DATENSCHUTZ
Rechte am eigenen Bild
INHALTSVERZEICHNIS
 Definition
 Geschichte
 Verschiedene Regeln
 Aufgaben Datenschutz
 Rechte am eigenen Bild
• § 22 - § 24 & § 33
 Rechte am eigenen Bild: Beispiel WhatsApp
 Datenschutz und Schüler
DEFINITION
 “Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem
Missbrauch personenbezogener Daten. […]”
DEFINITION
 “Schutz von personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei
ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung
[…]”
DEFINITION
 “[…] den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch
grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche
seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen […]”
 Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz
vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts
bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre
GESCHICHTE
 Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts
entstandener Begriff, der nicht einheitlich definiert und interpretiert
wird
 1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The
Right to Privacy“
 1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The
Right to Privacy“
VERSCHIEDENE REGELN
 Vereinigte Staaten: keine festgelegten Regelungen
 Europäische Union: geregeltes Grundrecht  Recht am eigenen
Bild ist eine Art des Persönlichkeitsrechtes
 Kirche: seit 1250 Seelsorge- und Beichtgeheimnis
AUFGABEN DATENSCHUTZ
 Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten durch Dritte in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt wird.
RECHT AM EIGENEN BILD
 Rechtsgrundlage: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
PARAGRAPHEN
KunstUrhG
§ 22
 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden
ließ, eine Entlohnung erhielt.
§ 23 (AUSNAHMEN)
 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
 Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
 Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient.
§ 24
 betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
§ 33 (STRAFVORSCHRIFT)
 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
RECHTE AM EIGENEN BILD
BEISPIEL: WHATSAPP
 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt man zu, dass
WhatsApp:
• Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkungen überall
weiterverbreiten kann.
DATENSCHUTZ UND
SCHÜLER
 Eine Unterrichteeinheit um den Schülern den Datenschutz näher
zu bringen:
• http://www.medienkompetenz-hessen.de/mm/Rechte_1.pdf
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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  • 2. INHALTSVERZEICHNIS  Definition  Geschichte  Verschiedene Regeln  Aufgaben Datenschutz  Rechte am eigenen Bild • § 22 - § 24 & § 33  Rechte am eigenen Bild: Beispiel WhatsApp  Datenschutz und Schüler
  • 3. DEFINITION  “Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. […]”
  • 4. DEFINITION  “Schutz von personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung […]”
  • 5. DEFINITION  “[…] den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen […]”
  • 6.  Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre
  • 7. GESCHICHTE  Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der nicht einheitlich definiert und interpretiert wird  1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The Right to Privacy“
  • 8.  1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The Right to Privacy“
  • 9. VERSCHIEDENE REGELN  Vereinigte Staaten: keine festgelegten Regelungen  Europäische Union: geregeltes Grundrecht  Recht am eigenen Bild ist eine Art des Persönlichkeitsrechtes  Kirche: seit 1250 Seelsorge- und Beichtgeheimnis
  • 10. AUFGABEN DATENSCHUTZ  Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten durch Dritte in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt wird.
  • 11. RECHT AM EIGENEN BILD  Rechtsgrundlage: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
  • 13. § 22  „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
  • 14. § 23 (AUSNAHMEN)  Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;  Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • 15.  Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;  Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • 16. § 24  betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
  • 17. § 33 (STRAFVORSCHRIFT)  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.  (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
  • 18. RECHTE AM EIGENEN BILD BEISPIEL: WHATSAPP  In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt man zu, dass WhatsApp: • Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkungen überall weiterverbreiten kann.
  • 19. DATENSCHUTZ UND SCHÜLER  Eine Unterrichteeinheit um den Schülern den Datenschutz näher zu bringen: • http://www.medienkompetenz-hessen.de/mm/Rechte_1.pdf
  • 20. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!