daniel Caspar Busch – zu diesem Zeitpunkt Vorsteher des Quartiers am Zucht- und Werkhaus –, Ratsapotheker Jacob Christoph Mähl, Kaufmann Johann Ludwig Hoyer, Kaufmann Georg Stiller – später von 1804 bis 1805 Mitglied des Armeninstituts und für die Krankenpflege im Kirchspiel St. Jacobi zuständig – und Kaufmann Vincent Sigmund Brömse – später von 1804 bis 1816 tätig als bürgerlicher Deputierter im Armenkollegium. Protokoll 1. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183]. 697 Protokoll 2. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. Eine dem Protokoll beiliegende, aber nicht als Anhang gekennzeichnete Aufstellung nennt die Ämter und zum Teil die Daten, an denen sie den Entwurf bekommen hatten. Verzeichnet sind 29 Ämter, beginnend mit den Lohgärbern und endend mit den Buchbindern, die jeweils den Erhalt selbst quittierten. Der erste datierte Eintrag stammt vom Tischleramt am 22.4.1802, der letzte von den Buchbindern am 1.5.1802. 698 Bericht der Untersuchungskommission v. 20.3.1802, als Anlage bei: Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 699 Protokoll 1. Quartier v. 22.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183]. 700 Protokoll 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183]. 701 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 702 Protokoll 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 183]. 703 Ratsprotokoll v. 26.3.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 704 Kommittenprotokoll v. 21.4.1802, als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 21.4.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. 705 Abgabe 2. Quartier v. 21.4.1802, als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 21.4.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. 706 Umlauf unter den Ämtern, als Beilage bei Protokoll 2. Quartier v. 26.2.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185].
  • 140. 140 Beschlussfassung beginnen.707 Weitere drei Verhandlungstage waren dazu notwendig,708 bis schließlich am 28.5. auch das 2. Quartier seine umfangreichen Bemerkungen dem Rat vorlegen konnte.709 Damit war der erste Entwicklungsgang im Entstehungsprozess der Armenordnung von 1803 abgeschlossen. Den gesamten Sommer des Jahres 1802 über ruhte das Projekt. Erst am 16. und 18.10. trafen sich Rat und Bürgerschaft in einer Kommitte, um über die Abgaben des Frühjahrs zu sprechen und die Verhandlungen aufzunehmen.710 Einen Monat zuvor hatte Schröder den Stand der Dinge in einer nach den Paragraphen seines Entwurfs geordneten synoptischen Übersicht säuberlich zusammengefasst.711 Vermutlich versuchte er zu verhindern, dass das Projekt im Sand verlief, und brachte dazu Ordnung in die verwirrende und dadurch eventuell abschreckend wirkende Vielfalt der Äußerungen des Rates und beider Quartiere. Seine Zusammenstellung mag auch oder zusätzlich dem Rat als Grundlage für die anstehenden Diskussionen über die Einzelheiten des Plans gedient haben. Diese waren bis zum Jahresende soweit abgeschlossen, dass Schröder den Auftrag erhielt, die Druckvorlage seines jetzt geänderten Entwurfs vorzubereiten.712 In den Hauptverhandlungen zwischen Oktober und Dezember 1802 war es gelungen, in immer mehr Punkten zu einer Übereinkunft zu gelangen.713 Es zeigte sich dabei, dass keine der beteiligten Parteien ihren Willen bevorzugt durchsetzen konnte. Während das 1. Quartier und der Rat eher dazu neigten, in einigen Teilen nachzugeben, und insgesamt mit Änderungsvorschlägen zurückhaltender waren, vertrat das 2. Quartier in zahlreichen und umfangreichen Anmerkungen dezidiert Standpunkte, die sich zum Teil erheblich von denen der anderen Beteiligten unterschieden. Bereits die zweite Kommitte vom 20.11.1802 beschäftigte sich ausschließlich mit den Einwänden des 2. Quartiers,714 zu denen auch Schröder in einem Pro Memoria vom 15.11. umfangreiche Bemerkungen gemacht hatte.715 Alle folgenden Verhandlungen richteten sich daran aus. Für das 1. Quartier dagegen hätte die Diskussion über einzelne Paragraphen der Armenordnung schon am 27.10. beendet werden können.716 Man war mit den Änderungen zufrieden und hoffte auf baldige Ausführung der Bestimmungen. Dieses Interesse an einer Beschleunigung der sich hinziehenden Verhandlungen zeigte es auch in den folgenden zwei Abgaben.717 In beiden approbierte man die Beschlüsse der Kommitten und brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Plan endlich zur Ausführung gebracht werden möge. In der zweiten ging man sogar noch einen Schritt weiter. Um das 707 Protokoll 2. Quartier v. 7.5.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. 708 Protokoll 2. Quartier v. 12.5., 17.5. und 28.5.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. 709 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 710 Kommittenprotokolle v. 16.10.1802 und 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 711 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 712 Ratsprotokoll v. 15.12.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 713 Proposition v. 25.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR ebenda]; Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 1.12.1802 [AHR ebenda]; Proposition v. 13.12.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 13.12.1802 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR ebenda]. 714 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 715 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 716 Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 717 Abgaben 1. Quartier v. 1.12.1802 und 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe zu diesen Bemühungen um ein beschleunigtes Verfahren Kapitel 4.3.2.10.
  • 141. 141 Verfahren endlich abschließen zu können, rang man sich dazu durch, eine vorher abgelehnte Forderung des 2. Quartiers doch zu genehmigen. 718 Für dieses hingegen war der Prozess damit erst am 13.12. abgeschlossen.719 Nachdem die Mitglieder der Versammlung des 2. Quartiers mit 14 zu 18 Stimmen beschlossen hatten, in einem anderen anhängigen Punkt nachzugeben,720 teilte man die Entscheidung unter ausdrücklicher Beharrung auf den letzten beiden noch verbliebenen Streitfragen dem Rat mit.721 Dieser ging auf die Offerte ein und beendete damit die Verhandlungen.722 Gemäß den Beschlüssen der Kommitte vom 20.11.723 wurden am 7.2.1803 einige gedruckte Exemplare der Bürgerschaft übergeben.724 Darauf hatte das 2. Quartier gedrungen, dessen Ämter den Entwurf einsehen wollten, bevor die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangte.725 Eine von Schröder in Vorschlag gebrachte Übersendung einer Druckversion an den Herzog wurde abgelehnt.726 Man fürchtete, dass dieser auf die Idee kommen könnte, in Zukunft immer von entsprechenden Gesetzesvorhaben in Kenntnis gesetzt werden zu wollen, was dem auf seine Privilegien bedachten Rat der Stadt keineswegs behagen konnte. Die Ämter des 2. Quartiers prüften in den folgenden Wochen den Entwurf,727 fanden aber entweder gar nichts oder zumindest nichts Wesentliches mehr einzuwenden.728 Obgleich noch nicht alle Abgaben der Ämter eingegangen waren, traten Rat und Bürgerschaft am 25.2. mit dem Entwurf vor die Öffentlichkeit. In der begleitenden Verordnung machte der Rat nicht nur deutlich, dass er eine verbesserte Armenversorgung für dringend notwendig hielt, sondern gab zugleich den Rostockern selbst eine Mitschuld daran, dass es bisher nicht gelang, einen solchen Plan zu verwirklichen:729 „Es hat aber Derselbe [Rat, J.S.] die so unerwartete als unangenehme Erfahrung machen müssen, daß Seine hierauf angewandte Bemühung fruchtlos geblieben ist, indem die im Jahr 1788 bey den hiesigen Einwohnern verfügte Subscription bey weitem nicht das Quantum gebracht hat, was die Nothwendigkeit zur Unterstützung 718 Abgabe 1. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 719 Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 720 Der Auszählungszettel der Abstimmung als Anlage bei: Protokoll 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.1, Nr. 187]. 721 Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 722 Ratsprotokoll v. 15.12.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 723 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 724 Protokoll 2. Quartier v. 7.2.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 188]. 725 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 726 Ratsprotokoll v. 21.2.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda. Im Bestand des AHR befinden sich zwei Ratsprotokollbücher für das Jahr 1803. Der eine (sehr schlecht erhaltene) Band wurde von Protonotar Johann Christian Theodor Stever angelegt, der zweite (in Teilen umfänglichere) von Ratssekretär Johann Friedrich Hävernick. 727 Verzeichnis Ämtervotierungen v. 23.2.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1622]. Das Folgende: ebenda. Das Verzeichnis wurde vom Sekretär des 2. Quartiers August Peter Daniel Vick am 23.2. angelegt und danach fortgeführt. Insgesamt gaben 29 Ämter ihre Voten ab, davon 23 mündlich und sechs schriftlich. Das Tischler- und das Schneideramt übermittelten Auszüge aus ihren Sitzungsprotokollen. Das letzte Votum kam am 12.3. von den Glasern. Die Schriftstücke liegen dem Verzeichnis als Anlagen bei. 728 Das Tischleramt wünschte beispielsweise, dass bei der geplanten Einrichtung des Lazaretts der darin vorhandene „Wasserpfosten“ auf die Straße verlegt werde, wie überhaupt die Anzahl der öffentlichen Pumpen erhöht werden sollte. Protokollextrakt des Tischleramts v. 5.3.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1622]. Das Amt der Schneider hingegen führte als Grund für seine Zustimmung seine eigene Unkenntnis der Sachlage an: „daß sie gegen die publicirte ArmenOrdnung, weil sie den gantzen Zusammenhang der vorhergegangenen nicht kenneten, nichts einzuwenden hatten“. Protokollextrakt des Schneideramts v. 1.3.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1622]. 729 VO v. 25.2.1803. Das Folgende: ebenda.
  • 142. 142 der Armuth erfordert, und der subscribirte Beytrag in zu ungleichem Verhältniß mit derjenigen Ausgabe stand, der fast ein jeder bey der täglichen Betteley ausgesetzet war und bis anhero ausgesetzet geblieben ist.“ Trotzdem sei man bereit, einen neuen Versuch zu machen, zumal inzwischen in vielen anderen Städten erfolgreich das Armenwesen reformiert worden sei, „ja zum Theil in solchen, die unserer guten Stadt an Bevölkerung und Wohlstand nachstehen“. Jeder Einwohner wurde aufgefordert, den Plan zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen Verbesserungsvorschläge bei Senator Schröder schriftlich einzureichen. Darüber hinaus teilt man den Einwohnern mit, dass in Kürze eine Deputation eingesetzt werde, die bei jedem Einzelnen nachfrage, „1) ob und wie hoch er sich zu einer monatlichen, viertel= halb= oder ganz=jährigen Pränumeration bestimmen, oder 2) ob er bey der wöchentlichen Sammlung geben wolle, was seine jedesmaligen Umstände erlauben.“ Diese Spenden müssten die Finanzierungsgrundlage der Arbeit der neu zu gründenden Anstalt sein, weil ihr Fonds auch nach der Zusammenfassung aller übrigen Einrichtungen nicht ausreichen werde. Bei der Bemessung der Beitragshöhe solle sich also jeder darüber bewusst sein: „1) daß hinkünftig alle milden Gaben zur wahren Unterstützung der Armen aufs zweckmässigste werden verwandt werden, und 2) daß Niemand, von der Zeit der Errichtung des Instituts an, mit der Betteley weiter belästiget werden solle, auch dabei berechnet, 3) wie viel ihm bisher jährlich würklich abgebettelt worden“. Zwei Wochen später leitete der Rat weitere, auf Vorschlägen von Schröder beruhende Schritte für die Umfrage ein.730 Zunächst wurde beschlossen, diese am Montag, den 28.3, durchzuführen. Zur Unterstützung des Vorhabens wurden die Pastoren der vier Hauptkirchen schriftlich dazu aufgefordert, in ihren Predigten am Sonntag zuvor ihre Gemeinde zur Mildtätigkeit anzuhalten und den Termin von den Kanzeln bekannt zu machen.731 Mit der Durchführung selbst sollten 13 Deputationen betraut werden. Jeder Fahne wurde eine Deputation zugeteilt, für die siebte und achte waren wegen ihrer Größe jeweils zwei zuständig. Sie setzten sich zusammen aus einem Ratsmitglied, einem Vertreter aus 730 Ratsprotokoll v. 9.3.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda. 731 Das Schreiben an die Prediger, bzw. das Geistliche Ministerium ist erhalten. Schreiben Rat an Geistliches Ministerium, o.D. [9.3.1803?] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Predigten von Samuel Gottlieb Lange, Georg Detharding und Johann Christian Petersen sind gedruckt erschienen: LANGE, Samuel Gottlieb: Daß die Einwohner Rostocks, die neue Armenordnung aus allen Kräften zu unterstützen schuldig sind. Eine Predigt gehalten am Sonntage Judica 1803, Rostock 1803; DETHARDING, Georg: Was ist die neue Armen=Ordnung? Predigt am Zweyten Sonntage in der Fasten über das ordentliche Evangelium Matthäi 15, 21-23, Rostock 1803 und PETERSEN, Johann Christian: Ueber Gott wohlgefällige Opfer, wodurch Christen dem Bilde ihres Erlösers ähnlich werden. Eine Predigt am Sonntage Judica über die Epistel Hebr. 9, V. 11-15, Rostock 1803. Zu dieser siehe auch DAHL, Johann Christian Wilhelm (Hrsg.): Predigten von Johann Christian Petersen. Professor der Theologie und Archidiakonus an der Jacobskirche in Rostock, Rostock 1808, S. XVIf.; zu allen drei Predigten auch Annalen v. 5.7.1803. Eine vierte aus diesem Jahr stammende und in Rostock gedruckte Predigt des Sternberger Predigers Rudolf Karl Friedrich Franke steht entgegen der naheliegenden Vermutung nicht mit dem Rostocker Armeninstitut in Verbindung – schon wegen der zeitlichen Differenz zu den anderen: FRANKE, Rudolf Karl Friederich: Von der Verbindlichkeit zur Mildthätigkeit gegen Dürftige, mit Rücksicht auf öffentliche Armenversorgung. Eine Predigt, gehalten am zwölften Sonnt. nach Trinit. 1803 über das Evangelium, Rostock 1803. Dazu: Annalen v. 8.11.1803.
  • 143. 143 jedem Quartier der Bürgerschaft und dem Fahnenkapitän. Unterstützt wurden sie durch städtische Diener. Schröder wurde beauftragt, eine entsprechende Instruktion für die Umfrage zu entwickeln. Am 14.3. erging eine Aufforderung an die Quartiere, aus ihrer Mitte 11 Mitglieder für die Sondierung der Spendenbereitschaft zu bestimmen.732 Noch am selben Tag wählte das 2. Quartier aus 41 Sitzungsteilnehmern seine Abgesandten,733 während das erste vier Tage länger brauchte.734 Der Rat stellte für diese Aufgabe 10 Senatoren ab.735 Schröder selbst übernahm zusammen mit Senator Taddel die nördlich der Marienkirche gelegene große achte Fahne. Die Instruktion für die Delegationen lag am 20.3. vor. Sie bestimmte zunächst, was von jedem Befragten vorrangig in Erfahrung zu bringen war und wie dieses verzeichnet werden sollte:736 „1. Diejenigen die Praenumeration zeichnen wollen, schreiben der Regel nach das quantum selbst ein, wenn sie dies nicht wollen oder können, so geschieht es von der Deputation. 2. Gegen den Namen dessen der sammeln will, wird in der Linie: von Sammlern, blos ein S. geschrieben. 3. Wer sich als arm ausgibt wird als solcher annotiret, und deshalb das Wort arm bey seinem Namen geschrieben. 4. Wenn jemand der sich nicht für arm ausgibt, erklärt, daß er nichts geben wolle, so wird auch solches bey seinem Namen angemerket.“737 Ausgenommen waren Angehörige des Militärs und Studenten, nicht aber bei denselben wohnende Personen, „mithin auch Advocaten, Candidaten, Secretärinn [sic!] p.p.“. Es sollte auch in allen Häusern erfragt werden, ob noch weitere Personen dort wohnhaft seien, um die Listen entsprechend zu ergänzen. War jemand verzogen, musste der neue Aufenthaltsort mitgeteilt und vermerkt werden. Hausherren, die zum Zeitpunkt der Umfrage nicht anwesend sein konnten, hatten die Möglichkeit, auch per schriftlicher Mitteilung ihren Entschluss kundzutun. Taten sie das nicht, so wurde ihnen die Liste nachträglich noch einmal zugesandt. Es war nicht erlaubt, Bedingungen an den Spendenbeitrag zu knüpfen. Geschah dies, sollte die betreffende Person dazu angehalten werden, von ihrer Forderung Abstand zu nehmen, zumal jeder die Möglichkeit hatte, seine Wünsche innerhalb von sechs Wochen dem neuen Institut mitzuteilen. In jedem Fall konnte aber ein Vermerk in der Liste gemacht werden. „Eine solche Bedingung aber, die dem ganzen Plan widerspricht, z.B. daß der Beytrag nicht gedruckt werden solle, ist 732 Proposition v. 14.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Differenz zu der Zahl der Deputierten ergab sich aus einem nicht mehr im Einzelnen nachzuvollziehenden Beschluss, dass in den Fahnen sieben und acht doch nicht zwei Gruppen die Umfrage durchführen sollten, sondern je eine, zu der aber nicht nur ein rätliches Mitglied gehörte, sondern zwei. Das geht aus einer Aufstellung der Namen der Deputationsmitglieder jeder Fahne hervor. Promemoria, o.D. [23. od. 24.3.] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 733 Es handelte sich dabei um die Herren Lütkemann, Stüdemann, Buuck, Bock, Schlüter, Kehr, Kählert, Schmidt, Mahnke, Werner und Blümel. Reihenfolge der Namen wie in der Quelle. Protokoll 2. Quartier v. 14.3.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 188]. Der Auszählungszettel liegt dem Protokoll als Anlage Nr. 129 bei; dazu Abgabe 2. Quartier v. 14.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 734 Gewählt wurden die Kaufleute Kaufleute Mähl, Seban, Lorenz, Susemihl, Burckard Meyenn, Brömse, Meyer, Jürgens, Grädener und Witte. Reihenfolge der Namen wie in der Quelle. Abgabe 1. Quartier v. 18.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 735 Schrepp, Prehn, Levenhagen, Beselin, Koch, Hill, Peterssen, Eckart, Stever und Steinbeck. Reihenfolge der Namen wie in der Quelle. Promemoria, o.D. [23. od. 24.3.] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 736 Instruktion für die Deputierten der Umfrage v. 20.3.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 737 Hervorhebungen im Original.
  • 144. 144 gar nicht anzunehmen.“738 Nach dem Abschluss der Umfrage waren die Einzelposten zu addieren, die Summe und die Zahl der Sammler zu notieren und die Liste von allen Deputierten zu unterschreiben. Neben der Vorlage seiner Instruktion machte Schröder auch noch einen weiteren Vorschlag, wie die Spendenbereitschaft der Rostocker gesteigert werden könnte.739 Er hielt es für vorteilhaft, bei der Umfrage jeden Senator in der Fahne einzusetzen, in der dieser selbst wohnte, „um durch seine dortige Bekanntschaften Einfluß auf die Subscriptionen zu gewinnen.“ Eine solche direkte Beeinflussung fand aber keine Zustimmung. Stattdessen sollten sich die rätlichen Mitglieder der Deputationen nach ihrem Alter verteilen, beginnend mit dem Ratssenior in der ersten Fahne. Nach einer letzten Absprache mit den bürgerschaftlichen Vertretern740 wurde mit einer Verordnung vom 23.3., gedruckt in den Zeitungen und verlesen von den Kanzeln, bekannt gemacht,741 dass am 28.3. jeder Einwohner befragt werde, "ob und wie er nach seiner Woldenkenheit, nach Christen= und Menschen=Pflicht, so wie gegen planmäßige Abstellung aller Betteley, und völlige Unterstützung aller Hülfsbedürftigen, der Armen=Anstalt seine Wohlthaten zuzuwenden gedenke, ob er sich auf ein gewisses, erst bey Errichtung des Instituts zu zahlendes, Quantum unterzeichnen, oder bey der wöchentlichen Sammlung geben wolle, was seine jedesmaligen Umstände erlauben.“742 Am 13.4. lag das amtliche Endergebnis vor.743 Schröder referierte dem Rat, dass 6393 Rthlr. und 11 ßl. als Subskriptionen fest eingezeichnet worden waren. 530 Einwohner hatten sich entschieden, lieber wöchentlich zu spenden und zu sammeln.744 122 seien gar nicht angetroffen worden. Wie üblich wurde die Entscheidung über das weitere Vorgehen einer Kommitte vorbehalten, die am Tag darauf um 16 Uhr stattfand.745 In ihr wurde eine positive Bilanz der bisherigen Entwicklung gezogen. Der Spendenbeitrag war fast doppelt so hoch ausgefallen wie 1788, und ein Vergleich mit den Einkünften anderer Städte wie Lübeck, Erfurt, Hannover, Kiel, Schwerin, Güstrow und Hamburg ergab, dass man mit dem Geld gut auskommen müsste. Es waren bisher keine besonderen Bemerkungen oder Vorschläge aus der Öffentlichkeit eingegangen, und die Ämter des 2. Quartiers hatten auch nichts Wesentliches zu monieren gehabt. Die Eröffnung der neuen Armenanstalt konnte also in die Wege geleitet werden. Man beschloss, wegen der Zusammenlegung von Lazarett und Waisenhaus mit dem Institut zunächst eine 738 Dass Schröder hier vorausschauend gedacht hatte, wurde am 28.3. bei der Umfrage klar. Es hatten tatsächlich viele Einwohner versucht, ihren Beitrag an die Bedingung zu knüpfen, dass weder die Spender noch die Empfänger namentlich veröffentlicht werden. VO v. 7.5.1803, in: AuszugNZ v. 8.5.1803. 739 Ratsprotokoll v. 21.3.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda. 740 Ratsprotokoll v. 23.3.1803 [AHR ebenda]. 741 Die handschriftliche Vorlage für die VO enthielt folgende Anweisungen: „1. zu inseriren bey Müller den 23sten März ---- Adler ------ 24 ---------- u. den 27sten 2. Zur Ablesung von den Canzeln zum 27sten zu expediren.“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 742 VO v. 23.3.1803, abgedruckt in: AuszugNZ v. 24.3.1803. 743 Ratsprotokoll v. 13.4.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Das Folgende: ebenda. 744 Zu den verschiedenen Spendenmodi siehe Kapitel 4.2.2.2. 745 Kommittenprotokoll v. 14.4.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
  • 145. 145 Entscheidung von landesherrlicher Seite einzuholen746 und nunmehr zur Wahl des Armenkollegiums zu schreiten. Entsprechend positiv fiel die Proposition vom 18.4. aus: „Nach dem jüngsthin abgehaltenen in der Anlage beygefügten CommittenProtocoll ist der Gang der Sache im Betreff der neuen ArmenAnstalt dahin fortgerückt, daß jezt weitere Einleitungen zur Realisirung dieser heilsamen Angelegenheit zu treffen seyn [werden].“747 Welchen Umfang diese „Einleitungen“ nach dem Willen des 2. Quartiers haben sollten, machte es noch am selben Tag in seiner Abgabe klar.748 Es genehmigte zwar die Armenordnung im Allgemeinen, „nur finden wir nothwendig, ein Paar Bedingungen hier noch zu wiederholen, die sich zwar von selbst verstehen, aber denn doch zum Ueberfluß angeführt werden“. Diese wenigen Anmerkungen umfassten 16 Punkte und knüpften nahtlos an die Diskussionen des Vorjahres an, die eigentlich schon für beendet gehaltenen wurden. Damit war eine weitere Runde der Auseinandersetzungen eröffnet, die aber unter stärkerem Zeitdruck stattfanden und in einer dichten Folge von Bemerkungen, Propositionen, Abgaben und Kommitten schnell zu lösen versucht wurden.749 Am 7.5. wurde schließlich der Abschluss der Entwicklung mit einer Verordnung öffentlich bekannt gemacht. „Der Entwurf ist nunmehro auch von Demselben [Rat; J.S.] und der Ehrl. Bürgerschaft bis auf einige wenige außerwesentliche, bey der Ausführung zu modificirende Nebendinge approbiret, und wird für die neue Armenanstalt zur Norm dienen bis Erfahrung zu Verbesserungen berechtigen oder eintretende Umstände Veränderungen nothwendig machen.“750 Darüber hinaus teilte der Rat seine Freude über das gute Ergebnis der Umfrage und den Zuspruch der Rostocker mit. Dem Wunsch vieler, die Namen der Spender und Empfänger nicht öffentlich bekannt zu machen, konnte allerdings nicht entsprochen werden. Ein solches Ansinnen widersprach dem von allen Seiten als wichtig angesehenen Grundsatz der „Publicität“ aller Geschäfte des Instituts. Die Verordnung war noch nicht der den Gesetzgebungsprozess abschließende Rats- und Bürgerschluss. Dieser erfolgte erst drei Wochen später, am 27.5.1803.751 746 Zu diesem sich als schwierig herausstellenden Vorgang siehe ausführlich Kapitel 4.5.1. 747 Proposition v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 748 Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 749 Abgabe 1. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR ebenda]; Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR ebenda]; Proposition v. 29.4.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 29.4.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR ebenda]. 750 VO v. 7.5.1803, Rostock 1803. Abdruck auch in: WRNA v. 11.5.1803 und in: SRG, S. 179. Das Folgende: ebenda. 751 „1. Der in diesem Jahr abgedruckte und demnächst vertheilte Entwurf zur Armen=Ordnung erhält nach gemeinschaftlichen bereits gemeinkündig gemachten Einverständnißen die Kraft einer förmlichen Policey=Verordnung. 2. Es ist demnach nunmehro nach Maasgabe der darinn enthaltenen Bestimmungen das Weitere vorzubereiten und zu besorgen, damit dieses heilsame Institut so bald als immer möglich und thunlich ist und seyn wird, in Gang und zur Ausführung gebracht werde. 3. Die wenigen bey dieser Ausführung zu modificirenden Neben=Dinge sollen in der Instruction für das Armen=Collegium ihre Bestimmung erhalten.“ „Raths und Bürgerschluß vom 29sten April und 4ten May, wegen des zum förmlichen Stadt Gesetzte erklärten und anerkannten Entwurfs zur Armen=Ordnung für die Stadt Rostock“ [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dass erst diese VO den Gesetzgebungsprozess abschloss, und nicht wie bei MANKE, Armengesetzgebung, S. 252 angeführt bereits die VO v. 7.5.1803, geht unter anderem aus einer Eingabe des Rates beim Herzog hervor, in dem dieser den Rats- und Bürgerschluss als Anlage beifügt, da durch diesen die Armenordnung als
  • 146. 146 Die in ihm erwähnte und die Armenordnung selbst ergänzende und modifizierende Instruktion für das Armenkollegium war im Vergleich zu den Verhandlungen des Vorjahres keinen umfangreicheren Diskussionen mehr ausgesetzt.752 Den ersten Entwurf hatte Schröder am 9.5. dem Rat präsentiert,753 der ihn mit seiner approbierenden Proposition zwei Tage später der Bürgerschaft zusandte.754 Das 1. Quartier hatte wie gewöhnlich nichts einzuwenden.755 Es war wiederum das zweite, das mit umfangreichen Änderungswünschen am 25.5. hervortrat,756 über die aber Ende Juni auf einer Kommitte weitgehend konsentiert werden konnte.757 Das zugehörige Protokoll wurde vom 2. Quartier bis auf wenige Ausnahmen zwei Tage später, vom ersten am 4.7. vollständig genehmigt.758 Eine entsprechend modifizierte Version der Instruktion lag am 8.7. vor und wurde am 13.7. bzw. 22.7. von der Bürgerschaft angenommen.759 Die Endausfertigung folgte einen Tag später.760 Nach fast dreieinhalb Jahren war der Prozess der Entwicklung einer neuen Armenordnung und einer Reformierung des Armenwesens der Stadt Rostock am 23.7.1803 abgeschlossen: „Raths= und Bürgerschluß vom 8ten und 22sten July 1804 betreffend die Instruction für das Armen=Collegium. ---------------------- 1. Die Instruction für das Armen=Collegium, die aus 19. §.§. bestehet, soll nach gemeinschaftlicher Beliebung diesem Collegio zur Norm dienen, und ist 2. demselben zu diesem Zwecke mitzutheilen. förmliches Policey-Gesetz approbiert worden sei. Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Ein Rats- und Bürgerschluss war auch für Entscheidungen, die nicht in der alleinigen Kompetenz des Rates lagen, gesetzlich vorgeschrieben. Dazu MANKE, Rostock, S. 159f. Siehe dazu auch die Bemerkung des 2. Quartiers in seiner Abgabe v. 23.6.1803, dass die Instruktion als förmlicher Rats- und Bürgerschluss ausgefertigt werden müsse, da sie nicht gedruckt werden sollte. Abgabe 2. Quartier v. 23.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 752 „Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Instruktion]. Zu den Inhalten dieser Endausfertigung siehe Kapitel 4.2. Die Verlagerung von Änderungen an der Armenordnung in eine nicht der Öffentlichkeit zugängliche Dienstanweisung stellte sich in der Folge allerdings als nicht unproblematisch heraus. Dieser Umstand eskalierte in den Jahren 1805 und 1806 im sogenannten „Tarnow-Streit“ zwischen dem Pastor an St. Marien Johann Friedrich Tarnow und dem Armeninstitut, dem er selbst angehörte. Siehe dazu Kapitel 5.1.1. 753 „Instruction für das Armen Collegium“, o. D. [9.5.1803] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [Im Folgenden Entwurf Instruktion I]. Die Datierung nach Ratsprotokoll v. 9.5.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. 754 Proposition v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 755 Abgabe 1. Quartier v. 11.5.1803 [AHR ebenda]. 756 Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR ebenda]. Die Proposition v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] war zusammen mit einem erneuten Entwurf der Instruktion im 2. Quartier erst in der Sitzung v. 25.5.1803 verlesen worden. Protokoll 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 185]. „Instruction für das Armen Collegium“ v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] [im Folgenden Entwurf Instruktion II]. 757 Kommittenprotokoll v. 21.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 758 Abgabe 2. Quartier v. 23.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Abgabe 1. Quartier v. 4.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Daraufhin verfügte der Rat die Ausfertigung. Ratsprotokoll v. 4.7.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. 759 „Instruction für das Armencollegium“, o.D. [8.7.1803] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Diese Konzept enthielt nur noch wenige Abweichungen zur Endausfertigung. Proposition v. 8.7.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 2. Quartier v. 13.7.1803 [AHR ebenda]; Abgabe 1. Quartier v. 22.7.1803 [AHR ebenda]. Der Rat beschloss noch am selben Tag: „Comm. nunc dem ArmenCollegio die Instruction zur Nachachtung“; Ratsprotokoll v. 22.7.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174 und Nr. 175]. Die Instruktion wurde Schröder als Vertreter des Armenkollegiums tatsächlich erst am 28.7. zugestellt. Schreiben Rat an Armenkollegium v. 27.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Auf dem Schreiben ist die Absendung an Schröder am 28.7. vermerkt. 760 Instruktion.
  • 147. 147 Signatum Rostock d. 23 Juli 1803. Johann Christian Theodor Stever, Civitatis Rostochiensis Protonotarius. Carl Burchard Senior des 1 Quartiers. GH Grube Secr des 1st. Quart. Zach. Engelbrecht Senior des 2ten quartiers. APDVick, Secr. des 2ten qu.“761 4.3.2 Verhandlungsschwerpunkte 4.3.2.1 Ziele des Instituts Mit seinem Entwurf hatte Schröder versucht, die ihm zur Verfügung stehenden praktischen und theoretischen Vorbilder anderer Städte mit den spezifischen Anforderungen seiner eigenen Stadt zu verbinden. Ihm war darüber hinaus daran gelegen, die bestehenden Verhältnisse nicht nur umzuformen, sondern durch ein ganz neues System der Fürsorge zu ersetzen, das weit umfassender war als die alte Armenordnung und die zahlreichen voneinander unabhängigen Einrichtungen in Rostock. Es ging ihm nicht nur darum, akut in Not geratenen Einwohnern zu helfen, sondern auch strukturell gegen die Voraussetzungen für die Entstehung von Armut vorzugehen. Diese Ideen zu einer modernisierten und effektiven Sozialfürsorge brachte er deshalb an prominenter Stelle im ersten Paragraphen seines Entwurfs unter: „Die Absicht dieser Armen=Anstalt gehet dahin, daß 1. den Armen geholfen 2. die Verarmung verhütet, und 3. die Betteley eingestellet werde.“762 Es stellte sich aber sehr schnell heraus, dass der zweite hier angeführte Zweck der neuen Anstalt großes Konfliktpotenzial barg. Hier ging Schröder über die bekannten und gewohnten Ziele der bisherigen Armenversorgung hinaus und schürte damit im 2. Quartier der Bürgerschaft Ängste, die es in zahlreichen Einwänden zum Ausdruck brachte. „Nicht zu erreichen“ sei dieses Ziel,763 und „wir können uns nicht überzeugen, daß die Verhütung künftiger Verarmung unter die Geschäfte und Zwecke des ArmenInstituts aufgenommen werden können“.764 Die finanziellen Mittel der Anstalt würden kaum ausreichen, Spender könnten abgeschreckt werden, zahlreiche Einwohner, deren Berechtigung kaum nachzuprüfen sei, würden Ansprüche auf Versorgung anmelden, Patronagen könnten entstehen und die Geschäfte des Armenkollegiums würden sich viel zu sehr ausweiten. Wie seine Erwiderungen zeigten,765 ging es Schröder weniger um die praktische Umsetzung im Einzelnen als um das ideelle Ziel, Verarmung als Ganzes zu verhüten und dabei möglichst gründlich vorzugehen: „ich denke vielmehr, daß jede öffentliche 761 „Raths= und Bürgerschluß vom 8ten und 22sten July 1804 betreffend die Instruction für das Armen=Collegium“ v. 23.7.1803 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 762 § 1 Entwurf AO. 763 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 764 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 765 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR ebenda]. Das Folgende: ebenda.
  • 148. 148 Anstalt, die irgend ein Staats Gebrechen heilen soll, immer dahin trachten muß, das Übel, womöglich mit der Wurzel auszurotten“. Es spielte für Schröder daher keine Rolle, wann dieses Ziel zu erreichen sein würde, wenn nur alle Bemühungen darauf ausgerichtet waren. Auch ihm war klar, dass zunächst die akute Not beseitigt werden musste, bevor die Tätigkeitsfelder ausgeweitet werden konnten. Damit stand einem Kompromiss nichts mehr im Wege.766 Man einigte sich auf eine neue Wortwahl, die die Kernaussage beibehielt, aber weniger konkret war: die Verhütung von Armut sollte in Angriff genommen werden, sobald die Kräfte des Instituts ausreichten.767 4.3.2.2 Amtsdauer der Mitglieder Das Armenkollegium, das diese Ziele als Leitungsgremium zu erreichen suchen sollte, bestand aus Rats- und Bürgerschaftsmitgliedern, die nach Schröders ursprünglichen Vorschlägen ihr Amt sechs bzw. acht Jahre auszuüben hatten.768 Er wollte damit ein zu häufiges Wechseln der Amtsinhaber verhindern, wie es in den meisten anderen städtischen Posten durch das Rotationssystem üblich war.769 Er sah die Gefahr, dass bei zu kurzen Amtszeiten Kompetenzen wieder verloren gingen, die sich die Verwalter in ihren jeweiligen Bereichen angeeignet hatten.770 Zudem wurde bei jedem Wechsel eines Amtsinhabers auch die Arbeit in den Ausschüssen unterbrochen und destabilisiert, da selbstverständlich auch dort jede Person individuelle Vorstellungen und Eigenarten zwangsläufig mitbrachte.771 Die Bürgerschaft hingegen, die diese Vorschläge schon deshalb kritisch betrachtete, weil ihre Mitglieder die Wahl in das Kollegium nicht ablehnen konnten,772 plädierte für kürzere Amtszeiten. Das 1. Quartier schlug vor, zunächst nur fünf der zehn Deputierten für volle acht Jahre zu wählen, während die anderen zunächst nur vier Jahre amtieren sollten.773 Zu dieser Einschränkung war der Rat bereit.774 Das 2. Quartier dagegen wünschte zunächst eine sechsjährige,775 und, nachdem dies abgelehnt wurde,776 eine vierjährige Amtszeit für alle bürgerschaftlichen Mitglieder. 777 Damit wäre die von Schröder ursprünglich vorgeschlagene Amtsdauer halbiert worden. Dagegen opponierte er mit dem Hinweis, dass in diesem Fall auch die rätlichen Mitglieder des Kollegiums nur noch die Hälfte der vorgesehenen Jahre, also drei 766 Der Rat beschloss seine Zurückhaltung in diesem Punkt auf der Sitzung vom 17.11.1802: „Concl. [...] 2. Pto der projectirten neuen ArmenOrdnung daß eventualiter darin nachzugeben sey, daß mit dieser neuen Ordnung keine Anstalt zur Verhütung der Armuth verbunden werde“. Ratssitzung v. 17.11.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 767 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 768 § 4 Entwurf AO. 769 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 770 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 771 Siehe dazu auch Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31], der durch die seiner Meinung nach zu große Zahl der Ausschüsse eine effiziente Arbeitsweise gefährdet sah. Ähnlich äußerte sich auch Dethlof Wilhelm Eckart. Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR ebenda]. Auf diesen Punkt wurde aber in den Diskussionen der Jahre 1802 und 1803 nicht mehr eingegangen. 772 § 4 Entwurf AO. 773 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 774 Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 775 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 776 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 777 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 149. 149 amtieren könnten, „um diese nicht stärker als die Bürger zu oneriren“.778 Auf einer Kommitte einigten sich die Deputierten von Rat und Bürgerschaft zunächst auf einen Kompromissvorschlag: Wer freiwillig länger tätig sein wollte, könnte acht Jahre bleiben, alle übrigen Mitglieder vier Jahre.779 Das 2. Quartier blieb jedoch hartnäckig. Es hielt vier Jahre noch immer für ausreichend und wäre damit einverstanden, wenn dadurch auch die Amtszeit der rätlichen Deputierten im Kollegium verkürzt werden müsste.780 Da aber auch Schröder, und mit ihm der Rat, nicht von seiner Position abrücken wollte,781 spielte das 2. Quartier diese Bestimmung der Armenordnung gegen eine andere aus. Es könne in diesem fraglichen Punkt immer noch nicht zustimmen, sei aber nun bereit, in der ebenfalls strittigen Frage der Spendensammlung einzulenken,782 wo es zuvor kaum annehmbare Forderungen gestellt hatte.783 Die Taktik hatte Erfolg. In der gedruckten und mit Gesetzeskraft ausgestatteten Fassung der Armenordnung wurde die Zahl der zu amtierenden Jahre, wie vom 2. Quartier gewünscht, für die bürgerschaftlichen Vertreter auf vier, für die rätlichen auf sechs Jahre festgesetzt.784 Nur noch ein weiteres Mal hatte das Quartier in den laufenden Diskussionen auf diese Weise Druck ausgeübt: als es um die vollständige Veröffentlichung aller Empfängernamen ging.785 4.3.2.3 Spendensammlung Der erste Entwurf hatte drei Möglichkeiten vorgesehen, dem Institut ein Almosen zukommen zu lassen.786 Neben der Subskription auf viertel-, halb- oder ganzjährige Raten gab er denjenigen, die dazu nicht in der Lage waren oder denen es „doch nicht angenehm seyn mögte“ die Möglichkeit, sich für einen wöchentlichen Beitrag einzuzeichnen, den jeder nach Belieben erhöhen oder verringern konnte. Zu diesem Zweck sollten je 52 Einwohner zu einem Distrikt zusammengefasst werden und pro Woche im Jahr jeweils einer bei den anderen die Spenden einsammeln. Von dieser Pflicht konnte lediglich „genugsam bescheinigte Kranckheit und der Wittwenstand“ entbinden; in diesen Fällen wurde die Aufgabe von Angestellten des Instituts übernommen. Wer sich auch dieser Zahlungsform verweigerte, sollte einmal wöchentlich von einem Armendiener aufgesucht werden, der ihm mit einer entsprechenden Aufforderung die Armenbüchse vorhielt. Schnell war man sich einig, dass im Falle der Subskription zusätzlich sowohl monatliche als auch mehrjährige Raten möglich sein müssten.787 Dabei wurde der Antrag des 2. Quartiers angenommen, bei mehrjährigen Spenden das Geld auch tatsächlich nur in dem Jahr als Einnahme zu verbuchen, für das es 778 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 779 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 780 Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 781 Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 782 Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 783 Siehe Kapitel 4.3.2.3. 784 Siehe Kapitel 4.2.2.1. 785 Siehe Kapitel 4.3.2.6. 786 § 13 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda. 787 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 150. 150 gegeben wurde.788 Uneinigkeit bestand indes bei der Regelung der wöchentlichen Beitragszahlungen. Das 1. Quartier war nicht damit einverstanden, dass ein Spender die Höhe seines Beitrages im laufenden Jahr herabsetzen durfte.789 Dagegen wandte Schröder ein, dass es abschreckend wirken könnte, „wenn man den Geber vinculiren wollte, das ganze Jahr hindurch alle Woche gleich viel zu geben“.790 Einen positiven Effekt erhoffte er sich dagegen von der Einzeichnung der Beiträge in das Sammlungsbuch. Den Hauptteil der Auseinandersetzungen machte aber die Frage aus, wer die Beitreibung der wöchentlichen Almosen auszuführen hatte. Der Rat wünschte lediglich, dass die Sammlung von zweien, nicht nur von einer Person vorzunehmen sei.791 Das 1. Quartier hingegen stimmte einer Distriktseinteilung gar nicht zu, weil diese „Vergesellschaftung [...] weder anwendlich noch thunlich seyn dürfte“.792 Vielmehr sei die Sammlung von den Armen selbst vorzunehmen, sowohl die reguläre wöchentliche, als auch die Präsentation einer Büchse, da die Ausführung durch Armendiener „doch nur bey den Taglöhnern und Dienstbothen anwendlich sey“. Das 2. Quartier hingegen verlangte, dass die wenig standesgemäße wöchentliche Forderung von Beiträgen per Büchse weder durch Arme noch durch Diener des Instituts, sondern durch „Bürger“ geschehe.793 Auch Schröder war, gestützt auf die Erfahrungen in anderen Städten, der Ansicht, dass ein höherer Ertrag zu erwarten stünde, wenn „ansehnliche Bürger, als wenn die Armen selbst um eine Gabe bitten“.794 Zudem hätte letzteres auch den Ruch von Bettelei, die durch die Bestimmungen der Armenordnung ja gerade abgeschafft werden sollte. Der größte Teil der Einwohner, nahm Schröder an, werde sich ohnehin auf längere Zeiträume festlegen, und wer dazu keine Lust hat, „kann auch immer mit dem onere des Einsammelns belastet werden“. Schließlich erläuterte er in Erwiderung auf die Bemerkungen der Quartiere auch, was er mit dem Einsatz von Armendienern gegenüber Zahlungsverweigerern beabsichtigte: „Die Samlung durch die Armendiener soll gewissermassen ein poenam seyn, so daß derjenige, der sich zu keiner jährlichen u. keiner wöchentlichen Gabe engagiren will, von den Armendienern mittelst praesentirung der Büchsen angesprochen, u. gleichsam bebettelt wird, statt daß in den Häusern der übrigen Einwohner keine Büchse kommen darf. Eventualiter wird dies auch noch ein Mittel seyn den kleinen Mann, wenn auch nur zu einer kleinen Gabe, heranzuziehen.“ 788 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Für die Spendenlisten bedeut das selbstverständlich, dass die Angabe des gespendeten Betrages nicht unbedingt der tatsächlich gespendeten Summe entsprechen muss. Es besteht die Möglichkeit, dass beispielsweise einmalig 50 Rthlr. gegeben wurden, die dann in den nächsten fünf Jahren jeweils mit 10 Rthlr. verzeichnet worden waren. 789 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 790 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 791 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 792 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 793 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 794 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 151. 151 Die Idee hierzu hatte Schröder wahrscheinlich von Johann Jacob Quistorp, der 1767 ganz ähnlich argumentiert hatte.795 Beide hielten ein solches Druckmittel gegenüber Spendenunwilligen für legitim, und, da die Entscheidung über eine Gabe und deren Höhe ausdrücklich dem Einzelnen überlassen blieb, mit dem grundlegenden Freiwilligkeitsgedanken der ganzen Armenanstalt vereinbar. In einer Kommitte einigten sich die Vertreter von Rat und Bürgerschaft, dass die zweite und dritte Art von Spendenerhebungen verbunden und durch Armendiener ausgeführt werden sollten.796 Dagegen opponierte weiterhin das 2. Quartier,797 dem Schröder auch jetzt wieder beipflichtete, in der, wie sich zeigte, vergeblichen Hoffnung, dass das 1. Quartier, das die Änderung des Protokolls bewirkt hatte, sich wieder umstimmen lasse.798 Dieses trug auf einer weiteren gemeinsamen Beratung die Gründe vor, die für den Einsatz von Armendienern sprachen. So fürchtete man im 1. Quartier, dass die Sammlung auch Analphabeten treffen, andere in ihren Geschäften stören oder Tagelöhner um ihren Erwerb bringen könnte.799 Die Diskussionen stockten zu diesem Zeitpunkt in drei noch verbliebenen Bereichen, sodass ein Kompromiss unwahrscheinlich geworden war: in der Frage nach der Amtsdauer der Mitglieder des Armenkollegiums, dem vollständigen Abdruck der Armenlisten und dem Sammlungsmodus. Die Beteiligten mussten sich entscheiden, wo sie ihre Prioritäten setzten, wollten sie die Verhandlungen nicht noch weiter in die Länge ziehen, denn daran hatte keine der Parteien ein Interesse. Das 2. Quartier entschied sich dafür, alle Mittel einzusetzen, um die Liste der Armen ohne Ausnahmen drucken zu lassen. Um in dieser Frage den eigenen Willen durchsetzen zu können, erhöhte man in der Frage der wöchentlichen Sammlungen den Druck soweit, dass Rat und 1. Quartier nicht nachgeben konnten und in den anderen strittigen Fragen einlenken mussten: „ad N. 12. Halten wir es nach wiederholter Erwegung nothwendig, daß die Einsammlung eben so, wie in andern Städten durch Bürger bewerkstelliget werde, und zwar in der Maße, daß sich Niemand hirvon ausschließen kann, wenn er auch selbst zu den Pränumeranten gehöre [...].“800 Diejenigen einzubeziehen, die sich zu einer regelmäßigen und längerfristigen Spende entschlossen hatten, war weder für den Rat noch für die Vertreter des 1. Quartiers akzeptabel. In einer von Schröder selbst verfassten Proposition des Rates heißt es: „Das Ehrl. 2. Q: wünschet, daß das wöchentliche Einsammeln von allen ohne Unterschied, u. selbst von den Praenumeranten geschehen solle, so zeigen sich hiebey grosse Schwierigkeiten; a. es ist bedencklich, ein solches Zwangs Recht bey einer Anstalt einzuführen, die ihre vorzügliche Unterstützung aus freywilligen Beyträgen schöpfen, u. ihr Fortkommen den edeln Gefühlen der Menschen Liebe, u. nicht dem bürgerlichen Zwange verdanken soll, b. es wird neue Schwierigkeiten haben die Eximirten zum Sammeln zu zwingen, 795 Siehe Kapitel 3.3.1.1. 796 Kommittenprotokoll v. 16.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 797 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 798 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 799 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 800 Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 152. 152 c. es ist nicht rathsam, daß wenn man den Einwohnern die Last der Betteley abnimmt, man ihnen gleich die Last des Sammelns wieder aufbürdet, besonders da diese mit persönlichen Dienstleistungen, u. mit unvermeidlicher Störung der Berufs Geschäfte verbunden ist.“801 Der Rat lenkte aber zugleich ein, indem er versuchte, die Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Da man zu keinem Kompromiss kommen könne, heißt es in der Proposition weiter, sei es besser, dass zunächst alle Einwohner und Bürger von den Sammlungen verschont bleiben sollen. Man hoffe, dass das 2. Quartier nicht auf seiner Meinung beharre, da erst die Erfahrungen nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Instituts lehren könnten, ob die getroffenen Maßnahmen wirklich die besten seien. Die Entscheidung darüber müsse das Armenkollegium treffen. An der Entwicklung in anderen Städten könne man sehen, dass eine Neuerung von so großem Umfang erst nach und nach zur Vollkommenheit gebracht werden könnte. Die Zeit drängte.802 Es bestand offensichtlich der feste Wille, noch vor Jahresende 1802 die Diskussionen um den Entwurf der Armenordnung zum Abschluss zu bringen. Alle Seiten sahen sich gezwungen, in einigen Punkten Abstriche zu machen oder sie auf eine unbestimmte Zukunft zu verschieben. Beim 2. Quartier bedürfte es allerdings noch einmal einer Ermahnung des Rats: „E.E. Rath heget zu dem Ehrl. 2. Q. das feste Vertrauen, es werde gleich demselben von dem lebhaften Wunsche beseelet seyn, eine für die leidende Menschheit so wichtige Anstalt je eher je lieber in Würcklichkeit zu sehen, mithin, da der vorgelegte Plan nach den geprüften wechselseitigen Wünschen modificiret, u. selbst die Stimme des Publici darüber gehöret werden soll, nicht länger Anstand nehmen, darin zu willigen, daß der Plan nunmehro rectificiret, u. in der verabredeten Art durch den Druck bekannt gemacht, hierauf die Subscription gesucht, danächst der gewünschte Anschlag formiret, sodann über die aus dem Publico u. den Ämtern kommenden Vorschläge u. Bemerkungen deliberiret, das Resultat festgesetzet, darnach die Instruction für das Armen=Collegium gefertiget u. hiernächst zur würcklichen Errichtung des Instituts geschritten werde.“803 Diese Umstände wusste das Quartier zu nutzen. Es ließ die Maximalforderung nach einer Beteiligung aller Einwohner an der Sammlung wieder fallen, allerdings nur unter der Bedingung, dass man seinen Wünschen in den beiden anderen noch verbliebenen Streitfragen um die Amtsdauer und die Veröffentlichung der Armenlisten nachkomme.804 Diese beiden Punkte wurden daraufhin wie gewünscht geändert und gingen entsprechend modifiziert in die gedruckte Version der Armenordnung ein.805 Ganz zufrieden war das 2. Quartier trotzdem immer noch nicht. Nachdem der gedruckte Entwurf verteilt worden war, die Öffentlichkeit keine wesentlichen Verbesserungsvorschläge gemacht und man die Umfrage zur Feststellung der Spendenbereitschaft der Rostocker durchgeführt hatte, begann es erneut, über Details zu diskutieren. Diesmal konzentrierte es sich auf die Frage, inwieweit die Spendenhöhe freiwillig sein sollte. Das 2. Quartier wiederholte als Bedingung seiner Zustimmung zu 801 Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Hervorhebungen im Original. Die Handschrift des Textes stammt von Schröder. Das Folgende: ebenda. 802 Siehe dazu auch Kapitel 4.3.2.10. 803 Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 804 Abgabe 2. Quartier v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 805 Siehe Kapitel 4.2.
  • 153. 153 dem ganzen Plan, dass die Privatbeiträge auf jeden Fall und vollständig von der freien Entscheidung jedes Einzelnen abhängig waren.806 Dem Armenkollegium sollte das Recht abgesprochen werden, „eventualiter das weitere zu beschliessen“, falls jemand sich zu gar keiner Spende bereit erklären sollte. Das 2. Quartier war der Ansicht, dass „das Armen Collegium in einem solchen Falle nichts zu beschließen hat“807. Mit Weitsicht und in Kenntnis der Entwicklung in anderen Städten stimmte Schröder dem Festhalten an der Selbstbestimmung der Beitragshöhe zwar zu, mahnte aber an, dass man sich das Recht, notfalls auch Zwangsmittel einzuführen vorbehalten solle.808 Was die Kompetenzen des Armenkollegiums betrifft, so stellte er fest, dass der betreffende Passus sich lediglich auf ein Vorschlagsrecht des Kollegium gegenüber Rat und Bürgerschaft beziehe, „ob weitere Maßregeln gegen ihn ergriffen werden sollen, oder ob man ihn damit freylassen will, daß er durch den Druck bekannt gemacht wird“. Der erste Punkt wurde auf einer Kommitte geklärt.809 Das Prinzip der Freiwilligkeit sollte nach einhelliger Meinung der Beteiligten so lange gelten, bis es durch einen Rat- und Bürgerschluss abgeschafft würde, wie der Ausdruck „das weitere beschließen“ zu interpretieren sei, konnte man sich aber nicht einigen. Die Kommitte stellte fest, dass er so zu verstehen sei, wie Schröder ausgeführt hatte. Ähnlich lautete daraufhin auch die Formulierung im ersten Entwurf der Instruktion für das Armenkollegium.810 Das 2. Quartier leiste aber weiterhin Widerstand. Dabei zeigte sich, dass es hier weniger die richtige Wortwahl des Gesetzestextes, als vielmehr Maßnahmen gegen Verweigerer insgesamt in Frage stellte. Das Quartier forderte, die entsprechende Stelle in der Armenordnung zu streichen.811 Die Bekanntmachung der Namen in den Zeitungen lasse es sich zwar gefallen, ebenso die Berichterstattung an Rat und Bürgerschaft durch das Kollegium, auch wenn dieses dadurch unnötig stark belastet werde, „aber die Ergreifung weiterer Maßregel gegen denjenigen, der nicht beytragen will, ist eine Verletzung des Grundsatzes, daß der Beytrag freywillig bleibe, ein Grundsatz, von dem wir nicht abgehen können.“ Damit berief sich das Quartier auf einen von allen Seiten anerkannten Grundsatz des Instituts, der zudem kurz zuvor noch von den Beteiligten wiederholt bekräftigt worden war.812 Eine Ablehnung der Forderung erschien also kaum wahrscheinlich. Doch diesmal hatte das Quartier keinen Erfolg. Auf einer weiteren Kommitte wurde beschlossen, sowohl den Gesetzestext als auch die näheren Bestimmungen in der Instruktion nicht zu ändern.813 Dem, der nichts spendet, obwohl er könnte, drohten unverändert Maßnahmen, die über eine entsprechende Kennzeichnung in den Spenderlisten hinausgingen. 806 Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 807 Hervorhebung im Original. 808 Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 809 Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 810 Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 811 Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 812 Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 813 Kommittenprotokoll v. 21.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 154. 154 4.3.2.4 Kreis der Anspruchberechtigten Schröders Entwurf der Armenordnung ging nicht nur in seinem bereits erwähnten Ziel, strukturelle Armut zu verhüten, über das bis dahin gewohnte Maß hinaus. Er erweiterte auch den Personenkreis, auf den sich die Arbeit der neuen Anstalt beziehen sollte. Dazu gehörten nun neben Kranken, Kindern, Geringverdienern und reisenden Handwerksgesellen auch „Persohnen, die zwar eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen Mangel an Erwerb leicht werden können“.814 Ein solcher prohibitiver Ansatz war in Rostock ein Novum und stieß auf Ablehnung. Rat und 2. Quartier wollten diesen Punkt ohne weitere Begründung ganz streichen lassen.815 Das 1. Quartier hingegen stimmte ihm nachdrücklich zu, weil es „einleuchtend ungleich besser ist, jemanden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, ehe und bevor gänzliche Verarmung eintrit, als daß nachhero ein dergleichen Subject dem Institut ganz zur Last falle.“816 Damit traf es die Intention Schröders, für den diese Maßnahme zu einem der wichtigsten Mittel zur Verhütung struktureller Armut gehörte. Ohne sie würde, wie er ausführte, „ein Glied aus der ganzen Kette gerissen“.817 Die Argumente überzeugten in der Folge auch den Rat,818 nicht aber das 2. Quartier,819 das ja der ganzen Idee einer Prävention ablehnend gegenüberstand. Es half auch nicht, dass Schröder zu Recht darauf hinwies, dass die Ausführungsbestimmungen in den Paragraphen, die die Arbeit des hier zuständigen vierten Ausschusses regelten, vom Quartier gar nicht bemängelt worden waren,820 es sich also um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Zwar wurde für die gedruckte Version der Armenordnung keine Änderungen vollzogen, aber die Diskussion um diesen Punkt riss nicht ab. Nachdem der Plan verteilt worden war, monierte das 2. Quartier, dass die Bestimmungen zur Armutsprävention nicht ausreichend genau gefasst seien.821 Erst nach weiteren Verhandlungen kam man darin überein, diesen Punkt in der Instruktion für das Armenkollegium nachzubessern.822 Sie beinhaltete schließlich eine entsprechende Einschränkung: „Die im § 18. Nr. 4 solchen Persohnen, die zwar eigentlich nicht arm sind, es aber durch einstweiligen Mangel an Erwerb leicht werden können, zugesicherte Hülfe wird nur der Masse gereichet, als es der §. 23. litt: b. u. der §. 26. vorschreiben.“ 823 814 § 18 Entwurf AO. 815 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31], Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Wie die Diskussion innerhalb des Rates verlief, zu dem Schröder selbst gehörte, ist nicht überliefert. 816 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 817 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 818 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 819 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 820 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 821 Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 822 Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR ebenda]. 823 Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Endausfertigung der Instruktion bezieht sich fälschlicherweise auf § 17, nicht § 18. Zitiert wurde die sachlich korrekte Fassung des Konzepts.
  • 155. 155 Auch hierbei handelte es sich um eine echte Kompromissformel. Schröder hatte seinen Willen durchgesetzt, die zum ideellen Ziel seines erweiterten Fürsorgebegriffs zählende Unterstützung auch noch nicht ganz Verarmter kodifiziert zu sehen. Gleichzeitig schränkte diese Passage den Interpretationsspielraum des Wortlauts der eigentlichen Armenordnung so ein, dass dies faktisch beinahe einer Streichung des gesamten Punktes gleichkam, wie sie das 2. Quartier gewünscht hatte. 4.3.2.5 Arbeitsanstalt Mit den Interessen der Vier Gewerke und anderer Ämter kollidierte auch eine weitere, mit dem der vorigen unmittelbar zusammenhängende Idee Schröders, die er in den Auseinandersetzungen hartnäckig verteidigte. In § 7 bestimmte er, dass der vierte Ausschuss nicht nur arbeitsfähige Arme versorgen solle, sondern auch Angebote für solche Personen zu machen, „die gegen die festgesetzte Bezahlung einige Materialien des Instituts zu verarbeiten wünschen“.824 Die näheren Bestimmungen enthielt § 25, worin Schröder vorschlug, dass sich die Armen vor allem mit „Wolle= Flachs= und Hedespinnen, Stricken, Haare= und Wergpflücken“ sowie dem „Fegen der öffentlichen Plätze“ beschäftigen sollten.825 Das 2. Quartier monierte, dass die hierfür notwendigen Maßnahmen – die Anschaffung von Rohmaterial, dessen Verarbeitung durch die Armen und der Verkauf auf Kosten der Armenkasse – nicht nur den Arbeitsaufwand des Kollegiums unnötig vergrößern, sondern auch einen erheblichen finanziellen Verlust bedeuten würden und „noch andere Bedenklichkeiten erregen“ könnten.826 Schröder hielt diesen Befürchtungen entgegen, dass ein Gewinn für die ersten Jahre gar nicht vorgesehen sei, später jedoch durchaus zu erwarten stehe.827 Um dies zu untermauern, zitierte er noch aus den Tätigkeitsberichten des Kieler Arbeitshauses, die für die ersten Jahre sowohl Überschüsse als auch Verluste verzeichnet hatten. Das Quartier war dadurch jedoch nicht zu beeindrucken: „Wir können uns nicht überzeugen, daß die Verarbeitung von Waaren dem Armen=Institut vortheilhaft sey“.828 Anschaffung der Waren und eines Gebäudes als Lager, notwendiger Arbeitsunterricht, Ausfall durch Produkte minderer Qualität und andere Kostenfaktoren erforderten viel zu große finanzielle Aufwendungen, als dass sie vom Institut getragen werden könnten.829 Es blieben nur jene Arbeiten, die weder das Spendenaufkommen übersteigende Kosten verursachten, noch ein kaufmännisches Risiko mit sich brächten. Diese werde das Armenkollegium aber ohnehin ausführen lassen. Eine Erweiterung der Armenordnung, wie sie Schröder vorgesehen hatte, hielt das Quartier also für nicht bezahlbar und daher für überflüssig. Dieser schien erst jetzt begriffen zu haben, dass die Ämter versuchten, eine der 824 § 7 Entwurf AO. 825 § 25 Entwurf AO. Zum Fegen siehe auch Anmerkung 629. 826 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 827 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 828 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 829 Ähnliche Bedenken hatte auch Johann Wilhelm Mahnke in seinem Promemoria geäußert. Die Einrichtung eines Arbeitshauses weitete seiner Meinung nach den Aufgabenkreis des Instituts allzu sehr aus. Darüber hinaus hegte er Zweifel an der Durchführbarkeit von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: „Wer kann wohl von den alten Weibern das Gereichte von Wolle und Flachs so wieder erhalten – es wird ein ewiger Streit werden. Wer Lust zu spinnen hat, findet in seiner Wohnung oder Keller dazu Gelegenheit, u. dabey Auskommen – u. für faule alte Weiber hilft es nicht. Mit dem Hingehen nach dem Arbeits=Hause werden sie so bereitwillig nicht seyn“. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 156. 156 wichtigsten Stützen des geplanten Instituts zu demontieren.830 Mit aller Deutlichkeit machte er klar, warum die Arbeitsanstalt eine unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen des ganzen Vorhabens war: „Ohne Arbeits Anstalt kann das Institut gar nicht bestehen, dies ist das erste Bedürfnis einer Armenpflege, hierüber herschet nur eine Stimme unter allen Gelehrten die über das Armen Wesen geschrieben haben, u. solche Arbeits Anstalt ist in allen Orten wo gute Armen-Ordnungen sind, selbst in dem kleinen Güstrow. [...] Haben wir keine Arbeits Anstalt, u. wollen die Armen blos aus der Casse unterstützen, so gebrauchen wir weit mehr Geld, als sonst, u. werden nimmer durch Beyträge soviel zusammenbringen, als hiezu gehöret. Überdem hat dies noch die schlimme Folge, daß die auf solche Art unterstützten Leute zum Müssiggange gewöhnet, u. nicht wie durch Arbeiten geschieht zum Fleiß u. zur Thätigkeit angehalten werden; wir würden durch unsere Wohlthaten keine guten sondern schlechte Menschen bilden, ja wir würden die Zahl der Armen selbst vergrössern, weil jeder lieber faullenzen als arbeiten mag.“831 In dieser Frage war Schröder unter keiner Bedingung zum Einlenken bereit,832 und in keiner anderen verteidigte er seine Position mit einer solchen Vehemenz. Er erwog sogar, notfalls den Herzog einzuschalten: „Eine Arbeits Anstalt ist mit dem Wesen der ganzen Einrichtung so unzertrennlich verknüpft, daß hierüber gar nicht nachzugeben ist, u. daß, wenn das Quartier von seiner vorgefaßten Meinung nicht abgehen will, wir die Hülfe der Herzogl. Regierung nachsuchen müssen, u. auch ohnfehlbar erhalten werden.“833 Sinn und Ziel einer solchen Arbeitsanstalt lagen für Schröder keineswegs darin, Gewinne zu erwirtschaften. Auch verfolgte er eine ideelle Absicht, in diesem Fall eine pädagogische: aus den Armen „arbeitssame u. fleissige Menschen“ zu machen. Die Waren, die sie herstellten, müssten zwar unter Wert verkauft werden, gleichzeitig aber würden auch die Aufwendungen des Instituts sinken, wenn sich die Armen einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst hinzuverdienten. Schröders Kompromissvorschlag sah vor, in den ersten Jahren den Umfang der Tätigkeiten zu beschränken. Auf diese Weise sollten die Befürchtungen des Quartiers entkräftet werden, dass die Anstalt zu groß und damit konkurrenzfähig werden könnte. Schröder hielt es für sinnvoll, eine fixe Summe zur Bestreitung aller Kosten auszumitteln. Wenn sich die ersten wirtschaftlichen Erfolge einstellten, könne das Kollegium das weitere Vorgehen erneut verhandeln und entsprechende Beschlüsse fassen. Baukosten schließlich fielen 830 Das Amt der Tuchmacher hatte bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass es eine Verarbeitung von Wolle nicht akzeptieren könne, weil jeder, der dazu fähig wäre, auch innerhalb des Amtes eine Tätigkeit finden könnte. Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu auch ausführlich Kapitel 5.7. Mit dieser Meinung waren die Tuchmacher nicht allein. Auch Johann Wilhelm Mahnke hatte sich dazu geäußert: „verarmte Handwerker, welche Kräfte haben, und Geschicklichkeit besitzen, können sich ohnedem halten, wenn sie Lust zu arbeiten haben“. Darüber hinaus fand er es problematisch, „Mecklenburgische Wolle“ als Hauptprodukt herzustellen, weil die Tuchmacher schon genug Probleme hätten, ihr Auskommen damit zu erwirtschaften. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 831 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Detloff Wilhelm Eckart hatte bereits beim ersten Umlauf des Schröder’schen Entwurfs im Ratskollegium ganz ähnlich argumentiert: Das bisher von den Rostockern gespendete Geld für die Armenordnung würde zwar ordentlich verteilt, aber es müsste dafür keinerlei Gegenleistung durch die Armen erbracht werden, „vielmehr haben sie es theils mit Müssigang, theils weil es nicht genügend, in Elend und Jammer verzehret – Es sind allerley Fällen erfolget, deren kurze Dauer auch nur diese Zeit einige Erleichterung verschaffet, nachhin aber ist dasselbe Elend wieder eingetreten“. Abhilfe könnte daher die Einrichtung einer Arbeitsanstalt bringen. Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 832 Der Rat folgte ihm darin: „Auf die Arbeits Anstalt sey zu insistiren“. Ratssitzung v. 17.11.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]. 833 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 157. 157 gar nicht an, führt Schröder weiter aus, weil das Waisenhaus nach seiner Schließung dem Institut zufallen solle, und dort die Waren problemlos gelagert werden könnten. Das Quartier lenkte ein, nachdem auf einer Kommitte eine Kapitaldecke von 3000 Rthlr. für die Einrichtung des Arbeitsinstituts festgesetzt worden war, sowie bestimmt wurde, dass alle aus dem laufenden Geschäft erwirtschafteten Verluste durch die jährlichen Einkünfte zu decken seien.834 Es machte zur Bedingung, dass über die Arbeiten, die verrichtet werden sollten, und die ganze Art und Weise der Einrichtung noch nähere Bestimmungen ausgearbeitet werden.835 Nach der Drucklegung der neuen Armenordnung verschärfte das 2. Quartier seine Forderungen abermals. Es wünschte nun, dass alle in § 25 unbestimmt gehaltenen weiteren Arbeiten, sollten sie mit irgendeiner der Rostocker Zünfte kollidieren, jeweils vorher zur Genehmigung vorzulegen seien.836 Das Monitum wurde akzeptiert.837 Da aber die Kommitte ausdrücklich das Armenkollegium als diejenige Instanz anführte, die um eine Genehmigung anfragen sollte, musste das Quartier erneut seinen Standpunkt deutlich machen. Es sprach gerade diesem die Kompetenz ab, darüber entscheiden zu können, ob eine Zunft betroffen sei.838 Das könne allein die Bürgerschaft und das hieß: die Ämter selbst, vertreten durch das 2. Quartier. Nach dessen Vorstellung hatte das Armenkollegium eine vollständige Liste aller Arbeiten zu erstellen und einzureichen, die es ausführen lassen wollte, wie es auch in Zukunft alle weiteren geplanten Betätigungen zuvor genehmigen lassen müsste. Auch damit hatte es Erfolg. Der Entscheidungsspielraum des Armenkollegiums wurde in der Endfassung der Instruktion in allen Punkten wie gewünscht eingeschränkt.839 Das Misstrauen auf Seiten der Ämter war dadurch aber nicht beseitigt worden. Es verlagerte sich lediglich auf die Frage nach der Art und Weise, wie die genehmigten Arbeiten ausgeführt werden sollten, in welchem Umfang und von wem. In der weiteren Entwicklung des Armeninstituts kam es daher trotz der repressiven Bestimmungen von Armenordnung und Instruktion immer wieder zu Konflikten.840 4.3.2.6 Armenlisten Jeder Arme, der sich für empfangsberechtigt hielt, musste sich bei seinem Vorsteher persönlich melden und wurde von diesem einer Untersuchung unterzogen, die die Grundlage für die individuelle Bedarfsbemessung bildete.841 Im Grundsatz glichen sich in diesem Punkt Schröders Entwurf und die spätere gesetzliche Ordnung. Geändert wurde die Höhe des Betrags, den der Vorsteher ohne Rücksprache bei akuten Notlagen höchstens auszahlen durfte und die Abschaffung des ursprünglich vorgesehenen „Revers de eventualiter restituendo“, der vom Armen zu unterschreibenden 834 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 835 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 836 Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 837 Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 838 Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 839 Entwurf Instruktion II v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Instruktion v. 23.7.1803 [AHR ebenda]. 840 Siehe Kapitel 5.6.1.4 und 6.7.3 841 Siehe Kapitel 4.2.
  • 158. 158 Rückerstattungsverpflichtung.842 Beide Änderungen waren vom 2. Quartier gefordert und nahezu diskussionslos akzeptiert worden.843 Schröders erster Entwurf enthielt in diesem Paragraphen aber auch bereits den Hinweis, dass die Namen aller Empfänger sowie die ihnen gewährte Summe veröffentlicht werden sollten.844 Es ist bemerkenswert, dass nicht in diesem Zusammenhang, sondern während der Auseinandersetzungen um die Rechnungsführung und -legung dieser Punkt Anlass zu Diskussionen gab.845 Es ging neben einigen Details der Prüfung der Rechnungen um die vom 1. Quartier gewünschte Veröffentlichung der Einnahmen-/Ausgabenaufstellungen und der Bilanz nach der öffentlichen Rechnungslegung.846 In der darauf folgenden Kommitte wurde dieser Punkt aber nicht mehr berührt.847 Erst das 2. Quartier brachte ihn wieder in die Diskussion und fügte unvermittelt hinzu: „Nach reichlicher Erwegung halten wir denn doch dafür, daß jeder Empfänger und die Summe, die er empfängt, ebenfalls abgedruckt werden müßen wie das mit den Gebern geschehen soll.“848 Ob sich der Ausdruck „denn doch“ auf vorherige, nicht überlieferte Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten der Bürgerschaft und des Rates bezog oder auf interne Auseinandersetzungen im Quartier, ist nicht zu ermitteln. Gleiches gilt für die Frage, warum das 2. Quartier diesen Punkt hier anführte, obwohl die eigentliche Bestimmung zur Veröffentlichung der Empfängerlisten im § 19 eindeutig und unwidersprochen enthalten war. Sowohl dieser als auch § 17 wurden durch die daraufhin entfachte Diskussion in ihrer Textgestalt nicht beeinflusst. § 19 hatte aber Auswirkungen auf die spätere Handlungsweise des Armenkollegiums und ist ausschlaggebend für die Beurteilung das Grades der Güte der Empfängerlisten für eine statistische Auswertung.849 Wie aus Schröders Bemerkung zu der Abgabe des 2. Quartiers hervorgeht, hatte er eine Veröffentlichung der Namen aller durch das Institut versorgten Armen gar nicht vorgesehen.850 Vielmehr wollte er die Hausarmen davon verschont sehen, ein Anliegen, das auf einer daraufhin stattfindenden Kommitte bestärkt wurde. Statt alle Empfängernamen unterschiedslos zu publizieren, so der Vorschlag, sollte das Institut die Listen zunächst nach erfolgter Rechnungslegung den Quartieren zur Durchsicht einreichen, „weil doch erhebliche Gründe eintreten könnten, daß eines Empfängers Nahme nicht gedruckt würde, 842 § 19 Entwurf AO. Der Revers war als Anhang C beigefügt. 843 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 844 § 19 Entwurf AO. 845 § 17 Entwurf AO. Johann Christian Schröder hatte die Regelungen der Rechnungsaufnahme hier zugeordnet, während sie in der gedruckten Fassung den Inhalt von § 30 bildeten. 846 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 847 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 848 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 849 Vorraussetzung für eine stichhaltige Auswertung der Listen ist ihre Vollständigkeit. Unter den Annahme, dass dem gesetzlich verankerten Grundsatz, alle Armen darin aufzuführen, auch Folge geleistet wurde, kann das aufgenommene serielle Material als Grundgesamtheit aller Versorgten im Untersuchungszeitraum gelten. Zur Methode siehe Kapitel 1.3.2. Die Auswertung der Daten in Kapitel 5.2.3. 850 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 159. 159 besonders beym Anfange seiner Armuth und der Hofnung, ihm aufzuhelfen“.851 Die Beteiligten fürchteten offensichtlich, dass auch weiterhin für bestimmte Bevölkerungsteile Bedürftigkeit stigmatisierend wirken könnte. Aber auch in diesem Fall war das 2. Quartier nicht zum Einlenken bereit,852 während der Rat mahnte, dass es „viele Härte gegen die Armen verrathen würde, wenn man alle ohne Unterschied durch den Druck bekannt mache“.853 Vielmehr sei es dem Armenkollegium zu überlassen, in begründeten Fällen Ausnahmen zu genehmigen. Allerdings beharrten die Senatoren nicht mehr nachdrücklich auf diesem Punkt: Wenn das 2. Quartier sich gar nicht überzeugen lassen wolle, „so ist E.E. Rath nicht abgeneigt zur Beförderung eines so gemeinnützigen u. wohlthätigen Instituts [...] nachzugeben“. Damit war die Frage entschieden. Wie bereits ausgeführt, setzten die Vertreter der Gewerke und Ämter ihren Willen durch, indem sie ihre Forderungen nach der Sammlung der wöchentlichen Beiträge durch unterschiedslos alle Einwohner preisgaben. Die Armenlisten führten in der Folge für jeden Empfänger den Namen, die Armennummern und den Betrag der gewährten Unterstützung. 4.3.2.7 Krankenversorgung Bereits 1788 hatte man es im Zuge der schließlich gescheiterten Reform des Armenwesens als eine notwendige Maßnahme angesehen, das Krankenhaus am Alten Markt durch ein neues zu ersetzen und die stationäre Versorgung erkrankter Armer zu gewährleisten.854 An diese Bemühungen knüpfte Schröder in seinem ersten Entwurf an.855 Er wollte, abweichend von der späteren Armenordnung, zwei Einrichtungen zur Disposition stellen: das Lazarett am Heringstor und das alte Krankenhaus bei der Petrikirche, die allerdings noch zu erneuern und auszubauen wäre. Zusätzlich sah er noch die Möglichkeit, einen Teil des Zwingers für das Institut nutzbar zu machen, in dem Patienten mit ansteckenden Krankheiten behandelt werden könnten. Mit der Leitung des Lazaretts und des alten Krankenhauses sollte je ein Vorsteher des zweiten Ausschusses über seine volle Amtszeit betraut werden. Über die absehbar unbeliebte Verwaltung des Zwingers mussten sich beide einig werden oder das Los entscheiden lassen. Diese Einrichtung brauchte aber im Gegensatz zu den beiden anderen durch den Vorsteher nicht zwingend besucht werden. Eine von Schröder noch vorgesehene Arbeitspflicht für diejenigen, deren Gesundheitszustand noch irgend eine Tätigkeit zulassen sollte, wurde allerdings später gestrichen Die Maßnahmen zur Versorgung von kranken Armen nahmen im Grundsatz sowohl der Rat also auch beide bürgerschaftliche Quartiere beifällig auf. Die Proposition stellte klar, dass die Einrichtung von Krankenhäusern im Allgemeinen für Rostock dringend notwendig sei und dass bereits über die Art und Größe dieser Einrichtungen verhandelt würde.856 Da das Armeninstitut aber zu Beginn seiner Arbeit 851 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 852 Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 853 Proposition v. 13.12.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 854 Siehe Kapitel 3.3.1.3. 855 § 20 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda. 856 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. Innerhalb des Ratskollegiums äußerten sich Johann Wilhelm Mahnke und Detloff Wilhelm Eckart zu diesem Punkt unterschiedlich. Während Mahnke es ohne weitere Begründung ablehnte, das Lazarett zum Krankenhaus einzurichten und dafür dasjenige am Alten Markt ausgebaut sehen möchte, sprach sich Eckart gegen einen solchen Plan aus, weil er das gleiche Gebäude für völlig unbrauchbar hielt. Aber
  • 160. 160 noch nicht in allen Punkten vollständig sein könne, müsse den Bestimmungen der Passus hinzugesetzt werden: „sobald die Kräfte deßelben es verstatten“. Das 1. Quartier wollte nicht so unbestimmt bleiben.857 Seiner Meinung nach war der Prozess erheblich zu beschleunigen; es sei notwendig, „daß die ersten Kräfte des Instituts zu diesem Zweck verwendet werden“. Dieser Forderung schloss sich auch das 2. Quartier an.858 Es zog aber eine Lösung vor, die allein das Lazarett als Krankenhaus vorsah, während das Gebäude am Alten Markt verkauft werden könne. Für die Bewohner der Einrichtung am Heringstor müssten andere Unterkünfte gesucht werden. Vor allem aber sei im Vorfeld ein genauer Kostenvoranschlag zu machen, welche Beträge für die Einrichtung und die voraussichtlichen laufenden jährlichen Ausgaben aufgebracht werden müssten. Die Beteiligten kamen vergleichsweise mühelos zu einer abschließenden gemeinsamen Erklärung. Die Einrichtung eines Krankenhauses erhielt hohe Priorität, das bisherige Krankenhaus am Alten Markt war zugunsten des Armeninstituts zu verkaufen, während das Lazarett als geeigneter Standort festgelegt wurde.859 Alle weiteren näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Verwaltung sollten möglichst schnell erarbeitet und beschlossen werden. Einem erwünschten Kostenvoranschlag stünden keine größeren Hindernisse im Weg. Seine Erstellung sollte in die Wege geleitet werden. Auf welche Faktoren es zurückzuführen ist, dass nicht nur die Beschränkung auf das Lazarett und der Verkauf des Gebäudes am Alten Markt in die Endfassung der Armenordnung Eingang fanden, sondern dort auch zahlreiche weitere Änderungen gegenüber Schröders Vorschlag zu finden sind, ist aus dem Quellenmaterial nicht zu erschließen. Weder die Option, den Zwinger hinzuzuziehen, noch die Frage nach der Arbeitspflicht der dazu fähigen Kranken war Thema der Diskussionen, in der endgültigen Armenordnung wurden diese beiden Punkte aber gestrichen. Dafür setzte man noch die Forderung hinzu, dass auch die Verbindung mit einem „medicinisch=chirurgischen Clinico“ zu prüfen sei. Damit war die Einrichtung des Arztes Dr. Wilhelm Josephi gemeint, der 1801 auf privater Basis ein klinisches Institut zur Aus- und Fortbildung von Wundärzten gegründet hatte.860 Mit ihm stand das Armeninstitut 1803 in Verhandlungen.861 Auf wessen Veranlassung dieser Zusatz in den Text der Armenordnung eingefügt worden war, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Er wurde in den weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr thematisiert. Hier mahnte das 2. Quartier lediglich die Verpflichtung der Ärzte an, bei der weder das Lazarett, noch der Zwinger erschienen ihm als die bessere Wahl. Beim Lazarett befürchtete er stiftungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Einziehung des Instituts, der Zwinger kam für ihn durch dessen schlechte Lage gar nicht in Frage. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.-31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 857 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 858 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 859 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 860 Dazu ausführlich AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39ff. Dass hier Josephis Klinikum gemeint war, geht auch aus einer Eingabe des Rates bei der Herzoglichen Regierung hervor: „Dieserhalb ist auch schon im §. 20. die Verbindung des KrankenWesens mit einem medicinisch-chirurgischen Clinico angewünscht, u. es wird keinen Zweifel leiden, daß solches auszuführen sey, da M Prof. Josephi bereits seit einigen Jahren eine PrivatEntreprise mit einem Clinico versucht hat, und bey seiner rühmlichen Thätigkeit so glücklich gewesen ist, damit im Gange zu kommen“. Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Siehe dazu auch Kapitel 5.5. 861 Siehe dazu Kapitel 5.5.
  • 161. 161 Medikamentierung, wenn möglich, auf Generika zurückzugreifen.862 Die Instruktion enthielt nach der Annahme dieses Vorschlags eine entsprechende Ergänzung zur Armenordnung.863 Insgesamt blieben sowohl die Bestimmungen, als auch die Bemerkungen der Beteiligten auffällig unverbindlich. Zwar sahen alle Verhandlungspartner die Einrichtung einer solchen Institution als dringend notwendig an, aber konkrete Schritte zu einer Realisierung behielt man sich für die Zukunft vor. Ob in diesem Fall die Erfahrungen mit einem bereits 1794 in Verbindung mit Josephi unternommenen – und gescheiterten – ähnlichen Versuch ausschlaggebend waren,864 kann nur vermutet werden. Man war vorsichtig geworden mit den Ankündigungen großer und voraussichtlich kostenintensiver Projekte und bewahrte sich stattdessen bei der Formulierung der Norm ein hohes Maß an Flexibilität.865 4.3.2.8 Kinder Starken Diskussionen war die Frage nach dem zukünftigen Umgang mit verarmten Kindern und Waisen ausgesetzt. Schröder hatte anfangs vorgeschlagen, bei Kindern unter sechs Jahren zunächst dafür zu sorgen, dass sie am Leben und gesund blieben, ältere sollten nach Möglichkeit auch eine Ausbildung in Lehr- und Arbeitsschulen erhalten.866 Das Kollegium sollte dazu einen Stab von Pflegerinnen anstellen und den Unterricht in „Schulwissenschaften“ und Handarbeiten fördern. Das Gehalt der Lehrerinnen, Lehrer und Pflegerinnen sollte es selbst bestimmen können. Die Schließung des Waisenhauses hatte Schröder noch nicht vorgesehen. Vielmehr sollten dort alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres aufgenommen und versorgt werden, die sonst nirgends unterzubringen waren. Die älteren wiederum könnten dort in eigens zu diesem Zweck anzulegenden Räumen ihren Unterricht erhalten. Unterzubringen waren sie aber vorrangig in ihrem Elternhaus oder bei Verwandten. Die bisher üblich Sammlung der Waisenkinder zu Weihnachten wollte Schröder in den Sommer verlegt und als Festtag ausgestaltet sehen: „Am Abend dieses Tages geniessen sie öffentlich ein mässiges frohes Mahl auf dem Rosengarten“.867 Rat und 2. Quartier waren anders als das erste nicht damit einverstanden, das Waisenhauses beizubehalten.868 Dem Rat wäre es lieber, wenn das Gebäude als Krankenhaus genutzt würde, was aber 862 Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 863 Siehe Kapitel 4.2. 864 Dazu AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39. 865 Zur Vorsicht hatte bereits 1788 der Protonotar Johann Christian Theodor Stever im Zuge des Versuchs der Neuformierung der Armenordnung gemahnt. Siehe Kapitel 3.3.2.2. Zu den Schwierigkeiten, die sich aus der Zusammenlegung des Armeninstituts mit dem Lazarett ergeben hatten, die eine Voraussetzung für dessen Nutzung als Krankenhaus war, siehe Kapitel 4.5.1.1. Zur flexiblen Gestaltung von Normen siehe HÄRTER, Soziale Disziplinierung und Kapitel 4.6 der vorliegenden Arbeit. 866 § 22 Entwurf AO. Das Folgende: ebenda. 867 Die Feier war allerdings für die Kinder weder kostenlos, noch konnten sie über das von ihnen gesammelte Geld frei verfügen. Schröder wollte vielmehr einen Teil davon für die „Bewirthung“ verwendet sehen. Von den dann noch verbliebenen Beträgen sollten Dinge angeschafft werden, die über die unmittelbaren Bedürfnisse der Kinder hinausgingen. § 22 Entwurf AO. 868 Über die richtige und nützliche Unterbringung von Verwaisten waren sich auch die zeitgenössischen Theoretiker der Armenfürsorge nicht einig. Siehe zu dieser Diskussion Kapitel 5.6.1.1.
  • 162. 162 das Weiterbestehen der bisherigen Einrichtung ausschließen müsste.869 Das 2. Quartier fragte, ob es nicht nützlicher sei, auch die Kinder unter sechs Jahren bei anderen Leuten unterzubringen, wollte darüber aber noch mündlich debattieren.870 Schröder selbst sah sich ein weiteres Mal missverstanden. Sein Vorschlag intendiere keineswegs ein Fortbestehen des Waisenhauses „nach seiner jetzigen Einrichtung“, wie er in einer Bemerkung darlegte, sondern es sollten in dem Gebäude lediglich Räumlichkeiten vorhanden sein, „damit man doch für den Nothfall u. i. subsedium eine Zuflucht hat“.871 Offensichtlich hielten die anderen Beteiligten die Gefahr einer solchen Notlage aber für vernachlässigenswert. In der abschließenden Kommitte kam man überein, dass die Armenordnung die Unterbringung aller Kinder bei Eltern, Verwandten oder Pflegefamilien bestimmen sollte und dass das Waisenhaus zu schließen sei.872 Mit den Vorschlägen zur öffentlichen Sammlung der Waisenkinder waren ebenfalls nicht alle Beteiligten einverstanden. Der Rat befand zwar den „Gartengang an einem Tage im Sommer“ für gut, nur sollte die „Collation“ davon getrennt werden.873 Gründe dafür gaben die Senatoren nicht an. Ähnlicher Ansicht war auch das 1. Quartier. Am vorteilhaftesten, so heißt es in der Abgabe, dürfte es sein, wenn man den „solennen Umgang der Kinder“ jedes Jahr zum Pfingstmarkt stattfinden lasse.874 Die Idee einer Verlegung der Sammlung vom Winter in das Frühjahr war nicht neu. Bereits 1793875 und noch einmal 1796876 hatten die bürgerlichen Vorsteher des Waisenhauses eindringlich beim Rat darum gebeten, weil die Umstände unter denen die Kinder herumgehen mussten erbärmlich waren: „Wenn man aber hiebey bemercket, wie viele Unannehmlichkeiten diese zum Theil sehr zarten Kinder zu der Zeit ausgesettzet, wenn mehrentheils die größte Kälte eintritt, wenn man ein Zuschauer abgiebt, wie solche zitternd durch die Gassen wandern; so muß ein jeder fühlen, denn dies ist und bleibt eine rührende Scene. Erweget man hiebey, wie oft hieraus, und wie noch diesen Winter viele von den Waysen Kindern sich solche Kranckheiten, ja Todes=Fälle zugezogen, die bloß den Ursprung in Erkältungen gehabt haben; so muß solches unser und aller menschlich denkenden Mitleydene noch mehr erregen.“877 869 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Meinungen der Ratsherren, soweit sie sich noch rekonstruieren lassen, waren dabei nicht einheitlich. Mahnke plädierte dafür, dass das Waisenhaus aufgrund seiner guten finanziellen Ausstattung beibehalten und als eigenes Institut tätig werden sollte. Eckart hielt dagegen das Gebäude für gut geeignet, in ihm die projektierte Arbeitsanstalt einzurichten. Gustav Johann Steinbeck schließlich vertrat einen moderaten Ansatz: Das Waisenhaus sei als Einrichtung zu erhalten, sollte sich aber von der Katharinenkirche trennen, die nur mit Verlusten getragen werden könnte. Ein Teil des Gebäudes könnte aber für die Arbeitsanstalt genutzt werden, zumal wenn man zwei bisher versperrte Durchgänge zum Zucht- und Werkhaus wieder öffnete. Promemoria Johann Wilhelm Mahnke, o.D. [26.12.- 31.12.1801] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Promemoria Detloff Wilhelm Eckart v. 26.12.1801 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]; Votum Gustav Johann Steinbeck, o.D. [Jan. 1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 870 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 871 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 872 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Die Beschlüsse flossen in den gedruckten Entwurf der Armenordnung ein. Siehe Kapitel 4.2. 873 Proposition v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 874 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 875 Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 2.5.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123]. Der Rat lehnte das Ansuchen „eintretender Bedencklickeiten wegen“ ab. [AHR ebenda]. 876 Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 20.5.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123]. Diesmal wurde der Vorschlag vom Rat zumindest der inzwischen eingesetzten Kommission zur Verwaltungsreform des Waisenhauses zugestellt, auch wenn man weiterhin Bedenken gegen die Verlegung des Termins hegte. [AHR ebenda]. 877 Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 20.5.1795 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123].
  • 163. 163 Die Zeit um den Pfingstmarkt wäre nicht nur für die Gesundheit der Kinder besser, sondern auch für die Kasse des Waisenhauses, immerhin hoffte man, „daß die vielen hier anwesenden Fremden, so wie auch diejenigen welche bey Winters-Zeit aus Mangel der Nahrung, ihr Hauß und Herz verschließen, durch den Anblick der Unglücklichen gerührt, sich eben falls mildthätig beweisen, und durch den Umgang eine größere Einnahme erzwecket würde.“878 1803 plädierte das 1. Quartier allerdings für eine Trennung von Sammlung und Feier, die „Recreation“ sollte nicht am selben Tag, sondern nach dem jährlichen Examen an der Schule gewährt werden.879 Vermutlich hatten Rat und Quartier Angst vor dem negativen Eindruck, der entstünde, wenn „der HerumGang und die Schmauserey“880 auf den selben Tag fielen, zumal Schröder einen Teil der Einnahmen in den Büchsen für das Fest selbst verwendet sehen wollte.881 Diesem hingegen war es gleichgültig, wann genau die Kinder ihren Umzug durch die Stadt halten sollten, solange der Termin nicht im Winter lag.882 Der Pfingstmarkt erschien ihm aber als ungünstiger Zeitpunkt, da er nicht an eine positive Auswirkung auf die Höhe des Spendenbeitrags durch den Anblick verarmter Kinder glaubte. Viele der Einheimischen wären seiner Meinung nach in dieser Zeit zu sehr beschäftigt, und die Fremden dürften sich kaum für die Probleme der Rostocker Waisenkinder interessieren. Auch verteidigte er die Verbindung von Sammlung und Feierlichkeiten: „Durch die öffentliche Collation der Kinder wird wahrscheinlich wie in Lübeck u. Hamburg eine Feierlichkeit entstehen, die das ganze Publicum interessiret, u. dadurch zur Mildthätigkeit ermuntert.“ Die Kommitte umging eine Entscheidung und verlegte diese unter Ausschluss der Wintermonate in die Kompetenzen des Armenkollegiums.883 Ebenso wurden die näheren Bestimmungen für den Unterricht der Kinder der Zukunft überlassen. Das 2. Quartier hatte zuvor gefordert, dass zunächst zu untersuchen sei, inwiefern die Aktivitäten des Armeninstituts auf diesem Gebiet eine Erleichterung der übrigen Schulmeister Rostocks wären und ob die drei bereits existierenden Freischulen einen Teil der Aufgaben übernehmen könnten.884 Auf einer Kommitte beschloss man, dass zunächst die betreuten armen Kinder in die bestehenden Schulen integriert werden sollten, bis über die weitere Einrichtung des institutseigenen Unterrichts entschieden sei.885 In ähnlicher Unbestimmtheit wie beim Krankenhausvorhaben präsentierten Rat und Bürgerschaft den Plan schließlich in der gedruckten Fassung der Armenordnung.886 878 Supplik Vorsteher Waisenhaus v. 2.5.1793 [AHR 1.1.3.16, Nr. 123]. 879 Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 880 Ratsprotokollauszug v. 26.2.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 881 § 22 Entwurf AO. 882 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 883 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 884 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 885 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 886 Siehe Kapitel 4.2.
  • 164. 164 Auch der daraufhin erfolgte erneute Einwand des 2. Quartiers, dass die genauere Festlegung auf einen Lehrplan und die beim Unterricht zu beachtenden Grundsätze nicht vergessen werden dürften,887 mündete lediglich in die offene Formulierung der Instruktion für das Armenkollegium: „Wegen der Grundsätze, welche bey dem Unterrichte armer Kinder zu beobachten sind, wird noch nähere Bestimmung vorbehalten“.888 Die ersten Vorschläge dazu erfolgten tatsächlich bereits in den ersten Monaten nach der Eröffnung des Instituts und führten zu erneuten Diskussionen auf der Grundlage von vorgelegten Schulplänen.889 Es zeigte sich also auch hier der Wille, statt einer konkreten Ausgestaltung aller Einzelheiten der Norm eine flexiblere Variante zu erstellen, die einen möglichst großen Handlungsspielraum für zukünftige Änderungen und Ausgestaltungen auf der Grundlage der realen Entwicklung und der jeweiligen Umstände eröffnete. 4.3.2.9 Strafmaßnahmen Die Vorschläge zur Bestrafung von überführten Bettlern aus Schröders erstem Entwurf,890 erfuhren vor der Drucklegung nur wenige Änderungen. Wirkliche Einwände gingen erst im Zuge der Erstellung der Instruktion für das Armenkollegium ein. Einige der Maßnahmen erschienen den Beteiligten im Nachhinein als zu hart oder zu pauschal. Das 2. Quartier merkte an, dass Peitschenhiebe zwar in vielen Fällen, aber nicht immer die angemessene Wahl seien.891 In der veröffentlichten Fassung habe dieser Passus bereits „zu manchen übertriebenen Aeusserungen Gelegenheit gegeben“. Es solle doch festgelegt werden, dass Rücksicht auf diejenigen zu nehmen sei, „die nicht gesunden Leibes, und ihrer Seelenkräfte nicht mächtig sind“. Schröder kannte das Problem der in der Öffentlichkeit häufig anzutreffenden ablehnenden Meinung zu solchen Maßnahmen.892 Er rechtfertigte Peitschenhiebe damit, dass sie auch in andernorts nicht unüblich seien, „vielmehr aus einer vaterländischen ArmenOrdnung, näm. der Schweriner § 31 entlehnt“.893 Und dass man Acht geben müsse auf den körperlichen Zustand des 887 Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 888 Instruktion v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 889 Die Schule selbst hatte davon unabhängig ihre Tätigkeit aufgenommen. Der genaue Termin ist nicht überliefert, er muss aber bereits vor April 1804 gelegen haben. Siehe dazu Kapitel 5.6.1. 890 § 41 Entwurf AO. 891 Abgabe 2. Quartier v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 892 Armen=Ordnung für die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin, Schwerin 1788, S. 12ff. Zur Wandlung von Funktion und Auffassung von Bestrafungen im Ancien Regime siehe vor allem FOUCAULT, Überwachen und Strafen, S. 133ff.; siehe auch SIEVERS, Kai Detlev: „Prügelstrafe als Zeichen ständischer Ungleichheit“, in: Das Recht der kleinen Leute. Beiträge zur Rechtlichen Volkskunde. Festschrift für Karl-Sigismund Kramer zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Kai Detlev Sievers / Konrad Köstlin, Berlin 1976, S. 195-206. Zu Foucault siehe FELHOFER, Gisela: Die Produktion des disziplinierten Menschen, Soz. Diss., Wien 1985, S. 39ff.; DINGES, Martin: „Michel Foucault, Justizphantasien und die Macht“, in: Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, hrsg. v. Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff, Frankfurt am Main 1993, S. 189-212; FINK-EITEL, Hinrich: Michel Foucault, Hamburg 1997; BURKE, Zivilisation, S. 64ff.; BRIETZKE, Arbeitsdisziplin, S. 36ff.; HETZEL, Andreas: „Michel Foucault: Überwachen und Strafen (1975). Der Wille zum Wissen (1976)“, in: Gerhard Gamm u.a.: Hauptwerke der Sozialphilosophie, Stuttgart 2001, S. 195-224; MARCHAND, Suzanne: „Foucault, die moderne Individualität und die Geschichte der humanistischen Bildung“, in: Geschichte zwischen Kultur und Gesellschaft. Beiträge zur Theoriedebatte, hrsg. v. Thomas Mergel / Thomas Welskopp, München 1997, S. 323-348. 893 Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. Der entsprechende Passus der Schweriner Armenordnung von 1787 lautete: „Fänden die Armen=Voigte einen einheimischen Armen beim Betteln, so haben sie ihn so gleich zu demjenigen weltlichen Mitgliede des Armen=Collegii, der am nächsten zur Hand ist, zu bringen, der ihn dann ganz kurz befraget, und nach Befund der Umstände, wenn er gesunden Leibs und zum ersten Mal betreten ist, mit derben Peitschenstreichen, deren Zahl der cörperlichen Beschaffenheit und Bosheit eines
  • 165. 165 Delinquenten verstehe sich von selbst. Geschwächte oder kranke Personen seien anders, eventuell mit Gefängnis bei Wasser und Brot zu bestrafen. Auf diese Ergänzungen einigte man sich in der darauffolgenden Kommitte.894 Umstritten war, ob nun die ganze Armenordnung neu gedruckt werden müsse. Für Schröder waren die Änderungen hierfür zu unerheblich.895 Es reiche völlig aus, wenn entsprechende Spezifikationen in die Instruktion eingingen, weil eine Neuauflage Kosten verursachen würde, die dem Anlass nicht angemessen wären. Zudem sei es unmöglich, eine Ordnung zu entwerfen, die nicht mit der Zeit umgeändert oder verbessert werden müsse. „Man komt erst durch Erfahrung zur Vollkommenheit, u. alle solche Policey Gesetze werden ja auch cum clausula erlassen, sie den Umständen nach zu mehren, zu mindern oder aufzuheben“. Eine offene Ausgestaltung der Norm lag also erneut in Schröders Interesse. Das 2. Quartier indes konnte erst durch die Vorlage der Buchdruckerrechnung davon überzeugt werden, dass es günstiger sei, die Änderungen in die Instruktion aufzunehmen, als weitere 112 Rthlr. für den Druck aufzuwenden.896 Zwischen der Kommitte und der Vorlage des ersten Entwurfs der Instruktion kam ein weiterer Änderungswunsch auf, der in letztere Eingang fand: Beim Strafmaß sei zu unterscheiden, ob jemand lediglich im Vertrauen bei Verwandten um Unterstützung gebeten oder öffentlich gebettelt habe.897 Ersteres könne, falls es zu einer Anzeige komme, zunächst nur mit einem Verweis geahndet werden und erst im Wiederholungsfall mit einer Strafe. Auch diese ging dem 2. Quartier zu weit. Seiner Ansicht nach war die Nachfrage eines Betroffenen bei „den Seinigen und auch Freunden, die nicht mit ihm verwandt sind, imgl. Personen, mit denen er in sonstigen engeren Verhältnissen stehet, z.E. eheml. Dienstboten in Rücksicht auf ihre Herrschaften“, straffrei zu stellen, sofern die Angesprochenen nicht selbst Anzeige erstatteten.898 Die Forderung wurde erfüllt und ging entsprechend in die Instruktion ein.899 4.3.2.10 Beschleunigung des Verfahrens Allen Beteiligten war klar, dass die Durchsetzung einer so umfangreichen Reform eines Teils der städtischen Verwaltung erhebliche Auseinandersetzungen mit sich bringen und damit Zeit kosten würde. Da sowohl der Rat als auch die Bürgerschaft eingesehen hatten, dass der Zustand des Rostocker Sozialwesens nicht nur desolat, sondern auch gegenüber der Entwicklung in anderen Städten innerhalb und außerhalb Mecklenburg–Schwerins rückständig war, versuchte man so schnell wie möglich eine jeden abgemessen wird, öffentlich züchtigen lässet, den Vorfall nur kurz notiret und bei der wöchentlichen Zusammenkunft dem Collegio bekannt macht, allwo er dann registriret wird. Solche Art der Bestrafung wird bei Eröfnung des Instituts zuvor durch öffentlichen Ausruf bekannt gemacht. Welcher Einheimischer zum zweiten Male auf Bettelei betroffen wird, bei dem werden die Peitschenschläge verdoppelt und ein solcher Bettler noch obenrein [sic!] auf 24 Stunden in ein öffentliches Gefängniß bei Wasser und Brodt gesetzt, welche Strafe ihn sofort bei der ersten Bestrafung zum voraus angedrohet wird. Das dritte Mal geschieht die Abführung nach Dömitz ins Zuchthaus, mittelst Transportirung von Amt zu Amt, und wird auch diese Strafe das vorhergehende zweite Mal zum voraus angekündiget.“ Armen=Ordnung für die Herzogl. Residenz=Stadt Schwerin, Schwerin 1788, S. 13. 894 Kommittenprotokoll v. 28.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 895 Promemoria Johann Christian Schröder „Ueber die Abgabe des Ehrl. 2ten Qu. vom 18. Apr. 1803“ v. 22.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 896 Abgabe 2. Quartier v. 4.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 897 Entwurf Instruktion v. 11.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 898 Abgabe 2. Quartier v. 25.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 899 Instruktion v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Folgen hatte allerdings, dass damit die betreffenden Bestimmungen nicht allgemein bekannt gemacht wurden, da die Instruktion selbst nicht für eine Veröffentlichung vorgesehen war. An diesem Umstand entbrannte der sich über einen längeren Zeitraum hinziehende „Tarnow-Streit.“ Siehe Kapitel 5.1.1.
  • 166. 166 Realisierung zu erreichen. Streit entbrannte darüber, wie man vorgehen sollte und ob alle Entscheidungen so wichtig seien, dass sie vor der Eröffnung des Instituts geklärt werden müssten. Das 2. Quartier war hier zu den geringsten Zugeständnissen bereit. Bevor überhaupt irgendein Fortschritt zu erzielen sei, müsse, so verlangte es unmittelbar nach der Prüfung von Schröders erstem Entwurf, ein genauer Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des geplanten Instituts vorgelegt werden, damit nicht, wie 1788 geschehen, der Plan scheitere.900 Es folgte die lange Sommerpause, bevor Schröder im September mitteilte, dass er dazu nicht in der Lage sei: „Ich habe versucht hierüber Anschläge zu formiren, finde aber daß es unmöglich ist, solche mit Zuverlaß, selbst einmal nach Wahrscheinlichkeit bestimmt anzugeben, weil es an einem sichern Maasstabe für die Einnahmen u. Ausgaben fehlet, u. beyde gleich problematisch sind.“901 Als Ausweg schlug er die später umgesetzte Befragung der Einwohner über ihre Spendenbereitschaft vor. In der darauffolgenden Kommitte wurde nicht nur festgestellt, dass ein Finanzplan nicht erstellt werden könne,902 es wurde auch deutlich gemacht, unter welchem Zeitdruck das Projekt inzwischen stand: „Sollten wider Erwarten einige Puncte übrig bleiben, worüber E.E. Rath und die Ehrl. Bürgerschaft nicht einverstanden, so könne nicht füglich darnach die weitere Einleitung zur Errichtung dieses Armen Instituts aufgehalten werden. Vielmehr sey je eher je lieber der vorliegende Plan nach den vereinbarten Erinnerungen zu modificiren, ohne weitere Communication zum Druck zu befördern und unter den hiesigen Bürgern und Einwohnern zu vertheilen, mit einem Räthlichen Publicando, worin zu bemerken, daß Rath und Bürgerschaft im Wesentlichen darüber einverstanden, und einem jeden noch neue Vorschläge zu machen binnen 2 Monathen frey bleibe, welche sodann näher geprüfet werden sollten, nach Verlauf von einem Monathe nach der Vertheilung des Plans solle mit dem Umgange zur Subscription der Anfang gemacht werden“. Einem so druckvollen Vorgehen konnte das 2. Quartier nicht zustimmen. Bevor der Plan der Öffentlichkeit präsentiert werden könne, müsse es mit den Ämtern Rücksprache halten, was aber nicht vor der Klärung der grundsätzlichen Fragen geschehen könne.903 Außerdem habe die beschleunigte Vorgehensweise bei der „ErleuchtungsAnstalt“904 gezeigt, dass es im Nachhinein nur zu weiteren Auseinandersetzungen komme, „wenn man nicht alles gleich reguliret“. Rat und 1. Quartier dagegen, die beide nichts an den Beschlüssen der Kommitte auszusetzen hatten,905 waren offensichtlich eher darauf bedacht, das Armeninstitut zu eröffnen und seine Arbeit aufnehmen zu lassen, statt sich schon vorher mit zahlreichen Detailfragen zu beschäftigen. Das 2. Quartier insistierte aber auf der Klärung eben dieser Einzelheiten, damit eine höhere Rechtssicherheit erreicht werde. Die Vertreter der Gewerke hatten offensichtlich Angst, dass sie später, nachdem das Institut erst eröffnet worden war und die 900 Abgabe 2. Quartier v. 28.5.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 901 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Bemerkungen E.E. Raths, u. der beyden Ehrl. Quartiere, zu dem Entwurf der Armen Ordnung.“ v. 17.9.[1802] [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 902 Kommittenprotokoll v. 18.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 903 Abgabe 2. Quartier v. 5.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 904 1802 hatte der Rat die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze selbst in die Hand genommen. Siehe dazu MANKE, Rostock, S. 67. 905 Proposition v. 25.10.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Abgabe 1. Quartier v. 27.10.1802 [AHR ebenda].
  • 167. 167 laufenden Geschäfte Fakten schufen, vom Rat und erstem Quartier, die ja häufig übereinstimmend votierten, ausgebootet werden könnten. Während der Planungsphase hatten sie sehr viel mehr Einflussmöglichkeiten und folglich auch kein Interesse, diese zu verkürzen. Schröder sah keine Notwendigkeit, den Plan zunächst den Ämtern zur Kontrolle zu übergeben.906 Nicht nur führte das „abermals unnöthigen Auffenthalt“, sondern die Öffentlichkeit würde nach den bisherigen Übereinkünften auch genug Zeit bekommen, ihre Vorschläge einzureichen. Dabei hätten dann auch die Vertreter der Ämter Gelegenheit, sich zu melden, „wenn sie würcklich noch was besseres wissen sollten“. Man sollte zunächst noch eine weitere Kommitte abhalten; auf dieser ließen sich nach Schröders Meinung sicherlich bereits viele Punkte klären. Alles Weitere sei dann aber „im Regulativs mässigen Wege“ zu bestimmen. Der Kompromiss, auf den man sich einigte, sah vor, dass die bisherigen Änderungen an der Armenordnung eingearbeitet würden und diese unmittelbar darauf in den Druck gegeben werden sollte.907 Man kam dem 2. Quartier dabei insofern entgegen, als zunächst die Ämter vier Wochen vor der Öffentlichkeit exklusiv das Recht erhielten, den Entwurf zu prüfen. Die von diesen an das 2. Quartier gebrachten Verbesserungsvorschläge könnten dann mit denen der übrigen Einwohner zusammengefasst werden und schließlich eine Instruktion für das Armeninstitut erstellt werden. Damit gab sich das Quartier zufrieden, machte aber zur Bedingung, dass „die etwanigen Erinnerungen der Aemter noch volle Wirkung behalten, und vor dem Abdrucke [...] erlediget sind.“908 Obwohl der ganze Prozess der Neuformierung des Rostocker Sozialwesens von der Abgabe des 1. Quartiers am 14.2.1800 bis zum Rats- und Bürgerschluss für die Instruktion vom 23.7.1803 fast dreieinhalb Jahre dauerte, brauchte man für die entscheidenden Verhandlungen lediglich acht Monate. In dieser Zeit gelang es Rat und Bürgerschaft trotz zum Teil erheblicher Differenzen, eine neue städtische Behörde zu schaffen und auch in Rostock eine auf modernen Prinzipien beruhende Armenfürsorge zu etablieren. Die Umsetzung begann am 29.7.1803, als das Armenkollegium zu seiner Gründungssitzung zusammentrat.909 Seine erste Amtshandlung bestand darin, den Wunsch an die Öffentlichkeit zu bringen, eine genaue Übersicht über die in Rostock lebenden Armen zu erhalten. Am 31.7. erschien die entsprechende Bekanntmachung des Kollegiums mit der Meldeaufforderung in den Wöchentlichen Rostockschen Nachrichten und Anzeigen. Das Rostocker Armeninstitut war das erste Mal als offizielles Organ tätig geworden. 4.4 Eröffnungsvorbereitungen Die Arbeit des neuen Armeninstituts begann lange vor dessen eigentlicher Eröffnung. Eines der Hauptprobleme des alten Armenwesens der Stadt Rostock war die Vielzahl unterschiedlicher 906 Promemoria Johann Christian Schröder „Über die Abgabe des Ehrl. 2ten Quart. vom 4. Novbr: 1802“ v. 15.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 907 Kommittenprotokoll v. 20.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 908 Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 909 Bekanntmachung Armenkollegium v. 30.7.1803, in: WRNA v. 3.8.1803. Das Folgende: ebenda.
  • 168. 168 Einrichtungen, die untereinander unabhängig waren, keine einheitliche Linie in der Art und Weise der Versorgung ihrer Bedürftigen hatten und sich in ihren Zielsetzungen unterschieden.910 Eine Auswirkung dieser beklagten Zersplitterung des Fürsorgewesens war, dass über Zahl und Zusammensetzung der Armen der Stadt Unkenntnis bestand. Mit der Schaffung des neuen Armeninstituts mussten sich die Männer, die die Leitung übernommen hatten, zunächst einen Überblick über ihre zukünftige Klientel verschaffen, bevor weitere Planungen angegangen werden konnten. Dieses Ziel verfolgte das Armenkollegium mit der Anfang August 1803 veröffentlichten Aufforderung an alle, die sich als bedürftig ansahen und für unterstützungsberechtigt hielten, sich bei ihrer Obrigkeit zu melden.911 Vom 8.8. bis zum 10.8. wurde ihnen die Gelegenheit geboten, sich jeweils zwischen 15 und 17 Uhr im Rathaus beim Börsensaal einzufinden und ihr Anliegen vorzubringen. Wer verhindert war, hatte auch die Möglichkeit, schriftlich einen Antrag zu stellen. Leider ist in den Quellen nicht überliefert, wer und wie viele diesen Termin tatsächlich in Anspruch nahmen.912 Am 7.12. erfolgte eine weitere Aufforderung des Kollegiums an alle, die sich bisher noch nicht gemeldet hatten.913 Ihnen wurde noch einmal die Gelegenheit eingeräumt, bei dem von der neuen Behörde bestallten Sekretär Vick vorzusprechen. Zur zusätzlichen Motivierung wurde darauf hingewiesen, dass ab 1804 jede Form von Bettelei in der Stadt verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde. Offensichtlich glaubte man nicht, dass sich nach dem ersten Aufruf schon alle Bedürftigen gemeldet hatten. Inwiefern der neuerlichen Aufforderung Folge geleistet wurde, ist den Quellen allerdings nicht zu entnehmen. Bereits im Oktober hatten sich die Geschäfte des Armenkollegiums in einem Maß ausgeweitet, dass dieses beim Rat der Stadt beantragte, ein eigenes Siegel entwerfen und führen zu dürfen.914 Vorgeschlagen wurde eine schlichte Form, die als Inschrift „Sigel des Armen=Collegii zu Rostock“ tragen sollte. Der Rat versuchte zunächst, das Armenkollegium der Einfachheit halber dazu zu bewegen, das alte Siegel der Armenordnung weiter zu benutzen.915 Nachdem Schröder dieses allerdings dem Rat vorgelegt hatte, befand man es gemeinschaftlich als der neuen Sache nicht mehr angemessen und genehmigte am 2.11. die Anschaffung eines neuen.916 Damit war auch symbolisch der letzte Schritt der Schaffung einer neuen Behörde abgeschlossen und deren Amtsgewalt offiziell besiegelt. Ende November waren die Vorbereitungen soweit vorangeschritten, dass der Eröffnungstermin des Instituts auf den 1.1.1804 festgelegt wurde.917 Damit war es nötig geworden, auch die Details zur Durchsetzung der Bestimmungen der neuen Armenordnung zu klären und in die Tat umzusetzen. Dazu zählte zunächst, bestehende Bettelmöglichkeiten zu bekämpfen. Am 29.11. ließ das Armenkollegium dem Rat ein Pro Memoria zugehen, in dem es wünschte, der Rat möge beim Kommandanten der 910 Siehe Kapitel 3.1. 911 Bekanntmchung Armenkollegium v. 30.7.1803, in: WRNA v. 3.8.1803. Das Folgende: ebenda. 912 Die Ratsprotokollbücher beinhalten keine weiteren Informationen. Offensichtlich wurde – anders als im Fall der Umfrage zur Spendenbereitschaft – das Ergebnis des Meldetermins nicht in einer offiziellen Ratssitzung präsentiert. 913 Bekanntmachung Armenkollegium v. 7.12.1803, in: WRNA v. 29.12.1803, Beilage. Das Folgende: ebenda. 914 Eingabe Armenkollegium v. 26.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. 915 Ratsprotokoll v. 26.10.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. 916 Ratsprotokoll v. 2.11.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. 917 Promemoria Armenkollegium v. 29.11.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. Der Termin wurde mit der Bekanntmachung Armenkollegium v. 7.12.1803 öffentlich gemacht.
  • 169. 169 Stadtwache erwirken, den Torwachen Folgendes anzuordnen: Erstens dürften keine offensichtlichen Bettler mehr in die Stadt gelassen werden, zweitens sei den ankommenden Handwerksgesellen mitzuteilen, dass jede Bettelei untersagt sei, und drittens waren solche Gesellen, die keine Kundschaft hätten, gar nicht erst durch die Tore zu lassen. Zudem sah es das Kollegium als notwendig an, den Gastwirten und Herbergierern jeweils ein Exemplar der Armenordnung zuzustellen und sie anzuweisen, „den §.§. 37. 38. und 39. bey scharfer Ahndung auf genaueste nachzukommen“. Sie hatten folglich jedem Ankommenden mitzuteilen, dass Betteln untersagt sei, es wurde ihnen verboten, Zimmer an Handwerksgesellen zu vermieten, die nicht zu ihrer Kruglage gehörten, und sie durften keinen von ihnen länger als 24 Stunden beherbergen. Bereits drei Tage später beschloss der Rat, den Forderungen des Kollegiums nachzukommen.918 Es sollten entsprechende Schreiben an den Kommandanten, die Gastwirte und die Kämmerei ergehen.919 Zusätzlich wurde letztere angewiesen, die vom Institut zu gestaltenden Warnbretter an den Toren aufstellen zu lassen; das Niedergericht sollte das Gleiche innerhalb der Zingeln tun.920 Zu diesen Warnbrettern gingen die Meinungen auseinander, und die Diskussion gab einen Vorgeschmack auf das zukünftige Verhältnis der Bürgerschaft zum neuen Institut. Während der Rat in einer Proposition vom 7.12. seine Bereitschaft erklärte, die 16 Pfähle und 20 Bretter auf Stadtkosten herstellen zu lassen,921 und das 1. Quartier dem beipflichtete,922 stimmte das 2. Quartier dieser Ausgabe nur unwillig zu.923 Seiner Meinung nach verstieß dieses Vorgehen gegen die Grundsätze, auf die man sich in den monatelangen Verhandlungen geeinigt hatte. Es stimme nur deshalb zu, weil das Institut selbst noch keine Einnahmen habe, verbitte sich aber für alle Zukunft weitere solche Anliegen. „Ebenso ist es ratsam, dass dieser Beschluss dem AC mitgeteilt wird, damit in Zukunft in dieser Hinsicht gar keine Anfragen mehr gestellt werden und unnötige Bemühungen verhindert werden.“ Ein anderer Schwerpunkt im Diskussionsprozess um die Ausgestaltung der neuen Armenordnung betraf die Sammlung wöchentlicher Spenden. Man hatte sich darauf geeinigt und in § 13 der Armenordnung festgeschrieben, dass diejenigen, die sich für diesen Modus entschieden, die Beträge auch selbst der Reihe nach bei ihren Nachbarn einsammeln sollten. Diese Entscheidung wurde gegen Ende des Jahres 1803 von den Rostockern selbst wieder in Frage gestellt, und damit wurden die intensiven Auseinandersetzungen ad absurdum geführt. Am 9.12. übersandte das Armenkollegium ein Pro Memoria an den Rat, in dem es darlegte, „daß die mehrsten von ihnen und fast alle dies so verstanden haben, daß sie zwar wöchentlich bey sich sammlen lassen, aber nicht selbst gehen, und nicht mitsammlen wollen.“924 Auf Nachfrage hätten viele zu Protokoll gegeben, dass sie andernfalls zu sehr in ihren eigenen Geschäften eingeschränkt würden oder ihnen der Tagelohn verloren gehe. Diese Argumentation war dem Rat 918 Ratsprotokoll v. 2.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. Das Folgende: ebenda. 919 Entsprechenden Schriftstücke sind erhalten. Schreiben Rat an Kommandanten der Stadtwache v. 6.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]; Weisung Rat an Niedergericht v. 5.12.1803 [AHR ebenda]. 920 Weisung Rat an Kämmerei und Niedergericht v. 5.12.1803 [AHR ebenda]. 921 Proposition v. 7.12.1803 [AHR ebenda]. 922 Abgabe 1. Quartier v. 9.12.1803 [AHR ebenda]. 923 Abgabe 2. Quartier v. 9.12.1803 [AHR ebenda]. Das Folgende: ebenda. 924 Promemoria Armeninstitut v. 9.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
  • 170. 170 bereits bekannt. In den Verhandlungen hatte bereits das 1. Quartier eben diese Punkte vorgebracht.925 Es scheiterte letztlich am Widerstand des 2. Quartiers. Für dieses war, wie bereits angeführt, entscheidend, dass bei Nachbarschaftssammlungen nachvollziehbar war, wo das Geld verblieb und ob damit rechtmäßig umgegangen wurde. Demgegenüber betrachtete es den Prestigeverlust, der mit dem Dienstleistungscharakter des persönlichen Sammelns möglicherweise einherging, als zweitrangig. Nun sah sich das Armenkollegium durch die Einwohner Rostocks, von deren freiwilligen Spenden die Existenz der ganzen Anstalt abhing, gezwungen, wieder umzuschwenken. Es griff im selben Pro Memoria Schröders alten, seinerzeit abgelehnten Vorschlag wieder auf, die Sammlungen nun doch durch Armendiener durchführen zu lassen. Diese Umgestaltung wurde damit gerechtfertigt, dass zum einen die zu erwartenden Beiträge nicht eben hoch seien, da die meisten Rostocker sich für die Pränumeration entschieden hätten und die übrigen „fast alle zu der unbemittelten Klasse“ gehörten. Zum anderen schien es dem Armenkollegium wenig ratsam, die Bestimmungen des § 13 mit Zwangsmitteln durch die Obrigkeit durchsetzen zu lassen. Die Änderungen sollten allerdings nur versuchsweise und temporär durchgeführt werden. Das Kollegium schlug vor, einen Armendiener zu verpflichten, der des Lesens und Schreibens mächtig sei und so in ein mitgeführtes Sammlungsbuch den Namen und den Betrag des Spenders eintragen und am Ende des Jahres eine personengebundene summarische Übersicht erstellen könne. Das 1. Quartier gab seine Approbation ein paar Tage später,926 nachdem sich der Rat in seiner Proposition bereits positiv geäußert hatte.927 Das 2. Quartier sah sich hingegen unvermittelt erneut mit Vorschlägen konfrontiert, gegen die es bereits ausführlich und mit großem Durchsetzungsvermögen opponiert hatte. Der Widerstand war aber diesmal deutlich schwächer, was nicht zuletzt damit zusammenhängen dürfte, dass das Vorhaben diesmal nicht nur von Vertretern der Rostocker Einwohnerschaft initiiert wurde, die ihre Eigeninteressen verfolgten, sondern von den Vertretenen selbst. Das Quartier versuchte daher, diese in seiner ersten Abgabe zum Thema abzuqualifizieren.928 Es sei bedenklich, wenn auf Verlangen Einzelner „und noch dazu unbedeutender Contribuenten“ die Armenordnung nach Belieben wieder geändert werden könne. Außerdem hielt man die Kosten für die Anstellung eines Armendieners für zu hoch. Schon als die Armenordnung veröffentlicht werden sollte, um sie von den Rostockern selbst prüfen zu lassen, hatte das 2. Quartier deutlich gemacht, dass es die Meinung der amtlichen Vertreter derselben für gewichtiger hielt.929 Die Ämter waren daraufhin privilegiert worden und hatten gedruckte Exemplare Wochen vor allen nicht korporierten Bürgern erhalten. Ähnlich verlief es auch diesmal. Hieß es im Pro Memoria des Armenkollegiums noch, „die mehresten von ihnen und fast alle“ lehnten Nachbarschaftssammlungen ab, waren dies nach den Worten des 2. Quartiers nur wenige. Die Meinung dieser Spender war für das Quartier auch deshalb weniger wichtig, weil sie finanziell weniger potent erschienen. Hätte ein solches fiskalisches Kriterium allerdings bei den Verhandlungen um die Ordnung eine vorrangige Rolle gespielt, so hätte sich das 1. Quartier und 925 Siehe dazu Kapitel 4.3.2.3. 926 Abgabe 1. Quartier v. 14.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 927 Proposition v. 14.12.1803 [AHR ebenda]. 928 Abgabe 2. Quartier v. 14.12.1803 [AHR ebenda]. 929 Siehe dazu Kapitel 4.3.1.
  • 171. 171 der Rat in allen Punkten durchsetzen können, repräsentierte sie doch die diejenigen, die größere Summen zu geben in der Lage waren. In einer Kommitte wurden die Argumente entkräftet.930 Nachdem man eingewandt hatte, dass Zwangsmittel nur kontraproduktiv sein könnten, wurde dem 2. Quartier vorgerechnet, dass die Erträge derjenigen, um die es hier ging so unbedeutend gar nicht waren. Selbst wenn man für jeden der 500-600 wöchentlich gebenden Spender „nur einen Sechsling auf die Woche in Anschlag bringe, bringe dies doch immer eine jährliche Einnahme von einigen 100 Rt.“. Diesen Betrag sollte man nicht gefährden und deshalb den Wünschen nachgeben. Dadurch sei auch gewährleistet, dass bei dieser finanziell ohnehin schwachen Gruppe von Spendern die Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit nicht in Mitleidenschaft gezogen würden und schließlich verursache der Armendiener keinerlei Zusatzkosten, weil er ohnehin angestellt und täglich auf den Straßen unterwegs sei. Die Vertreter von Rat und beiden Quartieren einigten sich darauf, einen Versuch zu wagen, die Sammlung von Armendienern durchführen zu lassen. Das 2. Quartier gab daraufhin seinen Widerstand auf und stimmte zu.931 Es gab aber noch einmal die Befürchtung zu Protokoll, dass mit dieser Entscheidung viele derjenigen, die eigentlich feste Beträge subskribiert hatten, nun den wöchentlichen Modus wählen würden. Kurz nach Weihnachten wurde es dann auch für die Spender ernst. Am 28.12. ließ das Armenkollegium mitteilen, dass ab Neujahr mit der Einsammlung der zugesagten Gelder begonnen werde.932 Subskribierte Beiträge sollten beim Vorsteher des ersten Ausschusses, Kaufmann Vincent Siegmund Brömse, gegen Quittung abgeliefert werden. Für die wöchentlichen Beiträge wurden noch einmal die Modifikationen erläutert, die sich durch Wünsche aus der Bevölkerung ergeben hatten. Die Sammlung übernahm Armendiener Wilhelm Eberhard Jacob Schwarz. Andere Wünsche, die dem Kollegium zugetragen worden waren, fanden hingegen keine Zustimmung. Am 14.12. präsentierte Bürgermeister Schrepp während einer Ratssitzung beispielsweise ein „Handbillet“ der Kammerherrin von Plessen.933 Sie versprach darin, ihren Beitrag zum neuen Armeninstitut leisten zu wollen, verknüpfte diese Zusicherung allerdings mit der Forderung, dass die Brandwachengebühr, die sie für ihr Haus zu zahlen hatte, herabgesetzt und der dadurch aufgelaufene Fehlbetrag erstattet werde. Dieses an Erpressung grenzende Vorgehen konnte beim Rat nicht positiv aufgenommen werden. Es verdeutlicht, dass sich zumindest einige der wohlhabenderen Rostocker über die Abhängigkeit des Instituts von ihren Gaben bewusst waren. Allein ihrem Gewissen sollte es anheim gestellt werden, welchen Betrag die Kammerherrin zu geben bereit wäre, so lautete der Vorschlag für ein Antwortschreiben des Bürgermeisters. Für alle „übrigen desiderationen“ wurde sie an die zuständigen Behörden verwiesen.934 930 Kommittenprotokoll v. 17.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. 931 Abgabe 2. Quartier v. 21.12.1803 [AHR ebenda]. 932 Bekanntmachung Armenkollegium v. 28.12.1803, in: WRNA v. 28.12.1803. Das Folgende: ebenda. 933 Ratsprotokoll v. 14.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. Das Folgende: ebenda. Aus welchem Zweig der Plessens die Kammerherrin stammte konnte nicht mehr ermittelt werden. 934 Die Kammerherrin spendete in den folgenden Jahren 1804 und 1805 tatsächlich noch jeweils nicht unansehnliche 8 Rthlr., stellte ab 1806 allerdings ihre Spendentätigkeit ein und erschien dementsprechend in den Spenderlisten regelmäßig mit dem Hinweis „will nichts geben“. Nur 1817 spendete sie noch einmal freiwillig 32 ßl. 1821 wurde sie dann auf eine Spende von 16
  • 172. 172 Schließlich wurden nun auch die letzten Vorbereitungen für die neue Unterbringung der Waisenkinder getroffen. Nach den gemeinsam gefassten Beschluss vom Oktober 1802 war die alte Einrichtung aufzulösen und die dezentrale Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern vom Institut zu gewährleisten. Nach den langen und überaus heftigen, bis vor den Herzog gebrachten Auseinandersetzungen zwischen dem Armenkollegium und den Vorstehern des Waisenhauses konnte am 29.11.1803 der Vorgang mit einer Bekanntmachung des Armenkollegiums als abgeschlossen betrachtet werden.935 Es teilt darin mit, dass man die 13 im Waisenhaus lebenden Jungen im Alter von 6 bis 16 Jahren und die 7 Mädchen von 12 bis 18 Jahren ab Neujahr 1804 bei Privatleuten unterbringen wolle. Einige der Jungen hätten den Wunsch geäußert, eine Lehre als Schuster, Schneider, Tischler, Stuhlmacher oder Weber zu beginnen oder zur See zu fahren. Alle diejenigen, vornehmlich aber Meister der genannten Gewerbe und Seeleute, die bereit seien, eines dieser Kinder aufzunehmen und ihnen einen regelmäßigen Schulbesuch garantieren könnten, sollten sich bei Kaufmann Adolph Friedrich Sonnenschmidt melden. Damit waren alle wesentlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit des neu geschaffenen Armeninstituts am 1.1.1804 gegeben. Die Armen waren registriert, eingeteilt und individuell auf ihre Bedürftigkeit geprüft. Zugleich waren die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung des Bettelverbots geschaffen. Die Spender waren informiert, wann und wo sie ihre Beiträge leisten konnten, die Unterbringung der Waisenkinder bei Pflegeeltern war in die Wege geleitet, und nicht zuletzt besaß das Armeninstitut das symbolisch ausschlaggebende Insignum einer städtischen Behörde: ein eigenes Siegel. 4.5 Zusammenlegung der Armenfürsorgeeinrichtungen 4.5.1 Lazarett und Waisenhaus „Friedrich Franz [...] pp. [...] Wir haben, nach Verlesung eurer Erklärung und Einreichung vom 28ten d. M., die Verbindung des dortigen Lazareths und des Waisenhauses mit der neuen Armen-Anstalt, in Verfolg unserer vorläufigen Resolution vom 18. Aug: d. J., vermittelst der urschriftlich hiebei gefügten beiden Ausfertigungen, bewilliget und wollen demnächst von der wirklichen Eröfnung der zu errichtenden Armen-Anstalt berichtliche Anzeige in Gnaden, womit Wir auch gewogen verbleiben[...].“936 Die beiden herzoglichen Mandate, die mit diesem Begleitschreiben am 30.9.1803 ausgestellt worden waren, dürften beim Rat und insbesondere beim neu formierten Armenkollegium mit großer Erleichterung aufgenommen worden sein. Die beiden größten Einrichtungen der bisherigen Armenfürsorge hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt heftig dagegen gewehrt, dem neuen Armeninstitut einverleibt zu werden. Für dieses wiederum war es eine geradezu existenzielle Notwendigkeit, in den Rthlr. taxiert. Ihr Fall wurde bei den Diskussionen um die Einführung von Zwangsbeiträgen mit angeführt; siehe Kapitel 5.1.2. 935 Bekanntmachung Armenkollegium v. 29.11.1803, in: WRNA v. 30.11.1803. Das Folgende: ebenda. 936 Schreiben Herzog an Rat v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 173. 173 Besitz sowohl des Lazaretts als auch des Waisenhauses zu kommen. Nicht nur, weil mit beiden Gebäuden bereits in den Planungen weit reichende Vorhaben verbunden waren – das Lazarett sollte zum Krankenhaus, das Waisenhaus zur Schul- und Lehranstalt umformiert werden – sondern auch, weil man damit zugleich auf erhebliche Besitzstände Zugriff bekam. Ein kurzer Einblick in die Aufstellungen, die darüber von den Vorstehern im Zuge der Auseinandersetzungen eingereicht wurden,937 macht auch deutlich, warum die Gegenwehr so heftig ausfiel. Das Waisenhaus verfügte 1803 über ein Kapital von insgesamt 12.541 Rthlr. N 2/3, 982 Rthlr. M.V. und 1700 Rthlr. in Gold. Hinzu kamen jährliche Einkünfte aus Erlegnissen von 604 Rthlr. N 2/3, 45 Rthlr. M.V. und 85 Rthlr. in Gold. An Immobilien besaß es zunächst große Teile des ehemaligen Katharinen-Klosters mit der Kirche und dem zugehörigen Kirchhof, dem Waisenhaus mit Garten, einem Speicher und zwei Buden für den Küster und den Pförtner, außerdem noch vier Gärten, drei Äcker und zwölf Grashöfe außerhalb der Stadtmauern. Das etwas kleinere Lazarett besaß zum selben Zeitpunkt 6813 Rthlr. N 2/3, 197 Rthlr. M.V. und 658 Rthlr. in Gold an Kapital, dazu hatte es jährliche Einkünfte von 335 Rthlr. N 2/3, 16 Rthlr. M.V. und 33 Rthlr. in Gold. Und auch hier konnten die liegenden Gründe zusätzlich Begehrlichkeiten wecken: Das Armenhaus besaß neben dem eigentlichen Gebäude mit Hof und Garten noch elf Gärten, sechs Äcker und einen Grashof. Dem Armeninstitut stünden bei einer Ausführung des Plans zur Zusammenlegung also rund 20.000 Rthlr. N 2/3, 1200 Rthlr. M.V. und 2500 Rthlr. in Gold an Kapital zur Verfügung. Zusätzlich hätte es jährlich allein in N 2/3 1000 Rthlr. feste Einnahmen. Die Beträge aus Verpachtungen der liegenden Gründe und der Wert der Gebäude sind dabei noch gar nicht beziffert. 4.5.1.1 Lazarett Die Geschichte der Auseinandersetzungen um das Lazarett begann bereits 1802. Im Zuge der Diskussionen um die Einverleibung der bestehenden Fürsorgeanstalten beschloss der Rat auf Anregung des 1. Quartiers, die Kämmerei, die die Patronage über das Lazaretts inne hatte, anzuweisen, dessen Vorsteher nach der Art, der Entstehung und dem Besitz ihres Instituts zu befragen.938 Die vorgeladenen Kaufleute Christian Friedrich Enderwitz und Zacharias Carl Grädener schienen noch ahnungslos gewesen zu sein, welchen Hintergrund diese Befragung hatte, da im betreffenden Sitzungsprotokoll mit keinem Wort erwähnt wird, dass sie Protest anmelden wollten.939 Sie erläuterten lediglich, dass sie bei ihren Nachforschungen über die Stiftung des Lazaretts und dessen weitere Geschichte so gut wie nichts ausfindig machen konnten, weil die meisten Schriftstücke wohl beim großen Stadtbrand vernichtet 937 Schreiben Vorsteher Lazarett an den Rat v. 17.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Schreiben Vorsteher Waisenhaus an Rat v. 19.9.1803 [AHR ebenda]. Das Folgende nach den zusammen mit den Schreiben eingereichten Aufstellungen der Kapitalien und Grundstücke. 938 Ratsprotokoll v. 26.3.1802 [AHR 1.1.3.2, Nr. 175]; Weisung Rat an Kämmerei v. 29.3.1802, auf: Abgabe 1. Quartier v. 24.3.1802 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 939 Sitzungsprotokolle Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 1.4. und 13.4.1802 als Anlage Nr. 5 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 174. 174 worden seien. Die Sitzung wurde vertagt, aber auch eine Woche später fiel das Ergebnis nicht besser aus. Immerhin übergaben die Vorsteher eine Aufstellung des Besitzstandes an die Kämmerei. Danach ruhte der Vorgang fast ein ganzes Jahr. Erst im April 1803 waren auf Ratsseiten die Vorbereitungen zur Installation der neuen Armenbehörde so weit vorangeschritten, dass man entsprechende rechtliche Schritte zur Konsolidierung von Lazarett und Waisenhaus mit dem zukünftigen Armeninstitut in die Wege leiten konnte.940 Zu Verhandlungsführern wurden die Senatoren Johann Christian Theodor Stever und Johann Christian Schröder ernannt.941 Der Widerstand der Vorsteher des Lazaretts, noch immer Enderwitz und Grädener, setzte am 21.4.1803 ein. In einem Schreiben an den Rat erklärten sie, dass sie sich weder berechtigt noch verpflichtet fühlen, „zur Aufhebung eines Instituts zu wirken, dessen Aufrechterhaltung und möglichster Flor wir bey unserer Annahme nach Gewissen zu besorgen, gelobt haben.“942 Sie lehnten jede Verhandlung darüber mit dem Rat ab und ließen es ausdrücklich auf einen Rechtsstreit ankommen. Die sich im Folgenden entspinnende Auseinandersetzung hatte aber, anders als im Fall des Waisenhauses, keinen formaljuristischen Charakter: Die Vorsteher wussten, dass ein Beschreiten des Rechtswegs nur zu ihren Ungunsten ausgehen konnte, „da wir in unseren Rechten auch zugleich unseren Gegner zu finden glauben“.943 Gleichwohl hatten sie im Hof- und Landgericht in Güstrow eine einstweilige Verfügung gegen die Zusammenlegung zu erwirken versucht.944 Dass diese sich auf die Armenversorgung positiv auswirken würde, stellte sie aber nicht in Abrede.945 Ihnen ging es ums Prinzip, das sie mit dem Verweis auf ihre eidlichen Verpflichtungen der ihnen unterstellten Anstalt verteidigten. Nach zweimaliger Vorforderung waren die Vorsteher schließlich bereit, eine schriftliche Erklärung abzugeben.946 Sie umfasste vier Punkte und hatte ausdrücklich nicht den Charakter eines Rechtsgutachtens gegenüber der Obrigkeit, sondern einer Rechtfertigung gegenüber den Patronen des Lazaretts: Der Zweck der Stiftung sei nicht die Versorgung von Notleidenden und Armen, sondern von rechtschaffenen Bürgern und betagten Dienstboten. Es handelte sich aus Sicht der Vorsteher also um ein Altenheim. Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass die Nachkommen von Stiftern ihr Geld zurückforderten, falls sich der Zweck der Einrichtung so gravierend ändern sollte, wie es vorgesehen sei. Der Charakter der Leistungen würde sich ändern. Es sei doch ein erheblicher Unterschied, ob man Zuwendungen erhalte, weil man durch den Kauf einer entsprechenden Präbende in Vorleistung 940 Ratsdekret v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 941 Ratsprotokoll v. 15.4.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]; Ratsdekret v. 18.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 942 Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 21.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 943 Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 944 Dieses Vorgehen steht nicht im Widerspruch zur zitierten Äußerung der Vorsteher. Die einstweilige Verfügung sollte lediglich Zeit verschaffen, um die anstehenden Fragen zwischen Vorstehern, Armenkollegium und den übrigen zuständigen Stellen der Stadt klären zu können. Es wurde kein Rechtsstreit angestrebt. 945 Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 24.5.1803 als Anlage Nr. 13 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 946 Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 175. 175 gegangen ist, oder von den Wohltaten einer Armenkasse abhängig werde und sich zudem einer persönlichen Überprüfung unterziehen müsse. Was dem „schamlosen Bettler“ gleichgültig sein dürfte, stelle sich dem „unverschuldet verarmten, rechtschaffenen Bürger, dem alten Dienstboten, dem hochbetagten Familienvater, dem Unglücksfälle Frau und Kinder genommen haben“ problematisch dar. Durch die Bestimmungen zahlreicher Vermächtnisse bestünden für das Lazarett rechtliche Verbindlichkeiten, sodass eine Auflösung der Einrichtung juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen könnte. Schließlich sei es noch sehr zweifelhaft, ob das neue Armeninstitut, so gut es auch für die Stadt Rostock wäre, tatsächlich zustande komme. Unter so unsicheren Bedingungen könne man eine traditionsreiche, jahrhundertealte Institution wie das Lazarett nicht einfach aufgeben und schließen. Der Rat wiederum hatte bereits, parallel zu den Verhandlungen der Kämmerei mit den Vertretern des Lazaretts, bei seinen Bemühungen um Konsentierung des Gesamtplans durch den Herzog seine Beweggründe ausführlich dargestellt.947 Dabei verwiesen die Senatoren nach einem kurzen Abriss der ihnen bekannten Geschichte der Einrichtung948 ausdrücklich auf die bereits am Ende des 18. Jahrhunderts geführten Verhandlungen mit der Universität um die Errichtung eines klinisch- medizinischen Instituts.949 Man sei damals übereingekommen, dass das Lazarett die besten Voraussetzungen mitbringe, um darin ein Krankenhaus einzurichten. Der Plan sei aber dann nicht weiter verfolgt worden. Im Zuge der Gründung einer neuen Armenanstalt greife man diesen Faden nun wieder auf. Es folgen im Bericht die Details des Vorhabens.950 Schließlich versicherte der Rat, dass den Inhabern der Präbendarien im Lazarett keine Rechte beschnitten werden sollten. Sie hätten weiterhin ein lebenslange Stelle sicher, falls man ihnen nicht auf andere Art und Weise einen Ausgleich verschaffen könne. Als einige Zeit später die Vorsteher ihre Begründungen für die Ablehnung eingereicht hatten,951 übermittelte der Rat diese dem Herzog und nahm dazu Stellung.952 Der Ton wurde ungehaltener: „Bedauerlich ist es allerdings, wenn den edelsten Absichten widersprochen wird, u. gefühlvolle Seelen müssen billig trauern, wenn man der leidenden Menschheit zu Hülfe eilen will, u. durch fuglose Hindernisse in diesem wohlthätigen Eifer gestöhret wird.“ Die vier Argumente der Vorsteher hielt der Rat für völlig haltlos. Zunächst sei aus der Geschichte der Einrichtung heraus mit nichts zu begründen, dass es lediglich zur Altersversorgung dienen sollte. Vielmehr könne das Lazarett historisch auf ein Pockenhaus zurückgeführt werden.953 Auch wenn man selbst nur „Praesumtiones“ anführen könne, allein die Bezeichnungen für das Gebäude seien ein gutes Argument für den krankenfürsorgerischen Charakter. 947 Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 7.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 948 Siehe dazu ausführlich Kapitel 3.1. 949 Siehe dazu Kapitel 5.5. 950 Siehe dazu Kapitel 4.3.2.7. 951 Erklärung Vorsteher Lazarett v. 2.6.1803 als Anlage Nr. 14 bei: Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 952 Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 18.6.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 953 Siehe dazu Kapitel 3.1.
  • 176. 176 Das Vorhaben des Rates sei also der ursprünglichen Intention des Stifters näher als die jetzige Einrichtung. Der Befürchtung, dass die Versorgung durch eine Armenkasse stigmatisierend wirke, hielt der Rat entgegen, dass höhere und umfassendere Ziele verfolgt würden, als „kleinlich den Dank einiger Beneficiaten zu erhaschen“. Es gehe nicht bloß um Abstellung von Bettelei, sondern vor allem um Hilfe für die Armen, Kontrolle des Müßiggangs, Arbeitsbeschaffung, Jugendbildung, Ruhe und Zufriedenheit der Bedrängten, letztlich um die Verstopfung der Quellen von Armut selbst. Es sei dabei sicherlich manchem lästig, sich prüfen lassen zu müssen. Aber nur so sei gewährleistet, dass die Spenden auch tatsächlich bedarfsorientiert verteilt würden, eine Aufgabe, die ein Privatmann nie wirklich beurteilen und leisten könne. An dieser Stelle drehte der Rat die Argumentation sogar um: Sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass das Lazarett ohne Überprüfung jedem sein Tor öffne, so begünstige es offensichtlich „Faulheit und Müssiggang“. Gebe es dagegen eine Untersuchung der Antragsteller auf eine Präbende, so mache man dort nichts anderes, als was das Armeninstitut tun wird. Was die Verpflichtungen angehe, die das Lazarett durch Vermächtnisse eingegangen ist, so würden diese selbstverständlich übernommen. Die Präbendarien lasse man bestehen. Entweder blieben die Männer und Frauen dort wohnen oder man werde sie anderweitig unterbringen. Schließlich erwiderten die Senatoren auf die von den Vorstehern angeführten Bedenken, ob das neue Institut überhaupt realisiert werde, „daß sie auf diesen Fall, den der Himmel verhüten wolle, ihr Lazareth zurück erhalten können.“ Es solle aber doch wohl in Rostock möglich sein, was in anderen Städten Mecklenburgs und Deutschlands schon erfolgreich durchgeführt wurde. Der Zuspruch der Rostocker sei bereits gesichert, und alle Zeichen stünden auf Erfolg. Zur Eingabe der Vorsteher beim Hof- und Landgericht Güstrow zeigte der Rat schließlich an, dass er nicht mit einem Erfolg rechne. Hier wird seine Rechtsauffassung deutlich, der er auch bei der Auseinandersetzung mit dem Waisenhaus konsequent folgte. Ein „Inhibitorum“ sei schon deshalb nicht zu erwarten, weil die anhängige Sache gar nicht in die Zuständigkeit des Hof- und Landgerichts gehöre. Zum einen, weil die Vorsteher als bloße Administratoren gar kein „ius contradicendi“ hätten, vor allem aber, weil die „Innovatio Beneficii ex justa cause, vi potestatis ecclesiasticae, et consensu Patronum gesetzlich geschehen kann.“ Der Herzog als Bischof bestimmte über die Geschicke ehemals kirchlicher Einrichtungen. Auf dieses argumentative Vorgehen wird beim Waisenhaus noch zurückzukommen sein.954 Eventuell vorhandene finanzielle Ängste der Vorsteher entkräftete der Rat am Schluss: Ihnen sollten keine Einbußen drohen. Sie könnten ihre Einkünfte behalten. Eine Antwort des Herzogs blieb zunächst aus. Da die Vorbereitungen zur Eröffnung des Armeninstituts immer weiter voranschritten, sah sich der Rat Anfang August gezwungen, noch einmal um einen landesherrlichen Konsens nachzusuchen,955 und erhielt daraufhin die Anweisung, zunächst eine vollständige Auflistung der Besitzstände des Lazaretts einzureichen.956 Ein letztes Mal versuchten 954 Siehe Kapitel 4.5.1.2. 955 Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 1.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 956 Mandat Herzog Friedrich Franz v. 18.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31].
  • 177. 177 daraufhin die Vorsteher des Lazaretts, die Zusammenlegung zu verhindern. Auf die rätliche Weisung, binnen acht Tagen eine unterzeichnete Spezifikation des Kapitalstocks und der Grundstücke einzureichen,957 antworteten sie auf eine zunächst etwas befremdliche Art und Weise:958 „Es kann das Fremdartige was in diesem Befehle liegt, seyn, welches ihn uns unverständlich macht. Unsere Patronen sind die Herren Camerarii.“ Diese hätten die Rechnungen bereits aufgenommen und die Vorsteher entlastet. Sie verstünden also nicht, warum nun auch der Rat dieselben noch mal einsehen wolle. Es bleibt undeutlich, ob diese an den Tag gelegte Naivität nur taktischer Natur war, oder sie tatsächlich nur eine vage Ahnung von den Gründen für die Forderung des Rates hatten, als sie weiter ausführten: „Um uns indessen jenes Decent E.E. Raths zu erklären, sind wir in die Zeiten zurück gegangen, in welchen es E.E. Rath beliebte, die von uns verwaltete fromme Stiftung dem projectirten neuen Armen=Institut einzuverleiben. Es scheint uns nämlich jetzt, als wenn diese uns sonst verehrliche Auflage mit jener Absicht zusammen hängt.“ Bei der Beurteilung dieses Vorgehens muss auch im Auge behalten werden, dass Kaufmann Christian Friedrich Enderwitz nicht nur Vorsteher des Lazaretts, sondern auch des Waisenhauses war.959 Als solcher war er sehr gut darüber informiert, dass der Plan des Rates keineswegs mit der schriftlichen Ablehnung der Lazarettleitung fallen gelassen worden war. Immerhin war im Fall des Waisenhauses noch die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Rat beim Hof- und Landgericht Güstrow anhängig.960 Auf diesen Umstand spielten er und Kaufmann Zacharias Carl Grädener dann im bereits zitierten Schreiben auch an: „Sollte dies wirklich der Fall seyn, so können wir nichts weiter antworten, als daß bis pendens beym Herzoglichen Hof= und LandGericht ist, und daß, so lange keine rechtliche Entscheidung hierüber erfolgt ist, wir alle rechtliche Verfügungen der Art nur als Attentate betrachten können.“ Die Auffassung über die Zuständigkeit gingen also klar auseinander: Die Vorsteher hatten sich in der Sicherheit gewiegt, erst wieder in Aktion treten zu müssen, wenn ein Verfahren in Güstrow eröffnet werde, der Rat hingegen sah sich in der Position, unabhängig davon tätig werden zu können. Die Senatoren sahen es als ihr Recht an, über die Köpfe der Vorsteher hinweg zu handeln; sie waren sich des Einverständnisses der Kämmereiherren als Patronen der Einrichtung sicher und glaubten nur noch den Konsens des Herzogs abwarten zu müssen. Die Vorsteher hatten die Auseinandersetzung verloren. Nach einer erneuten Weisung, mit der sie unter Strafandrohung aufgefordert wurden, den Anordnungen ihrer Obrigkeit „schuldigst Folge zu leisten“,961 reichten sie nur einen Tag später das Verzeichnis ein.962 In der Woche darauf gingen die 957 Weisung Rat an Vorsteher Lazarett v. 5.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 958 Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 10.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. 959 Auf diesen Umstand wird der Rat im Fall des Waisenhauses noch dezidiert hinweisen, siehe Kapitel 4.5.1.2. 960 Siehe ebenda. 961 Weisung Rat an Vorsteher Lazarett v. 16.9.1803, auf: Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 10.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
  • 178. 178 Dokumente an den Herzog,963 der die eingangs zitierte Einverständniserklärung ausstellte und die Auseinandersetzung beendete. Es folgte vor der endgültigen Abwicklung der Zusammenlegung noch eine Festlegung der im landesherrlichen Konsens aufgeführten näheren Ausführungsbestimmungen.964 Der Gottesdienst für die betreuten Kranken sollte auch in Zukunft in der Kapelle des Lazaretts stattfinden, die Geistlichen ihre Einkünfte behalten und die Präbenden abgefunden werden.965 Den Vorstehern wurde die ordnungsgemäße Ausführung dieser Bedingungen zugesichert und ihnen ein jährliches Salär auf Lebenszeit in Aussicht gestellt.966 Dennoch blieben sie bis zuletzt bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem neuen Armeninstitut, die sie nun nur noch über symbolische Handlungen zum Ausdruck bringen konnten: Die Übergabe des Lazaretts geschah auf ihren Wunsch nicht an die neue Behörde, sondern an die Kämmerei,967 und sie erhielten ihre „Emolumente“ aus der Stadtkasse. Sich diese von den neuen Herren aushändigen zu lassen, hatten sie sich standhaft geweigert.968 4.5.1.2 Waisenhaus Die Auflösung des Waisenhauses gestaltete sich schwieriger. Von Anfang an waren alle Beteiligten bemüht, juristische Schritte gegen die Zusammenlegung von Waisenhaus und Armenanstalt einzuleiten da die Rechtslage weniger eindeutig war, als im Fall des Lazaretts. Beide Parteien hielten sich aber zunächst noch bedeckt und kommunizierten untereinander in den gewohnten Bahnen. Nachdem Johann Christian Schröder und Johann Christian Theodor Stever zu Verhandlungsführern des Rates ernannt worden waren,969 luden sie die Vorsteher des Waisenhauses vor, um sie nach den finanziellen Verhältnissen der Einrichtung und eventuell vorliegenden Gründen zu befragen, die gegen die Zusammenlegung sprächen.970 Diese gaben, neben grundlegenden Daten zur Anzahl der Kinder, sowie den Angestellten und deren Vergütungen, dann auch zu Protokoll,971 dass sie eine Verbindung von Waisenhaus und Armenanstalt durchaus nicht für nützlich hielten. Es sei nicht ratsam, den Schritt von einem Armenhaus zur Waisenanstalt, den der Rat ehemals vollzogen hatte, nun wieder rückgängig zu machen. Außerdem sei die Versorgung der Kinder so besser gewährleistet, als wenn sie zu Pflegeeltern gegeben würden. 962 Schreiben Vorsteher Lazarett an Rat v. 17.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 963 Konzept Eingabe Rat an Herzog v. 28.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 964 Mandat Herzog v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 965 Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 10.11.1803 mit Anlage A: Schreiben Vorsteher Lazarett v. 21.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 966 Ratsprotokoll v. 5.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. 967 Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 10.11.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 968 „[...] und wünschten sie, um mit der Armen Ordnung auf keine Weise in Contestation zu kommen, daß ihnen hierauf zur Erhebung ein Commissorium an die Stadt Casse ertheilet würde.“ Protokoll Sitzung Kämmerei und Vorsteher Lazarett v. 22.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 969 Siehe Anmerkung 941. 970 Schreiben Johann Christian Schröder/Johann Christian Theodor Stever an Vorsteher Waisenhaus, o.D. [22.4.1803], als Anlage 3 bei: Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v. 7.5.1803, als Anlage 1 bei: Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 971 Protokoll Sitzung Johann Christian Schröder/Johann Christian Theodor Stever und Vorsteher Waisenhaus v. 25.4.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda.
  • 179. 179 Der Rat wandte sich daraufhin an die landesherrlichen Instanzen.972 Die Ablehnung einer Eingliederung sowohl des Lazaretts als auch des Waisenhauses und die Tatsache, dass Kaufmann Christian Friedrich Enderwitz beiden Institutionen vorstand, rief bei den Senatoren die Befürchtung hervor, dass man in langwierige Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden könnte, die den Fortgang der Ausgestaltung der Armenanstalt stoppen würden. Während die Vorsteher des Waisenhauses bemüht waren, den Streit von Gerichtsseiten und nicht qua landesherrlicher Gewalt klären zu lassen, wandte sich der Rat mit dem entgegengesetzten Ansinnen an das Hof- und Landgericht und bat darum, „eventuelle Impetranten“ ab- und an die Regierung zu verweisen. Zeitgleich erging das bereits erwähnte Schreiben an den Herzog, in dem ausführlich die Planungen und Ziele ausgebreitet werden.973 Das angeführte Ziel dieser Supplik macht dabei zugleich die Rechtsposition deutlich, auf die der Rat sein Vorgehen gründete: „Wir [wünschen] das jetzige Waysenhaus u. das jetzige Lazareth mit der neuen Armen Anstalt in Verbindung zu setzen, und bitten devotest, um Ew. p. gnädigste Zustimmung zu dieser bezielten Veränderung, da der §. 85. des N. EV. von 1788. im allgemeinen festsetzet, daß es mit dem Hospital zu St. Catharinen u. dem Lazareth bey dem Herkommen sein Bewenden behalte.“ Dieses im Erbvertrag von 1788 festgeschriebene Herkommen bedeutete, dass die Entscheidungsgewalt über die beiden ehemals kirchlichen Einrichtungen allein beim Herzog lag.974 Damit wäre der Rechtsweg, den die Vorsteher eingeschlagen hatten, ausgeschlossen gewesen. Die in Bezug auf das Waisenhaus im Schreiben verfolgte Argumentationslinie zielte darauf, das große Ungleichgewicht zwischen gewaltigem Kostenaufwand und minimalem Erfolg herzustellen. Dabei war der Rat durchaus zu Selbstkritik bereit, wenn er anführte, dass man Ende des 18. Jahrhunderts versucht habe, eine Revision der Anstalt durchzuführen, die aber gescheitert sei.975 Jetzt aber müssten jährlich für die Versorgung von lediglich 20 Waisen 2000 Rthlr. aufgewendet werden. Dagegen könnten nach den neuen Plänen 100 Kinder versorgt werden, und das ohne die erheblichen Kosten für Haushaltung, Verköstigung und Entlohnung von angestellten „Officianten“. Durch die Unterbringung der Kinder bei ihren Eltern, bei Verwandten oder „andern guten Leuten“ könne man mit weit geringerem Kostenaufwand eine viel größere Zahl von ihnen versorgen und ihnen zusätzlich noch Kleidung stellen, sie zur Schule schicken und ihnen eine Grundausbildung bieten. „Wenn dabey die Kinder unter der Planmäßigen Aufsicht der Armenpfleger u. Vorsteher kommen; so ist es einleuchtend, daß eine solche Anstalt nützlicher und weit umfassender wird, als es bey der die beschränkten Einrichtung des jetzigen Waisenhauses hat geschehen können.“976 972 Konzept Supplik Rat an Hof- und Landgericht Güstrow v. 5.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Das Folgende: ebenda. 973 Siehe Anmerkung 947. Das Folgende: ebenda. 974 Siehe § 85 „Erbvertrag zwischen dem Herzog Friedrich Franz und der Stadt Rostock“ v. 13.5.1788, abgedruckt in: SRG, S. 50-112, hier: S. 68. 975 Die Begründung für diesen Misserfolg ist allerdings ein wenig verfälscht. Der Rat führt hier an, dass zum einen Gelder fehlten und zum anderen sich ergeben hätte, dass nur einen Zweig des Armenwesens zu reformieren ohne Nutzen bleiben müsse. In Wirklichkeit hat die besagte Revisionsdeputation nie wirklich ihre Arbeit aufgenommen. Der Vorgang ist im AHR gut dokumentiert. AHR 1.1.3.16, Nr. 123, Nr. 133, Nr. 162 und Nr. 166. 976 Streichungen im Original.
  • 180. 180 Als sie befragt wurden, was gegen die Verbindung von Waisenhaus und Armenanstalt spräche, hätten die Vorsteher nichts Wesentliches vorzubringen gehabt. Da sie von Rat und Bürgerschaft zu Vorstehern gemacht worden seien, könnten sie von diesen auch wieder entlassen werden. Ihnen werde aber gerne die Möglichkeit einer neuen Anstellung am Armeninstitut offen gehalten, in der sie sich weiter für die Belange der Kinder aktiv einsetzen könnten. Schließlich, so fügten die Senatoren zum Schluss noch an, werde der Gottesdienst an St. Katharinen weiterhin stattfinden, sodass die Kinder dort auch in Zukunft zur Kirche gehen könnten. Die Vorsteher des Waisenhauses, Christian Friedrich Enderwitz, Georg Wendt, Jochen Heinrich Giertz und Friedrich Michael Mahncke, blieben indessen nicht untätig. Zeitgleich mit der Supplik des Rates beim Herzog um Konsentierung der Zusammenlegungen erging von ihnen ein Schreiben an den Herzog mit der Bitte, etwaige Anträge des Rates „ad forum justitiae“ zu verweisen,977 sowie ein Rechtsgutachten mit der Bitte um eine Inhibition dieses Vorgehens an das Hof- und Landgericht.978 Zunächst zogen die Vorsteher in diesem Schreiben eine durchweg positive Bilanz der Tätigkeiten und der Verfassung des Waisenhauses, die nur durch die schwierigen Zeiten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ein wenig getrübt worden sei. Sie behaupteten, gerade wieder in den Stand versetzt gewesen zu sein, in naher Zukunft die Zahl der versorgten Kinder zu verdoppeln, „als plötzlich ein Beschluß E.E. Raths und der repräsentirenden Bürgerschaft einer Anstalt den Untergang drohet, die so wohlthätig für die leidenden Menschen schon seit Jahrhunderten gewesen ist, und es bey ihren Hülfsquellen und ihrer soliden Einrichtung noch Jahrhunderte seyn kann. Man sucht eigenmächtig und ohne weitere Umstände einer Anstalt ihr Vermögen zu nehmen, und es größtentheils zu andern Zwecken zu verwenden, als wozu es die frommen Geber bestimmt haben, ungeachtet selbige der Stadt keinen Schilling, sondern vorzüglich der Wohlthätigkeit guter Menschen ihre Erhaltung verdankt.“ Die Zielrichtung der Argumentation wird deutlich. Der Entwurf der Armenordnung stellte ausdrücklich fest, dass nur eine Armenfürsorgeeinrichtung eingezogen werden darf, deren „Stiftungs=Urkunde keine unübersteigliche Hindernisse macht“.979 Auf diesen Punkt kamen die Vorsteher dann auch noch einmal zurück, als sie die einzelnen Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Rates darstellten. Niemand sei berechtigt, gegen den Willen des Vermächtnisgebers und anderer Geldgeber einer Einrichtung das Kapital zu entziehen, um es einer anderen zukommen zu lassen. Auch hier fügten die Vorsteher ein Argument an, dass bereits beim Streit um das Lazarett ins Feld geführt wurde: Es stehe zu befürchten, dass die Legate von den Nachkommen der Spender zurückgefordert würden. Vor allem aber sei bereits das Vorgehen des Rates illegal. Weder seien sie als Vorsteher dazu berechtigt, in rechtserheblichen Sachen – „und welche Angelegenheit kann für die Anstalt wichtiger seyn, als wenn ihre ganze Existenz zur Frage steht“ – ohne vorherige Rücksprache mit den Patronen und deren 977 Supplik Vorsteher Waisenhaus an Herzog v. 7.5.1803, als Anlage bei: Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 978 Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v. 7.5.1803, als Anlage 1 bei: Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. 979 Siehe Kapitel 4.2.2.2.
  • 181. 181 Entscheidung tätig zu werden, noch könnten sie Rat und Bürgerschaft das Recht zugestehen, eigenmächtig eine milde Stiftung, „die wenigstens unter einer höheren Inspection stehet“, einfach aufzuheben und deren Besitz einzuziehen. Unabhängig von diesen Rechtsfragen führten sie noch ein ebenfalls bereits im Fall des Lazaretts geäußertes Argument an: „Wer sichert mit Gewißheit dieser neuen Anstalt die erst im Werden ist, ihre Fortdauer?“ Möge zu Beginn der Zuspruch durch die Bevölkerung auch noch groß sein, so gebe es doch keine Garantie, dass das auch so bleibe und auch in Zukunft die Kinder das erhielten, was ihnen jetzt zugewandt werde. „Wie kann man es uns denn rechtlich zumuthen, auf ein blosses Ohngefähr hin die bedeutenden Capitalien des Waisenhauses wegzugeben, und sie einer Anstalt zu überlassen, deren Fortdauer jezt nach schon problematisch ist.“ Die Befürchtungen der Vorsteher klingen angesichts der tatsächlichen Entwicklung des Armeninstituts bis 1822 fast prophetisch:980 Wenn nun die Spenden immer weiter abnähmen, so fragten sie, und zugleich die Ausgaben stiegen? Dann müsste immer mehr Kapital aufgelöst werden, bis es am Ende aufgebraucht sei. „Von wem soll dann das Waisenhaus seine hingegebenen Capitalien wiederhaben, wovon sollen dann die Waisen Kinder versorgt werden?“ Als „untergeordnete Verwalter“ sei ihnen also nicht zuzumuten, eine so solide Einrichtung wie das Waisenhaus unter diesen unsicheren Bedingungen aufzugeben. Ohnehin waren sie der Auffassung, dass es für die Kinder besser sei, in einer geschlossenen Anstalt untergebracht zu werden als dezentral bei Pflegeeltern, „vielleicht gar auf dem Lande, bey geringen Leuten, /: andere befassen sich hiemit nicht :/ [...].“ Da nun zu befürchten sei, dass trotz dieser rechtlichen Bedenken Tatsachen geschaffen würden, baten sie „E.E. Rath und der Gemeinde zu Rostock sub poena arbitraria, et cum condemnatione in expensas, zu inhibiren, das Waisenhaus aufzuheben, und dessen Vermögen der zu errichtenden Armen=Anstalt einzuverleiben.“ Mit den rechtlichen Schritten der Vorsteher wurde der Rat gemeinsam mit dem Mandat, die Approbation des Entwurfs der Armenordnung durch Rat und Bürgerschaft einzureichen, von landesherrlicher Seite bekannt gemacht.981 Den Vorstehern wiederum wurde von herzoglicher Seite das Schreiben des Rates an das Hof- und Landgericht übermittelt, in dem dieser die Entscheidungsbefugnis auf Seiten Friedrich Franz’ festgestellt hatte.982 Während der Rat es nicht als notwendig ansah, darauf zu reagieren, wandten sich die Vorsteher des Waisenhauses erneut an das Hof- und Landgericht, um nun wiederum dessen Zuständigkeit rechtlich zu begründen. Um diese Frage ging es im Kern. Betraf der Streit zwischen Rat und Vorstehern eine 980 Siehe dazu Kapitel 5.3. 981 Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 982 Die Übermittlung des Dokuments geht hervor aus: Supplik Vorsteher Waisenhaus an Hof- und Landgericht Güstrow v. 17.6.1803, als Anlage 2 bei: Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
  • 182. 182 „Justiz=Sache“, die nach den Landesgesetzen auf dem Rechtsweg zu entscheiden war? In diesem Fall wäre „sehr weislich die Einwirkung des Landes Herren und Höchst Seiner Regierung“ ausgeschlossen. Zwar sei es rechtens, dass der Rat den Konsens des Herzogs als „Summi Episcopi“ einhole; dass damit aber auch zugleich die Vorsteher ihren Widerstand beenden müssten, sei ein Irrtum. Eine Aufhebung oder Veränderung von milden Stiftungen unterliege nicht der bloßen Willkür des Landesherren, wie die Rechtsliteratur eindeutig feststelle. Wäre das der Fall, so könnten viele Pfarren einfach aufgehoben oder den Patronen die Rechte aberkannt werden, „welches begreiflich nicht angehet“. Die Patrone des Waisenhauses hätten aber keineswegs der Aufhebung zugestimmt, sie seien erst gar nicht gefragt worden. Selbst wenn die Regierung in diesem Fall ebenso zuständig wäre wie das Gericht, so müsse diesem dennoch der Vorzug gegeben werden, da die Vorsteher bereits dort Anträge gemacht hätten, die gegnerische Partei solche aber erst noch beim Herzog stellen wolle. Dieser zeitliche Vorsprung gebe dem Gericht die Befugnis, sich der Sache anzunehmen. Der Rat habe aber nun unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass ungeachtet der Rechtslage zur Tat geschritten werden solle, sobald der landesherrliche Konsens eingegangen sei und so „das submissest erbetene Inhibitorum [...] doppelt notwendig“. Daraufhin konnten die Vorsteher des Waisenhauses einen Erfolg verbuchen. Ende Juli 1803 erging das gewünschte Mandat an den Rat:983 “ Friedrich Franz […]. Wir befehlen euch hiemit gnädigst: auch über die abschriftlich beikommende, von den Vorstehern des dortigen Waisenhauses, wider euch, wegen Aufhebung desselben, am 29.sten v. M. eingereichte inhaerirende Bitte, und die voraufgegangene, cum decreto gleichfalls copeylich anliegende Vorstellung, binnen acht Tagen rechtsgenüglich zu erklären, und bis auf Unsere anderweitige Verordnung, die Aufhebung des gedachten WaisenHause salvo jure ausgesetzt seyn zu lassen. [...] Der Rat wehrte sich jedoch weiterhin dagegen, sich in ein Rechtsverfahren verwickeln zu lassen. Vom Herzog erbat er sich nach der Konstituierung des Armenkollegiums zunächst erneut die Zustimmung zur Zusammenlegung von Waisenhaus und Lazarett mit dem Armeninstitut984 und erhielt diese auch – unter der Bedingung, dass zuvor die Aufstellungen über den Besitz der Institutionen eingereicht worden seien.985 Einige Tage später übermittelte der Rat dann auch das geforderte Rechtsgutachten, allerdings nicht dem Hof- und Landgericht, sondern wiederum dem Herzog: Er wollte den Vorstehern nicht in einen förmlichen Prozess folgen, sondern baute auf den Beistand des Landesherren.986 In dem Gutachten werden die einzelnen Einwände gegen die Zusammenlegung ausführlich, stellenweise ironisch, demontiert. 1. Die Zustimmung der Bürgermeister als Patrone sei selbstverständlich gegeben. Zunächst durch deren Zustimmung zum Entwurf der Armenordnung, ferner durch ihre Anträge namens des Rates beim Herzog, und schließlich werde es eine Zustimmung in actu geben, wenn die Übergabe durch die 983 Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 984 Supplik Rat an Herzog v. 1.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 985 Mandat Herzog an Rat v. 23.7.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 986 Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda.
  • 183. 183 Patrone vollzogen werde. Zudem sei das Patronat lediglich durch die Senatoren delegiert, d.h. der Rat selbst sei der eigentliche Rechtsinhaber. 2. Die Vorsteher könnten Rat und Bürgerschaft gar nicht das Recht absprechen, Veränderungen am Waisenhaus vorzunehmen. Da sie keine Eigentümer, sondern lediglich die Administratoren seien, denen die Verwaltung von Rat und Bürgerschaft übertragen wurde, könne ihnen dieses Mandat auch wieder aberkannt werden. Darüber hinaus beinhalte auch ihre Instruktion den Passus, dass die Einrichtung der Anstalt den Zeitumständen angepasst werden kann. Schließlich komme das Waisenhaus in keiner Beziehung mehr den Anforderungen nach, die es laut Instruktion zu erfülle hätte. Weder würden die Kinder so versorgt wie vorgesehen noch in ausreichender Zahl aufgenommen, noch die ihnen zustehende Bildung in unterschiedlichen Tätigkeiten gewährleistet. Eine Aufhebung der Waisenanstalt werde hingegen gar nicht angestrebt. Vielmehr sollten die Veränderungen den Charakter einer „Reformation“ des Waisenhauses haben. Alle wesentlichen Teile blieben erhalten, die Kinder würden weiterhin versorgt, erzogen und unterrichtet. Es ändere sich nichts außer der Verwaltung. Das Vermögen werde mit anderen Fonds verbunden, sodass es vergrößert werden könne. Selbst das Gebäude bleibe erhalten und werde als Sitz des ganzen Armeninstituts dienen. 3. Die Befürchtung, die Erben derjenigen, die der Einrichtung Spenden zukommen ließen, könnten diese zurückfordern, sei völlig unbegründet. Die Anstalt werde schließlich nicht aufgehoben. Zudem sei unwahrscheinlich, dass die Testatoren eine schlechte Verwaltung des Waisenhauses zur Bedingung für die Auszahlung des Geldes gemacht hätten oder eine Verbesserung ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. 4. Auch die Bedenken wegen einer vermeintlich unsicheren Zukunft der neuen Armenanstalt entbehrten jeder Grundlage und seien wohl nur aus Lust am Widerspruch erfunden worden. Falls deren Verwaltung ebenso schlecht arbeiten sollte, wie die des Waisenhauses, dann sei zwar allerdings mit abnehmenden Spendenbeiträgen zu rechnen. Doch wenn das neue Armenwesen nach Plan eingerichtet werde, sei nach menschlichem Ermessen mit einem Erfolg zu rechnen.987 Obwohl nicht anzunehmen sei, dass die neue Armenanstalt scheitern werde, stünde am Ende doch immer das „Aerarium publicum“ dafür gerade, dass die armen Kinder versorgt werden. Was den Rechtsgang selbst angehe, den die Administratoren des Waisenhauses anstrebten, so könne man ihnen kein „jus contradicendi“ einräumen. Die Versorgung der Kinder sei eine Sache der Policey und stehe damit unter direkter Aufsicht des Rates. Die Vorsteher hätten schließlich gar kein Recht, sich in dieser Angelegenheit obrigkeitlichen Anweisungen zu widersetzen. Ebenso wenig könnten sie ohne Zustimmung der Patronen, denen sie verpflichtet sind, klagen oder einstweilige Verfügungen erwirken. Man bitte also, zum einen erneut um die landesherrliche Zustimmung und zum anderen darum, dem Hof- und Landgericht zu „rescribiren“, in dieser Policey-Sache kein Verfahren zu eröffnen, sondern das Inhibitorum wieder aufzuheben. 987 An dieser Stelle fügte der Rat noch eine erstaunliche Bemerkung hinzu, die – wie die oben angeführte Befürchtung der Vorsteher des Waisenhauses – einen Blick in die Zukunft gewährt und deutlich macht, dass man auch auf Ratsseiten mit allem rechnete: Sollte es sich tatsächlich erweisen, dass die Spendenbeiträge merklich zurückgehen sollten, „so wird das Iuris perfecti werden müssen, was jetzt Iuris imperfecti ist, und an die Stelle freywilliger Beyträge wird ein Zwangs=Recht eintreten, indem Rechten nach jeder jedoch Ort schuldig ist seine eingebohrene Arme zu ernähren.“
  • 184. 184 Es blieb dem Rat nicht erspart, sich an das Gericht selbst zu wenden. In einem Reskript auf die Eingabe beim Herzog verwies dieser den Rat in der anhängigen Sache nach Güstrow: „Wir geben euch auf eure erneuerten Anträge vom 29. v. M., die Verbindung des Waisenhauses mit der neuen Armen-Anstalt aldort betreffend, hiedurch, mit Bezug auf Unser euch unterm 18. v. M. zugegangenes Responsum, zu gnädigsten Antwort: daß es euch überlassen bleibet, eure vermeinten Ablehungs-Gründe gegen die Einlassung in diesen Rechts-Streit, allenfalls mit Einreichung des gedachten Responsi, bei Unserm Hof- und Land-Gerichte selbst geltend zu machen.“988 Mitte September wurde dem Folge geleistet und das Rechtsgutachten an das Hof- und Landgericht gesandt, mit der Bitte, den Rechtsgang abzulehnen, das „Inhibitorum temporale“ aufzuheben und die Vorsteher zur Erstattung der entstandenen Kosten zu verurteilen.989 Um die Sache beim Herzog weiter voranzutreiben, erbat der Rat auch vom Waisenhaus die vom Landesherren eingeforderten Unterlagen zum Besitzstand der Anstalt.990 Zusätzlich erging noch eine Weisung an Kaufmann Christoph Wilhelm Levenhagen als ältestes Mitglied der Waisenhauskommission, die Papiere der Untersuchungen aus den Jahren 1794 und 1799 einzureichen.991 Ein Bericht sei damals nicht erstellt worden, und die Vorsteher brauchten nun die Unterlagen, damit die Verbindung des Waisenhauses mit der Armenanstalt ordnungsgemäß vollzogen werden könne. Beide Forderungen wurden erfüllt.992 Am 30.9. erhielt der Rat das herzogliche Mandat mit der Konsenserklärung993 und 14 Tage später auch den Bescheid über die Aufhebung des Inhibitorums aus Güstrow.994 Damit waren auch die letzten Widerstände aus dem Weg geräumt. Auf einer Sitzung aller beteiligten Parteien995 wurde der Abschluss mit der Vorlage des Konsensbriefs besiegelt: „Nachdem derselbe verlesen war, verehrten sämmtliche Anwesende den Inhalt dieser Urkunde mit den ehrerbietigsten Gesinnungen und vereinigten sich in den Hertzlichsten Wunsch, daß die alles lenkende und ordnende Allmacht auch diese Anstalt zum Beßten des ganzen gemeinen Wesens, besonders aber der leidenden Menschheit und der armen und verwaiseten Jugend immerdar mit väterlich gnädigen Augen ansehen, den Eifer der zum Flor dieser Anstalt arbeitenden Mitbürger seegnen und immer ungeschwächt erhalten, und so dieses Institut zum Seegen für Zeit und Nachwelt im immermehr aufblühenden Flor und Wohlstande bringen wolle.“996 988 Reskript Herzog an Rat v. 7.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 989 Supplik Rat an Hof- und Landgericht Güstrow v. 15.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 990 Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 5.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32] und Weisung Rat an Vorsteher Waisenhaus v. 16.9.1803, auf: Schreiben Vorsteher Waisenhaus an Rat v. 10.9.1803 [AHR ebenda]. 991 Weisung Rat an Levenhagen v. 16.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. Das Folgende: ebenda. 992 Schreiben Vorsteher Waisenhaus an Rat v. 19.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31] und Schreiben Levenhagen, Beselin, Koch an Rat v. 26.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 993 Mandat Herzog v. 30.9.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. 994 Mandat Hof- und Landgericht an Rat v. 14.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]. 995 Als Patron: Bürgermeister Dr. Joachim Friedrich Zoch, als Vorsteher: Kaufmann Christian Friedrich Enderwitz, Gerber Jochen Heinrich Giertz und Goldschmied Friedrich Michael Mahncke und für das Armenkollegium: Senator Dr. Johann Christian Schröder, Vizekonsul Vincent Siegmund Brömse und Sattler Johann Dietrich Conrad Wiechel. 996 Protokoll Sitzung Patrone Waisenhaus, Vorsteher Waisenhaus und Armenkollegium v. 22.10.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
  • 185. 185 4.5.2 Kleinere Einrichtungen Bei der Eingliederung der kleineren Fürsorgeeinrichtungen gab es keine nennenswerten Probleme. Es handelte sich dabei um die Armenspenden von St. Gertrud, St. Petri, St. Marien, St. Georg und Heilig Geist.997 Da von ihnen, anders als von Lazarett und Waisenhaus, keine wesentlichen Einnahmen zu erwarten waren, hielt sich der Eifer, den man bei ihrer Zusammenlegung mit dem Institut an den Tag legte, auch in Grenzen. Lediglich die Jacobi- und die Gertruden-Spende wurden noch 1803 eingezogen.998 Erst im Juni 1804 hingegen kümmerte sich das Armenkollegium darum, dass auch der Klingelbeutel von St. Petri, dessen Ertrag vormals dem Waisenhaus zuging, nunmehr an das Armeninstitut abzuliefern war.999 Und erst 1808 fand es Zeit, sich um die Armenspenden von St. Marien, St. Georg und Hl. Geist zu kümmern. An alle drei erging auf eine Beschwerde des Armenkollegiums hin das Dekret, endlich den Bestimmungen der §§ 11 und 12 AO nachzukommen.1000 Im Fall von St. Marien regte sich Widerstand gegen diese Aufforderung. Die Stiftung verteilte Geld aus einem Legat, das 1580 von einem Conrad Reder gestiftet wurde.1001 Es umfasste 100 Mark, die bei der Stadtkasse zinsbar angelegt waren. Diese Zinsen wurden jährlich zu Ostern von den Vorstehern erhoben und an verschiedene Hausarme ausgeteilt. Außerdem wurden zu Michaelis noch 33 Rthlr., 16 ßl. an Waisen und andere Hilfsbedürftige verteilt, die als Zinsen aus einem 1600 angelegten Legat einer Anne Frehse in Höhe von 4000 Mark stammten. Die Vorsteher der Marianischen Armenspende sahen sich nicht in der Lage, gegen den Willen der Stifter zu verstoßen und das Kapital an das Armeninstitut abzuliefern.1002 Sie fanden sich erst dazu bereit, als ihre Patrone die Übergabe anbefohlen hatten1003 – allerdings nur unter Bedingungen, die verhindern sollten, dass irgendeinem der von ihnen bedachten Armen Nachteile entstehen könnten. So forderten sie die Quittierung der Ablieferung des Kapitals durch das Armeninstitut, die Zusicherung, dass den bisherigen Empfängern weiterhin auf Lebenszeit ihr Teil ausgezahlt werde, und die Erteilung eines rätlich bestätigten „Revers“ des Armeninstituts, nach dem das Legat auch in Zukunft bei der Stadtkasse zinsbar angelegt bleibe und im Falle einer Auflösung der Armenordnung sofort wieder den Vorstehern von St. Marien übergeben wird. Ein Vermächtnis des Kaufmanns Auerbach aus London, dessen Gelder man gemeinsam mit den Predigern an St. Marien verwaltete und austeilte, schlossen die Vorsteher von einer Übergabe ganz aus. Da es sich auf 17 Rthlr. N 2/3 belief, sah wohl auch das Armeninstitut von weiteren Schritten ab. Mit den übrigen Bedingungen zeigte man sich einverstanden, stellte das Revers aus und konnte das Geld in Empfang nehmen.1004 997 Siehe zur Vorgeschichte dieser Einrichtungen Kapitel 3.1. 998 Für St. Gertrud: Promemoria Armenkollegium v. 13.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32] und darauf vermerkt: Weisung Rat an Kämmerei und Armenkollegium v. 19.12.1803. Für St. Jacobi: Promemoria Vorsteher St. Jacobi Ludwig Möller v. 6.2.1827 als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 999 Ratsprotokoll v. 25.6.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176]. 1000 Weisung Rat an Patrone St. Marien v. 3.2.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]; Weisung Rat an Patrone St. Georg v. 3.2.1808 [AHR ebenda]; Weisung Rat an Patrone Hl. Geist v. 3.2.1808 [AHR ebenda]. 1001 Supplik Vorsteher St. Marien an Rat v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda. 1002 Protokoll Sitzung Vorsteher und Patrone St. Marien v. 14.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 1003 Supplik Vorsteher St. Marien an Rat v. 21.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda. 1004 Schreiben Armeninstitut an Rat v. 25.3.1808 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1] und Schreiben Armeninstitut an Rat v. 1.4.1808 [AHR ebenda].
  • 186. 186 Die letzte Amtshandlung zur Übernahme der alten Armenfürsorgeeinrichtungen fand schließlich erst 1827 statt. Kaufmann Ludwig Möller war zu der Zeit jüngster Vorsteher von St. Jacobi und wandte sich als solcher an das Armeninstitut.1005 In seinem Schreiben erläuterte er kurz, man habe sich nach langen Verhandlungen 1803 darauf geeinigt, dass die Vorsteher der 1544 gegründeten Armenspende im Besitz aller wesentlichen Papiere, Wechsel, Stadtbuchschriften und Verschreibungen blieben und der jüngste Vorsteher die Rechnungsführung übernehmen werde.1006 Statt das Geld aber wie sonst üblich zu verteilen, wurden die Zinsen und übrigen Einkünfte am Jahresende dem administrierenden Vorsteher des ersten Ausschusses des Armeninstituts abgeliefert. Da es nun aber unwahrscheinlich sei, dass St. Jacobi jemals wieder in den Vollbesitz der Spende kommen werde, die Rechnungsführung also zunehmend sinnlos erscheine und zudem die Kirche sich in naher Zukunft in die Lage versetzt sehen werde, ihre Schulden bei der Armenspende abtragen zu können, sei es doch das Einfachste, wenn das Armeninstitut die Verwaltung und Rechnungsführung gleich selbst erledigte. Einzige Bedingung sei, dass der Turmdiener seine Pension auf Lebenszeit behalten könne. Das Armeninstitut war mit den Vorschlägen einverstanden,1007 auch der Rat hatte nichts einzuwenden,1008 und so konnte nach 23 Jahren auch die letzte der alten Armenspenden vollständig im inzwischen bereits in der Reformierung befindlichen Armeninstitut aufgehen. 4.6 Zusammenfassung Johann Christian Schröder hatte eine Vision. Er wollte sich nicht damit begnügen, die Armen besser zu versorgen, oder, wie so oft gefordert wurde, die Bettelei abzustellen. Er wollte die Armut als solche abschaffen. Und er brachte dieses große Vorhaben mit allem ihm zur Verfügung stehenden Wissen in seinen Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Rostock ein. Darauf waren alle Maßnahmen gerichtet, die er 1802 dem Rat und der Bürgerschaft unterbreitete und an denen er auch in den darauf folgenden Diskussionen und Auseinandersetzungen mit großem Erfolg festhielt. Änderungen erfuhr sein Entwurf im Detail, nicht en gros. Für diese Vision der Bekämpfung struktureller Armut durch präventive Maßnahmen, durch moderne Krankenversorgung, durch die Einbeziehung eines nachhaltig wirksamen Ausbildungskonzeptes für arme und verwaiste Kinder und die Etablierung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mussten Opfer gebracht werden. Dies versuchte er den Entscheidungsträgern immer wieder klar zu machen. Ein Vorhaben dieser Größenordnung konnte nicht ad hoc, ohne Aufwendung erheblicher Kosten und ohne Akzeptanz von Verlusten umgesetzt werden. In diesem Sinne hatte Schröder nicht nur eine Vision, er verfügte auch über Realitätssinn, und er zog die richtigen Lehren aus den von ihm studierten Reformversuchen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 1005 Promemoria Vorsteher St. Jacobi Ludwig Möller v. 6.2.1827 als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. Das Folgende: ebenda. 1006 Der Vorgang selbst ist nicht überliefert. 1007 Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1]. 1008 Antwort Rat an Armenkollegium v. 14.2.1827, auf: Promemoria Armenkollegium v. 9.2.1827 [AHR 1.1.3.16, Nr. 1].
  • 187. 187 In seiner Person als vormaliger Präses der alten Armenordnung und Verfasser des neuen Armenfürsorgesystems manifestierte sich die Kontinuität im Wandel der Versorgung der schwächsten Mitglieder der Rostocker Gesellschaft. Dabei war auch er nicht völlig gelöst von den Denkstrukturen seiner Zeit. In den Auseinandersetzungen um seinen Entwurf wurde deutlich, dass auch er als Mitglied der Führungsgruppe, als wohlhabender Prokurator und Senator dachte und agierte. Damit stand er zuweilen den Vertretern des 1. Quartiers näher als denjenigen, die selbst von Armut bedroht waren, noch aber auf der Seite der potenziellen Spender standen. Deutlich wurde dies beispielsweise bei der Diskussion um die Frage, ob eine Sammlungspflicht für alle Spender eingeführt werden sollte – auch für diejenigen, die sich für längerfristige Spenden bereiterklärt hatten. Sämtliche Argumente, die Schröder in diesem Punkt den Vorschlägen des 2. Quartiers entgegengesetzt hatte, ließen sich gegen seine eigenen Pläne verwenden: Denn das „Zwangsrecht“, das mit dem Geist des Instituts angeblich unvereinbar war, hätte diejenigen gleichermaßen getroffen, die nur wöchentlich einen Beitrag leisten konnten; ebenso die „Last des Sammelns“ und die damit auf Umwegen wieder eingeführte Bettelei. Und die Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit hätte für diese Klientel sogar schlimmere Folgen gehabt, als für einen finanzkräftigen Kaufmann. Als ausschlaggebend muss der Dienstleistungscharakter angesehen werden, den Schröder der Sammlung zusprach. Ihm stand ein Prestigedenken im Weg, auf das noch zurückzukommen ist. Einen unbezahlten und gesellschaftlich als stigmatisierend empfundenen Dienst auszuführen, wollte auch Schröder den begüterten Teilen der Einwohnerschaft nicht zumuten. Ebenso lassen sich an dieser Diskussion auch die Interessen der beiden Quartiere ablesen, die deren Handlungs- und Argumentationsweise während des Normbildungsprozesses prägten. Für die Haltung des 1. Quartiers in der Frage der Einsammlung von Spendern durch Armendiener dürfte ausschlaggebend gewesen sein, dass es von den wohlhabenden Kaufleuten und Brauern als lästig und wenig standesgemäß empfunden wurde, in der Nachbarschaft herumzugehen und mit einer Büchse und einem Zeichnungsbuch an die Türen derjenigen zu klopfen, die zu wenig Einnahmen für einen festen Beitrag hatten. Dabei hätten sie gar nicht zu fürchten brauchen, selbst tätig werden zu müssen. Sie waren Vertreter des finanzkräftigeren Teils der Bürger, der sich dem Subskriptionssystem anschließen konnte. Ausschlaggebend war vielmehr ihr Wunsch nach Wahlfreiheit. Sollte die Forderung nach einer Sammlungspflicht für alle am wöchentlichen Zahlungsmodus Beteiligten durchgesetzt werden, war den Kaufleuten faktisch die Möglichkeit genommen, bei Bedarf auch auf diesen zurückzugreifen. Zusätzlich kann anhand der Argumentationslinie des 1. Quartiers konstatiert werden, dass dessen Mitglieder ein vergleichsweise geringes Interesse daran hatten, den Verbleib des gespendeten Geldes zu kontrollieren. Bereits vor der Einrichtung der neuen Armenanstalt dürfte sich der unmittelbare Kontakt etwa eines wohlhabenden Brauers zu einem Almosen sammelnden Armen auf ein Minimum beschränkt haben, er blieb den Dienstboten überlassen. Daher konnte nach Auffassung des 1. Quartiers die Sammlung der wöchentlichen Beiträge auch weiterhin durch die Armen selbst stattfinden. Diese Tendenz könnte noch durch die Idee der ausgleichenden Gerechtigkeit verstärkt worden sein: diejenigen, für die das Geld bestimmt ist, sollen dafür die unliebsame Aufgabe des Herumgehens auch selbst übernehmen.
  • 188. 188 Das 2. Quartier hingegen vertrat diejenigen, die absehbar die Hauptklientel für wöchentliche Raten stellten. Die finanziell schwierige Lage vieler seiner Angehörigen in den Ämtern führte dazu, dass das Interesse an einer Kostenkontrolle stärker ausgeprägt war. Bereits an der Haustür sollte man nachvollziehen können, wo die gezahlten Beträge verbleiben würden. Sammelten ansässige Bürger und bekannte Einwohner aus der unmittelbaren Nachbarschaft, erhöhte dies das individuelle Sicherheitsgefühl. Den Armen misstraute man generell. Die Handwerker wollten mit ihnen nicht weiterhin in den eigenen Häusern und Werkstätten konfrontiert werden. Das Betteln „vor den Thüren“, wie es vor 1803 üblich war, sollte gerade durch die neue Armenordnung abgeschafft werden. Für das 2. Quartier hatte offensichtlich die Sammlung durch Arme den selben Charakter, wurde also abgelehnt. Als diese Diskussion erneut eröffnet werden musste, weil zahlreiche Rostocker ihre Beiträge davon abhängig gemacht hatten, dass die Einsammlung auch beim wöchentlichen Spendenmodus durch Armendiener geschehen sollte, zeigte sich, dass auch das 2. Quartier mit dem Zwang zur persönlichen Sammlung ein negatives Prestige verband. Dieses abschreckende Moment wollte es nutzen, um zu verhindern, dass allzu viele Spender diese Zahlungsform wählten. Die Argumentationen beider Quartiere waren also ineinander verwoben. Beiden war klar, dass niemand gerne die Sammlung durchführen wollte. Während allerdings das 1. Quartier diese Bestimmungen ablehnte, weil sie seinen Mitgliedern die Möglichkeit nahmen, auch wöchentliche Beitragszahlungen zu wählen, verstand das 2. Quartier genau dies als positiven Effekt. Bei den Auseinandersetzung um eine Bestrafung von Zahlungsverweigerern war das Ziel des 2. Quartiers nur vordergründig, eine Kompetenzausweitung des Armenkollegiums zu verhindern. Vielmehr dürfte es im Interesse der eigenen Klientel gelegen haben, das Maß an persönlicher Entscheidungsfreiheit möglichst groß zu halten und, damit zusammenhängend, mögliche Sanktionen bei Zahlungsverweigerung einzuschränken. Es war sich folglich bewusst, wie die soziale und finanzielle Lage vieler seiner Mitglieder das Verhalten gegenüber der neuen Armenanstalt prägen würde. Es war abzusehen, dass unter ihnen weniger bereit sein würden zu geben, als in wohlhabenderen Teilen der Bevölkerung. Es musste daher in ihrem Interesse sein, die Folgen einer Zahlungsverweigerung so gering wie möglich zu halten und den Grundsatz der Selbstbestimmung zu stärken. Obwohl der umstrittene Passus nicht gestrichen wurde, konnte das Quartier einen Teilerfolg erzielen. Die Entscheidungskompetenz über weitere Strafmaßnahmen lag nicht mehr allein beim Kollegium, sondern beim Rat und der Bürgerschaft, die aber nur mittelbar über die Berichte des Armeninstituts über die betreffenden Fälle in Kenntnis gesetzt wurden. Auf beiden Ebenen, d.h. sowohl durch seine Beteiligung an Bürgerschaftsentscheidungen als auch mit eigenen Deputierten im Kollegium, hatte das 2. Quartier also Möglichkeiten, im Zweifelsfall zu mäßigen oder zu blockieren, um seine Interessen zu wahren. Umstritten war ebenfalls, ob die Namen der versorgten Armen ohne Ausnahme veröffentlicht werden sollten. Und auch hier zeigte sich, wie sehr das 2. Quartiers daran interessiert war, die Armen und die Verwendungsweise des gespendeten Geldes zu kontrollieren. Hätte es Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gegeben, wäre eine Lücke entstanden, die Anlass zum Misstrauen gegenüber dem Armenkollegium gegeben hätte, wie es gegenüber dem Ratskollegium und dessen Gebaren in der
  • 189. 189 Finanzverwaltung der Stadt bereits vorhanden war.1009 Die Durchsetzung dieses Teils der öffentlichen Überprüfbarkeit der Arbeit der Armenanstalt hatte für das Quartier höchste Priorität und konnte durch das Einlenken in der für den Rat mit hohem Prestigewert ausgestatteten Frage der Sammlungspflicht erreicht werden. Indes war es zu keinem Zeitpunkt Absicht des 2. Quartiers, die Armen durch die Öffentlichmachung ihrer Bedürftigkeit zu diskreditieren. Dies wäre auch dem ganzen Sinn und Zweck der Anstalt entgegengesetzt gewesen. Es machte keinen Unterschied zwischen unterschiedlichen Graden von Bedürftigkeit, sondern setzte darauf, dass gerade im Hinblick auf die Prüfverfahren der neuen Anstalt der gegenteiligen Effekt erzielt werden sollte: Gerade durch die Bekanntgabe ihrer Namen, wurden die Genannten als „würdig“ und ihre Armut als unverschuldet charakterisiert. Schamhaftigkeit war damit unnötig geworden und die Betroffenen ein legitimes Ziel bürgerlicher Solidarität. Bei den Diskussionen um die geplante Arbeitsanstalt wurde schließlich deutlich, dass auch in Rostock die Auswirkungen der sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen am Ende der ständischen Gesellschaft spürbar waren. Das 2. Quartier als Vertreter der zünftisch organisierten Handwerker musste in diesem Punkt harte Auseinandersetzungen führen, um seine Klientel vor einer weiteren Aushöhlung der überkommenen wirtschaftlichen Strukturen und den damit verbundenen Gefahren zu schützen. Die Abschließungstendenzen der Zünfte, die auch in Rostock manifest geworden waren, setzten sich in der restriktiven Haltung des Quartiers gegenüber möglichen „freien Mitarbeitern“ bei der Arbeitsanstalt des Armeninstituts fort. Zugleich war es aber ein Kern von Schröders Vision einer präventiven Maßnahme gegen drohende Arbeitslosigkeit und damit verbundener Not der betroffenen Familien, Arbeit zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich die Befürworter dieser Art der Arbeitsbeschaffung mit starker Unterstützung durch Schröder durchsetzen konnten, aber das 2. Quartier auch nach dem Tätigkeitsbeginn nicht aufhörte, dagegen zu opponieren. Insgesamt waren nur die wenigsten Argumentationslinien in erster Linie von einer Sorge um die Armen geprägt. Innerstädtische Auseinandersetzungen, die bereits die Reformversuche des 18. Jahrhunderts hatten scheitern lassen, fanden hier in vielen Fällen ihre Fortsetzung. Dass trotz dieses „parteipolitischen“ Taktierens und des Versuchs, etablierte, aber immer weitere erodierende wirtschaftliche und gesellschaftliche Strukturen aufrechtzuerhalten, die tatsächliche Implementierung der neuen Norm in Angriff genommen werden konnte, ist das eigentlich Erstaunliche.1010 Warum also gelang es? 1009 Siehe dazu Kapitel 2.1. 1010 Zur Implementierung von Normen vor allem LANDWEHR, Achim: „Policey vor Ort. Die Implementation von Policeyordnungen in der ländlichen Gesellschaft der Frühen Neuzeit“, in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hrsg. v. Karl Härter, Frankfurt am Main 2000, S. 47-70. (=Ius Commune, Sonderhefte, Nr. 129). Landwehr definiert dazu: „Die historische Implementationsforschung läßt sich in Kürze als Methode charakterisieren, mit der vor dem Hintergrund der Diskrepanz zwischen postulierter Norm und beobachtbarer Praxis die Umsetzungsmöglichkeiten von politischen Programmen der Vergangenheit im Kontext herrschaftlicher Tätigkeit untersucht werden. Bestimmt werden diese Umsetzungsmöglichkeiten von einem Kräftefeld, dessen wesentliche Faktoren die am Implementationsprozeß beteiligten und in sich nochmals differenzierten Gruppen der Programmgeber, Programmanwender und Programmempfänger sind.“ Ebenda, S. 51. Dort auch Hinweise auf weiterführende Literatur. Ähnlich auch ders.: „‚Normdurchsetzung’ in der Frühen Neuzeit? Kritik eines Begriffs“, in: ZfG 48 (2000), S. 146-162, wo Landwehr Implementation als Einsetzung einer Norm in bestimmte politische, gesellschaftliche, kulturelle, wirtschaftliche und religiöse Verhältnisse anführt. In diesem Teil der vorliegenden Arbeit ging es also strenggenommen noch nicht um die
  • 190. 190 Zunächst hatte sich der Reformeifer gegenüber den vorangegangenen Versuchen deutlich erhöht. Es war allen Beteiligten bewusst, dass Verhältnisse, wie sie in Rostock herrschten, nicht mehr haltbar waren. Sie widersprachen allen Tendenzen einer modernisierten Armenversorgung, wie sie – für die Rostocker besonders schmerzlich – sowohl in Schwerin als auch in Güstrow erfolgreich durchgesetzt worden waren. Hinzu kamen noch zwei weitere Faktoren: die Wirtschaft florierte, und die wesentlichen Auseinandersetzungen zwischen Rat und bürgerschaftlicher Vertretung waren beigelegt. Ein wichtiger Faktor des Erfolges war die geglückte Kommunikationsstrategie.1011 Für die internen Diskussionen griff man auf das herkömmliche System von Propositionen, Abgaben und Kommitten zurück. Hier war es wiederum Schröder, der immer wieder ordnend auf den Ablauf einwirkte und die angeführten Argumente zusammenstellte, damit eine gesicherte Grundlage für weitere Debatten vorhanden war. Anhand der Diskussion um die Bestrafung von Bettlern kann hier beispielhaft für viele nicht ausgeführte Punkte der Prozess vorgeführt werden, durch den das vorliegende gesetzliche Rohmaterial einer spezifizierenden Ausarbeitung unterworfen wurde. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten führte keineswegs stets zu Streitigkeiten, die zu einem für alle Seiten unbefriedigenden Kompromiss führten. Den Normgebungsprozess dominierten vielmehr unterschiedliche Vorschläge, die von den übrigen Beteiligten für gut befunden und akzeptiert wurden. Daneben band man, ebenfalls in erprobter und den Einwohnern bekannter Weise, die Prediger in den Kommunikationsprozess ein. Sie trugen die Entscheidungen weiter, wirkten als Multiplikatoren auf die allgemeine Stimmung ein und riefen zu Spenden auf.1012 Als wichtigster Schritt muss allerdings gelten, dass der Entwurf der Armenordnung den Rostockern publik gemacht wurde. Mit der Aufforderung zu Wortmeldungen öffnete man damit einen bisher noch nicht genutzten Kommunikationskanal, der in seiner Wirkung nicht unterschätzt werden darf, auch wenn die Zahl der Rückmeldungen eher gering war. Das Gefühl, aktiv an der Entstehung einer Behörde beteiligt zu werden, die spürbare Auswirkungen auf jeden Einzelnen haben sollte, dürfte entscheidend dazu beigetragen haben, eine positive Bindung zwischen Individuum und Institution herzustellen, die sich im Spendenaufkommen unmittelbar niederschlug. Indem die Beteiligung am Normenstehungsprozess über die „Programmgeber“ hinaus auch auf die „Programmanwender“ und schließlich die „Programmempfänger“1013 ausgedehnt wurde, konnte dieser von den spezifischen Erfahrungshorizonten und individuellen Fähigkeiten jeder dieser Gruppen Implementierung der neuen Armenordnung, sondern um die Bedingungen, unter denen es in Rostock gelingen konnte, mit der Implementierung zu beginnen. 1011 Zum Normgebungsprozess als Kommunikationsprozess mit zahlreichen Beteiligten siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 1. Gunter Mahlerwein weist darauf hin, dass in kleineren und mittleren Städten, „die fast schon als face-to-face-Gesellschaften zu charakterisieren sind“, kurze Kommunikationswege zwischen Normgebern und Normempfängern anzunehmen sind, die eine gegenüber gesamtterritorialen Verwaltungsapparaten schnellere Vorgehensweise möglich machten. MAHLERWEIN, Gunter: „Normentstehung und -publikation in der Reichsstadt. Beobachtungen am Beispiel Worms im 18. Jahrhundert“, o.O. 2002, S. 1 [Online: <http://www.univie.ac.at/policey-ak/pwp/pwp_01.pdf>]. (=PoliceyWorkingPapers. Working Papers des Arbeitskreises Policey/Polizei in der Vormoderne 1). 1012 Zu dieser Funktion der evangelischen Geistlichen siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 13f.; MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 11; GESTRICH, Absolutismus, S. 151ff. 1013 LANDWEHR, Policey vor Ort, S. 51. Unter Normgebern versteht Landwehr die gesetzgebenden Obrigkeiten, unter Normanwender die ausführenden Lokalgewalten und Beamten und unter Normempfängern die betroffenen Bevölkerungsgruppen.
  • 191. 191 bereits im Vorfeld profitieren.1014 Es bestand so die Möglichkeit, zukünftige Konfliktlinien auszumachen und präventiv zu klären. Die im Entstehen befindlichen Normen konnten dadurch auf die Bedürfnisse der Mitglieder des „Kräftefeldes“1015 abgestimmt und die angestrebte Implementierung der Bestimmungen sicherer gemacht werden.1016 Als positiv für die Entwicklung stellte sich auch heraus, dass bestimmte Vorhaben gezielt im Vagen gehalten wurden. Hier zeigte sich erneut der eingangs angesprochene Realitätssinn Schröders, mit dem er bereits im Entwurf offene Klauseln vorgesehen hatte und so die Möglichkeit offen hielt, über solche Bestimmungen, die erst nach ihrer Bewährung in der konkreten Arbeit ausgestaltet werden sollten, noch später einen Konsens herausarbeiten zu können. So war man in der Lage, trotz festgefahrener Positionen Entscheidungen zu treffen und eine Blockade des ganzen Projekts zu verhindern. In Fällen wie der Schulanstalt oder dem Krankenhaus war man geradezu gezwungen, dieses Mittel zu nutzen, weil eine erfolgreiche Umsetzung dieser Vorhaben erst möglich war, wenn sie auch finanziert werden konnten. Eine Bestätigung, wie notwendig offene Bestimmungen waren, erfuhr man dann ausgerechnet in einem Punkt, den man intensiv und detailliert ausgehandelt hatte. Aufgrund des Vetos zukünftiger Spender musste das geplante System der Sammlungen wieder umgestellt und den Bedürfnissen dieser „Programmempfänger“ angepasst werden.1017 Dass diese Änderungen nachträglich umgesetzt wurden, verdeutlicht, wie flexibel die meisten Entscheidungsträger sein konnten, wenn der Nutzen, in diesem Fall die Akzeptanz der neuen Norm durch weite Teile der Bevölkerung, deutlich genug erkennbar war. Im Vergleich mit den gescheiterten Reformversuchen des 18. Jahrhunderts muss schließlich noch die gründliche Informationsbeschaffung hervorgehoben werden.1018 Sie spielte nicht nur bei der Entwicklung von Schröders Entwurf eine tragende Rolle. Vor allem die detailliert vorbereitete und durchgeführte Umfrage vor der Eröffnung der Anstalt wirkte sich deutlich positiv aus. Mit einem 1014 Dazu auch LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 155. Zu Beteiligung der Bevölkerung am Normentstehungsprozess MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 7ff. 1015 Der Begriff „Kräftefeld“ geht auf Alf Lüdtke zurück, der es folgendermaßen definiert: „Die Figur des ‚Kräftefeldes’, in dem Macht durchgesetzt, Herrschaft begründet oder bezweifelt wird, vermeidet eine einfache Zweipoligkeit. Den Herrschenden stehen zwar Beherrschte gegenüber – Herrschende konstituieren sich in der Definition und der Verfügung über Beherrschte. Dennoch mögen sich die Herrschenden ihrerseits in Abhängigkeiten finden. Und auch die Beherrschten sind mehr als passive Adressaten der Regungen der Herrschenden. Vor allem zeigen sich Ungleichheiten und Widersprüche auch zwischen Herrschenden, ebenso wie zwischen Beherrschten.“ Zitat nach LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 156f.; dort auch Nachweis. Landwehr ergänzt, dass demnach davon auszugehen ist, dass man nicht mit einer strikten Befolgung obrigkeitlicher Regeln rechnen kann, sondern immer mit Spannungen und Auseinandersetzungen oder unauffälligem Ausweichen konfrontiert wird. LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 157. 1016 LANDWEHR, Policey vor Ort stellt ausführlich die drei Spannungsfelder „Normgeber – Normanwender“, „Normgeber – Normempfänger“ und „Normanwender – Normempfänger“ vor, die bei der Normimplementierung auftraten. Auf diese wird hier Bezug genommen. Zur Beteiligung von unterschiedlichen Gruppen am Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, im Vorfeld Probleme und Widerstände auszuloten HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 5f. 1017 Zur Flexibilität von Policeygesetzen und der gezielten Offenhaltung von Bestimmungen, um sie an gegebene Umstände besser anpassen zu können siehe HOLENSTEIN, Umstände der Normen; HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 27f. Zu Rückwirkungen auf gegebene Normen durch die Normempfänger auch LANDWEHR, Normdurchsetzung, S. 155f. Dieser Prozess könnte nach HOLENSTEIN, Umstände der Normen, S. 162 auch mit dem Begriff „Strukturierung“ von Anthony Giddens beschrieben werden. Demnach ist das Handeln von Akteuren zwar durch Normen strukturiert, gleichzeitig aber existieren Strukturen nur aufgrund ihrer ständigen Reproduktion und Veränderung durch die Aktionen der Beteiligten. 1018 Zur Informationsbeschaffung als Teil des Entstehungskontextes von Normen siehe Härter, Gesetzgebungsprozess, S. 1ff.
  • 192. 192 monetären Ergebnis, das doppelt so hoch ausfiel wie 1788, hatte man die Gewissheit erlangt, dass die Durchführung der umfangreichen Maßnahmen auch auf eine finanziell gesicherte Basis gestellt war. Mit der Klärung dieser Frage war der Weg frei für die Umsetzung der tief greifenden Umstrukturierung des gesamten Armenwesens. Die Durchführung glich einer konzertierten Aktion, die zugleich auch die erwähnte Kommunikationsstrategie fortführte. Über obrigkeitliche Mitteilungen wurden alle Rostocker von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt, womit unterschiedliche Ziele erreicht werden sollten.1019 Zunächst kam es darauf an, den Zuspruch der Spender und damit die versprochenen Gelder zu sichern und die Spendenerhebung in die Wege zu leiten. Den Armen wurden die Prinzipien der Ausdifferenzierung mitgeteilt, und über die von ihnen geforderten Rückmeldungen wurde die Planungsgrundlage für die notwendigen Versorgungsleistungen gesichert. Vordergründig scheint es bemerkenswert zu sein, dass das Armenkollegium davon ausging, die Armen nähmen selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess der Obrigkeit über die Rostocker Zeitungen teil. Die Alphabetisierungsrate dürfte hingegen unter diesen nicht besonders hoch gewesen sein,1020 so dass es zunächst unwahrscheinlich scheint, dass die Aufforderung sie tatsächlich erreichte.1021 Die Veröffentlichung war aber nur ein Teil des Weges, den Informationen von der Obrigkeit zu den Rostocker Einwohnern nahmen.1022 Die mündliche Weiterverbreitung der Neuigkeiten, ausgehend von denjenigen, die des Lesens mächtig waren, war dabei ein mindestens gleichwertiges Teilstück.1023 Die Zeitungen lagen in den öffentlichen Gasthäusern aus und wurden dort verlesen, Nachbarn informierten einander, Familienmitglieder gaben Neuigkeiten weiter, und wichtige Mitteilungen wurden, wie schon gezeigt, von den Kanzeln verlesen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Absicht des Kollegiums, den Armen ihre Chance auf persönliches Erscheinen und Vorbringen ihrer Anliegen zu geben, diese auch erreichte. Ein weiterer Aspekt kam noch hinzu. Das neue Armenwesen dürfte 1803 bereits zum Stadtgespräch geworden sein. Die meisten Stiftungen wussten, dass ihre Klientel in Zukunft von anderer Stelle betreut werden würde. Es ist anzunehmen, dass diese „ihre“ Armen über das neue System unterrichteten und sich im Laufe des Jahres eine Erwartungshaltung in Bezug auf ihre weitere Versorgungslage aufgebaut hatte. Gleichzeitig kündigte man Strafmaßnahmen gegen Bettler an, mit denen man den Tätigkeitsbeginn öffentlich machen, die Arbeitsfähigkeit beweisen, einen weiteren Schritt im Differenzierungsprozess unter den Armen vollziehen und schließlich ein wichtiges Versprechen der Armenordnung erfüllen wollte. Ebenfalls Nachweischarakter für den tatsächlichen Willen zur Umsetzung der Pläne hatte die öffentliche Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme des Kollegiums und der 1019 Man kam mit diesem Vorgehen auch der Forderung des 1. Quartiers nach „Publicität“ der ganzen Anstalt nach. Zur Nutzung der Printmedien durch die Obrigkeiten siehe SCHILLING, Policey und Druckmedien; HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 18ff.; zur Lektüre von Zeitungen als „Volkslektüre“ und öffentlicher Diskussion von obrigkeitlichen Anordnungen GESTRICH, Absolutismus, S. 130ff.; zur Verbreitung und Verwendung der periodischen Tagespresse allgemein ebenda, S. 168ff.; zu Zeitschriften ebenda, S. 183ff. 1020 Zur Alphabetisierungsrate um 1800 im Allgemeinen KOCKA, Stand, S. 212f.; MÜNCH, Lebensformen, S. 433ff.; DÜLMEN, Richard van: Kultur und Alltag in der Frühen Neuzeit, 3 Bde., München 1992, Bd. 3, S. 152ff. 1021 Zur Frage des Bekanntheitsgrades von Erlassen in der Bevölkerung siehe HÄRTER, Gesetzgebungsprozess, S. 30ff. 1022 Dazu MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 9ff.; SCHILLING, Policey und Druckmedien; siehe auch Kapitel 3.2. 1023 Dazu und zum Folgenden: GESTRICH, Absolutismus, S. 148ff.; zur mündlichen Weitergabe speziell auch MAHLERWEIN, Normentstehung, S. 12f.
  • 193. 193 Installierung der Ausschüsse. Für jeden deutlich sichtbar wurden die das Armenwesen betreffenden Schritte nun von der Armenanstalt koordiniert und durchgeführt. Schließlich zeigte der Rat jetzt die Bereitschaft, das Projekt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem Erfolg werden zu lassen. Der Versuch der Vorsteher des Waisenhauses und des Lazaretts, die Einverleibung ihrer Einrichtungen zu verhindern, misslang. Ihre rechtliche Situation war zu schwach, als dass sie sich gegenüber dem Rat auf landesherrlicher Ebene hätte durchsetzen können. Das Projekt selbst, so zeigte sich, war letztlich ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Verbindung zustande kam. Mit ihrer Verhinderung, darauf lief die berechtigte Argumentation des Rates hinaus, wäre der Plan zur Errichtung einer erneuerten, modernisierten und damit effektiveren Armenanstalt selbst gescheitert. Der Modernisierungsprozess konnte auch in Rostock nicht mehr durch Verweise auf Alter, Gewohnheit und Tradition gestoppt werden.
  • 194. 194 5. Institutsarbeit 1804–1822 5.1 Spender 5.1.1 Klagen Für die meisten an der Entstehung der neuen Armenordnung beteiligten Männer dürfte der 13.4.1803 ein guter Tag gewesen sein, der in ihnen die Hoffnung aufkommen ließ, dass es doch etwas werden könnte mit dem großen Projekt. Senator Schröder legte das gute Ergebnis der Umfrage über die Spendenbereitschaft der Rostocker Bürgerinnern und Bürger dem Rat vor.1024 Mit 6393 Rthlr., die fest subskribiert wurden, und der Einverständniserklärung von weiteren 530 Einwohnern, wöchentlich etwas zu geben, konnten sie für die Eröffnung der Armenanstalt mit einer guten finanziellen Grundlage rechnen. Sie sollten zunächst auch nicht enttäuscht werden. Die erste Jahresabrechnung des Instituts wies einen Spendenbetrag von 6841 Rthlr. durch Privatbeiträge aus.1025 Die Rostocker hatten den Erwartungen, die man in ihre Freigiebigkeit setzte, entsprochen. Darüber hinaus fanden sich gleich nach Tätigkeitsbeginn viele Bürger dazu bereit, freiwillig Sachspenden dem Institut zu übergeben, die von diesem freudig angenommen wurden: „Mehrere Wohlthäter haben der Armen=Anstalt eigentrieblich Geschenke an Kleidungsstücken, ungemachten Zeugen, und baarem Gelde zum Macherlohn verehret; das Armen=Collegium schätzet diese sehr willkommene Güte um so mehr, als nicht zu verhelen ist, daß die Bekleidung der armen Kinder, ja auch einiger Alten und Kranken mit ungemein großen, die Erwartung übertreffenden Kosten verbunden ist. Sollten etwa mehrere Menschenfreunde geneigt seyn, dem Institut, das so wie jede neue Einrichtung die Erfahrung macht, daß aller Anfang schwer ist, mit ähnlichen Geschenken, an Kleidungsstücken, ungemachten Zeugen, Leinewand, und sonst zu Hülfe zu kommen, so ersucht das Armen=Collegium solche, bey einem der hiezu deputirten Herren Vorsteher, Kaufleuten Wackerow am Hopfenmarkt, Krempien bey der Wage, und P. Meyer bey Nicolay Kirche, entweder abgeben, oder anzeigen zu lassen, wo sie abgeholet werden können.“1026 Zwar kamen solche Geschenke auch später regelmäßig dem Institut und mit ihm den Armen zugute,1027 aber den Finanzbedarf der gesamten Einrichtung konnten sie nicht verringern. Immerhin bestand bereits 1804 ein Kapitalbedarf von 16.500 Rthlr.1028 Der wichtigste Einzelposten bei der Aufbringung dieser Gelder waren also, wie erwartet, die Spendenbeiträge.1029 Die Freude über den guten Start der erneuerten Armenfürsorge währte allerdings nicht lange. Bereits in den ersten fünf Jahren registrierte das Armenkollegium eine Tendenz, die zunehmend zum 1024 Siehe dazu Kapitel 4.3.1. 1025 RNGA v. 3.7.1805. Für Details zur Einnahme und Ausgabe des Instituts siehe Kapitel 5.3. Bei der Auswertung der abgedruckten Listen ergab sich ein leicht abweichender Wert. Danach hatte das Institut 6466 Rthlr. aus subskribierten und 311 aus wöchentlichen Spenden eingenommen, also insgesamt 6777 Rthlr. Die Differenz konnte nicht geklärt werden. 1026 Bekanntmachung Armenkollegium v. 4.2.1804, in: AuszugNZ v. 9.2.1804. 1027 Solche und Geldspenden wurden vom Institut regelmäßig in den AuszugNZ veröffentlicht. 1028 RNGA v. 3.7.1805. 1029 Siehe dazu Kapitel 5.3.
  • 195. 195 Problem wurde: Die Spendeneinnahmen gingen zurück.1030 Die Befürchtungen, die die Vorsteher des Waisenhauses geäußert hatten, schienen doch nicht so realitätsfern gewesen zu sein, wie der Rat sie gegenüber dem Herzog dargestellt hatte: „Wer sichert mit Gewißheit dieser neuen Anstalt die erst im Werden ist, ihre Fortdauer? diese neue Anstalt kann sich nicht halten, wenn nicht durch frewillige Beyträge der Einwohner jährlich mehrere Tausende mit Sicherheit eingehen, und wer kann dafür bürgen, daß das Publicum den Eifer, die Anstalt freywillig zu unterstützen, den es jezt, durch das neue der Sache gereitzt, bewiesen hat, nach Verlauf mehrerer Jahre noch beweisen wird?“ 1031 Nachdem das Kollegium bereits für das Jahr 1805 zum ersten Mal die in den folgenden Jahren immer wiederkehrende Klage erhoben hatte, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen hätten,1032 machte es 1809 zum ersten Mal öffentlich die Einwohner Rostocks selbst an dieser Entwicklung mitschuldig und zeigte deutlich seinen Ärger: „Dagegen schmerzt es uns sehr, daß wir genöthiget sind, so Viele in unsern Listen zu benennen, die sich der Beyträge entziehen, ob schon sie die Vortheile des Instituts genießen und gleich denen, die so liebreich beytragen, von der Betteley befreyet werden. [...] Man könnte es wahrlich nicht unbillig finden, wenn die Häuser derjenigen, welche nichts geben, den Bettlern freygestellet würden, und wir mögen hiezu behülflich seyn, wenn dies ohne Nachtheil und Belästigung unserer Wohlthäter auszuführen wäre [...].“1033 Tatsächlich waren die Einnahmen, die man aus Privatbeiträgen verbuchen konnte, auf rund 5400 Rthlr. zurückgegangen. Die Anzahl der Spender, die gar nichts mehr beizutragen bereit waren, stieg im selben Zeitraum von 11 Personen 1804 auf 74 1809. Dass das Armeninstitut sich auf reine Zahlungsverweigerer konzentrierte, ging an den realen Problemen allerdings ein wenig vorbei. Ihr Anteil an allen Spendern war nur gering: 1804 betrug er rund 0,3%, 1809 gerade mal 4,7%. Dessen ungeachtet spielte diese Personengruppe auch in den Diskussionen um Zwangseintreibung von Spenden eine große Rolle.1034 Wer waren diese Leute? Bei den meisten, die in den gedruckten Spenderlisten mit dem als stigmatisierend gedachten „will nicht geben“ oder „hat nichts gegeben“ gekennzeichnet waren, ist anzunehmen, dass die geforderte Selbsteinschätzung der finanziellen Situation ihnen keinen Spielraum für Spenden ließ. Da es an Quellen fehlt, müssen aber ihre tatsächlichen Beweggründe im Dunkeln bleiben. Mit Aufmerksamkeit wurden solche Einträge auch hauptsächlich dann verfolgt, wenn sie Personen betrafen, von denen bekannt war, dass sie eigentlich dazu in der Lage wären, einen Beitrag zu leisten. Bei ihnen wurde angenommen – und muss auch jetzt angenommen werden – dass ihre Verweigerung auf einer persönlichen Abneigung zum Institut beruhte. Bereits im letzten Kapitel erwähnt wurde die Kammerherrin von Plessen, die bei der 1030 Für diese Zahlen und die folgenden ist auf die Ergebnisse der Datenanalyse zum Spendenaufkommen verwiesen, Kapitel 5.1.3.3. 1031 Supplik Vorsteher Waisenhaus an Herzog v. 7.5.1803, als Anlage bei: Mandat Herzog an Rat v. 17.5.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 31]. Dazu Kapitel 4.5.1.2. 1032 RNGA v. 22.10.1806. 1033 RNGA v. 19.4.1809. 1034 Dazu Kapitel 5.1.2.
  • 196. 196 Umfrage 1803 ihren Beitrag von einer Herabsetzung der Brandwachengebühren abhängig gemacht hatte.1035 Sie stellte 1806 ihre Zahlungen ein, die sie ein Jahr zuvor bereits von 8 auf 6 Rthlr. zurückgestuft hatte.1036 Während der an der Universität Rostock bestallte Sekretär Johann Wilhelm Frehse, der bis 1816 ebenfalls jeden Beitrag verweigerte, sich möglicherweise nicht für die Belange der Stadt interessierte, weil er nicht ihrer Jurisdiktion unterstand, traten die Beweggründe beim Direktor des geistlichen Ministeriums, Dr. Georg Detharding, und dem Diakon an St. Marien, Magister J.M.C. Tarnow, deutlich hervor.1037 Detharding hatte versucht, die Kurrende wiederzubeleben, und sich geweigert, diese wie vorgesehen an das Armeninstitut abzugeben.1038 Seine Bemühungen dauerten einige Jahre an, führten aber zu keinem Erfolg. Tarnow focht 1805/6 eine öffentliche „Fehde“1039 mit dem Armeninstitut aus, bei der es im Kern darum ging, dass die Änderungen, die Behandlung aufgegriffener Bettler betrafen, nicht als Ergänzung der Armenordnung den Bürgern bekannt gemacht worden waren, und dass die Bedingungen, an die er seine Spende geknüpft hatte, nicht befolgt wurden.1040 Ging es dem einen, ähnlich wie den Vorstehern des Lazaretts und des Waisenhauses, um die Rettung einer traditionellen Form der Fürsorge, so handelte der andere, weil das Vorgehen bei der Installierung der neuen Armenordnung als Policeygesetz nicht seinen Prinzipien entsprechend. Das Erstaunlichste an beiden Fällen ist aber, dass sowohl Detharding als auch Tarnow zwar nichts spendeten, trotzdem aber über den gesamten hier untersuchten Zeitraum für den dritten Ausschuss des Armeninstituts tätig waren. Für sie war offenbar die Sorge um verwaiste und arme Kinder von ihrem persönlichen Verhältnis zum Armenkollegium abgekoppelt. Bei ihrer Weigerung, der Armenanstalt Geld zu geben, handelte es sich um eine Art Strafmaßnahme, mit der sie ihre fortdauernde Unzufriedenheit öffentlich machten, 1035 Siehe Kapitel 4.4. 1036 Diese Verweigerungshaltung schien Schule zu machen. Ab 1810 verweigerte auch die Witwe von Hauptmann von Plessen jeden Beitrag. Und in den Listen für das Jahr 1813 findet sich der Eintrag „Kammerherrin von Pleß und Schneider Eßmann wollen nichts geben“. Der Schneider zumindest hat sich bereits im Folgejahr wieder anders entschieden und gezahlt. Über die Verbindung zwischen beiden und damit mögliche Wege der Beeinflussung lassen sich allerdings weitergehende Aussagen nicht treffen. In der Volkszählungsliste von 1819 findet sich der Schneider nicht mehr. 1037 Alle hier genannten Personen waren mit ihrer Verweigerungshaltung bekannt. Ihre Namen wurden vom 2. Quartier im Zusammenhang mit den Diskussionen um Zwangsbeiträge immer wieder angeführt. Siehe Kapitel 5.1.2. 1038 Der Fall ist gut dokumentiert [AHR 1.1.3.16, Nr. 9], kann an dieser Stelle aber nicht ausgeführt werden. Detharding hatte bereits 1796 begonnen, sich für diese Einrichtung zu engagieren. „Vorschlag die Currende-Schüler betreffend“, in: GA v. 18.5.1796 und „Da ich mit äusserstem Misfallen vernommen...“, in: WRNA v. 7.12.1796. Ausführlich zur Kurrende auch HEPPE, Volksschulwesen, S. 405ff. 1039 N.N.: „Über den Herrn M. Tarnow und seine Fehde mit dem rostckschen Armeninstitut“, in: MJournal 2 (1806), S. 129- 146. 1040 Die Auseinandersetzung begann damit, dass Tarnow bereits im März 1803 kleine Handzettel verteilte, in denen er sich im Schutz der Anonymität Kritik am Vorgehen der am Entwurf der Armenordnung Beteiligten äußerte. Bei der Umfrage stellte er daraufhin Bedingungen, unter denen er bereit sei, 12 Rthlr. zu zahlen. Als man darauf nicht einging, verweigerte er die Spende und wurde entsprechend in der ersten Spenderliste gekennzeichnet. Daraufhin sah er sich genötigt, öffentlich und namentlich seine Beweggründe darzulegen. Dazu in dieser Reihenfolge: TARNOW, Johann Marcus Constantin: „Auch bei der Angelegenheit des freiwilligen Geld=Beitrages zu der hiesigen Armen-Anstalt...“, Rostock 1805.; N.N.: „Versorgung der Armen in Rostock“, in: MJournal 1 (1805), S. 136-145, hier besonders S.139ff.; TARNOW, Johann Marcus Constantin: „Erläuternde Bemerkungen zu dem Aufsatze [...] betreffend die Versorgung der Armen in Rostock“, in: MJournal 1 (1805), S. 283-292 und N.N.: „Über den Herrn M. Tarnow und seine Fehde mit dem rostckschen Armeninstitut“, in: MJournal 2 (1806), S. 129-146. Tarnow war auch sonst ein streitbarer Geist. Mit dem Professor der Theologie an der Universität Rostock Samuel Gottlieb Lange führte er zur selben Zeit ebenfalls öffentlich einen Streit. Siehe dazu unter anderem LANGE, Samuel Gottlieb: Aufschlüsse über den Herrn Baccalaureus und Magister auch Prediger Tarnow in Rostock, Rostock 1806 und DAHL, Johann Christian Wilhelm: Offene Anzeige des Professor Dahl zu Rostock in Betreff der in dem Streit des Herrn Prof. Lange und des Herrn M. Tarnow ihm wiederfahrnen Verunglimpfungen, Rostock 1806.
  • 197. 197 ohne dass sie in Konflikt mit ihren Pflichten als geistliche Amtsträger gegenüber den Kindern kamen. Die Bekanntgabe von Zahlungsverweigerungen in den Wöchentlichen Rostockschen Nachrichten und Anzeigen konnte also nicht nur die intendierte stigmatisierende Wirkung haben, sondern auch gezielt als Kommunikationsform genutzt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass Detharding oder Tarnow dem Institut Schaden zufügen wollten, dem hätte ihre Tätigkeit im dritten Ausschuss widersprochen. Aber als ein Fingerzeig an ihre Mitbürger, dass es noch Probleme gab, konnten sie ihre Einträge in den Listen Jahr für Jahr nutzen. Das Armeninstitut sah sich zunehmend dazu genötigt, neue Ideen zur Besserung der finanziellen Lage zu entwickeln. Zwar hatte es bereits 1803 damit begonnen, weil dies dem Kollegium durch § 15 AO auferlegt war.1041 Aber erst, nachdem sich die Lage in den ersten Jahren nach der Eröffnung deutlich verschlechtert hatte, zielten die Vorschläge auf weiter reichende Maßnahmen. Darunter war schließlich auch der „Zwang für diejenigen Einwohner, welche gar nichts oder nicht genug gaben“.1042 Damit geriet bereits vier Jahre nach Tätigkeitsbeginn eines der vormals für am wichtigsten gehaltenen Grundprinzipien des neuen Fürsorgesystems auf den Prüfstand.1043 5.1.2 Ende der Freiwilligkeit Das Prinzip der Freiwilligkeit der Spenden aufzugeben war von Anfang an eine Option gewesen. Bereits Schröder hatte es zwar für besser gehalten, die Rostocker um freiwillige Gaben für die neue Armenanstalt zu bitten. Aber schon in seinem ersten Pro Memoria sprach er sich dagegen aus, die Option des Zwangs für alle Zeiten auszuschließen.1044 Zwar stritt man in der Folge über den einen oder anderen Punkt, aber allen Beteiligten war bewusst, dass man auf derlei Maßnahmen möglicherweise nicht würde verzichten können.1045 Das galt dann vor allem für den Umgang mit Zahlungsverweigerern. Man ging aber davon aus, dass ihre Zahl gering bleiben würde. Gerade weil die Spendenhöhe dem Gewissen jedes einzelnen überlassen bleiben sollte, hoffte man, dass die einzunehmende Gesamtsumme um so größer wäre. Zwangsmaßnahmen wurden somit zunächst nur als Option in die Armenordnung implementiert, die später ggf. durch Rats- und Bürgerschluss eingeführt werden konnte. Ebenso blieben die Maßnahmen gegen Zahlungsverweigerer unbestimmt. Das Kollegium sollte lediglich deren Namen 1041 § 15 AO 1803: „Auch wird das Armen=Collegium Bedacht nehmen, noch mehrere Hülfs=Quellen ausfindig zu machen, und deshalb mit zweckdienlichen Vorschlägen hervorgehen“. Zu den übrigen Einnahmequellen siehe Kapitel 5.3.1. 1042 Bericht der Revisionsdeputation für das Armeninstitut von 1803 v. 20.1.1826, S. 31 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das Promemoria, in dem das Armenkollegium Anfang Februar 1808 diese Maßnahme vorgeschlagen hatte, ist nicht mehr erhalten. Es wird in einer rätlichen Proposition erwähnt, mit der zusammen es an die Bürgerschaft gesandt worden war. Proposition v. 5.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Der Revisionsbericht schließlich erwähnt die Inhalte dieses Promemoria. Daraus das Zitat. 1043 Zur Diskussion um Vor- und Nachteile von Zwangsmaßnahmen während der Entwicklung der Armenordnung siehe Kapitel 4.3.2.3. 1044 Siehe Kapitel 4.3.1. 1045 So äußerte sich der Rat beispielsweise gegenüber dem Herzog dazu: Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Beiträge tatsächlich merklich zurückgehen oder von Leuten verweigert werden, die eigentlich zahlen könnten, „so wird das Iuris perfecti werden müssen, was jetzt Iuris imperfecti ist, und an die Stelle freywilliger Beyträge wird ein Zwangs=Recht eintreten, indem Rechten nach jeder jedoch Ort schuldig ist seine eingebohrene Arme zu ernähren. Schon der § 13 der neuen AO weist diese Möglichkeit aus, indem er bestimmt, dass man sich weitere rechtliche Schritte gegen diejenigen vorbehält, die nichts geben, und sich auch nicht von der öffentlichen Bekanntmachung dieser Tatsache dazu bewegen lassen wollen“. Eingabe Rat an Herzog v. 29.8.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32].
  • 198. 198 veröffentlichen können und für weitergehende Maßnahmen Vorschläge beim Rat und der Bürgerschaft machen. Es gibt indessen keinerlei Hinweis darauf, dass man tatsächlich Zwang angewendet hatte. Offensichtlich begnügte man sich damit, in den gedruckten Listen entsprechende Eintragungen vorzunehmen, und vertraute auf die Wirkung dieses öffentlichen Druckmittels. Der Erfolg war allerdings zweifelhaft, denn die Zahl der Verweigerer stieg an, und was die Höhe der Spenden anging, so hatte man keinerlei Möglichkeit zu prüfen, ob sie der finanzieller Kraft der Zahlenden angemessen waren. Hier blieben den Beteiligten nur Vermutungen. Beides beklagte das 2. Quartier später in den Diskussionen der Jahre 1815-1822. Ein Vorlauf dazu fand im Jahr 1808 statt, als das Armenkollegium mit dem bereits erwähnten Pro Memoria zur Erhöhung der Einnahmen auch die Möglichkeit in Betracht zog, denjenigen, die sich zu gar keiner Spende bereit erklärten, zwangsweise etwas abzunehmen.1046 Das 1. Quartier erklärte sofort seine Bereitschaft für die Einführung von Maßnahmen.1047 Da aber das zweite strikt dagegen war,1048 weil sie „der ganzen Grundlage des Instituts entgegen“ stünden, dachte man kurzfristig an einen Kompromiss, bei dem auf die alten Vorschläge von Johann Jacob Quistorp zurückgegriffen wurde: „Glaubte man wegen der Zwangsbeiträge, bey aller Neigung das Institut aufzuhelfen, sich zur Zeit zu nichts weiter verstehen zu können, als daß die, welche jeden Beytrag verweigerten, noch einmal hiezu unter dem Nachtheile, daß ihnen widrigenfalls alle Armen unter Anführung der Vögte zur Abholung einer Gabe zugeführet werden sollen, aufzufodern, und sodann auch diese Drohung zu realisiren.“1049 Nach reiflicher Überlegung hielt man diesen Weg aber doch für „unanwendlich“ und zog eine Zwangsabgabe erneut in Erwägung.1050 Zunächst sollten alle freiwilligen Spender ausgeschlossen bleiben; diejenigen, gegen die man Maßnahmen ergreifen wollte, sollten in den Listen gekennzeichnet werden. Von diesen könnte das Armeninstitut dann einen Betrag zwischen 24 ßl. und 8 Rthlr. verlangen. Während das 2. Quartier noch auf die Abgaben seiner Ämter zu diesem Vorschlag wartete,1051 sprach sich das erste in einem langen Plädoyer nachdrücklich für ein noch umfassenderes Zwangssystem aus.1052 Es nannte dabei die selben Gründe, die das Armeninstitut zu seiner Klage bewogen hatte: „Je mehr nun die bisherige Erfahrung lehrt, daß der bisher aufgestellte Grundsaz, jene Beyträge als freywilliges Geschenk anzusehen, solche mithin der Wilkühr des Gebers zu überlaßen, nicht hinreicht, auch die öffentliche Bekanntmachung der Beytragssumme eines Jeden fast täglich mehr ihre Würkung verliehrt, und es durchaus keinem Zweifel unterworffen seyn kann, daß diese Beysteuer zu den Zwangspflichten eines jeden hiesigen Einwohners gehört; so glauben wir, daß die erste Rücksicht einer aufzufindenden Hülfe darauf gerichtet werden muß, an der Stelle jener bisherigen Willkühr nunmehro ein Zwangsgesez eintreten zu laßen, und über deßen nähere Bestimmungen sich vor allen Dingen zu vereinbaren.“ 1046 Wie Anmerkung 1042. 1047 Abgabe 1. Quartier v. 10.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1048 Abgabe 2. Quartier v. 8.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1049 Kommittenprotokoll v. 13.2.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1050 Kommittenprotokoll v. 21.5.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1051 Abgabe 2. Quartier v. 20.7.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1052 Abgabe 1. Quartier v. 30.5.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
  • 199. 199 Die Beschränkung des Betrages auf die vorgeschlagene Spanne lehnten sie ab. Es bestehe dabei erstens die Gefahr, dass diejenigen, die gegenwärtig freiwillig mehr als 8 Rthlr. zahlten, in Zukunft nur diese Summe zu geben bereit wären. Zweitens sei nicht einzusehen, warum durch diese Obergrenze nur die weniger finanzstarken Bevölkerungsteile zu einer ihren Kräften angemessenen Spende gezwungen werden sollten, nicht aber die besser gestellten zu einer entsprechend höheren. Das Quartier schlug vor, jeden Rostocker zu einem an seinem Einkommen gemessenen Beitrag zu verpflichten. Lediglich diejenigen, die selbst Beihilfen vom Institut erhielten, und diejenigen, die weniger als 50 Rthlr. im Jahr verdienten, sollten davon ausgenommen sein. Die Summe sollte weiterhin jedem Einzelnen seiner „Woldenkenheit, und seinem Pflichtgefühl“ überlassen bleiben. Ein regelrechter Zwangsbeitrag sei vom Armeninstitut nur von dem zu fordern, der gar nichts oder nicht wenigstens „etwa ein Prozent von der Summe seiner jährlich reinen Einnahmen“ gab. Das Einspruchsrecht gegen diese Taxierung sollte jedoch vorbehalten bleiben. Dieser Weg wurde zunächst nicht weiter verfolgt. Das 2. Quartier lehnte nach dem Eingang von 26 Gegenstimmen aus den Ämtern die Einführung jeder Form von Zwang ab.1053 Und obwohl das Armeninstitut in dem bereits zitierten Kommentar zum Tätigkeitsbericht des Jahres 1808 seinen Unmut über die Entwicklung kundgetan hatte,1054 wurde das Thema in den nächsten sieben Jahren nicht mehr diskutiert. Erst Mitte März 1815 begann die zweite Runde in den Verhandlungen. Der Rat teilte in einer Proposition der Bürgerschaft mit, dass das Armenkollegium erneut die Einführung von Zwangsbeiträgen angetragen hatte.1055 Da die Zahl der Verweigerer weiter angestiegen sei und zudem selbst der Großherzog in Schwerin ein solches System eingeführt habe, sollten die Quartiere dem nun ebenfalls zustimmen. Vorher allerdings sollte eine erneute Umfrage unter den Einwohnern zur Höhe ihres Beitrages stattfinden. Die Auswirkungen der Veränderungen der politischen und wirtschaftlichen Lage in Rostock waren tatsächlich überdeutlich an der Anzahl derjenigen abzulesen, die nichts mehr geben wollten.1056 Hatten sich 1809 74 Personen verweigert, was einem Prozentsatz von 4,7% entsprach, so spendeten 1814 703 Männer und Frauen nichts mehr. Allein der Anteil der wöchentlich Zahlenden war auf über 60% angestiegen, der der Pränumerierten betrug rund 11%. Anders als 1809 konnte die Lage also durchaus als dramatisch angesehen werden. Wie nicht anders zu erwarten, stimmte das 1. Quartier dem Armenkollegium bei.1057 Diesmal war auch das 2. Quartier der Sache gegenüber positiv eingestellt.1058 Es sah die Notwendigkeit einer Pflichtabgabe ein, allerdings nur, wenn diese sich zum einen auf die Totalverweigerer beschränke und zum anderen auch bei den Eximierten durchgeführt werde. Einer Umfrage stimmte es ebenfalls zu, auch wenn es nicht daran glaubte, dass sie zu irgendeinem günstigen Ergebnis führen werde. Die Kommitte brachte mit der Entscheidung, auch diejenigen dem Zwang zu unterwerfen, die im Vergleich zu wenig 1053 Abgabe 2. Quartier v. 28.11.1808 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1054 RNGA v. 19.4.1809. 1055 Proposition v. 15.3.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Promemoria des Armenkollegiums ist nicht überliefert. 1056 Siehe ausführlich dazu Kapitel 5.1.3.3. 1057 Abgabe 1. Quartier v. 15.3.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1058 Abgabe 2. Quartier v. 3.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623].
  • 200. 200 gaben, kein Ergebnis, dem das 2. Quartier zustimmen konnte.1059 Es brachte in seiner Ablehnung neue Argumente vor, die es in den folgenden Jahren noch ausweiten und intensivieren sollte:1060 Nicht nur die schlechten Zeiten seien Schuld daran, dass die Spenden abnahmen, auch das Institut selbst habe durch seine Handlungsweise wachsenden Widerwillen provoziert. Als Beispiele nannte es die Anstellung von Gesellen bei der Arbeitsanstalt und die Verkaufstätigkeiten während des Pfingstmarktes. Die Ämter störten sich also zunehmend an dem wirtschaftsorientierten Handeln des Armenkollegiums, das auf diesem Weg versuchte, die finanzielle Lage zu verbessern. Bei der Vorlage des Jahresberichtes 1814 im September 1815 wurden die Probleme erneut deutlich. Das Armeninstitut beklagte in seinem Kommentar mit verbittertem Unterton abermals diese Entwicklung: „In mehreren Ländern und Städten ist der Beitrag zur Ernährung der Armen zwangspflichtig, aber rühmlicher ist es, wenn Pflichten der Liebe nicht durch Zwang zu Tage gefördert werden. Warum entziehen sich denn jetzt so viele Einwohner der Beiträge, warum geben andere offenbar zu geringe? Fast scheint es, als sey ihnen der Ruhm ihrer Vaterstadt, ihres Wohnortes gleichgültig, denn was bleibt übrig als zum Zwange zu schreiten, wenn fortwährend die Beiträge mindern [...].“1061 Die Verhandlungen mussten wieder aufgenommen werden. Der Rat plädierte erneut für die Anwendung von Zwang auch gegen diejenigen, die nicht ihren Verhältnissen entsprechend spendeten.1062 Da die vorgeschlagene Spannweite von 24 ßl. bis zu 8 Rthlr. allerdings nicht ausreichend sei, schlug er vor, in einer gemeinsamen Kommitte, zu der auch Abgesandte der Eximierten hinzugezogen werden sollten, über die Höhe des Zwangsbeitrages der in Frage kommenden Personen zu entscheiden. Das 1. Quartier begann die Geduld zu verlieren. Falls es wiederum zu keiner Einigung komme, so müsse die Sache vor den Landesherren gebracht werden.1063 Die Entscheidung über die Höhe der Zwangsbeiträge könne jedoch keiner Kommission überlassen werden, die nicht nach vorher festgelegten Grundsätzen handele. „Oder, vielleicht deutlicher ausgedrückt, es muß namentlich festgesetzt werden, welchen partem quotem sie von dem Einkommen eines jeden als Beytrag fodern können.“ Das 2. Quartier blieb bei seiner ablehnenden Haltung: „Die hiesige ArmenOrd.Anstalt ist bey ihrer Einrichtung auf freywillige Beyträge hiesiger Einwohner begründet worden. Dies GrundGesetz kann ohne allerseitige Bewilligung der dabey Interessirenden nicht aufgehoben werden. Wenn auch ein oder anderer dem Anschein nach wohl etwas mehr geben könnte; so wird doch kein Taxant entscheiden können, ob er würklich zu wenig giebt. Wir halten es mithin ganz unangemessen, einzelne beytragende Einwohner beliebigst auszuzeichnen, und ihnen größere Beyträge anzusinnen.“1064 1059 Kommittenprotokoll v. 10.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1060 Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1061 RNGA v. 27.9.1815. 1062 Proposition v. 13.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1063 Abgabe 1. Quartier v. 13.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1064 Abgabe 2. Quartier v. 27.10.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
  • 201. 201 Nichts sei in der Vergangenheit geschehen, als man beim Rat darauf gedrungen hatte, gegen Zahlungsverweigerer wie die Kammerherrin von Plessen, Magister Tarnow oder Dr. Detharding vorzugehen. Warum also sollten jetzt diejenigen, die sich freiwillig mit ihren Spenden am Institut beteiligten, härter angegangen werden? Nach der Meinung des 2. Quartiers, das in seiner Abgabe zum ersten Mal auch gegen das Finanzgebaren des Instituts im Ganzen vorging,1065 sei gar keine Erhöhung der Einkünfte notwendig. Mit Einsparungen in vielen kostspieligen Bereichen und der Etablierung eines festen Jahresetats sei ausreichend geholfen. Das Protokoll der daraufhin abgehaltenen Kommitte beginnt dann auch mit der Aufforderung an das 2. Quartier, Vorschläge zur Verbesserung der finanziellen Lage der Armenanstalt vorzubringen, so es welche hätte.1066 Man werde sie gewissenhaft prüfen. Zudem sei es selbstverständlich auch dem Rat unangenehm, zu den diskutierten Maßnahmen zu greifen, es bleibe aber angesichts der sinkenden Einnahmen nichts anderes übrig. Auf der Kommitte wurde die Einsetzung einer Kommission beschlossen, die am Ende jedes Rechnungsjahres die Beiträge der Einwohner nach deren Verhältnissen bestimmt. Die Befürchtungen des 1. Quartiers aus dem Jahr 1808 versuchten die Beteiligten zu entkräften, indem zwar jeder Einwohner taxiert werden sollte, „jedoch bleibt solche bey den Einwohnern, welche bereits mehr geben, als die Taxe beträgt, verschwiegen.“ Als Maß für den jeweiligen Beitrag setzte man 1% der jeweiligen Einnahme an. Bei der Verlesung und Genehmigung des Protokolls kam noch die Frage auf, wie das Einkommen eigentlich zu berechnen sei; und es wurde der Vorschlag gemacht, „daß jeder Einwohner seinen wirklichen Erwerb nach Abzug dessen, was er etwa im Verkehr habe, in Anschlag bringen müsse, jedoch die Haushaltungskosten nicht abgezogen werden können.“ In den anschließend ergangenen Abgaben der Quartiere wird die unterschiedliche Zusammensetzung dieser bürgerschaftlichen Vertretungen deutlich. Das 1. Quartier stimmte der 1%- Marke zu, wollte aber noch genauer bestimmt haben, was unter „im Verkehr“ zu verstehen sei.1067 „Wahrscheinlich soll darunter dies verstanden werden, daß nicht die Einnahme eines jeden als Maaßstab angenommen werden könne, sondern daß davon dasjenige in Abzug zu bringen sey, was an Auslagen, oder an Schulden davon bezahlt werden muß; mithin als brutto Verdienst übrig bleibt.“ Das 2. Quartier wandte, nachdem es sich erneut gegen die Einbeziehung von freiwillig Zahlenden ausgesprochen hatte, gegen eine allgemeingültige 1%-Marke ein:1068 „Wir halten es zwar nicht unbillig, daß der nicht Unvermögende 1 pCt von seiner Einnahme, nach Abrechnung desjenigen, was abgerechnet werden muß, für die Armen hergebe: nur daß bey dem, der eine starke Familie zu erhalten hat, vielleicht auch in einigen anderen Fällen, eine Ausnahme zu machen seyn mögte.“ Nicht durchführbar sei weiterhin die Etablierung einer Kommission, die zu bestimmen habe, wie hoch die Einnahmen jedes Einwohners seien. Erstens würde sich wohl niemand dazu bereit erklären, einen anderen unter Eid zu taxieren, und zweitens sei die Bestimmung von abzugsberechtigten 1065 Zur Finanzverwaltung siehe Kapitel 5.3. 1066 Kommittenprotokoll v. 4.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1067 Abgabe 1. Quartier v. 8.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1068 Abgabe 2. Quartier v. 24.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda.
  • 202. 202 Mehraufwendungen gar nicht zu leisten. Darüber hinaus gebe es keinen Grund, Teile der Besteuerungen zu verschweigen, und schließlich müsste dieser „eine Durchschnitts-Berechnung der Bedürfnisse in völlig zu übersehenden Ansätzen voraufgehen.“ Kaufmännisches Denken auf der einen und die Bemühung um soziale Gerechtigkeit auf der anderen Seite sind hier deutlich abzulesen. Bei beiden Quartieren ging es aber indes gar nicht mehr um die Frage, ob überhaupt Zwangsmittel eingesetzt werden sollten vielmehr war man unversehens bereits mitten in der Diskussion um die Durchführungsbestimmungen. Aber ein weiteres Mal wurde kein Kompromiss gefunden. Nach der Abgabe des 2. Quartiers blieb dem Rat nichts übrig, als erneut darauf hinzuweisen, dass bei dem trotz aller Bemühungen unaufhaltsamen Rückgang der Spendeneinnahmen eine allgemeine Besteuerung notwendig sei.1069 Man hoffe, dass das 2. Quartier sich noch umentscheidet „weil widrigenfalls die Regulativmäßige allerhöchste Entscheidung unvermeidlich ist.“. Mit der Einschaltung des Landesherren gaben sich beide Quartiere zufrieden.1070 Einen letzten Versuch zu einer gütlichen Einigung zu kommen machte das 2. Quartier. Es befragte erneut die Ämter,1071 die sich allerdings wieder ablehnend äußerten.1072 Dagegen schlugen sie nun vor, dass eine von Rat und Bürgerschaft gemeinsam besetzte Deputation, wie schon 1803, die Zahlungsunwilligen aufsuchen sollte, um ihnen das Problem zu erläutern und sie zu bitten, ihren Beitrag zu erhöhen. Damit war der lang gesuchte Kompromiss gefunden. Nach 13 Jahren veranstaltete man 1816 wieder eine Befragung der Einwohner Rostocks, zu wie hohen Beiträgen sie bereit wären: „E.E. Rath eilet, das Publicum [...] damit bekannt zu machen, daß [...] eine Umfrage in der ganzen Stadt und in den Vorstädten werde gehalten werden, theils um von denen, welche sich bisher auf eine Pflichtwidrige Art jedem Beytrage entzogen haben, theils aber auch um von denen, welche offenbar zu wenig gegeben haben, die Einzeichnung angemessener Beyträge entgegen zu nehmen. [...] E.E. Rath hält Sich dessen überzeugt, daß Jeder gerne diese Gelegenheit benutzen wird, um einem Institute aufzuhelfen, was auf Menschenliebe gegründet ist“1073 Diese Hoffnung stellte sich als trügerisch heraus, denn die erzielten Mehreinnahmen durch die Umfrage blieben, wie im folgenden Jahr resümiert wurde, hinter den Erwartungen zurück: „Die im Jahr 1816 veranstaltete öffentliche Umfrage, hat [...] die Größe der jährlichen Privatbeiträge zwar vermehrt, selbige aber nicht zu der Höhe gebracht, auf welcher sie sich am Anfang befand.“1074 Tatsächlich stieg die Spendensumme von 1816 auf 1817 nach der gedruckten Rechnung von 4690 Rthlr. auf lediglich 5210 Rthlr. und blieben damit weit unter dem Ergebnis von 1804.1075 Dabei hatte sich die 1069 Proposition v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1070 Abgaben 1. Quartier und 2. Quartier v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1071 Das kündigte das Quartier zumindest in seiner Abgabe v. 29.11.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623] an. 1072 Abgabe 2. Quartier v. 8.12.1815 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1073 Bekanntmachung Armenkollegium v. 29.3.1816, in: WRNA v. 3.4.1816. Beschlossen hatte man die Umfrage auf einer Kommitte am 13.1.1816. Kommittenprotokoll v. 13.1.1816 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1074 Bekanntmachung Armenkollegium v. 3.11.1817, in: WRNA v. 17.12.1817. 1075 Siehe dazu und zu den folgenden Werten Kapitel 5.1.3 Die Auswertung der gedruckten Listen ergab anders als die offizielle Verlautbarung eine Differenz von 4799 zu 5399 Rthlr. Das Armenkollegium erwähnt in einem Kommentar zur Rechnung wiederum die Summe von 5414 Rthlr. für 1816. Bekanntmachung Armenkollegium v. 20.4.1818, in: WRNA v. 1.7.1818. Wie die unterschiedlichen Zahlen zustande kamen, konnte nicht ermittelt werden.
  • 203. 203 Zahl der Spendenverweigerer gegenüber 1815 deutlich vermindert von 704 Personen auf nur noch 507. Dies ist umso auffälliger, als die Zahl der Spender insgesamt gestiegen war. Bei den für die Spendensumme ausschlaggebenden Pränumerierten betrug der Anteil der Verweigerer nur noch 5,1% gegenüber 11,3% 1815. Immerhin hatte man also wieder mehr Menschen dazu bewegen können, überhaupt etwas zur Finanzierung des Armeninstituts beizutragen. Da die Einnahmen dennoch nicht so stark stiegen wie erhofft, blieb weiterhin nichts anderes übrig, als die Bevölkerung zur verstärkten Unterstützung des Instituts aufzufordern – andernfalls, so wurde gedroht, werde dieses geschlossen.1076 Niemand sollte sich aus „Geitz oder Hartherzigkeit“ zurückhalten, sondern „patriotisch gesinnte Männer“ sollten sich bemühen, „dem Institute außerordentliche Zuflüsse und Einnahmen zu verschaffen.“ Wiederum ein Jahr später musste das Armenkollegium registrieren, dass viele ihre Zusage für eine höhere Spende wieder zurücknahmen.1077 Zugleich sei, so der veröffentlichte Kommentar zur Jahresabrechnung der Finanzbedarf des Instituts gestiegen, weil sich die Ausgaben durch die Vergrößerung der Schule, den Krieg und andere Faktoren erhöht hätten. Das Kollegium fragte also ein weiteres Mal die Rostocker: „Was wird daher anders übrig bleiben, als das Institut durch Einführung von Zwangsbeyträgen so zu gründen, daß es fortwähren und bestehen kann! Untergehen kann es nicht, solches würde der Stadt zum ewigen Vorwurf gereichen. Selbst die öffentliche Sicherheit interßirt dabey, und schon der Zweck des Staates kann dieses nicht gestatten.“ Von diesem erneuten Vorstoß des Armeninstituts wurde das 2. Quartier überrascht, das die Diskussion für beendet gehalten hatte. Neben seiner Verwunderung gab es in einer Abgabe erneut seinen Unmut über das Finanzgebaren des Instituts kund.1078 Das Armenkollegium gebe mehr aus, als es die Verhältnisse zuließen, und das ganze Kapital sei bald verbraucht. Der Rat hingegen schwenkte auf die Linie des Armeninstituts ein und initiierte eine neue Runde in der Diskussion um Zwangsbeiträge.1079 Auch dieses Mal stimmte das 1. Quartier sofort zu und mahnte rasches Handeln an.1080 Noch in diesem Jahr müsse man zu einem Beschluss kommen, um bereits im nächsten Jahr entsprechende Mehreinnahmen verbuchen zu können. Wie nicht anders zu erwarten, war man im 2. Quartier anderer Meinung. Nicht eine Erhöhung der Beiträge sei angebracht, schon gar nicht über Zwangsabgaben, sondern eine Verminderung der Ausgaben des Instituts. Keine noch so großen Mehreinnahmen könnten hinreichen, wenn das Kollegium weiterhin so willkürlich mit seinen Geldern verfahre.1081 Die einzige Maßnahme, der es zustimmen könne, und damit knüpfte das Quartier nahtlos an die Äußerungen der vergangenen Jahre an, sei, Unwillige zu einem Beitrag anzuhalten. Man kam in der Folge zu keiner Lösung. Der Rat teilte die Vorwürfe dem Kollegium mit und übermittelte dessen Antwort dem 1076 Bekanntmachung Armenkollegium v. 3.11.1817. Das Folgende: ebenda. 1077 Bekanntmachung Armenkollegium v. 20.4.1818. Das Folgende: ebenda. 1078 Abgabe 2. Quartier v. 20.7.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1079 Proposition v. 24.8.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1080 Abgabe 1. Quartier v. 24.8.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1081 Abgabe 2. Quartier v. 21.9.1818 [AHR 1.1.1, Nr. 1625].
  • 204. 204 Quartier.1082 Damit, so war man der Meinung, seien die Missverständnisse ausgeräumt. Das 1. Quartier verlor abermals die Geduld. Wegen des fortgesetzten Widerstands sei es nun Zeit, „diesen richtigen Gegenstand endlich und ungesäumt zur regulationsmäßigen Entscheidung Großherzogl. Regierung zu bringen.“ 1083 Und das 2. Quartier wiederholte, nachdem es die Akten der zurückliegenden Verhandlungen gefordert, erhalten und gesichtet hatte,1084 in einer langen Abgabe erneut seine Einwände:1085 schlechte Finanzverwaltung, Widerwillen in Teilen der Bevölkerung wegen der wirtschaftlichen Tätigkeiten, falscher Umgang mit Zahlungsverweigerern in der Vergangenheit und Unklarheiten, wie überhaupt das Maß von 1% des Einkommens auszumitteln sei. Auch eine weitere Verhandlungsrunde brachte nichts Neues mehr hervor.1086 Armenkollegium und Rat schienen aber dieses Mal nicht locker gelassen zu haben. Ende April übermittelte das 2. Quartier an seine Ämter erneut Vorschläge zur Einführung von Zwangsbeiträgen.1087 Es teilte in einer Abgabe allerdings auch mit, dass es wohl kaum ein günstiges Ergebnis geben werde, wenn die Spannweite dieser Pflichtabgaben definiert sei. In der folgenden Kommitte versuchten alle Beteiligten, diesen Punkt zu klären.1088 Zunächst setzte man sich zum Ziel, die Spendensummen bis auf den Betrag von 1804 zu erhöhen. Um beurteilen zu können, ob jeder seinen Vermögensverhältnissen entsprechend spende, werde es notwendig sein, auf das jeweilige Einkommen und den Verbrauch Rücksicht zu nehmen. Dazu empfehle es sich, wie bereits vorgeschlagen,1% des Einkommens zu veranschlagen. Als Grenzwerte bestimmte man 24 ßl. nach unten und 30 Rthlr. nach oben. Diese Spannweite unterteilten die Beteiligten in 18 Segmente: Abbildung 1: Unterteilung der Zwangsabgaben 30 30 25 25 20 20 18 16 Rthlr. 14 15 12 10 9 10 7 8 6 5 4 5 2 3 0,5 1 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Klassen 1082 Proposition v. 18.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. Das Schreiben des Armenkollegium ist nicht erhalten. 1083 Abgabe 1. Quartier v. 18.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1084 Abgabe 2. Quartier v. 20.1.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625] und Proposition v. 8.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1085 Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1086 Kommittenprotokoll v. 6.3.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]; Abgabe 1. Quartier v. 19.3.1819 [AHR ebenda] und Abgabe 2. Quartier v. 19.3.1819 [AHR ebenda]. 1087 Die entsprechende Proposition selbst ist nicht mehr erhalten, ihre Übergabe an die Bürgerschaft geht aber aus der daraufhin erfolgten Abgabe des 2. Quartiers hervor, in der dieses die Übermittlung der Vorschläge an die Ämter mitteilte. Abgabe 2. Quartier v. 29.4.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1088 Kommittenprotokoll v. 1.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
  • 205. 205 Weitere Vorschläge orientierten sich an früheren Verhandlungen: Einspruchsmöglichkeiten müssten gegeben sein, und wer bereits mehr gab, als er bei seinen Verhältnissen eigentlich müsste, sollte bei diesem Betrag bleiben. Neu formiert wurde die Kommission, die die Abschätzung vorzunehmen hatte. Sie sollte nun aus Abgesandten des Rates, der Bürgerschaft und der Eximierten bestehen. Schließlich wollte man zunächst einen Testlauf für ein Jahr durchführen. Das 1. Quartier drängte wieder auf rasche Realisierung.1089 Details seien zwar noch zu klären und eine genaue Instruktion für die Kommission auszuarbeiten, aber weitere Verhandlungen seien jetzt nicht mehr zuzulassen. Das 2. Quartier übergab die Vorschläge den Ämtern.1090 Diese machten dem Vorhaben erneut ein Ende. Fünf Ämter stimmten zu, 24 dagegen, was einer Stimmenverteilung von 12 zu 34 entsprach.1091 Dieses Ergebnis präsentierte das 2. Quartier mit den bekannten Gründen einer Ablehnung in seiner Abgabe.1092 Seine Bedenken, was die Beurteilung der Einkommensverhältnisse betrifft führte es hingegen noch einmal detailliert aus. Selbst wenn zwei „Contribuenten“ das gleiche fixe Gehalt hätten, müssten sie noch lange nicht das gleiche Einkommen haben. Einer von ihnen könnte beispielsweise verschuldet sein. Und noch schwieriger lasse sich das reine Einkommen von Kaufleuten und anderen Bürgern bestimmen, zumal es ja nicht jedes Jahr gleich hoch sei. Und selbst wenn es eine Möglichkeit gäbe, die Summe auszumitteln, so könnte doch nicht jeder gleich veranlagt werden, weil der eine vielleicht mehr Kinder habe, ein anderer einen hilfsbedürftigen Verwandte verpflegen oder ein dritter eine hohe Miete zahlen müsse. Zudem könnten im Laufe eines Jahres unvorhergesehene Kosten entstehen, oder eine Krankheit könnte den Verdiener ans Bett fesseln. Den vielleicht wichtigsten Einwand nennt das 2. Quartier erst zum Schluss: Nur wenigen sei zuzumuten, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Und es sei fraglich, ob man dann allen Angaben vertrauen könne. Nachweise seien kaum zu erbringen und eine Vereidigung sehr bedenklich. Jetzt verlor auch der Rat die Geduld. Anfang September übergab er den Fall dem Herzog, stellte diesem die Notlage des Armeninstituts, den Plan zur Einführung von Zwangsbeiträgen und die Einwände des 2. Quartiers vor und bat um einen landesherrliche Entscheidung.1093 Diese ging Ende September ein: „Wir geben euch auf eure Vorstellung und Bitte vom 10t. dM. in Betreff der einzuführenden Zwangsbeyträge für das dortige Armen=Institut, bey Zurückgabe der eingereichten Acten, und mit Verwerfung des Widerspruchs vom 2t. Quartier, zum Bescheide: daß ihr zur Ausmittelung eines angemessenen unpräjudicirlichen Repartitions=Modi einer gezwungenen Auflage zur Erhaltung der Armen=Anstalt, hiedurch auctorisrt seyn sollt; jedoch habt ihr die Beyträge der nicht unter eurer Jurisdiction stehenden Einwohner von dortiger Justiz=Kanzley bestimmen zu lassen, wenn sie auch verhältnissmäßig zu wenig erscheinen sollten.“ 1089 Abgabe 1. Quartier v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1090 Abgabe 2. Quartier v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1091 „vota der aemter pto der Zwangsbeyträge zur AOrdnung“ v. 12.5.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1092 Abgabe 2. Quartier v. 16.6.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1093 Das geht aus dem Herzoglichen Mandat selbst hervor. Mandat Herzog v. 27.9.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. Das Folgende: ebenda.
  • 206. 206 Damit war die Diskussion beendet. Nachdem beiden Quartieren das Mandat übermittelt wurde, forderte der Rat das Armenkollegium ein letztes Mal auf, Vorschläge für die Modalitäten 1094 einer Zwangsabgabe zu unterbreiten, die als Diskussionsgrundlage für eine gemeinsame Kommitte dienen sollten.1095 Anfang Februar 1820 konnte die entscheidende Sitzung stattfinden, auf der man sich auf folgende Vorschläge einigte:1096 Grundsatz bleibt, dass nur diejenigen zu Zwangsbeiträgen verpflichtet werden, die nichts oder zu wenig geben, und dass diese auch vorher noch einmal aufgefordert werden, freiwillig etwas zu spenden. Zur Veranlagung der Einwohner wird eine Deputation niedergesetzt, die aus 3 Ratsmitgliedern und je 4 Vertretern der Quartiere besteht. Diese Deputation unterschreibt einen Eid, dass sie die Abschätzung gewissenhaft und nach ihrer Überzeugung vornehmen will. Die Vorschläge des Armenkollegiums werden bei der Betragsfestsetzung zur Norm gemacht. Sie werden nur dahingehend abgeändert, dass jemand, der nur 100 Rthlr. Einkommen hat, im Quartal 4 ßl. zu geben hat. Bei der Veranlagung ist im Einzelfall Rücksicht auf die Verhältnisse im Ganzen zu nehmen, ob der Betreffende zum Beispiel viele Kinder habe, verschuldet sei oder ähnliches. Die Zwangsabgabe tritt in dieser Form versuchsweise für ein Jahr in Kraft, sodass für 1821 die festgesetzten Beiträge zu zahlen sind. Wer gar nichts gibt, ist auch für das Jahr 1820 heranzuziehen. Damit die Kommission eine möglichst angemessene Abschätzung vornehmen kann, hat sie aus den unterschiedlichen Klassen der Einwohner, also Gelehrten, Kaufleuten, Gewerken, und zwar bei letzteren möglichst aus jedem Amt einige Vertreter einzuladen, deren Beurteilung der Abschätzung anzuhören und nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Den Kanzlei- und Akademie-Angehörigen wird die Abschätzung ihrer Jurisdiktionsangehörigen selbst überlassen, sofern die obigen Grundsätze eingehalten werden. Etwaige Mahnungen dagegen behält die Kommission sich vor. Im Wesentlichen waren beide Quartiere damit einverstanden.1097 Auseinandersetzungen gab es ab Oktober lediglich um zwei Punkte. Weniger diffizil war die Hinzuziehung von Vertretern der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen als beratende Mitglieder. Hier gab es rechtliche Bedenken.1098 Man ließ dieses Vorhaben schließlich ganz fallen und unterstellte die Veranlagung der Spender allein der Kommission.1099 Erheblich mehr Probleme bereiteten die Einkommenssätze, nach denen veranlagt werden sollte. Das 2. Quartier wünschte zunächst, dass der Passus „Einnahme“ genauer zu bestimmen sei.1100 Vor allem aber war es der Meinung, dass das Gleichmaß der Besteuerung bei unterschiedlichen Einkommensklassen nicht sozial gerecht sei. Für Geringverdiener bedeuteten 1% des Einkommens mehr 1094 Proposition v. 27.10.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1095 Das geht aus der Proposition hervor, mit der diese Vorschläge der Bürgerschaft übergeben wurden. Proposition v . 12.1.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1096 Kommittenprotokoll v. 5.2.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1097 Abgabe 1. Quartier v. 9.2.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625] und Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1820 [AHR ebenda]. 1098 Kommittenprotokoll v. 7.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1099 Kommittenprotokoll v. 6.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1100 Abgabe 2. Quartier v. 10.4.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda.
  • 207. 207 als für Vermögende. Es wäre wünschenswert, wenn ähnlich wie bei den geringsten Sätzen auch bei den höheren ein progressiver Ansatz erfolge. Auf der folgenden Kommitte einigte man sich zunächst auf eine Einkommens-Definition.1101 Darunter sollte nur „der wirkliche Verdienst eines jeden und die Einkünfte an Zinsen und Renten“ verstanden werden. In der Frage der Steuersätze kam man zu keiner Entscheidung. Das 2. Quartier schlug in der Sitzung eine neue prozentuale Progression vor: Tabelle 1: Vorschlag Zwangsbeitragssätze 1820 Jahreseinkommen Prozentsatz bis 1000 Rthlr. wie vorgeschlagen 1000-2000 Rthlr. 1½ % 2000-3000 Rthlr. 2% 3000-4000 Rthlr. 2½ % 4000-5000 Rthlr. 3% Dem wiederum konnte nun das 1. Quartier kaum zustimmen.1102 Der Rat stimmte zwar zu, hielt aber den Ansatz für zu hoch.1103 Das Quartier monierte unter anderem, dass für eine anteilsmäßige Veranlagung die privaten Bücher offengelegt werden müssten, was nicht zugestanden werden könne. Außerdem könne jemand mit nur 1000 Rthlr. Jahreseinkommen durchaus mehr Geld zur freien Verfügung haben, als jemand, der große Teile seines Vermögens im Umlauf habe – dies sei sogar häufig der Fall. Nachdem man sich vergeblich um eine für beide Quartiere akzeptable Kompromissformeln bemüht hatte,1104 musste erneut um einen landesherrliche Entscheidung angetragen werden.1105 Der Großherzog sprach sich gegen Rat und 2. Quartier aus.1106 Eine solche Erhöhung der Beiträge sei den Mitgliedern des 1. Quartiers nicht zuzumuten. Am 25.7.1821 war der Prozess schließlich abgeschlossen. Der Rat übermittelte die aus den bisherigen Verhandlungen zusammengestellten „Bestimmungen über die Einführung der Zwangsbeiträge“ an die Bürgerschaft.1107 Darin wurde der umstrittene Modus der Veranlagung wie folgt beschlossen: 1101 Kommittenprotokoll v. 7.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. Das Folgende: ebenda. 1102 Abgabe 1. Quartier v. 13.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1103 Proposition v. 13.10.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1104 Abgabe 2. Quartier v. 18.12.1820 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Kommittenprotokoll v. 6.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Proposition v. 10.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v. 10.1.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2. Quartier v. 5.3.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Proposition v. 9.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v. 9.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2. Quartier v. 14.5.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1105 Eingabe Rat beim Herzog v. 19.5.1821 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. 1106 Mandat Herzog v. 28.5.1821 AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das Folgende: ebenda. Es dauerte noch einen ganzen Monat, bis das Mandat auch bei der Bürgerschaft ankam. Proposition v. 27.6.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier und Abgabe 2. Quartier v. 27.6.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; es folgte noch eine kurze Diskussion, ob ein förmlicher Rat- und Bürgerschluss notwendig sei. Kommittenprotokoll v. 14.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 1. Quartier v. 18.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]; Abgabe 2. Quartier v. 18.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1624]. 1107 Proposition v. 25.7.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Als Anlage: „Bestimmungen über die Einführung der Zwangsbeyträge zu dem hiesigen Armen=Institute“, o.D. Das Folgende: ebenda.
  • 208. 208 Abbildung 2: Steuersätze Zwangsbeiträge 1821 30 30 25 25 20 20 18 16 Rthlr. 14 15 12 10 10 8 5 4 5 3 2 1,3 1 0,6 0,3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 00 00 00 00 00 50 00 00 00 50 00 80 60 40 20 00 >8 >6 >5 >4 >3 >2 >1 >1 <1 >3 >2 >2 >1 >1 >1 >1 >1 Einkommensklassen Wer weniger als 100 Rthlr. zur Verfügung hatte, konnte die für ihn veranlagten 16 ßl. quartalsweise zu je 4 ßl. zahlen. Für Einkommen jenseits von 3500 Rthlr. stieg der Betrag im Verhältnis von 1% progressiv an. Mitte September wurde dann auch die Öffentlichkeit informiert: „Wann von so manchen Bürgern und Einwohnern zu dem hiesigen Armen=Institute gar keine, oder doch nicht solche Beyträge gegeben worden, welche ihrem Vermögens= und sonstigen Verhältnissen angemessen sind, und mehrmalige Versuche selbige zu einer genügenden Beysteuer zu veranlassen, keinen Erfolg gehabt haben, die Erhaltung dieser wohlthätigen Anstalt, deren Ausgaben sich durch die zunehmende Zahl der Armen fortdauernd vermehren, aber eine Vergrößerung der bisherigen Einnahme unumgänglich erfordert: so ist nur der einzige Ausweg geblieben, für diejenigen, welche gar nichts oder zu wenig geben, ZwangsBeyträge einzuführen.“1108 Der trotzige Unterton ist aus diesen Vorwürfen unschwer herauszuhören. Die Schuld am Scheitern des Prinzips der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Finanzierung wird eindeutig der Bevölkerung zugeschoben, deren „unsolidarisches“ Verhalten nunmehr keine andere Wahl ließ als, gleichsam zur Strafe, die Zwangsabgabe einzuführen. Der Schritt war den Mitgliedern des Armeninstituts unangenehm, er widerstrebte ihrem Menschenbild und ihrem Verständnis einer Bürgergemeinschaft. Folgerichtig wird der Plan öffentlich so kommuniziert, dass deutlich wurde: Die Erlegung eines Zwangsbeitrags würde für den Betroffenen eine Einbuße an Sozialprestige nach sich ziehen, vergleichbar mit dem vormals üblichen Eintrag „will nichts geben“ in den Spenderlisten. „Nur sehr ungerne hat E.E. Rath diese Maaßregel ergriffen, weil dort eigentlich kein Zwang eintreten solle, wo von der Erfüllung einer Verpflichtung die Rede ist, wozu Menschenliebe und Wohlthätigkeit so dringend auffordern, und kann derselbe auch noch immer nicht die Hoffnung ganz aufgeben, daß diejenigen, welche 1108 WRNA v. 26.9.1821.
  • 209. 209 bisher gar nichts oder zu wenig gegeben haben, dem schönen Beyspiele so vieler ihrer Mitbürger folgen, und sich vor Eintritt jener Bestimmung, zu einem angemessenen Beytrage freywillig erklären werden.“1109 Hier wird deutlich, dass man freiwilligen Spenden bis zuletzt den Vorzug gab. Doch soziales Engagement schien offensichtlich nicht mehr prestigeträchtig, der Appell an das Ehrgefühl kein ausreichendes Druckmittel mehr zu sein. So nahm die Zwangserhebung ihren Lauf: „Da die Aufforderung [...] wegen angemessener freywilliger Beyträge zu dem hiesigen Armen=Institute nicht den von E.E. Rath gehofften Erfolg gehabt hat; so ist nichts anders übrig geblieben, als durch die ernannte Deputation die Bestimmung der Zwangs=Beyträge [...] eintreten zu lassen.“ 1110 Zahlungsverweigerer wurden nicht nur mit einer Zwangsabgabe für das laufende Jahr 1822 belegt, sondern ebenfalls rückwirkend für das Jahr 1821. Die von der Kommission festgelegte Höhe der Abgabe wurde durch den Druck bekannt gemacht.1111 Das Hoffnung, die Beiträge dauerhaft in einer Höhe halten zu können, die eine reibungslose Arbeit des Instituts gewährleisten könnte, erfüllte sich nicht. 1823, 20 Jahre nach der Gründung des Instituts, setzte bereits eine erneute Degression der Einnahmen ein, und der Ruf nach einer grundlegenden Reform der ganzen Anstalt wurde lauter.1112 5.1.3 Analyse der Spenderlisten 5.1.3.1 Vorbemerkung Die folgende Darstellung der Ergebnisse der statistischen Analyse der Spenderlisten nimmt zunächst die Spender selbst in den Blick, dann deren Spenden. Die Ausführungen beschränken sich dabei, soweit es geht, auf die Deskription der Daten. Erst in der abschließenden, interpretativen Zusammenfassung der Institutsarbeit werden diese dann miteinander in Zusammenhang gebracht und in den Gesamtrahmen eingeordnet. Auf diese Weise können verwirrende und erklärungsbedürftige Vor- und Rückgriffe während der Ausbreitung des Zahlenmaterials weitgehend vermieden werden. Die Analysen orientieren sich jeweils an vorab aufgestellten Hypothesen, die anhand des vorliegenden Datenmaterials überprüft wurden.1113 5.1.3.2 Spenderzahlen 5.1.3.2.1 Populationsgröße Ausgehend von sechs Hypothesen wird im Folgenden ein Blick auf die Entwicklung der Gesamtzahl aller Spender geworfen, deren vermeintliche oder tatsächliche Abnahme immer wieder vom 1109 WRNA v. 26.9.1821. 1110 Ebenda v. 16.1.1822. 1111 Ebenda. Um die Richtigkeit der Taxierungen war vorher noch gestritten worden, ohne dass aus den Akten ersichtlich geworden wäre, mit welchem Ergebnis. So kann nur auf die veröffentlichten Listen rekurriert werden. 1112 Siehe Kapitel 6. Auch MANKE, Armengesetzgebung, S. 272; MANKE / SASNOWSKI, Armengeldlisten, S. 267; KARSTEN, Armenversorgung, S. 21f. 1113 Zum methodischen Vorgehen Kapitel 1.3.2.
  • 210. 210 Armeninstitut beklagt worden war und die dadurch immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen um die Einführung von Zwangsbeiträgen gegeben hatten. Hypothesen: (H1): Die Zahl der Spender blieb im Untersuchungszeitraum annähernd gleich. (H2): Die Listen wiesen deutlich mehr Männer als Frauen aus. (H3): Die Verteilung der Spender auf die Bürgerfahnen war ebenfalls relativ gleichmäßig. (H4): Die größte Anzahl der Spender hatte sich dem Subskriptionssystem angeschlossen. (H5) Die Dominanz dieser Wahl war geschlechtsunabhängig. (H6) Die Wahl des Spendensystems schwankte zwischen den Bürgerfahnen erheblich. In den ersten Jahren nahm die Anzahl der Spender tatsächlich ab und hatte 1809 mit 1861 Männern und Frauen ein erstes Minimum erreicht (Tabelle 8/Abbildung 7). Bis 1813 hielt sich dieses Niveau, erst in den darauf folgenden drei Jahren fand ein sprunghafter Anstieg statt, und 1816 wurde mit 2961 Spendern das Maximum im Untersuchungszeitraum erreicht. Mit 26% bzw. 21% Zuwachs zum jeweiligen Vorjahr verzeichneten die Jahre 1814 und 1816 den größten Zuwachs an Spendern. Die Zahlen waren also bereits vor der Umfrage durch das Institut angestiegen. Das Ende der schlechten Zeiten machte sich bemerkbar. Zwar gab es noch zwei kleinere Einbrüche 1817 und 1819, aber bis zur Einführung der Zwangsbeiträge blieb das Niveau höher als zu Beginn der Arbeit des Instituts. Die eingangs aufgestellte Hypothese (H1) konnte also nicht bestätigt werden. Dafür erbrachte die geschlechtsspezifische Analyse der Listen ein eindeutiges Ergebnis: Männer dominierten mit knapp 90% in allen Jahren die Spenderzahlen so stark, dass sie den Gesamtverlauf des Niveaus bestimmten. Wirft man einen Blick auf Detailinformationen aus den einzelnen Fahnen, so zeigen sich hier deutliche Unterschiede (Tabelle 9/Abbildung 8). Die achte als flächen- und zahlenmäßig größte der Rostocker Bürgerfahnen stellte auch die meisten Spender, gefolgt von der nicht viel kleineren siebten.1114 Zusammen umfassten sie rund ein Drittel aller Spender. Auffällig ist bei fast allen Fahnen die steigende Spenderzahl zwischen 1813 und 1816, mit dem schon gezeigten Abschwung nach diesem Spitzenwert. Wie unterschiedlich sich die Anteile aber ausgestalten können, verdeutlicht ein Vergleich der Fahnen eins und sechs. Beide zeigten zunächst den üblichen Anstieg nach 1813, die dritte von einem niedrigeren Niveau aus mit einer Steigerungsrate von 49%. Es handelte sich fast ausschließlich um wöchentlich Zahlende. Dann nahm aber die Zahl der Spender aus Fahne eins bis 1821 kontinuierlich wieder ab, während die aus Fahne drei weiter anstieg. Diese ist auch neben den Fahnen sieben und zehn die einzige, die einen solchen ansteigenden Verlauf nach dem Stichjahr 1816 zeigt. Die zehnte Fahne zeigte insgesamt die größten Schwankungen. Von 1804 an nahm die Zahl der Spender aus diesem im Nordwesten Rostocks gelegenen Stadtteil von rund 250 bis 1808 um rund die Hälfte ab. Dabei zeigte sich, dass bereits 1805 viele die Spendenart wechselten: Während die Zahl der Pränumeranten um fast 20% sank, stieg die der wöchentlich Zahlenden um rund 15% an. In den folgenden Jahren nahmen hingegen beide Zahlen ab, bis 1812 nur noch 90 Spender in der zehnten Fahne zu verzeichnen waren. 1114 Zur Orientierung und zu den Größenangaben siehe die Karte „Rostocker Bürgerfahnen um 1800“ im Anhang.
  • 211. 211 Ihre Zahl hatte sich gegenüber 1811 noch einmal um 32% verringert. Es folgten zwei Jahre mit gewaltigen Zuwachsraten, fast ausschließlich unter den Pränumerierten. 1813 gab es 32%, 1814 gar 87% mehr Spender als im Vorjahr. 1816 stieg dann auch die Anzahl der wöchentlich Spendenden um rund 25% an, und die 10. Fahne konnte insgesamt 280 Männer und Frauen in die Listen bringen. Das Niveau hielt sich bis 1822 bei über 250.1115 Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Veränderungen in den Spenderzahlen nicht auf Veränderungen von bestimmten dominanten Fahnen zurückzuführen ist, sondern sich gleichmäßig auf diese verteilten. Die Bedeutung der Jahre 1813 und 1816 wird ebenfalls deutlich, wenn man sich die Entwicklung des Wahlverhaltens zwischen Pränumeration und wöchentlichen Spenden ansieht (Tabelle 10). Die Pränumeration war mit über 80% Anteil bis 1813 die bei weitem am häufigsten gewählte Form der Spende, deren Attraktivität in den ersten Jahren offenbar stetig zunahm. Der Anteil wöchentlicher Zahlungen stieg dann aber von 1813 auf 1814 um mehr als das Doppelte an. In den folgenden Jahren näherten sich die Anteile bis auf 35:65, es gelang also nicht, die Rostocker davon zu überzeugen, doch wieder vermehrt einen festen Betrag in die Bücher des Armeninstituts einzuzeichnen. Das änderte sich erst 1821/1822. Geschlechtsspezifische Unterschiede im Wechselverhalten ergaben sich bei der Auswertung der Daten nicht. In den Fahnen waren die jeweiligen Spendenarten unterschiedlich beliebt. Bis 1813 dominierte in allen Fahnen außer der zehnten in einem ähnlichen Maß das Subskriptionssystem. Überraschend ist, dass ausgerechnet die elfte, vor den Toren der Stadt gelegene und hauptsächlich von Fischern und Gärtnern bewohnte Fahne die höchsten Prozentsätze aufweist: Ihre Mitglieder wählten kontinuierlich zu 90-95% diesen Modus. Allerdings war die absolute Anzahl der Spender hier mit unter 100 Personen stets am geringsten. Der Bruch nach 1813 prägte sich nicht in allen Fahnen gleich stark aus. Kaum Änderungen zeitigte dieses Jahr für die fünfte Fahne, in der der Anteil der Pränumeranten lediglich von 90% auf 80% abnahm und auf diesem Niveau stagnierte. Sehr stark veränderten sich die Anteile in Fahne drei, wobei diese nicht vom Gesamtverlauf abwich. Wählten ihre Mitglieder noch 1813 nur zu 20% wöchentliche Spenden, so waren es im Jahr darauf mehr als doppelt so viele und damit fast die Hälfte aller Spender. Auch hier blieb dieses Niveau in etwa konstant, bis sich ab 1820 die Maßnahmen des Instituts verändernd auswirkten. Auffällig ist der gleichzeitige starke Anstieg der Spenderzahlen in Fahne drei. In diesen Jahren haben sich offensichtlich sehr viele Einwohner dazu entschlossen, der Armenanstalt etwas zukommen zu lassen, und dafür den wöchentlichen Modus gewählt, was die Anteile erheblich verschoben hat. Die größten Abweichungen vom Gesamtverlauf der Anteile der Spendenarten fanden sich bei der zehnten Fahne (Abbildung 9). Hier zeigt sich ein hohes Wechselpotenzial. Zur Eröffnung der Armenanstalt 1804 schrieben sich noch rund 70% der Fahnenangehörigen für feste Beträge ein, während es acht Jahre später nur noch knapp mehr als 20% waren. Wiederum zwei Jahre später lag ihr Anteil wieder bei 70% und sank danach bis 1820 auf die Parität mit den wöchentlich Zahlenden. Äquivalent zum sinkenden Anteil subskribierter Beiträge ging auch die absolute Zahl der Spender zurück. Die übrig 1115 Die Veränderung der Anteile der Spender in den jeweiligen Fahnen untereinander wich kaum von dem hier gezeigten Verlauf der absoluten Zahlen ab.
  • 212. 212 blieben, waren meistenteils wöchentlich Zahlende. Umgekehrt stieg ab 1813 mit den absoluten Spenderzahlen auch der Anteil der Pränumerationen wieder an. 5.1.3.2.2 Familienstand der Frauen Hypothesen: (H1): Die Frauen, die selbst spendeten, waren in der Mehrheit verwitwet oder ledig. (H2): H1 ist unabhängig von der gewählten Spendenart. Beide Hypothesen haben sich bestätigt. Der Anteil der Witwen unter den Spenderinnen betrug im gesamten Untersuchungszeitraum rund 80%. An zweiter Stelle standen mit 15-20% die zahlreichen Demoiselles und Unbegebenen, also ledige Frauen. Verheiratete oder Geschiedene spielten keine statistisch relevante Rolle.1116 Dieses Ergebnis ergab sich auch nach einer Aufteilung der Werte in Subskribierte und wöchentlich Spendende. Auch hier dominieren die Witwen mit jeweils 57-80% deutlich, gefolgt von ledigen Frauen und Mädchen. Dass unter den Pränumerantinnen die Ledigen gegenüber den Witwen etwa 5% mehr ausmachten als bei den wöchentlich Zahlenden fällt demgegenüber nicht weiter ins Gewicht. Da die Scheidungsrate verschwindend gering war1117 und bei Eheleuten der männliche Haushaltsvorstand in den allermeisten Fällen auch offiziell die Zahlungen an das Institut vollzog, können dieses Ergebnisse aber wenig überraschen. 5.1.3.2.3 Zusammensetzung nach Segmenten und Berufsgruppen Hypothesen: (H1): Die Spender verteilten sich gleichmäßig über alle Schichten. (H2): Bei der Wahl der Spendenarten zeigten sich Unterschiede zwischen den Segmenten/ Berufsgrppen. 5.1.3.2.3.1 Alle Spender Die Auswertung der Berufssegmente „Urproduktion und Abbau von Rohstoffen“ (SE 1), „Weiterverarbeitung und Veredelung“ (SE 2), „Dienstleistung und Vertrieb“ (SE 3) und „Unspezifische Lohnarbeit“ (SE 4) ergab folgendes Ergebnis (Tabelle 11/Abbildung 10):1118 In der Handelsstadt Rostock waren die Mitglieder des Handwerks und des Handels, zusammengefasst in SE 2 und SE 3, unter den Spendern klar dominierend. Bis auf das schwach besetzte erste zeigten alle SE in der Entwicklung einen parallelen Verlauf. Nach der Eröffnung des Instituts nahm die Zahl der Spender in allen SE zunächst bis 1808 ab, stieg aber auch danach nur leicht an. Erst ab 1813 besserte sich die Lage. Trotz kleinerer Einbrüche 1817 und 1819 zeigte sich eine steigende Tendenz. Mit jeweils fast 1000 Spendern erreichten das SE 2 und das SE 3 1816 und 1822 die Maximalwerte im 1116 Selbst gespendet haben eine Frau von Bruhn, eine Frau Harms, die Bediente Seehase und die Ehefrauen von Kaufmann Bencard, Legationsrat Burgmann, Küster Fischer, Gastwirt Glandt, Schuster Hesse, Zimmergeselle Holtfoth, Senator Levenhagen, des Bedienten Voß und des Hauptmanns Wick. Die einzige Geschiedene unter den Spenderinnen war die Gastwirtin „Madame“ Sophia Schröder. 1117 Manke weist für 1819 nach, dass von den 9793 Erwachsenen, die in der Volkszählungsliste erfasst wurden, lediglich 11 geschieden waren. In seinen Ausführungen zum Familienstand werden sie nicht mehr erwähnt. MANKE, Rostock, S. 341. 1118 Die folgenden Analysen beschränken sich auf Männer, weil sie mit rund 90% die einzige zahlenmäßig relevante Gruppe unter den Spendern sind. Berufsangaben zu den dort verzeichneten Spenderinnen lagen zudem so gut wie nie vor. Zur Altonaer Berufssystematik, auf der die folgenden Analysen beruhen, siehe Kapitel 1.3.2.
  • 213. 213 Untersuchungszeitraum. Den niedrigsten Stand hatten beide 1808 mit 650 bzw. 690 Personen. Das SE 4 (unspezifische Lohnarbeit) hatten sein Maximum ebenfalls in den Jahren 1816 und 1822 mit jeweils 450 Personen. Zum SE 1 gehörten kontinuierlich die wenigsten Spender, was deren Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprochen haben dürfte. Diesen Zahlen entsprechend fielen die Anteile der Segmente an allen Spendern aus: SE 2 und SE 3 konnten jeweils rund 40% auf sich vereinigen, wobei es kaum Schwankungen gab, auch die Veränderungen ab 1813 wirkten sich hier nur wenig aus. Das konstant zu über 80% aus Tagelöhnern und Arbeitern bestehende SE 4 konnte, nachdem es zwischen 1808 und 1813 nur rund 10% der Spender stellte, 1814 mit 18% wieder den Wert von 1804 erreichen. Innerhalb der Segmente verteilten sich die Einzelberufe auf Berufsobergruppen, nach denen auch die Spenderlisten aufgeschlüsselt werden konnten. Dabei zeigte sich, dass diese Spezifikation nur in den SE 2 und SE 3 sinnvoll war. Aus der Urproduktion (SE 1) stammten nur wenige Männer unter den Spendern, und der Anteil von Tagelöhnern (OG 80: Unspezifische Lohnarbeit) am SE 4 betrug konstant rund 90%. Diese machten zahlenmäßig bei weitem die größte Einzelgruppe aus: Bis zu 444 (1822) aller Spender waren Arbeiter, was einem Anteil von fast 18% entspricht. Im SE 3 stammten die meisten Spender aus den OG 44 (Transport/Verkehr) und OG 40 (Handel), die Angehörigen der übrigen OG blieben mit jeweils weniger als 100 Männern weit darunter (Abbildung 11). Bis auf einen kleinen Einbruch 1807 nahm die Zahl der Kaufleute unter den Spendern bis 1816 zu, während ihr Anteil an allen Spendern dieses SE auf einem Niveau von rund 25% verharrte. Danach zeigt ihre Kurve denselben Verlauf wie die des ganzen SE, glich nämlich ab diesem Zeitpunkt der OG 44, mit der zusammen sie, bei einem gemeinsamen Anteil von konstant rund 50%, das SE prägte. Die Zahl der Transporteure war nach 1804 zunächst stark gesunken, bis sie in den Jahren 1808 bis 1813 einen Tiefpunkt von rund 140 Spendern (20%) erreicht hatte. Danach zeigte sich der schon oft registrierte Anstieg ab 1813, der 1817 ein erstes Maximum von 228 (25%) erreichte. Ähnlich verhielt es sich beim zweiten der dominierenden Segmente innerhalb der Spenderschaft (Abbildung 12). Auch hier kam es zu einem Einbruch der Spenderzahlen in den Jahren 1808 bis 1813, vor allem bei den beiden zahlenstärksten Obergruppen OG 22 (Bekleidung) und OG 20 (Bauwesen). Der Anteil, den Angehörige des Bekleidungswesens innerhalb dieses SE ausmachten, blieb trotz der Schwankungen der absoluten Zahlen konstant bei 30%, während sich die Entwicklung der Zahlen beim Bauwesen auch in der Veränderung ihres Anteils bemerkbar machte. Dieser sank von 23% (1805) auf 16% (1808-1813), stieg dann aber wieder auf 24% (1819) an. Verursacht wurde dieser Verlauf dadurch, dass die Spenderzahlen der übrigen Berufsobergruppen dieses SE konstant blieben. 5.2.3.2.3.2 Nach Spendenarten Mit der Zweiteilung des Spendensystems in subskribierte und wöchentlich getätigte Zahlungen sollte finanzschwächeren Einwohnern die Möglichkeit gegeben werden, auf schwankende Einkommensverhältnisse reagieren zu können.1119 Es ist davon auszugehen, dass sie diese auch nutzten, d.h. bei schlechter werdender konjunktureller Lage viele den Spendenmodus gewechselt haben. Zwei Details der Spenderzahlen müssen also noch einer näheren Betrachtung unterzogen werden: Die Anteile 1119 Siehe Kapitel 4.3.2.3.
  • 214. 214 der SE und OG an den Spendern nach gewähltem Zahlungsmodus, und die Anteile der Wahl der Spendenarten innerhalb der SE und OG (Tabelle 12). Mit dem ersten Punkt können die Aussagen zur Zusammensetzung der Spenderpopulation noch näher spezifiziert werden, mit dem zweiten ist es möglich, Aussagen zum Spendenverhalten der Angehörigen der Segmente und Berufsobergruppen und damit über deren finanzielle Lage machen zu können. Die Zusammensetzung der Subskribenten glich in hohem Maß der aller Spender (Tabelle 13). Rund 45% kamen aus der Kaufmannschaft und dem Dienstleistungsgewerbe (SE 3), weitere 40% aus dem Bereich Weiterverarbeitung und Veredelung (SE 2). Die Zahlen der wöchentlichen Spender zeigten dagegen größere Veränderungen. Während hier die Anteile von SE 2 und SE 4 anfangs noch mit jeweils 34% gleichauf lagen, stieg der des SE 2 in den folgenden Jahren an, während der des SE 4 im gleichen Maß abnahm. 1813 erreichten sie ein Verhältnis von 50:20%. Nach dem Sprung von 1813 auf 1814 näherten sie sich dann aber wieder auf rund 30:40% an. Gemeinsam machten diese beiden SE über den gesamten Zeitraum also dominierende 70% aller wöchentlich Spendenden aus. Bei beiden Spendenarten spiegeln sich die absoluten Zahlen also auch in den Anteilen wider. Bei den Berufsobergruppen zeigten sich ähnliche Ergebnisse. Im SE 3 machten die Angehörigen des Handels (25-30%) und des Transportwesens (17-22%) den höchsten Anteil der Pränumerierten aus. Alle übrigen OG lagen bei unter 10%. Im Verlauf zeigten sich bei dieser Verteilung nur geringe Schwankungen. Noch deutlicher fiel das Ergebnis innerhalb dieses Segments bei den wöchentlichen Spendern aus. Mit rund 35-70% lag der Anteil der Angehörigen der OG 44 (Transport) weit über denen der übrigen 14 hier zusammengefassten Berufsobergruppen. Im SE 2, das die meisten Handwerker in sich vereinigte, dominierte bei beiden Spendenarten der Bereich Bekleidung. Sein Anteil unter den Pränumeranten betrug konstant etwa 30% und sank erst zwischen 1816 und 1819 zugunsten des an Bedeutung zunehmenden Bauwesens bis auf 25%. Dagegen zeigten sich bei den wöchentlich Zahlenden größere Schwankungen. Hier stellte 1804 zunächst das Baugewerbe mit 40% den größten Anteil, gefolgt vom Bekleidungswesen mit 32%. Von 1805 bis 1807 veränderte sich die prozentuale Verteilung erheblich auf 34% (Bekleidung), 27% (Bau) und 16% Holzverarbeitung. So blieb es konstant bis 1813. Danach nahm der Anteil des holzverarbeitenden Gewerbes wieder ab, der der beiden anderen Obergruppen schwankte bis 1821 jeweils um 35%. Das SE 4 schließlich wurde auch in Anbetracht der relativen Verteilung bestimmt durch Tagelöhner und andere unspezifisch Arbeitende. Unter den Pränumeranten dieses SE betrug ihr Anteil zwischen 69% (1809) und 85% (1816-1820), unter den wöchentlich Zahlenden gar 98-100%. Unabhängig von diesen Zahlen wählten, wie gezeigt, im gesamten Untersuchungszeitraum die meisten Spender das Subskriptionssystem, wobei aber auch hier die Entwicklung vor und nach der Zäsur von 1813 zu unterscheiden ist. Am deutlichsten war diese „Wählerwanderung“ im SE 4 ausgeprägt (Abbildung 13). Wählten 1804 lediglich 42% der Tagelöhner und nicht Erwerbstätigen (SE 4) feste Beiträge, so stieg deren Anteil bis 1813 auf über 70%, sackte sofort wieder auf unter 40% und stieg in den folgenden Jahren wieder an. 1817 erreichte der Anteil der Subskribenten am SE 4 wieder über 50%, konnte sich allerdings nicht auf
  • 215. 215 diesem Niveau halten. Es folgte eine erneute Degression. Die übrigen Segmente zeigten einen ähnlichen, wenn auch weniger stark ausgeprägten Verlauf. Am konstantesten wählten die im SE 3 zusammengefassten Spender die Pränumeration, ihr Anteil lag zeitweise bei 90%. Allen SE gemeinsam hingegen ist ein wachsende Anteil dieser Zahlungsart in den ersten Jahren. Innerhalb der Berufssektoren schwankten nur die OG 44 (Transport), 20 (Bauwesen) und 22 (Bekleidung). Der Verlauf glich dabei dem des SE 4, für den wiederum die Tagelöhner (OG 80) mit ihrem Wechsel der Spendenarten ausschlaggebend waren. Die unmittelbaren Auswirkungen der Krise zu Beginn des 19. Jahrhunderts zeigten sich also auch bei der Wahl zwischen wöchentlichem Beitrag und Subskriptionssystem in den hier genannten Berufsgruppen. 5.1.3.3 Spendensummen 5.1.3.3.1 Alle Spender Hypothesen: (H1): Die Summe der Spenden war rückläufig (H2): Es wurde mehr Geld durch subskribierte Beiträge eingenommen als durch wöchentliche. (H3) Die Summe der Spenden ging in beiden Spendenarten zurück. (H4) Subskribierte spendeten höhere Summen als wöchentliche Geber. (H5) Die Spenden gingen krisenbedingt zwischen 1811 und 1816 stärker zurück, als davor oder danach. (H6) Der Anteil derjenigen, die Spenden verweigerten, war bei den wöchentlich Zahlenden höher als unter den Subskribenten.1120 (H7) Die Spendensummen gingen in beiden Zahlungsarten im gleichen Zeitraum zurück. Wichtiger als die Zahl der Spender war für das Armeninstitut die Summe, die durch diese aufgebracht wurde. Wie ein erster Blick auf die Entwicklung dieser Einnahmen zeigt, hatte das Armenkollegium mit seinen Klagen über die abnehmende Spendenbereitschaft richtig gelegen.1121 Nach einer stetigen Degression war 1815 der Tiefpunkt erreicht (Abbildung 14). Mit 4799 Rthlr. musste das Armeninstitut einen Einnahmeverlust von fast 2000 Rthlr. gegenüber 1804 beklagen. Auch die darauf folgenden Versuche, die Rostocker wieder zu mehr Freigebigkeit zu animieren, waren nur von kurzfristigem und geringem Erfolg. Nur 1816 und 1817 konnten Mehreinnahmen verbucht werden, danach aber gingen die Beträge wieder zurück, bis sie 1820 abermals unter die Marke von 5000 Rthlr. rutschten. Durch die Einführung des Zwangssystems stiegen zwar die Einnahmen wieder an, konnten aber das Niveau von 1804 nicht mehr erreichen. Das Gros der Spenden wurde dem Institut über das Subskriptionssystem zugeführt. Der Spitzenwert der wöchentlichen Sammlungen wurde ebenfalls 1804 erreicht, diese 311 Rthlr. machten 1120 Der scheinbare Widerspruch zwischen Zahlungsverweigerung und Kategorisierung nach der Zahlungsart ergibt sich daraus, dass die betreffenden Personen zwar in den Listen unter den Spendern genannt werden, aber kein Geld zu geben bereit waren. Sie wurden gekennzeichnet mit „wng“ oder „hng“ für „will nichts geben“ bzw. „hat nichts gegeben“. 1121 Zu den Klagen siehe Kapitel 5.1.1.
  • 216. 216 aber gerade mal 5% der Gesamtsumme aus. Dieser Wert wurde auch in den folgenden Jahren nicht mehr überschritten. Die Höhe der Einzelspenden variierte stark und reichte von der Weigerung, überhaupt etwas beizutragen bis zu 80 Rthlr. Dabei zeigten sich deutlich Unterschiede zwischen den beiden Spendenmodi: Subskribierte Beiträge waren – wie erwartet – bei weitem größer als diejenigen aus wöchentlichen Sammlungen. Am häufigsten wurden subskribierte Einzelspenden bis zu 5 Rthlr. gegeben (Tabelle 14/Abbildung 15). Ihr Anteil lag zeitweise bei über 80%. Weit dahinter folgten Geldbeträge bis zu 10 Rthlr., die gut 11% aller subskribierten Spenden ausmachten. Höhere Zahlungen waren selten. Spitzenwerte wurden bezeichnenderweise in den Jahren 1816 bis 1818 nach der erneuten Umfrage erreicht.1122 Pro Jahr kontribuierten sieben Spender bis zu 80 Rthlr. für das Armeninstitut.1123 Wichtig für die Entwicklung des Zwangsabgabegedankens war die wachsende Anzahl der jährlichen Zahlungsverweigerer.1124 Unter den Subskribenten traten diese erst ab 1807 nennenswert in Erscheinung.1125 Von 1807 bis 1813 wuchs ihr Anteil aber auf über 12% an und hielt sich noch die folgenden zwei Jahre auf diesem Niveau. Damit waren sie für das Institut tatsächlich zum Problem geworden. Auch hier zeigten die Bemühungen von 1816 nur kurzfristigen Erfolg: Bereits 1820 verweigerten wieder 203 Personen bzw. 11% der Subskribenten jede Spende. Noch dramatischer war diese Entwicklung unter den wöchentlich Zahlenden (Tabelle 15/Abbildung 16). Hier muss die Entwicklung vor und nach 1813/1814 scharf von einander getrennt werden. Bis zu diesem Wendepunkt dominierten mit hoher Konstanz und einem Anteil von bis zu 81% Spendenbeiträge bis zu ½ Rthlr., gefolgt von solchen bis zu 1 Rthlr., die 1812 mit 12% einen Spitzenwert erreichten. Nur dreimal lag ein wöchentlicher Betrag von mehr als 6 Rthlr. vor, gespendet in den Jahren 1804-1806 von Kaufmann Sprengel: jeweils 8 Rthlr. und 32 ßl. Am auffälligsten an der Marke 1813/14 ist indes der sprunghafte Anstieg des Anteils der Zahlungsverweigerer. In den ersten 10 Jahren waren solche Fälle in den Spenderlisten kaum zu finden.1126 1814 hingegen stellten 528 Rostocker urplötzlich ihre Zahlungen ein. Mehr als 62% aller wöchentlichen Spender verweigerten der Armenanstalt ihre Zuwendungen. Hier muss ein Zusammenhang zur ebenfalls erheblich gestiegenen Anzahl derjenigen angenommen werden, die sich im selben Jahr für die wöchentliche Zahlungsweise entschieden. Offensichtlich hatten viele von ihnen nicht 1122 Dazu ausführlich Kapitel 5.1.2. 1123 Der Spitzenwert von 80 Rthlr. wurde nur von einem einzigen Mann gespendet. Der Senator und spätere Bürgermeister Joachim Daniel Koch zahlten diesen Betrag über den gesamten Untersuchungszeitraum. Hofrat Richelmann und dann dessen Witwe waren mit 60 Rthlr. (1804-1815) bzw. 64 Rthlr. (1817-1819) ähnlich freigebig. Der gleiche Betrag ging auch jährlich von der Witwe des Kaufmanns Voege ein. Andere Rostocker Honorationen gesellten sich hinzu: Agent Wiegert mit 60 Rthlr. (1804), Kaufmann Heinrich Schünemann mit 52 Rthlr. (1816-1820), Kaufammn Vincent Siegmund Brömse mit 50 Rthlr. (1804-1822) und Senatorenwitwe Catharina Garlieb mit 50 Rthlr. (1805-1822). 1124 Zum Einfluss dieser Zahlen auf die Diskussionen um Zwangsmaßnahmen siehe Kapitel 5.1.2. 1125 In den Jahren zuvor gab es nur ein paar einschlägig bekannte Einzelfälle, etwa der Sekretär Johann Wilhelm Frehse, die Witwe von Bürgermeister Neucrantz, Magister Johann Friedrich Tarnow, „Director Ministerii“ Georg Detharding und die Witwe von Kammerherr von Plessen. Dazu ausführlich Kapitel 5.1.2. 1126 1804: Brettsäger Bauch, Fischer C.H. Bohn, Matrose J.J.C. Bohn, Schiffer Johann Holtfreder, Schneider J.N. Methling und Altschuster Volkmann; 1805: Schneider Methling; 1807: Riemer H.P. Stahl, 1808: Ackersmann Ahrens, Kammmacher Hantelmann, Schneider A.A. Kleinhammer, Branntweinbrenner Lauenhardt, Kleinbierbrauer Peters, Strandvogt Johann Martin Saxe, Riemer H.P. Stahl und Pfeifenleger Suckow; 1809: Kammmacher Hantelmann und Riemer H.P. Stahl.
  • 217. 217 nur den Modus gewechselt, sondern gleichzeitig auch jede Spendenaktivität eingestellt. Dass es jedoch nicht nur eine Umverteilung der Anteile gab, sondern die Zahl der wöchentlichen Spender insgesamt wuchs, wird auch deutlich, wenn man die absoluten Zahlen der übrigen Klassen hinzuzieht: Sowohl 1813 als auch 1814 gaben rund 230 Personen bis zu 24 ßl., ebenso rund 50 bis zu 1 Rthlr. Die Maßnahmen von 1816 blieben relativ erfolglos: Immer noch wollten 416 Personen nichts mehr geben. 1817 waren es zwar nur noch 239, doch im gleichen Maß war die Gesamtzahl der Spender gesunken, so dass der Anteil der Verweigerer bei etwa 40% blieb. In den letzten drei Jahren vor der Einführung des Zwangsbeitrags stiegen er dann wieder auf fast 50%. Dieser Entwicklung ungeachtet waren für die finanzielle Lage des Armeninstituts die über das Subskriptionssystem eingenommenen Spenden ausschlaggebend. Deren Anteil lag konstant bei rund 95%. Daher kann sich die weitere Analyse des Gesamtspendenaufkommens auf diese Daten beschränken. 5.1.3.3.2 Fahnendetails Hypothesen: (H1): Die Spendensummen der exponierten Fahnen waren höher als die der weniger exponierten. (H2): Die Spendeneinnahmen schwankten in den Fahnen nicht gleich stark. Das Spendenaufkommen verteilte sich höchst ungleich auf die Rostocker Bürgerfahnen (Tabelle 16/Abbildung 17).1127 Die höchsten Erträge erbrachte jedes Jahr die achte Fahne, selbst wenn diese gleich nach 1804 kontinuierlich abnahmen und 1815 mit 919 Rthlr. einen ersten Tiefststand erreichten. Schlimmer kam es nur noch 1820, als nach einer kurzzeitigen Besserung der Erträge nur noch 873 Rthlr. eingenommen werden konnten. Alle übrigen Fahnen blieben unter 1000 Rthlr., bis auf die fünfte sogar unter 800 Rthlr. jährlich. Bei allen zeigte sich, wenn auch unterschiedlich stark ausgeprägt eine Wellenbewegung: bis 1816 kontinuierliche Abnahme der Einnahmen, danach kurze Erholung, gefolgt von einem erneuten Absacken. Die Einführung der Zwangsbeiträge ließ dann ebenfalls in allen Fahnen die Spendenbeträge wieder ansteigen. Die prozentuale Verteilung der Beiträge unter den Fahnen blieb über den gesamten Zeitraum relativ konstant. Mit bis zu 20% hatte die achte Fahne stets den höchsten Anteil. Da die Summe der Spenden aus ihrem Einzugsbereich aber kontinuierlich abnahm, dagegen in der fünften Fahne relativ stabil blieb, gewann letztere an Bedeutung. Zwischen 1809 und 1820 kamen mehr als 15% der Einnahmen aus ihrem Einzugsbereich. Die Anteile der übrigen Fahnen blieben darunter und zeigten nur geringfügige Veränderungen. Zuletzt muss noch ein Blick auf das Streuungsmaß der Spendenaufkommen geworfen werden, hier gemessen am Variationskoeffizienten (VK),1128 an der sowohl die jeweilige finanzielle Potenz der 1127 Vergleiche dazu auch die Karte „Die Rostocker Bürgerfahnen um 1800“ im Anhang. 1128 Der Variationskoeffizient ist ein dimensionsloses Streuungsmaß und bringt zum Ausdruck, um wieviel Prozent des Mittelwerts einer Reihe von Daten diese Daten streuen – gemessen an der Standardabweichung. Dieses Streuungsmaß wurde gewählt, weil die zu vergleichenden Datenreihen unterschiedliche Mittelwerte aufweisen, gleichzeitig aber Mittelwert und Streuung voneinander abhingen. Siehe dazu BORTZ, Statistik, S. 61 und MONKA, Michael / Werner VOß: Statistik am PC. Lösungen mit Excel, München 2000, S. 96. Kurz dazu auch bei KRÜGER, Historische Statistik, S. 70.
  • 218. 218 Fahnen als auch deren Zahlungswilligkeit beurteilt werden kann. Um dieses Bild nicht zu verfälschen, wurden die Beiträge der Jahre 1821-1822 ausgeblendet. Den geringsten VK, zugleich aber auch das niedrigste Spendenaufkommen zeigte die elfte Fahne deren Einwohner zwar sehr konstant zahlten, aber eben auch nur relativ wenig (Abbildung 18). Anders verhält es sich bei der fünften Fahne. Mit einer VK von 13-17% aller Spenden, gemessen an allen Jahren, steuerte sie zwar einerseits sehr viel bei, das aber auch sehr variabel. Die achte Fahne hingegen zeigte mit einer VK von 18-20% hohe und stabile Beiträge zugleich. Die in ihrem Einzugsgebiet lebenden Rostocker waren der sicherste Garant für stetige finanzielle Zuflüsse zum Armeninstitut. Als am unzuverlässigsten erwies sich die zehnten Fahne. Ihr ohnehin geringer Anteil am Spendenaufkommen schwankte sehr stark. Mit ihrem hohen Anteil an wöchentlichen Spendern bildete sie aber einen Sonderfall. Zieht man lediglich die pränumerierten Spenden heran, dann ergibt sich bei der Analyse der VK ein anderes Bild (Abbildung 19). Auch hier hatte die achte Fahne zugleich die geringste VK und den höchsten Spendenanteil. Insgesamt liegen die Fahnen aber nicht weit auseinander lediglich die zehnte hatte eine sehr große Schwankungsbreite von 60-95% mit einem Mittelwert von 81%. In mehr als der Hälfte des Untersuchungszeitraums wurde dieser Mittelwert nicht erreicht. 5.1.3.3.3 Spendenhöhe pro Kopf Hypothesen: (H1): Die Höhe der Pro-Kopf-Spenden war gemessen an allen Spendern rückläufig. (H2): Subskribenten spendeten im Schnitt höhere Summen als wöchentlich Zahlende. (H3): Die Höhe der Spendenbeiträge pro Kopf unterschied sich je nach Fahne. (H4): Die Schwankungen der Spendenhöhe zeigten sich in den Fahnen unterschiedlich stark ausgeprägt. (H5): Die Erhebung der Zwangsbeiträge steigerte auch im Schnitt das Pro-Kopf-Aufkommen der Spenden. Ob, wie vom Armeninstitut beklagt, tatsächlich „der patriotische Eifer für die Anstalt erkaltet“1129 war, kann anhand der Höhe der Beträge pro Kopf überprüft werden, da diese von den Spendern selbst bemessen wurden. Auch die Auswirkungen des 1821 eingeführten Zwangssystems können so analysiert werden, das schließlich auf der Annahme basierte, dass die Rostocker im Schnitt nicht ihren finanziellen Möglichkeiten nach angemessen gespendet hatten. Nach 1808 sank die Summe, die pro Kopf für das Institut aufgebracht wurde, bis 1816 kontinuierlich um mehr als 1 Rthlr. (Tabelle 17/Abbildung 20). Vor allem wird hier deutlich, dass die in anderen Belangen erfolgreiche Umfrage von 1816 bei denjenigen, die bereits etwas gaben, kaum zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft geführt hatte. Um wenige Schillinge lag die Summe 1817 höher als 1816 und stieg auch nicht mehr. Noch erstaunlicher ist, dass auch die Einführung der Zwangsbeiträge keine Besserung brachte. Die jetzt obrigkeitlich ausgemittelten Beiträge lagen pro Kopf nur knapp über 2 Rthlr.1130 1129 Promemoria Armenkollegium v. 29.3.1824. 1130 Zur Bemessungsgrundlage und den Diskussionen darum siehe Kapitel 5.1.2.
  • 219. 219 Beim Vergleich von subskribierten und wöchentlichen Spenden fällt das Ergebnis zunächst erwartungsgemäß aus: Wer sich zu einem festen Geldbetrag entschlossen hatte, war zugleich auch eher bereit, einen höheren Beitrag zu zahlen. Darüber hinaus hielten diese Pränumeranten zunächst auch in den schlechten Jahren an ihren Beträgen fest: Der Einbruch von 1814 fiel hier nicht so deutlich aus wie bei den wöchentlich Zahlenden. Die Bemühungen von 1816 führten auch hier zu keinem Ergebnis, erst die lauter werdenden Rufe nach Zwangsbeiträgen seitens des Armenkollegiums zeigten kurzfristig Wirkung, und so wurde 1819 die Marke von 3 Rthlr. pro Kopf wieder überschritten. Zum Schluss soll noch ein Blick auf die Entwicklung der Pro-Kopf-Beiträge in den einzelnen Fahnen geworfen werden (Tabelle 18/Abbildung 21). Deutlich zeigte sich dabei ein Unterschied zu den Zahlen des Gesamtspendenaufkommens der Fahnen. Nicht die Mitglieder der achten Fahne zahlten die höchsten Beiträge pro Kopf, sondern, mit zum Teil mehr als 6 Rthlr. (1807), die der fünften und, in den Anfangsjahren mit bis zu 5 Rthlr. (1809), die der zweiten. Vom oben gezeigten Abwärtstrend waren alle Fahnen gleichermaßen betroffen, wenn er auch bei den finanzkräftigen stärker ausgeprägt war. Nirgendwo zeigte sich eine auffällige Veränderung durch die Einführung der Zwangsbeiträge. So mussten die noch am stärksten betroffenen Bewohner der vierten Fahne 1822 im Schnitt lediglich 31 ßl. zwangsweise mehr zahlen, als sie es 1820 freiwillig getan hatten – immer noch 40 ßl. weniger als 1807. 5.2 Arme 5.2.1 Fallbeispiele Mit der Arbeitsaufnahme des Rostocker Armeninstituts am 1.1.1804 hatte das Verhältnis von Armen und Obrigkeit einen neuen institutionellen Rahmen bekommen, der auch das Supplikationswesen entscheidend veränderte. Richteten zuvor bedürftige Rostocker ihre Bitten um Unterstützung direkt an den Rat,1131 so hatte es jetzt eine Behörde übernommen, alle Armen zentral zu erfassen, Spenden der übrigen Einwohner einzusammeln und die Versorgung der als berechtigt Anerkannten dem Einzelfall angepasst auf unterschiedliche Abteilungen zu verteilen. Bittschriften an den Rat waren unnötig geworden, weil sich jeder, der um Hilfe nachsuchen wollte, direkt bei den für ihn zuständigen Ausschüssen oder beim Armenkollegium melden konnte und musste.1132 Die Abwicklung solcher Gesuche war bürokratisiert worden. Eine eingehende Untersuchung jedes Einzelfalls nach einem schriftlich fixierten „Abhörbogen“1133 sollte gewährleisten, dass ein Missbrauch von Spendengeldern ausgeschlossen werden konnte. Die im Archiv der Hansestadt Rostock überlieferten Quellen zum Supplikationswesen aus diesem Zeitraum waren daher von anderem Charakter als die früheren.1134 Da es ab 1803 kaum noch Bittschriften im engeren Sinn gab, fanden sich in den Akten zahlreiche Schriftstücke aus dem behördlichen Umfeld, die sich mit Einzelfällen von in Armut geratenen Bürgern und Einwohnern 1131 Siehe Kapitel 3.2. 1132 Siehe Kapitel 4.2. 1133 AO 1803, Anlage A: Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen. 1134 Siehe Kapitel 3.2.
  • 220. 220 Rostocks beschäftigten. Es handelte sich zudem um vom Normalfall abweichende Vorgänge, die eine intensivere Diskussion um die Behandlung der betreffenden Personen nötig machten. Dabei kamen aber nicht nur Vertreter der Administration zu Wort. Aus Verhörprotokollen oder eigenen schriftlichen Äußerungen zum Fall konnte auch hier eine Sicht der Betroffenen auf ihre Lage ermittelt werden, die der behördlichen Beurteilung kontrastierend an die Seite gestellt werden kann. Aufgrund dieser Quellenlage und der veränderten Situation der Armen in Rostock wird es im Folgenden nicht mehr um kommunikationsstrategische Fragen oder um Möglichkeiten der Nutzung von Sozialkapital gehen.1135 Vielmehr konzentriert sich die Untersuchung auf Interdependenzen zwischen der neuen Armenanstalt und den Betroffenen. Die gewandelten Verhältnisse werden exemplarisch an zwei Bereichen dargestellt. Zum einen bildete sich eine genaue Vorstellung über Zuständigkeiten der öffentlichen Fürsorge heraus, deren Grenzen zuweilen vom Armenkollegium neu definiert werden mussten. Zum anderen entwickelte sich auf Seiten sowohl der Spender als auch der Empfänger mit der Zeit die Idee eines Rechtsanspruchs auf Hilfe durch die Obrigkeit. Beide Entwicklungen führten zu Konflikten, die sich im behördlichen Schriftgut niederschlugen. Wie diejenigen, die einen Antrag auf öffentliche Hilfe stellten, gewöhnlich behandelt wurden wird vorab anhand des Falls Böttchermeister Schrecke dargestellt. Es ist die einzige überlieferte Quelle, die die bürokratisierte Abwicklung nachzeichnen lässt, der sich alle Armen ab dem 1.1.1804 zu unterziehen hatten. Zugleich kann daran eine Grenze der Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, die dem Armeninstitut zur Verfügung standen. Carl Friedrich Schrecke wurde am 12.2.1757 in Niederkrossen, nordöstlich von Rudolstadt in Thüringen, geboren und erlernte das Böttcherhandwerk.1136 Nachdem er 12 Jahre als Geselle an verschiedenen Orten gearbeitet und auch zeitweilig wieder an seinen Heimatort zurückgekehrt war, ließ er sich 1790 in Rostock nieder. Hier lernte er Christine Sievert kennen, eine Tochter des Böttchers Johann Nicolaus Sievert. Sie war zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt und lebte bei ihren Eltern in einer Bude bei der St. Petri Kirche. Als sie kurz darauf schwanger wurde, mussten die beiden heiraten, und nicht lange nach der Hochzeit kam 1791 ihr erstes Kind Johann Friedrich zur Welt. Schrecke erlangte am 21.4.1791 als Böttcher das Bürgerrecht und übte seitdem diesen Beruf aus. Sie wohnten noch eine Weile im Haus seiner Schwiegereltern. In den folgenden Jahren wechselten sie häufiger den Wohnort innerhalb Rostocks und bekamen noch fünf Kinder, von denen drei überlebten.1137. Nach dem Tod des Vaters von Christine Schrecke, vermutlich 1801, wurde die Bude, die dieser mit seiner Frau bewohnt hatte, verkauft, und die Witwe zog in eine andere Gemeinde um. Ein oder zwei Jahre später mieteten sich die Eheleute bei dem Krüger Hans Hinrich Gütschow unmittelbar bei St. Petri ein und holten die Schwiegermutter wieder zu sich. 1135 Siehe vor allem Kapitel 3.2.2 und 3.2.6. 1136 Die Geschehnisse vor Schreckes Auseinandersetzungen mit dem Armeninstitut wurden rekonstruiert unter Verwendung der in Anmerkung 282 angeführten Quellenpublikationen, den Angaben Schreckes in: „Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6], in „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR ebenda] und Promemoria Johann Wilhelm Brunow v. 6.1.1804 [AHR ebenda]. 1137 Daniel Hinrich 1792, Elisabeth Charlotte 1799 und Carl Ludwig 1804.
  • 221. 221 Ende Dezember 1804/Anfang Januar 1805 bat der Böttcher beim Armeninstitut um einen Kleinkredit aus der Kasse, damit er sich zur weiteren Ausübung seines Berufs Holz und Bundstöcke kaufen könne.1138 Die daraufhin angestellte Untersuchung seines Falls legte detailliert seine Lebensverhältnisse offen und produzierte ein Bild von extremer Armut, die von seiner Obrigkeit als selbstverschuldet und er damit als nicht förderungswürdig angesehen wurde. Eine solche behördliche Begutachtung des Antragstellers begann mit einer Befragung nach dem zusammen mit der Armenordnung gedruckten „Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen“.1139 Aufgrund der hier verzeichneten Aussagen erschien die Situation des Böttchers als nicht besonders dramatisch.1140 Er gab an, dass seine noch lebenden Kinder trotz gelegentlicher Krankheiten im Ganzen doch gesund seien. Auch erhielten sie Schulunterricht. Er könne sein Handwerk ausüben und seine Frau mit Stricken, Spinnen und Nähen etwas dazuverdienen, der älteste Sohn gehe ihm zu Hand. Gerätschaften fehlten ihm nicht, auch nicht Erwerbsgelegenheiten. Da er aber weder Holz noch Bandstöcke habe, müsse er derzeit sein Gewerbe ruhen lassen, wobei sein normaler Verdienst bei 2 Rthlr. die Woche liege, im Winter etwas weniger. Daher hätten sie auch noch nie etwas aus öffentlichen Kassen erhalten, wüssten aber auch niemanden, von dem sie vorrangig Unterstützungen erhalten könnten. Weil er dem Vermieter die an Neujahr fällige Quartalsmiete von 5 Rthlr. noch schuldig sei, habe er bereits Hausrat beim Holzdrechsler Dethloff versetzt. Als Ursachen seines „Zurückkommens“ gab er die teuren Zeiten, Krankheiten, den Tod zweier seiner Kinder und den Verlust von 15 Rthlr. an seinen Schwiegervater an. Ihm wäre dadurch geholfen, dass man einen Vorschuss gewähre, damit er sich sein Baumaterial besorgen und wieder in Arbeit kommen könne. Bis September wolle er das Geld zurückzahlen. In scharfem Kontrast zu dieser unspektakulären Darstellung eines vorübergehenden Finanzierungsengpasses steht das Gutachten, das zusätzlich zu erstellen war.1141 Ein solches war vom Vorsteher des Ausschusses der Armenanstalt, bei dem sich Schrecke gemeldet hatte, auszufertigen.1142 Es orientierte sich an vorgegebenen Fragen, die wie der Abhörbogen zusammen mit der Armenordnung im Druck erschienen waren. Zunächst attestiert Kaufmann Johann Gottfried Michels1143 dem Böttcher „der Wahrheit in einigen Stücken nicht völlig gemäß“ geantwortet zu haben.1144 Die Lebensumstände der Familie waren von existenzieller Not geprägt. Weder die Eltern, noch die Kinder hatten Betten. „2 Kinder lagen in der Wiege mit Lumpen bedeckt, die beyden ältesten liegen so wie sie gehn des Tages, des Nachts auf bloßer Erde hinter dem Ofen nicht mahl ein bischen Stroh hatten sie; die beyden jüngsten sind krank; der Ofen hat diesen Winter noch kein Feuer gefühlt, die Eltern liegen in einer Schlafwand auf alten Lumpen.“ 1138 Promemoria Armenkollegium v. 2.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1139 Siehe Anhang. 1140 Das folgende nach „Formular zur Abhörung des zu recipirenden Armen Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1141 „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Zum Verfahren siehe Kapitel 4.2.2.4. 1142 Siehe Anhang. 1143 Kaufmann Michels war 1804 und 1805 der für die Gemeinde St. Petri zuständige Vorsteher des vierten Ausschusses. 1144 „Bericht Petry Gemeine No. 44“, o.D. [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 222. 222 Im Zusammenhang mit Armut war immer die Frage wichtig, ob die untersuchten Armen selbst „gutartige und glaubwürdige Menschen“ seien, „die ehrlich fort wollen“. Für den Böttcher konnte Michels das bestätigen. Diesem könne zwar eine Menge zur Last gelegt werden, aber man müsse davon ausgehen, dass er ehrlich daran interessiert sei, wieder zu arbeiten. Als Beweis dafür diene, dass er noch etwas Holz stehen habe, das aber ohne besagte Bundstöcke nicht zu verarbeiten sei. Er würde aber lieber Hunger und Kälte ertragen, als dieses Baumaterial zu verbrennen oder zu verkaufen. Seine Ehefrau schnitt in der Beurteilung weitaus schlechter ab: „sie ist ein sehr schlechtes Weib u. an allem Unglück wohl die Hauptursache, u. allen Lastern ziemlich ergeben, wie man hört.“ Ebenso negativ fiel das Urteil über die wichtige Frage nach der Erziehung der Kinder aus: „ihre Kinder werden erzogen u. wachsen auf wie die Bäume im Holtz u. die wilden Tiere.“ Schulische Bildung war ihnen kaum zugekommen. Der älteste Junge könne etwas lesen, heißt es weiter im Bericht, weil eine Madame Voege1145 ihm das Schulgeld bezahlt hatte, der andere aber kenne „nicht das A. B. C.“. Der Böttcher selbst aber erscheint in positivem Licht. Mit etwas Geld sei ihm zu helfen, vor allem weil er ein fähiger Arbeiter sei und als einer der geschicktesten seiner Profession gelte. Er trage keine Schuld am desolaten Zustand, in dem er sich befinde: „die Hauptursache liegt an dem Weibe“. Das Gutachten hatte auszuweisen, ob es sich lohne, einige der von den Armen versetzten Dinge wieder einzulösen, oder ob besser Neuanschaffungen zu tätigen seien. Schrecke hatte einige Tage zuvor seine Bettstelle für 1 Rthlr. verkauft, aber erst 4 ßl. erhalten. Diese müsste also baldigst wiederbeschafft werden, schreibt Michels. Seine Frau habe darüber hinaus vor kurzem ihr letztes Hemd weggegeben, „u. also keines auf dem Leibe.“ Die Familie brauchte Hilfe, daran bestand kein Zweifel. Ihr Zustand war besorgniserregend, wie der Vorsteher eindrucksvoll ausführte: „Der Anblick dieser Familie ist erbarmenswürdig u. obzwar es einigen Mitgliedern des Collegiums bekandt ist, was es vor schlechte Menschen sind, besonders dem Herrn Senator Steinbeck, so muß schon allein der Kinder wegen Vorkehr getroffen werden. Ich bin gänzlich der Meinung daß der Mann durch das Weib so sehr herunter gekommen. Die alte Sivertsche seine Schwiegermutter lag in einer Bettstelle mit Lumpen bedeckt, fror daß ihr die Zähne im Munde klapperten, scheint aber schon gefühllos zu sein.“ Der Fall war dem Armeninstitut also bereits bekannt. Er stellte sich als Problem heraus, weil der Regel nach nur diejenigen zu versorgen waren, die als „würdig“ anerkannt waren, hier aber „Unwürdige“ dringend Unterstützung bedurften. Man versuchte das Dilemma zu lösen, in dem auf die Kinder und die alte Schwiegermutter als Ziel der Hilfen ausgewichen wurde, die an dem Zustand der Eltern unschuldig waren. Die Zuerkennung von Leistungen aus der Kasse sollten, so der Vorschlag von Michels im Gutachten, nur unter größter Vorsicht geschehen. Wollte man die Betten wiederbeschaffen, dann unter der Androhung einer Zuchthausstrafe, falls die Frau diese gleich wieder verkaufen sollte. Die 20 Rthlr. Vorschuss, um die der Böttcher gebeten hatte, könnten nur gewährt werden, wenn das Armeninstitut sie direkt an die Lieferanten der Bundstöcke auszahlte. Almosen wären in Form von 1145 Maria Elisabeth Voege, geborene Petersen, Witwe von Kaufmann Ludwig Voege.
  • 223. 223 wöchentlichen Suppenrationen zu geben. Die Schwiegermutter schließlich müsste in das Krankenhaus eingeliefert werden. Der Präses des Armeninstituts Johann Christian Theodor Stever präsentierte in einem Pro Memoria vom 4.1.1805 für Kaufmann Peter Strömer die Ergebnisse der daraufhin erfolgten Beratungen im Armenkollegium.1146 Strömer war bürgerlicher Deputierter und im für Kinder zuständigen dritten Ausschuss der Vorsteher für die Gemeinde St. Petri. Man könne es nicht gutheißen, so Stever, dass Schrecke, „diese[m] Mann, der so entsetzlich tief heruntergekommen ist“, so geholfen werde, dass er als Böttchermeister weiter arbeiten könne. Vielmehr solle er sich als Geselle verdingen und von Tagelohn leben. Außerdem seien ihm bis Ostern 18 Portionen Rumfordsche Suppe zuzuteilen.1147 Danach könne das weitere Vorgehen erneut beraten werden. Als Bedingung musste er aber darin einwilligen, dass er seine Kinder „bei andern Leuten, zur guten Erziehung für Kostgeld“ unterbringe. Strömer wurde angewiesen, diese Vorschläge dem Böttcher zu unterbreiten und darauf hinzuwirken, dass er zustimme. Ein weiteres Detail erwähnte Stever noch, auf das auch der im Gutachten angesprochene Bekanntheitsgrad der Familie bei Mitgliedern des Kollegiums zurückzuführen sein dürfte. Der älteste Sohn, Johann Friedrich, sei am Tumult beteiligt gewesen. „Für diesen ist es also die höchste Zeit, ihn aus der üblen Erziehung zu nehmen, danächst auch für die andern Kinder besser, als die Aeltern thun können, zu sorgen.“ An den Ausschreitungen des „Rostocker Butterkrieges“1148 hatte aber nicht nur dieser, sondern auch der Vater teilgenommen.1149 Beide sind anschließend erstinstanzlich in Rostock verurteilt worden, Johann Friedrich als Bursche wegen „affirmativer“ und Carl Friedrich wegen „distanzierter Tumultsteilnahme“.1150 Wie aus einem drei Tage später erfolgten Schreiben Stevers an Michels hervorgeht, war der Sohn wegen gestandenen Diebstahls mit acht Rutenhieben, der Vater wegen ungerechtfertigten Benehmens mit einem Verweis bestraft worden.1151 Die Initiative des Armenkollegiums war erfolglos. Noch am gleichen Tag hatte Strömer den Böttcher aufgesucht und mit ihm gesprochen.1152 Dieser war aber nicht davon zu überzeugen, dass seine Kinder bei anderen Leuten besser aufgehoben seien: „Sondern er beharrt bey der festen Meinung, daß 20 rt. Vorschuß ihn in den Stand setzen würden, seiner Familie Brod und unterhalt zu verchaffen, so sehr ich mich auch bemühet habe, ihm diesen würklich sonderbahren Grundsatz zu benehmen. Es scheint als wen der Mann wegen seiner vielen Leiden, schon in einen gewißen Grad von Starsinn geraten ist.“ 1146 Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1147 Siehe zu dieser Suppe und der Einrichtung der zugehörigen Küche Kapitel 5.8. 1148 Dazu ausführlich PROPP, Butterkrieg. 1149 Ebenda, S. 272 und 281. 1150 Ebenda; zu den Begriffen „affirmativer“ und „distanzierter“ Teilnahme: ebenda, S. 127ff. 1151 Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 7.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1152 Promemoria Peter Strömer v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 224. 224 Daraufhin ersuchte Stever den Pastor an St. Petri und Beichtvater des Supplikanten, Johann Wilhelm Brunow, ihm ein Attest auszustellen, dass die Haltung Schreckes „unfüglich“ und die Absicht des Armenkollegiums wohltätig sei.1153 Die Antwort erfolgte am nächsten Tag.1154 Brunow kannte die Familie, hatte sie aber zwischenzeitlich aus den Augen verloren. Sein Bericht über deren Lebensumstände bestätigte in vollem Maß die Meinung des Armeninstituts, indem er nicht nur andeutete, dass das erste Kind unehelich gezeugt worden war, sondern auch berichtete, dass die Eltern tranken, sich schlugen, nicht zur Kirche gingen und weder sie noch die Eltern der Frau das Abendmahl empfingen. Christine Schrecke unterstellte er gewerbsmäßige Prostitution: „Die junge Frau gerieth vielmehr von einem Laster in das andre, und wegen ihrer Armuth ergrif sie durch ein unzüchtiges Leben einen neuen Nahrungs Zweig.“ Die Ehre der Schwiegermutter des Böttchers wollte Brunow demgegenüber wiederherstellen. Sie sei eine wahre „Bet-Schwester“, die nach dem Tod ihres Mannes vor zwei Jahren zu ihm als Beichtvater zurückgekehrt sei und seitdem regelmäßig wieder die Gottesdienste besuche. Das Vorhaben des Kollegiums, lobt Brunow zum Schluss, sei ausdrücklich das Beste für die Familie, und er mahnt an, „strenge Maaß-Regeln“ anzuwenden, um diese Leute dazu zu zwingen, was sie freiwillig nicht zu tun bereit wären. Einen weiteren Tag später wandte sich Stever in dem bereits erwähnten Anschreiben an Kaufmann Michels.1155 Stever hatte noch einmal mit Schrecke gesprochen und ihm vorgeschlagen, zunächst drei Kinder zu Pflegeeltern zu geben, für die dem Böttcher ein Vorschlagsrecht eingeräumt werde. Der Rest der Familie solle beliebig viel Rumfordsche Suppe erhalten und der Böttcher sich als Geselle verdingen, um sich zu „retabliren“. Sollten sich Erfolge zeigen, sei das Armenkollegium auch gern bereit, weiter zu assistieren. Stever hatte auch versucht, ihm klar zu machen, dass man nicht unwillig sei, ihm zu helfen, aber die von ihm erbetene Beihilfe für den falschen Weg halte. Schrecke blieb stur und äußerte weiterhin seinen Willen, die Kinder nicht wegzugeben, den auch seine Frau teilte. Er bestritt den Vorwurf Stevers, dass der 13jährige Sohn dem Vernehmen nach auf dem Land bettelte. Vielmehr verhalte es sich so, dass dieser in der Stadt Mist sammle und ihn gegen Kartoffeln an Bauern verkaufe. „Ebenso behauptete er, daß dieser Sohn schon etwas in der Schule profitiret habe.“ Als Stever ihn aber daraufhin aufforderte, Johann Friedrich holen zu lassen, um das zu überprüfen, gestand Schrecke „daß er wenig wisse.“ Michels machte noch einen dritten Versuch, eine Zustimmung zu erhalten, konnte aber kein besseres Ergebnis vorlegen.1156 Auch bei ihm war der Böttcher hartnäckig bei seiner Ablehnung geblieben und hatte, sich durch die nicht enden wollenden Besuche offenbar belästigt fühlend, geantwortet, 1153 Anschreiben Stever v. 5.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1154 Promemoria Johann Wilhelm Brunow v. 6.1.1804 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1155 Promemoria Johann Christian Theodor Stever v. 4.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1156 Promemoria Johann Gottfried Michels v. 7.1.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 225. 225 „er könte seine Kinder selbst gebrauchen u. erziehen u. würde selbige nicht für andere Leute groß füttern, die Rumf[ordsche] Suppe wäre keine Speise, wovon er u. seine Frau gesättigt werden könten, den Vorschlag als Geselle bey einem andern Meister zu arbeiten hätte er längst gewust u. brauchte ihm nicht gemacht zu werden, kein Handwerksmann gebe seine Kinder von sich u. wenn ihn nicht anders geholfen werden solte so möchte ihn in Ruhe laßen. Er verlangte weiter nichts als Vorschuß den er wieder abtragen wolte.“ Das Armenkollegium hatte damit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft und übergab den Fall zur Bestimmung des weiteren Vorgehens an den Rat. In einem Pro Memoria erläuterte man diesem gegenüber den Sachverhalt und die eigenen Bemühungen um eine Lösung.1157 Der Böttcher habe sie alle abgeschlagen, obwohl sich seine Lage in Betracht der sechsten Frage der Anlage B zur Armenordnung „zu seinem vollsten Nachtheil darstellt.“ Dieser Rekurs auf die Kindererziehung setzte argumentativ einen Schwerpunkt und präsentierte Schrecke als besonders renitenten und verantwortungslosen Armen. Er diente so als Brückenschlag zwischen der Pflicht, dem Antragsteller jede Hilfe zu verweigern, wenn dieser selbstverschuldet in seine Lage gekommen war, und derjenigen, durch eine Unterstützung der am Zustand unschuldigen Kinder zukünftige Armut zu verhindern. Der Widerspruch zwischen den hier konkretisierten Prinzipien der Armenordnung war nur durch die Auflösung der Familie zu erreichen. Die Individualisierung der Bedürftigen zog auch innerfamiliär Grenzen und löste ihre Mitglieder aus der Einheit heraus. Auf das Pro Memoria hin wurde das Gewett angewiesen, den Fall zu untersuchen und Schrecke dazu aufzufordern, den Vorschlägen des Armeninstituts zu folgen.1158 Die Sitzung fand am 19.2.1805 unter Leitung der Senatoren Petersen und Taddel statt.1159 Nachdem man dem vorgeladenen Böttcher die Vorteile der angestrebten Lösung abermals vorgestellt hatte, sagte dieser aus: „er könne sich hierauf nicht einlassen, weil er durch das Arbeiten als Gesell der Vortheile als Amtsmeister und nahmentlich des Kalckzuschlages verlustig gehe. Ferner, weil er von seinen größeren Kindern schon Handreichung habe, u. er sie deshalb nicht entbehren könne. Uebrigens habe er jetzt noch Handwerckszeug, Holtz und Bandzeug, u. keine Schulden. Seine beyden aeltesten Kinder habe er auch zur Schule gehalten, u. wolle damit fortfahren. Er so wenig, als die Seinigen litten Noth, u. seine Schwiegermutter erhalte monathl. 1 rt 16 s aus der Gewettskasse.“ Diese Ausführungen glichen in bemerkenswerter Weise denjenigen, die im Abhörbogen verzeichnet waren. Schrecke negierte seine Not aber nicht nur. Er versuchte darüber hinaus das Ansinnen des Armenkollegiums so darzustellen, als ob ihm durch dessen Befolgung erst existenzielle Bedrohungen entstehen würden. Die vorsitzenden Richter waren selbst keine Mitglieder des Armeninstituts und hatten wahrscheinlich keine Einsicht in die zur Beurteilung relevanten Schriftstücke genommen. Anders ist deren Urteil nicht erklärlich: „Comparenti [ward] aufgegeben, daß er und die Seinigen sich eines Gottgefälligen Wandels befleissigen und er für seine Kinder u. deren Unterricht bey eigener Verantwortung sorgen solle.“ 1157 Promemoria Armenkollegium v. 2.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1158 Weisung Rat v. 4.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1159 Sitzungsprotokoll Gewett v. 19.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 226. 226 Dem folgte auch der Rat am nächsten Tag. Es erging die Weisung an das Gewett, dass dieses Schrecke per Verfügung anzuhalten habe, seine Kinder zur Schule zu schicken.1160 Es ist davon auszugehen, dass die Not, in der sie lebten, fortdauerte. Zwei Jahre später erhielten der Böttcher und seine Kinder Johann Friedrich und Elisabeth Charlotte geringe Zuwendungen aus der Armenkasse. Letztere ein weiteres Mal 1818. Die Mutter wurde 1809 und noch einmal 1820/1821 mit Unterstützungen bedacht. Wie sich das Leben der Kinder gestaltete, ist nicht mehr zu rekonstruieren. Die Volkszählung von 1819 kann nur einige Hinweise geben. In ihr wird der zweitälteste Junge Daniel Hinrich als Böttchergeselle aufgelistet. Er hatte die Profession des Vaters übernommen und wohnte bei diesem. Der Älteste war in der Zwischenzeit verstorben oder hatte die Stadt verlassen. Die beiden noch ledigen Mädchen lebten zusammen mit der Mutter in einem anderen Haushalt. Die Eheleute hatten sich offensichtlich getrennt, auch wenn sie noch nicht geschieden waren. Falls das obrigkeitliche Verhalten also auf den Erhalt der Familie abgezielt hatte, der gegenüber der angedachten Lösung bevorzugt wurde, war das Ergebnis kontraproduktiv gewesen. Die durch fehlende Hilfen fortdauernde Armut hatte zu ihrem Zerfall geführt. Bereits 1804 musste sich das Armeninstitut auf einem weiteren Gebiet um eine stärkere Profilierung der Aufgabenbereiche bemühen, für die es sich zuständig fühlte. Uneheliche Kinder gehörten nicht dazu. Die Armenordnung sah zwar umfangreiche Maßnahmen zur Betreuung von Kindern aus armen Familien und von Waisen vor,1161 deren Bildung und Versorgung war ein zentrales Anliegen der reformierten Armenfürsorge. Außerehelich geborene Kinder grenzte man aber mit aller Entschiedenheit aus und versuchte deren Versorgung an andere Behörden, vornehmlich das Niedergericht, zu delegieren. So schrieb der Gerichtspräses J.C.T. Stever am 13.10.1804 an den Rat und bat um Aufklärung über die Zuständigkeiten.1162 Es ging um den Fall des Dienstmädchens Christine Kehnappel. Diese war die Tochter des verstorbenen Tagelöhners Kehnappel und die Schwester eines in Rostock ansässigen Handlangers. Stever berichtet, dass sie kürzlich ein uneheliches Kind geboren habe, selbst aber in Armut lebe. Daher müsse dringend geholfen werden, wenn man nicht ihr und ihres Kindes Leben aufs Spiel setzen wollte. Die neue Armenanstalt zöge sich aus der Verantwortung: „Die Armenordnung wünscht bekanntlich, daß sie mit hurerischen Personen und unehelichen Kindern nicht belästigt werde.“ Zwei Gründe lägen dieser Haltung zu Grunde. Zum einen berief man sich auf die Rechtsnachfolge der alten Fürsorgeeinrichtungen. Auch vor 1804 sei es nicht die Aufgabe der Armenordnung oder des Waisenhauses gewesen, sich um solche Fälle zum kümmern. Zum anderen, und das dürfte ausschlaggebend gewesen sein, verfolgte man moralisch-erzieherische Ziele und sorgte sich um den eigenen Ruf. Es sei unschwer abzusehen, so heißt es in dem Schreiben weiter, dass „nicht sowohl der Andrang zur Armenordnung, sondern selbst die Unzucht, ungemein [...] vermehrt werde, wenn unzüchtige Personen gleichsam zum voraus ihres und ihrer Kinder Unterhalt versichert seyn können.“ Das Armeninstitut habe darüber hinaus keinerlei exekutivischen Machtmittel, es befinde lediglich über den Grad der 1160 Weisung Rat v. 20.2.1805 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1161 Siehe Kapitel 4.2. 1162 Eingabe J.C.T. Stever v. 13.10.1804 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 227. 227 Bedürftigkeit. Da „solche Personen“ aber der Stadt verwiesen oder auf andere Art und Weise bestraft werden müssten, seien die Gerichte zuständig. Schließlich müsse man einen negativen Einfluss auf die Spender befürchten, „wenn ihre Beyträge guten Theils für hurerische Personen und uneheliche Kinder verwandt werden.“ Stever bittet in seinem Schreiben also darum, dass von Ratsseiten geklärt wird, ob nun das Armeninstitut oder das Niedergericht für das Dienstmädchen Kehnappel und ihr Kind zuständig ist. Der Rat brauchte nicht lange, um eine Entscheidung zu fällen. Auf einer Ratssitzung am 19.10.1804 beschloss man: „Vom Löbl. Gericht, und habe dasselbe dieses Person wegen ihrer Liederlichkeit zu bestrafen.“1163 Ähnlich verfuhr man im Fall der Witwe Anna Catharina Russ. Diese hatte, als Teil eines auch nach der Gründung des Armeninstituts funktionierenden sozialen Netzwerkes, die unehelichen Kinder ihrer Nichte bei sich aufgenommen.1164 Selbst arm, alt und „von Gichtischen Anfällen“ geplagt, wandte sie sich mit einer Supplik an den Rat und bat um die Abnahme der Kinder und deren Versorgung durch das Armeninstitut. Sie selbst war Rostockerin, Tochter eines Altflickers, mit einem Tagelöhner verheiratet gewesen und seit 1800 Witwe.1165 Zum Zeitpunkt ihrer Supplik und einer daraufhin angestellten Untersuchung durch das Niedergericht war sie bereits eineinhalb Jahre arbeitslos und lebte nach ihren eigenen Angaben von der Unterstützung durch das Armeninstitut.1166 Ihre Schwester war die Ehefrau eines Soldaten, der ebenfalls verstorben war. Die aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter hatte nun mit dem schwedischen Schiffer Hedenskog zwei uneheliche Kinder, Johanna Catharina und Johann Peter, die inzwischen sieben und fünf Jahre alt waren. Zunächst hatte sich der Vater noch um den Unterhalt der Kinder gekümmert, 1806 aber die Zahlungen eingestellt. Anfang Mai 1807 war schließlich auch die Mutter verschwunden und hatte die Kinder der Witwe „auf dem Halse gelassen.“1167 Der Fall war dem Rat bekannt. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Niedergericht versucht, Mutter und Kinder der Stadt zu verweisen,1168 und konnte nur durch eine Supplik der Witwe Russ, in der sie auf den gesundheitlich schlechten Zustand eines der Kinder und den Willen ihrer Nichte, einem geregelten und arbeitsamen Leben nachzugehen, hinwies, umgestimmt werden. Warum die Mutter ihre Kinder dennoch zurückließ und die Stadt mit unbekanntem Ziel verließ, geht aus den Quellen nicht hervor. Der Witwe erklärte sich 1807 schließlich bereit, Johanna und Johann weiter bei sich zu beherbergen, nachdem man ihr von Gerichtswegen ab Juni Unterhaltszahlungen in Höhe von 1 Rthlr. pro Kind und Monat zugesprochen hatte.1169 Das Armeninstitut verfolgte bei seiner Differenzierung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern das bereits als grundlegend vorgestellte Individualitätsprinzip, das auf Grenzen sozialer Gemeinschaften in familienähnlicher Form keine Rücksicht nahm. Im März 1818 wurde die Witwe 1163 Ratsprotokoll v. 19.10.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176]. 1164 Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 20.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1165 Verhandlungsprotokoll Niedergericht v. 23.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1166 Die Armenlisten verzeichnen die Witwe allerdings nicht. Vielleicht erhielt sie auch von einer anderen Stelle Unterstützungsleistungen, die sie fälschlicherweise dem Institut zurechnete. 1167 Diese Wendung: Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 20.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1168 Supplik Anna Catharina Russ[en] v. 4.10.1806, als Anlage bei: Weisung Rat an Niedergericht v. 8.10.1806 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1169 Verhandlungsprotokoll Niedergericht v. 23.5.1807 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
  • 228. 228 Weber so schwer krank, dass sie auf Kosten des Instituts im Krankenhaus versorgt werden musste.1170 Dem Institut oblag damit auch die Versorgung ihrer beiden Kinder, die in der Zwischenzeit untergebracht und mit dem Nötigsten versehen werden mussten. Damit hatte man aber ein Problem, denn eines der beiden Kinder war nicht ehelich geboren worden, es konnte nach Auffassung des Institut keine Unterstützung erhalten. Wiederum war es das Niedergericht, das einspringen musste. Es erstattete die entstandenen Kosten und wurde verpflichtet, für dieses eine Kind, so lange es nötig sein würde, den Unterhalt zu zahlen.1171 Die bürokratischen Strukturen waren soweit gefestigt, dass von Familienstrukturen völlig abstrahiert wurde. Eine sozialfürsorgerisch tätige städtische Einrichtung war nun für die Versorgung der Mutter und des ehelich geborenen Kindes zuständig, eine andere Behörde für diejenige des anderen, unehelichen Kindes. An dieser Stelle war die Grenze des Willens zu einer Zentralisierung der Unterstützungsleistungen, die schließlich eines der Ziele der neuen Armenversorgung war, erreicht. Die Entindividualisierung moderner Bürokratie zeichnete sich hier ab. Mit der Implementierung dieser bürokratisierten Strukturen und ihrer Arbeitsweise wandelte sich unter Spendern und Armen das Verständnis vom Charakters der Hilfsleistungen.1172 Es waren keine Almosen mehr, sondern geregelte und nach festen Grundsätzen eingenommene und wieder ausgeteilte obrigkeitliche Zuwendungen. Das hatte man vor allem auf Seiten der Spender begriffen und leitete daraus zunehmend Rechtsansprüche für den Fall ab, dass man selbst in Not geraten sollte. So verfuhr beispielsweise der Kuchenbäcker Leonhardt, als er sich in Bützow bei einer Anhörung zu seinen finanziellen Verhältnissen nach dem schuldigen Unterhalt für seine in Rostock lebenden Kinder fragen lassen musste.1173 Leonhardt war Rostocker Bürger und dort auch verheiratet.1174 Nachdem er finanziell in Schwierigkeiten gekommen war, verließ er Rostock und ging nach Bützow, um dort als Geselle zu arbeiten. Nachdem seine Frau gestorben war, wandte sich die Schwiegermutter, bei der die Kinder untergekommen waren, an das Armeninstitut und bat darum, ihr diese abzunehmen, da Leonhardt weniger als 24 ßl. wöchentlich verdiene und sie selbst alt und arm sei. Zusammen mit einem weiteren Fall, bei dem ein Vater nach dem Tod seiner Frau seine vier Kinder verlassen hatte und mutmaßlich nach Doberan gegangen war,1175 stellte sich dem Armeninstitut ein Problem. Acht Kinder aufzunehmen erfordere nicht nur erhebliche finanzielle Aufwendungen, so heißt es in dem Pro Memoria des Armenkollegiums, sondern es stehe auch zu befürchten, dass „wenn die Armenordnung sich dieser 8 Kinder angenommen hat, beyde ehrlose Väter zurückkehren, wieder heyrathen, und auf Rechnung der Armencaße die Welt vermehren.“ Stattdessen solle das Gericht eine Untersuchung anstellen und beide Männer vorladen, so sie ausfindig zu machen seien. Ihnen müsse das Bürgerrecht aberkannt werden. Überhaupt war das Armeninstitut der Meinung, dass dessen Vergabe und die Aufenthaltsgenehmigungen strenger zu regeln seien, vor allem bei Taglöhnern. 1170 Promemoria Armenkollegium v. 24.3.1818 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1171 Weisung Rat an Niedergericht v. 25.3.1818, auf: Promemoria Armenkollegium v. 24.3.1818 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1172 Siehe dazu auch ausführlich Kapitel 6. 1173 Anhörungsprotokoll v. 1.8.1809, als Anlage bei: Schreiben Bürgermeister und Rat der Stadt Bützow an Rat v. 2.8.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1174 Promemoria Armenkollegium v. 19.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1175 Der Fall wurde im selben Promemoria geschildert.
  • 229. 229 Der Bitte des Kollegiums wurde stattgegeben und das Niedergericht angewiesen, sich der Kinder anzunehmen.1176 Zugleich wandte man sich im Fall Leonhardt an die Stadt Bützow mit dem Ersuchen, den Kuchenbäcker zu befragen und zur Versorgung seiner Kinder anzuhalten.1177 Erfolg hatte man damit nicht. Das Antwortschreiben wies aus, dass man Leonhardt vorgeladen hatte, aber von ihm nichts für seine Kinder „erpreßen“ konnte, weil die Angaben zu seiner finanziellen Situation zutreffend waren.1178 Bei dieser Befragung brachte der Kuchenbäcker dann seine Auffassung von seinem Rechtsanspruch auf Hilfe ins Spiel.1179 Er hatte angegeben, trotz „ungeschwächter väterlicher Zuneigung“ unmöglich etwas geben zu können, weil sein kümmerlicher Wochenlohn gerade für ihn ausreichend sei, versicherte aber, sobald es ihm finanziell möglich sei, sofort seinen Pflichten nachkommen zu wollen. Er erhoffe sich „von der Menschen Liebe des Löblichen Rostockschen Magistrats, daß Er bis dahin bey meinen Kindern meine Stelle vertrete, da ich zur Zeit meines Wohlstandes jederzeit willig und gerne meinen Beytrag zur dortigen Arm Casse geleistet habe.“ Der Kuchenbäcker hatte in den Jahren 1804 bis 1807 jeweils 1 Rthlr., 12 ßl., 15 ßl. und 6 ßl. gespendet. Diese Beträge hielt er für ausreichend, um daraus einen Anspruch auf Hilfe für seine Kinder machen zu können. Dass Leonhardt auf diese Art und Weise argumentierte und nicht mehr den alten Topos vom Vertrauen auf obrigkeitliche Milde und Fürsorgepflichten verwandte,1180 macht deutlich, wie die Umgestaltung des Armenfürsorgesystems auch das Denken verändert hatte. Die obrigkeitliche Gnade war einem Tauschverhältnis und daraus resultierenden Ansprüchen gewichen. Vor der Einführung der Zwangsbeiträge war der Entzug von Spendenbeiträgen eine durchaus genutzte Möglichkeit, das Armeninstitut für nicht akzeptierte Handlungen zu „bestrafen“. Nach 1822 musste ein solches Vorgehen zu Konflikten führen, wie zum Beispiel Gastwirt Heinrich Evers erfahren musste. In seinem Fall kollidierte das Rechtsempfinden, durch die eigenen Spenden auch einen Anspruch auf Hilfe durch das Armeninstitut zu haben, mit der fehlenden Möglichkeit, beim Nichtgewähren dieser Leistungen die eigenen Zahlungen einzustellen. Im Sommer 1823 erkrankte Evers schwer und musste nach eigenen Angaben 22 Wochen das Bett hüten.1181 Während dieser Zeit wurde er mehrmals von einem Armendiener aufgesucht und darum gebeten, seinen unfreiwillig erhöhten Armenbeitrag von 1 Rthlr. und 16 ßl. zu zahlen. Er und seine Frau schickten diesen aber stets wieder zurück mit der Nachricht, dass sich der Gastwirt selbst beim Kollegium melden werde, wenn er genesen sei. Kaum wieder auf den Beinen, wurde er schließlich vom Wachtmeister aufgesucht und zur Zahlung verwarnt. Auch diesmal wies er darauf hin, selbst vorsprechen zu wollen. So ging es noch einige Zeit weiter. Evers war grundlegend verärgert über dieses Vorgehen. Seiner Meinung nach hätte man zunächst nach den Gründen fragen müssen, warum er seinen 1176 Weisung Rat an Niedergericht v. 19.7.1809, auf: Promemoria Armenkollegium v. 19.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1177 Schreiben Rat an Magistrat der Stadt Bützow v. 26.7.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1178 Schreiben Bürgermeister und Rat der Stadt Bützow an Rat v. 2.8.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1179 Anhörungsprotokoll v. 1.8.1809 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1180 Siehe dazu Kapitel 3.2. 1181 Supplik Gastwirt [Heinrich] Evers v. 4.3.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 230. 230 Beitrag nicht zu leisten bereit gewesen sei. Diese präsentierte er ausführlich seiner Supplik an den Rat, der ihn gegenüber dem Armenkollegium vertreten sollte. So lange er in Rostock lebe, habe er seine hilfsbedürftigen Verwandten immer unterstützt, zunächst seinen kranken Bruder, dann seine Mutter. Letztere habe er schließlich sogar in sein Haus aufgenommen. Zu keinem Zeitpunkt sei es ihm eingefallen, deswegen beim Armeninstitut um Beihilfen nachzusuchen. Vor einigen Jahren sei nun auch seine Schwester verarmt, weil ihr Mann bei einem Unfall zu Tode gekommen war. Sie und ihre drei Kinder hätten sich danach nicht mehr selbst ernähren können. Er habe eines dieser Kinder zu sich genommen und seine Schwester nach Kräften unterstützt. Diese Last wäre ihm nicht auferlegt worden, wenn das Armeninstitut ihrer Bitte um Beihilfe stattgegeben hätte. Stattdessen wurde ihr beschieden, sie sei jung und könne arbeiten, um sich und ihren Nachwuchs durchzubringen. Dabei hätte man wissen müssen, wie schwer es einer Mutter falle, etwas zu verdienen, wenn ihre Kinder ihr nicht zur Hand gehen könnten. Vorschläge seien dazu von Seiten des Instituts nicht gemacht worden. Dass man ihn nun ungeachtet dieser Umstände zwingen wolle, einen höheren Beitrag zu zahlen, empfinde er als große Ungerechtigkeit. „Weiß denn überdies auch die Armenordnung, wie meine Umstände beschaffen sind?“ Zum Schluss bringt Evers seine Auffassung auf den Punkt: Unterstütze die Armenanstalt seine Schwester, so sei er bereit, doppelt so viel zu geben wie bisher. Tut sie dies nicht, werde er gar nichts spenden, „denn verlangt sie das Eine, so muß sie auch das Andere wollen.“ Wie in allen anderen Fällen, in denen an die Spendenhöhe Bedingungen geknüpft wurden,1182 blieb auch Evers mit seinem Antrag erfolglos. Ihm wurde beschieden, dass erstens die Höhe des Beitrags nicht willkürlich vom Institut festgelegt werde, sondern von der Schätzungskommission. Dagegen könne er Rechtsmittel einlegen. Zweitens würden exekutivische Maßnahmen ebenfalls nicht vom Institut ergriffen, sondern vom Niedergericht. Drittens werde er in Betreff seiner Schwester und ihrer „angeblichen Hülfsbedürftigkeit“ an das Armenkollegium verwiesen, wo sie erneut entsprechende Anträge machen könne. Bei diesem Fall werden zwei Dinge deutlich. Zum einen war Evers auch 1824 das neue Verfahren der Erhebung der Beiträge noch nicht bekannt.1183 Er mokiert in seinem Schreiben nicht nur, dass sein Beitrag unfreiwillig erhöht wurde, sondern auch darüber, nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass sein Einkommen von einer Kommission geschätzt worden war. Zum anderen hat er eine ganz klare Vorstellung vom Rechtscharakter der Unterstützungsleistungen. Da es aber keine vom Institut festgelegten Grundsätze für die Zumessungen von Leistungen gab, entstand bei dem Gastwirt der Eindruck, dass ein hohes Maß an Ungerechtigkeit herrschte. Das Armeninstitut erbrachte seiner Auffassung nach keine Gegenleistungen für seine bisherigen Spenden. Zum Abschluss soll noch ein Fall dargelegt werden, bei dem Rechtsansprüche an das Institut gemacht wurden, ohne dass Vorleistungen in Form von Spenden erbracht worden waren. Das Dienstmädchen Catharina Eckardt war nicht nur der Meinung, einen Anspruch auf Hilfe zu haben, sie zeigte sich auch äußert hartnäckig und rechtsgewandt, diesen durchzusetzen. 1182 Siehe dazu Kapitel 4.4. 1183 Siehe Kapitel 6 zu den Problemen, die das Armeninstitut mit dieser Unkenntnis hatte.
  • 231. 231 Sie wurde 1795 in Stralsund geboren, kam 1809 nach Rostock1184 und arbeitete bei verschiedenen Dienstherrschaften. Auch sie geriet durch Krankheit in Not. 1824 hatte sich ihr Zustand so verschlechtert, dass sie darum bat, in das Krankenhaus aufgenommen zu werden, weil ihr Schwager, ein Kuchenbäcker, bei dem sie wohnte, sie nicht mehr in seinem Haus dulden wollte.1185 Ihr Leiden drohte zu einem Nachteil für sein Geschäft zu werden. Bereits in ihrer ersten Supplik untermauerte sie ihren Wunsch mit Hinweisen auf die rechtliche Lage. Sie habe niemanden, der zu ihrer Versorgung zu verpflichten wäre, und daher bitte sie, gestützt auf die §§ 1, 2 und 6a der Landesherrlichen Allgemeinen Armenordnung vom 21.7.18211186 und § 10 der Rostocker Dienstbotenordnung vom 26.3.18241187, um Aufnahme in das Krankenhaus des Armeninstituts. Ihrem Schreiben fügte sie die in solchen Fällen üblichen Nachweise bei. Ihr Beichtvater Georg Detharding bestätigte ihre Armut und Herkunft, ihr Arzt Dr. Brandenburg, dass ihre Arbeitsunfähigkeit unverschuldet sei und dass sie nicht mehr in ihrer derzeitigen Wohnung bleiben kann. Die daraufhin ergangene Weisung des Rates befahl dem Niedergericht, den Fall zu untersuchen und insbesondere herauszufinden, seit wann das Dienstmädchen in Rostock lebte.1188 Drei Tage später wurde Catharina Eckardt vorgeladen und unter Vorsitz von Senator Dr. Petersen gerichtlich befragt.1189 Wegen ihrer Armut verwies sie erneut auf das Schreiben ihres Beichtvaters. Der Befund wurde auch durch ihren ebenfalls geladenen Schwager, Kuchenbäcker Lasky, bestätigt. Das Dienstmädchen besitze nichts weiter als die notwendigsten Kleidungsstücke. Aus ihrer Geburtsstadt sei nichts zu erwarten, weil ihr Vater, der dort Buchbinder gewesen war, und ihre Mutter bereits verstorben seien. Ihre Krankheit 1184 Die Volkszählungsliste 1819 verzeichnet, dass Catharina Eckardt seit neun Jahren, also seit 1811, in Rostock lebte. Die Dokumente, die sie im Zuge des hier ausgeführten Fall vorlegte, belegen aber ihren Aufenthalt seit 1809. Warum die Volkszählungsliste in diesem Fall falsche Angaben enthielt, konnte nicht geklärt werden. 1185 Supplik Catharina Eckart v. 4.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1186 § 1: „Jedes Amt, Stadt und Gut ist schuldig, für die ihm angehörigen hülfsbedürftigen Personen durch gehörige, weiter unten näher bezeichnete Verfügungen die nöthige Vorsorge zu treffen, um sie vom Müssiggange und Bettelei, so wie von Belästigung anderer abzuhalten.“ § 2: „Jedoch tritt diese Verpflichtung nur in subsidium ein, so lange nicht Personen vorhanden sind, welche zur Alimentation rechtlich verbunden sind. Hiezu gehören legitime Ascendenten und Descendenten einzeln und zusammen genommen, so wie bei unehelichen Kindern die Mutter und der Vater beide in solidum, und die Ascendenten der Mutter in subsidium. Geschwister können nicht zu ihrer wechselseitigen Ernährung angezogen werden.“ § 6a: „In Ansehung der Handlungsdiener, Dienstboten, Handwerksgesellen und Lehrburschen, gelten folgende Bestimmungen: a) wenn sie 15 Jahre ununterbrochen an einem und demselben Orte gedient, oder eben so lange in Arbeit gestanden, oder wenn sie sich mit Erlaubniß der Orts=Obrigkeit verheirathet haben, gehören sie diesem Orte an, in so ferne sie nicht schon vor Vollziehung der Ehe eine obrigkeitliche Erlaubniß, an einem andern Orte ihren Wohnsitz zu nehmen, erhalten und nachgewiesen haben.“ „Allgemeine Armenordnung“ v. 21.7.1821, abgedruckt in: RAABE, Heinrich Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Gesetzsammlung für die Mecklenburg=Schwerinschen Lande. Zweite Folge, umfassend den Zeitraum vom Anfange dieses Jahrhunderts bis zum Jahre 1848, Bd. 3: Polizeisachen, Parchim / Ludwigslust 1848, S. 62-66, hier: S. 63. 1187 § 10: „Erkrankt der Dienende während der Dienstzeit; so ist die Dienstherrschaft jedesmal zu einer achttägigen unentgeldlichen Cur und Verpflegung desselben verpflichtet. Ist die Krankheit anhaltender; so soll zwar die Herrschaft noch zur achttägigen fortgesetzten Cur und Verpflegung verbunden seyn, allein für den Aufwand in diesen zweiten acht Tagen von dem Dienenden selbst, oder im Fall dessen Unvermögens, von den dazu verpflichteten Angehörigen desselben, entschädigt werden. [...] Fehlen solche verpflichtete Personen hier im Orte, oder bezeigen sie sich in Aufnahme des Angehörigen säumig; so tritt, nach verstrichener 14tägiger Krankenzeit die betreffende Behörde, die löbliche Armen=Ordnung oder das löbliche Gericht zu, läßt die Cur und Verpflegung entweder selbst besorgen oder hält auch die dazu Verpflichteten dazu an.“ VO v. 26.3.1824 „Ueber die Annahme, Entlassung und sonstige Verhältnisse der Dienstboten“; abgedruckt in: SRG, S. 292-300, hier: S. 295. 1188 Weisung Rat an Niedergericht v. 5.5.1824, auf: Supplik Catharina Eckart v. 4.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1189 Untersuchungsprotokoll Niedergericht v. 8.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda.
  • 232. 232 belegte sie mit dem Attest ihres Arztes, und wegen ihres dauerhaften Aufenthalts in Rostock legte sie lückenlose Arbeitszeugnisse für die Jahre 1809 bis 1824 vor.1190 Trotz dieses mustergültigen Vorgehens wollte man ihrem Antrag nicht stattgeben. Der Rat wies vielmehr das Policeyamt an, Catharina Eckardt nach Stralsund auszuweisen.1191 Daraufhin supplizierte sie erneut an den Rat, diesmal mit der Bitte um eine schriftliche Resolution des Beschlusses und die Rücksendung der Beilagen ihres ersten Schreibens, „damit ich mein Recht weiter suchen kann.“1192 Das tat sie dann auch, nachdem ihr zwar eine Resolution verweigert, aber ihre Dokumente zugesandt worden waren.1193 Wenige Tage später wandte das Dienstmädchen sich an den Herzog: „Nach Anl. Nr. 1 bin ich arm, nach dem adito. Nr. 2 bin ich krank u. nach dem Zeugniß Nr. 3 diene ich am hiesigen Ort schon seit 15 Jahren.“1194 Nicht nur seien ihre rechtmäßigen Forderungen vom Rostocker Magistrat missachtet worden, sie solle zudem noch ausgewiesen werden. Sehr selbstbewusst vertrat sie auch in diesem Schreiben ihre Position: „Durch die Bezugnahme des Gesetzes u. der Thatsache ist in gleichem Grade meine Supplik begründet, es bedarf mithin unter diesen Umständen keiner weitern Auseinandersetzungen u. ich bitte [...], daß Exlz. [...] geruhen wollen, den [...] Magistrat zu meiner unentgeldlichen Cur u. Alimentation während derselben u. bis zu meiner Wiederherstellung imgleichen zur Erstattung der Querelkosten schuldig zu erklären.“ Auf üblichem Weg ging es weiter. Der Herzog übermittelte die Bittschrift dem Rat, forderte eine Stellungnahme und befahl, zunächst nichts weiter zu unternehmen.1195 Zwei Wochen später erfolgte die Antwort.1196 Eine lange Aufenthaltsdauer, so der Rat, mache aus einer „Ausländerin“ noch keine „Einheimische“. Also könnten auch die Verordnungen für sie nicht gelten, und falls sie tatsächlich bedürftig sei, müsse sie sich an ihren Geburtsort wenden. Die Reise dorthin könne ihr auch zugemutet werden, trotz einer „vorgeblichen Schwachheit im Arm“. Schließlich greife die Dienstbotenordnung nur dann, wenn für Kur und Unterstützung sonst keine Behörde zuständig ist. Damit war der Herzog zufrieden. Er hob die einstweilige Verfügung wieder auf1197 und übersandte Catharina Eckardt statt eines Mandats den Bericht des Rates.1198 Bemerkenswert an diesem Fall ist nicht so sehr, dass ihre Bemühungen keinen Erfolg hatte, sondern die Hartnäckigkeit und das Selbstbewusstsein, mit dem ein Dienstmädchen versuchte, Rechte für sich in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie sicherlich einen rechtskundigen Beistand zur Hilfe 1190 Die Zeugnisse sind als Anlage zum Untersuchungsprotokoll erhalten. Demnach hatte sie 1809 und 1810 bei Familie Quistorp gearbeitet und danach drei Jahre bei Kaufmann Auerbach, drei Jahre bei Stallmeister Rehberg, ein Jahr bei Hofapotheker Krüger, zweieinhalb Jahre bei Hofrat Bühring, ein Jahr bei Fräulein von Strahlendorf und drei Jahre bei Madame Köster. 1191 Weisung Rat an Policey-Amt v. 12.5.1824, auf: Untersuchungsprotokoll Niedergericht v. 8.5.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1192 Supplik Catharina Eckart v. 4.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1193 Antwort Rat v. 9.6.1824, auf: Supplik Catharina Eckart v. 4.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1194 Supplik Catharina Eckart an den Herzog v. 12.6.1824, als Anlage bei: Mandat Herzog v. 14.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1195 Mandat Herzog v. 14.6.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1196 Promemoria Rat an Herzog v. 4.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. Das Folgende: ebenda. 1197 Mandat Herzog v. 6.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6]. 1198 Schreiben Herzog an Catharina Eckart v. 6.7.1824, als Anlage bei: Mandat Herzog v. 6.7.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 6].
  • 233. 233 genommen hatte,1199 wurde in ihrem strikt auf die juristische Lage pochenden Vorgehen deutlich, wie sehr sich auch Unterschichtenangehörige vom ehemals üblichen unterwürfigen Gebaren gegenüber der Obrigkeit entfernen konnten. Dass sie bereits in ihrem ersten Schreiben derart auftrat, dürfte ihr hingegen wenig geholfen haben. Immerhin kann vermutet werden, dass gerade von einem Dienstmädchen ein solcher Ton nicht toleriert wurde. 5.2.2 Bettelei Trotz aller Erfolge des neuen Armenfürsorgesystems konnte ein Hauptziel nie vollständig erreicht werden: die Abstellung der Bettelei. Die Rahmenbedingungen waren geschaffen worden,1200 Armenvögte patrouillierten durch die Straßen, echte oder vermeintliche Bettler wurden bereits an den Toren abgefangen, Gastwirte hatten ihre Instruktionen erhalten, wie sie mit Fremden umzugehen hatten und wen sie beherbergen durften, das Zuchthaus war angewiesen,1201 Männer und Frauen, die vom Armeninstitut der Bettelei für schuldig befunden worden waren, einzusperren, und Bauernjungen, die früher vor allem während des Pfingstmarktes um Almosen bittend durch die Stadt gezogen waren, wurden nicht mehr in die Stadt gelassen und diese Maßnahme in den umliegenden Dörfern kundgetan.1202 Denjenigen Armen, die vor 1804 in jedem Quartal von bestimmten Privatpersonen Almosen erhalten hatten, wurde sogar noch eine Übergangsfrist eingeräumt.1203 Sie durften im ersten Quartal 1804 noch um diese Gaben nachfragen. Insgesamt griff man bis April dieses Jahres zehn Bettler auf und schärfte für den traditionell stark von Bettlern frequentierten Pfingstmarkt das Verbot noch einmal in einer eigenen Bekanntmachung ein. Durchschlagenden Erfolg hatten diese Maßnahmen nicht. Im Juni 1806 machte das 1. Quartier darauf aufmerksam, dass es immer wieder zu Störungen bei der Festnahme von Bettlern kam.1204 Nicht nur wehrten sich diese selbst gegen die Armenvögte und die hinzugerufene Polizeiwache, sondern auch hilfreiche Bürger gingen ihnen dabei zur Hand. Das Quartier forderte in einem Fall eine sofortige Untersuchung, die vom Rat aber bereits eingeleitet worden war.1205 Leider ist nicht überliefert, was daraus geworden ist, aber die Erwähnung und die weitere Geschichte der Versuche, die Bettelei einzudämmen, machen deutlich, dass man auch in Rostock mit einem aus anderen Städten bekannten Phänomen zu kämpfen hatte.1206 Viele derjenigen, die man von der Belästigung durch Almosen sammelnde Arme befreien wollte, schienen daran gar kein Interesse zu haben und stellten sich bei Festnahmen unvermittelt auf die Seite der Delinquenten. Ob es sich dabei um Angehörige der 1199 Auf die Möglichkeit, das sogenannte „Armenrecht“ in Anspruch zu nehmen, wurde bereits hingewiesen; siehe Anmerkung 336. 1200 Siehe dazu Kapitel 4.4. 1201 Weisung Rat an Vorsteher Zucht- und Werkhaus v. 20.12.1803 [AHR 1.1.3.16, Nr. 32]; Ratsprotokoll v. 28.12.1803 [AHR 1.1.3.2, Nr. 174]. 1202 Ratsprotokoll v. 18.5.1804 [AHR 1.1.3.2, Nr. 176]. 1203 Bekanntmachung Armenkollegium v. 18.4.1804, in: AuszugNZ v. 22.4.1804. Das Folgende: ebenda. 1204 Abgabe 1. Quartier v. 27.6.1804 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. Das Folgende: ebenda. 1205 Proposition v. 11.7.1804 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1206 Zu diesem Problem BRIETZKE, Protestverhalten. Dort auch weiterführende Literatur.
  • 234. 234 Unterschichten gehandelt hatte oder auch wohlsituierte Bürger diese Form des Widerstandes praktizierten, lässt sich für Rostock aus den vorhandenen Quellen nicht mehr rekonstruieren. Wahrscheinlich noch wirksamer gegen einen Erfolg dieser Maßnahmen war die Bereitschaft vieler Rostocker, den Bittenden tatsächlich etwas zu geben. Im Januar 1807 und noch einmal im Februar 1808 teilte das Armenkollegium öffentlich seinen Unmut darüber mit.1207 Aber alle Aufforderungen an die Bürger, dies endlich einzustellen, Mahnungen an die Armendiener, noch aufmerksamer zu sein, und eine Anstellung eines speziellen Aufgreifers zeigten keine Wirkung. Am 12.2.1808 erließ der Rat daher eine Verordnung, in der jede Hilfeleistung für Bettler unter Strafe gestellt wurde: "Wann E.E. Rath vom Löbl. Armen=Collegio die Anzeige gemacht, daß die Bettler, selbst wenn sie schon von den Armen=Dienern ergriffen worden, von den Einwohnern manchen Vorschub und Beystand finden, dabey aber der mit der Armen=Anstalt verbundene Hauptzweck, die Abstellung aller Betteley, nicht zu erreichen ist; so will Derselbe hiedurch Einen Jeden ernstlich erinnert und wohlmeinend ermahnet haben: überhaupt keinen Bettler, der sich etwa auf den Straßen unter die Leute, oder auch in Häusern und Kellern zu retten suchen mögte, zu schützen, noch weniger den Armen=Dienern, wenn sie auf den Straßen die Bettler wegnehmen und weiter bringen, sich zu widersetzen, die Bettler abzudringen, oder sie auch wörtlich und thätlich zu beleidigen, indem die Uebertreter, ohne Ansehen der Person, mit schwerer Geld= oder Leibesstrafe werden beleget werden."1208 Bereits zwei Jahre später sah sich das Armenkollegium aber gezwungen, erneut darauf hinzuweisen, dass keine Kosten und Mühen gescheut worden seien, die Bettelei einzustellen, ein Erfolg aber so lange unmöglich bleibe, wie sich immer noch Bürger bereit fänden, Bettlern Geld zu geben.1209 Das hielt man von Seiten des Kollegium zwar für sehr menschenfreundlich, schlug aber doch vor, die Abwicklung solcher Transaktionen über die Armenkasse laufen zu lassen. Unbeeindruckt von diesen Vorschlägen behielten die Rostocker diese Praxis aber bei. Und die Obrigkeit ließ es offensichtlich geschehen. Die nächste öffentliche Äußerung in dieser Sache stammt erst vom Februar 1813.1210 Ein weiteres Mal handelte der Rat und mahnte, das Geld, das als Almosen an Bettler gegeben wurde, dem Institut als Spende zukommen zu lassen. Darüber hinaus rief man das Verbot jedes Eingreifens bei Verhaftungen wieder in Gedächtnis: „Wann auch übrigens noch dann und wann Fälle eintreten, daß die zum Aufgreifen der Bettler bestimmten Personen wörtlich oder thätlich in Erfüllung ihrer Pflichten gestöret werden, so sind zwar solche Fälle, so bald sie bekannt geworden, in Untersuchung gezogen und bestraft, und es wird hiemit auch fortgefahren werden, in zwischen fordert E.E. Rath unter Erneuerung des desfallsigen Publicati vom 12ten Februar 1808 gesammte Bürger und Einwohner hiedurch dringend auf, den Bettlern weder mittel= noch unmittelbare Hülfe gegen ihre Aufgreifer, die auf Verlangen zu ihrer Legitimation ein blechernes Schild mit den Buchstaben A.I. (Armen=Institut) versehen, vorweisen können, angedeihen zu lassen, widrigenfalls sie als Störer der öffentlichen Ruhe und Ordnung werden angesehen und auf das empfindlichste werden gestrafet werden.“ 1207 Bekanntmachungen Armenkollegium, in: AuszugNZ v. 14.1.1807 und 6.2.1808. 1208 VO v. 12.2.1808, in WRNA v. 17.2.1808. 1209 Bekanntmachung Armenkollegium, in: AuszugNZ v. 11.2.1810. Das Folgende: ebenda. 1210 VO v. 12.2.1813, abgedruckt in WRNA v. 17.2.1813. Das Folgende: ebenda.
  • 235. 235 In der Zwischenzeit hatten solche Vorfälle also wohl tatsächlich ein juristisches Nachspiel gehabt. Zudem hatte man, um Zweifel an der Legitimität der verhaftenden Personen vorzubeugen, eine Art Dienstplakette eingeführt.1211 Beide Maßnahmen zeigen, dass man sich mitten in einem Prozess der Verstrafrechtlichung befand. Der anhaltende Misserfolg aller Appelle an den Verstand der Rostocker, der Bemühungen, den Zusammenhang von Almosengeben und fortdauernder Bettelei klar zu machen, hatte dazu geführt, dass jetzt neben der Bettelei mehr und mehr auch das Spenden zum Gegenstand des öffentlichen Strafrechtsdiskurses wurde. Traditionelle Verhaltensweisen und Auffassungen waren aber beständiger, als man es sich wünschte. 1815 rief man erneut dazu auf, nichts an Bettler zu geben und Ergreifungen nicht zu behindern und verwies noch einmal auf das obrigkeitliche Verbot von 1813.1212 1816 das Gleiche mit dem Hinweis, dass nur diejenigen bettelten, die entweder nicht wirklich arm seien oder die ihr Geld „zum Trunke oder zum Unnöthigen“ verwendet hätten.1213 Sollte jemand tatsächlich behaupten, nicht genug aus der Armenkasse zu erhalten und deshalb betteln zu müssen, so sei dies zu notieren und dem Armenkollegium zur Kenntnis zu bringen. Zusätzlich fand eine Art interne Leistungsrevision statt. Um die Arbeit der Armenvögte zu überprüfen, wurde jeder Hausbesitzer aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, sobald bei ihm gebettelt würde. 1821 trat erneut der Rat auf den Plan, aber erneuerte nur noch ein weiteres Mal das Altbekannte: „Da die Nichtbeobachtung des Publicati vom 12ten Februar 1808 und dessen Erneuerung vom 12ten Februar 1813 es dem löblichen ArmenInstitute unmöglich macht, die seit einiger Zeit wiederum eingetretene Betteley zu hindern: so erinnert E.E. Rath gesammte hiesige Bürger und Einwohner an die genaue Befolgung jener Vorschriften und insonderheit daran, daß sie die zum Aufgreifen der Bettler angewiesenen Personen, auf keine Weise, so wenig mittelbar als unmittelbar noch wörtlich oder thätlich an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern, und es ihnen nicht verweigern, die Bettler auch in den Häusern anzuhalten und aus selbigen mit sich zu nehmen, so liebe einem Jeden ist, mit der im Entgegenlebungs Falle angedroheten Strafe verschon zu bleiben.“1214 Aus Sicht der Obrigkeit und des Armenkollegiums waren die Dinge eindeutig geordnet worden. In erster Linie hatte jeder Bürger die Pflicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. War ihm das nicht möglich, so hatte er die Freiheit und die Pflicht zugleich, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um von diesen eine Beihilfe zu erbitten. Seine Angaben und seine Lebensverhältnisse wurden überprüft und ihm nach Ermessen des Kollegiums eine Beihilfe in einer Höhe zugestanden, die für das Nötigste reichte. Fand er keine Arbeit, wurde ihm eine im Arbeitsinstitut gestellt. Konnte er seinen Kindern keinen Schulbesuch bezahlen, bekamen sie freien Unterricht, war es ihm nicht möglich, die nötige ärztliche und medikamentöse Behandlung zu bezahlen, die ihn wieder arbeitsfähig machen würde, so übernahm das Institut ebenfalls die Kosten. Niemand, so das Fazit, sollte betteln müssen, um zu überleben. 1211 Dazu auch „Verzeichniß über die Unterstützung der reisenden Handwerksgesellen und anderer armen Reisenden“ v. 31.12.1813; als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 26.2.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. 1212 VO v. 19.1.1815, in: AuszugNZ v. 19.1.1815. Das Folgende: ebenda. 1213 VO v. 27.5.1816, in: AuszugNZ v. 27.5.1816. 1214 VO v. 17.1.1821, in WRNA v. 17.1.1821.
  • 236. 236 Aber Bettler gab es nach wie vor. Zwei Beispiele sollen zum Schluss diese Seite des Problems in den Vordergrund treten lassen und einen kurzen Blick auf diesen Teil der Armen werfen, mit denen das Armeninstitut zu kämpfen hatte.1215 Friedrich Heuser war am 11.12.1817 zum wiederholten Mal betrunken zur Arbeit erschienen und wurde vom Präses des dritten Ausschusses der Armenanstalt unter Arrest gesetzt.1216 Heuser war kein Unbekannter. Schon mehrmals war er wegen dieses Delikts und wegen Bettelei bestraft worden, war als Alkoholiker aber nicht vom Branntwein abzubringen. Heuser wurde im Mai 1775 in Rostock geboren, war ledig und wohnte in der dritten Fahne zwischen St. Jacobi und dem Kröpeliner Tor.1217 Einen Beruf hatte er wahrscheinlich nicht gelernt, er schlug sich als Tagelöhner durch. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt verließ er die Stadt und versuchte sich auswärts zu verdingen. 1815 wurde er aufgegriffen und wieder in seine Heimatstadt zurück transportiert, wo man ihm seitens der Stadt eine Tätigkeit auf dem Bauhof zuwies. Er erhielt 12 bis 15 ßl. Lohn pro Tag, setzte diese jedoch immer wieder in Alkohol um, erschien nicht zur Arbeit und ließ sich erst wieder blicken, wenn das Geld ausgegeben war. Im Herbst 1817 endete seine Beschäftigung. Nun wieder mittellos geworden, wandte er sich an das Armeninstitut und erhielt von dort auch die Zusicherung auf Hilfe. Für 4 ßl. am Tag und ein freies Nachtquartier wurde er bei der Arbeitsanstalt angestellt und seit dem 9.12.1817 mit einer Aufgabe im Hof des ehemaligen Waisenhauses betraut. Hier wurde er zwei Tage später betrunken aufgegriffen, festgesetzt und am folgenden Tag auf der Kustodie befragt, wo er das Geld für den Branntwein überhaupt her habe, da sein Erwerb gar nicht ausgereicht hatte, „um sich zu speisen und zugleich betrinken zu können“. Heuser gab zu Protokoll: „Ich leugne es nicht, am gestrigen Tage betrunken gewesen zu seyn. Vorgestern erhielte ich vom Herrn Oeconomus Link meine 4 Schillinge Tagelohn, und gestern begab ich mich zum Gefängenwärter Schulz, und sprach selbigen an, worauf er mir 4 sl. gab. Außerdem habe ich mir gestern 2 Schillinge nebenher damit verdient, daß ich eine Karre voll Holz vom Weisenhause zu einer Frau, die ich nicht namentlich zu nennen weiß, gebracht habe.“ Ob er sich das Geld vom Gefangenenwärter geliehen oder erbettelt hatte, geht aus den Akten nicht hervor, war aber das entscheidende Kriterium. Was Heuser auch tatsächlich gesagt haben mag, für den untersuchenden Polizeydirector Senator Ernst Heinrich Bencard war der Fall klar. Gemäß der landesherrlichen Patentverordnung vom 8.8.1817 (Änderung Art. II, Abs. 3 Landarbeitshaus-Reglement v. 3.2.1817)1218 wurde Heuser zum Transport in das Landesarbeitshaus nach Güstrow verurteilt. Bereits am Tag darauf erging das entsprechende Aufnahmegesuch. Man sah das Ganze wohl als Routinevorgang und Formsache an, was sich allerdings als Irrtum erwies. Aus dem angeschlossenen Protokoll ergebe 1215 Die betreffenden Aktenstücke stammen bezeichnender Weise nicht aus dem Bestand Armen- und Sozialwesen, sondern vom Polizeiamt. Das Armeninstitut erscheint in diesen Quellen allenfalls am Rand, was darauf hindeutet, dass man die Abwicklung der Fälle von Bettelei vollständig den exekutivischen Gewalten der Stadt überlassen hatte. 1216 Das Folgende wurde rekonstruiert unter Heranziehung der Angaben aus der Akte „No. 4. Decbr. 1817 Heuser“ [AHR 1.1.7, Nr. 651]. Informationen aus anderen Quellen sind im Folgenden separat nachgewiesen. 1217 Diese Angaben aus der Volkzählungsliste 1819. 1218 VO v. 8.8.1817, abgedruckt in: Sammlung aller für das Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin gültigen Landes-Gesetze von den älteste Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834, Bd. 6, Wismar 1842, S. 218-219; „Landarbeitshaus-Reglement“ v. 3.2.1817, abgedruckt im selben Band der Sammlung, S. 216-231.
  • 237. 237 sich, so argumentierte man in dem Aufnahmegesuch, das der in Rostock gebürtige Friedrich Heuser, obwohl er bereits mehrmals bestraft worden sei und man ihm hinreichend Gelegenheiten gegeben habe, zu arbeiten, sich dennoch dem „Müßiggange und der Völlerey“ schuldig gemacht und gebettelt hätte, „mithin sich in jeder Hinsicht für d. Landesarbeitshaus eignet“. Der Meinung war man in Güstrow keineswegs. Mit der bloßen Erzählung des Falls gab man sich nicht zufrieden, sondern verlangte weitere Akten zur Einsicht. Geprüft werden müsse, „ob von einem wohllöbl. Policey=Amte zu Rostock, alle gesetzliche Mittel und Vorsorge angewandt sind, den Friedrich Heuser zu einem arbeitsamen Leben zurückzuführen, und diese unzureichend geblieben sind.“ Außerdem sei noch der Beweis zu erbringen, dass der Delinquent seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 8.8.1817 auch tatsächlich wegen Vagabundierens aufgegriffen und wieder nach Rostock zurückgebracht worden sei. Die angestrebte Verschiebung der Zuständigkeiten im Fall Heuser war damit misslungen. Die geforderten Nachweise konnten offensichtlich nicht erbracht werden, und der Tagelöhner blieb in Rostock. An Hilfsversuchen hatte es nicht gemangelt. Sowohl von Seiten der Stadt als auch des Armeninstituts hatte man dem Tagelöhner mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen helfen wollen, aber ohne großen Erfolg. Bei Heuser zeigen sich zum wiederholten Mal die negativen Auswirkungen des in Rostock verbreiteten Branntweinkonsums.1219 Vermutlich hatte der Tagelöhner auf der Suche nach Arbeit während der wirtschaftlich katastrophalen Zeiten des Krieges und der Besetzung die Stadt verlassen, hatte nichts Rechtes gefunden, sich gezwungenermaßen auf die Hilfe seiner Mitmenschen verlassen und war dann irgendwann als Vagabund aufgegriffen und zurückgebracht worden. Seine Bereitschaft, die ihm angebotenen Arbeiten zu übernehmen, zeigen, dass er sich bemüht hatte, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, aber immer wieder an der Alkoholabhängigkeit gescheitert war. In tragischen Fällen wie diesem fanden die Maßnahmen der neuen Fürsorge ihre Grenzen, es blieb nichts übrig, als ihnen immer wieder Arbeit anzubieten – und dann zusehen zu müssen, wie sie den Anforderungen regelmäßig nicht genügten. Wie schon an anderer Stelle gezeigt, hatte das Armenkollegium keinerlei Handhabe, als Alkoholiker zur Enthaltsamkeit zu ermahnen. Da Friedrich Hauser keine wirkliche Arbeitsunwilligkeit attestiert werden konnte, zugleich aber der Armenordnung gemäß verhindert werden musste, dass er bei einem Entzug von Hilfestellungen betteln würde, blieb als Ausweg nur, ihm strafrechtliche Vergehen, in diesem Fall Bettelei und Vagabundentum nachzuweisen, was aber nicht gelang. Man musste weiter mit Friedrich Heuser leben. Im zweiten hier zu betrachtenden Fall war die Ausgangslage völlig anders und verweist auf ein weiteres Problem des Armeninstituts: die unklare Zuwendungsbemessung. Am 14.7.1823 wurde die Witwe des Soldaten Melz, eine geborene Schün, im Polizeibüro verhört, weil man sie bereits mehrmals beim Betteln in der Stadt angetroffen hatte.1220 Auch sie war dem Institut bekannt. Seit 1816 hatte sie als „Ehefrau des Invaliden Melz“ zwischen 6 und 28 Rthlr. jährlich aus der Kasse erhalten, durchaus 1219 NOLDE, Bemerkungen, 1. Abt., S. 171f. und 2. Abt., S. 68. 1220 Verhörprotokoll v. 14.7.1823 [AHR 1.1.7, Nr. 652]. Das Folgende: ebenda.
  • 238. 238 ansehnliche Beträge. Ihr Mann muss demnach erst kurz vor der Befragung gestorben sein, sie selbst nun also einen höheren Bedarf gehabt haben, zumindest solange ihr Mann noch irgendeinen Beitrag zum Familieneinkommen hatte beitragen können. Sie gab zu Protokoll: „Ich bin die Wittwe des Soldaten Melz, in den [sic!] 70 oder 80 Jahren alt und fast ohne alle Mittel, jetzt zu existiren, denn für einen Schilling täglich, den ich von der Armen Ordnung erhalten, kann ich mich nicht satt essen und arbeiten kann ich wegen augenscheinlicher Schwäche Lähmung meines Körpers nicht mehr. So bleibt mir nichts anders überig, als zu betteln, um kärglich mein Leben zu fristen.“ Die alte Frau leugnete ihre Bettelei gar nicht, sie rechtfertigte sie vielmehr, sah sie also weiterhin als ihr Recht an, sofern ihre Mittel nicht ausreichten, das tägliche Leben zu bewältigen. In der Tat war 1 ßl. pro Tag nur ein sehr kärglicher Betrag, so viel kostete allein ein halbes Pfund Brot. Ohne einen Zuverdienst war es kaum möglich, zu überleben. Der reguläre Weg wäre gewesen, sich an das Armenkollegium zu wenden, die Notlage zu schildern und um eine Erhöhung der Hilfsleistungen zu bitten. Ob die Witwe über die genauen Verfahrensweisen informiert war, kann bezweifelt werden. Die Auszahlungen des Instituts als unabänderliches Faktum akzeptierend, sah sie sich selbst dazu gezwungen, Maßnahmen gegen das Verhungern zu ergreifen. Man entließ sie mit Mahnung, künftig nicht mehr zu betteln. Immerhin, so verzeichnet das Protokoll noch, hatte man registriert, dass sie alt und schwach, zudem fast taub sei. Daneben wurde vom Polizeiamt beim Armeninstitut nachgefragt, welchen Wahrheitsgehalt ihre Angaben hätten.1221 Das Armenkollegium zeigte sich hart. Der Präside berichtete darüber, dass die Bettelei durch Witwe Melz bereits besprochen worden sei und man beschlossen habe, sie in das Landesarbeitshaus bringen zu lassen, falls sie weiterhin auffällig werden sollte. Wenn sie nur etwas arbeitete, könnte sie auch mit dem Geld auskommen. Es ist aus den Akten nicht zu ersehen, ob man im Kollegium überhaupt Kenntnisse vom Zustand der Witwe hatte. Wenn die Angaben aus dem Protokoll der Anhörung nur einigermaßen stimmen, dann handelte es sich auch hier um einen sehr tragischen Fall. Die Chancen für eine alte, geschwächte und fast taube Frau, einer Tätigkeit nachzugehen, die es ihr ermöglichte, ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu verdienen, dürften äußerst gering gewesen sein. Zudem hätte das Institut in Frage kommende Arbeiten wie Spinnen oder Stricken selbst anbieten können, was es aber nicht tat. Wollte die Witwe also nicht an ihrer Armut zugrunde gehen, blieb ihr nichts anderes übrig, als weiterhin Dritte um Hilfe zu bitten – für das Kollegium ein Fall von Bettelei. Sollte dieses daraufhin seine Drohung wahr gemacht haben, wovon auszugehen ist, hätte das für sie den sicheren Tod bedeutet. Schon den Transport über Land nach Güstrow, geschweige denn die Arretierung im Landesarbeitshaus, hätte sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht lange überleben können. Warum in Anbetracht dieser Umstände, die man durchaus auch im Kollegium hätte erkennen können, von dieser Seite nicht gehandelt wurde bleibt unverständlich. 1221 Registraturvermerk v. 15.7.1823 [AHR 1.1.7, Nr. 652]. Das Folgende: ebenda.
  • 239. 239 Auf der anderen Seite wird hier unmittelbar einsichtig, warum so viele Rostocker nicht vom Almosengeben abzubringen waren, dass der Anblick einer alten, tauben und wahrscheinlich auch nur erbärmlich gekleideten Witwe den Impuls unmittelbar praktizierter Nächstenliebe auslösen musste. Vor allem wurde in diesem Fall auch die Argumentation des Armeninstituts Lügen gestraft, dass allen wirklich Bedürftigen hinreichend geholfen werde, niemand also dazu gezwungen sei zu betteln. Beide Fälle zeigen, dass längst nicht alle Bettler mutwillige, arbeitsscheue oder gar kriminelle Personen waren. Bei aller ansonsten ausgefeilten und auf Einzelfälle abgestimmten Organisation der Sozialfürsorge nach 1804 machte man es sich in vielen Fällen zu einfach. Alkoholismus war mit Ermahnungen kaum zu bekämpfen, Arbeit nicht in jedem Fall die angebrachte Lösung. Auf der anderen Seite zeigt die oft anzutreffende Hilflosigkeit des Kollegiums aber auch, dass vor allem im Bereich des Konfliktes zwischen dem Bemühen der Anstalt, der Renitenz vieler Einwohner und der Zwangslage vieler Armer adäquate Lösungen noch nicht gedacht werden konnten. Pädagogische Konzepte für Erwachsene waren noch bis weit in das 20. Jahrhundert hinein lediglich an Zwang und Gewalt geknüpft und damit in den meisten Fällen wirkungslos oder kontraproduktiv.1222 Die schon weitgehende Reform der Sozialfürsorge fand hier ihre Grenzen. Nicht nur bei den Rostockern war der Raum des Denkbaren noch beschränkt, auch auf Seiten des Armenkollegiums war weder alles Denkbare möglich noch alles Mögliche denkbar. 5.2.3 Analyse der Armenlisten 5.2.3.1 Vorbemerkungen Zusammen mit den Klagen über die Abnahme der Spendenbereitschaft der Rostocker Bürger wurde für die schlechter werdende finanzielle Lage des Instituts vom Armenkollegium auch immer wieder eine steigende Zahl von Armen argumentativ, sowohl öffentlich wie intern, ins Feld geführt. Das galt vor allem, aber nicht nur für die Jahre des Krieges und der Besetzung: „Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß bey dem Drucke so harter Zeiten, die Noth und Zahl der Armen sich verdoppelt, und daß wir nicht absehen, wie wir dem schreienden Elende so vieler Unglücklichen abhelfen wollen.“ (1808);1223 „Die nahrlosen Zeiten drücken das Institut [...] durch den größern Andrang der Armen [...].“ (1811);1224 „Bedauerlich ist der diesjährige Ausfall beträchtlich. Er drückt um so mehr, da, als Folge der Zeiten, der Zudrang der Armen sich täglich mehret.“ (1812);1225 „Die Vorwürfe, die dem löbl. Armen Collegio in der Abgabe des belobten Quartiers gemacht werden, sind ferner sehr zur Unzeit angebracht, da die Zeitumstände die Zahl der Armen vergrößert haben.“ (1813);1226 „Der durch den Krieg und andere Zeitereigniße herbeigeführte größere Andrang der Armen, [hat] größere Verwendungen und Ausgaben erfordert.“ (1818);1227 „Die fortdauernde Theurung der Lebensmittel, das Steigen der Miethe, die größere Bevölkerung, und die mit derselben sich verfielfältigende Armuth, vermehren den Andrang um Unterstützung, 1222 Zur Geschichte der Alkoholismus-Problematik GROENEMEYER, Axel: „Alkohol, Alkoholkonsum und Alkoholprobleme“, in: Handbuch soziale Probleme, hrsg. v. Günter Albrecht u.a., Opladen 1999, S. 174-235, vor allem S. 176ff. (Alkoholismus im Zivilisationsprozeß), S. 184ff. (Die Erfindung der Sucht) und S. 222ff. (Das System der Suchtkrankenhilfe). 1223 AuszugNZ v. 7.2.1808. 1224 RNGA v. 2.1.1811. 1225 RNGA v. 9.9.1812. 1226 Proposition v. 14.4.1813 [AHR 1.1.1, Nr. 1623]. 1227 WRNA v. 1.7.1818.
  • 240. 240 und vergrößern die Ausgabe.“ (1818);1228 „Wir empfehlen übrigens EERath, durch zweckmäßige Anordnungen die Ursachen, welche die Armut veranlassen zu entfernen, indem die Zahl der Armen, wie ganz richtig in der Verordnung gesagt ist, immer zunimmt, u. die Zwangsbeyträge in der Folge doch nicht hinreichen werden.“ (1821).1229 Andererseits wurde die Ausgabenpolitik des Armeninstituts im Zuge der größer werdenden Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dessen Arbeit immer kritischer betrachtet.1230 Dass es keine festgelegten Zumessungsgrundlagen gab, forderte den Vorwurf heraus, dass nicht nur zuviel auf einzelne Arme verwendet, sondern auch solche Mitbürger unterstützt würden, die eigentlich gar keiner Hilfe bedurften. Das galt vor allem für das 2. Quartier in den Jahren der Einführung von Zwangsbeiträgen. Es wollte diesen von ihm monierten Missstand zunächst bereinigt sehen, bevor es der als ultima ratio geltenden Abschaffung des Freiwilligkeitsprinzip zustimmen würde.1231 Dass zu viel pro Kopf an die Armen ausgezahlt werde, bestritten Verteidiger des Kollegiums selbstverständlich: „Die gedruckten Listen ergeben, was für jeden Armen jährlich verwendet ist, und eine zu große Verwendung für Einzelne wird nicht nachgewiesen werden können.“1232 Das Führungsgremium der Armenanstalt verpasste es allerdings, die Möglichkeit zu nutzen, sich durch eine Offenlegung der Grundsätze bei ihrer Zumessung von Hilfeleistungen von den Vorwürfen zu entlasten. Um wenigsten a posteriori diese Zusammenhänge zwischen Entwicklung der Armenzahlen, der für sie verwendeten Gelder und der daraus resultierenden Pro-Kopf-Aufwendungen klären zu können, wurden die vorliegenden Daten der gedruckten Armenlisten einer eingehenden statistischen Analyse unterzogen. 5.2.3.2 Gesamtpopulation Zur Überprüfung, wie die vom Armeninstitut versorgten Männer, Frauen und Kinder sich nach geschlechtsspezifischen und stratifikatorischen Aspekten sowie nach dem Familienstand zusammensetzten, wurden sechs Hypothesen der Analyse der Gesamtzahl dieser Armen zugrunde gelegt.1233 (H1): Es wurden mehr Erwachsene als Kinder versorgt. (H2): Die Anzahl der Frauen unter den Bedürftigen war höher als die der Männer. (H3): Für Mädchen wurden häufiger Leistungen in Anspruch genommen als für Jungen. (H4): Unter den Männern war die Mehrzahl der Versorgten ledig oder verheiratet. (H5): Unter den Frauen war die Mehrzahl der Versorgten ledig oder verwitwet. (H6): Berufsgruppen, die den Unterschichten zugerechnet werden können, dominierten als Klientel. 1228 WRNA v. 4.11.1818. 1229 Abgabe 2. Quartier v. 19.9.1821 [AHR 1.1.1, Nr. 1627]. 1230 Siehe dazu Kapitel 5.1.2. 1231 Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]; Abgabe 2. Quartier v. 16.6.1819 [AHR ebenda]. 1232 Kommittenprotokoll v. 6.3.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. 1233 Zur Erhebung und Bearbeitung des statistischen Materials siehe Kapitel 1.3.2.
  • 241. 241 Insgesamt wurden in den Jahren 1804 bis 1822 2514 Einzelpersonen vom Armeninstitut versorgt, 1413 Erwachsene und 1090 Kinder, was Anteilen von rund 56% zu 43% entsprach.1234 H1 konnte damit zwar bestätigt werden, aber das Ergebnis fiel doch weit weniger deutlich aus als erwartet. Unter den Erwachsenen befanden sich 905 Frauen, dagegen nur 507 Männer. Mit einem Anteil von 64% dominierten erstere also die Klientel des Instituts (H2). Bei den Kindern war die geschlechtsspezifische Verteilung andersherum, dafür aber etwas ausgeglichener (H3): 53% davon waren Jungen, 44% Mädchen. Bei 26 Kindern konnte das Geschlecht nicht bestimmt werden.1235 Bereits diese ersten Zahlen lassen erkennen, dass von Armut tatsächlich zum größten Teil Frauen betroffen waren. Rechnet man noch die Kinder hinzu, kommt man auf einen Gesamtanteil von fast 80% aller Versorgten – Frauen und Kinder waren also bei weitem am häufigsten von Armut betroffen. Das ausgeglichene Verhältnis von Jungen und Mädchen muss aber auch als Zeichen der Ernsthaftigkeit der Bemühungen gesehen werden, langfristig die Armut dadurch zu verringern, dass Kindern armer Familien zumindest grundlegende Bildungschancen geboten wurden.1236 Denn für diese bestand zu fast 95% die Hilfe durch das Institut auch im Besuch der Armenschule. Dadurch lag auch hier der Anteil der Mädchen bei fast 50%. Es wurde nicht nur als notwendig angesehen, spätere Familienväter aus der Armutsspirale zu holen, sondern auch zukünftigen Müttern bereits im Kindesalter einen Ausweg aus der Abhängigkeit von Dritten aufzuzeigen. Für Aussagen zum Familienstand der versorgten Männer konnten den Listen nicht hinreichend viele Informationen entnommen werden (Abbildung 22). Bei fast 78% blieb dieser Faktor unbekannt (H4). Anders stellte sich die Aussagekraft der Daten bei den Frauen da. H 5 konnte bestätigt werden. Mit zusammen fast 90% aller versorgten Frauen stellten ledige und verwitwete bei weitem den Hauptanteil und bestätigen so auch für Rostock die Tatsache, dass diese Gruppe der Bevölkerung beim Wegfall eines Einkommens durch den Ehemann oder des familiären sozialen Netzwerks unmittelbar von Armut bedroht war. Die Möglichkeit, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt erwirtschaften zu können, war nur gering, zum einen war die Wahl der Tätigkeiten eingeschränkt, und zum anderen erbrachten die möglichen Arbeiten nur geringe Verdienste.1237 Konnten diese Frauen sich gerade noch selbst ernähren, so kaum ihre Kinder. Leider waren die Berufsangaben bei den Frauen für eine Analyse ungenügend. Bei 51% wurde überhaupt kein Hinweis auf anderweitige Verdienste neben der Unterstützung geliefert, bei den meisten der übrigen 49% könnten solche Auswertungen nur über die Nennung des Berufs des verstorbenen Mannes vorgenommen werden. Statistisch valide wären solche Aussagen hingegen nicht, da die 1234 Die Differenz zwischen der Gesamtzahl der Armen von 2514 und der Summe aus den Zahlen aller Erwachsener und aller Kinder von 2534 entsteht, weil 20 Männer und Frauen bereits als Kinder in den Listen geführt wurden. Bei 31 Armen war nicht zu erschließen, ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelte. Ihr Anteil an allen Armen von etwas mehr als 1% kann vernachlässigt werden. 1235 In diesen Fällen war es entweder unmöglich, die üblichen Abkürzungen der Vornamen aufzulösen, oder die Kinder wurden nur mit dem Nachnamen geführt. Eine Zuordnung des Geschlechts war damit nicht durchführbar. 1236 Insgesamt gab es in Rostock einen leichten Überschuss an Mädchen. Siehe dazu MANKE, Rostock, S. 331ff. 1237 Siehe dazu HAACK, Hanna: „Frauenerwerbsarbeit in Rostock am Beginn des 19. Jahrhunderts“, in: Rostock im Ostseeraum in Mittelalter und früher Neuzeit, hrsg. v. d. Universität Rostock, Fachbereich Geschichte, Rostock 1994, S. 97-106; LUDWIG, Handwerk, S. 120ff.; MANKE, Rostock, S. 129ff.
  • 242. 242 Bestätigung der Annahme, dass, wie oft geschehen,1238 die Frau das Geschäft selbst weiterführte, erhebliche Einzelfallanalysen erforderlich gemacht hätte. Das war mit den vorhandenen Quellen nicht zu leisten. Hier können also nur die Angaben für erwachsene männliche Arme betrachten werden, bei ihnen sind entsprechende Angaben zu 97% vorhanden. Es bleibt indessen auch bei diesen ein Unsicherheitsfaktor, weil davon auszugehen ist, dass in den Listen nur der Hauptberuf genannt wird, nicht aber weitere Tätigkeiten, die üblicherweise ausgeübt worden sind.1239 Es wäre nichts Ungewöhnliches, wenn ein Maurer während der schlechten Auftragslage über die Wintermonate sich als Tagelöhner verdingt hätte. Es ist im Auge zu behalten, dass es sich hierbei um Personen handelt, die anerkanntermaßen arm waren, durch ihren Beruf folglich nicht ihren ganzen Unterhalt verdienen konnten. Bei der Befragung werden sie sich beruflich zu den Gruppen gezählt haben, denen sie sich innerhalb der Rostocker Gesellschaft zugehörig fühlten, und den Beruf genannt haben, den sie vermutlich auch vor dem Verarmen hauptsächlich ausgeübt hatten oder noch ausübten. Daher können die Daten der Listen für eine berufsspezifische Betrachtung der versorgten Armen Rostocks herangezogen werden. Die Mehrzahl der männlichen Armen stammte mit einem Anteil von 41% aus dem Bereich Weiterverarbeitung und Veredelung (SE 2) und zu 35% aus dem der unspezifischen Lohnarbeit (SE 4).1240 21% übten einen Dienstleistungs- und Vertriebsberuf (SE 3) aus, lediglich 3% waren in der Urproduktion tätig. Innerhalb des SE 2 gab es zwei dominierende Berufsobergruppen: Mit 11% das Bauwesen (OG 11) und mit 15% den Bekleidungssektor (OG 22).1241 Fast ein Viertel aller versorgten Männer waren demnach (Schiffs-) Zimmerleute, Maurer, Schneider, Schuster oder Pantoffler. Von den 20% Angehörigen des SE 3 gehörten fast 8% dem Transport- und Verkehrswesen (OG 44) an, hier hauptsächlich Matrosen, und noch 3% den Kaufleuten. Alle übrigen Anteile dieses SE lagen darunter. Bei der Aufgliederung des SE 4 in seine Obergruppen zeigte sich schließlich, dass hier die Hauptklientel zu finden war. Von den 35%, die dieser Sektor an allen männlichen Armen ausmachte, waren allein 28% Tagelöhner und Arbeiter. H6 konnte also bestätigt werden. Insgesamt 61% der arbeitenden oder ehemals arbeitenden Versorgten wurden von nur vier OG gestellt und waren namentlich Tagelöhner, Zimmerleute, Maurer, Schneider, Schuster, Pantoffler und Matrosen, mithin Angehörige von Berufsgruppen, die in hohem Maß von konjunkturellen Schwankungen abhängig waren und sich in stetig prekärer Lebenssituation befunden haben dürften.1242 1238 Zur rechtlichen Stellung der Frauen in Rostock und den daraus resultierenden Möglichkeiten, einer Arbeit nachzugehen siehe MANKE, Rostock, S. 132ff.; Zahlen ebenda, S. 230. Ausführlich zur Tätigkeit von Frauen in den Handwerksämtern LUDWIG, Handwerk, S. 117ff. und 122ff. 1239 MANKE, Rostock, S. 204f. Zur Mehrerwerbsarbeit mit Zahlen ebenda, S. 212ff. 1240 Zu der hier zu Grunde gelegten Altonaer Berufssystematik siehe Kapitel 1.3.2. 1241 Jeweils gemessen an der Anzahl aller männlichen Armen. 1242 LUDWIG, Handwerk, S. 57. Zahlen zum durchschnittlichen Jahreseinkommen MANKE, Rostock, S. 226. Zur Problematik der Zuordnung ganzer Ämter zu Einkommensgruppen LUDWIG, Handwerk, S. 59.
  • 243. 243 5.2.3.3 Kontinuität und Dauer der Versorgung Die landläufige Meinung bringt die oft postulierte „Armutskarriere“ sprichwörtlich auf den Punkt: „Einmal arm, immer arm“.1243 Anhand von sieben Hypothesen in zwei Gruppen soll dies an den Armenlisten überprüft werden. Dabei muss auch der Frage nachgegangen werden, ob sich geschlechts- und altersspezifische Unterschiede aufzeigen lassen. Wurden Kinder nur für kurze Zeit versorgt, während Erwachsene dauerhafte Leistungen empfingen? Bedeutete die einmal notwendig gewordene Abhängigkeit vom Institut für Frauen etwas anderes als für Männer, für die immerhin die Möglichkeit bestand, nach dem Ende einer schlechten Auftragslage wieder ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen zu können? Blieben Frauen länger bedürftig als Männer? Waren diese Tendenzen bereits im Kindesalter erkennbar? Vor allem interessiert auch, ob die schulische Bildung, die den Kindern gewährt wurde, für Jungen günstigere Auswirkungen gehabt hatten, als für Mädchen. Hypothesengruppe 1: Kontinuität (H1): Die meisten Kinder mussten auch als Erwachsene versorgt werden. (H2): Mädchen mussten häufiger nach der Entlassung aus der Armenschule weiter unterstützt werden als Jungen. Hypothesengruppe 2: Dauer (H3): Die meisten Armen wurden nur kurzzeitig versorgt. (H4): Die meisten erwachsenen Armen bedurften nur kurzzeitiger Hilfe. (H5): Kinder wurden die durch die Armenordnung vorgegebene Zeit versorgt. (H6): Frauen blieben länger abhängig von Unterstützungszahlungen als Männer. (H7): Zwischen Jungen und Mädchen zeigen sich keine oder kaum Unterschiede in der Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen. Die Analyse der Daten ergab, dass weniger als 2% der erwachsenen Armen bereits als Kinder unterstützt wurden. Es handelt sich dabei um insgesamt 20 Fälle, sechs Jungen/Männer und 14 Mädchen/Frauen. Von diesen 20 hatten 18 die Armenschule besucht. Wenn man den Befund umformuliert, können die Bemühungen des Instituts um eine wirksame Verhinderung von zukünftiger Armut durch ausreichende Schulbildung als erfolgreich angesehen werden: Rund 98% aller Kinder, die im Untersuchungszeitraum irgendwann die Schule des Armeninstituts besucht hatten, mussten nach ihrem Austritt aus dieser Einrichtung nicht noch einmal obrigkeitliche Hilfen in Anspruch nehmen.1244 H1 und H2 können also in vollem Umfang verworfen werden. 1243 Siehe dazu kurz GROENEMEYER, Axel: „Armut“, in: Handbuch soziale Probleme, hrsg. v. Günter Albrecht u.a., Opladen 1999, S. 270-318, hier: S. 300f. und 310ff. 1244 Die Möglichkeit, dass die betreffenden Kinder die Stadt ganz verlassen und woanders ihr Auskommen gesucht haben, steht diesem Befund nicht entgegen. Da ihre Geburtsstadt Rostock war, wären sie bei Bedürftigkeit von den betreffenden Städten in den allermeisten Fällen dorthin zurückgeschickt worden.
  • 244. 244 Für die Berechnung der Dauerhaftigkeit der Versorgung wurde eine Klassifizierung in vier Abschnitte vorgenommen: einmalige Hilfeleistung (1 Jahr),1245 kurzzeitig oder eher selten (2-4 Jahre), stetig oder häufig (5-10 Jahre) und dauerhaft (11-19 Jahre).1246 Bis zu einer Dauer von 10 Jahren zeigten sich die Anteile bei allen Armen ziemlich gleichmäßig, wobei innerhalb der Klassen mit jedem weiteren Jahr der Versorgung die Anzahl der Personen abnahm (Tabelle 19). Länger als 10 Jahre wurden nur wenige vom Institut betreut. H3 kann also bestätigt werden. Auch wenn mehr als ein Drittel aller Armen insgesamt fünf oder mehr Jahre und damit stetig oder häufig obrigkeitliche Hilfen aus der Armenkasse in Anspruch nehmen mussten, die übrigen zwei Drittel betraf diese Notlage nur wenige Jahre oder einmalig.1247 Bei der Differenzierung zwischen den Altersklassen waren dann allerdings Unterschiede auszumachen. Bei den Erwachsenen hatten sich die Verhältnisse umgekehrt. Mit 34% lag der Anteil der „Einjährigen“ nun deutlich über denen der übrigen Klassen, während nur noch 351 oder knapp ein Viertel mehr als fünf Jahre Leistungen erhielten. Deutlich davon unterschieden waren die Zahlen bei den Kindern. Hier dominierte mit 5-10 Jahren die der Dauer der Schulzeit entsprechende Zahl, wobei innerhalb dieser Klasse eine gleichmäßig abnehmende Tendenz auszumachen war. Mit über 36% bemerkenswert hoch war aber auch noch der Anteil derjenigen, die die Schule nur zwei bis vier Jahre nutzten, sei es, weil sie diese vorzeitig wieder verließen oder weil sie erst spät eingeschult wurden.1248 Damit bestätigten sich sowohl H4 als auch H5. Trennt man statistisch Jungen und Mädchen, zeigt sich, dass der Anteil der Klasse von 5-10 Jahren unter den Mädchen etwas größer war als bei den Jungen (48%:43%), wohingegen unter den nur für ein Jahr Versorgten mehr Jungen waren (15%:11%). Die übrigen Werte unterschieden sich kaum. Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass die Notwendigkeit und die Bereitschaft, die eigenen Söhne wieder aus der Schule zu nehmen, sobald ihre Arbeitskraft gebraucht wurde, höher war als bei den Töchtern. H 7 stellte sich als falsch heraus. Bei der Auswertung nach Geschlecht unter den Erwachsenen ergaben sich klare Merkmale von frauen- bzw. männerspezifischer Armut. Während der Anteil derjenigen Männer, die nur einmalige Leistungen erhielten, mit 46% fast die Hälfte der Gesamtgruppe ausmachte und weitere 30% zur kurzfristigen Klientel gezählt werden müssen, zusammen also drei Viertel aller Männer weniger als vier Jahre versorgt wurden, wahren bei den Frauen allein fast ein Drittel zwischen fünf und zehn Jahren vom Institut abhängig. Nur wenig mehr als ein Viertel gehörte zu den einmalig Versorgten, aber 14% aller 1245 Da die Listen nur bis zum Jahr 1822 aufgenommen wurden, bestand die Möglichkeit, dass sich durch diesen Schnitt bei einer Reihe von Personen die eigentliche Anzahl der versorgten Jahre reduzierte und das Ergebnis so verfälscht würde. Anhand der besonders hohen Zahlen derjenigen, die nur einmalig Leistungen in Anspruch nahmen, wurde modellhaft eine Bereinigung der Daten vorgenommen, um die Fehlerbreite der Ergebnisse zu überprüfen. Dazu wurden die Jahre 1821 und 1822 separat ausgewertet und die Ergebnisse aller Jahre um den entsprechenden Satz korrigiert. Das Ergebnis zeigte allerdings, dass mit einer Fehlerbreite zwischen 0,3% und 2,5% nicht einmal für diesen Fall wirklich eine Änderung der Gesamtaussage notwendig war. Für die übrigen Kategorien ergab sich daher kein Bedarf für eine Neuberechnung. 1246 Die sprachliche Differenzierung zwischen kurzzeitig/eher selten und stetig/häufig war notwendig, weil keine Rücksicht darauf genommen wurde, ob jemand kontinuierlich die betreffenden Jahre hintereinander oder mehrmals in verschiedenen Jahren versorgt wurde. 1247 Es liegen leider keine Angaben zu den Gründen vor, warum die betreffenden Armen nicht mehr in den Listen erschienen sind. Es können also auch keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Mortalität unter diesen von der der Gesamtbevölkerung Rostocks abwich. 1248 Dazu Kapitel 5.6.1.4.
  • 245. 245 weiblichen erwachsenen Armen erhielten mehr als 11 Jahre lang Leistungen. Aus Frauen bestand auch die Spitzengruppe der Langzeitempfänger: 18 von 21 Armen, die über den gesamten Untersuchungszeitraum in den Listen geführt wurden, waren weiblich. Die Vermutungen hatten sich bestätigt (H6): Männer waren offensichtlich in der Mehrzahl nur kurzfristig bis einmalig so von Armut betroffen, dass sie sich oder ihre Familien nicht mehr ernähren konnten und die Hilfe des Armeninstituts in Anspruch nahmen. Frauen hingegen gehörten zu den langfristig Bedürftigen. Einmal in Armut geraten, den Befunden der Familienstandsanalyse zufolge im häufigsten Fall durch Entzug von Unterstützungsleistungen durch die Familie oder den Tod des Ehemannes, gab es für sie kaum Möglichkeiten, diesem Zustand schnell wieder zu entfliehen. Der eingangs angeführte Spruch konnte nur partiell bestätigt werden. Eine eindeutige Tendenz zur Dauerhaftigkeit von Armut konnte ebenso wenig ausgemacht werden wie ein Kausalzusammenhang zwischen einer Kindheit in Armut und einer Bedürftigkeit im Erwachsenenalter. 5.2.3.4 Verlaufsdaten Die Ergebnisse der Analyse der Gesamtpopulation der Armen lieferten nur einen ersten Überblick über die Klientel des Armeninstituts. Für eine Überprüfung der in der Einleitung angeführten Klagen des Armeninstituts und der Kritik der Bevölkerung an dessen Arbeit ist es notwendig, die Veränderungen innerhalb der ausgewerteten Punkte im Verlauf der Jahre des Untersuchungszeitraums in den Blick zu nehmen. 5.2.3.4.1 Anzahl der Versorgten Das am häufigsten vom Armenkollegium angeführte Argument für gestiegene finanzielle Aufwendungen war eine Zunahme der Zahl der vom Institut zu versorgenden Armen. Vier Hypothesen sollen zur Klärung dieses Umstands überprüft werden. (H1): Die Zahl der Versorgten nahm tatsächlich zu. (H2): Erwachsene bildeten in allen Jahren die Hauptklientel. (H3): Die Zahl der versorgten Frauen blieb war im gesamten Untersuchungszeitraum dominierend. (H4): Bei den Kindern bildeten Mädchen immer die größte Gruppe. Von der Eröffnung des Instituts bis 1818 hatte sich Zahl der Armen mehr als verdoppelt (Abbildung 23). Der Anstieg vollzog sich in zwei Wellen von 1804 bis 1808 und von 1813 bis 1818, bei denen sich jeweils eine Steigerung um rund 50% zeigte. Erst nach 1818 waren die Zahlen wieder rückläufig, sanken aber nicht wieder auf das Niveau des relativ stabilen Plateaus zwischen 1810 und 1813 ab. Damit korrespondieren die auffälligen Jahre dieser Reihe nicht ganz mit den Klagen des Instituts. Dieses postulierte bereits in den Jahren 1811-1813 in seinen Berichten den Zuwachs an zu Versorgenden, während gerade dieser Zeitraum von einer Stagnation gekennzeichnet war. 1818 hingegen waren die Auswirkungen von Krieg und Besetzung nicht mehr zu verleugnen. 820 Arme waren in diesem Jahr mit finanziellen Zuwendungen zu bedenken, so viele wie nie zuvor, und das Institut konnte seine gestiegenen Ausgaben zurecht mit diesem Umstand begründen (H1). Hinzu kam noch, dass der Anteil von Erwachsenen, deren Bedarf durchweg höher lag als der mit Schulbildung
  • 246. 246 versehener Kinder, nach 1816 von 52% bis 1818 auf 56% angestiegen war und noch weiter zunahm, bis er 1820 mit 65% einen Spitzenwert erreichte (Abbildung 24). 1804 war man mit einem ähnlichen Wert gestartet. In den Folgejahren nahm aber die Bedeutung der Kinderversorgung immer mehr Raum ein, sodass zwischen 1807 und 1815 ihr Anteil mit über 50% kontinuierlich höher lag als der der Erwachsenen. Erst danach kam es zum erwähnten Wechsel in den Verhältniszahlen. H2 muss demnach verworfen werden. Noch deutlicher wird dieser Befund, wenn man einen Blick auf die absoluten Zahlen wirft. Die Veränderungen der Gesamtzahl der Armen nach 1815 beruhten ausschließlich auf einem Zustrom erwachsener Armer. Von 1813 bis 1817 hatte sich die Neuaufnahme bei diesen von 45 auf 117 mehr als verdoppelt. 1818 war dann der Höhepunkt erreicht, auch bei den Kindern. Aber während der Anteil letzterer danach stark abnahm – es gab sowohl weniger Neuaufnahmen als auch immer mehr Entlassungen aus der Obhut des Instituts – sank diejenige der erwachsenen Armen nur langsam. Auch bei ihnen verließ eine steigende Zahl von Personen das Institut wieder, zugleich blieb der Andrang an neuen Armen aber unvermindert hoch. Was die Kinder betrifft, zeigen diese Daten das zunehmende Vertrauen der Rostocker in die Vorteile der schulischen Bildung durch das Institut in den ersten Jahren. Es wurde begleitet von einer Ausweitung der Kapazitäten, auf die später noch zurückzukommen sein wird.1249 Auf dieser Basis konnten in den Jahren nach 1808 zwischen 300 und 350 Kinder pro Jahr unterstützt werden, Zahlen, die über denen der erwachsenen Armen lagen. Die Austrittswelle nach 1818 dürfte auf zweierlei zurückzuführen sein. Zum einen verließen die Kinder, die in den beitrittsstarken Jahren nach 1808 ihren Schulbesuch begonnen hatten, das Institut jetzt regulär wieder. Zum anderen kamen weniger Kinder hinzu, weil der wirtschaftliche Aufschwung zu greifen begann. Das bedeutete zum einen, dass der Bedarf an unterstützenden Arbeiten durch die eigenen Kinder bei den einkommensschwachen Bevölkerungsteilen abnahm, zum anderen, dass immer weniger Familien nicht genug für den Schulbesuch ihres eigenen Nachwuchses aufbringen konnten. Das Verhältnis von aufgenommenen Jungen zu Mädchen blieb dabei über den Zeitraum nahezu paritätisch (H4). Die auffällige Entwicklung der Zahl versorgter Erwachsener lässt augenscheinlich den Schluss zu, dass nach den Befreiungskriegen als Soldaten eingesetzte Männer wieder in die Stadt zurückströmten, die entweder, weil sie Invaliden waren – was in den Armenlisten verzeichnet wurde –, oder aus anderen – nur durch Einzelfallanalysen zu erschließenden – Gründen heraus beruflich nicht wieder Fuß fassen konnten. Die geschlechtsspezifische Analyse lässt diese Deutung jedoch nicht zu. H3 konnte bestätigt werden: Frauen dominierten in allen Jahren die Zahl der Erwachsenen (Abbildung 25). Vor allem aber zeigt sich hier, dass bereits nach 1810 ein zunächst leichter, dann aber zwischen 1814 und 1818 rasanter Anstieg auf insgesamt 340 zu unterstützende Frauen stattgefunden hatte, während die Anzahl der Männer zwischen 1815 und 1817 nur gering zugenommen hatte. Heimkehrende Soldaten waren nicht der Grund, dass sich das Armeninstitut mit einer kostenintensiven Vermehrung seiner Klientel beschäftigen musste. Vielmehr gerieten immer mehr Frauen nach dem Ende der Befreiungskriege in Not. 1249 Dazu Kapitel 5.6.1.3.
  • 247. 247 5.2.3.4.2 Familienstand und Beruf Die Analyse der Gesamtpopulation hatte im Wesentlichen zwei Hypothesen bestätigen können: Armut betraf bei den Frauen in erster Linie Witwen und Ledige, bei den Männern Angehörige der finanziell schwächeren Berufe. Beide Ergebnisse sollen erneut als Hypothesen für den Gesamtverlauf der Jahren 1804-1822 überprüft werden. (H1): Die Mehrzahl der versorgten Frauen war stets ledig oder verwitwet. (H2): Die Mehrzahl der versorgten Männer gehörte stets zu Berufen, die wirtschaftlichen Wechsellagen in besonderem Maß negativ ausgeliefert waren. Der Befund der Auswertung der Gesamtpopulation fand sich auch im Verlauf wieder und bestätigte H1. Mit stets über 50% aller versorgten Frauen machten Witwen den Hauptanteil aus, gefolgt von Ledigen mit Anteilen zwischen 24% und 36% (Abbildung 26). Insgesamt schwankten die Zahlen nur wenig. Während der Anteil der Witwen nach 1811 konstant hoch blieb, ging die Bedeutung der ledigen Frauen zugunsten von Verheirateten prozentual im selben Zeitraum leicht zurück. Zusammen mit den Witwen machten sie jedoch konstant zwischen 85 und 90% aller Frauen aus. Gemäß diesem Befund stiegen zwar die Zahlen der Witwen zwischen 1813 und 1818 rapide von 112 auf 197 an, zugleich zeigte sich diese Zunahme auch bei den Ledigen (von 59 auf 93) und selbst den Verheirateten (von 26 auf 46). Es handelte sich also auch aus diesem Blickwinkel nicht unmittelbar um eine Auswirkung des Krieges, sondern um das Ergebnis allgemeiner demographischer Veränderungen.1250 Die Kennziffern der Gesamtpopulation wiesen deutlich aus, dass die Mehrzahl der versorgten Männer den Berufssegmenten 2 und 4 zuzurechnen war und eher einkommensschwache Tätigkeiten ausübte oder ausgeübt hatte. Diese Häufigkeiten waren im Verlauf der Jahre großen Schwankungen unterworfen (Tabelle 20/Abbildung 27). Die Anzahl der Mitglieder der zum weiterverarbeitendem Gewerbe zählenden Berufe (SE 2) nahm nach 1805 zunächst ab. Zählte man 1805 noch 45 Männer mit solchen Professionen zu den Armen, waren es 1814 nur noch 17. Ihr Anteil war damit von über 50% aller männlichen Versorgten auf rund ein Drittel abgesunken. Nach dem Ende der Befreiungskriege stieg ihre Anzahl zwar schnell wieder an und erreichte nur drei Jahre später den vorläufigen Höchststand von 51, der Anteil veränderte sich hingegen weniger ausgeprägt (1817: 43%). Tagelöhner und Arbeiter, zusammengefasst als unspezifische Lohnarbeit (SE 4), die diesen Sektor mit einem Anteil von bis zu 90% klar dominierten, drängten im gleichen Zeitraum ebenso stark ins Institut. Ihre Zahl schwankte in den ersten Jahren nur gering um 20 Männer, mit Anteilen zwischen 23% 1807 und 34% 1810. Nach 1811 und vor allem 1815 nahm sie jedoch erheblich zu, bis 1819 54 Angehörige dieses Sektors, von denen allein 48 zur OG 80 gehörten, vom Armeninstitut Beihilfen erhielten (42%). Entsprechend den Befunden der Analyse der Gesamtpopulation waren Angehörige des SE 3 (Dienstleistung und Vertrieb) nach 1808 in abnehmender Anzahl bedürftig. 1815 gehörten lediglich 9 Personen dieser Gruppe an, ihr Anteil an allen männlichen 1250 Siehe Kapitel 1.3.2 zu den Problemen, die es verhindert haben, dass ein Vergleich zwischen den Befunden der statistischen Auswertungen und der Entwicklung der Rostocker Gesamtpopulation vorgenommen werden konnte.
  • 248. 248 Armen war auf rund 15% geschrumpft (1807: 28%). 1817 bis 1820 waren es dann zwar 23 bzw. 24 Männer, die aber aufgrund der in allen Sektoren zunehmenden Zahlen nur rund 20% aller ausmachten. In den ersten Tätigkeitsjahren hatte also ein Wechsel stattgefunden. Berufstätige aus den Handwerken fanden sich immer weniger in den Listen des Armeninstituts wieder, während die Zahl der Tagelöhner stagnierte. Erst mit dem Ende des Krieges nahmen die Zahlen von Angehörigen beider Gruppen in erheblichem Maß zu, sodass sie die klar dominierende Klientel des Armeninstituts bildeten. Um weiteren Aufschluss über diese Entwicklung zu gewinnen, lohnt ein Blick auf die dominierenden Berufsobergruppen. Nahezu konstant 40-50% der zum SE 2 gerechneten Armen kamen aus dem Bekleidungswesen (OG 22), es waren Schneider, Pantoffler oder Schuster. Erst gegen Ende des Untersuchungszeitraums nahm ihr Anteil langsam ab, zugunsten vor allem des Bauwesens (OG 20), den Zimmermännern und Maurern. 14 von ihnen musste das Institut in den Jahren 1820 bis 1822 versorgen, gegenüber dreien fünf Jahre zuvor. Der Anteil der Tagelöhner und Arbeiter am SE 4, der auch nicht Erwerbstätige umfasste, wurde bereits erwähnt. Von einem Einbruch auf unter 70% in den Jahren 1807 bis 1810 abgesehen lag ihr Anteil an allen Armen dieses SE bei über 70%, ab 1814 bei 85-90%. Setzt man schließlich diese drei Obergruppen nach ihren jeweiligen Anteilen an allen männlichen Armen in Beziehung, ergibt sich ein klares Bild des Wandels in der berufsspezifischen Zusammensetzung (Tabelle 21/Abbildung 28). Während Angehörige des Bauwesens und des Bekleidungssektors in den zehn Jahren zwischen 1808 und 1818 nur wenig schwankend zwischen 5 und 10% bzw. 15 und 20% der männlichen Armen ausmachten, steigerte sich der Anteil der Tagelöhner und Arbeiter von knapp unter 20% auf rund 40% um das Doppelte. Nach 1814 gehörten ein Drittel bis zwei Fünftel aller vom Institut versorgten Männer zu dieser Gruppe, ihre ohnehin große Zahl unter den Bedürftigen hatte sich von 1809 bis 1819 mehr als vervierfacht. Nach den Jahren des Krieges und der Besetzung hatte das Institut weit mehr als noch zu Beginn seiner Tätigkeit mit Menschen zu tun, die sich in einer ständigen Abhängigkeit vom Tagelohn befanden und so in einer ständigen Bedrohung lebten, zu verarmen. Insgesamt bestätigt die berufsspezifische Auswertung die in H2 aufgestellte und bereits an den Daten der Gesamtpopulation abzulesende Behauptung, dass im gesamten Untersuchungszeitraum Angehörige von Berufszweigen mit eher geringem Einkommen dominant unter den Armen vertreten waren. 5.2.3.4.3 Auszahlungen Wie in der Vorbemerkung erwähnt, wurde im Laufe der Zeit verstärkt Kritik an der Zumessung von Beihilfen durch das Institut laut. Sie seien zu hoch, gingen auch an Personen, die eigentlich gar nicht bedürftig seien, und trügen so zur schlechten finanziellen Lage des Instituts bei. Das Kollegium konterte mit dem Hinweis auf die gestiegene Zahl der Armen, die die Summe aller Auszahlungen in die Höhe getrieben hätten. Da das Armeninstitut sich selbst nicht auf Bemessungsgrenzen oder Regelsätze festgelegt hatte, fanden Kritiker hier einen guten Ansatzpunkt für ihre Anschuldigungen. Ausgehend von diesen Umständen sollen im Folgenden in allgemeiner, geschlechtsspezifischer und altersstruktureller Hinsicht zunächst die gemachten Gesamtaufwendungen, dann die durchschnittlichen Beträge pro Kopf und schließlich die Häufigkeiten klassifizierter Auszahlungshöhen in
  • 249. 249 den Blick genommen werden. Damit wird ein genaueres Bild vom Finanzgebaren des Instituts erlangt, als es kritischen Zeitgenossen oder ihm selbst möglich war. (H1): Die Summe der für die Armen direkt aufgewendeten Gelder stieg an. (H2): Die Summe der Auszahlungen für Erwachsene stieg stärker an als die für Kinder. (H3): Es gab keine geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Veränderungen der Gesamtaufwendungen. (H4): Die Zahlungen pro Kopf haben sich nicht wesentlich verändert. (H5): Erwachsene erhielten im Schnitt mehr Geld pro Kopf als Kinder. (H6): Männer erhielten im Schnitt mehr Geld pro Kopf als Frauen. (H7): Jungen und Mädchen erhielten im Schnitt gleich viel Geld pro Kopf. (H8): Die meisten Zuwendungen bewegten sich im Rahmen von bis zu 10 Rthlr. (H9): Die Häufigkeit hoher Einzelbeiträge war bei Frauen geringer als bei Männern. (H10): Die Häufigkeit hoher Einzelbeiträge war bei Kindern geringer als bei Erwachsenen. 1815 war ein sehr teures Jahr für das Armeninstitut. Nach einer Phase der Stagnation war es erstmals notwendig geworden, erheblich mehr Mittel an Arme auszuschütten als im Vorjahr (Abbildung 29). 959 Rthlr. betrug der Mehrbedarf, und die Entwicklung hatte gerade erst begonnen.1251 1816 noch einmal 1339 Rthlr. mehr als im Vorjahr, 1817 941 Rthlr. Damit war der Kostenaufwand innerhalb von drei Jahren um rund 3230 Rthlr. gestiegen, mehr als ein Zehntel der Bilanzsumme des ganzen Instituts. Drei Jahre lang musste man auf diesem Niveau noch wirtschaften und jährlich nahezu 9000 Rthlr., und damit fast doppelt so viel wie noch 1804, an Bedürftige auszahlen, bevor sich 1820 und 1821 die Lage ein wenig entspannte und die Summe auf knapp 7800 Rthlr. abnahm. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass das Armenkollegium diese Entwicklung als dramatisch und gefährlich für das gesamte Institut ansah. Dominierend für diese Entwicklung waren Gelder, die an Frauen ausgezahlt wurden – die absolut und prozentual höchsten Summen unter allen Armen (Tabelle 22/Abbildung 30). Während durchweg rund 50% und mehr der Gelder an sie gingen, verteilte sich die andere Hälfte der Auszahlungen gleichmäßig auf Männer, Jungen und Mädchen. In den absoluten Zahlen spiegelt sich dieses Verhältnis im Anstieg der Auszahlungssummen wieder. Zwischen 1809 und 1814 wurden jährlich rund 3000 Rthlr. an Frauen ausgezahlt, an Jungen etwas über, an Mädchen und Männer jeweils etwas unter 1000 Rthlr. Mit dem Jahr 1815 setzte dann vor allem bei den erwachsenen Armen ein Zuwachs ein, bei Männern auf 1772 Rthlr. bis 1817, bei Frauen auf über 4600 Rthlr. bis 1819. Bei Jungen und Mädchen schwankten die Summen gleichmäßig, ihre jeweiligen Anteile blieben gleich und wichen nur in geringem Maß von einer Parität ab. Nach 1818 ist für beide gemeinsam ein langsames Absinken der Auszahlungen zu verzeichnen. 1251 Wie schon bei den Spenderzahlen weichen die Zahlen zwar gering, aber stetig von den veröffentlichten Berechnungen des Instituts ab. In den meisten Fällen lagen die offiziellen Angaben über den aus den Listen errechneten Beträgen. Die Abweichungen machten in fast allen Fällen weniger als 1% der Gesamtsumme aus, nur für 1818 muss mit einer Differenz von 541 Rthlr. eine Fehlerquote von 5,71% konstatiert werden.
  • 250. 250 H1 konnte also bestätigt werden, die finanziellen Aufwendungen für die Armen waren in der Tat größer geworden, wenn auch erst in der zweiten Hälfte des Untersuchungszeitraums. H2 traf bedingt ebenfalls zu, da zwar insgesamt die Auszahlungen an Erwachsene weit über denen an Kinder lagen und einer erheblichen Steigerung unterworfen waren. Aber die geschlechtsspezifische Verteilung innerhalb dieser Gruppe der Armen macht deutlich, dass die Entwicklung fast ausschließlich auf Frauen zutraf, die mit großem Abstand die höchsten Anteile an der Summe hatten. Damit muss H3 noch nicht verworfen werden. Der Kurvenverlauf zeigt, dass die Entwicklung trotz des großen Abstands in der Höhe der Beträge zwischen Männern und Frauen doch die gleiche Entwicklung zeigt. Erst nach 1817 kann mit einem weiteren Ansteigen bei den Frauen und der einsetzenden Stagnation bei den Männern kurzfristig ein wesentlicher Unterschied ausgemacht werden. Dabei setzte letztere, wie die Jahre nach 1819 zeigen, bei den Frauen lediglich später ein. Bei den Kindern zeigten sich schließlich gar keine geschlechtsspezifischen Unterschiede. Mädchen wie Jungen erhielten in etwa gleich viel Geld. Die Anteile untereinander zeigten auch bei leicht steigenden oder sinkenden Tendenzen kaum Veränderungen. Die Zahlen müssen selbstverständlich im Zusammenhang mit dem vermehrten Andrang von Armen in das Institut gesehen werden – was das Armeninstitut auch entsprechend kommentierte. Zugleich stand aber auch noch der Vorwurf im Raum, dass trotz dieser Entwicklungen das Niveau der Hilfe einen Grad erreicht habe, der einer Armenversorgung nicht mehr angemessen sei. Man warf dem Kollegium vor, schlicht zuviel für jeden Armen zu zahlen, die gewährten Hilfen zu hoch anzusetzen. Eine Diskussion darüber, was die in der Armenordnung zum Grundsatz gemachte „unentbehrliche Unterhaltung und Beyhülfe“1252 in monetären Werten bedeutete fand weder öffentlich noch intern statt. Auch im Zuge der zunehmenden Kritik am Institut während der Planungen zur Einführung von Zwangsbeiträgen wurden keine entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Daher kann die folgende Analyse der Daten im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen pro Kopf keine schlüssigen Aussagen über den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe liefern. Da eine Debatte über die Angemessenheit einer bestimmten Summe zwischen den streitenden Parteien ausgeblieben ist, kann in der Rückschau hier keine Bewertung derselben vorgenommen, sondern allenfalls die Ist-Beträge dieser Bemessungen aufgezeigt werden. Das Niveau der durchschnittlich geleisteten Hilfe pro Kopf hatte sich kaum verändert (Abbildung 31).1253 1804 hatte man 13,4 Rthlr. auf jeden Armen verwendet, zwei Jahre später einen Rthlr. mehr und zwischen 1808 und 1815 wieder weniger als 14 Rthlr., danach ein wenig mehr. Insgesamt zeigt sich aber doch kaum eine Steigerung, die zur Kritik an gesteigerter Freigebigkeit Anlass geben könnte. H4 kann damit bestätigt werden. 1252 § 13 AO 1803. 1253 Für diese und die übrigen Berechnungen wurden die Daten um diejenigen Personen bereinigt, die zwar in den Listen geführt wurden, aber keine finanzielle Unterstützung erhalten hatten. Das traf in besonderem Maß auf Kinder zu, die nur die Schule besuchten, darüber hinaus aber nichts erhielten. Da es hier um die Frage geht, wie viel das Armeninstitut pro Kopf an finanziellen Mitteln direkt ausgezahlt hatte, war diese Maßnahme zur Verhinderung einer Verfälschung der Ergebnisse notwendig.
  • 251. 251 War die gezeigte Erhöhung der notwendigen Auszahlungen an Frauen tatsächlich nur damit zu erklären, dass sie sich vermehrt an das Institut wandten, oder erhielten sie auch höhere Beträge pro Kopf? Bis auf die Jahre 1809 und 1816-1818 wurden Frauen stets mit den höchsten Pro-Kopf-Beträgen bedacht (Tabelle 23/Abbildung 32). Sie lagen wenig schwankend zwischen 14 und 16 Rthlr. und erreichten einen Spitzenwert von über 16 Rthlr. nur 1806. Für den in der Gesamtentwicklung der Ausgaben in diesem Bereich wichtigen Zeitraum nach 1814 zeigt sich hier nur eine leichte Veränderung nach oben von 14 auf 15,5 Rthlr. Auffälliger zeigte sich hingegen der Verlauf bei den Männern. Zunächst war bei ihnen die Spannweite größer, sie reichte von 12,5 Rthlr. 1814 bis 17 Rthlr. nur drei Jahre später. Da zugleich auch ihre Anzahl gestiegen war, dürfte das Institut hier deutlich Ausgabensteigerungen gespürt haben. Bereits 1809 hatte man sich verpflichtet gefühlt, die vom Institut abhängigen Männer mit einer Leistungssteigerung um mehr als drei Rthlr. zu bedenken, nahm diese Entscheidung aber in den folgenden Jahren wieder zurück und senkte den Betrag wieder auf das Niveau von 1808. Ob diese Mehraufwendungen pro Kopf für die Betroffenen tatsächlich günstig waren, muss dabei ungeklärt bleiben. Es scheint zumindest ebenso wahrscheinlich, dass sich ihre Lage eher verschlechtert hatte und so die Steigerung der Beträge notwendig wurde. Immerhin befand sich die Stadt zu diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Bei den vom Institut betreuten Jungen und Mädchen glich die Entwicklung in diesen Jahren der der Männer, war aber noch ausgeprägter. Insgesamt lag das Niveau unter dem der Erwachsenen, wenn auch mit 10 bis 14 Rthlr. pro Kopf nicht so deutlich, wie zu erwarten war. Nach einem anfänglich Anstieg des Betrags auf 11 Rthlr. für Jungen und 12,8 Rthlr. für Mädchen 1806 sanken bei ihnen die durchschnittlichen Zahlungen bis 1808 auf unter 10 Rthlr. ab, stiegen dann aber im Folgejahr wieder um rund zwei Rthlr. an und stabilisierten sich. Während sich die Jungen nach 1816 über kontinuierlich 13 bis 14 Rthlr. pro Kopf freuen konnten, zeigte sich bei den Mädchen zunächst 1813 ein Einbruch auf unter 9 Rthlr., dem aber ein stetiger Anstieg bis auf 13,3 Rthlr. 1819 folgte. Die nächsten zwei Jahre waren wiederum von Einbußen geprägt, bis 1821 mit 11 Rthlr. ein erneutes Tief erreicht war. Die Beträge für Jungen und Mädchen wichen im Untersuchungszeitraum weiter voneinander ab als die für Männer und Frauen. In den meisten Jahren lag die Differenz zwar bei weniger als 1 Rthlr., aber dreimal bei mehr als 2 Rthlr. In allen Fällen waren Jungen begünstigt. 1813 bekamen sie pro Kopf 2,3 Rthlr. mehr als die Mädchen, 1816 2,1 Rthlr., 1821 gar 2,55 Rthlr. In vier weiteren Jahren betrug der Unterschied noch mehr als 1,5 Rthlr., und nur 1806 wurde mit 1,78 Rthlr. an Jungen weniger gezahlt als an Mädchen. Mit Ausnahme der Zumessungssteigerung für die Männer in den Jahren 1814 bis 1817 kann in diesen Fällen nicht von einer erheblichen Niveausteigerung gesprochen werden. Gerade der Vergleich mit den Pro-Kopf-Zahlungen der Anfangsjahre, die zumindest bei den Frauen eine später nicht mehr erreichte Höhe zeigten, macht deutlich, dass die Kritik am Institut, auf Einzelfälle bezogen, vielleicht richtig gewesen sein mag. Ein schwerwiegender Einfluss auf die Finanzen des Instituts dürfte aber nicht vorgelegen haben.
  • 252. 252 Von den eingangs aufgestellten Hypothesen konnte H5 bestätigt werden. Erwachsene erhielten im Schnitt in allen Jahren pro Kopf mehr Geld als Kinder. Bei letzteren ist allerdings auch zu beachten, dass nur die wenigsten vom Institut monetär bedacht wurden. Das Gros erhielt nicht in den Listen aufgeführte Zuwendungen in Form von Kleidung oder Gegenständen des täglichen Bedarfs. Zudem wurde ihnen ein kostenloser Schulbesuch ermöglicht, der ebenfalls nicht geldwert zu Buche schlug. Es ist anzunehmen, dass zusätzlich noch viele Kinder über Zuwendungen an ihre Eltern mitversorgt worden waren, ohne dass sie persönlich etwas erhielten. Dass der Pro-Kopf-Betrag dieser Eltern bei den hier ausgezählten Erwachsenen dementsprechend höher war, ist dann nur folgerichtig. Die beiden anderen Hypothesen konnten hingegen nicht bestätigt werden. Es gab, wenn auch in beschränktem Rahmen, geschlechtsspezifische Unterschiede bei den in den Listen mit Summen verzeichneten Kindern (H7), wobei in fast allen Fällen Jungen mit höheren Zahlungen versehen wurden als Mädchen. Umgekehrt verhielt es sich bei H6. Es konnte bei den Bemessungsgrundlagen pro Kopf keine klare Präferenz von Männern ausgemacht werden. Zwar waren diese Beträge bei den Männern größeren Schwankungen ausgesetzt, aber in den meisten Jahren bekamen sie sogar weniger als Frauen. Der der Hypothese zugrunde liegende Gedanke, dass die vom Institut versorgten Männer in der Mehrheit einer Familie vorstanden und diese in die Verwendungen mit einbezogen wurden, der Pro- Kopf-Betrag im Schnitt für Männer also deutlich höher als für Frauen liegen müsste, muss verworfen werden. Wenn es mitzuversorgende Kinder in Haushalten gab, dann standen diesen, das zeigte auch die Analyse der Zusammensetzung der Gruppe der Armen, Witwen vor. Sie waren die Hauptklientel. Das schlug sich entsprechend in den ausgeglichenen Pro-Kopf-Aufwendungen zwischen Männern und Frauen nieder. Nach den bisherigen Erkenntnissen über gestiegene Armenzahlen und Kostenaufwendungen bei gleichzeitig nur in geringem Maße schwankenden Pro-Kopf-Auszahlungen bleibt nur noch der Blick auf die Stückelungen, in denen das Armeninstitut „seinen“ Bedürftigen finanziell unter die Arme griff. Konnte bei der Analyse der Aufwendungen pro Kopf erschlossen werden, wie viel im Schnitt für jeden Armen verwendet wurde, muss untersucht werden, wie häufig welche Beträge ausgegeben wurden und welche Veränderungen sich dabei zeigten. Alle vier Kennzahlen hängen zusammen. Stiegen Armenzahlen und Gesamtsumme des ausgezahlten Geldes gemeinsam an, die Pro-Kopf-Aufwendungen hingegen nicht, ist zu vermuten, dass sich die Häufigkeiten der Spendenhöhen nicht veränderten, die Zumessungsgrenzen also auch unter veränderten Umständen gleich blieben. Zudem können nun auch diejenigen Armen einer näheren Betrachtung unterzogen werden, die Zuwendungen nicht in monetärer Form bekamen. Für diesen Teil der Datenanalyse wurde das Material klassifiziert. Als Klassengrenzen dienten dabei „keine Auszahlung“ (0), „bis 10 Rthlr.“ (>0-10), „bis 50 Rthlr.“ (>10-50) und „über 50 Rthlr.“ (>50). Dabei soll für den Bereich bis 10 Rthlr. angenommen werden, dass es sich um kurzfristige, im betreffenden Jahr angefallene Hilfen handelte, modern gesprochen also um „Hilfe in besonderen
  • 253. 253 Lebenslagen“.1254 Bei Auszahlungen bis 50 Rthlr. handelte es sich wahrscheinlich um die Summe von regelmäßigen Auszahlungen, was der heutigen „laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt“ entspräche.1255 In seltenen Fällen wurden auch mehr als 50 Rthlr. gezahlt. Hier kann vermutet werden, dass sich der Mehrbedarf durch einen großen Haushalt oder besondere Lebensumstände ergeben hatte. Auf einige Fälle wird im Einzelnen noch einzugehen sein.1256 Die wenigsten Armen mussten voll unterstützt werden (Tabelle 24/Abbildung 33). Nach 1808 kamen 30-40% von ihnen bereits mit geringen Beihilfen oder einmaligen Zahlungen bis zu einer Höhe von 10 Rthlr. zurecht. Höhere Beträge bis zu 50 Rthlr. traten prozentual mit 40-50% zwar häufiger auf, dabei ist aber zu beachten, dass diese wiederum zu 70-80% im Bereich von unter 25 Rthlr. lagen und nur wenige darüber. In den Jahren 1808, 1810 und 1813 glichen sich die Verhältnismäßigkeiten dieser beiden Klassen fast an, während in den ersten beiden Jahren beide hohe Werte verzeichnen konnten. Gegen Ende des Untersuchungszeitraums stieg der Anteil derjenigen mit erhöhtem Bedarf noch einmal leicht auf knapp über 50% an, bestand aber wiederum zu über 75% aus Männern und Frauen, die weniger als 25 Rthlr. ausgezahlt bekamen. Auffällig ist vor allem aber die starke Zunahme von Armen, die keinerlei monetäre Hilfe zu erwarten hatten. Ihr Anteil stieg zwischen 1805 und 1807 von 7% auf 24% aller Erhobenen an und hielt sich, mit Ausnahme des Jahres 1813 auf diesem Niveau. Erst nach 1818 setzte ein kontinuierlicher Bedeutungsverlust dieser Gruppe ein. Statistisch kaum eine Rolle spielten hingegen Bedürftige, die mehr als 50 Rthlr. ausgezahlt bekommen hatten. Eine von ihnen war die Witwe Elisabeth Weber (Nr. 1833), 1790 in Rostock als Elisabeth Eickhoff geboren.1257 An ihrem Beispiel soll kurz gezeigt werden, wie groß die Spannweiten der Auszahlungen von Jahr zu Jahr sein konnten, das heißt, wie genau das Armeninstitut darauf achtete, stets die Auszahlungen geänderten Lebensumständen anzupassen (Tabelle 25). Während die Witwe 1815 nur einen kleinen Zuschuss zum Lebensunterhalt von rund 7 Rthlr. erhalten hatte, steigerte sich dieser Betrag im folgenden Jahr bereits auf 25 Rthlr. und blieb auch 1817 mit 17 Rthlr. nur wenig darunter. Trotzdem muss angenommen werden, dass sie kaum ihren gesamten Haushalt davon bestreiten konnte. In den Jahren 1817 und 1818 müssen sich ihre Lebensumstände dann so stark verändert haben, dass sie vollständig von den Zahlungen des Instituts abhängig wurde. 1818 wurden auf sie 82 Rthlr. und im folgenden Jahr noch einmal 64 Rthlr. verwendet. Das war mehr, als 1254 Allgemein zu dieser Terminologie im Rahmen des deutschen Sozialhilfesystems: SCHELLHORN, Walter: Das Bundessozialhilfegesetz. Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft, Neuwied u.a. 1997, S. 8ff. 1255 Dazu ebenda, S. 10f. 1256 Diese Klassifikation orientiert sich an den Werten für Lebenshaltungskosten, die MANKE, Rostock, S. 225ff. für Rostock aufgestellt und ausführlich problematisiert hat. Demnach lagen in Rostock zwar viele der errechneten Durchschnittsjahreseinkommen unter der 50-Rthlr.-Grenze, und damit unter den Werten vieler zum Vergleich herangezogener Städte. Es muss aber beachtet werden, dass das Familieneinkommen vor allem in leistungsschwachen Berufen nicht allein vom Familienvorstand erwirtschaftet wurde. Darüber hinaus sind für die Berechnung des Jahreseinkommens über die Spendenbeiträge zum Armeninstitut wenigstens an der Ober- und Untergrenze Verzerrungen anzunehmen. Ein Senator spendete eventuell mehr, als er hätte müssen, ein Tagelöhner nur das, was er allernötigst entbehren zu können meinte. Für die Bestimmung der hier angewandten Klassengrenzen wurde also eine Grenze von 50 Rthlr. p.a. als Existenzminimum angenommen. Nach Mankes Berechnungen lagen die Einkommen von Pantofflern, Webern, Fischern, Ackersleuten, Trägern, Schiffszimmergesellen, Altschustern, Arbeitsmännern und Tuchmachern darunter. Ulrike Ludwig geht demgegenüber in der Folge von Helga Schultz von einem Existenzminimum von 150 Rthlr. aus. LUDWIG, Handwerk, S. 55f. 1257 Geburtsdaten nach der Volkszählungsliste 1819.
  • 254. 254 manche Berufsgruppen im Jahr erwirtschaften konnten. 1819 hatte sich ihre Lage wieder verbessert, denn bereits 1820 erhielt sie wiederum nur noch einen Zuschuss von 15 Rthlr. Ob sie in diesen Jahren schwer erkrankt und völlig unfähig geworden war, sich und ihre eventuell vorhandenen Kinder zu ernähren, oder welche anderen Gründe eine so hohe Zahlung rechtfertigt hatten, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Leider fehlen weitere Quellen zu diesem Fall, so dass es hier bei Vermutungen bleiben muss. In anderen Fällen zahlte das Institut auch dauerhaft hohe Summen, wobei in einem prägnanten Fall der Verdacht aufkommt, dass man bei der Zumessung auch die Lebensumstände mit berücksichtigte, in denen die betreffende Person vor ihrer Aufnahme unter die versorgten Armen gelebt hatte. Die Witwe des verstorbenen Kaufmanns Möller, eine geborene Stange, hatte von 1811 bis 1819 aus der Armenkasse jährlich zwischen 51 und 53 Rthlr. erhalten. Erst danach reduzierten sich diese Beträge auf 40 Rthlr 1820 und auf 34 Rthlr. in den folgenden Jahren. Kein anderer Armer hatte so kontinuierlich einen Betrag von über 50 Rthlr. erhalten, bei den meisten beschränkten sich die hohen Zahlungen auf einzelne Jahre. Bei einer näheren Betrachtung auch dieser Fälle wird erkennbar, dass sich das Armenkollegium keineswegs am Stand der Person orientierte. Es ließ sich vielmehr keine Regelmäßigkeit bei der Vergabe hoher Summen ausmachen. So erhielt beispielsweise auch der Tagelöhner Holzmann 1805 rund 52 Rthlr., die Unbegebene Catharina Schmidt in den Jahren 1805- 1808 zwischen 51 Rthlr. und 60 Rthlr., der Bäckergeselle Wilhelm Engelbrecht 1822 gar 80 Rthlr. und der Knecht Johann Rueß 1809 53 Rthlr. Schließlich gehörte 1817 zu dieser Gruppe der „Spitzenverdiener“ auch ein Kind: Christian Raez erhielt 63 Rthlr., nachdem er bereits in den beiden Jahren zuvor mit 14 resp. 28 Rthlr. bedacht worden war. Unter den Kindern belegte er damit einen einsamen Spitzenplatz. An kein anderes wurde im gesamten Zeitraum ein zweites Mal mehr als 50 Rthlr. ausgezahlt. Der Eintrag für den Ackersmann Carl Krempien schließlich gibt einen Hinweis auf einen möglichen Grund für diese großen Summen. Zwischen 1815 und 1817 hatte er 52 bis 68 Rthlr. bekommen, 1815 mit dem Zusatz: „und dessen Ehefrau“. Das Geld galt also beiden. Solche Erwähnungen waren keine Seltenheit, auch bei niedrigeren Beträgen, müssen aber gerade bei den hier angeführten hohen Summen beachtet werden. Bei einem Vergleich von alters- und geschlechtsspezifischen Ausprägungen dieser Daten ergeben sich große Unterschiede (Tabelle 26/Abbildung 34-35). Auffällig, aber wenig überraschend lag der Anteil derjenigen, die bis zu 50 Rthlr. ausgezahlt bekommen hatten, bei den Erwachsenen, hier nochmals aufgegliedert in Männer und Frauen, deutlich über dem bei den Kindern. Nimmt man die Daten für Erwachsene zusammen, dann schwankte er um die 60%, während er bei den Kindern die meiste Zeit bei weniger als 30% lag. Etwas ausgeglichener zeigten sich die Verhältnisse bei Zahlungshöhen von bis zu 10 Rthlr. Bei Erwachsenen wie bei Kindern lag der Anteil zwischen 30 und 40%. Am deutlichsten unterschieden sich die nach Altersklassen getrennten Gruppen bei der Bedeutung beim Anteil derjenigen, die bargeldlos unterstützt wurden. Während dieser unter Männern und Frauen nur zwischen 1816 und 1820 eine Rolle spielte und 1818 einen Spitzenwert von rund 10%
  • 255. 255 erreichte, war er bei Jungen und Mädchen mit bis zu 50% (1809) in einer ganzen Reihe von Jahren dominierend, so 1807-1812 und 1814-1816. Das klarste Bild ergab die Analyse der Daten für versorgte Frauen. Hier lag der Anteil der Klasse von bis zu 50 Rthlr. selten unter 60%. Da bis 1817 keine andere Klasse von Bedeutung war, zeigte der Anteil derjenigen, die bis zu 10 Rthlr. erhielten, einen genau entgegengesetzten Verlauf. Während dieser 1818 unverändert blieb, stieg der Anteil der Frauen, die keine Auszahlungen erhielten auf Kosten des Anteils der Klasse von bis zu 50 Rthlr. auf 10%. Im gleichen Maß, wie dieser Wert in den folgenden Jahren wieder schwand, stieg der Anteil der mit stetiger Hilfe ausgestatteten Frauen an. Dieser Vorgang zeigte bei den Männern andere Auswirkungen. Hier waren es vor allem die Anteile der Klasse bis 10 Rthlr., die einen Rückgang verzeichnen mussten zugunsten des Anteils derjenigen, die nichts bekamen. Erst als dieser 1820 schlagartig wieder in die Bedeutungslosigkeit absackte, stieg die relative Anzahl der Männer mit geringfügigen oder einmaligen Zahlungen wieder an. Bei der Klasse bis 50 Rthlr. zeigte sich diese Bewegung bereits ab 1819. In den meisten Jahren dominierten in dieser Gruppe mit Anteilen um 60% Stückelungen von bis zu 50 Rthlr. Geschlechtsspezifische Unterschiede können also vor allem bei der Kontinuität ausgemacht werden, mit der sich die Anteile der klassifizierten Auszahlungshöhen bei Männern und Frauen niederschlugen. Frauen wurden sowohl zu einem höheren Prozentsatz als auch mit höherer Konstanz mit größeren Beträgen unterstützt als Männer. Diese Erkenntnis steht mit dem Befund in Zusammenhang, dass Männer in der Mehrzahl nur kurzfristig versorgt werden mussten, also nur einmalig in den Listen geführt wurden, während Frauen tendenziell länger in der Obhut des Armeninstituts verweilten. Der größere Wechsel innerhalb der männlichen Klientel lässt auch die Daten für die Zumessungshöhen stärker schwanken, während er folgerichtig bei Frauen stabiler blieb. Ein gänzlich anderes Bild zeigen die Auswertungen der Verwendungen für Kinder. Mädchen erhielten häufiger auch bares Geld als Jungen. Bei diesen war die Gruppe der bargeldlos Unterstützten zwischen 1806 und 1818, 1813 ausgenommen, mit bis zu 50% aller Jungen die umfangreichste. Die übrigen beiden hier zählenden Klassen zeigten eine leicht steigende Tendenz von 20% bzw. 30% 1807 auf rund 30% bzw. 35% 1819. Insgesamt lagen ihre Anteile nach 1811 dicht beieinander. Die Daten weisen darauf hin, dass nach der Eröffnung des Instituts zunächst eine Konsolidierungsphase stattgefunden hatte, in der die Bedürfnisse und der richtige Weg zu ihrer Befriedigung noch austariert werden mussten. Die Anteile der Klassen hatten sich innerhalb von nur drei Jahren völlig neu geordnet. Dabei war dieser Wandel bei den Mädchen weniger stark ausgeprägt als bei den Jungen und die Dominanz von bargeldloser Unterstützung nicht so deutlich wie bei diesen. In einer Reihe von Jahren bekam die Mehrheit der Mädchen auch Geldleistungen, 1819 sogar zu 44% in der Klasse von bis zu 50 Rthlr. Ihr Anteil sank aber in den folgenden beiden Jahren wieder auf 25% ab. Insgesamt lagen bei den Kindern die Anteile der Klassen dichter beisammen. Es gab keine so klare Aufteilung wie bei den Frauen, aber auch keine so großen Schwankungen wie bei den Männern. Bei den Minderjährigen zeigten sich die Auswirkungen von zwei Faktoren: Zum einen eine hohe Kontinuität beim Verbleib im Armeninstitut, zum anderen ein niedrigerer Bedarf bzw. die gänzlich bargeldlose Unterstützung.
  • 256. 256 Zusammenfassend können also H 8 und H 9 nicht bestätigt werden. Die Häufigkeiten der Auszahlungsbeträge bewegten sich in ihrer Mehrzahl nicht im Bereich von bis zu 10 Rthlr. In keiner der untersuchten Gruppen zeigte sich eine solche Verteilung. Vielmehr zeigte sich, dass den meisten Bedürftigen eher etwas mehr gezahlt wurde, wenn auch nur wenige wirklich die Grenze von 50 Rthlr. erreichten, also immer noch davon ausgegangen werden kann, dass sie in ihrer Mehrzahl lediglich Beihilfen erhielten. Anders verhielt es sich bei den Kindern, aber auch hier war eine andere Klasse prägend. Wie das Ergebnis der Analyse der Gesamtpopulation bereits zeigte, bestand die gewährte Hilfe durch das Institut in den allermeisten Fällen aus dem freien Besuch der Armenschule und eventuell kostenlos ausgegebenen Dingen des täglichen Bedarfs. Geldbeträge waren die Ausnahme. Zu einem völlig anderen Ergebnis als in der Hypothese postuliert kam die geschlechtsspezifische Auswertung. Bei den Frauen zeigte sich nicht nur eine eindeutige Präferenz für höhere Beträge, die Verteilung der Klassen war auch stabiler als in allen anderen untersuchten Gruppen. Frauen erhielten häufiger und beständiger bis zu 50 Rthlr. Beihilfen als Männer oder Kinder. Bei diesen waren, entsprechend dem hohen Anteil an bargeldloser Unterstützung, hohe Einzelbeträgen seltener als als bei allen Erwachsenen, wenn auch, vor allem gemessen an Männern, nicht so deutlich, wie anzunehmen war. H10 kann also unter Vorbehalt bestätigt werden. 5.2.3.5 Fremde Arme Eine Sonderstellung nahmen Arme ein, die sich nur kurzfristig in der Stadt aufhielten. Sie wurden nur mit einer einmaligen und geringen Zahlung abgefunden und erschienen nicht in den Armenlisten, sondern wurden geordnet nach dem Tor, an dem sie registriert wurden, gesondert abgedruckt. Auf sie soll zum Schluss noch kurz eingegangen werden (Tabelle 27/Abbildung 36). Fremde Arme erhielten im Schnitt eine Zuwendung von 6 ßl. pro Kopf. Der Anteil der umherziehenden Handwerksgesellen stellte dabei mit knapp 90 Prozent stets das Gros dieser Gruppe. Lediglich in den Jahren 1812 (45%) und 1814 (54%) fiel der Anteil auf unter 80 Prozent, wobei 1814 zusätzlich die niedrigste Zahl an unterstützten fremden Armen des gesamten Untersuchungszeitraums zu verzeichnen war. Die Zahl der eingereisten und für „berechtigt“ befundenen Armen zeigte einen sehr unregelmäßigen Verlauf, der maßgeblich mit den politischen Geschehnissen dieser Jahre zusammenhängen dürfte. Ein erster Tiefpunkt war 1807 erreicht, als unter französischer Besetzung strenge Maßregeln für Reisende und deren Aufenthalt in den Städten galten. Nach einem Anstieg bis 1809 nahm die Zahl der Unterstützten bis 1814 wieder ab. Auffällig ist eine Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Gesamtzahl der Eingereisten und derjenigen der Handwerksgesellen in den Jahren 1811 und 1812. Während die Gesamtzahl kurzzeitig wieder stieg, nahm die Zahl der eingereisten Gesellen noch ein weiteres Jahr erheblich ab, nahm aber, um ein Jahr verschoben, 1813 wieder zu. Nach 1814 zeigte sich ein steiler Anstieg der Zahlen. Innerhalb von drei Jahren, bis 1817, steigerte sich die Anzahl der Unterstützten um mehr als das Fünffache von 806 auf 4501, die der unterstützten Gesellen gar um mehr als das Neunfache von 440 auf 4115. Erstaunlicherweise sah man sich im Armeninstitut nicht gezwungen, trotz der notwendigerweise erheblichen Zunahme der
  • 257. 257 Unterstützungsgelder um 500% von 1814 bis 1817, die Pro-Kopf-Zuwendungen herabzusetzen. Sie nahmen lediglich marginal von 6,49 ßl. (1814) auf 6,06 ßl. (1816) ab, 1817 gar wieder auf 6,19 ßl. zu und steigerten sich danach kontinuierlich, während nach 1817 die Zahlen der Unterstützten wieder abnahmen und ab 1818 stagnierten. Die größten Veränderungen der Pro-Kopf-Auszahlungen ergaben sich in den ersten Jahren. 1804 zeigte man sich noch großzügig und bedachte jeden Unterstützten mit 8,47 ßl., musste aber wohl einsehen, dass dieses Niveau nicht zu halten war, und senkte diese Summe bis 1810 auf 5,6 ßl. ab, bevor man sie wieder langsam steigen ließ. Leider geben die zur Verfügung stehenden Quellen keine Auskunft über die Verweildauer einzelner Unterstützter. Die durchschnittlichen Zuwendungen entsprachen aber dem Regelsatz. Ein Verzeichnis über die Unterstützung von reisenden Gesellen und anderen Fremden aus dem Jahr 1813 gibt Auskunft über die Modalitäten.1258 So erhielten nur Gesellen die festgesetzten 6 ßl., wenn sie zu keinem geschenkten Gewerk gehörten. Ausgenommen davon waren Nagelschmiede, weil der einzige Amtsmeister, wie es hieß, selbst so arm sei, dass er nichts schenken könne, sowie Sattler, die nur durch einen Freimeister vertreten seien. Dieser zahlte einem Gesellen 4 ßl., das Institut 2 ßl. Die Gesellen, deren Gewerke in Rostock nicht durch ein Amt vertreten waren, mussten sich ebenso wie „Kaufleute, Candidaten, Soldaten, Knechte, Juden, Weiber pp.“ beim Präses melden und erhielten dann auf dessen Anweisung hin vom nächstwohnenden Vorsteher ihr Wegegeld, Gesellen 6 ßl., Soldaten, Knechte, Juden und „Weiber“ 4 ßl., Kaufleute, Kandidaten, Apotheker u.ä. bis zu 32 ßl., „wenn es respectirliche Leute sind“, sonst 6 ßl. Kamen ganze Familien, so wurden Vater und Mutter je 4 ßl. und jedem Kind 2 ßl. gegeben, „Kinder an der Brust“ erhielten nichts. Frühestens nach drei Monaten konnte man erneut eine Beihilfe erhalten. Ein 1809 in Rostock einreisender mittelloser Geselle, der vom Institut eine Unterstützung von 6 ßl. bewilligt bekam, konnte sich für 1 ßl. rund ein halbes Pfund Brot kaufen.1259 Transponierte man die prozentualen Anteile der Haushaltsausgaben einer fünfköpfigen Familie um 18001260 auf einen einzelnen wandernden Handwerksgesellen, so hätte er rund 50 Prozent seiner Unterstützung für eineinhalb Pfund Brot aufgewandt. Viel länger als zwei Tage konnte man damit nicht leben. Hätte es nicht schon entsprechende Bestimmungen darüber gegeben, wie lange sich ein Fremder in Rostock aufhalten durfte, so wäre das Wegegeld Zwang zur Weiterreise genug gewesen. 5.3 Finanzen und Bilanzen Das 2. Quartier der Bürgerschaft konnte sich 1818 nicht mehr zurückhalten. Statt den immer wiederkehrenden Wünschen nach einer Einführung von Zwangsbeiträgen zuzustimmen, rechnete es mit dem Finanzgebaren des Instituts ab.1261 Wenn man einmal in einem Jahr mehr verbrauche, als man 1258 „Verzeichniß über die Unterstützung der reisenden Handwerksgesellen und anderer armen Reisenden“ v. 31.12.1813; als Anlage bei: Promemoria Armenkollegium v. 26.2.1824 [AHR 1.1.3.16, Nr. 33]. Das Folgende: ebenda. 1259 Dazu und zum Folgenden: Kapitel 2.2. 1260 Siehe Abbildung 5. 1261 Zu diesen Diskussionen siehe Kapitel 5.1.2.
  • 258. 258 einnehme, heißt es in der betreffenden Abgabe,1262 und Aussicht bestehe, den Fehlbetrag im folgenden Jahr auszugleichen, so ließe sich das noch rechtfertigen. Aber 14 Jahre hintereinander so zu verfahren, ohne sich darum zu kümmern, wie das Geld wieder hereinkommen könnte, sei eine Form der Finanzverwaltung, die man nicht mehr nachvollziehen könne. „Im Anfange hieß es, die erste Einrichtung erfodere Ausgaben, die nachhin wegfallen werden; in den Kriegsjahren hieß es, jetzt sey der Mangel an kleinem Erwerb zu groß, das werde sich nach beendigtem Kriege geben: jetzt aber ist von einer Minderung der Ausgaben die Rede nicht.“ Schuld am finanziellen Desaster sei nicht die zunehmende Zahl von Armen, sondern der unverantwortliche Umgang des Kollegiums mit dem ihm anvertrauten Geld. Darauf sei auch der Rückgang der Spendenbereitschaft der Rostocker zurückzuführen. Es komme also nicht darauf an, durch eine neue Sondersteuer die Einnahmen zu erhöhen, sondern durch ein besseres Finanzmanagement die Ausgaben zu senken. Mit der Gewährleistung der Einnahmen und der Koordination der Ausgaben war der erste Ausschuss des Armeninstituts betraut.1263 Dessen Vorsteher erhob alle Gelder, zahlte sie nach Bedarf an die anderen Ausschüsse aus und berichtete über diese Transferleistungen in jeder ordentlichen Sitzung des Kollegiums. Buchführung und Quittierung lagen in seinen Händen. Nur die Auslösung des bei der Stadtkasse festverzinslich angelegten Kapitals blieb dem Armenkollegium selbst vorbehalten. Ähnlich verfuhren jeweils die Vorsteher der übrigen Ausschüsse. Sie führten die Bücher und präsentierten diese am Ende des Rechnungsjahres ihrem rätlichen Vorsitzenden. Die Einbindung in die Aufstellungen des Gesamthaushaltes geschah daraufhin in mehreren Durchläufen, bis es an einem öffentlich festgesetzten Termin zur abschließenden Rechnungslegung unter Beteiligung aller Interessenten in der Ratsstube kam.1264 Zusätzlich wurde das Ergebnis gedruckt veröffentlicht, aufgeteilt in eine Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung und eine Vermögensbilanz des jeweiligen Rechnungsjahres. So sollte eine möglichst umfangreiche Kontrolle der Geldflüsse gewährleistet werden, ein Ergebnis der Auseinandersetzung um die städtischen Finanzen im 18. Jahrhundert.1265 Diese Sicherungsmaßnahmen fanden allerdings in der Praxis ihre Grenze in den Abstimmungsverhältnissen innerhalb des Kollegiums, wie an der Kritik des 2. Quartiers deutlich wird. Zwar war es in diesem vertreten und regelmäßig auch mit der Kassenführung betraut,1266 wurde aber bei 1262 Abgabe 2. Quartier v. 22.2.1819 [AHR 1.1.1, Nr. 1625]. Das Folgende: ebenda. 1263 Siehe dazu ausführlich Kapitel 4.2.2.1. 1264 Die Ankündigung des Termins wurde regelmäßig durch ein Bekanntmachung in den AuszugNZ vorgenommen, so beispielsweise 1806: „Da die vom ArmenInstitut im vorigen Jahre geführten 26 AdministrationsRechnungen bereits in den Ausschüssen und in dem Collegio ordnungsgemäßig revidiret und aufgenommen sind, so soll nunmehro in Gemäsheit des §. 30 der Armenordnung mit der öffentlichen Aufnahme am 3. k. M. Nov. und an den folgenden Tagen Nachmittags 3 Uhr, auf dem Rathhause in der blauen Stube verfahren werden, und ist einem jeden Einwohner freygestellet, dabey zugegen zu seyn.“ AuszugNZ v. 2.11.1806. 1265 Siehe dazu Kapitel 2.1. 1266 1806 Johann Dietrich Conrand Wiechel, 1807 Kerzengießer Johann Heinrich Andorf, 1808 Goldschmied Friedrich Michael Mahncke, 1815 Nadler Franz Redelstorff und 1816 Kürschner Carl Struck. Für die Jahre 1811-1812 und 1817-1821 ist nicht aufgeführt worden, wer die Kasse zu verwalten hatte.
  • 259. 259 den Entscheidungen über die Auflösung von Grundkapital vor allem von den mehrheitlich aus der Kaufmannschaft stammenden Ratsmitgliedern und Vertretern des 1. Quartiers überstimmt.1267 Leider sind die Originale der Rechnungsbücher nicht erhalten. Es besteht aber die Möglichkeit, über die veröffentlichten Abrechnungen und Bilanzen einen Einblick in diesen grundlegenden Bereich der Arbeit der Armenanstalt in den Jahren 1804-1822 zu gewinnen und über diesen Umweg zu prüfen, ob und wie sich die Finanzverwaltung im Laufe der Jahre verändert hatte. Vor allem wird nach den Ursachen für den gestiegenen finanziellen Bedarf und die kontinuierliche Verringerung des Grundkapitals gesucht werden müssen. Abbildung 3: Original der Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung 1809 1267 Sitzungsprotokolle des Armenkollegiums sind nicht überliefert, es muss hier also bei der Vermutung einer Überstimmung bleiben. Möglich wäre, dass das 2. Quartier dem im Nachhinein kritisierten finanzpolitischen Vorgehen zunächst zugestimmt hatte. Das würde aber eine grundlegende Unstimmigkeit zwischen den Verantwortungsträgern des 2. Quartiers und der „Basis“ voraussetzen, die unwahrscheinlicher ist als eine Niederlage bei einer Abstimmung, für die eine einfache Mehrheit aus Mitgliedern des Rates und der Kaufmannschaft ausreichend war. Zudem ist das enge Band zwischen diesen beiden Gruppen hinlänglich nachgewiesen. Siehe MANKE, Rostock, S. 160ff. u.ö.
  • 260. 260 5.3.1 Einnahmen und Ausgaben des Instituts Die erste Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben umfasste insgesamt 20 Posten zur Herkunft und 14 zum Verbleib des flüssigen Kapitals.1268 Die dabei auftretende Spannbreite zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Betrag war relativ groß und reichte von 9 Rthlr., 16 ßl. aus Leihgebühren für ein Kruzifix und ein „Lacken“ bis zu 6840 Rthlr., 44 ßl. und 6 h. aus Privatbeiträgen. Auf der Ausgabenseite ist die Streuung der Betragshöhen ähnlich hoch, hier schwanken die Posten zwischen 68 Rthlr., 12 ßl. für Stipendien am unteren Ende und 4000 Rthlr. belegtem Kapital am oberen. Insgesamt wurden im ersten Jahr der Tätigkeit 16.500 Rthlr., 15 ßl. und 8 h. verbraucht. Für die Auswertung dieser Kapitalflüsse wurden die kleineren Beträge sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben aus Gründen der Übersichtlichkeit zu einem „Rest“ zusammengefasst. Dazu zählten alle Posten, die nicht oder nur einmal einen Betrag über 1000 Rthlr. aufweisen konnten.1269 Deutlich zeichnen sich Einbrüche in den Jahren 1807 und 1812 ab, denen aber jeweils wieder eine Phase der Steigerung folgte (Tabelle 28/Abbildung 37). 1818 wurde mit fast 17.500 Rthlr. die Summe von 1805 wieder erreicht und zugleich erneut ein Scheitelpunkt überschritten, der allerdings diesmal keinen jähen Sturz nach sich zog, sondern eher eine sanfte, aber stetige Degression, die erst 1822 wieder beendet werden konnte. Die Menge des für die Verfolgung der gestellten Aufgaben aufgebrachten Geldes nahm trotz aller Schwankungen deutlich ab. Nimmt man 1804 als Referenzjahr – zu Beginn der Tätigkeit des Instituts erachtete das Kollegium die Einkünfte als hinreichend und in späteren kritischen Diskussionen wurde dieses Jahr als Bezugspunkt für die Bewertung der Finanzkräfte des Instituts wieder angeführt – so standen in den schwächsten Jahren 1807 und 1812 gerade mal 75- 78% des monetären Ausgangsbestandes zur Verfügung. In anderen Jahren hingegen, vor allem 1805 und 1818 konnte die Verkehrssumme auf 105% gesteigert werden. Dank dieser Konsolidierungsjahre lag der Bestand des Jahres 1822 nur 12% unter dem von 1804. Eine dramatische finanzielle Schwächung des Instituts war damit zumindest aus den Zahlen des operativen Geschäfts nicht generell, sondern nur für einige Stichjahre auszumachen. Durch welche Maßnahmen diese Trendwenden zustande kamen, erhellt der Blick auf die Details. 5.3.1.1 Einnahmen Der erste Ausschuss konnte sich im Wesentlichen auf die Beiträge von Privatpersonen stützen, die durch das oben eingehend beschriebene System der Pränumerationen und der wöchentlichen Sammlungen zusammenkamen.1270 Des Weiteren verfügte das Institut über diverse Kapitalien, die nicht selten einen beachtlichen Gewinn abwarfen. Sie waren, wie gezeigt, bei der Gründung des Instituts von den Vorgängerorganisationen auf dieses übergegangen.1271 Neben Zinsen spielten Geschenke eine große Rolle bei den Einnahmen, auch noch nach Einführung der Möglichkeit, einen Beitrag zum Institut über 1268 RNGA v. 3.7.1805. 1269 Zu den Details siehe Anmerkung 1719. 1270 Dazu ausführlich Kapitel 5.1.3. 1271 RNGA v. 3.7.1805. Dazu zählten vor allem die alte Armenordnung, das Waisenhaus und das Lazarett. Siehe dazu Kapitel 4.4. Das Geld wurde nach anfänglichen Diskussionen zwischen Rat und Bürgerschaft zu 5% bei der Stadtkasse festverzinslich angelegt.
  • 261. 261 den Eintrag in die entsprechende Liste zu leisten. Ebenso konnte sich das Institut durch den Verkauf von in der hauseigenen Arbeitsanstalt hergestellten Waren nicht nur über einen Zufluss an Geld erfreuen, sondern äußerte auch häufig seine Genugtuung darüber, den Armen Arbeit gegeben und so zum Gemeinwohl beigetragen zu haben.1272 „Zufällige Einnahmen“ rundeten die Aufstellung der Einnahmen ab (Tabelle 39). Dieser Posten setzte sich zusammen aus Beträgen, die bei unterschiedlichsten Gelegenheiten gesammelt, vermacht oder geschenkt wurden. Ein kleiner Ausschnitt aus den regelmäßig abgedruckten Listen solcher Einnahmen zeigt, dass neben dem Subskriptionssystem und den wöchentlichen Sammlungen, also den „regulären“ Spenden, weiterhin vielfältige Möglichkeiten genutzt wurden, das Armeninstitut finanziell zu unterstützen. Tabelle 2: Außerplanmäßige Einnahmen April bis Juni 18051273 in einer Abendgesellschaft gesamlet, und eingereicht durch Kaufmann April 1. Susemiel 1 Rtl. 28 ßl. zurückbehaltenes Sack= und Wagengeld wegen eingetretener ------ 3. Unrichtigkeiten, durch Kaufmann Erichson 3 ---- 24 ---- ------ 5. für nicht verdiente Reisekosten eines verschriebenen Gesellen 1 ---- ------ 11. für eine geschlossene und wieder zurückgegangene Fracht 8 ---- ------ 14. für den Verkauf einer kleinen Druckschrift, durch Buchdrucker Müller 39 ---- ------ 17. für ein gefundenes Messer 8 ---- ------ 20. bey der Feyer der silbernen Hochzeit des Kaufmanns Köster gesamlet 22 ---- 6 ---- ------ 23. für den Verkauf einer kleine Druckschrift vom Ehrl. 1. Quartier 12 ---- ------ 23. von Tischler Kehmzow, wegen eines Tischlerburschen 1 ---- in einer frohen Gesellschaft gesamlet, und eingereicht durch Professor ------ 27. Nolde 15 ---- 5 ---- May 4. bey einer Hochzeit gesamlet, durch Kerzengiesser Andorf 5 ---- 8 ---- ------ 6. bey einer Verlobung, durch Schornsteinfeger Forst 3 ---- 1 ---- ------ 7. von dem Müller Engelbrecht, durch Notarius Sievert 2 ---- ------ 18. für ein wiedergefundenes Pettschaft, durch Knopfmacher Leppien 1 ---- 16 ---- ------ 28. von der 1sten BeneficComödie, nach Abzug der Kosten 75 ---- 10 ---- Juny 12. von den Erben des sel. Agent Wiegert, dessen Vermächtniß von 500 ---- ------ 13. für die glückliche Ankunft eines Schiffes 2 ---- ------ 20. von den Fremden im Pfingstmarkt 285 ---- 15 ---- ------ 25. von der 2ten BeneficeComödie 87 ---- 33 ---- ------ 29. von einem Wohlthäter 4 ---- Die Beträge schwankten erheblich, wurden aber ohne Unterschied genau registriert und veröffentlicht, von den 8 ßl. aus dem Verkauf eines gefundenen Messers bis zu den stattlichen 500 Rthlr. aus dem Vermächtnis des verstorbenen Kommerzienrats und Agenten Wiegert, mit dem dem Institut ein großer Wohltäter verloren gegangen war. Er hatte 1804 allein 60 Rthlr. gespendet und damit einen der höchsten Einzelbeträge überhaupt. Erkennbar ist auch schon an diesem kleinen Ausschnitt die Bedeutung von Familien- und anderen Feierlichkeiten für das Institut, bei denen, zusätzlich zum eigentlichen Betrag, eine traditionelle Form des Spendens fortgeführt wurde. Daneben zeichnet sich hier 1272 So nahezu jährlich im Kommentar zum Rechenschaftsbericht der Arbeitsanstalt. 1273 AuszugNZ v. 11.7.1805.
  • 262. 262 ab, dass viele geneigt waren, Gelder, die sie bereits für sich als ausgegeben oder verloren verbucht hatten, bei ihrem Wiederauftauchen unmittelbar an die Anstalt weiterzuleiten. Schließlich schien noch der Impetus vorhanden gewesen zu sein, an persönlich erfahrenem Glück zumindest auf diese Art und Weise weniger glückliche Mitmenschen teilhaben zu lassen. Auf die Gesamtsumme hatten diese Gaben jedoch keinen nennenswerten Einfluss. Mit durchschnittlich 37% der Gesamteinnahme machten die Spenden von Privatleuten den bei weitem größten Teil der eingeflossenen Gelder aus (Abbildung 38). Sie bestanden aus den subskribierten Beiträgen und den Geldern aus den wöchentlichen Sammlungen, und bildeten, wie gezeigt, stets das Ziel aller Klagen über fehlende Finanzmittel.1274 Da der Finanzbedarf des Instituts nicht in jedem Jahr gleich hoch war, ist zu vermuten, dass es durch eine gegenläufige Entwicklung von Bedarf und Einnahmen zur ungünstigen Einschätzung der Spendenbereitschaft der Rostocker gekommen sein dürfte. Die Wichtigkeit dieser Spenden, gemessen am Anteil, den sie an der Gesamteinnahme des Instituts hatten, schwankte erheblich. Vier Spitzenwerte können hier ausgemacht werden: 41% 1804, 44% 1807, 41% 1812 und 45% 1822. Bereits 1807 ist eine große Diskrepanz zwischen dem Anteil, den die Beiträge am Gesamtbedarf hatten, und ihrer Höhe deutlich. Während ersterer sprunghaft angestiegen war, nahm letzterer weiter ab. Ähnlich war die Entwicklung auch 1812, nur dass in den darauf folgenden Jahren der Anteil nicht wieder merklich abnahm, sondern auf hohem Niveau blieb, während auch hier die Spendenbeiträge stetig weiter sanken. Erst nach den Befreiungskriegen stiegen sie wieder an, und ihr Anteil an allen Einnahmequellen sank 1818 auf einen Tiefststand. Mit dem Beginn der letzten Phase der auch öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzungen um die Einführung von Zwangsbeiträgen zeigen beide Kurven eine steigende Tendenz.1275 Den postulierten Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Privatbeiträge und ihrer Gesamthöhe für die Einschätzung der Spendenbereitschaft vorausgesetzt, waren die Jahre 1812 bis 1816 besonders ungünstig, weil hier zugleich die niedrigsten Einnahmen verzeichnet werden mussten, gleichzeitig aber dieser Fehlbetrag nicht ausgeglichen werden konnte, die Bedeutung also relativ hoch war. Diese Tendenz wurde noch verstärkt, weil im selben Zeitraum auch die Kapitalerträge – also von angelegtem Kapital, das ausgelöst wurde – einen historischen Tiefstand erreicht hatten (Abbildung 39).1276 Während sich die Zinsentwicklung stabil zeigte und erst nach 1817 einen abwärtsgerichteten Trend aufweist, schwankten die „Einkünfte“ aus Kapital erheblich. Von 1804 auf 1805 sank die Einnahme aus diesem Posten von über 4000 Rthlr. auf unter 2000 Rthlr. und stieg auch nur im folgenden Jahr wieder an und verblieb dann bis 1809 auf diesem Niveau. 1810 folgte noch einmal eine kurzfristige Mehreinnahme, der aber mit den letzten Jahren des Krieges ein fast völliges Versiegen dieser Quelle folgte. Nach 1816 stieg sie innerhalb von nur drei Jahren auf rund 2500 Rthlr. an und ging gegen Ende des Untersuchungszeitraums wieder zurück. 1274 Siehe dazu ausführlich Kapitel 5.1.2 und Kapitel 5.1.3. 1275 Siehe dazu Kapitel 5.1.2. 1276 Bei den Kapitalien handelte es sich nach der ersten gedruckten Abrechnung um Gelder aus Kündigungen von Schuldnern. Weiterhin wurden hier auch Umsätze erfasst, die man bei der Stadtkasse erzielte, weil diverse Münzsorten in N 2/3 umgewandelt werden mussten, und schließlich noch nicht nähere spezifizierte kleinere Posten. RNGA v. 3.7.1805.
  • 263. 263 Die beiden Posten „Vorschuss“ und „Aufgenommene Kapitalien“ müssten aufgrund ihrer unregelmäßig auftauchenden Beträge und deren Höhe eher zur Rubrik „Rest“ gezählt werden. Sie spielen aber insofern eine wichtige Rolle, als an ihnen die Finanznot des Instituts deutlich wurde. Es war sowohl gezwungen, mit Geld zu arbeiten, das erst im darauffolgenden Jahr eingetragen wurde, oder, wie 1818 geschehen, 1000 Rthlr. bei der Stadt anzuleihen. Akute Notlagen des Instituts zeigen sich in solchen Daten unmittelbar und sind bei der Betrachtung der auf die gewohnten Quellen bezogenen Einträge immer zu beachten. Um die eigentlichen Schwankungen der Einnahmen des Instituts zu verdeutlichen, müssen die Anleihen und Ausgleichszahlungen aus den Kassen des Folgejahres für sich betrachtet werden (Abbildung 40). Das Bild, das sich so ergibt, macht deutlich, dass nicht die Jahre der französischen Besetzung die Finanznot des Instituts verschärften, sondern diese erst ab 1815 akut wurde. Daneben ist vor allem der Betrag von 539 Rthlr. auffällig, der bereits im zweiten Jahr der Existenz des Instituts aus der Kasse von 1806 geliehen werden musste. Obwohl der Kredit für Baumaßnahmen bei der Einrichtung der Schule, des Arbeitshauses und der Krankenanstalt notwendig war, die erhebliche Mehrkosten verursachten,1277 sah man diese Finanzspritze als erstes Anzeichen einer sich verschlechternden finanziellen Lage des Instituts an: „Im Allgemeinen bemerken wir, daß bey dem Zuwachs der Armen das Bedürfniß der Ausschüsse im Jahre 1805 weit größer gewesen ist, und daß wenn wir nicht zufällig einige ansehnliche Einnahmen gehabt hätten, wir das nicht hätten leisten können, was geschehen ist.“1278 Das Jahr 1812 weist nicht nur einen hohen Vorschuss von über 1000 Rthlr. aus, sondern es wurden laut Abrechnung auch keinerlei Waren verkauft, was angesichts der Daten der übrigen Jahre erstaunlich ist.1279 Zwei mögliche Ursachen sind denkbar: Entweder konnten oder durften tatsächlich keine Waren veräußert werden, die im Arbeitshaus hergestellt wurden, und dieser Betrag musste anderweitig ausgeglichen werden. Oder aber man hatte, was bei dem Modus der Rechnungslegung und -prüfung aber unwahrscheinlich ist, schlicht vergessen, den Betrag in die Liste einzutragen. Die Abrechnung der Arbeitsanstalt weist demgegenüber aber einen Betrag von 2317 Rthlr., 1 ßl. für verkaufte Waren aus.1280 Im abgedruckten Kommentar zur Bilanz des Jahres 1812 findet sich kein Hinweis auf besondere Umstände, die zur Notwendigkeit eines hohen Vorschusses hätten führen können. Beklagt wird lediglich, wie so oft, dass die Spendenbereitschaft unaufhörlich nachlasse.1281 Während 1812 die tatsächlichen, „regulären“ Einnahmen niedrig waren und so die Anleihe gerechtfertigt schien, stiegen sie 1813 wieder an und senkten so den Vorschuss auf 335 Rthlr., obwohl der Gesamtverbrauch anstieg. Diese Entwicklung setzte sich noch 1814 fort. Die Ausgaben sanken ein wenig, die Einnahmen blieben in etwa gleich, und ein Zuschuss war nicht notwendig. 1815 kehrte sich 1277 Ebenda; zu den erwähnten Baumaßnahmen siehe Kapitel 5.5,Kapitel 5.6 und Kapitel 5.7. 1278 RNGA v. 22.10.1806. 1279 RNGA v. 7.12.1814. 1280 RNGA v. 23.11.1814. Die Beträge, die unter der Rubrik „für verkaufte Waaren erhoben“ in der „Uebersicht der ganzen Einnahme und Ausgabe“ der Arbeitsanstalt auf der einen Seite und unter der Rubrik „für verkaufte Waaren“ der Einnahmen- Tabelle des gesamten Instituts auf der anderen Seite angegeben wurden, differieren jährlich um ein Vielfaches. Siehe dazu Kapitel 5.7. 1281 RNGA v. 7.12.1814.
  • 264. 264 das Verhältnis um: Die Einnahmen sanken, der Gesamtverbrauch stieg, und Anleihen mussten ausgleichen. 1816 stiegen die Einnahmen zwar wieder, aber offensichtlich nicht genug, um den durch den Vorschuss des Vorjahres bereits belasteten Haushalt ausgleichen zu können. Das Institut geriet in eine Schuldenspirale, die bis 1818 andauerte. In diesem Jahr sanken die Einnahmen erstmals wieder und machten die einmalige Anleihe von 1000 Rthlr. bei der Stadtkasse notwendig. Dieses Geld wirkte sich auf das folgende Jahr deutlich negativ aus, denn trotz sinkendem Gesamtverbrauch sah man sich gezwungen, die Kasse von 1820 mit über 1500 Rthlr. zu belasten. Lediglich die erhebliche Einschränkung im Jahr 1820 machte das kleine Wunder möglich, die Höhe des geliehenen Betrags auf knapp 100 Rthlr. zu senken, bevor 1821 gar keine Anleihe mehr notwendig war. 5.3.1.2 Ausgaben Dem ersten Ausschuss oblag auch die Zuteilung der Gelder für die Ausschüsse und die Koordinierung der übrigen Ausgaben, die sich auf bis zu 18 Posten verteilten. Der Hauptanteil entfiel auf die Ausschüsse, belegtes Kapital, Löhne und Gehälter. Die übrigen elf z.T. nur sporadisch auftretenden und kleinere Beträge umfassenden Posten wurden, analog zum Verfahren bei den Einnahmen, zusammengefasst (Tabelle 30).1282 Bevor die Ausgaben im Detail in Betracht genommen werden, soll kurz ein Blick auf den Anteil geworfen werden, den die baren Auszahlungen an Arme an dieser Gesamtsumme hatten (Abbildung 41).1283 Da Auszahlungen von unterschiedlichen Ausschüssen vorgenommen werden konnten, erschienen sie in den Einnahmen-Ausgaben-Abrechnungen nicht gesondert. Ihr Anteil am Ausgabenvolumen ist aber ein Indikator, wie groß die Aufwendungen für die Rahmenbedingungen der Versorgung und für nichtmonetäre Unterstützungsleistungen waren. Bare Auszahlungen an Arme gewannen immer mehr an Bedeutung: Sie steigerte sich von 1804 bis 1821 fast ununterbrochen und erreichte zum Schluss mit 60% aller Ausgaben fast das Doppelte des ersten Tätigkeitsjahres. In den ersten Jahren, das zeigt sich hier deutlich, musste die Infrastruktur für das neue System noch geschaffen werden. Es gab noch kein Krankenhaus, keine Schule und keine Versammlungsräume. Die Arbeitszimmer waren noch nicht eingerichtet, und zahlreiche Arme mussten zunächst mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs ausgerüstet werden, sie hatten keine Betten, keine Tische und keine ausreichende Kleidung. Diese Ausgaben mussten vorrangig getätigt werden und senkten den Anteil von baren Verwendungen zunächst noch auf 20-40%. Der weitere Verlauf korrespondiert dann mit der Entwicklung der Armenzahlen,1284 was deutlich macht, dass die vorhandenen finanziellen Mittel vorrangig an diese gingen. Stieg die Zahl der Armen, musste mehr auf sie verwendet werden und es erhöhte sich die Quote, die diese Auszahlungen an allen Ausgaben ausmachten. 1282 Abgetragenes Kapital, Vorschüsse, Lazarett, Suppenanstalt, Stipendien, Friedliebende Kompanie, Waisen, Kursverluste, Medizin, Dividenden und Kassenbestand. 1283 Dazu ausführlich Kapitel 5.2.3. 1284 Siehe Kapitel 5.2.3.
  • 265. 265 Diese Entwicklung spiegelt sich bei den Ausgaben der einzelnen Ausschüsse und der beiden anderen ausschlaggebenden Posten des belegten Kapitals und der Löhne/Gehälter nicht so deutlich wider (Abbildung 42). Das Gesamtbild wird dabei deutlich dominiert von den Ausgaben des vierten Ausschusses, zuständig für arbeitsfähige Arme, das für diese eingerichtete Arbeitshaus und für eingereiste Bedürftige. Die in den ersten Jahren notwendigen baulichen Maßnahmen schlugen sich in den Ausgaben des fünften Ausschusses nieder, der aber nach 1806, das Jahr 1810 ausgenommen, die niedrigsten Anforderungen stellte. Dagegen blieb der Verbrauch des für arme Kinder zuständigen dritten Ausschusses gleichbleibend hoch; er machte den zweitgrößten Posten aus, gefolgt von den Ausgaben für Alte und Kranke durch den zweiten und die sporadischen, erst nach 1816 entstandenen Ausgaben des ersten Ausschusses. Sowohl beim zweiten als auch beim dritten Ausschuss ist eine deutlich steigende Tendenz seit 1814 respektive 1811 erkennbar. Auf alle dieses Punkte wird in den Einzelanalysen der Haushalte der Ausschüsse noch eingegangen.1285 Im Mittel verbrauchte der vierte Ausschuss in den Jahren 1804-1822 knapp 30% aller Ressourcen, gefolgt vom dritten mit gut 16% und vom zweiten mit 11%. Insgesamt verursachten die Ausschüsse 74% aller Kosten, gefolgt von den Vergütungen, „Salerien“, der Lehrer, Diener, Pfleger und so weiter.1286 Diese machten gut 13% aus, wobei dieser Posten mit einem Variationskoeffizienten (VK) von rund 10% die niedrigsten Schwankungen in der Ausgabenhöhe aufwies. Die Ausgaben der Ausschüsse schwankten in unterschiedlichem Maße. Wie angesichts des Kurvenverlaufs nicht anders zu erwarten, waren die Ausgaben des vierten (VK 16%), zweiten (VK 20%) und dritten Ausschusses (VK 21%) den niedrigsten Schwankungen unterworfen, während die unstetigen Ausgaben des fünften und die sporadischen des ersten Ausschusses höhere Werte entstehen ließen (VK 74% und 86%). Neben der Startanleihe bei der Stadtkasse und den folgenden drei Jahren bis einschließlich 1806 überstiegen die „Ausgaben“ für angelegtes Kapital lediglich im Jahr 1811 den Anteil von 10% der Gesamtausgabe, in allen übrigen Jahren erreichten sie im Mittel 3,3%, in sechs Jahren (1807, 1810, 1812, 1813, 1815 und 1820) erschien der Posten gar nicht in den Abrechnungen. Die Entwicklung dieser prozentualen Anteile an den Gesamtausgaben zeigt einige Positionswechsel (Tabelle 31/Abbildung 43). Der vierte Ausschuss dominierte über die gesamte Zeitspanne von 1805 bis 1822 auch prozentual die Ausgaben deutlich. Nach einem steilen Anstieg bis 1809 und einer kurzen Schwankung in den Jahren 1811 bis 1813 fiel der Anteil kontinuierlich ab. Demgegenüber stieg die Bedeutung des zweiten und dritten Ausschusses stetig an. Der steigende Anteil des zweiten Ausschusses an den Ausgaben schnitt sich 1817 mit dem sinkenden Anteil der Gehälter, die zunächst bis 1815 eine stetig steigende Bedeutung erfahren hatten, danach aber bis auf ein Niveau knapp unterhalb des zweiten Ausschusses sanken. Der Anteil des fünften Ausschusses wiederum pendelte sich nach anfänglichen erheblichen Schwankungen ab 1812 bei 4-10% ein, ebenso, wie der Anteil der „Belegten Kapitalien“. Nach den ersten Jahren bewegte dieser sich zunächst um 5%, fiel ab 1812 dann aber 1285 Siehe zum zweiten Ausschuss Kapitel 5.5.2, zum dritten Ausschuss Kapitel 5.6.2 und zum vierten und fünften Ausschuss Kapitel 5.7.4. 1286 RNGA v. 3.7.1805.
  • 266. 266 auf ein deutlich niedrigeres Niveau. Die Ausgaben des ersten Ausschusses traten nur in den letzten Jahren des hier untersuchten Zeitraumes bis 1822 auf, erreichten dabei aber keine bedeutenden Werte. Etwa ab 1811 verteilten sich die Ausgaben zwischen den einzelnen Posten gleichmäßiger, es ergab sich ein bis auf zwei Ausnahmen in etwa gleich bleibendes Verteilungsmaß, dass den Hauptanteil der Ausgaben auf den vierten Ausschuss, gefolgt vom dritten, kommen ließ. Seit ihrem absoluten wie prozentualen Spitzenwert von 2128 Rthlr. oder 16,5% im Jahr 1815 gingen die Anteile der Salerien zugunsten des zweiten Ausschusses zurück, stiegen dann aber mit diesem im Gleichmaß wieder an. 5.3.2 Vermögensbilanzen Das Rostocker Armeninstitut begann seine Arbeit am 1.1.1804 auf der finanziellen Grundlage von 30.415 Rthlr. Der größte Anteil an diesem Betrag bestand mit 30.188 Rthlr. aus angelegtem Kapital, dass aus den im Armeninstitut zusammengefassten Vorgängereinrichtungen eingeflossen war.1287 Das Verhältnis dieses Postens der Passiva („Debet“) der Bilanz zu den übrigen Vermögensbestandteilen blieb im Wesentlichen bis 1822 gleich. 1804 bestanden diese aus 212 Rthlr. Kassenbestand und 16 Rthlr. Zinsausständen. Das belegte Kapital machte stets fast 99 Prozent aller Vermögenswerte aus und dürfte zum größten Teil aus Hypotheken bestanden haben. Die Aktiva („Kredit“) bestanden zu Beginn der Tätigkeit aus an die alte Armenordnung abzutragendem Kapital, noch von den Verwaltern des Jahres 1803 beim Lazarett und beim Waisenhaus geliehenem Geld und 380 Rthlr., auf die die 19 Mitglieder der sogenannten „friedliebenden Compagnie“1288 Ansprüche hatten, die als Leichengesellschaft ebenfalls im Armeninstitut aufgegangen war. Die Posten der Passiva der Bilanz veränderten sich im Untersuchungszeitraum kaum, lediglich ein Kassenbestand konnte nicht in allen Jahren ausgewiesen werden (Tabelle 32). Die Aktiva hingegen setzten sich im Laufe der Zeit und nach Finanzlage des Instituts aus unterschiedlichen Posten zusammen, so aus aufgenommenem Kapital, Vorschüssen aus den Kassen des Folgejahres und aus Schulden.1289 Durchgängig verzeichnet blieben die Summen, die den noch verbliebenen Mitgliedern der „friedliebenden Compagnie“ zustanden, und Gelder für ehemalige Waisenkinder (Tabelle 33). Die Zahlen, die die Hauptbilanz für angeliehenes Geld ausweist, fanden sich nur in einem einzigen Fall bereits in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Lediglich 1818 verzeichneten beide Rechnungen 1000 Rthlr. als angeliehen. Vermutlich ergab sich also erst, als der gesamte Besitz nach dem durch die Armenordnung vorgeschriebenen Abgleich der einzelnen Rechnungen der Ausschüsse 1287 Ebenda. 1288 Dabei handelte es sich um die vormalige Leichengesellschaft, die also über eine Art Versicherungssystem dafür Sorge trug, dass ihren Mitgliedern ermöglicht wurde, ein ordentliches Begräbnis zu erhalten. Ihre Gelder waren beim Waisenhaus angelegt und damit vom Armeninstitut übernommen worden. Der Familie jedes Mitglieds wurden bei dessen Ableben vom Institut 20 Rthlr. ausgezahlt. RNGA v. 3.7.1805. 1289 Die dem Institut gehörenden Stadtgrundstücke – 18 Gärten, 5 Äcker und 14 Wiesen – wurden zwar jedes Jahr erwähnt, aber stets „ungerechnet“ als bloßer Zusatz zu den Passiva. Ihr Wert wurde dementsprechend nie mit in die Bilanz einbezogen. Verpachtungsanzeigen wurden in den AuszugNZ geschaltet. Am 22.9.1811 erschien dort eine Anzeige, die etwas ausführlicher die zu verpachtenden Grundstücke auflistete: Gärten vor dem Petritor drei (Nr. 144, 158 und 255), vor dem Steintor zwei (Nr. 6 und 74) und vor dem Kröpeliner Tor vier (Nr. 60, 179, 227 und 198); Äcker vor dem Kröpeliner Tor und dem Steintor fünf (Nr. 232, 263, 294, 347 und 354); Wiesen vor dem Petritor 13 (Nr. 42, 72, 73, 80, 89, 94, 107, 110, 112, 179, 185, 204 und 209). Außerdem wurde noch ein Garten am Lazaretttor zur Disposition gestellt.
  • 267. 267 abschließend bilanziert und die Gesamtrechnung aller Einnahmen und Ausgaben erstellt wurde, der Bedarf an Kapitalzuschüssen durch Dritte. Anders verhielt es sich mit den Vorschüssen aus den Kassen der Folgejahre. Diese finden sich übereinstimmend sowohl in der Abrechnung als auch in der Endbilanz. Bei der Abweichung der Angaben für das Jahr 1815, für das in den Einnahmen 535 Rthlr., in der Bilanz aber 1535 Rthlr. ausgewiesen wurden, lag lediglich ein Druckfehler vor.1290 Die stetige Abnahme der Summe angelegten Kapitals ist das deutlichste Zeichen für die schwächer werdende Finanzgrundlage des Armeninstituts. Es war gezwungen, vermehrt eigenen Besitz auf Dritte zu überschreiben, um den Kassenbestand aufzubessern und die Handlungsfähigkeit beizubehalten. Diese Veräußerungen hätten sich als Kapitalzufluss in den Abrechnungen des Armeninstituts wiederfinden müssen. Aber leider konnte keine Übereinstimmung zwischen dem Posten „Kapital“ der Einnahmen und der Abnahme angelegten Kapitals gefunden werden. Zwar wies das Institut regelmäßige Zuflüsse aus, die sich aber rechnerisch nicht in Einklang bringen ließen mit der festgestellten Abnahme der Summe gebundenen Kapitals. Da in einigen Jahren zugleich ein Betrag „belegte Kapitalien“ bei den Ausgaben des Instituts erschien, also beispielsweise Hypotheken abbezahlt wurden, müsste dieser mit den Angaben der Einnahmen verrechnet werden. Aber auch so kam es nicht zu einer Übereinstimmung beider Beträge.1291 Die grundsätzliche Entwicklung der Summe angelegten Kapitals, wie sie in der Bilanz angegeben wurde, und den Geldbeträgen, die aus angelegtem Kapital stammten und in den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen verzeichnet waren, stimmt allerdings in vielen Jahren überein. Nimmt man darüber hinaus an, dass nicht nur 1804, sondern auch in allen folgenden Jahren der Posten „Kapitalien“ der Einnahmen seinerseits eine Summe darstellte aus „Kapitalien aus Kündigungen von Schuldnern und Umsätzen, die mit der Stadtkasse gemacht wurden, um mehrere Münzsorten zu N 2/3 zu reduzieren und schließlich Zusammenfügung diverser kleinerer Posten“1292, so liegt die Vermutung nahe, dass eine genaue Übereinstimmung gar nicht zu erreichen war. Hinzu kam noch, dass der Zeitraum zwischen Abschluss der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung und Bilanzlegung unterschiedlich groß gewesen sein dürfte. Während dieses Zeitraums liefen die Geschäfte des Instituts weiter und konnten so noch zu Veränderungen führen, die zwar in der Bilanz erschienen, aber zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht abzusehen waren.1293 Das bei Arbeitsaufnahme noch vorhandene Gesamtkapital von über 30.000 Rthlr. verringerte sich bereits im Laufe des Jahres 1804, konnte sich 1805 noch einmal kurz erholen, nahm danach aber kontinuierlich ab (Tabelle 34/Abbildung 45). Zunahmen konnten 1809 mit rund 3% und 1816 mit etwas mehr als 5% verbucht werden. In manchen Jahren betrug die Verminderung des Kapitals nur wenige hundert Reichstaler, in manchen aber fast 2000, so 1820. Insgesamt nahm die Summe von 1290 Siehe Anmerkung 1719. 1291 Beispielsweise betrug die Summe belegten Kapitals 27.268 Rthlr. im Jahr 1810, aber 25.357 Rthlr. 1811. Demnach schwanden im Laufe des Jahres 1811 1911 Rthlr. Bestand, die in der Abrechnung des Instituts verzeichnet sein müssten. Diese wies aber unter den Einnahmen als „Kapital“ 2274 Rthlr. aus, also 363 mehr als angenommen. Darüber hinaus wurden zusätzlich noch 2000 Rthlr. als „an belegtem Kapital“ in den Ausgaben angegeben. 1292 RNGA v. 2.7.1805. 1293 Diese Verzögerung ergab sich aus den Abrechnungsregelungen, wie sie in der Armenordnung festgeschrieben waren. Die meist gemeinsame Veröffentlichung von Abrechnung und Bilanz dürfte dementsprechend direkt nach der Bilanzlegung geschehen sein und nichts darüber aussagen, wann die zeitlich vorausgehende Endabrechnung erstellt worden war.
  • 268. 268 32.178 Rthlr. 1805 bis auf 16.804 Rthlr. am Ende des hier betrachteten Zeitraums um fast die Hälfte ab. Diese Entwicklung konnte nicht ausgeglichen werden. Pacht- und Mietausstände waren nie so hoch, dass von dieser Seite viel Kapital zu erwarten gewesen wäre, und ein Überschuss aus den laufenden Geschäften konnte nur in einigen Jahren erwirtschaftet werden. Die Spannbreite reichte hier von 892 Rthlr. im Jahr 1804 bis hin zu 38 Rthlr. zwei Jahre später. Nur die Jahre 1811, 1814, 1821 und 1822 trugen einen Betrag über 500 Rthlr. ein, der den Gesamtkapitalbestand etwas aufbessern konnte. So ist auch in dieser Beziehung lediglich in den Jahren 1805, 1807, 1809, 1814 und 1816 ein, wenn auch meist kaum wahrnehmbares, Plus zu verzeichnen. In allen anderen Jahren sank diese Summe gegenüber dem Vorjahr um bis zu 9%. 1822 hatte sie dann gegenüber dem Spitzenwert von 32.242 Rthlr. 1805 um 45% auf 17.597 Rthlr. abgenommen. Darüber hinaus mussten von diesen Beständen in jedem Jahr noch die Aktiva abgezogen werden, um zum eigentlichen Vermögensstand zu kommen und die abschließende Gewinn-/Verlust-Rechnung aufstellen zu können. Die reservierten Gelder für die Mitglieder der „friedliebenden Compagnie“ und die ehemaligen Waisenkinder nahmen zwar stetig ab, aber aufgrund der geringen Höhe dieser Beträge spielte diese Entwicklung nur eine untergeordnete Rolle für eine Entlastung des Instituts. Einschnitte zeigt die Kurve in den Jahren, in denen das Institut dazu gezwungen war, Kredite oder Vorschüsse in Anspruch zu nehmen. 1805 wurde so das eigentlich positive Ergebnis der Passiva durch die Aufnahme von 1500 Rthlr. und einen Vorschuss von 539 Rthlr. ins Gegenteil verkehrt. Der gleiche Vorgang ist 1807 zu erkennen: Das eigentliche leichte Plus von 81 Rthlr. wandelt sich durch eine Anleihe von 1800 Rthlr. in einen Gesamtverlust von 1691 Rthlr. Ähnliche Ergebnisse bringen die Jahre 1810 und 1812. Ab 1817 bricht dann die Reihe der Verluste nicht wieder ab, auch wenn 1820 ein Konsolidierungsversuch gemacht wurde, der dazu führte, dass man den Verlust auf 146 Rthlr. beschränken konnte. Man versuchte also, das Abrutschen in die roten Zahlen durch eine Vermehrung der Kreditaufnahme zu bremsen. Um fehlende finanzielle Möglichkeiten auszugleichen, nahm das Institut in den ersten Jahren verstärkt Anleihen in Anspruch, während man ab 1812 dazu überging, Vorschüsse aus den Kassen des jeweils folgenden Jahres zu entnehmen. Nur 1813 und 1816 konnte trotz eines, wenn auch kleinen, Vorschusses noch ein höherer Vermögensstand als der des Vorjahres verbucht werden, in allen anderen Jahren gingen Anleihen oder Vorschüsse mit einem zum Teil erheblichen Verlust einher. Darüber hinaus wurden in fast allen Fällen verbuchte Überschüsse durch vom Institut hinzugesetzte Klarstellungen relativiert, wenn nicht ins Gegenteil verkehrt. Der sehr günstige Kassenabschluss des Jahres 1809 wurde damit kommentiert, dass der Überschuss von mehr als 1500 Rthlr. nur durch zwei reichhaltige Spenden zustande gekommen sei.1294 Ohne diese Zuflüsse aus dem Nachlass des Prokurators Fabricius in Höhe von 1344 Rthlr. und dem eingezogenen Kapital der St.- Marien-Spende in Höhe von 841 Rthlr. hätte man eine Minus von 661 Rthlr. zu verzeichnen gehabt. Und dieses wäre noch sehr viel höher ausgefallen, hätte man nicht zusätzlich noch auf Bautätigkeiten 1294 RNGA v. 2.1.1811.
  • 269. 269 verzichtet und auch sonst stark gespart. Ähnlich beurteilte man auch die übrigen positiven Abschlüsse: 1811 sei dieser einer hohen Summe zufälliger Einnahmen zu verdanken gewesen,1295 1813 lag aufgrund des gegenüber dem Vorjahr wesentlich geringeren Wert des Warenlagers ein Trugschluss vor.1296 1814 schließlich war der Überschuss wiederum unter anderem auf die Hinterlassenschaft eines wohltätigen Ehepaares zurückzuführen und keinesfalls auf höhere Privatbeiträge.1297 1816 verrechnete man den Waren- und Gerätewert in der Endbilanz und bekam so mit einem Überschuss von 591 Rthlr. ein mit 1110 Rthlr. um fast die Hälfte geringeres Ergebnis als nach üblicher Rechnungslegung ohne Einrechnung dieser beiden Posten. Hohe Verluste hingegen wurden unterschiedlich bewertet. Zumeist versuchte man mit dem Hinweis auf den gesteigerten Wert der Waren und Gerätschaften, die nicht mit in die Rechnung genommen wurden, das schlechte Ergebnis aufzubessern.1298 Für das Jahr 1819 verwies man auf ebenfalls nicht verzeichnete Abtragungen von Schulden der Vorjahre,1299 und schließlich wurde immer wieder auch die nachlassende Spendenbereitschaft der Rostocker beklagt. Man sah aber sehr wohl auch wirtschaftspolitische Zwänge, die sich negativ für die Entwicklung des Instituts ausgewirkt hatten: „Was wir am Schlusse der Uebersicht des Jahres voraussagten, daß fortdauernde Theuerung der Lebensmittel, das Steigen der Miethe, die größere Bevölkerung, steigender Luxus, und die aus allen diesen Veranlassungen, sich verfielfältigende Armuth, den Andrang um Unterstützung vemehren würde, liegt [...] deutlich vor, und da die Ausgabe sich unmöglich nach der Einnahme beschränken läßt, wenn man die Betteley vermeiden, und den Dürftigen nicht verhungern lassen will; so bleibt es dringendes Bedürfniß für alle und jede denen die Erhaltung des Instituts nicht gleichgültig ist, für Vermehrung der Beyträge zu sorgen, welche leider alljährlich abnehmen.“1300 5.4 Personal Das erste vollständige „Personale“, die jährliche Aufstellung der im Kollegium und den Ausschüssen tätigen Männern zählte im Jahr 1804, die Armendiener eingeschlossen, 48 Personen.1301 Bereits der Entwurf der Armenordnung sah vor, dass jeder Ausschuss je nach Arbeitsauslastung seinen Personalbestand variieren konnte,1302 und von dieser Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht. 1295 RNGA v.15.12.1813. 1296 RNGA v. 27.9.1815. Hinzugefügt wurde noch, dass es das Institut vielleicht schon gar nicht mehr gäbe, hätten nicht einzelne Wohltäter das Institut unterstützt, einige Bürger erhebliche Beiträge und außerordentliche Geschenke gegeben und hätte man nicht so stark gespart. 1297 RNGA v. 28.8.1816. 1298 RNGA v. 30.11.1807; 20.5.1812; 7.12.1814; 17.12.1817; WRNA v. 11.2.1824. 1299 Die Bilanz findet sich in der in der Universitätsbibliothek Rostock vorhandenen Sammlung der WRNA unter dem Titel „Das Armen=Institut im Jahre 1819“ zwischen den Ausgaben 1821 und 1822 eingeheftet. 1300 WRNA v. 13.10.1819. 1301 In diesem Sinne kann auch von Personal gesprochen werden, obwohl die Mitglieder des Rates und der Bürgerschaft in Kollegium und Ausschüssen für ihre Tätigkeit keine Vergütung bekamen. Alle folgenden Zahlen sind zum einen dem den RNGA oder den WRNA beigefügten Aufstellungen „Das Personale“ entnommen und in eine Datenbank überführt worden. Fehlende Datenbestände wurde durch die Aufstellungen im jährlich erschienenen Personalverzeichnis der Stadt Rostock, „Etat der Stadt Rostock“ ergänzt. Beide Angaben variieren in Art und Weise der angeführten Daten, sodass man in einigen Fällen, beispielsweise bei der Anzahl der Armendiener, auf Schätzungen angewiesen ist. 1302 Siehe Kapitel 4.2.2.1.
  • 270. 270 Der Personalbedarf stieg über die Jahre stetig an (Abbildung 46). Doch schon die Arbeit des ersten Jahres zeigte aber dass man mit den anfangs vorgesehenen 48 Männern nicht auskommen konnte. Bis 1807 stieg der Bedarf auf 62 Aktive, ging dann zwar zwischenzeitlich und kurzfristig etwas zurück, wuchs aber insgesamt allmählich an, bis 1822 schließlich 68 Tätige benötigt wurden. Gesteigert wurde dabei keineswegs, wie vielleicht zunächst zu vermuten, die Anzahl der gegen Vergütung für das Institut tätigen Personen, sondern die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen. Während also die Hilfstätigkeiten, die über die Jahre hinweg von nahezu den gleichen sechs Armendienern, -vögten und -schreibern erledigt wurden, wurde für die eigentliche Arbeit der Ausschüsse offensichtlich mit der Zeit immer mehr Personal benötigt. Bei der Analyse der Personalentwicklung der einzelnen Ausschüsse zeigte sich, dass der dritte Ausschuss, tätig für die Versorgung der armen Kinder1303, der eigentliche Motor der Veränderungen war (Tabelle 35). Zur Eröffnung der Armenanstalt glaubte man die Versorgung der Kinder mit 8 Personen gewährleisten zu können, musste aber bereits 1805 das Personal um fast das Doppelte auf 14 aufstocken. Gegen Ende des hier betrachteten Zeitraums wurde eine Erhöhung des Personals auf 19 und schließlich auf 21 Mitglieder notwendig. Mehr Kontinuität wies der Personalbestand der anderen Ausschüsse auf, die sich alle um einen bestimmten Wert herum einpendelten: der erste bei 5, der zweite bei 11, der vierte bei 12 und der fünfte wiederum bei 5 Männern, letzterer kam damit kurzfristig sogar mit weniger Personal aus als ursprünglich veranschlagt. Ein direkter Vergleich der Personen pro Ausschuss in den Jahren 1804 und 1822 zeigt den Unterschied am deutlichsten. Während die Differenz bei den anderen Ausschüssen maximal 2 Personen betrug, so sind es beim dritten 13. Die Posten innerhalb der Armenanstalt wurden so auf Rat und beide bürgerschaftliche Quartiere verteilt, dass die Führungspositionen mehrheitlich von Kaufleuten besetzt wurden. 40% aller in den Jahren 1804-1822 für das Institut tätigen Personen gehörten dem 1. Quartier an, weitere 36% aber 35 verschiedenen Handwerksberufen, die im 2. Quartier vertreten waren. Die Exempten stellten mit der festgelegten Zahl ihrer Vertreter im Kollegium rund 17% des Personals.1304 Die deutliche Dominanz der Kaufleute in Bürgerschaft und Rat der Stadt Rostock spiegelte sich hier wider.1305 Viele der Aktiven beschränkten ihr Engagement auf den durch die Armenordnung vorgeschriebenen Zeitraum. Etwas mehr als ein Viertel der Beteiligten blieben vier Jahre, etwas mehr aber fünf bis sieben Jahre im Amt. Rund ein Fünftel verblieb kürzer als vorgesehen am Institut.1306 Hierbei unterschieden sich die Angehörigen der beiden bürgerschaftlichen Quartiere kaum. Ein Drittel der Angehörigen des 1. Quartiers blieben exakt die vorgeschriebene Zeit von vier Jahren im Amt, etwas mehr als ein Fünftel derjenigen des 2. Quartiers. Dabei war es aber offensichtlich nicht unüblich, die 1303 § 22 AO 1803. 1304 Die noch fehlenden 7% entfielen auf Personen, die nicht einer der drei angeführten Gruppierungen zuzuordnen waren, oder die ohne Berufsbezeichnung im „Personale“ geführt wurden. 1305 Dazu MANKE, Rostock, S. 173ff. 1306 Da mit dem Jahr 1822 ein willkürlicher Schnitt vorgenommen wurde, mussten die Auszählungen um diejenigen Personen bereinigt werden, die auch danach noch tätig waren. Es ergab sich dabei für diejenigen, die weniger als vier Jahre für die Armenanstalt arbeiteten ein Faktor von 36%, d.h. rund ein Drittel derjenigen, die in den Personallisten bis 1822 nur ein bis drei Jahre lang erwähnt wurden, waren auch danach noch tätig, konnten also nicht zu dieser Gruppe gezählt werden. Die Zahlen wurden um diesen Faktor bereinigt.
  • 271. 271 Amtsdauer flexibel zu gestalten. Rund ein Fünftel der Kaufleute brachen ihr Amt vorzeitig ab, aber ebenso viele blieben auch ein oder mehrere Jahre länger. Ganz ähnlich schieden bei den Handwerkern ein Fünftel früher aus, während ein Drittel länger blieben – in beiden Fällen wiederum genau ein Jahr. Es kann also nicht prinzipiell davon gesprochen werden, dass ihre günstigere finanzielle Situation es den Kaufleuten ermöglicht hätte, sich länger und intensiver auf karitativem Gebiet zu beschäftigen. Vielmehr deutet das Ergebnis darauf hin, dass die vorgeschriebene Anzahl von Tätigkeitsjahren nur als Richtwert genommen, sich dann aber eher an der praktischen Arbeit orientiert wurde, denn Geschäftsabläufe mussten übergeben, Rechnungsbücher geschlossen oder laufende Projekte beendet werden. Eine Rolle gespielt haben dürfte auch die in der Armenordnung vorgesehene Einschränkung, dass nie mehr als zwei Personen zugleich ihre Tätigkeit niederlegen durften, im Zweifel also ein Jahr länger gearbeitet werden musste. Die Vermutung, dass die Mitglieder des Armenkollegiums als Führungsgremium der Anstalt mit höherer Konstanz ihr Amt ausübten, bestätigte sich nicht. Die flexible Handhabung der Amtsdauer zeigte sich auch. Von den rätlichen Deputierten verblieb lediglich ein Einziger mehr als die in der Armenordnung veranschlagten sechs Jahre im Amt,1307 während fünf vorzeitig das Amt niederlegten.1308 Bei den bürgerlichen Deputierten zeigte sich eine durchwachsene Streuung bis zum vierten Jahr. Zehn Mitglieder verließen das Amt schon vor dem Ende dieser Zeit, sechs schieden nach der regulären Amtszeit aus und zwölf verblieben länger im Kollegium. Vermutlich war sowohl der Beitritt als auch das Verlassen des Instituts ohne große Hindernisse möglich. Es wäre bei der Frage nach der Personalpolitik des Instituts noch am Einzelfall zu prüfen, welche Beweggründe jeweils dem Ausscheiden zugrunde lagen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit musste dieser Aspekt allerdings, auch aufgrund fehlender Quellen, außer acht bleiben. Immerhin hatte man in der Armenordnung in Bezug auf die rätlichen Deputierten noch davon gesprochen, dass gewichtige Gründe vorliegen mussten, damit die ausgeübte Tätigkeit vorzeitig beendet werden durfte: „Krankheit, Alter, oder sonst veranlasstes wahres Unvermögen“.1309 Dieser Grundsatz war aber offensichtlich nicht durchzuhalten und musste einer flexibleren Handhabung weichen. Es herrschte eine rege Fluktuation. Bei einem durchschnittlichen Personalbestand von 60 Personen pro Jahr und einer Gesamtanzahl von ca. 220 Tätigen in 19 Jahren, kamen jährlich zahlreiche Männer neu in die Ausschüsse und das Kollegium. In diesem wiederum hatten lediglich neun Mitglieder vor ihrer Tätigkeit als Deputierte praktische Erfahrungen in einem der Ausschüsse sammeln können. Bereits bei der Entwicklung der Armenordnung hatte man darüber gestritten, ob auf diese Weise verhindert werde, dass sich dringend notwendiges fachliches Know-how herausbilden könne.1310 Es bleibt in der Tat zu fragen, ob mehr Kontinuität, also längere und vor allem durchgängige Amtszeiten, 1307 Es handelt sich dabei um Senator Johann Gottlieb Bernhard, der von 1814 bis 1820 als rätlicher Deputierter tätig war. Da er zuvor bereits Vertreter der Bürgerschaft war, beläuft sich die Anzahl seiner Jahre im Kollegium insgesamt auf zwölf. 1308 Die vom Rat besetzten Posten innerhalb des Instituts scheinen in die übliche Rostocker Ämterrotation eingefügt worden zu sein, und so ein Verbleiben über eine Amtszeit hinaus unwahrscheinlich gemacht zu haben. MANKE, Armengesetzgebung, S. 253. 1309 § 4 AO 1803. 1310 Siehe dazu Kapitel 4.3.
  • 272. 272 der fürsorgerischen Arbeit nicht doch zuträglich gewesen wäre. Probleme bei der Rechnungslegung, Verzögerungen von Berichterstattungen, Konfusion beim angestellten Personal und Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung vor allem der finanziellen Mittel können durchaus als Hinweise in diese Richtung gedeutet werden. Durch den relativ häufigen Wechsel der Administratoren ließen sich zumindest in einigen Fälle Missstände jedoch auch wieder beheben oder die Arbeitsleistungen der Ausschüsse sogar verbessern. Ob eine der vielfältigen Aufgaben der Armenanstalt erfolgreich bewältigt wurde, war letztlich weniger eine Frage der Tätigkeitsdauer als der Intensität und des Engagements. 5.5 Krankenversorgung 5.5.1 Krankenversorgung Der zweite Ausschuss des Armeninstituts war zuständig für „Kranke und solche Persohnen, die Alters und Schwachheit halber zu jedem etwas bedeutendem Erwerbe unfähig, mithin den Kranken gleich zu achten sind“.1311 Die vormals mit diesen Aufgaben betrauten Einrichtungen wurden vereinigt und unter die Verwaltung der Vorsteher des zweiten Ausschusses gegeben.1312 Die Armenordnung sah vor, das Krankenhaus am Alten Markt zu verkaufen und ein neues im Lazarett einzurichten.1313 Dieses war mit allen Belastungen und den noch vorhandenen und weiter bestehenden 14 Präbendarien übernommen worden.1314 Man gestand auch noch einem Anwärter sein Recht zu, schloss aber die Einrichtung weiterer Präbenerstellen für die Zukunft aus.1315 Der Ort war von einer Kommission der zunächst noch hinzugezogenen medizinischen Fakultät für geeignet befunden worden.1316 In ihrem Gutachten1317 berichteten die Ärzte und Professoren Johann Wilhelm Josephi, Samuel Gottlieb Vogel und August Gottlieb Weber zwar über die starke Baufälligkeit des Gebäudes und die viel zu kleinen und dunklen Räume, die mehr „elende(n) dunkle(n) Zellen“ glichen als brauchbaren Krankenzimmern, der Zustand wurde aber ansonsten durchweg sehr positiv dargestellt. Mit der ruhigen, freien Lage, der hervorragenden Wasserversorgung und der Möglichkeit, einen Garten für „heilsame Leibesbewegungen“ anzulegen, entsprach der Standort allen Anforderungen, die man Ende des 18. Jahrhunderts daran 1311 § 20 AO 1803. 1312 Siehe dazu Kapitel 4.5.1.1. 1313 Zu den Verhandlungen über diesen Plan siehe Kapitel 4.3.2.7. 1314 Zur Vorgeschichte siehe Kapitel 4.5.1.1. 1315 RNGA v. 3.7.1805. 1316 AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 81ff. Das Folgende: ebenda. 1317 Dieses Gutachten wirft einige Fragen auf. Amhausend datiert – auf Quellen des Universitätsarchivs gestützt – das Gutachten in das Jahr 1803, während der Rat in einer Eingabe an den Herzog zur Zusammenlegung des Lazaretts mit dem Armeninstitut dasselbe als bereits 1794 erstellt erwähnt. In diesem Jahr hatte es Bemühungen der auch 1803 als Gutachter auftretenden Professoren gegeben, eine Ausbildungsstätte für Ärzte mit praktischem Unterricht zu errichten. Im Zuge dessen hatte eine Delegation aus Ratsmitgliedern und Ärzten den Lazaretthausplatz besichtigt und für geeignet befunden. Die Argumente, die der Rat in seinem Schreiben wiedergibt, gleichen denen von 1803 bis ins Detail. Darüber hinaus steht zu vermuten, dass die Initiatoren der Einrichtung die Begutachtung selbst vorgenommen hatten, also mit denen des Jahres 1803 identisch waren. Ob das Gutachten also ein weiteres Mal verwendet wurde oder man nur zur selben Einschätzung kam, konnte nicht geklärt werden.
  • 273. 273 stellen konnte. Josephi selbst stand in direktem Kontakt mit dem Armenkollegium.1318 Bereits 1803 hatten sie gemeinsam den Plan entworfen, sein 1801 gegründetes Medizinisch-Chirurgischen Klinikum1319 mit dem neuen Armeninstitut zu verbinden. Folgerichtig war er von der Akademie als Deputierter in das Armenkollegium entsandt worden und sollte die Behandlung aller chirurgischen Kranken1320 übernehmen, was sich in der Folge als nicht unproblematisch herausstellte. Mit der Arbeitsaufnahme des Instituts war neben dem Großvorhaben der Einrichtung eines neuen Krankenhauses auch die Einbeziehung der übrigen Rostocker Ärzte zu gewährleisten. Erste Schritte in diese Richtung waren bereits Ende 1803 in die Wege geleitet worden. Im November ergingen durch den Vorsteher des zweiten Ausschusses, Johann Christian Theodor Stever jun., Schreiben an die Ärzte Dr. Krauel, Rat Meyer, Dr. Detharding und Dr. Seeboldt, in denen mitgeteilt wurde, dass man sich seitens des Armenkollegium an die Akademie gewandt und von dort die Zusicherung erhalten habe, vom Armeninstitut aufgenommene arme Kranke kostenlos zu behandeln.1321 Nun hegte man die große Hoffnung, dass die Ärzte ebenso handeln würden und lud sie zu einer Besprechung ein. Daraufhin kam es zu einer Folge absichtlicher und unabsichtlicher Missverständnisse, die deutlich machen, welche Schwierigkeiten das Armenkollegium und vor allem die Mitglieder des zweiten Ausschusses hatten, die Ärzteschaft in das neue Fürsorgesystem einzubinden. Ende Januar 1804 hatte Dr. Krauel die Auseinandersetzungen öffentlich gemacht, um sich gegen inzwischen in Rostock kursierende Gerüchte zur Wehr zu setzen, die Ärzte verweigerten den Armen ihre Unterstützung.1322 Nachdem ihm das „Billet“ mit der Einladung zur Besprechung zugegangen sei, schreibt Krauel, habe er dort, gemeinsam mit Dr. Detharding erklärt, dass er gerne bereit sei, die ihm zugeteilten Armen kostenlos zu behandeln. Er habe dabei lediglich die Gewährleistung verlangt, dass er sowohl die medizinischen als auch die chirurgischen Kranken versorgen könne und dass diese auch in seiner Obhut blieben, wenn oder falls das geplante Krankenhaus eingerichtet sei. Man habe daraufhin gemeinschaftlich beschlossen, sich wegen der Details noch einmal zu treffen. Dazu sei es aber nie gekommen. Vielmehr sei ihm am 1.1.1804 in einem Pro Memoria des Armenkollegiums der Dank für die Einwilligung abgestattet und ihm eröffnet worden, dass Chirurg Fichtner nunmehr sein Assistent bei der Behandlung der kranken Armen seines Bezirkes sei. Der administrierende Vorsteher des zweiten Ausschusses werde ihm in Zukunft die ärztlichen Kranken mitteilen, die chirurgischen würden hingegen von Prof. Josephi 1318 Vor allem dieser Zusammenhang kann Anlass zu Zweifeln an der Sachlichkeit des Gutachtens geben. AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 82 nimmt an, dass es praktisch im Auftrag des Armenkollegiums erstellt wurde. Spätere Beurteilungen seien wesentlich ungünstiger ausgefallen. 1319 Dabei handelte es sich um eine klinische medizinisch-chirurgische Anstalt zur Ausbildung von Medizinstudenten und angehenden Wundärzten. AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 40 charakterisiert sie als ambulante Sprechstunde und Poliklinik, die vor allem auf Unterschichtangehörige als Zielgruppe ausgerichtet war. Patienten wurden dementsprechend nach didaktischen Prinzipien ausgewählt: Ihre Krankheiten mussten heilbar sein und den Zielen der Einrichtung entsprechen. Ausführlich zu dieser Einrichtung, ihrer Arbeitsweise und Charakterisierung unter medizinhistorischen Aspekten siehe AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 39ff. 1320 „Chirurgische Kranke“ wurden äußerlich behandelt, während „medizinische Kranke“ der inneren Medizin bedurften. Zwischen diesen Aufgabenfeldern verlief im Wesentlichen auch die Grenze zwischen akademischer Medizin und der Arbeit von Chirurgen oder Wundärzten. AMHAUSEND, Stadtkrankenhaus, S. 66. Siehe dazu auch zeitgenössisch ZEDLER, Bd. 59, Sp. 1442-1474, s.v. „Wund=Arzeney=Kunst“, v.a. Sp. 1443. 1321 Der Inhalt des Schreibens und das Folgende nach KRAUEL, Heinrich Christian Friedrich: Meine Unterhandlungen mit dem hiesigen Armen=Collegio über die unentgeldliche ärztliche Behandlung der vom Collegio recipirten kranken Armen, Rostock o.D. [1804]. 1322 Ebenda.
  • 274. 274 an Fichtner überwiesen, da Josephi die Betreuung aller zu dieser Gruppe gehörenden Kranken übernommen habe. Zudem sei er auch zuständig für die Heilung von äußeren Auswirkungen innerer Krankheiten. Ähnliche Schreiben hätten auch Krauels Kollegen Dr. Deth