Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz
1. Energiestrategie 2050 des Bundesrates - Energiewende
2. Bundesrecht, insbesondere
3. Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115
4. Energiestrategie 2012 vom Regierungsrat Basel-Landschaft
5. Energiepolitik der Energiedirektorenkonferenz
 Artikel 89 der Bundesverfassung
 Artikel 9 Energiegesetz des Bundes
 Energiepolitische Leitlinien
 Mustervorschriften der Kantone MuKEn
6. Energiepolitische Vorstösse vom Landrat
7. Entwicklung Stand der Technik
Die Regelungen konzentrieren sich auf den Gebäudebereich
Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und 
Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit 
gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung 
sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Zuständig für 
Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind 
gemäss Absatz 4 von Artikel 89 BV „vor allem“ die Kantone. Dieser 
Schwerpunkt im Gebäudebereich und die darauf basierende Aufgabe der 
Kantone ist auch ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und der 
Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bund setzt im Gebäudebereich auf die 
Unterstützung der Kantone. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat diese 
Aufgabe mit der umgehenden Überarbeitung der Mustervorschriften der 
Kantone (MuKEn) entgegengenommen und erste klare Signale gesetzt. Der 
ganze (Strom)Versorgungsbereich ist primär Bundessache. Ergänzend zu der 
nationalen Aufgabe der Energieversorgung übernehmen die Kantone 
spezifische Aufgaben der Energieversorgung im Gebäudebereich. So besteht 
die Absicht der EnDK, dass Neubauten sich ab 2020 weitgehend selber mit 
Wärme versorgen und auch mit einem Anteil Elektrizität.
Ebene Kanton
Ebene Gemeinden
Ebene Bauten
Das Energiegesetz setzt Rahmenbedingungen auf drei Ebenen
Ebene Kanton
Zweck
Ziele und Wirksamkeitskontrolle
 Energiesparen/Energieeffizienz/erneuerbare Energie
 -35% bis 2050 / 40% erneuerbare bis 2030 / Überprüfung Zielerreichung
Technische 
Entwicklung
+
gesetzliche 
Rahmenbedin‐
gungen
0
10
20
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Energiebezugsfläche (Mio m2)
1961 - 1970
1971-1980
LiterHeizölprom
2
undJahr
1946 - 19601920 - 1945
vor 1920
1981-1990
1991-1995
1996-2000
ab2005
Erneuerbare Energie
1 Tonne CO2
Ist-Verbrauch
Ziel-Verbrauch
Bauten BL
Ebene Kanton
Verteilung von Elektrizität
 Abstimmung Bedarf und Angebot / Energiestatistik / Entscheidgrundlagen
 Gefährdung Versorgungssicherheit / Vorrang erneuerbare Energien
 Nutzungsrecht beim Kanton / Erkundungsmassnahmen / Konzession
 Netzgebiete / Anschlussrecht/-pflicht / Leistungsaufträge / Übernahme Elektrizität / Konzession
 Abgabe auf nichterneuerbare Energien / Energieförderbeiträge
Energieplanung Kanton
Abgabe und Förderbeiträge
Gewinnung von Energie aus dem Untergrund
Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
Neue Regelungen
Ebene Gemeinden
Energieberatung
 Gemeinden können eine Energieplanung durchführen
 Wenn Energieplanung vorhanden, dann Anschlusspflicht an Wärmeverbund möglich
 Gemeinden und Kanton erteilen/bezahlen einen Leistungsauftrag
 Möglichst sparsame und effiziente Energienutzung
 Möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien
Energieplanung Gemeinden
Öffentliche Bauten und Anlagen
Neue Regelungen
Ebene Bauten
Sparsame und effiziente Energienutzung
Anteil erneuerbare Energie
Klimaanlagen
Elektroheizungen
 Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
 Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
 Der Regierungsrat kann eine Verpflichtung einführen
 Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
 Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
Gebäudeenergieausweis
 Neuinstallationen unzulässig
 Ersatz innert 15 Jahren, wenn diese älter als 25 Jahre sind
 Bewilligungspflicht
Neue Regelungen
Ebene Bauten
Heizungen/Kühlungen im Freien
Nutzung von Abwärme
Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
Wärmekraftkopplungsanlagen
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung
 Nur mit erneuerbarer Energie oder Abwärme
 Auflage für WKK möglich, Regierungsrat legt Leistungsgrösse fest
 100% Wärmenutzung bei fossiler Elektrizitätserzeugung
 weitgehende Wärmenutzung bei erneuerbarer Elektrizitätserzeugung
 Abwärme in Gebäuden und Prozessen ist zu nutzen
 Bewährtes beibehalten
Neue Regelungen
Grossverbraucher/Areale/Überbauungen
Wärme-/Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen
Areale
Grossverbraucher
 Zielvereinbarung mit dem Kanton
 Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Einzelbestimmungen
 Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Energieabgabe
 Vereinbarung mit dem Kanton
 Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Einzelbestimmungen
 Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Energieabgabe
 Gemeinden und Kanton können gemeinsame Wärme-/
Kälteerzeugung vorgeben
Neue Regelungen
Verzicht auf Regulierungen
Verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen
Wärmeverluste durch Abgase
Übernahme von Elektrizität
Genehmigung Konzessionsverträge für Elektrizität durch Regierungsrat
Genehmigung Konzessionsverträge für Erdgas durch Regierungsrat
Genehmigung von Tarifen für den Verkauf von leitungsgebundenem Gas
Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen
«In der Praxis wurden seitens Regierungsrat keine Bestimmungen erlassen, da in den vergangenen
Jahren keine sinnvolle Anwendung erkannt wurde.»
«Stand der Technik erübrigt eine Regelung.»
«die Kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes regelt ausreichend.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Aufgabe des Preisüberwachers.»
«Hierzu braucht es keine gesetzliche Regelung.»

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  • 1. Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz 1. Energiestrategie 2050 des Bundesrates - Energiewende 2. Bundesrecht, insbesondere 3. Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115 4. Energiestrategie 2012 vom Regierungsrat Basel-Landschaft 5. Energiepolitik der Energiedirektorenkonferenz  Artikel 89 der Bundesverfassung  Artikel 9 Energiegesetz des Bundes  Energiepolitische Leitlinien  Mustervorschriften der Kantone MuKEn 6. Energiepolitische Vorstösse vom Landrat 7. Entwicklung Stand der Technik
  • 2. Die Regelungen konzentrieren sich auf den Gebäudebereich Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und  Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit  gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung  sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Zuständig für  Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind  gemäss Absatz 4 von Artikel 89 BV „vor allem“ die Kantone. Dieser  Schwerpunkt im Gebäudebereich und die darauf basierende Aufgabe der  Kantone ist auch ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und der  Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bund setzt im Gebäudebereich auf die  Unterstützung der Kantone. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat diese  Aufgabe mit der umgehenden Überarbeitung der Mustervorschriften der  Kantone (MuKEn) entgegengenommen und erste klare Signale gesetzt. Der  ganze (Strom)Versorgungsbereich ist primär Bundessache. Ergänzend zu der  nationalen Aufgabe der Energieversorgung übernehmen die Kantone  spezifische Aufgaben der Energieversorgung im Gebäudebereich. So besteht  die Absicht der EnDK, dass Neubauten sich ab 2020 weitgehend selber mit  Wärme versorgen und auch mit einem Anteil Elektrizität.
  • 3. Ebene Kanton Ebene Gemeinden Ebene Bauten Das Energiegesetz setzt Rahmenbedingungen auf drei Ebenen
  • 4. Ebene Kanton Zweck Ziele und Wirksamkeitskontrolle  Energiesparen/Energieeffizienz/erneuerbare Energie  -35% bis 2050 / 40% erneuerbare bis 2030 / Überprüfung Zielerreichung Technische  Entwicklung + gesetzliche  Rahmenbedin‐ gungen 0 10 20 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Energiebezugsfläche (Mio m2) 1961 - 1970 1971-1980 LiterHeizölprom 2 undJahr 1946 - 19601920 - 1945 vor 1920 1981-1990 1991-1995 1996-2000 ab2005 Erneuerbare Energie 1 Tonne CO2 Ist-Verbrauch Ziel-Verbrauch Bauten BL
  • 5. Ebene Kanton Verteilung von Elektrizität  Abstimmung Bedarf und Angebot / Energiestatistik / Entscheidgrundlagen  Gefährdung Versorgungssicherheit / Vorrang erneuerbare Energien  Nutzungsrecht beim Kanton / Erkundungsmassnahmen / Konzession  Netzgebiete / Anschlussrecht/-pflicht / Leistungsaufträge / Übernahme Elektrizität / Konzession  Abgabe auf nichterneuerbare Energien / Energieförderbeiträge Energieplanung Kanton Abgabe und Förderbeiträge Gewinnung von Energie aus dem Untergrund Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse Neue Regelungen
  • 6. Ebene Gemeinden Energieberatung  Gemeinden können eine Energieplanung durchführen  Wenn Energieplanung vorhanden, dann Anschlusspflicht an Wärmeverbund möglich  Gemeinden und Kanton erteilen/bezahlen einen Leistungsauftrag  Möglichst sparsame und effiziente Energienutzung  Möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien Energieplanung Gemeinden Öffentliche Bauten und Anlagen Neue Regelungen
  • 7. Ebene Bauten Sparsame und effiziente Energienutzung Anteil erneuerbare Energie Klimaanlagen Elektroheizungen  Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen  Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen  Der Regierungsrat kann eine Verpflichtung einführen  Industrielle und gewerbliche Einrichtungen  Industrielle und gewerbliche Einrichtungen Gebäudeenergieausweis  Neuinstallationen unzulässig  Ersatz innert 15 Jahren, wenn diese älter als 25 Jahre sind  Bewilligungspflicht Neue Regelungen
  • 8. Ebene Bauten Heizungen/Kühlungen im Freien Nutzung von Abwärme Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung Wärmekraftkopplungsanlagen Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung  Nur mit erneuerbarer Energie oder Abwärme  Auflage für WKK möglich, Regierungsrat legt Leistungsgrösse fest  100% Wärmenutzung bei fossiler Elektrizitätserzeugung  weitgehende Wärmenutzung bei erneuerbarer Elektrizitätserzeugung  Abwärme in Gebäuden und Prozessen ist zu nutzen  Bewährtes beibehalten Neue Regelungen
  • 9. Grossverbraucher/Areale/Überbauungen Wärme-/Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen Areale Grossverbraucher  Zielvereinbarung mit dem Kanton  Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von Einzelbestimmungen  Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von Energieabgabe  Vereinbarung mit dem Kanton  Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von Einzelbestimmungen  Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von Energieabgabe  Gemeinden und Kanton können gemeinsame Wärme-/ Kälteerzeugung vorgeben Neue Regelungen
  • 10. Verzicht auf Regulierungen Verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen Wärmeverluste durch Abgase Übernahme von Elektrizität Genehmigung Konzessionsverträge für Elektrizität durch Regierungsrat Genehmigung Konzessionsverträge für Erdgas durch Regierungsrat Genehmigung von Tarifen für den Verkauf von leitungsgebundenem Gas Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen «In der Praxis wurden seitens Regierungsrat keine Bestimmungen erlassen, da in den vergangenen Jahren keine sinnvolle Anwendung erkannt wurde.» «Stand der Technik erübrigt eine Regelung.» «die Kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes regelt ausreichend.» «Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.» «Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.» «Aufgabe des Preisüberwachers.» «Hierzu braucht es keine gesetzliche Regelung.»